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Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923

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Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 121-132 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907546 . Accessed: 15/06/2014 05:28 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.109 on Sun, 15 Jun 2014 05:28:32 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 121-132Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907546 .

Accessed: 15/06/2014 05:28

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Deutsches Reichskohlenstenergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 19231).

(R.G.B1. 1923 I Nr. 22 S. 193; Nr. 71 S. 772.)

§ I. Die im Geltungsbereiche des Kohlensteuergesetzes gewonnene sowie die

in den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes eingeführte Kohle unterliegt einer Abgabe zugunsten des Reichs (Kohlensteuer).

Der Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes umfasst das politische In- land mit Ausnahme des vorübergehend der Steuerhoheit des Reichs entzogenen Saargebiets und der Insel Helgoland. Der Reichsminister der Finanzen ist er- mächtigt, die Insel Helgoland in den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes einzubeziehen.

Die Durchfuhr von Kohle ist steuerfrei. Die näheren Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

§2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter

oder aufbereiteter Stein- und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr her- gestellten Presskohlen, bei der Einfuhr in den Geltungsbereich des Kohlensteuer- gesetzes ausserdem Koks sowie die aus Steinkohle hergestellten Presskohlen.

Im Geltungsbereiche des Kohlensteuergesetzes gewonnene Kohle ist in diesem Gesetz als inländische oder im Inland gewonnene Kohle bezeichnet.

§ 3.

Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland ge- wonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Presskohlen auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt.

Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im Inland gewonnene Braunkohle zu Presskohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.

Zur Entrichtung der Steuer ist auch verpflichtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Kohle ohne dessen Zustimmung entnimmt. Der Reichs- minister der Finanzen ist ermächtigt, Haldensuchkohle steuerfrei zu belassen.

Zur Entrichtung der Steuer für die in den Geltungsbereich des Kohlen- steuergesetzes eingeführte Kohle ist der Empfänger verpflichtet.

i) Durch VO. vom 13. Oktober 1923 § 2 (R.G.B1. 1923 I Nr. 98 S. 945) hat der Reichs- präsident auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung das Kohlensteuergesetz vom 20. März 1923 mit Wirkung vom 15. Oktober 1923 aufgehoben und den Reichswirtschafts- miniater ermächtigt, die vom Reichskohlenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise auch ohne vorgängige Anhörung des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes herab- zusetzen. - Die Kohlensteuer wurde um i|a des damals geltenden Preises herabgesetzt.

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122 Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923.

§4. Die Steuerschuld für die inländische Kohle entsteht, sobald die Kohle ge-

liefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt oder nach Massgabe des § 3 Abs. 3 entnommen wird.

Die Steuer für inländische Kohle wird hinsichtlich der Kohle, für die bis zum 15. Tage eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am 25. Tage desselben Monats, und hinsichtlich der Kohle, für die in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am 10. Tage des nächsten Monats fällig1). Wird die Steuer wiederholt nicht rechtzeitig bezahlt, oder Hegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Entstehung der Steuerschuld ge- fordert werden. Der Reichsminister der Finanzen kann zulassen, dass die am 25. Tage des Monats fällige Kohlensteuer als Bauschsteuer vorbehaltlich der späteren genauen Ermittlung entrichtet wird1).

Der Reichsminister der Finanzen kann im Falle eines wirtschaftlichen Be- dürfnisses für bestimmte Bezirke oder Betriebe die Fälligkeit der bis zum 31. Oktober 1923 entstehenden Kohlensteuerschuld bis zu den bisherigen Fällig- keitsterminen hinausschieben1).

§5. Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, dass die steuerpflichtigen

Kohlenmengen allgemein oder in besonderen Fällen bei den zur Verkokung ge- brachten Steinkohlen und Braunkohlen nach dem regelmässigen Ausbringen an Koks und bei den Steinkohlen, die zu Presskohlen verarbeitet werden, durch Abzug des Pechzusatzes vom Gewichte der fertigen Presskohlen ermittelt werden, und dass die Steuerschuld erst entsteht, wenn der Koks und die Steinpresskohlen auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben, oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt werden.

§6. Die Steuerschuld für die in den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes

eingeführte Kohle entsteht mit der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fälb'g, sobald die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.

Die näheren Bestimmungen über die Abfertigung zum freien Verkehre trifft der Reichsminister der Finanzen.

§7- Im Falle der Hinterziehung gilt die Steuer als in dem Augenblicke fällig

geworden, in dem die Kohle zur Versteuerung hätte angemeldet werden müssen.

§ 8. Auf die Kohlensteuer finden die Vorschriften des § 105 Abs. 1 der Reichs-

abgabenordnung keine Anwendung.

§0. Der Versteuerung unterliegen nicht die zum Aufschluss und zur Aufrecht-

erhaltung des Betriebs des Bergwerks sowie der Aufbereitungsanlagen erforder- lichen Kohlen, ferner diejenigen Mengen an Braunkohle, welche als Betriebs- mittel zur Herstellung der Presskohlen benötigt werden.

