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Deutsches Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910

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Deutsches Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 28. Jahrg., H. 1 (1911), pp. 403-410 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905838 . Accessed: 12/06/2014 06:56 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.102 on Thu, 12 Jun 2014 06:56:23 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 28. Jahrg., H. 1 (1911), pp. 403-410Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905838 .

Accessed: 12/06/2014 06:56

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.

(Reichsgesetzblatt 1910 Nr. 16 S. 521.)

§ 1.

Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalte von El sass-Lot bringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Rechnungsjahre 1909 - 14 ̂ ird von der Preussischen Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Massgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (B.G.B1. S. 433), betr. die Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 - 69, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso wie die Kontrolle des Reichshaushalts, hat die Preussische Ober- rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Rech- nungsjahre 1909 - 14 die gemäss § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R. G.B1. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

§ 2.

An die Stelle der im § 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten Vor- Schriften treten die für die Wirksamkeit der Oberrechnungskammer als preussische Reohnungsrevisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen dee Gesetzes vom 27. März 1872, betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Preussischen Oberrechnungskammer mit den aus den nachstehenden Vorschriften sich ergebenden Massgaben.

§ 3.

Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, von der regelmässigen jährlichen Prüfung ausschliessen und die Prüfung sowie die Erteilung der Ent- lastung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, aase die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungs- legung und die Rechnungsprüfung vorschriftsmässig erfolgen.

Der Rechnungshof kann jederzeit die von den Verwaltungsbehörden ge- prüften Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und Entscheidungen einsehen, ergänzen und abändern sowie die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten.

Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der von ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungshöfe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und diejenigen wahrgenommenen Abweichungen und Verstösse gegen die maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen bekanntzugeben, über welche der Rechnungshof Bemerkungen aufzustellen verpflichtet ist. Von dieser Bekanntgabe können jedoch

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404 Deutsches Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 nebst Begründung.

die Fondsverwechslungen nur auf Anordnung des Rechnungshofs und in dem Falle ausgenommen werden, dass sie im Einzelfalle den Betrag von 20 M. nicht erreichen.

§4. Der Rechnungshof darf Rechnungen, die nach § 3 oder aus einem sonstigen

Grunde an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung nicht überwiesen werden können, die jedoch nach ihrem Inhalt erfahrungsmässig einer regelmässigen eingehenden Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittels Stichproben prüfen.

In unregelmässigen Zwischenräumen hat der Rechnungshof diese Rechnungen vollständig zu prüfen.

Ausnahmsweise kann der Rechnungshof die Prüfung mittels Stichproben auch der Verwaltungsbehörde gestatten1).

§5. Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten.

§6. Bei denjenigen Fonds, welche nach Massgabe des Etats zur Selbstbewirt-

schaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die Verausgabung an die Selbstverwaltungsstelle im ganzen zu beschränken2). Der Rechnungshof hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Verwaltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und durch die bestehenden Revisionsinstanzen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser Gelegenheit berechtigt8).

§ 7. Die Innehaltung der etatsmässigen Brot· und Futtergebührnisse der Truppen

und einzelner Empfangsberechtigter des Heeres, welche während des nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts- etc. Verhältnissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Orteunterkunft, Biwaks und Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den Müitärver- waltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa heraus- stellende Ueberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und auszugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Ueber- zeugung zu verschaffen, dass die Ueberwachung und die etwa nötige Ausgleichung ordnungsmässig erfolgt ist.

Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäss Anwendung1).

§8. Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche

Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zu viel ausgezahlt worden sind, und von der Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen zu wenig aus- oder an sie zu viel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Einziehung oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die nicht im lichtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen.

Bei Einzelbeträgen über 100 M. ist den gesetzgebenden Körperschaften von deiv Unterlassung Kenntnis zu geben1).

M Dieser Absatz ist nicht im Entwurf enthalten. 2) Im Entwarf lautet der Satz : In Betreif derjenigen Beträge , welche einzelnen

Truppenteilen des Heeres und der Marine zur Selbstbewirtschaftung nach Massgabe des Reichshaushaltsetats überwiesen sind , hat die Prüfung des Rechnungshofes sich auf die Verausgabung an die betreffenden Truppenteile im ganzen ohne Kontrollierung der weiteren Verwendung zu beschränken.

