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Deutsches Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im Reichsschuldbuch eingetragener...

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Deutsches Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im Reichsschuldbuch eingetragener Forderungen. Vom 19. Mai 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 55-57 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907537 . Accessed: 17/06/2014 13:11 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.40 on Tue, 17 Jun 2014 13:11:50 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im Reichsschuldbucheingetragener Forderungen. Vom 19. Mai 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 55-57Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907537 .

Accessed: 17/06/2014 13:11

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Deutsches Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im Reichsschuldbuch eingetragener Forderungen.

Vom 19. Mai 1923, (Reichsgesetzbl. 1923 I Nr. 37 S. 296.)

§ 1· Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass im Reichsschuldbuch

eingetragene Forderungen eine Mindesthöhe erreichen müssen, dass sie durch einen bestimmten Betrag teilbar sein müssen, sowie dass eingetragene Forderungen, soweit sie diesen Anordnungen nicht entsprechen, gegen Ausreichung von Schuldver- schreibungen gebührenfrei zu löschen sind1). Zur Festsetzung einer Mindesthöhe von mehr als 5000 M. für jeden zu denselben Terminen verzinslichen Betrag einer Forderung bedarf er der Zustimmung des Reichsrats.

Er ist ermächtigt, im Falle der Löschung den Gläubigern an Stelle von Schuldverschreibungen einen Barbetrag anzubieten, der mindestens dem Nennwert, falls aber der Kurswert eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen den Nennwert übersteigt, dem Kurswert ihrer Forderung zuzüglich der seit dem letzten Fälligkeitstag aufgelaufenen Zinsen entspricht. Bei der f ünfzinsigen Reichs- anleihe ist neben diesem Betrag als Entgelt für die Nichteinhaltung des Kündigungs- termins und als Abfindung für bis dahin auflaufende Zinsen ein Zuschlag von min- destens 150 ν. Η. des Nennwerts zu gewähren. Das Angebot ergeht durch Be- kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger. Es gilt als angenommen, wenn nicht der Gläubiger oder eine der im § 9 Abs. 1 und 3 des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 19102) (Reichsgesetzbl. S. 840) bezeichneten Personen oder Behörden innerhalb dreier Wochen von dem Tage der Bekanntmachung ab bei der Reichsschuldenverwaltung die Ausreichung von Schuldverschreibungen beantragt.

Die. Zahlung des Barbetrags (Abs. 2) erfolgt für Rechnung des Gläubigers an den im Schuldbuch eingetragenen Zinsenempfänger, es sei denn, dass der Gläubiger oder eine der im § 9 Abs. 1 und 3 des Reichsschuldbuchgesetzes bezeichneten Per- sonen oder Behörden innerhalb der dreiwöchigen Frist der Reichsschuldenver- waltung einen anderen Empfänger bezeichnet. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, wenn nach dem Inhalt des Schuldbuchs das Recht zum Zinsen- empfange vom Rechte des Gläubigers unabhängig ist.

Soweit der Gläubiger zugunsten eines Dritten in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Schuldbuch beschränkt ist, ist die Zustimmung des Dritten zur Zahlung des Barbetrags an den Zinsenempfänger oder den bezeichneten anderen Empfänger erforderlich; entspricht diese Zahlung dem Interesse des Dritten, so ist er dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der in den §§ 1690, 1812, 1815 und 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- behaltenen Genehmigung oder der für juristische Personen und für Vermögens- massen vorgesehenen Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf es nicht.

Der Anspruch auf die Zahlung erlischt mit dem Ablauf des vierten auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Kalenderjahrs, es sei denn, dass der Anspruch bei Ablauf der Frist rechtshängig ist.

') Siehe unten S. 58 die VO. vom 19. Mai 1923. 2) Finanzarchiv 8 (1891) S. 336; 22 (1905) S. 306; 27 (1910) S. 872,

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5g Deutsches Gesetz betr. die Reichsschuldbuchforderungen. Vom 19. Mai 1923.

Die Löschung von Schuldbuchforderungen gegen Barabfindung der Gläubiger ist einer Tilgung durch Ankauf von Schuldverschreibungen nach § 5 der Reichs- schuldenordnung vom 19. März 19001) (Reichsgesetzbl. S. 129) gleichzuachten.

