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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes, Vom 31. März 1928

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes, Vom 31. März 1928 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 248-269 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907800 . Accessed: 13/06/2014 17:44 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.251 on Fri, 13 Jun 2014 17:44:29 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes, Vom 31. März 1928Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 248-269Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907800 .

Accessed: 13/06/2014 17:44

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes, Vom 31. März 1928.

(RGBl. 1928 I Nr. 15 S. 135).

Artikel I. Im Abs. 1 des § 12 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-

gesetzbl. S. 1667)/10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244) wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet:

„Bei Zigaretten ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalender monats] entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zwei- ten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalender monats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen."

Artikel II. Der Steuerwert der in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März 1928 entnommenen

Steuerzeichen ist am dritten und achtzehnten Tage jeden Monats mit je 2 % vom Hundert, beginnend am 18. April 1928, einzuzahlen. Der Steuerwert der in der Zeit vom 16. bis 31. März 1928 entnommenen Steuerzeichen ist am 18. Mai 1928 einzuzahlen.

Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1928 in Kraft.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 19. März 1928 1). ZuArtikellundIV.

Nach § 12 des Tabaksteuergesetzes ist die Frist für Zahlung des Steuer werts entnommener Tabaksteuerzeichen bei allen tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen

*) Reichstag III 1924/28. Drucks. Nr. 4109. Der Entwurf der Regierung hatte folgenden Inhalt: Artikel I.

(Deckt sich mit Artikel I des Gesetzes.) Artikel II.

§ 1. Bis zum 31. März 1930 gelten für die Abgabe von Tabaksteuerzeichen für Zigaretten die aus

der Anlage ersichtlichen Richtlinien. Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses des Reichstags Aenderungen der Richtlinien vornehmen.

§ 2. Zigarettenhersteller, die die im § 1 bezeichneten Richtlinien nicht einhalten, erhalten die

Steuerzeichen nur gegen Barzahlung. Daneben kann die Abgabe von Steuerzeichen, auf den Monat berechnet, bis auf die Hälfte des Steuerwerts eingeschränkt werden, der dem Bezug im vorletzten Monat vor Feststellung der Zuwiderhandlung entspricht. Diese Maßnahmen können für jeden Einzelfall höchstens für ein halbes Jahr angeordnet werden. Werden nach Anordnung einer dieser Maßnahmen weitere Zuwiderhandlungen des Zigarettenherstellers festgestellt, so kann die Abgabe von Steuerzeichen ganz versagt werden, jedoch höchstens für ein halbes Jahr.

Für die Entscheidung über die Versagung des Steuerzeichenbezuges ist das Landesfinanzamt zuständig; § 366 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung. Im übrigen entcheidet das Hauptzollamt.

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einheitlich festgesetzt; sie beträgt im Höchstfalle 3 Monate 18 Tage. Dieses Aus- maß der Befristung ist seinerzeit für erforderlich erachtet worden, damit die Steuerpflichtigen in die Lage versetzt werden sollen, die Mittel für die ihnen ob-

Artikel III. (Vorlage des Reichsrats.)

Bis zum 31. März 1930 dürfen Zigaretten im Kleinhandel nicht billiger als zu dem der Ver- steuerung zugrunde gelegten und auf den Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufspreise abgegeben werden.

Ausnahmsweise kann das Hauptzollamt nach Anhörung der Handelsvertretung gestatten, daß Zigaretten billiger als zu den im Absatz 1 bezeichneten Preisen abgegeben werden, wenn ein beson- deres Bedürfnis hiefür dargetan ist.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot im Absatz 1 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 377 der Reichsabgabenordnung unter entsprechender Anwendung des dritten Teiles der Reichsabgaben Ordnung zu bestrafen.

A r t i k e 1 IV. Es treten m Kraft: Artikel II und III am 1. April 1928; Artikel I am 1. Februar 1930. Bis

dahin ist der Steuerwert bei Zigaretten einzuzahlen: Für vom 1. bis 15. April 1928 entnommene Steuerzeichen bis zum 16. Juli 1928 „ ,, 16. „ 30. „ ,, ,, ,, ,, ,, 1. Aug. „

(usw. so zwar, daß sich die Fristen jeden Monat um je 2 Tage vermindern. Die letzte lautet: „Für vom 16. bis 31. Januar 1930 entnommene Steuerzeichen bis zum 20. März 1930").

Richtlinien für den Vertrieb von Zigaretten. 1. Die Höchstverdienstspanne des Handels (Bruttonutzen) darf bei Betrieben, die im jeweils,

abgelaufenen Kalenderjahr Kleinverkaufs-

preis a) keine oder bis zu 30 Millionen Stück Zigaretten versteuert haben, nicht mehr

betragen als 27 y2 v. H. b) mehr als 30 Millionen, aber nicht mehr als 120 Millionen Stück Zigaretten

versteuert haben, nicht mehr betragen als 26 y2 v. H. c) mehr als 120 Millionen, aber nicht mehr als 300 Millionen Stück Zigaretten

versteuert haben, nicht mehr betragen als 26 v. H. d) mehr als 300 Millionen, aber nicht mehr als 480 Millionen Stück Zigaretten

versteuert haben, nicht mehr betragen als 25 y2 v. H. e) mehr als 480 Millionen Stück Zigaretten versteuert haben, nicht mehr be-

tragen als 25 v. H. Hat ein Zigarettenhändler im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahre mit den ihn be-

liefernden Zigarettenherstellern einen Gesamtumsatz von a) mindestens 15 000 RM., b) „ 25 000 „ , c) „ 50 000 „

nachweislich erzielt, so ist es nicht als Ueberschreitung der im Abs. 1 angeführten Höchst verdienst- spannen anzusehen, wenn diesem Händler als Umsatzvergütung

zu a) 1 v. H., zu b) 2 v. H., zu c) 3 v. H.

der mit ihm in jenem Kalendervierteljahre getätigten Einzelumsätze nachträglich gewährt werden. Der Umsatz berechnet sich nach dem Warenpreis; als Warenpreis gilt der Kleinverkaufspreis ab- züglich der nach Abs. 1 jeweils zulässigen Höchstverdienstspanne.

2. Zigarettenhersteller dürfen Lieferungsaufträge auf Zigaretten, auch über Fabrikläger und sonstige Vertriebsstellen, nur dann annehmen und ausführen, wenn der Auftrag für die Lieferung an denselben Abnehmer auf mindestens 1000 Stück (sortiert) lautet.

3. Zuwendungen irgendwelcher Art in bar, Waren - auch sogenannte Reklameartikel, wie Aschenbecher, Spielkarten, Würfelspiele, Bildbeigaben, Zigarettenumschließungen von selbstän- digem Gebrauchswert, Sportartikel, Ausrüstungsstücke (z. B. Kleidung, Tragekästen), Dekorations- aufwand aller Art - und sonstige Vorteile dürfen dem Wiederverkäufer oder dem Verbraucher weder versprochen noch mittelbar oder unmittelbar gewährt werden.

4. Bei Zahlung des Rechnungsbetrags innerhalb von 14 Tagen darf ein Skonto von nicht mehr als 2 v. H., bei Barzahlung oder Nachnahme ein solcher von nicht mehr als 3 v. H. gewährt werden. Als Barzahlung gilt außer der sofort bei Empfang der Zigaretten bewirkten Zahlung auch eine solche, die spätestens 48 Stunden nach Empfang der Zigaretten geleistet wird.

5. Das Höchstziel beträgt 30 Tage. Die Frist beginnt mit dem fünften Tage nach Absendung oder Abgabe der Ware zu laufen. Die Annahme von Wechseln mit einer Laufzeit bis zu 30 Tagen über das Ziel hinaus ist dann gestattet, wenn für die Zeit der Zielüberschreitung die üblichen Dis- kontspesen berechnet werden.

Bei Zielüberschreitungen muß der Zigarettenhersteller spätestens binnen 3 Wochen nach Ab- lauf des Zahlungsziels gegen den Abnehmer gerichtlich vorgehen, auch die hierdurch entstehenden Kosten einziehen.

6. Der für ein Kalenderhalbjahr zulässige Reklameaufwand wird dergestalt ermittelt, daß die Umsätze der beiden vorausgegangenen Kalenderhalbjahre unter Zugrundelegung des Klein- verkaufspreises der versteuerten Zigaretten getrennt errechnet werden. Welcher von beiden Um- sätzen als Maßstab für die Errechnung des zulässigen Reklameaufwandes zugrunde zu legen ist, bestimmt der Zigarettenhersteller.

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liegenden Steuerzahlungen aus dem von den Abnehmern für die Waren - ein- schließlich der darauf ruhenden Abgaben - entrichteten Preise zu entnehmen. Im Laufe der Entwicklung hat sich ergeben, daß die Zigarettenindustrie in der Lage ist, vom Tabakwarenhandel den Warenpreis einschließlich Abgaben binnen 2 Monaten nach Entnahme der Steuerzeichen wieder hereinzubekommen. Sie -erhält also den Gegenwert der Steuerzeichen mindestens 6 Wochen früher, als sie ihn an das Reich abzuführen hat. Dieser Zustand entspricht nicht dem gekenn- zeichneten Zwecke des § 12, denn diese Vorschrift will die Zahlungsbefristung nur im Rahmen des Bedürfnisses gewähren und nicht darüber hinaus die Abführung der zu zahlenden Beträge verzögern. Dazu kommt, daß dieses Mißverhältnis zwischen den Terminen der tatsächlichen Vereinnahmung und der der Vorschrift entsprechenden Verausgabung des auf die steuerlichen Verpflichtungen entfallen- den Anteils des Warenpreises bei der Zigarettenindustrie Wirkungen gezeitigt hat, die Maßnahmen der Abhilfe im steuerlichen Interesse geboten erscheinen lassen. Hierbei müssen folgende Zusammenhänge beachtet werden. Die Beträge an Steuer- zeichenwert, die das Reich über das praktische Bedürfnis hinaus in der Hand der Industrie läßt, stellen wirtschaftlich für den Fabrikanten einen vom Reiche ge- währten zins- und kostenlosen Kredit dar, und zwar, da die Zahlungsfristen fort- laufend einander halbmonatlich folgen, einen Dauerkredit, der, normale Betriebs - Verhältnisse vorausgesetzt, erst bei Auflösung des Betriebs oder Abschaffung der Steuer einmal zurückzuzahlen wäre. Das führt zwangläufig dazu, daß der Fabri- kant diese Beträge nicht als durchlaufende Gelder dea Reichs behandelt, sondern als zusätzliches Betriebskapital verwendet. Die schweren steuerlichen Bedenken gegen diesen Zustand liegen auf der Hand. Sobald der Absatz stockt oder zurück- geht, fehlen die Mittel, um die Steuerwertfälligkeiten abzudecken. Aber auch bei steigendem Absatz bestehen Gefahren, denn die Absatzsteigerung wird nicht selten in ungesunder Weise erzwungen, nur um an den Zahlungstagen Mittel für die Steuerzahlung zu erlangen, geht aber in der Folgezeit so scharf zurück, daß die Ausfälle für das Reich dann um so größer sind. Und selbst bei Betrieben mit ge- sunder Aufwärtsentwicklung sind die Summen, die das Reich bei der jetzigen Gesetzeslage notgedrungen als Betriebskapital belassen muß, in Einzelfällen so bedeutend, daß angesichts der wechselnden Konjunktur in der Zigarettenindustrie eine sichere Gewähr für den schließlichen Eingang nicht mehr bestehen kann.

Der Entwurf will daher, entsprechend der Absicht der Vorschrift des § 12 bei Zigaretten die Fristen für die Zahlung des Steuerwerts auf das tatsächliche Bedürfnis, d. h. im Höchstfall auf rund 2 Monate, beschränken. Er sieht davon ab, Barzahlung des Steuerzeichenwerts zu fordern, weil das dem Wesen einer Ver- brauchsteuer widersprechen, eine völlige Abweichung von der Behandlung der übrigen Tabakerzeugnisse bedeuten, auch die Gefahr eines wesentlichen Produk- tionsrückganges nach sich ziehen würde. Schon die Verkürzung der Zahlungs- fristen in dem vom Entwürfe vorgeschlagenen Ausmaß ist eine so einschneidende Maßnahme, daß sie nur allmählich, während einer längeren Uebergangszeit, durch- geführt werden kann, wenn sie die Industrie nicht übermäßig belasten soll. Die Zahlungsfristen sollen daher allmählich, und zwar von Monat zu Monat um je 2 Tage, verkürzt werden. Der Beharrungszustand würde, wenn das Gesetz am

Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Umsatz bis 3 Millionen RM. darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 3 v. H.,

für weitere 2 Millionen RM. darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 2%v. H., für weitere 5 Millionen RM. darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 2y2 v. H., für weitere 10 Millionen RM. darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 2 v. H., für weitere 10 Millionen RM. darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 1% v. H., darüber hinaus darf der Reklameaufwand nicht mehr betragen als 1 v. H. 7. Zigarettenhersteller, die die nach Nr. 1 unter a und b festgesetzten Höchstverdienstspannen

gewähren dürfen, sind von der Einhaltung der Richtlinien unter Nr. 2 und 6 sowie unter Nr. 3, so- weit es sich um die Zuwendung von Reklameartikeln handelt, befreit.

