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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 unter Berücksichtigung der...

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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 unter Berücksichtigung der Abänderungsgesetze vom 31. März 1920, 21. Juli 1920 und 24. März 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 1 (1921), pp. 414-432 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906316 . Accessed: 12/06/2014 15:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.45 on Thu, 12 Jun 2014 15:01:58 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 unter Berücksichtigung derAbänderungsgesetze vom 31. März 1920, 21. Juli 1920 und 24. März 1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 1 (1921), pp. 414-432Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906316 .

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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920

unter Berücksichtigung der Abänderungsgesetze vom 31. März 1920, 81. Juli 1920 und 24. März 1921 x).

(R.G.B1. 1920 S. 428, 1463; 1921 S. 313.)

§ 1. Von dem Einkommen der natürlichen Personen wird nach den Vorschriften

dieses Gesetzes eine Einkommensteuer erhoben.

Persönliche Steuerpflicht.

§2. Emkommensteuerpflichtig sind I. mit ihrem gesamten Einkommen: 1. Deutsche, soweit sie sich nicht länger als 2 Jahre dauernd im Ausland

aufhalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Beamte des Reichs oder der Länder und Militärpersonen, die ihren dienst-

lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die in ihren Diensten stehenden Deut- schen sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland einkommen- steuerpflichtig, soweit sie an ihrem ausländischen Wohnsitz nicht zu einer ent- sprechenden direkten Steuer herangezogen werden. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;

2. Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder des Erwerbs wegen oder länger als 6 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten 6 Monate;

II. mit ihrem Einkommen aus inländischem Grundbesitz, aus inländischem Gewerbebetrieb, aus einer im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit oder mit sol- chen regelmässig wiederkehrenden Bezügen oder Unterstützungen, die aus in- ländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden:

alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn- sitz oder Aufenthalt.

§3. Von der Einkommensteuer sind Personen befreit, denen unter Wahrung

der Gegenseitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder denen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.

*) Die frühere Fassung des Reichseinkommensteuergesetzes siebe im Finanzarchiv 37 (1920) S. 217.

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Deutsches Reichseink.steuerges. y. 29. März 1980 ant. Berücksicht. der Abänderungsges. 4^5

Steuerbares Einkommen.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 12), unter- liegt der Steuer der Gesamtbetrag der in Geld oder Geldeswert bestehenden Ein- künfte nach Abzug der in § 13 genannten Beträge (steuerbares Einkommen).

§5. Zum steuerbaren Einkommen gehören Einkünfte aus Grundbesitz, aus Ge-

werbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Arbeit sowie sonstige Einnahmen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Einkünfte handelt oder aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde sie dem Steuer- pflichtigen zugeflossen sind.

§6. Zum Einkommen aus Grundbesitz gehören: 1. die Einkünfte aus Miete und Pacht für vermietete oder verpachtete

Grundstücke und Gebäude oder Gebäudeteile; 2. der Wert der Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause oder einer dem

Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil unentgeltlich überlassenen Wohnung ein- schliesslich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten und Parkanlagen;

3. Einkünfte aus dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und aus der sonstigen Bewirtschaftung von Grundstücken;

4. Einnahmen aus Grundrechten und Gefällen und aus solchen Berech- tigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.

§7. Zum Einkommen aus Gewerbebetrieb gehören: 1. Einnahmen aus gewerblichen oder bergbaulichen Unternehmungen; 2. bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf

Aktien die Tantiemen und Vergütungen sowie die Gewinnanteile dieser Gesell- schafter, welche auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen ent- fallen;

3. bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- gesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, ihr Anteil am Ge- schäftsgewinne zuzüglich etwaiger besonderer Vergütungen, die der Gesellschafter für Mühewaltungen im Interesse der Gesellschaft für deren Rechnung bezogen hat.

§8. Zum Einkommen aus Kapitalvermögen gehören: 1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche entfallen

auf Aktien, Kuxe, Genussscheine sowie Anteile an Kolonialgesellschaften, an berg- bautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Genossenschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Ge- sellschafter;

3. Zinsen von Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern eingetragen oder über die Teilschuld verschreibungen ausgegeben sind;

4. Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art einschliesslich der Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;

5. Zinsen von Hpotheken und Grundschulden, Renten von Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsg^undschulden gilt nur der Teil der

Zahlung als Einkommen, der auf den jeweiligen Kapitalrest als Zins entrichtet wird;

6. vererbliche Rentenbezüge; 7. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschliesslich der Schatz-

wechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt. 415

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£ 1 g Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges.

Als Erträge aus Kapitalanlagen im Sinne des Abs. 1 gelten auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden.

Soweit Kapitalerträge der in Abs. 1 u. 2 bezeichneten Art in einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betrieb anfallen, gelten sie als Einkommen aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb.

§9. Zum Einkommen aus Arbeit gehören: 1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter

sonstiger Benennung gewährte Bezüge und geldwerte Vorteile der in öffentlichem oder in privatem Dienste angestellten oder beschäftigten Personen (Arbeitslohn);

2. der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Aerzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe;

3. Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit;

4. die Einnahmen aus einmaliger oder dauernder Tätigkeit jeder Art, ins- besondere Vergütungen für Vermögensverwaltungen und für Vollstreckung von Testamenten, sowie Tantiemen und andere Vergütungen, welche den Mitgliedern der Verwaltung und des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- schaften und sonstigen Personenvereinigungen gewährt werden, bei denen der Steuerpflichtige nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.

§ 10. Als Einkünfte aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Ar-

beit sind ausser den in §§ 6-9 bezeichneten auch solche Einkünfte anzusehen, die nach der Verkehrsauffassung der einzelnen Einkommensart zuzurechnen sind.

§ n. Zu den sonstigen Einnahmen im Sinne des § 5 gehören insbesondere: 1. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten; 2. Zuschüsse und sonstige Vorteile, einerlei ob sie auf einem Rechtsanspruch

oder ohne Bestehen eines solchen auf freiwilliger Zuwendung beruhen. Ist die Zuwendung freiwillig oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht er- folgt, so hat der Empfänger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der Geber zu den nach § 2 Nr. I steuerpflichtigen Personen gehört;

3. Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden;

4. Lotteriegewinne und ähnliche ausserordentliche Einnahmen; 5. Gewinne aus einzelnen Veräusserungsgeschäften, jedoch nur, sofern der

Erwerb des veräusserten Gegenstandes zum Zwecke gewinnbringender Wieder- veräusserung erfolgt ist (Spekulationsgewinne) und soweit die Veräusserungs- geschäfte nicht zum Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen gehören.

