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Deutsches Reichsgesetz zur Aufbringung der Industriebelastung (Aufbringungsgesetz). Vom 30. August...

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Deutsches Reichsgesetz zur Aufbringung der Industriebelastung (Aufbringungsgesetz). Vom 30. August 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 1 (1925), pp. 259-262 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907580 . Accessed: 16/06/2014 04:42 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.46 on Mon, 16 Jun 2014 04:42:59 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz zur Aufbringung der Industriebelastung (Aufbringungsgesetz). Vom30. August 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 1 (1925), pp. 259-262Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907580 .

Accessed: 16/06/2014 04:42

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Reichsgesetz zur Aufbringung der Industrie- belastung (Aufbringungsgesetz). Vom 30. August 1924.

(R.G.Bl. 1924 n, Nr. 32, S. 269.)

§ 1. Die Beträge, die nach dem Gesetz über die Industriebelastung (Industrie-

belastungsgesetz) vom 30. August 1924 (R.G.BL II, S. 257) zur Verzinsung und Tilgung von 5 Milliarden GM. oder zu Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, werden nach den folgenden Vorschriften aufgebracht.

I. Der Kreis der Belasteten.

2.

(*) Aufbringungspflichtig sind die Unternehmer sämtlicher industriellen und gewerblichen Betriebe mit Einschluss des Bergbaues, des Verkehrs-, Bank-, Ver- sicherungs-, Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes sowie des Handels. Unternehmer von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, von Viehzucht-, Weinbau- oder Fischereibetrieben sind nicht auf- bringungspflichtig; auch Nebenbetriebe landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Charakters, die zu industriellen und gewerblichen Betrieben gehören, sind nicht aufbringungspflichtig.

(2) Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeinde- verbände) sowie solche werbenden Betriebe, deren Erträge ausschliesslich dem Reiche, den Ländern, oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufliessen. Der Begrifí der werbenden Betriebe bestimmt sich nach § 4, Abs. 2, 3 der Verordnung zur Ausführung des § 60 des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Juli 1923 (R.G.Bl. I, S. 731); öffentliche oder dem öffentlichen Verkehre dienende Sparkassen gelten jedoch als werbende Betriebe, wenn sie sich nicht auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betrieb der Reichspost gilt nicht als werbender Betrieb im Sinne dieses Ge- setzes1).

(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, 3 des Industriebelastungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Reichsregierung kann die Unternehmer bestimmter Arten von Be- trieben von der Aufbringungspflicht befreien, sofern diese Betriebe lediglich gemeinnützigen Zwecken dienen oder sofern zwingende Billigkeitsgründe vor- liegen.

>) Hinsichtlich dieses Absatzes 2 war zwischen der .Reichsregierung und dem Jteicnsrat eine Uebereinstimmung nicht zustande gekommen, der Reichsrat hatte deshalb diesen Absatz gestrichen; die Reichsregierung glaubte aber darauf nicht eingehen zu können und empfahl dem Reichstag die Beibehaltung mit folgender Begründung: „Es geht nicht an, dass die gesamte Privatwirtschaft mit einer beträchtlichen Jahresleistung vorbelastet in den Wettbewerb mit den unbelasteten öffent- lichen Betrieben gestellt wird. Das Ergebnis einer solchen Massnahme wäre nicht nur eine schwere Ungerechtigkeit gegenüber der Privatwirtschaft, sondern ebenso eine starke Benachteiligung der* jenigen Länder und Gemeinden, die nur in geringem Umfang werbende Anlagen besitzen; denn da der Gesamtbetrag der Jahresleistungen aufgebracht werden muss und das Reich und damit die deutsche Gesamtwirtschaft sie garantiert, so bleibt bei einem sonst nicht einbringbaren Fehlbetrage nichts anderes übrig, als ihn durch Steuern aufzubringen, diese aber würden der Gesamtheit zur Last fallen. Gebotene Abhilfe kann durch Anwendung der Vorschriften der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 2 geschaffen werden."

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2(ìO Deutsches Reichsgesetz z. Aufbringung d. Industriebelastung (Aufbringungsgesetz).

§ 3.

(*) Befreit sind Unternehmer, wenn und solange ihr zur Vermögensteuer heranzuziehendes Betriebsvermögen den Betrag von 20,000 GM. nicht übersteigt.

(2) Die Reichsregierung kann die Freigrenze abweichend festsetzen.

II. Umlegung* der aufzubringenden Beträge.

§4. (!) Der Betrag, den ein aufbringungspflichtiger Unternehmer jährlich zu

entrichten hat, bemisst sich nach einem Kapitalbetrage, der auf Grund des zur Vermögensteuer veranlagten Betriebsvermögens festgestellt wird. Nach Massgabe der Veranlagung zu späteren Vermögensteuern werden die auf die einzelnen Unter- nehmer entfallenden Jahresbeträge neu umgelegt. Soweit eine Veranlagung nicht vorgenommen worden ist, wird das Vermögen nach den Vorschriften des Ver- mögensteuergesetzes festgestellt.

