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Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

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Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 191-199 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906592 . Accessed: 16/06/2014 19:37 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.228 on Mon, 16 Jun 2014 19:37:41 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 191-199Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906592 .

Accessed: 16/06/2014 19:37

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Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254. )

§ 1. Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet

die Reichsmark, welche in 100 RPf. eingeteilt wird.

§ 2.

Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden: 1. als Goldmünzen Stücke über 20 RM. und 10 RM., 2. als Silbermünzen Stücke über Beträge von 1-5 RM., 3. Stücke über 1, 2, 5, 10 und 50 RPf.

§3. Bei der Ausprägung der Goldmünzen werden aus 1 kg feinen Goldes

139V2 Stücke über 20 RM. oder 279 Stücke über 10 RM. ausgeprägt. Das Mischungs- verhältnis beträgt 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. Die Gestalt der Münzen wird vom Reichsminister der Finanzen bestimmt; die darüber ergehende An- ordnung ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.

Für die Silbermünzen ist das Mischungsverhältnis, für die auf Reichspfennige lautenden Münzen sind das Material und das Mischungsverhältnis vom Reichs - minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzen; Gewicht und Gestalt dieser Münzen werden vom Reichsminister der Finanzen bestimmt1). Die darüber ergehenden Anordnungen sind im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen.

§ 4.

Als Reichsgoldmünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Gesetzes, betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (R.G.B1. S. 404), des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R.G.B1. S. 233) und des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (R.G.B1. S. 507) ausgeprägten Goldmünzen.

Als Reichssilbermünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Ge- setzes über die Ausprägung neuer Reichssilbermünzen vom 20. März 1924 (R.G.B1. 1 S. 291) ausgeprägten Silbermünzen.

Als R,eichsmünzen über Reichspfennige gelten bis auf weiteres auch die auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. November 1923 (R.G.B1. I S. 1086) ausgeprägten Rentenpfennigmünzen und die auf Grund der Münzgesetze vom 9. Juli 1873 und 1. Juni 1909 ausgeprägten Kupfermünzen.

!) Nach der Bekanntmachung des Reichsfinanzministers vom 17. April 1925 (R.G.B1.I, Nr. 16, S. 49) werden auf Grund des §3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 mit Zustim- mung des Reichsrats Reichssilbermünzen im Nennbetrage von 1 und 2 Reichsmark her- gestellt. Die Münzen haben ein Mischungsverhältnis von 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Bei der Ausprägung werden aus 1 Kilogramm feinem Silber 400 Stücke zu 1 Reichs- mark oder 200 Stücke zu 2 Reichsmark ausgeprägt, darnach hat das Stück zu 1 Reichs- mark ein Gewicht von 5 Gramm, das Stück zu 2 Reichsmark ein Gewicht von 10 Gramm. (Die weitere Beschreibung kann hier unterbleiben.) Ueber die Ausprägung von Münzen im Nennbetrag von 1, 2, 5, 10 und 50 Reichspfennig siehe die Bekanntmachung des Reichs- finanzministers vom 4. November 1924 (R.G.B1. I S. 734: Material, Mischungsverhältnis) sowie das Gewicht ist das gleiche wie das durch Bekanntmachung vom 13. November 1923 (R.G.B1. 1 S. 1091) für die Rentenpfennige bestimmte. Die 1- und 2-Pfennigstücke bestehen aus 9501o Kupfer, 40J0Zinn, 1 ofo Zink: die 5-, 10-, 50-Rentenpfennigstücke aus 91,5O(O Kupfer und 8,5 u|0 Aluminium. Vgl. auch Reichsgesetz vom 20. März 1924 (R.G.B1. 1 S. 291).

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Page 3: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

2Q2 Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924.

§ 5-

Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan: a) die in den §§ 2-4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank

ausgestellten auf Reichsmark lautenden Noten unbeschränkt, b) die übrigen in den §§ 2-4 bezeichneten Münzen nach Massgabe des § 9, und zwar die im § 4 bezeichneten Goldmünzen und Silbermünzen mit der

Massgabe, dass eine Mark Nennwert gleich einer Reichsmark gilt, die Renten- pfennigmünzen und die Kupfermünzen mit der Massgabe, dass ein Rentenpfennig und ein Pfennig Nennwert gleich einem Reichspfennig gilt.