§ 12. Als steuerbares Einkommen gelten nicht: 1. einmalige Vermögensanfälle, die unter §§ 20, 40 des Erbschaftssteuer-

gesetzes vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1543) fallen, Ausstattungen und Aussteuern;

2. Kapitalempfänge auf Grund von Lebens-, Unfall- und sonstigen Kapital- versicherungen ;

3. Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für den durch Körperver- letzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Steuerpflichtigen gezahlt wurden, sowie Kapitalabfin- dungen auf Grund der Reichsversicherung, der Militärversorgung und der Be- amtenpensionsgesetze ;

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges. ̂ J 7

4. Kapitalabfindungen, die auf Grund der §§ 1298, 1299, 1300, 1712, 1714, 1715, 1716 des B.G.B, bezahlt wurden;

5. Kapitalabfindungen, die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte Tötung eines gegenüber dem Steuerpflichtigen Unterhaltsverpflichteten gezahlt wurden;

6. die auf Grund der Militärpensions- und -Versorgungsgesetze bezogenen Verstümmelungs-, Kriegs-, Luftdienst-, Alters- und Tropenzulagen, Pensions- und Rentenerhöhungen, Pflegezulagen und Schwerbeschädigtenzulagen mit den entsprechenden Ausgleichs-, Orts- und Teuerungszulagen, ferner die auf Grund des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (R.G.B1. S. 881) bezogenen Tropen- zulagen;

7. sonstige nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessene Versorgungs- gebührnisse, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung bezogen werden, sowie die Kriegsversorgung der Militärhinterbliebenen, ferner die Versorgungsgebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (R.G.B1. S. 989), dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verur- sachten Schäden vom 12. Mai 1920 (R.G.B1. S. 941) und den durch § 14 des ge- nannten Gesetzes aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften, soweit die genannten Bezüge zusammen mit den in Nr. 6 erwähnten Gebührnissen den Betrag von 8000 M. nicht übersteigen;

8. die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht (Reichswehr und Reichsmarine) ;

9. die mit deutschen Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde; 10. Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Krankenversicherung; 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen

Stiftung, die als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Unterstützungen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewil- ligt sind.

§ 13.

Vom Gesamtbetrage der Einkünfte sind, soweit in diesem Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist, in Abzug zu bringen:

1. die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Auf- wendungen (Werbungskosten). Zu den Werbungskosten gehören auch:

a) Ertragsteuern sowie solche öffentlichen Abgaben und Beiträge zur Ver- sicherung von Gegenständen, welche zu den Geschäftsunkosten oder Verwaltungs- kosten zu rechnen sind,

b) die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzungen für Ab- nutzung von Gebäuden, von Be- und Entwässerungs- und fischereiwirtschaft- lichen Anlagen, von Maschinen und von sonstigem Betriebsinventar, soweit die Kosten der Beschaffung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen ( § 59 a) gedeckt worden sind,

c) bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und anderen einen Ver- brauch der Substanz bedingenden Betrieben die Abschreibungen für die Substanz- verringerung,

d) notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen sind,

e) Mehraufwendungen für den Haushalt, die durch eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau notwendig geworden sind;

2. die von dem Steuerpflichtigen gezahlten Schuldzinsen und die auf beson- derem privatrechtlichen, öffentlichrechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungs- grunde beruhenden Renten und dauernden Lasten, soweit sie nicht mit Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhange stehen, die bei der Veranlagung ausser Be- tracht zu lassen sind. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts- pflicht sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung erfolgen; ! 3. Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und seine nicht selbständig

veranlagten Haushaltungsangehörigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, An- Finanzarchiv. XXXVIIT. Jahrg. 417 27

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418 Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Beriicksicht. der Abänderungsges.

gestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen gezahlt hat, soweit sich der Gegenstand der Versicherung auf die bezeichneten Gefahren beschränkt;

4. Beiträge zu Sterbekassen bis zu einem Jahresbetrage von insgesamt 100 M.;

5. Versicherungsprämien, welche für Versicherungen des Steuerpflichtigen oder eines seiner nicht selbständig veranlagten Haushaltungsangehörigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 1000 M. jährlich nicht übersteigen;

6. Beiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschaf tsver- tretungen sowie zu Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb' gerichtet ist;

71). Beiträge an inländische Vereinigungen, die ausschliessHch wissen- schaftliche, künstlerische, kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke ver- folgen, soweit der Gesamtbetrag dieser Beiträge 10 v. H. des Einkommens des Steuerpflichtigen nicht übersteigt. Das nach Abzug dieser Beiträge verbleibende steuerbare Einkommen wird mit dem gleichen Hundertsatz besteuert, der sich ohne diesen Abzug ergibt;

8. Verluste aus einzelnen Veräusserungsgeschäften, sofern der Erwerb des veräusserten Gegenstandes zum Zwecke der gewinnbringenden Wieder veräusse- rung (Spekulationsverluste) erfolgt ist und die Veräusserungsgeschäfte nicht zum Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen gehören.

Der Abzug nach Abs. 1 findet nur bis zur Höhe der Gewinne aus einzelnen Veräusserungsgeschäften statt, die gemäss § 11 Nr. 5 bei Ermittlung des steuer- baren Einkommens für das betreffende Rechnungsjahr in Ansatz gebracht worden sind.

Ist die persönliche Steuerpflicht nur nach § 2 Nr. II begründet, so ist der Abzug der in Abs. 1 Nr. 3-5 und 7 aufgeführten Beiträge überhaupt nicht, der der übrigen im Abs. 1 genannten Aufwendungen nur insoweit statthaft, als sie mit dem steuerbaren Einkommen im wirtschaftlichen Zusammenhange stehen.

§ 14. Als abzugsfähige Schuldzinsen (§13 Abs. 1 Nr. 2) gelten: 1. bei der Tilgungsrente (§31 Abs. 1 des Gesetzes über das Reichsnotopfer

vom 31. Dezember 1919 - R.G.B1. S. 2189 - ) 5 v. H. des ursprünglich geschul- deten oder nach einer Teilzahlung verbliebenen Abgabebetrags, die sich nach 10 Jahren und weiter alle 5 Jahre um 1 v. H. vermindern;

2. beim Reichsnotzins (§ 33 des bezeichneten Gesetzes) 5 v. H. des Abgabe- betrags, die sich nach 15 Jahren und weiter alle 10 Jahre um 1 v. H. vermindern.

§ 15. Vom Gesamtbetrage der Einkünfte dürfen insbesondere nicht in Abzug

gebracht werden: 1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu

Geschäftserweiterungen, zu Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatz- beschaffungen, soweit hierfür bereits Werbungskosten abgesetzt sind;

2. Zinsen für das in dem land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb angelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen;

3. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unter- halte seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beiträge;

4. die von den Steuerpflichtigen entrichtete Einkommensteuer sowie son- stige Personalsteuern.

!) In Kraft getreten am 1 April 1921. Siehe un^en S. 432. Für das Rechnungsjahr 1920 gilt noch die Vorschrift des § 13 Ab3. 1 Nr. 7 des Ein-

kommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in ursprünglicher Fassung (vgl. Finanzirchiv 1920 S. 577).

