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Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

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Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 232-245 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906594 . Accessed: 16/06/2014 22:28 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Mon, 16 Jun 2014 22:28:05 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 232-245Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906594 .

Accessed: 16/06/2014 22:28

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Page 2: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.B1. 1924 II Nr. 32 S. 246.)

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

I. Befugnis zur Notenausgabe.

Privatnotenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Bayerische Notenbank in München, 2. die Sächsische Bank zu Dresden in Dresden, 3. die Württembergische Notenbank in Stuttgart, 4. die Badische Bank in Karlsruhe.

Den Privatnotenbanken steht die Befugnis der Notenausgabe in dem durch dieses Gesetz bezeichneten Umfang zu. Die Reichsregierung hat das Recht, erst- mals zum 1. Januar 1935, alsdann von 10 zu 10 Jahren unter Einhaltung einer 1jährigen Kündigungsfrist, mit Zustimmung des Reichsrats die Befugnis zur Notenausgabe ganz oder zum Teil aufzuheben, ohne dass daraus ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

§2.

Abänderungen der landesrechtlichen Vorschriften über die Privatnotenbanken sowie Abänderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung und des Reichsrats, soweit sie das Grundkapital, die Rücklagen, den Geschäfts- kreis sowie die Deckung oder die Einlösung der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugnis zur Notenausgabe zum Gegenstande haben.

§ 3.

Die von den Privatnotenbanken auszugebenden Noten lauten auf Reichsmark. Die Höchstgrenze des Rechtes der Notenausgabe beträgt:

für die Bayerische Notenbank und die Sächsische Bank je 70 Millionen RM., für die Württembergische Notenbank und die Badische Bank je 27 Millionen RM.

Bis zur Beendigung der Liquidation der Rentenbank wird innerhalb dieser Höchstgrenze das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit der vier Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,5 v. H. des in den Reichs- bankausweisen des vorangegangenen Kalendervierteljahrs ausgewiesenen durch- schnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen. Dieser Gesamtanteil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis von 70 : 70 : 27 : 27 aufgeteilt. Die im Satz 1 festgesetzte Frist für die Beschränkung des Notenumlaufs kann von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium verkürzt werden.

Die für die einzelnen Notenbanken sich ergebenden jeweiligen Notenausgabe - rechte werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahrs vom Reichswirtschaftsminister im Reichs- anzeiger bekanntgegeben. Tritt in einem Monat eine Aenderung des durchschnitt- lichen Umlaufs an Reichsbanknoten um mehr als 10 v. H. gegenüber demjenigen durchschnittlichen Reichsbanknotenumlauf ein, nach welchem sich der Umlauf

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Page 3: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 233

an Privatbanknoten bemisst, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privat- notenbank dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungs- grundlage für den Rest des Vierteljahrs erklärt, und die sich daraus ergebenden jeweiligen Notenausgaberechte der Privatnotenbanken werden bekanntgemacht.

Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger als dasjenige des vorhergegangenen Vierteljahrs oder Monats, so hat die Privatnoten- bank innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr oder diesen Monat folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgaberecht anzupassen.

Die Privatnotenbanken haben das Recht, im Rahmen des Abs. 2 jederzeit bis zur Höhe ihres jeweiligen Bestandes an Gold Noten auszugeben.

II. Privatbank noter.

§ 4-.

Die Noten der Privatnotenbanken (Privatbanknoten) lauten auf Beträge von 50 RM., 100 RM. oder auf ein Mehrfaches von 100 RM.

Die Privatnotenbanken sind verpflichtet, ihren gesamten bisherigen Noten- umlauf aufzurufen und gegen auf Reichsmark lautende Noten umzutauschen, wobei eine Reichsmark einer Billion Mark bisheriger Ausgabe gleichzusetzen ist. Die eingezogenen Noten sind zu vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Einlieferung und Kraftloserklärung der alten Noten setzt der Reichs wirtschaftsminister fest, sie werden im Reichsanzeiger öffentlich bekanntgemacht.

§5. Privatbanknoten sind nicht gesetzliche Zahlungsmittel und können auch

nicht durch Landesgesetz zu solchen erklärt werden, auch kann ein Annahmezwang für öffentliche Kassen nicht begründet werden. Die Noten sind von den aus- gebenden Privatnotenbanken an ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen.

§ 6.

Die Privatnotenbanken sind verpflichtet, Noten anderer Privatnotenbanken an ihrem Sitze und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die Bank, die solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einer Bank eingelieferten Noten einer anderen Privatnotenbank dürfen nur entweder zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, die sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Lande, in dem diese Bank ihren Sitz hat, verwendet werden. -

§ 7. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten

jederzeit zu halten: a) eine Deckung von mindestens 40 v. H. in Gold oder Devisen (Gold-

deckung); diese Deckung muss zu mindestens drei Vierteln aus Gold bestehen. Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Barrengold sowie in- und ausländische

Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 RM. berechnet, soweit sie sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer Zentralnotenbank befinden.

Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind; sie sind mit ihrem jeweiligen Goldwert einzusetzen;

b) für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, welche den im § 14 aufgestellten Erfordernissen genügen.

