Deutsches Reichseinkommensteuergesetz. Vom 29. März 1920. (R.G.Bl. 1920 Nr. 57 S. 353/Nr.156 S. 1463)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 2 (1920), pp. 217-234Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/25759588 .
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Deutsches Reichseinkommenstetiergesetz. Vom 29. Marz 1920
(R.G.B1. 1920 Nr. 57 S. 353/Nr. 156 S. 1463.)
? 1. Von dem Einkommen der natiirlichen Personen wird nach den Vorschriften
dieses Gesetzes eine Einkommensteuer erhoben.
Personliche Steuerpflicht.
? 2. Einkommensteuerpflichtig sind I. mit ihrem gesamten Einkommen: 1. Deutsche, soweit sie sich nieht langer als 2 Jahre dauernd im Ausland
aufhalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Beamte des Reiches oder der Lander und Militarpersonen, die ihren dienst
lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die in ihren Diensten stehenden Deutschen sind ohne Rucksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland einkommen
steuerpflichtig, soweit sie an ihrem auslandischen Wohnsitz nieht zu einer ent
sprechenden direkten Steuer herangezogen werden. Wahlkonsuln gelten nieht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;
2. ) Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder des Erwerbes wegen oder langer als 6 Monate ihren gewohnlichen Aufenthalt haben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begriindet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auf die ersten 6 Monate;
II. mit ihrem Einkommen aus inlandischem Grundbesitz, aus inlandischem Gewerbebetrieb, aus einer im Inland ausgeiibten Erwerbstatigkeit oder mit solchen
regelmassig wiederkehrenden Beziigen oder Unterstiitzungen, die aus inlandischen 6fientlichen Kassen mit Rucksicht auf eine gegenwartige oder friihere Dienst
leistung oder Berufstatigkeit gewahrt werden: alle natiirlichen Personen ohne Rucksicht auf Staatoangchorigkeit, Wohn sitz oder Aufenthalt.
? 3. Von der Einkommensteuer sind Personen befreit, denen unter Wahrung
der Gegenseitigkeit nach allgemeinen volkerrechtlichen Grundsatzen oder denen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den personlichen Steuern zusteht.
Steuerbares Einkommen.
? 4. Soweit in diesem Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist (? 12), unter
Kegt der Steuer der Gesamtbetrag der in Geld oder Geldeswert bestehenden Ein kunfte nach Abzug der im ? 13 genannten Betrage (steuerbares Einkommen).
]) Die Abanderungen durch Gesetz v. 81, Marz 1920 and 21. Juli 1920 sind berucksichtigt. *) Bntwart: 2. Nicbtdeatsche, wenn sie im Deatschen Reiche einen Wohnsitz haben
oder sich dort des Erwerbes wegen oder linger als 6 Monate auf halten. Die Steuerpflicht erstreckt sich anf die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthaltes.
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218 Deutsches Reichsoinkommensteuergesetz vom 29. Milrz 1920.
$5. Zum steuerbaren Einkommen gehoren Einkiinfte aus Grundbesitz, aus
Grewerbebetrieb, aus Kapitalvermogen und aus Arbeit sowie sonstige Einnahmen obne Riicksicht darauf, ob es sich um einmalige oder wiederkebrende Einkiinfte handelt oder aus welcbem recbtlicben oder tatsachlichen Grunde sie dem Steuer
pflichtigen zugeflossen sind.
? 6. Zum Einkommen aus Grundbesitz gehoren: 1. die Einkiinfte aus Miete und Pacht fiir vermietete oder verpacbtete Grund
stiicke und Gebaude oder Gebaudeteile; 2. der Wert der Nutzung einer Wobnung im eigenen Hause oder einer dem
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil unentgeltlicb iiberlassenen Wobnung ein sebliesslich der zugehorigen sonstigen Raume, Garten und Parkanlagen;
3. Einkiinfte aus dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und aus der
sonstigen Bewirtschaftung von Grundstiicken; 4. Einnahmen aus Grundrechten und Gefallen und aus solchen Berechti
gungen, auf welche die Vorschriften des biirgerlichen Rechtes iiber Grundstiicke
Anwendung finden.
? 7. Zum Einkommen aus Grewerbebetrieb gehoren:
1. Einnahmen aus gewerblichen oder bergbaulichen Unternehmungen; . 2 bei personlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschait auf
Aktien die Tantiemen und Vergiitungen sowie die Gewinnantsile dieser Gresell
schafter, welche auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfalien; 3. bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit
gesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei der der Gresellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, ihr An teil am
Geschaftsgewinne1) zuziiglich etwaiger besonderer Vergiitungen, die der Gesell schafter fiir Miihewaltungen im Interesse der Gesellschaft fiir deren Rechnung bezogen hat.
? 8. Zum Einkommen aus Kapitalvermogen gehoren: 1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche entf alien
auf Aktien, Kuxe, Grenussscheine sowie auf AnteSe an Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Genossenschaften und an Gesellschaften mit beschrankter Haftung;
2. Einkiinfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gresell schafter;
3. Zinsen von Anleihen, die in offentlichen Schuldbiichern eingetragen oder iiber die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
4.2) Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art einschliesslich der Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;
5.2) Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, Renten von Rentenschulden. Bei Tilgungshypotkeken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der Teil der
Zahlung als Einkommen, der auf den jweiligen Kapitalrest als Zins entrichtet wird. 6. ) vererbliche Rentenbeziige; 7. Diskontbetrage von Wechseln und Anweisungen einschliesslich der Schatz
wechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt. Als Ertrage aus Kapitalanlagen im Sinne des Abs. 1 gelten auch besondere
Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalertragen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewahrt werden.
*) Entwurf: Reingewinne. 3) Entwurf:
4. deckt sich mit Nummer 5 des Gesetzes; 6. deckt sich mit Nummer 6 des Gesntzes; 6. Zinsen aus den nieht unter Nummer 3 und 3 fallenden Darlehen einschliesslich
der Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten. 574
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Deutsches Reichseinkommensteuergesctz vom 29. Marz 1920. 219
Soweit Kapitalertrage der in Abs. 1 u.2 bezeichneten Art in einem land oder f orstwirtschaf tlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betrieb anf alien, gelten sie als Einkommen aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb.
? 9, Zum Einkommen aus Arbeit gehoren: 1. Gehalter, Besoldungen, Lohne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter
sonstiger Benennung gewahrte Beziige und geldwerte Vorteile der in offentlichem oder in privatem Dienste angestellten oder beschaftigten Personen (Arbeitslohn);
2. der Erwerb aus wissenscbaftlicher, kiinstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziebender Tatigkeit, aus der Berufstatigkeit der Aerzte, Rechtsanwalte, Arcbitekten, Ingenieure und der Ausiibung anderer freier Berufe;
3. Wartegelder, Ruhegehalter, Witwen- und Waisenpensionen und andere
Beziige oder geldwerte Vorteile fiir friihere Dienstleistung oder Berufstatigkeit; 4. die Einnabmen aus einmaliger oder dauernder Tatigkeit jeder Art, ins
besondere Vergiitungen fiir Vermbgensverwaltungen und fiir Vollstreckung von Testamenten, sowie Tantiemen und andere Vergiitungen, welche den Mitgliedern der Verwaltung und des Aufsicbtsrats von Aktiengesellschaften, Kommandit geflellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschrankter Haftung, Genossen schaften und sonstigen Personenvereinigungen gewahrt werden, bei denen der
Steuerpflichtige nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.
? 10. Als Einkiinfte aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Kapitalvermogen und
Arbeit sind ausser den in ?? 6?9 bezeichneten auch solche Einkiinfte anzusehen, die nach der Verkehrsauffassung der einzelnen Einkommensart zuzurechnen sind.
