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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. Vom 17. Juli 1930

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. Vom 17. Juli 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 308-321 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907983 . Accessed: 17/06/2014 17:42 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.82 on Tue, 17 Jun 2014 17:42:00 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. Vom 17. Juli1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 308-321Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907983 .

Accessed: 17/06/2014 17:42

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Yerwaltungskostenzuschüsse. Tom 17· Juli 1930.

(RGBl. 1930 I Nr. 26 S. 215)

§ 1 (1) Die Deutsche Reichspost löst die Verwaltungskostenzuschüsse an die

Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer nach den §§8 bis 10 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gesetz über gegenseitige Besteuerung) vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252) *) dadurch ab, daß sie der Reichsregierung für jedes Rechnungsjahr einen Pauschbetrag in Höhe des geschätzten Gesamtbetrages der Verwaltungskosten- zuschüsse zur Verteilung zur Verfügung stellt.

(2) Den Pauschbetrag setzt die Reichsregierung vor Beginn jedes Rechnungs- jahrs mit Zustimmung des Reichsrats fest. Ist eine Festsetzung bis zum Beginne desJRechnungsjahrs nicht erfolgt, so sind unter Zugrundelegung des zuletzt fest- gesetzten Pauschbetrags bis zu seiner Neufestsetzung vorläufige Zahlungen zu leisten.

(3) Der Pauschbetrag beträgt für die Rechnungsjahre 1925, 1926 und 1927 je 3, 2 Millionen Reichsmark und für die Rechnungsjahre 1928, 1929 und 1930 je 3 Millionen Reichsmark.

(4) Die Pauschbeträge für die Rechnungsjahre 1925 bis 1929 sind innerhalb eines Monats nach Verkündung dieses Gesetzes zur Verfügung zu stellen. Für die folgenden Rechnungsjahre ist der Pauschbetrag jeweils am 1. Oktober zur Verfügung zu stellen.

§2 (1) Nach Maßgabe besonderer Vereinbarung mit der Reichsregierung stellt

die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft als Zuschuß zu den Verwaltungskosten der Wohngemeinden der auf ihren Bahnhöfen, in ihren Werkstätten und ähn- lichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer Pauschbeträge zur Verfügung, die zur Verteilung auf die bezeichneten Gemeinden bestimmt sind. Die Pausch- beträge betragen für die Rechnungsjahre 1925 bis 1928 je 2,5 Millionen Reichs- mark und für die folgenden Rechnungsjahre je 5 Millionen Reichsmark. Die Vor- schriften des § 1 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ansprüche der Gemeinden, die gegen die Deutsche Reichsbahn- Gesell- schaft auf Grund des Reichsbesteuerungsgesetzes vom 15. April 1911 (Reichs- gesetzbl. S. 187) erhoben worden sind, gelten mit den Zahlungen aus den Pausch- beträgen nach Abs. 1 auch insoweit als abgegolten, wie sie rechtskräftig fest- gestellt worden sind.

§ 3 Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung, die der Zustimmung des

Reichsrats bedarf, können auch die Betriebe der Wehrmacht und andere Reichs- betriebe die Verwaltungskostenzuschüsse an die Wohngemeinden ihrer Arbeit- nehmer dadurch ablösen, daß sie der Reichsregierung für jedes Rechnungsjahr

*) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 43 (1926) S. 490. Vgl. dazu G. Schanz, Die gegenseitige Besteuerung von Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindever- bände) ebenda S. 485.

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 309

Pauschbeträge in Höhe des geschätzten Gesamtbetrags der Verwaltungskosten- zuschüsse zur Verteilung zur Verfügung stellen. Die Ablösung ist zulässig für die Zeit vom 1. April 1925 ab.

§4 (1) Für die Rechnungsjahre, für die die Deutsche Reichspost, die Betriebe

der Wehrmacht und andere Reichsbetriebe Pauschbeträge nach den §§ 1, 3 zur Verfügung gestellt haben, können sie zur Leistung von Verwaltungskostenzuschüs- sen nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung nicht heran- gezogen werden.

(2) Für die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft gilt der § 15 des Reichsbahn- gesetzes in der Fassung vom 13. März 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 369).

(1) Die Pauschbeträge nach den §§ 1 bis 3 werden auf die Länder nach dem Verhältnis der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer der daselbst bezeichneten Betriebe verteilt.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt a) für die Pauschbeträge nach § 1 mit der Maßgabe, daß die Länder, in denen

auf eine Verkehrsanstalt der Deutschen Reichspost nach der Volkszählung vom 16. Juni 1925 durchschnittlich mehr als 4000 Einwohner entfallen, nur mit den Arbeitnehmern in Ansatz gebracht werden, die in Gemeinden wohnen, die nach § 8 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung zuschuß- berechtigt sind;

b) für die Pauschbeträge nach § 2 mit der Maßgabe, daß die Länder, in denen auf eine Station (Bahnhof oder Haltepunkt) der Reichsbahn nach der Volks- zählung vom 16. Juni 1925 durchschnittlich mehr als 20 000 Einwohner ent- fallen, nur mit den Arbeitnehmern in Ansatz gebracht werden, die in Gemein- den wohnen, die nach § 8 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung zu- schußberechtigt sind. (3) Bei der Verteilung der Pauschbeträge nach Abs. 1 und 2 wird von der

Zahl der Arbeitnehmer, die am Tage der letzten allgemeinen Personenstands- aufnahme in den einzelnen Ländern beschäftigt waren, ausgegangen. In den Rechnungsjahren 1925 bis 1929 tritt an die Stelle des Tages der allgemeinen Per- sonenstandsaufnahme der 1. Dezember 1927.

(4) Arbeitnehmer der Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft sind die Arbeitnehmer, die im Bahnhof s- und Abfertigungsdienst, im maschinentechnischen Dienst, in den Werkstätten der Betriebswerke und in den Reichsbahn- Ausbesserungswerken (Hauptwerk- stätten) beschäftigt sind.

? 6 Die Landesregierungen verteilen die auf die Länder entfallenden Anteile an den Pauschbeträgen (§§ 1 bis 3) gemäß den folgenden Grundsätzen nach von ihnen zu bestimmenden Maßstäben auf die Gemeinden. Die Zuweisung ist von dem Zuschußbedürfnis abhängig zu machen. Für das Zuschußbedürfnis sollen das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmerbevölkerung zur Zivilbevölkerung und die Größe der Gemeinde maßgebend sein. Ein Zuschußbedürfnis darf nicht für Ge- meinden festgestellt werden, bei denen die Arbeitnehmerbevölkerung nicht mehr als 5 v. H. der Zivilbevölkerung beträgt. Auch bei Bemessung der Höhe der Zu- weisungen an die hiernach zuschußberechtigten Gemeinden ist das Zahlenverhält- nis der Arbeitnehmer be völkerung zur Zivilbevölkerung zu berücksichtigen.

§7 (l) Arbeitnehmer be völkerung im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitnehmer

der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Betriebe und ihre Haushaltungsangehörigen. Als Arbeitnehmer gelten nur Beamte, Angestellte und Arbeiter, die in den Be-

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310 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

trieben beschäftigt waren. Nicht dazu gehören Arbeitnehmer, die von den Be- trieben auf Grund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses Wartegeld, Ruhe- gehalt oder sonstige Versorgungsbezüge empfangen haben. Angehörige der Wehr- macht gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Zahl der Haushaltungsangehörigen kann auf Grund des durchschnittlichen Familienstandes geschätzt werden.

