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Deutsches Reichsgesetz betr. Aenderung des Bankgesetzes und der Gesetze betr. die Metallreserven der...

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Deutsches Reichsgesetz betr. Aenderung des Bankgesetzes und der Gesetze betr. die Metallreserven der Privatnotenbanken. Vom 2. Februar 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 59-61 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907539 . Accessed: 18/06/2014 09:52 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.177 on Wed, 18 Jun 2014 09:52:19 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz betr. Aenderung des Bankgesetzes und der Gesetze betr. dieMetallreserven der Privatnotenbanken. Vom 2. Februar 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 59-61Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907539 .

Accessed: 18/06/2014 09:52

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Reichsgesetz betr. Aenderung des Bankgesetzes und der Gesetze betr. die Metallreserven der Privatnoten-

banken. Vom 2. Februar 1923. (R.G.B1. 1923 II Nr. 5, S. 43, ausgeg. 10. Februar 1923.)

Artikel I. Die Vorschrift im § 44 Ziff. 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.B1.

S. 177), wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Noten der Privatnoten- banken, der durch kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländische Münzen gedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wird bis zum 31. Dezember 1923 ausser Kraft gesetzt.

Artikel II. Im § 1 des Gesetzes betr. die Metallreserven der Privatnotenbanken vom

13. Juli 19211) (R.G.B1. S. 937) werden dem zweiten Satze die Worte hinzugefügt: und der Aufgabe des Notenprivilegs2).

Artikel III. Die §§1 und 2 des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betr. die

Metallreserven der Privatnotenbanken vom 25. Juli 19223) (R.G.B1. II S. 681) erhalten folgende Fassung:

§ 1. Für die Dauer der Geltung des § 1 des Gesetzes betr. die Metallreserven

der Privatnotenbanken vom 13. Juli 1921 (R.G.B1. S. 937) wird der den Privat- notenbanken nach Massgabe der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.BL S. 177) zugewiesene Betrag des der Steuer nicht unterliegenden unge- deckten Notenumlaufs auf folgende Beträge erhöht:

für die Bayerische Notenbank in München (Nr. 13 der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes)

auf 12 Milliarden Mark; für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage)

auf 6 Milliarden 600 Millionen Mark; für die Württembergische Notenbank in Stuttgart (Nr. 18 der Anlage)

auf 3 Milliarden 900 Millionen Mark; für die Badische Bank zu Mannheim (Nr. 19 der Anlage)

auf 3 Milliarden 900 Millionen Mark.

§24). Der Betrag, über welchen hinaus ohne reichsgesetzliche Ermächtigung Noten

!) Mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 653. 3) Der § 1 lautet demzufolge: Die Privatnotenbanken dürfen über das am Tage des

Inkrafttretens dieses Gesetzes in ihrem Eigentum e befindliche Gold nur mit Genehmigung der Reichsregierung und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen verfügen. Dies eilt auch für den Fall einer Liquidation und der Aufgabe des Notenprivilegs.

8) Mitgeteilt nebst Begründung zum Gesetzentwurf im Finanzarchiv 39 (1922) S. 679 <) Durch Gesetz vom 13. Juli 1928 (R.G.BL II Nr. 26 S. 313) wurden mit Wirkung vom

20. Juli 1925 ab die Summen für die Bayrische Notenbank und Sächsische Bank auf je 270 Milliarden, für die Württembergische Notenbank und Badische Bank auf je 94,5 Mil- liarden M., durch VO. vom 17. Aug. 1923 (R.G.Bl. II Nr. 32 8. 350) mit Wirkung vom 29. Aug. ab auf je 1 Billion 350 Milliarden, bzw. 472,5 Milliarden M., durch VO. vom 27. September

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fJO Gesetz betr. Aenderung des Baukgesetzes nebst Begründung. Vom 2. Februar 1923.

nicht ausgegeben werden dürfen, wird für die Geltungsdauer des § 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 auf folgende Beträge erhöht:

für die Bayerische Notenbank in München auf 18 Milliarden Mark;

für die Sächsische Bank zu Dresden auf 18 Milliarden Mark;

für die Württembergische Notenbank in Stuttgart auf 6 Milliarden 300 Millionen Mark;

für die Badische Bank zu Mannheim auf 6 Milliarden 300 Millionen Mark.

Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 2. Februar 1923 *). Die in dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betr. die Metallreserven

der Privatnotenbanken vom 25. Juli 1922 (R.G.B1. II S. 681) für die einzelnen Privatnotenbanken festgesetzten Beträge für steuerfreies Kontingent und Noten- ausgaberecht haben sich angesichts der fortschreitenden Geldentwertung als nicht ausreichend erwiesen. Die Notenbanken sehen sich auch bei voller Ausnutzung der ihnen bisher bewilligten Summen nicht in der Lage, den an sie herantretenden berechtigten Kreditansprüchen zu entsprechen, und sind gezwungen, in zahlreichen Fällen Handelswechsel zurückzuweisen und dadurch ihren Kundenkreis zu ver- anlassen, wesentlich teurere Kreditquellen in Anspruch zu nehmen. Durch diese Beschränkung wird aber insbesondere der gewerbliche Mittelstand, der seinen Kreditbedarf in steigendem Masse durch Begebung von Handelswechseln bei den Privatnotenbanken zu decken pflegt, schwer geschädigt. Es liegt daher im be- sonderen volkswirtschaftlichen Interesse der Länder, diesen Kreisen fortlaufend verhältnismässig billige Kreditmöglichkeiten zu erhalten. Daneben sind die Aus- gaben der Notenbanken für Steuern, Gehälter, Materialien und die Unkosten für die Banknotenanfertigung in einem Ausmass gestiegen, das die finanzielle Lage der Banken als ernstlich gefährdet erscheinen lässt. Eine der Geldentwertung entsprechende Erhöhung der steuerfreien Kontingente und des Notenausgabe - rechts ist daher im Interesse des Fortbestehens und eines gedeihlichen volkswirt- schaftlichen Arbeitens der Banken dringend geboten.

Nach den von den Notenbanken vorgelegten rechnerischen Unterlagen würde eine Erhöhung der Kontingente, wie sie im Art. III § 1 vorgesehen ist, ausreichen, um dem Kreditbegehr ihrer Kundschaft zu genügen, die Verwaltungskosten zu decken und daneben die Ausschüttung einer massigen Dividende zu ermöglichen.

Entsprechend der Erhöhung der steuerfreien Kontingente ist dann auch die Summe der ohne besondere reichsgesetzliche Ermächtigung auszugebenden Noten zu erhöhen, wie dies im Art. III § 2 bestimmt ist. Eine dadurch etwa eintretende Verschärfung der Inflation ist nicht zu befürchten, da die Noten zur Finanzierung von Produktionskredit in Form von Handelswechseln Verwendung finden und es sich auch um Beträge handelt, die zurzeit im ganzen nur einen Bruchteil der wöchentlichen Notenausgabe der Reichsbank darstellen.

Nachdem durch das Gesetz betr. die Aenderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 9. Mai 19212) (R.G.B1. S. 508) die Vorschriften über die Bar- dritteldeckung für die Reichsbank einstweilen aufgehoben worden sind, haben die Privatnotenbanken wiederholt den Antrag gestellt, auch ihrerseits von dieser 1923 (R.G.B1.II Nr. 38 S.391) mit Wirkung vom 10. Oktober 1923 auf je 13 500 Milliarden, bzw. auf je 4 725 Milliarden M., durch VO. vom 24. Oktober 1928 (R.G.B1. II Nr. 41 S. 401) mit Wir- kung vom 1. November 1923 ab auf ie 415000 Milliarden, bzw. 141750 Milliarden M. erhöht.

l) Reichstag I 1*20123. Drucks. Nr. 5530. 2) Mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 653.

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Gesetz betr. Aenderung des Bankgesetzes nebst Begründung. Vom 2. Februar 1923. gj

