+ All Categories
Home > Documents > Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August...

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: lamnhi
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
12
Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 246-256 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906595 . Accessed: 13/06/2014 04:14 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30.August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 246-256Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906595 .

Accessed: 13/06/2014 04:14

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924 0.

(R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252.)

§ 1. Die Deutsche Rentenbank darf über den Betrag der beim Inkrafttreten

dieses Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine hinaus Rentenbank- scheine nicht mehr ausgeben.

Die noch nicht ausgegebenen Rentenbankscheine, die sich in ihrem Besitze befinden, hat sie der Reichsbank zur Vernichtung zu übergeben.

Der Betrag der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Rentenbank- scheine und Rentenbriefe wird vom Reichsminister der Finanzen bekannt gemacht.

§2. Das Kapital der Deutschen Rentenbank wird, entsprechend der Verände-

rung der Belastungen auf Grund dieses Gesetzes, auf 2000 Millionen Rentenmark herabgesetzt. Der Betrag wird lediglich von der Landwirtschaft ( § 6 der Renten- bankverordnung vom 15. Oktober 1923 - R.G.Bl. I S. 963/13. Februar 1924 - R.G.Bl. I S. 66) aufgebracht. Die im § 2 der Rentenbankverordnung vorgesehene Rücklage fällt weg.

Der Satz 2 des § 2 der Rentenbankverordnung wird aufgehoben.

§ 3.

Die im § 9 der Rentenbankverordnung vorgesehene Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschliesslich der Banken wird aufgehoben. Die Grundschulden erlöschen; die Schuldverschreibungen sind zu vernichten oder den Unternehmern auf Antrag zurückzugeben. Gleichzeitig erlöschen die Anteils- rechte dieser Unternehmer (§11 der Rentenbankverordnung).

Die bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgelaufenen Zinsen für die Grundschulden und Schuldverschreibungen haben die Unternehmer an die Deutsche Rentenbank abzuführen.

§4. Die Belastung der Eigentümer der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder

gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke bleibt in der in den §§ 6-8, 10 der Rentenbankverordnung vorgesehenen Weise bestehen.

Die Höhe, in welcher die Deutsche Rentenbank Grundschulden an diesen Grundstücken erwirbt, wird auf 5 v. H. des Wehrbeitragwerts festgesetzt. Soweit der Wehrbeitragswert auf Grund des Art. II der Zweiten Steuernotverordnung für die Vermögensteuer berichtigt oder nachträglich ermittelt worden ist, ist dieser Wert massgebend.

Das Kapital der Grundschuld ist mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zah- lung der Zinsen kann auch in gesetzlichen Zahlungsmitteln erfolgen.

Im Falle der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bleibt die Grundschuld auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Die Grundschulden können von der Deutschen Rentenbank nicht abgetreten werden; sie sind jedoch der Pfändung unterworfen. Das Kapital der Grundschuld ist auch für die Eigentümer unkündbar.

!) Siehe dazu die Durchführungsbestimmungen vom 31. Jan. 1925 (R.G.Bl. II Nr. 4, S.29)^ 558

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. 247

§5. Die Reichsbank hat den Gesamtbetrag der ausgegebenen Rentenbankscheine

gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb längstens 10 Jahren nach dessen Inkrafttreten zu liquidieren.

§6- Bei der Reichsbank wird ein besonderer Tilgungsfonds gebildet, den die

Reichsbank verwaltet und zur Einziehung der umlaufenden Rentenbankscheine bis zum Betrage von 1200 Millionen Rentenmark zu verwenden hat.

Die in diesen Fonds fliessenden Rentenbankscheine sind von der Reichsbank zu vernichten. Die in den Fonds fliessenden gesetzlichen Zahlungsmittel hat die Reichsbank dazu zu verwenden, um damit Rentenbankscheine aus dem Verkehre zu ziehen; dabei hat sie eine Rentenmark gleich einer Reichsmark zu bewerten. Die aus dem Verkehre gezogenen Rentenbankscheine hat sie gleichfalls zu ver- nichten.

§ 7.

Der Tilgungsfonds wird in folgender Weise gespeist: a) Die Deutsche Rentenbank hat alle ihr auf Grund des § 4 dieses Gesetzes

für die Zeit vom 1. Oktober 1924 ab von den Grundschuldverpflichteten zufliessen- den Einnahmen an den Tilgungsfonds abzuführen. Diese Zahlungen sind von den Zahlungsstellen (Finanzämtern) unmittelbar dem Tilgungsfonds bei der Reichs- bank zuzuführen.

b) Das Reich hat jährlich 60 Millionen Rentenmark in gleichen vierteljähr- lichen Raten an den Tilgungsfonds abzuführen, erstmalig am 1. Januar 1925.

c) Der dem Reiche auf Grund des § 37 des Bankgesetzes jährlich zufliessende Gewinnanteil fliesst in den Tilgungsfonds.

§8. Die im § 7 vorgesehenen Leistungen an den Tilgungsfonds sind so lange zu

bewirken, bis der Gesamtbetrag der dem Tilgungsfonds zugeführten Beträge 1200 Millionen Rentenmark erreicht hat.

Alsdann sind die im § 7 vorgesehenen Leistungen fortzusetzen, bis alle An- sprüche, welche die Reichsbank auf Grund dieses Gesetzes hat, befriedigt sind.

