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Deutsches Reichsgesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 23. Juni...

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  • Deutsches Reichsgesetz ber den Finanzausgleich zwischen Reich, Lndern und Gemeindenvom 23. Juni 1923 und dessen Aenderung durch die Steuernotverordnung vom 14. Februar1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 108-129Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907482 .Accessed: 18/06/2014 17:12

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  • Deutsches Reichsgesetz ber den Finanzausgleich zwischen Reich, Lndern und Gemeinden vom 23. Juni 1923 und dessen Aenderung durch die Steuernotverordnung vom ' 14. Februar 1924.

    (Reichsgesetzbl. 1923 I Nr. 49 S.494; 1924 I Nr. 11 S. 82.)

    I. Landessteuern und Oemeindeabgaben.

    1. Die Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) sind berechtigt, Steuern

    nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung und die gemsa der Reichsverfassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    2. (*) Die Inanspruchnahme von Steuern fr das Reich schliesst die Erhebung

    gleichartiger Steuern durch die Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist.

    (2) Die Erhebung von Zuschlgen zu Reichssteuern ist den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) nur auf Grund reichsgesetzlicher Ermchtigung gestattet.

    3. Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reichs zu

    schdigen geeignet sind, sollen nicht erhoben werden, wenn berwiegende Inter- essen der Reichsfinanzen entgegenstehen.

    4. Steuerliche Bestimmungen der Lnder und Gemeinden (Gemeinde verbnde),

    die die Vorschrift des 3 verletzen, mssen aufgehoben oder derart abgendert werden, dass ein Widerspruch mit den Interessen der Reichsfinanzen nicht mehr besteht.

    5. (x) Die von der Landesregierung fr die Gemeinden (Gemeindeverbnde)

    erlassenen Mustersteuerordnungen sowie einzelne Gemeindesteuerordnungen, die eine neue, bisher in dem Lande nicht geltende Steuerart einfhren, oder die von den Mustersteuerordnungen in wesentlichen Punkten abweichen, oder die mit dem Reichsminister der Finanzen als zulssig vereinbarte Hchststze ber- schreiten, sind von der Landesregierung vor dem Erlass oder der Erteilung der Genehmigung dem Reichsminister der Finanzen vorzulegen.

    (2) Erhebt der Reichsminister der Finanzen binnen 2 Wochen keinen Ein- spruch, so kann der Erlass ergehen oder die Genehmigung erteilt werden. Andern- falls haben Einigungsverhandlungen stattzufinden. Fhren diese binnen einer Frist von 1 Monat nach Einlegung des Einspruchs zu keinem Ergebnis, so findet

    i) Ausfhrungsgesetze haben u. a. erlassen Preussen am 30. Oktober 1923 und Ab- nderung durch VO. vom 24. November 1923 (Preuss. GesetzsammJ. 1923 Nr. 67 S. 487, Nr. 72 S. 635), Hessen am 27. Mrz 1924 (Hess. Rgsbl. 1924 Nr. 11 S. 179); Anhalt am 3. April 1924 (Gesetzsamml. fr Anhalt 1924 Nr. 8 S. M).

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern U.Gemeinden. JQ9

    6 entsprechende Anwendung. Das Verfahren nach 6 steht dem Erlass oder der Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht entgegen.

    (8) In Lndern, in denen eine Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht vorgeschrieben ist, hat die Landesregierung die ntigen Be- stimmungen dafr zu erlassen, dass das im Abs. 1, 2 geregelte Verfahren durch- gefhrt werden kann.

    6. (*) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsminister

    der Finanzen und einer Landesregierung ber die Frage, ob eine landesrechtliche Steuervorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Reichsfinanzhof. Zustndig ist der grosse Senat in der im 46 Abs. 2 Satz 1 der R.A.O. vom 13. De- zember 1919 (R.G.B1. S. 1993) vorgesehenen Zusammensetzung. Die nheren Vorschriften bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.

    (2) Ueber die Frage, ob Landes- oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schdigen, und ob berwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegenstehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Reichsrat.

    7. Die Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) sollen die ihnen zur Ver-

    fgung stehenden Steuern nach Massgabe ihres Steuerbedarfs ausntzen.

    8. (*) Die Lnder erheben Steuern vom Grundvermgen und vom Gewerbe-

    betriebe. Sie knnen diese Steuern den Gemeinden (Gemeinde verbnden) ganz oder teilweise berlassen. Besondere Steuerordnungen der Gemeinden (Gemeinde- verbnde) bedrfen der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr be- auftragten Behrden.

    (2) Die Steuern knnen nach Merkmalen des Wertes, des Ertrags, der Er- tragsfhigkeit oder des Umfangs des Grundvermgens oder des Gewerbebetriebs unter Bercksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe bemessen werden. Die Landesregierungen haben nhere Bestimmungen ber diese Merkmale zu erlassen. Sind die Gemeinden (Gemeindeverbnde) nach Landesrecht befugt, die Steuern durch besondere Steuerordnungen zu regeln, so haben die Landesregie- rungen Hchstgrenzen zu bestimmen. Die Hchstgrenzen sind entweder in Pro- zentstzen zu den landesrechtlich geregelten Steuern zu bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Entstehen durch einen Gewerbebetrieb einer Gemeinde besondere Lasten, die innerhalb der vorgesehenen Hchstgrenze einen Ausgleich nicht finden wrden, so kann mit Zustimmung der obersten Landesbehrde die Steuer ber die Hchst- grenze hinausgehen; sie muss sich jedoch stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb entstehen, und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs bercksichtigen.

    9- Die Steuern vom Grundvermgen und vom Gewerbebetriebe drfen nicht

    wie Einkommensteuern ausgestaltet werden. Besteuerungsmerkmale, die auf die Bercksichtigung der persnlichen Leistungsfhigkeit des Steuerpflichtigen ab- zielen, sollen nicht zugrunde gelegt werden.

    10. (*) Steuern vom Grundvermgen und Gewerbebetriebe drfen nur in dem

    Lande erhoben werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebudebesitz liegt oder eine Betriebssttte zur Ausbung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.

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  • J 20 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich , Lndern u. Gemeinden.

    (2) Betriebssttte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste rtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausbung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Ausser dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebssttten: Zweig- niederlassungen, Fabrikationssttten, Ein- und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausbung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Ge- schftsteilhaber, Prokuristen oder andere stndige Vertreter unterhaltenen Ge- schftseinrichtungen. Als Betriebssttten gelten auch Bauausfhrungen, die die Dauer von 12 Monaten berschreiten.

    (3) Befinden sich Betriebssttten desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Lndern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen.

    (4) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschliesslich des Wanderlager- betriebs darf nur in den Lndern besteuert werden, in deren Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.

    H. Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Lndern zu gleichartigen Landes-

    oder Gemeindesteuern von demselben Steuerobjekte herangezogen, so steht ihm der Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag ist innerhalb 1 Monats nach Eintritt der Rechtskraft der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer der veranlagenden Behrden zu stellen. Ueber den Antrag entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereiche die veranlagenden Behrden gehren. Wenn die Veranlagungsbehrden zum Bereiche verschiedener Landesfinanzmter ge- hren., so bestimmt der Reichsminister der Finanzen das zustndige Landes - finanzamt. In dem Bescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan auf- zustellen, wenn die Heranziehung des Steuerobjekts in mehreren Lndern be- grndet ist. Gegen den Beschluss des Landesfinanzamts steht den Beteiligten binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu, der im Beschlussverfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der R.A.O. entscheidet. Durch die Entscheidungen des Landesfinanzamts und des Reichsfinanzhofs knnen auch die bereits rechtskrftig gewordenen Veranlagungen und frheren Verteilungsplne aufgehoben werden.

    121). In den Lndern ist zu Zwecken der ffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltung

    eine Steuer fr die Bentzung der Wege durch Fahrzeuge zu erheben. Den Mass- stab der Besteuerung bestimmt die Landesgesetzgebung mit der Massgabe, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben Flche, Kulturart und Strke der Benutzung der Wege durch die einzelnen Betriebe bercksichtigt werden. Personenfahrrder ohne motorischen Antrieb und Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer- gesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 396) sind von der Steuer freizulassen; weitere Befreiungen sind zulssig. Mit dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeugsteuer- gesetzes, frhestens mit dem 1. April 1923, wird die Erhebung von Chaussee- und hnlichen Wegegeldern von Kraftfahrzeugen fr die gewhnliche Bentzung ffentlicher Wege unzulssig; das gleiche gilt fr sonstige Fahrzeuge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Landessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulssig bleiben Beitrge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten fr eine ausser- gewhnliche Abntzung der Wege. Der Reichsrat hat nhere Bestimmungen ber die Grundstze zu erlassen, die einer gemeinsamen Regelung bedrfen, insbesondere um Doppelbesteuerungen auszuschliessen, und kann Ausnahmen vom Satze 4 zulassen2).

    l) Die Vorschriften dieses Paragraphen treten vom 1. April 1923 ab an Stelle der Vor- schriften des 18 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 8. April 1922; das gleiche gilt fr 45 (Art. IX des Gesetzes vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.GK vom 30. Mrz 1923, R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 494).

    *) Diese Grundstze des Keicnsrats ber Wegesteuern der .Lander" wuraen am 23. Februar 1924 (R.G.BI. 1924 I Nr. 16 S. 151) bekannt gemacht und lauten:

    1. Zur Veranlagung und Erhebung der Wegesteuer ist nur das Land berechtigt, in dessen Bezirke das Fahrzeug (Zugtier) seinen gewhnlichen Standort (Einstellraum) hat. Ist die Steuer fr einen Steuerabschnitt entrichtet und wird innerhalb dieses Steuer-

    nu

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  • Deutsches ReicTisgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J J J

    13.

    (a) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergngungssteuer zu erheben. Der Reichsrat wird ermchtigt, Bestimmungen ber die Vergngungssteuer zu erlassen, in denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Mindeststeuerstze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden1 ). Im Rahmen dieser Bestimmungen knnen die Lnder Abweichungen festsetzen und zulassen.

    (2) Die Bestimmungen des Reichsrats und der Landesregierungen haben in den Gemeinden Geltung als Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behrden be- sondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen.

    (3) Die Lnder knnen bestimmen, dass die Vergngungssteuer statt von den Gemeinden von dem Lande oder von den Gemeindeverbnden, von diesen auch fr selbstndige Gutsbezirke, zu erheben ist. In diesem Falle finden die Vor- schriften der Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung.

    (4) Die Lnder knnen auch ber eine Verteilung des Aufkommens der Vergngungssteuer zwischen Gemeinden, Gemeindeverbnden und dem Lande Bestimmung treffen.