3) Der letzte Satz „er ist auch - berechtigt1* fehlt im Entwurf. 404

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Deutsches Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 nebst Begründung. 4.Q5

§9')· Die Aufnahme von Fondsverwechslungen in die aufzustellenden Bemer-

kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechslung verursacht oder vermieden worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluss im Endergebnisse nicht wesentlich beeinflusst wird.

Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muss die Aufnahme von Fondsverwechslungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter allen Umständen erfolgen.

§ 10»). Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung überlassen

sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof bei hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs- behörde zeitweise oder dauernd verzichten.

Begründung zum Entwurf vom 12. Februar 1910 8). Der Entwurf schliesst sich grundsätzlich den früheren gleichartigen Gesetzen

an und wird insoweit einer Begründung nicht bedürfen. Während die früheren Gesetze jedoch die Kontrolle des Reichshaushalts,

des Landeshaushalts für Elsass-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete immer nur für ein Jahr regelten, soll der vorliegende Entwurf bis zu dem Erlasse des noch ausstehenden Gesetzes über den Rechnungshof in Wirksamkeit treten und eine Entlastung des Rechnungshofe herbeiführen. Die in letzterer Hinsicht vorgeschlagenen, nachstehend zu begründenden Bestimmungen machen das Gesetz so umfangreich, dass sich seine Einführung immer nur für ein Jahr nicht empfiehlt. Der Inhalt dieser Bestimmungen setzt überdies eine längere Geltung voraus; denn der Rechnungshof wird die auf Grund der §§ 3, 4, 10 zu erlassenden Anord- nungen nicht nur auf die Dauer eines Jahres erlassen können und die Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 2, § 6 Satz 2, § 7 Satz 2, nach welchen in unregel- mässigen Zwischenräumen oder von Zeit zu Zeit Prüfungen vorzunehmen sind, hätten in einem nur für ein Jahr geltenden Gesetze kaum eine Stätte. Durch die Erstreckung des Gesetzes über ein Jahr hinaus soll der provisorische Charakter des Gesetzes keinen Eintrag erleiden. Dieser Charakter kommt darin zum Aus- druck, dass das Gesetz die Kontrolle nur „bis auf weiteres" regelt.

Zu §§ 1 u. 2. Die Vorschriften schliessen sich den früheren Kontrollgesetzen, insbesondere

dem Reichsgesetze vom 11. Februar 1875 (R.G.B1. S. 61) an.

Zu §§ 3 u. 4. Mit der steten und erheblichen Zunahme der Aufgaben des Reichs, mit der

Ausdehnung, die die einzelnen Reichsverwaltungen im Laufe der Jahre gewonnen

J) Der Entwurf lautet : Die Aufnahme von Fondsv.erwechslungen in die aufzustellen- den Bemerkungen kann unterbleiben, wenn es sich im Einzelfall um einen geringfügigen Betrag und nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Auch darf der Rechnungshof bei Fondsverwechslungen, wenn es sich im Einzelfall um geringfügige Beträge handelt, von der Anordnung der Ausgleichung absehen.

2) Der Entwurf lautet: Der Rechnungshof kann bei hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungsbehörde zeitweise oder dauernd verzichten.

») Reichstag 12. Legislaturperiode, II. Session 19O9|1O, Nr. 253. 405

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406 Deutsches Reichskontrollgesetz vom 81. März 1910 nebst Begründung.

haben, und durch den Hinzutritt und die fortschreitende Entwicklung der Schutz- gebiete mussten naturgemäss auch die Aufgaben und Geschäfte der Kontroll- behörde wachsen und teilweise sich schwieriger gestalten. Während im Etatsjahr 1875 der Reichshaushalteetat mit 520,752,374 M. und der Etat für Elsass-Loth- ringen mit 39,008,854 M. abschlössen und Schutzgebiete noch nicht vorhanden waren, betrugen die Abschlusssummen des Reichshaushaltsetats für 1909 2,865,409,018 M., des Etats für Elsass-Lothringen 65,880,385 M. und jene des Etats für die Schutzgebiete 99,107,509 M.