Der Versteuerung unterliegen ferner nicht die auf Grund des Arbeitsver- hältnisses oder Herkommens den Angestellten und der Belegschaft der Bergwerke sowie den Berginvaliden, den im Ruhestande befindlichen Angestellten, den Bergmannswitwen und Witwen der Angestellten für deren eigenen Bedarf ge-

!) Durch Art. VIII des am 1. September 1923 in Kraft getretenen Gesetzes über Ab- änderung einzelner Verbrauchssteuergesetze vom 11. August 1928 (R.G.B1. 1923 I Nr. 71 S. 772) hinzugefügt. Nach Art. X ist, soweit bis zum 1. September eine Steuerschuld ent- standen ist, die noch nicht entrichtete Steuer bis zum 10. September 1923 einzuzahlen.

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Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923. J23

währten Hausbrandkohlen. Dasselbe gilt für die den Arbeitern und Angestellten der Bergwerksverwaltungen sowie den Invaliden, im Ruhestande befindlichen Angestellten, den Arbeiterwitwen und Witwen der Angestellten solcher Ver- waltungen für den eigenen Bedarf gewährten Hausbrandkohlen, wenn für diese Verwaltungen durch bergbauliche Lohn- und Gehaltstarife eine Verpflichtung zur Gewährung von Hausbrandkohle gegeben ist. Die näheren Bestimmungen über die steuerfreie Höchstmenge trifft der Reichsminister der Finanzen nach Anhörung des Reichskohlenrats.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats Bestimmungen zu treffen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Kohle steuerfrei zu belassen ist, die zum Betriebe von Schiffen oder Eisenbahn- zügen, die den Verkehr mit dem Ausland vermitteln, oder von Seefischereifahr- zeugen bestimmt ist. Das gleiche gilt für Kohle, welche zu Oelen, Fetten, Wachs und ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet wird1).

§ 10»). Die Steuer beträgt 40 v. H. des Wertes der gelieferten oder sonst abge-

gebenen oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten oder der nach Massgabe des § 3 Abs. 3 der Versteuerung unterworfenen oder der eingeführten Kohle.

Von dieser Steuer kommen zur Hebung: 1. für die Kohle des niederschlesischen Steinkohlenbergbaues 66.5 ν. Η., 2. für die Kohle des Aachener Steinkohlenbergbaues 93.5 ν. Η., 3. für die Kohle des sächsischen Steinkohlenbergbaues 80 ν. Η., 4. für die Stein- und Pechkohle des Kohlenbergbaues des rechtsrheinischen

Bayern 60 v. H.3), 5. für die Kohle des Steinkohlenbergbaues der bayerischen Nordwestpfalz

und der Kirner Steinkohlenwerke 25 ν. Η., 6. für die Kohle der Frankfurter Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich

der Elbe 60 ν. Η., 7. für die Kohle der Forster Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich

der Elbe 80 ν. Η., 8. für die Kohle der Görlitzer Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich

der Elbe 80 ν. Η., 9. für die Kohle des sonstigen Braunkohlenbergbaues östlich der Elbe

90 ν. Η. 10. für die Kohle des Grimmaer Braunkohlenreviers 80 ν. Η., 11. für die Kohle des Kohlenbergbaues bei Cassei 80 ν. Η., 12. für die Kohle des sonstigen mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues

90 ν. Η., 13. für die Kohle des Braunkohlenbergbaues im Westerwald und im Lande

Hessen 25 ν. Η., 14. für die Kohle des rheinischen Braunkohlenbergbaues 100 ν. Η., 15. für die Kohle der Braunkohlenwerke Schwandorf und Schmidgaden-

Schwarzenfeld in Bayern 80 ν. Η., 16. für die Kohle des Braunkohlenbergwerkes Dettingen in Bayern 60 ν. Η., 17. für die Kohle der sonstigen Braunkohlen werke im rechtsrheinischen

Bayern 50 ν. Η. Für inländische Kohle, die nicht in den vorstehend aufgeführten Bergbau- bezirken gewonnen ist, sind bei Steinkohle 100, bei Braunkohle 90 und bei Kohle,

deren Herkunft nicht nachgewiesen wird, 100 Hundertteile der Steuer zu erheben Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, für inländische Kohle, die nach-

*) Vgl. die VO. vom 21. Juni 1923 zur Ausführung des § 9 Abs. 3 des Kohlensteuer- gesetzes (R.G.B1. 1923 I Nr. 6 S. 422).

2) Zur Begründung vgl. Finanzarchiv 39(1922) S. 611. Siehe auch über die Ermässigung der Sätze Note 1 auf folgender Seite. 3) Durch VO. des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1923 (R.G.B1. 1923 I Kr. 98 S. 945) mit Wirkung vom 1. Juli 1923 ab auf 25 v. H. ermässigt.

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J24 Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20, März 1923111. August 1923.

weislich in anderen als den vorstehend genannten Bergbaubezirken gewonnen ist, nach Anhörung des Reichskohlenrats mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen, dass weniger oder mehr Hundertteile erhoben werden.

§ 11. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung des Reichs-

kohlenrats mit Zustimmung des Reichsrats die im § 10 genannten Steuersätze nach Massgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Standes der Währung und der Frachtkosten, zu er massigen oder zu erhöhen1). Eine Er- mässigung muss erfolgen, wenn sie durch den Reichskohlenrat und den Reichsrat verlangt wird.

§ 12. Die Kohle, für die eine Steuerschuld entstanden ist, ist nach Menge und

Wert nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Finanz - behörde schriftlich anzumelden.

