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Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I,...

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Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 269-278 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906597 . Accessed: 13/06/2014 17:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.78.49 on Fri, 13 Jun 2014 17:48:47 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925I, Nr.27, S. 89)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 269-278Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906597 .

Accessed: 13/06/2014 17:48

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Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925.

(R.G.Bl. 1925 I, Nr. 27, S. 89.)

§1. Depotgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Verwal-

tung von Wertpapieren, die nach Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, für andere, die Ueberlassung von Schrankfächern an andere und die Ver- wahrung von verschlossenen Depots für andere.

Dem Depotgeschäfte wird gleichgestellt die Einräumung eines Anspruchs auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattung und Zahl nach bestimmt sind (Gut- schrift auf Stückekonto), wenn der Anspruch nicht binnen 2 Wochen nach Fällig- keit erfüllt wird.

Die Annahme von Wertpapieren gilt nicht als Depotgeschäft, wenn sie nur zum Zwecke der Abwicklung von Wertpapierverkaufs- oder -ankaufsaufträgen er- folgt und die Wertpapiere nicht länger als 10 Tage im Besitze des Auftragnehmers bleiben.

§ 2.

Depositengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Ver- waltung von Geldbeträgen für andere, insbesondere die Annahme von Geldbeträgen zur Verzinsung.

Die Annahme von Geldbeträgen gilt nicht als Depositengeschäft, wenn die Geldbeträge bei der Ausführung von Wertpapierankaufs- oder -Verkaufsaufträgen oder zum Zwecke der Abwicklung von Wechselgeschäften oder sonstigen Bank- geschäften ausser Depot- und Depositengeschäften angenommen und nicht länger als 10 Tage gutgeschrieben werden.

§ 3.

Als Depot- und Depositengeschäft gilt nicht die vorübergehende Verwahrung von Wertpapieren oder Geldbeträgen der Gäste in Gastwirtschaften.

Der Reichswirtschaftsminister kann den Depot- und Depositengeschäften Geschäfte gleichstellen, die wirtschaftlich dieselben Zwecke verfolgen. Die Ge- schäfte sind im einzelnen zu bezeichnen.

§ 4-

Depot- und Depositengeschäfte dürfen geschäftsmässig nur von Depositen- banken betrieben werden.

Depositenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Bankunternehmungen, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Depot-

und Depositengeschäfte geschäftsmässig zu betreiben berechtigt waren und be- trieben haben, sowie deren Zweigniederlassungen (§ 10 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1923 - Reichs - gesetzbl. I S. 91 -, der Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapital- fluchtgesetzes und des Weinsteuergesetzes vom 29. Dezember 1924 - Reichs - gesetzbl. I S. 967 - und des Gesetzes über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes vom 16. April 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 43 - );

2. als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft be- 581

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Page 3: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

270 Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Yom 26. Juni 1925.

triebene Bankunternehmungen, zu deren Inhabern oder persönlich haftenden Gesellschaftern ausschliesslich Personen gehören, von denen jeder insgesamt mindestens 5 Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Vorstandsmitglied oder kaufmän- nischer Angestellter tätig gewesen ist

a) vor dem 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Ver- ordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 ( Reichs - gesetzbl. S. 50) in Bankunternehmungen, die während der Dauer der Tätigkeit der Person im Inland einen auf die Anschaffung und Darleihung von Geld gerichteten Gewerbebetrieb unterhalten haben, oder

b) nach dem 15. Januar 1920 in Bankunternehmungen, die während der Dauer der Tätigkeit der Person nach den jeweils geltenden Vorschriften der Kapital- fliichtgesetzgebung oder den Vorschriften dieses Gesetzes Depot- und Depositen- geschäfte geschäftsmässig betreiben durften und betrieben haben.

Den in Nr. 2 bezeichneten Personen kann die oberste Landesbehörde im Ein- vernehmen mit dem Reichs wirtschaftsminister Personen gleichstellen, die durch langjährige kaufmännische Tätigkeit die für die Leitung einer Depositenbank er- forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sich angeeignet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Gleichstellung darf nur erfolgen, wenn der Betrieb des Unternehmens als Depositenbank volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint, und wenn die Versagung eine unbillige Härte sein würde;

3. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung oder deren Zweigniederlassungen, die von der obersten Landesbehörde nach Benehmen mit der Reichsbank und im Einver- nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften zugelassen werden;

4. eingetragene Genossenschaften, die einem Revisionsverbande gemäss §§ 54 ff. des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 810), angeschlossen sind, wenn der Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nicht hinausgeht;

5. öffentliche Sparkassen, Unternehmungen von Gemeinden und Gemeinde - verbänden, Unternehmungen öffentlich-rechtlicher Verbände oder von Kredit- anstalten öffentlich-rechtlicher Verbände und öffentliche Kassen, welche die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften zulässt.

§ 5. Die Zulassung gemäss § 4 Abs. 2 Nr. 3 darf nur erfolgen, wenn 1 . dem Unternehmen die zum ordnungsmässigen Betrieb erforderlichen Mittel

im Inland zur Verfügung stehen; 2. die Vorstandsmitglieder der Bankunternehmung die erforderliche Zu-

verlässigkeit besitzen und für den Betrieb fachlich genügend vorgebildet sind; 3. die Zulassung volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.

§ 0. Wer einen Geschäftsbetrieb beginnt, in dem Depot- und Depositengeschäfte

geschäftsmässig betrieben werden, hat der von der obersten Landesbehörde be- stimmten Stelle gleichzeitig hiervon Anzeige zu machen, und dabei

a) in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2, 4 nachzuweisen, dass die Voraus- setzungen für die Berechtigung vorliegen;

b) in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 5 die Zulassungsurkunde in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Ob in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 die Voraussetzungen für die Be- rechtigung vorliegen, wird nach näherer Anordnung der obersten Landesbehörde endgültig entschieden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf Grund der jeweils in Geltung gewesenen Vorschriften der Kapitalfluchtgesetz- gebung die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berech- tigung festgestellt hat.

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Page 4: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. 271

Depositenbanken haben Aenderungen in der Person der Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sowie die Einstellung des geschäftsmässigen Betriebs von Depot- und Depositengeschäften der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 7.

Die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositen- geschäften erlischt

1. bei Bankunternehmungen der im § 4 Abs. 2 Nr. 3- 5 bezeichneten Art mit der Einstellung des geschäftsmässigen Betriebs von Depot- und Depositen- geschäften ;

2. mit der rechtskräftigen Eröffnung des Konkursverfahrens unbeschadet der Befugnis des Konkursverwalters, die laufenden Geschäfte abzuwickeln, oder wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig abgewiesen ist, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor- handen ist ( § 107 der Konkursordnung).

Die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositen- geschäften kann auf Antrag der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm- ten Stelle entzogen werden:

1. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder nicht die erforderliche Zu- verlässigkeit besitzen ;

2. wenn das Unternehmen keine Gewähr für die ordnungsmässige Führung des Depot- und Depositengeschäfts bietet; mit der ordnungsmässigen Führung des Depot- und Depositengeschäfts ist insbesondere die Veranstaltung von Prämien- verlosungen für Anleger und Sparer nicht vereinbar;

3. wenn die Zulassung auf Grund unrichtiger Angaben oder sonstiger täuschen- der Handlungen erwirkt war.

Ueber den Antrag auf Entziehung entscheidet das Reichswirtschaftsgericht, bei Bankanstalten der im § 4 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Art nach näherer Anord- nung der obersten Landesbehörde eine im Verwaltungsstreitverfahren (Verwaltungs- rechts verfahren) des Landes vorgesehene Instanz.

Die Entziehung ist von der entscheidenden Stelle im Reichsanzeiger öffent- lich bekanntzumachen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die für die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Anord- nungen.

Die Kosten des Entziehungsverfahrens hat die Person oder das Unternehmen zu tragen, denen die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften rechtskräftig entzogen ist.

Ist die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depo- sitengeschäften erloschen oder entzogen, so entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob und wann die Person oder das Unternehmen Depot- und Depositengeschäfte von neuem geschäftsmässig betreiben darf; soweit die Berechtigung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 2, Nr. 2, Abs. 2, Nr. 3, 5 erworben wird, bewendet es bei den Vorschriften der §§ 4, 5.

§ 8.

Wer Depot- oder Depositengeschäfte geschäftsmässig ohne Berechtigung be- treibt, wird, wenn die Tat vorsätzlich begangen ist, mit Geldstrafe oder mit Ge- fängnis bis zu einem Jahre, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bestraft.

§ 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1993) gilt entsprechend.

§ 9.

Wer eine im § 6 Abs. 1, 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt, kann von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung

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Page 5: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

272 Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925.

dieser Pflicht angehalten werden. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt werden und darf im Einzelfalle nicht mehr als 300 RM. betragen.

Die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist endgültig. Die Vollstreckung erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften über die

Beitreibung öffentlicher Abgaben. § 10.

Auf den Betrieb von Depot- und Depositengeschäften im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ ii. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats zur

Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs- vorschriften erlassen. Soweit der Reichswirtschaftsminister solche Durchführungs- vorschriften nicht erlässt, kann die oberste Landesbehörde sie erlassen.