§ 9. Soweit die im § 7 unter a vorgesehenen Leistungen der Deutschen Renten-

bank 60 Millionen Rentenmark im Jahre übersteigen, hat die Reichsbank aus dem überschiessenden Betrage jährlich 25 Millionen auszusondern und einer mit Ein- verständnis der Deutschen Rentenbank und der Reichsregierung zu begründenden landwirtschaftlichen Kreditanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Rentenbank ist berechtigt, mit Zustimmung der Reichsregierung auch ihre son- stigen verfügbaren Mittel, soweit darüber nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verfügt ist, für die Zwecke dieser Kreditanstalt oder für verwandte Zwecke zu verwenden.

§ 10. Das Reich übernimmt der Reichsbank gegenüber die Haftung dafür, dass

die im § 7 unter a vorgesehenen Zahlungen jährlich mindestens 60 Millionen Rentenmark betragen.

§ h. Die Gesamtheit der auf Grund von Darlehen gemäss § 16 der Rentenbank-

verordnung von der Reichsbank und den Privatnotenbanken gegebenen Kredite im Betrage von etwa 870 Millionen Rentenmark soll mit tunlichster Beschleuni- gung, jedoch unter angemessener Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners abgewickelt werden. Die Abwicklung soll unter allen Umständen

559

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

248 Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen.

binnen 3 Jahren beendet sein; am Schlüsse des ersten Jahres soll mindestens ein Drittel, am Schlüsse des zweiten Jahres mindestens ein weiteres Drittel des über- nommenen Kreditbestandes abgewickelt sein; die 3jährige Frist beginnt am 1. Dezember 1924.

Soweit diese Kredite von der Rentenbank an Privatnotenbanken gegeben sind, erfolgt ihre Abwicklung durch die Deutsche Rentenbank nach den von der Reichsbank hierfür zu gebenden Richtlinien und im Einvernehmen mit dem KommissaiL der Reichsbank (§17).

Die Abwicklung der auf Grund des Darlehens der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegebenen Kredite kann auch in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautenden Wechseln der Deutschen Rentenbank übergibt; soweit solche Wechsel von der Deutschen Rentenbank übernommen werden, erlischt die Darlehensschuld der Reichsbank gegenüber der Deutschen Rentenbank. Die Abwicklung dieser Kredite erfolgt alsdann durch die Deutsche Rentenbank nach den in Abs. 1 und 2 ent- haltenen Bestimmungen.

Die Deutsche Rentenbank hat von den bei der Abwicklung der Rentenmark - kredite (Abs. 2 und 3) aufkommenden Zinsen an die Reichsbank einen Anteil abzuführen, der von den betreffenden Kapitalbeträgen jährlich sieben Zehntel des Reichsbankdiskonts, höchstens jedoch 7 v. H. für das Jahr ausmacht.

Die Deutsche Rentenbank hat alle aus den abgewickelten Krediten verein- nahmten Rentenbankscheine an die Reichsbank zur Vernichtung abzuliefern. Soweit die Rückzahlung der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzlichen Zahlungs- mitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbank- scheine im Verhältnis von 1 Rentenmark gleich 1 Reichsmark aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten.

§ 12. Nach Abwicklung der im § 11 erwähnten Rentenmarkkredite und nachdem

ein Betrag von 1200 Millionen Rentenmark auf Grund des § 8 Abs. 1 dem Til- gungsfonds zugeflossen ist, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, hat die Deutsche Rentenbank die etwa noch im Umlauf befind - liched Rentenbankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel aufzurufen. Die Reichsbank hat den Umtausch an ihren Kassen vorzunehmen.

Soweit die Mittel des Tilgungsfonds hierzu nicht ausreichen, ist die Deutsche Rentenbank verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Beträge der Reichsbank zur Verfügung zu stellen. Das Reich übernimmt die Haftung für diese Verpflich- tung der Deutschen Rentenbank.

§ 13. Ein nach erfolgtem Aufruf etwa im Tilgungsfonds verbleibender Rest ist

der Deutschen Rentenbank zur Verfügung zu stellen.

§ 14. Bis zum Ablauf der Aufrufsfrist der Rentenbankscheine haftet das gesamte

Vermögen der Deutschen Rentenbank, einschliesslich der auf Grund der Renten - bankverordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflichtungen der Grundschuld ver pflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeiten aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen.

Nach Ablauf der genannten Frist tritt die Deutsche Rentenbank in Liquidation.

§ 15.

Die Reichsbank hat am Ende jedes Jahres den Betrag der eingezogenen und der noch im Umlauf befindlichen Rentenbankscheine öffentlich bekanntzumachen.

560

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. 249

§ 16. § 16 Abs. 1 der Rentenbankverordnung wird aufgehoben. Die Geschäftstätigkeit der Deutschen Rentenbank ist auf die Abwicklung

der Rentenmarkkredite zu beschränken; das ihr im § 9 gegebene Recht, sich an der darin in Aussicht genommenen landwirtschaftlichen Kreditanstalt zu betei- ligen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

§ iv. Die Reichsregierung und die Reichsbank entsenden je einen Kommissar

zur Deutschen Rentenbank, denen über alle Angelegenheiten und Geschäfte der Deutschen Rentenbank Aufschluss zu geben ist; jeder dieser Kommissare hat ein Einspruchsrecht gegen alle Massnahmen der Deutschen Rentenbank, die nach seiner Ansicht die Interessen des Reiches oder der Reichsbank beeinträchtigen können.

§ 18. Die Satzung der Deutschen Rentenbank ist in einer den Vorschriften dieses

Gesetzes Rechnung tragenden Weise abzuändern; die Aenderung bedarf der Ge- nehmigung der Reichsregierung1).

Ist binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Abänderung der Satzung nicht zustande gekommen, so wird sie von der Reichsregierung vor- genommen.