Zu den sonstigen Einnahmen im Sinne des ? 5 gehoren insbesondere: 1. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten; 2. Zuschiisse und sonstige Vorteile, einerlei ob sie auf einem Rechtsanspruch
oder ohne Bestehen eines solchen auf freiwilliger Zuwendung beruhen. 1st die Zuwendung freiwillig oder zur Erfiillung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt, so hat der Empfanger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der Geber zu den nach ? 2 Nr. I steuerpflichtigen Personen gehort;
3. Entschadigungen, die als Ersatz fiir entgehende Einnahmen gewahrt werden;
4. Lotteriegewinne und ahnliche ausserordentliche Einnahmen; 5. durch einzelne Verausserungsgeschafte erzielte Gewinne.
? 12. Als steuerbares Einkommen gelten nicht:
1.1) einmalige Vermogensanfalle, die unter ?? 20, 40 des Erbschaftssteuer
gesetzes vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1543) fallen, Ausstattungen und Aussteuern;
2. Kapitalempfange auf Grund von Lebens-, Unfall- und sonstigen Kapital versicherungen;
3. Kapitalabfindungen, die als Entschadigung fiir den durch Korperver letzung oder Krankheit herbeigefiihrten ganzlichen oder teilweisen Verlust der
Erwerbstiihigkeit an den Steuerpflichtigen gezahlt wurden, sowie Kapitalabfin dungen auf Grund der Reichsversicherung, der Militarversorgung und der Beamten
pensionsgesetze; 4.2) Kapitalabfindungen, die auf Grund der ?? 1298, 1299, 1300, 1712, 1714,
1715, 1716 des B.G.B. bezahlt wurden;
!) Entwurf: l. einrnalige Verm8gensanfalle in Form von Erbschaften, Vermacht nisaen, Schenkungen, Ausstattungen oder Aussteuern.
a) Der Entwurf enthait diese Bestimmung nicht. 575
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920.
51). Kapitalabfindungen, die dem Steuerpflichtigen als Entschadigung fiir die durch Unfall oder Verschulden eines Britten erfolgte Totung eines gegeniiber dem Steuerpflichtigen Unterhaltsverpflichteten gezahlt wurden;
6.2) die auf Grand der Mih'tarpensions- und -versorgungsgesetze bezogenen Verstummelungs-, Kriegs-, Luftdienst-, Alters- und Tropenzulagen, Pensions- und
Rentenerhohungen, ferner die auf Grand des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) bezogenen Tropenzulagen;
7.3) sonstige Versorgungsgebiihrnisse, die auf Grand einer infolge eines
Krieges erlittenen Dienstbeschadigung bezogen werden, soweit sie zusammen mit den in Nr. 64) genannten Gebuhnussen den Betrag von 2000 M. nicht iibersteigen;
8.5) die Naturalbeziige der Angehorigen der Wehrmacht (Reichswehr und
Beichsmarine); 9.4) die mit deutschen ELriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde;
10.7) Beziige des Steuerpflichtigen aus einer Krankenversicherung. 11.8) Beziige aus offentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer offentlichen
Stiftung, die als Unterstiitzungen wegen Hilfsbediirftigkeit oder als Unterstiitzungen fiir Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind;
12. ) Gewinne, die durch Verausserang von Gegenstanden erzielt worden
sind, die nach ? 8 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) zum nichtsteuerbaren Vermdgen gehdren, e3 sei denn dass sie in der Absicht der
Wiederverausserung erworben worden sind; 13.10) Gewinne, die durch die Verausserang von Grandstiicken erzielt worden
sind, es sei denn, dass die Grandstiicke erst innerhalb der letzten 10 Jahre oder zum Zwecke der Wiederverausserung erworben worden waren. Bei einem Erwerbe vor dem 1. August 1914 gilt die lOjahrige Frist als erfiillt11).
Steuerfrei bleiben auch Gewinne, die erzielt werden aus der Verausserang der samtlichen Anteile einer Personenvereinigung (einer Aktiengesellschaft, Kom
manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Gewerk schaft, offenen Handelsgesellschaft, Gesellschaft des biirgerlichen Rechtes, Ge nossenschaft usw.), deren Vermogen wesentlich aus Grandstiicken besteht, sofern die samtlichen Anteile seit dem 31. Dezember 1919 in der Hand des Steuerpflich tigen vereinigt waren, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Anteile der Per
sonenvereinigung oder dass die Personenvereinigung die <5rundstiicke noch nicht 10 Jahre besessen oder sie zum Zwecke der Verausserang erworben haben. Ehe
gatten sowie Eltern und Kinder gelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Person12). Den Grandstiicken stehen ISerechtigungen gleich, auf welche die Vorschriften
des biirgerlichen Rechts iiber Grandstiicke Anwendung finden; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile12).
Bei einem Erwerb im Sinne der Nr. 1 wird die Besitzzeit des Rechtsvor gangers hinzugerechnet13).
? 13. Vom Gesamtbetrage der Einkiinfte sind, soweit in diesem Gesetze nichts
anderes vorgeschrieben ist, in Abzug zu bringen: 1. die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen
(Werbungskosten). Zu den Werbungskosten gehoren auch:
*) Entwurf: 4. s) ft. die auf Grund der Militarpensions- und -versorgungsgesetze bezogenen Yer
stttmmelungs-, Kriegs-, Alters- und Tropenzulagen, sowie Pensions- und Rentenerhflhungen. ?) Eatwurf: e. *) Entwarf: 5. ?) Entwurf: 7. *) Entwarf: 8. die rait Eriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde. *) Entwurf: 9. ?) Entwurf: 10. ?) Entwurf: 11. 10) Entwurf: 12.
?) Im Entwurf lautet dieser Batz: Bei einem Erwerb im Sinne der Nr. 1 wird die Besitzzeit des Re6htsvorgan$ers hinzugereohnet.
Dieser Absatz ist nicht im Kntwurf enthalten. 13) Ist im Entwurf in Nr. 12 enthalten.
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920. 221
a) Ertragsteuern sowie solche offentlichen Abgaben und Beitrage zur Ver
sicberung von Gegenstanden, welcbe zu den Geschaftsunkosten oder Verwaltungs kosten zu rechnen sind,
b) die jahrlichen, den Verbaltnissen entspreebenden Abscbreibungen fiir
Wertverminderung von Gebauden, von Be- und Entwasserungs- und fischereiwirt schaftliehen Anlagen, von Maschinen und von beweglichem Betriebsinventare1), soweit nicht die Kosten fiir die Ersatzbeschafrung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden,
c) bei Bergbauunternehmungen, Steinbriichen und anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben die Abschreibungen fiir die Substanzver
ringerung, d) notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen durch Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstatte2) erwachsen sind, e) 3) Mehraufwendungen fiir den Haushalt, die durch eine Erwerbstatigkeit
der Ehefrau notwendig geworden sind; 2. die von dem Steuerpflichtigen gezahlten Schuldzinsen und die auf be
sonderem privatrechtlichen, onentlich-rechtlichen oder gesetzlichen Yerpflichtungs grunde beruhenden Renten und dauernden Lasten, soweit sie nicht rait Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhange stehen4), die bei der Veranlagung ausser
Betracht zu lassen sind. Aufwendungen zur Erfullung einer gesetzlichen Unter
haltspflicht sind nicht abzugsfahig, auch wenn sie auf Grund einer privatrecht lichen Verpflichtung erfolgen;
3. Beitrage, die der Steuerpflichtige fur sich und seine nicht selbstandig veranlagten Haushaltungsangehdrigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-,
An
gestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherungs-3), Witwen-, Waisen- und Pensionskassen gezahlt hat, soweit sich der Gegenstand der Versicherung auf die bezeichneten Gefahren beschrankt;
4. Beitrage zu Sterbekassen bis zu einem Jahresbetrage von insgesamt 100 M.; 6.6) Versicherungspramien, welche fiir Veraicherungen des Steuerpflichtigen
oder eines seiner nicht aelbstandig veranlagten Haushaltungsangehdrigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 600 M. jahrlich nicht iibersteigen;
6.7) Beitrage zu den offentlich-rechthchen Berufs- oder Wirtschaftsvertre
tungen sowie zu Berufsverbanden ohne offenthch-rechthchen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb gerichtet ist;
7.8) Beitrage an kulturfordernde, mildtatige, Remeinniitzige und politische
Vereinigungen, soweit ihr Gesamtbetrag 10 v. H. des Einkommens des Einkommen
8teuerpflichtigen nicht Uberschreitet; 8.') bei einzelnen Verausserungsgescbaften (?11 Nr. 6) erlittene Veriuste,
es sei derm, dass im Falle der gewinnbringenden Verausserung der Gewinn nicht zum steuerbaren Einkommen gehdren wurde (? 12 Nr. 12, 13)10).
Ist die persdnliche Steuerpflicht nur nach ? 2 Nr. II begriindet, so ist der Abzug der Beitrage unter Nr. 3, 4 und 5U) iiberhaupt nicht, der der iibrigen im Aba. 1 genannten Aufwendungen nur insoweit statthaft, als sie mit dem steuor baren Einkommen im wirtschaftlichen Zusammenhange stehen.