8. Die Zigarettenhersteller sind verpflichtet, nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen ihre Geschäftsbücher derart einzurichten und zu führen, daß sie eine einwandfreie Nach- prüfung darüber sichern, ob die den Zigarettenherstellern nach Vorstehendem auferlegten Richt- linien eingehalten werden.

9. Handlungen, die darauf gerichtet sind, ohne unmittelbare Verletzung der vorstehenden Richtlinien einen ihnen zuwiderlaufenden Erfolg zu erzielen (Umgehungen), gelten als Verletzung der Richtlinien.

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1. April 1928 in Kraft tritt, mit Beginn des Februar 1930 erreicht werden. Wie sich die Zahlungstermine während der Uebergangszeit im einzelnen gestalten, ergibt sich aus Artikel IV des Entwurfs.

Im übrigen soll § 12 unverändert bleiben; das Bedürfnis, die Zahlungsfristen zu verkürzen, ist nur bei Zigaretten, nicht auch bei den übrigen tabaksteuerpflich- tigen Erzeugnissen hervorgetreten.

Zu Artikel II. Die Verkürzung der Zahlungsfristen innerhalb einer Uebergangszeit erscheint

nur durchführbar, wenn während dieser Zeit, in der die Betriebe neben den bis- herigen steuerliche Mehrleistungen aufzubringen haben, der übersteigerte Wett- bewerbskampf, unter dem die Zigarettenindustrie leidet, auf ein erträgliches Maß beschränkt wird. Geschieht dies nicht, so werden einzelne Betriebe gerade während der angespannten Verhältnisse der Uebergangszeit versuchen, durch Gewährung besonderer Vergünstigungen an den Handel, vor allem im Preis und im Zahlungs- ziel, sowie durch übermäßigen Reklameaufwand den Absatz an sich zu reißen. Ein solches Vorgehen ist geeignet, zu einer Gefährdung des gesamten Steuer- aufkommens zu führen. Denn die übrigen Betriebe wären genötigt, dieses Treiben ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage mitzumachen, wenn sie nicht wegen Absatzrückganges zum Erliegen kommen wollen. Es muß mithin dafür gesorgt werden, daß die Betriebe während der Uebergangszeit unter annähernd gleichen Produktionsbedingungen arbeiten, die es insbesondere verhindern, daß sie zum Schaden des Steueraufkommens dem Handel Sondervorteile einräumen oder über- mäßigen Reklameaufwand treiben. Da die Erfahrung aber hinlänglich gezeigt hat, daß die in sich stets uneinige Zigarettenindustrie trotz ausreichenden Ueberblicks über die Sachlage von sich aus nicht dazu kommen würde, einen solchen Produk- tionsrahmen einzuhalten, bedarf es entsprechenden Zwanges.

Die Möglichkeit dazu soll die Uebergangs Vorschrift des Artikels II in Ver- bindung mit ihrer Anlage (Richtlinien für den Vertrieb von Zigaretten) bieten. Wegen ihrer Tragweite ist noch folgendes hervorzuheben. Bereits Mitte Mai 1927 hat die gesamte Zigarettenindustrie, von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen, sich auf gewisse, dem Handel gegenüber einzuhaltende Richtlinien geeinigt, auf Grund deren es später mit einigen Abweichungen zu einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Handel und dem produktionsgemäß ausschlaggebenden Teile der Zigarettenindustrie gekommen ist. Da in diesen Richtlinien die notwendige Grund- lage für eine wirtschaftliche Betriebsführung und damit zugleich für eine Sicherung des Steueraufkommens zu erblicken war, mußte daraus die Folgerung gezogen werden, daß Betriebe, die sich nicht den die Lebensnotwendigkeiten der Industrien wiedergebenden Richtlinien gemäß verhielten, als steuerlich gefährdet anzusehen waren und daher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tabaksteuergesetzes keine Zahlungs- frist mehr eingeräumt erhalten konnten. Das hat zur Folge gehabt, daß der über- wiegende, etwa 90 v. H. der Produktion umfassende Teil der Zigarettenindustrie diese Richtlinien als bindend anerkennt, während nur wenige Betriebe, und zwar überwiegend solche, die mit ausländischem Kapital arbeiten, abseits geblieben sind und dem Handel Sondervorteile einräumen. Artikel II soll also praktisch nur dazu führen, daß künftig auch diese Betriebe sich in die Richtlinien einfügen. Dabei wird die Vorschrift im § 1 Satz 2 die erleichterte Möglichkeit bieten, Ab- änderungen oder Verbesserungen, die von den beteiligten Gewerbekreisen an- gestrebt und von der Reichsregierung gebilligt werden, durchzusetzen, soweit sie im Interesse des Steueraufkommens liegen. Zur Erreichung dieser Ziele wird, wie angenommen werden darf, schon das Vorhandensein der im § 2 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen genügen, so daß es kaum notwendig sein wird, von Zwangs- mitteln tatsächlich Gebrauch zu machen, und dies um so mehr, als gewisse Buch- führungsbestimmungen eingeführt werden, die Umgehungen der Richtlinien er- schweren, ihre Aufdeckung aber erleichtern. Die Vorschrift soll also dem gegen- wärtigen Zustand gegenüber während der Uebergangszeit nur gewisse Lücken ausfüllen, ist aber notwendig, weil sonst die Industrie in der Lage ist, die Durch- führung der Verkürzung der Zahlungsfristen zu vereiteln.

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Z u A r t i k e 1 III. Die Vorschrift des Artikels III ist vom Keichsrat in Uebereinstimmung mit

den einhelligen Bestrebungen von Zigarettengewerbe und -handel aufgenommen worden, weil ohne die Vorschrift, die übrigens bis Ende des Jahres 1923 bereits gegolten hat, die angestrebte Ordnung im Gewerbe nicht erzielbar erscheine. Etwaigen Bedenken ist nach Meinung des Reichsrats dadurch Rechnung getragen, daß diese Vorschrift nur für die Uebergangszeit gelten soll.

Die Reichsregierung hat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermocht. Der durch Artikel III vorgesehene Schutz des Kleinverkaufspreises für Zigaretten wird ihrer Meinung nach zu Berufungen seitens anderer Gewerbekreise führen, insbesondere soweit sie Markenartikel vertreiben. Derartige .nur schwer oder über- haupt nicht zurückzuweisende Berufungen können alsdann auf weiteren Gebieten des deutschen Wirtschaftslebens eine Einschränkung der freien Wirtschaft nach sich ziehen.

Aus dem Bericht des Arbeitsausschusses des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 17, Februar 1928.

Für die Beratung des Gesetzentwurfs zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes - Tgb. Nr. 4122 - hatte der Wirtschaftspolitische und der Finanzpolitische Aus- schuß des Reichswirtschaftsrats in einer gemeinsamen Sitzung am 14. Dezember 1927 einen Arbeitsausschuß gebildet, der sich am 12. Januar 1928 konstituiert hat. Der Arbeitsausschuß hatte folgende Besetzung:

Abteilungl: Abteilung2: Abteilung3: Cohn, Artur Eggert Bästlein Dr. Demuth Grünzel Dr. Blüher Kastl Lins Cohen, Max Dr. Tiburtius Neustedt Dr. Gluud.

Den Vorsitz (ohne Stimmrecht) übernahm das Mitglied Bernhard, der Vor- sitzende des Finanzpolitischen Ausschusses; aus der Reihe der Mitglieder des Arbeitsausschusses wurde zum Schriftführer das Mitglied Neustedt und zum Be- richterstatter das Mitglied Dr. Demuth gewählt.

Nach dem Gesetzentwurfe soll die im § 12 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (RGB1. S. 1667)/ 10. August 1925 (RGB1. 1 S. 244) vorgesehene Frist für die Zahlung der Banderolensteuer für Ziga- retten von höchstens drei Monaten und 18 Tagen auf zwei Monate in bestimmten monatlich fortschreitenden Abstufungen ver- kürzt werden (Artikel I und III1)). Wenn der Gesetzentwurf, wie vorgesehen, zum 1. Februar 1928 in Kraft getreten wäre, so wäre die Verkürzung der Frist bis zum 1. Dezember 1929 durchgeführt gewesen. Die Durchführung der Ver- kürzung der Zahlungsfristen erscheint nach der Regierungsvorlage nur dann mög- lich, wenn während der Uebergangszeit, in der die Betriebe neben den bisherigen außerordentliche steuerliche Leistungen aufzubringen haben, der Wettbewerbskampf beschränkt wird. Deshalb soll der Reichsmini- ster der Finanzen die Befugnis erhalten, in der Zeit bis z um 31. Dez ember 1919 zum Zwecke der Abwendung einer Gefährdung des Ge- samtsteueraufkommens die Abgabe von Tabaksteuerzeichen für Zigaretten gegenüber einzelnen Betrieben von Bedingungen abhängig zu machen (Artikel II). Im wesentlichen dürfte es sich hier um die Erzwin- gung der Bestimmungen der Verfügung des Finanzmini- sters vom 18. Mai 1927 handeln2). Danach wird eine Maximal- vergütung für den Handel, der höchste ihm zu gewährende S k o nt o- Betrag und das Zahlungsziel des Handels festgesetzt sowie der Reklameaufwand, den eine Fabrik bewerkstelligen darf, im Verhältnis zur

x) Der Art. III entspricht dem Art. IV des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs. Siehe oben S. 247.

») Vgl. über diese Verfügung u. a. Magazin der Wirtschaft III (1927) Nr. 50 S. 1908; IV (1928) Nr. 1 S. 15; Nr. 13 S. 505.

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 253

Produktion festgelegt. Der Händlergewinn ist je nach der Größe der Zigaretten- herstellung 27, 28 y2, 29y2 v. H. vom Klein Verkaufspreise. Die Differenzierung ist um deswillen erfolgt, damit die kleineren Fabriken, deren Marken durch zweck- entsprechende Reklame nicht so gut bekannt sind wie die der großen, und die deshalb schwerer abgesetzt werden können, diesen Nachteil durch billigere Preis- stellung auszugleichen vermögen. Nach der Verfügung des Reichsfinanzministers kann denjenigen Fabrikanten, die sich diesen Bedingungen nicht unterwerfen, lediglich die Hergabe von Steuerzeichen unter Gewährung von Zahlungsfristen verweigert, es kann von ihnen Barzahlung oder Sicherheit verlangt werden. Der Entwurf verstärkt die Machtmittel der Regierung zur Durchführung der erwähn- ten Grundsätze dadurch, daß er an die Stelle der möglicherweise zu fordernden Barzahlung die Verweigerung der Hergabe von Steuerzeichen, also damit praktisch die vorübergehende oder dauernde Stillegung des Betriebes setzt.

Die Verstärkung der Machtmittel der Regierung wird als notwendig bezeichnet, weil die Barzahler, die häufig großes ausländisches Kapital hinter sich haben, imstande sind, sich allen gesetz- lichen Beschränkungen (betr. Handelsnutzen, Reklameaufwand) zu entziehen. Die Produktion der derzeitigen Barzahler ist verhältnismäßig ge- ring, sie übersteigt nicht 5 - 6 v. H. der Gesamtproduktion.

Der Arbeitsausschuß hat zunächst als Generalsachverständige die Herren Direktor Ritscher und Direktor Dr. Schulte sowie den Generalsach- verständigen der Abteilung 2 des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats N a p h t a 1 i gehört. Es wurden sodann in Sitzungen am 12., 13., 14., 19., 20. und 21. Januar 1928 Sachverständige vernommen, und zwar aus der Zigarettenfabrikation, der Zigarren- und Tabakfabrikation, aus dem Zigarettengroßhandel und dem Ziga- retteneinzelhandel, aus dem Kreise der Handelsvertreter, der Arbeitnehmer, der Konsumvereine und der Genossenschaften. Daneben fanden interne Beratungen des Arbeitsausschusses statt.