§ 19. Ueber die nach Liquidation der Deutschen Rentenbank verbleibenden Ver-

mögenswerte wird durch ein besonderes Gesetz Bestimmung getroffen, desgleichen über das Erlöschen der Grundschuld nach Beendigung der Liquidation der Deut- schen Rentenbank. Dieses Gesetz bestimmt auch darüber, ob nach Beendigung der Liquidation der Deutschen Rentenbank die im § 7 vorgesehenen Leistungen weiter zu bewirken sind, und wie hierüber verfügt werden soll.

§ 20.

Die Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank tritt insoweit ausser Kraft, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegensteht.

Die Vorschriften des § 21 der Rentenbankverordnung finden auf dieses Gesetz sinngemäss Anwendung. Die Reichsregierung ist befugt, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 der Rentenbankverordnung für Fälle, in denen die Nutzung des Grundstücks nicht dem Eigentümer zusteht, Bestimmungen über die Verteilung der Zinslast im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nutzungsberech- tigten zu treffen.

§ 21. Die Reichsregierung bestimmt, wann die Vorschriften dieses Gesetzes in

Kraft treten2).

Begründung des Gesetzentwurfs vom 21. August 1924 3). Der Bericht des von der Reparationskommission eingesetzten Ersten Sach-

verständigenkomitees vom 9. April 1924 verfolgt ein doppeltes Ziel: einmal, die Wege zu weisen für die Aufbringung der Reparationen und die Uebertragbarkeit

]) Die neue Fassung der Satzung ist in Kraft getreten am 21. Oktober 1924. 2) Der § 2 der VO. vom 10. Oktober 1924 (R.G.B1. II S. 383) bestimmt: „Die §§ 2 und 3

des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1924, der §4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom l. April 1924 in Kraft: im übrigen tritt das Gesetz mit dem 11. Oktober 1924 in Kraft."

•0 Reichstag, 2. Wahlperiode 1924, Drucks. Nr. 450. 5jl

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

250 Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen-

der aufgebrachten Mittel unter Rücksichtnahme auf die Währungslage, zweitens Vorschläge zur dauernden Stabilisierung der Währung zu machen. Die Sorge für die Währung liegt der nach den Gesichtspunkten im Sachverständigenbericht umgewandelten Reichsbank ob (vgl. Entwurf zum Bankgesetze). Sie kann diese Verantwortung nur tragen, wenn die Umlaufsmittel, die neben den von ihr aus- zugebenden Reichsbanknoten vorhanden sind, verschwinden oder kontingentiert werden. Die Währungsbereinigung, die von der Reichsregierung im Vereine mit der Reichsbank mit zäher Energie verfolgt wurde, hat seit dem Erscheinen der Rentenmark erhebliche Fortschritte gemacht. Die kleinen Goldanleihestücke sind ihres Charakters als Zahlungsmittel entkleidet worden und aus dem Umlauf verschwunden; an Notgeld sind nur noch unerhebliche Beträge in Umlauf. Nur die Rentenmark, die auf Grund der Rentenbankverordnung als Geld der Wirt- schaft zum Zwecke der Schaffung eines wertbeständigen Zahlungsmittels und als Medium für die Gewährung von Krediten an Reich und Wirtschaft ausgegeben wurde, ist noch in Umlauf, und zwar nahezu in doppelter Höhe der von den Noten- banken ausgegebenen Banknoten.

Um die Währungsbereinigung zu vollenden, wird in Zukunft die Reichsbank auf die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche Recht haben, Banknoten in Deutschland auszugeben; das Notenausgaberecht der Deutschen Golddiskontbank wird aufgehoben, lediglich die bestehenden Notenausgaberechte der vier Privat- notenbanken in Höhe von zusammen 194 Millionen Reichsmark bleiben unberührt (vgl. § 2 des Entwurfs zum Bankgesetze). Das Reich darf neben den Goldmünzen Scheidemünzen nur in einem Umfang ausgeben, dass der Gesamtbetrag der Münzen zu 5 Reichsmark und darunter 20 Reichsmark auf den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigt (vgl. § 8 des Entwurfs zum Münzgesetze).

Der vorliegende Gesetzentwurf über die Liquidierung des Umlaufs an Renten- bankscheinen sieht im Sinne des Sachverständigengutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbankscheine innerhalb von längstens 10 Jahren vor, untersagt eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen, regelt den zeitlichen und quantitativen Abbau der in Rentenmark gewährten Wirt- schaftskredite und sieht, um das rechtzeitige Verschwinden auch der landwirt- schaftlichen Rentenmarkkredite zu gewährleisten, eine Zuführung von Mitteln aus den Einnahmen der Bank für die Zwecke der landwirtschaftlichen Kredit- gewährung vor.

Im übrigen wird die Geschäftstätigkeit der Bank auf die Abwicklung der Rentenmarkkredite beschränkt (§ 16), sie tritt in Liquidation, sobald die Renten- bankscheine sämtlich zurückgezogen sind (§ 14). Zur Durchführung ihrer Auf- gabe bedarf es der Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschliesslich der Banken nicht mehr; sie wird aufgehoben (§3); die Belastung der Eigentümer der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke bleibt in der in der Rentenbankverordnung vorgesehenen Weise bestehen ( § 4) ; um das Kapital auf eine dem derzeitigen Um- lauf der Rentenbankscheine entsprechende Höhe (2 Milliarden) zu bringen, bedarf es allerdings infolge des Wegfalls der industriellen usw. Belastung und im Zu- sammenhang mit der Berichtigung oder nachträglichen Ermittlung des Wehr- beitragswertes für die Vermögensteuer auf Grund des Art. II der 2 . Steuernot- verordnung einer Erhöhung der Belastung der Grundschulden auf 5 v. H. des Wehrbeitragswertes gegenüber der in der Rentenbankverordnung vorgesehenen Belastung von 4 v. H. Dagegen erscheint es möglich, die Verzinsung der Grund- schulden, die nach der Rentenbankverordnung 6 v. H. betrug, auf 5 v. H. jährlich herabzusetzen (§ 4).