? 14?). Als abzugsfahige Schuldzinsen (? 13 Abs. I Nr. 2) gelten: *) Entwurf: b) die regelm&ssigen. j&hrlichen Absetzungen fur Abnntzang von Ge
bauden, von Maschinen und von beweghchem Betriebainventar, soweit nsw. *) Entwurf: Arbeitsstatte zur Ausubung der Arbeit. 8) Pehlt im Entwurf. 4) Entwurf: soweit sie nicht auf Einnahmen beruhen, die nsw. *) Im Entwurf fehlt ?und Erwerbslosen". ?) Fehlt im Entwurf. i) Entwurf: 6. Beitrage zu den gesetzlichen Bernfsvertretungen. 8) Fehlt im Entwurf. fl) Entwurf: 6.
W) Entwurf: (? 18, Nr. 11, 12). ") Entwurf: Nr. 8 und 4. ls) Nicht im Entwurf enthalten.
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222 Deutsches Reicbseinkommensteucrgesetz vom 29. Milrz 1920.
1. bei der Tilgungsrente (? 31 Abs. 1 des Ges. iiber das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919 ? Reichs-Gesetzbl. S. 2189 ?) 5 v. H. des urspriinglich geschul deten oder nacb einer Teilzahlung verbliebenen Abgabebetrags, die sicb nacb 10 Jahren und weiter alle 5 Jabre um 1 v. H. vermindern;
2. beim Reichsnotzins (? 33 des bczeichncten Ges.) 5 v. H. des Abgabe betrags, die sicb nacb 15 Jabren und weiter alle 10 Jabre um 1 v. H. vermindern.
? 151). Vom Gesamtbetrage der Einkunfte diirfen insbesondere nicbt in Abzug
gebracbt werden: 1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermogens, zu
Geschaftserweiterungen, zu Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatz
beschaffungen, sowcit bierfur bereits Werbungskosten abgesetzt sind; 2. Zinsen fiir das in dem land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblicben
Betrieb angelegte eigene Vermogen des Steuerpflicbtigen; 3. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unter
halte seiner Familienangehorigen aufgewendeten Betrage; 4. die von den2) Steuerpflicbtigen entrichtete Einkommensteuer sowie sonstige
Personals teuern.
? 16'). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird das Einkommen der Ebe
gatten zusammengerechnet, sofern fiir beide Ehegatten die Voraussetzungen der
personlicben Steuerpflicbt nach ? 2 Nr. I erfullt sind. Die Zusammenrecbnung findet vom Beginne des auf die Eheschkessung folgenden Rechnungsjahres bis zum
Ablauf des Rechnungsjahres statt, in dem die Aufldsung der Ehe erfolgt. Der
Auflosung der Ehe steht die dauernde Trennung der Ehegatten oder der Wegfall der Voraussetzungen der personlichen Steuerpflicht eines oder beider Ehegatten -nach ? 2 Nr. I gleich.
Fiir die vermogensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhaltniszahlen be rechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Ein kommen veranlagt worden ware.
? 174). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird das Einkommen eines
nach ? 2 Nr. I steuerpflichtigen Haushaltungsvorstandes und seiner zu seiner
i) Entwurf: ? 14. 3) Entwurf: dem. 3) Entwurf: ? 15. Dem Einkommen des Ehemanns wird das Einkommen der Ehefrau
vom Beginn des auf die Eheschliessung folgenden Monats ab bis znm Schluss des Monats hinzuirerechnet, in dem die Ehe aufgeldst wird. Die Zusammenrechnuug flndet nur statt, wenn fur beide Ehegatten die Yoraussetzuugen der persdnlicben Steuerpnicht nach ? 3 Nr. 1 erfullt sind.
Eine selbstandige Yeranlagung der Ehefrau kommt mit dem Ablanf des Monats, in dem die Eheschliessung stattgefunden hat, in Wegfall; sie hat vom Ende dei Monats ab heu zu erfolgen, in dem die Ehe aufgeltf st wird. Der Auf Idsung der Khe steht die dauernde Trennung der Ehegatten oder der Wegfall der Voraussetzungen der persOnlichen Steuer pflicht eines oder beider Ehegatten gemass ? 2 Nr. I gleich
Fiir die vermtfgensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nntereinander gilt im Falle der Zusammenrechnuug jeder Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Vprhaltniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Einkommen veranlagt worden ware.
*) Entwurf: ? 16. Dem Einkommen eines nach ? 2 Nr. I steuerpflichtigen Haus haltungsvorstandes wird das Einkomm?n seiner zu seiner Haushaltung zahlenden minder jahrigen Kinder hinzugerechnet. Das gleiche gilt fiir das Einkommen der zu seiner Haus haltung zahlenden volljahrigen Kinder, solango sie nicht durch Arbeit in einem dem Haushaltungsvorstande fr era den Betrieb selbstandigen Erwerb haben.
Im Falle des Abs. 1 hat eine selbstandige Yeranlagung des Kindes bis zum Schlusse des Monats, in dem der Austritt aus der Haushaltung stattfindet oder die Yoraussetzung fur die Hinzurechnun? ihres Rinkoramens zum Einkommen des Haushaltungsvorstandes wegfallt, zu unterbleiben. War ein Kind bereits selbstandig veranlagt. so kommt die selbstandige Yeranlagung mit Ablauf des Monats in Wegfall, in dem der Eintritt in die Haushaltung erfolgt.
Als Kinder im Sinn* des Abs. 1 und 2 gelten neben den Abkommlingen des Haushaltungs vorstandes noch Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und PfiVgekinder, sowie deren Abkdmmlinge.
Die Yorschriit des ? 15 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 673
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920.
Haushaltung zahlenden minderjahrigen Kinder zusammengerechnet, soweit es sich nicht urn Arbeitseinkommen (? 9) eines Kindes handelt. Die Zusammenrech
nung findet vom Beginne des Rechnungsjahres, das dem Eintritt der Voraus
setzungen der Zusammenrecbnung folgt, bis zum Schlusse des Becbnungsjabres statt, in dem diese Voraussetzungen weggefallen sind.
AIs Kinder im Sinne des Ads. 1 gelten neben den Abkdmmlingen des Haus
haltungsvorstandes aueb Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sovvie deren Abkommlinge.
Im Falle der Zusammenrechnung baften der Haushaltungsvorstand und die Kinder nebeneinander fiir die Steuer.
Die Vorschrift des ? 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
? 181). Bei fortgesetzter Giitergemeinscbaft gilt das in das Gesamtgut fallende Ein
kommen als Einkommen des iiberlebenden Ebegatten.
Steuertarif.
? 192). Zur Berecbnung der Einkommensteuer wird das steuerbare Einkommen auf
voile Hunderte nacb unten abgerundet.
? 20'). Steuerpflichtig ist nur der den Betrag von 1500 M.4) ubersteigende Teil des
steuerbaren Einkommens. Der steuerfreie Einkommens teil (Abs. 1) erhoht sich fiir jede zur Haus
haltung des Steuerpflichtigen zahlende Person, deren Einkommen gemass ?? 16, 17 dem Einkommen des Steuerpflichtigen hinzuzurechnen ist, um 500 M.6)
Die vorstehende Vergiinstigung gilt auch fiir jede weitere Person, deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Erf ullung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht bestreitet, jedoch nicht iiber den tatsacblich gezahlten Betrag hinaus*).
Der nach Abs. 2 u. 3 hinzuzurechnende Betrag erhoht sich bei einem Steuer
pflichtigen, dessen steuerbares Einkommen 10,000 M. nicht iibersteigt, um 200 M. fiir die zweite und jede weitere Person, sofern sie das 16. Lebensjahr nicht voll endet hat6).
Die Erhdhung des steuerfreien Einkommensteils nach Abs. 2?4 tritt nur insoweit ein, als das selbstandig zu veranlagende steuerbare Einkommen der Person, fiir welche die Erhdhung eintreten soli, hinter dem hinzuzurechnenden
Hochstbetrage zuriickbleibt8). Fiir Steuerpflichtige, die zur
Haushaltung eines anderen Steuerpflichtigen
zahlen, betragt der steuerfreie Einkommens teil 600 M.*).
