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Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September 1919

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Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September 1919 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 306-314 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906298 . Accessed: 17/06/2014 09:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.69 on Tue, 17 Jun 2014 09:43:49 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September1919Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 306-314Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906298 .

Accessed: 17/06/2014 09:43

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Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Ver- mögenszuwachse.

Vom 10. September 1919.

(Reichs-Gesetzbl. 1919 S. 1579.)

§ I- Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögens-

zuwachse wird eine Kriegsabgabe zugunsten des Reichs erhoben.

§2. Abgabepflichtig sind I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich

mindestens seit dem 1. Januar 1914 ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz im Deutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstliche Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vor- schrift,

2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Er- mangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;

II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Betriebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.

Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 auf- gegeben worden ist.

Personen, welche die deutsche Reich sangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen der Abgabe in gleichem Um- fang wie Angehörige des Deutschen Reichs.

§3. Als Vermögenszuwachs (§1) gilt der Unterschied zwischen dem Anfangs-

vermögen (§4) und dem Endvermögen (§§ 5 - 14).

§4. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das nach den Vorschriften des

Bssitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.G.B1. S. 524) für die erstmalige Besitz- steuerveranlagung als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre.

Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber infolge eines Rechts- irrtums der Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfeststellung für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu be-

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Deutsches Reichsgesetz üb. eine Kriegsabgabe v. Vermögenszuwachse v. 10. Sept. 1919. gQ^

richtigen. Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen, wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangsvermögens des überlebenden Ehegatten in Ansatz ge- bracht worden ist.

In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsveranlagung mit einem unter dem gemeinen Werte (Verkaufswert) bleibenden Ertragswerte be- wertet und innerhalb des Veranlagungszeitraums veräussert worden sind, wird auf Antrag das Anfangsvermögen unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes des veräusserten Grundstücks am 31. Dezember 1913 anderweit festgestellt.

Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens massgebenden Stichtag.

§5. Als Endvermögen gilt - vorbehaltlich der in den §§ 6-14 vorgesehenen

Abweichungen - das auf dan 30. Juni 1919 nach den Vorschriften des Bssitz- steuergesetzes festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepflichtigen. Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen Wohnsitz oder dauern- den Aufenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben hat, das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig festgestellte oder, falls eine solche Feststellung nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepflichtigen.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes findet bei Fest- stellung des Endvermögens keine Anwendung. Dem Abgabepflichtigen steht es aber frei, den Abschluss des Wirtschaits- oder Rechnungsjahrs zugrunde zu legen, das in der Zeit zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920 endigt.

§6. Von dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind abzuziehen: 1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungszeitraume

durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiss- oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlass eines Verstorbenen von Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem Nachlass eines Ver- storbenen gilt auch die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach §§ 1490, 1491 des B.G.B, den anderen Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im Sinne dieser Vorschrift als aus dem Nachlass eines Verstorbenen von Todes wegen erworben.

Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nachlass- vermögens ausgeschlossen, der abgabepflichtiger Vermögenszuwachs des Erb- lassers gewesen wäre, wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde;

2. der Kapitalwert der Leistungen, die auf dem Vermögen des Abgabe- pflichtigen geruht haben und auf die Lebenszeit einer bestimmten Person be- schränkt war er», sofern infolge des während des Veranlagungszeitraums ein- getretenen Todes des Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist, Und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapitalwert bei Feststellung des Anfangsvermögens oder des durch einen der in Nr. 1 u. 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Vermögensbetrags in Abzug gebracht worden ist;

3. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum erfolgten Kapital- auszahlung aus einer Versicherung ouer der Kapitalwert eines im Veranlagungs- zeitraum erlangten Rentenanspruchs aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der Ermittlung des Anfangsvermögens festgestellten Kapitalwerts der betreffenden Versicherung;

4. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung

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erhaltene Zuwendung (Vermögensübergabe) erworben ist, soweit es sich um Zuwendungen im Einzelbetrage von wenigstens 1000 M. handelt und nicht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand;

5. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräusserung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe- pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände, die während des Veranlagungs- zeitraums in das Inland verbracht worden sind.

Als Vermögens betrag, der aus der Veiäusserung von zu Beginn des Ver- anlagungszeitraums zum nicht steuerbar en Vermögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungs- zeitraums in Abzug g3bracht werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Vermögensbetrag aus der Veräusserung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt;

6. der Batrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Ver- lust der Erwerbsfähigkeit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungs- zeitraums gezahlt worden oder zu zahlen ist;

7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte Tötung während des Veranlagungs- zeitraums denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war;

8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über eine ausserordent- liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 964) und nach dem Gesetz über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- jahr 1919 vom 10. September 1919 zu entrichtenden Abgabebeträge, soweit sie am Ende des Veranlagungszeitraums noch geschuldet sind;

9. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer, soweit diese Steuer betrage am Ende des Veranlagungs- zeitraums noch nicht gezahlt sind;

10. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1919 zu ent- richtenden, auf das Einkommen entfallenden Staats-, Gemeinde- und Kirchen- steuern. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird.

§7. Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (§ 2 II) sind von dem Endver-

mögen alle nachweislich während des Veranlagungszeitraums aus dem der Be- steuerung nicht unterworfenen Vermögen des Abgabepflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuerpflich- tige Vermögensteile abzurechnen.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, als den Auf- wendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im massgebenden Veranlagungs- zeitraume der Veranlagung entzogen worden ist.

§8. Dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen: 1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraume zu Schen-

kungen oder sonstigen Vermögensübergaben (§ 6 Nr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheitsgeschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken und,

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sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von weniger als 1000 M.

Der Bedachte haftet für den Abgabebetrag, der auf den ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses verhältnismässig entfällt. Der Abgabepflichtige kann von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen;

2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen (§ 5 des Besitzsteuergesetzes) angelegt worden sind;

3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie von Bammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 500 M. und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 1000 M. und darüber beträgt;

4. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zu sonstigen Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffungen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die An- schaffungen dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen dienen, ist nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen am Beginne des Veranlagungszeitraums zu beurteilen. Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 500 M. oder mehr oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 1000 M. oder mehr beträgt und soweit die für Anschaffungen dieser Art während des Veranlagungszeitraums aufgewen- deten Beträge zusammen 10,000 M. übersteigen;

5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der Abgabepflichtige während des Veranlagungszeitraums auf Grund vertraglicher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen im voraus geleistet hat, sofern die Vorausleistung nach den Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses Zeitraums zu bewirKen gewesen wäre und soweit der Abgabepflichtige nicht während dieses Zeitraums einen der Leistung entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Die Hinzurechnung findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert der Leistung im einzelnen Falle 1000 M. oder mehr beträgt;

6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 (R.G.B1. 8. 561) und dem Gesetz über Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (R.G.B1. g. 349) von dem Abgabepflichtigen während des Ver- anlagungszeitraums gezahlten Kriegssteuer.

Ausser in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 findet die Hinzurechnung der im Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 4 bezeichneten Beträge nur statt, wenn die erworbenen Gegen- stände am Ende des Veranlagungszeitraums noch im Besitze des Abgabepflich- tigen sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung.

§ 9. Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabebeträge, welche der

Abgabepflichtige auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht werden.

§ 10. ; Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem 1. August 1914 er- worben hat, dürfen bei Feststellung des Endvermögens zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesen sind

die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.

§11. Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veranlagungszeitraums

eingegangenen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sind bei Feststellung 309

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des Endvermögens mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- beträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag von 1000 M. oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag von 3000 M. übersteigt.

Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

§ 12. Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person

beschränkten Nutzungen oder Leistungen ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen mit der gleichen Vervielfältigungszahl wie bei Fest- stellung des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung schon bei Beginn des Veranlagungs- zeitraums bestanden hat.

§13. Bei Feststellung des Endvermögens treten an die Stelle der Kurswerte im

Sinne des § 34 und der Verkaufswerte im Sinne des § 35 des Besitzsteuergesetzes die auf den 30. Juni 1919 nach den Vorschriften der Reichsabgaben Ordnung festzusetzenden Steuerkurse und Steuerwerte.

§ 14. Die Abrundung des Endvermögens auf volle Tausende (§ 28 Abs. 3 des

Besitzsteuergesetzes) erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzu- rechnungen gemäss §§ 6-8 dieses Gesetzes.

§ 15. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endvermögen (§ 5) unter Berück-

sichtigung der Hinzurechnungen 10,000 M. übersteigt. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von 5000 M. übersteigende Ver-

mögenszuwachs.

§ 16. Die Kriegsabgabe beträgt

für die ersten angefangenen oder vollen 10,000 M. des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 10 ν. Η.

für die nächsten angefangenen oder vollen 10,000 M 15 ,. „ .. „ ,. „ „ ., 10,000 „ . . . . 20 „ ,. „ „ ,· „ ν „ 20,000 „ .... 30 „„ ,. ,". „ ,. ,. ν 50,000 „ .... 40 „„ ,. ,. ,. ,. ., ,- 75,000 „ .... 50 „„ ,. ,. ,. ,. „ „ 100,000 , 60 „ „ „ „ „ „ „ „ 100,000 „ .... 80 „„ „ „ weiteren Beträge 100 ,, .,

§ 17. Von der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Betrag in Abzug gebracht,

den der Abgabepflichtige nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 entrichtet hat.

§ 18. Abgabebeträge, die auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Erhebung

eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 gestundet worden sind, bleiben un erhoben.

Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des

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Deutsches Reichsgesetz üb. eine Kriegsabgabe v. Vermögenszuwachse y. 10. Sept. 1919. 3 J J

Veranlagungszeitraums noch schuldete, bleiben bis zu dem Betrag unerhoben, den der Abgabepflichtige auf Grund dieses Gesetzes als Kriegsabgabe zu ent- richten hat.

§ 19. Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens oder Stamm-

guts oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Art. 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buch vom 18. August 1896 (R.G.B1. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist zu er- teilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der Inhaber Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat spätestens beim Erlöschen der Rechte des Inhabers am gebundenen Vermögen zu erfolgen.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird aie Befugnis des Inhabers nicht be- rührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmässiger Vorschriften, welche die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen.

Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiss, welche Behörde zur Auf- sicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandes- gericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, dass das Oberlandesgericht für die Ge- nehmigung nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehörde kann be- stimmen, dass an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

§ 20. Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling kann

von dem überlebenden Ehegatten verlangen, dass er auf seinen Anteil am Ge- samtgut entfallende Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird.

Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staatskasse als Gesamt- schuldner verpflichtet.

§ 21. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für

die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des

Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe.

§ 22. Innerhalb einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden

Frißt hat jeder Abgabepflichtige, dessen Endvermögen sein Anfangsvermögen um mindestens 6000 M. übersteigt, eine Steuererklärung abzugeben. Die Er- klärung hat nach näherer Bestimmung des Reichsrats die für die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses erforderlichen An- gaben zu enthalten.

Das Besitzsteueramt ist ausserdem berechtigt, von jedem Aufgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, zu verlangen.

Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Abgabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch, dass er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt werden.

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§ 23.

Ergibt die Vergleichung des Anfangs- und Endvermögens einen abgabe- pflichtigen Vermögenszu wachs, so erteilt das Besitzsteueramt einen Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden Abgabe (Kriegsabgabebescheid).

Der Bescheid hat eine Belehrung über die gegen ihn zulässigen Rechts- mittel und eine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungsfristen (§ 24) zu enthalten. Dem Ab- gabepflichtigen sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der angeforderter Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von seinen Angaben in der Steuererklärung abgewichen worden ist.

§ 24.

Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen 3 Monaten, zu einem Viertel binnen 6 Monaten und mit dem letzten Viertel binnen 9 Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem Gelde vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden 6 ν. Η. Zwischenzinsen ab- gezogen.

Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, dass die Einziehung der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer besonderen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungs- behörde auf längstens 5 Jahre, durch die Oberbehörde auf längstens 10 Jahre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs- minister der Finanzen auf längstens 20 Jahre in der Weise gestundet werden, dass die Abgabeschuld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen getilgt wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit 5 ν. Η. zu verzinsen.

Die Stundung muss bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, dass ohne sie die Einstellung oder eine wesentliche Einschränkung eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuchs steht binnen der Frist eines Monats die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen.

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.

Die näheren Bestimmungen erlässt der Reichsrat. Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind

mit 5 ν. Η. zu verzinsen. § 25.

Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt erfolgen.

Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen.

Weist der Abgabepflichtige nach, dass er oder im Falle des § 14 des Besitz- steuergesetzes vom 3. Juli 1913 seine Ehefrau die gemäss Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz- anweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so werden die 5%igen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanwei- sungen mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die 41/2%igen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen.

Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der Ab- gabepflichtige nachweist, dass er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuergesetzes seine Ehefrau die gemäss Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldver-

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Deutsches Reichsgesetz üb. eine Kriegsabgabe v. Vermögenszuwachse v. 10. Sept. 1919. gjg

Schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem Nach- lass eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erb- lasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuld- buchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegs- anleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war.

Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Ab- gabepflichtige von einer Genossenschaft als deren Mitglied die Schuldverschrei- bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Oktober 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Genosse) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz- anweisungen infolge einer Zeichnung erworben hat.

§ 26.

Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als durch Bar- zahlung oder Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art erfolgen kann, bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

§ 27.

Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen wissent- lich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Kriegsabgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Betrage der gefährdeten Abgabe bestraft.

§ 28. In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis und auf

Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, erfolgt sind und wenn der Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvoll- ständigen Angaben gefährdet worden ist, mindestens 500 M. ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuer- behörde zu verheimlichen.

Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, dass die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzugeben ist.

Besteht der Verdacht, dass eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwalt- schaft abzugeben. Ist der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Massgabe der §§ 320 - 326 der Str.P.O. verhandelt werden. Findet die Staats- anwaltschaft in einer an sie abgegebenen Sache, dass der Verdacht nicht hin- reichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Ver- waltungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.

§ 29. Die Vorschriften der §§ 78 - 83 des Besitzsteuergesetzes finden entsprechende

Anwendung. § 30.

Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsabgabe nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb 2 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neu Veranlagung

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Page 10: Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September 1919

g -[4. Deutsches Reichsgesetz üb. eine Kriegsabgabe v. Vermögenszuwachee v. 10. Sept. 191».

auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des Besitzsteuer- gesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.

§31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer vom

Einkommen oder Gewerbebetrieb in den Rechnungsjahren 1920, 1921 u. 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern, der auf die im Ver- anlagungszeitraum erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen.

§ 32. Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Härten einzelne a asser-

ordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe befreit oder eine anderweite Be- rechnung des Vermögenszuwachses bewilligt werden. Ueber die Anträge ent- scheidet die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminist er der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat.

Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäss § 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 einzelne ausserordentliche Vermögensanfälle von der Kriegs- abgabe ganz oder teilweise befreit oder eine anderweite Berechnung des Ver- mögenszuwachses bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die Kriegsabgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Vermögenszuwachs in gleichem Umfang von der Kriegsabgabe auf Grund dieses Gesetzes befreit.

§ 33. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe eine

Entschädigung von 1 v. H. ihrer Roheinnahme.

§34. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats1).

l) Dieselben wurden am 26. November 1919 erlassen (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1919 S. 1459 ; vgl. dazu S. 1541).

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