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Deutsches Reichsgesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. Vom 31. März...

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Deutsches Reichsgesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. Vom 31. März 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 326-333 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906616 . Accessed: 15/06/2014 10:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.128 on Sun, 15 Jun 2014 10:16:37 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Reichsgesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. Vom 31. März 1926

Deutsches Reichsgesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. Vom31. März 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 326-333Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906616 .

Accessed: 15/06/2014 10:16

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Deutsches Reichsgesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. Vom 31. März 1926.

(R.G.B1. 1926 I, Nr. 18, S. 185.)

Artikel I.

Oeldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken.

§ 1. Bas Gesetz über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern

und Gemeinden vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 254) wird wie folgt geändert: In Art. II § 11 Nr. 4 werden dem § 27 a Abs. 1 folgende neue Sätze hinzu-

gefügt: Die Miete von 100 v. H. der Friedensmiete darf bis zum 31. März 1927 nicht

überschritten werden. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Festsetzung einer höheren Miete erforderlich ist, um die in dem § 26 Abs. 3, 4 vorgesehenen Zuwei- sungsbeträge sicherzustellen. Soweit die Miete für die Zeit nach dem 1. April 1926 bereits höher festgesetzt ist oder die im § 26 Abs. 3, 4 vorgesehenen Zuweisungs- beträge bereits überschritten sind, bleiben die getroffenen Bestimmungen unberührt.

Artikel II.

Senkung: der Umsatzsteuer und Aufhebung der Hersteller- und Kleinhandelssteaer.

§2. Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung: 9. ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, so-

weit Entgelte dafür von den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern, den Kranken- kassen der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden sowie den Ersatz- kassen (§§ 503 ff. der Reichsversicherungsordnung) zu zahlen sind. Dasselbe gilt auch für Heilanstalten und Krankenhäuser, soweit sie das Heilverfahren im Auf- trag von reichsgesetzlichen Versicherungsträgern durchführen;

2. dem § 2 Nr. 10 b ist anzufügen: Dasselbe gilt nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen

auch für Umsätze solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die landwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten als Vergütung für die geleisteten Dienste vom Arbeit- geber gewährt wurden (Deputate) und für die Umsätze der daraus in der Wirt- schaft der Arbeiter und Angestellten hergestellten Erzeugnisse.

§3. Im § 13 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. IV § 1 Nr. 4 des

Gesetzes über Aenderungen der Verkehrsteuern und des Verfahrens vom 10. August 1925 (R.G.B1. I S. 241) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G.B1. I S. 261) wird die Zahl „1" durch die Zahl „0,75" ersetzt.

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Deutsches Reiehsges. Üb. teuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. 327

§4. Die §§ 15-24 und §§ 38-40 des Umsatzsteuergesetzes werden gestrichen.

§5. Beträgt die Umsatzsteuer eines Unternehmens für Leistungen aus Verträgen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, nach § 3 nur 0,75 ν. Η. oder sind nach § 4 Leistungen aus solchen Verträgen von der erhöhten Umsatz- steuer befreit, so ist er verpflichtet, dem Empfänger der Leistung einen Naohlaes vom Entgelt zu gewähren, der der Minderung der auf die Leistung entfallenden Um- satzsteuer entspricht. Dieser Anspruch bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. Entgegenstehende Vereinbarungen sind insoweit nichtig.

§ 6· Der Reiohsminister der Finanzen wird ermächtigt, die erforderlichen Ueber-

gangsbestimmungen zu treffen1). §7.

Die Vorschriften der §§2-5 treten mit dem 1. April 1926 in Kraft.

Artikel III. Steuerliche Erleichterungen wirtschaftlich gebotener

Betriebszueammenschlüsso.

;§8. (1) Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 12 des Kapital-

verkehrsteuergesetzes und bei Sanierungen im Sinne des § 13 zu b, c des Kapital - verkehrsteuergesetzes wird die Gesellschaftsteuer auf 1 ν. Ή. ermässigt.

(2) Werden in den Fällen des Abs. 1 Grundstücke eingebracht, so ermässigt sich die Grunderwerbsteuer auf 1% v. H. ; die Zuschläge zur Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachssteuer dürfen nicht erhoben werden. Die Vorschriften des Satzes 1 gelten auch bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, bei denen die aufnehmende Gesellschaft ihr Kapital nicht erhöht.

