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Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918

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Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 487-492 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907318 . Accessed: 12/06/2014 17:44 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.96 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:09 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 487-492Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907318 .

Accessed: 12/06/2014 17:44

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Deutsches Reichsschanmweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918.

(Beichsgesetzbl. 1918 S. 1064.)

§ 1. »Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein)

wwie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauoh im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse fliessenden Verbrauchsabgabe ( Schaumweinsteuer).

Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränke.

§ 2. Die Schaumweinsteuer beträgt: a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein her-

gestellt ist, 60 Pf. für jede Flasche; b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke 3 M. für

jede Flasche. Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein

Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschliessungen

mit Raumgehalt über 425 - 850 Kubikzentimeter behandelt; Umschliessungen mit Raumgehalt über 230 - 425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschliessungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen.

§3. Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels An-

bringung eines Steuerzeichens an der Umschliessung zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu ent- richten. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertrieb und die Art der ^Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgelt lieher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen.

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nach den Sätzen des § 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund •íiner besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sichern ngsmassnahmen gestatten.

Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der Schaum- wein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter amtlicher kostenfreier Kontrolle angemeldet wird.

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488 Deutsches Reiohsschamnweinsteuergesetz vom 21?. Juli 191«.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist vot* AvenigBtens 9 Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu 3 Monaten kann sie auch ohne »Sicherheitsbestellung gestundet werden.

§4. Der Bundesrat kann darüber Bestimmung treffen, dass auf in das Aus-

land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird für verauslagten Zoll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten ausländischen Rohwein.

§ 5. Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeoen oder

der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung der Steuer.

§ 6. Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schau ni weinsteuer verjähren

in 2 Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Stcucrent- richtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in ?> Jahren.

§7. Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs drr

Steuerbehörde einen Grundriss und eine Beschreibung der Betriebs- und Lager- räume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an- grenzenden Räume vorzulegen.

Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten Schaumwein dienen sollen, bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde.

Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in einzelnen Flaschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein,, dass Schaumwein nicht anders als auf offener Strasse in sie übergeführt werde« kann.

§ 8. Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde'

binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaum -

weinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde div- jenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Aui- trag handelt.

§9- Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten

Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Ueber Zu- und Abgang desselben sind nach näherer Anordnung des Bundesrats Anschreibungen zu führen- welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.

Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den A11- ßchreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen i*t abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, dass eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern dass die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.

§ 10. Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuer -

beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von morgens 6 Uhr bL> abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlass zu verlangen. Die Revisionsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar

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Deutsches ReichMchaumweinsteuergesetz vom 26. Juli 191K. £g()

daran grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Ver- züge liest.

§ 11. Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuer int eresse oder zu

statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Kontrolle oder Abfertigung »stattfindenden Amts- handlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche notwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Veräusserung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäfts- papiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.

§ 12. Der Bundesrat kann anordnen, dass die Versendung solcher Erzeugnisse,

die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind, unter Kontrolle gestellt wird.

§ 13. Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Uniscili i essungen so lange zu er-

halten, bis diese geöffnet werden. Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider

mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen 3 Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.

Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Oberbeamten der Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweis, dass solche mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.

§14. Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder

deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden.

§ 15. Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den er-

forderlichen Steuerzeichen ( §§ 3 u. 29) nicht versehen ist, unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs - und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen ausser dem hergestellten Schaum- wein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien in gleicher Weise der Einziehung.

§ 16. Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich dei

JXfraudation schuldig. Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen: a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die

Betriebs- und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet sind (§7); b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen

als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird (§9); c) wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in Gewahrsam haben,

welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuer- zeichen (§§ 3 u. 29) nicht versehen ist.

Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die da- selbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, dass eine Hinter- ziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungs- strafe nach § 19 statt.

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490 Deutsches Keichßschaumweinstenergesetz vom 26. Jali 1918.

§ 17.

Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier- fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber 30 M. für jeden einzelnen Fall beträgt. Ausserdem ist die Steuer nachzuzahlen.

Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 M. bis zu 10,000 M. ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu 150 M. zu bestrafen.

§18. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Be-

strafung wird die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu 3 Jahren nach sich, doch kamt

nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vor- angegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenc seit der Verbüssung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat ?> Jahre verflossen sind.

§ 19.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von 1 M. bis zu 300 M. geahndet.

Mit Ordnungsstrafe nach Massgàbe des Abs. 1 wird ferner belegt, a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be-

amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinstcuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;

b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen lässt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmässigen Ausübung seines Amt<& in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

§ 20.

Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozesskosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, dass die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil aus- gesprochen werden.

Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- digen vollstrecken lassen.

§ 21.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu 500 M. erzwingen.

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Deutsches Keichsschaumweinsteuergesetz vom 26. Jnli 1918. 491

§22. Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer unechte Schaum

weinsteuerzeichen (§ 3 u. 29) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Schaumweinsteuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 23.

Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen ver- wendet, wird mit Geldstrafe bis zu 600 M. bestraft.

§ 24.

Neben der in den §§ 22 u. 23 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinter- ziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung.

§ 25.

Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schritt. lichen Auftrag einer Behörde

1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An- fertigung von Schaumweinsteuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt,

2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

§ 26.

Mit Geldstrafe bis zu 150 M. wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen veräussert oder feilhält.

§27.

In den Fällen der §§ 15 - 21 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwider- handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaum- wein sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf entscheidung erlassen ist.

Die Strafverfolgung von Defraudai i onen verjährt in 3 Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

§ 28. Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die

Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Massgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskon- trolleure üben in bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes die- selben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.

Die ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- gebiets zahlen an Stelle der Schaumweinstcucr einen entsprechenden Ausgleichunga- betrag an die Reichskasse.

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Page 7: Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918

492 Deutsches Reichsschaumweinsteuergesetz vom 26. Juli 1918.

§ 29. Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge-

bietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.

Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den zu- ständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaumweins in den dem Zoll- gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be- gründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

§ 30. Landessteuern vom Schaumwein werden nicht mehr erhoben.

§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft1). Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aussei halb der

Erzeugungsstätte (§3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht- wein (§2 Abs. 1 unter a) 60 Pf. und für Schaumwein aus Traubenwein und schaum- weinähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1 unter b) 3 M. für die Flasche beträgt. Bereit« entrichtete Steuerbeträge sind auf die Kachsteuer anzurechnen.

J) Die Ausführungsbestimniungen des Bundesrats sind enthalten in der Bekannt* niachnng des Reichskanzlers vom 8. August 1913 (Zentialbl. f. d. Deutsche Reich 191* 8. 367 f.).

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