+ All Categories
Home > Documents > Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: vuongkien
View: 215 times
Download: 2 times
Share this document with a friend
9
Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 295-302 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907655 . Accessed: 14/06/2014 18:07 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 295-302Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907655 .

Accessed: 14/06/2014 18:07

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927.

(R.G.Bl. 1927 I Nr. 30 S. 180.)

§ 1. Die Nummer 176 des Zolltarifs erhält folgende Fassung:

Zollsatz Tarif-Nr. Warengattung für 1 dz

============== RM.

176 Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der che- mischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der Saccharose) :

Verbrauchszucker 15 Anderer fester und flüssiger Zucker aller Art;

auch Füllmassen und Zuckerabläufe mit Ausnahme von Melasse, Rübensaft, Ahornsaft 13

Melasse 4

§2. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 2. Juli 1927 J). I. Die deutsche Gesetzgebung hat es sich in den Jahrzehnten vor dem Kriege

angelegen sein lassen, den Zuckerrübenanbau und die Zuckererzeugung durch eine entsprechende Gestaltung des Zoll- und Steuersystems nachhaltig zu fördern. Sie hat damit der besonderen Bedeutung dieses Zweiges der deutschen Landwirt- schaft Rechnung getragen, der nicht nur ein wichtiges Nahrungsmittel für die Bevölkerung liefert, sondern darüber hinaus durch die mit der Rübenkultur ver- bundene allgemeine Steigerung der landwirtschaftlichen Erträge und durch Schaffung eines wertvollen Ausfuhrgutes einen hervorragenden Platz im Rahmen der Gesamtwirtschaft einnimmt.

Nach mehrfachen Aenderungen wurde der Zollsatz im Jahre 1896 auf 40 M. für den Doppelzentner festgesetzt. Dieser Satz wurde bis zu der am 1. September 1903 in Kraft getretenen Brüsseler Zuckerkonvention vom 5. März 1902 (R.G.Bl. 1903 S. 7) in voller Höhe erhoben. Da er eine Zuckersteuer in Höhe von 20 m! einschloss, war der reine Zollschutz 20 M. Für die Dauer der Brüsseler Zucker- konvention war der Höchstsatz des reinen Zolles (sogenannter Ueberzollunterschied zwischen der Belastung des ausländischen und des inländischen Zuckers) für die beteiligten Staaten auf 6 Fr. für den Doppelzentner Verbrauchszucker ( = 4,80 M.)

*) Reichstag. III. 1924/27. Drucks. 3514. 763

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

296 Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls.

und 5,50 Fr. für den Doppelzentner Rohzucker (= 4,40 M.) festgesetzt. Die Kon- vention untersagte jedoch gleichzeitig die Gewährung irgendwelcher direkter oder indirekter Prämien und verpflichtete die Vertragsstaaten, Zucker aus Ländern, die für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien gewährten, bei der Einfuhr in ihr Gebiet mit einem besonderen Ausgleichszolle zu belegen. Unter dieser Regelung, die durch Ausschaltung direkter und indirekter staatlicher Unter- stützungen, wie sie vorher durch die Gesetzgebung verschiedener Länder gewährt wurden, gleichmässige Wettbewerbsverhältnisse schuf, hat sich die deutsche Zuckerindustrie im allgemeinen günstig weiterentwickelt, wobei allerdings auch die gleichzeitige Herabsetzung der Zuckersteuer (von 20 auf 14 M. für den Doppel- zentner) sowie die allgemeine Besserung der Lebensverhältnisse im letzten Jahr- zehnt vor dem Kriege und der dadurch geförderte erhöhte Inlandsverbrauch mitsprachen.

Die Brüsseler Zuckelkonvention ist durch den Kriegsausbruch tatsächlich und durch die Bekanntmachung vom 18. September 1920 (R.G.B1. S. 1679) auch formell ausser Wirksamkeit gesetzt worden.