Die Bank hat, solange ihre bisherigen Noten noch nicht zurückgezogen sind, 545

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Page 4: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

234 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924.

für diese die gleichen Deckungs Vorschriften einzuhalten, wie sie für die neu auszu- gebenden Noten vorgesehen sind, wobei eine Billion Mark bisheriger Ausgabe gleich eine Reichsmark gilt.

i O.

Neben der im § 7 vorgesehenen Deckung der im Umlauf befindlichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 v. H. zu halten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen (täglichem Gelde) in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechsel von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fällige Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen.

§ 9.

Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten a) an ihrem Sitze sofort auf Vorlage, b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse

gestatten, dem Inhaber einzulösen. Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank in 1. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Fein-

gehalte zu pari; 2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 RM. und nicht mehr

als 35,000 RM. zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalte;

3. Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Markwerts der betreffenden Währung. Der Vorstand und Aufsichtsrat mit Zustimmung der Landesregierung bezeichnen diejenigen ausländischen Banken, auf die die Schecks oder Auszahlungen lauten können. Die Bank kann hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich aus dem dem Einlösungsbetrag entsprechen- den Anteil an den Versendungsspesen nebst Zinsen für grössere Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bankplatz ergibt.

Solange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst, hat die Einlösung der Privatnotenbanken in Reichsbanknoten zu erfolgen.

Die Einlösung der Noten unterliegt nicht der Börsenumsatzsteuer.

§ io. Die Bank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber

entweder einen Teil der Note vorlegt, der grosser ist als die Hälfte, oder den Nach- weis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte vorlegt, vernichtet sei.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist die Bank nicht verpflichtet.

§ ii.

Banknoten, die bei der Kasse der Bank oder einer ihrer Zweiganstalten oder bei einer von ihr bestellten Einlösungskasse in beschädigtem oder beschmutztem Zustand eingehen, dürfen nicht wieder ausgegeben werden.

§ 12. Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch den Vorstand der

Bank. Die näheren Bestimmungen hierüber sowie über die Vernichtung der ein- gezogenen Noten erlässt der Reichswirtschaf tsminister ; sie werden im Reichanzeiger öffentlich bekanntgemacht.

§ 13.

Die Privatnotenbanken haben von dem sich jährlich über das Mass von 6 v. H. des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinne jährlich mindestens

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Deutsches Privat notenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 235

20 v. H. so lange zur Ansammlung einer Rücklage zuzuführen, als diese nicht wenigstens 12 v. H. des Notenumlaufs, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate des letzten Geschäftsjahrs, beträgt.

III. Geschäfte der Privatnotenbanken.

§ 14.

Die Privatnotenbanken sind befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen und zu

verkaufen ; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus

denen regelmässig drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver- pflichtete haften, ebenso Schecks, aus denen regelmässig drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Die von den Banken diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein;

3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche Pfänder zu gewähren (Lombard verkehr), und zwar

a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt; b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf

den Inhaber laufende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder inländischer gemeindlicher Körperschaften, oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande gewährleistet sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stamm- prioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich sind, gegen Anteilscheine der Reichsbank sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, gemeindlicher oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditanstalten Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Bodenkreditanstalten des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Anstalten und Banken, die auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische gemeindliche Körperschaften oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind;

c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich gewährleistete ausländische Eisen- bahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 v. H. des Kurswerts;

d) gegen Wechsel, die anerkannt zahlungsfähig Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlag von mindestens 5 v. H. ihres Kurswerts;

e) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmanns waren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes;

4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b bezeichneten Art sowie Anteile der Reichsbank zu kaufen und zu verkaufen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Grundkapitals und der Rücklagen der Bank;

5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Einkassie- rungen zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und An- weisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen ;

6. für fremde Rechnung Wertpapiere aller Art sowie Edelmetalle nach vor- heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen;

7. verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giro- verkehr anzunehmen;

8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen; 9. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monat im Lombardverkehr auch

gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem 547

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Page 6: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

236 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924.

Staatsschuldbuch eines deutschen Landes eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschreibungen zu erteilen.

§ 15. Die Privatnotenbanken dürfen 1. Wechsel und Schecks nicht unter den öffentlich bekanntgemachten Hun-

dertsätzen der Reichsbank diskontieren; beträgt jedoch der Diskontsatz der Reichsbank 4 v. H. oder weniger, so sind die Privatnotenbanken befugt, ein Viertel vom Hundert unter dem Reichsbanksatze zu diskontieren;

2. Wechsel, Wertpapiere und Waren nicht unter dem Hundertsatze lom- bardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt sind.

§ 16. Die Privatnotenbanken dürfen weder als Gesellschafter an Bankhäusern

sich beteiligen, noch ausserhalb desjenigen Landes, das ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen.

IV. Notensteuer.

§ 17.

Privatnotenbanken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat zuzüglich ihres bis- herigen steuerfreien Notenausgaberechts (§ 9 Abs. 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875), mindestens aber zuzüglich von zwei Fünfteln des ihnen im § 3 Abs. 2 zu- gewiesenen Höchstumlaufsbetrags übersteigt, haben von dem Ueberschuss eine Steuer in Höhe von der Hälfte des jeweiligen Reichsbankdiskontsatzes, mindestens aber 5 v. H., auf das Jahr berechnet, zu entrichten.

