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Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930

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Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 447-452 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907934 . Accessed: 18/06/2014 03:54 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.184 on Wed, 18 Jun 2014 03:54:20 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930

Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 447-452Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907934 .

Accessed: 18/06/2014 03:54

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 12 S. 139.)

Gegenstand der Steuer.

§ 1. Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineral-

wässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung konzentrierter Kunstlimonaden in verschlossenen Gefäßen unterliegen, wenn sie zum Verbrauch im Geltungs- bereiche dieses Gesetzes bestimmt sind und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerbar sind, einer Abgabe (Mineralwassersteuer). Künstliche Mineral- wässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2) unterliegen der Abgabe auch dann, wenn sie unmittelbar aus dem Her- stellungsgerät in unverschlossenen Gefäßen ausgeschenkt werden.

Natürliche, auch gesüßte Fruchtsäfte gehören nicht zu den nach Abs. 1 steuerbaren Getränken.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Kreis der steuerbaren Getränke mit Zustimmung des Reichsrats näher zu bestimmen. Er darf die erst- maligen Bestimmungen vorläufig in Kraft setzen. Er wird ferner ermächtigt, die Besteuerung auf Stoffe auszudehnen, die zur Herstellung von Getränken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden, und dabei anzuordnen, daß solche Stoffe nur in bstimmten Packungen und mit Aufschriften in Verkehr gebracht werden, die die für die Steuer berechnung erforderlichen Angaben enthalten; die Steuer soll unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 4 so bemessen werden, wie es dem Verhältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus herstellbaren Getränken entspricht.

Steuerbefreiungen.

§2. Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen sind von der

Steuer befreit: 1. Erzeugnisse, die von den bei der Herstellung beschäftigten Personen in den

Räumen des Herstellungsbetriebes getrunken werden; 2. Erzeugnisse, die unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche des Ge-

setzes ausgeführt werden.

Besteuerungsmaßstab.

§3. Der Berechnung der Steuer wird die Menge der steuerbaren Gegenstände, für die eine Steuerschuld entstanden ist, zugrunde gelegt. Die Menge bestimmt

sich nach der Zahl und dem Raumgehalte der Gefäße. Der Hersteller hat der Finanzbehörde die Größe der Gefäße anzumelden, welche als Umschließungen für steuerbare Erzeugnisse dienen sollen, und Muster dieser Gefäße zu hinterlegen. Für die Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen von dem angemeldeten

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Raumgehalte der Gefäße, die nur auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung be- ruhen, außer Betracht.

Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Menge, für welche die Steuer zu ent- richten ist, durch Zählwerke ermittelt, die von dem Betriebsinhaber an dem Her- stellungsgerät anzubringen sind.

Die näheren Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

Höhe der Steuer.

§4. Die Steuer beträgt 1. bei Mineralwässern 0,05 Reichsmark, 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Ge-

tränken 0,10 „ 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden ....... 1,00 „ 4. bei Grundstoffen zur Herstellung konzentrierter Kunst-

limonaden 20,00 „ für das Liter.

Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren Weingeist- gehalt mehr als 10 Gramm im Liter beträgt, sind die doppelten Steuersätze des Abs. 1 Nr. 2 zu entrichten.

Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld.

§5. Steuerschuldner ist, wer steuerbare Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellt.

Die gewerbsmäßige Abfüllung natürlicher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Her- stellung. Als gewerbsmäßig gilt die Herstellung der im § 1 bezeichneten Erzeug- nisse durch staatliche, gemeindliche und gewerbliche Anstalten auch dann, wenn die Erzeugnisse ausschließlich an die in den Betrieben beschäftigten Personen abgegeben werden.

Die Steuerschuld entsteht für die im Geltungsbereiche des Gesetzes her- gestellten steuerbaren Erzeugnisse, sobald diese aus dem Herstellungsbetrieb ent- fernt oder innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden. Der Reichsmini- ster der Finanzen kann für die Versendung von konzentrierten Kunstlimonaden und von Grundstoffen zur Herstellung konzentrierter Kunstlimonaden Ausnahmen zulassen.

In Ansehung der Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Gesetzes ein- geführt werden, bestimmt sich die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuerschuldners nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Fälligkeit.

§6. Die Steuer für Erzeugnisse, die im Geltungsbereiche des Gesetzes hergestellt

sind, wird am fünfundzwanzigsten Tage des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in welchem die Steuerschuld entstanden ist.

In Ansehung der Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Gesetzes ein- geführt werden, bestimmt sich die Fälligkeit nach den entsprechenden Vorschrif- ten des Zollrechts.

Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Mineralwassersteuer nicht statt.

Erstattung der Steuer.

§7. Für Erzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb zurückgelangen, ist die Steuer

nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zu erstatten. 448

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Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930. 449

Steuererklärung. §8.