Das Personal des Rechnungshofs, das 1875 aus 9 Mitgliedern und 52 Revi- sions- und Registraturbeamten, 1909 aus 19 Mitgliedern und 129 Revisions- und Registraturbeamten bestand, ist demnach nicht entfernt in dem Verhältnisse vermehrt worden, wie die zu prüfenden Summen gestiegen sind. Dies Hess sich unter anderem nur dadurch vermeiden, dass zur Kostenersparnis die Revisions- fristen für viele Rechnungen knapp bemessen und erhöhte Anforderungen an die Beamten gestellt wurden. Immerhin hat das Personal einen so hohen Stand erreicht, dass es angezeigt erscheint, Massnahmen zu ergreifen, die, ohne die gebotene Kontrolle zu beeinträchtigen, wenigstens einer weiteren Vermehrung des Personals vorzubeugen und zugleich der Geschäftsvereinfachung zu dienen geeignet sind.

Im Laufe der Jahre sind zwar zwischen den Verwaltungen und dem Rechnungs- hofe zahlreiche Vereinfachungen auf dem Gebiete des Rechnungs- und des Kassen- wesens vereinbart worden, und es schweben Verhandlungen über weitere Ver- einfachungen. Die Vereinfachungen erstrecken sich aber hauptsächlich auf die Geschäfte bei den Verwaltungsstellen und den Kassen, auf das Schreibwerk der Quittungsaussteller und dergleichen. Eine Verminderung der Geschäfte der Kontrollbehörde haben sie dagegen im allgemeinen nicht herbeigeführt, vielmehr die Prüfung beim Rechnungshofe zum Teil noch schwieriger und zeitraubender gestaltet. Man ist davon ausgegangen, dass einige Erschwernis der Kontrolle eine erheblichere Entlastung der Verwaltung nicht hindern dürfe.

Eine nennenswerte Entlastung der Kontrollbehörde kann nur durch Ver- minderung der Arbeitsmasse, also durch Beschränkung der Anzahl der von ihr zu prüfenden Rechnungen und insbesondere durch Zulassung einer vereinfachten Prüfungsart für einen Teil der Rechnungen herbeigeführt werden.

Zurzeit sind gemäss der maßgebenden §§ 9 u. 10 des preussischen Gesetzes vom 27. März 1872, betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungs- kammer, vom Rechnungshofe jährlich zu prüfen alle Geldrechnungen aus den seiner Kontrolle unterstellten Verwaltungen, ferner die Rechnungen über Natu- ralien, Vorräte, Materialien und überhaupt das gesamte nicht in Geld bestehende Eigentum des Reichs. Ausgenommen von der Prüfung durch den Rechnungshof sind die Geldrechnungen über Geheimfonds, ausnehmen kann er die Rechnungen über Inventariem Ferner ist er nach § 11 berechtigt, diejenigen Rechnungen, welche von untergeordneter Bedeutung sind, innerhalb der bis zum Erlasse des Oberrechnungskammergesetzes bestandenen Grenzen von der regelmassigen Prüfung auszuschließen und die Prüfung sowie die Entlastung den Verwaltungs- behörden zu überlassen. - Von Zeit zu Zeit sind jedoch auch solche Rechnungen einzufordern zur Kontrolle, ob die Verwaltung der betr. Fonds vorschriftsmässig erfolgt.