Bei der Vorbereitung der Zolltarif no velie des Jahres 1925 hat die deutsche Zuckerindustrie die Festsetzung des Zuckerzolles in Höhe von 20 RM. für den Doppelzentner Verbrauchszucker, entsprechend dem reinen Zollschutz vor In- krafttreten der Brüsseler Zuckerkonvention, beantragt. Es wurde jedoch nur ein Zollsatz von 10 RM. für Verbrauchszucker und von 8 RM. für Rohzucker fest- gesetzt. Die Erhebung der Verbrauchssteuer erfolgt daneben nach dem jetzt gelten- den Zuckersteuergesetze für ausländischen Zucker in gleicher Höhe wie für in- ländischen.

Nachdem in der Zwischenzeit die Zuckerindustrie und die rübenbauende Landwirtschaft mehrfach und dringend auf die Notwendigkeit einer Erhöhung des Zuckerzolles hingewiesen hatten, hat sich auch der 21. Ausschuss (Handels- verträge) des Reichstags in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1926 aus Anlass ver- schiedener Petitionen mit der Frage des Zuckerzolls befasst, wobei vom Vorsitzenden als Ansicht der Mehrheit des Ausschusses festgestellt wurde, dass sie eine erneute Behandlung des Zuckerzolls durch Initiative der Reichsregierung wünsche.

In Verfolg dieser Verhandlungen hat die Reichsregierung eine gutachtliche Stellungnahme des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats zur Frage des Zuckerzolls herbeigeführt (Anlagen 1 a und 1 b). Der Unterausschuss für Landwirtschaft und Ernährung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats hat folgenden Antrag mit 12 gegen 6 Stimmen angenommen:

„Der Ausschuss erkennt an, dass dem Rübenbauer ein Preis für seine abge- lieferten Rüben verbleiben muss, der den Anbau auf die Dauer lohnend gestaltet. Der Regierung wird empfohlen, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass ein solcher Durchschnittspreis aufrechterhalten werden kann. Als Mittel werden vorgeschlagen :

1. eine massige Zollerhöhung um höchstens bis 5 RM. pro Doppelzentner; 2. wenn möglich, eine Ermässigung der Zuckersteuer um den gleichen Betrag; 3. eine Befristung des erhöhten Zolles bis 1. Oktober 1930." II. Die in der Anlage 2 beigefügte Zusammenstellung gibt ein Bild von der

Entwicklung des Zuckerrübenbaues, der Zuckererzeugung und des Zuckerver- brauchs seit dem Jahre 1900. Sie zeigt, dass die Rübenanbaufläche von 532 000 ha im Jahre 1913/14 auf 373 000 ha im laufenden Jahre gesunken ist. Auch wenn berücksichtigt wird, dass Deutschland mit den abgetretenen Gebieten etwa 90 000 ha Rübenland verloren hat und somit die Rübenanbaufläche im heutigen Reichsgebiet im Jahre 1913/14 nur etwa 442 000 ha war, zeigt sich noch ein Zurück- bleiben der Anbaufläche um rund 70 000 ha oder 16 v. H. Der Rübenertrag vom Hektar war im Jahre 1925/26: 275 dz und blieb damit gegenüber dem Hektar- ertrage vor dem Kriege - abgesehen von dem Misserntejahre 1911/12 - immer noch wesentlich zurück. Entsprechend dem Minderanbau an Zuckerrüben und dem gesunkenen Hektarertrag ist die Rohzuckererzeugung von 26 Mill, dz im Jahre 1913/14 auf 16 Mill, dz im letzten Betriebsjahr gesunken.

Den Einfluss dieser Mindererzeugung auf die Ausfuhr zeigt die Anlage 3, die im letzten Jahre eine Ausfuhr von nur rund 500 000 dz gegenüber einer solchen

764

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz vom 16. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls. 297

von 11 Mill, dz im Jahre 1913/14 aufweist, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass diese Ausfuhrzahl sich bei Einbeziehung der Reparationslieferungen auf rund 1 Mill, dz erhöht.