Die Erzeugnisse, für die eine Steuerschuld entstanden ist, sind nach Art und Menge nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen bei der Hebe- stelle durch eine Erklärung anzumelden. Für die Erzeugnisse, die aus dem außer- halb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegenden Gebiet eingeführt werden, ist die Steuererklärung bei der Abfertigung zum freien Verkehr abzugeben. Ab- weichend von der Vorschrift des § 170 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist die mündliche Abgabe der Erklärung unzulässig.

Steueraufsicht.

§9. Die Betriebe, die steuerbare Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellen, unterliegen

der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten dürfen in diesen Betrieben unentgeltlich Proben von Rohstoffen und steuerbaren Erzeugnissen entnehmen.

Der Reichsminister der Finanzen kann im Falle des Bedürfnisses neben den gesetzlich vorgeschriebenen besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Er kann Betriebe aller Art, die Kohlensäure absetzen oder verwenden, der Steuer- aufsicht unterwerfen.

Erleichterungen für Betriebe der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art.

§ 10. Für Inhaber der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betriebe kann auf An-

trag als Steuer ein Abfindungsbetrag festgesetzt werden; in diesem Falle finden die Vorschriften im § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 keine Anwen- dung. Der Abfindungsbetrag wird längstens für den Zeitraum eines Rechnungs- jahrs im voraus durch das Finanzamt (Hauptzollamt) in vierteljährlichen Teilen bindend festgesetzt. Die vierteljährlichen Teile werden am fünfzehnten Tage des ersten Monats des folgenden Kalendervierteljahrs fällig.

Die Abfindung ist bei erwiesener steuerlicher Unzuverlässigkeit zu entziehen. Die näheren Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

§ 11. Für Betriebe der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art, in denen die Erzeug-

nisse ausschließlich mit versteuerten konzentrierten Kunstlimonaden oder mit versteuerten Grundstoffen hergestellt werden, kann nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen von der Besteuerung der Enderzeugnisse abgesehen werden.

Steuerhinterziehung. § 12.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (§ 359 der Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der Vorsatz der Steuerhinterziehung festgestellt zu werden braucht,

1. wenn Erzeugnisse, für die eine Steuerschuld entstanden ist, nicht oder nicht richtig angemeldet werden (§8);

2. wenn mit der Herstellung steuerbarer Erzeugnisse begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebe- nen Weise erfolgt ist;

3. wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen nicht oder wissentlich nicht richtig geführt werden;

4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in anderen als den auf Grund der Ausführungsbestimmungen angemeldeten Räumen auf- bewahrt werden; Finanzarchiv. XL VII. Jahrg. 449 29

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5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von § 2 Nr. 1 in Anspruch genommen wird, an andere als die bei der Herstellung beschäftigten Per- sonen abgegeben werden;

6. wenn in einem Betriebe der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art die vor- geschriebenen Zählwerke (§ 3 Abs. 2) in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört werden, daß die Menge, für welche die Steuer zu ent- richten ist, nicht oder zu gering angegeben wird;

7. wenn der Inhaber eines Betriebs der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art, obwohl er weiß, daß das Zählwerk die Menge, für welche die Steuer zu ent- richten ist, nicht oder zu niedrig angibt, das Herstellungsgerät ohne ausdrück- liche Zustimmung der Finanzbehörde zur Herstellung steuerbarer Erzeug- nisse benutzt oder benutzen läßt.

Wird festgestellt, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die §§ 367 und 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

Nachsteuer. § 13.

Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines Herstellungsbetriebs im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachversteuerung.

Lieferungsverträge. § 14.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferungen von Erzeugnissen der im § 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der Steuer zu zahlen.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer vertraglich ver- pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist er berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen.

Die Vorschriften in den Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 15 *). Die Länder erhalten das Aufkommen an Mineralwassersteuer in voller Höhe

abzüglich vier vom Hundert für die Verwaltung der Steuer durch das Reich (Länder- anteil). Der Länderanteil wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis des Aufkom- mens und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt. Die Länder sind verpflichtet, ihre Anteile an der Steuer in voller Höhe den Ge- meinden (Gemeindeverbänden) zu überweisen. Die Unterverteilung auf die Ge- meinden (Gemeindeverbände) bestimmt die Landesgesetzgebung.

Die Mineralwassersteuer ist eine Reichssteuer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.

Auf die Feststellung und die Fälligkeit der Anteile der Länder an der Mineral- wassersteuer finden die Vorschriften der §§ 52 und 53 Abs. 3 des Finanzausgleichs- gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 16. Die Durchführungsbestimmungen und die Ausführungsbestimmungen zu

diesem Gesetze werden vom Reichsminister der Finanzen erlassen. Es bedarf hierzu, ») Der § 15 fehlte im Entwurf.

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Deutsches Mineralwassersteuergesetz. Vom 15. April 1930. 451

soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Reichsrats; jedoch ist er ermächtigt, die erstmaligen Bestimmungen vorläufig in Kraft zu setzen.

§ 17. Dieses Gesetz tritt am 16. Mai 1930 in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 15. März 1930 1). Die Mineralwässer und künstlich bereiteten Getränke sind in Deutschland

zum ersten Male durch das Gesetz vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl. S. 849) unter dem Drucke der Kriegsnot einer Besteuerung unterworfen worden2).