Sofern eine Schuld in Mark bisheriger Währung gezahlt werden kann, ist der Schuldner berechtigt, die Zahlung in gesetzlichen Zahlungsmitteln in der Weise zu leisten, dass eine Billion Mark einer Reichsmark gleichgesetzt werden.

6. Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Reichsminister der Finanzen

mit Zustimmung des Reichsrat geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im Gewichte nicht mehr als 272 Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendteile betragen; in der Masse aber müssen Gewicht und Feingehalt der Goldmünzen den Vorschriften des § 3 entsprechen. Inwieweit bei den Silbermünzen Abweichungen im Gewichte und im Feingehalte zulässig sein sollen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

§7. Die Münzen werden für Rechnung des Reichs in den Münzstätten derjenigen

Länder, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Das Verfahren bei der Aus- prägung unterliegt der Aufsicht des Reichs.

Privatpersonen haben das Recht, auf diesen Münzstätten Stücke über 20 RM. für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt, darf aber den Betrag von 14 RM. auf das Kilogramm feinen Goldes nicht über- steigen. Der Unterschied zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fliesst in die Reichskasse; er muss für alle deutschen Münzstätten derselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Stücken über 20 RM. gewährt.

Im übrigen bestimmt der Reichsminister der Finanzen unter Zustimmung des Reichsrats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmässig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münz- metalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichsministers der Fi- nanzen.

§ 8. Der Gesamtbetrag der Münzen zu 5 RM. und darunter, einschliesslich der

im § 4 Abs. 2 u. 3 bezeichneten Münzen, darf 20 RM. für den Kopf der Bevölke- rung des Reichs nicht übersteigen.

Die zur Ausgabe gelangenden Münzen des Reichs, mit Ausnahme der Gold- münzen, werden durch die Reichsbank nach Massgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die näheren Vereinbarungen mit der Reichsbank über die Ausgabe zu treffen.

§ 9- Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von mehr als 20 RM.,

auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige lautende Münzen, soweit sie nicht Silbermünzen sind, im Betrage von mehr als 5 RM. in Zahlung zu nehmen.

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Page 4: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. 193

Von den Reichs- und Landeskassen werden die im Abs. 1 bezeichneten Münzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Als Reichskassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der Reichspostverwaltung.

Der Reichsminister der Finanzen bezeichnet mit Zustimmung des Reichsrats diejenigen öffentlichen Kassen, welche unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel (§5 Abs. 1 Buchstabe a) gegen Einzahlung von Silbermünzen im Werte von mindestens 200 RM. oder von auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige lautenden Münzen in Beträgen von mindestens 50 RM. auf Verlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen des Umtauschs fest.

§ 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§9) findet auf durch-

löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ n. Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als 5 Tausendteile hinter dem

Sollgewichte (§3) zurückliegt (Passiergewicht) und die nicht durch gewaltsame Beschädigung im Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als voll- wichtig gelten.

Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungs Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.

Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewichte so viel eingebüsst haben, dass sie das Passiergewicht nicht mehr er- reichen, für Rechnung des Reichs eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen.

§ 12.

Silbermünzen und auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige lautende Münzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar- keit erheblich eingebüsst haben, werden zwar noch von allen Reichs- und Landes- kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.

§ 13.

Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zugelassen werden, die das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach Massgabe dieses Gesetzes aus- zuprägenden Goldmünzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Mass- und Gewichtsordnung entsprechende Anwendung.

§ 14.

Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, mit Zustimmung des Reichsrats : 1. einzuziehende Münzen ausser Kurs zu setzen, 2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen

polizeilichen Vorschriften zu erlassen, 3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silber-

münzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Um- lauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen,

4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekanntzumachenden Kurse im inländischen Verkehr in Zah- lung genommen werden dürfen, in solchem Falle auch den Kurs festzusetzen.

Bei der Anordnung der Ausserkurssetzung (Nr. 1) erlässt der Reichsminister Finanzarehiv. XXXXII. Jahrg. 505 13

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Page 5: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

J94 , Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924.