Das Gesetz selbst erläutert nicht, welche Grenzen für den Ausschluss von Rechnungen von der jährlichen Prüfung durch die Oberrechnungskammer bis zum Erlasse des Gesetzes bestanden haben. Nach den Motiven zu § 10 des Entwurfs sollte es sich aber „bei Ausschliessung innerhalb der bisher bestandenen Grenzen um blosse Nebenfonds handeln, deren den Verwaltungsbehörden überlassene Revision auf die zur Kenntnis des Landtags zu bringenden Ergebnisse nicht von Einfluss ist". (Drucksachen des Abgeordnetenhauses 1871/72 Bd. I Nrv 21 S. 19.) Derartiger Nebenfonds gibt es in der preussischen Staatsverwaltung viele, im Reiche dagegen nur wenige. Während 1908 in Preussen 1198 Rechnungen über Nebenfonds an die Verwaltung zur Prüfung überwiesen waren, ist es im Reiche bei den Rech- nungen verblieben, die in dem Verzeichnis auf S. 46 des Bandes 46 der Reichs·

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tagsverhandlungen (1877) aufgeführt sind. Allerdings sind zu diesen Rechnungen in der Zwischenzeit noch einige kleinere über Nebenfonds hinzugetreten, deren Prüfung der Verwaltung überlassen werden könnte. Dass sie nicht überwiesen wurden, hat seinen Grund darin, dass die Anwendbarkeit des § 11 auf den Rech- nungshof zweifelhaft erschien (s. Vorbericht zu den Bemerkungen der allgemeinen Rechnung für 1874 Ziff. β und Bericht der Rechnungskommission vom 23. Mai 1879 Ziff. β - Reichstagsverhandlungen Bd. 57 S. 1454 -) und daher beschrankt wurde auf die Rechnungen, die zur Zeit des Erlasses des Oberrechnungskammer- gesetzes von der regelmassigen Prüfung durch die Kontrollbehörde ausgeschlossen waren.

Künftig sollen nicht bloss Rechnungen über sog. Nebenfonds, sondern überhaupt Rechnungen von untergeordneter Bedeutung sowie solche, bei denen nach der Art der in innen verrechneten Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, den Verwaltungsbehörden zur Prüfung überwiesen werden können.

Soweit hiernach nicht schon die Voraussetzungen für die Ueberweisung' einer Rechnung an die Verwaltungsbehörde gegeben sind, wird eine entsprechende stichprobeweise Prüfung durch den Rechnungshof immer dann genügen, wenn erfahrungsgemass die Prüfung der Rechnung zu erheblichen Erinnerungen nicht führt und die letztere daher nach ihrem Inhalt einer regelmässigen eingehenden Prüfung nicht bedarf. Bei der Auswahl wird die Erfahrung den Weg weisen müssen und jeweils auch die grössere oder geringere Sorgfalt der beteiligten Behörden zu berücksichtigen sein.

Die Prüfung mittels Stichproben wird auch dann unbedenklich Platz greifen können, wenn in einem Falle die Voraussetzungen des § 3 für die Ueberweisung der Rechnung an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung zwar an sich gegeben wären, die Ueberweisung aber aus irgendeinem Grunde sich als untunlioh erweist. Dies kann beispielsweise bei Rechnungen der Fall sein, in denen Verfügungen etatsrechtlicher oder wirtschaftlicher Art oder Verfügungen zur Ausführung von Gesetzen oder Bestimmungen in Betracht kommen, die von denselben Be- hörden erlassen werden.

Wenn in der geschilderten Weise vorgegangen werden wird, wird bei der Kontrollbehörde eine bisher wenig erspriessliche Arbeit in Wegfall kommen, gleichwohl aber und zwar durch die dem Rechnungshofe vorbehaltenen Befugnisse und durch die zeitweise ̂eingehende Prüfung der im § 4 bezeichneten Rechnungen der Prüfungszweck erreicht, das Bewusstsein, dass eine Kontrolle stattfindet, bei der Verwaltung und den Rechnung legenden Stellen wach erhalten und für die erforderliche Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit in sachlicher und formaler Hinsicht Sorge getragen werden.

Jedenfalls empfiehlt es sich, auf dem in Aussicht genommenen Wege ver- suchsweise vorzugehen und auf ihm je nach den Erfahrungen fortzuschreiten.