§ 13. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags gelieferten Kohle gilt der Ver-

kaufspreis ab Grube (§ 3 Abs. 1) oder Verarbeitungsstelle (§ 3 Abs. 2) gerechnet. Die näheren Bestimmungen über den Begriff Verkaufspreis ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle erlässt der Reichsminister der Finanzen. Ist der Verkaufspreis einschliesslich der Kohlensteuer berechnet, so wird der Versteuerung der Ver- kaufspreis abzüglich der Kohlensteuer zugrunde gelegt.

Werden mit dem Kohlenpreise vom Reichskohlenrate festgesetzte Beiträge für den Bergarbeiterwohnungsbau erhoben, so sind diese Zuschläge der Kohlen- steuer nicht unterworfen.

Erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer, an dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, zu einem niedrigeren als dem höchsten für Wiederverkäufer erster Hand üblichen Preise, so kann die Finanzbehörde den der Versteuerung zugrunde zu legenden Verkaufspreis unter Berücksichtigung des bei dem Wiederverkauf erzielten Zwischengewinns gemäss § 17 anderweit festsetzen.

Der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten oder nach Massgabe des § 3 Abs. 3 der Versteuerung unterworfenen Kohle be- stimmt sich nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle geltenden Verkaufspreis.

Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreise gewährte Vorteile gelten als Teil des Verkaufspreises. Nachvergütungen, die von einem Syndikat einem ihm angeschlossenen Werke aus dem Erlös verkaufter Kohle gewährt werden, sind auch dann zum Verkaufspreis zu rechnen, wenn sie auf Kohlenmengen ent- fallen, die das Werk nicht an das Syndikat geliefert hat. Rückvergütungen, die ein Werk dem Syndikate zu leisten hat, sind von dem Verkaufspreis in Abzug zu bringen.

§ 14. Für die Berechnung der im Selbst verbrauche der steuerpflichtigen Betriebe

verwendeten Kohlen kann der Reichsminister der Finanzen für einzelne Betriebe oder allgemein Durchschnittssätze oder Verhältniszahlen festsetzen und die bei dieser Festsetzung zugrunde zu legenden Sorten und Werte der Kohle bestimmen.

Dabei ist, soweit es sich um Elektrizitätsübermittlung handelt, die Ver- hältniszahl für den Selbstverbrauch unter Berücksichtigung des Leitungsverlustes festzusetzen.

i) Durch Verordnung vom 1. April 1923 (R.G.B1. 1923 1 Nr. 27 S. 242) wurden mit Wirkung vom 1. April 1923 die im § 10 des Kohlensteuergesetzes genannten Steuersätze um ein Viertel ermässigt.

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Deutsches ßeichskohleneteuergesetz. Vom 20. März 1923J11. August 1923. J25

§ 15. Als Wert der in den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes eingeführten

Kohle gilt der Erwerbspreis zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten.

Ist dieser Wert zur Zeit der Einfuhr höher als a) bei Steinkohlen der Steuerwert der Fettstückkohle des niederrheinisch-

westfälischen Steinkohlenbergbaues, b) bei Koks vier Drittel des zu a genannten Steuerwerts, c) bei Braunkohlen der Steuerwert von Hausbrandbriketts des Kern-

bezirkes des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues, so kann nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen an Stelle des Erwerbspreises zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstan- denen Kosten der unter a, b und c bezeichnete Vergleichswert zugrunde gelegt werden.

Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, nach welchem Kurse die Um- rechnung von fremder Währung in deutsche Währung zur Berechnung des Er- werbspreises zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandener; Kosten zu erfolgen hat.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, bezüglich der Einfuhr von Kohle aus Staaten, welche selbst eine Steuer auf Kohle erheben, Vereinbarungen zu treffen, durch welche eine Doppelbesteuerung der Kohle vermieden wird.

§ 16. Steht der angegebene Verkaufspreis im Miss Verhältnisse zu den sonst ab

Grube oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Preisen für entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art, oder trägt die Finanzbehörde Bedenken, den nach § 13 Abs. 3 oder § 15 angemeldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die Finanzbehörde die Anmeldung beanstanden.

Führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist die Finanzbehörde berechtigt, der Versteuerung den Marktpreis zugrunde zu legen oder in Ermangelung eines solchen den Wert zu schätzen und danach die Steuer festzusetzen.

§ 17. Wird der Wert der Kohle von der Finanzbehörde abweichend von der An-

meldung des Steuerschuldners festgesetzt, so ist dem Steuerschuldner über die Festsetzung ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 18. Die nach § 3 steuerpflichtigen Betriebe und Betriebe, denen auf Grunu

des § 9 Abs. 3 Steuerfreiheit gewährt ist, unterliegen der Steueraufsicht.

§ 19. Die den Beamten nach § 196 der Reichsabgabenordnung zustehenden Be-

fugnisse erstrecken sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen ein- schliesslich der Geschäftsräume und Verladungsanlagen.

§ 20. Für staatliche und im Falle eines besonderen Bedürfnisses auch für andere

Betriebe kann der Reichsminister der Finanzen in Ansehung der Steueraufsicht Erleichterungen zulassen.

§ 21. Kohle, die aus einem Gebiete, das nicht zum Geltungsbereiche des Gesetzes

gehört, unmittelbar in das Zollinland eingeführt werden soll, darf nur auf einer Zollstrasse und während der Zollstunden eingeführt werden.

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226 Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923|11. August 1923.