(2) Als Zivilbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Bevölkerungszahl nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung abzüglich der Angehörigen der Wehrmacht. Die Landesregierungen können bestimmen, daß als Bevölkerungs- zahl an Stelle des Ergebnisses der letzten Volkszählung das Ergebnis späterer amtlicher Feststellungen zugrunde zu legen ist.

§8 Die im § 8 Abs. 1 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung bezeichneten

Betriebe haben die Reichsregierung und die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Behörden bei der Verteilung der Pauschbeträge zu unter- stützen, insbesondere ihnen die für die Verteilung erforderlichen Auskünfte zu geben.

§9 Das Gesetz über gegenseitige Besteuerung x) wird wie folgt geändert: 1. Der § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) „Die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft kann mit den zum Reichs- eisenbahnvermögen gehörigen Grundstücken zu den Grund- und Gebäudesteuern der Gemeinden (Gemeinde verbände) herangezogen werden, jedoch in den ein- zelnen Ländern nur in dem Umfang, in dem das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn-' am 12. Februar 1924 diesen Steuern unterworfen war. Im übrigen sind die zum Reichseisenbahnvermögen gehörigen Grundstücke von Grund- und Gebäudesteuern sowie von Steuern, die dem Geldentwertungsausgleiche bei Grundstücken dienen, befreit."

2. Der § 8 erhält folgende Fassung:

„§ 8 ( 1 ) Fabrikmäßige oder fabrikähnliche Reichsbetriebe, die nicht zu Gewerbe-

steuern herangezogen werden können, sowie die Deutsche Reichspost und die Monopolverwaltungen des Reichs haben, soweit nicht die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Pauschalierung der Verwaltungs- kostenzuschüsse entgegenstehen, auf Anforderung den Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu ihrem Verwaltungsaufwande nach Maßgabe der §§ 9, 10 zu leisten. Auf die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft finden ausschließlich die Vorschriften der §§ 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pauschalierung der Verwaltungs- kostenzuschüsse Anwendung.

(2) Wohngemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden, in denen Arbeitnehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe mit ihren Haushaltungs- angehörigen (Arbeitnehmerbevölkerung) am Tage der letzten allgemeinen Per- sonenstandsaufnahme ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und insgesamt mehr als fünf vom Hundert der Zivilbevölkerung ausgemacht haben.

(3) Den Gemeinden im Sinne dieser Vorschriften stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich."

3. Der § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9

(1) Die Verwaltungskostenzuschüsse werden zu dem Zuschußbedarf e der Wohngemeinden für die Allgemeine Verwaltung, das Volksschulwesen, die Wohlfahrtspflege, das Wohnungswesen und den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze geleistet.

») Siehe oben S. 308 Note 1. 844

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 311

(2) Bei der Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse, die an eine Wohn- gemeinde zu leisten sind, wird von dem Zuschußbedarfe der Wohngemeinde für die im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungszweige in dem Rechnungsjahr ausgegangen, das dem Rechnungsjahre vorausgegangen ist, für das die Zuschüsse angefordert werden. Dieser Zuschußbedarf wird gleichmäßig auf den Kopf der Bevölkerung nach dem Stande der letzten allgemeinen Personenstands- aufnahme verteilt. Von dem Teile des Zuschußbedarfs, der dabei auf die Arbeit- nehmerbevölkerung jedes im § 8 Abs. 1 bezeichneten Betriebs entfällt, wird ein der Zahl seiner Arbeitnehmer entsprechendes Vielfaches von neunundzwanzig vom Hundert - bei den Zuschußanforderungen für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 von dreiunddreißig vom Hundert - der Einkommensteuer vom Arbeitslohn abgezogen, die der Betrieb im vorausgegangenen Rechnungsjahre durchschnittlich auf den Kopf der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein- behalten und abgeführt hat. Von dem Betrage, der sich hiernach für jeden Betrieb ergibt, betragen seine Verwaltungskostenzuschüsse

30 vom Hundert, wenn die Arbeitnehmerbevölkerung aller im § 8 Abs. 1 bezeichneten Betriebe zusammen nicht mehr als 20 vom Hundert,

50 vom Hundert, wenn die Arbeitnehmerbevölkerung dieser Betriebe mehr als 20 vom Hundert bis 40 vom Hundert,

70 vom Hundert, wenn die Arbeitnehmerbevölkerung dieser Betriebe mehr als 40 vom Hundert bis 60 vom Hundert,

90 vom Hundert, wenn die Arbeitnehmerbevölkerung dieser Betriebe mehr als 60 vom Hundert

der Zivilbevölkerung ausgemacht hat. (3) Soweit Ausgaben für die im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungszweige

von dem Gemeindeverbande, zu dem die Wohngemeinde gehört, übernommen worden sind, können sie der Berechnung des Zuschußbedarfs in der Höhe zu- grunde gelegt werden, in der sie ohne die Übernahme der Wohngemeinde zur Last fallen würden. Den Ausgleich zwischen Wohngemeinde und Gemeinde- verband regelt die Landesregierung.

(4) Beihilfen, die zuschußberechtigte Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihrem Verwaltungsaufwand erhalten, sind auf die Ver- waltungskostenzuschüsse anzurechnen. Die Anrechnung kann unterbleiben, soweit dies vertraglich vorgesehen ist."

4. Im § 10 werden a) im Abs. 1 die Worte „und Verwaltungen" gestrichen und b) im Abs. 2 der Satz 1 wie folgt gefaßt:

„Für die Festsetzung der Zuschüsse und das Rechtsmittelverfahren gilt Entsprechendes wie für die Reichssteuern vom Einkommen und vom Ver- mögen; bei der Festsetzung wirkt der Steuerausschuß nicht mit."

5. Der § 11 erhält folgende Fassung:

„§ H Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere zur

Feststellung des Begriffs des Zuschußbedarfs und zur Abgrenzung der zuschuß- fähigen Verwaltungszweige (§ 9 Abs. 1), erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats."

6. Der § 12 wird gestrichen.

§ 10 Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats das Gesetz über gegenseitige Besteuerung in geänderter Form und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntzumachen und es dabei den geltenden Vorschriften anzupassen.

§ π (1) Die Zuschußanforderungen nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes über gegen-

seitige Besteuerung müssen für die Rechnungsjahre 1925 bis 1929 den in An- 845

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312 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

spruch genommenen Betrieben innerhalb von sechs Monaten von dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes ab zugestellt werden.

(2) Der § 30 des Steuermilderungsgesetzes vom 31. März 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 185) wird aufgehoben.

§ 12 Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes kann

der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats aufheben.