Durch den Gesetzentwurf wird hiernach der Resolution, die der Reichstag in der Sitzung vom 24. Februar 1909 zu Kap. 73 Titel 1 der fortdauernden Aus- gaben des Reichshaushaltsetats für 1909 (Stenogr. Ber. S. 7126) beschlossen und die der Bundesrat in der Sitzung vom 21. Mai 1909 (Prot. § 420 S. 255) dem Reichskanzler überwiesen hat, insoweit entsprochen, als dies nach Lage der Ver- hältnisse zurzeit tunlich ist und im Wege der Gesetzgebung zu geschehen hat.

Die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 sollen dem Rechnungshofe die Möglichkeit bieten, jederzeit, wenn ihm dies aus Anläse der Prüfung anderer Rechnungen oder auf Grund der Haushaltsübersicht oder aus besonderen Gründen rätlich erscheint, Einsicht in die Rechnungen und die Prüfungstätigkeit der Verwaltungsbehörde zu nehmen und das etwa Erforderliche alsbald vorzunehmen. Insbesondere wird die Einsicht geboten sein, wenn die Gründe auffälliger Etatsüberschreitungen nur aus den Rechnungen der einzelnen Verwaltungen ersehen werden können·

Durch § 3 Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass dem § 18 des Oberrechnungs- kammergesetzes tunlichst entsprochen werde. Bei den in Frage kommenden Rech- nungen werden aber Abweichungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sich in der

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Regel auf gewöhnliche Fondsverwechslungen beschränken. Der Schlusssatz des Abs. 3 rechtfertigt sich im Hinblick auf die im § 9 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Bestimmung.

Zu § 5. Durch die Bestimmung soll der Kontrollbehörde ausdrücklich die Befugnis

erteilt werden, auf die Einsendung von Belegen zu verzichten, soweit sie bei der Rechnungsprüfung entbehrt werden können.

Zu §§ 6 u. 7. Das hier hinsichtlich der sog. Selbstbewirtschaftungsfonds und der Brot-

und Futtergebührnisse (einschliesslich der Gebührnisse für Streustroh) der Truppen vorgesehene Verfahren bestand von jeher und wurde mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften auch nach Einführung der entgegenstehenden Bestimmungen des Oberrechnungskammergesetzes beibehalten. Die in Ziff. 5 des Vorberichts zur allgemeinen Rechnung über den Reichshaushalt für 1874 dargelegten und in dem Berichte der Rechnungskommission vom 23. Mai 1879 gewürdigten Gründe (Reichstagsverhandlungen Bd. 57 S. 1454) bestehen bei der inzwischen eingetretenen Verstärkung des Heeres und der Marine in erhöhtem Masse fort. Die Prüfung der fraglichen Rechnungen, die nur bei beträchtlicher Vermehrung des Revisionspersonals des Rechnungshofs möglich wäre, hat sich nicht als nötig erwiesen. Es empfiehlt sich, das bestehende Verfahren zu legalisieren.