§ 22.

Wer die Kohlensteuer hinterzieht (§ 359 der Reichsabgabenordnung), wird mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache des hinterzogenen Betrags beträgt.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne dass der Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht,

1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle begonnen wird, bevor die Anmeldung des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist,

2. wenn die im § 12 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben wird,

3. wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschrei- bungen nicht oder nicht richtig geführt werden,

4. wenn Kohle, die aus einem Gebiete, das nicht zum Geltungsbereiche des Gesetzes gehört, unmittelbar in das Zollinland eingeführt werden soll, nicht auf einer Zollstrasse oder nicht während der Zollstunden eingeführt wird.

Wird festgestellt, dass der Täter ohne den Vorsatz der Steuerhinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein; die §§ 367 und 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

§ 23.

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats wegen Herbei- führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueber- weisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden steuerpflich- tigen Brennstoffe oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Vereinbarungen treffen.

§24. Soweit beim Inkrafttreten des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 191 71)

Verträge über Lieferung von Kohle oder aus Kohle hergestellten festen Brenn- stoffen bestanden haben, ist der Lieferer berechtigt, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer in Rechnung zu stellen.

Soweit beim Inkrafttreten des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 191 71) Verträge über Ausbeutung von Feldern oder Feldesteilen durch Dritte bestanden haben, bei denen die als Entgelt zu zahlende Abgabe auf die Tonne Förderung sich ganz oder zum Teil nach der Höhe der jeweiligen Verkaufs- oder Verrech- nungspreise bestimmt, scheidet für die Berechnung der Höhe der Tonnenabgabe derjenige Teil der jeweiligen Verkaufs- oder Verrechnungspreise aus, der durch die Kohlensteuer bedingt ist.

Soweit beim Inkrafttreten des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 x) Verträge über Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampfkraf t oder Preisvereinbarungen über derartige Leistungen bestanden haben, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag zum Preise zu verlangen, welcher der ihm durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung der Herstellungs-, Betriebs- oder Bezugskosten entspricht. Das gleiche gilt bezüglich der Verträge über Per- sonen- und Güterbeförderung im See- oder Binnenschiffahrtsverkehre. Der Reichs- minister der Finanzen ist ermächtigt, die Entscheidung entstehender Streitig- keiten Schiedsgerichten zuzuweisen.

Die Vorschriften der Abs. 1-3 finden sinngemässe Anwendung bei An- ordnungen des Reichsministers der Finanzen gemäss § 11 dieses Gesetzes.

§ 25. Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen Steuern auf Erzeug-

nisse des Kohlenbergbaues, auf die Kohlenbergwerke und ihre Erträge oder auf das Eigentum an Kohlenbergwerken nicht erheben.

0 Mitgeteilt Finanzarchiv 34 (1917) S. 813; abgeändert 28. Dezember 1917 (ebenda 35, Í918, S. 359); abgeändert 8. April 19*2 (ebenda 39, 1922, S. 639).

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Deutsches Reichskohl ensteuergesetz. Vom 20. März 1923/11. August 1923. J27

Ausgenommen sind die allgemeinen Gewerbesteuern und die allgemeinen Grundsteuern sowie die Abgaben auf Grund derjenigen privaten Regale, die nach Art. 155 Abs. 4 Satz 2 der Reichs Verfassung im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen sind.

Als Steuern auf das Eigentum an Kohlenbergwerken gelten nicht solche allgemeinen Abgaben, die die Länder zur Flurbereinigung oder zur Herbeiführung neuer Bergwerksbetriebe als Anerkennungsgebühren für das verliehene Bergwerks- eigentum nach der Feldesgrösse erheben oder einführen.

Auf besonderen Vereinbarungen beruhende Förderzinse und ähnliche Leistungen bleiben unberührt.

§ 26. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1923 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1924·

Begründung zum Gesetzentwurf vom 24. Februar 1923.1) A, Im allgemeinen.

Die durch Gesetz vom 8. April 1922 (R.G.B1. I S. 378) verlängerte Gültig- keitsdauer des Kohlensteuergesetzes läuft am 31. März 1923 ab.

Im Hinblick auf den ausserordentlich grossen Finanzbedarf des Reichs steht die Notwendigkeit der Beibehaltung der Kohlensteuer auch weiterhin ausser Zweifel. Die Einnahmen aus der Kohlensteuer sind in den Haushaltsplänen für das Rechnungsjahr 1922 mit 150 und für das Rechnungsjahr 1923 mit 270 Mil- liarden Mark veranschlagt; der Anschlag für 1923 wird infolge Steigerung der Kohlenpreise voraussichtlich noch beträchtlich überschritten werden. Die Kohlen- steuer stellt somit eine der Hauptstützen im Aufbau des Reichshaushalts dar, die ihm unmöglich genommen werden kann. Der Entwurf schlägt daher die weitere Beibehaltung der Kohlensteuer vor.

Hierbei ist an dem bisherigen allgemeinen Steuersatze von 40 ν. Η. des Wertes festgehalten. Dies erscheint um so unbedenklicher, als durch § 11 des Ent- wurfs in Uebereinstimmung mit dem § 6 a des bisherigen Gesetzes die Möglichkeit zu einer Ermässigung dieses Satzes, wenn die allgemeinen wirtschaftlichen Ver- hältnisse sie mit zwingender Notwendigkeit erfordern, jederzeit gegeben ist.

