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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 234-253 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907881 . Accessed: 12/06/2014 12:32 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.174 on Thu, 12 Jun 2014 12:32:50 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai1929Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 234-253Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907881 .

Accessed: 12/06/2014 12:32

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes tiber das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929 *).

(RGBl. 1929 I Nr. 21 S. 97.)

§ 38. Das Brennrecht erlischt, wenn 1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrenne-

reien (§21) vorbehalten ist, 2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere iibertritt, 3. die Brennerei zum Betrieb als Kleinbrennerei (§ 34) iibergeht, 4. die Brennerei auf ein anderes Grundstiick verlegt wird, 5. das Brennerehmternehmen als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2). In Fallen des Abs. 1 unter Nr. 4 konnen durch die Ausfuhrungsbestimmungen

Ausnahmen zugelassen werden. Der Verlust des Brennrechts tritt ein in den Fallen des Abs. 1 unter Nr. 1,

2 und 3 mit dem Beginne des Betriebsjahrs, in dem die Veranderung vorgekommen ist; in den iibrigen Fallen des Abs. 1 mit dem Eintritt der dort bezeichneten Tat- 8achen.

§41. In Abschnitten von 10 zu 10 Jahren diirfen in beliebigen Jahren dieses Ab-

scmiittes 1. Obstkleinbrennereien, die ausschlieBlich Obst, Beeren, selbstgewonnenen

Wein oder Most oder Ruckstande davon verarbeiten, insgesamt 100 hi Weingeist, 2. Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 hi, aber nicht

mehr als 50 hi, die ausschlieBlich Obst, Beeren oder Ruckstande davon verar- beiten, insgesamt das Zehnfache der dem jahrlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge,

3. Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt 5 hi Weingeist mit dem Anspruch herstellen, daB der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschlieB- lich die zu Nr. 2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 hi haben, wenn sie auf den liber 50 hi Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts fur den hier maBgebenden Zeitabschnitt oder fur den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch machen wollen, verzichten.

Der erste Abschnitt umfaBt 14 Jahre und lauft vom 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1933. Die nach Abs. 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge erhoht sich dementsprechend.

*) Das deutsche Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 nebsfEntwurfsbegriindung ist unter Beriicksichtigung der Novellen vom 9. Dezember 1922, 15. Februar 1923 im Finanzarchiv 40 (1923) S. 131 mitgeteilt; ebenso sind die kleinen NoveUen vom 11. August 1923, 19. Dezember 1923, 13. Februar 1924 im Band 41 (1924) S. 207 vorgefiihrt worden. Ueber den Entwurf eines neuen Spiritusmonopolgesetzes vom 16. November 1926, der dem Reichstag zuging, aber von diesem wegen mannigfachen Widerstandes nicht beraten wurde, wurde von Dr. Carl E r & m e r im Finanz- archiv 44 (1927) S. 559 eingehend berichtet. Das obige Gesetz, das sich auf einige Aenderungen beschrankt, ist hier in der Weise mitgeteilt, daB im Interesse leichterer Beniitzung die Faragraphen ganz in ihrem geanderten Wortlaut wiedergegeben werden. Die Zuftigungen, die der Reichstag zu- gunsten der Eleinbetriebe gemacht hat, sind durch Anmerkungen gekennzeichnet.

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol. 235

§42. Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis einschlieBlich 30. Sep-

tember 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durchschnittsbrand benutzt haben, durfen ihr Brennrecht auf andere Brennereien der gleichen Klasse (§ 24) ubertragen. Fur landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brennrecht von mehr als 300 hi gilt dies nur, wenn die Brennereien demselben Besitzer gehoren und nicht weiter als 25 km voneinander entfernt liegen.

In bezug auf die Uebertragung des Brennrechts bilden die Lander Bayern, Wiirttemberg und Baden ein besonderes Gebiet, ebenso die tibrigen Teile des Monopolgebiets mit der Folge, daB die Uebertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere unzulassig ist.

Antragen auf Uebertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen, wenn sie vor SchluB des Betriebsjahrs 1930/31 bei der zustandigen Verwaltungsbehdrde eingegangen sind und wenn die das Brennrecht abgebende Brennerei zugleich das Brennereiunternehmen unter Verzicht auf einen etwaigen Rest von Brenn- recht ganzlich abmeldet und die das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst am 30. September 1919 einen Durchschnittsbrand besaB.

Landwirtschaftliche Brennereien, von denen keine mehr als 15 km von der anderen abliegt, durfen ihre Betriebe zu landwirtschaftlichen Genossenschafts- brennereien zusammenlegen. Bestanden samtliche zusammengelegten Brennereien bereits vor dem 1. September 1909, so gilt die Genossenschaftsbrennerei als vor diesem Zeitpunkte betriebsfahig hergerichtet.

Gewerbliche Brennereien ohne Brennrecht, die in der Zeit vom 2. Oktober 1909 bis zum 30. September 1919 Branntwein unter Gewinnung von Hefe zu Back- zwecken im Wurzeverfahren hergestellt haben, durfen nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen Brennrechte bis zu einer Gesamtmenge von 9000 hi Weingeist erwerben. Die Vorschrif ten der Absatze 1 - 3 finden mit der MaB- gabe Anwendung, daB die Erwerbung nicht auf Brennrechte von Brennereien der gleichen Klasse beschrankt ist. Eine weitere Uebertragung oder Zusammen- legung der von diesen Brennereien erworbenen Brennrechte ist unzulassig.

Der Reichsrat wird ermachtigt, in Jahren, in denen das Brennrecht um 50 Hundertteile oder mehr gekiirzt wird, allgemein zuzulassen, daB die Ueber- tragung des Brennrechts von einer Brennerei auf eine andere der gleichen Brennerei- klasse fur die Dauer des Betriebsjahres statthaft ist, jedoch, soweit es sich nicht um gewerbliche Brennereien handelt, nur bis zur vollen Erfullung des Brenn- rechts der ubernehmenden Brennerei. Auf eine solche Uebertragung finden die Vorschriften der Absatze 1 - 3 mit der MaBgabe keine Anwendung, daB die Ueber- tragung nur auf solche Brennereien erfolgen darf, die am 30. September 1919 selbst einen Durchschnittsbrand besaBen. Der im § 71 vorgesehene Zuschlag wird nicht gewahrt, soweit Brennrechte aus den Landern Bayern, Wurttemberg und Baden in das iibrige Monopolgebiet oder umgekehrt ubertragen werden. Die Uebertragung ist auch nach dem Beginn des Betriebsjahres zulassig, wenn die ubertragende Brennerei den Betrieb in dem Betriebsjahr noch nicht eroffnet hat.

Landwirtschaftliche VerschluBbrennereien, die ihre Brenngerate wahrend des Krieges fur Heereszwecke abgeliefert haben, konnen, solange sie ihre Brennerei nicht betriebsfahig hergerichtet haben, den Brennereibetrieb auf einer anderen landwirtschaftlichen VerschluBbrennerei in einer Entfernung von nicht mehr als 15 km mit der Wirkung ausiiben, daB der Branntwein als in der eigenen Brennerei hergestellt gilt.

§ 43. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die 1. Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die fur die Her-

stellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befordern, lagern, weiter- verarbeiten oder vertreiben,

2. Brenn- und Wiengerate oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Gerate oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befordern oder abgeben,

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236 Deutsches Beichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweiiimonopol*

3. im weingeistigen Garungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleich- zeitige Branntweingewinnung herstellen,

4. ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Garung aus den darin enthaltenen Aethylverbindungen Branntwein ge- wonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben, unterliegen nach naherer Anordnung der Ausfuhrungsbestim- mungen der amtl'chen Aufsicht.

§45. Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein

oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstande hat, eroffnet oder ubernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehorde anzumelden. Dies hat spatestens bei der Eroffnung oder Uebernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lager- raume anzugeben.

Wer Brenn- oder Weingerate oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Gerate an einen andern abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehorde anzuzeigen. Dies hat spatestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfanger zu bezeichnen.

§46. Es ist verboten, folgende Gegenstande anzubieten, anzupreisen oder zu ver-

kaufen: 1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung

kleiner Branntweinmengen geeignet sind; 2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner

Branntweinmengen ; 3. Anleitungen zur Herstellung der in Nr. 1 bezeichneten Vorrichtungen . Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 69. An Stelle des Betriebszuschlags nach § 68 wird in Kleinbrennereien fur den

als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein, sofern die Jahres- erzeugung nicht mehr als 4 hi Weingeist betragt, ein Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen, in den iibrigen Brennereien ein Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen des Branntweingrundpreises gewahrt.

§ 72. Fur Branntwein, der aus anderen Stoffen als Kartoffeln hergestellt wird,

oder der in Brennereien erzeugt wird, die Hefe oder infolge Anwendung eines besonderen Verfahrens Stoffe gewinnen, deren Wert im Verhaltnis zu dem des Branntweins erheblich ist, konnen Abziige vom Branntweingrundpreis oder Zu- schlage festgesetzt werden. Der Abzug oder Zuschlag fur Branntwein, der in Brennereien mit Hefengewinnung hergestellt ist, kann verschieden bemessen werden, je nachdem Hefe nach dem Wiener Verfahren oder nach dem Wiirze- verfahren gewonnen wird.

Fur Branntwein, der aus den in § 27 bezeichneten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungs- brennereien, Stoffbesitzern und VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hi Weingeist hergestellt wird, sind Zuschlage zum Grundpreis festzusetzen, durch die gewahrleistet wird, daB den genannten Brennereien neben ihren Er- zeugungskosten ein angemessener Nutzen verbleibt. Dabei ist von einem Nutzen auszugehen, der in Betrieben der betreffenden Art durchschnittlich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt worden ist; die Zuschlage sollen mindestens 50 v. H. und hochstens 125 v. H. des Grundpreises betragen x).

*) Abs. 2 vom Reichstag zugefiigt. TJnter der Voraussetzung, daB der Gesetzentwurf ent- sprechend den Beschliissen des Steuerausschusses angenommen werde - wie es geschah - hat der Kommissar der Beichsregierung namens der Reichsregierung und des Reichsfinanzministers im

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes tiber das Branntweinmonopol. 237

§ 76. Von der Ablieferung ist ausgenommen: 1. Kornbranntwein (§ 101) und solcher Branntwein, zu dessen Herstellung

nur Stoffe der im § 27 bezeichneten Art verwendet worden sind, 2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei (§57) oder von einem Stoff-

besitzer (§36) hergestellt worden ist. Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist, wird von der

Reichsmonopolverwaltung ubernommen, wenn der Branntwein aus anderen Stoff en als aus Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder aus Enzianwurzeln hergestellt worden ist und wenn der Brennereibesitzer, bevor er mit der Herstellung des Branntweins begonnen hat, den Branntwein der Finanzbehorde zur Uebernahme angemeldet hat; §§ 59 - 61 finden entsprechende Anwendung.