(2) Bei den Umlegungen (Abs. 1) kann nach näherer Bestimmung der Reichs« regierung auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Betriebsvermögen Rücksicht genommen werden.

(3) Die Reichsregierung bestimmt nach den Grundsätzen der Abs. 1, 2 die für die Berechnung der Jahresleistungen massgeblichen Sätze. Die Bestimmung der Sätze ist für die Verwaltungsbehörden und die Gerichte bindend.

§5. (x) Aufbringungspflichtige Unternehmer, die in der Zeit zwischen zwei Um-

legungen einen Betrieb eröffnen oder das dem Betriebe gewidmete Vermögen durch Erweiterung ihres Kapitals vergrössern, werden zu entsprechenden Jahres- leistungen mit demselben Satze wie die übrigen Unternehmer herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt im Anschluss an die Vermögensteuerveran- lagung, soweit die Betriebe auf Grund des Eintritts in die Steuerpflicht oder deren Erweiterung veranlagt werden. Im übrigen setzt die Reichsregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle die Höhe der Belastung fest; gegen die Festsetzung ist die Beschwerde an die im § 15 des Industriebelastungsgesetzes vorgesehene Spruch- kammer gegeben. Die Entscheidung der Spruchkammer ist endgültig.

III. Verfahren.

§6.

(x) Bei der Durchführung dieses Gesetzes finden, soweit nicht in ihm oder in den dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der Art. 7 und 8 der Dritten Steuernotverordnung sinngemässe Anwendung; dies gilt insbesondere für das Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren, das Rechtsmittelverfahren, das Er- hebungs- und Beitreibungsverfahren einschliesslich des Stundungsverfahrens sowie das Erstattungsverfahren.

(2) Sachlich zuständig sind die Finanzbehörden des Reichs. (3) Die Vorschriften der §§ 23 a, 245 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung finden

keine Anwendung. Die Mitwirkung der Ausschüsse gemäss § 25 der Reichs - abgabenordnung ist ausgeschlossen.

§7. Ueber den Betrag der Jahresleistungen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.

§8. Wird die Bemessungsgrundlage durch Rechtsmittelentscheidung, Neu-

veranlagung, Berichtigung oder eine andere Verfügung geändert, so ist der Be- scheid (§7) von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

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Deutsches Reichsgesetz Z.Aufbringung d. Industriebelastung (Aufbringungsgesetz). 261

§9. Gegen den Bescheid sind die Berufung und die Rechtsbeschwerde nach der

Reichsabgabenordnung gegeben. Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass das der Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegte Betriebs- vermögen zu hoch bewertet worden sei; jedoch kann nach näherer Bestimmung der Reichsregierung geltend gemacht werden, dass ein Gegenstand nicht zum Betriebsvermögen gehöre.

IT. Sicherungen.

§ 10.

Bei der Bank für deutsche IndustrieobJigationen wird eine Ausgleichs- und Sicherungsrücklage gebildet. In diese Rücklage fliessen:

a) die Leistungen gemäss § 5, b) Zuschläge von 10 v. H., die die aufbringungspflichtigen Unternehmer zu

den von ihnen auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Beträgen zu leisten haben. Diese Zuschläge werden auf 5 v. H. herabgesetzt, sobald die Rücklage den Betrag von 150 Mill. GM., und ganz ausser Hebung gesetzt, sobald sie den Betrag von 300 Mill. GM. erreicht hat. Sinkt die Rücklage unter diesen Betrag, so ist der Zuschlag vom nächsten Zahlungstermin ab wieder zu entrichten; jedoch kann die Reichsregierung in diesem Falle den Zuschlag nach Anhörung der Bank er- mässigen.

§ H-

Im Falle des Konkurses des belasteten Unternehmers gemessen die An- sprüche für die rückständigen, die laufenden und die künftigen Leistungen, soweit sie bis zum Ende des Kalenderjahrs fällig werden, in dem die Neuumlegung vor- aussichtlich erfolgt, das Vorrecht des § 61 Nr. 2 der Konkursordnung. Eine Fällig- keit der künftigen Jahresleistungen kommt im übrigen nicht in Betracht.

§ 12.