Da die Bank den Umlauf der Rentenbankscheine abbauen soll, darf sie neue Scheine über den Bestand der bei Inkrafttreten dieses Entwurfs ausgegebenen Rentenbankscheine hinaus nicht mehr emittieren (§ 1). Sie hat vielmehr den Gesamtbetrag der ausgegebenen Rentenbankscheine innerhalb längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu liquidieren (§5). Zu diesem Behuf sind die gegen die Reichskredite ausgegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mil- lionen Rentenmark zurückzuziehen (§§ 6, 7, 8) und die Wirtschaftskredite in Höhe

562

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. 251

von etwa 870 Millionen Rentenmark (§ 11) abzuwickeln; die Abwicklung der Wirtschaftskredite soll unter allen Umständen binnen 3 Jahren, vom 1. Dezember 1924 ab gerechnet, beendet sein1). Die Zurückziehung der gegen die Reichskredite in Höhe von 1200 Millionen Rentenmark ausgegebenen Rentenbankscheine hat die Reichsbank zu übernehmen, bei der für diese Zwecke ein Tilgungsfonds gebildet wird (§6), der gespeist wird (§7) aus den Einnahmen der Grundschuldzinsen (von denen, soweit der Betrag 60 Millionen Mark jährlich übersteigt, gemäss § 9 25 Millionen abzuzweigen sind), aus jährlichen Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Millionen Rentenmark und aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichs- bank. Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Grundschulden jährlich mehr als 85 Millionen Mark betragen werden, und da ferner die etwaigen Gewinnanteile des Reiches an der Reichsbank (vgl. § 37 des Bankgesetzes) dem Tilgungsfonds zufliessen3), so wird voraussichtlich die Zurückziehung sämtlicher Rentenbankscheine bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein. Leistungen, die gemäss § 8 Abs. 2 nach Dotierung des Tilgungsfonds in Höhe von 1200 Millionen Rentenmark fortgesetzt werden sollen, können sich u. a. ergeben aus der Forderung der Reichsbank gemäss § 11 Abs. 4 als Anteil an dem sich bei der Abwicklung der Wirtschaftskredite ergebenden Zinsgewinne. Diesen Anteil in Höhe von jährlich sieben Zehnteln des Reichsbankdiskonts vom Kapitalbetrage hatte die Reichsbank bisher schon, sie erhebt auf ihn deshalb weiter Anspruch, weil es sich um Währungskredite handelt, die an sich zum Geschäftsbereich der Reichsbank gehören und in dem Umfange, in dem sie weiterlaufen, das Geschäft der Reichs- bank einengen.

Reich und Rentenbank bringen also die zur Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen erforderlichen Summen gemeinsam auf; die regelmässigen Jahreszahlungen des Reichs in Höhe von 60 Millionen Mark entsprechen dem Be- trage, den es zu zahlen gehabt hätte, wenn die Verzinsung seiner Schuld von 1000 Millionen Rentenmark (200 Millionen sind unverzinslich) fortbestanden hätte. Die Pflicht zur teilweisen Aufbringung der Mittel für die Zurückziehung der für das Reich ausgegebenen Rentenbankscheine verbleibt, da die Industrie usw. aus der Belastung ausscheidet, als eine Sonderlast der Landwirtschaft. Diese Regelung rechtfertigt sich, da die Landwirtschaft an den von der Industrie usw. auszustellenden und zu verzinsenden Obligationen für Reparationszwecke keinen Anteil hat. Das Reich übernimmt die Haftung für die Zahlungen der Landwirt- schaft in Höhe von jährlich 60 Millionen (§ 10) und dementsprechend auch die Haftung dafür, dass die Summe von 1200 Millionen Mark aufkommt (§12 Abs. 2), die zur Liquidierung der für das Reich ausgegebenen Rentenbankscheine er- forderlich ist.

Während für diese Transaktion das Sachverständigengutachten 10 Jahre vorgesehen hatte, sollten die an die Privatwirtschaft gegebenen Kredite nach diesem Gutachten sofort bei Fälligkeit abgedeckt werden. Mit Rücksicht auf die ihrer Natur nach langfristigen landwirtschaftlichen Kredite, die im Sachverstän- digengutachten keine Erwähnung gefunden hatten, erschien es notwendig, die Zurückziehung unter angemessener Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Schuldner durchzuführen; sie muss aber am 1. Dezember 1927 beendet sein. Die Abwicklung der durch die Reichsbank an die Wirtschaft gegebenen Kredite kann durch die Rentenbank erfolgen; die Reichsbank überträgt der Rentenbank zu diesem Zwecke das Wechselportefeuille oder einen Teil davon. In dem Um- fange, in dem diese Uebertragung erfolgt, erlischt die Darlehnsschuld der Reichs- bank gegenüber der Rentenbank. Dass die Liquidierung dieser Kredite durch die Rentenbank, ebenso wie die Abwicklung der von der Rentenbank über die Privat- notenbanken an die Wirtschaft gegebenen, den Bestimmungen des Gesetzes ent-

!) Aus dem Jahre 1924 sind als Gewinnanteil des Reichs 55 608 514, «8 RM. dem Tilgungs- fonds zugeflossen. Siehe Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1924 S. 23.

2) Am 15. Juni 1925 schuldete die Reichsbank von soo Mill, entliehenen Rentenmark nur noch 5,63ó Mil', an die Rentenbank -In Umlauf befanden sich noch an Rentenbank- scheinen 1349,1 Mill. Rentenmark von den im ganzen ausgegebenen 2070 Mill. (1200 Mill., die das Reich, 800 Mill , die die Reichsbank, 70 Mill., die die Privatnotenbanken erhalten hatten).

5ó3

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

252 Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen.

sprechend erfolgt, überwacht ein Reichsbankkommissar (§ 17), neben dem ein mit denselben Vollmachten ausgerüsteter Kommissar der Reichsregierung steht.

Die aus den Zahlungen des Reiches und der Rentenbank (§ 6 Abs. 2, § 11 Abs. 5) eingehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet; soweit die Zahlungen in Reichsmark geleistet werden, sind die entsprechenden Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark gleich einer Reichsmark aus dem Verkehre zu ziehen und zu vernichten. Spätestens 10 Jahre nach In- krafttreten des Gesetzes (§ 12) hat die Rentenbank die etwa noch im Umlauf befindlichen Rentenbankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel aufzurufen.

Die nach diesem Plane erfolgende Zurückziehung der Rentenmark aus dem Verkehr und der Zwang der Einlösung zum Kurse von einer Rentenmark gleich einer Reichsmark sowie die ausserhalb der Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs vorzusehende Annahme der Rentenbankscheine bei den Kassen der Reichsbank und bei den öffentlichen Kassen zum Kurse von einer Reichsmark gleich einer Rentenmark sind Massnahmen, welche die Stabilität des Kurses der Rentenmark gewährleisten. Dazu kommt, dass nach wie vor die im § 15 der Rentenbank - verordnung vorgesehene Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von 500 Goldmark in Rentenbriefe bestehen bleibt. Dieses durch Aufdruck auf den Rentenbankscheinen den Inhabern der Scheine verbürgte Recht ist ihnen belassen worden. Im übrigen haftet bis zum Ablauf der Aufrufsfrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschliesslich der auf Grund der Rentenbankverordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungs Verpflich- tungen der Grundschuldverpflichteten an erster Stelle den Ansprüchen aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen (§ 16). Ueber das Erlöschen der Grundschuld nach Beendigung der Liquidation und über die danach verbleibenden Vermögenswerte der Bank trifft ein besonderes Gesetz Bestimmung (§ 19).

Voraussetzung für die Durchführung des in dem Entwurf enthaltenen Pro- gramms für die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen ist die Fähigkeit der Landwirtschaft, ihre eigenen Kredite innerhalb der vorgeschriebenen 3jährigen Frist abzudecken und die Grundschuldzinsen, von denen jährlich mindestens ein Betrag von 60 Millionen Mark für das Reich seitens der Landwirtschaft aufgebracht werden muss, weiterzuzahlen.

Um die Landwirtschaft hierfür leistungsfähig zu machen, bedarf die Er- schliessung neuer Kredit quellen für die deutsche Landwirtschaft besonderer Pflege, da die bisherige Quelle der Rentenmarkkredite zu fliessen aufhört und die Reichs- bank die von der Landwirtschaft benötigten Kredite mit mehr als dreimonatiger Laufzeit nicht gewähren kann. Da die Deutsche Rentenbank ihre Tätigkeit auf die Liquidierung der umlaufenden Rentenbankscheine zu beschränken hat und daher zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Kreditinstituts für die Landwirtschaft nicht in Betracht kommt, ist vorgesehen, dass die Deutsche Rentenbank ihre verfügbaren Mittel einer mit Zustimmung der Reichsregierung zu begründenden landwirtschaftlichen Kreditanstalt überweist (§ 9 Satz 2) und dass dieser landwirt- schaftlichen Kreditanstalt seitens der Reichsbank auch diejenigen Beträge bis zu 25 Millionen Rentenmark jährlich zufliessen, die an Grundschuldzinsen über 60 Mil- lionen Rentenmark hinaus eingehen (§ 9 Satz 1). Es ist in Aussicht genommen, ein derartiges landwirtschaftliches Kreditinstitut als Tochterinstitut der Deutschen Rentenbank alsbald zu errichten. Hierüber wird ein besonderer Gesetzentwurf demnächst vorgelegt werden.

Neben der wirtschaftlichen Regelung sind in den Entwurf verschiedentlich auch Bestimmungen aufgenommen worden, die rechtliche Zweifel, die bei der Auslegung der Rentenbankverordnung aufgetreten sind, beseitigen sollen.

Im einzelnen ist zu bemerken: Zu § 1.

§ 1 hebt das Recht der Rentenbank zur Ausgabe von Rentenbankscheinen, das ihr durch § 14 der R entenbankverordnung verliehen worden ist, auf. Eine neue Ausgabe von Rentenbankscheinen darf nicht mehr stattfinden ; die allmähliche

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. 253

Einziehung der bereits ausgegebenen Scheine ist in den §§ 5 - 15 geregelt. Im § 20 Abs. 1 und 2 der Rentenbankverordnung sind gewisse Bestimmungen für den Fall erlassen worden, dass der Rentenbank das Notenprivileg entzogen wird; diese Bestimmungen werden durch den weiteren Inhalt des Gesetzes ausser Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch den Erlass des Gesetzes selbst erfüllt werden.

Da die Liquidierung der Rentenbankscheine der Reichsbank obliegt (§5), sind ihr die noch nicht ausgegebenen Scheine zur Vernichtung zu übergeben.

Zu § 2. Bei der Bemessung des Kapitals der Deutschen Rentenbank in ihrer veränder-

ten Gestalt ist von dem Ergebnis der bisher nur im unbesetzten Gebiet durch- geführten Belastungen der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke ausgegangen worden. In dem Gesetzentwurf wird vorausgesetzt, dass die Belastung auch im besetzten Gebiet durchgeführt wird. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die bisherige Belastung sich nach dem ursprünglichen Wehrbeitragswerte richtet, während nunmehr nach § 4 Abs. 2 der für die Vermögensteuer berichtigte oder nachträglich ermittelte Wehrbeitrags wert, allerdings ohne Vornahme der Abzüge (Art. II § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Zweiten Steuernotverordnung, §§ 19 ff. der Durchführungsbestimmungen für die Vermögensteuer 1924), zugrunde gelegt wird. Ferner betrug die bisherige Grundschuldbelastung 4 v. H. des Wehrbeitragswerts, während sie nunmehr (bei gleichzeitiger Herabsetzung der Zinsen von 6 auf 5 v. H.) auf 5 v. H. erhöht werden soll. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird das Ergebnis der veränderten Belastungen auf 2 Milliarden Rentenmark geschätzt. Es erscheint angebracht, diesen Betrag als Kapitalbetrag der Deutschen Rentenbank in den Entwurf aufzunehmen. Der genaue Kapitalbetrag wird indessen erst nach der Durchführung der neuen Belastungen feststehen. Aus diesem Gedanken heraus bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1, dass das Kapital „entsprechend der Veränderung der Belastungen auf Grund dieses Gesetzes" auf 2 Milliarden herabgesetzt wird.

Infolge der Herabsetzung des Kapitals von der im § 2 der Rentenbank- verordnung vorgesehenen Höhe kann der Fall eintreten, dass beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Betrag der umlaufenden Rentenbankscheine (§1) den nun- mehrigen Kapitalbetrag von 2 Milliarden Rentenmark übersteigt. Dieser Zustand, der den in den §§ 13, 14 der Rentenbankverordnung enthaltenen Grundsätzen zuwiderlaufen würde, würde naturgemäss nur von kurzer Dauer sein, da mit der Einziehung der Scheine nach §§6, 11 des Entwurfs sofort zu beginnen ist, und als vorübergehende Folgeerscheinung der Kapitalsherabsetzung hingenommen werden können.

Da ein Bedürfnis, die nach § 2 der Rentenbankverordnung zu bildende be- sondere Grundrücklage kraft Gesetzes beizubehalten, nicht mehr besteht, war im Entwurf ihr Fortfall auszusprechen. Inwieweit bei der Rentenbank ein Reserve- fonds zu bilden ist, wird durch die Satzung zu bestimmen sein.

Die Belastungen zugunsten der Rentenbank sollen sich künftig nur noch auf die Landwirtschaft erstrecken; eine Belastung anderer Wirtschaftszweige kommt nicht mehr in Frage, und der Satz 2 des § 2 der Rentenbankverordnung, der eine Belastung des Hausbesitzes in Aussicht stellt, war demgemäss aufzuheben.

Zu § 3. Die gleiche Erwägung musste auch zur Aufhebung der im § 9 der Renten-

bankverordnung geregelten Belastungen führen. Bei den industriellen gewerb- lichen und Handelsbetrieben soll schlechthin der frühere Zustand, der vor dem Erlasse der Rentenbankverordnung bestanden hat, wiederhergestellt werden, und es ist demgemäss zu bestimmen, dass die Grundschulden erlöschen und die Schuld- verschreibungen zu beseitigen sind. Eine Eigentümergrundschuld kommt deshalb durch die Aufhebung des Rechts der Rentenbank nicht zur Entstehung, die anderen dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück belastet ist, rücken wieder an die

565

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

254 Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen.

Stelle, die sie zuvor innegehabt haben. Die Verpflichtungen der Belasteten aus den Schuldverschreibungen kommen gleichfalls mit dem Inkrafttreten des Gesetzes schlechthin zum Erlöschen.

Die Befreiung der nach § 9 der Rentenbankverordnung Belasteten hat zur Folge, dass sie gemäss § 11 der Rentenbankverordnung aus dem Kreise der Anteils- eigner der Rentenbank ausscheiden und keine Rechte mehr auf Teilnahme an der Verwaltung der Bank noch am Bezüge eines etwa zu verteilenden Reingewinns haben. Diese Rechtswirkung tritt jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieser Be- stimmungen ein; bis zu diesem Zeitpunkt dauern Rechte und Pflichten der Be- lasteten fort. Zur Vermeidung von Zweifeln war besonders auszusprechen, dass die Unternehmer bis dahin die Zinsen für die Grundschulden und Schuldverschrei- bungen fortzuzahlen haben.

Zu § 4.

Die Belastung der Landwirtschaft bleibt in der bisherigen Weise bestehen, nur dass, wie bereits oben bemerkt, die Höhe der Belastung heraufgesetzt und der Zinsfuss ermässigt wird. Da die Rentenmark mehr und mehr aus dem Verkehre verschwinden soll, war zugunsten der Belasteten zu bestimmen, dass die Zinsen nicht notwendig in Rentenmark gezahlt zu werden brauchen; andernfalls bestände die Gefahr, dass die Rentenmark ein Agio erhielte und die Zinslast dadurch ver- grössert würde.