§ 79. Der Branntweinaufschlag ist fiir 1 hi Weingeist gleich dem Betrag, um den

der regelmaBige Verkaufspreis den Uebernahmepreis iibersteigt. Dabei bleiben auBer Ansatz:

1. beim regelmaBigen Verkaufspreis: der Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Reichsmonopolverwaltung durch die Nichtubernahme des Branntweins erspart. Die Reichsmonopolverwaltung setzt den Durchschnittsbetrag in gemein- schaftlicher BeschluBfassung mit dem Beirat fest.

2. beim Uebernahmepreis: die Abziige und Zuschlage nach den §§72 und 73. Fur Branntwein, der aus Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln in Abfindungs-

brennereien, in VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hi Wein- geist und von Stoffbesitzern hergestellt worden ist, wird ein Abschlag von dem nach Abs. 1 zu berechnenden Branntweinaufschlag in Hohe von 45 RM. je Hekto- liter Weingeist gewahrt x).

Im Faile der Hinterziehung ist der Branntweinaufschlag f iir 1 hi Weingeist gleich dem Betrag, um den der regelmaBige Verkaufspreis den Branntweingrund- preis ubersteigt.

§82a*). Fiir den Fall, daB auf Grund des § 82 eine Vereinigung von Kornbrennereien

zugelassen wird, gelten die folgenden Vorschriften: 1. Innerhalb des Jahresbrennrechts (§40) kann die Reichsmonopolverwal-

tung in gemeinsamer BeschluBfassung mit dem Beirat ein besonderes Jahresbrenn- recht fiir die Herstellung von Kornbranntwein mit der Wirkung festsetzen, daB nur der innerhalb dieses besonderen Jahresbrennrechts hergestellte Kornbrannt- wein von der Ablieferung an die Reichsmonopolverwaltung befreit ist. Die Reichs- monopolverwaltung kann das besondere Jahresbrennrecht fur einzelne Brenne- Reichstag in der Sitzung vom 14. Mai 1929 (Stenogr. Ber. S. 1894) folgende Erklarung abgegeben:

Erstens die Reichsmonopolverwaltung ist bereit, in Abfindungsbrennereien her- gestellte n Kornbranntwein zu tibernehmen, soweit als sich die Herstellung ungef&hr in dem bisherigen Umfange bewegt. Falls zur Deckung der Herstellungskosten der Betriebszuschlag nach § 69 des Gesetzes in Hohe von 100 Hundertteilen des Grundpreises nicht ausreichen sollte, wird sie beim Beirat dafiir eintreten, daB neben dem Betriebszuschlag ein Sonderzuschlag nach § 72 des Gesetzes gewahrt wird.

Zu der Frage der liberalen Behandlung der Ausbeutesatze habe ich zweitens zu erklaren : Das Reichsfinanzministerium wird im Verwaltungswege dahin wirken, daB bei Festsetzung der besonderen Ausbeutesatze nicht zu rigoros verfahren wird.

Dann ist der Wunsch ausgesprochen worden, daB die Erklarung, die ich namens der Reichs- regierung bereits im SteuerausschuB abgegeben habe und die dort nicht zu Protokoll genommen ist, hier noch einmal wiederholt wird. Ich darf sie also auch verlesen :

Wenn in dem § 72 in der Fassung der BeschlUsse des Ausschusses gesagt ist, daB kein hoherer Satz als 125 v. H. gewahrt werden soil, so geht die Reichsregierung davon aus, daB bei veranderten Verh&ltnissen auch die Moglichkeit bestehen muB, einen hoheren Preis zu bewilligen, falls die grund- legenden Vorschriften, wie sie durch den Antrag in das Gesetz eingefiigt werden, dies erfordern. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes von 50 v. H. kommt nach Auffassung der Reichsregierung nicht in Frage. Andererseits ist eine Erhohung des Mindestsatzes tiber 50 v. H. hinaus nicht tragbar, weil sich auf dem Mindestsatz stufenweise die Preise fiir die besseren Branntweine aufbauen, so daB schon bei einem Mindestsatz von 50 v. H. mit einem Durchschnittspreise von 1,75 Mark ge- rechnet werden kann.

*) Dieser Absatz wurde durch den'Reichstae zuffefuet. •) Vom Reichstag in das Ges. eingefiigt.

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288 Beutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol.

reien auf deren Antrag nach Anhorung der Brennereivereinigung bis zu der Brenn- rechtsmenge erhohen, die auf Grand des § 40 als Jahresbrennrecht fur das laufende Betriebsjahr festgesetzt ist. Das besondere Jahresbrennrecht fur eine einzehie Brennerei kann nur erhoht werden, wenn die betreffende Brennerei in dem Be- triebsjahr keinen Branntwein an die Vereinigung abgeliefert hat und den inner- halb des erhohten Brennrechts hergestellten Branntwein selbst in trinkfertigem Zustand verwertet.

2. Den in VerschluBbrennereien innerhalb des besonderen Jahresbrenn- rechts hergestellten Kornbranntwein hat der Hersteller der Vereinigung zu uber- lassen, soweit er ihn nicht selbst in trinkfertigem Zustande verwertet. Ueber das besondere Jahresbrennrecht hinaus hergestellter Kornbranntwein ist an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern. Fur diesen Branntwein werden Zuschlage nach § 72 nicht gezahlt; dem Ueberbrandabzug (§ 74) unterliegt dieser Brannt- wein nur, soweit er auBerhalb der Brennrechtsmenge hergestellt ist, die nach § 40 als Jahresbrennrecht fur das Betriebsjahr festgesetzt ist.

§ 84. Von dem zu regelmaBigen Verkaufspreisen (§ 90) abgesetzten und von dem

zur Herstellung von Monopolerzeugnissen (§§ 95 ff.) verwerteten Branntwein ist eine Reineinnahme von mindestens 400 RM. fur das Hektoliter Weingeist (Hekto- litereinnahme) an die Reichskasse abzufuhren.

§ 92. Zu ermaBigten Verkaufspreisen ist nach naherer Bestimmung des Reichsrats

Branntwein abzugeben, der zur Bereitung von Speiseessig, zu Putz-, Heizungs-, Koch- und Beleuchtungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, soweit sie nicht im Abs. 2 aufgefuhrt sind.

Nach naherer Bestimmung des Reichsrats darf Branntwein auch zur Her- stellung von Heilmitteln, die vorwiegend zum auBerlichen Gebrauch dienen *), und von Riech- und Schonheitsmitteln zu ermaBigten Verkaufspreisen abgegeben werden, sofern der Branntwein zu GenuBzwecken unbrauchbar gemacht oder unter standiger amtlicher Ueberwachung verarbeitet wird. Diese ermaBigten Verkaufspreise mtissen den Branntweingrundpreis, einen angemessenen Anteil an den Verwaltungskosten (§ 85) und einen an die Reichskasse abzufuhrenden Betrag, der 40 Hundertteile des ermaBigten Verkaufspreises, mindestens aber 100 RM. ausmacht, enthalten.

§ 93. Die auf Grand des § 148 Abs. 1 und 2 des Gesetzes iiber das Branntwein-

monopol vom 26. Juli 1918 festgesetzten Rechte zum Bezuge von Branntwein zur Speiseessigbereitung bleiben bis zum 30. September 1934 in Geltung. Der Reichsrat wird jedoch ermachtigt, die Bezugsrechte fur einzelne Betriebsjahre unter Beracksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs an Speiseessig zu kiirzen.

Der Verkaufspreis fiir Branntwein, dessen Menge die dem Bezugsrecht (Abs. 1) entsprechende Weingeistmenge iibersteigt, erhoht sich um 50 Hundertteile.

Die Bezugsrechte sind unbeschrankt iibertragbar und auf Antrag in Be- triebsrechte (§ 162) umzurechnen.

§ 100. Die Verwertung von Branntwein auBerhalb des Monopolbetriebs zur Her-

stellung von Trinkbranntwein ist zulassig, soweit fur den Branntwein der regel- maBige Verkaufspreis oder der Branntweinaufschlag oder der regelmaBige Monopol- ausgleich entrichtet worden ist.

Im Inland darf Trinkbranntwein nur unter Kennzeichnung des Weingeist- gehalts in Raumhundertteilen in den Verkehr gebracht werden. Die Kennzeich- nung hat bei Lieferung in Behaltnissen von mehr als einem Liter Inhalt auf der Rechnung, bei Lieferung in Behaltnissen bis zu einem Liter Inhalt auf dem Flaschenschild zu erfolgen.

1) Der Zwischensatz vom Reichstag zugefiigt. 736

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Dentsches Reichsgesetz zux Aenderung des Gesetzes liber das Branntweinmonopol. 239

Im Inland diirfen Arrak, Rum und Obstbranntwein sowie Verschnitte davon und Steinhager nur mit einem Weingeistgehalt von mindestens 38 Raumhundert- teilen, sonstige Trinkbranntweine nur mit einem Weingeistgehalt von mindestens 32 *) Raumhundertteilen in den Verkehr gebracht werden. Die Reichsmonopol- verwaltung kann in gemeinsamer BeschluBfassung mit dem Beirat Ausnahmen fur besondere Gegenden und besondere Trinkbranntweinarten zulassen.

Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ahnlichen GefaBen gewerbsmaBig verkauf t oder feilgehalten wird, muB eine Bezeichnung tragen, die erkennen laBt, ob der Trinkbranntwein im Inland oder Ausland fertiggestellt ist. AuBerdem sind der Fertigsteller und der Ort der Fertigstellung anzugeben, sowie der Sitz der Firma, wenn dieser mit dem Orte der Fertigstellung nicht ubereinstimmt. Es ist verboten, den Flaschen eine Ausstattung zu geben, die geeignet ist, den Kaufer iiber die Herkunft irrezufuhren.

Das Nahere regeln die Ausfuhrungsbestimmungen. Die Vorschriften im § 18 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (RGB1. S. 393 «.)

bleiben unberuhrt. § 106.

Der Handel mit Branntwein ist nur mit Genehmigung der Reichsmonopol- verwaltung gestattet.

Ohne Genehmigung der Reichsmonopolverwaltung zulassig ist der Handel 1. mit dem im § 99 bezeichneten Branntwein und dem daraus hergestellten

Trinkbranntwein, soweit sich nicht aus § 87 Abs. 2 Beschrankungen ergeben, 2. mit Monopolerzeugnissen. Branntwein darf nicht zu einem Preise angeboten, gehandelt oder erworben

werden, der niedriger ist als der regelmaBige Verkaufspreis (§§ 88 ff.). Das Nahere regeln die Ausfuhrungsbestimmungen.