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berilcksicht. der Abänderungsges. £*[Q

§ 16. Ehegatten, welche nach § 2 Nr. I steuerpflichtig sind und nicht dauernd

voneinander getrennt leben, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, und zwar vom Beginne des Rechnungsjahres an, das dem Eintritt der Voraus- setzungen folgt, bis zum Schlüsse des Rechnungsjahrs, das dem Wegfall der Voraus- setzungen vorangeht. Bezieht die Ehefrau Arbeitseinkommen (§ 9) aus Beschäf- tigung in einem dem Ehemann fremden Betriebe, so wird sie mit diesem Ein- kommen selbständig zur Einkommensteuer veranlagt.

Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Ein- kommen veranlagt worden wäre.

§ 17. Ein nach § 2 Nr. I steuerpflichtiger Haushaltungsvorstand wird mit seinen

zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Kindern zusammen zur Ein- kommensteuer veranlagt, und zwar vom Beginn des Rechnungsjahrs an, das dem Eintritt der Voraussetzungen folgt, bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres, das dem Wegfall der Voraussetzungen vorangeht. Bezieht das minderjährige Kind Arbeitseinkommen (§ 9), so wird es mit diesem Einkommen selbständig zur Einkommensteuer veranlagt.

Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten neben den Abkömmlingen des Haus- haltungsvorstandes auch Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge.

Im Falle der Zusammenveranlagung haften der Haushaltungsvorstand nnd die Kinder nebeneinander für die Steuer.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 18. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gilt das in das Gesamtgut fallende Ein -

kommen als Einkommen des überlebenden Ehegatten.

Steuertarif.

§ 19. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird das steuerbare Einkommen

auf volle Hunderte nach unten abgerundet.

§ 20. Gestrichen.

§ 21. Die Einkommensteuer beträgt: für die ersten angefangenen oder vollen 24,000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 10 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 6000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 20 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 5000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 25 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 5000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 30 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 5000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 35 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 5000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 40 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 70,000 M. des steuerbaren Ein-

kommens 45 v. H., 419

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420 Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges

für die weiteren angefangenen oder vollen 80,000 M. des steuerbaren Ein- kommens 50 v. H.,

für die weiteren angefangenen oder vollen 200,000 M. des steuerbaren Ein- kommens 55 v. H.,

für die weiteren Beträge 60 v. H.

§ 22. Gestrichen.

§ 23. Bei Einnahmen, welche die Entlohnung für eine sich über mehrere Jahre

erstreckende Tätigkeit darstellen, wird die Steuer von dem gesamten steuerbaren Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der nach § 21 anzuwenden wäre, wenn die Steuer von dem übrigen Einkommen zuzüglich des Betrags erhoben würde, der sich bei gleichmässiger Verteilung der Einnahme auf die vollen Jahre der Tätigkeit ergibt. Mehr als 5 Jahre werden nicht berücksichtigt. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten, im § 21 vorgesehenen Abgabesatz erhoben.

§ 24. Bei ausserordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmässigen Nutzungen

hinausgehen, wird die Steuer von dem gesamten steuerbaren Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 21 für das Einkommen des Steuer- pflichtigen nach Abzug des ausserordentlichen Mehrerlöses berechnet. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten, im § 21 vorgesehenen Abgabesatz erhoben.

Bei ausserordentlichen Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee- oder Windbruch, Raupenfrass, Brand usw.) ermässigt sich die nach Abs. 1 auf den ausserordentlichen Mehrerlös entfallende Einkommensteuer um die Hälfte ihres Betrags.

§ 25. Bei ausserordentlichen, nicht regelmässig wiederkehrenden Einnahmen (§ jll

Nr. 3, 4) wird die Steuer von dem gesamten steuerbaren Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 21 für das Einkommen des Steuerpflichtigen nach Abzug der ausserordentlichen Einnahmen berechnet. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten, im § 21 vorgesehenen Abgabesatz erhoben.

§ 26. Die nach §§ 21 - 25 berechnete Einkommensteuer ermässigt sich für den

Steuerpflichtigen und jede zu seiner Haushaltung zählende Person im Sinne der §§ 16, 17, die nicht selbständig zu veranlagen ist,

um 120 M., wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 60,000 M. beträgt,

um 60 M., wenn das steuerbare Einkommen mehr als 60,000 M., aber nicht mehr als 100,000 M. beträgt.

Bei der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1921 und die folgenden Rech- nungsjahre ist die Einkommensteuer für jedes zur Haushaltung des Steuerpflich- tigen zählende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 um je 180 M. zu er- mässigen, wenn das steuerbare Einkommen den Betrag von 24,000 M. nicht übersteigt.

Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn das steuer- bare Einkommen nur die vorangehende, in Abs. 1, 2 bezeichnete Einkommens- grenze erreicht hätte, und zwischen der Steuer, die nach §§ 21-25 berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus dem vierten Teil des jene Einkommens - grenze übersteigenden Betrags des steuerbaren Einkommens gedeckt werden kann.

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges. 42 1

Bei der Veranlagung können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, berücksichtigt werden, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 30,000 M. nicht über- steigt. Zu diesem Zwecke kann die nach §§ 19-25 zu erhebende Abgabe bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 10,000 Mark ganz erlassen, bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 20,000 M. bis zur Hälfte und bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 30,000 M. um höchstens ein Viertel ihres Betrags ermässigt werden.

Als Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere aussergewöhnliche Belas- tungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, durch Krankheit, Körperverletzung, Ver- schuldung, Unglücksfälle oder durch besondere Aufwendungen im Haushalt in- folge einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau.

§ 27. Die Vorschriften des § 26 finden im Falle der Steuerpflicht nach § 2 Nr. II

keine Anwendung. §28.

Bei Steuerpflichtigen, welche im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt haben, bleibt der Anteil des Landes und der Gemeinde (Gemeinde- verbandes) an der geschuldeten Einkommensteuer unerhoben, soweit diese nicht auf Einkommen aus inländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb entfällt. Dies gilt nicht für Deutsche, soweit und solange sie nach dem Gesetze gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 959) der inländischen Steuerpflicht in Beziehung auf die Personalsteuern des Reichs und der Länder unterworfen bleiben.

Veranlagung. § 29.

Die Veranlagung erfolgt für ein Rechnungsjahr nach dem steuerbaren Ein- kommen, das der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Steuerpflicht in dem Kalenderjahre bezogen hat, dessen Ende in das Rechnungsjahr fällt. Die Ver- anlagung findet nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn die Steuerpflicht in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember wegfällt, nach Wegfall der Steuerpflicht statt.