    H2)- (x) Die Gemeinden ( Gemeindeverbnde) drfen mit Genehmigung der Landes-

    regierung oder der von ihr beauftragten Behrden Steuern auf den rtlichen Verbrauch von Wein, weinhnlichen und weinhaltigen Getrnken, von Schaum- wein und schaumweinhnlichen Getrnken, von Bier und Trinkbranntwein sowie von Mineralwssern und knstlich bereiteten Getrnken (Getrnkesteuern) er- heben. Die Getrnkesteuern knnen entweder nach dem Kleinhandelspreise oder nach der Menge des steuerbaren Getrnkes bemessen werden.

    (2) Werden die Getrnkesteuern nach dem Kleinhandelspreise bemessen, so drfen sie 5 v. H., bei Schaumwein mit Ausnahme der Fruchtweine, bei schaum- weinhnlichen Getrnken und bei Trinkbranntwein 15 v. H. des Kleinhandels- preises nicht bersteigen.

    (3) Werden die Getrnkesteuern nach der Menge des steuerbaren Getrnkes bemessen, so drfen die bei Bemessung nach dem Kleinhandelspreise sich er- abschnitts der gewhnliche Standort (Einstellraum) des Fahrzeugs (Zugtiers) von einem Lande in ein anderes verlegt, so darf es am neuen Standort (Einstellraum) fr den gleichen Zeitraum nicht zur Steuer herangezogen werden, es sei denn, dass die gezahlte Steuer auf die zu zahlende angerechnet wird.

    Fr Fahrzeuge (Zugtiere), die keinen regelmssigen Standort (Einstellraum) haben, i*t fJftr Aiifftiitha.lt. am 1. Armi mjiSBP'P.hp.nfl

    2. Nach Einfhrung der Wegesteuer in einem Lande ist die Erhebung von Chaussee- und hnlichen Wegegeldern fr die gewhnliche Benutzung ffentlicher Wege mit Aus- nahme solcher fr selbstndige Verkehrsanlagen unzulssig. 3. Werden auslndische Fahrzeuge, die im Inland keinen Standort haben, der Steuer

    unterworfen, so drfen fr sie in dem Steuertarife nur folgende Fahrzeugarten unter- schieden werden : 1. Personenfahrzeuge:

    a) mit hchstens 4 Sitzen, b) mit mehr als 4 Sitzen ; 2. sonstige Fahrzeuge: a) mit einem Zugtier bespannt, b) mit zwei Zugtieren bespannt, c) mit mehr als zwei Zugtieren bespannt. Die Steuer ist von der Steuerstelle, in deren .Bezirk die Fahrzeuge die Grenze ber-

    schreiten, zu erheben. *. jjas iteiun ist von aer vvegesteuer oeireit, desgleichen seine .Beamten Hinsichtlich der von ihnen zu einem ffentlichen Dienste oder Gebrauche gehaltenen Fahrzeuge (Zugtiere). In dem gleichen Umfang kann das Reich zur Erleichterung des dienstlichen Grenz- verkehrs auch Steueifreiheit fr einen auslndischen Staat und dessen Beamte in Anspruch nehmen, wenn die Gegenseitigkeit gewhrt wird." J) Der Reichsrat hat solche Bestimmungen erlassen am 9. Juni 1921 und an Stelle derselben neue am 7. Juli 1923; sie sind mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 659: 40 (1923) S. 501 ; ihre Abnderung vom 10. April 1924 unten S. 236 2) Durch YO. vom 21. Juli 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 64 S. 742) wurde auf Grund des 444 Abs. 3 der R.A.O. bestimmt: Gemeinden (Gemeindeverbnde), die bis zum 15. August 1923 Getrnkesteuerordnungen nach 14 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 23. Juni 1923 (R.G.B1. I S. 491) beschlossen oder erlassen haben, knnen beschliessen, dass die Ordnungen mit Wirkung vom 1. Juli 1923 ab in Kraft treten." 311

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  • J 12 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    gebenden Stze nicht berschritten werden. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats jeweils die bei Bercksichtigung der Kleinhandelspreise sich ergebenden Hchststze1).

    (4) Soweit es die Durchfhrung der im Abs. 1 bezeichneten Steuern erfordert, knnen die Steuerordnungen der Gemeinden (Gemeindeverbnde) die Vorschriften der R.A.O. fr anwendbar erklren.

    (5) Die Steuerordnungen drfen nur am Beginn eines Kalender Vierteljahrs in Kraft gesetzt werden2).

    (6) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats nhere Bestimmungen ber die Getrnkesteuern erlassen. Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen ber Art und Umfang der Getrnkesteuern zu erlassen.

    (7) Die geltenden reichsrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Besteuerung der im Abs. 1 bezeichneten Getrnke durch die Gemeinden (Gemeindeverbnde) beziehen, treten ausser Kraft3).

    15. Sondersteuern auf einzelne Betriebsmittel der Landwirtschaft oder des

    Gewerbes sind nicht zulssig. 16.

    Werden von den Lndern und Gemeinden (Gemeinde verbnden) Steuern vom Wertzuwachs beim Uebergang des Eigentums an Grundstcken erhoben, so bildet zur Feststellung des steuerbaren Wertzuwachses bei dem Erwerbs- und Verkaufspreis die [innere]4) Kaufkraft der Mark an den beiden Zeitpunkten die Grundlage der Wertbemessung.

    !) Durch VO. vom 24. November 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 121 S. 1121) hat er mit Wirkung vom 1. Dezember 1923 ab bestimmt: Als Hchststze, die bei der Bemessung der Gemeinde- getrnkesteuern nach der Menge des steuerbaren Getrnkes nicht berschritten werden drfen, gelten bis auf weiteres die auf volle Millionen Mark nach unten abgerundeten Be- trge, die sich durch Vervielfltigung der nachfolgenden Grundzahlen mit dem Gold- umrechnungssatze fr Reichssteuern ergeben:

    L*de* TMp Matip-ati- Grundzahlen L*de* TMp Steuerbare Getrnke Matip-ati- Me*ge.n

    Grundzahlen in

    Nr. _ einheiten Goldmark

    I | 2 | 3 | 4

    1 Traubenwein a) offen 1 Liter 0,03 b) in Flaschen 1 ganze Flasche 0,06

    2 Weinhnliche Getrnke 1 0,015 3 Weinhaltige Getrnke 1 0,05 4 Schaumwein, mit Ausnahme von Fruchtschaum-

    wein 1 0,75 5 Fruchtschaumwein 1 0,06 6 Schaumweinhnliche Getrnke 1 Liter 0,18' 7 Einfachbier l 0,01 8 Schankbier 1 0,015 9 Vollbier 1 0,02

    10 Starkbier l 0,03 II Mineralwasser, natrlich 1 0,01 12 Mineralwasser, knstlich 1 0,005 13 Limonaden und andere knstlich bereitete Ge-

    trnke 1 0,006 14 Unverschnittenor Arrak, unverschnittener Rum,

    unverschnittener Trinkbranntwein aus Obst- stoffen und Trinkbranntwein mit einem Ge- halte von mehr als 10 vom Hundert Extrakt 1 0,90

    15 Andere Trinkbranntweine 1 >46

    Die frheren Verordnungen ber die Hchststze sind verffentlicht im R.G.B1. 1923 I Nr. 51 S. 512, im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 203 vom 1. September 1923 und Nr. 226 vom 27. September 1923.

    *) siehe Note zu S 14 s. m. 3) / Siehe ~ ** ww^a* oben S. 85 Note 2. / ~ ** ww^a* >AMiAai /t> nul 1Q94 TXT 11 a QO' *) JJurcn 9 ov aer teueinoiveroranung vom i*. r eumat x** ',.j-i. j.**-* j. i.. ** . ^/

    gestrichen. 112

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J J3

    17.

    (x) Die Lnder sollen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmungen ber die Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der R.A.O. in Einklang zu bringen.

    (2) Die Lnder sind berechtigt, fr Landesabgaben und andere ffentlich- rechtliche Abgaben die Vorschriften der R.A.O. ber das Straf recht und das Strafverfahren fr anwendbar zu erklren.

    18.

    (*) Die Religionsgesellschaften des ffentlichen Rechts sind berechtigt, Zu- schlge zu den Reichssteuern zu erheben, die an die Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeindesteuern getreten sind.

    (2) Soweit durch reichsgesetzliche Inanspruchnahme von Steuern Gemeinde- steuervorrechte hinsichtlich der Dienstbezge und Ruhegehlter der nicht im Reichs- oder Staatsdienst stehenden Geistlichen und Kirchenbeamten sowie hin- sichtlich der Bezge ihrer Witwen und Waisen unwirksam werden, bleiben die Anwartschaften der Berechtigten auf Entschdigung, wie sie im Falle einer landes - gesetzlichen Aufhebung begrndet gewesen wren, unberhrt.

    II. Beteiligung der Lnder und Gemeinden am Ertrage yon Reichssteuern. 1. Allgemeine Vorschriften.

    19.

    (x) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in welchem Umfang die Lnder einen Anteil an den Einnahmen aus Reichssteuern zu beanspruchen haben.

    (2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die Lnder Anteile an folgenden Reichssteuern: Einkommensteuer und Krperschaftssteuer ( 20 - 30), [Erbschaftssteuer ( 32, 33]1), Grunderwerbsteuer ( 34, 35), Umsatzsteuer ( 38), Kraftfahrzeugsteuer ( 45), Rennwettsteuer ( 46), Brsensteuer ( 46 a)2).

    (8) Die Gemeinden und Gemeinde ver bnde erhalten Anteile an der Umsatz- steuer ( 39-44).

    (4) Die Lnder, Gemeinden und Gemeinde verbnde knnen Zuschlge zur Grunderwerbsteuer erheben ( 36).

    2. Einkommensteuer und Krperschaftssteuer3).

    2O4). [Als Anteil der Einkommensteuer und der Krperschaftssteuer erhalten die

    Lnder drei Viertel des Aufkommens. Der Gesamtanteil wird jeweils nach dem Verhltnis verteilt, das nach den Vorschriften der 21 - 30 zuletzt festgestellt worden ist (Verteilungsschlssel).]

    21. (*) Der Verteilungsschlssel ( 20) wird in jedem Kalenderjahre festgestellt.

    Zugrunde gelegt wird das Steuer- Soll, das sich ergibt

    J) Erbschaftssteuer ( 32, 33)" wurde durch 39 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 gestrichen.

    3) Brsensteuer ( 46a)" durch 39 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 hinzugefgt. *5) Die 20-30 sind, soweit Art. II- V nicht etwas anderes bestimmen, am l. April 1920 in Kraft getreten (Art. X Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des

    L.St.G. vom 30. Mrz 1920 R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 494). 4) Durch Art. V Nr. 3 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 erhielt der 20 folgende

    Fassung: Das Aufkommen an Einkommensteuer und Krperschaftesteuer erhalten die Lnder vom 1. Februar 1924 an in Hhe von 90 vom Hundert. Das den Lndern zu- stehende Aufkommen wird jeweils nach dem Verhltnis verteilt, das nach den Vorschriften der 21-30 zuletzt festgestellt worden ist (Verteilungsschlssel)."

    Finanzarchiv. XXXXI. Jahrg. 113 0

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  • 214 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich z wisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    1. aus den Steuerbetrgen, die in dem vorangegangenen Kalenderjahre veranlagt worden sind, gleichviel, auf welchen Zeitraum sich die Veranlagung bezieht. Als Veranlagung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Nachveranlagung ;

    2. aus Vernderungen, die in dem in Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahr an veranlagten Steuerbetrgen eingetreten sind, gleichviel auf welchen Zeitraum sich diese Steuerbetrge beziehen. Zu den Vernderungen im Sinne dieser Vorschrift gehren Neuveranlagungen und Rechtsmittelentscheidungen.

    (2) Soweit die auf Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer gemss 48 Abs. 1, 2 des E.St.G. nicht veranlagt worden ist, gelten die gemss 46, 51 des E.St.G. einbehaltenen und vorschriftsmssig verwendeten oder abgefhrten Steuer- betrge im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 als in dem Kalenderjahre veranlagt, in dem sie der Steuerbehrde als vorschriftsmssig verwendet oder abgefhrt nachgewiesen wurden. Erstattungen gemss 49 Abs. 2 des E.St.G. gelten als Vernderungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2.

    22.

    1) Der Schlsselanteil des einzelnen Landes ist aus der Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Gemeinden zu berechnen, soweit sie bis zum Ende des im 21 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahrs nach den Vorschriften der 48 bis 52 festgesetzt sind. Rechnungsanteile, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt sind, werden bei der Feststellung des Verteilungsschlssels im nchsten Kalenderjahre bercksichtigt. Rechnungsanteil einer Gemeinde ist das Steuer- Soll (21), das nach den Grundstzen der 23-28 auf sie entfllt.

    (2) Den Gemeinden im Sinne der 22 - 30, 48 - 52 stehen die selbstndigen Gutsbezirke gleich.

    23.

    (!) Auf die einzelne Gemeinde entfllt nach Massgabe der 24-28, 1. soweit nicht die Vorschriften der Nr. 2 Anwendung finden, das Steuer- Soll a) der natrlichen Steuerpflichtigen, die in dem Kalenderjahr, auf das sich

    die Veranlagung bezieht, am Tage der fr die Hauptveranlagung massgebenden allgemeinen Personenstandsaufnahme in der Gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlndischen Wohnsitzes ihren gewhnlichen Aufenthalt hatten. War in dem Kalenderjahr, auf das sich die Veranlagung bezieht, aber nicht an dem im Satz 1 bezeichneten Stichtag fr den Steuerpflichtigen im Inland ein Wohnsitz oder ein gewhnlicher Aufenthalt begrndet, so ist der Beginn des Kalenderjahrs oder der Steuerpflicht massgebend,

    b) der nicht physischen Steuerpflichtigen, die bei Ablauf des Wirtschafts- ( Geschfts-) oder Kalenderjahrs, auf das sich die Veranlagung bezieht, in der Gemeinde den Ort ihrer Leitung hatten;

    2. das Steuer- Soll a) der natrlichen Steuerpflichtigen, die in dem Kalenderjahr, auf das sich

    die Veranlagung bezieht, an dem in Nr. 1 a Satz 1 bezeichneten Stichtag in der Gemeinde Grundbesitz oder eine Betriebssttte ( 10) hatten. Hatte ein Steuer- pflichtiger in dem Kalenderjahr, auf das sich die Veranlagung bezieht, aber nicht an dem in Nr. 1 a Satz 1 bezeichneten Stichtag im Inland Grundbesitz oder eine Betriebssttte ( 10), so ist der Beginn des Kalenderjahrs oder der Steuerpflicht massgebend, sofern die persnliche Steuerpflicht nur nach 2, II des E.St.G. begrndet war,

    b) der nicht physischen Steuerpflichtigen, die bei Ablauf des Wirtschaf t s- ( Geschfts-) oder Kalenderjahrs, auf das sich die Veranlagung bezieht, in der Gemeinde Grundbesitz oder eine Betriebssttte (10) hatten.

    (2) Das Steuer- Soll eines Eisenbahnunternehmens entfllt auf die Gemeinden, in denen sich an dem im Abs. 1 zu Nr. 2 a oder 2 b bezeichneten Zeitpunkt der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine fr sich bestehende Betriebs- oder Werksttte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befand.

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J J5

    24.

    (2) Soweit nicht die Vorschrift des 25 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet, ent- fllt das Steuer- Soll eines Steuerpflichtigen auf die Sitzgemeinde ( 23 Abs. 1 Nr. 1). Auf mehrere Sitzgemeinden entfallen gleiche Anteile an dem Steuer- Soll.

    (2) Auf die Sitzgemeinde oder die mehreren Sitzgemeinden zusammen muss mindestens ein Viertel des Steuer- Solls entfallen, das sich auf ein Kalender- oder Wirtschafts- (Geschfts-) Jahr bezieht. Soweit erforderlich, sind die auf Belegen- heitsgemeinden ( 23 Abs. 1 Nr. 2) entfallenden Teile des Steuer- Solls verhltnis- mssig zu krzen.

    25.

    1) Auf jede Belegenheitsgemeinde entfllt von dem Steuer-Soll des Steuer- pflichtigen der Teil, der dem Verhltnis des Einkommens des Steuerpflichtigen aus dem in dieser Gemeinde belegenen Grundbesitz oder in dieser Gemeinde betriebenen Gewerbe zu seinem gesamten steuerbaren Einkommen entspricht. Das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb wird so berechnet, wie es nach den Vorschriften des E.St.G. zu berechnen wre, wenn der Steuerpflichtige nur mit dem Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb gemss 2, II des E.St.G. steuerpflichtig wre. Dem gesamten steuerbaren Einkommen sind die nach 13 Abs. 1, 59 Abs. 1 Buchstabe b des E.St.G. zulssigen Abzge wieder hinzuzusetzen, soweit sie nicht nach 13 Abs. 1 Nr. 1 des E.St.G. als Werbungs- kosten bercksichtigt worden sind. In den Fllen des 33 b des E.St.G. und des 9 Abs. 3 des K.St.G. entfllt das Soll des danach der Steuer hinzuzurechnen- den Betrags ausschliesslich auf die Belegenheitsgemeinden, in denen der Grund- besitz lag oder das Gewerbe betrieben wurde.

    (2) Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag, der bei Ablauf des Zeitraums, der der Veranlagung zugrunde liegt, nach 21 des E.St.G. einem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt, oder ber- steigt das Einkommen aus Grundbesitz oder aus Gewerbebetrieb im Sinne des Abs. 1 je nicht diesen Betrag, so unterbleibt insoweit eine Zerlegung des Steuer- Solls unter die beteiligten Gemeinden; ferner tritt der auf eine Belegenheits- gemeinde entfallende Teil des Steuer- Solls ihrem Rechnungsanteile nur zu, wenn das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in dieser Gemeinde je den genannten Betrag berschreitet. Sind an einem Steuer- Soll ausschliesslich Gemeinden eines Landes beteiligt, so kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass solche Belegenheitsgemeinden bei der Verteilung ausser Betracht bleiben, in denen de.r Grundbesitz des Steuerpflichtigen eine bestimmte Grosse oder einen bestimmten Steuerwert nicht erreicht.

    (8) Dem Einkommen aus Gewerbebetrieb im Sinne der Abs. 1, 2 steht das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitz einer Betriebs- sttte gleich.

    (4) Massgebend sind die Verhltnisse des Zeitraums, der der Veranlagung zugrunde liegt.

    26.

    1) Das Einkommen aus einheitlich bewirtschaftetem Grundbesitze, der sich an dem im 23 Abs. 1 zu Nr. 2 a oder 2 b bezeichneten Zeitpunkt ber mehrere Gemeinden erstreckte, ist derart zu zerlegen, dass der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs stattgefunden hat, der zehnte Teil davon vorab zugewiesen wird, und die brigen neun Zehntel nach dem Verhltnis des Flcheninhalts ver- teilt werden, den der Grundbesitz in den einzelnen Gemeinden hatte. Fr ein- heitlich bewirtschafteten Grundbesitz, der ausschliesslich im Gebiet eines Landes liegt, kann die Landesgesetzgebung die Zerlegung der neun Zehntel nach einem anderen Massstab vorschreiben.

    (2) Das Einkommen aus einem Gewerbebetriebe, der sich an dem im 23 Abs. 1 zu Nr. 2 a oder 2 b bezeichneten Zeitpunkt ber mehrere Gemeinden er- streckte, ist derart zu zerlegen, dass der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamt-

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  • J Jg Deutsches Reichsgeietz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    betriebs stattfand, der zehnte Teil davon vorab zugewiesen wird, und die brigen neun Zehntel

    1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmungen nach Verhltnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahme,

    2. in den brigen Fllen nach Verhltnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehltern und Lhnen, jedoch ausschliesslich der von dem Gesamtberschusse berechneten Vergtungen (Tantiemen) des Verwaltungs- und Betriebspersonals, verteilt werden. Bei Eisenbahnen kommen die Gehlter und Lhne des in der allgemeinen Verwaltung beschftigten Personals nur mit der Hlfte, des in der Werkstttenverwaltung und im Fahrdienst beschftigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Betrge in Ansatz.

    (3) Erstreckte sich eine Betriebssttte im Sinne des 23 Abs. 1 Nr. 2, inner- halb deren Ausgaben an Gehltern und Lhnen erwachsen sind, ber mehrere Gemeinden, so ist das auf die Betriebssttte entfallende Einkommen auf diese Gemeinden nach der Lage der rtlichen Verhltnisse unter Bercksichtigung des Flchenverhltnisses und der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhanden- sein der Betriebssttte erwachsenen Gemeindelasten zu verteilen.

    27. Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten Lndern und Gemeinden

    auf Anfordern eine Nachweisung der Flchengrsse oder des an ihrer Stelle von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Massstabs ( 25 Abs. 2 Satz 2, 26 Abs. 1), der Roheinnahme ( 26 Abs. 2 Nr. 1) und der Ausgaben an Gehltern und Lhnen ( 26 Abs. 2 Nr. 2) mitzuteilen. Die Landesregierungen bestimmen die Behrden, denen die Mitteilungen nach Satz 1 zu machen sind.

    28. Sind beteiligte Gemeinden zugleich Sitzgemeinden und Belegenheitsgemein-

    den, so wird das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach den Vor- schriften der 25, 26 zerlegt. 24 findet Anwendung.

    29. Die Lnder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die Gemeinden zu beteiligen;

    die Beteiligung soll wenigstens teilweise nach Massgabe der 23 - 28 erfolgen. Den Gemeinden steht ein Anspruch auf Beteiligung an der Einkommensteuer und der Krperschaftssteuer gegen das Reich nicht zu.

    30. Steuerbetrge, die nach den Vorschriften der 23-28 nicht auf eine Ge-

    meinde entfallen, bleiben bei der Feststellung des Verteilungsschlssels ausser Betracht.

    31. Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner Bevlkerung berechnet,

    in einem Steuerjahr um mehr als 20 v. H. hinter dem Durchschnittssatze zurck- bleibt, der von der Summe der Anteile der Lnder auf den Kopf der Gesamt- bevlkerung entfllt, so ist der Anteil des Landes fr dieses Jahr bis zur Er- reichung der Grenze von 20 v. H. nachtrglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen an Einkommensteuer zu ergnzen.

    [3. Erbschaftssteuer.] 321).

    [Von dem Steueraufkommen auf Grund des Erb. St. G. vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1543) und des Gesetzes zur Aenderung des Erb.St.G. vom 20. Julil922 (R.G.B1. S. 610) erhalten die Lnder 20 v. H.]

    ') Durch 39 Nr. 3 der St.N. V. vom 14. Februar 1924 wurden die 32 und 33 gestrichen. 116

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  • Deutsches Reichsgesetz ber tl. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. Jjy

    331). [(*) Der Anteil jedes Landes wird von den Steuern berechnet, die von den

    Finanzmtern im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese Steuern zur Erhebung gelangen.

    (2) Erstreckt sich die Zustndigkeit eines Finanzamts ber mehrere Lnder, so entscheidet der letzte Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen der letzte Aufenthalt des Erblassers, bei der Schenkungssteuer der Wohnsitz oder Aufent- haltsort des Schenkers zur Zeit der Schenkung.]

    4. Grunderwerbsteuer.

    342). (*) Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer auf Grund des Grunderwerb-

    steuergesetzes vom 12. September 1919 (R.G.B1. S. 1617) erhalten die Lnder in voller Hhe, abzglich 4 v. H. fr die Verwaltung der Steuer durch das Reich. Die Lnder sind verpflichtet, von ihrem Anteil an die Gemeinden (Gemeinde- verbnde) mindestens die Hlfte zu berweisen. Die Unterverteilung auf Ge- meinden und Gemeindeverbnde bestimmt die Landesgesetzgebung.

    (2) Die Grunderwerbsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne des 1 Abs. 2 der R.A.O.

    352). (*) Die Lnder und Gemeinden (Gemeinde ver bnde) erhalten die Steuer

    von den Grundstcken, die innerhalb ihres Gebiets belegen sind. (2) Erstreckt sich ein Grundstck ber das Gebiet mehrerer Lnder oder

    Gemeinden (Gemeindeverbnde), so wird die Steuer nach dem Verhltnis der Werte der Grundstcksteile verteilt, die in den einzelnen Lndern oder Gemeinden ( Gemeinde ver bnden) liegen.

    (3) Die Vorschrift des 2 des Grunderwerbsteuergesetzes findet Anwendung.

    36.

    (x) Die Lnder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeinde- verbnde knnen Zuschlge zur Grunderwerbsteuer fr ihre Rechnung erheben. Sie sind befugt, die Zuschlge nach sachlichen Merkmalen der Grundstcke ab- zustufen, insbesondere unbebaute Grundstcke vorauszubelasten.

    (2) Die Zuschlge drfen zusammen fr Land, Gemeinde und Gemeinde- verband nicht mehr als 2 v. H. und, wenn eine Wertzuwachssteuer nicht erhoben wird, nicht mehr als 4 v. H., des steuerpflichtigen Wertes betragen, wovon hch- stens die Hlfte auf das Land entfallen darf. Diese Hchststze drfen auch in den Fllen der Abstufung der Stze und der Vorausbelastung von Grundstcken nicht berschritten werden.

    (3) Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermssigungen vorsieht, sind die Zuschlge in gleichem Verhltnis zu ermssigen.

    (4) Fr die Verwaltung der Zuschlge und das Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie fr die Reichssteuer. Die Lnder sind berechtigt, insoweit das Rechtsmittel auf einen lediglich fr die Zuschlge geltenden Grund gesttzt wird, das Rechtsmittel verfahren abweichend von den Vorschriften der R.A.O. zu regeln3).

    37.

    Auf Antrag der Landesregierung hat der Reichsminister der Finanzen die Geschfte der Finanzmter bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer den von

    J) Durch 39 Nr. 3 der St.N.V. v om 14. Februar li>24 wurden die 32 und 33 gestrichen. ) Die ' orschnften der 34 und 35 sind am 1. April 1923 in Kraft getreten (Art. X Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.G. vom 30. Mrz 1920, R.G.B1. 1923 I Nr. 49 8. 494). Der bisherige 39 des L.St.G. fiel zu gleicher Zeit weg. ) Satz 2 dieses Absatzes ist am l. Oktober 1919 in Kraft getreten. (Art. X Abs. 2 des Ges. vom 83. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.G. vom :o. Mrz 1)80, R.G.B1. 1923 l Nr. 49 S. 494.)

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  • j^g Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich z wisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    der Landesregierung bezeichneten Behrden zu bertragen. Ein Anspruch auf Entschdigung gegen das Reich wird hierdurch nicht begrndet; der Abzug von 4 v. H. zugunsten des Reichs ( 34 Abs. 1) findet nicht statt.

    5. Umsatzsteuer1). 38.

    [(*) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuer- gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 373) erhalten die Lnder 10 v. H.2).

    (2) Der Gesamtbetrag des den Lndern zustehenden Anteils wird nach dem Verhltnis der Bevlkerungszahl verteilt. Fr die Verteilung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszhlung massgebend.]

    393). [Soweit die Umsatzsteuer von den im 1 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

    bezeichneten Steuerpflichtigen zu entrichten ist, erhalten die Gemeinden 15 v. H. des Aufkommens. Der Gesamtanteil wird jeweils nach dem Verhltnis verteilt, das nach den Vorschriften der 40 - 42 zuletzt festgestellt worden ist (Ver- teilungsschlssel) .1

    403). [Der Verteilungsschlssel (39) wird in jedem Kalenderjahre festgestellt.

    Zugrunde gelegt wird das Steuer- Soll, das sich aus den Steuerbetrgen ergibt, die in dem vorangegangenen Kalenderjahre veranlagt worden sind, gleichviel auf welchen Zeitraum sich die Veranlagung bezieht. Als Veranlagung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Nachveranlagung.]

    4P). [Der Schlsselanteil der einzelnen Gemeinde ist aus der Gesamtheit der

    Soll-Betrge zu berechnen, die nach den Grundstzen des 42 auf sie entfallen, soweit diese Betrge bis zum Ende des im 40 bezeichneten Kalenderjahrs nach den Vorschriften des 56 Abs. 2 festgesetzt sind. Soll-Betrge, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt sind, werden bei der Feststellung des Verteilungs- schlssels im nchsten Kalenderjahre bercksichtigt.]

    423). [(*) Soweit nicht die Vorschriften der Abs. 2, 3 Anwendung finden, entfllt

    das Steuer- Soll eines Steuerpflichtigen auf die Gemeinde, in deren Bezirk der Steuerpflichtige bei Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Veranlagung bezieht, seinen Wohnsitz oder gewhnlichen Aufenthalt oder der nicht physische Steuer- pflichtige den Ort seiner Leitung hatte. Die Vorschrift des 24 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

    (2) Das Steuer-Soll eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Be- triebs entfllt auf die Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb stattgefunden hat.

    i) Durch 39 Nr. 5 der St.N.V. vom 14. Februar 1921 wurden die Vorschriften der 33 bis 44 durch folgende Vorschriften ersetzt :

    38.

    0) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten die Lnder vom 1. Februar 1924 ab bis zum Schlsse des Rechnungsjahres 1924 fr sich und ihre Gemeinden (Gemeinde- verbnde) 20 v. H. Die Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbnde) regelt die Landes- f? 8 f* t 7 ? Pl) U T fiT

    (2) Der Gesamtbetrag des den Lndern zustehenden Anteils wird nach dem Verhlt nis der Bevlkerungszahl verteilt. Fr die Verteilung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszhlung massgebend." _ _ .___._. ., , , . .

    a) Diese Vorschrift ist am l. Januar 1922 in uralt getreten. Art. a ads. * aes in Note 2 voriger Seite angefhrten Gesetzes).

    ) uieser raragrapu at aux i. Apru lvzo m xviait gowciou, buwbh iu nn. tx mv/ui etwas anderes vorgeschrieben ist (Art. X des in Note 2 voriger Seite angefhrten Gesetzes).

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J JQ

    Erstreckte sich der Betrieb ber mehrere Gemeinden, so entfllt das Steuer- Soll auf die Gemeinde, in deren Bezirk der Ort der Leitung lag. Standen mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen unter einheitlicher Oberleitung, so entfllt das Steuer- Soll auf die Gemeinden, in deren Bezirk eine rtliche Leitung stattgefun- den hat.

    (3) Das Steuer- Soll einer gewerblichen Unternehmung entfllt auf die Ge- meinde, in deren Bezirk bei Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Veranlagung bezieht, die Unternehmung betrieben wurde. Erstreckte sich die Unternehmung ber mehrere Gemeinden, so finden die Vorschriften des 26 Abs. 2, 3 und des 27 entsprechende Anwendung.

    (4) Uebersteigt der gesamte steuerpflichtige Umsatz eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 10 Millionen M., so unterbleibt die Zerlegung des Steuer- Solls auf die beteiligten Gemeinden. Der auf eine Gemeinde entfallende Teil des Steuer- Solls tritt ihrem Anteil nur zu, wenn er den Betrag von 10,000 M. ber- steigt. An Stelle der in Satz 1, 2 bezeichneten Betrge kann der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats andere Betrge festsetzen.]

    431). IX1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die auf die Gemeinden

    des Landes entfallenden Anteile ganz oder teilweise nach anderen als den im 42 Abs. 1 - 4 bezeichneten Grundstzen verteilt werden. (*) Die Landesgesetzgebung kann ferner bestimmen, dass die Anteile der

    Gemeinden ganz oder teilweise an die Gemeindeverbnde abzufhren sind.]

    441). [Den Gemeinden im Sinne der 39 - 43 stehen die selbstndigen Guts- bezirke gleich. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die auf selbstndige Gutsbezirke entfallenden Anteile zugunsten der Gemeinden oder Gemeindeverbnde zu verwenden sind.]

    6. Kraftfahrzeugsteuer. 452).

    [(!) Von dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer auf Grund des Kraftfahr- zeugsteuergesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 396) erhalten die Lnder zu- sammen 50 v. H. Die eine Hlfte des Gesamtanteils ist nach der Bevlkerungszahl, die andere nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Lnder zu verteilen.

    (2) Tritt in einem Lande eine Steuer im Sinne des 12 Satz 1 in Kraft, so ist dem Lande vom Beginne des Rechnungsjahrs ab zum Zwecke der ffentlich- rechtlichen Wegeunterhaltung ausser dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Anteil der gleiche Betrag als weiterer Anteil an der Kraftfahrzeugsteuer zu berweisen. Tritt in einem Lande die Steuer bis zum 1. Januar 1924 in Kraft, so ist dem Lande der weitere Anteil an der Kraftfahrzeugsteuer auch fr das Rechnungsjahr 1922 zu berweisen.

    (3) Soweit die Kraftfahrzeugsteuer den Lndern nach Abs. 2 in voller Hhe zu berweisen ist, verbleiben dem Reiche fr die Verwaltung der Steuer 4 v. H. des Aufkommens. !) Siehe Note l auf S. 118.

    v.- ,*' ?ieSS.Iuen - ilu JS0ie x zu 9 " uurc 39 Nr. 6 der St.N.V vom 14. Februar 1924 erhielt v.- mit Wirkung vom gleiohen Tag der 45 folgende Fassung: 45.

  • 1 20 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    (4) Die Kraftfahrzeugsteuer gilt auch dann als Reichssteuer im Sinne des 1 Abs. 2 der R.A.O., wenn sie nach Abs. 2 den smtlichen Lndern in voller Hhe zu berweisen ist.]

    7. Rennwettsteuer.

    461). (*) Das Aufkommen an Rennwettsteuer auf Grund des Rennwett- und

    Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 393) erhalten die Lnder in voller Hhe abzglich 4 v. H. fr die Verwaltung der Steuer durch das Reich. Die Steuer nach 10 des bezeichneten Gesetzes steht zur Hlfte dem Lande zu, in dessen Gebiet der Totalisator betrieben wird; zur anderen Hlfte wird sie nach dem Verhltnis der Bevlkerungszahl auf die Lnder verteilt. Die Steuer nach 11 des bezeichneten Gesetzes steht den Lndern in dem gleichen Verhltnis zu, in dem sie an der Steuer nach 10 beteiligt sind.

    (2) Die Lnder haben die auf sie entfallende Steuer zu einem Drittel zu Zwecken der Pferdezucht zu verwenden.

    (8) Die Rennwettsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne des 1 Abs. 2 der R.A.O.

    8. Verteilungsverfahren2). 47.

    Den Verteilungsschlssel fr die Einkommensteuer und die Krperschafts- steuer ( 20) stellt der Reichsminister der Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Rechnungsanteile fest, die bis zum Ende des im 21 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahrs nach den Vorschriften der 48 - 52 fr die Gemeinden der ein- zelnen Lnder festgesetzt worden sind.

    48. (*) Ist an einem Steuer-Soll nur eine Gemeinde beteiligt, so setzt das Finanz-

    amt gleichzeitig mit der Veranlagung den Rechnungsanteil dieser Gemeinde fest. Die Gemeinde ist berechtigt, Ausknfte sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen. Das gleiche Recht steht der Landes- regierung oder den von ihr beauftragten Behrden zu.

    (2) Ist das veranlagte Steuer-Soll bis zum Ende des im 21 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahrs durch Vernderung im Sinne des 21 Abs. 1 Nr. 2 erhht oder ganz oder teilweise weggefallen, so ist der Rechnungsanteil der Ge- meinde entsprechend zu berichtigen, sobald die Vernderung endgltig feststeht. Bis dahin gilt die ursprngliche Festsetzung.

    (8) Behauptet eine Gemeinde, dass sie an Stelle der zunchst bercksichtigten Gemeinde ausschliesslich beteiligt sei, so kann sie bis zum Ablauf 1 Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem das Steuer- Soll unanfechtbar feststeht, den Antrag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanzamt stellen, das die Veranlagung vorgenommen hat. Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die Berichtigung steht der zunchst bercksichtigten Gemeinde die Beschwerde an das Landesfinanzamt zu, das endgltig entscheidet. Gehren beide Gemeinden zu verschiedenen Lndern, so stehen die bezeichneten Rechtsmittel auch den zustndigen Landesbehrden zu.)

    *) Die Vorschriften dieses Paragraphen treten vom l April 1918 ab an Stelle der Vor- ehriften des 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922. (Art. IX des Ges. vom 28. Juni 1928 zur Abnd. des L.St.G vom 0. Mrz 1920, R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 494.) Durch 39 Nr. 7 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 wurde weiterhin folgende Vorschrift ein-

    8a. Das Aufkommen an Brsensteuer (Brsenbesuchsteuer, Brsenzulassungssteuer) auf

    Giund des Art. VII der zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (R.G.B1. I S. 1205) erhalten die Lnder in voller Hhe. Von dem Gesamtaufkommen erhlt jedes Land die Betrfire, die von den Finanzmtern in seinem Gebiet erhoben werden."

    ) Die Vorschriften der 47-53 sind, soweit in Art. II- V nichts anderes vorge- schrieben ist, am 1. April 1920 in Wirksamkeit getreten. (Art. X Abs. 8 des in Note 1 ange- fhrten Gesetzes.)

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finan zausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J21

    49.

    (x) Sind an einem Steuer- Soll mehrere Gemeinden beteiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung die Rechnungsanteile dieser Ge- meinden in einem Verteilungsplane fest. Der Verteilungsplan ist den Gemeinden mitzuteilen. Sind Gemeinden mehrerer Lnder beteiligt, so ist der Verteilungs- plan auch den Landesregierungen oder den von ihnen beauftragten Behrden mitzuteilen. Die Vorschriften des 48 Abs. 1 Satz 2, 3 finden Anwendung.

    (2) Ist das veranlagte Steuer- Soll bis zum Ende des im 21 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahrs durch Vernderung im Sinne des 21 Abs. 1 Nr. 2 erhht oder ganz oder teilweise weggefallen, so sind die Rechnungsanteile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen, sobald die Vernderung endgltig fest- steht. Die Berichtigung erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern das Steuer- Soll nicht ganz weggefallen ist. Bis zur Aufstellung des neuen Ver- teilungsplans gilt der ursprngliche Verteilungsplan.

    50.

    (x) Gegen den Verteilungsplan steht den beteiligten Gemeinden, in den Fllen des 49 Abs. 1 Satz 3 auch den zustndigen Landesbehrden, binnen 3 Monaten der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Einspruchsbescheid binnen 1 Monat die Beschwerde an das Landesfinanzamt zu1). Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde an den Reichsfinanzhof statt, der im Beschlussverfahren entscheidet. Bis zur endgltigen Entscheidung gilt der ursprngliche Verteilungsplan.

    (2) Die Landesgesetzgebung kann die Entscheidung ber die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde insoweit auf Landesbehrden ber- tragen, als die Rechtsmittel sich gegen die Zerlegung des Steuer- Solls nach 26 Abs. 3 unter mehrere Gemeinden des Landes richten.

    (3) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 ist so lange auszusetzen, bis das Steuer- Soll unanfechtbar feststeht.

    51. (*) Hat das Finanzamt in den Fllen des 49 die Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landes nicht bercksichtigt, so kann die Gemeinde oder das Land

    den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Beteiligungsverhltnis der brigen beteiligten Ge- meinden und Lnder untereinander, soweit es bereits unanfechtbar festgesetzt ist, fr diese Verteilung massgebend. Die Ablehnung des Antrags gilt als Ein- spruchsbescheid im Sinne des 50 Abs. 1 Satz 1.

    (2) Nach Ablauf 1 Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem das Steuer- Soll un- anfechtbar feststeht, knnen neue Ansprche nach Abs. 1 nicht mehr erhoben werden.

    52. Das Finanzamt soll vor jeder Aenderung des Beteiligungsverhltnisses alle

    Gemeinden, in den Fllen des 49 Abs. 1 Satz 3 auch die zustndigen Behrden aller Lnder hren, deren Beteiligung durch die Aenderung berhrt wird. Im brigen finden auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften der R.A.O. entT

    J) V.O. des Reichsministers der Finanzen vom 25. Oktober 192 im Verteilungsver- fahren nach dem Finanzausgleichsgesetze (R.G.B1. 1928 I Nr. ins S. l02ti). Auf Grund des 444 der Reichsabgabeordnung wird folgendes bestimmt: 1. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen Verteilungsplne ( 4d, 50 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1923, R.G.B1. I S. 494), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gemeinden oder Landesbehrden mitgeteilt worden sind, beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Rechtsmittel, die vor diesem Zeitpunkt eingelegt sind, gelten als wirksam. 2. Die Fristen zur Stellung der Antrge auf Berichtigung der Fest- setzung und Aufstellung eines Verteilungsplans ( 48 Abs. 3, 51 des Finanzausgleichs- gesetzes) beginnen frhestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. l Satz 2 gilt entsprechend. 3. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkndigung im Reichsgesetz- blatt in Kraft (also am 31. Oktober 1923).

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  • 122 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich z wisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    sprechende Anwendung, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft, Einsichtgewhrung und Erstattung von Gutachten1).

    53. Ueber Antrge auf Ergnzung eines Landesanteils gemss 31 beschliesst

    der Reichsminister der Finanzen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und der Landesregierung entscheidet der Reichsrat.

    542). IX1) Die Anteile der Lnder an den Steuern auf Grund des Erbschaftssteuer-

    gesetzes (32, 33) werden von den Finanzmtern festgestellt, die fr die Ver- anlagung zustndig sind. Die Feststellung erfolgt, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behrde ist be- rechtigt, Ausknfte sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanz- amts zu verlangen.

    (2) Auf die Anteile der Lnder an der Grunderwerbsteuer ( 34, 35) finden die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung.] Sind an einem Steuer- betrage mehrere Lnder oder Gemeinden (Gemeinde ver bnde) beteiligt, so stellt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung das Beteiligungsverhltnis fest, nach dem das Aufkommen der Steuer auf die Lnder oder Gemeinden (Gemeinde- verbnde) zu verteilen ist. Die Vorschriften der 49 - 52 finden entsprechende Anwendung. Auf Grund des Beteiligungsverhltnisses stellt das Finanzamt die Anteile fest, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist. In den Fllen des 37 tritt an Stelle des Finanzamts die Behrde, der die Geschfte des Finanzamts bertragen worden sind.

    55. Die Anteile der Lnder an der Umsatzsteuer ( 38), an der Kraftfahrzeug-

    steuer (45) und an der Rennwettsteuer ( 46) werden von dem Reichsminister der Finanzen festgestellt. Die Feststellung erfolgt am Schlsse jedes Kalender- vierteljahrs. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichs- minister der Finanzen und einer Landesregierung ber die Hhe des Landesanteils entscheidet der Reichsrat8).

    564). [(*) Den Verteilungsschlssel fr den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

    (39) stellt der Reichsminister der Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Soll-Betrge fest, die bis zum Ende des im 40 Satz 2 bezeichneten Kalenderjahrs fr die einzelne Gemeinde festgesetzt sind.

    i) Durch 39 Nr. 8 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 wurde nach dem 52 folgende Vorschrift eingestellt :

    52a. Ist ein selbstndiger Gutsbezirk beteiligt, so bestimmt die Landesregierung die

    Stelle, die die Rechte ausbt, die nach 48-52 Gemeinden zustehen." 2) Durch 39 Nr. 9 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 erhielt der 54 (unter Streichung

    des Abs. 1 und des ersten Satzes in Abs. 2) folgende Fassung: 54.

    (i)Die Anteile der Lnder an der Grunderwerbsteuer ( 84, 35) werden von den Finanzmtern festgestellt, die fr die Veranlagung zustndig sind. Die Feststellung er- folgt, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behrde ist berechtigt, Ausknfte sowie Einsicht 4in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.

    (l) Sind an einem Steuerertrage mehrere Lnder oder Gemeinden (Gemeindeverbnde) beteiligt usw. (wie oben in Abs. 2 bis zum Schlu).

    -1) Durch 39 Nr. 10 der St.N.V. vom 14. Februar 1921 wurde nach dem 55 folgende Vorschrift eingestellt :

    55a. Die Anteile der Lnder an der Brsensteuer ( 46 a) werden von den Finanzmtern

    festgestellt, die fr die Erhebung zustndig sind. Die Vorschriften des 64 Abs. 1 Satz 2, 3 finden Anwendung."

    *) Durch 39 Nr. 11 der St.N.V. vom H.Februar 1924 wurde er & 5b gesrncnen. 122

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  • deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J 23

    (2) Die Soll-Betrge, die auf die einzelne Gemeinde entfallen, setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung fest. Die Vorschriften der 48 - 52 finden entsprechende Anwendung.]

    57. (*) Die Anteile der Lnder an der Einkommensteuer und der Krperschafts-

    steuer werden mit drei Vierteln1) des Aufkommens eines jeden Monats mit dem Ablauf des folgenden Monats fllig.

    (2) [Die Anteile der Lnder an den Steuern auf Grund des Erb. St. G. (32, 33) und]2) die Anteile der Lnder an der Grunderwerbsteuer ( 34, 35) werden mit dem Ablauf des Monats fllig, der auf das Kalender viertel jhr folgt, in dem sie festgestellt worden sind.

    (3) Die Anteile der Lnder an der Umsatzsteuer ( 38), an der Kraftfahrzeug- steuer ( 45) und an der Rennwettsteuer ( 46)3) werden 2 Wochen nach der Fest- stellung fllig.

    [(4) Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer ( 39) werden mit 15 v. H. des Auf kommens eines jeden Monats mit dem Ablauf des folgenden Monats fllig]4).

    [ 58.] [Ist ein selbstndiger Gutsbezirk beteiligt, so bestimmt die Landesregierung

    die Stelle, die die Rechte ausbt, die nach 48 - 57 Gemeinden zustehen]6).

    III. Lastenyerteilun^. 59.

    (*) Das Reich darf den Lndern oder Gemeinden (Gemeinde verbnden) neue Aufgaben nur zuweisen, wenn es gleichzeitig fr Bereitstellung der erforderlichen Mittel Sorge trgt. Was unter neuen Aufgaben in diesem Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem Stande vom 1. April 1920.

    (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend bei wesentlicher Erweiterung bereits bestehender Aufgaben.

    60;.

    (*) Die Lnder erhalten vom Reich fr sich und ihre Gemeinden (Gemeinde- verbnde) Zuschsse in Hhe von 75 v. H. der Mehraufwendungen, die fr die Erhhungen der Beamtengehlter, der Versorgungsbezge der Ruhegehalts- empfnger, der Wartegeldempfnger und der Beamtenhinterbliebenen sowie der Vergtungen der Angestellten seit dem 1. Januar 1921 erwachsen. Beamte und Angestellte der Verwaltungen der werbenden Betriebe bleiben ausser Betracht. Sparkassen gelten nicht als werbende Betriebe7).

    (2) Die Mehraufwendungen werden nach dem Unterschiede8) zwischen den jeweiligen Ausgaben fr Besoldungen, Bezge und Vergtungen und den Betrgen

    1) Durch 9 Nr. 12 a der St.N.V. v. 14. Februar 124 wurden die Worte -mit drei Vierteln" ersetzt durch mit 90 v. H."

    2) Durch 39 Ni. lab der St.N.V. vom 14. Februar 1924 wurden die Worte Die An- teile - ( 32, 33) und" gestrichen.

    3) uurc 39 Nr. 12 c er St.N.V. vom 14. Februar 1924 wurden die Worte und au der Rennwettsteuer ( 46)u ersetzt durch an der Rennwettsteuer (46) und an der Brsen- steuer ( 46a)u.

    > uurcn g 39 m' ia d der St.N.V. vom 14. Februar ii>24 wurde der Abs. 4 gestrichen. ) Duren g 39 Nr. 13 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 wurde der S 58 gestrichen. ) Siehe die V.O. vom 21 Juli 1928 zur Ausfhrung des O (R.G.B1. 1923 I Nr. 64). >) ads. i und 2 sind, soweit sie sien aut Jttenramwendungen tr Beamtengehlter und

    Versorgungsbezge der Ruhegehaltsempfnger, der Wartegeldempfnger und der Beamten- hinterbliebenen beziehen, am 1. Januar 1921, und soweit sie sich auf Mehrauf Wendungen fr Vergtungen der Angestellten beziehen, am 1. Oktober 1921 in Kraft getreten (Art. X Abs. C des Ges. vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.GK vom 30. Mrz 1920. R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 494).

    ) Duren 39 Nr. Ha des St.N.V. vom 14. Februar 1924 abgendert in: nach dem in Goldmark festgestellten Unterschiede."

    123

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  • 124 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich , Lndern u. Gemeinden.

    berechnet, die von den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) fr Be- soldungen, Bezge und Vergtungen vor dem 1. Januar 1921 aus eigenen Mitteln zu tragen waren. Bei der Feststellung der jeweiligen Ausgaben sind Besoldungen, Bezge und Vergtungen nur so weit zu bercksichtigen, als sie den reichsrecht- lichen Vorschriften ber eine einheitliche Regelung der Beamtenbesoldung nicht widersprechen. Bei der Feststellung der Mehraufwendungen ist die Zahl der Beamten und Angestellten und ihre Einreihung in die einzelnen Besoldungs- und Vergtungsgruppen an Stichtagen zugrunde zu legen, die der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festsetzt; Vermehrungen ber den Stand am 1. April 1922 werden nicht bercksichtigt. Soweit zur Erhaltung der Volkskultur die Weiterentwicklung von Anstalten und Einrichtungen, z. B. Schulen, die ffentlich-rechtlichen Charakter haben, notwendig ist, werden auch die nach dem 1. April 1922 neu errichteten Stellen bercksichtigt. Die nheren Bestim- mungen hierber werden durch die Ausfhrungsanweisung getroffen1).

    (3) Bei Besoldungen, Bezgen und Vergtungen der Beamten und An- gestellten, die von Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) infolge von Zuweisung neuer oder wesentlicher Erweiterung bestehender Aufgaben durch das Reich ( 59) oder infolge der Uebernahme von Aufgaben angestellt worden sind, die bisher von Beamten und Angestellten des Reichs erfllt wurden oder im Falle eines Antrags nach 19 der R.A.O. zu erfllen gewesen wren, tritt an die Stelle des Standes vom 1. April 1922 der Stand bei der erstmaligen Durchfhrung der zugewiesenen oder bernommenen Aufgaben. Im Falle des 59 bleibt die Ver- pflichtung des Reichs zur Erstattung der gesamten Kosten unberhrt.

    (4) Die nheren Bestimmungen ber die Bemessung der Zuschsse nach Abs. 1 - 3 erlsst der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs- rats. Dabei sollen die Vorschriften der Abs. 1 - 3 auch auf Vergtungen fr neben- berufliche Dienste ausgedehnt werden, die in der Regel von hauptamtlich an- gestellten Krften zu leisten sind2).

    (5) Die Lnder sind berechtigt, die Ueberweisung der Zuschsse an die Gemeinden (Gemeindeverbnde) unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs und des Abbaues der Zahl der Beamten und Angestellten vorzunehmen.

    (6) Einer Verminderung der Zahl der Angestellten in Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) stehen die reichsrechtlichen Sondervorschriften ber die Einstellung und Entlassung von Angestellten nicht entgegen.

    (7) Vorschsse, die die Lnder und Gemeinden (Gemeinde ver bnde) bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs 1922 zur Bestreitung der im Abs. 1 bezeichneten Mehraufwendungen erhalten haben, sind nur zu erstatten, soweit sie 80 v. H. der Mehraufwendungen bersteigen. Zuschsse, die die Lnder fr die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1921 erhalten haben, verbleiben ihnen in voller Hhe.

    (8) Die Bestimmungen dieses Paragraphen, die fr die Gemeinden ( Gemeinde- verbnde) gelten, gelten nach nherer Bestimmung des Haushaltsplans auch fr die im Art. 137 der Reichs Verfassung genannten Krperschaften des ffentlichen Rechts3).

    61*). Anstalten und Einrichtungen, die Aufgaben der ffentlichen Wohlfahrts-

    pflege oder des ffentlichen Schul- und Bildungswesens erfllen, und auf die keine

    i) Siehe Note 7 S. 123. a) Die Vorschriften des Abs. 4 sind am l. Oktober 1922 in Kratt getreten (Art. a

    Abs. 7 des Ges. vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.G. vom 30. Mrz 1920. (R.G.B1. 1920 I Nr. 49 S. 494).

    ) Durch 39 Nr. 14b der St.N.V vom 14. debruar 192 1 wurde nocn ioigenaer ads. y eingestellt :

    (9) Die Zuschsse nach Abs. l, 2 mindern sich fr die Zeit vom 1. Februar 1924 ab auf 50 v. H. und fr die Zeit vom 1. Mrz 1924 ab auf b v. H. der in Abs. 1, 2 bezeich- neten Mehraufwendungen; sie fallen mit dem l. April 1924 weg. Entsprechendes gilt fr die Zuschsse nach Abs. 8." . ....

    *) Die Vorschriften des 61 sind am 1. Oktober 1922 in Kraft getreten (Art. &. ads.7 dee Ges. vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.G. vom 30. Mrz 1920. R.G.B1. 19*3 I Nr. 49 S. 494). Siehe zu 61 das oben S. 107 Note l Mitgeteilte.

    124

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J25

    Zuschsse nach 60 entfallen, erhalten Zuschsse in entsprechender Hhe. Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichsrats die Grundstze, nach denen Anstalten und Einrichtungen als zuschussberechtigt anzusehen und die Zuschsse zu gewhren sind.

    62.

    Wenn einzelnen Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) durch Ver- trge, Gesetze oder Verwaltungsmassnahmen des Reichs besondere Kosten er- wachsen, so wird das Reich entweder die Kosten bernehmen oder angemessene Zuschsse leisten.

    63. Wenn Lnder oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) Unternehmungen auf

    kulturellem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiete betreiben, deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet oder auf einen grsseren Teil des Reichs ber die Grenze des Landes hinaus erstreckt, so wird das Reich im Falle des Bedrfnisses zu den Kosten einen Zuschuss leisten oder die Unternehmung im Einverstndnisse mit dem Land und den Gemeinden (Gemeindeverbnden) bernehmen. Dasselbe gilt von sonstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen ein Land auch bei vlliger Ausschpfung der eigenen Einnahmequellen ausserstande ist.

    64. Die Lnder sind gehalten, fr einen Lastenausgleich zwischen ihren Ge-

    meinden (Gemeinde verbnden), insbesondere auf dem Gebiete der Armen-, Schul- und Polizeilasten, zu sorgen.

    IT. Uebergangs- und Schlassbestimmnngeii.

    65. (*) Das Reich gewhrleistet jedem Lande die Einnahme aus den durch die

    Einkommensteuer, Krperschaftssteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschafts- steuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbnden) in der bisherigen Hhe.

    (*) Der Anteil an der Einkommensteuer und der Krperschaftssteuer muss mindestens das Aufkommen des Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommen- steuer, die Krperschaftssteuer und die Kapitalertragsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbnde) zuzglich einer Steige- rung von 25 v. H. erreichen. Aenderungen in der Hhe der Steuer, die von Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) nach dem 10. Mrz 1920 beschlossen sind, bleiben ausser Ansatz. Der Reichsminister der Finanzen kann auch sptere Er- hhungen bercksichtigen, wenn besondere Billigkeitsgrnde vorliegen.

    (8) Soweit das Reich Aufgaben bernimmt, die im Rechnungsjahre 1919 den Lndern und den Gemeinden (Gemeindeverbnden) oblagen, oder neue Aufgaben den Lndern oder den Gemeinden (Gemeindeverbnden) bertrgt, erfolgt eine entsprechende Aenderung des gewhrleisteten Betrags. Das gleiche gilt, soweit die seit Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbetrge oder Mindereinnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der Lnder und Gemeinden (Gemeinde ver bnde), die in dem genannten Jahre durch Erhhung der Einkommensteuer ausgeglichen werden mussten, wieder in Wegfall kommen.

    (4) Soweit bisher in einzelnen Lndern gemeindliche Aufgaben infolge des Bestehens von selbstndigen Gutsbezirken oder hnlichen Gebilden unmittelbar von Privatpersonen erfllt wurden, ist dies bei der Anwendung der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu bercksichtigen.

    (5) Der Anteil an der Erbschaftssteuer muss mindestens das Aufkommen erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 - 1916 von dem Lande an der durch die Erbschaftssteuer ersetzten Steuer erzielt wurde.

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  • 126 deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    () Das bisherige Aufkommen an den durch die Einkommensteuer, die Krperschaftssteuer, die Kapitalertragsteuer und die Erbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden ( Gemeindeverbnde) wird zusammen- gerechnet den Anteilen an der Einkommensteuer und der Erbschaftssteuer gegen- bergestellt. Diesen Anteilen werden die Ueberweisungen aus der Umsatzsteuer zugerechnet, soweit sie die Ueberweisung im Steuerjahre 1919 bersteigen.

    66.

    Die Grundstze des 65 gelten bis zum 1. April 1921 sinngemss fr die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Verhltnisses zwischen Lndern und Gemeinden.

    67.

    (*) Wenn die auf Grund der 20 - 44 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewhrleisteten Mindestbetrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat das Land die Ergnzung der Anteile bei dem Reichsminister der Finanzen zu beantragen.

    (2) Kommt eine Verstndigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Landes der Reichsrat.

    68.

    (*) Das Reich bernimmt nachstehende, von den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) bisher geleistete Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche erstattet sind:

    1. die Mindeststze der Familienuntersttzungen, die von den Lndern, Lieferungsverbnden oder Gemeinden auf Grund der Gesetze vom 28. Februar 1888 (R.G.B1. S. 59) und 4. August 1914 (R.G.B1. S. 332) sowie der Bundesrats- verordnungen vom 2. November 1917 (R.G.B1. S. 985) und 28. September 1918 (R.G.B1. S. 1223) gezahlt sind;

    2. die fr die Beschaffung der Mittel zur Zahlung der Familienuntersttzungen (Nr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbetrge und Kosten;

    3. die Zuschlge, die von den Lndern, Lieferungsverbnden und Gemeinden zu den Mindeststzen der Familienuntersttzungen gezahlt sind, nebst Zinsen, Diskontbetrgen und Kosten;

    4. die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindeverbnde und Lnder auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, soweit sie bisher als beihilfe- fhig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskontbetrgen und Kosten;

    5. die von den Lndern als Beschaffungsbeihilfen fr Beamte einschliesslich der Lehrer geleisteten Zahlungen, soweit sie den Stzen der vom Reiche fr die Reichsbeamten unter dem 26. August 1919 bewilligten Beschaffungsbeihilfen ent- sprechen. Die Lnder knnen diesen Beschaffungsbeihilfen andere Teuerungs- zulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer Beschaffungsbeihilfen hinter der Summe zurckbleibt, die bei Anwendung der Grundstze des Reichs ber die Beschaffungsbeihilfen zu zahlen gewesen wre.

    (2) In den Fllen des Abs. 1 Nr. 2 - 4 werden die Zinsen, Diskontbetrge und Kosten nur bis zur Hhe von 4V2 v. H. der Betrge erstattet, fr die die Zinsen, Diskontbetrge und Kosten aufgewendet worden sind.

    1. Das Reich kann die Verpflichtungen aus den vorstehenden Vorschriften auch dadurch erfllen, dass es die Lnder und Gemeinden (Gemeinde verbnde) ermchtigt, fr Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Hhe ihrer Ansprche auf- zunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage des Geldmarkts auf diesem Wege gnstigere Anleihebedingungen zu erzielen sind.

    2. Die von den Lndern und Gemeinden ( Gemeinde verbnden) fr Rechnung des Reichs zu vereinbarenden Zins- und sonstigen Anleihebedingungen bedrfen der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Die dem Reiche obliegende Tilgung dieser Anleihen soll mindestens 1 v. H. jhrlich zuzglich der ersparten Zinsen betragen.

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden. J27

    3. Kommt eine Verstndigung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der Reichsrat.

    4. Die vom Reiche nach Abs. 3 - 5 bernommenen Jahreszinsen werden jedem Lande auf den ihm gewhrleisteten Anteil an Reichssteuern ( 65) an- gerechnet.

    69. Der Reichsminister der Finanzen und die von ihm beauftragte Reichsbehrde

    sind befugt, von den Landes- und Gemeindebehrden Auskunft ber die Landes- und Gemeindesteuern sowie zur Durchfhrung der Lastenverteilung Einsicht in die Haushaltsplne und Jahresrechnungen zu verlangen.

    70.

    (x) Die Vorschriften der 69 und 71 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919(R.G.B1. S. 1543) werden mit Wirkung vom 1. September 1919 ab durch die Vorschriften der 32, 33 dieses Gesetzes ersetzt.

    (2) Die Vorschriften der 32 - 34 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (R.G.B1. S. 1617) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab durch die Vorschriften der 37-40 des L.St.G. vom 30. Mrz 1920 und des 36 Abs. 4 dieses Gesetzes ersetzt.

    (3) Soweit dieses Gesetz den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) die Befugnis zur Erhebung von Zuschlgen gewhrt, kann davon mit rckwirkender Kraft vom 1. Oktober 1919 ab Gebrauch gemacht werden. Nach dem 1. Oktober 1920 darf der Erhebung der Zuschlge rckwirkende Kraft nicht mehr beigelegt werden.

    (4) Das Doppelsteuergesetz vom 22. Mrz 1909 (R.G.B1. S. 332) und 14 des Gesetzes ber die Errichtung eines Reichsfinanzhofs vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 959) werden aufgehoben.

    (5) Der 259 Abs. 1 des Gesetzes ber das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 887) wird mit Wirkung vom 1. April 1920 ab aufgehoben.

    71. Die Ausfhrungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlsst der Reichsminister

    der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

    72. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft.

    Ans dem Gesetz vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des Landessteuergesetzes vom 30. Mrz 1920.

    (R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 994.) Artikel II.

    i1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer im Rechnungsjahre 1920 erhalten die Lnder zwei Drittel. Von dem Aufkommen an Einkommensteuer in den Rechnungsjahren 1921 und 1922 erhalten die Lnder drei Viertel.

    (*) Der Verteilungsschlssel ( 17) (= 20 des F.A.G.) fr die im Abs. 1 bezeichneten Rechnungsjahre wird einheitlich auf der Grundlage des Steuer-Solls festgestellt, das sich ergibt 1. aus den Steuerbetrgen, die fr das Rechnungsjahr 1921 bis zum 31. Mrz 1923 ver-

    anlagt sind, 2. aus den Vernderungen, die bis zum 31. Mrz 1923 an den in Nr. 1 bezeichneten

    Steuerbetrgen eingetreten sind. (3) Die Vorschriften des 18 (= 21 des F.A.G.) Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2, und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. (4) Der Schlsselanteil des einzelnen Landes ( 19) (= 22 des F.A.G.) ist aus der

    Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Gemeinden zu berechnen, soweit Bie bis zum 31. Mrz 1923 festgesetzt sind. 127

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  • 128 Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern u. Gemeinden.

    () Der Unterschied zwischen den Anteilen, die den Lndern fr die im Abs. 1 be- zeichneten Rechnungsjahre zustehen, und den darauf geleisteten Abschlagszahlungen ist bei den Ueberweisungen auszugleichen, die nach der Feststellung des Verteilungsschlssels fr die im Abs. 1 bezeichneten Rechnungsjahre fllig werden. Der Berechnung des Landes- anteils an der Einkommensteuer und der Krperschaftssteuer im Sinne des 66 (= 65 des F.A.G.) Abs. 2 wird fr die Rechnungsjahre 1920 und 1921 je die Hlfte des Gesamt- aufkommens in diesen Jahren zugrunde gelegt.

    (6) Der Anteil der Gemeinden am Landesanteil fr die im Abs. 1 bezeichneten Rech- nungsjahre wird nach entsprechenden Grundstzen berechnet, wenn die Landesgesetz- gebung nicht etwas anderes bestimmt.

    Artikel III. (') Von dem Aufkommen an Krperschaftssteuer im Rechnungsjahre 1920 erhalten

    die Lnder zwei Drittel. Von dem Aufkommen der Krperschaftssteuer in den Rechnungs- jahren 1921 und 1922 erhalten die Lnder drei Viertel.

    (2) Der Verteilungsschlssel ( 17) (= 20 des F.A.G.) fr die im Abs. 1 bezeichneten Rechnungsjahre wird einheitlich auf der Grundlage des Steuer-Solls festgestellt, das sich ergibt l aus den Steuerbetrgen, die fr 1920 bis zum 31. Mrz 1923 veranlagt sind,

    2. aus Vernderungen, die bis zum 31. Mrza923 an den in Nr. 1 bezeichneten Steuer- betrgen eingetreten sind.

    (3) Als Veranlagung fr 1920 im Sinne des Abs. 2 gilt die Veranlagung der Steuer- pflichtigen, deren Wirtschafts- (Geschfts) Jahr zwischen dem l. April 1920 und dem 81. Mrz 1921 abgelaufen oder deren Besteuerung in Ermangelung eines besonderen Wirtschafts- (Geschfts-) Jahrs das Einkommen des Kalenderjahrs 1920 zugrunde zu legen ist.

    (*) Die Vorschriften des Art. II Abs. 3 bis 6 finden Anwendung.

    Artikel IVO- Bei der Feststellung des Verteilungsschlssels im Kalenderjahre 1924 bleibt das im

    Art II Abs. 2 und im Art. III Abs. 2 bezeichnete Steuer-Soll ausser Betracht. R^ohnungs- anteile ( 19 [= 22 des F.A.G.J Abs. 1 Satz 3), die bis zum 31. Mrz 1923 nicht festgesetzt worden sind, werden bercksichtigt.

    Artikel V. Bei der Feststellung der Verteilungsschlssel fr die Einkommensteuer und die

    Krperschaftssteuer in den Kalenderjahren 1928 und 1924) bleiben die Rechnungsanteile der bei dem Deutschen Reiche verbliebenen Gemeinden des oberschlesischen Abstimmungs- gebiets ausser Betracht. Solange diese Verteilungsschlssel wirksam sind, wird das Auf-

    i) Durch 40 der St.N.V. vom 14. FeLruar 1924 erhielt der Art. IV folgende Fassung: Artikel IV.

    0) Die Verteilungsschlssel fr die Einkommensteuer und die Krperschaftssteuer werden im Kalenderjahr 1924 auf der Grundlage des Steuersolls festgestellt, das sich ergibt

    1. aus den Steuerbetrgen, die bis zum 31. Januar 1924 veranlagt sind, 2. aus Vernderungen, die an veranlagten Steuerbetrgen bis zum 31. Januar 1924 ein-

    getreten sind. (2) Auer Betracht bleiben ^ rt fi

    1 das im Art. II Abs. 2 und im Art. III Abs. 2 bezeichnete Steuer-Soll, rt fi

    2 Einkommensteuerbetrge die fr die Kalenderjahre 1^23 und 1924 veranlagt sind. 3. Krperschaftssteuerbetrge, die fr Wirt schafts-cGeschfts-) Jahre veranlagt sind, die

    nach dem 30. Juni 1923 abliefen. 4. ' Vernderungen, die an den in Nr. 2 und 3 bezeichneten Steuerbetragen bis zum '

    31. Januar 1924 eingetreten sind. . (*) Der Schlsselanteil des einzelnen Landes ist

    . aus der Gesamtheit der Rechnungs- anteile seiner Gemeinden zu berechnen, soweit sie bis zum 81. Januar 1924 festgesetzt sind.

    Hinter Art. IV treten als Art. IV a folgende Vorschriften: Artikel IVa.

    (1) Die Verteilungsschlssel fr die Einkommensteuer und die Krperschaftssteuer werden im Kalenderjahre 15 25 auf der Grundlage des Steuer-Solls festgestellt, das sich ergibt

    1. aus den Steuerbetrgen, die bis zum 31. Dezember 1924 veranlagt sind, 2. aus den Vernderungen, die bis zum 31 Dezember 1924 n veranlagten Steuer-

    Betrgen eingetreten sind. (2) Auer Betraoht bleiben

    l. das im Art. IV Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete Steuer-Soll, 2 die im Art IV Abs. 2 Nr. 2, 8 bezeichneten Steuerbetrge, 3. Vernderungen, die in den in Nr. 2 bezeichneten Steuerbetrgen bis zum 31. De-

    (8)eDererSchlsselanteil des einzelnen Landes ist aus der Gesamtheit der Rechnungs- anteile seiner Gemeinden zu berechnen, soweit sie bis zum 31. Dezember 1924 festgesetzt sind."

    a) Durch 40 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 sind i23 una iy**- erseht uuiu -1923. 1924 und 1925".

    128

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  • Deutsches Reichsgesetz ber d. Finanzausgleich zwisch. Reich, Lndern U.Gemeinden. J29

    kommen an Einkommensteuer und Krpersohaftssteuer in den bezeichneten Gemeinden von dem Gesamtaufkoramen an Einkommensteuer und Krperschaftssteuer abgesetzt. Von dem hiernach abgesetzten Aufkommen erhlt das Land Preussen drei Viertel1); der Rest verbleibt dem Reiche.

    Artikel VI. Bis zur Feststellung des ersten Verteilungsschlssels nach den Vorschriften der

    42 bis 43b (= 39 bis 44 des F.A.G.) verteilt der Reichsminister der Finanzen den Ge- meindeanteil an der Umsatzsteuer ( 42) (= 39 des F.A.G.) nach dem Verhltnis der Be- vlkerungszahl. Fr die Verteilung ist das Ergebnis der letzten Volkszhlung massgebend. Der im Satz 1 bezeichnete Verteilungsschlssel wird auf der Grundlage des Steuer-Solls festgestellt, das im Kalenderjahr 1923 veranlagt worden ist.

    Artikel VII. (l) Der Reichsminister der Finanzen wird ermchtigt, den Text des Landessteuer-

    gesetzes, wie er sich aus den im Art. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Aenderungen ergibt, unter der Ueberschrift Gesetz ber den Finanzausgleich zwischen Reich, Lndern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz)" durch das Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.

    (a) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Landessteuer- gesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichsminister der Finanzen bekanntgemachten Textes an die Stelle.

    Artikel VIII. Der Reifhsminister der Finanzen wird ermchtigt, bei der Verffentlichung der an die Reichsabgabenordnung angepassten Fassung ( 4>2 Abs. 2 der Reicbsabgabenordnung) des Biersteuergesetzes vom 2t>. Juli 1918 (R.G.B1. S. 863), des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 831) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineral- wssern usw., vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 849) die im 13 (= 14 des F.A.G.) Abs. 7 dieses Gesetzes enthaltene Vorschrift zu bercksichtigen.

    Artikel IX*) und Artikel X*). A r t i k e 1 XI.

    Soweit im Art. X nichts anderes vorgeschrieben ist, tritt dieses Gesetz mit seiner Verkndigung3) in Kraft. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1925 ausser Kraft.

    *) Durch 40 der St.N.V. vom 14. Februar 1924 hinzugefgt und vom 1. Februar 1924 ab 90 v. H.

    *) Art. ix una x sind in den Noten zu den einzelnen raragrapnen bercksichtigt. Die Streichung des 36 des L.St.G. ist am 1. September 1919 in Kraft getreten. Art. X des Ge- setzes vom 23. Juni 1923 zur Abnderung des L.St.G. vom 30. Mai 1920 (R.G.B1. 1923 I Nr. 49 S. 494).

    *; vie verKunaigung enoigte am o. jun iyz3.

    Finan zar chiv. XXXXI. Jahrg. 129 9

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    Article Contentsp. [108]p. 109p. 110p. 111p. 112p. 113p. 114p. 115p. 116p. 117p. 118p. 119p. 120p. 121p. 122p. 123p. 124p. 125p. 126p. 127p. 128p. 129

    Issue Table of ContentsFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. I-IV, 1-258Front MatterDie jdische Hochfinanz und der bayrische Staat im 18. Jahrhundert [pp. 1-44]Der Steuerabzug vom Arbeitslohn unter besonderer Bercksichtigung der Reichseinkommensteuer [pp. 45-78]Die Abnderungen des Landessteuergesetzes durch die Novelle vom 23. Juni 1923 und des Finanzausgleichgesetzes durch die Steuernotverordnung vom 14 Februar 1924 und ihre Begrndung [pp. 79-107]Deutsches Reichsgesetz ber den Finanzausgleich zwischen Reich, Lndern und Gemeinden vom 23. Juni 1923 und dessen Aenderung durch die Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 [pp. 108-129]Die ausserordentlichen Abgaben des Deutschen Reiches 1923 [pp. 130-132]Die Umstellung des Steuerwesens auf Geldrechnung in Deutschland [pp. 133-134]Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924 [pp. 135-146]Deutsches Vermgensteuergesetz 1924 [pp. 147-151]Deutsches Erbschaftssteuergesetz in der Fassung vom 19. Dezember 1923 [pp. 152-166]Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 [pp. 167-173]Deutsches Zuckersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 [pp. 174-183]Deutsches Salzsteuergesetz [pp. 184-184]Deutsches Tabaksteuergesetz [pp. 184-184]Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 [pp. 185-203]Deutsches Gesetz zur nderung der Gesetze ber den Eintritt der Freistaaten Wrttemberg, Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft. Vom 9. Juli 1923 [pp. 204-206]Aenderungen des deutschen Branntweinmonopolgesetzes [pp. 207-208]Aenderungen des deutschen Weinsteuergesetzes [pp. 209-210]Aufhebung der Mineralwassersteuer in Deutschland [pp. 211-211]Aenderungen des deutschen Zndwarensteuergesetzes [pp. 212-212]Aenderungen des deutschen Lenchtmittelsteuergesetzes [pp. 212-212]Aenderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes [pp. 213-216]Aenderungen des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes [pp. 217-219]Aenderungen des deutschen Wechselsteuergesetzes [pp. 220-220]Aenderungen des deutschen Kapitalverkehrsteuergesetzes [pp. 221-224]Die deutsche Brsensteuerverordnung. Vom 14. Februar 1924 [pp. 225-227]Aenderungen des deutschen Rennwett- und Lotteriesteuergesetzes [pp. 228-229]Aenderungen des deutschen Versicherungssteuergesetzes [pp. 230-232]Aenderungen des deutschen Kraftfahrzeugsteuergesetzes [pp. 233-234]Aufhebung der deutschen Wohnungsabgabe [pp. 235-235]Aenderungen der Vergngungssteuer [pp. 236-237]Aenderungen des deutschen Reichsgesetzes gegen Kapitalflucht [pp. 238-239]Schsisches Gesetz ber die Zugtiersteuer vom 27. Mrz 1923 und dessen Abnderung durch die Notverordnung vom 31. Mrz 1924 [pp. 240-244]FinanzliteraturReview: untitled [pp. 245-246]Review: untitled [pp. 246-246]Review: untitled [pp. 246-247]Review: untitled [pp. 247-248]Review: untitled [pp. 248-249]Review: untitled [pp. 249-249]Review: untitled [pp. 250-251]Review: untitled [pp. 251-252]Review: untitled [pp. 251-251]Review: untitled [pp. 252-253]Review: untitled [pp. 253-253]Review: untitled [pp. 254-254]Review: untitled [pp. 254-255]Review: untitled [pp. 255-255]Review: untitled [pp. 256-256]

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