§2. Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass im Falle der Löschung

von Schuldbuchforderungen die Schuldverschreibungen in einer bestimmten Stückelung auszureichen sind, und dass bei teilweiser Löschung die zu löschenden Beträge in Schuldverschreibungen bestimmter Nennwerte darstellbar sein müssen.

§3. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung der be-

teiligten Landesregierung zu bestimmen, dass die Vorschriften der §§1 und 2 entsprechend für die in dem Staatsschuldbuche dieses Landes eingetragenen For- derungen gelten, soweit das Reich Schuldner dieser Forderungen geworden ist.

§4. Das Gesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Verkündigung folgenden Tage in

Kraft2) und bleibt bis zum 31. Dezember 1927 in Geltung.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 4. Mai 1923 3). Das Reichsschuldbuch zählte bei dem Erlass der Novelle vom 6. Mai 1910

13,390 Konten mit Eintragungen über 848,568,300 M.; gegenwärtig beläuft sich die Zahl der Konten auf 1,097,000 mit Eintragungen über 10,240,000,000 M. Diese gewaltige Vermehrung der Schuldbucheintragungen beruht ausschliesslich auf der fünf zinsigen Anleihe (Kriegsanleihe). Um die breiten Volksmassen für die Kriegsanleihen heranzuziehen, musste seinerzeit in der Stückelung der Schuld- verschreibungen und in dem Mindestbetrage der Schuldbucheintragungen bis auf 100 M. herabgegangen werden, dadurch ist es gekommen, dass das Schuldbuch gegenwärtig von einer Fülle kleiner Forderungen überschwemmt ist, die bei der heutigen Geldentwertung nur noch einen Goldwert von wenigen Pfennigen darstellen. So gibt es bei der Kriegsanleihe allein 920,000 Konten über Beträge unter 5000 M. und unter ihnen nicht weniger als 100,000 Konten über nur 100 M. Infolge des all- gemeinen Anziehens der Preise und des Steigens der Gehälter und Löhne stehen die Kosten, die die Verwaltung dieser kleinen Konten erfordert, in keinem Verhältnisse mehr zu den in ihnen enthaltenen Kapitalien. Bereiten so die kleinen Konten dem Reiche höchst unerwünschte und unwirtschaftliche Kosten, so bringen sie auch den Schuldbuchgläubigern selbst beträchtliche Unbequemlichkeiten, da die Ver- fügungen über die Forderungen wegen der hohen Kosten der Antragstellung nicht mehr lohnen und die Zinsposten wegen ihrer Geringfügigkeit von den bisherigen Zinsenempfängern, insbesondere von Sparkassen und Banken nicht mehr ange- nommen werden.

Für die Entfernung dieser zu klein gewordenen Konten aus dem Schuldbuche lässt das geltende Recht zwei Wege offen:

Die Kündigung der Anleihe und den freiwilligen Ankauf der Schuldbuch- forderungen durch das Reich. Nach den Anleihebedingungen darf jedoch eine Kün- digung der Kriegsanleihe frühestens zum 1. Oktober 1924 erfolgen, und der Ankauf würde nur im Wege des Vertragsschlusses vollzogen werden können, der ein Angebot des Reiches und eine Annahmeerklärung des Gläubigers voraussetzen und damit einen kaum zu bewältigenden und äusserst kostspieligen Briefverkehr erfordern würde. Es bleibt kein anderes Mittel, als durch gesetzliche Massnahmen neue Mög-

>) Mitgeteilt im Finanzarchiv 17 (1900) S. 949: 22 (1905) S. 303. 2) Also am 30. Mai 1923. 3) Reichstag I 1920J23. Drucks. Nr. 5791.