? 21'). Die Einkommensteuer betragt:
fiir die ersten angefangenen oder vollen 1,000 M. des steuerpflicht. Einkommens 10 v. H. ? ? nachsten B ? n 1,*?Q ? ? ? ? 11 ? ?
i) Entwurf: ? 17. i) Entwurf: ? 18. ?) Entwurf: ? 19. *) Entwurf: l'OO. &) Entwurf: Der steoerfreie Emkommensteil (Abs. 1) erhdht sich 1. fiir die erste, zur Haushnltung Ues Steuerpflichtigen zahlende Person, deren Ein
kommen gemass ?? 15 und 16 dem Einkommen des Steuerpflichtigen hinzuzurechnen ist oder hinzuzurechnen ware, urn 500 M.;
*. fiir jede weitere Person der unter Nr. 1 bezeichneten Art um 800 M. ) Dieser Absatz ist nicht im Entwurf enthalten.
i) Entwurf: ? 20. 579
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920.
fiir die nachsten angefangenen oder vollen 1,000 M. des steuerpflicht. Einkommens 17 v. H. - ?
' ? ? ? ? ? n H ? ?
? ? ? ? MS! n " " 1!? " ? ? > i?X22? ? " !?? - ? ? ? ? ? ? }???;? ? ? ? 21? ?
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n ? ? n ? 20,000 ? B ? ? 62 ? ? ? ? ? ? 80,000 ? n , ? 63 ? B
n ? ? ? * ? 80,000 ? n ? ? 64 ? ? n n n n n ? <0,000 B B B B 5 B B
. ? ? . W,000 n B B n 66 , B n ? ? ? n n 60,000 B B ? B 57 B B
n ? n n ? 60,000 B ? B B 68 B ? ? ? ? ? ? ? 60,000 B B B f) 69 B B B B welteren BetrSge.60 B B
Bei Gewinnen aus einzelnen VeraixaserungsgescLaften (?11 Nr. 5) wird die Steuer von dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen nach dem Hundertsatz er
hoben, der nach ? 21 anzuwenden ware, wenn die Steuer von dem ubrigen Ein kommen zuziiglich des Betrages erhoben wiirde, der sich bei gleichmassiger Ver
teilung des Gewinns auf die vollen Jahre der Besitzdauer ergibt. Die Besitzzeit vor dem 1. Januar 1920 sowie die Besitzzeit von mehr als 5 Jahren wird nicht
berucksichtigt. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten im ? 21 vorgesehenen Abgabesatz erhoben.
? 23s). Bei Einnahmen, welche die Entlohnung fiir eine sich iiber mehrere Jahre
erstreckende3) Tatigkeit darstellen, wird die Steuer von dem gesamten steuer
pflichtigen Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der nach ? 214) anzu
]) Entwurf: ? 31. Hat der Steuerpflichtige durch ein einzelnes Verausserungs geschaft (?11 Nr. 6) einen Gewinn erzielt, so wird, wenn die Besitzdauer 5 Jahre oder mehr betragen hat, die Steuer von dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach ? SO fiir den 6. Teil dieses Gewinnes zuztkglich des ttbrigen Einkommens des Steuerpflichtigen berechnet. Hat die Besitzdauer weniger als 6 Jahre betragen, so wird die Steuer von dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen von dem Hundertsatze erhoben, der sich nach ? 20 fiir den durch die Zahl der vollen Besitz jahre geteilten Verausserungsgewinn zuzilglich des ttbrigen Einkommens des Steuerpflich tigen berechnet. Die Besitzzeit vor dem 1. Januar 1920 bleibt ausser Betracht.
*) Entwurf: ? 22. s) Entwurf: erstreckende wissensohaftliche, kttnstlerisohe oder sohriftstellerische. 4) Entwurf: ? 20.
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920. 225
wenden ware, wenn die Steuer von dem iibrigen Einkommen zuziiglich des Betrags erhoben wurde, der sich bei gleichmassiger Verteilung der Einnahme auf die vollen Jahre der Tatigkeit ergibt. Mehr als 5 Jabre werden nicht berucksichtigt1). Falls sich hiernacb kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nacb dem niedrigsten im
? 212) vorgesebenen Abgabesatz erhoben1).
? 243). Bei ausserordentlichen Waldnutzungen, die iiber die regelmassigen Nutzungen
hinausgehen, wird die Steuer von dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach ? 212) fur das Einkommen des Steuer
pflichtigen nach Abzug des ausserordentlichen Mehrerloses berechnet. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten, im ? 212) vorgesehenen Abgabesatz erhoben.
Bei ausserordentlichen Waldnutzungen infolge hoherer Gewalt (Eis-, Schnee oder Windbruch, Raupenfrass, Brand usw.) ermassigt sich die nach Abs. 1 auf den ausserordentlichen Mehrerlds entfallende Einkommensteuer um die Halfte ihres Betrages4).
? 25*). Bei ausserordentlichen, nicht regelmassig wiederkehrenden Einnahmen
(? 11 Nr. 3, 4) wird die Steuer von dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach ? 212) fur das Einkommen des
Steuerpflichtigen nach Abzug der ausserordentlichen Einnahmen berechnet. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem niedrigsten, im
? 212) vorgesehenen Abgabesatz erhoben.
? 26?). Bei der Veranlagung kfinnen besondere wirtschaftliche Verhaltnisse, die die
Leistungsfahigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeintrachtigen, berucksichtigt werden, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 30,000 M.7) nicht iiber
steigt. Zu diesem Zwecke kann die nach ?? 19?25 zu erhebende Abgabe bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 10,000 M. ganz erlassen, bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 20,000 M. bis zur Halfte und bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 30,000 M. um hochstens ein Viertel ihres Betrages ermassigt werden8).
Als Verhaltnisse dieser Art gelten ins besondere aussergewShnliche Belastun gen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unter halte mittelloser Angehoriger, durch Krankheit, Korperverletzung, Verschuldung, Ungliicksfalle oder durch besondere Aufwendungen im Haushalt infolge einer
Erwerbstatigkeit der Ehefrau.
? 27*). Die Vorschriften der ?? 20 und 2610) finden im Falle der Steuerpflicht nach
? 2 Nr. n keine Anwendung.
? 28"). Bei Steuerpflichtigen, welche im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
Auf en thai t haben, bleibt der Anteil des Landes und der Gemeinde (Gemeinde
i) Dieser Satz fehlt im Entwarf. 3) Entwurf: ? 20. ?) Entwurf: ? 23. <) Dieser Absatz 2 fehlt im Entwurf. 6) Entwurf: ? 24. ?) Entwurf: ? 25.
Entwurf: 20,000 M. 8) Im Entwurf lautet dieser Satz: Zu diesem Zweck kann die nach ?? 18?21 zu
erhebende Abgabe bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 10,000 M. bis zur Halfte und bei einem steuerbaren Einkommen von mehr als 10,000 M., aber nicht mehr als 20,000 M. um hdchstens eia Yiertel ihres Betrags ermassigt werden.
?) Entwu f: ? 26. W) Entwurf: ?? 19 und 25. ") Entwurf: ? 27.
Finanzttrchiv. XXXVII. Jahrg. 581 15
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Marz 1920.
verbandes) an der geschuldeten Einkommensteuer unerhoben, soweit dieae nicht auf Einkommen aus inlandischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb entfallt. Dies gilt nicht fiir Deutsche, soweit und solange sie nach dem Gesetze gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) der inlandischen Steuerpflicht in
Beziehung auf die Personalsteuern des Reichs und der Lander unterworfen bleiben1).
Veranlagung.
? 292). Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt jeweils fiir ein Rechnungs
jahr, und zwar nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen, das der Steuer
pflichtige in dem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr bezogen hat.
An Stelle des Kalenderjahres tritt fiir die Feststellung des Einkommens aus Gewerbe und Bergbau sowie aus Land- und Fortswirtschaft das Wirtschafts -
(Betriebs-) Jahr, falls der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts- (Betriebs-) Jahr angenommen hat. Als der Veranlagung unmittel bar vorangegangen gilt das letzte Wirtschafts- (Betriebs-) Jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung festgestellt werden konnen. Die Reihenfolge der Wirt schafts- (Betriebs-) Jahre darf nicht unterbrochen werden. Liegt bei der Veran
lagung noch kein Abschluss vor, so kann das Ergebnis im Wege der Schatzung ermittelt und ein vorlaufiger Steuerbescheid erteilt werden. Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluss vorliegt3).