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die für sie erforderlichen Vorschriften; die Einlösungsfrist muss 2 Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die Ausser- kurssetzung ist durch das Reichsgesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Gewohnheitsmässige oder gewerbsmässige Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichsminister der Finanzen in Gemässheit der Bestimmungen unter Nr. 2 u. 3 getroffenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmark oder mit Haft bestraft.

§ 15. Die §§ 1 - 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 werden aufgehoben; soweit

in bestehenden Vorschriften auf dessen Vorschriften verwiesen ist, treten die ent- sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Die auf Grund der früheren Gesetze ausgeprägten Reichsmünzen aus Nickel^ Aluminium, Eisen und Zink werden ausser Kurs gesetzt und gelten nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel. Wegen der Ausserkurssetzung der auf Grund der Münzgesetze vom 9. Juli 1873 und 1. Juni 1909 ausgeprägten Silbermünzen be- wendet es bei der Bekanntmachung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (R.G.B1. S. 625) und der Verordnung der Reichsregierung vom 13. April 1920 (R.G.B1. S. 521 )

§ 16. Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung von Münzen

im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen vom 8. November 1923 wird, wie folgt, geändert:

1. Im § 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit der Deutschen Renten - bank" gestrichen.

2. Im § 2 Satz 2 werden die Worte „mit Zustimmung der Deutschen Renten - bank" ersetzt durch die Worte „mit Zustimmung des Reichsrats".

3. Die §§ 3-6 werden aufgehoben.

§ iv. Die §§ 1 u. 2 der Verordnung über die Gleichstellung der Reichskupfer-

münzen mit den Rentenpfennigen und die Abänderung der Verordnung des Reichs- präsidenten vom 8. November 1923, vom 11. Februar 1924 (R.G.B1. 1 S. 60) werden aufgehoben.

§ 18. Die §§ 3 u. 4 des Gesetzes über die Ausprägung neuer Rsichssilbermünzen

vom 20. März 1924 werden aufgehoben.

§ 19. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes,

insbesondere für die Ueberleitung der bisherigen in die neuen Währungsverhältnisse notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen1).

§20. . Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in

Kraft tritt2).

]) Vgl. 1. VO. vom 10. Oktober 1924 (R.G.B1. II S. 383); 2. VO. vom 12. Dezember 1924 (R.G.B1. I S. 775).

2) Es wurde durch VO. vom 10, Oktober 1924 (R.G.B1. II S. 383) der 11. Oktober 1924 bestimmt.

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Page 6: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. jgg

Begründung des Gesetzentwurfs vom 22. August 1924 *). In dem Entwurf eines Bankgesetzes ist unter anderem vorgesehen, dass die

Reichsbank ihre alten auf „Mark" lautenden Noten einzieht und neue, auf eine „Reichsmark" genannte Währungseinheit lautende Noten ausgibt, die neben den Reichsmünzen gesetzliche Zahlungsmittel sein sollen. Da sämtliche gesetzlichen Zahlungsmittel eines Landes auf die gleiche Währungseinheit lauten müssen, war die Münzgesetzgebung des Reichs einer entsprechenden Neuregelung zu unter- ziehen, wobei zugleich die Grundsätze zu beachten waren, die das Gutachten der von der Reparationskommission eingesetzten Sachverständigen aufstellt.

Die Schaffung einer neuen Währung wäre durch den Verfall der alten Mark ohnehin notwendig geworden; sie war indessen so lange nicht ausführbar, wie die Grundbedingungen der Stabilität fehlten und die Währungslage sich zwar im Zustand eines labilen Gleichgewichts, nicht aber im Zustand gesicherter Stabilität befand; erst nach Sicherung der Grundbedingungen der Stabilität darf an eine Währungsänderung herangegangen werden. Es steht zu erwarten, dass mit der Durchführung des Gutachtens der von der Reparationskommission eingesetzten Sachverständigen und mit der Umgestaltung der Reichsbank im Sinne des Gut- achtens die Grundlagen für die stabile Währung in Deutschland geschaffen worden. Die Wahl der neuen Einheit konnte nicht auf die Rentenmark fallen, die sich zwar als innere deutsche Währung durchaus bewährt hat, zur endgültigen Währungs- einheit sich aber nicht eignet, weil sie ihrem ganzen Aufbau und der Art ihrer Deckung nach nicht internationales Zahlungsmittel sein kann; als solches kann nur ein aus vollwertigem Edelmetall bestehendes oder durch Gold oder Devisen ausreichend gedecktes Zahlungsmittel in Betracht kommen. Bei der Einführung der neuen Währung empfiehlt es sich, die Währungseinheit so zu benennen, dass Verwechslungen mit der alten Währung ausgeschlossen sind, den Namen im übrigen aber eng an die alte Benennung anzuknüpfen.