Vom Standpunkt der Allgemeinheit und der Finanzwirtschaft des Reichs spricht für die Beibehaltung der Kohlensteuer auch der Umstand, dass dem Reiche in der Kohlensteuer ein Mittel gegeben ist, auch seinerseits im wesentlichen Um- fang an den Gewinnen der Ausfuhrindustrie teilzunehmen.

Unter diesen Umständen und angesichts der ausserordentlich grossen Not- lage des Reichs wird sich auch der inländische Verbrauch mit dem Weiterbestehen der Kohlensteuer abfinden müssen, zumal da andere Steuerquellen, die auch nur annähernd einen Ersatz für die hohen Kohlensteuererträgnisse bieten könnten, nicht zur Verfügung stehen. Auch die Ersetzung der Kohlensteuer durch andere Abgaben würde, selbst wenn sie sich ermöglichen Hesse, in letzter Linie doch wieder den inländischen Verbrauch wesentlich mitbelasten müssen.

Die Frage, ob wenigstens für den Hausbrand eine Ermässigung der Kohlen- steuer möglich sei, ist wiederholt und auch jetzt wieder eingehend geprüft worden. Doch hat sich, abgesehen von schwerwiegenden grundsätzlichen Bedenken, die einer steuerlichen Bevorzugung bestimmter Verbraucherkreise auf dem Gebiete der Kohlensteuer entgegenstehen, ein gangbarer Weg für die Durchführung einer solchen Massnahme, die überdies in jedem Falle zahlreiche Beamtenkräfte und weitere beträchtliche Verwaltungskosten erfordern würde, nicht finden lassen.

Eine Hufe für die Hausbrandbezieher kann nicht durch Ermässigung oder durch Erlass von Steuern und auch nicht allgemein, sondern höchstens im Wege der Unterstützung und sozialen Fürsorge lediglich der besonders notleidenden Bevölkerungskreise erfolgen. In dieser Richtung sind auch bereits weitgehende

η Reichstaer I 1920/53. Drucks. Nr. 5577. 479

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228 Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 20. März 1923(11. August 192,3.

Massnahmen getroffen, indem durch Bereitstellung namhafter Beträge aus Reichs - mittein für die Sozial- und Kleinrentner und Kriegsbeschädigten auf die Ermög- lichung der Beschaffung des Hausbrandes für diese Bevölkerungskreise wirksam Bedacht genommen worden ist.

Im einzelnen sind ausgeworfen für das Jahr 1922: für Sozialrentner 7.8 Milliarden Mark1) „ Kleinrentner 2.5 „ „ „ Kriegsbeschädigte 1.99

Für das Jahr 1923 sind vorgesehen: für Sozialrentner 35 Milliarden Mark „ Kleinrentner 6 „ „ „ Kriegsbeschädigte 3.822

Diese Beträge sollen zum grossen Teil dem ausgesprochenen Zwecke dienen, diesen besonders notleidenden Kreisen die Beschaffung von Winter Vorräten an Lebens- mitteln, Heizstoffen und Kleidungsstücken zu erleichtern.

Da diese Beträge infolge der weiter fortgeschrittenen Teuerung nicht mehr ausreichen, so sind sie teilweise bereits aus den Mitteln des Ausgleichsfonds erhöht und werden im Umfang der Leistungsfähigkeit des Reichs weitere Erhöhungen erfahren.

Auch im übrigen hält der Entwurf an den bewährten Grundlagen des bis- herigen Kohlensteuergesetzes fest. Doch ist die Gelegenheit benutzt, um gemäss § 452 der Reichsabgabenordnung2) einen Entwurf vorzulegen, der den Erforder- nissen der Reichsabgabenordnung entspricht, und ferner einige Änderungen vor- zunehmen, die sich im Laufe der Zeit bei der praktischen Handhabung des bis- herigen Gesetzes und infolge der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs als not- wendig herausgestellt haben.

B· Im besonderen·

Zu § 1. Da seit dem 1. Oktober 1919 die Steuer von Reichsbehörden verwaltet wird,

ist es nicht mehr angebracht, von einer in die Reichskasse fliessenden Steuer zu sprechen. Es empfiehlt sich vielmehr die Fassung: „Abgabe zugunsten des Reichs".

Der Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes war im bisherigen Gesetze nicht ausdrücklich umschrieben. Dies holt der Entwurf nach.

Auf der Insel Helgoland werden zurzeit Zölle und Verbrauchssteuern nicht erhoben. Es liesse sich im Hinblick auf die entstehenden Verwaltungskosten nicht rechtfertigen, dort Einrichtungen lediglich für die Erhebung der Kohlen- steuer zu treffen. Für den Fall aber, dass die Erhebung der Zölle und Verbrauchs- steuern auch für Helgoland etwa einmal eingeführt werden sollte, ist es zweck- mässig, dem Reichsminister der Finanzen auch die Ermächtigung hinsichtlich der Kohlensteuer zu erteilen.

Zu § 3. Es kommt vor, dass eine Zeche die in ihren Klärteichen angesammelten

Schlammkohlen einem Dritten zur Gewinnung auf seine Rechnung überläset. In diesen Fällen bestehen Zweifel darüber, ob die Zeche oder der Dritte als der eigentliche Gewinner oder Aufbereiter der Kohle und damit als zur Entrichtung der Steuer verpflichtet anzusehen ist.