? 304). Wer mit dem Beginn oder im Laufe eines Rechnungsjahres steuerpflichtig
wird5), wird nach einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen veranlagt, das dem mutmasslichen Betrage des steuerbaren Einkommens des ersten vollen Jahres oder des ersten vollen Wirtschafts- (Betriebs-) Jahres entspricht. Diese Veranlagung wird erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums berichtigt. Das hiernach
festgestellte steuerpflichtige Einkommen bleibt fiir die Veranlagung so lange mass
gebend, bis die Veranlagung nach dem Ergebnis eines vollen Kalender- oder Wirt schafts- (Betriebs-) Jahres erfolgen kann.
Geht ein Steuerpflichtiger aus der beschrankten Steuerpflicht in die unbe schrankte Steuerpflicht iiber oder umgekehrt, oder wird ein Steuerpflichtiger, der nur der beschrankten Steuerpflicht unterliegt, mit weiterem Einkommen steuer
pflichtig, so wird das hinzugetretene Einkommen gemass Abs. 1 festgestellt, wie wenn er hiermit neu in die Steuerpflicht eingetreten ware. Entsprechend ist die
Veranlagung zu berichtigen, wenn bei einem Steuerpflichtigen eine von mehreren der beschrankten Steuerpflicht unterliegenden Einkommensarten in Eortfall kommt.
Ermittlung des steuerbaren Einkommens.
? 31*). Das Einkommen aus Grundstiicken und Gebauden, welche verpachtet oder
vermietet sind, ist nach dem Pacht- oder Mietzins zu ermitteln unter Hinzurech nung der dem Pachter oder Mieter zum Vorteil des Verpachters oder Vermieters obliegenden Natural- oder sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpachter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren obliegenden abzugsfahigen Lasten.
Fiir Gebaude und Gebaudeteile, die von dem Eigentiimer selbst bewohnt oder in sonstiger Weise benutzt werden, oder die dem Steuerpflichtigen zu unent geltlicher Benutzung iiberlassen sind, ist das Einkommen nach dem ortsiiblichen
Dieser Satz fehlt im Entwurf. 2) Entwurf: ? 28. s) Im Entwurf lautet der letzte Satz: Liegt fiir das Jahr, welches dem bei der
letzten Veranlagung zugrunde gelegten folgt, noch kein Abschluss vor, so ist das mut inassliche Ergebnis im Wege der Schatzung zu ermitteln.
*) Entwurf: ? 29. 6) Der Entwurf fiigt hinzu: oder selbstandig zu veranlagen ist. ) Entwurf: ? 30.
582
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Dentsches Reichseinkommeiisteuergesetz vom 29. Marz 1920.
Mietwert1) zu bemessen. Soweit Gebaude oder Gcbaudeteile vom Eigentiimer oder Nutzniesser zum Betriebe der Land- oder Forstwirtscbaft, zum Gewerbebetrieb oder zur Ausiibung eines aonstigen Berufes benutzt werden, ist der Mietwert weder bei Berechnung des Einkommens noch bei Berechnung der Betriebskosten zu
beriicksichtigen. ? 322).
Als steuerbares Einkommen aus selbstbewirtschaftetem Grundbesitze kommt der gesamte land- und forstwirtschaftlicheBetriebsgewinn3) in Ansatz. DerBetriebs
gewinn3) ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben unter Beriicksichtigung des Unterschiedes in dem Stande und Werte der Wirt
schaftserzeugnisse, Waren und Vorrate des Betriebes sowie des beweglichen Anlage kapitals am Schlusse des Wirtschaftsjahres gegeniiber deren Stande und Werte am Anfang desselben festzustellen. Den Betriebseinnahmen ist der Wert der
Gegenstande, Ausbeuten oder Dienstleistungen hinzuzurechnen, die der Steuer
pflichtige bei Bewirtschaftung des Grundbesitzes fur sich und seinen Haushalt oder fur andere Zwecke entnommen hat, die ausserhalb des Betriebes liegen.
Als Wert der Wirtschaftserzeugnisse, Waren und Vorrate des Betriebes sowie des beweglichen Anlagekapitals ist der gemeine Wert in Ansatz zu bringen. Soweit ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis gegeben ist und dieser hinter dem gemeinen Werte zuruckbleibt, ist der Steuerpflichtige berechtigt, statt des
gemeinen Wertes den Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen. In diesem Falle ist der fiir den Schluss eines Wirtschaftsj hres in Ansatz gebrachte An
schaffungs- oder Herstellungspreis als Wert der betreffenden Gegenstande am
Anfang des folgenden Wirtschaftsjahres in Ansatz zu bringen. Werden vori dem Steuerpflichtigen iiber den Betrieb der Land- oder Forst
wirtschaft geordnete, den Reinertrag nachweisende Biicher gefiihrt, so sind die Abschliisse dieser Biicher als Grundlage4) fiir die Ermittlung des Betriebsgewinnes5) zu verwenden.
Das Einkommen aus dem pachtweisen Betriebe der Land- und Forstwirt schaft ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie beim Betrieb auf eigenem Grund und Boden, unter Hinzurechnung des Mietwertes der mitgepachteten Wohnung. Der Pachtzins einschliesslich des Wertes der etwa dem Pachter obliegenden Natural oder sonstigen Nebenleistungen ist in Abzug zu bringen.
? 33?). Als steuerbares JftnKommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Berg
baues kommt der Geschaftsgewinn in Ansatz. Der Geschaftsgewinn ist durch
Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben unter Beriicksichtigung des Unterschieds in dem Stande und Werte der Erzeugnisse, Waren und Vor rate des Betriebes sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Ge
schaftsjahres gegeniiber deren Stande und Werte am Anfang des elbenfestzustellen. Den Geschaftseinnahmen ist der Wert der Gegenstande, Ausbeuten und Dienst
leistungen hinzuzurechnen, die der Steuerpflichtige aus dem Betriebe seines Ge werbes fiir sich und seinen Haushalt oder fiir andere Zwecke entnommen hat, die ausserhalb des Betriebes liegen. Die Vorschriften des ? 322) Abs. 2 finden ent
sprechende Anwendung. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbiicher nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches fuhren, ist der Geschaftsgewinn unter Beachtung der Vor schriften des ? 157) nach den Grundsatzen zu berechnen, wie sie fiir die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind8).
i) Entwurf: Mietwert unter Berucksichtigung des gemeinen Werts der Gebaude oder Gebaudeteile.
3) Entwurf: ? 31. 3) Entwurf: Reingewinn. *) Entwurf: An halt. 6) Entwurf: Reingewinnes. ?) Entwurf: ? 32. 7) Im Entwurf fehlen die Worte: unter Beacbtung der Vorschriften des ? 15. ?) Der Entwurf hat den Zusatz: soweit aich aus den Vorschriften dieses Gesetzes
nichts anderes ergibt. 582
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228 Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 2D. Marz 1.20.
? 34i). Bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Reichs-, Staats- und
Gemeindebeamten, Gcistlichen, Earchenbeamten2), Lebrer an offentlichen Unter richtsanstalten und Militarpersonen bleibt die zur Bestreitung des Dienstaufwandes
gewahrte Entschadigung oder der hierzu nacb ausdrucklicher Anordnung bestimmte Teil des Gehaltes oder einer etwaigen Zulage ausser Ansatz.
Die aus offentlichen Kassen gewahrten Aufwandsentschadigungen, Tage gelder und Reisekosten bleiben gleichfalls ausser Berechnung.
Bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens der in privaten Dienst- oder
Auftragsverhaltnissen stebenden Personen sind die Entschadigungen, welche nach ausdrucklicher Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder Auftrag veranlassten Aufwandes3) gewahrt werden, insoweit ausser Ansatz zu lassen, als ihr Betrag den erforderUchen4) Auf wand nicht iibersteigt.
Das im Genuss einer Dienstwohnung bestehende Einkommen ist unter
bilhger Beriicksichtigung der durch den Dienst erforderlichen Bcdiirfnisse und der dem Inhaber obliegenden Lasten zu veranschlagen.