§ 118 a2). Aus der Monopoleinnahme ist bis auf weiteres mit Riicksicht auf die Notlage

der Kleinwirtschaf t Besitzern von VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hi Weingeist und von Abfindungsbrennereien sowie Stoff besitzern fur Branntwein, den sie aus Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt haben, ein Betrag von 50 RM. je Hektoliter Weingeist bei Entrichtung des Branntwein- aufschlags zu vergiiten.

§ 129. Der Einziehung unterliegen: 1. Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann; 2. Brenn- oder Wiengerate oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung

von Branntwein geeignete Gerate, wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 2 nicht erfiillt worden sind;

3. Gegenstande, hinsichtlich deren der Vorschrift des § 46 zuwidergehandelt worden ist;

4. Branntwein, hinsichtlich dessen den Vorschriften des § 106 zuwiderge handelt worden ist.

Ferner konnen eingezogen werden Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die im Handel nicht vorschriftsmaBig verpackt oder bezeichnet (§47 Nr. 2 und § 100 Abs. 2 und 4) angetroffen werden, sowie Trinkbranntweine, die den Vor- schriften des § 100 Abs. 3 hinsichtlich des Weingeistgehalts nicht entsprechen.

§ 130. Wer vorsatzlich oder fahrlassig unbefugt Branntwein reinigt, wird mit Geld-

strafe und mit Gefangnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Sachen, die zur unbefugten Reinigung von Branntwein gebraucht worden

sind oder dazu bestimmt waren, unterliegen einschlieBlich der UmschlieBungen der Einziehung.

*) Die Zahl 35 wurde in 32 vom Reichstag umgeftndert a) Vom Reichstag zugeftigt.

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240 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes liber das Branntweinmonopol.

§ 160. Der Essigsteuer unterliegen : 1. der Uebergang von Essigsaure, die in anderer Weise als durch Garung

hergestellt worden ist, in den freien Verkehr des Monopolgebiets, 2. das Verbringen von Essigsaure, die in anderer Weise als durch Garung

hergestellt worden ist, in das Monopolgebiet. Die Steuer betragt fur 100 kg wasserfreier Saure 40 RM., wenn der Essig-

branntweinpreis (§ 92 Abs. 1) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld 70 RM. fiir 1 hi Weingeist betragt; die Steuer erhoht oder ermaBigt sich fur jede RM., um die der Essigbranntweinpreis hoher oder niedriger ist als 70 RM., um 1,43 RM. Die so errechnete Steuer fiir 100 kg wasserfreier Saure ist auf voile 10 Reichspfennige nach unten abzurunden.

Abweichend von der Bestimmung im Abs. 2 kann der Reichsfinanzminister mit dem Reichsrat anderweitige Regelung nach Anhorung der beteiligten Ge- werbezweige treffen, wenn die Wettbewerbsfahigkeit der Essigsaureindustrie oder des Garungsessiggewerbes nachhaltig gefahrdet ist.

§ 161. Fiir Essigsaure, die iiber das Betriebsrecht (§ 162) hinaus zum freien Ver-

kehr abgefertigt wird, sowie fiir Essigsaure, die aus dem Ausland eingefuhrt wird, erhoht sich der Steuersatz (§ 160 Abs. 2) um 50 Hundertteile.

§ 162. Die nach § 149 des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918

festgesetzten Betriebsrechte sowie die auf Grundder Verordnung vom 17. Oktober 1819 (RGB1. S. 1797) festgesetzten Hilfsbetriebsrechtebleiben bis zum 30. September 1934 in Geltung. Die Betriebsrechte sind unbeschrankt iibertragbar. § 93 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Betriebsrechte und die Hilfsbetriebsrechte Anwendung.

§ 164. Steuerschuldner ist 1. in den Fallen des § 160 Abs. 1 Nr. 1: der, fiir dessen Rechnung die Essig-

saure in den freien Verkehr iibergeht; der Inhaber des Herstellungsbetriebes haftet fur die Steuer, soweit er nicht Steuerschuldner ist;

2. in den Fallen des § 160 Abs. 1 Nr. 2: der, fur dessen Rechnung die Essig- saure in das Monopolgebiet verbracht wird.

§ 164 a. Die Steuer wird fallig 1. in den Fallen des § 160 Abs. 1 Nr. 1: a) fur Essigsaure, die bis zum 15. Tage eines Kalendermonats in den freien

Verkehr getreten ist, am 25. desselben Kalendermonats, b) fiir Essigsaure, die in der 2. Halfte eines Kalendermonats in den freien

Verkehr getreten ist, am 10. Tage des nachsten Kalendermonats; 2. in den Fallen des § 160 Abs. 1 Nr. 2: zugleich mit der Zollschuld. Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet

fiir die Essigsauresteuer nicht statt.

§167. Fur Essigsaure, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und

Gebieten eingeht, entsteht die Steuerschuld beim Eintritt in das Inland. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt der Falligkeit.

§ 178 x). Die Ausfuhrungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlafit der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist 2).

*) Die Fassunc wurde vom Reichstag vorgenommen. ■) Siehe die VO. v. 26. Juni 1929 zur Aenderung der Ausfiihrungsbestimmungen zum Brannt-

weinmonopolgesetz (Beichsministbl. 1929 Nr. 26 S. 391); weitere Aenderungen durch VO. v. 5. Okt. 1929 (ebenda Nr. 40 S. 633).

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Page 9: Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929

Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol. 241

Das Gesetz vom 21. Mai 1929 enthalt noch folgende Bestimmungen: Art. II. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, Branntwein,

der sich beim Inkraf ttreten dieses Gesetzes im freien Verkehr befindet, einer Steuer (Ausgleichsteuer) zu unterwerfen.

Art. III. Die Vorschriften im Art. I Nr. 1 dieses Gesetzes - sie betreffen die Aenderungen des § 84 und § 92 Abs. 2 Satz 2 des Monopolgesetzes - treten am 1. Juni 1929, die iibrigen Vorschriften am 1. August 1929 in Kraft *).

Begriindung zum Gesetzentwurf yom 6. Marz 1929 a). Im allgemeinen.

Der im November 1926 dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Spiritus- monopolgesetzes nebst Einfuhrungsgesetz ist von dem letzten Reichstag nicht mehr beraten worden. Die Reichsregierung halt es fur notwendig, den Entwurf einer eingehenden Nachprufung zu unterziehen, bevor sie erneut mit Vorschlagen iiber die Neugestaltung des Monopolrechts an die gesetzgebenden Korperschaften herantritt. Die Organisation des Monopols und der Branntweinwirtschaft be- riihrende gesetzliche Aenderungen glaubt sie auch so lange nicht vorschlagen zu sollen, als nicht das Ergebnis der vom EnquSteausschuB eingeleiteten Brennerei- erhebung, die iiber die Verteilung und Angemessenheit der landwirtschaftlichen Kartoffelbrennrechte AufschluB bringen soil, iibersehen werden kann.

Die Entwicklung der Reichsfinanzen in Verbindung mit den erhohten Re- parationszahlungen, die zu Beginn des nachsten Rechnungsjahres fallig werden, drangt andererseits dazu, aus dem Branntweinmonopol groBere Ertrage als bisher herauszuholen. Die Erhohung der Hektolitereinnahme, d. i. des Betrages, den die Reichsmonopolverwaltung in Hohe von zur Zeit 330 RM. fiir 1 hi Weingeist von dem zu Trinkzwecken verwendeten Branntwein an die Reichskasse abliefert, ist zu diesem Zwecke unerlaBlich. Hinsichtlich einer solchen Erhohung ist zu er- wagen, daB jede starke Erhohung der Hektolitereinnahme und damit des regel- maBigen Verkaufpreises fiir Trinksprit bei den groBeren Gewinnaussichten natur- gemaB einen sehr groBen Anreiz zu Hinterziehungen (Schwarzbrennerei, Schmuggel, Entgallungen des vergallten Branntweins) bildet und daB beim Ueberhandnehmen der Monopolhinterziehungen ein erheblicher Riickgang des Trinkbranntwein- absatzes der Reichsmonopolverwaltung und statt einer Erhohung eine Minderung der Monopoleinnahmen im Gesamtergebnis befiirchtet werden muB. In der amt- lichen Begriindung zum Entwurf eines Spiritusmonopolgesetzes (Reichstags- drucksache 1924/26 Nr. 2687/88 S. 23-25, 29, 86 und 87) ist naher dargelegt, welchen Umfang die Monopolhinterziehungen in den Jahren 1924 und 1925 an- genommen haben und welche MaBnahmen zur Bekampfung der Hinterziehungen im Verwaltungsweg ergriffen worden sind. Diese MaBnahmen haben zu einem anhaltenden, das Monopolaufkommen hinreichend sichernden Erfolg nicht ge- fuhrt. Es hat sich vielmehr gezeigt, daB ohne Gesetzesanderung dem Uebel der Hinterziehungen nicht wirkam beizukommen ist. Der Entwurf eines Spiritus- monopolgesetzes sah deshalb eine Reihe von gesetzlichen MaBnahmen vor, durch welche die Hinterziehungen auf ein ertragliches MaB eingeschrankt werden sollten. Auf diese MaBnahmen kann dann um so weniger verzichtet werden, wenn durch Erhohung der Monopolabgabe der Anreiz zu Hinterziehungen erhoht wird. Es sind daher alle diejenigen Vorschlage des Entwurf s eines Spiritusmonopolgesetzes, von denen in erster Linie eine Eindammung der Hinterziehungen erwartet werden konnte, in den vorliegenden Entwurf iibernommen worden. Es kommen hier folgende Vorschlage in Betracht:

a) Verbot des privaten Handels mit Branntwein zu einem Preise, der niedriger ist als der regelmaBige Verkaufspreis der Monopolverwaltung (§ 106 Abs. 3); Ein- ziehung von Branntwein, hinsichtlich dessen diesem Verbote zuwidergehandelt worden ist (§ 129 Nr. 4).

*) Die Fassung des Art. Ill riihrt vom Reichstag her. ») Reichstag IV. 1928, Drucksache Nr. 881. Finanzarchiv. XLVI. Jahrg. 739 16

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Page 10: Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929

242 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes tiber das Branntweinmonopol.

b) Beseitigung des sogenannten ermaBigten Branntweinaufschlags (§ 79). c) Aufhebung der Preisbegiinstigung firr Branntwein zur Herstellung von

Heilmitteln und Essenzen (§ 92 Abs. 2). d) Schaffung der Moglichkeit, die amtliche Aufsicht auf alle zur Herstellung

oder Reinigung von Branntwein geeigneten Stoffe auszudehnen und Unterstellung aller Gerate, die zur Reinigung von Branntwein geeignet sind, also auch der Filter- gerate, unter amtliche Aufsicht (§ 43 Nr. 1 und 2, § 45).

e) Schaffung einer besonderen Strafdrohung fiir Zuwiderhandlungen gegen das Reinigungsverbot (§ 130).

Neu aufgenommen wurde die Beschrankung der sogenannten zeitlichen Ueber- tragbarkeit von Brennrecht auf solche Obstkleinbrennereien, die ausschlieBlich Obst, Beeren, selbstgewonnenen Wein oder Most oder Riickstande davon ver- arbeiten (§ 41).

Die vorgeschlagenen MaBnahmen diirften fiir die beteiligten Gewerbekreise wohl nicht von allzu einschneidender Wirkung sein. Die Opfer, die von den Be- teiligten gebracht werden miissen, sind im iibrigen zumeist durch neue gesetzliche Vorteile aufgewogen. So sind die Kleinbrenner fiir den Wegfall des ermaBigten Branntweinaufschlags dadurch entschadigt, daB sie kiinf tig ihren minderwertigeren Branntwein zu angemessenen Preisen an die Monopolverwaltung abliefern konnen und daB fiir Betriebe kleinsten Umfanges ein erhohter Zuschlag zum Grundpreis neu vorgesehen ist. Fur die Destillateure andererseits ist die Erhohung der Hekto- litereinnahme durch die zahlreichen MaBnahmen zur Bekampfung der Hinter- ziehungen tragbar gemacht.

Da die zur Bekampfung der Hinterziehungen vorgeschlagenen MaBnahmen gleichzeitig wirksam werden, erscheint eine nicht allzu groBe Erhohung der Hekto- litereinnahme von 330 auf 400 RM., also um 70 RM., vertretbar. Die steuerliche Belastung des Trinkbranntweins wiirde damit immerhin nahezu das Vierfache der Vorkriegsbelastung erreichen. Durch die Erhohung kann zwar ein leichter Verbrauchsriickgang eintreten, der Absatz der Monopolverwaltung wird aber kaum darunter leiden, da von den MaBnahmen zur Eindammung der Hinter- ziehungen zu erwarten ist, daB Verbraucher, die bisher ihren Bedarf aus unver- steuertem Branntwein gedeckt haben, Abnehmer der Monopolverwaltung werden. Im Betriebsjahre 1926/27 betrug der Absatz der Reichsmonopolverwaltung an Branntwein zum regelmaBigen Verkaufspreis einschlieBlich des mit regelmaBigem Branntweinaufschlag belasteten Branntweins rund 840 000 hi W., im Betriebs- jahre 1927/28 hat sich ein Absatz in ungefahr derselben Hohe ergeben. Wird bei vorsichtiger Schatzung unter Beriicksichtigung der durch die Erhohung der Hekto- litereinnahme etwa verursachten leichten Absatzminderung, jedoch unter Ein- rechnung der Absatzsteigerung, die die MaBnahmen zur Bekampfung der Hinter- ziehungen erwarten lassen, mit einem kiinf tigen Absatz in gleicher Hohe (840 000 hi W.) gerechnet, so kann die Mehreinnahme, die das Reich aus der Erhohung der Hektolitereinnahme um 70 RM. erzielt, auf 840 000 x 70 = 58 800 000 RM. ver- anschlagt werden. Hierzu kommen durch den Wegfall des ermaBigten Brannt- weinaufschlags, von dem zur Zeit eine Hektolitereinnahme an das Reich nicht abgeliefert wird, fur rund 30 000 hi W.: 30 000 x 400 = 12 000 000 RM. und durch die Beseitigung der PreisermaBigung fiir Branntwein zur Herstellung von Heilmitteln und Essenzen, fur den zur Zeit nur die sogenannte kleine Hektoliter- einnahme von augenblicklich 100 RM. an das Reich abgeliefert wird, fiir rund 13 000 hi W.: 13 000 x 300 (400 - 100) = 3 900 000 RM. Gegeniiber dem Be- triebsjahre 1927/28 wiirde sich hiernach aus dem Branntweinmonopol eine Gesamt- mehreinnahme von 74 700 000 RM. (58 800 000 + 12 000 000 + 3 900 000) er- geben, wobei zu beriicksichtigen ist, daB sich fiir das Betriebsjahr 1927/28 eine Reichseinnahme aus dem Monopol von rund 285 Millionen RM. errechnet, wahrend der Voranschlag fur das Rechnungsjahr 1928 nur 270 Millionen RM. betragt. Auf das Rechnungsjahr iibertragen, wurde dieser Mehreinnahme eine Gesamtjahres- einnahme aus dem Monopol von rund 360 Millionen RM. entsprechen.

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Braimtweinmonopol. 243

Im besonderen. Zu § 84 und § 92 Abs. 2 Satz 2.

Wegen Erhohung der Hektolitereinnahme wird auf die allgemeine Begriin- dung Bezug genommen.

Nach dem geltenden Gesetz ist der Satz der Hektolitereinnahme beweglich mit einem Mindestsatze, der infolge der Geldentwertung keine Bedeutung mehr hat. Der Hauptgrund fiir die bewegliche Gestaltung der Hektolitereinnahme im gelten- den Gesetze "war die Notwendigkeit, die dem Reich aus der Trinkspritverwertung zufb'eBenden Einnahmen dem schwankenden Geldwert anzupassen. Jetzt nach Festigung der Wahrung besteht ein solches Bedurfnis nicht mehr. Der Entwurf kehrt daher zu einer festen Hektolitereinnahme zuriick, wie eine solche auch schon im ersten Monopolgesetze vorgesehen war. Ein fester Satz empfiehlt sich auch vom Standpunkt einer planmaBigen Wirtschaf t des Monopols und eines geregelten und gleichmaBigen Trinkspritabsatzes. Dadurch, daB das TrinkbranntWeingewerbe bisher standig mit der Moglichkeit einer plotzlichen Aenderung der Hektoliter- einnahme rechnen muBte, wurde eine Unsicherheit und Beunruhigung in das Ge- werbe hineingetragen, die dem Trinkspritabsatz durchaus abtraglich war und zu den unerfreulichsten Machenschaften und Spekulationsgeschaften AnlaB gab. Der Satz der Hektolitereinnahme soil daher kunftig, entsprechend der Regelung fiir die iibrigen Verbrauchsabgaben, nur auf gesetzlichem Wege geandert werden konnen.

Die sogenannte kleine Hektolitereinnahme, die nach § 92 Abs. 2 Satz 2 von dem besonderen ermaBigten Verkaufspreis fur Parfumeriebranntwein (wegen des Heilmittel- und Essenzenbranntweins vgl. Aenderung des § 92 Abs. 2 Satz 1) an die Reichskasse abzufuhren ist, betragt zur Zeit 100 RM. Der im Gesetze vor- gesehen Mindestsatz hat infolge der Geldentwertung keine Bedeutung mehr. Der Entwurf halt an dem Betrage von 100 RM. als Mindestsatz fest, sorgt aber gleich- zeitig dafiir, daB sich der Betrag ohne weiteres erhoht, wenn der besondere er- maBigte Verkaufspreis erhoht wird. Unabhangig von diesem Verkaufspreis soil der Satz der kleinen Hektolitereinnahme nicht geandert werden konnen.

Zu § 106 Abs. 3. Die Vorschrift im § 106 Abs. 3, wonach Branntwein ohne Genehmigung der

Reichsmonopolverwaltung nicht zu einem Preise angeboten, gehandelt oder er- worben werden darf, der niedriger ist als der regelmaBige Verkaufspreis, bildet den Kernpunkt derjenigen Vorschlage, die den sicheren Schutz des Monopols gegen Hinterziehungen bringen sollen. Sie ist im besonderen die unentbehrliche Voraussetzung fiir jede Erhohung der Hektolitereinnahme. Solange es erlaubt ist, Branntwein beliebig unter dem Monopolpreis zu handeln, wird der heimlich her- gestellte, verschobene oder geschmuggelte Branntwein stets seine Abnehmer fin- den und damit in der Lage sein, das natiirliche Absatzgebiet des ordnungsmaBig versteuerten Branntweins zu schmalern. Dies wird desto leichter moglich sein, je hoher die Steuer und damit der Unterschied zwischen dem Monopolpreis und dem dem Schwarzbrenner moglichen Branntweinpreis ist. Um dem Uebel der Hinterziehungen wirksam beizukommen, mtissen daher vor allem die Kanale ver- stopft werden, durch die der unversteuerte Branntwein bisher in den Verkehr gelangen konnte. Wird der Absatz solchen Branntweins durch die vorgeschlagene MaBnahme unmoglich gemacht oder doch sehr erschwert, so werden hierdurch auch die Hinterziehungen auf dem Gebiete des Monopols erschwert werden. Fur Branntwein, der dem Branntweinaufschlag unterlegen hat, bedeutet die Vor- schrift keine Erschwerung, da dieser so bemessen ist, daB der Branntwein sich mindestens in der gleichen Preislage wie Monopolsprit halten durfte; die Vor- schrift soil vielmehr gerade auch zum Schutze des ordnungsmaBig versteuerten Branntweins dienen. Soweit bei Notverkaufen und sonstigen Anlassen ein Be- durfnis bestehen sollte, Branntwein unter dem regelmaBigen Verkaufpreise zu handeln, wird die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen zulassen; fiir haufig wiederkehrende Falle gleichliegender Art wird sie auch die Zollbehorden zur Zu- lassung der Ausnahmen ermachtigen konnen.

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Page 12: Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929

244 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes liber das Branntweinmonopol.

Ob und inwieweit die Vorschrift im § 106 Abs. 3 auch auf Branntweinerzeug- nisse, insbesondere auf Trinkbranntwein auszudehnen sein wird, wird den Aus- fuhrungsbestimmungen zu xiberlassen sein. Trinkbranntwein wird jedenfalls nur zu einem Preise angeboten, gehandelt und erworben werden diirfen, der liber dem geseztlichen Mindestpreise fur den in dem Trinkbranntwein enthaltenen Wein- geist liegt. Ob der Preis, zu dem Branntwein angeboten, gehandelt oder erworben wird, niedriger ist als der von der Reichsmonopolverwaltung festgesetzte regel- maBige Verkaufpreis, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu beurteilen. Wenn z. B. ein Verkaufspreis von 500 RM., zahlbar in zwei Jahren, vereinbart wird, so kann kein Zweifel dariiber bestehen, daB dieser Preis, obwohl der verein- barte Preissatz sicL mit dem augenblicklich geltenden regelmaBigen Verkauf- preise deckt, hinter diesem Preise zuriickbleibt.

Ein VerstoB gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 3 ware mit einer Ordnungs- strafe nach § 144 des Gesetzes zu ahnden. AuBerdem wurde der Branntwein, hin- sichtlich dessen dem Verbote des § 106 Abs. 3 zuwidergehandelt worden ist, der Einziehung unterliegen (§ 129 Nr. 4).

Zu § 79. Das geltende Gesetz enthalt weitgehende ErmaBigungen des Branntwein-

aufschlages zugunsten des Branntweins, der in Klein- und Abfindungsbrennereien sowie von Stoffbesitzern hergestellt worden ist. Es betragt der ermaBigte Brannt- weinauf schlag :

1. fur den in VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hi W. hergestellten Branntwein 50 Hundertteile,

2. fur den in Abfindungsbrennereien und von Stoffbesitzern hergestellten Branntwein 60 Hundertteile,

3. fur den in VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 4, aber nicht mehr als 10 hi W. hergestellten Branntwein 75 Hundertteile des Unter- schieds zwischen dem regelmaBigen Verkaufpreis und dem Grundpreis.

Diese ErmaBigungen haben den Zweck, die hoheren Herstellungs- und Be- triebskosten in den kleineren Brennereien gegeniiber den groBeren Betrieben aus- zugleichen. Die ErmaBigungen gehen aber nach den bisher gemachten Erfahrungen weit iiber dieses Ziel hinaus. So betragt beispielsweise bei einem regelmaBigen Verkaufspreis von 500 RM. und einem Grundpreis von 62 RM. der regelmaBige Branntweinauf schlag 438 RM., der ermaBigte Branntweinauf schlag fur die oben unter 1. bezeichneten Brennereien: 219 RM., fur die unter 2. und 3. bezeichneten Brennereien: 263 und 328 RM. Wird Branntwein im freien Verkehre wegen Ver- dachts der heimlichen Herstellung, der sich auf ein besonders billiges Angebot griindet, angehalten, so erklaren die Beteiligten in der Regel und weisen notigen- f alls auch nach, daB es bei dem derzeit ermaBigten Branntweinaufschlag sehr wohl moglich sei, den Branntwein erheblich unter dem regelmaBigen Verkaufpreis an- zubieten. DaB die ErmaBigung des Branntweinaufschlags viel weiter geht, als ihr eigentlicher Zweck erfordert, ergibt sich auch daraus, daB die groBeren Brenne- reien, namentlich die groBeren Obstbrennereien, deren Erzeugung dem regel- maBigen Branntweinaufschlag unterliegt, unter den heutigen Verhaltnissen kaum mehr in der Lage sind, mit dem Branntwein aus den Kleinbrennereien in Wett- bewerb zu treten.

Die jetzige weitgehende ErmaBigung des Branntweinaufschlags ist aber nicht nur eine Ungerechtigkeit gegeniiber den groBeren Betrieben, sondern auch gegen- iiber Betrieben von demselben Umfange wie diejenigen, die durch den ermaBigten Branntweinaufschlag begiinstigt sind, namlich gegeniiber jenen Kleinbrennereien, die ihren Branntwein an die Reichsmonopolverwaltung abliefern miissen. Es sind das in der Hauptsache landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 10 hi W., die anderen Branntwein als Obst- oder Korn- branntwein herstellen. Diesen Brennereien ist zum Ausgleich fur ihre hoheren Herstellungs- und Betriebskosten bisher ein Zuschlag von 30 Hundertteilen des Grundpreises zugebilligt (§ 69). Bei einem Grundpreise von beispielsweise 62 RM. betragt diese Vergiinstigung 18,6 RM. fur 1 hi W. Demgegeniiber betragt die Ver-

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol. 245

giinstigung beim Abfindungsbrenner nach dem oben gewahlten Beispiel 438 - 263 = 175 und beim VerschluBbrenner mit einer Jahreserzeugung zwischen 4 und 10 hi W. 438 - 328 = 110 RM. fur 1 hi W. Der gegenwartige Zustand ist also der, daB derjenige Kleinbrenner, der schon durch die Befreiung seines Erzeugnisses vom Ablieferungszwange begiinstigt ist, durch die ErmaBigung des Branntwein- aufschlags eine weitere geldliche Vergunstigung genieBt, die 5 - 9mal hoher ist als die Vergiinstigung des Kleinbrenners, der seinen Branntwein abliefern muB.

Ein innerer Grund f iir diese unterschiedliche Behandlung ist nicht erkennbar. Die bisherige ErmaBigung des Branntweinaufschlags bildete im iibrigen eine Hauptursache daf iir, daB der Handel mit heimlich hergestelltem Branntwein nicht in dem gewunschten Umfang unterbunden werden konnte. Solange es moglich war, Branntwein deshalb, weil er dem ermaBigten Branntweinaufschlag unter- legen hat, erheblich unter dem Monopolpreis abzugeben, war ein Vorgehen gegen den Handel mit schwarzgebranntem Branntwein, der zu gleich niedrigen Preisen angeboten wurde, zum mindesten sehr erschwert. In Verbindung mit dem Verbot des § 106 Abs. 3, Branntwein nicht unter dem Monopolpreis abzugeben, dient die Beseitigung des ermaBigten Branntweinaufschlags daher auch der notwendigen Bereinigung des Branntweinmarktes.

Die weitgehende steuerliche Begiinstigung der Klein- und Abfindungsbrenner laBt sich schUeBlich auch mit Riicksicht auf die notwendige Erhohung der Ein- nahmen aus dem Monopol nicht langer aufrechterhalten. Die hoheren Herstellungs- und Betriebskosten der Kleinbrennereien, deren Erzeugung von der Ablieferung befreit ist, mussen ebenso wie bei den Kleinbrennereien, deren Erzeugung ab- geliefert werden muB, im Betriebszuschlage fiir die Kleinbrennereien ihren Aus- gleich finden. Der im Gesetze vorgesehene Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen des Branntweingrundpreises und die Befreiung der Kleinbrennereien vom all- gemeinen Betriebsabzug diirfte in der Regel vollig ausreichen, um die hoheren Her- stellungs- und Betriebskosetn in diesen Brennereien gegeniiber den groBeren Be- trieben auszugleichen. Betriebe kleinsten Umfanges werden einen weiteren Aus- gleich darin finden, daB fiir Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hi W. der Kleinbrennerzuschlag auf 100 Hundertteile des Grundpreises erhoht wird (§ 69). Damit diirfte diesen Brennereien das nach der Sachlage mog- liche auBerste Entgegenkommen bewiesen sein. Die Betriebszuschlage kommen bei dem Branntweinaufschlag dadurch zum Ausdruck, daB der unter Hinzurech- nung des Betriebszuschlags ge bildete Uebernahmepreis eine Berechnungsgrund- lage fiir die Steuer bildet.

Soweit ablieferungsfreier Branntwein infolge Wegfalls der SteuerermaBigung und infolge des Verbots des Branntweinhandels unter dem Monopolpreis (§106 Abs. 3) auf dem freien Markte nicht mehr verwertbar sein sollte, soil dem Her- steller auch noch die Moglichkeit gegeben werden, den Branntwein an die Reichs- monopolverwaltung abzuliefern.

Zu § 76. § 76 entspricht mit Ausnahme des Abs. 2 dem geltenden Rechte. Im Abs. 2 ist eine Verpflichtung der Reichsmonopolverwaltung zur Ueber-

nahme von solchem an sich von der Ablieferung ausgenommenem Branntwein vorgesehen, der nicht aus Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder aus Enzianwurzeln hergestellt worden, also nicht eigentlicher Edelbranntwein ist. Diese Regelung soil die Bedenken beseitigen, die aus Kreisen der Klein- und Obstbrenner gegen das Verbot, Branntwein unter einem Mindestpreise zu handeln, und gegen die Beseitigung des ermaBigten Branntweinaufschlags geltend gemacht werden. Die beteiligten Brenner behaupten, die geringwertigen Obstbranntweine (Branntweine aus Kernobst, Kernobsttrestern, Weintrestern, Weinhefe usw.) sowie die in Ab- findungsbrennereien hergestellten und daher ebenfalls ablieferungsfreien Brannt- weine aus Kartoffeln, Mais usw. zu einem Preise, der mindestens dem regelmaBigen Verkaufspreis der Monopolverwaltung entspricht, besonders dann nicht verkaufen zu kdnnen, wenn sie den Branntweinaufschlag in voller Hohe, statt wie bisher zu einem ermaBigten Satze bezahlen mussen. Ob diese Annahme zutrifft, und ob

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246 Deutsches lleichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes Uber das Branntweinmonopol.

die zur Zeit bestehende Schwierigkeit, die fraglichen Branntweine zur Zeit zu einem dem Monopoltrinkspritpreis entsprechenden Preise zu verkaufen, nicht vielmehr gerade darauf zuruckzufuhren ist, daB diese Branntweine durch den Branntweinaufschlag verhaltnismaBig niedrig belastet sind und daB sie daneben noch unter dem Wettbewerbe der heimlich hergestellten Branntweine zu leiden haben, kann hier ununtersucht bleiben; jedenfalls soil den Brennern die Moglich- keit geboten werden, ihr Erzeugnis, soweit es nicht Edelbranntwein ist, durch Ablieferung an die Monopolverwaltung angemessen zu verwerten, falls sie glauben, es kiinftig nicht voll versteuern oder nicht zum Monopoltrinkspritpreise verkaufen zu konnen. Als Uebernahmepreis, den die Monopolverwaltung f iir solchen Brannt- wein zu zahlen hat, durfte in der Regel der Grundpreis zuzuglich des Betriebs- zuschlags von 30 oder 100 Hundertteflen des Grundpreises fur Kleinbrennereien (§ 69) in Frage kommen; daneben besteht die Moglichkeit, noch Ausgleichszuschlage nach MaBgabe des § 72 zu gewahren. Die durch diese Ausgleichszuschlage sowie durch die Uebernahme des Branntweins der Monopolverwaltung entstehenden Kosten durf ten durch die Bereinigung des Marktes reichlich aufgehoben werden, die von der Durchfuhrung der Mindestpreisvorschrift und von der Beseitigung des ermaBigten Branntweinaufschlags erwartet werden kann. Fiir die eigentlichen Edelbranntweine (Kornbranntwein, Weinbrand, Kirschwasser usw.) durfte ein Bedurfnis nach einer ahnlichen Regelung nach Lage der Sache nicht bestehen.

Die im § 76 Abs. 2 des geltenden Gesetzes vorgesehene, auf Antrag zu ge- wahrende Befreiung des Branntweins, der in VerschluBbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hi W. hergestellt worden ist, von der Ab- lieferungspf licht ist im Entwurf e beseitigt worden. Fur den in Obstbrenne- reien hergestellten Branntwein ist die Befreiung von der Ablieferungspflicht schon nach Abs. 1 Nr. 1 gegeben. Fur die Befreiung des Branntweins, der in g e - werblichen VerschluBbrennereien hergestellt worden und nicht Obst- oder Kornbranntwein ist, ist ein Bedurfnis nicht anzuerkennen. In diesen Brennereien darf auch Branntwein aus Riibenstoffen (Melasse, Ruben, Rubensaft, Ruben- schnitzel) und aus Zucker hergestellt werden. Wird gesetzlich die Moglichkeit vorgesehen, solchen Branntwein aus den in Frage kommenden VerschluBbrenne- reien von der Ablieferungspflicht zu befreien, so ist ein Vorgehen gegen den im freien Verkehr angetroffenen, aus Zucker, Rubenschnitzeln u. dgl. oder unter Ver- wendung dieser Stoffe gewonnenen Branntwein, wie er mit Vorliebe in den Geheim- und Schwarzbrennereien hergestellt wird, erhebUch erschwert, da immer mit der Moglichkeit gerechnet Werden muB, daB der Branntwein aus einer gewerblichen VerschluBbrennerei stammt, deren Erzeugung von der Ablieferung befreit worden ist. Wird die Befreiung solchen Branntweins grundsatzlich beseitigt und verkauft die Monopolverwaltung solchen, kiinftig ausnahmslos ablieferungspflichtigen Branntwein an den Brenner nicht zuriick, dann kann Branntwein aus Zucker, Rubenschnitzeln usw. auf rechtmaBige Weise nicht mehr in den Verkehr gelangen. Ein Bedurfnis, den in landwirtschaftlichen VerschluBbrennereien der bezeichneten Art hergestellten Branntwein, der nicht Kornbranntwein ist, von der Ablieferung zu befreien, durfte nicht bestehen; von der Vergunstigung ist bis- her auch nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Notigenfalls kann der Brennereibesitzer den Branntwein von der Monopolverwaltung zuruckkaufen.

Zu § 69. Die Einf uhrung eines erhohten Eetriebszuschlags f iir Brennereien (Abfindungs-

und VerschluBbrennereien) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hi W. soil denjenigen dieser Brennereien, die ablieferungsfreien Branntwein herstellen und ihren Branntwein nicht an die Monopolverwaltung abliefern wollen, einen ge- wissen Ausgleich fur den Wegfall des ermaBigten Branntweinaufschlags bringen und den iibrigen Brennereien, die ihren Branntwein abliefern, einen ihre Gestehungs- kosten auch bei ungunstigen. Betriebsverhaltnissen deckenden Uebernahmepreis gewahrleisten. Der sehr hoch bemessene Zuschlag stellt bereits eine unverhaltnis- maBig groBe Vergunstigung fur diese kleinsten Brennereien dar. Nur die Vorteile, die die Beseitigung des ermaBigten Branntweinaufschlags erwarten lassen, recht-

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Deutsches Reichsgesetz zur AenderuDg des Gesetzes uber das Branntweinmonopol. 247

fertigen das groBe, in den Verhaltnissen wohl nicht mehr ganz begriindete Ent- gegenkommen. Der Zuschlag von 100 Hundertteilen des Grundpreises schlieBt die Gewahrung des Zuschlags von 30 Hundertteilen des Grundpreises aus. Es besteht dagegen die Moglichkeit, fur besondere Arten von Branntwein neben den Zu- schlagen aus § 69 noch Zuschlage aus § 72 zu gewahren.

Zu § 92 Abs. 2 Satz 1. Durch die Aenderung wird die bisherige Preisbegiinstigung fiir Branntwein

zur Herstellung von Heilmitteln und Essenzen fiir alkoholfreie Getranke, Back- zwecke und Zuckerwaren kiinftig ausgeschlossen. Zur Begriindung dieser MaB- nahme werden die einschlagigen Ausfuhrungen in der amtlichen Begriindung zu § 69 des Entwurfs eines Spiritusmonopolgesetzes hier wiedergegeben:

Schon die auf Grund des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 zu- gelassene Befreiung des zur Herstellung von Heilmitteln verwendeten Brannt- weins von der Branntweinsteuer brachte eine Reihe von Unzutraglichkeiten und eine schwere Gefahrdung des Steueraufkommens mit sich. Die Ueberwachung des zu den genannten Zwecken steuerfrei gelassenen Branntweins daraufhin, daB er nicht miBbrauchlich verwendet wiirde, gestaltete sich auBerordentlich schwierig. Trotz aller Bemiihungen wollte es nicht gelingen, eine Regelung zu finden, die den Interessen des Gewerbes und des Steuerfiskus gleichmaBig Rechnung trug. Die Schwierigkeiten, die sich schon damals einer befriedigenden Regelung der Frage entgegenstellten, sind in der Anlage 12 der amtlichen Begriindung zum Entwurf eines Spiritusmonopolgesetzes (Reichstagsdrucksache 1924/26 Nr. 2687/88) naher dargestellt; auf diese, dem Entwurf e des ersten Monopolgesetzes entnommene, in vieler Hinsicht auch heute noch zutreffende Sachdarstellung sei hier besonders aufmerksam gemacht. Die Schwierigkeiten fuhrten schlieBlich dazu, daB im Jahre 1906 die Steuerfreiheit fiir den HeUmittelbranntwein aufgehoben wurde. S e i t - demwar der zur Herstellung von Heilmitteln bestimmte Branntwein durch die Br a nn t we ins t e u er ge s e t z ge b u ng in keiner Weise mehr begiinstigt; er muBte genau die- selbe Belastung tragen wie der zu Trinkzwecken ver- wendete Branntwein. Fur Branntwein zur Herstellung von Essenzen hat die Br a nn t wei ns t e u erge se t z ge bung des Reichs eine steuerliche Begiinstigung iiberhaupt nie gekannt.

Auch im ersten Monopolgesetze war keinerlei Be- giinstigung des Branntweins zur Herstellung vonHeil- mitteln und Essenzen vorgesehen. Erst in der Verordnung iiber Abweichungen vom Gesetz uber das Branntweinmonopol vom 28. Oktober 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1841) wurde eine Bestimmung getroffen, die auf eine Preis- begiinstigung des Heilmittel- und Essenzenbranntweins (wie auch des Parfiimerie- branntweins) hinauslief (Artikel I § 6 a. a. O.). Diese Verordnung gab den AnstoB, eine entsprechende Vorschrift iiber die Preisbegiinstigung fiir den bezeichneten Branntwein in den Entwurf zum geltenden Monopolgesetze zu iibernehmen. Dabei hatte aber die Reichsregierung schon in der Begriindung des Entwurfs auf die auBerordentlichen Schwierigkeiten besonders hingewiesen, die sich fiir die steuerliche Ueberwachung der beteiligten Betriebe sowie fiir die Sicherung des Monopolaufkommens ergaben, und sie hatte sich ausdriicklich vorbehalten, die Begiinstigung wieder aufzuheben, wenn sie in groBem Umfange miBbrauchlich ausgenutzt werden oder wenn sich eine geeignete Ueberwachung als undurchf iihrbar erweisen sollte vgl. Begriindung zu § 92 des Entwurfs zum geltenden Monopol- gesetze - Reichstagsdrucksache Nr. 2281/1921).

Obwohl das Gesetz (§ 92 Abs. 2) die Abgabe von preisbegiinstigtem Brannt- wein zur Herstellung von Heilmitteln von besonderen SicherungsmaBnahmen (GenuBunbrauchbarmachung oder standige amtliche Ueberwachung der Ver- arbeitung des Branntweins) abhangig macht, sollte sich, ebenso wie bei der fruheren Steuerbefreiung, nur zu bald zeigen, daB die fragliche Preisbegiinstigung nicht durchf iihrbar war, ohne daB das Monopolaufkommen wie auch die Interessen der ehrlichen Gewerbetreibenden erheblich gefahrdet wurden.

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248 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung dee Gesetzes liber das BranntweinmonopoL

Zunachst muBte beim Heilmittelbr an ntwein das eine der beiden Kontrollmittel, die standige amtliche Ueberwachung, als SicherungsmaBnahme gegen miBbrauchliche Verwendung des Branntweins gleich von Anfang an aus- geschlossen werden, da dieses Kontrollmittel bei der Eigenart der Heilmittel- herstellung, insbesondere bei den vielfach verwickelten Betriebsverhaltnissen und Fabrikationsvorgangen, ganzlich unzulanglich ist (Branntweinverwertungsordnung § 116 Abs. 1 Satz 2). Aber auch die Unbrauchbarmachung des Branntweins zu GenuBzwecken ist bei der Heilmittelherstellung eine SicherungsmaBnahme von sehr zweifelhaftem Werte. Es konnen fur die GenuBunbrauchbarmachung, ins- besondere beim Heilmittelbranntwein, keine so wirksamen Vergallungsmittel in Frage kommen, wie sie vom Standpunkt der Sicherung des Monopolaufkommens erforderlich sind. Von den Vergallungsmitteln (,,Zusatzstoffen"), die die Reichs- monopolverwaltung auf Grund des § 117 Abs. 1 der Verwertungsordnung zur GenuBunbrauchbarmachung von Heilmittelbranntwein urspriinglich zugelassen hatte (vgl. § 25 unter II der Technischen Bestimmungen - Reichsministerialbl. 1923 S. 647), sind heute nur noch iibriggeblieben: lkg Kampfer sowie O,5kg Thymol auf 1 hi W. Auch diese Mittel diirfen nur zur GenuBunbrauchbarmachung solchen Branntweins verwendet werden, der zur Herstellung von Heilmitteln fiir den auBerlichen Gebrauch bestimmt ist (vgl. Bekanntmachung der Reichsmonopol- verwaltung vom 29. Mai 1925 - Reichsministerialbl. S. 335). Alle anderen all- gemein zugelassenen Zusatzstoffe muBten gestrichen werden, teils weil sie sich fur eine Sicherung des Monopolaufkommens als unzulanglich erwiesen, teils weil das Reichsgesundheitsamt gegen die Verwendung eines mit diesen Zusatzstoffen versetzten Branntweins zu Heilzwecken aus gesundheitlichen Grunden schwere Bedenken geltend machte.

Urn der Absicht des Gesetzes nach Moglichkeit gerecht zu werden, ging die Reichsmonopolverwaltung dazu iiber, solche Stoffe auf besonderes Ansuchen als GenuBunbrauchbarmachungsmittel zuzulassen, die fiir das betreffende Heilmittel ohnehin als Bestandteil in Betracht kommen. Im Laufe der Zeit wurde daraus eine Liste, die Hunderte solcher Stoffe umfaBt (vgl. Anlage 14 der amtlichen Be- griindung zum Entwurf eines Spiritusmonopolgesetzes). Es bedarf keiner naheren Darlegung, daB die jeweilig;e Untersuchung aller dieser Stoffe auf ihre richtige Zusammensetzung umstandlich und den Zollbehorden ohne besondere Inanspruch- nahme eines Chemikers kaum moglich ist. Bei der Vorfuhrung der Stoffe zur Ver- mischung mit dem Branntwein sowie bei der Vermischung selbst konnen die Zollbeamten von fachkundigen Gewerbetreibenden unschwer getauscht werden. Auch bei ordnungsmaBiger GenuBunbrauchbarmachung besteht in besonders hohem MaBe die Gefahr einer miBbrauchlichen Verwendung des Branntweins zum Schaden des Monopols. Der Wert der Zusatzstoffe steht in vielen Fallen in keinem Verhaltnis zu dem Werte des Branntweins. Viele Stoffe machen den Branntwein zwar geschmacklich ungenieBbar, enthalten aber keine fliichtigen Stoffe, so daB durch Abtrieb des mit ihnen vermischten Branntweins ein mehr oder weniger reiner Branntwein wiedergewonnen werden kann. Je billiger die Zusatzstoffe, desto lohnender ist es, den Branntwein abzutreiben und anderweit zu verwenden. Die groBen Spritschiebungen der letzten Jahre bestehen in der Hauptsache in einer miBbrauchlichen Ausnutzung der Preisbegiinstigung fiir Heilmittelbranntwein.

Wegen der schweren Bedenken, die gegen die Verwendung von vergalltem Branntwein zur Herstellung von Heilmitteln vom gesundheitlichen Standpunkte bestehen, wird auf das in der Anlage 13 der amtlichen Begriindung zum Entwurf eines Spiritusmpnopolgesetzes abgedruckte Gutachten des Reichsgesundheits- amts vom 5. Juni 1925 verwiesen. Besonders bemerkenswert ist, daB das Reichs- gesundheitsamt auch die GenuBunbrauchbarmachung des Branntweins mit solchen Stoffen verwirft, die als Bestandteil des aus dem Branntwein herzustellenden Heilmittels in Betracht kommen.

Von beteiligter Seite wird namentlich auf die preisverteuernde Wirkung hin- gewiesen, die die Aufhebung der Preisbegiinstigung des Heilmittelbranntweins fur die Heilmittel zur Folge hat. Hierzu ist zu bemerken, daB die Preisbegiinstigung schon jetzt nur noch fiir gewisse Gruppen von Heilmitteln in Frage kommt, und daB derAbsatz derMonopolverwaltung an preisbegiinstigtem Heilmittelbranntwein

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol. 249

in standiger Abnahme begriffen ist, wahrend andererseits ein steigender Absatz von Heilmittelbranntwein zum regelmaBigen Verkaufpreise zu verzeichnen ist. Der Absatz an Heilmittelbranntwein betrug:

Betriebsjahr preisbegiinstigt preisb^itigt

1922/23 38 554 hi W. 28 923 hi W. 1923/24 28 146 hi W. 12 258 hi W. 1924/25 14 094 hi W. 23 800 hi W. 1925/26 9 013 hi W. 24 714 hi W. 1926/27 9 752 hi W. 29 344 hi W. 1927/28 9 201 hi W. 28 220 hi W.

Die hohe Absatzziffer fur nicht preisbegunstigten Heilmittelbranntwein im Be- triebsjahr 1922/23 erklart sich daraus, daB wegen der damals noch notwendigen Rationierung des Trinkspritabsatzes Trinksprit unter der Deckmarke Heilmittel- branntwein zum regelmaBigen Verkauf spreis auBerhalb eines Trinkspritkontingents bezogen wurde.

Jedenfalls ist es fraglich, ob bei den Heilmitteln, die aus preisbegunstigtem Branntwein hergestellt worden sind, die Verbilligung wirklich der Bevolkerung und nicht etwa nur den Herstellern zugute kommt. In der amtlichen Arzneitaxe, die fur die Abgabe von Heilmitteln in den Apotheken maBgebend ist, findet die Moglichkeit der Verwendung preisbegunstigten Branntweins zur Herstellung wein- geisthaltiger Heilmittel keine Beriicksichtigung. Nach dem Gutachten des Reichs- gesundheitsamts sind von dem Fortfall der Preisbegiinstigung fiihlbare Folgen fur die Heilmittelverbraucher nicht zu erwarten.

Was den Essenzbranntwein anlangt, so beschrankt das geltende Gesetz die Preisbegiinstigung auf Branntwein fiir solche Essenzen, die fiir alkohol- freie Getranke, Backzwecke und Zuckerwaren verwendet werden. Die Abgrenzung der Essenzen, die lediglich zu diesen Zwecken verwendet werden konnen, von den Essenzen, die zu anderen Zwecken, namentlich zur Trinkbranntweinherstellung verwendet werden, ist auBerordentlich schwierig; viele Essenzen sind fiir beiderlei Zwecke verwendbar. Die Verwendung dieser Essenzen, soweit sie aus preisbegun- stigtem Branntwein hergestellt sind, daraufhin zu iiberwachen, daB aus ihnen nur alkoholfreie Getranke oder Backwaren oder Zuckerwaren hergestellt werden, ist ganzlich unmoglich. Als behelfsmaBige Sicherung ist in den Ausfuhrungsbestim- mungen eine nicht besonders wirksame GenuBunbrauchbarmachung des Brannt- weins mit Milchsaure und daneben eine Buchkontrolle iiber den Vertrieb der Essenzen vorgesehen (Verwertungsordnung §§ 123 ff.). Die Buchkontrolle wird von den Gewerbetreibenden als lastig empfunden, auBerdem erfordert sie nicht geringe Verwaltungsarbeit.

Auch beim Essenzenbranntwein muB die Aufhebung der Preisbegiinstigung gefordert werden. Der Preis des Branntweins spielt gegeniiber dem Preise des fer- tigen Erzeugnisss nur eine untergeordnete Rolle. Den Verbrauchern alkohol- freier Getranke usw. diirf te die Preisbegiinstigung iiberhaupt nicht zugute kommen, da diese im Verkauf spreis fur Limonaden u. dgl. nur in Bruchteilen eines Pfennigs zum Ausdruck kommen konnte. Auch die Essenzenindustrie wird den Fortfall der Preisbegiinstigung auf sich nehmen miissen und konnen, zumal da ihr schon eine steuerliche Erleichterung, und zwar durch die Aufhebung der Mineralwassersteuer, zuteil geworden ist.

Wenn der Entwurf fiir den zur Herstellung von Riech- und Schonheitsmitteln (Parfiimerien) bestimmten Branntwein die Preisbegiinstigung beibehalt, so wird dabei nicht verkannt, daB auch beim Parfiimeriebranntwein die Ueberwachung der ordnungsmaBigen Verwendung auf betrachtliche Schwierigkeiten stoBt. Immerhin ist die standige amtliche Ueberwachung der Verarbeitung nicht, wie beim Heilmittelbranntwein, schlechthin undurchfiihrbar, und der Vergallung stehen vom gesundheitlichen Standpunkte nicht die gleichen Bedenken wie beim

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250 Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes tiber das Branntweinmonopol.

Heilinittelbranntwein entgegen. Bei dieser Sachlage erscheint die Beibehaltung der Preisbegiinstigung fur den Parfiimeriespiritus vertretbar. Fur die Beibehal- tung spricht auch der Umstand, daB durch die Zollherabsetzungen in dem Handels- abkommen mit Frankreich vom 17. August 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 523) fur die Parfumerieindustrie eine schwierige Lage geschaffen worden ist.

Zu §§ 43, 45 und 46. a) Zu § 43 Nr. 1 : Den zahlreichen Geheim- und Schwarzbrennereien auf die

Spur zu kommen, ist zur Zeit hauptsachlich auch dadurch erschwert, daB im all- gemeinen keine gesetzliche Handhabe besteht, Personen oder Unternehmungen, die sich mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. von Rohstoffen fur die Brannt- weinherstellung befassen, einer amtlichen Aufsicht vom Standpunkte des Monopol- gesetzes zu unterstellen oder von ihnen Auskunft tiber ihren Betrieb zu verlangen. So ist beispielsweise bekannt, daB groBe Mengen von Zucker und von Riickstanden der Zuckerherstellung (Melasse, Sirup, Rubenschnitzel usw.) nach den Haupt- gebieten der Schwarzbrennerei geliefert werden. Die Lieferer dieser Rohstoffe zur Offenhaltung ihrer Bucher, Versandlisten usw. anzuhalten, ist aber zur Zeit nur in Ausnahmefallen moglich, wenn z. B. dem Lieferer gegeniiber Verdacht einer Beteiligung an dem unerlaubten Brennereibetriebe besteht. Zur Buchfuhrung nach monopolgesetzlichen Gesichtspunkten konnen sie zur Zeit iiberhaupt nicht angehalten werden. Wenn die Geheim- und Schwarzbrennerei mit Erfolg bekampft werden soil, kann auf die gesetzliche Moglichkeit, auch Betriebe, die sich mit der Herstellung usw. von Rohstoffen fur die Branntweinherstellung befassen, zu beaufsichtigen, nicht verzichtet werden. Es ist aber nicht etwa beabsichtigt, den gesamten Handel usw. mit diesen Rohstoffen weitgehenden, mit besonderen Be- lastigungen verbundenen AufsichtsmaBnahmen zu unterwerfen; es soil vielmehr, wie schon erwahnt, nur da, wo es die Bekampfung der Geheim- und Schwarz- brennerei erf ordert, die Moglichkeit eines Eingreif ens auch gegeniiber den Lieferem der Rohstoffe geschaffen werden; es wird Sache der Ausfuhrungsbestimmungen sein, dies besonders zum Ausdruck zu bringen.

b) Zu § 43 Nr. 2, § 45 Abs. 2 und § 46: Bei den Fortschritten in der Technlk der Branntweinherstellung und der BranntWeinreinigung geniigt es nicht, die amtliche Aufsicht auf die Herstellung und den Verkehr mit solchen Geraten zu beschranken, mittels deren Branntwein im Wege des Abtriebs (Destination) her- gestellt oder gereinigt werden kann. Es muB auch fiir Gerate, mit denen Brannt- wein auf andere Weise gewonnen oder gereinigt werden kann, die Moglichkeit einer Kontrolle bestehen.

Welche Gerate hiernach in Betracht kommen, wird der Regelung in den Durch- fuhrungsbestimmungen vorzubehalten sein. In Betracht kommen zur Zeit haupt- sachlich die Filtergerate. Die Filtration von Branntwein wird in neuerer Zeit in ausgedehntem Umfange dazu benutzt, um eine iiber den eigentlichen Zweck der Filtration (Beseitigung von Schwebestoffen - vgl. Brennereiordnung § 229 Abs. 2) hinausgehende Reinigung des Branntweins zu erzielen und damit das Reinigungs- monopol zu verletzen. Mit Vorliebe werden diese Filter auch zur Entgallung von vergalltem Branntwein sowie zur Reinigung von heimlich hergestelltem Brannt- wein benutzt. Zu diesem Zwecke sind die Filter in der Regel mit einem fur eine weitgehende Reinigung besonders geeigneten Filterstoffe (Kohle, insbesondere sogenannte aktive Kohle, Kohlenerde usw.) beschickt. Da solche Filter ohne Schwierigkeiten auch im Einzelbetriebe des Brenners U3W. hergestellt werden kon- nen, muB, um der heimlichen Branntweinreinigung besser auf die Spur zu kommen, auch fiir die Herstellung und den Verkehr mit den bezeichneten Filterstoffen die Moglichkeit einer Kontrolle geschaffen werden. Fiir diese Kontrolle gilt im iibrigen das unter a am Schlusse beziiglich der Brennereirohstoffe Gresagte.

c) Zu § 43 Nr. 1 und 2 : Zur Bekampfung der Hinterziehungen hat es sich als notwendig erwiesen, auch Betriebe und Personen, die sich mit der Beforderung von Branntwein, Branntweinerzeugnissen oder Brennereirohstoffen befassen, zu iiberwachen. Die Moglichkeit, bei solchen Betrieben gegebenenfalls Nachschau zu halten sowie Auskunft und Gestattung der Biichereinsicht zu fordern, ist fiir die Aufdeckung von Hinterziehungen von besonderer Wichtigkeit.

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber das Branntweinmonopol. 251

Zu §§ 129 und 130. Die unerlaubte Reinigung von Branntwein stellt eine die Monopolinteressen

besonders gefahrdende Verfehlung dar. Die Reinigung des heimlich hergestellten oder verschobenen Branntweins ermoglicht in den meisten Fallen erst den Ver- trieb dieses Branntweins und fordert dadurch ihrerseits wieder die Monopolhinter- ziehung. Es erscheint daher notwendig, die unerlaubte Reinigung einer verscharf- ten Strafdrohung zu unterstellen.

Die neue Fassung der §§45 und 46 lieB die bisherige Strafdrohung des § 130 entbehrlich erscheinen. Die bisher im § 130 Abs. 2 vorgesehene Strafe der Ein- ziehung soil nach § 129 Nr. 2 und 3 auch kiinftig Platz greifen.

Wegen § 129 Nr. 4 vgl. Begriindung zu § 106 Abs. 3. § 129 Nr. 5 gehort dem Lebensmittelrecht an und soil mit dem Inkrafttreten

der nach § 5 Nr. 1 - 5 des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) zu erlassenden Durchfiihrungsverordnungen in Wegfall kommen. Da das Lebensmittelgesetz fur Falle der vorliegenden Art nur die Einziehungsmoglichkeit vorsieht, empfiehlt es sich, diese Regelung in das Monopolgesetz zu iibernehmen. Es wird damit dem Wunsche des Gewerbes Rechnung getragen, daB von der Ein- ziehung abgesehen werden kann, wenn der Branntwein ohne Verschulden des Besitzers, insbesondere durch Schwund, den vorgeschriebenen Weingeistgehalt nicht mehr besitzt.

Zu § 41. Durch die Aenderung soil hauptsachlich die zeitliche Uebertragbarkeit des

Brennrechts fiir die Verarbeitung von Wein, den der Brenner nicht selbst ge- wonnen hat, ausgeschlossen werden, da sich die Weinbrenner iiber die starke Zunahme der Verarbeitung von Wein in Kleinbrennereien lebhaftbeklagen. Nur fiir die Verarbeitung von Obst besteht wegen des wechselnden Ausfalls der Obst- ernten in den einzelnen Jahren ein Bedurfnis nach zeitlicher Uebertragung des Brennrechts. Fiir die Verarbeitung von Wein besteht ein solches Bedurfnis bei den Kleinbrennereien ebensowenig wie bei den groBeren Brennereien (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2). Eine Ausnahme laBt sich nur fiir die Verarbeitung von selbstgewonnenem Wein rechtfertigen. Da der Weinbrandmarkt zur Zeit unter einem Ueberangebot von billigem Weinbrand leidet, dessen Herkunft sich, solange die Vergiinstigung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 besteht, vielfach nicht einwandfrei feststellen laBt, wird die Aenderung auch zur Reinigung des Marktes beitragen.

Die Streichung des Abs. 3 wurde durch die Aenderung des § 79 notwendig.

Zu § 38. Die Vorschrift im § 38 Abs. 1 Nr. 5 des geltenden Gesetzes hat den Zweck,

diejenigen Brennereien, die nur gelegentlich und in geringem Umfang arbeiten und daher des Brennrechts augenscheinlich nicht bediirfen, zugunsten der ge- samten Branntweinwirtschaft aus der Reihe der Brennereien mit Brennrecht aus- zuschalten, weil angenommen werden kann, daB ein Bedurfnis fiir Belassung des Brennrechts bei solchen Brennereien nicht besteht. Die Vorschrift hat aber in der Mehrzahl der Falle gerade das Gegenteil dessen erreicht, was beabsichtigt war. Vielfach haben in letzter Zeit, wo die zehnjahrige Frist erstmals ihrem Ende ent- gegengeht (vgl. Brennereiordnung § 38 Abs. 2), Brennereien, die mit einem Er- loschen ihres Brennrechts auf Grund der fraglichen Gesetzesvorschrift rechnen miissen, ohne eigentliches wirtschaftliches Bedurfnis nur deshalb den Betrieb aufgenommen, urn den Verlust des Brennrechts hintanzuhalten; sie haben da- durch zu einer unerwiinschten Steigerung der Branntweinerzeugung beigetragen. Da mit der Vorschrift besondere Erfolge fiir die Branntweinwirtschaft keines- falls erzielt werden konnen, empfiehlt sich ihre Streichung.

Zu § 42. Die allgemeine ungiinstige Wirtschaftslage laBt es begriindet erscheinen, daB

den Brennereien die Moglichkeit der Uebertragung ihrer Brennrechte, die nach § 42 Abs. 3 des geltenden Gesetzes mit dem SchluB des Betriebsjahres 1928/29

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252 Beutsches Reichsgesetz ziir Aenderung des Gesetzes tiber das Branntweinmonopol.

fortf alien soil und fur deren Beibehaltung ein dauerndes Bedurfnis nicht anerkannt werden kann, noch weitere zwei Jahre zu belassen.

Zu §§ 160 ff. Die Neuregelung der Essigsauresteuer entspricht den gemeinsamen Antragen

des Essigsaure- und des Garungsessiggewerbes. Die Berechnung des Steuersatzes nach der zur Zeit geltenden Verordnung Tiber Essigsauresteuer vom 22. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 72) hat nach den Angaben des Essigsauregewerbes zu einer ungerechtfertigt hohen Belastung dieses Gewerbes und zu einem fortgesetz- ten Ruckgang des Essigsaureabsatzes in den letzten vier Jahren gef uhrt, wahrend der Garungsessigabsatz in diesen Jahren nicht unerheblich zugenommen hat. Diese Angaben erscheinen zutreffend und werden vom Garungsessiggewerbe an- erkannt. Entsprechend der Eigenschaft der Essigsauresteuer als einer Schutz- steuer zugunsten des Garungsessiggewerbes ist es daher billig, daB der fruhere Grundsatz fur die Berechnung der Essigsauresteuer, wie er im § 160 des geltenden Monopolgesetzes vorgesehen ist, wieder Anwendung findet und daB ein Steuersatz von 40 RM. bei einem Essigbranntweinpreis von 70 RM. fiir das Hektoliter Wein- geist festgesetzt wird. Da die Einigung des Essigsaure- und des Garungsessig- gewerbes in der Frage der Bemessung der Essigsauresteuer nur unter der Vor- aussetzung erfolgt ist, daB die Essigbianntweinbezugsrechte und die Essigsaure- betriebsrechte, die nach § 93 Abs. 1 und § 162 des geltenden Monopolgesetzes nur bis zum 30. September 1929 in Geltung bleiben sollen, uber diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten werden, ist die Verlangerung dieser Bezugs- und Betriebs- rechte um 5 Jahre in dem Entwurfe vorgesehen. Die Beibehaltung der Kontingen- tierung fur weitere 5 Jahre erscheint vertretbar, weil das Essiggewerbe infolge der monopolgesetzlichen Bindungen nicht dieselbe wirtschaftliche Bewegungsfreiheit hat wie andere Grewerbezweige und die wunschenswerte Festigung des Gewerbes noch nicht eingetreten ist. Die Streichung des § 160 Abs. 3 des geltenden Monopol- gesetzes und die neue Fassung des § 164 nebst Einschaltung des § 164 a ergeben sich aus der geanderten Fassung des § 160 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 AO.

Durch die Aenderungen der §§161 und 167 soil die Belastung des aus dem Ausland eingefiihrten Garungsessigs mit der Essigsauresteuer beseitigt werden. Inlandischer Garungsessig (Essig aus Wein, Branntwein usw.) unterliegt nicht der Essigsauresteuer, dagegen ist die Essigsauresteuer fiir derartigen aus dem Ausland eingefuhrten Essig vorgesehen. Dies vertragt sich nicht mit den Bestimmungen der Handelsvertrage, wonach auslandische Erzeugnisse mit inneren Abgaben nicht hoher belastet werden sollen als die gleichartigen inlandischen Erzeugnisse. Die Belastung des aus dem Ausland eingefuhrten Garungsessigs mit der Essig- sauresteuer kann daher nicht aufrechterhalten werden.

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Page 21: Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol. Vom 21. Mai 1929

Gesetz, betreffend Aenderung des Zuckersteuer- gesetzes vom 6. Juli 1923 / 10. August 1925.

Vom 5. Juli 1929. (RGBl. 1929 I Nr. 28 S. 132.)

Der § 9 des Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 575) 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 248)

erhalt folgende Fassung *) : Zucker, der zur Tierfiitterung verwendet wird, ist nach naherer Anordnung

des Reichsministers der Finanzen von der Steuer befreit. Der Reichsminister der Finanzen kann von der Steuer befreien: 1. Zucker, der zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- und

GenuBmittel verwendet wird, 2. Rubensafte und Mischungen von Riibensaften mit anderen Stoffen, die

in Haushaltungen ausschlieBlich zum eigenen Gebrauche bereitet werden. x) Bisher lautete der § 9 des Zuckersteuergesetzes (siehe Finanzarchiv 41, 1924, S. 175) folgender-

mafien: ,,Der Reichsminister der Finanzen kann von der Steuer befreien: 1. Zucker, der zur Tieifiitterung oder zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens*

und GenuBmitteln verwendet wird, 2. Rubensafte und Mischungen von Riibensaften mit anderen Stoffen, die in Haushaltungen

ausschlieBlich zum eigenen Gebrauche bereitet werden." Die neue Fassung wurde beantragt am 21. Juni 1929 von Graf en von Westarp und Ge-

nossen (Drucks. Nr..ll81) und Dr. F e h r (Miinchen), D o b r i c h und Genossen (Drucks. Nr. 1184).

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