Die gleichen Zweifel haben sich ergeben, wenn von den Schutthalden der Zeche oder anderweitig Abfallkohlen durch Dritte mit oder ohne Zustimmung des Gewinners entnommen werden.

Die als Abs. 3 vorgeschlagene Vorschrift soll hierüber Klarheit schaffen3).

!) Ausserdem sind 9,35 Milliarden M. im Wege der Etatsüberschreitung und 1,5 Mil- liarden M durch eine besondere einmalige TTnterstützunsrsaktion aufgewendet.

2) Mitgeteilt im Finanzarcbiv 38 (mi) S. 321. 3) Das Gesetz ist dem Entwurf nicht ganz gefolgt.

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Deutsches Reichskohlensteuergesetz. Vom 80. März 1928|ll. August 1923. J29

Im Hinblick jedoch darauf, dass die Durchführung der Vorschrift unter Umständen schwierig sein und in den Fällen eine Härte bedeuten kann, in denen die Entnehmer Kohlen in geringfügigen Mengen lediglich für ihren eigenen häus- lichen Bedarf sammeln, ist es zweckmässig, dem Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen zu geben.

Zu § 4. Die Änderung im § 4 Abs. 1 Satz 1 entspricht der Terminologie der Reichs-

abgabenordnung (zu vgl. § 81 und Seite 103 der Begründung) und der neuen Fassung des § 3.

Der vorgeschlagene neue Abs. 2 enthält lediglich eine Sicherheitsvorschrift, die neuerdings auch in anderen Gesetzentwürfen, so im Mineralwassersteuer- gesetze, vorgesehen ist.

Zu § 5. Die Notwendigkeit der Vorschrift über die steuerliche Behandlung der zu

Steinpresskohlen verarbeiteten Kohlenmengen hat sich daraus ergeben, dass eine Verwiegung oder sonstige Ermittlung des Gewichts der zur Herstellung von Press- steinen verwendeten Steinkohlen aus betriebstechnischen Gründen in den meisten Fällen unausführbar ist. Es ist daher schon bisher im Verwaltungswege zuge- lassen worden, dass zur Emittlung des steuerpflichtigen Gewichts der Kohle vom Gewichte der fertiggestellten Presssteine ausgegangen wird, indem von diesem Gewichte das aus den Betriebsbüchern zu entnehmende Gewicht des in den Press- steinen enthaltenen Pechs abgezogen wird. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dieses Verfahren erscheint geboten.

Als Unbilligkeit ist es von den Herstellern der Steinpresskohlen empfunden worden, dass die zur Herstellung von Steinpresskohlen dienenden Steinkohlen schon versteuert werden müssen, sobald sie dieser Verwendung zugeführt werden, obwohl der Absatz der fertigen und meist zunächst gelagerten Presskohlen und damit auch der Eingang des Verkaufserlöses erst erheblich später erfolgen. Es erscheint billig, gesetzlich die Möglichkeit zu geben, die Versteuerungspflicht erst mit der Abgabe oder der Verwendung des fertigen Erzeugnisses eintreten zu lassen, wie es auch für Koks der Fall ist.

Zu § 6. Die Streichung des Satzes 3 im Abs. 2 des bisherigen § 4 ergibt sich aus

§ 101 R.A.O. Zu § 8.

Die im § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung gegebene Möglichkeit des Zahlungsaufschubs auch für die Kohlensteuer zuzulassen, liegt keine Veranlassung vor; denn die Kohlensteuer wird regelmässig erst fällig, wenn das Entgelt für die abgesetzten Kohlen dem Steuerschuldner bereits zugeflossen ist, da eine Kredi- tierung seitens der Gruben nicht üblich ist.

Zu § 9. Die Steuerfreiheit ist verwaltungsmässig auch jetzt schon für die den im

Ruhestande befindlichen Angestellten und den Witwen der Angestellten gewährten Hausbrandkohlen zugestanden worden. Eine gesetzliohe Grundlage für diese Ausdehnung des Kreises der Bezieher steuerfreier Deputatkohlen ist jedoch geboten.

Es kommt häufig vor, dass Braunkohlenbergwerke, die nicht mit einer eigenen Brikettfabrik verbunden sind, ihren Deputatberechtigten Braunkohlen- briketts als Deputatkohle zu gewähren haben, die sie somit von einem fremden Werke beziehen müssen. In solchen Fällen musste nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes, da die Briketts nicht aus der eigenen Förderung stammen, die Steuer- freiheit versagt werden. Dasselbe ist der Fall, wenn die Bergleute, wie es häufig

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geschieht, ihre Deputatkohle deshalb nicht von dem Werke, auf dem sie beschäftigt sind, sondern von einem anderen Werke bekommen, weil ihre Wohnungen näher an dem anderen Werke gelegen sind. Es wäre unbillig und aus wirtschaftlichen Gründen unangebracht, in solchen Fällen die Steuerfreiheit davon abhängig zu machen, dass die Deputatkohlen von dem entlegeneren Werke herangeschafft werden. Im Verwaltungsweg ist in solchen Fällen trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Vorschrift aus Billigkeitsgründen Steuerfreiheit gewährt worden.