Für die Feststellung des Einkommens aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Bergbaues tritt bei Steuerpflichtigen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts - (Geschäfts-) Jahr regelmässige Geschäftsabschlüsse machen, an Stelle des Kalender- jahrs das Wirtschaftsjahr, das in dem nach Abs. 1 massgebenden Kalenderjahr endet. In diesem Falle wird der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen deren Ge- samteinkommen während des für ihren Betrieb massgebenden Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt, soweit die Steuerpflichtigen in dem Geschäftsabschluss ihres gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs das gesamte Einkommen auch aus anderen Steuerquellen berücksichtigt haben. Enden mehrere Wirt- schaftsjahre in einem Kalenderjahre, so wird das Ergebnis dieser Wirtschafts- jahre zusammengerechnet. Liegt zwischen zwei Wirtschaftsjahren ein Zeitraum, für den ein Geschäftsabschluss nicht gemacht worden ist, so ist das in diesem Zeit- raum erzielte Einkommen gleichfalls, und zwar insoweit in Ansatz zu bringen, als es auf das nach Abs. 1 massge bende Kalenderjahr entfällt. Fällt die Steuer- pflicht in der Zeit zwischen dem Ende des letzten Wirtschaftsjahrs, das der Ver- anlagung zugrunde zu legen ist, und dem Ende des nach Abs. 1 massgebenden Kalenderjahrs weg, so wird dem Ergebnis des letzten Wirtschaftsjahrs das Ein- kommen hinzugerechnet, das bis zum Wegfall der Steuerpflicht erzielt worden ist.

Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen nach Abs. 1 massgebenden Kalenderjahrs bestanden, so ist das während der Dauer der Steuerpflichtf bezogene Einkommen auf ein Jahreseinkommen nach dem Verhältnis umzurechnen, in dem die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, zu 12 Monaten

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422 Deutsches Reichseink.steuerges. y. 29. März 1920 unt.Berücksicht. der Abänderuogsges.

steht; die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn nach Abs. 2 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer das Ergebnis eines Zeitraums zugrunde zu legen ist, der mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.

Ist die Steuerpflicht für ein Rechnungsjahr nach dem 31. Dezember be- gründet worden, so erfolgt die Veranlagung für dieses Rechnungsjahr nach dem steuerbaren Einkommen, das der Steuerpflichtige in dem Rechnungsjahr während der Dauer seiner Steuerpflicht bezogen hat. Die Veranlagung erfolgt nach Ab- lauf des Rechnungsjahrs; die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende An- wendung.

§ 30. Die für ein Rechnungsjahr nach § 29 festgestellte Steuerschuld (endgültige

Steuerschuld) gilt zugleich als vorläufige Steuerschuld für das folgende Rech- nungsjahr.

Ist die Steuerpflicht mit Beginn oder im Laufe eines Rechnungsjahrs be- gründet worden, so ist die vorläufige Steuerschuld für dieses Rechnungsjahr nach dem mutmasslichen Jahresbetrage des für das Rechnungsjahr steuerbaren Ein- kommens festzusetzen. Entsteht die Steuerpflicht in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März, so findet eine Festsetzung der vorläufigen Steuerschuld nicht statt, es sei denn, dass Gefahr für die Sicherheit des Steuereinganges besteht.

Erhöht sich das steuerbare Einkommen eines Steuerpflichtigen für ein Rech- nungsjahr gegenüber dem für das vorausgegangene Rechnungsjahr festgestellten steuerbaren Einkommen voraussichtlich um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 5000 M., so kann die vorläufige Steuerschuld neu festgesetzt werden.

Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, dass sich sein steuerbares Einkommen für ein Rechnungsjahr gegenüber dem für das vorhergehende Rechnungsjahr festgestellten steuerbaren Einkommen voraussichtlich um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 5000 M., niedriger berechnen wird, so ist der auf den wahrscheinlichen Betrag der Verminderung des steuerbaren Einkommens ent- fallende Teil der vorläufigen Steuerschuld .ausser Hebung zu setzen; in gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine entsprechende Minderung des steuerbaren Ein- kommens gegenüber dem nach Abs. 2, 3 festgestellten Einkommen glaubhaft gemacht wird.

Bei der Festsetzung der vorläufigen Steuerschuld nach Abs. 2, 3 u. 4 ist eine Mitwirkung der Ausschüsse nach § 25 der Reiohsabgabenordnung nicht er- forderlich; gegen die vorläufige Festsetzun6 ist nur die Beschwerde gegeben (§§ 224, 281 der Reichsabgabenordnung).

Ermittlung des steuerbaren Einkommens. § 31.

Das Einkommen aus Grundstücken und Gebäuden, welche verpachtet oder vermietet sind, ist nach dem Paoht- oder Mietzins zu ermitteln unter Hin- zurechnung der dem Pächter oder Mieter zum Vorteil des Verpächters oder Ver- mieters obliegenden Natural- oder sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrech- nung der dem letzteren obliegenden abzugsfähigen Lasten.

Für Gebäude und Gebäudeteile, die von dem Eigentümer selbst bewohnt oder in sonstiger Weise benutzt werden, oder die dem Steuerpflichtigen zu un- entgeltlicher Benutzung überlassen sind, ist das Einkommen nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen. Soweit Gebäude oder Gebäudeteile vom Eigentümer oder Nutzniesser zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, zum Gewerbe- betrieb oder zur Ausübung eines sonstigen Berufs benutzt werden, ist der Miet- wert weder bei Berechnung des Einkommens noch bei Berechnung der Betriebs- kosten zu berücksichtigen.

§ 32. Als steuerbares Einkommen aus selbstbewirtschaftetem Grundbesitze kommt

der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betriebsgewinn in Ansatz. Der Betriebs- 422

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Deutsches Reichseink.stenerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges. 4. 2 3

gewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben unter Berücksichtigung des Unterschieds in dem Stande und Werte der Wirt- schaftserzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst Zubehör sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Wirtschaftsjahres gegenüber deren Stande und Werte am Anfang desselben fest- zustellen. Den Betriebseinnahmen ist der Wert der Gegenstände, Ausbeuten oder Dienstleistungen hinzuzurechnen, die der Steuerpflichtige bei Bewirtschaftung des Grundbesitzes für sich und seinen Haushalt oder für andere Zwecke ent- nommen hat, die ausserhalb des Betriebs liegen.

Werden von dem Steuerpflichtigen über den Betrieb der Land- oder Forst- wirtschaft geordnete, den Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so sind die Abschlüsse dieser Bücher als Grundlage für die Ermittlung des Betriebsgewinns zu verwenden.

Das Einkommen aus dem pachtweisen Betriebe der Land- und Forstwirt- schaft ist in gleicher Weise zu ermitteln wie beim Betrieb auf eigenem Grund und Boden,* unter Hinzurechnung des Mietwerts der mitgepachteten Wohnung. Der Pachtzins einschliesslich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden Natural- oder sonstigen Nebenleistungen ist in Abzug zu bringen.