Dieses Zurückbleiben der deutschen Zuckererzeugung gewinnt besondere Bedeutung, wenn damit die Entwicklung in den übrigen Landern verglichen wird. Nach Außerkrafttreten der Brüsseler Zuckerkonvention hat die Neigung vieler Staaten, durch hohe Zölle und andere ünterstützungsmassnahmen ihre Wirtschaft zu fördern, sich namentlich wieder des Zuckers bemächtigt. Die in Anlage 4 bei- gefügte Uebersicht zeigt, dass der zurzeit bestehende deutsche Zuckerzoll weitaus geringer ist als der der meisten übrigen Staaten. Insbesondere geniesst die Zucker- industrie der Tschechoslowakei mit rund 42 GM. und die polnische mit rund 28 GM. (für Verbrauchszucker) einen Schutz, der auch den jetzt von der deutschen Industrie und Landwirtschaft geforderten Zoll noch weit übersteigt und es diesen Landern ermöglicht, unter Ausnutzung des Zollschutzes beim Inlandabsatz ihren Ueberschuss auf dem Weltmarkt zu Preisen anzubieten, die den Wettbewerb für den deutschen Zucker außerordentlich erschweren, aber auch auf den deutschen Inlands preis drücken und dadurch unseren Rübenanbau gefährden. Ausser durch den hohen Zollschutz hat die Zuckererzeugung in einigen Ländern noch weitergehende Förderung durch besondere Massnahmen erfahren, die in verschie- denen Formen im einzelnen teils sich unmittelbar als Prämiengewährung dar- stellen, teils einer solchen nahekommen. Während so die Rübenzuckererzeugung der Welt, nachdem sie infolge des Krieges vorübergehend stark gesunken war, insgesamt wieder ungefähr die Vorkriegshöhe erreicht hat, wie aus der Anlage 5 ersichtlich ist, bleibt Deutschland mit seiner Erzeugung noch erheblich hinter seiner Vorkriegsproduktion zurück.

Einen Vergleich der Rüben- und Rohrzuckererzeugung der Welt gibt Anlage 6. Diese Zusammenstellung zeigt, dass der Anteil der Rübenzuckererzeugung an der gesamten Zuckererzeugung seit 1919 wieder im Steigen begriffen ist.

III. Die Zusammenstellung in Anlage 7 zeigt, dass der Preis im Betriebsjahr 1923/24 zwischen 29,69 und 19,24 RM., im Betriebsjahr 1924/25 zwischen 24,76 und 16,38 RM. und im Betriebsjahr 1925/26 zwischen 20,84 und 14,84 RM. (Monats- durchschnittspreise) schwankte. Der Jahresdurchschnitt stellte sich auf 24,26 RM. im ersten, 19,63 RM. im zweiten und 16,96 RM. im letzten der drei Betriebsjahre. Dabei ist zu bemerken, dass der Absatz in den ersten Monaten der Kampagne regelmässig wegen der starken Geldbedürfnisse der Fabriken besonders gross ist, so dass der Durchschnittserlös der Fabriken im letzten Jahre unter 17 RM. liegen dürfte.

Bei Beurteilung dieser Preise ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Kosten des Rübenanbaues als auch die der Verarbeitung auf Rohzucker und Verbrauchs- zucker gegenüber dem Frieden erheblich gestiegen sind. Wegen des näheren darf auf die Ausführungen in dem Berichte des Arbeitsausschusses des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates (vgl. Anlage 1 b) verwiesen werden. Ein wesentlicher Teil dieser Kostenerhöhungen entfällt auf Steuern und Abgaben sowie auf Löhne und soziale Lasten. Besonders verteuernd wirkt der Umstand, dass sich infolge des Minderanbaues an Zuckerrüben die durchschnittliche Verarbeitung der rüben- verarbeitenden Fabriken stark vermindert hat, nämlich von 500 000 dz im Jahre 1913/14 auf 390 000 dz im Jahre 1925/26. Bei der ohnedies nur kurzen Betriebszeit der Rohzuckerfabriken und dem daraus sich ergebenden hohen Anteil der fixen Unkosten an den Gesamtkosten muss eine starke Verringerung der verarbeiteten Rübenmenge naturgemäss die Kosten, auf die Einheit gerechnet, wesentlich erhöhen.