§ 9. Werden gleichartige oder wirtschaftlich zusammengehörige Betriebe mehrerer

Unternehmungen zusammengefaßt, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 vor- liegen, so kann diese Vorschrift auf Antrag für anwendbar erklärt werden

1. auf die Errichtung einer neuen Kapitalgesellschaft; 2. auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft; 3. auf die Uebernahme eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft, wenn ale

Entgelt Gesellschaftsrechte der aufnehmenden Gesellschaft gewährt werden, diese Gesellschaft ihr Kapital aber nicht erhöht.

§ 10. (1) Gehen bei der Verschmelzung von Genossenschaften im Sinne des § 93 a

des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Grund- stücke einer an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft auf die aufnehmende Genossenschaft über, so ermässigt sich die Grunderwerbsteuer auf IV2 ▼· H. Die Zuschläge zur Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachssteuer dürfen nicht er- hoben werden.

(2) Auf Antrag kann die Vorschrift des Abs. 1 für anwendbar erklärt werden, wenn der Betrieb einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise von einer Genossen- schaft übernommen wird und die vereinigten Betriebe gleichartig oder wirtschaft- lich zusammengehörig sind.

*) Dieselben wurden erlassen am 31. März 1926 (R.G.B1. 1926 I, Nr. .19, S. 191); 327

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328 Deutsches Reichsges. üb. Steuermilderuiigen zur Erleichterung der Wirtschaftslage.

§ 11. Auf Antrag kann bestimmt werden, 1. dass der eingebrachte Betrieb einer der beteiligten Kapitalgesellschaften

für die Zwecke der Gesellschaftsteuer als aufnehmende Gesellschaft gilt, 2. dass bei besonderen Schwierigkeiten in der Durchführung der Bewertung,

die sich insbesondere aus der Beteiligung mehrerer Länder oder Gemeinden an der Grunderwerbsteuer ergeben, eine Pauschbesteuerung nicht nur für die Gesellschaft* Steuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer eintritt.

§ 12.

Die Gesellschaftsteuer, die auf Grund der §§ 8, 9 erhoben wird, ist zur Hälfte den Ländern für ihre durch die Zusammenfassung der Betriebe benachteiligten Gemeinden (Gemeindeverbände) zu überweisen; die näheren Bestimmungen über die Verteilung an die Länder trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustim- mung des Reichsrats.

§ 13.

Die Vorschriften der §§8-12 finden nur auf Rechtsvorgänge Anwendung, für die die Steuerschuld in der Zeit vom 1. September 1925 bis zum 30. September 1927 entstanden ist. Erstattungen finden nicht statt, soweit Steuerbeträge bereits Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) zugeflossen sind.

§ 14.

(x) Ist eine inländische Gesellschaft der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Reichsbewer- tungsgesetzes bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem Vermögen einer unter die gleiche Vorschrift fallenden inländischen Tochtergesellschaft zu weniger als einem Viertel beteiligt und sind der Tochtergesellschaft die in §§ 9, 10 Abs. 2 vorgesehenen Vergünstigungen gewährt worden, so ist auf Antrag der Mutter- gesellschaft der Wert ihrer Beteiligung bei der Feststellung des Einheitswerts ihres Vermögens ausser Ansatz zu lassen, wenn zur Zeit der Einbringung der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes berechnete Wert des von ihr in die Tochtergesellschaft eingebrachten Vermögens mindestens 35 ν. Η. des nach den gleichen Vorschriften berechneten Werts ihres Gesamtvermögens betragen hat; die auf Grund des § 27 letzter Halbsatz des Reichsbewertungsgesetzes getroffenen Be- stimmungen finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Vergünstigung des Abs. 1 findet zum erstenmal Anwendung bei der Feststellung des Einheitswerts für das Vermögen der Muttergesellschaft nach dem Stand an dem Hauptfeststellungszeitpunkt, der der Einbringung des Vermögens in die Tochtergesellschaft unmittelbar folgt; die Vergünstigung wird zum letztenmal bei der Feststellung des Einheitswerts nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1930 gewährt.