§ 13 (1) Es treten in Kraft

a) der § 9 Nr. 1, 4 und 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 ab, b) der § 11 mit Wirkung vom 1. April 1926 ab.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. April 1925 ab in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 16. April 1930 *) I. Die Zuschüsse der Reichsbahn- Gesellschaft

1. Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252) haben die Reichsbetriebe, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichspost und der Monopolverwaltungen des Reichs, sowie die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen der Reichsbahn- Gesellschaft auf Anforderung den Wohngemeinden ihrer Arbeit- nehmer Zuschüsse zu deren Verwaltungsaufwand zu leisten. Die näheren Vor- schriften treffen der § 8 Abs. 2, 3 und die §§ 9 und 10 des Gesetzes. Im Grund- gedanken entsprechen diese Vorschriften dem § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 187). Die Zuschüsse sollen für die fehlenden Steuerleistungen der bezeichneten Betriebe einen Ersatz bieten, der den Ge- meinden freilich nur unter bestimmten Voraussetzungen zugebilligt werden kann. Die grundsätzliche Berechtigung einer derartigen Regelung leuchtet ebenso ein wie ihre lebenswichtige Bedeutung für die beteiligten Gemeinden. Um so schwie- riger stellt sich die Rechtslage dar, die infolge der Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsregierung und der Reichsbahn- Gesellschaft über die Zuschuß- pflicht der Gesellschaft entstanden ist. Schon vor Erlaß des Gesetzes über gegen- seitige Besteuerung hatte die Reichsbahn- Gesellschaft, nachdem sie Einspruch gegen den Entwurf erhoben hatte, die Entscheidung des besonderen Gerichts, das im § 44 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 272) für Streitfälle zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft über die Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes vorgesehen ist (Reichsbahngericht), mit dem Antrag angerufen,

auszusprechen, daß die Reichsregierung nicht berechtigt sei, die Reichsbahn- Gesellschaft mit Zuschüssen der gedachten Art zu belasten, und daß ein Gesetz, das dieses festlege, der Reichsbahn- Gesellschaft gegenüber rechtsunwirksam sei.

Nach Erlaß des Gesetzes änderte die Reichsbahn- Gesellschaft ihren Antrag dahin, die §§ 8 bis 10 des Gesetzes, soweit sie die Reichsbahn- Gesellschaft belasten, für rechtsunwirksam zu erklären.

Durch Urteil vom 13. März 1926 erkannte das Reichsbahngericht: die §§ 8 bis 10 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252) stehen, soweit sie die Deutsche Reichsbahn belasten, in Widerspruch mit § 14 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 272).

Der Wortlaut des Urteils nebst Begründung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Richtig- keit der Entscheidung unterliegt nach der Seite sowohl des internationalen Rechtes

») Reichstag. IV. 1928. Drucks. Nr.. 1990. 846

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 313

wie des deutschen Abgabenrechtes erheblichen Zweifeln. Der Standpunkt, den die Reichsregierung in dieser Beziehung von Anfang an eingenommen hat - vgl. schon die Begründung zu dem Entwürfe des Gesetzes vom 10. August 1925, Reichs- tagsdrucks. Nr. 794/802, S. 7 - hat inzwischen durch ein Urteil des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1927 seine volle Bestätigung ge- funden. Der Wortlaut dieses Urteils nebst Begründung ist als Anlage 2 beigefügt. Abweichend von der Feststellung des Reichsbahngerichts hat das preußische Oberverwaltungsgericht danach ausgesprochen, daß die Zuschußpflicht der Reichs- bahnen nach dem Reichsbesteuerungsgesetze vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 187) im Jahre 1920 bestanden habe, und daß die fortdauernde Geltung des Gesetzes von 1911 gegenüber den Reichsbahnen bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das Gesetz von 1925 anzuerkennen sei - woraus dann weiterhin folgt, daß die Zuschüsse auf Grund des neuen Besteuerungsgesetzes, soweit sich ihre Rege- lung mit der des alten Gesetzes deckt, in keinem Falle als neue Besteuerung der Reichsbahn- Gesellschaft im Sinne des § 14 des Reichsbahngesetzes anzusehen sind. Gleichwohl muß die Reichsregierung das Urteil des Reichsbahngerichts gegen sich gelten lassen, denn nach dem Londoner Abkommen ist sie zur Durch- führung des Reichsbahngesetzes in der Auslegung verpflichtet, die ihm das Reichs- bahngericht als ausschließlich zuständiges Gericht gibt. Durch den Spruch des Reichsbahngerichts ist also die Heranziehung der Reichsbahn- Gesellschaft nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung vom 10. August 1925 politisch und rechtlich unmöglich gemacht.

2. Zur Abwendung der Folgen, die sich aus diesem Urteil für die beteiligten Gemeinden ergeben, hat die Reichsregierung Verhandlungen mit der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft aufgenommen, um sie zur Leistung eines freiwilligen Beitrags zu dem Verwaltungsaufwande der beteiligten Gemeinden zu veranlassen. Die Reichsbahn- Gesellschaft hatte sich zunächst zur Leistung eines jährlichen Pauschbetrages von 2,5 Millionen Reichsmark bereit erklärt, der mit Wirkung vom 1. April 1925 gezahlt und auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden sollte. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen hat die Reichsbahn- Gesellschaft den jährlichen Pauschbetrag mit Wirkung vom 1. April 1929 auf 5 Millionen Reichsmark erhöht. Die damit neu geschaffene Rechtslage ist in der Form des Gesetzes zunächst im § 15 des Reichsbahngesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. März 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 369) wiedergegeben. Der § 15 hat folgenden Wortlaut:

„Verwaltungskostenzuschüsse an Gemeinden. Zur Abgeltung der Forderungen von Gemeinden, in denen verhältnismäßig

zahlreiche Reichsbahnbedienstete wohnen, auf Entrichtung von Verwaltungs- kostenzuschüssen hat die Gesellschaft jährlich den mit der Reichsregierung vereinbarten festen Betrag von fünf Millionen Reichsmark an die Reichsregie- rung zu zahlen, die die Grundsätze der Verteilung auf die beteiligten Gemeinden festsetzt. Wenn die Verhältnisse sich in Zukunft ändern, wird der von der Gesellschaft zu zahlende Betrag durch ein neues Abkommen zwischen der Reichs- regierung und der Gesellschaft bestimmt."

Der hiermit vorgelegte Entwurf bildet die notwendige Ergänzung dazu, indem er einerseits das Ergebnis der Verhandlungen mit der Reichsbahn- Gesellschaft im einzelnen wiedergibt und andererseits die Grundsätze bestimmt, nach denen die Pauschbeträge der Reichsbahn- Gesellschaft verteilt werden sollen. Die Verbindung mit dem Reichsbahngesetz stellt der Entwurf in seinem § 4 Abs. 2 her, der auf den nunmehr grundlegenden § 15 das. verweist. Auf die Vereinbarung zwischen Reichsregierung und Reichsbahn- Gesellschaft nimmt der Entwurf im § 2 Abs. 1 auch seinerseits Bezug. Änderungen dieser Vereinbarung, wie § 15 des Reichsbahn- gesetzes sie vorsieht, sind an die Form des Gesetzes gebunden und bedürfen daher der Zustimmung des Reichsrats sowohl wie des Reichstags. Die von der Reichs- bahn-Gesellschaft zu zahlenden Pauschbeträge werden bezeichnet „als Zuschuß zu den Verwaltungskosten der Wohngemeinden der auf ihren Bahnhöfen, in ihren Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer".