Da sich das Vertrauen, das die Deutsche Rentenbank sowohl als Notenbank als auch als Kreditinstitut gemessen soll, in erster Linie auf die Belastung der Grundstücke gründet, ist die rechtliche Konstruktion der Grundschulden in der Weise ausgestaltet worden, dass diese der Rentenbank unter allen Umständen erhalten bleiben müssen und ihr nicht entzogen werden können. Demgemäss war das Kündigungsrecht der Eigentümer in bezug auf das Kapital der Grundschulden aufzuheben und zugleich zur Klarstellung von Zweifeln auszusprechen, dass die Grundschulden von der Rentenbank nicht abgetreten werden können. Dagegen ist, um den Gläubigern der Rentenbank nicht jedes Zugriffsobjekt zu entziehen, die Pfändbarkeit der Grundschulden zugelassen worden; in der Praxis würde allerdings nur die Pfändung der Zinsen eine Rolle spielen können, da das Kapital der Grundschulden weder von der Rentenbank noch vom Eigentümer gekündigt werden kann, die Pfändung des Kapitals also dem Gläubiger keinen Nutzen bringen könnte. Auch im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks soll die Grundschuld der Rentenbank erhalten bleiben. Als erste dingliche Last wird sie regelmässig in das geringste Gebot aufzunehmen sein; auch wenn dies jedoch im gegebenen Falle nicht geschehen sollte, z. B. wenn die Rentenbank selbst die Zwangsversteigerung wegen ihrer Zinsansprüche betreibt, soll die Grundschuld gleichwohl nicht erlöschen, sondern nach wie vor mit dem Range vor allen anderen Rechten bestehen bleiben.

Zu §§ 5-16. Die §§ 5-16 enthalten die Bestimmungen über die Einziehung der noch

umlaufenden Rentenbankscheine binnen einer Frist von längstens 10 Jahren, und zwar betreffen die §§6-10 die Einziehung derjenigen Scheine, die auf Grund der dem Reiche gewährten Kredite der Rentenbank, § 11 die Einziehung der- jenigen Scheine, die auf Grund der Kredite der Rentenbank an die Wirtschaft ausgegeben worden sind. Gemäss dem Gutachten der Sachverständigen ist mit der Einziehung nicht die Ausstellerin der Scheine, die Rentenbank, sondern die Reichsbank betraut. § 7 gibt der Reichsbank unmittelbare Ansprüche gegen die Rentenbank (Lit. a) und gegen das Reich (Lit. b und c) auf Zahlung der darin festgesetzten Beträge, ausserdem übernimmt nach § 10 das Reich eine Mithaftung für die Leistungen der Rentenbank. Soweit das Reich auf Grund dieser Mithaftung für die Verpflichtung der Rentenbank eintritt, würden nach allgemeinen Rechts- grundsätzen die Ansprüche der Reichsbank gegen die Rentenbank auf das Reich übergehen. Die Verpflichtung der Rentenbank beschränkt sich auf die Abführung der Grundschuldzinsen; über ihre sonstigen Einnahmen kann sie anderweitig

566

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 11: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. 255

verfügen. Unter gewissen Voraussetzungen hat ihr die Reichsbank 25 Millionen Rentenmark für landwirtschaftliche Zwecke herauszuzahlen; diese Summe ist jedoch jeweils dem Betrage zu entnehmen, um welchen die Grundschuldzinsen 60 Millionen Rentenmark im Jahre übersteigen; sollte dieser überschiessende Betrag in einem Jahre 25 Millionen Rentenmark nicht erreichen, so hat die Reichs- bank in diesem Jahre entsprechend weniger zu zahlen, ohne dass die Rentenbank im kommenden Jahre eine Nachzahlung des Minderbetrags verlangen könnte. Der für das Reich festgesetzte Betrag von 60 Millionen Rentenmark (§ 7 b) ent- spricht der Zinsrate, die das Reich gegenwärtig an die Rentenbank für die Reichs- kredite nach §§ 16, 17 der Rentenbankverordnung zu entrichten hat.

Da der Tilgungsfonds dazu dienen soll, die auf Grund der Reichskredite ausgegebenen Rentenbankscheine einzuziehen, waren die Einzahlungen ent- sprechend der Höhe der Reichskredite auf 1200 Millionen Rentenmark zu be- schränken (§ 8 Abs. 1). Es ist jedoch denkbar, dass die Mittel trotz Einzahlung dieser Summe zur Zurückziehung der Scheine nicht ausreichen; so kann z. B. der umlaufende Betrag durch geschickte Fälschungen, durch Diebstahl an echten Scheinen oder auf ähnliche Weise vermehrt werden; trotzdem hätte die Reichs- bank zunächst die Einziehung aus eigenen Mitteln zu besorgen und könnte gemäss § 12 Abs. 2 nur einen Rückgriff auf die Rentenbank oder auf das Reich nehmen. Es empfiehlt sich, der Reichsbank eine besondere Gewährleistung für die Erfüllung der dadurch sowie anderer auf Grund dieses Gesetzes begründeter Ansprüche gegen die Rentenbank bzw. gegen das Reich zu geben und aus diesem Grunde im § 8 Abs. 2 zu bestimmen, dass die Einzahlungen auf den Tilgungsfonds nötigen- falls über den Betrag von 1200 Millionen Rentenmark fortzusetzen sind.