Die Vorschriften des § 49 des Industriebelastungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Bei Uebergang zu einem Bruchteil haften jedoch der Veräusserer und der Erwerber als Gesamtschuldner; das Finanzamt hat auf Antrag die Lei- stungen verhältnismässig zu verteilen. Die Sicherstellung des Kapitals im Falle der Liquidation, der freiwilligen Aufgabe oder der Auflösung des Betriebs erfolgt durch Anlegung eines auf den Namen der Bank lautenden Sperrkontos bei einer von dieser zu bezeichnenden Bank.

V. Röckkauf.

§ 13.

t1) Wenn ein aufbringungspflichtiger Unternehmer die von ihm ausgestellten Einzelobligationen gemäss §§ 57-66 des Industriebelastungsgesetzes ganz oder teilweise zurückkauft, so vermindert sich mit Wirkung vom nächsten Zahlungs- termin ab der jeweilige den Jahresleistungen zugrunde liegende Kapitalbetrag ( § 4 Abs. 1 ) um den Nennbetrag der zurückgekauften Einzelobligationen. Insoweit der für den Rückkauf aufgewendete Betrag höher ist als der Kapitalbetrag (§ 4 Abs. 1 ), rindet der Lastenausgleich dadurch statt, dass die Bank an den Zahlungs- terminen dem Unternehmer den Betrag vergütet, um den die Jahresleistung für den zum Rückkauf aufgewendeten Betrag die Jahresleistung für den Kapital- betrag (§ 4 Abs. 1) übersteigt.

(2) Die Vorschriften der §§ 65, 66 des Industriebelastungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Eine vollständige Ablösung liegt auch im Sinne dieses Gesetzes nur vor, wenn die Einzelobligationen vollständig abgelöst sind.

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262 Deutsches Reichsgesetz z. Aufbringung d. Industriebelastung (Aufbringungsgesetz).

VI. Steuerbefreiungen. § 14.

(*) Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist von allen Steuern des Reichs, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen (einschliesslich Grundvermögen) und vom Gewerbebetriebe befreit.

(2) Aus Anlass ihrer Errichtung sowie von Eintragungen in das Handels- register werden vom Reiche und den Ländern Gesellschaftssteuer, Stempelabgaben und Kosten nicht erhoben.

(8) Die erste Veräusserung der im Industriebelastungsgesetze vorgesehenen Industriebonds und veräusserßchen Einzelobligationen durch den Treuhänder gilt als Zuteilung an den ersten Erwerber im Sinne des § 36 des Kapitalverkehrs- steuergesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. I, S. 354).

(4) Die Reichsregierung kann weitere Erleichterungen für die Titel auf dem Gebiete der Kapitalverkehrssteuer vorsehen.

VII. Schlussvorschriften. § 15.

Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts- verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen; sie kann auch Abrundungsbestimmungen treffen.

§ 16. Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Industriebelastungsgesetz in Kraft1).

Begründung zum Gesetzentwurf über die Aufbringung der Industrie- belastung2).

( Aufbringungsgesetz. ) Der Zweck der vorgesehenen Regelung ist vorstehend schon mehrfach ein-

gehend erläutert und begründet worden. Technisch wird sich die Regelung so gestalten, dass gleichzeitig zwei Um-

legungen der 5 Milliarden erfolgen: eine nach aussen wirkende auf die im § 1 des Belastungsgesetzes genannten Unternehmer und eine zum Zwecke der inneren Aufbringung auf die im § 2 des Aufbringungsgesetzes bezeichneten Unternehmer, also auf die nach aussen haftenden und die im § 2 Abs. 1 des Belastungsgesetzes als ausgenommen bezeichneten Unternehmer, soweit es sich nicht um Unternehmer der Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Nebengewerbe, auch der der Land- wirtschaft gleichgearteten Gewerbe der Urproduktion der Forstwirtschaft, des Wein- und Gartenbaues und der Viehzucht und Fischerei handelt. Für die Aus- stellung der Obligationen ist nur die nach aussen wirksame Umlegung massgebend, während die Jahresbeträge nach Massgabe der inneren Umlegung aufgebracht werden. Den nur für die innere Aufbringung herangezogenen Unternehmern wird weder die Verpflichtung zur Ausstellung von Obligationen noch die dingliche Sicherung der Ansprüche auferlegt, nur im Konkurs und in der Zwangsversteige- rung bzw. Zwangsverwaltung mussten den Ansprüchen der Bank die gleichen Vorrechte eingeräumt werden, wie sie die Ansprüche aus den unveräusserlichen Obligationen geniessen. Der Ausgleich zwischen der inneren und der äusseren Belastung ist in der Hauptsache dadurch sichergestellt, dass die Summen, die sich aus der inneren Aufbringung ergeben, zur Deckung der Zins- und Tilgungs- verpflichtungen verwandt werden.

•) Am 1. September 1924 (s. oben S. 220). *) iteicnstag z. wanipenoae ±yzi. urucKS. ist. 44y.

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