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314 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

Sie betragen für die Rechnungsjahre 1925 bis 1928 je zweieinhalb und für die folgenden Rechnungsjahre je fünf Millionen Reichsmark. Sie sind für 1925 bis 1929 innerhalb eines Monats nach der Verkündung dieses Gesetzes, in der Folge am 1. Oktober jedes Jahres zur Verfügung zu stellen. Verteilt werden die Pausen- beträge vom Reich auf die Länder, und zwar soll dabei zur Vereinfachung des Verfahrens nicht auf den Wohnsitz der Arbeitnehmer abgestellt werden, der nach dem Gesetz für die Berechtigung der Gemeinden entscheidend ist, sondern auf die Beschäftigung in dem einzelnen Lande, für welche das erforderliche Zahlen- material ohne weiteres zu beschaffen ist, während es für den Wohnsitz nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit und Mühe zu erlangen wäre (§ 5 Abs. 1). Die Verteilung nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist im übrigen mit der Maßgabe vorgesehen, daß die Länder, in denen nach der Volks- zählung vom 16. Juni 1925 auf eine Verkehrsanstalt der Reichspost durchschnitt- lich mehr als 4000 und auf eine Station der Reichsbahn durchschnittlich mehr als 20 000 Einwohner entfallen, nur mit den Arbeitnehmern in Ansatz gebracht werden, die in zuschußberechtigten Gemeinden wohnen (§ 5 Abs. 2). Die Be- stimmung berührt die drei Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Lübeck; ohne eine solche Regelung werden sie bei der Verteilung in einer Weise bevorzugt, die sowohl dem Grundgedanken des geltenden Gesetzes wie der ganzen Ent- wicklung seit 1911 zuwiderlaufen würde. Den Begriff der Arbeitnehmer um- schreibt der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4. Die Weiter Verteilung des Pauschbetrags auf die Gemeinde bleibt den Landesregierungen überlassen (§6; vgl. dazu auch unter IV 2). Der einzelnen Gemeinde steht ein Rechtsanspruch auf Beteiligung weder gegen das Reich noch gegen die Landesregierung zu. Ansprüche der Gemeinden, die gegen die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft auf Grund des Reichsbesteuerungs- gesetzes vom 15. April 1911 erhoben worden sind, gelten mit den Zahlungen aus den Pauschbeträgen auch insoweit als abgegolten, wie sie rechtskräftig festgestellt worden sind - eine Vorschrift, die auf besonderen Wunsch der Reichsbahn- Gesellschaft aufgenommen wurde (§ 2 Abs. 2). Der § 8 des Gesetzes über gegen- seitige Besteuerung wird in Ansehung der Reichsbahn- Gesellschaft entsprechend den neuen Vorschriften des Entwurfs abgeändert (§ 9 Nr. 2). Die Vorschriften der §§2 und 4 Abs. 2 sind der Aufhebung nach § 12 entzogen.

II. Die Zuschüsse der Reichspost and der Reichsbetriebe Aus dieser Regelung für die Reichsbahn- Gesellschaft erwächst die Frage,

ob und in welchem Umfang der Gedanke der Pauschalierung im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens etwa noch weiterhin durchzuführen sein möchte. Die Zuschußberechtigung der einzelnen Wohngemeinden hängt davon ab, daß die Arbeitnehmerbevölkerung aller in Betracht kommenden Reichsbetriebe usw. in dieser Gemeinde zusammen den Satz von 5 vom Hundert der Zivilbevölkerung überschritten hat (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung). Die Berechnung der Zuschüsse, die die einzelnen Betriebe zu leisten haben, erfordert die gleichen Ermittelungen über Art und Höhe des zuschußfähigen Verwaltungs- aufwandes, über den Abzug für Einkommensteuer vom Arbeitslohn und über das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmer bevölkerung zur Zivilbevölkerung (§ 9 Abs. 1, 2 ebenda). Das Festsetzungsverfahren ist also für alle zuschußpflichtigen Betriebe innerhalb einer Gemeinde weitgehend einheitlich durchzuführen. Kommt es für die Reichsbahn- Gesellschaft in Fortfall, so fragt sich, ob es für die übrigen Reichsbetriebe usw. noch den erforderlichen Aufwand an Verwaltungsarbeit und Kosten lohnt. Die Arbeitnehmer der Reichsbahn- Gesellschaft, die auf Bahnhöfen, in Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen beschäftigt waren, zählten nach dem Stande vom Herbst 1927 gegen 400 000 Köpfe. Die Reichspost beschäftigte damals rund 327 000 Arbeitnehmer. Wieviel Arbeitnehmer davon auf zuschuß- berechtigte Gemeinden im Sinne des geltenden Gesetzes entfallen, ist ohne ein- gehende Sondererhebungen nicht mit der wünschenswerten Sicherheit zu sagen. Schätzungsweise wird man die Zahl für die Reichspost auf 142 200 annehmen können, während für die Reichsbahn mit wesentlich mehr, etwa 272 000 Köpfen zu rechnen ist. Für die Wehrmacht ist die Zahl der Arbeitnehmer zuschußpfüch-

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 315

tiger Betriebe auf etwa 10 000 bis 12 000 und die Zahl der Arbeitnehmer, die hiervon auf zuschußberechtigte Gemeinden entfallen, auf etwa 8000 bis 9000 anzunehmen. Für die Betriebe der Branntweinmonopolverwaltung beträgt sie 211. Für die Wasserstraßenverwaltung fehlt es zurzeit noch an zuverlässigen Angaben. Neben der Reichsbahn- Gesellschaft entfällt jedenfalls die bei weitem größte Masse von Arbeitnehmern, für die Verwaltungskostenzuschüsse zu leisten sind, auf die Reichspost. Die Verzweigung beider Verkehrsunternehmungen bringt es mit sich, daß sie sich auf zahlreiche Gemeinden erstrecken, von denen als zuschußberechtigt jeweils immer die gleichen Gemeinden in Betracht kommen werden, da zur Feststellung des Zuschußanspruchs die Arbeitnehmerbevölkerung sämtlicher zuschußpflichtigen Betriebe zusammengezählt wird. Würde nun auch die Zuschußpflicht der Reichspost durch einen Pauschbetrag abgelöst werden, so würde das Festsetzungsverfahren nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes für die große Mehrzahl der Gemeinden vollständig erübrigt und nur noch für die wenigen zuschußberechtigten Gemeinden erforderlich sein, in denen neben Arbeitnehmern der beiden Verkehrsunternehmungen noch Arbeitnehmer anderer zuschußpflich- tiger Betriebe wohnen. Die Reichspost hat sich mit der Ablösung ihrer Zuschuß- pflicht grundsätzlich einverstanden erklärt und einen Pauschbetrag angeboten, der für die Rechnungsjahre 1925, 1926 und 1927 je 3,2, für die Rechnungsjahre 1928, 1929 und 1930 aber je 3 Millionen Reichsmark betragen soll; der Unter- schied beruht auf der Berücksichtigung der Zinsen für die zurückliegenden Jahre. Für die späteren Jahre wird die Reichsregierung den Pauschbetrag mit Zustim- mung des Reichsrats besonders festzusetzen haben. Entsprechende Vorschriften bringt der Entwurf in seinem § 1. Darüber hinaus sieht der Entwurf im § 3 vor, daß auch die Betriebe der Wehrmacht und andere Reichsbetriebe ihre Zuschuß- pflicht durch Pauschbeträge ablösen können, die von der Reichsregierung auf Grund von Schätzungen gleichfalls mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzen sein werden. Die Folge der Ablösung wird im § 4 Abs. 1 ausgesprochen: für die Rechnungsjahre, für die die Reichspost, die Betriebe der Wehrmacht und sonstige Reichsbetriebe Pauschbeträge zur Verfügung gestellt haben, können sie zur Lei- stung von Verwaltungskostenzuschüssen nicht herangezogen werden. Die Grund- sätze der §§5 und 6 über die Verteilung der Pauschbeträge gelten auch hier. Bei der Verteilung werden die Reichsregierung, die Landesregierungen und gegebenen- falls die von ihnen beauftragten Behörden vielfach auf Unterstützung und Aus- kunfterteilung durch die beteiligten Betriebe angewiesen sein. Im § 8 sieht der Entwurf eine dahingehende Verpflichtung für die Betriebe vor. Wie der neue Wortlaut des darin angezogenen § 8 Abs. 1 des Gesetzes von 1925 ergibt - vgl. § 9 Nr. 2 des Entwurfs - gilt die Vorschrift auch für die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen der Reichsbahn- Gesellschaft.