Der Preis, den die Fabriken ihren Rübenbauern für die Rüben im letzten Wirtschaftsjahre zahlen konnten, betrug denn auch im Durchschnitt nur 1,16 RM. für den Zentner bei einem Preis von 0,95 bis 1,10 RM. vor dem Kriege, schwankte aber im einzelnen ausserordentlich. Dieser Rübenpreis muss angesichts der Stei- gerung der Erzeugungskosten als unzureichend bezeichnet werden. Ein zweites Jahr, das mit solchen Verlusten für den Rübenbau abschlösse, würde die Gefahr einer erheblichen Minderung der Anbaufläche in unmittelbare Nähe rücken. Mit Rücksicht auf die hierdurch begründete ungünstige Lage der zuckerrübenbauenden

765

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

298 Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927, über Erhöhung des Zuckerzolls.

Landwirtschaft sind Massnahrnen erforderlich, die den Produzenten eine grössere Sicherheit für eine gleichmässige und angemessene Rübenverwertung geben, als dies in den letzten Jahren der Fall war. Als Mittel zu diesem Ziele erscheint der Reichsregierung in Uebereinstimmung mit dem Vorschlag des Vorläufigen Reichs - wirtschaftsrats eine Erhöhung des Zolles als der gegebene Weg.

IV. Aus der Entwicklung der Preise in den abgelaufenen Monaten des Betriebs- jahres 1926/27 (vgl. Anlage 7) könnte der Schluss gezogen werden, dass für die Landwirtschaft eine Erhöhung des Zuckerzolles nicht mehr im Bedürfnis liegt. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, das für die Aufrechterhaltung dieses Preisniveaus keinerlei Sicherheit besteht. Die Erfahrung zeigt und die Anlage 7 bestätigt dies auch für die Inlandspreise, dass gerade bei Zucker grössere Preis- schwankungen nicht nur von Jahr zu Jahr, sondern auch in kürzeren Zeiträumen durchaus nicht selten sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Rübenpreis, der dem Rübenbauer aus der jetzigen Feldbestellung demnächst zufliessen wird, erst am Schlüsse des Betriebsjahres 1927/28 endgültig feststeht, da erst dann die Ver- wertung des Zuckers der nächsten Ernte beendet ist. Gerade vor der hierdurch geschaffenen Unsicherheit den deutschen Rübenbauern zu bewahren, ist ein wesentlicher Zweck der empfohlenen Zollerhöhung.

In dem Gutachten des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats ist als Höchstsatz des neuen Zolles der Betrag von 15 RM. für den Doppelzentner vorgeschlagen. Dieser Satz bleibt zwar hinter den Anträgen der Industrie und der rübenbauenden Landwirtschaft nicht unwesentlich zurück, dürfte aber der deutschen Produktion den erforderlichen Schutz geben und ist daher in die Vorlage aufgenommen.

Der geltende Zollsatz für Rohzucker (8 RM.) beträgt 80 v. H. des geltenden Zollsatzes für Verbrauchszucker (10 RM.). Diesem Verhältnis würde bei einem Zollsatz von 15 RM. für Verbrauchszucker ein Zollsatz von 12 RM. für Rohzucker entsprechen. Der Entwurf sieht jedoch einen Zollsatz von 13 RM. für Rohzucker vor, da dieser Satz dem tatsächlichen Ausbeuteverhältnis besser entspricht.

V. Die vorstehenden, für die Einbringung der Vorlage durch die Reichs- regierung als massgebend erachteten Gründe sind vom Reichsrat nicht anerkannt worden. Er hat der Vorlage seine Zustimmung versagt, teils, weil die zurzeit bestehenden Preise für Zucker zu hoch sind, dass Landwirtschaft und Industrie dabei ihr Auskommen finden, teils, weil durch die mit der Erhöhung des Zuckerzolls in Verbindung stehende Senkung der Zuckersteuer in so erheblichem Umfang auf Reichseinnahmen verzichtet werde, dass das Reich nicht in der Lage sei, den Ländern die für die Durchführung der geplanten Beamtenbesoldungsreform als notwendig geforderten Zuschüsse zu gewähren.

Anlage la Berlin W 9, Bellevuestr. 15, den 29. Nov. 1926.

Abschrift.

An den Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Berlin W 8, Wilhelmstrasse 72.