Der vorliegende Gesetzentwurf will demgemäss eine neue Währung mit einer „Reichsmark" genannten Währungseinheit schaffen, die in 100 RPf. ein- geteilt wird ( § 1). Gesetzliche Zahlungsmittel der neuen Währung sollen auf Reichs- mark lautende, vom Reich geprägte Münzen und auf Reichsmark lautende Noten der Reichsbank sein (§ 5 Abs. 1); die Mark der bisherigen Währung wird in eine feste Beziehung zu der neuen Währungseinheit gebracht ( § 5 Abs. 2). Entsprechend den Bestrebungen anderer Länder, aus dem Zustand der Inflation wieder zum Goldstandard zurückzukehren, ist auch hier an der Goldwährung festgehalten worden. Für Münzen, die unbeschränkt die Kraft eines gesetzlichen Zahlungs- mittels erhalten, kommen deshalb nur Goldmünzen in Frage. Münzen aus anderem Metall können nur den Charakter von Scheidemünzen tragen.

Leitend war fernerhin der Gedanke, dass jede Angliederung an eine fremde Währung abzulehnen ist. Der Entwurf setzt daher für die auf Reichsmark lauten- den Reichsmünzen denselben Goldwert (das gleiche Gewicht und das gleiche Mischungsverhältnis) wie bei den Goldmünzen der bisherigen Währung fest (§ 3 Abs. 1). Das Festhalten an der alten Währungseinheit entspricht auch dem Bedürfnis des Verkehrs, der sich inzwischen in allen seinen Teilen auf die Be- rechnung nach „Goldmark" umgestellt hat.

Der Entwurf ist den Erfordernissen, die in dem Gutachten der von der Re- parationskommission eingesetzten Sachverständigen (Anlage Nr. 1 unter XII c) aufgestellt worden sind, angepasst worden. Demgemäss ist der höchste Nennwert, auf den Scheidemünzen lauten dürfen, auf 5 RM. bemessen (§2); der Höchst- betrag, bis zu welchem Scheidemünzen ausgegeben werden dürfen, darf 20 RM. für den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 1); an den Kassen des Reichs und der Länder sind Scheidemünzen in unbegrenzter Menge in Zahlung zu nehmen (§ 9 Abs. 2). Die Einführung aller Münzen (mit Ausnahme der Gold- münzen) in den Verkehr darf nur durch die Reichsbank erfolgen (§ 8 Abs. 2). Soweit nicht die Einführung der neuen Währungseinheit und die Anpassung an

J) Reichstag, 2. Wahlperiode 1924, Drucks. Nr. 451. 507

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Page 7: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

jgg Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924,

das Gutachten der Sachverständigen Aenderungen bedingen, sind die Bestim- mungen des Entwurfs aus dem bisherigen Münzgesetz übernommen worden; ein- zelne Aenderungen des Wortlauts sind aus den veränderten staatsrechtlichen Ver- hältnissen des Reichs zu erklären. Die Schlussbestimmungen dienen der An- gleichung der geltenden Gesetze an das neue Währungsrecht.

Im einzelnen ist zu bemerken: Zu § 1.

Der Wortlaut entspricht dem § 1 des bisherigen Gesetzes, nur wird an die Stelle der alten die neue Währungseinheit gesetzt.