§ 15.

(x) Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 findet auf Antrag die Vor- schrift des § 11 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes auch auf eine Erwerbsgesellschaft (§ 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) Anwendung, die als Muttergesellschaft an einer inländischen Erwerbsgesellschaft zu weniger als einem Viertel beteiligt ist, sofern diese Beteiligung seit Beginn des Steuerabschnitts der Muttergesellschaft bestanden hat.

(2) Die Vergünstigung wird bei Erwerbsgesellschaften, deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs endet, letztmals für den Steuerabschnitt 1929/30 und bei Erwerbsgesellschaften, deren Steuerabschnitt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs endet, letztmals für den Steuerabschnitt 1928/29 oder 1929 gewährt.

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Deutsches Reichs ges. üb. Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. 329

§ 16.

(1) Ueber einen gemäss §9, 10 Abs. 2, §§11 gestellten Antrag entscheidet das Landesfinanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Leitung der aufnehmenden oder neu errichteten Kapitalgesellschaft oder der aufnehmenden Genossenschaft befindet. Ueber einen gemäss §§ 14, 15 gestellten Antrag entscheidet das Landes- finanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Leitung der Muttergesellschaft befindet.

(2) Gegen den Bescheid des Landesfinanzamts ist Beschwerde an den Reichs- minister der Finanzen gegeben; dieser entscheidet endgültig.

Artikel IV.

Verlegung der Ζ anhingst age für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen.

§ Π. Der § 95 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925

(R.G.B1. 1 S. 189) erhält folgende Fassung:

§ 95. Bis zum Empfang eines Steuerbescheids (§ 64) für einen Steuerabschnitt hat

der Steuerpflichtige auf die Steuerschuld dieses Abschnitts am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld zu entrichten. Steuerpflichtige, die hauptsäch- lich Einkünfte aus Landwirtschaft beziehen, haben die Vorauszahlungen am 15. November in Höhe der Hälfte, am 15. Februar und 15. Mai in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld zu entrichten. Der Reichs- minister der Finanzen ist ermächtigt, für Betriebe bestimmter Art, insbesondere Gartenbau, andere Vorauszahlungstermine zu bestimmen. Eine Vorauszahlung gilt als Vorauszahlung für den Steuerabschnitt, in den

a) im Falle des Satzes 1 der Schluss des vergangenen Monats, b) im Falle des Satzes 2 der massgebende Zahlungstag fällt.

A r t i k e 1 V. Tereinfachte Erhebung der Yermögensteuer 1926·

§ 18. In Art. I § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Vermögen- und Erbschaftsteuer vom

10. August 1925 (R.G.B1: 1 S. 233) wird hinter Nr. 8 folgende Nr. 8 a eingefügt: 8 a. politische Parteien und politische Vereine mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne der § 2 Nr. 4, §§38-44 des Reichsbewertungsgesetzes1).

§ 19. Der Art. I § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Vermögen- und Erbschaftsteuer vom

10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 233) erhält folgende Fassung2): (2) Die Vermögensteuer ermässigt sich, wenn das abgerundete Vermögen 10 000 RM. nicht übersteigt, auf 1 v. T., 10 000 RM., aber nicht 20 000 RM. übersteigt, auf 2 v. T., 20000 RM., aber nicht 30 000 RM. übersteigt, auf 3 v. T., 30 000 RM., aber nicht 50 000 RM. übersteigt, auf 4 ν. Τ. l) Oben S.290 bereits eineefüct. ■) Oben S.291 die neue Fassung bereits berücksichtigt.

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330 Deutsches Reichsges. üb. Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage.

§ 20. Die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1926 wird nicht besonders veranlagt.

Sie wird zur Abgeltung der durchschnittlichen Minderung der Vermögenswerte in Höhe von drei Vierteln des Jahressteuerbetrags für das Kalenderjahr 1925 er- hoben; die am 15. Mai 1926 vorgesehene Zahlung auf die Vermögensteuer 1926 ist nicht zu entrichten.

§ 21. Der mit dem 1. Januar 1925 beginnende Hauptfeststellungszeitraum für die

Feststellung der Einheits werte nach dem Reichs be wertungsgesetz vom 10. August 1925 (R.G.B1. I S. 214) wird auf das Kalenderjahr 1926 ausgedehnt.