Die Voraussetzung der Herkunft der Deputatkohlen aus der eigenen För- derung wird diesen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen entsprechend auch im Gesetze fallen zu lassen sein.

Der vorgeschlagene Satz 3 des Abs. 2 entspringt folgenden Erwägungen : Die Menge der dem einzelnen Deputatberechtigten gelieferten Hausbrand -

kohlen überschreitet manchmal erheblich das für seinen eigenen Bedarf unter den heutigen Verhältnissen zulässig erscheinende Mass. Der Reichsfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die dieses Mass übersteigende Menge nach Lage der gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Versteuerung herangezogen werden kann. Es erscheint gerechtfertigt, gesetzlich die Versteuerung der Ueberflussmenge zu ermöglichen. Hierbei wird davon auszugehen sein, dass eine solche Versteuerung insbesondere dann in Frage kommt, wenn die Deputatmenge in Anbetracht der allgemeinen Kohlenknappheit und der notdürftigen Versorgung anderer Be- völkerungskreise mit Hausbrandkohle offensichtlich übermässig erscheint.

Die Aenderung des Wortes „dient" in „bestimmt ist" im Abs. 3 Satz 1 bezweckt, die Ermächtigung zur steuerfreien Ablassung auch auf solche Kohlen zu erstrecken, die vom Ausland mit der Bestimmung eingeführt werden, erst dem- nächst, also nach Umladung oder auch nötigenfalls kurzer Lagerung den im § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken zu dienen, wie insbesondere ausländische Kohle zur Bebunkerung von Seeschiffen.

Nachdem durch diese Aenderung die Steuerfreilassung ausländischer Bunker- kohle für Seeschiffe ermöglicht ist, besteht für den bisherigen § 9 a kein Bedürf- nis mehr.

Zu § 10. Die Ermässigung des Erhebungssatzes für den rheinischen Braunkohlen-

bergbau auf 100 v. H. ist erforderlich, weil sich die Preis Verhältnisse in den letzten Monaten so geändert haben, dass der rheinische Braunkohlenbergbau Verhältnis - massig stärker belastet würde als die übrigen Bezirke des Braunkohlenbergbaues, wenn an dem bisherigen Erhebungssatze von 111,5 ν. Η. festgehalten würde.

Die Einfügung des Wortes „inländische" im Abs. 3 erscheint geboten, weil die irrtümliche Auffassung entstanden ist, dass die Vorschrift dieses Absatzes sich auch auf ausländische Kohle beziehen solle.

Zu § 12. Die Ersetzung der Worte: „des Reichsrats" durch die Worte: „des Reiche -

ministers der Finanzen" beruht auf Art. 179 Abs. 2 der Reichs Verfassung.

Zu § 13. Bei der im § 13 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung des Reichsminister*

der Finanzen» nähere Bestimmungen über den Begriff „Verkaufspreis ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle" zu erlassen, handelt es sich um Bestimmungen über Grundsätze, nach denen Abzüge vom Verkaufspreise für die sogenannte Zechen - fracht vorzunehmen sind, d. h. für die Kosten, die dem Kohlengewinner etwa durch die Beförderung der Kohle von der Verladestelle auf der Grube auf den zur Zeche gehörenden An- und Abfuhrwegen und Anschlussbahnen, Seilbahnen und dergleichen Anlagen bis zur Uebergabe an den Empfänger oder an das Weiter- beförderungsunternehmen (Eisenbahn, Schiffahrtsbetrieb usw.), entstehen. Ins- besondere kommt hierbei auch die Festsetzung von Durchschnittssätzen in Be- tracht, die in Ermangelung der Möglichkeit einer genauen Ermittelung der tat- sächlichen Unkosten anzuwenden sind.

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Im übrigen soll an dem bisher eingenommenen und vom Reichsfinanzhof anerkannten Standpunkt, dass unter den Begriff „ab Grube" die Verladestelle auf der Grube zu verstehen ist, nichts geändert werden, nachdem eine erneute Prüfung die Aufstellung eines anderen Grundsatzes als nicht ratsam ergeben hat.

Der Reichsfinanzhof hat im Hinblick auf die jetzige Fassung des Gesetzes eine Steuerpflicht hinsichtlich der Nachvergütungen verneint, die der einem Syndikat angeschlossenen Zeche nicht auf Grund von ihr an das Syndikat be- wirkten Kohlenlieferungen, sondern auf Grund ihrer sonstigen Lieferungen oder auf ihren Hüttenselbstverbrauch zugeteilt sind.

Auf diese AVeise entgehen der Versteuerung erhebliche Nachvergütungs- beträge, obwohl es sich um Beträge handelt, die dem Steuerpflichtigen lediglich dem Umfang seiner Kohlengewinnung entsprechend und als Gegenwert für seine Verpflichtung, seine Kohlenerzeugung den Bestimmungen des Syndikats, dem er ale Gesellschafter angehört, zu unterstellen, zufliessen.

Aus diesen steuerlichen und wirtschaftlichen Gründen empfiehlt sich die iin neuen Abs. 4 vorgeschlagene Vorschrift über die Nachvergütungen. Folge- richtig müssen dann auch die Rückvergütungen für abzugsfähig vom Verkaufs- preise erklärt werden.

