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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 257-288 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906611 . Accessed: 10/06/2014 13:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.131 on Tue, 10 Jun 2014 13:20:52 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 257-288Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906611 .

Accessed: 10/06/2014 13:20

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925 l) (R.G.BL 1925 I Nr. 39 S. 208).

§ 1.

Von dem Einkommen von Körperschaften und Vermögensmassen wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Körperschaftsteuer erhoben.

I· Steuerpflicht.

§2.

Mit dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig (unbeschränkt körper- schaftsteuerpflichtig) unter der Voraussetzung, dass der Sitz oder der Ort der Leitung im Inland liegt:

1. Erwerbsgesellschaften (§4), 2. alle übrigen Körperschaften und Vermögensmassen (§5) des bürgerlichen

Rechtes, 3. Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes

und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, es sei denn, dass die Betriebe und Verwaltungen nach Massgabe des § 7 dienen:

a) der Ausübung der öffentlichen Gewalt, b) lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung, zu deren Befriedigung die

Bevölkerung auf die Betriebe und Verwaltungen angewiesen ist (Versorgungs- betriebe),

c) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, d) kirchlichen Zwecken.

Den Betrieben und Verwaltungen des Satz 1 stehen gleich Unternehmungen, deren Erträge ausschliesslich Körperschaften des öffentlichen Rechtes zufliessen.

§ 3.

(x) Mit Einkommen bestimmter Art sind steuerpflichtig (beschränkt körper- schaf tsteuerpflichtig) ;

1. mit dem Einkommen, das aus dem Inland bezogen wird (inländischem Einkommen), alle Körperschaften, Vermögensmassen, Betriebe und Verwaltungen der im § 2 bezeichneten Art, wenn der Sitz und der Ort der Leitung im Aus- land liegen,

2. mit inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7-9 des Einkommensteuergesetzes alle Körperschaften und Vermögensmassen des öffent- lichen und des bürgerlichen Rechtes ohne Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung.

(2) Welche Einkünfte als inländisches Einkommen im Sinne des Abs. 1 Nr. I der Besteuerung unterliegen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 des Einkommen- steuergesetzes. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Sitz und Ort

*) Vgl. Das Körperschaftssteuergesetz vom 10. August 1925 unter Berücksichtigung der Anwendung findenden Beetimmungen des Einkommensteuergesetzes und der Rechtsprechung des Beichsflnanzhofes. Für den praktischen Gebrauch erläuterte Handausgabe von Dr. ß. Ε ο s e η · dorff, Berlin 1925. Industrieverlag Spaeth & Linde.

Finanzarchiv. XLIII. Jahrg. 257 17

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25g Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

der Leitung im Ausland liegen und die nur Mitglieder versichern, unterliegen jedoch unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 der Besteuerung nur Ein- künfte der im § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art und Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen. Hierbei gilt als inländi- sches Kapitalvermögen der Teil des Kapitalvermögens, der dem Verhältnis der Versicherungssummen, die auf die im Inland abgeschlossenen Versicherungen ent- fallen, zur Gesamtversicherungssumme entspricht; wenn in einem Versicherungs- zweig eine Gesamtversicherungssumme nicht besteht, treten an die Stelle der zu vergleichenden Versicherungssummen die Jahreseinnahmen an Versicherungs- beiträgen.

(3) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 2 für inländische Kapitalerträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf Reich, Länder und Gemeinden, wenn die Kapitalerträge aus der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen Anteile mit mehr als einem Viertel im Besitze des Reichs, des Landes oder der Gemeinde stehen.

§4.

(x) Als Erwerbsgesellschaften (§ 2 Nr. 1) gelten ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebs Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonial- gesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechts- fähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Ge- nossenschaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mit wirtschaftlichem Ge- schäftsbetriebe, deren Zweck vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist.

(2) Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören jedoch a) die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder ver-

sichern, b) die einem Revisionsverband angeschlossenen1) Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be- schränkt; der Reichsminister der Finanzen kann solchen Genossenschaften andere Personenvereinigungen gleichstellen, die ihnen wirtschaftlich ähnlich sind,

c) die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirken- den eingetragenen Genossenschaften2), Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Genossen3) (Gesellschafter) ausschliesslich oder doch überwiegend die unter b bezeichneten Genossenschaften sind und deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die angeschlossenen Mitglieder und deren Einzelmitglieder beschränkt4).

(3) Den Erwerbsgesellschaften werden gleichgestellt Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des bürgerlichen Rechtes, sofern sie einen wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb unterhalten und ihr Zweck über die Vermögensverwaltung hinaus vorwiegend darauf gerichtet ist, durch diesen Geschäftsbetrieb wirtschaft- liche Vorteile für sich oder zugunsten der in ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen* Verfassung bestimmten Personen zu erzielen.

§6. Zu den übrigen Körperschaften und Vermögensmassen (§ 2 Nr. 2) gehören

juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif- tungen und andere Zweckvermögen, wenn sie weder als Erwerbsgesellschaften gelten noch diesen gleichgestellt sind (§4).

§6. Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und

anderen Zweckvermögen (§§ 4, 5) ist die Steuerpflicht nach den §§ 2, 3 nur

^ Im Entwurf fehlten die Worte „einem Bevisionsverband angeschlossenen". ') ^eingetragenen Genossenschaften" fehlte im Entwurf. ») Entwurf: „Gesellschafter« statt „Genossen tueseiiscnareerr. «) Entwurf: „sich auf den Kreis der Mitglieder beschrankt.

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 259

gegeben, wenn ihr Einkommen nicht nach diesem Gesetz oder nach dem Ein- kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist.

§7. (*) Als Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Nr. 3 b gelten solche Betriebe

oder Verwaltungen, denen die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas oder Elektrizität obliegt oder die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetriebe dienen; als Versorgungsbetriebe werden sie aber nur insoweit behandelt, als sie den vorbezeichneten Aufgaben dienen1). Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere Betriebe und Verwaltungen als Ver- sorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Nr. 3 b erklären.

(2) Im übrigen erlässt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der nach § 2 Nr. 3 steuer- pflichtigen Betriebe und Verwaltungen.

§8. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats in Fällen, in denen ein auswärtiger Staat das Einkommen einer Er- werbsgesellschaft, deren Sitz oder Ort der Leitung im Deutschen Reiche liegt, schwerer belastet als das Einkommen von Erwerbsgesellschaften, deren Sitz und Ort der Leitung in dem Gebiete des auswärtigen Staates oder einer der von ihm meistbegünstigten Nationen liegen, eine höhere Besteuerung des inländischen Ein- kommens für Erwerbsgesellschaften anzuordnen, die den Sitz und den Ort der Leitung im Gebiete des auswärtigen Staates haben.

§9. (x) Von der Körperschaftsteuer sind befreit: 1. die Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs, die staat-

lichen Lotterieunternehmungen und die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft; 2. die Reichsbank, die Rentenbank, die deutsche Golddiskontbank und die

Bank für deutsche Industrieobligationen; 3. Staatsbanken, die ihrer Bestimmung nach in der Hauptsache Geschäften

staatswirtschaftlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Art dienen; 4. die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen,

die sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats, was als eigentlicher Sparkassen verkehr im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;

5. öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, die auf Gegenseitigkeit ge- gründet sind und die nur Mitglieder versichern;

6. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Real- gemeinden, sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Ge- werbebetrieb unterhalten;

7. Körperschaften und Vermögensmassen, die2) nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschliesslich kirchlichen, gemeinnützigen oder mild- tätigen Zwecken dienen. Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen ein© Personenvereinigung, ein Zweckvermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;

8 3). Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

9 8). Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nicht rechtsfähigen Berufsverband der in Nr. 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesent-

») „als Versorgunssbetriebe - dienen" fehlten im Entwurf. a) Entwurf! PeraonenvereiniininffAn_ Anstaltan Sflftrmmm ηηΛ onJ/k» 7n«MinnknnXnAn Η!λ ') Fehlte im Entwurf; in diewm sind infolgedessen Nr. 10 und 11 des Gesetzes Nr. 8 und 9,

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250 Deutsches Körpers chaftst.euergesetz. Vom 10. August 1935.

liehen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschliessüch dem Berufe- verbände zufliessen;

10. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unter- stützungs- und sonstige Hilfskassen für Falle der Not oder der Arbeitslosigkeit; das gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art, wenn die dauernde Ver- wendung der Einkünfte für die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf- lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals für entsprechende Zwecke gesichert ist;

11. Körperschaften und Vermögensmassen, soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder soweit ihnen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 1, 3-11 gelten nicht im Falle der be- schränkten Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2; § 14 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (R.G.B1. Teü II S. 272) bleibt jedoch unberührt. Die Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 3-10 finden ferner keine Anwendung auf Steuerpflichtige, deren Sitz und Ort der Leitung im Ausland liegen.

II. Einkommen nnd Einkommensarten·

§ 10.

Í1) Welche Einkünfte der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen, welches Einkommen zur Steuer herangezogen wird und was als Einkommen gilt, bestimmt sich nach den §§ 6-8, 11 des Einkommensteuergesetzes, §§ 11, 12 dieses Gesetzes. Für die Steuerpflicht des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob es an die Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder oder an die in der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimmten Personen verteilt wird oder nicht.

(ψ). Mindestens ist als Einkommen zu versteuern die Summe der Vergü- tungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats für den Steuerabschnitt ge- währt worden sind (§17 Nr. 4). Dem zu versteuernden Mindestbetrag kann hinzu- gerechnet werden die Summe

a) der Gewinnanteile, die für den Steuerabschnitt ausgeschüttet worden sind, sofern sie nicht aus Vermögen stammen, das bei seinem Entstehen in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach diesem Gesetz unterlegen hat; die Vorschriften des § 11 bleiben unberührt,

b)a) der Tantiemen, Entschädigungen und Belohnungen, die an Mitglieder des Vorstandes und Angestellte in leitender Stellung für den Steuerabschnitt ge- währt worden sind, ohne dass sie vertraglich zugesichert waren.

Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen darüber, welche Gewinnanteile und Vergütungen bei Steuerpflich- tigen, deren Sitz und Ort der Leitung im Ausland liegen, für die Besteuerung nach Satz 1 anzusetzen sind oder angesetzt werden können.

§ 11. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben im Falle der unbeschränkten Steuer-

pflicht neben den im § 8 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Einkünften ausser Ansatz:

1. bei den im § 2 Nr. 3 bezeichneten Betrieben und Verwaltungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaf t und aus Kapitalvermögen (§6 Abs. 1 Nr. 1,5 des Einkommensteuergesetzes) mit Ausnahme der im § 83 des Einkommensteuerge- setzes bezeichneten Kapitalerträge, ferner Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen- teuergesetzes) und von landwirtschaftlichem Inventar, sowie aus der zeitlich be-

x) Entwurf: (*) Mindestens ist als Einkommen zu versteuern die Summe a) der Gewinnan- teile, die für den Steuerabschnitt ausgeschüttet worden sind, b) die Vergütungen jeder Art, die an Hitglieder des Aufsichtsrates für den Steuerabschnitt gewährt worden sind (§ 17 Nr. 4).

') jantwun cj. 260

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 261

grenzten Ueberlassung von Rechten an Grundstücken, von Gefällen und der Aus- übung der Jagd und Fischerei;

2. bei den nicht unter § 9 Nr. 4 fallenden öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Sparkassen sowie bei den Sparkassen der Genossenschaften und Genossenschaftszentralen ( § 4 Abs. 2 c) der Teil der Einkünfte, der auf den eigentlichen Sparkassenverkehr entfällt, mit Ausnahme der im § 83 des Einkom- mensteuergesetzes bezeichneten Kapitalerträge;

3. bei Erwerbsgesellschaften (§ 4 Abs. 1, 3) und Betrieben oder Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3, die nachweislich seit Beginn des Steuerabschnitts (§12) auf Grund ihres Besitzes an Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genussscheinen einer anderen Erwerbsgesellschaft mindestens zu einem Viertel an dem Grund- oder Stamm- kapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, an dem Vermögen dieser Er- werbsgesellschaft beteiligt sind, die auf den bezeichneten Besitz entfallenden Ge- winnanteile jeder Art;

4. bei den im § 4 Abs. 2 unter a bis c bezeichneten Steuerpflichtigen Ein- künfte der im § 6 Abs. 1 Nr. 2-4, 7, 8 des Einkommensteuergesetzes bezeich- neten Art;

5. bei politischen Parteien und Vereinen Einkünfte der im § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des § 83 des Einkommensteuergesetzes;

6. Beiträge der Mitglieder von Personenvereinigungen.

§ 12. (*) Steuerabschnitt ist a) bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Han-

delsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches tatsächlich führen1), das Wirtschaftsjahr, für das sie jährliche Abschlüsse machen,

b) bei Steuerpflichtigen, die nicht unter a fallen und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) beziehen, das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni; die Vorschrift des § 10 Abs. 3 a des Ein- kommensteuergesetzes findet Anwendung2),

c) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalenderjahr. (2) Das Wirtschaftsjahr, das nach Abs. la, b den Steuerabschnitt bildet, muss

für das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen einheitlich sein, seine Ergebnisse sind in einheitlicher Rechnung zusammenzufassen.

(3) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalender- oder Wirt- schaftsjahres bestanden, so verkürzt sich der Steuerabschnitt entsprechend. Das gleiche gilt beim Uebergange von der beschränkten zur unbeschränkten und beim Uebergange von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht der Uebergang mit dem Ende des regelmässigen Steuerabschnitts zusammenfällt.

(4) Hat der Steuerpflichtige zwölf Monate nach Beginn3) oder nach Ablauf des letzten Steuerabschnitts ein neues Wirtschaftsjahr noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzamt ohne Rücksicht auf den Abschluss des Wirtschaftsjahres diesen Zeitraum von 12 Monaten als Steuerabschnitt bestimmen.

§ 13. Auf die Ermittlung des Einkommens, auf den Massstab der Besteuerung und

den Zeitpunkt der Veranlagung sowie auf die einzelnen Einkommensarten finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§§ 12-17, 19-21, 25, 26-48) sinngemäss Anwendung, soweit nicht in den §§ 14-19 dieses Gesetzes etwas anderes vorgeschrieben ist.

§14. Abzugsfähige Sonderleistungen sind neben den im § 17 des Einkommen-

steuergesetzes bezeichneten:

») „oder - führen" fehlten im Entwurf. a) Dieser Satz folgte im Entwurf nach c. *) Entwurf: Beginn der Steuerpflicht.

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252 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1995.

1. Beträge, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung aus- schüesslich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden;

2. Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und Pensionskassen dee Betriebs, wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen gesichert ist;

3. Vergütungen jeder Art, die auf Grund der Jahresabschlüsse entweder an Mitglieder des Vorstandes, die nicht lediglich zur Ueberwachung oder Beaufsichti: gung der Geschäftsführung bestellt sind, oder an Angestellte und Arbeiter für ihre Tätigkeit gewährt werden, soweit sie nicht schon als Werbungskosten ( § 16 des Ein- kommensteuergesetzes) abzugsfähig sind.

§ 15.

Neben den Werbungskosten, den abzugsfähigen Sonderleistungen und den im § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Schuldzinsen, Renten und Lasten dürfen bei Ermittlung des Einkommens abgezogen werden;

1. die Steuer gemäss § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Sep- tember 1919 (R.G.B1. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hierfür gemachten an- gemessenen jährlichen Rücklagen;

2.1) bei inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körper- schaften und Anstalten sowie bei sonstigen inländischen Körperschaften und Ver- mögensmassen, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7), Kapitalerträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, die für Besoldungen oder für Zwecke der Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenver- sorgung verwendet werden;

3. bei Erwerbsgesellschaften (§ 4 Abs. 1,3) und Betrieben oder Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 die Beträge, die zur Beseitigung eines aus einem früheren Steuerabschnitte stammenden Verlustes2) verwendet werden, durch den das Grund- oder Stammkapital angegriffen ist (Unterbilanz); ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden so tritt an seine Stelle die Summe der Einlagen oder die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungspreise der zum Betriebs- vermögen gehörigen Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 2 des Einkommen- steuergesetzes. Ob und in welcher Höhe ein Verlust3) gegeben ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens (§§ 13- 17 dieses Gesetzes, §§ 12-17, 19-21 des Einkommensteuergesetzes);

4Λ) bei Erwerbsgesellschaften (§ 4 Abs. 1,3) die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Emissions- agio gedeckt werden können;

5. bei den im § 4 Abs. 2 unter a bis c bezeichneten Steuerpflichtigen Be- träge, die aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalver- mögen oder aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten zur Deckung von Betriebsverlusten des Steuerab- schnitts verwendet werden;

6. bei Versicherungsgesellschaften mit Ausnahme der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder versichern, angemessene Zuwendungen an das für Leistungen aus Versicherungen erforderliche Deckungskapital;

7. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder ver- sichern (§ 4 Abs. 2 a), die aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten stammenden Beträge, wenn sie Rück- lagen zugeführt werden, die satzungsgemäss zur Deckung der Verpflichtungen des Unternehmens gegen seine Mitglieder bestimmt sind;

8. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinnes, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) verteilt wird.

M Fehlte im Entwurf. ■) Entwurf: Betriebsverlustes. ') Entwurf: Betriebsverlust.

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 192δ. 263

§ 16.

Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet Anwen- dung mit der Massgabe, dass die in den §§ 14, 15 dieses Gesetzes bezeichneten Sonderleistungen und Aufwendungen auch im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 abzugsfähig sind, soweit sie mit dem inländischen Vermögen, mit der inländischen Betriebsstätte oder mit dem inländischen Einkommen in wirt- schaftlichem Zusammenhange stehen. Im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist der Abzug der im § 15 Abs. 1 des Einkommensteuer- gesetzes bezeichneten Ausgaben und der in den §§ 14, 15 mit Ausnahme des § 15 Nr.21) dieses Gesetzes bezeichneten Leistungen und Aufwendungen nicht statthaft.

§ Π.

Bei Ermittlung des Einkommens dürfen nicht abgezogen werden: 1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zur

Oeschäftsbegründung und zu Geschäftserweiterungen, zu Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffungen, soweit diese Aufwendungen über den Rahmen der §§ 15, 16 des Einkommensteuergesetzes, § 15 Nr. 4 dieses Ge- setzes2) hinausgehen;

2. Aufwendungen für die Erfüllung der durch die Stiftung, Satzung oder sonstigen Verfassung vorgeschriebenen Zwecke des Steuerpflichtigen, auch soweit sie zu den im § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Renten und dauernden Lasten zählen;

3. die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Körperschaftsteuer und sonstige Personalsteuern sowie Rücklagen hierfür;

4. Vergütungen jeder Art, die von Erwerbsgesellschaften an die zur Ueber- wachung ihrer Geschäftsführung verfassungsmässig bestellten Personen (Mit- glieder des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes, des Gewerkschaftsrats, des Ver- waltungsrats usw.) gewährt werden, auch soweit es sich um Werbungskosten (§16 des Einkommensteuergesetzes) handelt. Der Reichsminister der Finanzen be- stimmt mit Zustimmung des Reichsrats, welche Leistungen als Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

§ 18.

(x) Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesellschaft ( § 4 Abs. 1, 3) oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des § 2 Nr. 33) gilt als Gewinn des letzten Steuerabschnitts der Betrag, um den das zur Verteilung kommende Vermögen den Wert des Vermögens übersteigt, der am Schlüsse des vorangegangenen Steuerab* Schnitts der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegen hat; hiervon sind abzuziehen steuerfreie Vermögenszugänge, die dem Steuerpflichtigen im Steuerabschnitte zugeflossen sind; zuzurechnen ist der Gewinn des vorangegangenen Steuerabschnitts, soweit er in dem zur Verteilung kommenden Vermögen nicht mehr enthalten ist. Hat der letzten Veranlagung ein Wert nicht zugrunde gelegen, eo tritt an seine Stelle der eingezahlte Betrag des Grund- oder Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Einlagen oder der Anschaf- fungs- oder Herstellungspreis im Sinne des § 19 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes. Im übrigen finden auf die Gewinnermittlung die Vorschriften der §§ 13* bis 17 dieses Gesetzes, §§ 12-17, 19-21 des Einkommensteuergesetzes An- wendung.

(a) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des §2 Nr. 33) mit oder ohne Liquidation auf einen anderen übergeht; hierbei tritt für die Ermittlung des Gewinns an die Stelle des zur Verteilung kommenden

*) „mit Ausnahme des § 15 Nr. 2" fehlten im Entwurf. *) „5 15 Nr. 4 dieses Gesetzes" fehlte im Entwurf. *) „oder eines - Nr. 3" fehlten im Entwurf.

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2ß4 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

Vermögens der Wert der für die Uebertragung des Vermögens gewährten Gegen- leistung nach dem Stande im Zeitpunkt der Uebertragung.

(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des § 2 Nr. 31) als Ganzes mit oder ohne Liquidation auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft oder auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes übertragen wird. Auch die Vorschriften der §§ 30-32 des Einkommensteuergesetzes gelten in diesen Fällen nicht.2)

§ 19.

(*) Scheidet eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbsgesellschaft (§ 4 Abs. 1, 3) durch Verlegung des Sitzes und Ortes der Leitung oder eines von beiden in das Ausland aus der inländischen Steuerpflicht aus oder wird sie dadurch beschränkt steuerpflichtig3), so findet § 18 Abs. 1 sinngemäss Anwendung. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vor- handenen Vermögens. Der nicht auf das letzte Betriebsergebnis entfallende Teil der Steuer bleibt zu dem Betrag unerhoben, der dem Verhältnis des im Inland verbliebenen Vermögens zum gesamten Vermögen der Gesellschaft entspricht.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebs- stätte einer Erwerbsgesellschaft, deren Sitz und Ort der Leitung sich im Ausland befinden, aufgelöst oder in das Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird.

(3) Die Vorschriften der Ab. 1, 2 finden auf Betriebe und Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 entsprechende Anwendung4).

III. Steuertarif.

§ 20. Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das Einkommen auf volle

106) RM. nach unten abgerundet. § 21.

Die Körperschaftssteuer beträgt: 1. bei Erwerbsgesellschaften (§4 Abs. 1, 3) und Betrieben oder Verwaltungen

im Sinne des § 2 Nr. 3 mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 3 c, d bezeichneten Steuerpflichtigen 20 v. H. des Einkommens;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen·), sofern der Sitz oder der Ort der Leitung im Inland liegt und weder das Stammkapital oder die Summe der Einlagen7) noch das bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen den Betrag von 50 000 RM. übersteigt, für die ersten angefangenen oder vollen 8000 RM. des Einkommens 10 v. H., „ „ weiteren „ „ „ 4000 „ „ „ 12V2 „ „ 8) , , „ η „a 40009) „ „ „ 15 „ „ . , „ „ 4000e) „ , „ 20 , „ . » ι, „ * 8000 „ , , 25 „ „ΐ0)

für alle weiteren Beträge 3011) ν. Η. mit der Massgabe, dass die Steuer 20 ν. Η. des gesamten Einkommens nicht übersteigen darf, bei den übrigen Gesellschaften mit

*) „oder eines - Nr. 3" fehlten im Entwurf. ») Dieser Satz fehlte im Entwurf. *) Entwurf: Wird eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbsgesellschaft durch Ver-

legung des Sitzes und Ortes der Leitung oder eines von beiden in das Ausland beschränkt steuer- pflichtig.

«) Dieser Abs. fehlte im Entwurf. *) Entwurf : 100. ·) „und bei - fallen« fehlten im Entwurf. ">' mW TCinlAXTAn" fohlten im "Entwurf. 8) Fehlte im Entwurf. ·) Entwurf: 8000. J0) Fehlte im Entwurf. ») Entwurf: 25.

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Page 10: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

Deutsches Körperscbaftsteaergesetz. Vom 10. August 1925. 265

beschränkter Haftung und nicht unter § 4 Abs. 2 fallenden Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften1) 20 ν. Η. des Einkommens.

Als Stammkapital im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die im § 6 des Ka- pitalverkehrsteuergesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. I S. 354) zu a, b bezeich- neten Zahlungen und Leistungen sowie die im § 6 des genannten Gesetzes zu c be- zeichneten Darlehen und Forderungen;

3. a) bei den im § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen, b) bei den im § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen, die nicht zu

den Erwerbsgesellschaften (§ 4 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 gehören,

c) bei den Privatnotenbanken, den nach dem Hypothekenbankgesetze vom 13. Juli 1899 (R.G.B1. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegenden reinen Hypothe- kenbanken und den unter Staatsaufsicht stehenden, mit dem Recht zur Ausgabe von Schiffspfandbriefen, ausgestatteten Schiffsbeleihungsbanken, ferner bei den Hypothekenbanken, die Geschäfte in weiterem als dem im § 5 des Hypothekenbank- gesetzes bezeichneten Umfang betreiben (gemischten Hypothekenbanken), für Einkünfte aus den im § 5 des Hypothekenbankgesetzes genannten Geschäften und

d) bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften (§ 4 Abs. 1,3 )2) und Betrieben oder Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 für Einkünfte der im § 3 Abs. 2 Nr. 4- 11 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art, soweit diese Einkünfte nicht in einem inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen sind, 10 ν. Η. des Ein- kommens.

IV. Verfahren.

§ 22. Die §§ 61-67 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwen-

dung. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 61 Abs. 1 des Ein- kommensteuergesetzes) kann auch auf eine Erklärung über die Höhe der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Gewinnanteile, Vergütungen, Tantiemen, Entschädigungen und Belohnungen erstreckt werden.

§ 23. Wenn die Steuerpflicht neu entsteht oder erlischt oder wenn die unbeschränkte

Steuerpflicht an die Stelle der beschränkten oder die beschränkte Steuerpflicht an die Stelle der unbeschränkten tritt, hat der Steuerpflichtige von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen alsbald Anzeige zu machen.

V. Entrichtung der Steuer.

§ 24. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom

Kapitalertrag, über die Veranlagung von Einkünften, die dem Steuerabzug unter- liegen, und über die Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung (§§ 68, 83-103) finden sinngemäss Anwendung, soweit nicht in den §§ 25-28 etwas anderes vor- geschrieben ist.

§ 25. Neben dem Falle des § 84 des Einkommensteuergesetzes unterbleibt der

Steuerabzug auch von Kapitalerträgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft (§ 4 Abs. 1, 3) oder einem Betrieb oder einer Verwaltung im Sinne des § 2 Nr. 3 aus Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genussscheinen einer anderen Erwerbsgesellschaft zufliessen, sofern sie an dem Grund- oder Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Erwerbsgesellschaft seit Beginn des Steuerabschnitts mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.

*) Im Entwurf fehlten die Worte „und nicht unter $ 4 Abe. 2 fallenden Erwerbs- und Wirtochaftegenoseenschaften".

') Entwurf (f 4). 265

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2ßß Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

§ 26.

(x) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen, der nicht zu den Erwerbe geseUschaften (§4 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 gehört, entweder nur aus Einkünften, die dem Steuerabzug vom Ka- pitalertrag unterlegen haben und weder in einem Betriebe der Land- und ForsÎ- wirtschaft noch in einem Gewerbebetrieb angefallen sind, oder aus solchen Ein- künften und aus sonstigem Einkommen bis zu 500 RM., so findet ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veranlagung nicht statt. Beträgt das sonstige Einkommen mehr als 500 RM., so wird nur dieses veranlagt.

(2) Besteht im Falle der beschränkten Steuerpflicht das Einkommen einer TErwerbsgesellschaft (§4 Abs. 1, 3) oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des § 2 Nr. 3 nur aus Einkünften, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben und weder in einem, inländischen Betriebe der Land- und Forst- wirtschaft noch in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen sind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem Einkommen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung.

In den Fällen, in denen Kapitalerträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Ein. kommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürfen (§15 Nr. 2), werden die von solchen Kapitalerträgen einbehaltenen Steuer- beträge nur erstattet, soweit sie vierteljährlich 10 RM. übersteigen.

§ 28.

Die Vorschrift über die Leistung von Sicherheit für die Abschlusszahlung (§ 103 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) gilt nur, wenn die Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes und des Ortes der Leitung einer unbeschränkt steuerpflich- tigen Erwerbsgesellschaft ( § 4 Abs. 1, 3) 2) oder durch Verlegung der inländischen feer triebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen ErwerbsgeseUschaf t ( § 4 Abs. 1,3)?) in das Ausland wegfällt.

YI. Uebergaugs- und Schlussvorschriften.

§ 29. Für die erste Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes finden die Vorschriften

der §§ 104-110 des Einkommensteuergesetzes sinngemäss Anwendung. Die Vor- schrift des § 108 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen3) das Vermögen von Erwerbsgesellschaften bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925 mit der Summe der Steuerkurswerte angesetzt worden ist, ferner nicht für Beteili- gungen an einer inländischen Erwerbsgesellschaft, sofern der Wert einer solchen Beteiligung bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925 gemäss § 27 des Reichs- bewertungsgesetzes ausser Ansatz geblieben ist4).

§ 30.

(*) Die Vorschriften der §§ 1111), 114, 115 des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.

(2) Wird im Falle des § 5 Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (R.G.BL I S. 1253) ein Kapitalentwertungskonto in die Bilanz! «ingestellt, so dürfen die zu seiner Tilgung verwendeten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens nach diesem Gesetze nicht abgezogen werden; § 15 Nr. 3 findet! insoweit keine Anwendung.

»Ï Fehlte Im Entwurf. fï „Í8 4 Abs. 1.3V* fehlten im Entwurf. *) Entwurf: eilt jedoch nicht, soweit. «) „ferner nicht - ist" fehlte im Entwurf.

am: aw

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 267

§31. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

§ 32.

(x) Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 gilt für die Betriebe und Verwaltungen, die nicht schon nach dem Körperschaftsteuergesetze vom 30. März 1920 (R.G.BL S.393) in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1922 (R.G.BL I S. 351) steuerpflichtig waren, erstmalig für das erste Wirtschaftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Ge- setzes beginnt. Im übrigen findet das Gesetz erstmalig auf die Veranlagungen für das Kalenderjahr 1925 oder für die im Kalenderjahre 1925 endenden Wirtschafts- jahre Anwendung.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 treten die §§ 63-67 des Kapitalverkehr- steuergesetzes ausser Kraft. Soweit Vergütungen der in den §§ 63, 64 des Kapital- verkehrsteuergesetzes bezeichneten Art für ein vor dem 1. Januar 1925 endendes Wirtschaftsjahr gewährt werden, wird die Aufsichtsratsteuer nach den Vorschriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhoben; das gleiche gilt für Vergütungen, die für ein im Jahre 1925 endendes Wirtschaftsjahr gewährt werden, für das nach Abs. 1 eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht stattfindet.

Begründung zum Entwurf eines Körperschaftsteuergesetzes. Vom 23, April 1925 ').

A. Im allgemeinen. Der schon vor dem Kriege vielfach erörterte und im Jahre 1920 im Körper-

schaftsteuergesetze verwirklichte Gedanke, die nichtphysischen Personen aus dem Einkommensteuergesetze herauszunehmen und in einem selbständigen Gesetze zur Einkommensteuer heranzuziehen, hat sich bewährt. An ihm soll festgehalten werden. Neben dem Einkommensteuergesetz soll auch in Zukunft ein selbständiges Körperschaftsteuergesetz bestehen. Die Rückkehr zu geordneten Währungsver- hältnissen hat auch auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer eine Reihe von Aende- rungen erforderlich gemacht, die der anliegende Entwurf enthält. Weiter sind einige Neuerungen aufgenommen worden, die sich de lege ferenda als wünschens- wert erwiesen haben. Endlich sind die Erfahrungen, die man bei der praktischen Durchführung gemacht hat, verwertet worden. Alle diese Aenderungen in einer Novelle zu bringen, empfahl sich nicht. Dann wäre die erwünschte Uebersichtlich- keit nicht erzielt worden. Der anliegende Entwurf enthält also ein vollständiges Körperschaftsteuergesetz. Die wesentlichen Aenderungen gegenüber dem geltenden Gesetze sind folgende:

I. Subjektive Steuerpflicht. Nach § 1 Abs. 1 des geltenden Körperschaftsteuergesetzes unterliegen mit

ihrem Einkommen, d. h. mit ihrem ganzen Einkommen, sind also unbeschränkt steuerpflichtig:

1. juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie alle Berggewerkschaften,

2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere *) Reichstag III. 1924|25. Drucks. Nr. 796.

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268 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

Zweckvermögen, soweit ihr Einkommen nicht unmittelbar nach diesem Gesetz oder nach dem Einkommensteuergesetze bei einem anderen Steuerpflichtigen steuer- bar ist.

Die beschränkte Steuerpflicht wird im § 1 Abs. 2 des geltenden Gesetzes geregelt.

Danach sind also steuerpflichtig zunächst alle juristischen Personen des bür- gerlichen Rechtes. Dies ist aufrechterhalten worden. Der Entwurf stellt die Er- werbsgesellschaften als steuerpflichtig an die Spitze, weil auf ihnen das Schwer- gewicht des Körperschaftsteuergesetzes ruht. Der Begriff ( § 4 Abs. 1 des Entwurfs) ist im wesentlichen derselbe geblieben wie im § 11 des geltenden Körperschaft- steuergesetzes. Dadurch brauchen die Berggewerkschaften nicht mehr ausdrück- lich aufgeführt zu werden. Denn als Erwerbsgesellschaften gelten auch bergbau- treibende rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften. Soweit sie in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktien- gesellschaften betrieben werden, sind sie als solche, d. h. als Gesellschaften mit be- schränkter Haftung oder Aktiengesellschaften, also ebenfalls als Erwerbsgesell- schaften körperschaftsteuerpflichtig. Soweit sie in der Form von offenen Handels- gesellschaften betrieben werden, sind sie überhaupt nicht körperschaftsteuer- pflichtig. Weiter macht der Entwurf „alle übrigen Körperschaften und Vermögens- massen des bürgerlichen Rechts" steuerpflichtig. Auch dies bedeutet keine Ab- weichung gegenüber dem geltenden Rechte. Anders liegt es bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie sind nach dem geltenden Rechte (s. oben) zunächst zwar ganz allgemein für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt. Durch die Vorschriften über subjektive Steuerbefreiungen (§ 2) und über objektive Steuer- befreiungen ( § 6) werden sie dann aber im Ergebnis weitgehend freigestellt. Diese Technik des Gesetzes ist unzweckmässig. Im Entwurf ist sie aufgegeben. Nach ihm soll bereits durch die Vorschriften über die subjektive Steuerpflicht von vorn- herein der Kreis zweifelsfrei umschrieben werden, innerhalb dessen Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Be- triebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Steuer herangezogen werden. Für diese Gruppe soll die Steuerpflicht dann aber im wesentlichen aus- nahmslos durchgeführt werden. Daraus ergibt sich insbesondere - und hierin liegt sachlich eine Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen gegenüber dem bisherigen Rechte -, dass auch Betriebe und Verwaltungen des Reichs, der Länder und der Gemeinden, die der Gruppe zugehören, von der Steuerpflicht getroffen werden. Die Besteuerung der öffentlichen Betriebe ist seit langem sehr umstritten gewesen. Sie ist bei den früheren Parlamentsverhandlungen über die Steuern vom Besitz und Einkommen meist mit nur kleinen Majoritäten abgelehnt worden. Die gesetzliche Anerkennung hat dieser Gedanke erstmals in dem Gesetze zur Auf- bringung einer Industriebelastung vom 30. August 1924 (R.G.B1. II S. 269) gefun- den. In diesem Gesetz werden den aufbringungspflichtigen industriellen und ge- werblichen Betrieben auch zugezählt „die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie solche werbenden Betriebe, deren Erträge ausschliesslich dem Reiche, den Ländern oder den Gemeinden (Ge- meindeverbänden) zufliessen". Es erscheint geboten, diesen Grundsatz jetzt auch auf die Körperschaftsteuer auszudehnen. Gegenüber den früher für die Nicht- besteuerung öffentlicher Unternehmungen geltend gemachten Gründen ist das Argument, dass die öffentlichen Verbände in steigendem Umfang, sei es direkt, sei es in Form von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw., deren Anteile sie sämtlich oder fast sämtlich besitzen, sich am Wirtschafts- leben beteiligen, und dass ihnen durch Ersparung einer so ungeheuer wichtigen Spese wie der Steuer ein bei der geltenden und künftigen Steuerbelastung nicht zu rechtfertigender Vorsprung vor den privatwirtschaftlichen Betrieben gewährt wird, so durchschlagend, dass an der Steuerbefreiung nicht weiter festgehalten werden kann. Ueberdies zwingt die steuerliche Belastung zu rationellster Wirtschaftsfüh- rung (Verbesserung und Verbilligung der Produktion, Verminderung der Ausgaben bei gleich grosser und gleich guter Arbeitsleistung usw.) und zum Fortfall der un- erwünschten unterschiedlichen Behandlung der rein öffentlichen Betriebe und der gemischtwirtschaftlichen Betriebe; gerade Unternehmungsformen der letzten Art

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 269

können sowohl für den öffentlichen Verband wie für die Allgemeinheit von grossem Interesse sein.

Auf diesen Erwägungen beruht die Vorschrift im § 2 Nr. 3 des Entwurfs. Sie nimmt von der Steuerpflicht vor allem aus öffentliche Betriebe, die der Aus- übung der öffentlichen Gewalt und die kirchlichen, gemeinnützigen oder mild- tätigen Zwecken dienen. Denn auf diese Betriebe treffen die für die Heranziehung zur Steuer angeführten Gründe in keinem Falle zu. Nicht steuerpflichtig sollen aber auch die sogenannten Versorgungsbetriebe sein, d. h. Betriebe, die lebens- wichtigen Bedürfnissen dienen, zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf die Betriebe und Verwaltungen angewiesen ist. Auch bei diesen Betrieben tritt der Gesichtspunkt der Beteiligung am privaten Wirtschaftsleben in den Hintergrund. Ihr Zweck ist in erster Linie ein sozialer, sie dienen vor allem dem Gemeinwohl. Die Erzielung von Ueberschüssen ist ihnen grundsätzlich wesensfremd; wo sie gleichwohl erstrebt und erreicht wird, trägt sie eher den Charakter einer Abgaben- erhebung als den eines privatwirtschaftlichen Gewinnes. Ausschlaggebend für die Befreiung derartiger Betriebe von der Steuerpflicht dürfte sein, dass für sie gegen- wärtig und wohl auch künftig auf absehbare Zeit der Wettbewerb mit privatwirt- schaftlichen Betrieben in der Regel ausscheidet und dass infolgedessen ihre Heran- ziehung zur Steuer nicht etwa zu rationellerer Wirtschaftsführung, sondern zu einer die Allgemeinheit benachteiligenden Preiserhöhung führen würde. Der Zweck der Besteuerung würde daher nicht erreicht, an Stelle der beabsichtigten Vorteile für die Gesamtwirtschaft würden Nachteile treten, die auch durch das fiskalische Interesse nicht ausgeglichen werden könnten.

Als derartige „Versorgungsbetriebe" sollen, wie im § 7 des Entwurfs bestimmt ist, Betriebe und Verwaltungen gelten, denen die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas oder Elektrizität obliegt oder die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetriebe dienen. Es kann zweifelhaft sein, ob damit die Betriebe, die nach der Absicht des Gesetzes begünstigt werden sollen, erschöpfend aufgezählt sind. Der Reichsminister der Finanzen soll daher ermächtigt sein, mit Zustimmung des Reichsrats weitere Betriebe und Verwaltungen als Versorgungsbetriebe zu erklären.

Kein Unterschied in der steuerlichen Behandlung derartiger Betriebe darf dadurch entstehen, dass sie in die Form bürgerlich-rechtlicher Erwerbsgesellschaf- ten gekleidet sind. Im § 2 Nr. 3 Satz 2 des Entwurfs ist daher bestimmt, dass den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen Unternehmungen gleichstehen sollen, deren Erträge ausschliesslich Körperschaften des öffentlichen Rechtes zuniessen.

Auch Einkünfte, die ein öffentlicher Betrieb oder eine öffentliche Verwaltung aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Ver- pachtung von unbeweglichem Vermögen und von landwirtschaftlichem Inventar sowie aus der zeitlich begrenzten Ueberlassung von Rechten an Grundstücken, von Gefällen und der Ausübung der Jagd und Fischerei bezieht, stehen mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht im Zusammenhange. Aber auch auf sie treffen die angestellten Erwägungen für die Besteuerung nicht voll zu. Ueberdies handelt es sich hier zum Teil um wesentliche Einnahmequellen für die Länder und Gemeinden. Wollte man sie besteuern, so würde der dadurch entstehende Ausfall durch Vermehrung oder Erhöhung der Landes- oder Gemeindesteuern ausgeglichen werden. Deshalb sind die bezeichneten Einkünfte, die öffentlichen Betrieben und Verwaltungen zufliessen, im § 11 Nr. 1 des Entwurfs von der Steuer freigestellt. Für die Betriebe und Verwaltungen, die nach der Vorschrift des § 2 Nr. 3 abweichend von dem bisherigen Rechte der Steuerpflicht unterworfen werden, ist im § 29 Abs. 1 eine Uebergangsvorschrift vorgesehen. Ihre Steuerpflicht soll hiernach erst nach Abschluss des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwurfs laufenden Wirtschaftsjahres beginnen. Es soll ihnen dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, dass sie die neue Last bei ihren Voranschlägen und bei ihren geschäftlichen Verfügungen rechtzeitig berücksichtigen können.

Die beschränkte Steuerpflicht ist im § 1 Abs. 2 des geltenden Gesetzes dahin geregelt, dass, wenn der Sitz und Ort der Leitung im Ausland liegen, sich die Steuerpflicht auf das Einkommen aus inländischem Grundbesitz und aus einem Gewerbebetriebe beschränkt, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die im § 3 des Entwurfs vorgeschla-

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270 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

gene Fassung enthält demgegenüber eine Erweiterung. Die beschränkte Steuer- pflicht ist an den Bezug „inländischen Einkommens'4 geknüpft; was inländisches Einkommen ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Da- nach sollen nicht allein Einkommen aus inländischem Grundbesitz und Gewerbe- betrieb, sondern vor allem auch Einkommen aus inländischem Kapitalvermögen der Steuerpflicht unterliegen. Sodann gilt eine Sondervorschrift hinsichtlich gewisser inländischer Kapitalerträge (Anleihezinsen, Dividenden), die durch Be- steuerung an der Quelle erf asst werden und die ohne Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung und auf den bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter des Gläubigers der Steuer unterliegen sollen (vgl. hierzu im übrigen Einzelbegründung und Begründung zum Einkommensteuergesetz).

II. Objektive Steaerpflicht.

1. Einkommensbegriff.

Der Einkommensbegriff bei Körperschaften soll sich wie bisher mit dem Ein- kommdnsbegriff bei physischen Personen decken. Die Aenderungen, die im Ein- kommensteuergesetzentwurf vorgesehen sind, sollen daher auch für die Körper- schaftsteuer gelten. Auf die Ausführungen in der Begründung zum Einkommen- steuergesetz darf verwiesen werden. Die Besonderheiten, die sich schon bisher für die Körperschaftsteuer ergaben, sind im wesentlichen beibehalten, zum Teil aber, um besser dem System zu entsprechen, umgestellt worden.

2. Besteuerung nach den Gewinnausschüttungen.

Nach dem bisherigen Körperschaftsteuergesetze wurde von den Gewinnaus- schüttungen eine Zuschlagsteuer erhoben, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob die Gewinnausschüttungen aus dem Einkommen, das den Gegenstand der Be- steuerung bildete, oder aus dem Einkommen eines früheren Jahres stammten. Die Zuschlagsteuer war also auch dann geschuldet, wenn sich infolge Mangels eines steuerbaren Einkommens eine allgemeine Körperschaftsteuer nicht ergab, gleich- wohl aber Gewinn ausgeschüttet wurde (vgl. Entsch. d. R.F.H., Slg. Bd. 14 S. 84 ff.). Die Zuschlagsteuer soll nach dem Entwurf wegfallen (vgl. unter III). Der in der Auferlegung des Zuschlags liegende Grundsatz der Berücksichtigung der Leistungs- fähigkeit aber soll aufrechterhalten bleiben. Nach § 10 Abs. 2 des Entwurfs sollen daher mindestens die Gewinnausschüttungen der Besteuerung unterliegen.

Den der Besteuerung zugrunde zu legenden Mindestbeträgen sind die Ver- gütungen an die Aufsichtsratsmitglieder und die an die Mitglieder des Vorstands und an Angestellte in leitender Stellung ohne vertragliche Bindung gezahlten Tantiemen, Entschädigungen und Belohnungen hinzuzurechnen. Wie bei den physischen Personen der Verbrauch, so sind bei den Körperschaften neben den Gewinnausschüttungen die bezeichneten Vergütungen mit ein Massstab steuer- licher Leistungsfähigkeit, unter den nicht herabgegangen werden darf, wenn die Gewinnausschüttungen und Vergütungen zusammen höher sind als das Einkommen.

Beispiel: Der bilanzmässige Gewinn einer Erwerbsgesellschaft beträgt 1 000 000 RM. Davon zahlt die Gesellschaft an die Vorstandsmitglieder vertraglich nicht zugesicherte Tantiemen im Gesamtbetrage' von 100000 RM.; ausserdem schüttet sie 700 000 RM. aus. Der Besteuerung ist ein Einkommen von 900 000 RM. zugrunde zu legen. Beträgt aber der bilanzmässige Gewinn der Gesellschaft nur 300 000 RM., wovon 100 000 RM. vertraglich nicht zugesicherte Tantiemen an die Vorstandsmitglieder gezahlt und 200000 RM. Dividenden ausgeschüttet wer· den, so ist die Körperschaftsteuer von dem Betrage der ausgeschütteten Ver- gütungen und Gewinnausschüttungen von zusammen 300 000 RM. zu entrichten, da dieser Betrag höher ist als das Einkommen (200 000 RM.).

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Page 16: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 271

£. Aufsichtsratstantiemen.

Im Jahre 1906 war in das Reichestempelgesetz eine Tarif nummer aufgenom- men worden, durch die eine Steuer in Form einer Stempelabgabe für Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.) eingeführt wurde, die den zur Ueber- wachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrates) von der Gesellschaft gewährt werden. Steuerschuldner waren die Aufsichtsrats- mitglieder, Zahlungs verpflichtete die Gesellschaften. Vom Stempelgesetz ist diese Vorschrift in das Kapital Verkehrsteuergesetz übernommen worden (§ 63 ff.). Die Steuer beträgt zur Zeit 20 ν. Ή. Nach ihrem Charakter hat die Besteuerung der Aufsichtsratstantiemen niemals in ein Verkehrsteuergesetz gepasst. Dass sie dort aufgenommen worden ist, ist auf das damals geltende System zurückzuführen. Es empfiehlt sich nicht, daran länger festzuhalten. Daher wird vorgeschlagen, die Aufsichtsratsteuer aus dem Kapitalverkehrsteuergesetze herauszunehmen und sie in den Körperochaftsteuergesetzentwurf einzufügen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Aufsichtsratstantiemen, die bisher als Werbungekosten oder auf Grund der Vorschrift des § 6 Nr. 6 des geltenden Gesetzes am Gesamtbetrage der Ein- künfte abgezogen werden konnten, im § 17 Nr. 4 des Entwurfs als nicht abzugs- fähig erklärt werden. In dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne sind daher die zur Auszahlung der Aufsichtsratstantiemen verwendeten Beträge mit- enthalten. Da im Kapitalverkehrsteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz, der Steuersatz der gleiche ist (20 ν. Η.), ändert sich in der Hauptsache materiell nichts. Um zu verhindern, dass in Verlustjahren nicht auch die Aufsichtsrats- tantiemen unversteuert bleiben, sollen die Tantiemen mit als Mindestbetrag ein- gesetzt werden, der unter allen Umständen der Steuer unterliegt (vgl. Ziff. 2). Auch darin liegt keine Aenderung, da die Aufsichtsratsteuer auch bisher stets zu zahlen war.

ΙΠ. Tarif.

Das ursprüngliche Körperschaftsteuergesetz vom 30. März 1920 hatte die Körperschaften für die Besteuerung in zwei Gruppen geteilt, in Erwerbsgesell- schaften und übrige Steuerpflichtige. Beide unterlagen einem festen Satze von 10 ν. Η. des Gesamteinkommens. Die Erwerbsgesellschaften hatten daneben noch eine Zuschlagsteuer von den ausgeschütteten Gewinnen zu zahlen. Die Zuschlag- steuer war progressiv gestaltet nach dem Verhältnis der Ausschüttungen zum Grund- oder Stammkapital. Sie begann bei 2 und stieg bis auf 10 ν. Η. Dabei blieben 3 v. H. des Grund- oder Stammkapitals von der Zuschlagsteuer frei. Im Höchstfall (wenn der gesamte Gewinn ausgeschüttet wurde) betrug die Steuer 20 ν. Η. Der Einkommen- und Kapitalertragsteuer unterlagen die Gewinnanteile daneben in voller Höhe. Durch die Novelle vom 8. April 1922 wurde die Steuer vom gesamten (ausgeschütteten und nichtausgeschütteten) Gewinn von 10 auf 20 v. H. erhöht, daneben wurde der ausgeschüttete Gewinn m t einem einheitlichen Zuschlag von 15 v. H. belegt. Ausserdem wurde die Kapitalertragsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer wurde die Zuschlagsteuer von den ausgeschütteten Ge- winnen in der Weise berücksichtigt, dass, je nachdem das Gesamteinkommen des Beziehers nicht mehr als 300 000 M., mehr als 300 000 bis 2 000 000 M. oder über 2 000 000 M. betrug, 15, 12V2 oder 10 v. H. der um die Kapitalertragsteuer gekürzten Gewinnanteile auf die Einkommensteuer angerechnet wurden. Im Geldentwer- tungsgesetze vom 20. März 1923 wurde der Tarif mit der Massgabe beibehalten, dass infolge der Suspendierung der Kapitalertragsteuer die Zuschlagsteuer von 15 auf 25 ν. Η. erhöht wurde und die Anrechnung auf die Einkommensteuer der in- zwischen eingetretenen Geldentwertung besser angepasst wurde.

Der Entwurf belässt es hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die nicht Erwerbs- gesellschaften sind, bei dem bisherigen Satze von 10 ν. Η.

Bei den Erwerbsgesellschaften bleibt der Satz von 20 ν. Η. vom Gesamtein- kommen ebenfalls bestehen. Eine weitere Zuschlagsteuer gibt es nicht mehr. Die

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Page 17: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

272 Deutsches Körperscliaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

10 v. H., die von den ausgeschütteten Gewinnen erhoben werden, sind nichts anderes wie eine an der Quelle erhobene Einkommensteuer.

Diese Vorschläge sind das Ergebnis eingehender Prüfungen. Dass grundsätz- lich eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Gesellschaften und der Gesell- schafter erfolgen muss, kann nicht zweifelhaft sein. Eine solche hat es auch vor dem Kriege in Deutschland gegeben und gibt es ebenso fast überall im Ausland. Es handelt sich also nur darum, das Ausmass der Belastung mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erträglich und so zu gestalten, dass nicht lediglich unter steuerlichen Gesichtspunkten Umbildungen - sei es von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit zu offenen Handelsgesellschaften oder umgekehrt - vorgenommen werden, die wirtschaftlich als nicht erwünscht bezeichnet werden können. Wie in der Begründung zum Einkommensteuergesetzentwurf ausgeführt worden ist, kann diesem Gedanken im wesentlichen nur durch das verständige Mass nicht überschreitende Tarife Rechnung getragen werden. Wenn bisher von einem Gewinne von 100 000 M., der zur Ausschüttung gelangte, erst 20 ν. Η. und von den verbleibenden 80 000 M. weitere 25 v. H., insgesamt also 40 ν. Η., erhoben wurden, so ist das für stabile Zeiten selbst dann unerträglich, wenn in einem gewissen Umfang Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt. Ausserdem muss das Anrechnungsverfahren im Interesse der Vereinfachung möglichst eingeschränkt werden. Die Wiedereinführung einer Zuschlagsteuer nach der Rentabilität, wie sie das ursprüngliche Gesetz vorsah, ist nicht vorgeschlagen. Denn bei den Ge- sellschaften, die nichts ausgeschüttet haben, wird der Zweck einer Besteuerung nach der Rentabilität überhaupt vereitelt. Aber auch im übrigen ist ein geeigneter Massstab für die Ermittlung der Rentabilität nicht vorhanden. Die jährliche Fest- stellung des gesamten Vermögens oder des arbeitenden Vermögens zu diesem Zwecke ist auf die Dauer undurchführbar. Das Verhältnis des Einkommens zum Grundkapital mit oder ohne offene Reserven bringt die wirkliche Rentabilität nicht zum Ausdruck. Dem Steuerpflichtigen die Wahl zu lassen, ob das Grund- oder Stammkapital, das bilanzmässig ausgewiesene Vermögen oder das gesamte Vermögen die Grundlage der Rentabilitätsberechnung bilden soll, hiesse den Tarif jeder festen Grundlage berauben und die Besteuerung von dem Willen des Steuer- pflichtigen abhängig machen.

Ebenso ist von einer Wiedereinführung der Differenzierung zwischen Gesamt- einkommen und ausgeschüttetem Gewinne, wie sie durch die Novelle vom 8. April 1922 vorgeschrieben worden ist, abgesehen worden, da auch dies die Dividenden- politik beeinflussen und gerade die leistungsfähigsten Zensiten, die die Ausschüttung einer geringen Dividende nicht zu scheuen haben, begünstigen würde. Alles das muss aber die künftige Steuergesetzgebung unbedingt vermeiden. Ueberdies würde die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen ausgeschütteten und nichtausge- schütteten Gewinnen die verschiedenartige Behandlung des Einkommens der offenen Handelsgesellschaften und der Gesellschaften mit juristischer Persönlich- keit nur noch weiter verschärfen. Der jetzt vorgesehene Tarif bedeutet, dass, wenn zwei Gesellschaften 50 000 RM. und 1 000 000 RM. Gewinne haben und diese Gewinne an eine Person ausschütten, im ersten Falle insgesamt 17 600 RM. = 35,2 ν. Η., im zweiten Falle insgesamt 466 600 RM. = 46,7 ν. Η. erhoben werden. Angesichts der Vorteile, die die Kapitalassoziationen aus der Beschränkung der Haftung haben, ist diese Belastung gerechtfertigt und tragbar.

Nur in einem Punkte sieht der Entwurf noch weitere Milderungen vor, nämlich hinsichtlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Interessentenkreise wünschen, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung den offenen Handels- gesellschaften gleichgestellt werden, jedenfalls soweit es sich um Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern oder um Familiengesellschaften handelt. Das erscheint über das Ziel hinausgeschossen. Denn die auch bei den Gesellschaften mit be- schränkter Haftung bestehende Haftungsbeschränkung rechtfertigt eine Vor- belastung. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit wenigen Gesell- schaftern oder Familiengesellschaften können sehr leistungsfähige Gebilde sein. Auf der anderen Seite gibt es Gesellschaften, die verhältnismässig geringes Ein- kommen haben, das sie nicht thesaurieren können, sondern voll ausschütten müssen, und bei denen auch das Gesamteinkommen ihrer Gesellschafter kein grosses ist.

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 273

Hier wäre eine Besteuerung mit 20 ν. Η. bei der Gesellschaft und mit dem vollen Einkommensteuersatz bei den Gesellschaftern eine Härte. Das ist auch in dem Gutachten des letzten Juristentags anerkannt worden. Der Vorschlag, solchen Gesellschaften das Recht zu geben, sich wahlweise als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als offene Handelsgesellschaft besteuern zu lassen, ist nicht durch- führbar und würde zu Schiebungen aller Art führen. Der Entwurf sucht in der Weise entgegenzukommen, dass er für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen weder das Stammkapital noch das bei der Vermögensteuerveranlagung festgestellte Vermögen den Betrag von 50000 RM. übersteigt, einen gestaffelten Steuertarif vorsieht, der mit 10 ν. Η. beginnt und erst bei einem Einkommen von 48 000 RM. in den Satz von 20 ν. Η. des Gesamteinkommens einmündet (vgl. An- lage 1). Ausserdem soll sich bei Gesellschaftern, deren Gesamteinkommen 20 000 Reichsmark nicht übersteigt, die Einkommensteuer um 10 ν. Η. oder um den im § 55 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Satz der Anteile vom Gewinn, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jedoch höchstens um 10 ν. Η. von 5000 RM., ermässigt (vgl. § 57 des gleichzeitig vorgelegten Einkommensteuergesetz- entwurfs). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung also, die 11 000 RM. Ge- winn erzielt hat und nach Abzug der Körperschaftsteuer je 4875 RM. an ihre beiden Gesellschafter, die ein sonstiges Einkommen nicht haben, ausschüttet, hat 1250 RM. Steuer zu zahlen, während die Gesellschafter keine weitere Steuer zu ent- richten haben. Im einzelnen ergibt sich die steuerliche Belastung der begünstigten Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ihrer Gesellschafter aus Anlage 2. Durch das Zusammenwirken der beiden Vergünstigungen wird erreicht, dass die Gesamtbelastung von Gesellschaft und Gesellschaftern mit beschränkter Haftung' und bei offenen Handelsgesellschaften, soweit sich ihr Einkommen in massiger Höhe bewegt, keine wesentlichen Unterschiede mehr aufweist. Dass dabei unter Umständen auch Gesellschafter begünstigt werden, deren Gewinnanteile reines Kapitaleinkommen darstellen, und mit dem Unternehmergewinn des Gesellschaf- ters einer offenen Handelsgesellschaft nicht mehr verglichen werden können, muss* in Kauf genommen werden.

IV. Veranlagung. Nach § 18 des geltenden Körperschaftsteuergesetzes erfolgt die Veranlagung

nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahrs oder Kalenderjahrs. Es galt also bisher nicht, wie nach dem Einkommensteuergesetz, als Steuerabschnitt allgemein das Kalenderjahr. Vielmehr fand für jeden Pflichtigen, sobald sein Geschäftsjahr zu Ende war, und der Abschluss vorlag, die Veranlagung statt. Künftig soll ent- sprechend der Regelung im Einkommensteuergesetzentwurfe jährlich zweimal eine allgemeine Veranlagung stattfinden, und zwar sollen alle Steuerpflichtigen, deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs endet, nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahrs und alle Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs endigt, nach Ablauf des Kalenderjahrs veranlagt werden.

B. Im einzelnen·

Zu § 1. Im geltenden Körperschaftsteuergesetz fehlt eine einleitende Vorschrift, die

den allgemeinen Inhalt des Gesetzes anzeigt. Im Anschluss an das Einkommen- steuergesetz erscheint die Aufnahme einer derartigen Vorschrift, wie sie der § 1 des Entwurfs darstellt, als zweckmässig.

Zu § 2. Der § 2 regelt die unbeschränkte Steuerpflicht. Es wird hierzu auf die all*

gemeine Begründung verwiesen. Seine Ergänzung findet der § 2 in den §§ 4-7 dee Entwurfs.

Finanzarchiv. XLIII. Jahrg. »73 18

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274 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

Durch die Fassung der Vorschrift im § 2 Nr. 3 soll verhütet werden, dass die· Steuerpflicht etwa dadurch umgangen wird, dass eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft einen ihr bisher angegliederten Betrieb nicht nur mit wirtschaftlicher, son- dern auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausstattet. Zu diesem Zwecke sind nicht nur Betriebe und Verwaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern auch öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen für steuerpflichtig erklärt. Sind derartige Betriebe oder Verwaltungen von ausländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Inland errichtet, so ist die Frage ihrer Steuerpflicht aus- schliesslich nach deutschem Hecht zu beurteilen.

Zu § 3. Der § 3 regelt die beschränkte Haftpflicht. Nach Abs. 1 Nr. 1 sind mit in-

ländischem Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes alle Körperschaften Vermögensmassen, Betriebe und Verwaltungen der im § 2 des Entwurfs bezeichneten Art steuerpflichtig, wenn sie den Sitz und den Ort der Lei- tung im Ausland haben. Je nachdem es sich um Erwerbsgesellschaften, solchen gleichgestellte Gebilde oder Betriebe und Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. & des Entwurfs einerseits oder um sonstige Körperschaften und Vermögensmassen anderseits handelt, beträgt der Steuersatz 20 v. JEL oder 10 v. H. des Einkommens (vgl. § 21 Nr. 1 und 3 a, b des Entwurfs); für das inländische Einkommen der im § 3 Abs. 2 Nr. 4- 11 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art unterliegen« die beschränkt Steuerpflichtigen jedoch stets, auch wenn sie Erwerbsgesellschaften oder öffentliche Betriebe oder Verwaltungen sind, nur dem Steuersatz von 10 ν. Η. (vgl. § 21 Nr. 3 d des Entwurfs).

Bei Körperschaften und Vermögensmassen, die den Sitz und den Ort der Leitung im Ausland haben, ist die Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vorliegen, grundsätzlich nach deutschem Rechte zu treffen. Dies schliesst nicht aus, dass für die Bestimmung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Begriffe die ausländischen Rechtssätze mit heranzuziehen sind. Denn es entspricht z. B. dem deutschen Rechte, dass die nach ausländischem Rechte begründete Rechtsfähigkeit von Personenvereinigungen und Vermögens- massen auch im Inland ohne weiteres anzuerkennen ist, soweit dem nicht besondere deutsche Vorschriften (vgl. Art. 10 des Einführungsgesetzes zum B.G.B, hinsicht- lich ausländischer rechtsfähiger Vereine) entgegenstehen. Soweit dagegen lediglich wirtschaftliche und steuerrechtliche Begriffe für die Entscheidung in Betracht kommen, ist für ihre Bestimmung ausschliesslich das deutsche Recht massgebend. So sind z. B. die Fragen, ob eine von einer ausländischen öffentlich-rechtlichen. Körperschaft im Inland gegründete Unternehmung einen „Betrieb" im Sinne des § 2 Nr. 3 des Entwurfs darstellt, ob dieser Betrieb der Ausübung der öffentlichen Gewalt oder gemeinnützigen Zwecken dient oder nicht, ob bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einer der im § 3 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes aufgeführten Einkommensarten zuzurechnen sind, ob eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft gegeben ist usw., ausschliesslich nach deutschem Rechte zu beantworten.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs sind mit inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7-9 des Einkommensteuergesetzes alle Körperschaften und Vermögensmassen des öffentlichen und bürgerlichen Rechtes steuerpflichtig, wenn für sie nicht schon die Steuerpflicht nach § 2 oder nach § 3 Nr. 1 des Ent- wurfs begründet ist. Hierunter fallen also vor allem die im übrigen von der Steuer-, pflicht befreiten Körperschaften und Vermögensmassen des öffentlichen Rechtes ohne Rücksicht auf den Sitz und den Ort ihrer Leitung. Ausgenommen sollen jedoch sein das Reich, die Länder und Gemeinden mit den Kapitalerträgen aus der Be- teiligung an einem Unternehmen, dessen Anteile mit mehr als einem Viertel in ihrem Besitze stehen (Abs. 3). Auch im Rahmen dieser beschränkten SteuerpfLcht gilt nur der Steuersatz von 10 v. H. (§ 21 Nr. 3 b, d des Entwurfs).

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 des Entwurfs entspricht im wesent- lichen der des § 4 Abs. 3 des geltenden Gesetzes. Nur war bisher die Berechnung des:

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1926. 275

Einkommens aus inländischem Kapitalvermögen bei ausländischen Versicherungs- vereinen auf Gegenseitigkeit auf das Verhältnis der Gesamtversicherungssumme zu den Versicherungssummen abgestellt, die auf die im Inland wohnenden Ver- sicherungsnehmer entfallen. Da dieses Verhältnis aber in der Regel nicht bekannt ist, schlägt der Entwurf vor, künftig an das Verhältnis der im Inland abgeschlosse- nen Versicherungen zur Gesamtversicherungssumme anzuknüpfen (vgl. Evers, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz. S. 172, Anm. 26 zu § 4). Diese Summen werden wenigstens für die ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften mit Bücksicht auf die Vorschrift des § 90 des Gesetzes über die privaten Versiche- rungeunternehmen ohne weiteres festzustellen sein. Auch im übrigen wird ihre Feststellung Schwierigkeiten nicht begegnen. „Im Inland abgeschlossene" Ver- sicherungen sind solche Versicherungen, die von ausländischen Versicherungsunter- nehmungen durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler, die im Inland ihren Wohnsitz haben, abgeschlossen werden (vgl. § 87 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen). Im Korrespondenzweg unmittel- bar mit einer ausländischen Versicherungsunternehmung oder ihrer im Ausland befindlichen Vertretung abgeschlossene Versicherungen fallen nicht hierunter.

Zu § 4.

Die hier gegebene Bestimmung des Begriffs der Erwerbsgesellschaf- ten, der ersten Gruppe der Steuerpflichtigen, stimmt fast wörtlich mit der des § 11 Abs. 3 des geltenden Gesetzes überein. Anders wie hier sind nur die Hypo- thekenbanken und die Schiffsbeleihungsbanken nicht aus dem Kreise der Erwerbs- gesellschaften herausgenommen; ein Unterschied in der Besteuerung wird aber dadurch nicht begründet, da auf diese Banken nach § 21 Nr. 3 c des Entwurfs nicht der Steuersatz für Erwer bsgesellschaf ten, sondern der für die übrigen Körperschaft- steuerpflichtigen (also wie bisher 10 v. H.) Anwendung finden soll. Auch der im Entwurf vorgesehene Zusatz, wonach Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Ver- einigungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und Genossenschaften „ohne Rücksicht auf die Art ihres Be- triebs" als Erwerbsgesellschaften gelten sollen, bedeutet keine Aenderung gegen- über dem geltenden Recht, sondern dient nur zur Klarstellung, dass es für die Zu- gehörigkeit der genannten Körperschaften zu den Erwerbsgesellschaften auf die Art und die Zwecke ihres Betriebes nicht ankommt. Es sollen daher auch reine Verwaltungsgesellschaften (Holding-Gesellschaften), die keinerlei Gewerbe be- treiben, als Erwerbsgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gelten, wenn sie nur in die Rechtsform einer der genannten Körperschaften gekleidet sind.

Nach § 4 des geltenden Gesetzes beschränkt sich bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Steuer- pflicht auf die Einkünfte aus Grundbesitz, Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb soll nicht vorliegen bei den Genossenschaften, die einem Re- visionsverband angehören, wenn der Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mit- glieder beschränkt, und bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, soweit sie nur Mitglieder versichern. Gleiches gilt für die Genossenschaftszentralen. Im Entwurf ist die Regelung systematischer. Der § 4 Abs. 2 des Entwurfs nimmt die genannten Körperschaften aus der Reihe der Erwerbsgesellschaften heraus. Wenn im § 4 Abs. 2, c abweichend von der Fassung des § 4 Abs. 2 des geltenden Gesetzes die in die Form von eingetragenen Genossenschaften gekleideten Genossenschafts- zentralen nicht mehr aufgeführt sind, so liegt hierin keine sachliche Aenderung, da die genannten Genossenschaftszentralen bereits zu den im § 4 Abs. 2, b des Ent- wurfs bezeichneten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zählen. Der Ent- wurf beschränkt die Vergünstigung aber nicht mehr auf die Genossenschaften, die einem Revisionsverband angehören, sondern dehnt sie auf die Erwerbs- und Wirt· schaftsgenossenschaften allgemein aus, da auch für die Genossenschaften, die keinem Revisions verband angehören, im § 53 des Genossenschaftsgesetzes eine Prüfung ihrer Einrichtung und Geschäftsführung vorgeschrieben ist, die nach § 61 a. a. O. durch einen vom Gericht zu bestellenden Revisor vorzunehmen ist.

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27 g Deutsches Körperschaf tsteuergesejtz. Vom 10. Augast 1995.

Eine neue Vorschrift ist die des Abs. 3. Stiftungen, Anstalten und andere Zweckvermögen, die die gleiche wirtschaftliche Bedeutung haben wie Erwerbs- gesellschaften, unterlagen bisher gleichwohl nicht dem für diese Gesellschaften geltenden Steuersatze. Der Entwurf stellt derartige Vermögensmassen den Er- werbsgesellschaften gleich und beseitigt dadurch die der inneren Berechtigung ent- behrende Verschiedenheit ihrer Besteuerung (vgl. Evers, S. 329/330, Anm. 14 zu § 11). Durch diese Gleichstellung wird die Steuerfreiheit von Anstalten und Stif- tungen, die ausschliesslich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, nicht berührt. Denn die Vorschrift des § 9 Nr. 7 des Entwurfs gilt für alle Körperschaften und Vermögensmassen. Die steuerliche Gleichstellung der bezeich- neten Zweckvermögen mit den Erwerbsgesellschaften hat zur Folge, dass alle Vorschriften, die im Entwürfe für die Erwerbsgesellschaften getroffen sind, in gleicher Weise auch für diese Zweckvermögen gelten, so insbesondere die Vorschrift über die Höhe des Steuersatzes (§21 Nr. 1), aber auch die objektive Steuerbefreiungs- vprschrift des § 11 Nr. 3, die Vorschrift des § 15 Nr. 2 über die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen, die Vorschriften über die Besteuerung der Liqui- dations- und Fusionsgewinne (§§ 18, 19) usw.

Zu § 6.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des geltenden Gesetzes ist die Steuerpflicht bei nicht- rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen an die Voraussetzung gebunden, dass ihr Einkommen nicht nach dem Körperschaf tsteuergesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist. Hieraus folgt z. B., dass offene Handelsgesellschaften und Komman- ditgesellschaften nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Der Entwurf übernimmt diese Vorschrift (vgl. allgemeine Begründung zum Einkommensteuer- gesetzentwurf). Da sie für die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( § § 2, 3) gleichermassen gilt, ist sie im § 6 besonders ausgesprochen.

Zu § 7.

Zu Abs. 1 vgl. die allgemeine Begründung (unter I). Nach Abs. 2 ist die Fest- legung der Voraussetzung der Steuerpflicht und die genaue Abgrenzung der steuer- pflichtigen und steuerfreien Betriebe und Verwaltungen einer vom Beiohsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu erlassenden Durchführungsver- ordnung vorbehalten.

Zu § 8.

Der § 8 entspricht dem § 4 des Einkommensteuergesetzentwurfs.

Zu § 9.

Der § 9 des Entwurfs zählt die subjektiven Steuerbefreiungen auf. Sie konnten infolge der anderweitigen Regelung der subjektiven Steuerpflicht (vgl. allgemeine Begründung unter I) gegenüber dem geltenden Rechte wesentlich eingeschränkt werden.

Von den im § 2 Nr. 1 des geltenden Gesetzes ausgesprochenen Befreiungen sind die des Reiches, der Länder und der Gemeinden (Gemeinde verbände) über- flüssig geworden, da diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solche über« haupt nicht mehr der subjektiven Steuerpflicht unterliegen sollen. Soweit ihre· Betriebe und Verwaltungen weder der Ausübung der öffentlichen Gewalt, noch der ausschliesslichen Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Bedürfnissen, noch gemeinnützigen Zwecken dienen, sollen sie künftig steuerpflichtig sein (§ 2 Nr. 3 des Entwurfs). Dementsprechend können auch die Unternehmungen, deren Erträge ausschliesslich dem Reiche, den Ländern und den Gemeinden (Gemeinde- verbänden) zufliessen (§ 2 Nr. 1 des geltenden Gesetzes), nicht mehr allgemein von

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 277

der Steuer befreit werden. Sofern sie in privatrechtliche Form (ζ. Β. in die einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gekleidet sind, sind sie künftig als „Erwerbsgesellschaften" nach § 2 Nr. 1 des Entwurfs steuer- pflichtig, es sei denn, dass sie Zwecken der im § 2 Nr. 3 bezeichneten Art dienen (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Entwurfs). Sind aber den fraglichen Unternehmungen selbst öffentliche Korporationsrechte verliehen oder werden sie von öffentlich- rechtlichen Körperschaften in eigener Regie betrieben, so beurteilt sich die Frage ihrer Steuerpflicht nach den Vorschriften des § 2 Nr. 3 Satz 1, § 1 1 Nr. 1 des Entwurfs.

Die in Nr. 2 des § 2 des geltenden Gesetzes aufgeführten Universitäten, Hoch- schulen und ähnlichen Anstalten dienen teils der Ausübung der öffentlichen Gewalt, teils gemeinnützigen Zwecken. Sofern sie öffentlich-rechtlichen Charakter haben, besteht daher für sie bereits nach § 2 Nr. 3 des Entwurfs keine Steuerpflicht; private Anstalten solcher Art fallen in der Regel unter die Befreiungs Vorschrift des § 9 Nr. 7 des Entwurfs. Die ferner nach Nr. 2 des § 2 des geltenden Gesetzes befreiten Anstalten und Stiftungen sind künftig steuerpflichtig, es sei denn, dass sie, was meist der Fall sein wird, als Betriebe oder Verwaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder als öffentliche Betriebe oder Verwaltungen mit eigener Rechts- persönlichkeit gemeinnützigen Zwecken dienen oder mit ihren Einkünften nach § 11 Nr. 1 des Entwurfs steuerfrei sind oder als privatrechtliche Vermögensmassen unter die Vorschrift des § 9 Nr. 7 des Entwurfs fallen.

Die im § 9 Nr. 1 des Entwurfs ausgesprochene Befreiung der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft entspricht dem ihr nach § 14 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft vom 30. August 1924 (R.G.BL II S. 272) zustehenden Steuerprivileg. Die Befreiung der Reichspost ist in ihrer geschichtlichen, poli- tischen und juristischen Eigenart begründet, die der Reichsmonopolverwaltungen - zur Zeit kommt lediglich die Branntweinmonopolverwaltung in Betracht - erklärt sich daraus, dass es sich bei ihnen im Grunde genommen lediglich um eine in Betriebsform gekleidete Erhebung von öffentlichen Abgaben handelt. Aus dein gleichen Grunde sollen auch die staatlichen Lotterieunternehmungen von der Steuer befreit sein.

Die in Nr. 3 des § 2 des geltenden Gesetzes vorgesehene Befreiung der Reichs- bank ist im § 9 Nr. 2 des Entwurfs übernommen worden. Sie entspricht, ebenso wie die hier weiter ausgesprochene Befreiung der Rentenbank, der Deutschen Golddiskontbank und der Bank für Deutsche Industrieobligationen, bereits be- stehenden gesetzlichen Bindungen. Beibehalten ist auch die Befreiung der Staats- banken, die ihrer Bestimmung nach in der Hauptsache Geschäften staatswirt- schaftlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Art dienen (§ 9 Nr. 3 des Entwurfs), sowie der öffentlichen Sparkassen, die sich auf den eigentlichen Sparkassenverkehr beschränken (§ 9 Nr. 4 des Entwurfs); da die Abgrenzung der eigentlichen Spar- kassengeschäfte von den bankmässigen Geschäften äusserst streitig ist, ist hier eine Ermächtigung des Reichsfinanzministers vorgesehen, über die bezeichnete Abgrenzung nähere Bestimmungen zu treffen. Die Reichsdarlehnskassen und die von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründeten und geleiteten gemein- nützigen Kreditanstalten sind im Entwurf als befreit nicht mehr aufgeführt; sofern sie selbst öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen, besteht für sie nach § 2 Nr. 3 dès Entwurfs keine Steuerpflicht, im übrigen fallen sie unter die Befreiungs Vor- schrift des § 9 Nr. 7 des Entwurfs.

Die Befreiungsvorschrift der Nr. 4 des § 2 des geltenden Gesetzes (Träger der Reichsversicherung) ist in den Entwurf nicht aufgenommen worden. Sie sind schon an sich steuerfrei (vgl. § 2 Nr. 3, § 9 Nr. 8, § 11 Nr. 1 des Entwurfs).

Die im § 9 Nr. 5 des Entwurfs bezeichneten öffentlich-rechtlichen Versiche- rungsanstalten auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder versichern, fielen bisher nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs unter die Vergünstigung des § 4 des geltenden Gesetzes. Ihre Steuerpflicht beschränkte sich daher auf die Einkünfte aus Grundbesitz und Kapitalvermögen, Da aber nunmehr öffentliche Betriebe und Verwaltungen gerade für solche Einkünfte der Steuer nicht unterliegen sollen (vgl. § 11 Nr. 1 des Entwurfs), müssen folgerichtig die fraglichen Versicherungs- anstalten von der Steuerpflicht überhaupt ausgenommen werden.

Die Frage der Steuerpflicht der im § 9 Nr. 6 des Entwurfs bezeichneten Hau- 277

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278 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

berg-, Forst-, Wald- und Laubgenossenschaften sowie ähnlicher Realgemeinden ist nach dem geltenden Rechte je nach der Gestaltung der körperschaftlichen Sonder- rechte der Genossen bei rechtsfähigen oder nach der tatsächlichen Einkommens- bezugsberechtigung bei nichtrechtsfähigen Genossenschaften dieser Art verschieden zu beantworten (vgl. Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 12 S. 346). Es empfiehlt sich nicht, diese Rechtsunsicherheit fortbestehen zu lassen. Im Entwurf ist daher die Freistellung dieser Genossenschaften von der Steuer aus- gesprochen, sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Ge- werbebetrieb unterhalten. Die Einkommensteuerpflicht der Genossen wird dadurch nicht berührt.

§ 9 Nr. 7 entspricht in der Hauptsache der Nr. 5 des § 2 des geltenden Gesetzes. Zu den hier begünstigten „Personenvereinigungen" gehören sowohl rechtsfähige als nichtrechtsfähige Personenvereinigungen; es können also auch ζ. Β. Aktien- gesellschaften hierunter fallen. Wie bisher soll auch künftig der Reichsfinanz- minister ermächtigt bleiben, über die Voraussetzungen, unter denen die Gemein- nützigkeit oder Mildtätigkeit von Personenvereinigungen, Stiftungen usw. an- genommen werden kann, nähere Bestimmungen zu treffen. Diesen Bestimmungen kann auch die in Nr. 5 Satz 2 des § 2 des geltenden Gesetzes enthaltene Aufzählung der Merkmale vorbehalten bleiben, bei deren Vorliegen die Gemeinnützigkeit von Personenvereinigungen nicht ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu auch Art. XIX § 1 der Zweiten Steuernotverordnung).

Neu ist die Ausdehnung der Befreiungsvorschrift auf Personenvereinigungen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen. Soweit kirchlichen Zwecken dienende Anstalten usw. öffentlich- rechtliche Korporationen sind, sind sie schon an sich steuerfrei ( § 2 Nr. 3 des Entwurfs). Es gibt aber auch privatrechtliche Religionsgesellschaften und privat- rechtliche Vereinigungen und Anstalten für Zwecke der Religionsgesellschaften (z. B, Kirchenbauvereine). Auf sie bezieht sich die Ausdehnung der Befreiungs- vorschrift im Entwurf.

In Nr. 8 und 9 des §9X) sind die im § 2 Nr. 6 und 7 des geltenden Gesetzes vor- gesehenen Befreiungen wiedergegeben. Hierbei ist die Befreiung der nicht rechts- fähigen Pensions-, Witwen-, Waisen- usw. Kassen gegenüber dem geltenden Recht an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass auch die Verwendung des Kapitals für entsprechende Zwecke im Falle der Auflösung einer Kasse gesichert sein muss. Die Forderung dieser Voraussetzung dürfte geboten sein, um einen sonst möglichen Missbrauch der Befreiungsvorschrift zu verhüten.

Die in Nr. 9 des § 2 des geltenden Gesetzes ausgesprochene Steuerbefreiung fehlt im Entwurf2). Die Einkünfte der gesetzlichen Berufs- oder Wirtschaftsver- tretungen, die öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen, fallen, soweit für die Vertretungen nach der Fassung des § 2 Nr. 3 des Entwurfs eine subjektive Steuer- pflicht überhaupt gegeben ist, in der Regel unter die Befreiungsvorschrift des § 11 Nr. 1 des Entwurfs. Dagegen sollen die wirtschaftlichen Verbände ohne öffentlich- rechtlichen Charakter künftig grundsätzlich steuerpflichtig sein; tatsächlich werden sie meist Steuer nicht zu entrichten haben, da ihre in der Regel einzigen Einnahmen die Mitgliederbeiträge nach § 11 Nr. 6 des Entwurfs bei der Einkommensermittlung ausser Ansatz bleiben sollen. Soweit sie aber etwa Einkünfte aus eigenen Betrieben beziehen, besteht kein Anlass zur Steuerbefreiung. Auch bisher war schon die Steuerbefreiung daran geknüpft, dass kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorlag.

Die steuerliche Behandlung der Genossenschaftszentralen (§ 2 Nr. 9 des geltenden Gesetzes) ist jetzt im § 4 Abs. 2, § 11 Nr. 4 des Entwurfs geregelt; auf sie wird verwiesen. Soweit die Zentralen nicht schon hiernach tatsächlich steuerfrei sind, kann eine Befreiung nach § 9 Nr. 7 des Entwurfs in Frage kommen.

Zu § 10. Nach § 10 Abs. 1 bestimmt sich die Frage, welche Einkünfte der Besteuerung

unterliegen, welches Einkommen zur Steuer herangezogen wird und was als Ein-

>) Gesetz: Kr. 10 und 11. •l Siehe jedoch Gesetz § 9 Nr. 8.

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Page 24: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 279

kommen gilt, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Auf die Be- gründung zum Einkommensteuergesetzentwurf wird Bezug genommen.

Im Abs. 2 ist die Besteuerung nach den Gewinnausschüttungen geregelt. Hierzu kann auf die allgemeine Begründung verwiesen werden. Vergütungen an Vorstandsmitglieder und Angestellte in leitender Stellung sollen nur dann in den der Besteuerung unterliegenden Mindestbetrag eingerechnet werden, wenn sie gezahlt werden, ohne dass der Empfänger einen vertraglichen Anspruch hierauf hat; feste Gehälter und vertraglich zugesicherte Tantiemen zählen also nicht hierzu.

Zu § 11.

Der § 11 des Entwurfs behandelt die objektiven Steuerbefreiungen, die im geltenden Gesetz im § 6 geregelt sind.

Wegen der in Nr. 1 vorgesehenen Befreiung bestimmter Einkünfte der öffent- lichen Betriebe und Verwaltungen vgL die allgemeine Begründung (unter I).

Die im § 6 Nr. 1, 9 des geltenden Gesetzes vorgesehenen Befreiungen sind in der Hauptsache entbehrlich geworden, da für die darin genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts eine subjektive Steuerpflicht überhaupt nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt nur für die öffentlichen Sparkassen, die sich nicht auf den eigentlichen Sparkassenverkehr beschränken und daher nicht schon nach § 9 Nr. 4 des Entwurfs steuerfrei sind, sowie für die Sparkassen der Genossenschaften und der Genossenschaftszentralen; die Befreiung des Teils der diesen Kassen zuflliessen- deri Einkünfte, der auf den eigentlichen Sparkassenverkehr entfällt, ist im § 11 Nr. 2 des Entwurfs übernommen worden.

Auch von der Aufnahme der objektiven Steuerbefreiungen für die inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften und Anstalten ( § 6 Nr. 2 des geltenden Gesetzes) konnte abgesehen werden, da sich auf Betriebe und Verwaltungen von öffentlichen Körperschaften, die kirchlichen Zwecken die- nen, die subjektive Steuerpflicht nicht erstreckt (§ 2 Nr. 3 des Entwurfs). An Stelle der im geltenden Gesetz für die kirchlichen Zwecken dienenden privatrechtlichen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen vorgesehenen objektiven Steuerbefreiung ist im Entwurf die subjektive Steuerbefreiung des § 9 Nr. 7 getreten (vgl. die Begründung hierzu).

Bei den Befreiungen in Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 des § 6 des geltenden Gesetzes handelt es sich nicht um Einkünfte, die bei Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz bleiben sollen, sondern um Ausgaben, die von den Einnahmen (Roheinnah- men) abgezogen werden dürfen. Diese Vorschriften sind daher im Entwurf in die §§ 14, 15 (abzugsfähigen Ausgaben) eingereiht worden.

Die Befreiung der Nr. 8 des § 6 des geltenden Gesetzes (Steuerprivileg der Schachtelgesellschaften) ist im § 11 Nr. 3 des Entwurfs aufrechterhalten mit der Massgabe, dass die als Voraussetzung für die Befreiung bestimmte Beteiligungsquote auf ein Viertel erhöht worden ist, weil man erst bei dieser Quote von einer Beherr- schung sprechen kann. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift war es zweifel- haft, ob etwa für die Bemessung der Beteiligungsquote lediglich die Zahl der Aktien usw. ohne Rücksicht auf deren Nennwert massgebend sein sollte (vgl. Evers, S. 240, Anm. 63 und 64 zu § 6). Die im Entwurf vorgeschlagene Fassung beseitigt die bis- herige Ungenauigkeit. Folgerichtig soll die Vergünstigung auch den steuerlich den Erwerbsgesellschaften gleichgestellten öffentlichen Betrieben und Verwal- tungen im Sinne des § 2 Nr. 3 zustehen.

Im § 11 Nr. 4 des Entwurfs ist die im § 4 Abs. 1, 2 des geltenden Gesetzes

keit und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Genossenschafts- zentralen in die Form einer objektiven Steuerbefreiung gekleidet worden. Sachlich tritt dadurch - abgesehen von dem etwas veränderten Kreis der begünstigten Per- sonen (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 2) - keine Aenderung des geltenden Rechts- zustandes ein. Die neue Regelung ist systematischer.

Die Nr. 10 des § 6 des geltenden Gesetzes ist im § 11 Nr. 5 des Entwurfs über- nommen worden. Den schon bisher von der Steuerbefreiung ausgenommenen Einkünften der politischen Parteien und Vereine aus eigenem Gewerbebetriebe sind

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2gO Deutsches Körperschaftsteuergeeetz. Vom 10. August 1926.

auch die Einkünfte aus eigenem Grundbesitz (aus dem Betriebe von Land· und Forstwirtschaft usw.) gleichgestellt worden; für die Steuerabzugspflichtigem. Ka- pitalerträge musste - wie übrigens auch in den Fällen der Nr. 1 und 2 - die Steuerbefreiung wegen der Erhebung des Steuerabzugs an der Quelle ausgeschlossen werden.