§ 12. Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1925 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. I der Verordnung des Reichs-

präsidenten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes und des Weinsteuergesetzes vom 29. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 967) in der Fassung des Gesetzes über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes vom 16. April 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 43) ausser Kraft.

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1926 ausser Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 22. Mai 1925 l). Das Kapitalfluchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ja-

nuar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 91) ist nach § 26 des Gesetzes am 31. Dezember 1924 ausser Kraft getreten. Ihm waren in den §§ 10-13 Vorschriften eingefügt, welche die Zulassung von Bankunternehmungen zum Depot- und Depositen verkehre regeln. Zweck dieser Bestimmungen war, unlautere Elemente und Personen, deren Zuverlässigkeit und Vertrautheit mit den deutschen bankgesetzlichen Vorschriften nicht belegt war, von diesem wichtigsten und grundlegenden Zweige des Bank- geschäfts fernzuhalten. Die Reichsregierung glaubte auf eine Reglung in dieser Beziehung auch in Zukunft nicht ganz verzichten zu können, wollte jedenfalls die Frage eingehend prüfen und die Entscheidung den gesetzgebenden Körperschaften überlassen.

Da die notwendige Neuregelung der den Depot- und Depositenverkehr be- treffenden Bestimmungen des Kapitalfluchtgesetzes im Wege der ordentlichen Gesetzgebung bis zum 31. Dezember 1924 nicht erfolgen konnte, anderseits zwischen dem Ablauf der geltenden Bestimmungen und dem Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften keine Lücke entstehen durfte, wenn nicht die Neuregelung durch in det Zwischenzeit mögliche Gründungen von Depot- und Depositenbanken wesentlich beeinträchtigt werden sollte, so blieb keine andere Möglichkeit, als dass der Reichs- präsident durch Erlass einer Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichs Verfas- sung die geltenden Vorschriften auf kurze Zeit bis zur Neuregelung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung verlängerte. Dies ist durch Art. I der Notverordnung über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes und des Weinsteuergesetzes vom 29. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 967) geschehen. Nach der Verordnung bleiben die bezüglichen Vorschriften bis zur Neuregelung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung, längstens bis zum 31. März 1925, in Kraft.

1 Reichstag III 1924/25. Drucks. Nr. 929. 534

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Page 6: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Yom 26. Juni 1925. 273

Da infolge der parlamentarischen Lage auch bis zu diesem Zeitpunkt die Verab- schiedung dieses Gesetzes nicht möglich war, ist durch Gesetz vom 16. April 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 43) die Notverordnung mit Wirkung vom 1. April 1925 ab bis zum 30. Juni 1925 verlängert worden.

Zurzeit dürfen Depot- und Depositengeschäfte geschäftsmässig nur von solchen Bankunternehmungen betrieben werden, die bereits am 16. Januar 1920 im In- land einen auf die Anschaffung und Darleihung von Geld gerichteten Gewerbe- betrieb unterhalten haben. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht

1. auf Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell- schaften, deren Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter an oder vor dem 16. Januar 1920 bereits 5 Jahre in bestimmter Eigenschaft in einem solchen Bank- geschäfte tätig waren,

2. auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, die lediglich eine Fortsetzung eines zu Depot- und Depositengeschäften berechtigten Unternehmens darstellen und vom Reichs- finanzminister für die Wahrung der Identität festgesetzte Auflagen erfüllen.

Im Wege der Ausnahme kann ausserdem die oberste Landesbehörde im Ein- vernehmen mit dem Reichsfinanzminister kommunale Bankunternehmungen, öffentlich-rechtliche Verbände, öffentliche Kassen und Genossenschaften, die ge- wisse Voraussetzungen erfüllen, zum Depot- und Depositen verkehre zulassen. Die gleiche Möglichkeit ist für Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in anderer Gesellschaftsform und für Unternehmungen gewerkschaftlicher Verbände gegeben.

Die Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes über Depot- und Depositenbanken werden ergänzt durch die im § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Vor- schriften der §§6, 8, 9 der Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1820). Nach diesen Vorschriften sollen <lie Depot- und Depositenbanken jährlich mindestens einmal auf die Einhaltung der bezüglichen Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes geprüft werden. Ferner kann ihnen der Geschäftsbetrieb untersagt werden, wenn sie wegen Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften bestraft sind und keine Gewähr für die Erfüllung der Vorschriften bieten. Endlich haben sie die Eröffnung eines solchen Gewerbebetriebs anzuzeigen. Diese Vorschriften sind in der Notverordnung gleichfalls aufrecht- erhalten worden.