Zu § 2. Als Goldmünzen sind Stücke über die gleichen Nennwerte vorgesehen, wie

sie in der bisherigen Währung zugelassen waren, da sich diese Stücke im Verkehre bewährt haben. Für die Nennwerte der Silbermünzen ist lediglich ein Rahmen aufgestellt worden; bei den Veränderungen, denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Reichs voraussichtlich in der kommenden Zeit unterliegen werden, erscheint es ratsamer, von einer gesetzlichen Bindung einstweilen abzusehen und die Ent- scheidung jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Bestimmung über die Nenn- werte der auszuprägenden Münzen trifft nach § 7 Abs. 3 der Reichsminister der Finanzen unter Zustimmung des Reichsrats. Die für die Reichspfennigmünzen an- gegebenen Nennwerte entsprechen denen der gegenwärtig ausgeprägten Renten- pfennige. Im Gegensatze zu § 2 des bisherigen Münzgesetzes ist über das Material, aus dem die Pfennigmünzen hergestellt werden sollen, nichts gesagt; auch hier ist der Entwicklung freie Bahn gelassen worden. Eine Prägung von Nickelmünzen wird vorerst nicht in Frage kommen, es wird sich vielmehr empfehlen, die Reichs - pfennigmünzen den bereits in grosser Menge in den Verkehr eingeführten Renten- pfennigmünzen anzupassen und aus dem gleichen Metall (einer Legierung von Kupfer und Aluminium) herzustellen. Offen gelassen ist dabei die Frage, ob die Stücke über 50 RPf. nicht wieder aus Silber geprägt werden sollen; da das Material gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, stände rechtlich nichts im Wege, eine Prägung dieser Stücke in Silber anzuordnen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten sein sollte.

Zu § 3. Für Goldmünzen sind Gewichts- und Mischungsverhältnis gleich dem der

bisherigen Währung vorgeschrieben. Für die Silbermünzen ist die Festsetzung von Gewicht und Mischungsverhältnis der Entwicklung vorbehalten; es wird ab- zuwarten sein, ob sich die Zusammensetzung der durch das Gesetz vom 2O.März 1924 (R.G.B1. I S. 291) geschaffenen „neuen Reichssilbermünzen" bewähren wird. Das gleiche ist über das Material und das Mischungsverhältnis der Reichspfennigmünzen zu sagen, und es kann hier auf das zu § 2 Angeführte verwiesen werden. Von einer gesetzlichen Festlegung der Gestalt der Münzen, wie sie in den § § 5, 6 des bisherigen Gesetzes getroffen war, ist abgesehen und das Weitere dem Reichsminister der Fi- nanzen überlassen worden.

Zu § 4. Da das Reich voraussichtlich in der nächsten Zeit noch nicht in der Lage sein

wird, auf Reichsmark lautende Goldmünzen zu prägen, empfiehlt es sich, die alten Goldmünzen den Reichsmarkmünzen gleichzustellen und auf diese Weise als Er- satzmünzen wieder in den Verkehr einzuführen. Bedenken können vom währungs- poli tischen Standpunkt aus gegen eine solche Massnahme nicht bestehen, da die in Aussicht genommenen neuen Goldmünzen, wie bereits bemerkt, in ihrem inneren Werte den alten Goldmünzen genau entsprechen sollen, also tatsächlich denselben Wert darstellen wie die letzteren. Das gleiche war für die zurzeit um- laufenden Silber- und Pfennigmünzen zu bestimmen. Da die „neuen Reichssilber- münzen" und die Rentenpfennigmünzen erst vor kurzer Zeit in die Oeffentlichkeit eingeführt worden sind, würde es zu einer unnötigen Beunruhigung des Verkehrs

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Page 8: Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 254)

Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. jgy

führen, wenn sie alsbald wieder beseitigt und durch neue, auf Reichsmark und Reichspfennig lautende Münzen ersetzt werden sollten; häufige Neuprägungen und Veränderungen sind im Münzwesen nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Entwurf stellt deshalb die „neuen Reichssilbermünzen" wie die Rentenpfennige und die bereits durch die Verordnung vom 11. Februar 1924 (R.G.B1. I S. 60) in den Ver- kehr wieder eingeführten alten Reichskupfermünzen (1- und 2-Pfennig- Stücke) den auf Grund des § 2 auszuprägenden Reichsmünzen gleich. Alle diese Gleich- stellungen erfolgen lediglich „bis auf weiteres"; es ist jedoch anzunehmen, dass sie praktisch auf längere Zeit in Geltung bleiben, und dass die hier bezeichneten „Ersatzmünzen" zunächst tatsächlich die einzigen oder doch die hauptsächlichsten Reichsmünzen bilden werden.