Die Möglichkeit, die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 6, 7 und 8 ohne förmliches Gesetz im bloßen Verordnungswege wieder aufzuheben, ist erwünscht. Im § 12 trifft der Entwurf entsprechend Bestimmung, indem er die Entschließung des Reichsministers der Finanzen an die Zustimmung des Reichsrats bindet.

III· Sonstige Änderungen des Gesetzes Gleichzeitig mit den neuen Vorschriften seiner §§ 1 bis 8 schlägt der Ent-

wurf noch eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung selbst vor. Es handelt sich dabei um folgendes:

1. Durch das Reichsbahngesetz hat das Reich der Reichsbahn- Gesellschaft das ausschließliche Recht zum Betriebe der Reichsbahn übertragen; § 5 Abs. 1 daselbst. Mit dem Betriebsrecht sind auf die Gesellschaft alle mit den Reichs- eisenbahnen und alle mit dem Unternehmen Deutsche Reichsbahn verbundenen Rechte und Pflichten übergegangen; § 5 Abs. 4 daselbst. Die Reichseisenbahnen nebst Zubehör sind Eigentum des Reichs geblieben (Reichseisenbahnvermögen); § 6 daselbst. Die Besteuerung des Reichseisenbahnvermögens regelt der § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. August 1925. Im Grundgedanken entspricht die Vorschrift dem früheren Rechte : in dem Umfang, in dem das Unternehmen Deutsche Reichs- bahn am 12. Februar 1924 steuerpflichtig war, soll auch die Reichsbahn- Gesellschaft

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316 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

zur Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden können, soweit es sich um die Steuern der Gemeinden handelt. Im übrigen sind die zum Reichseisenbahn- vermögen gehörigen Grundstücke von Grund- und Gebäudesteuern frei. Die Passung des § 4 Abs. 3 bringt das nun aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck. Sie schließt es insbesondere nicht mit Sicherheit aus, daß die Gemeinden etwa das Reich zu Grund- und Gebäudesteuern vom Reichseisenbahn- vermögen heranziehen. Da ein derartiges Vorgehen der ganzen bisherigen Rechts- entwicklung widersprechen würde, so trifft die neue Fassung des Entwurfs da- gegen Vorsorge (§ 9 Nr. 1). Nach § 13 des Entwurfs tritt diese neue Fassung mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 in Kraft. Die Dauer ihrer Geltung ist aber voraus- sichtlich beschränkt. Im Artikel IV § 8 des Entwurfs des Steueranpassungsgesetzes (Reichstag IV 1928 Drucks. Nr. 568) heißt es:

,,§8 Das Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der

Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252) wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§4 und 5 tritt folgender § 4:

§4 Die Länder und Gemeinden (Gemeinde ver bände) können das Reich zu

den Realsteuern und der Gebäudeentschuldungsteuer nach Maßgabe des Grundsteuerrahmengesetzes, des Gewerbesteuerrahmengesetzes und des Ge- bäudeentschuldungsteuergesetzes heranziehen. "

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs zum Grundsteuerrahmengesetz sind von der Grundsteuer befreit: „Steuergegenstände, die zum Reichseisenbahn vermögen ge- hören." Es heißt in derselben Nummer dann weiter: „Von der Grundsteuer der Gemeinden sind die im Satz 1 bezeichneten Steuergegenstände jedoch nur insoweit befreit, als das Unternehmen Deutsche Reichsbahn am 12. Februar 1924 der Steuer der Gemeinde nicht unterworfen war." Und es heißt ferner im § 5 des Entwurfs „Steuerschuldner ist der Eigentümer." Der bloße Wortlaut dieser neuen Vorschriften würde es wiederum nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Ge- meinden an Stelle der Reichsbahngesellschaft etwa das Reich zur Grundsteuer vom Reichseisenbahnvermögen heranziehen. Es ist jedoch zu dieser Frage für die Begründung zum Grundsteuerrahmengesetz ein Passus folgenden Wortlauts vorgesehen :

„Unter »Eigentümer* ist der wirtschaftliche Eigentümer zu verstehen (§ 80 der Reichsabgabenordnung). Für die Steuergegenstände, die zum Reichs- eisenbahnvermögen (§ 6 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 - Reichs- gesetzbl. II S. 272 - ) gehören, ist daher Steuerschuldner - soweit eine Steuer- pflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 überhaupt besteht, d. h. lediglich für die Gemeinde- steuer und auch für diese nur in beschränktem Umfang - die Reichsbahn und nicht etwa das Reich."

Tritt das Grundsteuerrahmengesetz in der zur Zeit vorgesehenen Fassung in Kraft, so wird der materielle Rechtszustand in Ansehung der hier behandelten Frage also auch in Zukunft der gleiche bleiben, wie er durch die Fassung des hier vorgelegten Entwurfs bis auf weiteres sichergestellt werden soll.

2. Die Änderungen der §§ 8 und 10 des Gesetzes sind im wesentlichen redak- tioneller Natur. Entsprechend dem früheren Rechte soll die neue Fassung klar- stellen, daß zu Verwaltungskostenzuschüssen immer nur Betriebe, nicht aber Verwaltungen herangezogen werden können, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, und zwar Betriebe, die fabrikmäßiger oder fabrikähnlicher Art sein müssen. Die Begriffe der Fabrikmäßigkeit und Fabrikähnlichkeit sind schon in Nr. V der Ausführungsbestimmungen zu § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes von 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 231) in einer Weise umschrieben worden, die grundsätzlich auch für die im Anschluß an diesen Entwurf zu erlassen- den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze von 1925 verwendbar erscheint.