§ 33.

Als steuerbares Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Berg- baues kommt der Geschäftsgewinn in Ansatz. Der Geschäftsgewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben unter Berücksichtigung des Unterschieds in dem Stande und Werte der Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst Zubehör sowie des be- weglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Geschäftsjahrs gegenüber deren Stande und Werte am Anfang desselben festzustellen. Den Geschäftseinnahmen ist der Wert der Gegenstände, Ausbeuten und Dienstleistungen hinzuzurechnen, die der Steuerpflichtige aus dem Betriebe seines Gewerbes für sich und seinen Haushalt oder für andere Zwecke entnommen hat, die ausserhalb des Betriebs liegen.

Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Geschäftsgewinn unter Beachtung der Vor- schriften des § 15 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie sie für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind.

■ I § 33 a. Soweit für Gegenstände des Betriebsvermögens ein Anschaffungs- oder Her-

stellungspreis gegeben ist, gilt bei Berechnung des Betriebsgewinnes und des Ge- schäftsgewinnes im Sinne der §§ 32, 33 als Wert dieser Gegenstände der Anschaf- fungs- oder Herstellungspreis nach Abzug der zulässigen Absetzungen für Ab- nutzung. Uebersteigt für einen Gegenstand der Anschaffungs- oder Herstellungs- preis den gemeinen Wert, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, diesen Wert an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises anzusetzen. In diesem Falle ist der für den Schluss eines Wirtschaftsjahres angesetzte Wert als Wert der Gegenstände am Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs in Ansatz zu bringen.

§ 34.

Bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Reichs-, Staats- und Ge- meindebeamten, Geistlichen, Kirchenbeamten, Lehrer an öffentlichen Unterrichts- anstalten und Militärpersonen bleibt die zur Bestreitung des Dienstaufwands ge- währte Entschädigung oder der hierzu nach ausdrücklicher Anordnung bestimmte Teil des Gehalts oder einer etwaigen Zulage ausser Ansatz.

Die aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwandsentschädigungen, Tage- gelder und Reisekosten bleiben gleichfalls ausser Berechnung.

Bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens der in privaten Dienst- oder Auftragsverhältnissen stehenden Personen sind die Entschädigungen, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder Auftrag

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424 Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges.

veranlassten Aufwandes gewährt werden, insoweit ausser Ansatz zu lassen, als ihr Betrag den erforderlichen Aufwand nicht übersteigt.

Das im Genuss einer Dienstwohnung bestehende Einkommen ist unter billiger Berücksichtigung der durch den Dienst erforderlichen Bedürfnisse und der dem Inhaber obliegenden Lasten zu veranschlagen.

§ 35. Als Gewinn im Sinne des § 11 Nr. 5 und als Verlust im Sinne des § 13 Nr. 8

gilt der Unterschied zwischen dem bei dem Veräusserungsgeschäfte für den ver- äusserten Gegenstand erzielten Erlös und dem Anschaffungs- oder Herstellungs- preise. Ist für den veräusserten Gegenstand der Anschaffungs- oder Herstellungs- preis nicht zu ermitteln, so gilt als solcher der gemeine Wert, den der Gegenstand zur Zeit des Erwerbes besessen hat. Liegt der Erwerb des Gegenstandes vor dem 1. Januar 1920, so ist der für den Gegenstand bei der Veranlagung zum Reichs- notopfer zugrunde gelegte Wert oder, falls dieser nicht festgestellt wurde, der auf den 31. Dezember 1919 festzustellende gemeine Wert des Gegenstandes als An- schaffungspreis anzunehmen.

Dem Anschaffungspreise sind die seit der Anschaffung zur Verbesserung des Gegenstandes gemachten Aufwendungen, soweit sie eine zur Zeit der Veräusse- rung noch fortbestehende Werterhöhung zur Folge haben und nach dem 31. De- zember 1919 gemacht worden sind, hinzuzurechnen. Zinsen des Anschaffungs- und Herstellungspreises werden diesem selbst dann nicht hinzugerechnet, wenn der Gegenstand seit der Anschaffung oder Herstellung keinen Nutzen gewährt hat. Bei Ermittlung des Gewinns oder des Verlustes aus einem einzelnen Ver- äusserungsgeschäfte sind die während der Besitzzeit an dem veräusserten Gegen- stand eingetretenen Werterhöhungen oder Wertverminderungen zu berücksich- tigen, soweit solche bereits bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Ein- kommensteuer für frühere Jahre in Anschlag gebracht worden sind.

Für Niessbraucher, Vorerben und Inhaber von gebundenem Vermögen findet § 50 des Reichsnotopfergesetzes entsprechende Anwendung.

§ 36.

Für die Frage, ob ein Einkommensbetrag vereinnahmt wurde, ist es ohne Bedeutung, ob der Betrag dem Steuerpflichtigen tatsächlich bereits zugeflossen ist oder noch geschuldet wird. Rückständige Einnahmen sind insoweit abzusetzen, als ihr Eingang zweifelhaft geworden ist; sie sind den Einnahmen des Kalender- jahrs zuzurechnen, in dem sie einbringlich werden.

§ 37.

Geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Waren, Genuss von Rechten und Gütern, Wohnung, Kost, Ausbeuten und verwertete Dienstleistungen, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach den ortsüblichen Mittelpreisen an- zusetzen.

§ 38. Ausgaben, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzugsfähig

sind, kommen mit dem Betrag in Abzug, den der Steuerpflichtige zu ihrer Be- streitung tatsächlich aufzuwenden hatte, auch wenn sie noch rückständig sind.

Steuererklärung. § 39.

Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichs- rats, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuer- erklärung verpflichtet sind; der Reichsminister der Finanzen erlässt die weiter erforderlichen Anordnungen.

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt.Berücksicht. der Abänderungsges. 425

§ 40.

Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt länger als 2 Monate be chäftigt hat, ist verpflichtet, nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen Ñamen, Stellung und Wohnung sowie das von ihm herrührende Einkommen dieser Personen dem Finanzamt mitzuteilen.

Die gleiche Verpflichtung besteht für die Vorstände juristischer Personen und von Vereinen aller Art sowie für die Vorstände aller Stellen, Behörden und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs- oder Pensionseinkom- mens ihrer Beamten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger von Ruhe- gehältern, Witwen- und Waisenpensionen oder Unterhaltsbeiträgen.

§40a. Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen hat jeder

darüber Aufschluss zu geben, ob er zur Einkommensteuer für das laufende Rech- nungsjahr veranlagt ist. Durch die Bestimmungen können Meldepflichten und besondere Ausweise über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen vor- geschrieben werden.

Der Reichsminister der Finanzen regelt das bei der Durchführung der Vor- schrift des Abs. 1 zu beobachtende Verfahren.

