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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des § 81 des Gesetzes über die privaten...

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des §81 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 15. Juli 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 312-314 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906735 . Accessed: 16/06/2014 12:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.210 on Mon, 16 Jun 2014 12:00:30 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des § 81 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 15. Juli 1926

Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des §81 des Gesetzes über die privatenVersicherungsunternehmungen. Vom 15. Juli 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 312-314Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906735 .

Accessed: 16/06/2014 12:00

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Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des § 81 des Ge- setzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.

Vom 15. Juli 1926. (R.G.Bl. 1926 I Nr. 98 S. 411.)

Artikel 1.

Der § 81 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) erhält folgende Fassung:

Die Kosten des Reiehsaufsichtsamts für Privatversicherung und des Ver- fahrens vor dem Amte sind dem Reiche von den seiner Aufsicht unterstellten Ver- sicherungsunternehmungen durch Entrichtung von Gebühren in dem im Abs. 2 vorgesehenen Umfang zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten sind die im Vorjahr etwa nicht eingegangenen Gebühren hinzuzurechnen.

Der Gesamtbetrag der Gebühren soll drei Viertel der im Abs. 1 erwähnten Kosten betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Prä- mieneinnahme darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Bruttoprämien (Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die einer jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den von ihr im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch abzüglich der zurückgewährten Ueber- schüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind1).

Der Gebührensatz wird alljährlich in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme vom Reichsaufsichtsamte festgesetzt. Dabei können Abrundungen der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme und der Gebühren nach vom Reichs - wirtschaftsminister zu genehmigenden Grundsätzen vorgenommen werden. Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, einen Mindestgebührenbetrag festzusetzen.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch das Amt, welches die Unter- nehmungen unter Beifügung eines Verteilungsplans auffordert, die Gebühren an die Reichshauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen. Nach dem Ablauf dieser Frist können die fälligen Beträge nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen werden.

Artikel 2.

Die Vorschriften des Art. 1 finden erstmalig Anwendung auf die Erstattung der im Rechnungsjahr 1924 entstandenen Kosten, jedoch mit der Massgabe, dass die Gebühren nach dem Verhältnis der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme des Geschäfts jahrs 1924 zu berechnen sind.

Berlin, den 15. Juli 1926.

x) Im Entwurf lautete dieser Absatz: Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Brutto- prämien (Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die einer jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den von ihr im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch abzüglich der zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind. Der Satz yon l1/* %0 der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme darf nicht überschritten werden; der Reichswirtschafts- minister kann im Bedarfsfall den Satz bis auf 2°/00 erhöhen.

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Deutsch. RGL v. 15. Juli 1926 zur Abänd. des § 81 des Ges. über private Versieh, untern. 3J3

Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Mai 19261).

Die Rücksicht auf die Finanzlage des Reichs, welche zu jeder nur möglichen Entlastung des Reichs von Ausgaben zwingt, lässt es geboten erscheinen, die privaten Versicherungsunternehmungen zur Deckung der mit der Ausübung der Auf- sichtstätigkeit verbundenen Kosten künftig in höherem Masse heranzuziehen als bisher.

Das geltende Recht (§81 Abs. 3 des Versicherungsauf Sichtsgesetzes) sieht eine Heranziehung der beaufsichtigten Unternehmungen zur Tragung der Kosten der Aufsicht durch Leistung von Gebühren grundsätzlich nur bis zur Hälfte der im letzten Reichshaushaltsplan für das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung festgesetzten fortdauernden Ausgaben vor und bleibt mit dieser Regelung erheblich hinter der Gebührenbelastung der beaufsichtigten Unternehmungen in einer Reihe von Auslandsstaaten zurück. So betragen in Schweden die Gebühren schon seit längerer Zeit bis zu zwei vom Tausend der Prämieneinnahme; in Dänemark wird von den Lebensversicherungsgesellschaften dieser Satz als feste Abgabe erhoben. In der Schweiz, in der die Versicherungsunternehmungen früher eine Staatsgebühr bis zu zwei vom Tausend zu entrichten hatten, wird auf Grund neuerer Regelung (Vollziehungs Verordnung vom 16. August 1921) bis auf weiteres eine auf eineinhalb vom Tausend der Bruttoprämien festgesetzte Staatsgebühr erhoben, wobei aber - im Gegensatze zu § 81 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - die an die Versicherten zurückvergüteten Gewinnanteile nicht abgezogen werden dürfen. In Polen wird nach dem Gesetze vom 26. September 1922 für die Kosten der Aufsicht von den der Aufsicht unterstehenden Versicherungsanstalten eine Spezialgebühr unter der Bezeichnung „Abgabe für die Aufsicht über Versicherungsanstalten" erhoben, welche die Höhe von sieben vom Tausend der durch jede Anstalt im Berichtsjahr im inländischen Umsatz aus unmittelbaren Geschäften erzielten Bruttobeiträge nicht überschreiten darf, wobei jedoch bei Anstalten auf Gegenseitigkeit die den Versicherten für das Berichtsjahr zuerkannten Rückerstattungen und Dividenden abgezogen werden.

In anderen Staaten sind die Kosten der Aufsicht den Versicherungsunter- nehmungen schlechthin ohne Einschränkung durch Festsetzung einer Höchstgrenze auferlegt. So ist dies in Oesterreich bereits durch die Vollzugsanweisung vom 15. Juli 1919 (Staatsgesetzbl. Nr. 364), betreffend die Umlegung der Kosten der Staatsaufsicht auf die . Versicherungsanstalten, geschehen und auch in der Ver- ordnung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht, betreffend die Neu- fassung des Versicherungsregulativs, vom 7. März 1921 (Bundesgesetzbl. Nr. 141) vorgesehen (§§ 60 ff.). Auch in den Niederlanden werden die Kosten für die Ver- sicherungskammer von den Gesellschaften getragen und nach dem Verhältnis ihrer Prämieneinnahme aufgeteilt.