Ob die in den §§ 6, 11 vorgesehenen Massnahmen ausreichen werden, die sämtlichen umlaufenden Rentenbankscheine zu beseitigen, ist zweifelhaft; ausser den bereits erwähnten Fällen einer rechtswidrigen Vermehrung des umlaufenden Betrags muss damit gerechnet werden, dass ein Teil in den Händen des Publikums verbleibt und bewusst oder unbewusst zurückgehalten wird. Um dieser Möglich- keit zu begegnen, ist der Rentenbank im § 12 eine besondere Verpflichtung zum Aufrufe der nach Erschöpfung dieser Massnahmen etwa noch im Verkehr ver- bliebenen Scheine auferlegt worden; den Umtausch der aufgerufenen Scheine hat die Reichsbank zu besorgen. Die für den Umtausch bestimmte Frist von 6 Monaten ist eine Ausschlussfrist; ihr Ablauf hat zur Folge, dass eine Verpflichtung zum Umtausch von Scheinen, die erst danach vorgelegt werden, nicht mehr besteht; die im § 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Fristen kommen hier also nicht zur Anwendung. Nicht rechtzeitig vorgelegte Rentenbankscheine verfallen, irgendwelche Rechte können aus ihnen nicht mehr hergeleitet werden. Durch die Bestimmungen über die Einziehung wird jedoch im übrigen an dem Charakter der Rentenbankscheine nichts geändert. Sie bleiben bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach wie vor ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel, das von den öffentlichen Kassen anzunehmen ist, und der Inhaber behält bis zu diesem Zeit- punkt das Recht, sie in Rentenbriefe einzulösen (§15 der Rentenbankverordnung).

Nach § 1 4 tritt die Rentenbank mit dem Ablauf der Aufrufsfrist in Liquidation ; die Liquidation hat also spätestens 10 Jahre 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beginnen (§ 12). Ist der Tilgungsfonds bereits in einem früheren Zeitpunkt in der vorgeschriebenen Weise aufgefüllt (§ 8 Abs. 1), und sind die Wirtschaftskredite gleichfalls abgewickelt (§ 11), so tritt die Liquidation ent- sprechend früher ein. Alle diese Bestimmungen sind von dem Gedanken beherrscht, dass der Aufgabenkreis der Rentenbank sich künftig darauf beschränken soll, ihre bisherige Tätigkeit abzuwickeln und die Rentenbankscheine zu liquidieren; im § 16 des Entwurfs hat dieser Grundsatz im allgemeinen Ausdruck gefunden, und die entgegenstehende Bestimmung des § 16 Abs. 1 der Rentenbankverordnung war aufzuheben.

Zu § 18. Schon § 3 der Rentenbankverordnung ist dahin auszulegen, dass nicht nur

die Feststellung, sondern auch jede Aenderung der Satzung der Genehmigung 567

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 12: Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. II Nr. 32 S. 252)

256 Deutsches Reichsgesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen.

der Reichsregierung bedarf. Um Zweifel auszuschalten, ist das Genehmigungsrecht der Reichsregierung für die bevorstehende Aenderung ausdrücklich betont worden. Der Abs. 2 entspricht dem Abs. 2 des § 3 der Rentenbankverordnung.

Zu § 19. Da zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und der Be-

endigung der Liquidation der Rentenbank eine grössere Zeitspanne liegt, muss die Bestimmung darüber, in welcher Weise das Restvermögen der Rentenbank zu verwenden ist, insbesondere ob allgemein (wie im § 20 Abs. 3 der Rentenbank- verordnung vorgesehen) die Grundschulden zum Erlöschen kommen werden, einer zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleiben.

Der Satz 2 betrifft den als möglich denkbaren Fall, dass bei der Beendigung der Liquidation der Rentenbank die im § 12 Abs. 2 erwähnten Ansprüche der Reichsbank noch nicht befriedigt sind; in diesem Falle würden, entsprechend den im § 8 aufgestellten Grundsätzen, die Einzahlungen in den Tilgungsfonds weiter- zulaufen haben, wenn auch in einer veränderten Form, die die inzwischen erfolgte Auflösung der Rentenbank zu berücksichtigen hätte. Auch darüber würde das künftige Gesetz die nötigen Bestimmungen zu treffen haben.

Zu § 20. Wenn auch der vorliegende Entwurf die Rentenbankverordnung in wesent-

lichen Bestimmungen abändert, so soll die letztere doch grundsätzlich in Geltung bleiben. Es wird, soweit nicht die Aufhebung einer Vorschrift ausdrücklich aus- gesprochen ist, Frage der Auslegung sein, welche Vorschriften sich noch in Kraft befinden. Im wesentlichen unverändert bleiben die Vorschriften über die Ver- waltung und Geschäftsführung (§4), die steuerlichen Erleichterungen (§5), die Belastung der landwirtschaftlichen Grundstücke (§§ 6-8, 10), die Rechte der Anteilseigner (§ 11), die Ausgabe der Rentenbriefe und die Einlösung der Renten- bankscheine (§§ 12, 13, 15) sowie die Befugnis der Reichsregierung zum Erlasse von Durchführungsbestimmungen (§ 21). Der Reichsregierung war das Recht vorzubehalten, in gleichem Masse auch für dieses Gesetz Durchführungsbestim- mungen zu erlassen. Endlich hat sich die Notwendigkeit herausgestellt, besondere Bestimmungen über die Verteilung der Zinslast in Fällen zu erlassen, wo Eigen- tümer des Grundstücks und Nutzungsberechtigter verschiedene Personen sind, ohne dass ein Pachtverhältnis zwischen ihnen besteht.

Zu § 21. Auch der vorliegende Entwurf ist ein einzelner Akt im Rahmen der Gesetz-

gebung, die aus Anlass des Gutachtens der von der Reparationskommission ein- gesetzten Sachverständigen erforderlich wird. Da die einzelnen dazugehörigen Gesetze gemeinschaftlich in Kraft treten müssen, war der Reichsregierung das Recht vorzubehalten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Der Wort- laut des Paragraphen ist so gewählt worden, dass für einzelne Vorschriften ein besonderer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt werden kann.

5Ö8

This content downloaded from 195.34.79.20 on Fri, 13 Jun 2014 04:14:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended