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Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

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Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 106-112 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907544 . Accessed: 12/06/2014 20:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.199 on Thu, 12 Jun 2014 20:43:22 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 106-112Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907544 .

Accessed: 12/06/2014 20:43

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Deutsches Lenchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923.

(Reichsgesetzbl. 1923 I Nr. 55 S.567; Nr. 71 S. 772).

I· Allgemeine Vorschriften.

Besteuerungsgegenstände.

§1- (1) Leuchtmittel, die zum Gebrauch im Geltungsbereiche dieses Gesetzes

bestimmt sind, unterliegen einer Abgabe (Leuchtmittelsteuer). (2) Leuchtmittel im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. elektrische Glühlampen und Brenner zu Nernstlampen, 2. Quecksilberdampf- und ähnliche Lampen, 3. Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen, 4. Glühkörper zur Erhöhung der Leuchtkraft von Flammen. (3) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats

Leuchtmittel, die geeignet sind, die im Abs. 2 aufgeführten Leuchtmittel zu er- setzen, der Leuchtmittelsteuer unterwerfen. Er kann ferner im Falle eines wirt- schaftlichen Bedürfnisses anordnen, dass Kohlenfadenlampen und elektrische Metallfadenlampen für Spannungen bis zu 20 Volt einschliesslich, soweit ihr Ener- gieverbrauch 15 Watt nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen steuer- frei bleiben1).

Steuerbefreiung.

§2. Von der Steuer befreit sind nach näherer Anordnung des Reicheministers der

Finanzen Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen, die nicht zur Lichterzeugung bestimmt sind2).

Geltungsbereich des Gesetzes.

§3. Das Leuchtmittelsteuergesetz gilt in dem Gebiete des Reichs innerhalb der

Zollgrenzen und in den Zollausschlussgebieten mit Ausnahme des der Steuerhoheit des* Reichs vorübergehend entzogenen Saargebiets und der Insel Helgoland. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, das Gesetz auch für die Insel Helgoland in Kraft zu setzen und mit Zustimmung des Reichsrats wegen der Zollausschluse- gebiete besondere, auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Anord- nungen zu treffen2).

i) Satz 2 fehlte im Entwurf. Siehe im übrigen Note 1 zu S 21. 2) Siehe Note 1 zu § 81.

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Deutsches Leuohtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923(11. August 1923. JQ7

Steuerschuldner; Entstehung der Steuerschuld und Rechnungszwang.

§4.

i1) In Ansehung der im Geltungsbereiche des Gesetzes hergestellten Leucht- mittel ist Steuerschuldner, wer die Leuchtmittel in den freien Verkehr überführt; die Steuerschuld entsteht mit dem Uebertritt der Leuchtmittel in den freien Verkehr.

(2) Für Leuchtmittel, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, bestimmen sich die Person des Steuerschuldners und die Entstehung der Steuerschuld sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

(3) Wer Leuchtmittel gegen Entgelt im Geltungsbereiche des Gesetzes in den freien Verkehr abgibt, hat dem Abnehmer eine Rechnung auszustellen, aus der Name und Wohnort des Abgebenden und des Abnehmers, der Tag der Abgabe, Art, Menge und Steuerwert (§7) sowie der Steuerbetrag ersichtlich sind. Der Reichs- minister der Finanzen trifft die näheren Anordnungen.

Fälligkeit.

§5. (*) Die Steuer für Leuchtmittel, die im Geltungsbereiche des Gesetzes herge-

stellt sind, wird hinsichtlich der Leuchtmittel, für die bis zum fünfzehnten Tage eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am fünfundzwanzigsten Tage desselben Monats und hinsichtlich der Leuchtmittel, für die in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am zehnten Tage des nächsten Monats fällig1). Wird die Steuer wiederholt nicht rechtzeitig ent- richtet oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Zahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Entstehung der Steuerschuld gefordert werden.

(2) Für Leuchtmittel, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, bestimmt sich die Fälligkeit der Steuer sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

(8) Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Leuchtmittelsteuer nicht statt.

Höhe der Steuer

§6. Die Leuchtmittelsteuer beträgt 20 ν. Η. des Steuerwerts.

Steuerwert.

§7·

(1) Als Steuerwert gilt der von dem Steuerschuldner seinem Abnehmer in Rechnung gestellte Preis. Hat der Steuerschuldner die Leuchtmittel ohne Entgelt abgegeben, so gilt als Steuerwert nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Preis für gleichartige Leuchtmittel2).

(2) Ist in den Preis die Leuchtmittelsteuer mit einbegriffen, so gilt als Steuerwert der Preis abzüglich der Leuchtmittelsteuer. Zum Steuerwerte gehört auch der Wert der unmittelbaren Umschliessungen, nicht aber der Wert der äusseren Verpackungs- mittel und die Versandkosten, sofern sie besonders in Rechnung gestellt sind. Sind die äusseren Verpackungsmittel und die Versandkosten im Preise einbegriffen,

J) Diese Fassung beruht auf Art. VI des Gesetzes vom 11. August 1923 über Ab- änderung einzelner Verbrauchssteuergesetze (R G.B1. 192a I Nr. 71 S. 772). Nach Art. X ist, soweit vor dem 1. September 1923 eine Steuerschuld entstanden ist, die noch nicht ent- richtete Steuer bis zum 10. September 1923 einzuzahlen.

a) Siehe Note 1 zu § 21. 459

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10g Deutsches Leuchtinittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923[11. August 1923.

so ist vom Steuerwert ein entsprechender Teil nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen abzusetzen1).

(3) Gibt der Steuerschuldner die Leuchtmittel unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer ab, an dessen Verkaufserlös er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so kann die Finanzbehörde den der Versteuerung zugrunde zu legenden Verkaufspreis unter Berücksichtigung des bei dem Wiederverkauf erzielten Zwischen- gewinns anderweit festsetzen1).

(4) Als Steuerwert für Leuchtmittel, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, gilt der dem Steuerschuldner in Rechnung gestellte Preis mit der Massgabe, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Fracht-, Versicherungs-, Lager- und andere Kosten sowie der Eingangszoll einzurechnen und im übrigen die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 sinngemäss anzuwenden sind.

Steuererklärung.

§8. Der Steuerschuldner hat die Leuchtmittelmengen, für die bis zum fünfzehnten

Tage eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum achtzehnten Tage dieses Monats, und die Leuchtmittelmengen, für die in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum dritten Tage des nächsten Monats bei der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung anzumelden2).

Für Leuchtmittel, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, ist die Steuererklärung bei der Abfertigung zum freien Verkehr abzugeben. Die näheren Anordnungen über die Steuererklärung und die Festsetzung der Steuer trifft der Reichsminister der Finanzen1).

Erstattung der Steuer.

§9. Die Steuer von Leuchtmitteln, die einem Hersteller oder dem Inhaber eines

Steuerlagers (§12) nachweislich als unbrauchbar zur Verfügung gestellt oder sonst von ihm zurückgenommen werden, ist nach näherer Bestimmung des Reichs- ministers der Finanzen zu erstatten. Der Reichsminister der Finanzen kann hierfür auch Pauschaleätze festsetzen1).

II· Ueberwachnngsmassnahmen. Steueraufsicht.

§ 10. Betriebe, die Leuchtmittel herstellen, unterliegen der Steueraufsicht. Der

Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Betriebe, die gewerbsmässig Leucht- mittel umsetzen, der Steueraufsicht und der Anmeldepflicht gemäss § 194 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung zu unterwerfen1).

Fehlmengen.

§ 11.

(x) Bei Bestandsaufnahmen (§ 195, Nummer 4 der Reichsabgabenordnung) festgestellte Fehlmengen sind vom Hersteller, und wenn sie sich in einem Steuerlager ergeben, vom Lagerinhaber zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, dass die Fehl- mengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld in der Person

!) Siehe Note l zu § 21. 2) Diese Fassung beruht auf Art. VI des Gesetzes vom 11. August 1923 über Ab-

änderung einzelner Verbrauchssteuergesetze (R.G.B1. 1923 I Nr. 71 S. 772). Nach Art. X ist, soweit vor dem l. September 1923 eine Steuerschuld entstanden ist, die noch nicht ent- richtete Steuer bis zum 10. September 1923 einzuzahlen.

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Deutsches Leuclitmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923. JQQ

des Herstellers oder des Lagerinhabers nicht begründen. Die Steuerschuld gilt als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

(2) Als Steuerwert gilt der Wert der Leuchtmittelsorten, bei denen die Fehl- mengen festgestellt worden sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Sorten die Fehlmengen herrühren, so tritt Versteuerung nach dem höchsten Steuerwerte der zum Sollbestande gehörigen Leuchtmittel ein.

Gebundener VerkehrmitunversteuertenLeuchtmitteln,.

§ 12. Leuchtmittel, die im Geltungsbereiche des Gesetzes hergestellt sind, dürfen

unversteuert im gebundenen Verkehr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes aus- geführt oder auf ein Steuerlager gebracht werden. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen1).

Durchsuchungen.

§ 13. Durchsuchungen der der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe sind zulassig,

wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die Leuchtmittelsteuer hinterzogen ist (§§ 14, 15).

III. Strafvorschriften·

Leuchtmittelsteuerhinterziehung.

§ 14. Die Hinterziehung der Leuchtmittelsteuer ( § 359 der Reichsabgabenordnung)

wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des hinterzogenen Steuer betrage bestraft.

§ 15.

(J) Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne dass der Vor- satz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht,

a) wenn Leuchtmittel hergestellt werden, bevor der Betrieb nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen angemeldet ist, oder solange er nach § 366 der Reichsabgabenordnung untersagt ist;

b) wenn die Steuererklärung nach § 8 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder nicht richtig abgegeben wird, insbesondere wenn der Steuerwert zu niedrig angegeben wird;

c) wenn Leuchtmittel unbefugt in den freien Verkehr übergeführt werden oder sonst über Leuchtmitte], die unter Steueraufsicht stehen, unbefugt verfügt wird;

d) wenn Leuchtmittel ohne die in den Ausführungsbestimmungen vorge- schriebene Bezeichnung in den freien Verkehr gebracht werden;

e) wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht richtig geführt oder den Steuerbeamten wissentlich unrich- tige Angaben über die Führung dieser Bücher gemacht werden;

f ) wenn bei Leuchtmitteln, die zur Veräusserung bestimmt sind, die nach den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung unbefugt angebracht, geändert oder entfernt wird.

(2) Wird festgestellt, dass der Täter ohne den Vorsatz der Steuerhinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein; die Vor- schriften im § 367 und § 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

!) Siehe Note 1 zu § 21. 41>1

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110 Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1928|11. August 1923.

Uebertragung der strafrechtlichenVerantwortlichkeit.

§ 16.

Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht leiten, können die Uebertragung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 193 der Reichsab- gabenordnung) bei der Finanzbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 381 der Reichs - abgabenordnung vorgesehenen Haftung des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

IT. Besondere Vorschriften, Uebergangs- und Schlussvorschriften.

Gebühren.

§ I?·

Gebühren für die Leuchtmittelabfertigung werden nach den Vorschriften über die Erhebung von Gebühren im Zollverkehr erhoben.

Vereinbarung mit fremden Staaten.

§ 18. Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats mit fremden Re-

gierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Leucht- mittel oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Nachsteuer.

§ 19.

Leuchtmittel, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehre befinden und zur Veräusserung bestimmt sind, können durch den Reichs - minister der Finanzen der Nachversteuerung unterworfen werden1).

Lieferungsverträge.

§20.

Soweit am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes Verträge über Lieferung von Leuchtmitteln bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuererhöhung oder der Nachsteuer erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

A u s f ü h rung des Gesetzes.

§21. Die Aueful^rungebestimmungen erläset der Reichsminister der Finanzen mit

Zustimmung des Reichsrats2).

!) Das ist geschehen durch die VO. vom 17. August 1923 über die Nachversteuerung von Leuchtmitteln. (R.ö Bl. 1923 I Nr. 76 8. 809)._ __ _____

2) Sie wurden erlassen durch Vü. vom 24. Juli 1923 (Reichsministenalblatt öl U»«) Nr. 42 S. 749), dazu Abänderung vom 18. August 1923 ebenda Nr. 46 S. 900.

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Page 7: Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923. '''

Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 22. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt der Reichsminister

der Finanzen1). Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt das Leuchtmittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 880) in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335) ausser Kraft2).

Allgemeiner Teil der Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. Juni 1923 3). Die Steuersätze des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-

gesetzbl. S. 880) erfuhren durch das Gesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335) eine Vervierfachung. Die durch diese Aenderung erstrebte ungefähre Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses der Steuer zu den Verkaufs- preisen der Leuchtmittel ist aber nicht erreicht worden. Die Sätze waren bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. April 1922 durch die Geldentwertung wieder überholt und sind seitdem noch erheblich weiter hinter ihr zurückgeblieben. Die Steuerbelastung, wie sie ursprünglich nach dem Gesetze vom 15. Juli 1909 be- stand, betrug für die hauptsächlichsten elektrischen Glühlampen, also die Metall- fadenlampen, etwa das Vierhundertfache, für die Glühkörper für Gasglüb licht usw. sogar etwa das Achthundertfache der heutigen Steuerbelastung. Während die Steuerbelastung für diese Leuchtmitte] arten im Jahre 1910 etwa $ Tris 25 Hundert- teile des durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausmachte, betrug sie Ende April 1923 noch etwa 0,017 bis 0,030 Hundertteile (Anlage 1). Durch diesen Still- stand in den Steuersätzen ist auch ein unerträgliches Missverhältnis zwischen den Verwaltungskosten und den Einnahmen aus der Leuchtmittelsteuer entstanden.

Bei dieser Sachlage ist die alsbaldige Erhöhung der Leuchtmittelsteuer zur dringenden Notwendigkeit geworden, die auch von den beteiligten Kreisen der Industrie und des Handels in ihrer Mehrheit anerkannt wird.

Nach der Erfahrung, die mit der blossen Erhöhung der Steuersätze durch das Gesetz vom 8. April 1922 gemacht worden ist, glaubt die Reichsregierung jedoch diesen Weg nicht wieder beschreiten zu sollen. In Uebereinstimmung mit der An- regung des Reichswirtschaftsrats, die starren Verbrauchssteuern zur Anpassung an die Schwankungen des Geldwerts beweglich zu gestalten, hält sie vielmehr auch für die Besteuerung der Leuchtmittel nunmehr eine Wertsteuer für das geeignetste. Hinsichtlich der Art der Wertsteuer könnte es zweifelhaft sein, ob einer erhöhten Umsatzsteuer oder einer Fakturensteuer der Vorzug zu geben ist. Die Reichs- regierung hat sich für eine Fakturensteuer entschieden, vor allem, weil diese gegenüber der Umsatzsteuer den Vorzug hat, dass sie die Beibehaltung der Stück- kontrolle ermöglicht, worauf die Leuchtmittelindustrie und der Handel zum eigenen Nutzen, insbesondere auch zur Fernhaltung unlauterer Elemente erhebliches Ge- wicht legen, und weil sie damit eine wesentlich grössere Gewähr für die volle Er- fassung der Steuer bietet als die Umsatzsteuer.

Als zweckmässigste Form der Fakturensteuer für Leuchtmittel ist die Be- steuerung nach dem Preise vorgeschlagen, der beim Uebertritt der Leuchtmittel in den freien Verkehr dem Abnehmer in Rechnung gestellt wird.

Die vorgeschlagene Belastung entspricht der durchschnittlichen Belastung nach dem Gesetze vom 15. Juli 1909, wenn man die jeweils meist verwendeten Leuchtmittel bei dem Vergleiche heranzieht.

Der Entwurf bringt im übrigen eine von den beteiligten Gewerben gewünschte wesentliche Vereinfachung in den steuerlichen Ueberwachungsmassnahmen, ins- besondere in der Buchführung der Betriebe und der Steuerstellen und in den Steuer- anmeldungen durch den Fortfall der Unterscheidung der elektrischen Glühlampen

J) Er bestimmte den 1. September 1923 durch VO. v. 14. Juli 1923 (R.G.B1. 1923 I S. 650). 2) Die beiden Gesetze sind mitgeteilt im Finanzarchiv 27 (1910) S. 334: 39 (1922) S. 644. 3) Reichstag I 1920/23, Drucks. Nr. o899.

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J12 Deutsches Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|11. August 1923.

nach der Wattzahl und damit zahlreicher Steuerstaffeln. Neben der beträchtlichen Erhöhung der Steuereinnahmen wird auch diese Vereinfachung zu einer günstigen Gestaltung des Verhältnisses zwischen den Verwaltungskosten und den Einnahmen an Leuchtmittelsteuer beitragen.

Das Jahresaufkommen an Leuchtmittelsteuer würde nach dem Steuersatze von 20 v. H. und den Ende April 1923 geltenden Preisen auf nahezu 45 Milliarden Mark zu veranschlagen sein (Anlage 2)1), während es im Rechnungsjahr 1922 nur rund 70 Mill. M. betragen hat.

l) Ertragsberechsung. 1. 1921 sind 59,661,698 Metallfadenlampen versteuert worden, also ist künftig mit rund

60 Millionen zu rechnen. Nach Schätzung werden diese sich wie folgt verteilen : Für die Steuer-

beredinung mass- a) Gewöhnliche Metallfadenlampen für Starkstrom, 15 bis 100 Watt, zum gebender Preis

Preise von 2,880 Μ. Μ· 85 V. H. von 60,000,000 oder 51,000,000 Stück 146,880,000,000

b) Gasgefüllte Lampen, 2|j zu 5,760 M., ̂ zu 6,912 M., Durchschnitts- preis 6,144 M.

10 v. H, von 60,000,000 oder 6,000,000 Stück 36,864,000,000 c) Niedervoltlampen usw. zum Durchschnittspreise τοη 1,440 M.

5 ν. TT. von 60.000.000 oder 3.000.000 Stück 4.320.000.000 2. Entsprechend dem Ergebnis von 1921 ist künftig mit 4,000,000 Kohlen-

fadenlampen zu rechaen zum Preise von durchschnittlich 900 M. . . . 3,600,000,000 3. Glühkörper sind 1921 29,895,709 Stück versteuert; künftig ist also mit

rund 30,000,000 Stück zu rechnen. Preis durchschnittlich 810 M. . . . 24,300,000,000 Andere elektrische Leuchtmittel rund 36,000,000 Im ganzenj · 216,000,000,000 Hiervon 20 ν. Η. Steuer = 43,200,000,000

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