Zu § 8. Bei der Beratung des § 16 des Entwurfs des Oberrechnungskammergesetzes

(§ 17 der Komm.-Beschl.) wurde in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 16. Februar 1872 (Stenogr. Ber. 1871/72 Bd. 2 S. 810 usw.) auch die Frage erörtert, ob die Oberrechnungskammer es unterlassen dürfe, die Eintragung von Beträgen, die zufolge der Rechnungsprüfung von dem Rechnungsführer oder anderem Beamten zu vertreten sind, in das Soll der Einnahmen anzuordnen, d. h. die Einziehung der Beträge zu verlangen. Ein bezügliches Amendement „die Eintragung kann jedoch unterbleiben, wenn nach dem Ermessen der Oberrechnungskammer die Geringfügigkeit des Betrags oder die Unwichtigkeit des in Betracht kommenden Gegenstandes dieses ratsam macht" wurde zwar abgelehnt; bei den Verhandlungen kam jedoch zum Ausdruck, dass das von der Oberrechnungskammer bis dahin geübte entsprechende Verfahren, dessen gesetzliche Gewährleistung die Absicht des Amendements gewesen war, keine Aenderung erfahren solle, und der Bericht- erstatter der Kommission führte in seinem Schlusswort aus: „Wenn eine Operation wegen ihrer Geringfügigkeit nicht die Mühe lohnt, so gestattet der Gesetzgeber zwischenzeilig, dass diese Mühe nicht aufgewendet zu werden braucht. Aber das liegt nicht im Rechtszustande, sondern im tatsächlichen Verhalten der Ober- rechnungskammer. Sie würde nach wie vor geringfügige Beträge, wenn sie die Mühe nicht lohnen, aus allgemeiner rationeller Wirtschaftsregel unverfolgt lassen können." Es ist klar, dass eine Behörde, die auch für wirtschaftliches Verfahren der Verwaltung zu sorgen hat, nicht selbst Anordnungen treffen soll, die unwirt- schaftlich wären, und so ist denn bisher im allgemeinen schon von Einziehung und ebenso von Hinauszahlung abgesehen worden, wenn es sich um geringfügige Beträge handelte, sowie wenn Mühe und Kostenaufwand nicht im richtigen Ver- hältnisse zum Betrage gestanden hätte oder im vorhinein die Beitreibung als aussichtslos sich darstellte. Mangels gesetzlicher Unterlage konnte jedoch bisher ein die einzelnen Mitglieder bindender Kollegialbeschluss nicht gefasst werden. Bei der Verschiedenheit der Anschauungen, ob und inwieweit ein solches Verfahren gesetzlich zulässig sei, konnte sich eine gleichmassige Uebung nicht bilden. Um eine solche herbeizuführen und zugleich , Schreibwerk bei dem Rechnungshofe, den Verwaltungen und den Kassen, das nicht im Verhältnisse zur Sache steht, noch weiter herabzumindern, empfiehlt es sich, die fragliche Befugnis des Rech- nungshofs durch Gesetz ausdrücklich anzuerkennen.

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Deutsches Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 nebst Begründung. 4Q9

Die gesetzliche Festsetzung eines bestimmten Betrags, bis zu dem von der Einziehung und der Hinauszahlung abgesehen werden darf, möchte zu unterbleiben haben, damit den verschiedenen Verhältnissen entsprochen werden kann. So wird für die Schutzgebiete ein anderer Massstab anzulegen sein als für die Heimat» und bei den Schutzgebieten werden auch noch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalle ins Auge zu fassen sein.

Sofern von der nämlichen Person eine Anzahl geringfügiger Beträge ein- zuzahlen oder an die nämliche eine Anzahl solcher Beträge hinauszuzahlen wäre, wird im allgemeinen die Summe der Einzelbeträge massgebend sein.

Selbstverständlich wird in Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit des Be- trags von der Einziehung oder Hinauszahlung abzusehen ist, auch die Erhebung von Prüfungserinnerungen dann meist unterbleiben können, wenn es sich nicht um grundsätzliche Fragen oder um unrichtige Festsetzungen laufender Bezüge handelt.

Zu § 9. Im Vorberichte zu den Bemerkungen zur allgemeinen Rechnung für 1898

hat der Rechnungshof unter Ziff. VII die Absicht ausgesprochen, gewöhnliche Fondsverwechslungen im Betrage von weniger als 20 M. im Einzelfalle nicht mehr in die Bemerkungen aufzunehmen. Da die gesetzgebenden Körperschaften nicht widersprochen haben, ist dementsprechend fortan verfahren worden. Auch dieses Verfahren soll gesetzlich anerkannt werden. Es empfiehlt sich aber aus den zu § 8 angegebenen Gründen, auch hier von der Festsetzung eines bestimmten Be- trags abzusehen.