Die Besteuerung der Zigaretten ist besonders in der Nachkriegszeit vielfachen Veränderungen unterworfen worden. Die Steuerform der Banderole stammt schon aus der Vorkriegszeit, sie wurde im Jahre 1906 eingeführt und stellte neben dem weniger bedeutenden Zoll die einzige fiskalische Belastung der Zigaretten dar. Im Jahre 1925 wurde eine Doppelbesteuerung der Zigaretten eingeführt, indem neben die Banderolensteuer und den Zoll noch eine Rohmaterialbelastung trat. Dem Reichsfinanzminister wurde die Ermächtigung eingeräumt, mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses des Reichstags in dem Verhältnis der steuer- lichen Belastung der Zigaretten durch Banderolensteuer und Materialsteuer Aenderungen vorzunehmen. Die Banderolensteuer wurde auf 20 v. H. vom Werte des Kleinverkaufspreises, die Materialsteuer mit 900 RM. für einen Doppelzentner festgesetzt, dazu trat ein Zoll auf Rohtabak von 80 RM. pro Doppelzentner, an- statt bisher 30 RM. Am 1. Oktober 1925 wurden alle in der Zigarettenherstellung vorhandenen Vorräte an Tabak materialsteuerpflichtig. Die Bestände waren be- sonders hoch, weil vor der bereits am 16. August 1925 in Kraft getretenen Tabak- zollerhöhung die Fabrikanten sich in starkem Umfang eingedeckt hatten. Die Zahlungsfrist, die für die normale Materialsteuer 6 Monate betrug, mußte bei der Nachbesteuerung wesentlich erweitert werden; außerdem wurde bei der Material- nachbesteuerung auf die sonst für Materialsteuern vorgeschriebenen Sicherheits- leistungen verzichtet. So trat eine schwere Verschuldung der Zigarettenindustrie ein.

Aus der Relation von 20 v. H. vom Werte Banderolensteuer und 900 RM. Materialsteuer für den Doppelzentner ergaben sich Unzuträglichkeiten. Mit Wir- kung vom 1. Mai 1926 wurde die Relation auf 30 v. H. Banderolensteuer und 400 RM. Materialsteuer verändert. Diese Sätze sind bis heute in Kraft geblieben. Die erhebliche Herabsetzung der Materialsteuer ist der beste Beweis dafür, daß diese zu hoch gegriffen war. Die verschuldete Industrie konnte sich durch Er- höhung der Einzelhandelsverkaufspreise keinen Ausweg schaffen, diese standen infolge des Banderolensystems fest. Erhöhungen sind immer nur um einen vollen Pfennig möglich. Verschlechterungen der Qualität lassen sich erfahrungsgemäß nicht durchführen, ohne daß ein empfindlicher Nachteil eintritt. Der größte Teil des Konsum ist aber gewöhnt, 4 Pf. oder 5 Pf. für eine Zigarette auszugeben,

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und nicht bereit, eine Preiserhöhung mitzumachen. Auf die 4 -Pf. -Zigarette fielen im letzten Rechnungs viertel jähre 1927 32 v. H., auf die 5-Pf. -Zigarette 47,7 v. H. der gesamten Fabrikation, insgesamt also fast 80 v. H. Es blieb den beteiligten unter diesen Umständen nur ein Ausweg, die Produktion mit allen Kräften zu steigern. Diese ohnehin vorhandene Tendenz, der auch die allgemeine Neigung der Raucher, auf die Zigarette überzugehen und die Ausdehnung des Konsumentenkreises der Zigaretten, insbesondere durch die Verbreitung des Rauchgenusses unter den Frauen, entgegenkam, wurde durch die Vorschrift einer überlangen Stundung der Banderolensteuer gefördert. Der Fabri- kant, der am Steuertermin 1000 RM. abzuliefern hatte und infolge Steigerung seiner Fabrikation beim gleichen Termine für 1500 RM. neue Banderolenzeichen entnahm, steigerte auf Grund der geschilderten Sachlage das ihm zur Verfügung stehende Kapital. So entwickelte sich der übermäßige Wettbewerb der Industrie in einer immer heftigeren Weise.

Die Zigarettenproduktion Deutschlands, die vor dem Kriege etwa 10 - 12 Milliarden Stück pro Jahr betragen hatte und die noch während des Krieges ungefähr auf die doppelte Menge gelangt war, ist heute auf eine Menge von 30 - 32 Milliarden Stück jährlich gestiegen. Der Wert der Zigarettenfabrikation machte im Jahre 1913 einen Betrag von 300 Millionen aus; er bezifferte sich 1926 auf mehr als 1,3 Milliarden RM. ; die Steigerung des Konsums in der Vergangenheit ist auf etwa 10 v. H. im Jahre zu schätzen.

Der Betrieb ging nahezu völlig von der Hand- auf die Maschinenarbeit über. Die Leistungsfähigkeit der Zigarettenmaschinen ist dauernd gesteigert worden. Die heutigen modernen, schnell leistungsfähigen Maschinen produzieren etwa 250 000 - 300 000 Stück am Tage. Von den in Deutschland vorhandenen etwa 1160 Zigarettenmaschinen sind etwa 400 modernster Art, ihre Produktionsfähig- keit berechnet sich also im Jahre auf 37,5 Milliarden Stück. Die übrigen 760 Ma- schinen dürften ausreichen, um ungefähr die gleiche Menge herzustellen. Die Produktionsfähigkeit der deutschen Zigarettenindustrie ist also um m in d e s t e n s 130 v. H. h ö h er als der derzeitige Konsum.

Die Zahl der Zigarettenfabriken, die während der Inflation sich stark vermehrt hatte, ist schnell wieder gesunken. Im Jahre 1924 waren 629 Zigarettenherstellungsbetriebe vorhanden, am 1. November 1927 waren es noch 525 Betriebe; von diesen haben aber Ende 1927 249 geruht, so dass nur 276 Fabriken in Betrieb waren. Von diesen 276 Fabriken waren 145 Zwergbetriebe, 65 Kleinbetriebe (Herstellung 1 - 10 Millionen Stück im Jahre,) 55 Mittelbetriebe (Herstellung 10 - 500 Millionen Stück im Jahre) und nur 11 Groß- betriebe.

Zeigen schon diese Zahlen deutlich, daß eine starkeKonzentration des Gewerbes stattgefunden hat, so ergibt sich dieses Bild noch wirkungsvoller bei Betrachtung des Produktionsanteils der einzelnen Unternehmungen. Die führende Reemtsma-Jasmatzi- Gruppe umfaßt heute folgende Fabriken: Adler, Cavalla, Constantin, Delta, Jasmatzi A.-G., Josetti, Karmitri, Kreyssel, Laferme, Manoli, Reemtsma, Sarasvati, Sossidi, Sulima, Upas-Antiari, Yenidze; von diesen sind die Fabriken Adler, Cavalla, Karmitri, Kreyssel, Laferme, Sossidi, Upas- Antiari stillgelegt.

Der Anteil der Gruppe an der Gesamtproduktion zur Zeit wird auf etwa 35-40 v. H. geschätzt.

Die Firmen Neuerburg und Greiling sollen angeblich Umsätze von etwa 3,6 bis 4,8 Milliarden Stück im Jahre erzielen; die Firma Haipaus soll etwa einen Umsatz von 2,4 - 3,6 Milliarden Stück im Jahre erreichen.

Von anderer Seite wird angegeben, daß 11 Firmen schätzungs- weise annähernd etwa 80 v. H. der Gesamtproduktion herstellen.

Die Zahl der in der Zigarettenindustrie beschäftigten Personen betrug nach der Statistik der Berufsgenossenschaft, berechnet auf volle Arbeitstage, 1924 25 000, 1926 23 000, sie ist also trotz des stark steigenden Konsums im Abstiege begriffen; die Lohnsumme weist eine steigende Tendenz auf.

Der Steuerertrag aus dem Tabak bezifferte sich im letzten Etats jähre 254

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auf 660 Millionen RM., davon stammen etwa 450 Millionen ausder Be- steuerung der Zigarette.

Eine Aufstellung, die über 40 nach ihrem Kapital und ihrer Produktion die Zigarettenindustrie zu 90 - 95 v. H. be- herrschenden Firmen gemacht worden ist, ergibt, daß das eigene Kapital einschließlich Reserven 1926 59 Millionen RM. be- trug. Das fremde Kapital setzte sich zusammen aus 105 Millionen RM. fremder Gelder und Steuerkrediten von s ei ten des Reichs 167 Mil- lionen RM. Diese 167 Millionen sind gleich 50 v. H. des gesamten zur Ver- fügung stehenden Kapitals sowie gleich annähernd nicht viel weniger als 300 v. H. des eigenen Kapitals einschließlich Reserven.

Hierzu kommen rückständige Steuerbeträge, die für die gesamte Z i ga r e 1 1 e n i n d u s t r i e etwa einen Betrag von 59 Millionen RM. ausmachen. Von diesen Rückständen dürften 25 Millionen RM. als verloren angesehen werden. Die Rückstände sind zum Teil aus der Material- besteuerung entstanden; sie stellen also zu diesem Teil das Ergebnis einer als un- zweckmäßig anerkannten und sehr hohen Belastung dar. Bei der Einschätzung der Bedeutung der Rückstände ist nicht zu vergessen, daß während der Zeit, in der sie sich angesammelt haben, d.i. vom 1. Januar 1924 bis 1. Oktober 1927, das gesamte Ist-Aufkommen der Steuer einen Betrag von 2 258 400 000 RM. aus- gemacht hat. Die Rückstände beziffern sich also nur auf 2,62 v. H. des Ist-Auf- kommens, sie müssen in Anbetracht der Umstände als verhält- nismäßig gering bezeichnet werden.

Abgesehen von den Rückständen, beziffern sich die gesamten der Industrie gewährten Steuerkredite zur Zeit auf etwa 190 Millionen RM., davon 120 Millionen RM. für Banderolen-, 70 Millionen RM. für Materialsteuer. Die Materialsteuer ist durch Sicherheitsstellung gedeckt, während der Kredit auf B a n d e r o 1 e n s t e u er bestimmungsgemäß grundsätz- lich ohne Sicherheit gewährt werden muß. Die bilanzmäßig vorhan- dene Deckung für die Forderungen des Reichs kann nicht als besonders günstig bezeichnet werden. Von den Aktiven der Firmen ist ein erheblicher Teil des wichtigsten Postens Warenvorräte unter Eigentumsvorbehalt der Rohtabak- fabrikanten geliefert, ein anderer Teil der Aktiven ist für die Bankgarantie, die behufs Sicherstellung der Materialsteuer genommen werden mußte, z. B. durch Ein- tragung von Sicherheitshypotheken, verpfändet. Von den 120 Millionen RM. Banderolensteuerkredit dürften mindestens 60 Mil- lionen RM. als festangelegtes Kapital in Gebäuden, Maschinen usw. Verwendung gefunden haben. Das Gesamtbild der Industrie zeichnet sich also als das eines stark verschuldeten und mit erheb- licher Ueberproduktionsmöglichkeit ringenden Gewerbe- zweiges ; die Rentabilität der einzelnen Unternehmungen ist, von einigen allerdings w i c h t i g en Fä 11 e n abgesehen, schlecht oder bescheiden. Es ist somit sicher das Risiko des Reichs hinsichtlich seiner Forderungen an die Zigarettenindustrie erheblich.

Die Industrie, die wiederholt versuchte, ihre Lage aus eigener Kraft zu sanie- ren - Kartelle, Syndikate und ähnliche Organisationen wurden gegründet - , erzielte damit niemals einen wirklichen Erfolg. Der innere Grund hierfür war der Umsatzhunger aller Betriebe, die sich aus allen Kräften bemühten, durch einen möglichst gesteigerten Verkauf die Unkosten zu decken, und der auf den meisten Firmen lastende Druck, der sie zwang, an den jeweiligen Steuerzahlungsterminen durch forcierten Verkauf auch unter Umgehung der getroffenen Vereinbarungen die erforderlichen Summen heranzuschaffen bzw. den, wie geschildert, neu zu- fließenden zinslosen Staatskredit so hoch zu treiben, daß aus ihm die fällige Summe bezahlt werden konnte.