Vorschrift befreit zu werden. Sie begründen diesen Antrag damit, dass sie heute gezwungen seien, beträchtliche Beträge an Darlehnskassenscheinen als Deckung bereitzuhalten, und dass sie dadurch erheblich behindert seien, die ihnen be- willigten Notenkontingente voll auszunutzen. Im Hinblick auf die im Verhältnis zur Notenausgabe erheblichen Goldbestände der Banken, die nach dem heutigen Werte des Goldes ein Vielfaches der Notenausgabe darstellen, erscheint es un- bedenklich, die Vorschrift der Bardritteldeckung auch für die Privatnotenbanken einstweilen fallen zu lassen. Wenn auch die Voraussetzungen, wie sie in der Be- gründung zu dem Gesetze vom 3. Mai 1921 für die Reichsbank dargelegt sind, hinsichtlich des Verhältnisses von Notenumlauf und Deckung des Reichsbedarfs für die Privatnotenbanken nicht in gleichem Masse zutreffen, so muss gleichwohl zugegeben werden, dass die Bewertung der Goldbestände zum Nominalwert und die dadurch veranlasste Bereithaltung von Beständen an Reichskassenscheinen und in der Hauptsache von Darlehnskassenscheinen für die Deckung rechnerisch ein falsches Bild ergeben und die Banken zwingt, hohe Beträge an Darlehnskassen- scheinen unwirtschaftlich festzulegen. Eine den heutigen Verhältnissen ent- sprechende Aenderung der Bewertung des Goldes eintreten zu lassen, liegt aus den in der Begründung zu dem Gesetze vom 9. Mai 1921 (Nr. 1822 der Druck- sachen des Reichstags) dargelegten Gründen keine Veranlassung vor. Es ist daher im Art. I bestimmt, dass die Vorschrift im § 44 Ziff. 3 des Bankgesetzes auch für die Privatnotenbanken in gleicher Weise wie für die Reichsbank zu- nächst bis zum 31. Dezember 1923 ausser Kraft gesetzt wird. Eine Verschlech- terung der Notendeckung wird dadurch in keiner Weise eintreten. Soweit die ausgegebenen Noten nicht durch kursfähiges deutsches Geld, durch Gold in Barren oder ausländische Münzen, durch Reichskassenscheine oder Darlehnsscheine ge- deckt sind, würde die Deckung wie bisher in Wechseln nach den Vorschriften des Bankgesetzes zu bestehen haben.

Um im Zusammenhange hiermit den Notenbanken ihre Goldbestände noch mehr als bisher zu sichern und gewissen Bestrebungen von Aktionärgruppen, die durch den Ankauf von Aktienmajoritäten einen Einfluss auf die Verwendung der Goldbestände zu gewinnen suchen, zu begegnen, erscheint es geboten, die Vorschrift des § 1 des Gesetzes betr. die Metallreserven der Privatnotenbanken vom 13. Juli 1921 (R.G.B1. S. 937), wonach die Privatnotenbanken über ihre Goldbestände nur mit Genehmigung der Reichsregierung verfügen dürfen, nicht nur wie bisher für den Fall der Liquidation für anwendbar zu erklären, sondern auch auf den Fall auszudehnen, dass eine Notenbank auf das Notenprivileg ver- zichten und unter Nutzbarmachung des Goldbestandes eine andere Form der wirtschaftlichen Betätigung suchen sollte. Es ist daher im Art. II ein entsprechen- der Zusatz zu § 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 vorgesehen.

Die besondere Dringlichkeit des Entwurfs ergibt sich aus der Unzulänglich- keit der den Notenbanken im Hinblick auf die an sie herantretenden berechtigten Kreditansprüche zur Verfügung stehenden Mittel und die durch ihre bisherige Beschränkung verursachte bedrängte finanzielle Lage.

Weitere Aendernngen des Bankgesetzes. 1. Mit Wirkung vom 20. Juli 1923 ab bestimmt das Gesetz vom 13. Juli 1923 (R.G.B1. II

Nr. 26 S. 314): §2. Die Privatnotenbanken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und den ihnen nach Art. 111 § 1 des Gesetzes über Aenderung des Bankgesetzes und der Gesetze über die Metallreserven der Piivatnotenbanken vom 2. Februar 1^23 (R.G.B1. II S. 43) zuge- wiesenen Betrag übersteigt, haben vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab von drm üeberschuss eine ist- uer in Höhe von jährlich der Hälfte des jeweiligen Reichsbank- diskontsatzes, mindestens ò γ. Η., an die Reichskasse zu entrichten. § 3. Die Reichs- regieiung wird ermächtigt, mit ZustimmuLg des Reichsrats die Beträge in § l Abs. 2 zu erhöhen.

2. Durch Gesetz vom 10. Oktober 1923 (R.G.B1. II Nr. 89 S. 396) wurde mit Wirkung vom 17. Oktober 1923 ab bestimmt, dass die Reichsbank und Privatnotenbanken die Prozent- sätze, zu welchen sie diskontieren oder zinsbare Darlehen erteilen, öffentlich bekannt- zumachen haben.

3. VO. vom 26. Oktober 1923 (R.G.B1. II Nr. 42 S. 407) - wird später mitgeteilt.

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