Zu § 5. Um die wünschenswerte Klarheit zu schaffen, fasst der Entwurf im § 5

zusammen, was nach dem neuen Währungsrecht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten soll, mit welchen Zahlungsmitteln also mangels besonderer Vereinbarung Geldschulden im allgemeinen bezahlt werden können. Zu unterscheiden sind dabei unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, die jedermann in beliebiger Menge in Zahlung zu nehmen hat, und sog. Scheidemünzen, bei denen eine Annahmepflicht - vorbehaltlich gewisser Ausnahmen (vgl. § 9 Abs. 2) - nur bis zu einer bestimmten Höhe vorgeschrieben ist. Zu der ersterwähnten Gruppe gehören ausschliesslich die Reichsgoldmünzen, und zwar sowohl die nach § 2 neu zu prägenden, als auch die nach § 4 diesen gleichgestellten, und die auf Reichsmark lautenden Reichsbank- noten, letztere ohne Rücksicht auf ihren Nennbetrag (nicht aber die alten auf „Mark" lautenden Reichsbanknoten, die damit nach einer gewissen Uebergangs- zeit aus dem Kreise der gesetzlichen Zahlungsmittel ausscheiden). Als Scheide- münzen gelten die nach § 2 auszuprägenden Silbermünzen und Reichspfennig - münzen, ferner die nach § 4 diesen gleichgestellten „neuen Reichssilbermünzen", Rentenpfennigm ünzen und alten Reichskupfermünzen. Auch diese Münzen können gesetzlich zur Bezahlung von Geldschulden verwendet werden, jedoch nur inner- halb der durch § 9 gezogenen Grenzen.

Eine besondere Bestimmung war darüber zu treffen, zu welchen Werten die nach § 4 den Reichsmünzen gleichgestellten, nicht über die gesetzliche Währung („Reichsmark") lautenden Münzen als Zahlungsmittel gelten sollen. Bei den Goldmünzen ergab sich die Lösung von selbst, da die in ihnen verkörperte „Mark" dem Werte einer Reichsmark gleichkommt. Die „neuen Reichssilbermünzen" ent- sprechen in ihrem inneren Werte nicht den Silbermünzen der alten Währung, es ist der ihnen aufgeprägten „Mark" jedoch gesetzlich (§ 3 des Gesetzes vom 20. März 1924) dieselbe Zahlkraft beigelegt worden wie der „Goldmark", d. h. der in den alten Goldmünzen verkörperten Mark, und es unterliegt deshalb gleich- falls keinen Bedenken, diese „Mark" einer Reichsmark gleichzusetzen. Die Renten- pfennige sind zwar Münzen des Reiches (nicht etwa Münzen der Deutschen Renten- bank), ihrem Charakter nach jedoch Rentenmarkzahlungsmittel ; nach bisherigem Rechte können mit ihnen Rentenmarkschulden, und nur solche, beglichen werden (vgl. § 4 der Verordnung vom 8. November 1923, in der Fassung der Verordnung vom 11. Februar 1924, R.G.B1. I S. 60). Die Gleichstellung mit den Reichspfennig - münzen bedeutet eine Loslösung der Rentenpfennige von der Rentenmark und ihre Anknüpfung an die Reichsmark. Der Entwurf führt diese Loslösung durch und zieht daraus die notwendigen Folgen (vgl. § 16), so dass rechtlich die Renten - Pfennige künftig nicht mehr als Rentenmark-, sondern als Reichsmarkzahlungs- mittel gelten. In ihrem Werte können sie unbedenklich den Reichspfennigen gleichgestellt werden, da die Rentenmark gegenwärtig im Verkehre gleich einer Goldmark gilt und die Goldmark mit der neuen Reichsmark übereinstimmen soll. Durch die Verordnung vom 1. Februar 1924 sind endlich die alten Reichskupfer- münzen zu Rentenmarkzahlungsmitteln gemacht worden (vgl. § 2 der Verord- nung); auch sie werden durch die Bestimmungen des Entwurfs von der Renten- mark wieder losgelöst.