In der Industrie bestehen folgende Verbände: 1. Verband der Deutschen Zigaretten-Industrie, der die Reemtsma-Jasmatzi-

Konzerne und die Großfabriken neben einer Reihe kleiner Firmen umfaßt; 2. die Reichsgemeinschaft der deutschen Zigarettenindustrie, die eine Reihe-

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256 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928.

verschieden eingestellter Industrieller umschließt, die sogenannten Barzahler d. h. solche Firmen, die die behördlich durchgeführte Regelung der Zigaretten- fabrikation nicht anerkennen und ihre Banderolen gegen bar entnehmen, Fabrikanten verschiedener Größe, die Steuerkredite in Anspruch nehmen und deshalb sich der Regelung unterworfen haben. In der Reichsgemeinschaft überwiegen die mittleren und kleinen Betriebe;

3. eine kleine Gruppe von Fabriken unter Führung der Firma Wiesenthal, die infolge der Verhältnisse stillgelegt bzw. vom Reichsfinanzministerium schulden- halber geschlossen worden sind. Was den Absatz der Zigaretten an Handel und Konsum betrifft, so geben die

Fabrikanten in ihrer Mehrzahl, besonders die großen, Zigaretten nur an Grossisten, Großeinzelhandel, Einzelhändler ab. Restaurateure, Kantinen, Kaffees und Fri- seure werden von den Fabrikanten im allgemeinen nicht unmittelbar beliefert. Eine Verpflichtung der Fabrikanten, nur unmittelbar an Zigarettenhändler zu liefern, besteht nicht.

Die Grossisten setzen Tabakfabrikate in ihren Geschäftslokalen an Abholer, teilweise außerhalb der Geschäftslokale durch Reisende ab. Abnehmer der Gros- sisten sind Einzelhandelsgeschäfte, die aus Bequemlichkeit oder um wenig Kapital in das Geschäft hineinzustecken, beim Grossisten zum Teil in kleinen Mengen beziehen, weil sie bei diesen verschiedene Fabrikate gemischt in kleinen Mengen erhalten können, während die Fabriken in der Regel unter 500 Stück einer Sorte nicht liefern. Andere Abnehmer der Grossisten sind, wie erwähnt, Restaurateure, Kantinen, Kaffees, Friseure usw. Wichtig ist der Verkauf der Grossisten auf dem flachen Lande. Durch den Großhandel gehen etwa 60 v. H. des Konsums.

Direkte Abnehmer der Fabrikanten sind regelmäßig die Großeinzelhändler, das sind Großfilialisten, die teilweise in einer Stadt oder auch in verschiedenen Teilen des Reiches Filialen besitzen. Die Großeinzelhändler verkaufen auch zum Teil wie die Grossisten an die Einzelhändler weiter.

Der eigentliche Einzelhändler ist überwiegend Zigarren- und Zigaretten- spezialist, aber auch Gemischtwarenhandlungen. Kolonialwarengeschäfte spielen hier eine Rolle. Der Einzelhändler kauft vom Fabrikanten und vom Großhändler.

Die Grenzen zwischen den erwähnten drei Händlergruppen stehen nicht fest, sie sind vielmehr durchaus flüssig. Ebenso wie bei Grossisten, die ein oder mehrere Spezialgeschäfte haben, kommt es auch selbst bei kleineren Einzelhändlern vor, daß sie benachbarten Restaurants Zigaretten en gros abgeben. Auch die Umsätze sind nicht nur bei den verschiedenen Gruppen, sondern ebenso innerhalb der Gruppen durchaus verschieden.

Der Umstand, daß die Zigarette ein Markenartikel ist, hat die Zahl der Verkaufsstände, in denen Zigaretten ab- gesetzt werden, außerordentlich erweitert. Heute gibt es kaum noch eine Wirtschaft oder eine Trinkbude, die nicht nebenbei auch Zigaretten verkauft. Ebenso hat sich eine große Zahl von Hausierern dem Handel zugewandt, die Markenzigaretten in Büros, Werkstätten usw. vertreiben. In den Großstädten spielt der Straßenhandel eine erhebliche Rolle. Unter diesen Umständen kann es nicht verwundern, daß die Zahl der Händler sehr hoch geworden ist. Gegenwärtig sind 560 000 Handelsbetriebe angemeldet. Ist die Lage der Fabriken heute überwiegend keine günstige, so wird auch vom Handel über einen unzureichenden Nutzen geklagt. Die Verdienstspanne des Handels ist gesetzlich auf 27 v. H. vom Kleinverkaufspreis festgesetzt. Hiervon erhält der Großhändler im Durchschnitt 7 v. H., der Einzelhändler 20 v. H.

Der Großhandel hat Material für die Richtigkeit der Behauptung aufgebracht, daß seine Unkosten 7 v. H. in vielen Fällen nahezu aufzehren, häufig sie sogar überschreiten. Er glaubt, mit einer Gewinnspanne unter mindestens 8 v. H. auf die Dauer nicht leben zu können. Auch der Einzelhandel, der bestimmungsgemäß 20 v. H. oder, wenn er beim Fabrikanten unmittelbar bezieht, 27 v. H. Gewinn- spanne erhält, glaubt hiermit nicht besonders gut abzuschneiden. Freilich ist fest- zustellen, daß die Ausfälle der Fabrikanten beim Verkauf von Zigaretten gering sind, also der Handel relativ gesund sein muß. Der Fabrikant rechnet in diesem

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Zusammenhange mit % bis maximal 1 y2 v. H., im Durchschnitt mit 1 v. H. Aus- fall, also mit weniger, als auf weiten Gebieten des Warenhandels üblich ist, wobei freilich nicht zu vergessen ist, daß die meisten Einzelhändler und viele Grossisten nur von der Hand in den Mund kaufen, also ein geringes Risiko darstellen.

Beeinträchtigt wird die Lage des Handels in einzelnen Groß- und Mittelstädten, besonders aber in Berlin, durch das weitver- breitete Schleudern. Hier wird in Einzelhandelsgeschäften, die nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Nutzenfestsetzung nicht behindert sind, wenn sie auch vielfach durch Reverse den Fabrikanten gegenüber die mehr oder weniger ernst genommene Verpflichtung zur Einhaltung der auf der Banderole verzeichneten Preise übernommen haben, mit 20 v. H. Rabatt an die Konsumen- ten, ja noch zu geringeren Preisen verkauft, d. h. die 5-Pf. -Zigarette kostet 4 Pf. usw. Geschleudert wird nahezu in allen Marken mit Ausnahme insbesondere der Fabrikate der Firmen Neuerburg und Muratti. Die Behauptung, daß, um den Schleuderern ihr Geschäft zu erleichtern, gelegentlich oder regelmäßig besondere Rabatte von den verschiedensten Firmen, ja nahezu von allen Fabriken gewährt werden, kehrt immer wieder, ohne daß ihr irgendwie mit Nachdruck widersprochen worden wäre. Das Schleudern begann damit, daß bei Abgabe von 10 Stück Ziga- retten ein Stück zugegeben wurde, später setzte man dann die Kleinverkaufspreise herab, bis der erwähnte Rabatt von 20 v. H. erreicht war. Die Schleuderer kamen dadurch auf ihre Kosten, daß sie einen immer größeren Umsatz an sich rissen und bei kleinstem Nutzen einen erhöhten Gewinn erzielten. Dadurch, daß die Ge- schäfte Zigaretten besonders billig abgaben, konnten sie auch mit anderen Waren, die im Preise nicht nachkontrollierbar sind, wie z. B. Zigarren, ein größeres Ge- schäft machen. Auch die Hausierer, sogenannte Rucksackgrossisten, die ihre Waren in größeren Büros, Warenhäusern, Fabriken absetzen, verfallen immer mehr der Gewohnheit der Schleuderei.

Auch der Zigarettenhandel bietet somit nicht das Bild einer starken Branche. Der Nutzen wird durch irreguläre Vor- gänge beschränkt und sicher oft auf ein kaum erträglich geringes Maß herab- gedrückt.

Die größten Organisationen des Handels sind für den Großhandel: Zentralverein deutscher Großhändler der Tabakbranche, Leipzig, Interessengemeinschaft deutscher Tabakwaren- Großhändler, Dortmund,

für den Einzelhandel: Arbeitsgemeinschaft des deutschen Spezialhandels mit Tabakwaren, Hamburg, Verband deutscher Zigarren- Spezialgeschäfte, Berlin,

für die Einzelhändler, die unter Preis verkaufen: Verein freier Zigarrenhändler, Berlin,

für die Großeinzelhändler: Verein deutscher Filialbetriebe, Abteilung Tabak, Berlin.

Wenn nunmehr zum Berichtüber die Beratung der Regie- rungsvorlage im einzelnen übergegangen werden soll, so sei wiederholt, ■daß der Entwurf des Gesetzes zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes folgendes vorsieht: Restriktion der Banderolenkredite von 3 Monaten und 18 Tagen auf «twa 2 Monate; eine Blankovollmacht für das Reichsfinanzministerium zur Ab- wendung einer Gefährdung für das Gesamtsteueraufkommen durch etwaige Ver- weigerung der Hergabe von Banderolen; endlich die einzelnen Termine, innerhalb deren die Restriktion nach Ablauf von 22 Monaten durchgeführt wird.

Gegen die Restriktion der Kreditfrist war nichts einzuwenden. Es mußte nur geprüft werden, ob die vorgesehene Regelung weitgehend genug ist. Hierauf ist zurückzukommen.

Allgemeine Bedenken hat im Arbeitsausschuß und bei einem Teil ■der Sachverständigen - hier kommen insbesondere sämtliche Sachverständige des Handels und die Fabrikanten der Reichsgemeinschaft in Betracht - Artikeln (Blankovollmacht an das Reichsfinanzministerium) erweckt.

Bedenken wurden zunächst gegen den im Artikel II enthaltenen Begriff Gesamtsteueraufkommen vorgebracht, ein Begriff, der geeignet ist,

Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 257 17

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bei weiterer Verwendung Verwirrung in der Rechtsanschauung zu schaffen und Eingriffe der Behörden auf andere Gewerbezweige bei wirtschaftlichen Maß- nahmen aller Art zu ermöglichen. Weiter ist bedenklich, daß durch den Artikel II vermutlich die Bestimmung unter Nr. 6 der Verfügung vom Mai 1927 durchgeführt werden würde. Diese lautet: „Handlungen, die darauf gerichtet sind, ohne un- mittelbare Verletzung der vorstehenden Grundsätze einen ihnen zuwiderlaufen- den Erfolg zu erzielen (Umgehungen), gelten als Verletzung der Grundsätze." Der Wortlaut ist der Reichsabgabenordnung entnommen. Während er aber in der RAO. in der Hauptsache und zunächst den Zweck haben soll, eine entsprechende Besteuerung herbeizuführen, und während dort Strafen nur in Frage kommen bei dolosen Handlungen, würde im vorliegenden Falle bei einer derartigen Bestimmung jede angebliche Umgehung Strafe nach sich ziehen. Die Entscheidung, ob eine Umgehung im einzelnen Falle vorliegt und ob nicht wie nach der RAO. eine Steuer- zahlung, sondern eine Bestrafung einzutreten hat, müßte das Hauptzollamt treffen. Solche Entscheidungen in die Hand von Zollämtern zu legen, bedeutet Rechts- unsicherheit und Rechtsungleichheit schaffen, denn beim besten Willen wird es sich nicht vermeiden lassen, daß das eine Zollamt Maßnahmen zuläßt, die ein anderes verbietet.

Gewichtiger als solche rechtlichen Bedenken sind die wirtschaft- lichen Folgen, welche die Bestimmungen mit sich bringt. Versagung der Steuerzeichen bedeutet je nach dem Umfange der Zeit, für die sie ausgesprochen wird, zeitweise oder dauernde Stillegung des Betrie- bes. Vorräte von Fertigwaren bestehen bei der Zigarettenfabrikation kaum. Ein Fabrikant, der keine Banderolenzeichen erhält, scheidet also aus dem Markte aus. Was dies für einen Markenartikel bedeutet, bedarf nicht der Erläuterung. Auch kurze Fristen können hier völlig zerstörend wirken. Die Maßregel bedeutet ferner den Bruch mit dem im Grundsatze seitens unserer Gesetz- gebung aufrecht erhaltenen Prinzip der Gewerbefreiheit. Als unannehm- bar wurde es auoh vielfach bezeichnet, daß eine Nachprüfung der ins Auge gefaßten, überaus schwerwiegenden Entscheidung nicht stattfin- den kann. Schließlich ist die Reichsfinanzverwaltung als Gläubigerin auf diesem Gebiete in gewisser Beziehung Partei. Ob eine zweite Verwaltungsinstanz als Be- schwerdestelle oder richterliche Entscheidung vorzuziehen ist, bedarf der Prüfung. Nicht übersehen werden darf, daß Artikel II insofern mit besonderer Vorsicht zu behandeln ist, als er, losgelöst von dem Zusammenhange des Ganzen betrachtet, als eine Straf Vorschrift für Barzahler angesehen werden muß. Deshalb wird ins- besondere die öffentliche Meinung geneigt sein, gegen ihn in scharfer Weise Stel- lung zu nehmen.

Seitens der Reichsregierung wurde den Bedenken gegen die Blankovollmacht dadurch Rechnung getragen, daß imVerlauf e der Verhandlungen eine Ausarbeitung vorgelegt wurde, die in Form einer Ausführungsvorschrift veröffentlicht werden könnte, und in der die Blankovollmacht durch fest umrissene Einzelvorschriften *} umschrieben bzw. ersetzt wird. Auf die Ausarbeitung wird zurückzukommen sein*

Was die Stellungnahme der Interessenten im einzel- nen betrifft, so wandte sich der gesamte Handel gegen die Auf re cht erhalt ung der Bestimmungen über Handels- nutzen, Skonto und Ziel. Die Industrie war überwiegend für die Aufrechterhaltung.

Der Handel verlangt Freiheit, sich denjenigen Nutzen zu erkämpfen, den ei zu erreichen vermag, erfolgt freilich eine Regelung der ihm seitens der Fabrikanten zu gewährenden Rabattsätze, dann fordert er auch eine Festlegung der Handels- preise mit einer Sondersicherung des Großhandels und Großabsatzes. Die Industrie erklärte dagegen: viele Fabrikanten sind schwach, sie müssen sich den Forderungen des ihnen überlegenen Handels fügen. Sie werden dementsprechend bei Frei- lassung des Handelsnutzens gezwungen, zu schleudern. Schleudert aber einmal ein Fabrikant, so sind mehr oder weniger alle gezwungen, ihm zu folgen. Freier

l) Sie decken sich mit den Richtlinien des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs; siehe oben. S. 249.

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 259

Handelsnutzen bedeutet also die Verewigung des gegenwärtigen unliebsamen Zustandes.

Ganz überwiegend wurde verlangt, und zwar von den Sachver- ständigen der Fabrikanten wie von denen des Handels, daß, wenn einmal der Handelsnutzen geregelt wird, der- jenige Rabatt, den die kleinen Firmen einräumen müssen, entsprechend der gegenwärtigen Regelung größer bleibe als der Satz, den die großen Fabriken gewähren. Die Marken der großen Fabrikanten seien beim Pu- blikum durch die erhebliche von ihnen betriebene Reklame derart eingeführt, daß der Händler besondere Mühe verwenden müsse, um die Marken des kleinen Fabrikanten an den Konsumenten zu bringen. Hierfür müsse er durch einen größeren Nutzen beim Absatze dieser Fabrikate entschädigt werden

Verbleibt es bei der Regelung für Fabrikation und Großhandel, so ver- langen der Einzelhandel in seiner Gesamtheit, der Großhandel und die Fabrikation überwiegend Maßnahmen, die auf eine Innehaltung der Banderolenpreise im Einzelverkauf hinwirken und somit auf eine Verhinderung des Schleuderns zielen In diesem Zusammenhange soll das Ziel dadurch erreicht werden, daß § 45 Abs. 2 des Tabak- steuergesetzes vom 12. September 1919 *) in dem Sinne wieder eingeführt wird, daß tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse im Klein- handel nur zu dem der Versteuerung zugrunde gelegten und auf dem Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufspreise ab- gegeben werden dürfen. Durch eine solche Bestimmung würde also der Kleinverkaufspreis nach beiden Richtungen, nach oben und nach unten hin, begrenzt. Die Entstehung und die Ausbreitung der sogenannten Schleuderei im Kleinverkaufe sind bereits früher geschildert worden. Von Industrie und Groß- handel ist die Innehaltung der durch Reversunterzeichnung rechtlich gesicherten Kleinverkaufspreise von Seiten des Einzelhandels auf dem Wege des Prozesses erstrebt worden. Durchgreifende Erfolge wurden nicht erzielt.

Von einzelnen Sachverständigen wurde ausgeführt: So berechtigt die Ein- führung des Artikels 45, 2 im Interesse des Handels sein mag, dahingestellt bleiben muß, ob nicht auf dem Wege der Umgehung auch die strengsten Vorschriften zu- nichte gemacht werden können. Abgesehen von anderen Auswegen, wird sich die Schleuderei auf den Straßenhandel zurückziehen, der besonders schwer kontrollier- bar ist. Die bisherige Bestrafung bei Verstößen im Einzelhandel war wenig wirk- sam; es erfolgte eine Verwarnung durch das Zollamt, dann die Verhängung einer kleinen Geldstrafe. Ob die Bestrafung in Zukunft stärker einwirken wird, ist zweifelhaft. Freilich bleibt der Fortfall der marktschreierischen Anzeige des Schleu- derers, der bei Wiedereinführung des § 45 Abs. 2 eintreten würde, unter allen Um- ständen in hohem Maße bedeutsam, denn keine Zugabe lockt, wenn sie im geheimen erfolgt, eine solche Menge Kunden an, wie der öffentlich ins Auge fallende Hinweis.

Es steht nunmehr zur Frage, welche Wege zeigen sich, um eine Bereinigung der gesamten in Betracht kommen- den Belange ohne Artikel II oder mit Modifizierung bzw. Ergänzung seines Inhalts herbeizuführen. Erstes Ziel muß hier sein, darüber war sich der Ausschuß einig, daß die finanziellen Forderungen des Reichs sichergestellt werden; daneben kommt in Betracht und bleibt nicht ohne Rückwirkung auf die Sicherung der Reichsforderungen die Sanie- rung des Gewerbes als solches, denn zweifellos ist ein saniertes Gewerbe ein besserer Staatsschuldner als die heutige Zigarettenindustrie.

Die Befürworter der freienWirtschaft auch in der Zigarettenindustrie führten freilich an : die beste Sicherung für die Zukunft bringt der natürliche Ausleseprozeß. Verschwinden die schwachen Elemente, so wird der Steuerfiskus manchen Ausfall erleiden ; er wird aber eines Tages ledig- lich mit gesunden Schuldnern rechnen können, die für die Zukunft eine Sicher- heit bieten, große und vermutlich steigende Steuerbeträge reibungslos aufzubringen. Die Befürworter der freien Wirtschaft zweifeln ferner daran, ob sich eine Sanie-

M Finanzarchiv 37 (1920) S. 254. 259 17*

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260 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928.

rung des Geschäftszweiges durch Zwangsmaßnahmen überhaupt durchführen läßt. Ihre Beweisführung gipfelt in der Erwägung: die etwa vorgeschriebenen

Zwangsmaßregeln, wie Festlegung der Einzelhandelsverkaufspreise, Festlegung des Großhandelsnutzens, lassen sich praktisch nicht kontrollieren und werden um- gangen werden, da die Zahl derjenigen Fabrikanten, die aus Not heraus sie um gehen müssen, allzu bedeutend ist.

Die Prüfung der Frage, ob eine Kontrolle möglich ist oder nicht, dürfte von großer Bedeutung für die Beurteilung der zu ergreifen- den Maßregeln sein. Allgemein ist festzustellen, daß seitens der Regierungsvertreter und des Leiters der Treuhandgesellschaft, die vom Reichsfinanzministerium bis- lang mit der Kontrolle der Zigarettenindustrie betraut war, erklärt wurde, die Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Kenntnis gekommen sind und geahndet wurden, wären wenig bedeutsam und nicht sehr zahlreich. Auf der anderen Seite ist von den verschiedensten Sachverständigen ohne nennenswerten Widerspruch angegeben worden, daß fast alle Firmen schleuderten und zu Rabat- ten verkauften, die über die vorgeschriebenen Sätze hinausgehen. Demgemäß dürfte die Vermutung nicht unberechtigt sein, daß bislang die Kontrolle nicht ausreichend wirksam war.

Von der anderen Seite wird darauf hingewiesen, daß bei Einführung strenger Strafen die Umgehungen ganz anders geahndet werden können, als es heute möglich ist. Es wird auch bei Durchführung einer geschlossenen Regulierung der Wirtschaft eine weit stärkere Kontrolle der einzelnen Firmen untereinander stattfinden als bisher. Das trifft zu, aber es muß andererseits beachtet werden, daß die Möglichkeit des Ein- greifens seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde den Großunterneh- mungen gegenüber durch die Erwägung gehemmt wird und ge- hemmt werden muß, daß sie ihren bedeutsamen Schuldner ni c h t i n s e iner g e s c h äf t li e h e n Tätigkeit hindern oder gar lahmlegen kann. Es kann sich hier die Erfahrung des praktischen Lebens wiederholen, wonach der Gläubiger seinem großen Schuldner gegenüber recht häufig zu weitgehenden Konzessionen gezwungen ist, da immer die Gefahr über ihm schwebt, daß er seine gesamte Forderung verliert.

Die hauptsächlichsten Vorschriften, die, wenn die gegenwärtige Regelung zur Grundlage genommen wird, in erster Reihe umgangen werden können, sollen im folgenden einzeln betrachtet werden:

A. Innehaltung der seitens der Fabrik zu berechnenden Preise.

Die Umgehungen können hier durch Gewährung von Krediten in der Form der Kapitalbeteiligung an den Handel usw., durch Hergabe eines Teiles der Ver- treterprovisionen (3 - 13 v. H. vom Umsatz) an den Händler erfolgen. In gewissem Umfang können sie sich auch dadurch abspielen, daß Reisende den Grossisten kostenlos gestellt werden, an deren Gewinn diese mehr oder weniger beteiligt sind. Lieferantenautomobile können zur Verfügung gebracht werden. Eine Unterbietung kann auch bei Festlegung von Preisen durch die Gewährung besonders geschmack- voller und kostspieliger Verpackungen eintreten. Alle diese Umgehungen wären mehr oder weniger der Feststellung und damit etwaigen Straffolgen entzogen.

Umgehungen durch Gewährung offenbarer Zugaben, wie Schaufensterdeko- rationen, Aschbecher, Koffer und sonstige wertvollere Gegenstände, ließen sich verbieten und bestrafen. Neben die mehr oder weniger legalen Umgehungen wür- den die der Zahl nach sicher sehr bedeutsamen illegalen Umgehungen treten.

B. Umgehung der festgesetzten Einzelhandelspreise. Den Konsumenten können Zugaben in Form von Zigarren oder Gegenständen

gegeben werden, die die bisherige Rabattgewährung ausgleichen sollen. Läßt man die Großhandelspreise frei, so könnte der Einzelhändler unter der Verschleierung als Großhändler weiter schleudern. Freilich bliebe das Verbot der öffentlichen Anzeige des Schleuderns eine sehr wesentliche Hemmung dieses Vorganges. Es

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 261

würde kaum durch eine einzelne gleich wirksame andere Maßregel ersetzt werden können. Jedoch würde durch das Verbot der öffentlichen Anzeige nur eine Er- schwerung, nicht aber eine Verhinderung des Schleuderns eintreten.

C. Reklameaufwand. Was die Bestimmungen hinsichtlich des Reklameaufwandes betrifft, so wurde

vielfach festgestellt, daß eine wirklich wirksame Kontrolle über diesen Aufwand nicht stattfinden könne ; denn man kann niemandem verwehren, für eine völli g oder formell fremde Firma Reklame zu treiben. Hier kommen insbesondere die Rohtabakfabrikanten der einzelnen Fabriken, aber auch Finanzunternehmungen in Frage, die diese in nicht unerheblicher Anzahl auch im Ausland unterhalten. Eine zwingende Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen hin- sichtlich des Reklameaufwandes hat sich aus der Vernehmung der Sachverstän- digen nicht ergeben, andererseits muß festgestellt werden, daß von diesen Sach- verständigen niemand die Regelung des Reklameaufwandes grundsätzlich be- kämpft hat. Auch die Vorschrift, wonach der kleine und mittlere Fabrikant pro 1000 Zigaretten einen größeren Reklameaufwand treiben darf als die großen Fabri- kanten, soll nach dem Wunsche der Sachverständigen aufrecht erhalten werden, da die absolute Summe, die den kleinen Fabrikanten auch bei einer relativen Mehrgewährung an Reklamemöglichkeit zur Verfügung steht, allzu gering ist, als daß eine Kürzung erfolgen könne.

Für das Interesse des Fiskus ist es sicher bedeutsam, daß er die geschuldeten Steuerbeträge erhält. Noch bedeutsamer ist aber, weil es mehr zu Buche schlägt, daß die Steuereinnahmen in Zukunft sich steigern. Die Zwangsregelung kann zu einer Einschränkung der Produktion oder doch zu einer Verringerung des Tempos bei der Steigerung derselben, damit zu einer absoluten oder doch relativen Er- mäßigung des Steueraufkommens führen. Wenn diese Erwägung grundsätzlich gegen eine Zwangsregelung ins Feld geführt wurde, so wurde von anderer Seite erwidert, wichtiger als der Gewinn einer erweiterten Zukunftseinnahme sei die Sicherung der gegenwärtigen Lage. Es wurde hinzugefügt, ohne eine Zwangswirt- schaft, was sozial sicher bedeutsam ist, seien die schwachen Fabriken, darunter namentlich die kleinen, voraussichtlich verloren.