Zum Schreiben vom 8. November 1926 - I 15752 -

Der Unterausschuss für Landwirtschaft und Ernährung, dem mit Zustimmung des Herrn Vorsitzenden des Wirtschaftspolitischen Ausschusses des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats die Vorberatung zur Erstattung des erbetenen Gutachtens über die Zuckerzollfrage übertragen worden war, setzte in der Sitzung am 12. Nov. 1926 einen Arbeitsausschuss ein, der aus je 6 Mitgliedern des Unterausschusses und des Finanzpolitischen Ausschusses gebildet wurde. Nach Abschluss seiner Tätigkeit legte der Arbeitsausschuss als Ergebnis seiner Beratungen den in Abdruck bei- gefügten Bericht - Tgb. Nr. 268/26 - vor. Diesen Bericht behandelte der Unter- ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung in der Sitzung am 26. November 1926.

766

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls. 299

Nach eingehender Aussprache wurde die vom Direktorium des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie beantragte Erhöhung des Zuckerzolls um 100 v. H. mit 10 gegen 6 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen abgelehnt.

Hierauf wurde über den nachstehenden Antrag Baller, Härtung und Genossen (S. 5 des Berichts des Arbeitsausschusses) satzweise abgestimmt:

„Der Ausschuss erkennt an, dass dem Rübenbauer ein Preis für seine ab- gelieferten Rüben verbleiben muss, der den Anbau auf die Dauer lohnend gestaltet. Der Regierung wird empfohlen, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass ein solcher Durchschnittspreis aufrechterhalten werden kann. Als Mittel werden vorgeschlagen :

1. eine massige Zollerhöhung um höchstens bis 5 RM. pro Doppelzentner; 2. wenn möglich, eine Ermässigung der Zuckersteuer um den gleichen Betrag; 3. eine Befristung des erhöhten Zolles bis 1. Oktober 1930."

Die Abstimmung hatte folgendes Ergebnis: Satz 1: „Der Ausschuss erkennt an - gestaltet." wurde einstimmig, Satz 2: „Der Regierung wird empfohlen, - werden kann." mit 12 gegen

6 Stimmen angenommen. Bei der Abstimmung über Satz 3, Ziffer 1 - 3 des Antrags wurden

angenommen: Ziffer 1 : „eine massige Zollerhöhung um höchstens bis 5 RM. pro Doppel-

zentner," mit 10 gegen 6 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen, Z i f f e r 2 : „wenn möglich, eine Ermässigung der Zuckersteuer um den gleichen

Betrag," mit 12 gegen 6 Stimmen, Ziffer 3: „eine Befristung des erhöhten Zolles bis 1. Oktober 1930," mit

12 gegen 4 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen. Die Gesamtabstimmung über den Antrag Baller, Härtung und Genossen

ergab 12 Stimmen für und 6 Stimmen (Abteilung 2 und Gruppe VII) gegen diesen Antrag.

Unter Bezugnahme auf § 13 der Geschäftsordnung des Vorläufigen Reichs- wirtschaftsrats beehre ich mich, hiervon Kenntnis zu geben. Eine Mitteilung über die Stellungnahme des Wirtschaftspolitischen Ausschusses darf ich mir ergebenst vorbehalten. . . .

C. F. v. S i e m e n s.

Anlage 1 b

Bericht des Arbeitsausschusses zur Behandlung der Frage des Zuckerzolls.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft überwies unterm 8. November 1926 dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat eine Eingabe des Direk- toriums des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie, in der eine Erhöhung des Zuckerzolls um 100 v. H. verlangt wird. Dieser Eingabe selbst schloss sich auch die deutsche Landwirtschaft vollinhaltlich an.

Der Unterausschuss für Landwirtschaft und Ernährung, dem die Vorlage zur Beratung überwiesen wurde, setzte in der Sitzung am 12. November 1926 einen Arbeitsausschuss ein, bestehend aus 6 Mitgliedern des Unterausschusses und, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Finanzpolitischen Ausschusses, aus 6 Mitgliedern dieses Ausschusses. Dem Arbeitsausschuss gehören an die Mitglieder: Baller, Hellersberg, Lins, Bästlein, Dr. Hiekmann, Rossdeutscher, Behrens, Janssen, Thomas, Härtung Karl, Kaufmann, Woldt.