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Deutsches Gesetz betr. die Reichsschuldbuchf orderungen. Vom 19. Mai 1923, g η

lichkeiten zu schaffen. In Frage kommt zunächst die zwangsweise Entfernung der kleinen Konten aus dem Schuldbuche gegen Ausreichung von Schuldverschrei- bungen, ferner die Gewährung gewisser erleichterter Formen für den Ankauf der Forderungen. Mit dem Grundsatz, dass die Stückelung einer Anleihe und die Höhe der Schuldbuchforderungen in Abhängigkeit von einander stehen sollen und jedes Stück in eine Schuldbuchforderung soll umgewandelt werden können, ist zu brechen ; für Schuldbuchforderungen muss vielmehr ein besonderer Mindestbetrag bestimmt werden, und bestehende Forderungen, die geringer sind, müssen zwangsweise gelöscht und in Schuldverschreibungen zurückverwandelt werden können. Die Durchführung einer solchen Massnahme würde jedoch das Reich zu neuen nicht unerheblichen Aufwendungen zwingen, da sich die Kosten der Anfertigung von Schuldverschreibungen auf etwa 6C0 M. für das Stück belaufen. Zu einem befrie- digenden Ergebnisse würde deshalb nur der Ankauf der kleinen Forderungen durch das Reich führen, wenn er sich in einfacheren Formen abspielen könnte. Der Ent- wurf zeigt hierfür den Weg. Das Angebot des Reichs soll nicht durch besonderes Schreiben an jeden einzelnen Gläubiger, sondern durch einmalige Einrückung in den Reichsanzeiger erfolgen, und die Annahme des Angebots soll nicht erst eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers erfordern, sondern durch Stillschweigen erklärt werden können. Auch für die Auszahlung des Kaufpreises ist eine möglichst leichte Form zu finden. Das einfachste Mittel wäre, die Zahlungen an diejenigen Personen, die auch sonst schon Zahlungen im Schuldbuchverkehr empfangen, nämlich an die eingetragenen Zinsenempfänger zu leisten. Da nach geltendem Rechte der Zinsenempfänger lediglich zum Empfange der Zinsen er- mächtigt ist, bedarf es eines besonderen Ausspruches im Gesetze, wenn er darüber hinaus weitere Zahlungen soll in Empfang nehmen können, wo aber die Zahlung des Kapitals an den Zinsenempfänger nicht angebracht sein sollte, bleibt es dem Gläubiger unbenommen, einen anderen Empfänger zu bezeichnen. Die Kosten, die dem Reiche durch einen derartigen Ankauf der kleinen Schuldbuchforderungen entstehen, fallen gegenüber den Ersparnissen nicht erheblich ins Gewicht. Daneben wird nach Möglichkeit auch eine Beseitigung der kleinen Schuldverschreibungen durch Ankauf versucht werden. Eine gesetzliche Regelung ist insoweit nicht erforderlich, wohl aber ist dabei durch gesetzliche Massnahmen zu verhindern, dass weitere kleine Stücke ausgefertigt und in den Verkehr gebracht werden, wie dies bei freiwilligen Löschungen von Schuldbuchforderungen gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen möglich wäre. Eine entsprechende Bestimmung ist im § 2 des Entwurfs vorgesehen.

Der vorgeschlagene Gesetzestext ist so gefasst, dass er sich auf alle Anleihen des Reiches erstreckt, trotzdem wird sich die Anwendung des Gesetzes zunächst auf die Kriegsanleihen beschränken müssen, da nur bei ihnen der Kursstand den Ankauf der kleinen Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen ohne über- mässige finanzielle Aufwendungen erlaubt. Bei den anderen Anleihen würde eine gleiche Massnahme dem Reiche zur Zeit zu grosse Kosten auferlegen, und es wird deshalb hier der bisherige Zustand aufrechterhalten und die weitere Entwicklung abgewartet werden müssen. Die ziffernmässige Begrenzung der im Schuldbuche verbleibenden Forderungen überlässt der Entwurf dem Reichsminister der Finanzen, der Grund dafür liegt in dem Schwanken des Geldwertes, der eine bindende Fest- setzung im Augenblicke nicht ratsam erscheinen lässt. Endlich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Gesetzentwurfe lediglich der Charakter eines Notgesetzes beigelegt worden ist. Seine Bestimmungen passen nur für die unsicheren Verhält- nisse der Gegenwart und sind nicht für die Dauer geeignet. Restlos werden sich die zu klein gewordenen Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen erst durch eine Kündigung der Anleihen beseitigen lassen, bis diese wird erfolgen können, sollen die Bestimmungen des Entwurfs eine wichtige Vorarbeit leisten.

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