Als Barvorrat gilt für die Steuerberechnung der Bestand an Gold und De- visen gemäss § 7 zuzüglich des Bestandes an Noten anderer deutscher Banken.

§ 18. Der Vorstand der Privatnotenbank hat für den 7., 15., 23. und letzten jedes

Monats den steuerpflichtigen Ueberschuss des Notenumlaufs gemäss § 17 fest- zustellen. Die Berechnungen sind bis zum 10. jedes Monats für die im vorher- gehenden Monat abgelaufenen Wochen dem Reichsminister der Fim.nzen und dem Reichswirtschaftsminister einzureichen. Der als Notensteuer errechnete Be- trag ist bis Ende des Monats an die Reichskasse abzuführen.

V. Veröffentlichung der Banksatzung, Bilanz.

§ 19. Die Privatnotenbank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven nach fol-

genden Bestimmungen regelmässig zu veröffentlichen. Die wöchentliche Veröffentlichung muss angeben: 1. auf Seiten der Passiven:

das Grundkapital, die Rücklagen, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen, täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiven;

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Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 237

2. auf Seiten der Aktiven: den Goldbestand (Barrengold sowie in- und ausländische Goldmünzen,

das Pfund fein zu 1392 RM. berechnet), den Bestand:

an deckungsfähigen Devisen, an sonstigen Wechseln und Schecks, an deutschen Scheidemünzen, an Noten änderet- Banken, an Lombardforderungen, an Wertpapieren, an sonstigen Aktiven.

Ausserdem sind die aus weit er begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln möglicherweise entstehenden Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.

Die Bank hat ferner spätestens 6 Monate nach dem Schlüsse jedes Geschäfts- jahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiven und Passiven sowie den Jahresabschluss der Gewinn- und Verlustrechnung im Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu ver- öffentlichen.

Auf die Bilanzen der Privatnotenbanken finden die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder Aus- führungsbestimmungen etwas anderes bestimmt wird.

VI. Aufsichtsrech t.

§ 20.

Der Reichswirtschaftsminister ist jederzeit befugt, durch Einsicht in die Bücher, Kassenbestände und Geschäftsräume der Privatnotenbanken zu prüfen, ob diese die durch Gesetz oder Satzung festgestellten Bedingungen und Beschrän- kungen der Notenausgabe innehalten und ob die von ihnen veröffentlichten Wochen- und Jahresübersichten sowie die zur Steuerberechnung abgegebenen Nachweise der wirklichen Sachlage entsprechen.

Der Vorstand der Bank gibt dem Reichswirtschaftsminister nach Ablauf jedes Kalender Vierteljahrs einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der Bank.

Die Privatnotenbanken sind nur mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers berechtigt, über das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen vor- handene Gold zu verfügen. Dies gilt auch im Falle der Liquidation einer Bank oder der Aufgabe oder des Verlustes des Notenausgaberechts.

§ 21. Die Regierung des Landes, in dem eine Privatnotenbank ihren Sitz hat, ist

befugt, die Aufsicht über die Privatnotenbank auszuüben und auf die Privat- notenbank bezügliche Bestimmungen zu erlassen, soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

VII. Reichsbank und Privatnotenbanken.

§ 22. Die Noten der Privatnotenbanken werden von der Reichsbank sowohl in

Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 100,000 Ein- wohnern oder am Sitze der Bank, die die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung genommen, solange die ausgebende Bank ihrer Notenein- lösungspflicht pünktlich nachkommt.

Unter der gleichen Voraussetzung wird die Reichsbank die Noten der Privat- notenbanken innerhalb des Landes, das ihnen die Befugnis zur Notenausgabe

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Page 8: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

238 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924.

erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungs- bedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umtauschen.

Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten Noten werden von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, die sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Gebiete des Landes, in dem diese Bank ihren Sitz hat, verwendet.

VIII. Verlust der Befugnis zur Notenausgabe.

§ 23.

Die Befugnis der Privatnotenbanken zur Ausgabe von Banknoten geht verloren 1. durch Ablauf der Zeitdauer, für die sie erteilt ist, 2. durch Verzicht, 3. im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank, 4. durch Entziehung kraft richterlichen Urteils, 5. durch Verfügung der Landesregierung nach Massgabe der Satzungen

oder Privilegien. § 24.

Die Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichs- wirtschaftsministers oder der Regierung des Landes, in dem die Privatnotenbank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urteil ausgesprochen:

1. wenn die Vorschriften der Satzungen, der Privilegien oder des gegen- wärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Satzung, Privileg oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;

2. wenn die Bank die ihr im § 16 untersagten Geschäfte betreibt; 3. wenn die Bank die Vorschriften über die Einlösung ihrer Noten verletzt; 4. sobald das auf Goldmark umgestellte Grundkapital sich durch Verlust

um ein Dritteil vermindert hat. Auf die Klage ist in ordentlichem Verfahren zu entscheiden. Der Rechtsstreit

gilt im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Handelssache. In dem Urteií ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten aus-

zusprechen. § 25.