Die im Abs. 1, 2 vorgesehenen Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.

Steuerbescheid.

§41. Ueber die nach diesem Gesetze zu entrichtende Einkommensteuer erteilt

das Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuerbescheid.

Entrichtung der Steuer. §42.

Die gemäss § 29 festgesetzte endgültige Steuerschuld ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten, soweit sie den Betrag über steigt, der auf die vorläufige Steuerschuld entrichtet ist.

Uebersteigt die endgültig zu entrichtende Steuerschuld den Betrag, der auf die vorläufige Steuerschuld entrichtet ist, so hat der Steuerpflichtige die nach- zuzahlende Einkommensteuer mit 5 v. H. ihres Betrags für die Zeit vom Schlüsse des Rechnungsjahrs, für welches die Einkommensteuer zu entrichten ist, bis zum Zahlungstage zu verzinsen.

Bleibt die endgültig zu entrichtende Steuerschuld hinter dem Betrage zu- rück, der auf die vorläufige Steuerschuld entrichtet ist, so werden dem Steuer- pflichtigen 5 v. H. des zuviel gezahlten Betrags für die Zeit vom Schlüsse des Rechnungsjahrs, für welches die Einkommensteuer zu entrichten ist, bis zum Tage der Rückerstattung als Zinsen vergütet.

Die Vorschriften des § 104 Abs. 2 und des § 132 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 42 a. Die vorläufige Steuerschuld für ein Rechnungsjahr ( § 30) wird mit je einem

Viertel ihres Betrags am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar fällig.

§ 42 b. Ist die Steuerpflicht im Laufe eines Rechnungsjahrs begründet worden

oder weggefallen, so bleibt die endgültige und vorläufige Steuerschuld für dieses Rechnungsjahr in dem Verhältnis unerhoben, in dem die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht nicht bestanden hat, zu 12 Monaten steht.

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426 Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderun gages.

§ 42 c.

Solange einem Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid für ein Rechnungsjahr nicht zugegangen ist, hat er auf die vorläufige Steuerschuld für das folgende Rech- nungsjahr zu den im § 42 a genannten Zahlungszeiten Teilzahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld zu entrichten.

§ 43. Gestrichen.

§ 44.

Die von dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete, auf volle Mark nach unten abgerundete Kapitalertragsteuer wird, sofern sie mindestens 5 M. beträgt, auf Antrag auf die von ihm für das entsprechende Rechnungsjahr geschuldete Einkommensteuer angerechnet, wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloss vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und wenn das steuerbare Einkommen sich hauptsächlich aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im § 9 Nr. 3 bezeichneten Art zusammensetzt oder hauptsächlich aus einer von beiden Einkommensarten besteht.

Die Anrechnung erfolgt bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 5,000 M. in Höhe von 100 v. H., n n ->•> » 6,000 „ „ „ „ 90 „ „ 11 »? 11 λ ' jVvU Î5 j, ,, 5, öU )) ))

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Den im Abs. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen wird der anrechnungsfähige Betrag bar erstattet, soweit er den Betrag der Einkommensteuer übersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

Ueber die Anrechnung und Erstattung wird im Beschwerdeverfahren ent- schieden.

§45. Der Arbeitgeber hat nach näherer Anordnung des Reichsministers der Fi-

nanzen bei der Lohnzahlung 10 v. H. des Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten und für den einbehaltenen Betrag Steuermarken in die Steuerkarte (§ 46) des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten.

§ 45 a1). Bei den ständig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Erwerbstätigkeit durch

das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemäss § 45 für den Steuerpflichtigen und seine zu seiner Haus- haltung zählende Ehefrau (§ 16)

a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen für 4 M. täglich, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen für 24 M. wö-

chentlich, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten für 100 M.

monatlich zu unterbleiben. Der abzugsfreie Betrag erhöht sich für jedes zur Haushaltung des Arbeit-

nehmers zählende minderjährige Kind im Sinne des § 17

i) Abs. 1 und 2 in Kraft getreten am 1. April 1921. Siehe unten S. 432. 426

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderungsges. 42 7

in dem Falle des Abs. 1 a um 6 M., „ », », » ,, 1 b „ 36 „ „ „ „ », » lc „ 150 „

Ob und inwieweit die Vorschriften der Abs. 1, 2 im einzelnen Falle anzu- wenden sind, ist von dem Arbeitgeber festzustellen. Auf Antrag des Arbeit- nehmers ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, der Betriebsausschuss oder der Betriebsobmann gutachtlich zu hören. Auf Anrufen eines Beteiligten entscheidet das Finanzamt endgültig. Ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche nach dem Zahlungstag angerufen, so ist der Abzug im vollen Umfang des § 45 vorzunehmen.

§ 45 b. Arbeitnehmer, die nicht unter § 45 a fallen, können bei dem Finanzamt

die Ausstellung einer Bescheinigung über den Hundertsatz des Arbeitslohns ver- langen, der von jedem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Hundertsatz nach dem mutmasslichen Jahresbetrage des Einkommens zu ermitteln. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, so hat der Arbeitgeber 10 v. H. des Arbeitslohns in Abzug zu bringen.

§ 45 c1). Gestrichen.

§ 46. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalender-

jahrs oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder Beschäftigungsorts eine Steuerkarte ausstellen zu lassen und diese Steuerkarte dem Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zum Einkleben und Ent- werten der Steuermarken vorzulegen.

§47. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen eine schriftliche Be-

scheinigung über den empfangenen Lohn, den nach § 45 einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Steuerkarte eingeklebten und ent- werteten Steuermarken zu geben.

§ 48. Der Arbeitnehmer kann die in seiner Steuerkarte und in den Steuerkarten

solcher Haushaltungsangehörigen, deren Einkommen ihm zuzurechnen ist, ein- geklebten und entwerteten Steuermarken unter Abgabe des entsprechenden Teiles der Steuerkarte auf die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer an Zahlungs Statt hingeben.

Uebersteigt der Wert der nach Abs. 1 hingegebenen Steuermarken den zu zahlenden Steuerbetrag, so hat das Finanzamt den überschüssigen Betrag dem Steuerpflichtigen sofort nach der endgültigen Veranlagung in bar zu erstatten.

§ 49. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Steuerkarten werden er-

setzt. Die in solchen Karten nachweisbar eingeklebten und entwerteten Steuer- marken werden ihrem Werte nach auf die Steuerschuld angerechnet; eine bare Herauszahlung findet in diesen Fällen nicht statt.

§ 50. Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung

des im § 45 bestimmten Betrags neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.

i) Weggefallen seit l. April 1921. Siehe unten S. 432. 427

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428 Deutsches Reichseinb.steuerges.v. 29. März 1920 nnt.Berücksicht. der Abänderungsges.

§51. Die Vorschriften der §§ 45-50 gelten auch für die sonstigen Fälle des § 9

Nr. 1 und für die Fälle des § 9 Nr. 3 entsprechend.