Wenngleich geringfügige Fondsverwechslungen in die aufzustellenden Be- merkungen nicht aufgenommen worden sind, so hat sich der Rechnungshof trotz- dem bisher im allgemeinen für verpflichtet gehalten, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beträge bei der begünstigten Etatsstelle in Ausgabe, bei der benach- teiligten in Einnahme gestellt wurden. Durch die aus Anlass der Rechnungs- prüfung vorzunehmenden Fondsausgleichungen entsteht sowohl beim Rechnungs- hof wie bei den beteiligten Verwaltungen und den Kassen ein Schreibwerk, das, wenn es sich um geringe Beträge handelt, nicht entfernt im richtigen Verhältnisse zu der Sache steht.

Selbstverständlich hat der Rechnungshof bisher schon von Anordnung der Ausgleichung bei ganz geringfügigen Beträgen abgesehen; weiter zu gehen schien ihm aber mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht gestattet zu sein, da er die Berichtigung unrichtiger Rechnungsergebnisse bei den einzelnen Etatestellen im Wege des Ausgleichs herbeizuführen hat. Auch hier soll Abhilfe geschaffen werden.

In Fällen, in denen der nämliche Fonds durch mehrere Fondsverwechslungen in erheblichem Masse geschädigt oder begünstigt sein sollte, wäre der Ausgleich tunlichst in summarischer Weise vorzunehmen.

Zu § 10. Der § 47 der Oberrechnungskammerinstruktion vom 18. Dezember 1824,

welche gemäss den Kontrollgesetzen auch für den Rechnungshof gilt, bestimmt: „Jede Rechnung muss vor deren Einsendung an die Oberrechnuncskammer

bei der Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche und aie Belege zuvor in kalkulo vollständig geprüft und attestiert worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht mit aller Sorgfalt und Gründlichkeit zu prüfen usw."

Die über die Abnahme aufgenommenen Verhandlungen werden mit der betr. Rechnung der Kontrollbehörde vorgelegt; diese bestätigt oder ändert die Abnahmebemerkungen oder lehnt sie ab.

Die sachliche Abnahme hat sich nicht in allen Fällen als wertvoll erwiesen. Häufig waren die Abnahmebemerkungen auf Erinnerungen über unwesentliche Unrichtigkeiten und Mängel der Belege beschränkt, während unrichtige Anord- nungen, die von der abnehmenden oder von der dieser vorgesetzten Behörde ausgegangen waren, und Etatswidrigkeiten unbeanstandet blieben. Die Sorge fur

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41Q Deutsches Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 nebst Begründung.

ziffermässige und formale Richtigkeit der Rechnung, für Vollständigkeit der Be- lege usw. muss der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben, wenn die im § 12 des Oberrechnungskammergesetzes festgelegte Aufgabe der Kontrollbehörde nicht verrückt und ein glatter Fortgang ihres Prüfungsgeschäfts gewährleistet werden soll. Dagegen kann die sachliche Abnahme durch die Verwaltung unterbleiben, wo nicht besondere Verhältnisse eine solche durch Beamte der Verwaltung selbst notwendig erscheinen lassen oder die Vornahme der erforderlichen Kontrollen nur bei der Verwaltungsstelle möglich ist.

So hatte der Rechnungshof, wie in dem Vorberichte zur Rechnung über, den Haushalt der Schutzgebiete für 1899 Ziff. VI Abs. 5 erwähnt, auf die sachliche Abnahme von Schutzgebietsrechnungen in Fällen abgesehen, in denen die Prüfung der Rechnungen an Ort und Stelle vorgenommen wurde und damit den Kommissaren Gelegenheit gegeben war, die einschlägigen Verhältnisse durch Einsicht in die Akten und Bücher, durch mündliche Erörterungen und Augenschein kennen zu lernen. Da die Verhältnisse heimischer Behörden im allgemeinen von der Kontroll- behörde leichter zu überblicken sind und nötige Aufschlüsse rascher erlangt werden, empfiehlt es sich, die Verwaltungsbehörden auch von der Abnahme von Rech- nungen, die beim Rechnungshofe selbst geprüft werden, zu entbinden, soweit es tunlich erscheint. Es wird aber in dieser Hinsicht nur schrittweise und mit Vorsicht vorzugehen sein.

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