Das Urteil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Das Prozess- gericht erster Instanz bestimmt auf Antrag eine Frist, innerhalb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die Einziehung der Noten zu erfolgen hat.

Sofern nicht der Konkurs über die Bank eröffnet ist, setzt das Gericht eine Aufsichtsperson ein, die die Einziehung der Noten zu überwachen hat und, wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim Gericht zu beantragen verpflichtet ist.

Eingehende Noten sind von der Privatnotenbank an eine vom Reichswirt- schaftsminister zu bezeichnende, am Sitze der Bank gelegene öffentliche Kasse abzuliefern.

§ 26. 6 Monate, nachdem das Urteil die Rechtskraft erlangt hat, zahlt die Bank

an die vom Reichswirtschaftsminister bezeichnete Kasse einen Betrag in barem Gelde ein, der dem bis dahin nicht abgelieferten Betrag ihrer Noten gleichkommt. Dieser Barbetrag wird ihr nach Massgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Reichsrat für die Ein- lösung festgesetzten Frist zurückgezahlt.

§ 27.

Die an die Kasse abgelieferten Noten (§§ 25, 26) werden in Gegenwart des Kassenvorstandes und der für die Einziehung der Noten bestellten Aufsichtsperson

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Page 9: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 80. August 1924. 239

vernichtet. Ueber die Vernichtung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete teilzunehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Zeitpunkt ist ihr jedesmal spätestens 8 Tage vorher von der der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann auch in mehreren Terminen erfolgen.

IX. Strafbestimmungen.

§ 28. Die Mitglieder des Vorstandes der Privatnotenbanken werden: 1. wenn sie in den durch § 19 vorgeschriebenen Veröffentlichungen wissent-

lich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft;

2. wenn die Bank mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, die dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrags gleichkommt, mindestens aber 5000 RM. beträgt; straflos bleibt derjenige, bezüg- lich dessen festgestellt wird, dass die Mehrausgabe ohne sein Verschulden er- folgt ist;

3. wenn sie in den durch §§ 17 und 18 vorgeschriebenen Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, ie dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber 500 RM. beträgt.

§29. Soweit in diesem Gesetz Geldstrafen angedroht sind, ist die Geldstrafe in

Goldmark festzusetzen, solange nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs die Geldstrafe in Goldmark festzusetzen ist. Hierbei ist eine Goldmark einer Reichs- mark gleichzusetzen.

X. Uebergangs- und Ausführungsbestimmungen.

§ 30.

Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Aus- führungsbestimmungen erlassen.

§ 31. Die zu dem Bankgesetze vom 14. März 1875 für die Privatnotenbanken er-

gangenen Aenderungsgesetze, Ausführungsbestimmungen und Bekanntmachungen treten ausser Kraft.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Bankgesetz vom 14. März 1875 ausser Kraft tritt (§ 53 des neuen Bankgesetzes)1).

Begründung zum Gesetzentwurf vom 21. August 1924 2). A. Im allgemeinen.

Das Notenbankwesen des Reichs wird durch das neue Bankgesetz gemäss der internationalen Vereinbarungen geregelt, die sich aus der Annahme des Dawes- Gutachtens ergeben. Daneben bedarf es noch einer erneuten Regelung des Privat- notenbankwesens, die, unter entsprechender Rücksicht auf das neue Reichsbank- gesetz, an die Stelle der einschlägigen Vorschriften des alten Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.B1. S. 177) treten soll. Der Entwurf des neuen Bankgesetzes lässt hierzu Freiheit, indem § 2 bestimmt:

i) Am 11. Oktober 1924. 2) Reichstag II 1924. Drucksache Nr. 449.

5Õ1

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Page 10: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

240 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1921.

Die bestehenden Notenausgaberechte der Bayerischen Notenbank, der Württembergischen Notenbank, der Sächsischen Bank und der Badischen Bank bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu welcher die Privatnoten- banken Banknoten auszugeben befugt sind, darf den Betrag von 194 Millionen Reichsmark insgesamt nicht übersteigen.

Die Höhe, bis zu der die einzelnen Privatnotenbanken Banknoten aus- geben dürfen, wird durch ein besonderes Gesetz festgesetzt, das auch die sonstigen Rechtsverhältnisse dieser Banken regelt. Damit ist für die Privatnotenbanken ein Rahmen der Notenausgabe von

194 Millionen RM. geschaffen, innerhalb dessen die Regelung für die deutsche Gesetzgebung frei bleibt. Bei den Vorverhandlungen wurde auf deutscher wie ausländischer Seite mit Recht davon ausgegangen, dass eine auf ein Höchstmass von 194 Millionen RM. begrenzte, sich ausserhalb der Reichsbank vollziehende Notenausgabe bei entsprechender Bindung an bewährte Notenbankgrundsätze der deutschen Währung nicht abträglich werden könne und dass es der deutschen Gesetzgebung überlassen bleiben müsse, die Regelung hierfür im einzelnen in Anknüpfung an Gewordenes und Bewährtes zu treffen. Diese Regelung erfolgt in dem vorliegenden Gesetzentwurfe, der einerseits den Privatnotenbanken die von den beteiligten Ländern gewünschte Entfaltungsmöglichkeit bieten, anderseits aber einer zu weitgehenden Zersplitterung des deutschen Notenwesens durch engen Anschluss an die für die Reichsbank getroffenen Vorschriften entgegenwirken soll. Bei solcher Regelung steht zu erwarten, dass die Noten der Privatnotenbanken im Verkehre den Noten der Reichsbank gleichbewertet werden.