Zu § 14. Im Selbstverbrauch der steuerpflichtigen Betriebe lassen sich die zu steuer-

pflichtigen oder zu steuerfreien Zwecken verwendeten Kohlen bekanntlich in zahlreichen Fällen ihrer Menge nach nicht tatsächlich feststellen. Es besteht daher die Notwendigkeit, in solchen Fällen die Ermittlung steuerpflichtiger oder steuerfreier Mengen mit Hilfe von Durchschnittssätzen oder Verhältniszahlen vorzunehmen. In diesem Sinne waren auch die Bestimmungen über Errechnung der Kohlenmengen aus dem bezogenen elektrischen Strom im § 8 Abs. 3 der Kohlensteuerausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 165) vom ehemaligen Bundesrat, und sind vom Reichsrat durch Beschluss vom 12. August 1920 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 1371) die Bestimmungen im § 8 Abs. 5 der Kohlensteuerausführungsbestimmungen erlassen, die den Reichs- minister der Finanzen zur Festsetzung von Durchschnittssätzen und Verhältnis- zahlen ermächtigen. Der Reichsfinanzhof hat nun neuerdings entschieden, dass die Befugnis sowohl des früheren Bundesrats als auch des Reichsrats zum Erlass dieser Bestimmungen zu verneinen sei. Der vorgeschlagene Abs. 4 soll daher eine Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen schaffen.

Zu § 17. Der Gegenstand des bisherigen § 11 Abs. 2 ist in den §§ 217 ff. A.O. geregelt.

Zu §§ 18-21. Die grundlegende Vorschrift über Anmeldepflicht enthält jetzt § 194 A.O.

Der bisherige § 13 ist daher überflüssig. Die Streichung des bisherigen § 14 erfolgt im Hinblick auf § 193 A.O. Die Streichung von Satz 2 und 4 des bisherigen § 15 ergibt sich aus § 196 A.O. Die Vorschrift des bisherigen § 16 ist durch § 197 Abs. 1 A.O. ersetzt. Die Vorschrift des bisherigen § 17 ist durch § 199 A.O. ersetzt. Abs. 1 des bisherigen § 18 ist im Hinblick auf § 195 Abs. 1 Ziff. 4 A.O.?

Abs. 2 im Hinblick auf § 197 Abs. 1 und 2 A.O. zu streichen. Die Notwendigkeit der Zulassung gewisser Erleichterungen in der Steuer-

aufsicht (§ 20) ergibt sich bisweilen auch für andere als staatliche Betriebe. Die im § 21 vorgenommene Neufassung des bisherigen § 20 ist bedingt durch

die abweichende Fassung des § 1 gegenüber dem bisherigen § 1.

Zu § 22. Der Begriff der Steuerhinterziehung ist durch die Reichsabgabenordnung

einheitlich bestimmt. Auf ihn ist daher lediglich Bezug zu nehmen. Der § 359 A.O. 483

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lässt aber die Anordnung einer höheren Mindeststrafe zu. Eine solche wird im Hinblick darauf, dass es sich bei der Kohlensteuer im allgemeinen um höhere Beträge handelt, vorzuschreiben sein.

Die in § 22 übernommenen Vorschriften des bisherigen § 22 Abs. 1 Ziff. 1 -4 erhalten eine neue rechtliche Grundlage durch § 359 Abs. 5 A.O.

Die Streichung des bisherigen § 22 Abs. 2 folgt aus § 368 A.O. Der bisherige § 22 Abs. 3 behält gegenüber den §§ 367 und 377 A.O. nur eine

beschränkte selbständige Bedeutung. Es empfiehlt sich, die Restvorschrift in den § 22 zu übernehmen.

§ 23 Abs. 2 des bisherigen Gesetzes wird ersetzt durch § 362 A.O. Die Vorschrift des bisherigen § 24 über Bestrafung im Rückfall ist zu streichen,

weil sie durch § 369 A.O. ersetzt ist. Die Vorschrift des bisherigen § 25 über Ordnungsstrafen ist zu streichen,

weil sie durch § 377 A.O. ersetzt ist. Die Streichung der Vorschrift des bisherigen § 26 über Haftung des Betriebs-

inhabers oder Empfängers für Beauftragte, Angestellte usw. erfolgt, weil der Gegenstand durch § 381 A.O. erschöpfend geregelt ist.

Die Streichung der Vorschrift des bisherigen § 27 über Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt im Hinblick auf § 378 A.O.

Die Streichung der Vorschrift des bisherigen § 28 über Erzwingungsstrafen erfolgt im Hinblick auf § 202 A.O.

Die Streichung des bisherigen § 29 über Verjährung der Strafverfolgung erfolgt im Hinblick auf § 384 A.O.

Die Vorschrift des bisherigen § 30 über das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung und Straf Vollstreckung ist im Hinblick auf §§ 385 ff. A.O. zu streichen.

Da sowohl die Geldstrafe als auch die Steuer nunmehr in die Reichskasse fliessen, ist die Vorschrift des bisherigen § 31 künftig überflüssig.

Zu § 23. Die Notwendigkeit der formellen Aenderung ergibt sich aus Art. 179 Abs. 1

der Reichsverfassung. Da die Steuer seit dem Oktober 1919 von Reichsbehörden (§ 8 A.O.) ver-

waltet und erhoben wird, sind die Vorschriften des bisherigen § 35 überholt und daher zu streichen.

Die Vorschrift des bisherigen § 36 ist jetzt praktisch bedeutungslos und daher zu streichen.

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