Die Steuer betrug 1. bei Mineralwässern 0,05 M., 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 0,10 M., 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden 1,00 M., 4. bei Grundstoffen zur Herstellung konzentrierter Kunstlimonaden 20,00 M.

für das Liter und erhöhte sich für Limonaden und andere künstlich bereitete Ge- tränke, deren Weingeistgehalt die vom Bundesrat festgesetzte Grenze überschritt, auf das Doppelte.

Das Mineral wassersteuergesetz wurde 1923, als die Reichsregierung eine Erhöhung der Steuer vorschlug (Reichstagsdrucksache Nr. 5898 I 1920/23), vom Reichstag aufgehoben (Sitzungsbericht 1923 S. 11678 bis 11680). Die Besteuerung der bierähnlichen Getränke wurde damals in das Biersteuergesetz übernommen.

Das Aufkommen an Mineralwassersteuer hat betragen: 1919 ... 53 603 467 M., 1920 ... 35 389 342 M., 1921 ... 29 383 998 M., 1922 ... 37 325 556 M., (nach Vervierfachung der Steuer).

Der aus diesen Zahlen ersichtliche Rückgang der Steuererträge erklärt sich, abgesehen von den der Geldentwertung nur unvollkommen folgenden Steuer- sätzen und der Ungunst der Wirtschaftslage, vor allem durch die wegen der Zucker- knappheit erforderliche Süßung der Limonaden mit Süßstoff, die von den Ver- brauchern abgelehnt wurde. Die Steuer ist damals nicht einmal vom Gewerbe selbst für den Rückgang verantwortlich gemacht worden.

Seither hat sich das Gewerbe sichtlich erholt, und es ist, wenn auch Zahlen über den Absatz nicht vorliegen, die Annahme gerechtfertigt, daß der Verbrauch den des Jahres 1919 zum mindesten wieder erreicht hat.

Die Reichsregierung ist der Ansicht, daß bei der jetzigen finanziellen Notlage des Reichs auch die Mineralwässer und künstlich bereiteten Getränke mit einem mäßigen Satze zur Besteuerung herangezogen werden müssen, zumal dasjenige weingeisthaltige Getränk, das mit ihnen am ersten in Wettbewerb steht, das Bier, sich eine erhebliche Erhöhung gefallen lassen muß. Dabei ist darauf hin- zuweisen, daß auch England, Frankreich, Italien und andere Länder Mineral- wassersteuern haben.

Es erscheint angezeigt, auf die Steuersätze des Jahres 1918, also einer Zeit, in der auf dem Inlandsmarkt eine Wirkung der Inflation noch wenig in Erscheinung getreten war, zurückzugreifen. Bei diesen Steuersätzen glaubt die Reichsregierung auf einen Jahresertrag der Steuer von mindestens 40 000 000 RM. rechnen zu können, wobei gegenüber dem Aufkommen von rund 53 000 000 M. im Jahre 1919 berücksichtigt wird, daß damals auch die bierähnlichen Getränke als künstlich

l) Reichstag IV 1928 Drucks. Nr. 1757. Vgl. auch oben S. 109. ') Mitgeteilt im Fmanzarchiv 36 (1919) S. 493; Abänderungsgesetz vom 8. April 1922 40

(1923) S. 196; Aufhebungsgesetz vom 11. August 1923 nebst Entwurfsbegründung vom 4. August 1923 41 (1924) S. 211. (Da der Reichstag die Erhöhung der Steuersätze am 6. Juli 1923 abge- lehnt hatte, wurden die Erhebungskosten nicht mehr gedeckt, weshalb die Regierung am 4. August 1923 die Aufhebung beantragte.)

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bereitete Getränke versteuert wurden, und ferner, daß die schlechte Beschaffen- heit des Kriegsbiers den Genuß der Mineralwässer begünstigt hat. Eine Vermehrung der Beamtenzahl würde die Wiedereinführung der Mineralwassersteuer nicht zur Folge haben, da die Durchführung mit den vorhandenen Kräften möglich ist.

Was die Steuerform anlangt, so glaubt die Reichsregierung an dem System der Fabrikat- und Mengenbesteuerung nach festen Sätzen, wie sie das frühere Gesetz und die Novelle von 1923 hatten, festhalten zu sollen. Die Struktur des Gewerbes, das überwiegend aus Kleinbetrieben besteht, und seine Erzeugnisse in einfachster Form ohne Ausstellung von Rechnungen vertreibt, ist im wesentlichen unverändert geblieben. Bei dieser Sachlage würde eine Fakturenwertsteuer auch heute auf Schwierigkeiten stoßen und außerdem einen im Mißverhältnis zum Er- trage stehenden Beamtenaufwand erfordern. Auch im übrigen fußt der Entwurf im wesentlichen auf den Vorschriften des Entwurfs von 1923, auf die Bezug ge- nommen wird.

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