§52. Der Reichsminister der Finanzen kann ein von den Vorschriften der §§45

bis 49 abweichendes Verfahren zulassen.

Strafvorschriften. Uebergangs- und Schlussvorschriften.

§ 53. Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit

einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der unterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

§53 ai). Wer den Vorschriften der §§ 45-47 oder den auf Grund der §§ 40 a, 52

getroffenen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit einer Geld- strafe bis zu 100,000 M. oder mit Gefängnis bestraft, soweit nicht nach § 53 oder nach der Reichsabgabenordnung eine höhere Strafe verwirkt ist. Liegen mildernde Umstände vor, so ist auf Geldstrafe bis zu 20,000 Mark zu erkennen.

Wer den im Absatz 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen fahr- lässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 20,000 Mark bestraft.

§ 53 b1). Wer Steuermarken in der Absicht, dass sie als echt verwendet werden, fälsch-

lich anfertigt oder verfälscht, oder wer sich in dieser Absicht falsche Steuermarken dieser Art verschafft, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft; ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Steuermarken als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

§ 53 c1). Wer vorsätzlich bereits verwendete Steuermarken als gültig wiederverwendet

oder in der Absicht, dass sie als gültig wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10,000 M. bestraft.

§ 53 di). Wer zum Zwecke der Fälschung von Steuermarken 1. Formen oder andere Gerätschaften, die zur Ausführung einer Steuer-

markenfälschung dienen können, 2. Papier, das einer zur Herstellung der Steuermarken bestimmten Papier-

art gleich oder zum Verwechseln ähnlich ist, anfertigt, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geld- strafe bis zu 20,000 M. bestraft.

Den Formen oder Gerätschaften stehen die mit solchen Formen oder Ge- rätschaften hergestellten Abdrucke gleich.

§ 53 e1). Die falschen, wiederverwendeten oder zur Wiederverwendung bestimmten

Steuermarken sind einzuziehen, auch wenn sie dem Täter nicht gehören; das gleiche gilt für Formen, Gerätschaften, Abdrucke und Papier der im § 53 d be- zeichneten Art.

i) In Kraft getreten am 31. März 1921. Siehe unten S. 432. 42 s

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Deutsches Reichseink.steuerges. v.29. März 1920 unt.Berüoksicht. derAbänderung3gea. 429

§ 53 f l). Sind wegen Hinterziehung der Einkommensteuer Strafen verwirkt, so wer-

den sie neben den in §§ 53 b- 53 c vorgesehenen Strafen verhängt.

§54. Ist in einem Lande auf Grund des § 8 des Gesetzes über eine ausserordent-

liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 964) die Einkommensteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 als die für die Feststellung des Kriegseinkommens massgebende Jahresveranlagung erklärt wor- den, so ist in diesem Lande für die Veranlagung zur Kriegsabgabe vom Mehr- einkommen nach dem Gesetz über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1567) das massgebende Kriegseinkommen eines Abgabepflichtigen nach den Vorschriften des Landes- einkommensteuergesetzes auf Grund des von dem Pflichtigen vornehmlich im Jahre 1918 erzielten Einkommens festzustellen.

Dabei sind als kriegsabgabepflichtig im Sinne des im Abs. 1 genannten Gesetzes alle natürlichen Personen anzusehen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften bei der Jahres Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 zur Landes- einkommensteuer hätten veranlagt werden müssen.

§ 34 des Gesetzes über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rech- nungsjahr 1919 vom 10. September 1919 findet auf die Veranlagung nach dem Gesetz über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 entsprechende Anwendung.

§ 55. Abweichend von der Vorschrift des § 2 Nr. I sind Auslandsdeutsche im Sinne

des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 951) vom Schlüsse des Monats ab, in dem sie in das Ausland zurückkehren, von der Einkommensteuer befreit. Die Vorschrift des § 21 des Gesetzes gegen die Steuerflucht findet auf die Einkommensteuer nach § 2 Nr. I entsprechende An- wendung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. I, 1 Abs. 2 handelt.

Von der Einkommensteuer nach § 2 Nr. I sind ferner Deutsche befreit, welche in den auf Grund des Friedensvertrages aus dem Deutschen Reiche aus- geschiedenen Gebieten bereits seit mindestens 2 Jahren vor dem für das Aus- scheiden massgebenden Zeitpunkt einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt haben, ohne in den bei dem Deutschen Reiche verbliebenen Gebieten einen Wohnsitz zu haben.

§ 56. Von der Einkommensteuer befreit sind Einnahmen aus Anleihen des Deut-

schen Reichs, soweit bei deren Begebung Befreiung von der Einkommensteuer zugesichert worden ist.

§57. § 14 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 2157)

wird aufgehoben. Eine Ueberweisung von Reichseinnahmen an die Länder auf Grund des

§ 36 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 779) findet nicht statt; dies gilt auch für die Einnahmen der Jahre 1919 und 1920.

§ 58. Die erstmalige Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes erfolgt für das Rech-

nungsjahr 1920 nach dem steuerbaren Einkommen, das der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1920 während der Dauer seiner Steuerpflicht bezogen hat. Soweit

!) In Kraft getreten am 31. März 1921. Siehe unten S. 432. 429

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430 Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920unt.Berücksicht. der Abänderungsges.

die Voraussetzungen, von denen die persönliche Steuerpflicht nach diesem Gesetz abhängt, bereits vor dem 1. April 1920 gegeben waren, ist das Einkommen aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1920 oder aus dem ganzen nach § 29 Abs. 2 an Stelle des Kalenderjahres 1920 tretenden Zeitraum zugrunde zu legen.

Bis zur ersten Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes ist vorläufig die Ein- kommensteuer zu entrichten (§ 42 Abs. 1), die sich nach den Vorschriften der §§19 bis 21 für das bei der letzten landesrechtlichen Veranlagung zur Staatseinkommen- steuer festgestellte Einkommen berechnet.

Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass gegenüber dem hiernach zugrunde gelegten Einkommen sein steuerbares Einkommen sich im Jahre 1920 voraus- sichtlich um mehr als den fünften Teil vermindern wird, so hat das Finanzamt die Steuer dem mutmasslichen Einkommen entsprechend zu ermässigen.

Ueber die Festsetzung der nach Abs. 2 u. 3 vorläufig zu entrichtenden Ein- kommensteuer wird im Beschwerdeverfahren entschieden.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, von der Erteilung eines vorläufigen Steuerbescheids an diejenigen Steuerpflichtigen Abstand zu nehmen, die Arbeitseinkommen im Sinne des § 9 Nr. 1 u. 3 beziehen.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Tag des Inkraft- tretens der Vorschriften der §§ 45-52 zu bestimmen.

Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass und inwieweit bis zum Empfange des vorläufigen Steuerbescheids für das Rechnungsjahr 1920 die Einkommensteuer vorläufig weiterzuzahlen ist, die nach der letzten landesrecht- lichen Veranlagung zugunsten der Länder und Gemeinden (Gemeinde verbände) zu entrichten war oder wäre.

§ 59. Bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens können in Abzug gebracht

werden: a) Aufwendungen für die Neubeschaffung von Kleinwohnungen, die in den

Jahren 1920 bis einschliesslich 1923 baulich beendet worden sind, sofern die Ver- wendung der Bauten zu Kleinwohnungszwecken für mindestens 15 Jahre von der Fertigstellung ab gesichert ist, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den die Aufwendungen den gemeinen Wert der Bauten oder die durch sie eingetretene Werterhöhung der Gebäude übersteigen. Die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Aufwendungen bereits nach Massgabe dieses Gesetzes bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt worden sind. Veräussert der Steuer- pflichtige das Gebäude vor Ablauf von 15 Jahren, so wird seinem steuerbaren Einkommen der Betrag der steuerfreien Aufwendungen insoweit hinzugerechnet, als sie den Unterschied zwischen dem Veräusserungspreis und dem gemeinen Werte nicht übersteigen, der bei Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt worden ist;

b) Beträge, die der Steuerpflichtige gemeinnützigen Vereinigungen und Ge- sellschaften in den Jahren 1920 bis einschliesslich 1923 zugewendet hat, sofern diese Vereinigungen oder Gesellschaften satzungsgemäss und , tatsächlich aus- schliesslich die Förderung des Kleinwohnungsbaues bezwecken.

Ob für eine Vereinigung oder Gesellschaft anzuerkennen ist, dass sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, bestimmt das Landesfinanzamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Der Reichsminister der Finanzen muss mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die Voraussetzung dieser Anerkennung erlassen. Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben; der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlussverfahren.

§ 59 a. Bei Ermittlung des Betriebsgewinnes und des Geschäftsgewinnes im Sinne

der §§ 32, 33 zum Zwecke der Veranlagung für die Rechnungsjahre 1920-1926 können den Verhältnissen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung der Kosten steuerfrei abgesetzt werden, die zur Ersatzbeschaffung der zum land- oder forst-

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Deutsches Reichseink.steuerges. v. 29. März 1920 unt. Berücksicht. der Abänderuugsges. ̂ ßj

wirtschaftlichen oder gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände über den gemeiner Wert der Ersatzgegenstände hinaus voraussicht- lich aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Die Mehrkosten sind zu Lasten dieser Rücklagen zu verrechnen; stehen zur Bestreitung der Mehrkosten zu diesem Zwecke gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung, so können die Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Bei Feststellung des Anschaffungs- oder Herstellungspreises im Sinne des § 33 a bleiben die Mehrkosten ausser Be- tracht, soweit sie für Ersatzbeschaffungen als Werbungskosten in Abzug gebracht oder aus steuerfreien Rücklagen gedeckt worden sind.

Der Reichsminister der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieser Vor- schriften erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Richtlinien über die jeweilige Höhe der über den gemeinen Wert hinausgehenden Mehrkosten. Er erlässt ferner Vorschriften über die Nachversteuerung von steuerfrei gebliebenen Rücklagen, die nicht ihrem Bestimmungszweck zugeführt sind oder nicht mehr zugeführt werden können. Der Erlass dieser Vorschriften und Richtlinien hat zu erfolgen nach Anhörung eines vom Reichstag zu wählenden Ausschusses unter Zuziehung von Sachverständigen, welche vom Reichsminister der Finanzen zu ernennen sind.

§ 60. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Aus dem Gesetz vom 24. März 1921 zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920.

Artikel II1). Der Reichsminister der Finanzen kann anorcmen, dass und inwieweit im

Rechnungsjahre 1921 bis zum Empfange des endgültigen Steuerbescheids für das Rechnungsjahr 1920 die Einkommensteuer vorläufig weiterzuzahlen ist, die der Steuerpflichtige nach § 58 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach den auf Grund des § 58 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ( § 1, b des Gesetzes zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 31. März 1920, R.G.B1. S. 428) vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Anordnungen für das Rechnungs- jahr 1920 vorläufig zu entrichten hatte2).

Artikel III. Ueber die Steuern des Reichs, der Länder und Gemeinden sind statistische

Erhebungen durchzuführen; der Reichsminister der Finanzen erlässt im Ein- vernehmen mit dem Reichsrat die hierzu erforderlichen Anordnungen.

Artikel IV enthält eine Aenderung des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (R.G.B1.

S. 805).

A r t i k e 1 V. Für die Entrichtung der endgültigen Steuerschuld des Rechnungsjahrs 1920

kann der Reichsminister der Finanzen eine von der Vorschrift des § 42 abweichende Regelung treffen.

*) In Kraft getreten am 31. März 1921. Siehe unten S. 432. a) vgl. Verordnung des Reichsfinanzministers über die vorläufige Erhebung der Ein-

kommensteuer für das Rechnungsjahr 1921 vom 12. April 1921 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1921 S. 380).

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432 Deutsches Reichseinkisteuerges. v. 29. März 1920 unt. Beriicksicht. der Abänderungsgas .

In den Gebieten, in denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Rechnungs- jahre 1920 untersagt war, wird als endgültige Einkommensteuer für das Rech- nungsjahr 1920 der Betrag erhoben, der als vorläufige Einkommensteuer für dieses Rechnungsjahr zu entrichten war, es sei denn, dass die nach dem Einkommen- steuergesetze geschuldete Einkommensteuer hinter dem Betrage der vorläufigen Einkommensteuer zurückbleibt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, sofern das steuerbare Einkommen für das Rechnungsjahr 1920 nicht mehr als 24,000 M. beträgt. Uebersteigt das steuerbare Einkommen den Betrag von 24,000 M., so erfolgt die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der danach für die ersten 24,000 M. über die vor- läufig zu entrichtende Einkommensteuer hinaus geschuldete Betrag wird nur in- soweit erhoben, als er aus 20 v. H. des den Betrag von 24,000 M. überschiessenden Einkommens gedeckt werden kann.

Die Vorschriften des Art. I Nr. 271) und des Art. II treten mit dem auf die Verkündung dieses Gesetzes2) folgenden Tage, die Vorschriften des Art. I Nr. 3 c1), 241) und 251) mit dem 1. April 1921 in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.

i) Es entsprechen: a) Art.I Nr. 27 den §§ 53 a bis 53 f, b) Art. I Nr. 3 c dem § 13 Abs. 1 Nr. 7, c) Art. I Nr. 24 dem § 45 a Abs. 1 und 2, d) Art. I Nr. 25 dem gestrichenen § 45 c. ») Die Verkündigung erfolgte am 30. März 1921.

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