Da die gesetzlichen Zahlungsmittel nach dem Entwurf unmittelbar oder kraft 509

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][98 Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924.

gesetzlicher Gleichstellung auf Reichsmark lauten sollen, war eine Regelung über die Begleichung solcher Geldschulden zu treffen, die in „Mark" bisheriger Währung zahlbar sind. In Frage kommen hierbei in erster Linie in „Mark" ausgedrückte Schulden, ferner aber auch Rentenmarkschulden, die mangels gegenteiliger Ver- einbarung auch in Reichswährung gezahlt werden können (§51 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 14. November 1923, R.G.BL I S. 1092), sowie auf andere Währungen lautende, nach Vertrag oder Ge- setz auch in Mark bisheriger Währung zahlbare Schulden. Das seit längerer Zeit unverändert bestehende Verhältnis der alten Mark zu der „Goldmark", welche einer Reichsmark gleichkommt ( § 3), war der Regelung zugrunde zu legen und dem- gemäss zu bestimmen, dass in „Mark" bisheriger Währung zu zahlende Schulden auch in Reichsmark nach dem Verhältnis von 1 Billion : 1 bezahlt werden können. Diese Bestimmung hat nur rechnerische Bedeutung und greift nicht in das Problem der Aufwertung der alten, auf Mark lautenden Schulden ein. Sie besagt nichts über die Höhe einer in Mark begründeten Schuld, sondern regelt nur die Art und Weise der Umrechnung des Schuldbetrags in die geltende Währung, nachdem die Höhe der Schuld festgestellt worden ist.

Zu § 6. Der § 6 entspricht, soweit die Goldmünzen in Betracht kommen, dem § 4

des bisherigen Gesetzes. Gleiche Bestimmungen für die Silbermünzen zu treffen, war nicht angängig, da die unvermeidlichen Abweichungen im Gewicht und Fein- gehalt von der Zusammensetzung der Münzen abhängen und diese einer späteren Regelung vorbehalten worden ist (vgl. § 3 Abs. 2).

Zu § 7. Der § 7 entspricht dem § 7 des bisherigen Gesetzes.

Zu § 8. Während nach § 8 des bisherigen Gesetzes für Silbermünzen ein Gesamtbetrag

von 20 M. und für Pfennigmünzen ein solcher von weiteren 2x/2 M. für den Kopf der Bevölkerung des Reichs als Höchstbetrag festgesetzt war, musste auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen der Höchstbetrag der Silber- und Pfennig - münzen zusammen auf 20 M. für den Kopf der Bevölkerung angesetzt werden. Eine solche Beschränkung erscheint unbedenklich.

Ebenfalls entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen ist zu be stimmen, dass alle zur Ausgabe gelangenden Münzen, mit Ausnahme der Gold- münzen, durch die Reichsbank in den Verkehr gebracht werden. Der Verpflichtung des Reichs, die Reichsbank als Ausgabestelle zu benutzen, wird gegenüberzustellen sein die Aufgabe der Reichsbank, die Reichsmünzen in den Verkehr zu geben. Eine gesetzliche Verpflichtung der Reichsbank hierzu lässt sich nicht statuieren, da für das Ausmass der Ausgabe von Scheidemünzen das Verkehrsbedürfnis massgebend sein muss. Immerhin wird die Reichsbank auch ohne gesetzlichen Zwang dem Interesse des Reichs und der Oeffentlichkeit, soweit dies in ihren Kräften steht, hierbei nach Möglichkeit zu dienen haben.

Zu § 9. § 9 enthält die Grenzen für die Verpflichtung zur Annahme von Scheide-

münzen. Der im § 9 des bisherigen Gesetzes aufgestellte Höchstbetrag von 1 M. für Münzen aus unedlem Metall erscheint unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu gering, da die 50-Pfennig- Stücke (Stücke über 50 Rentenpfennige) nicht mehr zu den Silbermünzen gehören; es ist deshalb ein Höchstbetrag von 5 M. gewählt worden, der auch dem § 4 der Verordnung vom 8. November 1923 entspricht.

Die übrigen Bestimmungen lehnen sich an den Abs. 2 des § 9 des bisherigen Gesetzes an. An Stelle von „Goldmünzen" muss hier von „unbeschränkten gesetz- lichen Zahlungsmitteln" gesprochen werden, da unbeschränkte gesetzliche Zahlungs-

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Deutsches Reichsmünzgesetz. Vom 30. August 1924. jgg

mittel nicht nur die Goldmünzen, sondern auch die Reichsbanknoten sind (vgl. die Bemerkung zu § 5).

Zu §§ 10-14. Die Paragraphen entsprechen den Vorschriften der §§ 10 - 14 des bisherigen

Gesetzes. Zu § 15.

Da der Entwurf eine neue Währungseinheit schaffen will, ist das bisherige Münzgesetz, dessen Bestimmungen sich auf die „Mark" bisheriger Währung be- ziehen, aufzuheben und durch das neue Gesetz zu ersetzen. Nur soweit das bis- herige Gesetz selber Uebergangsbestimmungen enthält und die Rechtsverhältnisse in die damals geschaffene neue Währung überleitet und soweit es seinerseits die Auf- hebung alter Gesetze ausspricht, war es aufrechtzuerhalten. Zugleich empfiehlt es sich, die Ausserkurssetzung der auf die bisherige Währung lautenden Münzen - mit Ausnahme der nach § 4 übernommenen Münzen - gesetzlich auszusprechen und die Ausserkurssetzung, soweit sie bereits in früheren Gesetzen ausgesprochen worden ist, ausdrücklich aufrechtzuerhalten. Die vielfach angeregte Gleichstellung der alten Silber- und Nickelmünzen mit den Münzen der neuen Währung lässt sich nicht durchführen. Die alten Silbermünzen würden wegen ihres höheren Silber- gehalts die „neuen Reichssilbermünzen" diskreditieren, desgleichen die alten Nickel- münzen die aus minder wertvollem Metall hergestellten Rentenpfennige; des wei- teren würden mit den Nickelmünzen die minderwertigen Eisen- und Zinkmünzen über die gleichen Nennwerte in den Verkehr zurückströmen, da sie sich von den Nickelmünzen bei der schnellen Abwicklung der Geschäfte des täglichen Lebens nicht genügend unterscheiden lassen. Zudem könnte der plötzliche Zustrom einer derartigen Fülle von Scheidemünzen von inflatorischen Wirkungen begleitet sein.

Zu § 16. Da der Entwurf die Rentenpfennigmünzen von der Rentenmark loslöst und

aus Rentenmark- zu Reichsmarkzahlungsmitteln macht (vgl. die Bemerkung zu § 5), war die Verordnung vom 8. November 1923 entsprechend zu ändern. Ein Ein- fluss der Deutschen Rentenbank auf die Prägung von Rentenpfennigen recht- fertigt sich nicht mehr; entsprechend dem § 7 Abs. 3 des Entwurfs war die Fest- setzung des auszuprägenden Betrags an die Zustimmung des Reichsrats zu knüpfen. Die §§ 3-5 der Verordnung werden durch die §§9 Abs. 2, 5 und 12 des Entwurfs ersetzt.

Zu §§ 17 u. 18. Die §§ 17 u. 18 ziehen die Folgerungen daraus, dass die früheren Reichs-

kupfermünzen und die „neuen Reichssilbermünzen" den auf Grund des § 2 zu prägenden Reichsmarkmünzen gleichgestellt werden, und heben die dadurch gegen- standslos gewordenen Bestimmungen des bisherigen Rechtes auf.

Zu § 19. Die Einführung der neuen Währungseinheit wird eine Reihe von Uebergangs-

bestimmungen notwendig machen, insbesondere in bezug auf die Ueberleitung der durch Vertrag oder Gesetz festgesetzten Mark- und Goldmarkbeträge in Beträge der neuen Währung. Da sich die notwendig werdenden Anordnungen im Augen- blicke noch nicht übersehen lassen, soll es der Reichsregierung vorbehalten bleiben, entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Zu § 20. Die Einführung der neuen Währungseinheit steht in organischem Zusammen-

hange mit den anderen aus Anlass des Gutachtens der von der Reparationskom- mission eingesetzten Sachverständigen zu erlassenden Gesetzen. Da diese Gesetze in sich eine Einheit bilden, müssen sie gemeinschaftlich in Kraft treten, und es empfiehlt sich deshalb, der Reichsregierung die Wahl des Zeitpunkts ihrer In- kraftsetzung zu überlassen.

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