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Deutsches Reichsgesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen. Vom 20....

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  • Deutsches Reichsgesetz ber die Bercksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen.Vom 20. Mrz 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 280-326Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906429 .Accessed: 17/06/2014 15:03

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  • Deiitsclies Reichsgesetz liber die Berticksichtignng der Geldentwertung in den Steuergesetzen. Vom 20. Marz 1923.

    (R.G.B). 1923, I, Nr. 22 S. 198).

    A r t i k e 1 I.

    Beriicksichtigung der Geldentwertung bei den Tarifen mid Befreiungsvorschriften.

    |1. Die Berlicksichtigung der Geldentwertung bei den Tarifvorschriften des

    Einkommensteuergesetzes1) erfolgt jeweils durch besonderes Gesetz. Im ubrigen wird das Einkommensteuergesetz wie folgt geandert: Hinter dem 21 wird folgende Vorsehrift als 22 angefugt:

    22. Sind in dem steuerbaren Einkommen von Steuerpflichtigen, deren Steuer-

    pflicht auf 2 Nr. 1 beruht, Anteile an dem Gewinn einer nach 1 Abs. 1 des Korperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 19222) (R.G.B1. 1 S. 472) der Kflrperschaftssteuer unterliegenden Erwerbsgesellschaft ent- halten, bo werden, wenn das gesamte steuerbare Einkommen

    a) das Zweifache des Betrags3), der nach 21 einem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt, nicht ubersteigt, 15 v. H.,

    b) zwar den zu a bezeichneten Betrag, aber nicht das Sechsfache des zu a bezeichneten Betrags iibersteigt, 12V2 v. H.,

    c) das Sechsfache des zu a bezeichneten Betrags ubersteigt, 10 v. H. des auf voile Tausende nach unten abgerundeten Betrags der Gewinnanteile4) auf die Einkommensteuer angerechnet.

    Die Anrechnung unterbleibt, wenn die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gewinnanteile insgeeamt den Betrag von 10,000 M. nicht iibersteigen8).

    Der anrechnungsfahige Betrag wird nicht erstattet, soweit er den Betrag der Einkommensteuer ubersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

    2. Das Kdrperscnaftssteuergesetz2) wird wie folgt geandert: a) Im 11 erhalt der Abs. 2 folgende Fassung: Bei den Erwerbsgesellschaften erhoht sich die nach Abs. 1 zu entrichtende

    Steuer um 15 v. H. der Betrage, die als Gewinnanteile irgendwelcher Art verteilt werden. Wahrend der Dauer der Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach Art. I 6 des Gesetzes liber die Berticksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923 betragt diese Erhdhung 25 v. H. Die Erhohung auf 25 v. H. findet jedoch nicht statt bei Gesellschaften mit beschrankter Haftung

    i) Finanzarcbiv 88 (1921) S. 598: 39 (1922) S. 211: 40 (192S) S. 265. 3) Miteeteilt im Finanzarchiv 39 (192})) S. 217. 3) Entwurf : nder Betrag" statt ndas Zweifache des Betrags". *) Entwurf: Bder um die Kapitalertragsteuer gekurzten tfewinnanteiie" 6) Dieser Absatz fehlt im Entwurt.

    280

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  • Deutsch. Reichsges. iib. d. Beriicksicht. d. Geldertwert. i. d. Steuerges. V. SO. Marz 1923. 281

    der im 3 Ziff.5 des Kapitalertragssteuergesetzes vom 29. Marz 19201) (R.G.B1. S. 345) bezeichneten Art*).

    b) Im 12 erhalt der Abs. 1 folgende Fassung: Sind in dem steuerbaren Einkommen von Steuerpflichtigen, deren Steuer-

    pflicht auf 1 Abs. 1 beruht, Anteile an dem Gewinn einer nach 1 Abs. 1 der Kdrperschaftssteuer unterliegenden Erwerbsgesellschaft enthalten, so werden bei Erwerbsgesellschaften 15 v. H., bei sonstigen Steuerpflichtigen 10 v. H. des auf voile Tausende nach unten abgerundeten Betrags der Gewinnanteile auf die Ko'rperschaftssteuer angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gewinnanteile insgesamt den Betrag von 10,000 M. nicht iibersteigen.

    Ferner werden der Abs. 2 und im Abs. 3 zweimal die Worte ,,Einkommen- steuer oder" gestrichen.

    c) Im 16 wird das Wort ,,Hundert" durch das Wort ,,Tausend" ersetzt3),

    3. Die Berlicksichtigung der Geldentwertung bei den Tarifvorschriften des

    Vermogensteuergesetzes4) erfolgt jeweils im letzten Vierteljahr vor dem Veranlagungstermine durch besonderes Gesetz5).

    Das VermSgensteuergesetz wird wie folgt geandert: Hinter dem 34 wird folgende Vorschrift als 34 a angefugt:

    34 a. Bei der Veranlagung zur Vermo'gensteuer fur den ersten Veranlagungszeit-

    raum finden an Stelle des den Tarif behandelnden dritten Abschnitts ( 18 - 22) folgende Vorschriften Anwendung:

    1. Steuerpflichtig ist nur der den Betrag von 400,0006) M. iibersteigende Teil des abgerundeten (17) Vermogens.

    Eine Steuerpflicht besteht nicht, 1. wenn das Vermogen nicht mehr als 1,200,000 M.7) betragt und haupt-

    sachlich aus Vermogen im Sinne des 9 besteht, und wenn das der Einkommen- steuer fur das Rechnungsjahr 1921 zugrunde liegende Gesamteinkommen 40,000 M. nicht iibersteigt;

    2. wenn das VermSgen nicht mehr als 4,000,000 M.8) betragt und hauptsach- lich aus VermSgen im Sinne des 9 besteht, und wenn das der Einkommensteuer fur das Rechnungsjahr 1921 zugrunde liegende Einkommen sich vorwiegend aus Er- tragen dieses Vermogens zusammensetzt und 60,000 M. nicht ubersteigt; dies gilt nur fur Personen, die entweder iiber 60 Jahre alt oder erwerbsunfahig oder nicht nur vorubergehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten.

    Auf Antrag wird die Vermogensteuer fur die Kalender jahre 1924 oder 1925 nicht erhoben, wenn das Einkommen im Falle der Nr. 1 40,000 M., im Falle der Nr. 2 60,000 M. nicht uberschreitet und das Vermogen hauptsachlich aus inlan- dischen Hypotheken, festverzinslichen Wertpapieren oder dem Kapitalwert in- landischer Renten besteht. Ist die Einkommensteuerpflicht erst im Jahre 1922 begriindet worden oder hat sich das Einkommen des Jahres 1922 gegeniiber dem Einkommen des Jahres 1921 infolge cines dem Erbschaftssteuergesetze vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1543) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 19229) (R.G.B1. I S. 695) unterliegenden Vermflgenserwerbes erhoht, so bestimmt

    i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 639; 39 (1922) S. 231. 3) Die Abandoning des 11 Abs. 2 fehlt im Entwurf. s) Abs. c fehlt im Entwurf. *) Mitcreteilt im Finanzarchiv 39 (1922) 8. 233. S) Dieser Absatz fehlt im Entwnrf. 6.) Entwurf: 200,000. ') Entwurf: 600,000 M. ) Entwurf: 2,000,000 M. 9) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 524.

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  • 282 Deutsch- Beichsges. lib. d. Berttcksicht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. V. 20. Marz 1923,

    der Reichsminister der Finanzen, welches Einkommen zugrunde zu legen ist. Wiirde einem Steuerpflichtigen, dessen Vermogen oder Einkommen die in Nr. 1, 2 bezeichneten Freigrenzen iibersteigt, nach Abzug der zu zahlenden Vermogen- steuer ein geringeres Vermdgen verbleiben, als wenn sein Vermogen oder Ein- kommen diese Freigrenzen nicht tiberschritten hatte, so ist Vermdgensteuer nur insoweit zu entrichten, als die Jahressteuerschuld aus der Halfte des Betrags ge- deckt werden kann, um den die Freigrenzen des Vermflgens oder beide Freigrenzen uberschritten sind.

    Die im Abs. 1, 2 bezeichneten Freigrenzen gelten nicht fur Steuerpflichtige, die nach 3 beschrankt steuerpfitehtig sind.

    2. Die Vermdgensteuer (1 Abs. 1) betragt jahrlich fiir die naturlichen Personen: von den ersten angefangenen oder vollen 1,500,000 M.1) des

    steuerpflichtigen VermSgens 1 vom Tausend, fiir die nachsten angefangenen oder vollen 1,500,000 M. . . IV2 .> ,, 1,500,000 . . 2 1,500,000 . . 3 ,. 6,000,000 .4 >, 1, 12,000,000 . . 5 ,. ,, 18,000,000 . . 6 .. ,. 18,000,000 . . 7 >. ,. 30,000,000 . . 8 .> ,, > 60,000,000 . . 9

    fur die weiteren Betrage 10 ,, Fur die tibrigen Steuerpflichtigen betragt die Vermogensteuer (1 Abs. 1)

    jahrlich IV2 vom Tausend des steuerpflichtigen Vefmfigens. 3. Der Zuschlag zur Vermogensteuer ( 1 Abs. 2) betragt jahrlich fiir die

    natiirlichen Personen: von den ersten angefangenen oder vollen 1,500,000 M.2) des steuerpflichtigen

    Vermdgens 100 v. H. der Vermogensteuer ( 1 Abs. 1), fur die nachsten angefangenen oder vollen 1,500,000 M.2) 150 v. H. der Ver-

    mogensteuer ( 1 Abs. 1), fiir die weiteren Betrage 200 v. H. der Vermogensteuer ( 1 Abs. 1). Fiir die tibrigen Steuerpflichtigen betragt der Zuschlag ( 1 Abs. 2) 150 v. H.

    der Vermdgensteuer ( 1 Abs. 1). 4. Geh6ren zum Haushalt des Steuerpflichtigen zwei oder mehr Kinder im

    Sinne des 17 des Einkommensteuergesetzes, so ermassigt sich jeweils fiir ein Kalenderjahr die Vermdgensteuer fiir jedes Kind, das nicht selbst Vermogensteuer zu entrichten hat, um 200 M., sofern das steuerpflichtige Vermogen nach erfolgter Abrundung nicht mehr als 6,000,000 M. betragt. Fiir die Ermassigung in einem Kalenderjahr ist der Familienstand am 10. Oktober des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs massgebend.

    *3). Das Gesetz tiber dieZwangsanleihe4) wird wie folgt geandert : 1. Der 2 erhalt folgende Fassung: Der Zeichnungspreis der Zwangsanleihe betragt:

    fur die im Juli 1922 gezeichnete Zwangsanleihe 94 v. H., fur die im August 1922 gezeichnete Zwangsanleihe 96 v. H., fiir die im September 1922 gezeichnete Zwangsanleihe 98 v. H., fiir die in der Zeit vom 1. Oktober 1922 bis zum 30. April 1923 gezeichnete

    Zwangsanleihe 100 v. H. des Nennwerts. i) Im Entwurf betragen die Zahlen des steuerpflichtigen Vermogens stets nur ifc,

    also 500,000 statt 1,600.000: 2,000,000 statt 6.000.000 usw. ') Entwurf: 500,000 M. ) 4 fehlt im Entwurf.

  • Deutsch. Reichsges. ttb. d. Berticksicht. d. Geldentwert. i. d.Steuerges. V. 20. Mar z 1923. 283

    Soweit die Zwangsanleihe nicht bis zum 30. April 1923 gezeichnet ist, erhoht sich der Zeichnungspreis fiir jeden angefangenen dem Monat April 1923 folgenden Monat um je 10 v. H. des Nennwerts.

    Zwangsanleihebetr&ge, die bis zum 31. August 1922 unter Barzahlung des Zeichnungspreises gezeichnet worden sind, werden auf den endgtiltig zu zeichnenden Zwangsanleihebetrag zum doppelten Nennwert angerechnet. Auf Grund dieser Anrechnung zum doppelten Nennwert finden Buckzahlungen nicht statt.

    2. Im 8 wird a) im Abs. 1 die Zahl ,,200,000" durch die Zahl ,,400,000" ersetzt, b) im Abs. 2 in Nr. 1 die Zahl ,,600,000" durch die Zahl ,,1,200,000" und

    in Nr. 2 die Zahl ,,2,000,000" durch die Zahl ,,4,000,000" ersetzt. 8. Im 9 erhalt der Abs. 1 folgende Fassung: Von naturlichen Personen ist auf die Zwangsanleihe zu zeichnen:

    von den ersten 600,000 M. des Vermfigens 1 v. H., von den nachsten 900,000 2 1,500,000 4 1,500,000 6 1,500,000 8 weiteren Betragen 10

    4. Im 13 Satz 1 werden die Worte ,,28. Februar" durch die Worte ,,30. April" ersetzt.

    5. Das Erbschaftssteuergesetz1) wird wie folgt geandert: 1. Im 8 wird a) im Abs. 1 Nr. 1 1 hinter dem Worte Jahren" das Wort ,,dauernd", b) im Abs. 2 hinter dem Worte ,,befindliche" das Wort ,,Grundstucke" ein-

    gefugt. 2. Im 10 a) erhalten die Abs. 2, 3 folgende Fassung: Der Steuersatz erhoht sich, wenn der Wert des Erwerbes

    400,000 M.2) iibersteigt, um 10 v. H. 800,000 20

    1,200,000 30 1,600,000 40 2,000,000 50 2,400,000 60 2,800,000 70 3,200,000 ,, 80 3,600,000 . 90 4,000,000 100

    und so fort um je 10 v. H. der im Abs. 1 genannten Steuersatze, und zwar fur je weitere 400,000 M. bis zu einem Gesamtanfalle von 10,000,000 M. dartiber hinaus fur je weitere 600,000 M. bis zu einem Gesamtanfalle von 16,000,000 M., und dariiber hinaus fur je weitere 800,000 M. bis zu einem Gesamtanfalle von 20,000,000 M. Bei einem hflheren Erwerbe wird das Fimffache der Steuersatze des Abs. 1 erhoben.

    Uebersteigt das zur Zeit des Anfalls bereits vorhandene Verm6*gen des Er- werbers 4,000,000 M., so wird fur je angefangene 400,000 M. des ubersteigenden Betrags ein Zuschlag von 10 v. H. des nach Abs. 1, 2 berechneten Steuerbetrags erhoben. Der Zuschlag darf die Halfte des 4,000 000 M. ubersteigenden Betrags nicht Iiberschreiten. Er darf ferner nicht mehr betragen als 100 v. H. der Steuer.

    *) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 534. i a) Die Zablen fttr die HOhe des Erwerbs betragen im Entwurf unter a stets die Haute,

    also 200,000 statt 400,000; 400,000 statt 800,000 nsw. 2S3

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  • 284 Deutsch. Reichsges. tib. d. Berttcksicht. d. Geldentwert, i. d. Steuerges. Y. 20. Marz 1923.

    Das vorhandene Vermfigen eines Kindes (9 Abs. Ill) ist bei der Besteuerung des Anfalls aus dem Nachlass des letztverstorbenen Elternteils urn einen Betrag zu kiirzen, der dem Werte des Erwerbs entspricht, urn den das Kind durch den Erbfall des vorverstorbenen Elternteils bereichert war. Diese Vergunstigung ent- fallt, wenn zwischen den beiden Erbfallen ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegti);

    b) im Abs. 6 werden die Worte Abs. 2-4" ersetzt durch die Worte Abs. 2, 4". 8. Im 22 a) erhalten die Nrn. 1, 2, 3 und 4 folgende Fassung: 1. bei den Steuerklassen I, II, III 1, IV 1, 5 ein Erwerb von mehr als

    500,000 M.); 2. bei den ubrigen Steuerklassen ein Erwerb von nicht mehr als 50,000 M.3), 3. Zuwendungen der im 23 genannten Art, sofern sie von physischen Per-

    sonen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne Rechtsperson- lichkeit anfallen, die im Inland keinen Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben, oder soweit der Wert der Zuwendung nicht mehr als 200,000 M.4) betragt;

    4. a) Hausrat, einschliesslich Wasche und Kleidungsstiicke, sofern er Per- sonen der Steuerklassen I, II anfallt,

    b) Hausrat, einschliesslich Wasche und Kleidungsstucke, soweit der Wert bei einem Anfall an Personen der Steuerklassen III, IV den Betrag von 2,000,000 M. nicht (ibersteigt,

    c) andere bewegliche kdrperliche Gegenstande, die nicht im Sinne des Ver- mflgensteuergesetzes zum Betriebsvermdgen gehoren oder ZubehoT eines Grund- stiicks bilden oder im 9 des Vermfigensteuergesetzes aufgezahlt sind, sofern sie Personen der Steuerklassen I - IV anfallen und soweit ihr Wert bei einem Anfall an Personen der Steuerklassen I, II den Betrag von 1,000,000 M., bei einem Anfall an Personen der Steuerklassen III, IV den Betrag von 200,000 M. nicht ubersteigt,

    b) in Nr. 9 wird die Zahl ,,300,000" durch ,,1,000,000" ersetzt; c) im Abs. 4 werden die Worte ,,Nr. 1 - 5" ersetzt durch ,,Nr. 1, 2"; d) wird folgende Vorschrift als Abs. 5 angefiigt: Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

    Reichsrats die im Abs. 1 genannten Betrage der Veranderung des Geldwerts anzupassen.

    4. Im 23 werden im Abs. 2 die Worte ,,und 3" gestrichen. 56). Im 24. a) wird im Abs. 1 die Zahl ,,5,000" durch ,,200,000" ersetzt; b) erhalt der Abs. 2 folgende Fassung: Soweit die Beitr&ge und Zuwendungen insgesamt den Betrag von 200,000 M.

    in einem Jahre tibersteigen, werden sie mit 5 v. H. besteuert. 6. Im 35 wird das Wort ,,hundert" dufch ,,tausend" ersetzt.

    6). Von den Ertragen aus Kapitalvermflgen, die nach dem 3. April 1923 fallig

    werden, wird die Kapitalertragsteuer7) nach dem Gesetze vom

    0 BDas vorhandene Vermttgen - liegt" fehlen im Entwurf ; dagegen wollte er in Abs. S des S 10 des Erbschaftsgesetzes folgende Bestimmung zugefUgt wissen : nZuschlage wer- den beim Anfall von Kindeserbe nicht erhoben, soweit es sich urn VermOgen aus sohDn angefallenem Kindes_erbe handelt". , v__ ^ ftAft aaa #

    a) Entwurl: ni a) Dei aen steuerKiassen i, n ein uirweru vwn mem am vV,uw iu. , b) bei den Steuerklassen III 1, IV I, 5 ein Erwerb von nicht mehr als ioo,OCO M.;

    ) Entwurf: 20,000 M. *) Entwurf: 100,000 M. 5) Die Bestimmung der Nr. tehlt im Entwuri. ^ t a_ w_ p ._ ) Im Entwurf fehlt aer mnait dieses raragrapnen. JBiS sonie nauu uom cuuwun uc*

    6 Aba. 3 des Kapitalertragsteuergesetzes die Fassung erhalten : JDie Bestimmungen uber die Abandoning des Steuerbetrags erlttsst der Reichsminister der Finanzen ; ferner sollte S 15 cestrichen werden. . _ .

    i) Mitceteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 639; 59 (19?*) . m. 284

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  • Deutsch. Reichsges. ttb. d. Beriicksicht. d. Oeldentwert. i. d. Steuerges. Y. SO. Marz 19J3. 285

    29. Marz 1920 bis auf weiteres nicht erhoben. Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichs- tags zu bestimmen, inwieweit und von welchem Zeitpunkt ab die Kapitalertrag- steuer nach dem Gesetze vom 29. Marz 1920 wieder zu erheben ist.

    7. Das Rennwett- und Lotteriegesetz1) wird wie folgt geandert: Dem 18 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angeftigt: Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

    Reichsrats die im Abs. 1 genannten Betrage der Veranderung des Geldwerts an- zupassen.

    8. Das Wechselstempelgesetz2) wird wie folgt geandert: 1. Im 3 erhalt der Abs. 1 folgende Fassung: Die Stempelabgabe betragt 10 M. fur je 10,000 M.8) der Wechselsumme oder

    einen Bruchteil dieses Betrags. 2. Im 3 Abs. 3 wird das Wort ,,zehntausend" durch die Worte ,,eine Million"

    ersetzt4). 3. Der 14 erhalt folgende Fassung: Die Vorschriften tiber die Art der Entrichtung der Stempelabgabe erlasst der

    Reichsminister der Finanzen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Stempel- abgabe durch Verwendung von Wechselstempelmarken auf dem Wechsel zu ent- richten ist.

    4. Dar 25 erhalt folgende Fassung: Der Nachprufung zwecks Durchfuhrung dieses Gesetzes unterliegen die im

    77 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Personen; die gemass 77 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes erlassenen Bestimmungen finden auf die Nachprufung entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichsrats weitere Bestimmungen tiber die Nachprufung zu erlassen.

    5. Hinter 31 wird folgende Vorschrift als 32 angeftigt: 32.

    Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, bei der Verflffentlichung der an die Reichsabgabenordnung angepassten Fassung des Wechselstempelgesetzes die im Art. I 8 zu 1 - 4 des Gesetzes tiber die Berticksichtigung der Geldent- wertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923 enthaltenen Aenderungen zu berucksichtigen.

    Das Kapitalverkehrsteuergeaetz5) wird wie folgt geandert : I6). Im 11 wird der Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Steuer betragt mindestens 1,000 M. Hohere Betrage sind auf voile 100 M.

    nach oben abzurunden. 2*). Der 22 erhalt folgende Fassung: " Die Steuer ist fur jede Urkunde besonders zu berechnen und auf voile 100 M,

    nach oben abzurunden. Sie betragt mindestens* i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 606. 3) Mitgeteilt im Finanzarchiv 36 (1919) S . 404. 3) Entwurf : 1 M. fiir je 1000 M. *) Nr. 2 fehlt im Entwurf. *) Mitgeteilt im Finanzarchiv 89 (1922) S. 546. V Fehlt im Entwurf. i) Entwurf: ,,In 22 wird zu a die Zahl 200 durch 5000, zu b die Zahl 100 durch 3000, zu o die Zahl 100 durch 3000 ersetzt'-.

    2S5

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  • 286 Dentsch. Reichsges. ttb. d. Beriicksicht. d. Oeldentwert. i. d. Stenerges. Y. 23. Marz 1923.

    a) bei Urkunden liber die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 20,000 M.,

    b) bei Urkunden tiber Errichtung der tibrigen Gesellschaften 10,000 M.* c) bei Urkunden liber den Beitritt neuer Gesellschafter und die Erhdhung

    der Einlagen der Gesellschafter 10,000 M., d) bei Urkunden fiber den Beitritt eines neuen Genossen zu einer als Erwerbs-

    gesellschaft geltenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und uber die Be- teiligung eines Genossen auf weitere Gesch&ftsanteile bei einer solchen Genossen- schaft 1,000 M.

    81). Im 23 wird der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Steuer betragt 5 vom Taueend des Wertes der Einlage oder der Erhdhung

    der Einlage, mindestens aber 6,000 M. Hdhere Betrage sind auf voile 100 M. nach oben abzurunden.

    4. Im 24 wird a) im Abs. 2 die Zahl ,,50" durch die Zahl ,,5,000"*) ersetzt, b) im Abs. 3 Satz 1 die Zahl ,,20" durch die Zahl ,,2,000"3) ersetzt, 5. Im 29 erhalt unter Streichung des Abs. 3 der Abs. 2 folgende Fassung: Die Steuer ist von jedem Stuck nur einmal zu entrichten und auf voile Mark

    nach oben abzurunden. $. Im 52 wird der Abs. 2 gestrichen und durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Steuer betragt mindestens 1 M. Hdhere Steuerbetrage Bind auf voile

    Mark nach oben abzurunden. 7. 53 erhalt folgenden neuen Abs. 3: Die Steuer betragt bei Anteilen an Gesellschaften mit beschrankter Haftung

    mindestens 1000 M., im Ubrigen mindestens 1 M.4). Hdhere Steuerbetrage sind auf voile Mark nach oben abzurunden.

    8. Im 55 werden Satz 2 und 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Steuer betragt mindestens 1 M. Hdhere Steuerbetrage sind auf voile

    Mark nach oben abzurunden. 9. Im 57 werden Satz 3 und 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Steuer betragt mindestens 1 M. H6here Steuerbetrage sind auf voile

    Mark nach oben abzurunden. 106). 59 erhalt folgenden neuen Abs. 4: Die weitere Steuer betragt mindestens 1 M. Hdhere Steuerbetrage sind auf

    voile Mark nach oben abzurunden. 11. Im 60 erhalt Satz 2 folgende Fassung: Die Steuer ist auf voile Mark nach oben abzurunden. 12. Als 90 a wird folgende Vorschrift eingefugt:

    90 a. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

    Reichsrats die im Art. I 9 des Gesetzes uber die Berlicksichtigung der Geld- entwertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923 vorgesehenen festen Steuer- satze und Mindeststeuersatze der Veranderung des Geldwerts anzupassen,

    10. Das Versicherungssteuergesetz6) wird wie folgt geandert: I7). Im 4 wird das Wort ,,alljahrlich" gestrichen. i) Entwurf : BIm 83 Abs. 2 wird die Zahl 50 durch die Zahl 2000 ersetzt". a) Entwurf: 2000 M. ) Entwurf: looo M. *) Entwurf: Die Steuer betr&gt mmaestens 1 M. &) Fehlt im Entwurf. ) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (iy*2) s. ds. ') Fehlt ira Entwurf.

    700

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  • Deutsch. Reichsges. tib. d. Beriicksicht. d.Geldentwerfc. i. d. Steuerges. V. 20: Marz 1928. 287

    2. Im 8 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angefiigt: Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

    Reichsrats die im Abs. 1 Nr 1, 4 und 6 genannten Betrage der Veranderung des Geldwerts anzupassen.

    3. Im 9 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 angefligt: 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 4. Im 11 wird Abs. 2 Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: Pfennigbetrage des fur die einzelne Versicherung sich ergebenden Steuer-

    betrags sind auf voile Mark nach oben abzurunden.

    n. Das Gesetz uber die Besteuerung des Personen- und Giiter-

    verkehrs1) wird wie folgt ge&ndert: Im 6 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 angefligt: Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

    Reichsrats den im Abs. 1 Satz 2 genannten Betrag der Veranderung des Geld- werts anzupassen.

    12. 1st fur eine Steuer des Reichs eine Begiinstigung davon abhangig, dass bei

    gemeinniitzigen, wohltatigen oder mildtatigen Personenvereinigungen oder Zweck- vermfigen oder bei Personenvereinigungen oder Zweckvermogen mit ahnlichen Auf- gaben der zu verteilende Gewinn bestimmungsgemass einen gewissen Zinssatz nicht iiberschreitet, so tritt an die Stelle des bisher vorgesehenen Zinssatzes ein solcher von 102) v. H. fur das Jahr.

    A r t i k e 1 II.

    Beriicksichtigung der Geldeutwertiwg bei den BewertungSYorschriften. 1.

    Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geandert : 1. Im 4 wird die Verweisung ,,(12)" gestrichen. 2. Im 12 erhalt die Nr. 1 folgende Fassung: Einmalige Vermogensanfalle, die unter 2, 3 des Erbschaftssteuergesetzes

    vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1543) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1922 (R.G.B1. 1 S. 695) oder unter 1620, 1624 des Biirgerlichen Gesetz- buchs fallen.

    Ferner erhalt die Nr. 11 folgenden Satz 2: Nach naherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen konnen auch

    andere als die im Satz 1 bezeichneten Beziigc von der Steuer befreit werden, sofern sie zu ausschliesslich mildtatigen oder gemeinnutzigen Zwecken gewahrt werden und dem Vermogen oder Einkommen von physischen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne Rechtspersonlichkeit entstammen, die im Inland keinen Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben.

    3. Im 13 werden a) im Abs. 1 Nr. 1 b die Worte ,,und nicht aus steuerfrei gebildeten Rtick-

    lagen (59 a) gedeckt" gestrichen. Ferner wird b) im Abs. 1 Nr. 1 c das Wort ,,Abschreibungen" ersetzt durch das Wort

    ,,Absetzungen". i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 34 (1917) S. 805. *) Entwurt: 7.

    287

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  • 238 Deutsoh. Reicksges. ub. d. BerUcksicht. d. Geldentwert. i. d. Steaerges. Y. 20. MSrz 1928.

    Ferner wird c) folgende Vorsohrif t als Abs. 4 angefugt : Zur Abgeltung der nach Abs. 1 Nr. 3, 5 und 5 a zulassigen Abzuge diirfen

    AngehSrige freier Berufe, deren steuerbares Einkommen hauptsachlich aus Be- ziigen der im 9 Nr. 2 bezeichneten Art besteht, bei der Veranlagung fur das Kalenderjahr 1922 20 v. H. des Einkommens aus freiem Beruf nach Abzug der Werbungskosten (Abs. 1 Nr. 1), und zwar mindestens 30,000, hochstens aber 80,000 M., vom Gesamtbetrage der Einkiinfte in Abzug bringen. Sofern diese Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 1922 Pensionen oder andere Einkiinfte der im 9 Nr. 3 bezeichneten Art oder Renten der Angestelltenversicherung bezogen haben, kommt auf den abzugsfahigen Betrag ein Drittel dieser Bezuge in An- rechnung1).

    4. Im 33 erhalt der Abs. 2 folgende Fassung: Bei Steuerpflichtigen, welche Handel sbucher nach den Vorschriften des

    Handelsgesetzbuchs zu fiihren verpflichtet sind, ist der Geschaftsgewinn unter Beach tung der Vorschriften der 15, 33 a nach den Grundsatzen zu berechnen, wie sie fiir die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind.

    5. Der 33 a erhalt folgende Fassung: 33 a.

    Soweit fiir einen Gegenstand des Betriebsvermogens ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis gegeben ist, gilt bei Ermittlung des Betriebsgewinns oder des Geschaftsgewinns im Sinne der 32, 33 als Wert dieses Gegenstandes der An- schaffungs- oder Herstellungspreis nach Abzug der zulassigen Absetzungen fiir Abnutzung oder Substanzverringerung. Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungs- preis fiir einen Gegenstand des Betriebsvermogens nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der fiir den Erwerb des Gegenstandes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen unter gemeingewohnlichen Verhalt- nissen hatte aufgewendet werden miissen. Uebersteigt fiir einen Gegenstand der Anschaffungs- oder Herstellungspreis nach Abzug der zulassigen Absetzungen fiir Abnutzung oder Substanzverringerung den gemeinen Wert, so ist der gemeine Wert dieses Gegenstandes als sein Wert anzusetzen2). Die Zulassigkeit der Ab- setzungen fiir Abnutzung oder Substanzverringerung bestimmt sich nach 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c.

    Der nach Abs. 1 fiir den Schluss eines Wirtschaftsjahrs angesetzte Wert eines Gegenstandes des Betriebsvermogens ist als dessen Wert im Sinne des Abs. 1 fur die folgenden Wirtschaftsjahre so lange in Ansatz zu bringen, als er nicht den An- schaffungs- oder Herstellungspreis des Gegenstandes nach Abzug der Absetzungen fiir Abnutzung oder Substanzverringerung oder dessen gemeinen Wert ubersteigt.

    Bei der Veranlagung fiir das Kalenderjahr 1922 sind unbeschadet des Abs. 1 die Bestande an Erzeugnissen, Waren und Vorraten zu zwei Dritteln mit den Werten, die am Schlusse des vergangenen Wirtschaftsjahrs angesetzt werden konnten, und zu einem Drittel mit den am Schlusse des Wirtschaftsjahrs geltenden Marktpreisen abziiglich 60 v. H. anzusetzen. Fiir Betriebe, die in bestimmten Zeit- raumen keine oder verkleinerte Lager unterhalten haben, kann nach naherer Be- stimmung des Reichsministers der Finanzen fiir die Bewertung der Bestande an Urzeugnissen, Waren und Vorraten ein anderer Zeitpunkt als der Schluss des Wirt- schaftsjahrs zugrunde gelegt werden. Steuerpflichtigen, bei denen die Art ihres Geschaf tsbetriebs die standige Beschaffung von fremden Zahlungsmitteln erf ordert, i3t auf Antrag zu gestatten, die fremden Zahlungsmittel nach Satz 1 zu bewerten; der Antrag ist gleichzeitig mit der Steuererklarung zu stellen und zu begriinden3).

    i) Dieser Abs. 4 fehlt im Entwurf. 3) Der Entwurf enthielt noch den Satz: Bei Erzeugnissen, yVaren und Vorraten des Betriebs kann der hinter dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise zurttckbleibende ge- raeine Wert durch Abschiage von den am Schlusse des Wirtschaftsjahres bestehenden Markt-

    preis ermittelt werden". 3) Abs. 3. 4 u. 5 fehlen im Entwurf.

    238

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  • Deutsch. Reichsges. Ub. d. Beriicksieht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. V. 80. April 1923. 289

    Die Vorschriften des Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung, als die hier- nach vorgenommene Bewertung mit dem Grundsatz des 137 Abs. 2 der Reichs- abgabenordnung nicht im Ejinklang steht1).

    Fiir die Falle, in denen die IJinkommensteuerpflicht im Laufe des Jahres 1923 wegfallt, gelten Abs. 3 und 4 entsprechend1).

    6. Nach 33 a wird folgende Vorschrift als 33 b eingefiigt: 33 b.

    Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens ist bei der Veranlagung fiir das Kalenderjahr 1922 von dem nach 32, 33, 33 a fiir ein Wirtschaftsjahr er- mittelten Betriebs- oder Geschaftsgewinn der jeweilige Wert der im Laufe des WirtschaftsjahrseingetretenenAbnutzung der zum land- oderforstwirtschaftliohen, gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehorigen Gegenstande, berechnet nach dem Anschaffungswert am Schlusse des Wirtschaftsjahrs, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2 abzuziehen; dabei kommen die von dem Steuerpflichtigen bereits fur das Wirtschaftsjahr vorgenommenen Absetzungen fiir Abnutzung und die Wertminderungen in Anrechnung2).

    Der Steuer wird ein Zehntel des nach Abs. 1 abgezogenen Betrags hinzu- gerechnet2).

    Der jeweilige Wert der Abnutzung im Sinne des Abs. 1 bemisst sich fiir ein Wirtschaftsjahr nach einem Vielfachen der Absetzung fiir Abnutzung, die nach 33 a fiir dieses Wirtschaftsjahr zulassig ist oder zulassig ware. Bei der Ver- anlagung8) fiir das Kalenderjahr 1922 wird der Wert der im Wirtschaftsjahr ein- getretenen Abnutzung

    fiir Gegenstande, die von dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1917 angeschafft oder hergestellt worden sind, auf das Tausendfache,

    fiir Gegenstande, die von dem Steuerpflichtigen naoh dem 31. Dezember 1916, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschafft oder hergestellt worden sind, auf das Fiinfhundertfache,

    fur Gegenstande, die von dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1919, aber vor Beginn des Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt worden sind, auf das Achtzigfache der nach 33 a zulassigen Absetzungen fiir Abnutzung fest- gesetzt3).

    Als Wirtschaftsjahr im Sinne der 32- 33 b gilt der Zeitraum, fiir den das Einkommen aus dem Betriebe der Land- oder Fcrstwirtschaft oder aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Bergbaues bei der Veranlagung fiir ein Kalenderjahr gemass 29 Abs. 1, 2 festzustellen ist.

    7. Im 59 erhalt der Abs. 1 folgende Fassung: 59.

    Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens werden in Abzug gebracht a) 75 v. H. der Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahre

    zum Zwecke der Neubeschaffung von Wohnungen4) gemacht hat, soweit diese Auf- i) Abs. 3, 4 u. 6 fehlen im Entwurf. 2) Im Entwurf lauten Abs. 1 u. 2 : nDie gemftes 21 bis 26 berechnete Einkommen- steuer ermassigt sich urn 10 v. H. des Betrags, um den der jeweilige Wert der im Laufe des Wirtschaftsj ahres eingetretenen Abnutzung der zum land- oder forstwirtschaftlichen,

    gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehorigen ersatzbedttrftigen Gegenstande die Absetzungen fiir Abnutzung oder die Wertminderung ubersteigt, welche fttr diese Gegen- stiinde gemass 53 a bei Ermittlung des Betriebsgewinns oder des Geschaftsgewinns ftir das Wirtschaftsjahr berucksiohtigt worden sind. Als ersatzbedUrftige Gegenstande im Sinne die8er Vorschrift gelten die am Schlusse des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd gewidmeten Gegenstande, die im gewohnlichen Verlaufe des Betriebs infolge ihrer Be- nutzung zur Erwerbserzielung abgenutzt werden und durch Gegenstande gleicher oder ahnlicher Art yon dem Steuerpflichtigen ersetzt werden niussen, damit der Betrieb aufrecht erhalten werden kann".

    s) statt aes Satzes : ,,Bei der Veranlagung - festgesetzt" hat der Entwurf die Be- stimmung : nDer Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit rechtsyerbindlicher Kraft das Vielfache nach dem Verhaltnis des Wertes der Mark zur Zeit der Anschaffung des Gegenstandes zu dem Werte der Mark am Schlusse des Kalenderjahrs festzusetzen, fiir welches die Veranlagung erfolgt".

    4) Entwurf: Kleinwohnungen. Finanzarchiv. XXXX. Jahrg. 289 19

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  • 290 Deutsch. Reichsges. tib. d. Berttcksicht. d. Geldentwei t. i. d. Steuerges. V. 20. April 1922.

    wendungen nicht bereits nach Massgabe dieses Gesetzes bei Ermittlung des steuer- baren Einkommens zu beriioksichtigen sind. Dies gilt nicht fur Wohnungen, bei denen der Flacheninhalt der nutzbaren Wohnflache 120 qm iibersteigt1);

    b) Betrage, die der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahre Landern, inlandi- schen Gemeinden (Gemeindeverbanden), offentlich genehmigten inlandischen Stif- tungen oder solchen inlandischen gemeinniitzigen Vereinigungen oder Gesellschaf ten zugewendet hat, die satzungsgemass und tatsachlich ausschliesslich die Forderung des Kleinwohnungsbaues bezwecken.

    Ferner werden nach Abs. 2 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 angefiigt: Uebersteigen die nach Abs. 1 fur ein Kalenderjahr abzugsfahigen Betrage das

    fur dieses Kalenderjahr steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen, wie es sich ohne Abzug dieser Betrage berechnen wiirde, so ist der tiberschtissige Betrag bei der Veranlagung fur die folgenden Kalenderjahre insoweit in Abzug zu bringen, als er nicht bereits bei der Veranlagung fur ein Kalenderjahr berticksichtigt ist.

    Die Vorschriften des Abs. 1 und 3 finden nur Anwendung, soweit die Auf- wendungen oder Zuwendungen in den Jahren 1922 bis 1926 gemacht worden sind.

    8. Der 59 a wird mit der Massgabe gestrichen, dass auf die Rucklagen, die bei der Veranlagung fur die Rechnungsjahre 1920 und 1921 auf Grund des 59 a steuerfrei zugelassen worden sind, die Vorschriften des 59 a auch weiterhin An- wendung finden. Die Finanzamter sind nach naherer Bestimmung des Reichs- ministers der Finanzen ermachtigt, iiber die nach 59 a gebildeten Rticklagen Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen zu schliessen2).

    2. Das Korperschaftssteuergesetz wird wie folgt geandert: 1. Im 3 wird die Verweisung ,,(5)" gestrichen. 2. Der 9 erhalt folgende Fassung:

    9. Auf die Urmittlung des steuerbaren Einkommens finden die entsprechenden

    Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einschliesslich des 593) sinngemass Anwendung.

    An die Stelle eines Kalenderjahrs, fur das die Veranlagung nach dem Ein- kommensteuergesetz erfolgt, tritt das Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr), dessen Ende in dieses Kalenderjahr fallt.

    Die Vorschrift des 33b des Uinkommensteuergesetzes findet sinngemass Anwendung mit der Massgabe, dass der Steuer ein Zehntel des nach 33 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogenen Betrags hinzugerechnet wird4).

    3. Der 30 wird mit der Massgabe gestrichen, dass auf die Rticklagen, die auf Grund sinngemasser Anwendung des 59 a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei zugelassen worden sind, die Vorschriften des 59 a des Einkommen- steuergesetzes auch weiterhin Anwendung finden. Die Finanzamter sind nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen ermachtigt, tiber diese Rticklagen Vereinbarungen mit den Steuerpflichtigen zu schliessen5).

    3. Das Erbschaftssteuergesetz wird wie folgt geandert: a) Abs. 5 des 32 wird gestrichen. b) An die Stelle des bisherigen Abs. 5 treten als Abs. 5, 6 und 7 folgende

    Vorschriften:

    !) Dieser Satz ..Dies gilt usw." fehlt im Entwurf. 2) Dieser Satz nDie Finanzamter usw." fehlt im Entwurf. 3) Entwurf: ,,die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einschliesslich der

    66 83 h. 69". *) Dieser Absatz fehlt im Entwurf. 6) Nr. 3 lautet ira Entwurf: nDer 30 wird gestrichen".

    290

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  • Deutsch. Reichsges.ub. d.Beriickiicht,d. Geldentwert. i. d.Steuerges. V. 20. April 1922. 29 1

    Fur Erwerbe, fur welche die Steuerschuld bis zum 31. Dezember 1925 ent- steht, sind Wertpapiere und auf auslandische Wahrung lautende Zahlungsmittel und Forderungen mit Durchschnittskursen zu bewerten, die ermittelt werden aus den nach 24 des Gesetzes iiber die Zwangsanleihe in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1922 (R.G.B1. I S. 955) und unter Beriicksichtigung von 24 a des Gesetzes iiber die Zwangsanleihe (Art. II 4 des Gesetzes iiber die Beriick- sichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923) fest- gesetzten Kursen einerseits und aus den Kursen am Tage der Entstehung der Steuerschuld anderseits, keinesfalls aber hoher als mit dem Kurse am Tage der Entstehung der Steuerschuld1).

    Fur Erwerbe, fur welche die Steuerschuld bis zum 31. Dezember 1925 ent- steht, ist2) bei der Brmittlung des Ertragswerts der land- oder forstwirtschaftHchen oder gartnerischen Zwecken dienenden Grundstiicke der Reinertrag der drei Jahre, die dem Jahre der Entstehung der Steuerschuld unmittelbar vorangegangen sind, und der Reinertrag der beiden letzten Friedensjahre zu beriicksichtigen.

    Die naheren Bestimmungen zur Durchfuhrung der Vorschriften des Abs. 5 und 6 erlasst der Reichsminister der Finanzen.

    c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8. d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9.

    n Das Gesetz iiber die Zwangsanleihe wird wie folgt geandert: Hinter 24 wird folgende Vorschrift als 24 a angefiigt:

    24 a. Fur die Bewertung des Vermdgens zur ersten Veranlagung der Vermogen-

    steuer sind der 24 sowie die Bewertungsrichtlinien des Reichsministers der Finanzen massgebend, soweit diese feste rechnungsmassige Unterlagen fiir die Wertermittlung enthalten. Grundstiicke, die im Jahre 1922 kauflich erworben worden sind, sind mindestens mit dem Anschaffungspreis anzusetzen. Hat ein Steuerpflichtiger nach dem 31. August 1922 Wertpapiere erworben und Schulden aufgenommen, so sind die Wertpapiere bis zum Betrage der Schulden mindestens mit dem Anschaffungspreis anzusetzen.

    Zu den nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Werten tritt ein Zuschlag von 300 v. H. ein.

    Vom Zuschlag sind ausgenommen: 1. bebaute Grundstiicke, die Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, Villen

    jedoch nur, sofern ihr Wehrbeitragswert 50,000 M. nicht iibersteigt; 2. Bauland (Baustellen, Terrains); 3. inlandische auf Reichsmark lautende festverzinsliche Wertpapiere; 4. inlandische auf Reichsmark lautende Hypothekenforderungen, Grund-

    schuldforderungen und Rentenechulden; 5. andere Vermogensgegenstande, die nach dem Gesetz oder den Bewertungs-

    richtlinien mit dem Marktpreis oder Kurswert am Stichtag zu bewerten sind. Von den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2 kann nur abg;ewichen

    werden, wenn der Steuerpflichtige es beantragt und gleichzeitig nachweist, dass sich bei Anwendung dieser Vorschriften eine zu hohe Bewertung ergibt; dies gilt nicht fiir Wertpapiere. Der im Satz 1 vorgesehene Antrag muss spatestens bei Einlegung des ESinspruchs gegen den Steuerbescheid gestellt werden. Fiihren Ver- handlungen mit dem Steuerpflichtigen iiber die Feststellung eines Pauschbetrags fiir die Gegenstande, deren Bewertung streitig iso, zu keinem Ergebnis, so ent- scheidet im Berufungsverfahren das Finanzgericht iiber das Vorliegen der Voraus- setzungen des Satz 1 endgiiltig.

    2) Im Entwurf lautet dieser Absatz : nBis zum 31. Dezember 1925 sind der Bewertung von Wertpapieren sowie von den zum Betriebsvermogen gehorenden Zahlungsmitteln und Forderungen in auslandischer hoehwertiger Wahrung Durchschnittswerte zuerunde zu legen".

    2) Entwurf: nBis zum 81. Dezember 1925 ist bei der Ermittlung" usw. *) 4 tehlt im Entwurf.

    291

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  • 292 Deutsch.Reichsges. t'b. d. Berttckaicht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. Y. 20. April 1922.

    Artikel III.

    Berucksichtigung der Geldentwertung bei der Zahlung.

    II. Wird eine Zahlung, die nach dem Ejinkommen steuergesetz, Korper-

    s o h a f t s steuergesetz, Vermogen steuergesetz, Erbsohafts steuergesetz und U m s a t z steuergesetz zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so1) ist fiir jeden auf den Zeitpunkt der Falligkeit folgenden angefangenen Kalendermonat ein Zuschlag von 15 v. H. des Buckstandes und, falls die Zahlung langer als 3 Monate im Riickstande bleibt, 30 v. H. des Ruckstandes zu zahlen. Als Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Zuschlage gemass 170 Abs. 2 der Reichs- abgabenordnung, aber nicht Strafen.

    Der Zuschlag wird nur von vollen 1,000 M. des ruckstandigen Betrags und nur dann erhoben, wenn der riickst&ndige Betrag 10,000 M. ubersteigt. Der Reichs- minister der Finanzen ist ermaohtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die Grenze anders festzusetzen.

    Gegen die Anforderung des Zuschlags steht nur die Beschwerde offen. Soweit ein Zuschlag erhoben wird, findet eine Verzinsung der ruckstandigen

    Betrage nicht statt. 2.

    Fiir Verzugszinsen, die auf Grund des 104 der Reichsabgabenordnung2) oder auf Grund anderer Vorschrif ten der Reichssteuergesetze dem Reiche geschuldet werden, sowie fiir Zinsen, die bei Zahlungsaufschub ( 105 Abs. 1 der Reichs- abgabenordnung) oder bei Stundung ( 105 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) zu entrichten sind, kann der Reiohsminister der Finanzen den Zinsfuss auf mehr als 5 v. H. jahrlich, hochstens jedoch auf 10 v. H. monatlich festsetzen. Uebergangs- bestimmungen, die bei Aenderung des Zinsfusses erforderlich werden, trifft der Reichsminister der Finanzen.

    3. Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geandert: 1. Der 42 a erhalt folgende Fassung:

    42 a. Mit Abgabe der Steuererklarung, spatestens aber bis zum Schlusse des

    Monats, in dem die fiir die Abgabe der Steuererklarung festgesetzte Frist endet3), ist der Betrag nachzuzahlen, um den die Einkommensteuer die auf die Steuerschuld geleisteten Vorauszahlungen und die im Laufe des Vorjahrs durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerbetrage iibersteigt. Diese Zahlungen sind als Nachzahlungen ausdritcklich zu bezeichnen.

    Der Zahlung ist unbeschadet des 42 c das in der Einkommensteuererklarung angegebene Einkommen zugrunde zu legen; hat der Steuerpflichtige eine Ein- kommensteuererklarung bis zum Ende der fur die Abgabe der Steuererklarung festgesetzten Frist nicht abgegeben, so hat er sein steuerbares Einkommen zu schatzen und dieses Einkommen der nach Abs. 1 zu leistenden Nachzahlung zu- grunde zu legen.

    2. Hinter 42 a werden folgende Vorschrif ten als 42 b und 42 c angefugt : 42 b.

    Die gemass 29 fiir ein Kalenderjahr festgesetzte Steuerschuld ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten, soweit sie die

    i) Entwurf : wso erhdhen sich fttr jeden auf den Zeitpunkt folgenden angefangenen Monat die geschuldeten Betrage um je 10 y. H. des Ruokstandes (Zuschlag). Als Zahlungen im Sinne dieser Vorsohrift gelten nicht Strafen".

    a) Mitgeteilt im Finanzarohiv 38 (1921) S. 321. ') Entwurf: spatestens aber bis zum 15. des Monats, der auf die rar die AUgaoe aer

    Steuererklarung festgesetzte FrUt folgt". 21)2

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  • Deutsch.Reichsges. iib. d. Beriicksicht. d. Geldentwert. i. d.Steuerges . V. 20. April 1922. 293

    gemass 42 auf die Steuerschuld des Kalenderjahrs geleisteten Vorauszahlungen und die gemass 42 a geleisteten Nachzahlungen iibersteigt (Abschlusszahlung).

    42 c1). Uebersteigt die bei der Veranlagung festgesetzte Steuerschuld ( 42 b) den

    vom Steuerpflichtigen gemass 42 a der Nachzahlung zugrunde zu legenden Betrag um mehr als 100,000 M., so ist zu diesem Teil der Abschlusszahlung fur jeden angefangenen Kalendermonat ein Zuschlag von 5 v. H. zu zahlen; die Ver- pflichtung zur Zahlung dieses Zuschlags beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die fur die Abgabe der Steuererklarung festgesetzte Frist folgt, und endet spatesten mit dem Schlusse des Monats, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird. Der Zu- schlag ist im Steuerbescheid anzufordern. Auf den Zuschlag finden im iibrigen die Vorschriften des Artikels III 1 des Gesetzes iiber die Beriicksichtigung der Geld- entwertung in den Steuergesetzen vom 20. MSrz 1923 Anwendung.

    4. Das Korperschaftssteuergesetz wird wie folgt geandert: 1. Hinter dem 24 werden folgende Vorschriften als 24 a, 24 b, 24 c

    eingefiigt: 24a.

    Die der Korperschaftssteuer unterliegenden Erwerbsgesellschaften (11 Abs. 3) sind verpflichtet, ohne besondere Aufforderung als Vorauszahlung auf die Korperschaftssteuer des laufenden Geschaftsjahrs binnen einem Monat nach Fest- stellung der Bilanz, der Rechnung oder des sonstigen Abschlusses des vorangegan- genen Geschaftsjahrs 10 v. H. des in diesem Abschluss ausgewiesenen Reingewinns und 10 v. H. der Betrage, die danach als Gewinnanteile irgendwelcher Art zu ver- teilen sind, sowie binnen weiteren 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt ncch je 5 v. H. dieser Betrage zu entrichten.

    Macht eine Erwerbsgesellschaft glaubhaft, dass sich der Reingewinn des laufenden Geschaftsjahrs gegenuber dem Reingewinne des voiangegangenen Ge- schaftsjahrs voraussichtlich um mehr als den fiinften Teil, mindestens aber um 50,000 M. niedriger berechnen wird, so ist ihr auf Antrag der auf den wahrschein- lichen Betrag der Verminderung des Reingewinns entfallende Teil der Voraus- zahlung zu stunden.

    24 b. Binnen 2 Monaten2) nach Feststellung der Bilanz, der Rechnung oder des

    sonstigen Abschlusses fur das Geschaftsjahr, auf das sich die Vorauszahlung des 24 a bezieht, ist8) der Betrag nachzuzahlen, um den die Korperschaftssteuer die auf die Steuerschuld geleisteten Vorauszahlungen iibersteigt. Diese Zahlung ist als Nachzahlung ausdriicklich zu bezeichnen.

    Der Zahlung ist unbeschadet des 25 a das in der Korperschaf tssteuererkla- rung angegebene IJinkommen zugrunde zu legen; hat die Erwerbsgesellschaft bis

    J) Im Entwurf lautet der 42c: ,,Der Zuschlag, der gemass Art. Ill l des Gesetzes iiber die Beriicksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom . . . wegen ver- spateter Entrichtung der Nachzahlung zu zahlen ist, wird nur erhoben, wenn der rttck- standige Teil der Nachzahlung 60,000 M. iibersteigt. Wenn das veranlagte steuerbare Einkommen mehr als das l^fache des Einkommens betragt. das der Steuerpflichtige gemass 42 a der Nachzahlung zugrunde gelegt hat, so ist zu der nach 42 b zu leistenden Abschlusszahlung ein Zuschlag gemass Art. Ill 1 des Gesetzes iiber die Beriicksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom . . . zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags beginnt mit dem 16. des Monats, der auf die fur die Abgabe der Steuererklarung festgesetzte Frist folgt. Dies gilt nicht, insoweit der Steuerpflichtige nachwies, dass er an der richtigen Berechnung oder recht- zeitigen Entrichtung der Nachzahlung ( 42 a) obne sein Verschulden gehindert war. Der Zuschlae: ist im Steuerbescheid anzufordern".

    2) Fntwurf: -Bin n en einem Monat". 3) Entwurf: nsind 16 v. H. der Betrage nachzuzahlen, um die der in diesem Abschluss

    ausgewiesene Reingewinn und der zur Verteilung an die Gesellschaft bestimmte Reinge- winn die entsprechenden Betrage des vorangegangenen Abschlusses tibersteigen. Diese Zahlungen sind als Nacbzahlungen ausdriicklich zu bezeichnen" 293

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  • 294 Deutsch. Reichsges. ttb. d.Barttcksiclit. d. Gdldentwert. i. 3. Sbeuerges. V. 20. April 1923.

    zum Unde der im Abs. 1 bezeichneten Frist eine Korperschaftssteuererklarung nicht abgegeben, so hat sie ihr steuerbares Einkommen zu schatzen und dieses Einkommen der nach Abs. 1 zu leistenden Nachzahlung zugrunde zu legen1).

    24 c. Bei auslandischen Urwerbsgesellschaften ( 1 Abs. 2) betragt der nach

    24 a2) zu zahlende Betrag 15 v. H. des Gewinns, der auf das inlandische Grund- vermogen und den inlandischen Gewerbebetrieb, und 15 v. H. des Teiles der aus- geschiitteten Gewinnanteile, der verhaltnism&ssig auf das inlandische Grund- vermogen und den inlandischen Gewerbebetrieb entfallt. Die naheren Bestim- mungen erlasst der Reichsminister der Finanzen.

    2. Der 25 erhalt folgende Fassung: 25.

    Die gemass 17-21 fur ein Wirtschafts- (Geschafts-) oder Kalenderjahr festgesetzte Steuerschuld ist binnen einem Monat nach Empfang des Steuer- bescheids zu entrichten, soweit sie die gemass 24 a auf die Steuerschuld geleisteten Vorauszahlungen und die gemass 24 b geleistete Nachzahlung iibersteigt (Ab- schlusszahlung)3). Zuviel entrichtete Betrage sind binnen einem Monat nach Zu- stellung des Steuerbescheids von Amts wegen zu erstatten.

    3. Hinter 25 wird folgende Vorschrift als 25 a eingefiigt: 25 a*).

    Uebersteigt die bei der Veranlagung festgesetzte Steuerschuld ( 25) den vom Steuerpflichtigen gemass 24 b der Nachzahlung zugrunde zu legenden Bietrag um mehr als 100,000 M., so ist zu diesem Teil der Abschlusszahlung fur jeden an- gefangenen Kalendermonat ein Zuschlag von 5 v. H. zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung dieses Zuschlags beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Ablauf der im 24 b Abs. 1 bezeichneten Frist folgt, und endet spates tens mit dem Schlusse des Monats, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird. Der Zuschlag ist im Steuer- bescheid anzufordern. Auf den Zuschlag finden im iibrigen die Vorschriften des Art. Ill 1 des Gesetzes uber die Beriicksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923 Anwendung.

    5. Das Vermogensteuergesetz wird wie folgt geandert: Dem 29 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angefiigt: Bis zum EJmpfang eines Steuerbescheids fur einen neuen Veranlagungszeit-

    raum hat der Steuerpflichtige zu den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkten Voraus- zahlungen in Hohe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Jahressteuer- schuld zu entrichten. Diese Teilzahlungen werden auf die fur den laufenden Ver- anlagungszeitraum festgesetzte Vermogensteuer angerechnet.

    6. Das Umsatzst euergesetz wird wie folgt geandert: Im 37 des Umsatzsteuergesetzes wird der Abs. 4 gestrichen; folgende Vor-

    schriften werden als Abs. 4-7 angefiigt: (4) Ist der Steuerabschnitt das Kalenderjahr, so hat der Steuerpflichtige

    bei Abgabe der Steuererklarung, spatestens bis zum 31. Januar des auf das Ver- anlagungsjahr folgenden Jahres, den etwa vorhandenen Unterschied zwischen dem sich aus der Steuererklarung ergebenden Betrag und der Summe der fur die Urn- satze des Veranlagungsjahrs entrichteten Vorauszahlungen zu zahlen. Im Falle

    H Dip.aAV Ahaat,?: fahlt. im Rntwurf a) Entwurf: 24 a, 24 b. s) Entwurf: Die Zablung nach 24 a, 24 b, 24 c ist auf die veraulagte Korper-

    sohaftsteuer anzurechnen. *) Ira Entwurf lautet mit geringen Abweichungen der 85 a analog wie 42 c des

    Entwurfs. 291

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  • Deutsch.Reichsges. tib. d.Berlicksicht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. V- 20. April 1922. 295

    des 35 Abs. 1 Satz 2 hat der Steuerpflichtige zu schatzen. Eine Verlangerung der Frist fur die Restzahlung findet nicht statt.

    (5) Der Zuschlag ist im Falle des Art. Ill 1 des Gesetzes iiber die Beriick- sichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. Marz 1923 von der Vorauszahlung, mindestens jedoch von einem Viertel der fiir das vorangegangene Kalenderjahr veranlagten Steuer zu zahlen. Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

    (6) Uebersteigt die am Schlusse des Steuerabschnitts vorgenommene Ver- anlagung den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr als 20 v. H., so erhoht sich die Steuer um 10 v. H. dieses iiberschiessenden Betrags.

    (7) Die Voranmeldung gilt als Steuererklarung im Sinne der Abgabenordnung.

    7. Die Vorschriften der 1-6 gel ten fiir Zahlungen, die yor dem 30. Juni 1924

    fallig geworden und nicht rechtzeitig entrichtet worden sind; sie finden erstmals auf die am 1. April 1923 falligen Zahlungen Anwendung.

    Artikel IV. Einziger Paragraph.

    Die Vorschriften der 43-51 und der Tarifnummer 6 des Reichs- stempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (R.G.B1. S. 639) in der Fassung des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 19161) (R.G.B1. S. 555) und des 32 des Gesetzes iiber die Besteuerung des Personen- und Giiterverkehrs vom 8. April 19172) (R.G.B1. S. 329) werden aufgehoben.

    Artikel V.

    Beriicksichtigung der Geldentwertung' bei den Hinterziehungsstrafen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermogen.

    Einziger Paragraph. Auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermogen ist Mindest-

    betrag der Geldstrafe fiir Hinterziehung der einfache Betrag der hinterzogenen Steuer; dies gilt nicht, soweit eine geringere Mindeststrafe vorgesehen ist.

    A r t i k e 1 VI.

    Berucksichtigung der Geldentwertung bei der Erzwingungsstrafe nach der Reichsabgabenordnung. Einziger Paragraph.

    Die Reichsabgabenordnung3) wird wie folgt geandert: Im 202 Abs. 2 erhalt 1. Satz 1 die Fassung: Die einzelne Geldstrafe darf 100,000 M. nicht iibersteigen; 2. Satz 4 die Fassung: Bei der Umwandlung der Geldstrafe ist ein Betrag von 50 bis zu 5000 M. einer eintagigen Haftstrafe gleichzuachten. i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 33 (1916) S. 784; 34 (1917) S. 811. a) Mitgeteilt im FinanzarcWv 34 (1917) S. 806. d) Mitgeteilt im Finanzarcluv 38 (1921) y. 321.

    293

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  • 296 Deutsch. Reichsges. Ub. d. Beriicksicht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. V. 20. April 1922.

    Artikel VII. Maftaahmen, betretfend das Bankgehelmnis.

    1. Die Eeichsabgabenordnung1) wird wie folgt geandert: 1. Der 189 wird gestrichen. 2. Im 209 wird der Abs. 2 gestrichen.

    2. Die Verordnung iiber Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Ok-

    tober 1919 (R.G.B1. S. 1820) wird wie folgt geandert: 1. Die 1-5, 7 der Verordnung werden gestrichen. 2. Der Reichsminister der Finanzen wird erm&chtigt, die iibrigen Bestim-

    mungen der Verordnung bekanntzumachen und dabei die sich aus der Streichung ergebenden Aenderungen vorzunehmen.

    3*). Das Gesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung vom

    26. Januar 1923 (R.G.B1. I S. 91) wird wie folgt geandert: 1. Der 48) wird gestrichen. 2. Im 21 Abs. 1 wird die Zahl ,,4" gestrichen.

    Artikel VIII. Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den Abs. 2- 104) nichts anderes er-

    gibt, tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. April 19235) ab in Kraft. Die Vorschriften des Art. I 1 Abs. 2 und 2 finden erstmals fur einen

    Gesellschafter bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer fur das Kalenderjahr 1923 und zur Kdrperschaftssteuer fur die nach dem 31. Dezember 1922 zu Ende gegangenen Wirtschaftsjahre (Geschaftsjahre) Anwendung. Sie finden jedoch auf Antrag eines Gesellschafters bereits bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer fur das Kalenderjahr 1922 oder zur Kdrperschaftssteuer fiir ein nach dem 31. De- zember 1921 zu Dnde gegangenes Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr) Anwendung, wenn die dem Gesellschafter im Kalenderjahrc 1922 zugeflossenen Gewinne zur KSrperschaftssteuer nach Massgabe des 11 Abs. 2 des Korperschaftssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1922 herangezogen worden sind. 31 Abs. 2 des Korperschaftssteuergesetzes wird aufgehoben.

    Der Art. I 4 und der Art. II 4 treten mit Wirkung vom 25. Juli 1922 ab in Kraft6).

    ') Miteeteilt im Finanzarchiv 88 (1921) S. 821. a) Entwurf : In 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 24. Dezember 1920

    (RGB1. 1921 S. 88) in der Fassung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 22. Dezember 1922 (RGB1. 1 S. 968) werden die Worte nund nicht ihre Kunden ( 189 Abs. 3 der Reichsabgaben- ordnune) sind" gestrichen.

    3) Der gestrichene 4 lautet: Liefern Banken auslandische Wertpapiere im Inland an Personen aus, welche nicht

    fewerbsmassig Bank- oder Bankiergeschafte betreiben (Nichtbankiers) und nicht ihre Kun-

    fewerbsmassig en (189 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung) sind, so haben sie yon den Empfangern eine Smpfangsbesoheinigung in zweifacher Ausfertigung einzufordern und eine Ausfertigung an das fur ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zustandige Finanzamt unverzuglich weiter- zugeben. Geht die Empfangsbesoheinigung bei der Bank nicht spatestens innerhalb eines Monats seit Auslieferung der Wertpapiere ein, so ist die Bank verpflichtet, dem fur ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zustandigen Finanzamt Uber die Auslieferung der Wert- papiere Anzeige zu machen.

    Die Empfangsbescheinigung oder die Anzeige milssen Nam en und Wohnung des Empfangers sowie die Bezeichnung der Wertpapiere nach ihren wesentlichen Unterschei- dungsmerkmalen (Gattung, Nennwert, Stilckzahl) enthalten.

    Eine Ausfertigung der Empfangsbescheinigung oder eine Abschrift der Anzeige ist von der Bank 3 Jahre lane aufzubewahren.

    *) Entwurf: 11. 6) Entwurf: 1. Februar 1928. ) Entwurf: Der Artikel I 4 und der Artikel II 3 finden auf die dem Erbsohaft-teuer-

    gesetz unterliegenden Erwerbe Anwendung, die nach dem 81. Dezember 1922 eintreten. 296

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  • Deutsch.Reichsges. ftb. d. Beiiicksicht.d. Gcldentwert.i. d. Steuerges. V. 20. April 1922. 297

    Der Art. I 5 und der Art. II 3 finden auf die dem Erbschaftssteuergesetz unterliegenden Erwerbe Anwendung, fiir welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1922 entstanden ist. Bei Erwerben, bei denen die Steuerschuld in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1922 entstanden ist, sind Wertpapiere und auf auslandische Wahrung lautende Zahlungsmittel und Forderungen mit Durchschnittskursen zu bewerten, die ermittelt werden aus der durch drei geteilten Summe der Kurse am Ende der ersten Halfte der Jahre 1920, 1921 und 1922 einerseits und aus den Kursen am Tage der Entstehung der Steuerschuld ander- seits1).

    Kapitalertragsteuer, die nach dem 31. Dezember 1922 fallig geworden ist, wird nicht mehr erstattet oder auf die EJinkommensteuer angerechnet ( 44 des Einkommensteuergesetzes)2).

    Der Art. II 1 findet erstmals auf die Veranlagung zur Einkommensteuer fiir das Kalenderjahr 1922 Anwendung.

    Der Art. II 2 findet erstmals auf die Veranlagung zur Korperschaftssteuer fiir das Wirtschaftsjahr, das mit dem 31. Dezember 1922 endet, Anwendung, Ziff. 2 mit der Massgabe, dass die Vorschriften der 33 a Abs. 3, 33 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Art. II 1 auf die Veranlagung zur Korperschaftssteuer fiir die in der Zeit vom 31. Dezember 1922 bis zum 31. Juli 1923 abgelaufenen Wirtschaftsjahre sinngemass Anwendung finden8).

    Der Art. Ill 4 tritt mit Wirkung vom 1. April4) 1923 ab mit der Massgabe in Kraft, dass die EJrwerbsgesellschaften, die ihr Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr) am 31. Dezember 1922 abschliessen, binnen 2 Monaten5) nach Feststellung der Bilanz, der Rechnung oder des sonstigen Abschluspes fiir das Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr) 1922 die Korperschaftssteuer dieses Jahres als Nachzahlung6) auf die Steuerschuld fiir das Wirtschaftsjahr 1922 zu entrichten haben, und dass die Gesellschaften, die ihr letztes Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr) vor dem 31. De- zember 1922 abgeschlossen haben, bis zum 1. Mai7) 1923 15 v. H. des in dem vorangegangenen Geschaftsabschluss ausgewiesenen Reingewinns und der ver- teilten Gewinnanteile als Vorauszahlung auf die Steuerschuld fiir das Wirtschafts- jahr (Geschaftsjahr) 1922/23 zu entrichten haben. Das Gesetz iiber vorlaufige Zahlungen auf die Korperschaftssteuer vom 26. Marz 1921 8) (R.G.B1. S. 342) wird mit Wirkung vom 1. April 1923 9) mit der Massgabe aufgehoben, dass es letztmalig Anwendung findet auf das vor dem 31. Dezember 1922 abgelaufene Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr) oder auf das nach diesem Zeitpunkt abgelaufene Wirtschaftsjahr (Geschaftsjahr), fiir das bis zum 1. April 1923 bereits die vorlaufige Zahlung auf die Korperschaftssteuer entricjitet worden ist.

    Der Art. Ill 6 tritt am 1. April 1923 mit der Massgabe in Kraft, dass die Restzahlung fiir 1922 statt am 31. Januar 1923 erst am 15. April10) 1923 zu ent- richten ist.

    Der Art. IV tritt am 1. April 1923 in Kraft. Fur die vor diesem Zeit- punkt ausgestellten Frachturkunden bewendet es insoweit bei den bisherigen Vorschriften, als die Abgaben vorher fallig geworden sind. Fiir ungebrauchte Frachturkundenstempelmarken und gestempelte Frachturkundenvordrucke wird nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen Ersatz des Steuer- werts gewahrt.

    ]) Abs. 4 lautet im Entwurf : Der Artikel I 6 findet auf die Steueransprttche An- wendung, die nach dem 31. Marz 1923 entstehen.

    ") Dieser Absatz fehJt im Entwnrf. ) Ziffer 2 - finden" fehlen im Entwurf. *) Entwurf: l.Februar. 5) Entwurf: ..Binnen einem Monat" *) Entwurf: 1922 15 v. H. des an diesem Abschluss ausgewiesenen Reingewinns und der darnaeh erteilten Gewinne als Nachzahlunfir. T) Entwurf 1. Marz. 8) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 229. ) Entwurf: nwird mit Wirkung vom l. Februar 1923 aufgehoben". Der Zusatz nmit der Maisgabe, dass usw.u fehlt im Entwurf. 10) Entwurf: 15. Februar.

    297

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  • 298 Deutsch.Reichsges. tib. d. Beriicksicht. d. Geldentwert. i. d. Steuerges. V. 20. April 1922.

    Begrtlndung des Gesetzentwurfs vom 19. Januar 1923 1). Im allgemeinen.

    Die Geldentwertung, die immer schneller fortschreitet, hat auf dem Gebiete der Besitz- und Verkehrssteuern, soweit sie nicht an der Quelle, sondern im Wege der Veranlagung auf Erklarung des Pflichtigen erhoben werden, vornehmlich bei den Tarifen (I), bei der Bewertung (II) und bei der Zahlung (III) zu Missstanden gefuhrt, die dringend der Abhilfe bediirfen. Diese Abhilfe zu schaffen, ist der an- Jiegende Entwurf bestimmt. Verbunden hiermit wird die Anpassung der Hinter- ziehungs- und Erzwingungsstrafen an die Geldentwertung (V, VI) sowie die Reg- lung der ebenfalls mit den Zustanden auf dem Geldmarkt im Zusammenhang stehenden Frage, in welchem Umfange gewisse Bestimmungen iiber die Erfassung des Kapitaleinkommens und des Kapitalvermogens geeignet sind, die Geldfliissig- keit zu beeintrachtigen (VII).

    Zu Artikel I.

    Beriicksicktigimg der Geldentwertung bei den Tarifen.

    Die nach Art und Hohe der Einkommen und Vermogen gestaffelten Tarife erhalten fiir die Steuerpflichtigen mit fortschreitender Geldentwertung dadurch eine nicht gewollte Wirkung, dass die Einkommen und Vermogen am Zeitpunkte der Durchfiihrung der Besteuerung eine erheblich geringere Kaufkraft als bei Erlass des Gesetzes besitzen und dass infolgedessen die Belastung eine ungleich starkere wird, als urspriinglich beabsichtigt war. Diese Wirkung kann auf zweifache Weise zu beseitigen versucht werden. Der eine Weg ist der, dass von Zeit zu Zeit in den einzelnen Steuergesetzen Tarifanderungen vorgenommen werden, die der seit der letzten Tarifaufstellung eingetretenen Geldentwertung Rechnung tragen. Der andere Weg ware der, die Uinkommen- und Vermogensteuertarife auf Gold- mark oder auf eine andere feste Werteinheit zu stellen und zur Ermittlung des in Frage kommenden Tarifsatzes die in Papiermark ausgedruckten Einkommen und Vermogen auf die dem Goldmarktarif zugrunde liegenden Einkommen und Ver- mogen umzurechnen. Auf diese Weise wiirden die Tarife unabhangig von der Geldentwertung; sie wiirden sich ihr automatisch anpassen. Dieser zweite Weg ist bereits bei der Beratung des Tarifs der Vermogensteuer im elften Ausschuss des Reichstags Gegenstand der Erorterung gewesen (Ausschussbericht S. 41 ff., Reichstagsdrucksache Nr. 3728). Den Anlass dazu bot der Umstand, dass der Dollar sich im Sommer 1921, als die Reichsregierung den Verm6gensteuergesetz- entwurf aufstellte, urn 60-70 M. herum bewegte, wahrend der Beratungen des Entwurfs im Reichstag aber bereits zwiechen 170 und 330 schwankte. Eine Ab- anderung des Tarifs war aus diesem Grunde erforderlich. Von einer Seite wurde im Ausschuss die Ansicht vertreten, dass die Verhaltnisse gegenwartig und in der nachsten Zukunft zu schwankende seien, als dass man daiauf einen Tarif auf- bauen konnte, der den kiinftigen Verhaltnissen auch nur einigermasgen Rechnung tragen konne. Daher sei es vorzuziehen, den Tarif auf Goldmark abzustellen und fiir die Umrechnung des steuerpflichtigen Vermogens auf Gol^mark die innere Kaufkraft der Mark zugrunde zu legen. Der Reichsrat miisse zu jedem Ver- anlagungstermin, erstmals am 31. Dazember 1922, den durchschnittlichen inneren Entwertungsfaktor der letztvergangenen drei Monate von Papiermark zur Friedens- mark feststellen; dieser Entwertungsfaktor solle als Massstab fiir die Ermittlung des Verhaltnisses zwischen Papiermarkvermogen und Goldmarkvermogen gelten. Wenngleich der Kerngedanke dieses Antrages als theoretisch richtig anerkannt wurde, hatten die Regierungsvertreter und der grosste Teil der Ausschussmitglieder doch gegen ihn wesentliche Bedenken, weil man eine uniiberwindliche Schwierig- keit darin erblickte, den richtigen Umrechnungsfaktor von Papiermark in Gold- mark, d. h. den richtigen Entwertungsfaktor, zu finden. Der Stand der ausseren

    J) Reichstag. I. 1920,23. Drucksache Nr. 5490. L'y^s

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  • Deutsck.Reichsges. ub. d. Beriicfcsicht. d. Geidentwert. i. d. Steuerges. V. 20. April 1922. 299

    Devise erschien ungeeignet, weil er nicht nur durch wirtschaftliche, sondern auch durch politische und spekulative Momente beeinflusst wird. EJbenso ungeeignet erschienen die Indexzahlen, die die innere Kaufkraft der Mark darstellen sollen. Die beiden bekanntesten Indexaufstellungen in Deutschland, namlich die des Statistischen Reichsamts und die der Frankfurter Zeitung, weichen erheblich von- einander ab, so dass, je nachdem die eine oder andere dieser Ziffern zugrunde gelegt wird, das Ergebnis ein ganz verschiedenes werden muss; ausserdem beriick- sichtigen sie auch nicht alle in Frage kommenden Verhaltnisse. Aus diesen Griinden wurde der Antrag abgelehnt und der Tarif im Hinblick auf die bis zur Verab- schiedung des Vermogensteuergesetzes weiter fortgeschrittene Geldentwertung durch Auseinanderziehen der Vermogenstufen abgeandert. Gleichwohl nahmen der elfte Ausschuss des Reichstags und spater der Reichstag eine Entschliessung an, in der die Reichsregierung ersucht wurde, das Problem der Schaffung einer stabilen Werteinheit nicht bloss f iir die Steuergesetzgebung, sondern fur das ganze Wirtschaftsleben einer Priifung zu unterziehen (Nr. 3728 der Reichstagsdruck- sachen).

    Im Verfolg dieser Entschliessung haben im Reichsfinanzministerium ein- gehende Beratungen mit Sachverstandigen aus Kreisen der Wirtschaft und der Wissenschaft stattgefunden. Mit uberwiegender Mehrheit haben sich diese Sach- verstandigen gegen die Uinfiihrung von stabilen Steuertarifen im gegenwartigen Zeitpunkt entschieden ausgesprochen. Sie haben darauf hingewiesen, dass eine solche Massnahme den Versuch der Losung eines Teilproblems, das zu dem grossen Gesamtproblem der Markstabilisierung uberhaupt gehore, bedeuten wiirde, und dass das unvermeidlich weitere Teillosungen, z. B. auf dem Gebiet der Lohn- und Gehaltsskalen und auch auf dem Gebiete des Vertragsrechts uberhaupt, zur Folge haben wiirde. Das bedeute eine vorzeitige Entrechtung der Mark und sei nicht einmal geeignet, voriibergehend den Kurs der Mark zu heben. Von wissenschaft - licher Seite wurde noch auf die praktische Undurchfiihrbarkeit stabiler Steuer- tarife mit der Begriindung hingewiesen, dass es infolge der Inflation uberhaupt keinen Massstab fur die Preisbewegung mehr gebe, dass die Preise fiir die einzelnen Gegenstande unter der Herrschaft der Inflation von einer ganzen Reihe von Fak- toren abhangig seien, die in Friedenszeiten keine oder nur geringe Geltung gehabt hatten (Unentbehrlichkeit einer Ware fiir die Lebenshaltung, Kaufkraft der ver- schiedenen Bevolkerungsklassen), dass ferner die Inflation auch ganz verschieden auf die Preise der einzelnen Waren einwirke und dass daher in einer so unbestan- digen Wirtschaft wie der gegenwartigen der Auf bau der Steuern auf stabilen Tarifen nicht moglich sei.

    Die Reichsregierung, die eine ahnliche Stellungnahme schon bei den er- wahnten Beratungen iiber den Vermogensteuerentwurf im elften Ausschuss des Reichstags eingenommen hatte, hat nach Anhorung der Sachverstandigen auch ihrerseits diese in der Tat sehr bedeutsame Frage noch einmal gepriift und sieht sich danach veranlasst, an ihrem friiheren Standpunkt festzuhalten. Fiir sie ist und bleibt der Gedanke massgebend, dass es nicht angangig ist, auf einem Teil- gebiete, namlich auf dem der Steuer, ,einen stabilen Wertmassstah einzufiihren, solange nicht die ganze Wirtschaft, vor allem ihre Grundlage, die Mark, wieder stabil geworden ist. Dabei leitet sie auch die Befiirchtung, dass eine solche Reglung von neuem die Wiinsche nach einer selbsttatig gleitenden Gehalts- und Lohnskala wieder aufleben lassen wiirde, mit der man anerkannterweise in Oesterreich die triibsten Erfahrungen gemacht hat und die daher in der am 30. September 1922 dem Reichstag iiberreichten ausfiihrlich begtiindeten Denkschrift (Reichstags- drucksache Nr. 5007) abgelehnt worden ist. Neben diesen grundsatzlichen Be- denken erscheint aber auch die praktische Durchfuhrbarkeit durchaus zweifelhaft, weil die Grundlage fiir die Ermittlung eines alien Interessen Rechnung tragenden JEJatwertungsfaktors fehlt und ausserdem bei den standig im Fluss befindlichen Verhaltnissen der Entwertung3faktor in kurzen Zwischenraumen immer wieder von neuem aufgestellt werden miisste, was nicht nur innen-, sondern a,uch aussen- politisch eine ausserordentliche Belastung darstellen wiirde. Die Reichsregierung ist daher der An3icht, da?s bis zur erfolgten Stabilisierung der Mark der Geld-

    2[>9

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  • 300 Deutsch.Reichsges. tib. d.Berficksicht.d.Geldentwert#i. d. Steuerges. V. 20. April 19*2,

    entwertung auf dem Gebiete des Tarifproblems nur durch jeweilige Tarifande- rungen Rechnung getragen werden kann. Auf dieeer Grundlage beruhen die Vor- schlage im Art. I des anliegenden Entwurfs.

    1. Einkommensteuer. Fur die Einkommensteuer, deren Tarife nun schon dreimal der Geldentwer-

    tung angepasst sind (Novelle vom 24. Marz 1921, R.G.B1. S. 313, Novelle vom 20. Dezember 1921, R.G.B1. S. 1580, Novelle vom 20. Juli 1922, R.G.B1. 1, S. 607), erfolgt die infolge des Fortechreitens der Geldentwertung abermals gebotene Tarifanderung durch ein besonderes Gesetz, das am 16. Dezember 1922 vom Reichs- tag in dritter Lesung angenommen ist.

    Im 12 des KSrperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 8. April 1922 war vorgesehen, dass die 15%ige Korperschaftssteuer von den ausgeschiitteten Gewinnanteilen in gewissem Umfang auf die Einkommensteuer angerechnet werden soil. Diese Anrechnung muss der Geldentwertung angepasst werden. Es erscheint richtig, bei dieser Gelegenheit die Reglung dieser Materie ins Einkommensteuer - gesetz selbst zu iibernehmen.

    2. Korperschaftssteuer. Die erhohte Korperschaftssteuer auf die von den Erwerbsgesellschaften aus-

    geschiitteten Gewinne wild nach dem geltenden 12 des Korperschaftssteuer- gesetzes nicht nur auf die Einkommensteuer der physiechen Bezieher, sondern auch auf die Korperschaftssteuer der nichtphysischen Bezieher angerechnet. Nach- dem die Anrechnupg bei den physischen Beziehern ins Einkommensteuergesetz tibernommen worden ist, wird die Anrechnung im Korperschaftssteuergesetz nur noch fur die nichtphysischen Bezieher zu regeln sein. Mit Riicksicht darauf, dass im Gegensatz zur Einkommensteuer bei der Korperschaftssteuer feste Satze gelten, sollen den Erwerbsgesellschaften 15 v. H. und den iibrigen Steuerpflichtigen 10 v. H. der ausgeschiitteten Gewinnanteile angerechnet werden.

    3. Vermogensteuer. Fiir die Vermogensteuer liegt eine Entschliessung des Reichstags zum Ver-

    mdgensteuergeretz vor, wonach die H6he des steuerfreien Vermogensbetrags ( 20 des Vermogensteuergesetzes) und der Aufbau der Staffelung der Steuersatze im Falle einer erheblichen Veranderung der inneren Kaufkraft des Geldes dieser Veranderung anzupaseen sind, und zwar im Wege eines im letzten Vierteljahre vor dem Veranlagungszeitraume zu erlassenden Reichsgesetzes (Nr. 3728 der Druck- sachen des Reichstags unter II b). Was zunachst den Vermogensteuertarif anlangt, so kann die Frage entstehen, ob der geltende Vermogensteuertarif aufgehoben und durch einen neuen ersetzt weiden soil oder ob er an sich bestehen bleiben und nur fiir die erste Veimogensteuerveranlagung ein neuer Tarif, der den gegen- wartigen Wertverhaltnissen Rechnung tragt, aufgestellt weiden soil. Mit Rtick- sicht darauf, dass die VermSgensteuer nur von drei zu drei Jahren veranlagt wird, also nach der ersten Veranlagung auf den 31. Dezember 1922 erst wieder auf den 31. Dezember 1925, und dass sich die Entwicklung der Verhaltnis^e auf einen so langen Zeitraum nicht iibersehen lasst, weiter auch mit Riicksicht auf die Be- wertungsvorschriften, die fiir die erste Veimogensteuerveranlagung die gleichen sind wie fiir die Zwangsanleihe, iet im Entwurfe der zweite Weg beschritten und die Tarifanderung auf die erste Veimogensteuerveranlagung beechiankt worden. Die Aenderung ist in der Weiee vorgesehen, dass die einzelnen Vermogenstufen auseinandergezogen, und zwar veidoppelt weiden. Wahrend ako nach dem gelten- den Gesetze der niedrigste Tausendsatz fiir die ersten 250,000 M. des Vermogens, der nachste h6here Tausendsatz fiir die nachsten 250,000 M. des steuerpflichtigen Vermdgens usw. gilt, wird nach dem vorgeschlagenen neuen Tarife der unterste Satz fiir die ersten 500,000, der nachsthfihere Satz fur die weiteren 500,000 M. des Vermdgens gelten usw. Die allgemeine Freigrenze im 18 des Veimogen-

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  • Deutsch.Ileichsges. iib. d.Berucksiclit. d. Geldentwert. i. d.Steuerges. V. 80. April 1922. gQj

    steuergesetzes soil von 100,000 auf 200,000 M. erhoht werden. Die besonderen Freigrenzen fiir das Kapitalvermogen ( 22 des Vermogensteuergesetzes) sind fur die erste Vermogensteuerveranlagung aus veranlagungstechnischen Zweckmassig- keitsgriinden den entsprechenden Vorschriften des 8 des Gesetzes iiber die Zwangsanleihe, die mit der Vermdgensteuer zusammen veranlagt wird, angepasst. Die Freigrenzen werden dadurch bei Kapitalvermogen allerdings mehr als ver- doppelt. Aber das rechtfertigt sich auch durch die Notlage, in der sich gerade die kleineren Kapitalbesitzer bennden. Dem Gedanken des 22 Abs. 2 des Ver- mogensteuergesetzes ist durch die Einfugung der neuen Freigrenze unter 1 Rech- nung getragen worden. Daruber hinaus noch eintretende Harten werden durch 108 A. O. abgestellt werden.

    Beziiglich des Tarifs und der Freigrenzen bei der Zwangsanleihe wird auf das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes iiber die Zwangsanleihe vom 22. Dezember 1922 verwiesen.

    4. Erbschaftssteuer. In gleicher Weise wie im Vorschlag zur Aenderung des Vermogensteuer-

    gesetzes soil auch fiir die Erbschaftssteuer der Riickgang in der Kaufkraft der Mark beriicksichtigt werden. Die im Art. I 4 unter 2 und 3 vorgeschlagenen Aenderungen des Erbschaftssteuergesetzes dienen diesem Zwecke.

    Bei der Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes war zu beriicksichtigen, dass nach Fortfall der Nachlasssteuer nur der Wert des einzelnen Erwerbes, nicht mehr das gesamte Vermogen des Erblassers der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Der Umstand, dass in der Regel mehrere Erwerber sich in den Nachlass teilen, kann bei der Angleichung des Tarifs und der Befreiungsvorschriften an die Geldentwertung nicht ausser Betracht bleiben. Unter Beriicksichtigung der sich hieraus ergebenden Wirkung jeder Tarifanderung wird in Ziff. 2 unter a vorgeschlagen, die Werte in den einzelnen Steuerstufen zu verdoppeln und dadurch den Tarif auseinander- zuziehen. Eine weitere Beriicksichtigung der fortgeschrittenen Geldentwertung ist ferner dadurch erreicht, dass die Steuersatze bei Erwerben von mehr als 3,000,000 M. nur urn je 10 v. H. statt bisher urn je 20 v. H. gesteigert werden. Dadurch wird gleichzeitig ein allmahlicheres Ansteigen der Steuersatze verbiirgt. Die Befreiungsgrenzen sind erweitert worden. Die Beschrankung des steuer- f reien Erwerbes bei der Erbfolge zwischen Eltern und Kindern auf 50,000 M. er- scheint nicht mehr haltbar. Die Grenze auf 200,000 M. heraufzusetzen, ist geboten. Eine entsprechende Erhohung erscheint auch bei den iibrigen Steuerklassen an- gemessen.

    Nach dem geltenden 22 Nr. 4 des Erbschaftssteuergesetzes bleiben Hausrat und andere bewegliche korperliche Gregenstande steuerf rei, sofern sie nicht im Sinne des Vermogensteuergesetzes zum Betriebsvermogen gehoren oder Zubehor eines Grundstiicks oder in 9 Nr. 1-6, 8 des Vermogensteuergesetzes besonders auf- gezahlt sind, und soweit ihr Wert bei einem Anfall an Personen der Steuer- klassen I, II den Betrag von 500,000 M., bei einem Anfall an Personen der Steuer- klassen III, IV den Betrag von 100,000 M. nicht iibersteigt. Hiermit ist bei der gegenwartigen Geldentwertung berechtigten Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Bei der Schatzung des Hausrats nach den heutigen Wertverhaltnissen wiirde sich vielfach ein dem wahren Wert der Gegenstande nicht entsprechender Nominalbetrag des Nachlasses ergeben; Teile des Hausrats wiirden haufig ver- aussert werden mii3sen, wenn die Erwerber die Steuer zahlen miissten. Dieser un- sozialen Wirkung der Besteuerung will der Entwurf begegnen. Hausrat einschliess- lich Wasche und Kleidungsstiicke sollen bei Anfallen an Personen der Steuer- klassen I, II (BJhegatten und Abkommlinge) ohne Riicksicht auf die Hohe des Werts und bei Anfall an Personen der Steuerklassen III, IV bis zum Werte von 2 Mill. M. steuerf rei bleiben; die sonstigen oben aufgefiihrten Gregenstande (z. B. Luxustiere, Automobile) sollen beim Anfall an Personen der Steuerklassen I, II bis zum Werte von 1 Mill. M. und beim Anfall an Personen der Steuerklassen III, IV bis zum Werte von 200,000 M. steuerf rei bleiben; bisher betrugen die Frei- g- enzen 500,000 M. und 100,000 M.

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  • 302 Deutsch.Reichsges. tib. d. Berttcksicht. d. Geldentweit. i. d. Steuerges. V. 20. April 1922.

    5. Kapitalertragsteuer. Nach 6 Abs. 3 des Kapitalertragsteuergesetzes wird der Steuerbetrag auf

    voile Pfennige nach oben abgerundet. Eine solche Abrundung ist bei den im Wege der Veranlagung versteuerten Kapitalertragen sowie bei den Hypotheken- und Darlehnszinsen zu eng. Es wird daher vorgeschlagen, dass der Reichsminister der Finanzen ermachtigt sein soil, iiber die Abrundung des Steuerbetrages nahere Bestimmungen zu erlassen, die den Verhaltnissen im einzelnen Rechnung tragen. 6. - 10. Renn we tt- und Lotterie-, Wechselstempel-, Kapital- verkehrsteuer-, Versicherungssteuer- und Beforderungs-

    steuergesetz. In diesen Gesetzen sind insbesondere bei den Untergrenzen Ziffern enthalten,

    die den durch die Geldentwertung bedingten Verhaltnissen nicht mehr gerecht werden. Eine Anpassung an die Geldentwertung wild daher auch hier vor- geschlagen.

    In einer Reihe von Steuergesetzen oder in Ausfiihrungsbestimmungen dazu ist die Anerkennung der Gemeinniitzigkeit eines Unternehmens unter anderem davon abhangig gemacht, dass der zu verteilende Gewinn einen bestimmten Hundertsatz nicht iiberschreiten darf. Meist sind es 5 v. H. Dieser Zinssatz er- scheint unter den gegebenen Verhaltnissen zu gering; daher soil jetzt eine Aus- schiittung bis zu 7 v. H. die Gemeinniitzigkeit nicht ausschliessen.

    Z u A r t i k e 1 II.

    Beriicksichtigung der Geldeutwertung bei der Bewertung. Solange der Wert der Mark keinen Schwankungen unterlag, die Mark viel-

    mehr ein fester Wertmassstab war, machte die Bewertung von Vermogen und Einkommen keine besonderen Schwierigkeiten. Gemeiner Wert, Ertragswert, An- schaffungs- oder Herstellungspreis waren, gemeseen an dem allgemeinen Wert- massstab der Mark, feststehende Begriffe, die eine feste Grundlage fiir die Be- wertung von Vermogen und Einkommen gaben. Seitdem die Mark sich im Zu- stand fortschreitender Entwertung befindet, ist das anders gewoiden. Allgemein gultige Normen fiir die Bewertung lassen sich in einer Zeit, in der die Preise fiir gleichartige Gegenstande je nach Einkauf um das Zehnf ache, Zwanzigfache und mehr voneinander abweichen, nicht aufstellen. Lander, in denen die Wahrung ein fester Wertmassstab nicht mehr ist, sind daher gezwungen, die sich hieraus fiir die Durchfiihrung ihrer Steuern ergebenden Schwierigkeiten auf irgendeine Ait zu losen. Einmal kann man daran denken, die durch die Geldentwertung hervor- gerufenen Bewertungsschwierigkeiten nicht unter steuerlichen, eondern unter bilanzrechtlichen Gesichtspunkten zu beheben. Eine solche Losung ist in Polen versucht worden, wo zwar nicht im Wege der Gesetzgebung, aber fakultativ, nam- lich auf Grand einer vom Zentralverband fiir Industrie, Bergwesen, Handel und Finanzen ausgearbeiteten und von der Behorde stillschweigend genehmigten Ord- nung, eine grundsatzliche Umvalutierung der Bilanzweite zugelassen woiden ist (vgl. Haussmann, Steuerliche Bewertung des Vermogens S. 42 ff.). Der wesentliche Inhalt dieser Ordnung ist, dass der bilanzmassige Wert von Grund- stiicken, Gebauden, Maschinen, Geraten, Konzessionen, Patenten und ahnlichen Gegenstanden, die vor dem 1. Juli 1915 erworben worden sind und sich jetzt noch im Besitze der Gesellschaft befinden, entweder nach der Relation 10 polnische Mark fiir 1 Rubel = 2,16 M. Gold = 2,5 K Gold oder nach einer hoheren oder ermassigten Relation umvalutiert wird. Die infolge der Umvalutierung entstehende Differenz im bilanzmassigen Werte wird auf das Aktienkapital iibertragen; auf die infolge der Umvalutierung erreichte Summe der Kapitalerhohung konnen nachtragliche Aktien herausgegeben cder auch der Nominalwert der alten Aktien durch Ab- stemplung erhoht werden. Im Sinne dieser Bestrebungen, wenn auch von der ent- gegengesetzten Seite, liegen die Gedankengange von Schmalenbach und Mahlbeig,

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  • Deutsch.Reiclisges. lib. d.Beriicksicht. d. Geldentwert. i. d.Steuerges. V. 20. April 1922, gQg

    die auf eine grundsatzliche Umgestaltung der Bilanz nach einem einheitlichen System unter Berticksichtigung der Geldentwertung hinauslaufen. Sie denken dabei an eine einheitliche Korrektur der Bilanzposten unter Reduktion auf ihren Goldwert nach Massgabe bestimmter Indexzahlen. Abgesehen davon, dass auch diese Bestrebungen wieder den Versuch der Losung eines zum Stabilisierungs- problem gehorigen Teilproblems mit den sich daran kniipfenden, eehr gefahrlichen Wirkungen bedeuten wiirden (vgl. zu I), erscheinen sie aber auch praktisch und technisch nicht durchfiihrbar. Die Umrechnung samtlicher Bilanzkonten in dem angedeuteten Sinne wiirde eine echwere Belastung der Buchhaltungen der ein- zelnen Betriebe bedeuten. Bis sie durchgefiihrt ware, wiirde geraume Zeit ver- gehen; in der Zwischenzeit wiirde alles in der Schwebe sein, und gerade auf diese Zwischenzeit kommt es steuerlich ganz besonders an. Ausserdem erscheint es un- moglich, dass die Mehrheit der iiberaus zahlreichen und unter verschiedenartigen Verhaltnissen arbeitenden Betriebe sich gleichmassig und ungefahr gleichzeitig auf eine neue Bilanzierung, die tibrigens vielfach zur Auflosung stiller Reserven f iihren wiirde, einstellen wiirden. Zu diesen Schwierigkeiten f iir die Steuerpflichtigen wiirden die Schwierigkeiten fiir die Steuerverwaltung hinzutreten. Wiirde diese Verwaltung, die sehr schwer unter denschwankenden Verhaltniseen leidet,wiederum vor neue und ungewohnte Aufgaben gestellt, so miisste das die Durchfiihrung der direkten Steuern auf absehbare Zeit in Frage stellen oder zum mindesten hemmen, was aus naheliegenden Griinden, die hier nicht erortert zu werden brauchen, un- bedingt vermieden weiden


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