Es wurden gewählt: zum Vorsitzenden das Mitglied Thomas, zum stell- vertretenden Vorsitzenden das Mitglied Rossdeutscher, zum Schriftführer das Mitglied Hellersberg.

Am gleichen Tage trat dieser Arbeitsausschuss noch zusammen, konstituierte sich und beschloss, eine Reihe von Sachverständigen zu vernehmen. Die Ver- nehmung der Sachverständigen, die sich aus den Kreisen der Landwirtschaft, der Rohzuckerfabriken, der Raffinerien sowie der Zucker verarbeitenden Industrien, des Handels und der Verbraucher zusammensetzten, erfolgte am 18., 19. und

767

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

300 Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls.

25. November 1926. Ueber die Vernehmung der Sachverständigen sind stenographi- sche Protokolle angefertigt worden.

Bei Prüfung der Frage ging der Arbeitsausschuss zunächst von der Produktion der Zuckerrüben aus. Hierbei wurde festgestellt, dass die Landwirte nicht mehr den prozentualen Anteil des Verkaufserlöses vom Zucker erhalten, wie dieses im Jahre 1913/14 und überhaupt vor dem Kriege der Fall gewesen war.

Der landwirtschaftliche Sachverständige, Herr S c h u r i g, sagte aus, dass seiner Meinung nach eine Steigerung der Produktionskosten von 52 v. H. ab Feld vorhanden sei. Die übrigen landwirtschaftlichen Sachverständigen bestritten, dass dieser Satz hoch genug sein dürfte, vielmehr mit einer Steigerung von 70 bis 80 v. H. gerechnet werden müsse. Diese Steigerung dürfte nach dem heutigen Zuckerpreise, wenn alle Voraussetzungen wie vor dem Kriege geblieben wären, voll und ganz abgegolten werden können. Nach den Aussagen der Rohzuckerfabriken ergab sich, dass die Kosten bei der Verarbeitung der Rüben um etwa 150 v. H. gegen die Vorkriegszeit höher seien.

Im übrigen erklärten die Vertreter der Landwirtschaft, dass der Vorgang bei den im Besitze der Landwirtschaft befindlichen Zuckerfabriken (95 v. H.) sich folgendermassen abspiele: Die Fabriken verarbeiten im Auftrag ihrer Besitzer deren Zuckerrüben, eine Arbeit, die sich zurzeit ohne Verdienst und ohne Verlust vollzieht. Der Preis, den die Fabriken an die Rüben bauenden Landwirte aus- schütten, wird bedingt durch den Preis, welchen die Fabrik für den erzeugten Zucker bekommt. Nach Abzug der Verarbeitungskosten blieb in den letzten Jahren ein so kleiner Rest in den Fabrikkassen, dass diese den Landwirten die Rüben nur mit 1 bis 1,05 RM. für den Zentner bezahlen konnten. Dieser geringe Preis, welcher nur etwa 60 v. H. der Gestehungskosten eines Zentners Rüben ausmacht, veranlasste die Landwirte, den Rübenbau nach Möglichkeit einzuschränken. Er würde ganz eingestellt sein, wenn nicht die Fabriken zum Teil Lieferungsverträge mit einzelnen Landwirten abgeschlossen hätten, anderseits die Landwirte durch den Besitz der Aktien ihrer Fabriken mit diesen auf Gedeih und Verderb verbunden wären. Die geringere Menge der der Verarbeitung zugeführten Rüben vergrössert den Leerlauf der Zuckerfabriken, welche schon bei Vollbeschäftigung vor dem Kriege 9 - 10 Monate stillstanden. Da die unproduktive Beschäftigungsdauer der Stammannschaften der Betriebe durch das geringere Quantum der angelieferten Rüben vergrössert wurde und die Unkosten, welche den Fabriken bei der Fabri- kation selbst entstehen, stets auf den Zentner Rüben umgelegt werden müssen, mussten sich die Gestehungskosten verdoppeln. Durch Steigerung von Löhnen, Steuern usw. kam eine weitere Kostensteigerung hinzu.

Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Ver- arbeitung des Rohzuckers im Gegensatze zu sonstigen Erzeugnissen sehr hohe seien und in Frage stellten, ob die Betriebe technisch so fortgeschritten wären, wie man es auch erwarten könne. Hierauf wurde entgegnet, dass die hohe Steigerung der Verarbeitungskosten in erster Linie deshalb entstanden sei, weil der Land- wirtschaft und damit auch den ihr gehörenden Fabriken die Mittel fehlten, sämtliche Neuerungen auf dem Gebiete der Technik, Chemie usw. einzuführen.

Die Sachverständigen der Raffinerien erklärten, dass sie eine Steigerung der Unkosten beim Veredlungsprozesse von 85 v. H. errechnen. Die weiter ver- nommenen Sachverständigen des Handels und der Verbraucher erklärten, dass sie nicht für den Antrag auf Zollerhöhung eintreten könnten. Diese Erklärung wurde von zwei Vertretern des Handels dahingehend erweitert, dass sie den Antragstellern eine geringe Erhöhung des Zolles, begrenzt auf einige Jahre, zubilligen würden, wenn zu gleicher Zeit die Verbrauchssteuer gesenkt werde.

Die Zucker verarbeitende Industrie sprach sich durch die Vertreter aller Gruppen gegen den Zuckerzoll aus, da ihre Industrie infolge Rückganges der Produktion sehr schwer zu kämpfen und daher bei einer Zollerhöhung mit einer Einschränkung ihrer Betriebe und somit auch mit Entlassungen von Personal zu rechnen habe.

Von seiten der Verbraucher wurde auf die Preisgestaltung des Zuckermarktes hingewiesen und dabei festgestellt, dass seit Gründung der Ausfuhrvereinigung für Zucker der Zoll sich voll ausgewirkt habe. Ausserdem seien auch in den letzten

768

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls. gQJ

Monaten die Weltmarktpreise gestiegen, und zwar deshalb, weil eine geringere Verarbeitung des Rohzuckers und ein Rückgang des Anbaues von Rüben zu ver- zeichnen sei und auch die Bestände an Zucker zurückgegangen seien. Von Sach- verständigen aus Verbraucherkreisen wurde die Forderung erhoben, eine Rationali- sierung der Verarbeitung durch Zusammenlegung von Fabriken und Aufhebung unrationeller Betriebe herbeizuführen.

Die Vertreter der Landwirtschaft und der Zuckerindustrie erklärten hierzu, dass schon vor und nach dem Kriege in beachtlichem Umfang eine Zusammen- legung von Betrieben durchgeführt worden sei. In Einzelfällen schwebten noch Verhandlungen über weitere Zusammenlegungen.

Dem Vorgehen auf diesem Gebiete ständen aber die Schwierigkeiten ent- gegen, dass eine Zusammenlegung der Fabriken in grossem Umfang und in kurzer Zeit nicht möglich sei, da die Rübenanbauflächen im Umkreis der einzelnen Fabriken liegen und auch die in der Nähe der Fabriken liegenden landwirtschaftlichen Be- triebe für ihre Viehzucht die Abfallprodukte der Fabrik brauchen.

Nach Abschluss der Anhörung der Sachverständigen trat der Arbeitsausschuss in die eigentliche Beratung ein. Bei der Aussprache wurden von einem Teile der Ausschussmitglieder die verschiedenen Gründe dargelegt, die gegen eine Zoll- erhöhung sprechen. Diese Gründe wurden jedoch von seiten der landwirtschaftlichen Vertreter in keinem Falle anerkannt, weil nach ihrer Ueberzeugung der deutsche Rübenbau zurzeit nur durch eine kleine Zollerhöhung gefördert werden könne.

Von Verbraucherseite wurde darauf hingewiesen, dass die Ermässigung der Verbrauchssteuer, die schon behandelte Rationalisierung, die Ermässigung der Frachten und eine eventuelle Bewilligung von Staatskrediten für die Beschaffung von Geräten geeignete Mittel zur Förderung des Rübenbaues seien, um unter Zugrundelegung der heutigen Zuckerpreise den Landwirten einen angemessenen Betrag für die Zuckerrüben zu gewähren. Hierauf entgegneten die Vertreter der Landwirtschaft, dass unter Berücksichtigung des heutigen Zuckerpreises die Produktionskosten gedeckt würden, es fehle jedoch jede Garantie, dass mit diesen Preisen zu rechnen sei. Weiter käme für die Landwirtschaft als Hauptgrund noch mit in Frage, dass sie auch für die Rübenernte 1926 trotz des jetzigen hohen Zuckerpreises nur einen geringen Preis für ihre Rüben erhalten könne, weil ein Teil des Zuckers bereits vorverkauft sei, und dass die niedrigen Zuckerpreise des Betriebsjahres 1925/26 ihr grossen Schaden zugefügt hätten.

Schliesslich gelangte der Antrag des Direktoriums des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie zur Abstimmung, die mit 7 gegen 5 Stimmen seine Ablehnung ergab.

Ein Antrag der Mitglieder Baller, Härtung und Genossen: „Der Ausschuss erkennt an, dass dem Rübenbauer ein Preis für seine abge-

lieferten Rüben verbleiben muss, der den Anbau auf die Dauer lohnend gestaltet. Der Regierung wird empfohlen, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass ein solcher Durchschnittspreis aufrechterhalten werden kann. Als Mittel werden vorgeschlagen :

1. eine massige Zollerhöhung um höchstens bis 5 RM. pro Doppelzentner; 2. wenn möglich, eine Ermässigung der Zuckersteuer um den gleichen Betrag; 3. eine Befristung des erhöhten Zolles bis 1. Oktober 1930"

wurde satzweise abgestimmt. Der erste Satz: „Der Ausschuss erkennt an, - gestaltet." wusde einstimmig,

der zweite Satz des gleichen Antrags: „Der Regierung wird empfohlen, - kann." mit 7 gegen 5 Stimmen angenommen. Der dritte Satz des Antrags: „Eine massige Zollerhöhung um höchstens bis 5 RM. pro Doppelzentner" wurde mit 6 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Eine Abstimmung über den Schlusssatz erübrigte sich hiernach.

Nunmehr stellte das Mitglied Rossdeutscher folgenden Antrag: „Der Ausschuss stimmt einer Zuckerzollerhöhung höchstens bis zu 5 RM.

für den Doppelzentner zu, unter der Voraussetzung einer gleichzeitigen Ermässigung der Zuckersteuer um den gleichen Betrag."

Die Abstimmung über diesen Antrag ergab 9 für, 3 Stimmen gegen ihn. Für den vom Reichsministerium vorgelegten Antrag des Vereins der Deutschen

Zuckerindustrie, dem die Landwirtschaft sich angeschlossen hatte, stimmten 769

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Deutsches Reichsgesetz über Erhöhung des Zuckerzolls. Vom 15. Juli 1927

302 Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1927 über Erhöhung des Zuckerzolls.

2 Vertreter der Landwirtschaft, 1 Vertreter des Kleinhandels und 2 Vertreter der Abteilung 3.

Für den Antrag Baller, Härtung und Genossen stimmten die Obengenannten sowie 1 Vertreter des Grosshandels.

Für den angenommenen Antrag Rossdeutscher stimmten alle Ver- treter, mit Ausnahme eines Vertreters der Abteilung 2 und zweier Vertreter der Abteilung 3.

Von dem Vertreter des Grosshandels war noch ein Antrag dahingehend ge- stellt, dass der Zoll um 2 RM. für 100 kg erhöht werden sollte, unter gleichzeitiger Herabsetzung der Verbrauchssteuer und unter Befristung auf 3 Jahre. Dieser Antrag wurde zurückgezogen.

Das Mitglied Rossdeutscher erklärte zum Schlüsse der Verhandlungen, dass auch von der Landwirtschaft Rücksicht auf einen auch für die Verbraucher tragbaren Zuckerpreis genommen werde. Die Verbrauchervertreter waren nach wie vor der Meinung, dass eine Erhöhung des Zuckerzolls in Anbetracht der jetzigen Preise und der geringen Kaufkraft der Bevölkerung nicht tragbar sei.

Berlin, den 25. November 1926. Der Vorsitzende: Thomas. Die Bericht- erstatter des Arbeitsausschusses: Baller. Bästlein. Hellersberg.

770

This content downloaded from 62.122.76.45 on Sat, 14 Jun 2014 18:07:38 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended