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Deutsches Reichsgesetz über Aenderungen des Zuckersteuergesetzes. Vom 15. Juli 1927

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Deutsches Reichsgesetz über Aenderungen des Zuckersteuergesetzes. Vom 15. Juli 1927 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 291-294 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907654 . Accessed: 12/06/2014 16:32 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.21 on Thu, 12 Jun 2014 16:32:20 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz über Aenderungen des Zuckersteuergesetzes. Vom 15. Juli 1927Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 291-294Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907654 .

Accessed: 12/06/2014 16:32

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Reichsgesetz über Àenderungen des Zuckersteuergesetzes. Vom 15. Juli 1927.

(R.G.B1. 1927 I Nr. 30 S. 179.) Artikel I.

§1- Die Zuckersteuer wird nach näherer Massgabe des § 2 Nr. 1 von 21 RM*

auf 10,50 RM. für den Doppelzentner gesenkt.

§2. Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 19231) (R.G.B1. 1 S. 575) und 10. Aug. 1925

(R.G.B1. I S. 248) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „i1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des Stärkezuckers beträgt

10,50 RM. von 100 kg Eigengewicht. Die Abgabe von Stärkezucker beträgt bei einem Reinheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von mehr als 95 v. H. 9/10, im übrigen 4/10 dieses Steuersatzes. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften."

2. Im § 7 wird statt des Wortes „letzten" das Wort „fünfundzwanzigsten" gesetzt.

3. Hinter § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:

Steuererstattung.

§ 10a. Für Zucker, den der Hersteller nachweislich zurückgenommen hat, wird die

Steuer nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen auf Antrag erstattet. §3.

Wer Zucker herstellt oder im Grosshandel vertreibt, kann für versteuerten Zucker, der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachweislich entweder für ihn unterwegs ist oder anderswo als bei einem Verbraucher für ihn gelagert wird, Erstattung des Betrages beanspruchen, um den die Zuckersteuer durch dies Gesetz gesenkt wird. Dasselbe gilt für Kleinhändler einschliesslich der Genossenschaften, die Zucker in mehr als drei eigenen Verkaufsstellen vertreiben, in Ansehung des anderswo als bei einem Verbraucher für sie gelagerten Zuckers2). Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

Artikel II. Inkrafttreten.

Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft.

x) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 41 (1924) S.174. 2) Dieser Satz fehlte im Entwurf.

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292 Deutsches Reichsgesetz über Aenderungen des Zuckergteuergesetzes.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 2. Juli 1927 *). Zu Artikel I § 1.

Art. I § 1 bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, den der Entwurf mit den Vorschriften über die Zuckersteuer verfolgt:

Die Zuckersteuer wird - so heisst es im § 1 - von 21 RM. auf 10,50 RM. für den Doppelzentner gesenkt. Der programmatischen Bedeutung dieser Vorschrift entspricht es, dass ihr Inhalt im einzelnen aus der Vorschrift zu entnehmen ist, die der § 2 Nr. 1 des Entwurfs enthält; dies hat im § 1 des Entwurfs durch die Verweisung: „nach näherer Massgabe des § 2 Nr. 1" Ausdruck gefunden. Aus dieser Verweisung folgt z. B., dass der im § 1 verwendete Ausdruck Doppelzentner inhaltlich bestimmt wird durch die im § 2 Nr. 1 enthaltene Definition: „100 kg Eigengewicht".

Zu Artikel I § 2.

Z u N r. 1. Durch das Gesetz vom 10. August 1925 (R.G.B1. I S. 248) ist der Steuersatz für Rübenzucker auf 21 RM. für den Doppelzentner festgelegt worden. Seitdem hat sich die Lage der deutschen Zuckerindustrie wesentlich verschlechtert. Die Uebererzeugung von Zucker in fast allen Zucker erzeugenden Ländern hat es der Zuckerindustrie wesentlich erschwert, die Mengen, die das Inland nicht aufnehmen kann, zu Preisen an das Ausland abzusetzen, die ihre Gestehungskosten decken. Dass diese Lage des Auslandsmarktes sich in absehbarer Zeit ändern wird, ist nicht anzunehmen. Wenn nicht der Rübenanbau und die Zuckererzeugung, deren Umfang zurzeit schon etwa nur zwei Drittel des Anbaues und der Erzeugung der Vorkriegszeit beträgt, noch weiter zurückgehen sollen, erscheint es daher geboten, den Absatz von Zucker im Inland zu steigern. Der Inlandsverbrauch hat allerdings schon jetzt den Vorkriegsverbrauch erreicht (im Jahre 1913/14 wurden 12 868 482 dz, im Jahre 1925/26 12 863 919 dz Verbrauchs- zucker im Inland abgesetzt), und der Verbrauch auf den Kopf der Bevölkerung ist sogar etwas höher als vor dem Kriege (im Jahre 1913/14 18,99 kg, im Jahre 1925/26 20,5 kg). Im Vergleiche zu anderen Ländern indessen ist der Verbrauch auf den Kopf der Bevölkerung in Deutschland noch sehr gering. Von den europäi- schen Staaten weisen lediglich Russland und Italien einen noch geringeren auf, während andere Länder, z. B. Holland, die Schweiz und England, auf den Kopf der Bevölkerung wesentlich mehr verbrauchen. Diese Tatsache berechtigt zu der Annahme, dass der Zuckerverbrauch in Deutschland noch steigerungsfähig ist. Die vorgeschlagene Senkung der Zuckersteuer um 50 v. H. bezweckt, eine solche Steigerung herbeizuführen. Zur Erreichung dieses Zieles erscheint eine Herab- setzung in diesem Ausmasse erforderlich, da seit einer Reihe von Monaten infolge Steigerung der Zuckergrosshandelspreise eine wesentliche Heraufsetzung der Klein Verkaufspreise eingetreten ist. Die Senkung der Zuckersteuer von 21 auf 10,50 RM. wird allerdings im Kleinverkaufspreise nicht voll in die Erscheinung treten, wenn, wie in dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über Erhöhung des Zuckerzolles vorgeschlagen wird, der Zoll von 10 auf 15 RM. für den Doppelzentner heraufgesetzt wird. Immerhin muss, da die Steuersenkung 574 RPf. für das Pfund ausmacht, während die Erhöhung des Zolles, der sich erfahrungsgemäss im Preise nicht in voller Höhe auswirkt, aller Voraussicht nach eine Steigerung des Preises um nicht mehr als zwei Drittel des Zollbetrags, also um etwa 1,7 RPf. auf das Pfund zur Folge haben wird, im Ergebnis ein Herunter- gehen des Kleinverkaufspreises um rund 3V2 RPf. und im Zusammenhange damit eine Steigerung des Inlandsverbrauchs erwartet werden.

Geht man davon aus, dass diese Steigerung etwa 10 v. H. betragen wird, so

*) Reichstag. III. 1924/27. Drucks. Nr. 3515. 760

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Deutsches Reichsgesetz über Aenderungen des Zuckersteuergesetzes. 293

kann mit einem Inlandsabsatz von etwa 14,3 Mill, dz gerechnet werden. Das ergäbe bei einem Steuersatze von 10,50 RM. eine Einnahme von rund 150 Mill. RM., also gegenüber der für das Rechnungsjahr 1927 veranschlagten Einnahme von 275 Mill. RM. einen Ausfall von 125 Mill. RM.

Dieser Ausfall wird zum Teil dadurch ausgeglichen, dass die Reichsmonopol- verwaltung für Branntwein und ihr Beirat mit Beschluss vom 23. Mai 1927 den regelmässigen Verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1927 von 430 RM. auf 600 RM. für 1 hl W. erhöht haben; gleichzeitig ist die im regelmässigen Verkaufs- preis enthaltene Hektolitereinnahme von 280 RM. auf 330 RM. erhöht worden. Diese Erhöhung wird bei einem Absatz von 700 000 hl Trinksprit eine Mehr- einnahme von 35 Mill. RM. erbringen. Weiter ist zu erwarten, dass die Erhöhung des Trinkspritpreises um 70 RM., also um weitere 20 RM., die zunächst der Reichs- monopolverwaltung als sogenannte Preisspitze verbleiben, dem Reiche eine Mehr- einnahme in Gestalt eines höheren bilanzmässigen Reingewinns der Monopol- verwaltung ( § 86 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) liefern wird. Schliess- lich ist zu berücksichtigen, dass die verpfändeten Abgaben in den Monaten April und Mai 1927 gegenüber der Schätzung eine Mehreinnahme von 62 Mill. RM. erbracht haben. Unter diesen Umständen kann damit gerechnet werden, dass der Ausfall an Zuckersteuer, selbst wenn bei guter Ernte ein erheblicher Rückgang der Zolleinnahme eintreten sollte, einen völligen Ausgleich finden wird.