Von den bei Inkrafttreten des alten Bankgesetzes im Jahre 1875 noch be- stehenden 32 Privatnotenbanken sind allein die Banken in den nächst Preussen vier grösseren Ländern - Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden - bestehen geblieben. Diese Banken sind, ohne das einheitliche Kredit- und Währungswesen im ganzen Reichsgebiete zu stören, je für ihr Land zu wichtigen Gliedern der Kreditorganisation und wertvolle Stütze der Wirtschaft geworden, so dass an ihrem Fortbestehen ein starkes und wohlbegründetes Interesse besteht. Zwar ist der Wirkungskreis der Privatnotenbanken im Verfolg der knappen Papiermark- Notenausgaberechte in der Inflationszeit einigermassen beschränkt worden; seit der Ausgabe der Rentenmark ist jedoch ein Wandel eingetreten, nachdem den Privatnotenbanken ein den Vorkriegsverhältnissen entsprechender Anteil an den Rentenmarkkrediten zur Verwertung übertragen worden war.

Die Rücksicht auf die rechtlichen Ansprüche der beteiligten Länder wie auch die Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage in diesen Ländern lässt es geboten erscheinen, dass auch bei der neuen Regelung der Währungsverhältnisse den Privatnotenbanken ihre frühere Stellung gesichert wird.

B. Im einzelnen.

Zu § 1. Nach § 2 Abs. 2 des neuen Bankgesetzes werden die bestehenden Noten-

ausgaberechte der vier Privatnotenbanken durch das im übrigen aus- schliessliche Recht der Reichsbank, Banknoten in Deutschland auszugeben, nicht berührt.

Das Recht der Reichsregierung, die Befugnis zur Notenausgabe aufzuheben, entspricht dem § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 7 des alten Bank- gesetzes.

Zu § 2. Die Bestimmungen entsprechen dem § 47 Abs. 1 Satz 1 des alten Bank-

gesetzes. Eine dem Satz 2 des § 47 Abs. 1 des alten Bankgesetzes entsprechende Bestimmung ist, da hierfür ein Bedürfnis nicht besteht, nicht aufgenommen worden.

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Page 11: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privdtnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 241

Zu § 3.

Die Bestimmung im Abs. 1 entspricht dem Satze 1 des § 3 des neuen Bank- gesetzes.

Die im Abs. 2 vorgenommene Verteilung des gemäss § 2 Abs. 2 des neuen Bankgesetzes auf 194 Millionen RM. festgesetzten Höchstumlauf betrags auf die einzelnen Privatnotenbanken ist unter Berücksichtigung des für sie bisher zu- lässigen Höchstbetrags der Notenausgabe erfolgt, wobei das bisher unbeschränkte Notenausgaberecht der Sächsischen Bank dem der Bayerischen Notenbank gleich- gerechnet und die Ausgaberechte der Badischen Bank und der Württembergischen Notenbank im Anschluss an die letzten Papiermarkausgaberechte und die ihnen gewährten Renten mai kkredite ebenfalls gleichgesetzt wurden. Die Privatnoten- banken haben dem vorgeschlagenen Verhältnis der Ausgaberechte von 70 : 70 : 27 : 27 zugestimmt.

Aus währungspolitischen Gründen kann die Ausnutzung der Notenausgabe- rechte bis zur Höchstgrenze nicht sogleich bei Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang freigegeben werden; vielmehr ist erforderlich - wie das die Leiter der Privatnotenbanken selbst anerkennen -, die Banken für eine gewisse Uebergangs- zeit, und zwar bis zur Beendigung der Liquidation der Rentenbank, gegebenenfalls (vgl. Abs. 1 Satz 3) auch schon früher an die Entwicklung des Notenumlaufs der Reichsbank zu binden, und zwar in der Weise, dass der Notenumlauf der Privat- notenbanken zusammen nicht mehr als 8,5 v. H. des Notenumlaufs der Reichs - bank betragen soll. Dieser Massstab entspricht dem Verhältnis, in welchem der ungefähre Durchschnitt des Notenumlaufs der Privatnotenbanken in den 3 letzten Jahren vor dem Kriegsausbruche zum Durchschnitt des Notenumlaufs der Reichs- bank gestanden hat.

Der vierteljährliche Anschluss des Privatbanknotenumlaufs an den Reichs- banknotenumlauf wird für die Regel den Bedürfnissen genügen. Dagegen scheint es besonders im Hinblick auf die nächste Uebergangszeit, die möglicherweise noch grössere Schwankungen des Notenumlaufs bringen wird, richtig, unter den im Gesetze wiedergegebenen Voraussetzungen die Anpassung schon in monatlichen Zwischenräumen vorzunehmen.

Zu § 4.