Die derzeitigen Vorschriften sind in mehrfacher Hinsicht änderungsbedürftig. Dass nur Personen eine Depot- und Depositenbank eröffnen dürfen, die bereits a,m oder vor dem 16. Januar 1920 5 Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Vorstands- mitglieder oder kaufmännische Angestellte in einem solchen Geschäftsbetriebe tätig waren, führt zu einer dauernden Verringerung der zum Beginn eines solchen Unternehmens Berechtigten und damit zu einer immer einschneidenderen Be- schränkung der Gewerbefreiheit. Die geltenden Bestimmungen kommen ferner einem Ausschluss der ausländischen Banken nahezu gleich. Ausländische Banken konnten das Depot- und Depositenrecht nur erwerben, wenn sie langjährige deutsche Angestellte zu Inhabern oder persönlich haftenden Gesellschaftern mach- ten, oder wenn sie eine deutsche zum Depot- und Depositenverkehre berechtigte Bank unter Einhaltung gewisser Bedingungen erwarben. Bei den deutsch-engli- schen Handelsvertragsverhandlungen hat sich die Gegenseite hiergegen gewandt, und es ist von deutscher Seite zugesagt worden, dass neue Bestimmungen gegen die Kapitalflucht so abgefasst werden würden, dass auch ausländische Banken zum Depot- und Depositenrechte zugelassen werden können. Wenn auf diese Weise der Kreis der Depot- und Depositenbanken weitgehend eingeschränkt wurde, konnte auf der anderen Seite trotz strenger Vorschriften nicht verhütet werden, dass im Wege der sogenannten Mantelkäufe auch weniger einwandfreie Elemente in das Depot- und Depositengeschäft hineinkamen.

Die Frage, ob etwa in Zukunft auf jedwede Regelung des Depot- und Depo- sitenwesens verzichtet werden kann, muss zurzeit verneint werden. Zwar wird nach Stabilisierung der Währung der Anreiz zur Neugründung von Bankunter- nehmungen im allgemeinen und von Depot- und Depositenbanken im besonderen nicht mehr so erheblich sein wie während der Inflationszeit; es soll auch die Regelung

Finanzarehiv. XXXXII. Jahrg. 585 18

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Page 7: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

274 Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925.

keineswegs einen numeras clausus zugunsten der bestehenden Banken schaffen. Im Gegenteil können Neugründungen auf solider Basis im Sinne einer gesunden Konkurrenz nur begrüsst werden. Aber die Gefahr, dass unlautere Elemente, die entweder überhaupt neu in das Bankfach übergehen oder Neugründungen aus der Inflationszeit, die das Depot- und Depositenrecht nicht besitzen, zum Schaden der Volkswirtschaft wie des mit ihnen verkehrenden Publikums schwindelhafte Manöver betreiben, liegt auch heute noch vor. Die Reichsregierung glaubt daher r dass die bisher geltenden Bestimmungen zwar gemildert und ihre Mängel beseitigt werden müssen, dass aber eine Auswahl der zum Depot- und Depositenrechte be- rechtigten Bankunternehmen nicht entbehrt werden kann.

In dem Entwürfe sind die Mängel der bisherigen Regelung in der Weise ab- gestellt worden, dass

1. es bei den Einzelfirmen und den Handelsgesellschaften, die nicht juristische Personen sind, genügt, wenn der Inhaber oder die persönlich haftenden Gesell- schafter im Inland 5 Jahre in Depot- und Depositenbanken tätig waren, ohne dass es auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder darauf ankommt, ob diese Tätigkeit zusammenhängend oder in Zwischenräumen ausgeübt worden ist. Im Einzelfalle kann ausserdem die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs- wirtschaftsminister auch noch andere geeignete Personen zulassen;

2. juristische Personen des Handelsrechts unter gewissen Voraussetzungen, die auch von ausländischen Banken erfüllbar sind, zugelassen werden können.

Im einzelnen ist zu dem Entwürfe zu bemerken: Befugnisse, die nach den §§10-13 des Kapitalfluchtgesetzes dem Reichs-

finanzminister zustanden, sind, soweit sie aufrechterhalten worden sind, auf den Reichswirtschaftsminister übertragen worden.

§§ 1 - 3 übernehmen die Begriffsbestimmung der Depot- und Depositen- geschäfte aus dem Kapitalfluchtgesetze. Die Vorschriften entsprechen den §§11 bis 13 und § 10 Abs. 2 des alten Gesetzes.

§ 4 enthält die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Bankunterneh- mungen Depot- und Depositengeschäfte betreiben dürfen. Die Vorschriften treten an die Stelle des § 10 Abs. 1, 3, 4 des Kapitalfluchtgesetzes.

§ 4 Abs. 2 regelt die einzelnen Fälle. Nach Nr. 1 bleiben Bankunternehmungen - zu denen, wie die Bezugnahme

auf § 10 des Kapitalfluchtgesetzes ergibt, auch Sparkassen gehören -, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs Depot- und Depositengeschäfte geschäfts- mässig betreiben durften und betrieben haben, weiterhin hierzu berechtigt. Die ihnen gemachten Auflagen bleiben bestehen.

Nr. 2-4 treffen die Regelung für die Zukunft. Nr. 2 regelt die Zulassung der Einzelfirmen und der Gesellschaften des Handelsrechts, die nicht juristische Per- sonen sind, in der Weise, dass es genügt, wenn die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter im Inland 5 Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Vorstandsmitglied oder kaufmännischer Angestellter in Depositenbanken oder zu der Zeit, als es diesen Begriff gesetzlich noch nicht gab, in Unternehmungen der gleichen Art tätig waren. Diese Bestimmung erleichtert vor allem den im Inland tätig gewesenen Bank- angestellten die Inbetriebnahme eines solchen Bankunternehmens. Die bisherige Regelung hätte schliesslich dazu geführt, dass Bankangestellte, die einen solchen Gewerbebetrieb beginnen durften, überhaupt nicht mehr vorhanden waren. In Zukunft kann jeder, der eine 5jährige kaufmännische Tätigkeit bei einer Depositen- bank, einerlei zu welcher Zeit, nachweist, die Berechtigung erwerben. Damit ist auch die genügende Gewähr der Solidität eines solchen Unternehmens gegeben, weil es sich dann um Personen handelt, die durch langjährige Tätigkeit die nötige Schulung für den Betrieb und hinreichende Kenntnis der einschlägigen Gesetze besitzen. Ausländischen Banken, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Depot- und Depo- sitengeschäfte betreiben wollen, ist damit auch eine gewisse Erleichterung gegeben, insofern sie bei der Auswahl der leitenden Personen nicht mehr in der bisherigen weitgehenden Weise beschränkt sind.

Diese Regelung für die physischen Personen, die eine Depositenbank betreiben 586

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Page 8: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. 275

wollen, kann gewisse Härten in sich schliessen. Hierher gehören die Fälle, in denen jemand zwar nicht oder nicht lange genug in einer Depositenbank tätig war, seine anderweite kaufmännische Tätigkeit aber der Errichtung oder Ueberwachung von Depositenbanken galt oder sonstwie in engem Zusammenhange mit dem Betriebe von Depositenbanken stand, oder wenn gerade der Geldgeber, auf dessen Mit- wirkung und persönliche Haftung es ausschlaggebend ankommt, der fünfjährigen Tätigkeit bei einer Depositenbank ermangelt. Um Härten, die sich hieraus ergeben können, soweit es mit den Zwecken des Gesetzes vereinbar ist, auszugleichen, sieht § 4 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2 vor, dass die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zulassen kann, wenn beim Inhaber einer Einzelfirma oder einem persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. In solchen Fällen soll er trotzdem zugelassen werden können, wenn er durch langjährige kaufmännische Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sich angeeignet hat und die erforderliche Zuverlässig- keit besitzt. Ausserdem muss der Betrieb des Unternehmens als Depositenbank volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen und die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte sein.

Nr. 3 trifft die Reglung für die in- und ausländischen juristischen Personen des Handelsrechts dergestalt, dass die oberste Landesbehörde nach Benehmen mit der Reichsbank und im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister einen solchen Betrieb zulassen kann. Die Mitwirkung des Reichs Wirtschafts- ministers ist insbesondere erforderlich, um eine einheitliche Behandlung der aus- ländischen Banken sicherzustellen. Der obersten Landesbehörde ist es unbenommen, vor der Entscheidung andere Stellen, etwa die Handelskammer, zu hören. Der so- genannte Mantelkauf ist hiernach in Zukunft ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erfolgen darf, bestimmt § 5.

§ 4 Nr. 4 regelt die Zulassung eingetragener Genossenschaften. Entgegen den bisherigen Bestimmungen brauchen sie beim Vorliegen der Voraussetzungen jetzt nicht mehr besonders zugelassen werden. Die Voraussetzungen sind zudem in- sofern vereinfacht, als nicht mehr erfordert wird, dass die Genossenschaft an einem bestimmten Stichtag ins Genossenschaftsregister eingetragen war. Es genügt, dass sie einem Revisionsverband angeschlossen ist, und dass ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

§ 4 Nr. 5 belässt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung, wonach kom- munale Bankunternehmungen von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einverehmen mit dem zuständigen Reichsminister zu- gelassen werden können. Die Zulassung unterliegt dem freien Ermessen der zu- ständigen Stellen. Durch die Mitwirkung des Reichswirtschaftsministers soll sichergestellt werden, dass bei der Zulassung nach einheitlichen Grundsätzen ver- fahren wird. Die gleiche Möglichkeit? für Zentralstellen eingetragener Genossen- schaften in anderer Gesellschaftsform und für Unternehmungen gewerkschaftlicher Verbände aufrechtzuerhalten, besteht kein Anlass mehr, nachdem die Zulassung juristischer Personen ganz allgemein unter das Konzessionssystem gestellt wor- den ist.

§ 5 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung juristischer Personen des Handelsrechts (§ 4 Nr. 3) erfolgen darf. Dem Unternehmen müssen die zum ordnungsmässigen Betrieb erforderlichen Mittel im Inland zur Verfügung stehen. Die Vorstandsmitglieder müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und für den Betrieb fachlich genügend vorgebildet sein. Die Zulassung muss volks- wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen. Die erstangeführten beiden Voraus- setzungen wird ein solides Bankunternehmen ohne weiteres erfüllen. Die dritte Voraussetzung gibt die Möglichkeit, die Zahl der zuzulassenden Banken auf ein dem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechendes Mass zu beschränken.

Bei der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Berechtigung zum geschäfts- mässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften innewohnt, erscheint es geboten, das Vorhandensein dieser Berechtigung einer alsbaldigen behördlichen Nachprüfung zu unterwerfen. Wer einen solchen Geschäftsbetrieb beginnt, hat

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Page 9: Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr.27, S. 89)

276 Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositen geschäf te. Vom 26. Juni 1925

deshalb nach § 6 Abs. 1 der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle hiervon gleichzeitig Anzeige zu machen. Soweit die Berechtigung von dem Vor- handensein bestimmter Voraussetzungen abhängt, hat er diese dabei nachzuweisen, soweit die Berechtigung auf Zulassung beruht, hat er die Urkunde vorzulegen.

Im § 6 Abs. 2 ist vorgesehen, dass die oberste Landesbehörde das Verfahren regelt, in dem über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften entschieden wird. Die oberste Landesbehörde kann dabei auch einen Instanzenzug vorsehen. Die rechtskräftig ergehende Entscheidung ist endgültig und bindet also auch die Straf- gerichte. Die für die Entscheidung notwendige Nachprüfung, ob die Voraus- setzungen vorliegen, wird zweckmässig den Handelskammern übertragen werden.

Einer solchen Nachprüfung unterliegen auch die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Depositenbanken. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 soll aber die Nach- prüfung nicht erfolgen, soweit auf Grund der jeweils in Geltung gewesenen Vor- schriften der Kapitalfluchtgesetzgebung die zuständige Stelle bereits festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung vorlagen. Dadurch soll ver- mieden werden, dass Entscheidungen ergehen, die von der früheren Entscheidung des Reichsfinanzministers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen beauf- tragten Stellen abweichen.

Gesellschaften des Handelsrechts, die nicht juristische Personen sind, behalten die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositen- geschäften nur, solange jeder Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter die Voraussetzungen fünfjähriger Tätigkeit in einem solchen Betrieb erfüllt. Eine Aenderung in der Person der Vorstandsmitglieder einer juristischen Person bringt zwar nicht die Berechtigung zum Depot- und Depositenverkehre zum Erlöschen. Eine solche Aenderung kann aber Anlass zur Einleitung des Entziehungsverfahrens, bei öffentlich-rechtlichen Bankanstalten auch Anlass zum Einschreiten der Auf- sichtsbehörde geben, wenn dabei an Stelle zuverlässiger Personen unzuverlässige treten. § 6 Abs. 3 sieht deshalb vor, dass alle Depositenbanken, auch soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, Aenderungen in der Person der Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder der von der obersten Landesbehörde, bestimmten Stelle unverzüglich anzuzeigen haben. Ausserdem ist die Einstellung des geschäftsmässigen Betriebs von Depot- und Depositengeschäften anzuzeigen, um die Ueber wachung der Depositenbanken zu erleichtern. Bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Bankanstalten erlischt zudem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit der Einstellung die Berechtigung zum Depot- und Depositenverkehr.

§ 7 regelt das Erlöschen und die Entziehung der Berechtigung zum Depot - und Depositenverkehre.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 erlischt die Berechtigung bei juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Bankanstalten mit der Einstellung des geschäftsmässigen Betriebs von Depot- und Depositengeschäften. Dadurch soll verhindert werden, dass die Eigenschaft als Depositenbank fortlebt und der geschäftsmässige Betrieb von Depot- und Depositengeschäften ohne erneute Nachprüfung wieder auf- genommen werden kann, auch wenn das Unternehmen inzwischen z. B. durch Wechsel der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine völlige innere Umgestaltung erfahren hat. Physischen Personen aus, dem gleichen Anlass die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften abzusprechen, erscheint nicht angezeigt, weil sich die Voraussetzungen für ihre Berechtigung durch Einstellung des Betriebs nicht ändern. Es wäre zudem unbillig, wenn zwar der kaufmännische Angestellte eines solchen Unternehmers, der seinen Betrieb eingestellt hat, beim Vorliegen der Voraussetzungen eine Depositenbank eröffnen dürfte, der Inhaber dagegen nach § 7 Abs. 6 einer besonderen Zulassung bedürfte.

Die Berechtigung erlischt ferner, wenn über das Unternehmen rechtskräftig das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfah- rens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen ist (§ 7 Abs. Nr. 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass die Berechtigung zum Depot- und Depositenverkehr im

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Deutsches Reichsgesetz über Depot- und Depositengeschäfte. Vom 26. Juni 1925. 277

Falle eines Zwangs Vergleichs ohne weiteres wieder auflebt oder trotz Zahlungs- unfähigkeit nur bestehen bleibt, weil die Masse nicht einmal die Kosten des Ver- fahrens deckt. Dagegen erscheint es nicht angezeigt, das Depot- und Depositen - recht auch im Falle der Geschäftsauf sieht zur Abwendung des Konkurses erlöschen zu lassen. Die Geschäftsaufsicht soll Unternehmungen vor dem Konkurse be- wahren, die in sich wirtschaftlich gesund und nur durch ersichtlich vorübergehende Schwierigkeiten bedroht sind und deren Fortbestehen für die Allgemeinheit wert- voll ist. Dies würde verhindert, wenn einer unter Geschäftsaufsicht stehenden Depot- und Depositenbank die Möglichkeit genommen würde, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Mit dem Erlöschen der Berechtigung zum Depot- und Depositen- verkehr bei Eröffnung des Konkurses würde das Unternehmen auch die Möglich- keit verlieren, die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Dies muss im Interesse der Kunden möglich sein. Deshalb bleibt die Befugnis des Konkursverwalters un- berührt, die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

Entzogen werden kann die Berechtigung zum Depot- und Depositenverkehr nach § 7 Abs. 2 bei festgestellter Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Persön- lichkeiten. Die Entziehung ist ferner möglich, wenn das Unternehmen keine Ge- währ für die ordnungsmässige Führung des Depot- und Depositengeschäfts bietet. Das ist insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, aber auch, wenn den aus dem Depositen ver kehre sich ergebenden Verpflichtungen nicht ordnungsmässig genügt wird, wie z. B. bei nicht rechtzeitiger Einlösung gedeckter Schecks. Dieser besondere Entziehungsgrund ist neben dem Entziehungsgrunde der Unzuverlässig- keit der verantwortlichen Persönlichkeiten erforderlich, weil die Zahlungsunfähig- keit und mangelhafte Erfüllung insonderheit bei juristischen Personen nicht not- wendig auf Unzuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder zu beruhen braucht. Die Entziehung kann endlich erfolgen, wenn im Falle der Zulassung diese durch täuschende Handlungen erwirkt worden ist. Da es sich um eine Polizeimassnahme handelt, deren Durchführung den Ländern obliegt, soll die Entziehung nur auf Antrag der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.

Bei der Bedeutung, die die Entziehung nicht nur für die betroffene Bank, sondern auch für ihre Kunden hat, erschien ein geordnetes Rechtsverfahren not- wendig. Die Gestaltung des Verfahrens muss aber auch die Gewähr bieten, dass es in nicht zu langer Zeit durchgeführt werden kann, damit nicht aus der Ver- zögerung der Rücknahme der Berechtigung weitere Schädigungen entstehen. Des- halb erschien es notwendig, ein unabhängiges Verwaltungsgericht zu wählen, dabei aber nur eine Instanz vorzusehen. Bei der Auswahl des Gerichts war zu berück- sichtigen, dass die Entscheidung besondere Sachkunde erfordert. Erwünscht ist ferner, dass die Entziehung im Reiche einheitlich gehandhabt wird. Für eine einheitliche Reichsinstanz spricht auch, dass Banken mit ihren Niederlassungen sich häufig in verschiedenen Ländern befinden sowie dass die Entziehung auch bei ausländischen Banken in Frage kommt. Aus allen diesen Gründen ist im § 7 Abs. 3 vorgesehen, dass über den Antrag auf Entziehung das Reichs wirtschafts- gericht entscheiden soll, das als ein oberstes Gericht des Reichs mit sachverstän- digen Beisitzern hierfür besonders geeignet erscheint. Für die der Staatsaufsicht der Länder unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bankanstalten, deren Verwaltung und Geschäftsführung wesentlich nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen erfolgt, erscheint es zweckmässig, statt des Reichswirtschaftsgerichts eine von der obersten Landesbehörde bestimmte Instanz des Verwaltungsstreitverfahrens (Verwaltungs- rechtsverfahrens) als entscheidende Spruchstelle vorzusehen. Die oberste Landes - behörde kann die oberste oder eine andere Instanz, auch je nach dem sachlichen Bedürfnis verschiedene Verwaltungsgerichte, bestimmen, nur darf auch für dieses Verfahren ein Rechtsmittelzug nicht vorgesehen werden, damit die schleunige Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.

Bei dem öffentlichen Interesse, das die Entziehung hat, ist Bekanntmachung geboten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Steile im Reichsanzeiger erfolgen soll.

Im Falle der Entziehung der Berechtigung muss für die Abwicklung der laufenden Geschäfte Sorge getragen werden. Die oberste Landesbehörde oder die

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278 Deutsches Reijhsgesetz über Depot- und Depositengesehäfte Vom 2ö. Juni 1925.

von ihr bestimmte Stelle soll nach § 7 Abs. 4 Satz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen.

Die Kosten des Entziehungsverfahrens trägt nach § 7 Abs. 5 die Person oder das Unternehmen, denen die Berechtigung zum geschäftsmässigen Betriebe von Depot- und Depositengeschäften entzogen ist.

Soweit die Berechtigung zum Depot- und Depositenverkehr vom Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängt, würde das Erlöschen oder die Entziehung zur Folge haben, dass die Person oder das Unternehmen niemals wieder Depot- und Depositengeschäfte geschäftsmässig betreiben dürfen. Um Härten auszuschliessen, sieht § 7 Abs. 6 vor, dass die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle darüber entscheidet, ob und wann die Person oder das Unternehmen Depot- und Depositengeschäfte von neuem betreiben darf. Soweit die Berechtigung durch Gleichstellung der Person (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2) oder durch Zulassung (§4 Abs. 2 Nr. 3, 5) erworben wird, bedarf es einer solchen Anordnung nicht; in diesen Fällen genügen die allgemeinen Vorschriften der §§4 und 5.

§ 8 enthält die Strafbestimmung. § 9 ermöglicht es, die Anzeige von dem Beginne des Geschäftsbetriebs, von

Aenderungen in der Person der Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter und Vorstandsmitglieder und von der Einstellung des geschäftsmässigen Betriebs von Depot- und Depositengeschäften durch Ordnungsstrafen zu erzwingen.

§ 10 stellt ausdrücklich fest, dass, soweit nicht in diesem Gesetze besondere Vorschriften gegeben sind, auf den Betrieb von Depot- und Depositengeschäften im Sinne dieses Gesetzes die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung finden.

§ 11 ermächtigt den Reichswirtschaftsminister zum Erlasse der zur Durch- führung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Da die Regelung des Verfahrens im wesentlichen den Ländern überlassen ist, kann sich für diese gleich- falls die Notwendigkeit ergeben, solche Durchführungs Vorschriften zu erlassen. Deshalb ist im § 11 Satz 2 vorgesehen, dass die oberste Landesbehörde Durch- führungsbestimmungen erlassen kann, soweit der Reichswirtschaftsminister von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat Art. I der Notverordnung vom 29. Dezember 1924 in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1925 seinen Zweck erfüllt. Wie es in der Verordnung bereits vorgesehen ist, treten diese Vorschriften deshalb nach § 12 Abs. 1 gleichzeitig ausser Kraft.

Das Gesetz stellt eine Beschränkung der Gewerbefreiheit in bezug auf das Bankgewerbe dar. Es wird nicht daran gedacht, diese Beschränkung dauernd auf- rechtzuerhalten, vielmehr muss dahin gestrebt werden, die Gewerbefreiheit mög- lichst bald auch auf diesem Gebiete wieder herzustellen. Im § 12 Abs. 2 ist des- halb vorgesehen, dass das Gesetz zunächst nur bis zum 31. Dezember 19271) gilt. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Ausserkrafttreten des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt noch entgegenstehen sollten, wird mithin den gesetzgebenden Körperschaften Gelegenheit gegeben werden, die Notwendigkeit der Aufrecht- erhaltung dieser gesetzlichen Beschränkung der Gewerbefreiheit erneut nach- zuprüfen.

i) Gesetz: 1926.

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