§ 22. (x) Die Vorschriften der §§ 75, 76 des Reichsbewerbungsgesetzes über Neu-

und Nachfeststellungen finden mit folgender Massgabe Anwendung: 1. die Neufeststellung ist nicht von dem Vorliegen besonderer Umstände

(§ 75 Abs. 1 Satz 1, 2 des Reichsbewertungsgesetzes) abhängig; 2. bei Neu- und Nachfeststellungen wird zwar für die Feststellung des Ver-

mögens nach Art und Menge der Stand an dem für die Neu- oder Nachfeststellung massgebenden Feststellungszeitpunkt, für die Bewertung des Vermögens jedoch der Stand am 1. Januar 1925 zugrunde gelegt.

(a) Auf Grund von Neu- oder Nachfeststellungen sind Neu- oder Nachveran- lagungen gemäss § 12 des Vermögensteuergesetzes vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 233) in der Weise vorzunehmen, dass die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1926 in Höhe von drei Vierteln des Betrages erhoben wird, der unter Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und der Vorschriften des Vermögensteuergesetzes für das Ka- lenderjahr 1926 zu entrichten sein würde.

§ 23. Beträgt die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1926 endgültig weniger als

400 Mill. RM., so erhöht sich die erste nach dieser Feststellung fällige Vorauszahlung auf die Vermögensteuer um eine entsprechende Nachzahlung.

§ 24. Die §§ 20, 21 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1926, die §§ 18, 19, 22 treten

mit Wirkung vom 1. Januar 1925 ab in Kraft.

Artikel VI.

Biersteaer.

§ 25. Im Art. IV des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom

10. August 1925 (R.G.B1. I S. 244) wird in der fünften Zeile die Zeitbestimmung „1. April 1926" ersetzt durch „1. Januar 1927"1).

Artikel VIL

Weinsteuer·

§ 26. Das Weinsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung von Ver-

brauchsteuern vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 248) tritt mit Wirkung vom 1. April 1926 ausser Kraft.

») Nach Zeitungsmeldungen hat der Kommissar für die verpfändeten Einnahmen gegen das Hinausschieben der Biersteuererhöhung bis zum 1. Januar 1927 Einspruch erhoben, aber vorerst bis zum 1. Juli 1926 zugestanden.

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Deutsches Reichsges. üb. Steuérmilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. 33 J

Artikel VIII.

§27. Schaumweinsteuer.

Der Schaumweinsteuer unterliegen: 1. die Lieferung von fertigem Schaumwein (einschliesslich der schäum wein-

ähnlichen Getränke) durch den Hersteller; 2. die Entnahme (Entfernung aus den Lagerbestanden) unversteuerten fer-

tigen Schaumweins zum eigenen Verbrauch, insbesondere auch zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder im eigenen Betriebe;

3. das Verbringen von fertigem Schaumwein in den Geltungsbereich <Jes Gesetzes.

§2. Von der Besteuerung sind ausgenommen die Lieferung oder Entnahme von

Schaumwein oder das Verbringen von Schaumwein in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Ausfuhr unter Steueraufsicht.

§ 3. (x) Die Steuer beträgt 1. für Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke mit Ausnahme

solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein: 1 RM. für die ganze Flasche; 2. im übrigen 20 RPf. für die ganze Flasche. (2) Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein

Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. (3) Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschliessungen

mit Raumgehalt über 425-850 Kubikzentimeter behandelt; Umschliessungen mit Raumgehalt über 230-425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. Der Reichs- minister der Finanzen ist ermächtigt, für Umschliessungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen.

§ 4. Steuerschuldner ist 1. in den Fällen des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Hersteller, 2. in den Fällen des § 1 Nr. 3 derjenige, für dessen Rechnung der Schaumwein

in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird.

§5. Die Steuer wird fällig 1. in den Fällen des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 zugleich mit der Entstehung der

Steuerschuld, 2. in den Fällen des § 1 Nr. 3 zugleich mit der Zollsohuld.

§6. Die Steuer ist durch Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschlieesung

zu entrichten. Wird das Steuerzeichen nicht in der vorgeschriebenen Weise an- gebracht, so gilt die Steuer als nicht entrichtet.