Es ist nun zu einer Betrachtung der Möglichkeiten über- zugehen, die für eine Regelung des Gewerbes zu Gebote stehen. In erster Linie ist hier das Monopol zu nennen. Der Gedanke, das Monopol einzuführen, hat bei Sachverständigen wie bei den Vertretern des Aus- schusses erheblichenWiderstand gefunden. Eine eingehende Prüfung fand nicht statt, ebenso ist eine Beschlußfassung nicht erfolgt. Die überwiegende Ansicht ging aber dahin ¡EinHandelsmonopol wäre nicht möglich wegen der Gefahr der Schwarzfabrikation. Die Abfindungder Industrie die, wie ausgeführt, heute mehr als das Doppelte des Konsums produzieren kann, würde sehr hohe Kosten mit sich bringen. Abgesehen hiervon ist es auch sonst zweifelhaft, ob ein fiskalischer Betrieb diejenigen hohen finan- ziellenErträge aus der Zigarette aufbringenkönnte, die heute herauskommen, zumal sich das Monopol aus praktischen Erwägungen nicht auf die Zigarren erstrecken könnte und vermutlich bei höherer Normierung der Ziga- rettenmonopolpreise ein nicht unerheblicher Teil des Konsums auf die Zigarren, vielleicht in der Form der Zigarillos, abwandern würde.

Ferner wurde ebenfalls ohne ausdrückliche Beschlußfassung die Frage ge- prüft, ob es möglich ist, durch Einführung eines alle Fabrikate umschließenden Zwansgsyndikats eine Regelung der Industrie herbeizuführen. Es wurde hervorgehoben, daß die Zigarettenindustrie schon heute keine freie Industrie mehr ist. Durch die Banderolenbesteuerung wird der Kleinverkaufspreis festgelegt, die freie Konkurrenz ist auf den verschiedensten Gebieten ausgeschaltet. Das Gewicht der 3-Pf. -Zigarette, der 4-Pf.- und 5-Pf. -Zigarette ist gesetzlich vorgeschrieben, der Fabrikpreis, das Kassaskonto und die Zahlungsbedingungen sind öffentlich- rechtlich fixiert, die Reklameausgaben beschränkt. Alle Versuche der Industrie, freiwillige Kartelle oder Syndikate zu bilden, sind gescheitert. Ein Teil der Inter-

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262 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928.

essenten wünscht die von ihnen als planwidrige Planwirtschaft bezeichnete der- zeitige Regelung durch eine vollkommene Planwirtschaft ersetzt zu sehen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, daß allein an den Packungen, ohne Ver- schlechterung der Fabrikate, bis zu 2,50 RM. pro Mille erspart werden kann, d. i. erheblich mehr, als heute der Durchschnittsnutzen der Fabriken beträgt.

Gegen ein Zwangssyndikat wurde ausgeführt, und die Mehrheit der Aus- schußmitglieder hat sich dieser Anschauung angeschlossen, daß seine Bildung den überaus starken Konzentrationsprozeß in der Branche fördern und damit ein Privatmonopol weniger Firmen herbeiführen würde, das mit allen Nachteilen einer solchen Bildung behaftet sein müßte.

Dieselbe gewichtige Erwägung sprach auch gegen die Ein- führung einer Kontingentierung der Fabrikation, die nament- lich von den kleineren Firmen der Zigarettenfabrikation, wie sie in der Reichs- gemeinschaft zusammengeschlossen sind, befürwortet wurde. Hier steht ein Handel mit Kontingentanteilen zu erwarten, der in der angedeuteten Richtung sich aus- wirken müßte.

Handelt es sich in den bisher behandelten Vorschlägen um Neubildung von Organisationen, die berufen sind, Funktionen, die heute bei den einzelnen Or- ganen der Wirtschaft liegen, zu übernehmen, so ist weiter zu erörtern, was geschehen kann, wenn man die heutige Organisation in der Ziga- rettenindustrie und ihre einzelnen Organe beibehält, also von den einschneidenden Maßregeln, wie den zuvor erörterten, absieht und sich damit der Absicht des Gesetzentwurfes nähert.

Was zunächst die Steuerrückstände betrifft, so war man darüber einig, daß es keinen Zweck hat, um der hier in Betracht kommenden Summe von 59 Millionen RM. willen, von denen 25 Millionen ohnehin als verloren gelten müs- sen, gesetzlich im einzelnen festgelegte Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hier muß es dem Reichsfinanzministerium überlassen bleiben, auf Grund seiner Befugnisse dasjenige zu tun, was es für richtig hält.

Der Arbeitsausschuß war sich darüber einig, daß bei der Regelung grund- sätzlich zwei Wege möglich sind :

1. Man stellt die Forderungen des Reichsfinanzministe- riums nach Möglichkeit sicher und überläßt im übrigen die Entwicklung der Dinge sich selber.

2. Man verbindet mit der Sicherung des Steuerfiskus eine Regelung des Geschäftszweiges im ganzen, dann muß sich die Regelung auf alle beteiligten Kreise beziehen, d. h. Fabrikanten, Großhandel und Einzelhandel. Läßt man einen Teil heraus, gewährt man z. B. dem Großhandel die Mög- lichkeit, seinen Nutzen sich zu erkämpfen, so beseitigt man die Vorschriften, die den Handelsnutzen auf bestimmte Prozentsätze der Verkaufspreise fest- legen, so verhindert man damit die Sanierung der Fabriken, die heute infolge der wiederholt festgestellten Ueberproduktionsmöglichkeit den Forderungen des Handels bis zur äußersten Grenze und in dringenden Fällen besonderen Geldbedarfs über das Erträgliche hinaus nachgeben müssen. Legt man weiter die Rabatte der Fabrikanten für den Handel fest, nicht aber die Einzel- handelsverkaufspreise, so verbliebe es bei dem heutigen Schleudern und seinen schweren Nachwirkungen. Auch diejenigen Mitglieder des Ausschusses, die für eine Gesamtregelung der

Branche eintraten, haben dies nur unter schweren Bedenken getan. Von ihnen wie von den Befürwortern der freien Wirtschaft wird gleichmäßig hervorgehoben, daß in einer Zeit, in der der Preisabbau so dringlich wie in der unsrigen verlangt wurde, die gesetzgeberische Festlegung von Mindestpreisen bedenklich sei. Man war sich darüber einig, daß die Regulierung eine Gesundung der Fabrikation auf Kosten der Konsumenten bzw. des Handels bedeutet und bedeuten muß. Auf die Einführung von Bindungen im Interesse der Gesundung wird zurück- gekommen.

Was zunächst die Maßregeln zur Sicherung des Steuer- aufkommens betrifft, so hatte man die Frage zu prüfen, ob es

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. £63

möglich ist, die Materialsteuer bei ihrer Entstehung sowie den Steuerwert der entnommenen Tabaksteuer- Banderolenzeichen oder doch wenigstens diesen letzteren bei ihrer Entnahme in Zukunft in bar zahlen zu lassen. Ein Antrag Bästlein wollte dem Gedanken der Barzahlung entgegenkommen ; er lautete:

„Ab 1. Mai 1928 ist die Banderolensteuer sofort bei Entnahme zu zahlen. Alle ab 3. Mai 1928 fälligen Steuern und sonstigen Reste werden dadurch ge- deckt, daß bei Entnahme von Banderolen 2 v. H. Aufschlag gezahlt werden, so daß im Durchschnitt in 50 Monaten die alte Schuld gedeckt ist. Bei überfälligen Schulden bleiben die Kreditsicherungen bestehen; bei außer Betrieb kommen- den Fabriken bleiben dem Ministerium Maßnahmen, betreffend Sicherung, vorbehalten.

Im letzten Monat vor dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Mengen Banderolen bezogen werden, die 1/12 des letzten Jahresbezuges nicht übersteigen, es sei denn, daß der Mehrbezug bar bezahlt wird."

Die vorgesehene Barzahlung, deren Einführung zur Voraussetzung hätte, daß die bisher gestundeten Steuerbeträge mehr oder weniger lange Zeit - in Frage kommen nach dem Antrage 50 Monate - gestundet würden, denn allzuviel Lasten kann man der Industrie schon im Interesse des Steuererfolges nicht aufbürden, würde nach Ansicht eines Teiles des Ausschusses eine unerträgliche Belastung für solche Firmen bedeuten, die nach Inkrafttreten der Barzahlung den Betrieb aufnehmen, wenn auch für diese Firmen Erleichterungen eintreten könnten. Ihre Konkurrenten wären in dem Genuß eines wenigstens zeitweise zinslosen Darlehns, nämlich der gestundeten Steuer, das ihnen einen unerreichbaren Vorteil lassen würde. Die Barzahlung würde zu einer Veränderung der Konkurrenzverhältnisse in der Branche, insbesondere zur Ausschaltung der kleinen und zu einer Monopol- stellung der großen und leistungsfähigen Unternehmen führen können, denn diese letzteren wären viel eher in der Lage, sich die notwendigen Kapitalien zu beschaffen als die kleinen Unternehmer. Sodann würde jede Erhöhung der Steuer sehr schwer durchzuführen sein. Endlich wider- spricht das Prinzip der Barzahlung der Idee der Ver- brauchssteuer, die der Konsument und nicht der Produzent zahlen soll. Ein Vertreter des Reichsfinanzministeriums wies darauf hin, daß der Antrag Bästlein nicht in Einklang mit der Reichsabgaben- gesetzgebung stehe.

Nach dieser Erklärung wurde der Antrag Bästlein zurückgezogen. Was die Fristsetzung für die Stundung betrifft, die Platz greifen sollte, sofern

die Steuerstundung grundsätzlich beibehalten wird, so erschienen dem Ausschuß die vorgesehenenTermine im Artikel I und III (IV) des Gesetzentwurfs als wesentlich zu lang gesteckt. Ueberwiegend war man auch der Mei- nung, daß die Stundungsfrist für die Materialsteuer, die heute6Monate beträgt und die in dem Gesetzentwurf überhaupt nicht berührt wird, wesentlich verkürzt werden könnte, da der tatsächliche Umlauf auf höchstens 3 - 4 Monate zu schätzen ist x).

Hinsichtlich der Verkürzung der Stundungszeit für die Zahlung der Banderolenzeichen bestand bei Sachverständigen und Ausschußmitgliedern völlige Einmütigkeit darüber, daß die in die Industrie hineingepumpten zinslosen und sicherheitslosen Kredite wesentlich beschränkt werden müßten. Die Sachverständigen der Industrie nehmen im allgemeinen an, daß eine Kreditfrist von 7 - 8 Wochen genügen wird. Sie wünschen aber, daß diese Kreditfrist nicht, wie im Entwurf vorgesehen, nach zwei Jahren, sondern erst nach drei Jahren eintritt, da die zwei- jährige Frist von der Industrie eine Aufbringung von Mitteln erfordere, zu deren Leistung sie nicht befähigt sei. Von sachverständiger Seite wurde grundsätzlich betont, daß die von der Regierung vorgeschlagene Kreditrestriktion keinesfalls eine ausreichende Verbesserung der Lage für den Fiskus mit sich bringen würde,

*) Also etwa 2 - 3 Monate das fiskalische Geld im Besitz der Betriebe bleibt (Bernhard). 263

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264 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1028.

da die Fabrikanten das Bestreben haben müßten, ihr Kreditvolumen innerhalb der vorgesehenen zwei Jahre Uebergangsfrist zu erhöhen, und daß sie am Ende des zweiten Jahres oder, nach Vorschlag der Industrie, am Ende des dritten Jahres möglichst das gleiche Kredit volumen für zwei Monate erreichen würden, das jetzt die betreffende Firma für drei Monate und 18 Tage hat, mit anderen Worten, es würde nach Ansicht dieser Sachverständigen die Kreditrestriktion den scharfen Wettbewerb noch verschärfen und die Spekulationsausnutzung ziffernmäßig steigern. Um einer solchen Entwicklung zu begegnen, wurde von dem Ausschuß die Frage der Verkürzung der Steuerfristen getrennt in die beiden Unterfragen:

a) Welche Besti mm ungen sollen bei dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes für neu entnommene Banderolenzeichen vor- gesehen werden?

b) Was soll mit den angeschriebenen und noch nicht überfälligen Beträgen geschehen?