? 355). Als Gewinn im Sinne des ? 11 Nr. 5 und als Verlust im Sinne des ? 12 Nr. 86)
gilt der Unterschied zwischen dem bei dem Verausserungsgeschafte fur den ver ausserten Gegenstand erzielten Erlos und dem Anschafrungs- oder Herstellungs preise. Hat der Steuerpflichtige den Gegenstand von Todes wegen oder durch
Schenkung im Sinne der ?? 20, 40 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. Sep tember 1919 erworben, so gilt als Anschaffungspreis der Wert, der bei der Veran
lagung zur Erbanfall- oder Schenkungssteuer zugrunde gelegt wurde oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen ware. Ist fiir den verausserten Gegenstand der Anschaffungs- oder Herstellungspreis nicht zu ermitteln, so gilt als solcher der gemeine Wert, den der Gegenstand zur Zeit des Erwerbes besessen hat. Liegt der Erwerb des Gegenstandes vor dem 1. Januar 1920, so ist der fiir den Gegen stand bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer zugrunde gelegte Wert oder, falls dieser nicht festgestellt wurde, der auf den 31. Dezember 1919 festzustellende gemeine Wert des Gegenstandes als Anschaffungspreis anzunehmen7).
Dem Anschaffungspreise sind die seit der Anschaffung zur Verbesserung des
Gegenstandes gemachten Aufwendungen, soweit sie eine zur Zeit der Verausserung noch fortbestehende Werterhohung zur Folge haben und nach dem 31. Dezember 1919 gemacht worden sind, hinzuzurechnen. Zinsen des Anschaffungs- und Her
stellungspreises werden diesem selbst dann nicht hinzugerechnet, wenn der Gegen stand seit der Anschaflung oder Herstellung keinen Nutzen gewahrt hat. Bei Er
mittlung des Gewinnes oder des Verlustes aus einem einzelnen Verausserungs geschafte sind die wahrend der Besitzzeit an dem verausserten Gegenstand ein getretenen Werterhohungen oder Wertverminderungen zu beriicksichtigen, soweit solche bereits bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer fiir friihere Jahre in Anschla'g gebracht worden sind.
Fiir Niessbraucher, Vorerben und Inhaber von gebundenem Vermogen findet ? 50 des Reichsnotopfergesetzes entsprechende Anwendung8).
? 369). Eiir die Frage, ob ein Einkommensbetrag vereinnahmt wurde, ist es ohne
Bedeutung, ob der Betrag dem Steuerpflichtigen tatsachlich bereits zugeflossen ist
J) Entwurf: ? 38. 2) Fehlt im Entwurf. s) Entwurf: Bestreitung des beruflichen Aufwandes. *) Entwurf: wirklichen. 6) Entwurf: ? 84. 6) Entwurf: ? 13 Nr. 6. 7) Im Entwurf lautet der Nachsatz: so ist der fUr den Gegenstand bei der Veran
lagung zur Besitz^teuer auf den 31. Dezember 1919 festgestellte gemeine Wert oder falls dieser nicht festgesetzt wurde, der fur diesen Zeitpunkt festzustellende gemeine Wert aes Gesenstandes als Anschaffungspreis anzunehmen.
8) Dieser Absatz fehlt im Entwurf. 9) Entwurf: ? 35.
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Dentselies Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Miirz 1920. 229
oder noch geschuldet wird. Rucks' andige Einnahmen sind insoweit abzusetzen, als ihr Eingang zweifelhaft geworden ist; sie sind den Einnahmen des Kalender
jahres zuzurechnen, in dera sie einbringlich werden.
[?J371). Geldwerte Einkommensteile, wie NaturaUen, Waren, Genuss von Rechten
und Giitern, Wohnung, Kost, Ausbeuten und verwertete Dienstleistungen, sind ?
soweit nichts anderes bestimmt ist ? nach den ortsiiblichen Mittelpreisen anzu setzen.
? 38*). Ausgaben, soweit sie nach den Vor3chriften dieses Gesetzes abzugsfahig sind,
kommen mit dem Betrag in Abzug, den der Steuerpflichtige zu ihrer Bestreitung tatsachlich aufzuwenden hatte, auch wenn sie noch riickstandig sind.
Steuererklaru ng.
? 393). Zur Abgabe einer Einkommensteuererklarung sind alle Personen, deren
steuerbares Einkommen in dem nach ? 294) massgebenden Kalenderjahre den Betrag von 3000 M. iiberstiegen hat, nach naherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen verpflichtet.
Wer mit dem Beginn oder im Laufe eines Rechnungsjahres steuerpflichtig wird5), hat innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht eine Steuer erklarung einzureichen, sofern sein Jahreseinkommen voraussichtlich den Betrag von 3000 M. iibersteigt.
[? 40?). Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt langer als 2 Monate
beschaftigt hat, ist verpflichtet, nach naherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen Namen, Stellung und Wohnung, sowie das von ihm herruhrende Einkommen dieser Personen dem Finanzamt mitzuteilen.
Die gleiche Verpflichtung besteht fiir die Vorstande juristischer Personen und von Vereinen aller Art sowie fiir die Vorstande aller Stellen, Behorden und Anstalten des offentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs- oder Pensionsein kommens ihrer Beamten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfanger von Rnhegehaltern, Witwen- und Waisenpensionen oder Unterhaltsbeitragen.
Steuerbescheid.
?I417).1 Ueber die nach diesem Gesetze zu entrichtende Einkommensteuer erteilt das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuerbescheid.
Entrichtung der Steuer.
?[42?). Die fiir ein Rechnungsjahr geschuldete Einkommensteuer ist in 4 Raten
jeweils in den ersten 15 Tagen der Monate Mai, August, November und Februar zu entrichten.
Diese Verpflichtung wird durch den Tod des Steuerpflichtigen nicht beriihrt und gehort zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des ? 1967 des B.G.B. Verringert Bich das Einkommen infolge des Todes des Steuerpflichtigen dadurcb,
i) Entwurf: ? 86. *) Entwurf: ? 37. 3) Entwurf: ? 38. ?) Entwurf: ? 28. 5) Entwurf: wird oder selbstandie zu veranlagen ist. ?) Entwurf: ? 39. i) Entwurf: ? 40. 8) Entwurf: ? 41.
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230 Deutsches Reichseinkommcnsteuergesetz vom 29. Marz 1920.
dass ein auf diesen veranlagtes Einkommen aus Arbeit (? 9) fortfaJlt, so ist die Steuer fur den Rest des Rechnungsjahres unter Beriicksichtigung des Fortfailes anderweit festzustellen.
Solange einem Steuerpflichtigen ein vorlaufiger oder endgiiltiger Steuer bescheid fiir ein Rechnungsjahr nicht zugegangen ist, hat er zu den gesetzlichen Zahlungszeiten Teilzahlungen nach der ihm fiir das vorausgegangene Rechnungs jahr angesetzten Einkommensteuer vorlaufig weiter zu ieisten1).
? 43*), Ist die Steuerpflicht im Laufe eines Rechnungsjahres begriindet worden, so
wird die Steuerschuld fiir dieses Rechnungsjahr nur insoweit erhoben, als die
Steuerpflicht wahrend voller Monate des Rechnungsjahres bestanden hat. Wird die Steuerpflicht mit dem ersten Tage eines Monats begriindet, so
gilt dieser Monat als voller Monat im Sinne des Abs. I3).
? 44<). Die fiir einen Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete, auf voile
Mark nach unten abgerundete Kapitalertragssteuer wird, sofern sie mindestens 5 M. betragt, auf Antrag auf die von ihm fiir das folgende Rechnungsjahr ge echuldete Einkommensteuer angerechnet, wenn der Steuerpflichtige iiber 60 Jahre alt oder erwerbsunfahig oder nicht bloss vorubergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten und wenn das Einkommen sich hauptsachlich aus Kapitaleinkommen und Beziigen der im ? 9 Nr. 3 bezeich neten Art zusammensetzt3).
Die Anrechnung erfolgt bei einem steuerbaren Einkommen
von nicht mehr als 7,500 M. in Hohe von 75 v. H. ? 10,000 ? ? ? ? 50 ? ?
? ? ? ? 12,500 ? ? ? ? 25 ? ??)
Bei einem die bezeichneten Grenzen iibersteigenden Einkommen erfolgt die
Anrechnung zu dem Hundertsatze, der fiir das diese Grenze nicht iibersteigende Einkommen gilt, insoweit dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommensteuer
derjenige Betrag verbleibt, der sich bei Zugrundelegung eines diese Grenze er reichenden Einkommens ergeben wiirde8).
Der anrechnungsfahige Betrag wird gegebenenfalls bar erstattet8). Ueber die Anrechnung und Erstattung wird im Beschwerdeverfahren ent
schieden8).
? 45'). Der Arbeitgeber hat nach naherer Anordnung des Reichsministers .der
Einanzen bei der Lohnzahlung 10 v. H. des Arbeitslohnes zu Las ten des Arbeit
i) Im Eiitwurf fehlt dieser Absatz. 3) Entwurf: ? 42. 3) Der Entwurf enthalt noch folgenden Absatz: 'Die Vorschriften d*9 Abs. 1 und 2
finden entsprechende Anwendung, wenn die selbstandige Veranlagung eines Steuerpflich tigen im Laufe eines Rechnungsjahres begrttndet wird.
*) Entwurf: ? 43. Vgl. auch Erlass des Reichsministers der Finanzen v. 17, Juli 1420 (Zentralbl. f. d Deutsche Reich 1920 Nr. 41 S. 1307).
6) Entwurf: Die fur eimn Steuerpflichtigen entrichtete Kapitalertragsteuer wird auf An1 rag zu drei Vierteln auf die geschuldete Einkommensteuer angerechnet, wenn der Steuerpflicbtige uber 60 Jahre alt oder erwerbsunfahig ist und wenn sein steuerbares Ein kommen den Betrag von 5000 M. nicht ubersteigt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn das Einkommen entweder lediglich Kapitaleinkommen ist oder sich aus Kapital einkommen und Beziigen der ira ? 9 Nr. 3 bezeichneten Art zusamraensetzt.
?) Dif.ser Absatz fehlt im Entwurf. ') Entwurf: ? 44. Der A?beitgeber hat bei der Lohnzahluns: 10 v. H. des baren
Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten und narh naherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen fiir den einbehaltenen Betrag Steuermarkeu in die Steuer karte (? 45) des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten.
Der einzubehaltende Betrag ist auf voile 10 Pf. nach unten abzurunden. Bei einer Beschiiftigung von weniger als einer Woche findet eine Einbehaltung nicht statt.
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 29. Milrz 1920.
nehniers einzubehalten und fiir den einbehaltenen Betrag Steuermarken in die Steuerkarte (? 46) des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten.
? 45 a1). Bei den standig beschaftigten Arbeitnehmern, deren Erwerbstatigkeit durch
das Dienstverhaltnis vollstandig oder hauptsachlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemaB ? 45
a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Tagen fiir 5 M. taglich, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Wochen fiir 30 M.
wochentlich, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Monaten fiir 125 M.
monatlich zu unterbleiben. '
Der abzugsfreie Betrag erhoht sich fiir jede zur Haushaltung des Arbeit nehmers zahlende Person im Sinne des ? 20 Abs. 2
in dem Falle des Abs. 1 a um 1,50 M., in dem Falle des Abs. 1 b um 10 M., in dem Falle des Abs. 1 c um 40 M.
W Ob und inwieweit die Vor3chriften der Abs. 1, 2 im einzelnen Falle anzu wenden sind, ist von dem Arbeitgeber f estzustellen. Auf Antrag des Arbeitnehmers 1st in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, der Betriebsausschufi oder der Betriebsobmann gutachtlich zu horen. Auf Anrufen eines Beteiligten entscheidet das Finanzamt endgiiltig. Ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer
Woche nach dem Zahlungstag angerufen, so ist der Abzug im vollen Umfang des ? 45 vorzunehmen.
? 45 b1). Arbeitnehmer, die nicht unter ? 45 a fallen, konnen bei dem Finanzamt die
Ausstellung einer Bescheinigung uber den Hundertsatz des Arbeitslohnes verlangen, der von jedem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Hundertsatz nach dem mutmaBlichen Jahresbetrage des Ein kommens zu ermitteln. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, so hat der Arbeitgeber 10 v. H. des Arbeitslohnes in Abzug zu bringen.
? 45 o*). Uebersteigt der Arbeitslohn auf das Jahr umgerechnet und unter Bertick
sichiagung des ? 45 a den Betrag von 15,000 M., so gilt fiir den einzubehaltenden
Betrag nachfolgendcr Tarif:
von 15,000 bis 30,000 M.15 v. H. von mehr als 30,000 bis 50,000 M. 20 ? ?
50,000 ? 100,000 ? 25 ? ? 100,000 ? 150,000 ? 30 ? ? 150,000 ? 200,000 ? 35 ? ?
? 200,000 ? 300,000 ? 40 ? ? ? 300,000 ? 500,000 ? 45 M ? ? 500,000 ? 1,000,000 ? 50 ? ? ? 1,000,000 M.55 w ?
? 462). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalender
jakres oder vor Beginn eines Dienstverhaltnisses von der Gemeindebehorde seines Wohn- oder Beschaftigungsortes eine Steuerkarte ausstellen zu lassen und diese Steuerkarte dem Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zum Einkleben und Ent werten der Steuermarken vorzulegen.
1) Durch Gesetz voni 21. Juli 1920 (R.G.B1. S. 1463) mit Wirkung vom 1. August 1920 an hinzuget'ttgt. rDie bis zura 1. August 1920 auf Grund der ?? 45?52 des Einkomraensteuer gesetzes einbehaltenen Betriige werdeu auf die nach diesem Gesetze einzubehaltenden Be trligo angerechnet." (Art. 2 der Novelle.) Ygl. auch Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1920 S. 832, 934, 1250, 1337, 1403.
2) Entwurf: ? 45. 687
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232 Deutsches Reichseinkommeusteuergesetz vom 29. Marz 1920.
? 47i). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen eine schriftliche
Bescheinigung iiber den empfangenen Lohn, den nach ? 452) einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Steuerkarte eingeklebten und ent werteten Steuermarken zu geben.
? 483). Der Arbeitnehmer kann die in seiner Steuerkarte und in den Steuerkarten
solcher Haushaltungsangehorigen, deren Einkommen ihm zuzurechnen ist, ein
geklebten4) und entwerteten Steuermarken unter Abgabe des entsprechenden Teiles der Steuerkarte spatestens innerhalb der nachsten drei Kalendervierteljahre auf die von ihm zu entrichtende5) Einkommensteuer an Zahlungs Statt hingeben.
Uebersteigt der Wert der nach Abs. 1 hingegebenen Steuermarken den zu zahlenden Steuerbetrag, so hat das Finanzamt den iiberschiissigen Betrag dem
Steuerpflichtigen sofort nach der endgiiltigen Veranlagung8) in bar zu erstatten.
? 49'). Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstorte Steuerkarten werden ersetzt.
Die in solchen Karten nachweisbar eingeklebten und entwerteten Steuermarken werden ihrem Werte nach auf die Steuerschuld angerechnet; eine bare Herau3
zahlung findet in diesen Fallen nicht statt.
? 508). Der Arbeitgeber haftet dem Reiche fur die Einbehaltung und Entrichtung
des im ? 459) bestimmten Betrages neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.
? 5110). Die Vorschriften der ??45?50n) gelten auch fiir die sonstigen Falle des
? 9 Nr. 1 und fiir die Falle des ? 9 Nr. 3 entsprechend.
? 52"). Der Reichsminister der Finanzen kann ein von den Vorschriften der ??45
bis 4913) abweichendes Verfahrcn zulassen.
Strafvorschriften. Uebergangs- und Schlussvor schriften.
? 5314). Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit
einer Geldstrafe im 5- bis 20fachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafo kann auf Gefangnis erkannt werden.
? 5415). Ist in einem Lande auf Grund des ? 8 des Gesetzes iiber eine ausserordent
pche Kriegsabgabe fiir das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 96416) die Einkommensteuerveranlagung fiir das Rechnungsjahr 1919 als die
i) Entwurf: ? 46. *) Entwurf: ? 44. 3) Entwurf : .? 47. *) Entwurf: wiihrend eines Kalendervierteljahres eingeklebten. 6) Entwurf: Steuerkarte auf dio von ihm in dem nilchsten Kalendervierteljahre z\\
entrichtende. 6) Im Entwurf fehlen die Worte: sofort nach der endgiiltigen Veranlagung. ) Entwurf: ? 48.
8) Entwurf: ? 49. 9) Entwurf: ? 44. J0) Entwurf: ? 60. ?) Entwurf: ?? 44?49.
Entwurf: ? 51. Entwurf: ?? 44-48.
") Entwurf: ? 52. 16) Entwurf: ? 53. 18) Siehe Finanzarchiv 36 (1919) S. 530.
.",8 3
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Dentsches Reichseinkonimenstcuergesetz vom 29. Marz 1920. 233
fiir die Feststellung des Kriegaeinkommens massgebende Jahresveranlagung er klart worden, so ist in diesem Lande fiir die Veranlagung zur Kriegsabgabe vom Mehreinkommen nach dem Gesetz iiber eine ausserordentiiche Kriegsabgabe fiir das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 15671) das massgebende Kriegseinkommen eines Abgabepflichtigen nach den Vorschriften des Landeseinkommensteuergesetzes auf Grand des von dem Pflichtigen vornehm
lich2) im Jahre 1918 erzielten Einkommens festzustellen. Dabei sind als kriegaabgabepflichtig im Sinne des im Abs. 1 genannten
Gesetzes alle natiirlichen Personen anzusehen, die nach den landesrechtlichen Vor schriften bei der Jahresveranlagung fiir das Rechnungsjahr 1920 zur Landes einkommensteuer hatten veranlagt werden miissen3).
? 34 des Gesetzes iiber eine ausserordentiiche Kriegsabgabe fiir das Rech
nungsjahr 1919 vom 10. September 19194) findet auf die Veranlagung nach dem Gesetz iiber eine ausserordentiiche Kriegsabgabe fiir das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 entsprechende Anwendung3).
? 55*). Abweichend von der Vorschrift des ? 2 Nr. I sind Auslandsdeutsche im Sinne
des ? 20 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 9516) vom Zeitpunkt der Riickkehr ins Ausland ab von der Ein kommensteuer befreit. Die Vorschrift des ? 21 des Gesetzes gegen die Steuer flucht findet auf die Einkommensteuer entsprechende Anwendung7).
Von der Einkommensteuer sind femer Deutsche befreit, welche in den auf Grund des Eriedensvertrages aus dem Deutschen Reiche ausgeschiedenen Gebieten bereits seit mindestens 2 Jahren vor dem fiir das Ausscheiden massgebenden Zeit
punkt einen Wohnsitz oder ihren gewohnlichen Aufenthalt haben, ohne in den bei dem Deutschen Reiche verbliebenen Gebieten einen Wohnsitz zu haben8).
? 56*). Von der Einkommensteuer befreit sind Einnahmen aus Anleihen des Deutschen
Reiches, soweit bei deren Begebung Befreiung von der Einkommensteuer zu
gesichert worden ist.
? 57"). ? 14 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl.
S. 2157) wird aufgehoben. Eine Ueberweisung von Reichseinnahmen an die Lander auf Grund des
? 36 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 779) findet nicht statt; dies gilt auch fiir die Einnahmen der Jahre 1919 und 1920.
? 5811). Die erstmalige Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes erfolgt fiir das Rech
nungsjahr 1920 nach dem Jahreseinkommen, das der Steuerpflichtige im Kalender
>) Siehe Finanzarchiv 37 (1920) S. 298. a) 8yornebmlichu fehlt im Entwurf. 3) Dieser Absatz fehlt im Entwurf. *) Finanzarchiv 37 (1920) S. 306. 6) Entwurf: ? 54. ?) Finanzarchiv 36 (1919) S. 520. 7) Dieser Satz fehlt im Entwurf. 8) Dieser Abs. 2 fehlt im Entwurf. 9) Entwurf: ? 5S.
l0) Der Inhalt dieses Paragraphen fehlt im Entwurf. Das Umsatzsteuergesetz vom 24. Dezember 1919 und das vom 26. Juli 1918 sind mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 223 und 36 (1919) S. 411.
lJ) Entwurf: ? 53. Die erstmalige Veranlagung nach diesem Gesetz erfolgt fiir das Rechnungsjahr 1920 auf Grund des Jahreseinkommens, das der Steuerpflichtige im Ka lenderjalir 1919 oder in dem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts(Betnebs-)jahre bezogen hat, dessen Ende in das Jahr 1919 fallt. Jedoch ist bei Berechnung des Ein kommens die Verzinsung des Reichsnotopfers zu berilcksichtigen. Die Vorschriften der ?? 44?51 treten mit dem 1. April 1920 in Kraft.
Bis zur ersten Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes ist die Einkommensteuer vorlaufig weiter zu zahlen, welche nach der letzten landesrechtlichen Veranlagung zu gunsten der Lunder und der Genicinden (Gemeindeverbfinde) zu entrichten war oder ware.
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Deutsches Reichseinkommensteuergesetz vom 2$. Marz 1920.
jahre 1920 oder in dem vom Kalenderjahre abweichenden Wirtschafts- (Betrie.bs-) Jahr bezogen bat, dessen Ende in dieses Kalenderjahr fallt. Die Veranlagung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres 1920; die Vorschrift des ? 30 wird hierdurch nicht beriihrt. Auf die danach fiir das Rechnungsjahr 1920 endgiiltig zu entrich tende Einkommensteuer wird die fiir den Pflichtigen im Kalenderjahr 1920 ent richtete Kapitalertragssteuer in dem sich aus ? 44 ergebenden Umfang angerechnet.
Bis zur ersten Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes ist vorlaufig die Einkommensteuer zu entrichten (? 42 Abs. 1), die sich nach den Vorschriften der
?? 19?21 fiir das bei der letzten landesrechtlichen Veranlagung zur Staatsein kommensteuer festgestellte Einkommen berechnet.
Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass gegeniiber dem hiernach zugrunde gelegten Einkommen sein steuerbares Einkommen sich im Jahre 1920 voraussicht lich um mehr als den fiinften Teil vermindern wird, so hat das Finanzamt die Steuer dem mutmasslichen Einkommen entsprechend zu ermassigen.
Ueber die Festsetzung der nach Abs. 2 u. 3 vorlaufig zu entrichtenden Ein kommensteuer wird im Beschwerdeverfahren entschieden.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, von der Erteilung eines
vorlaufigen Steuerbescheids an diejenigen Steuerpflichtigen Abstand zu nehmen, die Arbeitseinkommen im Sinne des ? 9 Nr. 1 und 3 beziehen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, den Tag des Inkraft tietens der Vorschriften der ??45?52 zu bestimmen1).
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass und inwieweit bis zum Empfange des vorlaufigen Steuerbescheids fiir das Rechnungsjahr 1920 die Einkommensteuer vorlaufig weiterzuzahlen ist, die nach der letzten landesrecht lichen Veranlagung zugunsten der Lander und Gemeinden (Gemeindeverbande) zu entrichten war oder ware2).
? 595). Bei der Veranlagung fiir das Rechnungsjahr 1921 bleiben ausserordentliche
Einnahmen, die im Laufe des Kalenderjahres 1920 bezogen wurden, insoweit ausser
Ansatz, als sie fiir das Rechnungsjahr 1920 bereits der Einkommensteuer unter
legen haben. Diese Vorschrift findet auf Steuerpflichtige der im ? 33 Abs. 2 be zeichneten Art entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung der Steuerbehorde, dass eine ausserordentliche Einnahme
vorliegt, ist fiir das Berufungsverfahren verbindlich.
S 601). Die Ausfuhrungsbestimmungen zu diesem Gestz erlasst der Reichsminister
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
') In dem Gesetz vom 29. Mftrz 1920 lautete der Abs. 6: ?Die Vorschriftcn der ?? 42?52 treten mit dem 1. April 1920 in Kraft." Dureh das Gesetz zur Durchfuhrung des Ein kommensteuergesetzes vom 81. Marz 1920 (R.G.B1. 1920 S. 428) erhielt Abs. 6 die neue Fassung. Ueber das Inkrafttreten der ?? 45?52 am 25. Juni 1920 vgl. die Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 21. Mai 1920 (R.G.B1. 1920 S 1093).
2) Di^ser Absatz wurde durch das eben erwahnte Gesetz vom 81. Milrz 1920 zugofttgt. ? 2 sagt: ?Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetze mit Wirkung vom 1. April 1920 ab in Kraft.tt Eine Verordnung ttber die vorlilufige Erbebung der Ein kommensteuer fiir das Rechnungsjahr 1920 erging am 20. April 1920 (R.G.B1. 1920 S. 5t?5).
8) Fehlt im Entwurf. *) Entwurf: ? 57.
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