Die Noten der Privatnotenbanken lauten gleich den Reichsbanknoten (vgl. § 3 Abs. 1 des neuen Bankgesetzes) auf Reichsmark, während die alte Einheit die „Mark" war. Ihre Stückelung darf nur bis auf 50 RM. herabgehen mit Rück- sicht darauf, dass die Aufgabe der Privatnotenbanken in erster Linie die Kredit- gewährung und nicht, wie bei der Reichsbank, die Versorgung des Verkehrs mit Umlaufsmitteln ist; kleinere Noten würden auch wegen ihrer grösseren Zahl, wenn sie im Reiseverkehr über die Landesgrenze gelangen, zu Verkehrs erschwerenden Umständlichkeiten führen (Kosten der Rücksendung, Unbekanntheit der Noten ausserhalb der Ausgabeländer, Fälschungsgefahr usw.).

Die Vorschrift im Abs. 2 über den Aufruf und Umtausch des gesamten bis- herigen Notenumlaufs entspricht dem § 3 Abs. 3 des neuen Bankgesetzes.

Zu § 5.

Dass die Privatbanknoten keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind und auch von den einzelnen Landesregierungen in ihrem Staatsgebiete nicht zu solchen erklärt werden dürfen, und dass auch ein Annahmezwang für Staatskassen nicht begründet werden kann, entspricht dem § 2 des alten Bankgesetzes. Einer nur nach innen wirkenden Anweisung der Landesregierungen an ihre Staatskassen, die Privatbanknoten anzunehmen, steht nichts entgegen.

Zu § 6.

Die Verpflichtung der Privatnotenbanken, die Noten anderer Privatnoten- banken in Zahlung zu nehmen, stimmt mit § 44 Abs. 1 Ziff. 5 des alten Bankgesetzes überein mit dem Abmass, dass diese Verpflichtung nur für Städte von mehr als

Finanzarchiv. XXXXII. Jahrg. 553 'Q

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242 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924.

100,000 Einwohnern (gegen bisher 80,000) gelten soll und dass die so eingenommenen Noten nicht, wie bisher, lediglich zu Zahlungen an dem Sitze der Bank, sondern auch zu Zahlungen im ganzen Lande sollen verwendet werden dürfen.

Zu § 7.

Da die Reichsbank verpflichtet ist, die Noten der Privatnotenbanken zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, ist es erforderlich, dass die Vorschriften über die Deckung der Privatbanknoten den Deckungsvorschriften für die Reichs- banknoten entsprechen. Der Wortlaut des § 7 stimmt daher wörtlich mit dem § 28 des neuen Bankgesetzes überein. Das bringt eine Erhöhung der Deckung des Notenumlaufs auf 40 v. H. gegenüber 33V3 v. H. in der Vorkriegszeit und weiter das Erfordernis mit sich, von diesen 40 v. H. drei Viertel, also 30 v. H. des Notenumlaufs, in wirklichem Golde zu halten. Wenngleich manches gegen diese letzte Vorschrift, die zur Aufspeicherung von Gold an Stelle zinstragender Devisen zwingt, spricht, so erscheint doch die Notwendigkeit der Gleichbehand- lung mit der Reichsbank ausschlaggebend. In einem Punkte ist allerdings von dem eingangs aufgestellten Grundsatz der völligen Uebereinstimmung der Deckungs- vorschriften für Reichsbank .und Privatnotenbanken abgewichen worden, indem an dem Erfordernis der drei' Unterschriften für die Deckungswechsel nicht un- bedingt festgehalten worden ist. Es erschien dies im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Privatnotenbanken, die mehr auf dem Kredit- als auf dem Währungs- gebiete liegen, unbedenklich und erwünscht.

Zu § 8. Die Vorschrift ist neu aufgenommen und stimmt wörtlich mit dem § 35 des

neuen Bankgesetzes überein. Sie stellt eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs der Privatnotenbanken dar, ist aber notwendig zur Anpassung der Deckungs- vorschriften für die Privatnotenbanken an diejenigen für die Reichsbank.

Zu § 9. Auch die Vorschriften über die Einlösungspflicht der Privatnotenbanken

lauten gleich den für die Reichsbank im § 31 des neuen Bankgesetzes gegebenen Vorschriften, abgesehen von einigen nur die Form betreffenden Aenderungen.

Zu § 10. Die Vorschrift über die Ersatzleistung für beschädigte Noten ist dem § 4

Abs. 2 und 3 des alten Bankgesetzes fast wörtlich entnommen und befindet sich ebenfalls wörtlich im § 32 des neuen Bankgesetzes.

Zu § 11. Die Vorschrift über die Behandlung beschädigter und beschmutzter Bank-

noten ist dem § 5 des alten Bankgesetzes entnommen und befindet sich gleich- lautend als § 33 im neuen Bankgesetze.

Zu § 12.

Die Vorschriften über Aufruf und Einziehung der Noten entsprechen sinn- gemäss dem § 6 des alten Bankgesetzes und dem § 34 des neuen Bankgesetzes.

Zu § 13.

Die Vorschrift über die Bildung einer Rücklage entspricht sinngemäss dem § 44 Abs. 1 Ziff. 2 des alten Bankgesetzes und dem § 37 Abs. 1 des neuen Bank- gesetzes.