Den Steuersatz für Stärkezucker bestimmt das geltende Gesetz mit 8,40 RM. oder mit 4/io des Satzes für Rübenzucker, diesem Steuersatz ist der durchschnittliche Dextrosegehalt des seinerzeit im Handel befindlichen festen und flüssigen Stärke- zuckers mit etwa 40 v. H. zugrunde gelegt worden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat die Stärkezuckerindustrie, und zwar die Deutsche Maizena- Gesellschaft in ihrem Betriebe in Barby a. d. Elbe, einen festen Stärkezucker hergestellt, der einen Dextrosegehalt von etwa 99 v. H. besitzt und somit als technisch reiner (dextrinfreier) Stärkezucker angesprochen werden kann. Dieser Zucker wird unter der Bezeichnung „Argomaiszucker" oder „Cerelose" in den Verkehr gebracht und in erster Linie für Zwecke der Weinzuckerung, dann aber auch zur Verwendung in der chemisch- pharmazeutischen Industrie, für die Erzeugung von Eiscreme und die Herstellung von Kindernährpräparaten angeboten. Insbesondere auf dem Gebiete der Weinzuckerung tritt er infolge seiner schnelleren Vergärbarkeit mit dem Rübenzucker in Wettbewerb, der dadurch erleichtert wird, dass der Stärke- zucker nicht einer seinem Dextrosegehalt entsprechenden Steuer unterliegt. Die Rübenzuckerindustrie hat daher den Antrag gestellt, diesen feinen Stärkezucker einem höheren Steuersatz als bisher zu unterwerfen. Wenn der Argomaiszucker auch zurzeit nur in beschränktem Umfang hergestellt wird - der Maizenabetrieb in Barby ist nach Angabe der Gesellschaft zurzeit nur auf eine Erzeugung von jähr- lich etwa 35 000 dz eingerichtet - , so erfordert doch die steuerliche Gerechtigkeit, dem Antrag der Rübenzuckerindustrie näherzutreten. Im Hinblick darauf, dass die Verwendungsmöglichkeiten dieses Stärkezuckers gegenüber denen des Rüben- zuckers beschränkte sind, wird jedoch nicht, wie die Rübenzuckerindustrie es beantragt hat, eine Steuer in Höhe des vollen Satzes für Rübenzucker, sondern nur in Höhe von 9/10 desselben vorgeschlagen. Die Grenze, bei der der Stärkezucker diesem Steuersatz unterliegt, soll bei einem Dextrosegehalte von 95 v. H. gezogen werden, da es nicht ausgeschlossen ist, dass der Argomaiszucker gelegentlich auch mit einem Dextrosegehalte von weniger als 99 v. H. hergestellt wird und da anderseits die übrigen Stärkezuckerarten, die nach wie vor mit 4/10 des Rüben- zuckersteuersatzes, künftig also mit 4,20 RM. für den Doppelzentner besteuert werden sollen, den Gehalt von 95 v. H. nicht erreichen.

Die gegenüber dem geltenden Steuergesetze veränderte Fassung des § 5 hat den Vorteil, dass dadurch auch äusserlich der Steuersatz für Stärkezucker in ein festes Verhältnis zu dem Steuersatze für Rübenzucker gebracht wird, so dass es bei etwaigen späteren Gesetzesänderungen nur der Nachprüfung eines Steuer- satzes bedarf.

ZuNr. 2. Die Vorschrift des § 7 des geltenden Gesetzes, wonach die Steuer am letzten Tage eines Monats fällig wird, hat insofern zu Unzuträglichkeiten geführt-, als in den Monaten, in denen der letzte Tag auf einen Sonntag fällt, die

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Einnahme hinter dem für einen Monatsdurchschnitt zu erwartenden Betrage sehr erheblich zurückbleibt und infolgedessen mit einer gleichmässig fliessenden Monats- einnahme nicht gerechnet werden kann.

Z u N r. 3. Zucker aller Art kann nach dem Verlassen des Herstellungsbetriebs beschädigt oder infolge von Fehlern bei der Herstellung verkaufsunfähig werden, so dass er zwecks Umarbeitung in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen werden muss. Mangels der vorgeschlagenen Vorschrift würde er nach der Um- arbeitung beim Eintritt in den freien Verkehr zum zweiten Male der Steuer unter- liegen. Im Einzelfall ist bisher auf Grund des § 108 Abs. 1 der Reichsabgaben- ordnung im Wege des Billigkeitserlasses geholfen worden; es empfiehlt sich jedoch eine grundsätzliche Regelung, wie sie auch in anderen Verbrauchssteuergesetzen vorgesehen ist (vgl. § 9 des Biersteuergesetzes, § 9 des Leuchtmittelsteuergesetzes, § 9 des Zündwarensteuergesetzes).

Zu Artikel I § 3.

Die Vorschrift ist erforderlich, wenn Hersteller und Grosshändler, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes versteuerten Zucker vorrätig haben, durch die vorgeschlagene Senkung der Verbrauchsabgabe nicht geschädigt werden sollen. Eine entsprechende Vorschrift für den Kleinhandel erscheint im Hinblick auf die durch die Nachprüfung jedes einzelnen Kleinhändlers zu erwartende, mit den vorhandenen Beamtenkräften nicht zu bewältigende Verwaltungsarbeit nicht durchführbar.

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