3. Die Vorschriften der bisherigen §§9 und 12 sind als § 9 vereinigt worden. Die neue Fassung soll das Verfahren bei der Berechnung der Verwaltungskosten-

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 317

Zuschüsse, bezüglich dessen bisher weitgehende Meinungsverschiedenheiten be- standen, verdeutlichen. Sie bringt zugleich einige sachliche Änderungen, die aber im wesentlichen nur den Rechtszustand nach dem Besteuerungsgesetze von 1911 wiederherstellen. Die fortdauernden und die nach einem fünfjährigen Durchschnitt zu berechnenden einmaligen Ausgaben, zu denen nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes die Zuschüsse zu leisten waren, sind immer Bruttoausgaben gewesen, d. h. sie waren um diejenigen sogenannten Verwaltungseinnahmen zu kürzen, die, sei es gesetzlich, sei es durch Privatverfügung mit zur Bestreitung dieser Lasten bestimmt waren, wie insbesondere Einnahmen an Schulgeld, aus Stiftungen, Erstattungen von Auslagen, freiwillige Spenden, Anleihen, Veräußerungen an Gemeindever- mögen und aus besonderen Fonds, endlich die gesetzlich vom Staate zu leistenden Zuschüsse und Beiträge (Nr. XIV der Ausführungsbestimmungen von 1911). Es ist sachlich nichts "anderes, wenn der Entwurf an Stelle eines so umschriebenen Verwaltungsaufwandes nunmehr den Zuschußbedarf im Sinne der heutigen Finanzgebarung und Finanzstatistik setzt. Der Begriff des Zuschuß- bedarfs ist den Gemeinden aus der Reichsfinanzstatistik geläufig. Das gleiche gilt von der Umbenennung einzelner Verwaltungszwecke - Allgemeine Verwaltung statt allgemeine Verwaltungszwecke, Wohnungswesen statt Wohnungsbau - , mit denen der Entwurf gleichfalls die Angleichung an den Sprachgebrauch der Reichsfinanzstatistik erstrebt. Die Berechnungen der Gemeinden werden nunmehr unmittelbar an die Finanzstatistik angelehnt werden können. Dabei werden die einmaligen Ausgaben, die das Besteuerungsgesetz von 1925 zuungunsten der Gemeinden hat herausfallen lassen - vgl. den Wortlaut des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1 : „Die Zuschüsse werden nur zu den fortdauernden Ausgaben ge- leistet" - , insoweit wieder miterfaßt, wie sie aus ordentlichen Einnahmen ge- deckt wurden, und zwar jeweils in ihrer letztjährigen Höhe. Da der Zuschuß- bedarf im Sinne der Reichsfinanzstatistik die regelmäßige Verzinsung und Tilgung von Anleihen in sich schließt, ist deren besondere Erwähnung im Gesetze nicht mehr erforderlich. Den umstrittenen Begriff des landesrechtlich festgesetzten Gemeinde- anteils ersetzt der Entwurf durch den Hundertsatz, mit dem die Gemeinden nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Finanzausgleichsgesetz im allgemeinen an dem Aufkommen der Einkommensteuer - nach Abzug der für Zwecke des Lastenausgleichs vorweg einbehaltenen Beträge - beteiligt waren. Den An- forderungen für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 sind die Verhältnisse der Rechnungsjahre 1924 und 1925 zugrunde zu legen, in denen der Länderanteil an der Einkommensteuer noch 90 vom Hundert betrug. Hier ist jener Hundertsatz daher mit 33 vom Hundert anzusetzen, während er für die Folgezeit (Länderanteil 75 vom Hundert) nur mit 29 vom Hundert anzusetzen ist. Eine rechnerische Begründung dieser Zahlen im einzelnen ist als Anlage 3 beigefügt.

Abs. 3 des § 9 erstreckt die Zuschußpflicht im Satz 1 auf solchen zuschuß- fähigen Aufwand, der für die Gemeinde von dem Gemeindeverband übernommen worden ist, und schreibt im Satz 2 zwingend vor, daß die Wohngemeinde den darauf entfallenden Anteil an den Zuschüssen an den Gemeindeverband abzuführen habe. Im Hinblick auf die verschiedenartige Regelung des Verhältnisses von Gemeindeverband und Gemeinde in den einzelnen Ländern erscheint es zweck- mäßig, die Regelung des Ausgleichs zwischen den Beteiligten der Landesregierung zu überlassen (§ 9 Abs. 3).

Abs. 4 des § 9 schreibt vor, daß Beihilfen, die zuschußberechtigte Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihrem Verwaltungsaufwand er- halten, auf die Verwaltungskostenzuschüsse anzurechnen sind. Der Wortlaut läßt zunächst erkennen, daß hier ausschließlich an laufende Beihilfen gedacht ist („erhalten", nicht: „erhalten haben"). Aus dem Zusammenhange des § 9 ergibt sich ferner, daß es sich nur um solche Beihilfen handeln kann, die einer Gemeinde ohne Beziehung auf einen zuschußfähigen Verwaltungsaufwand gewährt werden, da Beihilfen, die zu einem zuschußfähigen Verwaltungsaufwand in Be- ziehung stehen, schon nach dem Wesen des Zuschußbedarfs vorweg von dem betreffenden Verwaltungsaufwand abgesetzt werden müssen. Beihilfen, die ohne Beziehung auf einen zuschußfähigen Verwaltungsaufwand gewährt werden, können entweder

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318 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

1. im Hinblick auf einen nicht zuschußfälligen Verwaltungsaufwand oder 2. ohne jede Beziehung zu einem bestimmten Verwaltungsaufwand etwa ledig-

lich mit Rücksicht auf die unzulängliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde gewährt sein.

In beiden Fällen kann es erwünscht sein, von der Anrechnung jedenfalls dann abzusehen, wenn das bei Gewährung der Beihilfen vertraglich vorgesehen ist. Die neue Fassung des Abs. 4 eröffnet diese Möglichkeit.

4. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über gegenseitige Besteue- rung erläßt nach § 11 daselbst der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Im Hinblick auf die bekannte Rechtsprechung des Reichsfinanz- hofs (Urteil vom 18. November 1925, Amtliche Sammlung Band 18 S. 47) und die ihr folgende Übung der neueren Gesetzgebung erscheint es angebracht, das Wort „Ausführungsbestimmungen" durch das Wort „Durchführungsbestim- mungen" zu ersetzen und die Ermächtigung dabei ausdrücklich auch auf die nähere Feststellung des Begriffs des Zuschußbedarfs und die Abgrenzung der zuschußfähigen Verwaltungszweige zu erstrecken. Ein entsprechender Vorschlag findet sich im § 9 Nr. 5 des Entwurfs.

5. Der Spruch des Reichsbahngerichts und die dadurch notwendig gewordenen Verhandlungen mit der Reichsbahn- Gesellschaft und der Reichspost haben den Erlaß von Ausführungsbestimmungen bisher aufgehalten. Inzwischen hat eine Anzahl von Gemeinden die Fristen des § 10 Abs. 1 des Besteuerungsgesetzes ver- streichen lassen, ohne den zuschußpflichtigen Betrieben ordnungsmäßige Fest- setzungsbescheide zugestellt zu haben. Soweit Bescheide zugestellt worden sind, hat in Ermangelung von Ausführungsbestimmungen vielfach nicht die Möglich- keit der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren bestanden. Die Frist zur Geltend- machung der Zuschußanforderungen für das Rechnungsjahr 1925 hat das Steuer- milderungsgesetz vom 31. März 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 185) in seinem § 30 bis zum 30. Juni 1926 verlängert. Die Vorschrift wird nunmehr ersetzt durch den § 11 des Entwurfs, der die Zustellungsfrist für die Rechnungsjahre 1925 bis 1929 auf sechs Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes erstreckt. Für die Ver- waltung der Zuschüsse und das Rechtsmittelverfahren gelten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung dieselben Vorschriften wie für Reichs- steuern. Einer besonderen Vorschrift über die Rechtsmittelfristen bedarf es daher nicht.