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Page 13: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 243

Zu § 14. Die Vorschriften über die den Privatnotenbanken erlaubten Geschäfte sind

zum grössten Teil wörtlich dem § 13 des alten Bankgesetzes entnommen. Die bisher unter Ziff. 2 erlaubten Geschäfte mit kurzfristigen Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer gemeindlicher Körper- schaften, sind weggefallen ; ferner fehlt unter Ziff. 7 die Beschränkung des Betrags der anzunehmenden verzinslichen und unverzinslichen Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr auf die Summe des Grundkapitals und der Rücklagen der Bank.

Als Erweiterung gegenüber den Vorschriften des alten Bankgesetzes befindet sich unter Ziff. 1 die Zulassung des Handels mit Devisen und unter Ziff. 3 b bzw. Ziff. 4 die Zulassung der Lombardierung der Anteilscheine der Reichsbank bzw. des Handels mit solchen.

Die Vorschriften über die erlaubten Geschäfte der Privatnotenbanken stimmen zum grössten Teil wörtlich mit den Vorschriften für die Reichsbank im § 21 des neuen Bankgesetzes überein. Wesentliche Abweichungen finden sich nur unter Ziff. 2, wo die Diskontierung und der Handel mit Wechseln und Schecks mit nur zwei Unterschriften gestattet sind, während die Verwendung solcher Wechsel und Schecks als bankmässige Deckung gemäss § 7 b nur beschränkt zulässig ist; weitere Abweichungen finden sich unter Ziff. 3 b insofern, als von den Privat- notenbanken als Darlehnsunterlagen auch Reichs-, Staats- und Gemeindepapiere und Papiere, deren Zinsen vom Reiche oder einem Lande gewährleistet sind, angenommen werden dürfen, und Ziff. 4, wo der An- und Verkauf von Schuld- verschreibungen des Reichs, der Länder oder inländischer gemeindlicher Körper- schaften und mit Anteilscheinen der Reichsbank für eigene Rechnung bis zur Höhe des Grundkapitals und der Rücklagen als zulässig genannt sind. Ferner ist unter Ziff. 9 die Beleihung von Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Landes eingetragen sind, den Privatnotenbanken gestattet. Wenn schon die Reichsbank hier stärker beschränkt ist, so besteht doch kein Anlass, die gleichen Beschränkungen in vollem Umfang auch für die Privatnotenbanken durchzuführen, zumal die geschichtliche Entwicklung wie auch praktische Gründe des Kreditverkehrs hier eine Erleichterung als berechtigt erscheinen lassen.

Zu § 15. Um einer einheitlichen deutschen Währungs- und Diskontpolitik willen war

es erforderlich, die Privatnotenbanken sowohl im Diskont- wie im Lombardverkehr an die Sätze der Reichsbank zu binden. Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften im Art. VII § 2 und § 3 der Novelle zum Bankgesetze vom 7. Juni 1899 (R.G.B1. S. 311) sowie im Art. VII des Gesetzes betr. Aenderung des Bankgesetzes, vom 16. Dezember 1919 (R.G.B1. S.2117)1).

Zu § 16. Die bisherige Beschränkung des Geschäftsbetriebs der Privatnotenbanken

auf das Gebiet ihres Landes ist aufrechterhalten worden. Die Bestimmung ent- spricht dem § 42 des alten Bankgesetzes.

Zu § 17. Die Besteuerung des Notenumlaufs, der die Summe des Barvorrats zuzüglich

eines bestimmten steuerfreien Notenausgaberechts übersteigt, entspricht den bis- herigen Vorschriften des § 9 Abs. 1 des alten Bankgesetzes. Das bisherige steuerfreie Notenausgaberecht beträgt für die

Bayerische Notenbank .... 32,000,000 RM. Sächsische Notenbank .... 16,771,000 „ Württembergische Notenbank . 10,000,000 „

und für die Badische Notenbank 10,000,000 „

!) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920), 8. 660. 655

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Page 14: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

244 Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924.

Unter Zugrundelegung von zwei Fünfteln der Höchstumlaufsumme würden sich die steuerfreien Notenausgaberechte berechnen für die

Bayerische Notenbank auf 28,000,000 RM., Sächsische Notenbank „ 28,000,000 „ Württembergische Notenbank „ 10,800,000 „ Badische Notenbank „ 10,800,000 „

Hiernach ist lediglich für die Bayerische Notenbank das bisherige Noten- ausgaberecht höher als das auf zwei Fünftel des Höchstumlaufbetrags bemessene. Für die Bayerische Notenbank bleibt daher auch künftig das bisherige steuerfreie Notenausgaberecht in Höhe von 32,000,000 RM. bestehen.

Die starke Erhöhung des steuerfreien Notenausgaberechts der Sächsischen Bank stellt einen Ausgleich für die Aufgabe ihres bisher unbeschränkten Noten- ausgaberechts dar.

Der Steuersatz war bisher auf 5 v. H. für das Jahr festgesetzt. Nach dem Entwürfe bemisst sich die Höhe des Steuersatzes auf die Hälfte des jeweiligen Reichsbankdiskontsatzes, mindestens aber auf 5 v. H. für das Jahr.

Die Festlegung des Begriffs „Barvorrat" ist den Bestimmungen des vor- liegenden Entwurfs entsprechend durch Einrechnung der Devisen gegenüber der bisherigen Vorschrift in § 9 Abs. l des alten Bankgesetzes geändert.

Zu § 18. Die Vorschriften des § 10 des alten Bankgesetzes sind sinngemäss hier auf-

genommen worden, mit der Massgabe jedoch, dass gegenüber der bisherigen jähr- lichen jetzt eine monatliche Steuerentrichtung vorgeschrieben ist.

Zu § 19. Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Wochenübersichten und der

Jahresbilanz der Privatnotenbanken entsprechen dem § 8 des alten Bankgesetzes. Sie weichen von diesem nur in der Aufzählung der einzelnen Kategorien der Passiva ab. Die Vorschriften des Abs. 1 - 3 sind gleichlautend mit den für die Reichsbank nach § 35 des neuen Bankgesetzes geltenden Vorschriften.

Abs. 4 ist neu aufgenommen, um sicherzustellen, dass die für Aktiengesell- schaften geltenden Vorschriften auf die Privatnotenbanken Anwendung finden.

Zu § 20. Der Abs. 1 stimmt sinngemäss mit § 48 Abs. 1 des alten Bankgesetzes überein.

Entsprechend der Reichsverfassung Art. 56 S. 2 ist an Stelle des Reichskanzlers der Reichswirtschaftsminister zur Ausübung des Aufsichtsrechts der Reichs- regierung getreten. Der Abs. 2 soll dem Reichswirtschaftsminister einen fort- laufenden Einblick in die Entwicklung der Privatnotenbanken nach Umstellung auf die neuen Verhältnisse ermöglichen.

Abs. 3 entspricht dem § 1 des Gesetzes, betr. die Metallreserven der Privat- notenbanken, vom 13. Juli 1921 1)(R.G.B1. S. 937), in der Fassung des Gesetzes vom 2. Februar 1923 (R.G.B1. II S. 43), das durch § 32 aufgehoben wird1); die Fort- dauer dieser Beschränkung erscheint geboten, solange nicht die deutschen Wäh- rungsverhältnisse endgültig gefestigt sind. Der Einlösung der Noten in Gold steht nach Eintritt der Voraussetzungen hierfür (§ 9 Abs. 2) obige Beschränkung naturgemäss nicht entgegen.

Zu § 21. Die Bestimmung entspricht dem § 48 Abs. 2 des alten Bankgesetzes.

Zu § 22 Die Bestimmungen entsprechen dem § 19 des alten Bankgesetzes. Eine

Aenderung besteht nur darin, dass jetzt die Privatbanknoten bei Zweiganstalten l) Siehe Finanzarchiv 38 (1921) S. §53; 40 (1923), S. 411.

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Page 15: Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. (R.G.Bl. 1924 II Nr. 32 S. 246)

Deutsches Privatnotenbankgesetz. Vom 30. August 1924. 245

der Reichsbank in Städten von mehr als 100,000 statt wie bisher von mehr als 80,000 Einwohnern anzunehmen sind und ferner die angenommenen und einge- tauschten Privatbanknoten von der Reichsbank jetzt zu Zahlungen im ganzen Gebiete des betreffenden Landes und nicht mehr wie bisher lediglich am Hauptsitz der betreffenden Privatnotenbank verwendet werden dürfen.

Zu §§ 23-27. Die Bestimmungen der §§ 49-53 des alten Bankgesetzes sind in den vor-

stehend genannten Paragraphen ohne wesentliche Aenderungen übernommen worden.

§ 23 (§49 des alten Bankgesetzes) zählt die Fälle auf, in denen der Verlust des Notenausgaberechts eintritt.

§ 24 (§ 50 des alten Bankgesetzes) gibt die Voraussetzungen an, unter denen der Reichswirtschaftsminister bzw. die betreffende Landesregierung zur Klage auf Entziehung des Rechts der Notenausgabe gegenüber einer Privatnotenbank berechtigt sind.

§ 25 (§ 51 des alten Bankgesetzes) regelt die Vollstreckung des Urteils sowie die Einziehung und Ablieferung der Privatbanknoten.

§ 26 (§ 52 des alten Bankgesetzes) enthält Vorschriften über den Noten- sicherungsfonds .

§ 27 (§ 53 des alten Bankgesetzes) schreibt die Vernichtung der abge- lieferten Noten vor und regelt das einzuhaltende Verfahren.

Zu § 28. Die Strafbestimmungen entsprechen - abgesehen von einem Zusatz unter

Nr. 2 - wörtlich dem § 59 des alten Bankgesetzes.

Zu § 29. Die Bestimmung über die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark ist neu

und entspricht wörtlich dem § 43 des neuen Bankgesetzes.

Zu § 31. Da im § 53 des neuen Bankgesetzes die Aufhebung des alten Bankgesetzes

erfolgt, bedarf es hier nicht der abermaligen Aufhebung der auf die Privatnoten- banken bezüglichen Bestimmungen des alten Bankgesetzes.

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