Dabei war man sich darüber klar, daß unter allen Umständen hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes neu entnommenen Banderolenzeichen, Sicherung gegen die aus der Regierungsvorlage mit Recht gefolgerte Gefahr einer weiteren Ausdehnung des Umfanges der Steuerkreditsumme geschaffen werden müsse.

Bezüglich der Frage a, Bedingungen für Ausgabe neuer Bande- rolen, wurde, nachdem der Vorschlag der Barzahlung aus den obenerwähnten Gründen sich nicht als ausführbar erwiesen hatte, empfohlen, es müsse der Fabrikant veranlaßt werden, beim Eingang der Fak- turenbeträge unverzüglich den Teil der eingehenden Summe, der auf die Steuer entfällt, an den Fiskus zu überführen. Um die Banderolenbeträge von den sonst eingehenden Zah- lungen zu trennen, würden nach Ansicht eines Teils der Industrie, die sich der Aus- schuß nicht zu eigen machen konnte, erhebliche Kosten in der Buchhaltung ent- stehen. Diese buchtechnischen Schwierigkeiten wären jedenfalls ausgeschaltet, wenn an Stelle des einzelnen abzurechnenden Steueranteils vom Faktureneingang ein bestimmter Prozentsatz, z. B. 35 v. H. der Gesamt- eingänge dem Fiskus sofort oder in bestimmten, möglichst kurz zu bemessen- den Zeitabständen überwiesen werden müßte. Die äußerste Grenze für die Abführung der neu aufgenommenen S teu er be träge muß eine ausreichende Frist von etwa6Wochen sein; es erscheint aber wünschenswert, die Frist soweit wie irgend möglich noch darunter herab- zudrücken, wobei nicht vergessen werden darf, daß sehr viele Zigaretten, ins- besondere ein größerer Teil des Absatzes für den Berliner Konsum, der fast 15 v. H. des gesamten deutschen Konsums ausmachen soll, gegen bar verkauft werden. Der Einwand gegen die Einführung der möglichst unverzüglichen Abführung der Steuer von Seiten einzelner Fabrikanten, der Fabrikant werde kein Interesse mehr am möglichst frühzeitigen Geldeingang haben, erschien unbeachtlich. Durch eine vorzusehende Abschlagszahlung wird dem Fabrikanten der Teil seines Betriebs- kapitals, den er sich aus der kreditierten Banderolensteuer zinsfrei selbst geschaffen hat, entzogen; er ist deswegen zur Erhaltung seiner Fabrikationsmöglichkeit ge- zwungen, für einen baldmöglichsten Eingang der ihm geschuldeten Geldbeträge zu sorgen, von denen ihm ja etwa 45 v. H. des Betrags zur Verfügung bleiben.

Von einem Sachverständigen der Industrie wurde betont, daß jede Zahlungs- frist, sei sie noch so kurz gewählt, eine Ungerechtigkeit darstelle, da die Betriebe ihre Eingänge von den Kunden zu verschiedenen Fristen erhalten. Manche Ziga- rettenfabriken verkauften ihre Waren überwiegend gegen bar. Gerade diejenigen Firmen, deren Waren am stärksten am Markte seien, hätten auch den schnellsten Geldeingang. Die den Berliner Absatz in 4-Pf. -Zigaretten nahezu beherrschende Firma Josetti setze den allergrößten Teil ihrer Ware gegen bar um. Die Abführung der Steuergelder zu bestimmten Terminen und nicht sofort nach Eingang würde nach Ansicht des erwähnten Sachverständigen gerade für die leistungsfähigen Firmen eine erhebliche Bevorzugung bedeuten und ihnen die Möglichkeit geben, sich erneut aus Staatsgeldern Betriebskapital zu machen

Soweit über die neu nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erwerbenden 264

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 265

Steuerzeichen. Hinsichtlich der angeschriebenen aber noch nicht fälligen Beträge für gelieferte Steuerzeichen kam man zu der allgemeinen Ueberzeugung, es müsse die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhan- dene Summe möglichst einschließlich der überfälligen Steuern (fällige Banderolen- steuer zur Zeit 120 Millionen RM., überfällige Steuern etwa 59 Millionen RM.) in regelmäßigen Raten abgezahlt werden. Man gelangte zu der Ueberzeugung, daß es der Industrie möglich sein würde, neben einer stark beschleunigten Steuerzahlung für neu entnom- mene Banderolen ihre alten Schulden allmählich ab- zuzahlen. In diesem Zusammenhange darf nicht zuviel verlangt werden, damit die Industrie in ihrem vollen Umfang die Existenzmöglichkeit behält, was in gleichem Maße aus Gründen des Gemeinwohls wie im Interesse eines großen Steueraufkommens beachtlich ist. Man glaubte, daß die Industrie in der Lage sein wird, zweimal im Monat je 1 % v. H. der in Rede stehen- den Summe abzutragen. Geschieht dies, so wird der Gesamtbetrag in 33% Monaten, also in nicht ganz drei Jahren, dem Reiche gut- gebracht sein. Erforderlich erschien im steuertechnischen Interesse, daß diese Gesamtzahlungen, d. i. die für nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erworbenen Banderolen und für Steuerrückstände, auf bestimmte Termine festgelegt würden.

Ein Antrag A. Cohn, der folgenden Wortlaut hat, wurde zur Beratung gestellt :

„Vom 1. April 1928 ab sind von den Zigarettenherstellern, die ihre Bande- rolen auf Kredit entnehmen, wöchentlich 35 v. H. sämtlicher eingegangener Fakturenbeträge für Vorausbezahlung an den Fiskus abzuführen. Dasselbe gilt für Stellen, die der Fabrikation zum Vertrieb oder zur Abrechnung von Liefe- rung von Zigaretten dienen1).

Der Zahlungsaufschub für Materialsteuer wird vom 1. Oktober 1928 ab auf vier Monate begrenzt.

In jedem Falle muß die entstandene Banderolensteuer für Entnahmen vom Ersten bis Mitte eines Monats bis zum Achtzehnten des darauffolgenden Monats, für Entnahmen vom Fünfzehnten bis Ultimo des Monats bis zum Dritten des übernächsten Monats bezahlt sein.

Die nach dem 3. Mai 1928 fällig werdenden Beträge für vor dem 1. April 1928 entnommene Banderolen werden gestundet. Zu ihrer Deckung sind ab 1. April 1928 an jedem Abrechnungstage, d. h. am Dritten und Achtzehnten eines jeden Monats, je 1 % v. H. von der ursprünglichen Schuldsumme zu zahlen 2).

Beträge für Banderolen, die vom 1. Februar 1928 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entnommen werden, gelten nur in dem Umfange als gestundet, der je Monat x/12 des letzten Jahresbezuges entspricht" 3).

Der Antrag wurde von dem Ausschuß einstimmig angenom- men. Die Reichsregierung erklärte, daß sie sich bei voller An- erkennung der für den Fiskus erfreulichen Absichten, die dem Antrage zugrunde liegen, mit ihm nicht einverstanden erklären könne, da seine Durch- führung allzu viele Schwierigkeiten und Kosten der Kontrolle mit sich bringen würde. Es würde die Anzahl der Zahlungstermine er- höht, Stundungsgesuche würden in großer Menge eingehen. Der Antrag sichert das Steueraufkommen dadurch, daß Vorausbezahlungen an den Fiskus vorgesehen sind. Das Erfolgen dieser Zahlungen muß durch Steuerbeamte kontrolliert werden. Erfolgt die Vorausbezahlung innerhalb einer Woche nicht, so kann der Fiskus eingreifen. Sein Risiko für Steuerausfälle wird also auf ein Minimum her abgedrückt. Die neu entnommenen Banderolen müssen spätestens innerhalb 33 - 48 Tagen

*) Dieser Satz wollte Schiebungen unmöglich machen, indem Zwischengesellschaften und Ver- rechnungsstellen errichtet werden könnten, die zunächst die Fakturenbeträge in Empfang nehmen, um sie ihrerseits erst zum äußersten Verfügungstermin abzuführen. Bernhard im Magazin der Wirtschaft 1928 S. 287.

*) Es sollte also nicht, wie der Gesetzentwurf wollte, in 2 Jahren, sondern erst in 33 % Monats- raten, d. h. in fast 3 Jahren, die rückständige Summe getilgt sein.

8) Dadurch sollte die Voreindeckung mit Banderolen vor Inkrafttreten des Gesetzes verhindert werden.

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266 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928.

bezahlt sein. Die Rückzahlung der bei Inkrafttreten des Gesetzes gestundeten Beträge erfolgt, wie ausgeführt, binnen 33% Monaten.

Um Umgehungen unmöglich zu machen, ist im Abschnitt 1 des Antrags C o h n vorgesehen, daß Vertriebsgesellschaften und sonstige Stellen, die der Industrie zum Vertrieb oder zur Abrechnung von Liefe- rungen dienen, denselben Verpflichtungen hinsichtlich der Zah- lungen unterliegen wie die Zigarettenhersteller selbst.

Der Ausschuß war sich darüber einig, daß durch eine besondere Bestimmung dem Reichsfinanzministerium die Möglichkeit eingeräumt werden muß, im Falle besonderer Härten ein über die Vorschriften hinaus- gehendes Entgegenkommen zu beweisen.

Gleichzeitig mit der Frage der Veränderung der Steuerzahlungsfristen und -bedingungen wurde die Frage der Sanierung der Branche durch die Einführung von Bindungen (Artikel II) behandelt. Die Be- schlußfassung im Ausschuß erfolgte hierzu vor Beschlußfassung über Artikel I. In Anbetracht des Umstandes, daß der Ausschuß schwere Bedenken gegen die Einräumung der im Gesetzentwurfe vorgesehenen Blankovollmacht für den Reichs- finanzminister äußerte, wurden Richtlinien für die Bindungen seitens des Reichsfinanzministeriums im Einvernehmen mit den Interessenten aus Industrie und Handel oder doch einem erheblichen Teil derselben, wie oben bereits angedeutet, ausgearbeitet und demAus- schuß vorgelegt. Die Richtlinien sind dem Berichte als A n 1 a g e 1 bei- gefügt 1). In ihnen ist die höchste Verdienstspanne des Handels auf 25 - 27 y2 v. H. festgesetzt. Der Handelsnutzen darf je nach der Größe des Umsatzes der liefern- den Fabrik gestaffelt werden, und zwar darf die kleinste Fabrik den größten Nutzen gewähren (27 y2 v. H.). Es sind fünf Klassen von Fabriken vorgesehen, für die der Handelsnutzen abgestuft bis auf 25 v. H. sinkt.

Zur Sicherung des Großhandels ist lediglich die Bestimmung vorgesehen, daß Zigarettenhersteller an ihre Abnehmer unter 1000 Stück (sortiert) nicht liefern dürfen. Zuwendungen irgendwelcher Art werden verboten. Zahlungsziel und Skonto werden festgesetzt. Bei Zielüberschreitungen wird dem Hersteller die Verpflich- tung zur Klage auferlegt. Der Reklameaufwand wird tabellarisch wiederum für sechs Klassen von Fabriken je nach der Größe abgestuft zwischen 3 v. H. des Um- satzes (kleinste Fabriken) bis auf 1 v. H. vom Umsatz (größte Fabriken) bemessen.

Die Rabattsätze (Ziffer 1 der Richtlinien) sollten durch besondere Rabatte für Großhändler und Großbezieher ergänzt werden. Diesen sollten je nach dem Umfang ihres Geschäfts eine Vergütung von 1 - 3 v. H. des Verkaufspreises zu- fließen. Auch hier wieder waren Klassen vorgesehen, deren Einteilung den kleinen Fabrikanten erlaubte, schon bei einem verhältnismäßig geringen Umsatz die Ver- gütungen zu gewähren, die einem großen Unternehmen erst bei einem wesentlich stärkeren Umsatz gestattet werden sollten.

Eine Einigung über die Rabattsätze an Großhändler und Großbezieher ist bis zum Abschluß der Arbeiten des Ausschusses nicht erfolgt. Die Regierung be- hielt sich vor, entweder solche Rabatte für Großhändler und Großbezieher noch einzufügen oder, falls hierüber eine Einigung nicht zu erzielen wäre, die in Ziffer 1 der Richtlinien vorgesehenen Rabattsätze anstatt zwischen 25 und 27 y2 v. H. des Kleinverkaufspreises mit 28 - 30 v. H. festzusetzen. Als Ergänzung der Richt- linien war die Aufnahme der Bestimmung gedacht, wonach im Einzelhandel Zigaretten nicht höher und nicht niedriger als zum Banderolenpreise verkauft werden dürfen (Schleuder verbot).

Bei Durchführung der Richtlinien wären dem Fabrikanten und dem Einzelhändler seine Preise gesichert, dem Großhandel dagegen nicht. Diese Auslassung erklärte die Regierung für unvermeidbar, da eine Kontrolle der Innehaltung der Großhandelspreise praktisch nicht durch- führbar sei.

Gegen die vorgeschlagene Regelung wurden die be- reits erwähnten grundsätzlichen Bedenken geltend g e-

M Sie decken sich mit den oben S. 249 mitgeteilten Richtlinien des Gesetzentwurfs. 266

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 267

macht: Sanierung der Industrie auf Kosten des Konsums und Handels, Besei- tigung der freien Wirtschaft usw. Die Mehrheit des Ausschusses war ferner der Ueberzeugung, daß eine praktisch wirksame Kontrolle hin- sichtlich Beachtung der erlassenen Vorschriften nicht durchzuführen sei. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die Erklärung der Regierung, wonach sie selbst die Kontrolle von festgesetzten Großhandelspreisen für unmöglich er- klärte.

Insbesondere wurde daran Anstoß genommen, daß man die kleinen und mittleren Fabrikanten retten will, in dem man ihnen die Gewährung billigerer Preise, nämlich bis zu 2 y2 v. H. vom Umsatz billiger als die großen Fabriken, die Gewährung eines höheren Rabattes an Großabnehmer, nämlich bis zu 3 v. H., und einen höheren Reklameaufwand im Verhältnis zum Umsatz ermöglichte. Da nach allgemein volkswirtschaftlichen Erfahrungen nicht anzunehmen ist, daß kleine Fabrikanten billiger arbeiten als große, und da dies ganz besonders in der Zigarettenindustrie unwahrscheinlich wäre, in der die kleinen und mittleren Unternehmer zum größten Teil schwer verschuldet sind, so würde eine Regelung wie die beabsichtigte den kleinen und mittleren Fabriken nichts nützen, es sei denn, die vorgesehenen Nutzen- sätze seien derart bemessen, daß den kleinen und mittleren Fabriken ein aus- reichender, den großen und kapitalkräftigen dann aber ein ganz übermäßiger Nutzen verbliebe. Da ein erheblicher Teil der kleinen und mitteren Fabriken sich mit der Regelung einverstanden erklärt hat, so muß die Wahrscheinlichkeit der Stipulierung eines übermäßigen Nutzens für die großen Unternehmungen nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses als gegeben betrachtet werden.

Die Mehrheit war der Ansicht, daß die freie Wirtschaft zwar Verluste für den Steuerfiskus mit sich bringen, aber auf die Dauer auch seinen Interessen am besten dienen werde. Uebersetzte Industrien zu konservieren, sei niemals nützlich. Die Schädigung des Großhandels, den die vorgesehenen Richtlinien befürchten ließen, könne weder dem Geschäftszweige, noch den Interessen des Steuerfiskus dienen. Die Bindungen seien auch grundsätzlich durch eine strengere Fassung der Stundungsvorschriften, wie sie in dem vom Aus- schuß angenommenen Antrag C o h n vorgesehen ist, zu ersetzen. Die Steuer- restriktion lege der Industrie erhebliche Lasten auf. Dieser Umstand zwinge sie, die bislang eine ziemlich unbedenkliche Kreditwirtschaft getrieben habe, zu genau überlegtem Rechnen. Unter der veränderten Lage würden die größten Firmen am meisten leiden, denn sie hätten die bei weitem erheblichsten Summen aufzubringen. Sie würden also zum vorsichtigsten Handeln gezwungen sein. Wenn die kleinen und mittleren Firmen zugrunde gehen, wäre das an sich sehr bedauerlich, volkswirtschaftlich und für den Fiskus würde es nicht erheblich zu Buche schlagen, da heute der bei weitem größte Teil der Produktion bereits in den Händen weniger Firmen liegt. Der Reichsregierung könne im übrigen große Vorsicht bei der Abgabe der Banderole hinsichtlich der Prüfung der Kredit- würdigkeit der Abnehmer nur anempfohlen werden.

Die Minderheit des Ausschusses war der Ansicht, die Industrie bedürfe unerläßlich eines Schutzes. Erfolge dieser nicht, so werde der Wettbewerb aller gegen alle beibehalten werden und die Industrie durch Unterbietungen dem Handel gegenüber ins Hinter- treffen geraten. Dadurch werde nicht nur der Bestand der Industrie, sondern auch das Steueraufkommen aufs schwerste gefährdet. Die Minder- heit sprach sich demnach für die Einschaltung von Bindungen aus.

In der Abstimmung wurde Artikel II einschließlich der dazu vorgelegten Richtlinien der R e i c h s r e g i e r u n g mit 9 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Der Ausschuß sprach den Wunsch aus, daß, wenn es dennoch zur Einführung von Bindungen gemäß Artikel II in das Gesetz kommen sollte, die Rabatt- gewährung der Konsumvereine in der bisher üblichen Weise nicht gefährdet werden dürfe.

Um den Eingang der Zigarettensteuer sicherzustellen, empfahl das Mitglied des Ausschusses, Kastl, folgende Entschließung anzunehmen :

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268 deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928,

„Der vorläufige Reichswirtschaftsrat empfiehlt, zum Zwecke der Sicherung des Steueraufkommens auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, unter Wahrung des Steuergeheimnisses, eine Abrechnungs- stelle der Zigarettenhersteller mit der Funktion zu schaf- fen, daß nur an sie seitens der Abnehmer von Zigaretten der Entgelt für die Warenlieferungen abgeführt werden darf. Diese Stelle hat den abgeführten Ent- gelt um den Banderolen- und Materialsteueranteil zu kürzen und den Rest an die Zigarettenhersteller auszukehren."

Das Mitglied K a s 1 1 betonte, die Einrichtung eines solchen Ausschusses sei, abgesehen von der Sicherung des Steueraufkommens, nützlich für die Sanierung der Branche. Wüßten die einzelnen Firmen, daß ihre Geschäftspraxis von einer unparteiischen und unabhängigen Instanz beob- achtet wäre, so würden sie mehr als bisher bestrebt sein, diejenigen Bestimmungen auch wirklich innezuhalten, zu denen sie sich im Abkommen untereinander ver- pflichtet hätten und deren Beachtung sie ihren Abnehmern durch Reverse auf- zuerlegen pflegen. Derart würde man den Geschäftszweig bei nahezu voller Aufrechterhaltung der freien Wirtschaft zu einer fühlbaren Gesundung bringen. Gegen die Entschließung wurde angeführt : Sie bedeute die Wiedereinführung der abgelehnten Zwangswirtschaft gemäß Artikel II. Die Abrechnungsstelle würde sich zu einem Instrument in der Hand der großen Her- steller entwickeln. Die Geheimhaltung der Steuern und Geschäftsvorgänge sei praktisch unmöglich. Die rechtliche Konstruktion der Abrechnungsstelle, ins- besondere die Herbeiführung eines Zwanges auf die Abnehmer, ihre Zahlungen nur an die Abrechnungsstelle zu leisten, sei schwer durchführbar. Die Funktion der Abrechnungsstelle bedeute endlich eine erhebliche Verzögerung der Geldeingänge bei den Fabrikanten.

In der Abstimmung wurde der Antrag Ka stl mit 10 gegen 2 Stim- men abgelehnt.

Ein Alitrag des Vorsitzenden, der Ausschuß wolle sich zu etwaigen Verhand- lungen zwischen Fabrikanten und Händlern behufs freiwilliger Verabredung zur Beseitigung von Mißständen zur Verfügung stellen, fand trotz einzelner geäußerter Bedenken keinen Widerspruch.

Der Ausschuß war sich endlich darüber einig, daß es außerordentlich bedauerlichwäre, wenn der Reichs- tag, im Hinblick auf seine gegenwärtige Geschäfts- lage, das Gesetz nicht mehr zur Erledigung brächte, dann würden die infolge der übermäßigen Steuerstundungsfristen unerträglich gewordenen Verhältnisse sich nicht nur für die Zeit von mindestens einer Reihe von Monaten behaupten, es würde vielmehr durch die dann notwendigerweise sich fortsetzende Hineinpumpung von Steuerkrediten in die Industrie eine weitere Verschärfung eintreten. Die Verschlechterung der Lage würde um so empfind- licher sein, als die Industrie nach dem Beschlüsse des Reichswirtschaftsrats wisse, was ihr möglicherweise drohe, und die Zwischenzeit benutzen würde, um auch durch ungesunde Maßregeln aller Art in der Zwischenzeit dasjenige herauszuholen, was sich nur irgendwie erzielen lasse.

Eine erhebliche Anzahl von Eingaben, die dem Reichswirtschaftsrat bzw. dem Ausschuß zugegangen sind, wird durch die Beschlußfassung des Ausschusses für erledigt erklärt.

Als Anlagen sind beigefügt: Vier Tabellen (Anlagen 2 - 5) sowie die Richt- linien (Anlage 1).

Der Wirtschaftspolitische und der Finanzpolitische Ausschuß stimmten in ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. F e b r u a r 1928 dem vorstehenden Berichte des Arbeits- ausschusses einstimmig zu.

In der vorangegangenen Einzelabstimmung wurden die Bindungen im Sinne der Regierungsvorlage gegen eine Stimme abgelehnt, der Antrag Cohn (S. 265) gegen eine Stimme angenommen, Antrag Kastl (S. 267) gegen eine Stimme abgelehnt. ,

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 31. März 1928. 269

Das Gesamtergebnis wurde folgendermaßen zusammengefaßt1): Dem Grundgedanken des Gesetzentwurfs, durch Verkürzung der Zahlungs-

frist für die Banderolensteuer zu einem schnelleren Eingang der Steuer zu kommen und zu verhindern, daß weitere Reichsmittel in der Zigarettenindustrie investiert werden, ferner den Eingang der überfälligen Steuerbeträge sicherzustellen, stimmte der Arbeitsausschuß zu.

Er konnte jedoch in dem von der Regierung vorgeschlagenen Wege nicht die ihm erforderlich erscheinende Sicherung sehen; insbesondere hielt der Arbeits- ausschuß die Hinzunahme von Bindungen des Gewerbes durch Festsetzung von Höchstrabatten für Kleinhandel und Großhandel und Vorschriften bezüglich der Reklame usw. nicht für empfehlenswert, da einmal Bindungen dem Grundsatz der freien Wirtschaft widersprechen und sie außerdem kaum zu einem Erfolg führen würden. Aus der Sachverständigenvernehmung hatte der Arbeitsausschuß die sichere Ueberzeugung gewonnen, daß diese Bindungen doch nicht gehalten werden würden. Die Einfügung von Bindungen und damit auch der Artikel II des Entwurfs wurde daher abgelehnt.

Der Arbeitsausschuß schlug zur Sicherung des Steuereinganges sowie des Einganges der gestundeten und überfälligen Steuerbeträge die nachstehende Regelung vor (deckt sich mit dem angenommenen Antrag A. Cohn [S. 265]) :

Dieser Beschluß hatte nach Ansicht des Arbeitsausschusses gegenüber der Regierungsvorlage die Vorzüge, daß von vornherein bestimmte gleichbleibende Zahlungsfristen für die Steuer vorgesehen werden, daß keine neuen Steuerkredite in die Industrie hineinkommen, daß die Möglichkeit, Steuerleistungen durch er- höhten und forcierten Absatz zeitweise auszugleichen, wegfällt, und daß die Fristen für die Steuerzahlung auf ein den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragendes Maß weiter verkürzt werden.

Der Arbeitsausschuß war endlich der Ansicht, daß die Verschärfung der Zahlungsbedingungen gemäß seinem Antrage auch die Sicherungen (Art. II) ent- behrlich mache, da die Verschärfung die Industrie zwingen würde, eine bessere Ordnung als bisher in der Geschäfts weise herbeizuführen 2).

Der Reichstag hat den von der Reichsregierung vorgelegten Gesetzentwurf durch einen eigenen Entwurf, der Gesetz wurde, ersetzt.

! *) Mitteilungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 20. März 1928 S. 7. a) Vgl. auch Georg Bernhard, Wege zur Sanierung aer Ziigarettenmausirie (Magazin

der Wirtschaft 4 (1928) S. 284; Dr. F. D e m u t h , Die Besteuerung der Zigarette (Der Deutsche Volkswirt Nr. 21 vom 24. Februar 1928, S. 664; vgl. dazu S. 654); siehe auch Wirtschaftsdienst vom 13. April 1928, 8. 605.

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