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Deutsches Reichsgesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der...

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Deutsches Reichsgesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921. Vom 25. Juli 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 281-283 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907420 . Accessed: 14/06/2014 03:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.118 on Sat, 14 Jun 2014 03:49:05 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Metallreserven derPrivatnotenbanken, vom 13. Juli 1921. Vom 25. Juli 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 281-283Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907420 .

Accessed: 14/06/2014 03:49

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Deutsches Reichsgesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken,

vom 13. Juli 192Γ). Vom 25. Juli 1922.

(R.G.B1. 1922, Teil II Nr. 19 S. 681.)

§ 1.

Für die Dauer der Geltung des § 1 des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921 (R.G.B1. S. 937) wird der den Privat- notenbanken nach Massgabe der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.B1. S. 177) zugewiesene Betrag des der Steuer nicht unterliegenden unge- deckten Notenumlaufs auf folgende Beträge erhöht : für die Bayerische Notenbank in München (Nr. 13 der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes) auf 400 Mill. M. ; für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage) auf 220 Mill. M. ; für die Württem- bergische Notenbank in Stuttgart (Nr. 18 der Anlage) auf 130 Mill. M.; für die Badische Bank zu Mannheim (Nr. 19 der Anlage) auf 130 Mill. M.

§2. Der Betrag, über welchen hinaus ohne reichsgesetzliche Ermächtigung Noten

nicht ausgegeben werden dürfen, wird für die Geltungsdauer des § 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 auf folgende Beträge erhöht: für die Bayerische Notenbank in München auf 600 Mill. M. ; für die Sächsische Bank zu Dresden auf 600 Mill. M. ; für die Württembergische Notenbank in Stuttgart auf 210 Mill. M. ; für die Badische Bank zu Mannheim auf 210 Mill. M.

§3. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs-

rats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten, erstmals zum 1. Januar 1925 und von da ab in einjährigen Zwischenräumen, die in den §§ 1, 2 festgesetzten Beträge für einzelne oder für alle Priva tnotenbahken bis zu den durch das Gesetz vom 13. Juli 1921 festgesetzten Beträgen wieder herabzumindern.

Von dieser Ermächtigung darf auch schon vor dem 1. Januar 1925 Gebrauch gemacht werden, wenn infolge einer Erhöhung des Diskontsatzes der Reichsbank die geschäftliche Lage der Privatnotenbank die Beträge in der Höhe der §§ 1, 2 nicht mehr notwendig erscheinen lässt.

Der Reichs wirtschaftsminister kann die Vorschriften der §§ 1, 2 gegenüber Privatnotenbanken ausser Kraft setzen, die die gemäss § 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

§4. Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag der Verkündung folgenden Tage

in Kraft2).

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 651. a) Am 5. AUgUSt 1SZ2.

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282 deutsches Reichsges. üb. d. Abänd. d. Ges· betr. d. Metallreserven d. Privatnotenbank.

Begründang zum Gesetzentwurf vom 13. Juli 1922 *). In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Metallre-

serven der Privatnotenbanken (Nr. 2463 der Drucksachen des Reichstags) war aufgeführt, dass den Privatnotenbanken zum Ausgleich dafür, dass ihnen die Ver- fügung über ihre Goldbestände entzogen worden sei, eine Erhöhung ihrer steuer- freien Notenkontingente zugestanden werden müsse. Die Kontingentserhöhung sei notwendig, damit die Banken überhaupt als Notenbanken weiter bestehen könnten; das Notengeschäft im bisherigen Umfange habe die gewaltig gestiegenen Unkosten schon seit langem nicht mehr decken können und nur durch Veräusserung der Silberbestände sei es den Banken gelungen, die Unkostensteigerung auszu- gleichen. In dem Gesetz sind dann die steuerfreien Kontingente bei der Baye- rischen Notenbank von 32 auf 110 Mill. M., bei der Sächsischen Bank von 16,771,000 auf 60 Mill. M. und bei der Württembergischen und Badischen Notenbank von je 10 auf je 36 Mill. M. erhöht worden. Obwohl nun die Banken diese erhöhten Kon- tingente teils sofort, teils infolge von Verzögerung der Banknotenanfertigung erst nach und nach voll ausnutzen konnten, hat sich herausgestellt, dass auch diese er- höhten Kontingente nicht ausreichen, um die Banken zur Erfüllung ihrer volks- wirtschaftlichen Aufgaben fähig zu erhalten. Den im Gefolge der steigenden Geld- verknappung allmählich immer mehr gesteigerten Kreditbedürfnissen derjenigen Kreise, denen die Notenbanken von jeher ihre besondere Unterstützung gewidmet haben, insbesondere den kleineren und mittleren Kunden, haben die Banken mit ihren steuerfreien Notenkontingenten in letzter Zeit nicht mehr genügen können. Es liegt aber im besonderen volkswirtschaftlichen Interesse, dass die Quellen dieses Kredits ungeschmälert weiter fliessen. Daneben sind die persönlichen und säch- lichen Unkosten der Privatnotenbanken in kaum voraussehbarer Weise gestiegen, und es ist ein Ende dieser Steigerung zur Zeit auch noch nicht abzusehen. Die Er- höhung aller Steuern , die der Geldentwertung beinahe automatisch folgende Stei- gerung der Gehälter aller Beamten und Angestellten, die starke Steigerung der Un- kosten für Papier, Drucksachen, insbesondere die Banknotenanfertigung und alle sonstigen sächlichen Bedürfnisse haben nahezu alle Ausgabenposten gewaltig ge- steigert, während die Steigerung der Einnahmen im Hinblick auf die Fesseln, die das Bankgesetz den Notenbanken anlegt, hiermit in keiner Weise gleichen Schritt halten können. Hierdurch ist die finanzielle Lage der Notenbanken ausserordentlich ungünstig geworden, und die Verwaltungen dieser Banken haben überzeugend dar- getan, dass schon am Ende des laufenden Geschäftsjahres eine Unterbilanz ein- treten würde, die den Fortbestand der Banken ernstlich in Frage stellen würde. Dies wäre aber im allgemeinen Interesse ausserordentlich bedenklich. Bei der Bayerischen Notenbank kommt noch insbesondere dazu, dass durch diese Ent- wicklung den Treibereien einer Aktionärgruppe, die, in der Hoffnung bei Auf- lösung der Bank durch Veräusserung der Goldbestände den Aktionären unange- messene Vorteile zuführen zu können, planmässig auf die Auflösung der Bank hin- wirkt, unerwünschter Vorschub geleistet werden würde. Dies wäre aber mit der öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung des Goldes und den Absichten des Ge- setzes vom 13. Juli 1921 gänzlich unvereinbar und die bayerische Staatsregierung bekämpft daher mit Recht in schärfster Weise die Bestrebungen dieser Aktionär- gruppe. Auf der anderen Seite entbehrt aber der Wunsch der Aktionäre nicht nur der Bayerischen Notenbank, sondern auch der anderen Privatnotenbanken nach einer besseren Ausnützung der Vorteile dieser Goldvorräte im Rahmen des legi- timen Bankbetriebs und damit der Wunsch nach einer wenigstens bescheidenen Dividende nicht eines berechtigten Kernes. Den Anträgen, die die Notenbanken auf abermalige Erhöhungen ihrer steuerfreien Notenkontingente gestellt haben, wird daher aus diesen Gründen entsprochen werden müssen. Eine irgendwie fühl- bare Verschärfung der Inflation und damit ein Widerspruch mit der allgemeinen Tendenz allmählicher Einschränkung bzw. Stillegung der Notenpresse ist hierin nicht zu erblicken. Einmal sind die Beträge, um die es sich dabei handelt, im Ver- hältnis zu der Höhe der schwebenden Schuld unbedeutend, dann aber tritt auch

i) Reichstag, I. Wahlperiode 1920J22, Drucksache Nr. 4758. 680

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Deutsches Reichsges. üb. d. Abänd. d. Ges. betr.d. Metallreserven d. Privatnotenbank. 283

um deswillen eine Steigerung der Inflation nicht ein, weil ja als Gegenwerte für die auszugebenden Noten in der Hauptsache reale Unterlagen, insbesondere Waren- wechsel, in Frage kommen, die, wenn sie nicht von den Privatnotenbanken auf- genommen werden könnten, mittelbar oder unmittelbar auf die Reichsbank zu- rückfallen würden; soweit aber Reichsschatzanweisungen von den Privatnoten- banken ins Portefeuille genommen werden, wird die Reichsbank in entsprechendem Ausmasse entlastet. Nach den von den Verwaltungen der Notenbanken beige- brachten rechnerischen Unterlagen würde eine Erhöhung der Kontingente, wie sie in dem § 1 festgelegt sind, ausreichend sein, um die Notenbanken instand zu setzen, einerseits den gesteigerten Kreditbedürfnissen ihrer Kundschaft zu genügen und anderseits ihre Einnahmen mit den Ausgaben in Einklang zu bringen und die Ausschüttung einer massigen Dividende zu gestatten.

Entsprechend der Erhöhung des steuerfreien Notenkontingents ist dann auch die Summe der überhaupt ohne besondere reichsgesetzliche Ermächtigung auszu- gebenden Noten zu erhöhen, wie dies in dem § 2 vorgesehen ist. Hierdurch wird den zuständigen Landesregierungen die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der vor- gesehenen Höchstgrenzen die Notenbank zur Ausgabe weiterer Banknoten zu er- mächtigen. Die Höhe der notensteuerfreien Kontingente und der Beträge der über- haupt zur Ausgabe zugelassenen Noten rechtfertigt sich aus den besonderen Ver- hältnissen auf dem Geldmarkt und in der Wirtschaft. Ihre Herabsetzung muss -dauernd im Auge behalten werden. Um sie den Verhältnissen jeweils anpassen zu können, ohne dass es dazu eines neuen Aktes der Gesetzgebung bedarf, ist in § 3 iür den Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung vorgesehen, die Notenbeträge mit Zustimmung des Reichsrats auf die bisherige Höhe herabzusetzen. Dieser Weg verdient vor der Festsetzung eines starren Termins um deswillen den Vorzug, weil die Banken sonst in der Zeit vor Herannahen dieses Termins in ihren Dispositionen stark behindert sein würden. Dass eine Herabsetzung nicht mit kurzer Frist ver- fügt werden kann, ist an sich selbstverständlich. Zur Sicherheit für die Verwal- tungen der Banken ist jedoch ausdrücklich eine Frist von mindestens 6 Monaten vorgeschrieben, die zwischen der Verfügung des Reichswirtschaftsministers und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herabsetzung der Beträge liegen muss.

Im allgemeinen wird damit zu rechnen sein, dass vor Ablauf des Jahres 1924 die Verhältnisse eine Wiederherabsetzung der in §§ 1 u. 2 festgesetzten Noten- beträge weder möglich, noch notwendig machen werden. Ein besonderer Fall könnte nur eintreten, wenn schon vorher die Reichsbank ihren Diskontsatz erhöht und dadurch den Notenbanken erhöhte Einnahmen zufliessen. Ergibt dann eine Prüfung bei einer oder der anderen oder bei allen vier Notenbanken, dass ihre Ge- schäftslage der erhöhten Kontingente nicht mehr bedarf, so soll auch schon vor dem 1. Januar 1925 der Reichs wirtschaftsminister von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch machen können.

Im übrigen lag keine Veranlassung vor, an den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 1921 grundsätzliche Aenderungen vorzunehmen, insbesondere etwa von der Beschränkung des freien Verfügungsrechts über die Goldbestände abzu- sehen. Wenn auch in der Begründung zu jenem Gesetz die Vorschrift als eine solche provisorischen Charakters gekennzeichnet ist, so ist dies doch nur in dem Sinne zu verstehen, dass die Verfügungsbeschränkung einmal fallen soll, wenn im Zusammen- hang mit einer grundsätzlichen Regelung unseres Geldwesens auch die Frage der Golddeckung der Banknoten und der Goldeinlösungspflicht der Notenbanken einer Regelung zugeführt werden wird.

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