Eine Regelung, welche die Kosten der Reichsaufsicht ohne Einschränkung auf die Versicherungsunternehmungen abwälzt, hätte auch für Deutschland nahe- gelegen. Der Entwurf geht jedoch nicht so weit; er bleibt sogar bei der Begrenzung teilweise nicht unerheblich unter den Höchstsätzen der vorher genannten Staaten, die eine Höchstgrenze festgesetzt haben, zurück. Er ändert zwar die Vorschrift des § 81 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wonach der Gesamtbetrag der Gebühren nur annähernd die Hälfte der im letzten Reichshaushaltsplan für das Amt festgesetzten fortdauernden Ausgaben betragen soll, und legt den Unter- nehmungen die Erstattung des Gesamtbetrages dieser Ausgaben durch Gebuhren- entrichtung auf, wobei im Interesse des vollen Ersatzes der Kosten die im Vorjahr etwa nicht eingegangenen Gebühren in die Umlage einzubeziehen sind. Auch ändert er die Vorschrift des § 81 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wonach die Gebühren eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme nicht übersteigen dürfen, dahin ab, dass die Höchstgrenze eineinhalb und in Ausnahme- fällen nach Bestimmung des Reichswirtschaftsministers zwei vom Tausend betragen

x) Reichstag. III. 1924/26. Drucks. Nr. 2325. 313

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314 Deutsch. RG. v. 15. Juli 1926 zur Abänd. des § 81 des Ges. über private Versich.untern.

soll1). Er behält aber hiernach - im Gegensatze zu Oesterreich und den Niederlanden - eine Höchstgrenze zugunsten der Unternehmungen bei und belastet - im Gegensatze zu Dänemark und der Schweiz, wo feste Gebührensätze erhoben werden - die Unternehmungen nur nach Massgabe des tatsächlichen Kosten- aufwandes des Reichs. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Kostenaufwand gedeckt werden kann, ohne dass es notwendig ist, die Unternehmungen bis zum Höchstsatz von eineinhalb oder zwei vom Tausend zu belasten. In der Vorkriegszeit waren bei Umlegung der Hälfte der Kosten durchschnittlich 30 Pf. vom Tausend der ge- bührenpflichtigen Prämieneinnahme zu erheben. Bei Umlegung des gesamten Aufwandes wären also 60 Pf. erforderlich gewesen. Da nach den derzeitigen Fest- stellungen des Reichsaufsichtsamts die gebührenpflichtige Prämieneinnahme von 1924 auf etwa 766 000 000 RM. zu veranschlagen ist, würde sich der Gebührensatz bei einem Aufwand für das Reichsaufsichtsamt von etwas über 500 000 RM. auf etwa 66 Pf. vom Tausend der gebührenpflichtigen Prämieneinnahme belaufen. Ein Satz von dieser Höhe ist bei der gegenwärtigen Lage der Gesellschaften als erträglich zu bezeichnen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass sie noch erheblich unter den Nachwirkungen von Krieg und Inflation leiden. Da aber die Prämien- einnahme infolge des künftigen Zuganges im Laufe der Jahre sich voraussichtlich erhöhen wird, erscheint die Erwartung nicht unberechtigt, dass ein Anlass zur Ausübung der dem Reichswirtschaftsminister vorsorglich übertragenen Befugnis zur Erhöhung des Gebührensatzes bis auf zwei vom Tausend nur ausnahmsweise eintreten wird.

Von einer vom Standpunkt der Reichsfinanzen vielleicht erwünschten völligen Streichung der Höchstgrenze des Gebührensatzes ist im Interesse der Unter- nehmungen abgesehen worden; sie dürfte sich auch nach dem Ausgeführten erübrigen.

Die Festsetzung eines Mindestgebührensatzes durch den Reichs wirtschafts- minister ist vorgesehen worden, um zu ermöglichen, dass künftig jede unter Auf- sicht stehende und deshalb Kosten verursachende Unternehmung zur Gebühren- erhebung herangezogen werden kann.

Die bisherige Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 2, laut welcher der Reichsrat nach Anhörung des Versicherungsbeirats befugt ist, einen anderweitigen Verteilungs- massstab als nach der Prämieneinnahme zu bestimmen, ist als entbehrlich weg- gelassen worden, da die Bemessung der Gebühren nach der Prämieneinnahme, die im allgemeinen auch in der ausländischen Gesetzgebung vorgesehen ist, sich in fast fünfundzwanzig] ähriger Aufsichtsführung bewährt hat und ein Bedürfnis zur Einführung eines anderweitigen Verteilungsmassstabes bisher nicht hervor- getreten ist.

Eine besondere Vorschrift für die Umlage des Jahres 1924 (Art. 2 des Ent- wurfs) erscheint deshalb erforderlich, weil sowohl nach § 81 des Versicherungs- auf Sichtsgesetzes, als auch nach Art. 1 des Gesetzentwurfs der Gebührenfest- setzung für 1924 die Prämieneinnahme des Jahres 1923 (des letzten vorangegangenen Geschäftsjahres) zugrunde zu legen wäre. Da aber die Prämieneinnahme des Jahres 1923 wegen des damaligen Hochstandes der Inflation keinen geeigneten Massstab für die Festsetzung bildet (teilweise sind für 1923 überhaupt keine Geschäftsberichte der Versicherungsunternehmungen eingereicht worden), ist es notwendig, die Gebühren für 1924 auf die Prämieneinnahme nicht des voran- gegangenen Jahres 1923, sondern des Jahres 1924 - lediglich für diesen Ausnahme- fall - zu gründen.

*) Nicht so das Gesetz.

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