§7.

(*) Der Wert der im Laufe eines Monats entnommenen Steuerzeichen ist bis zum 25. Tage des auf diesen Monat folgenden dritten Monats einzuzahlen.

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332 Deutsches Reichsges. üb. Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage,

(2) Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet nicht statt. Der Reichsminister der Finanzen kann für eine Uebergangszeit eine Ausnahme zulassen.

§8. Die Steuer wird auf Antrag erstattet: 1. für Schaumwein, den der Lieferer nachweislich zurückgenommen hat, 2. für Schaumwein, der nach der Lieferung bei der Beförderung nachweislich

zugrunde gegangen ist, sofern der Lieferer keinen Anspruch auf Entgelt oder Entschädigung hat,

3. für Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeben wird.

§9. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsabgabe im Sinne der Reichsab-

gabenordnung. § 10.

(x) Die Betriebe, die Schaumwein herstellen oder absetzen, unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen im Herstellungsbetriebe ( § 195 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung) Fehlmengen, so sind diese von dem Betriebsinhaber zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, dass sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld in der Person des Betriebsinhabers nicht begründen. Die Steuerschuld gilt im Zweifel als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

§ 11. Jeder, der Schaumwein empfängt, der der Vorschrift des Gesetzes zuwider

mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen 3 Tagen der Zollstelle Anzeige zu erstatten.

§ 12. Sind durch eine Ordnungswidrigkeit Schaumweinsteuereinnahmen verkürzt

oder gefährdet worden, so ist die Ordnungsstrafe mindestens auf das Vierfache des Betrags, auf den die Verkürzung oder Gef ährdung sich beläuft, zu bemessen, wenn einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:

1. wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs- und Lagerräume in der in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebe- nen Weise angemeldet sind,

2. wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen als den gemäss den Ausführungsbestimmungen dazu genehmigten Lagerräumen auf- bewahrt wird,

3. wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in Gewahrsam haben, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist.

§ 13. Schaumwein, der sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausserhalb des Her-

stellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt der Nachsteuer nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen.

§ 14. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der

Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann der Kreis der steuerbaren Getränke näher umgrenzt, auch verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Lieferung, Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes anzusehen ist.

§ 15. Dieser Artikel tritt am 1. Juli 1926 in Kraft.

33S

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Deutsches Reichsges. üb. Steuermildernngen zur Erleichterung der Wirtschaftslage. 333

Artikel IX.

Salzstener.

§ 28.

Λ Da* fll A A 9. Juli 1923 (R.G.B1. 1 S. 573) A _ .+ Λ Da* *tetou«g»ete fll A A vom 10>Augustl925(KG.BLIS.250)

tritt A _ mit .+

Wirkung vom 1. April 1926 ab ausser Kraft.

Artikel X.

SchlussYorschriften.

§ 29. Für die Zuschussanforderungen der Gemeinden nach dem Besteuerungsgesetz

vom 10. August 1925 (R.G.BL I S. 252) für das Rechnungsjahr 1925 gilt als Tag der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme im Sinne der §8 Abs. 2, §9 Abs. 2 des Besteuerungsgesetzes der Tag der allgemeinen Personenstandsaufnahme 1925. Als Zivilbevölkerung gilt die Wohnbevölkerung nach der Volkszählung vom 16. Juni 1925 abzüglich der Angehörigen der Wehrmacht.

§ 30. Die im § 10 Abs. 1 des Besteuerungsgesetzes festgesetzte Frist wird für die

Zuschussanforderungen für das Rechnungsjahr 1925 bis zum 30. Juni 1926 ein- schliesslich verlängert.

§31. In § 9 Abs. 2 Satz 2 des Besteuerungsgesetzes werden die Worte „(§ 23 des

Gesetzes über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden)" gestrichen.

§ 32. (*) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus den Artikeln I- IX etwas anderes

ergibt, mit dem Tage in Kraft, der auf die Verkündung im R.G.B1. folgt1). (2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats das Umsatzsteuergesetz in geänderter Form und fortlaufender Para- graphenfolge neu bekanntzumachen und es dabei den geltenden Vorschriften anzu- passen.

*) Am 1. April 1926.

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