IV. Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse 1. Zur Klarstellung des Verfahrens sowohl wie der finanziellen Auswirkung

der vorgeschlagenen Neuregelung sind in Anlage 4 zunächst die Verwaltungs- kostenzuschüsse berechnet, die für 142 200 Arbeitnehmer der Reichspost zu leisten wären. Die Berechnung geht von folgenden Erwägungen aus:

a) Nach dem durchschnittlichen Familienstand ist auf je 100 Arbeitnehmer bei der Reichspost mit 66 Ehefrauen und 90 Kindern und sonstigen Haus- haltungsangehörigen zu rechnen.

b) Der Zuschußbedarf der Wohngemeinden für die Allgemeine Verwaltung, das Volksschulwesen, die Wohlfahrtspflege, das Wohnungswesen und den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betrug im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1924, 1925 und 1926, die der Be- rechnung der Verwaltungskostenzuschüsse für die Rechnungsjahre 1925, 1926, 1927 zugrunde liegen, je nach Größe und Struktur der Gemeinden zwischen 24 und 47 Reichsmark auf den Kopf der Bevölkerung. Diese Zahlen beruhen auf einer Durchschnittsberechnung, die das Statistische Reichsamt nach der Finanzstatistik für das Rechnungsjahr 1925 für sämtliche Gemeinden zwischen 10 000 und 100 000 Einwohnern durchgeführt hat. Im Wesen der Durchschnittsberechnung liegt es, daß die Zahl von 47 Reichsmark bei ein- zelnen, hauptsächlich größeren Gemeinden ebenso überschritten wird wie die Zahl von 24 Reichsmark bei einzelnen, hauptsächlich kleineren Gemeinden unterschritten wird. Da die Arbeitnehmer der Reichspost - allein schon darum, weil die Reichspost für ihre gesamte Arbeitnehmerschaft, mithin

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 319

auch für die im Verwaltungsdienste beschäftigten Arbeitnehmer zuschuß- pflichtig ist - sich auf zuschußberechtigte Gemeinden aller Größenklassen ziemlich gleichmäßig verteilen, wird für die Reichspost ein ungefährer Durch- schnitt von 38 Reichsmark anzunehmen sein.

c) Das Jahresarbeitseinkommen der Arbeitnehmer der Reichspost hat im Durchschnitt der für die Berechnung maßgebenden Rechnungsjahre 1924, 1925 und 1926 2600 Reichsmark betragen.

d) Der Gesamtanteil der Gemeinden am Einkommensteuer auf kommen hat nach Landesrecht im allgemeinen 31 vom Hundert betragen. Diese Zahl ist nach dem Durchschnitt der Rechnungsjahre 1924, 1925 und 1926 unter Berücksichtigung der bis zum 30. September 1925 in Geltung gewesenen Länderbeteiligung von 90 vom Hundert an der Einkommensteuer errechnet.

c) Die Arbeitnehmerbevölkerung im Sinne des Entwurfs hat nur in so wenigen und so kleinen Gemeinden 20 vom Hundert der Zivilbevölkerung über- schritten, daß die Verwaltungskostenzuschüsse im gewogenen Durchschnitt der zuschußberechtigten Gemeinden nach einem Satze von höchstens 31 bis 33 vom Hundert des um den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer vom Arbeitslohne geminderten Zuschußbedarfs zu berechnen sind. Nach den angestellten Ermittelungen wird der Hundertsatz von 20 vom Hundert der Zivilbevölkerung - abgesehen von den weniger als 40 000 Einwohner zählenden Städten Stargard und Paderborn - nur in verhältnismäßig wenigen Gemeinden unter 30 000 Einwohnern überschritten. Aus ähnlichen Erwägungen wie zu 2 wird hiernach für die Reichspost mit einem Durch- schnittssatze Von 31 vom Hundert zu rechnen sein. Die Reichspost hat einen Pauschbetrag von jährlich 3 bzw. für die Rechnungs-

jahre 1925, 1926 und 1927 einschließlich Zinsen je 3,2 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt. Wie die Berechnung in Anlage 4 ergibt, werden damit sogar noch etwaige Schätzungsfehler zuungunsten der Gemeinden gedeckt.

2. Für die Reichsbahn- Gesellschaft ist ein entsprechender Überblick aus dem Grunde nicht ohne weiteres zu gewinnen, weil hier nicht die sämtlichen, sondern nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die auf den Bahnhöfen, in Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen der Reichsbahn- Gesellschaft be- schäftigt werden. Endgültig wird sich die Sachlage infolgedessen erst dann über- sehen lassen, wenn die Gemeinden zum ersten Male sämtlich ihre Ansprüche an- gemeldet und die Länder die erforderlichen Feststellungen getroffen haben werden. Vorläufige Berechnungen, die sich zum Teil auf Schätzungen gründen, ergeben folgendes Bild: Das Gesamtpersonal zählte nach dem Stande vom 1. Dezember 1927 729 280 Köpfe. Davon entfielen auf Arbeitnehmer in zuschußpflichtigen Betrieben 395 793 Köpfe. Von diesen wieder wohnten in Gemeinden, die nach dem zur Zeit geltenden Gesetz als zuschußberechtigt anzusehen sind, insgesamt etwa 272 700. Diese 272 700 Arbeitnehmer würden nach der Berechnung in An- lage 5 einen Verwaltungskostenzuschuß von insgesamt 7 591 451 Reichsmark erfordern. Das wäre also erheblich mehr als der von der Reichsbahn- Gesellschaft zur Verfügung gestellte jährliche Zuschuß. Die Länder werden deshalb den Kreis der zu berücksichtigenden Gemeinden so einzuengen haben, daß aus der verfüg- baren Summe im wesentlichen nur diejenigen Gemeinden befriedigt werden, bei denen ein wirklich dringender Bedarf gegeben ist. Der § 6 des Entwurfs stellt in dieser Beziehung folgende Grundsätze auf:

„§ 6 Die Landesregierungen verteilen die auf die Länder entfallenden Anteile

an den Pausch betragen (§§ 1 bis 3) gemäß den folgenden Grundsätzen nach von ihnen zu bestimmenden Maßstäben auf die Gemeinden. Die Zuweisung ist von dem Zuschußbedürfnis abhängig zu machen. Für das Zuschußbedürfnis sollen das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmerbevölkerung zur Zivilbevölkerung und die Größe der Gemeinde maßgebend sein. Ein Zuschußbedürfnis darf nicht für Gemeinden festgestellt werden, bei denen die Arbeitnehmerbevölke- rung nicht mehr als 5 vom Hundert der Zivilbevölkerung beträgt. Auch bei

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320 Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse.

Bemessung der Höhe der Zuweisungen an die hiernach zuschußberechtigten Gemeinden ist das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmerbevölkerung zur Zivil- bevölkerung zu berücksichtigen."

Die Begriffe der Arbeitnehmer- und der Zivilbevölkerung sind im § 7 um- schrieben.

Zu den Berechnungen in Anlage 5 ist im übrigen noch zu bemerken, daß die Zahlen zu 1 b und c (Ehefrauen, Kinder und sonstige Haushaltungsangehörige) sowie zu 3 (durchschnittliches Jahreseinkommen) entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abweichend von den Zahlen für die Reichspost angesetzt worden sind. Auch ist der Kopfbetrag des Verwaltungsaufwandes (zu 2) niedriger und der Vomhundertsatz der Verwaltungskostenzuschüsse (zu 5) höher als in Anlage 4 angesetzt worden, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Arbeitnehmer der Reichsbahn- Gesellschaft sich einerseits auf die verschiedenen Gruppen von Ge- meinden wesentlich ungleichmäßiger, d. h. mit stärkerer Hinneigung zu den kleineren Gemeinden verteilen, und daß sie andererseits auch zahlreicher als die Arbeitnehmer der Reichspost auf solche Gemeinden entfallen, in denen sie mehr als 20 vom Hundert der Zivilbevölkerung ausmachen.

Anlage 4 zur Begründung

Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse (§§ 8 bis 10 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung) für die Arbeitnehmer

der Reichspost auf Grund von Durchschnittszahlen Die Zahl der Arbeitnehmer der Reichspost, die in zuschußberechtigten Gemeinden wohnen,

wird auf 142 200 angenommen. Es wird mit folgenden Durchschnittszahlen gerechnet:

1. Arbeitnehmerbevölkerung a) Arbeitnehmer 142 200 b) Ehefrauen (66 v. H. der Arbeitnehmer) 93 852 c) Kinder und sonstige Haushaltungsangehörige (90 v. H. der Arbeitnehmer) . 127 980 1)

Insgesamt 364 032 2. Kopfbetrag des Verwaltungsaufwandes, der nach § 9 Abs. 1 des Besteuerungs-

gesetzes zu bezuschussen ist 38 RM. 3. Durchschnittliches Jahreseinkommen der Arbeitnehmer 2 GOO RM. 4. Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer nach Abzug der für Zwecke

des Lastenausgleichs vorweg einbehaltenen Beträge (pauschaliert nach den Landesausführungsgesetzen zum Finanzausgleichsgesetz) 31 ν. Η.

5. Die Verwaltungskostenzuschüsse betragen durchschnittlich 31 ν. Η. des um den Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer vom Arbeitslohn geminderten Zuschußbedarfs.

RECHNUNG Es betragen

der zu bezuschussende Verwaltungsaufwand (364 032 x 38 RM.) 13 833 216 RM., das Jahreseinkommen der Arbeitnehmer (142 200 χ 2600 RM.) 369 720 000 RM.

Von dem zu bezuschussenden Verwaltungsaufwand von 13 833216 RM. werden 31 v. H. der von den Betrieben durch- schnittlich auf den Kopf ihrer Arbeitnehmer abgeführten Ein- kommensteuer vom Arbeitslohn abgezogen.

Von dem Jahreseinkommen bleiben steuerfrei: 1. steuerfreies Existenzminimum (§ 70 Abs. 1

EStG.) (142 200 x 1200 RM.) . . . .170 640 000 RM., 2. Abzüge für Ehefrauen (§ 70 Abs. 2)

(93 852 x 120 RM.) 11 262 240 RM., 3. Abzüge für Kinder und sonstige Haushal-

tungsangehörige (§ 70 Abs. 2) a) erste Kinder (65 270 x 120 RM.) . . 7 832 400 RM., b) zweite, dritte und mehr Kinder sowie

sonstige Haushaltungsangehörige (62 710 X 380 RM.) 23 829 800 RM. Steuerfrei bleiben insgesamt 213 564 440 RM.,

so daß besteuert werden 156 155 560 RM. Davon betragen

die Reichseinkommensteuer 10 (v. H.) 15 615 556 RM., der Anteil der Gemeinden (31 v. H.) . 4 840 822 RM.

Unterschiedsbetrag 8 992 394 RM. Die Verwaltungskostenzuschüsse betragen hiervon 31 ν. Η = 2 787 642 RM. x) Davon sind etwa 51 v. H. = rund 65 270 erste Kinder; die übrigen 62 710 sind zweite,

dritte und mehr Kinder sowie sonstige Haushaltungsangehörige. öi>4

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Deutsches Reichsgesetz über die Pauschalierung der Verwaltungskostenzuschüsse. 321

Anlage 5 zur Begründung

Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse (§§ 8 bis 10 des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung) für die Arbeitnehmer

der Reichsbahn- Gesellschaft auf Grund von Durchschnittszahlen Die Zahl der Arbeitnehmer der Reichsbahn- Gesellschaft, die in zuschußberechtigten Gemein-

den wohnen, wird auf 272 700 angenommen. Es wird mit folgenden Durchschnittszahlen gerechnet:

1. Arbeitnehmerbevölkerung a) Arbeitnehmer 272 700 b) Ehefrauen (89 v. H. der Arbeitnehmer) 242 703 c) Kinder und sonstige Haushaltungsangehörige (137 v. H. der Arbeitnehmer) . 373 599 *)

Insgesamt 889 002 2. Kopfbetrag des Verwaltungsaufwandes, der nach § 9 Abs. 1 des Besteuerungs-

gesetzes zu bezuschussen ist 34 RM. 3. Durchschnittliches Jahreseinkommen der Arbeitnehmer 2 500 RM. 4. Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer nach Abzug der für Zwecke des

Lastenausgleichs vorweg einbehaltenen Beträge (pauschaliert nach den Landes- ausführungsgesetzen zum Finanzausgleichsgesetz) 31 ν. Η.

5. Die Verwaltungskostenzuschüsse betragen durchschnittlich 33 ν. Η. des um den Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer vom Arbeitslohn geminderten Zuschußbedarfs.

RECHNUNG Es betragen

der zu bezuschussende Verwaltungsaufwand (889 002 x 34 RM.) 30 226 068 RM., das Jahreseinkommen der Arbeitnehmer (272 700 χ 2500 RM.) 681 750 000 RM. Von dem zu bezuschussenden Verwaltungsaufwand von

30 226 068 RM. werden 31 v. H. der von den Betrieben durch- schnittlich auf den Kopf ihrer Arbeitnehmer abgeführten Ein- kommensteuer vom Arbeitslohn abgezogen.

Von dem Jahreseinkommen bleiben steuerfrei: 1. steuerfreies Existenzminimum (§70 Abs. 1

EStG.) (272 700 X 1200 RM.) . . . .327 240 000 RM. 2. Abzüge für Ehefrauen (§ 70 Abs. 2)

(242 703 X 120 RM.) 29 124 360 RM. 3. Abzüge für Kinder und sonstige Haushal-

tungsangehörige (§70 Abs. 2) a) erste Kinder (190 535 x 120 RM.) . 22 864 200 RM. b) zweite, dritte und mehr Kinder sowie

sonstige Haushaltungsangehörige (183 064 X 380 RM.) 69 564 320 RM.

Steuerfrei bleiben insgesamt 448 792 880 RM. so daß besteuert werden 232 957 120 RM.

Davon betragen die Reichseinkommensteuer (10 v. H.) 23 295 712 RM. der Anteil der Gemeinden (31 v. H.) 7 221 671 RM.

Unterschiedsbetrag 23 004 397 RM. Die Verwaltungskostenzuschüsse betragen hiervon 33 ν. Η = 7 591 451 RM.

*) Davon sind etwa 51 v. H. = rund 190 535 erste Kinder; die übrigen 183 064 sind zweite, dritte und mehr Kinder sowie sonstige Haushaltungsangehörige.

Finanzarchiv. XLV1I. Jahrg. 855 21

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