Die in Nr. 9 des § 6 des geltenden Gesetzes vorgesehene Befreiung der Bei- trage der Mitglieder von Personenvereinigungen ist im § 11 Nr. 6 aufrechterhalten. Eine Befreiung der in der gleichen Vorschrift des bisherigen Gesetzes aufgeführten gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Einlagen ist nicht mehr notwendig, da derartige Einnahmen nicht mehr unter den auch für die Körperschaftsteuer geltenden Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes fallen.

Zu §§ 12, 13.

Diese Vorschriften entsprechen den §§17-21 des geltenden Gesetzes. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des geltenden Gesetzes bildet den Gegenstand der

Besteuerung das Einkommen des Wirtschaftsjahrs (Geschäftsjahrs), das der Steuer- pflichtige angenommen hat, in Ermangelung eines solchen das Einkommen des Kalenderjahrs. Im Anschluss an die Vorschrift des Einkommensteuergesetzent- wurfs ist nunmehr im § 12 Abs. 1 des Entwurfs bestimmt, dass bei Steuerpflich- tigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie jährliche Abschlüsse machen, den Steuerabschnitt darstellt. Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forst- wirtschaft beziehen und der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern nicht unterliegen, gilt als Steuerabschnitt das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen ist Steuerabschnitt das Kalenderjahr. Aus § 13 des Entwurfs in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzentwurfs ergibt sich, dass die Veranlagung nach Massgabe des im Steuerabschnitte bezogenen Einkommens erfolgt. Hierdurch ist gleichzeitig die Vorschrift des § 19 Satz 1 des geltenden Gesetzes ersetzt.

Dem § 17 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Gesetzes entspricht der § 12 Abs. 2 des Entwurfs.

- Das im § 17 Abs. 2 des geltenden Gesetzes enthaltene Verbot der Unterbre- chung der Reihenfolge der Geschäftsjahre ergibt sich nunmehr aus § 13 des Ent- wurfs in Verbindung mit § 13 Satz 1 des Einkommensteuergesetzentwurfs.

Die Vorschrift des § 18 des geltenden Gesetzes ist ersetzt durch die nach § 13 des Entwurfs auch für die Körperschaftsteuer geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 1-3 des Einkommensteuergesetzentwurfs.

Die Vorschriften des § 19 Satz 2, § 21 Nr. 2 des geltenden Gesetzes sind im § 12 Abs. 3 des Entwurfs übernommen worden. Dem § 20 des geltenden Gesetzes entspricht der § 12 Abs. 4 des Entwurfs. Die Aufnahme der Vorschrift des § 21 Nr. 1 des geltenden Gesetzes erscheint entbehrlich, da mit der Umwandlung eines Steuerpflichtigen in einen anderen Steuerpflichtigen stets das Erlöschen der bis- herigen Steuerpflicht und das Entstehen einer neuen Steuerpflicht verbunden ist, so dass diese Fälle bereits durch § 12 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs getroffen werden.

Zu §§ 14-17.

In den §§ 14-17 des Entwurfs ist bestimmt, welche Beträge ausser den schon im Einkommensteuergesetzentwurf vorgesehenen Abzügen mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Körperschaften noch weiter an den Bruttoeinkünften abgezogen werden dürfen und welche Abzüge bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaf tsteuerpflichtigen unzulässig sind.

Die Zulassung des in Nr. 1 des § 14 aufgeführten Abzugs entspricht der bis- herigen objektiven Steuerbefreiung des § 6 Nr. 3 des geltenden Gesetzes. In Nr. 2 sind die Abzüge nach § 7 Nr. 1 des geltenden Gesetzes übernommen worden. Die Vorschrift der Nr. 3 gibt die Befreiung der Nr. 6 des § 6 des geltenden Gesetees wieder, jedoch mit der Einschränkung* dass Vergütungen an Mitglieder des Vor-

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Page 26: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1985. 281

Standes nur dann abzugsfähig sein sollen, wenn diese Mitglieder nicht lediglich zur Ueberwachung oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung bestellt sind. Die an Mitglieder des Aufsichtsrates gewährten Vergütungen sind entsprechend der Vor« schrift des § 17 Nr. 4 des Entwurfs vom Abzug ausgeschlossen.

Die Nr. 1 des § 15 entspricht der Nr. 2 des § 7 des geltenden Gesetzes. In Nr. 2 des § 15 ist die Vorschrift der Nr. 3 des § 7 des geltenden Gesetze»

übernommen worden; da in der Praxis Zweifel aufgetreten sind, was unter Unter- bilanz zu verstehen ist, ist hierfür eine nähere Begriffsbestimmung gegeben. Die Begriffsbestimmung entspricht dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 20. Oktober 1920 (Slg. Bd. 3 S. 333), wonach eine Unterbilanz nicht als vorliegend angenommen werden kann, solange und soweit eine Gesellschaft in der Lage ist, den in einem Jahre eingetretenen Verlust unter Evidenthaltung des Grund- oder Stammkapitals aus gesetzlichen oder freiwilligen Reserven zu decken. Keine Anwendung kann die Vorschrift finden auf die zur Tilgung eines in der Goldmark-Eröffnungsbilanz gemäss § 5 Abs. 2 der Goldbilanzverordnung eingestellten Kapitalentwertungskontos ver- wendeten Beträge. Denn wenn es auch möglich ist, dass ein solches Kapitalent- wertungskonto auf Betriebsverluste vergangener Geschäfts jähre zurückzuführen ist, so muss es doch als ausgeschlossen gelten, einen einwandfreien Nachweis hierfür zu erbringen, da zu diesem Zweck auf die Verhältnisse der Inflationszeit zurück- gegangen werden müsste. Das Zurückbleiben des bilanzmässigen Vermögens hinter dem Ejgenkapital kann ebensogut in einer zu niedrigen Bewertung der Bilanz- aktiven oder in einer Erhöhung des Eigenkapitals in der Zeit der Geldentwertung seinen Grund haben. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 der Goldbilanzverordnung, die die Anwendung des § 7 Nr. 3 de« geltenden Gesetzes für diese Fälle ausschliesst, muss daher auch unter der Herrschaft des neuen Körperschaftsteuergesetzes ihre Geltung beibehalten; sie ist, um Zweifel auszuschliessen, im § 29 b Abs. 2 ausdrück- lich aufrechterhalten.

In Nr. 3 des § 15 ist die im § 6 Nr. 5 des geltenden Gesetzes zugelassene Ab- zugsfähigkeit der zur Deckung von Betriebsverlusten des Steuerabschnitts ver- wendeten Beträge, die hiernach nur den Versicherungsvereinen auf Gegenseitig- keit zugestanden war, auch auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Zentralen ausgedehnt worden, da eine unterschiedliche Behandlung der fraglichen Beträge bei diesen sonst völlig gleichgestellten Körperschaften (vgl. § 4 Abs. 2, § 11 Nr. 4 des Entwurfs) nicht begründet erscheint (vgl. Evers, S. 235, Anm. 46 zu § 6, Schlusssatz).

Die Vorschriften der Nr. 4, 5 und 6 des § 15 des Entwurfs haben ihr Vorbild im § 6 Nr. 4, 5 und 7 des geltenden Gesetzes. Die Abzugsfähigkeit der Zuwen- dungen an das für Leistungen aus Versicherungen erforderliche Deckungskapital (Nr. 4 des Entwurfs) soll hiernach nicht nur bei Versicherungsaktiengesellschaften wie bisher, sondern billigerweise auch bei anderen Versicherungsgesellschaften zu- lässig sein; ausgenommen sind nur die Versicherungs vereine auf Gegenseitigkeit, für die in Nr. 5 eine Sondervorschrift getroffen ist.

Der § 16 des Entwurfs regelt die Abzugsfähigkeit der in den §§ 14, 15 bezeichr neten Sonderleistungen und Aufwendungen im Falle der beschränkten Steuer- pflicht.

Im § 17 des Entwurfs sind zur Klarstellung sämtliche Aufwendungen zusam- mengestellt, deren Abzug bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft- steuerpflichtigen unzulässig ist. In der Vorschrift sind daher auch die nach dem Einkommensteuergesetz unzulässigen Abzüge, soweit sie für die Körperschaftsteuer in Betracht kommen, ausdrücklich aufgeführt. Die Nr. 1 entspricht der Nr. 1 des § 18 des Einkommensteuergesetzentwurfs; die Nummern 2 und 3 sind aus § 8 Nr. 1 und 2 des geltenden Gesetzes übernommen worden. Dabei ist in Nr. 3 ab- weichend von der Fassung des geltenden Gesetzes die ursprüngliche Fassung des Körperschaftsteuergesetzes vom 30. März 1920 wiederhergestellt und dadurch auch die Vorschrift der entsprechenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzentwurfs) angepasst worden. Die durch die Novelle vom 8. April 1922 getroffene Aenderung war nach ihren Motiven überflüssig und hat anderseits eine wohl nicht beabsichtigte Lücke im Gesetz her- beigeführt. Sie ist getroffen worden, um in den Fällen, in denen die Körperschaft-

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282 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1915.

Steuer in einem anderen als dem Jahre gezahlt wird, für das sie geschuldet ist, eine zweimalige Hinzurechnung der Steuer zum Gewinn zu verhindern. Eine solche doppelte Hinzurechnung war aber auch nach der ursprünglichen Fassung der Vor- schrift nicht zulassig. Dagegen wäre bei wörtlicher Auslegung der abgeänderten Vorschrift der Steuerpflichtige, der die Steuer nicht in dem Jahre, für das sie ge- schuldet ist, sondern in dem Jahre ihrer Entrichtung am Gewinn kürzt, günstiger gestellt als der Steuerpflichtige, der die Steuer ordnungsmässig im Jahre ihrer Ent- stehung unter seinen Passiven ausweist.

Beispiel: Zwei Gesellschaften A und B, die am 1. Januar 1925 mit einem Kapital von 1 000 000 RM. gegründet worden sind, haben in den Jahren 1925 und 1926 gleichviel verdient. Beide Gesellschaften haben im Jahre 1925 je 25 000 RM. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer geleistet und als Unkosten verbucht. Die Gesellschaft A hat ausserdem 15 000 RM. als Rücklage für den Rest der Körper- schaftsteuer 1925 in Reserve gestellt. In der Bilanz für 1925 weist die Gesellschaft A ein Reinvermögen von 1 160 000 RM. und einen Gewinn von 160 000 RM., die Gesellschaft Β dagegen ein Reinvermögen von 1 175 000 RM. und einen Gewinn von 175 000 RM. aus. Die Gewinne werden nicht ausgeschüttet. Im Jahre 1926 haben beide Gesellschaften noch je 15 000 RM. Abschlusszahlung auf die Körper- schaftsteuer für 1925 zu entrichten. Die Gesellschaft A deckt diese Zahlung aus der im Vorjahr gebildeten Reserve, die Gesellschaft Β bucht sie als Unkosten. Ausserdem leisten beide Gesellschaften noch je 30 000 RM. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für 1926, die sie unter den Unkosten einstellen. In der Bilanz für 1926 weisen beide Gesellschaften ein Reinvermögen von 1 28v 000 RM. aus. Die Gesellschaft A schliesst mit einem Gewinn von 120 000 RM., die Gesell- schaft Β mit einem solchen von 105 000 RM. ab. Nach der Vorschrift über die Nichtabzugsf ähigkeit der Körperschaftsteuer in der Fassung des geltenden Gesetzes und in der Fassung des Entwurfs sind beide Gesellschaften für 1925 je nach einem Einkommen von 200 000 RM. zu veranlagen. Für 1926 sind bei der Gesellschaft A dem bilanzmässigen Gewinn lediglich die unter den Unkosten gebuchten Voraus- zahlungen von 30 000 RM. hinzuzurechnen. Denn die aus der bereits im Vorjahr versteuerten Rücklage gedeckte Abschlusszahlung auf die Körperschaftsteuer 1925 hat den Gewinn nicht verkürzt, kann ihm also auch nicht zugesetzt werden. Die Gesellschaft A ist daher für 1925 nach einem Einkommen von 150 000 RM. zu ver- anlagen. Auch der bilanzmässige Gewinn der Gesellschaft Β kann nach dem Wort- laut der Vorschrift in der Fassung des geltenden Gesetzes nur um die als Unkosten verbuchten Vorauszahlungen erhöht werden; denn die gleichfalls unter den Un- kosten eingestellte Abschlusszahlung auf die Körperschaftsteuer für 1925 stellt keine „für das betreffende Jahr" zu entrichtende Körperschaftsteuer dar. Die Ge- sellschaft Β müsste also hiernach für 1925 nur nach einem Einkommen von 135 000 Reichsmark veranlagt werden, obwohl sie ebensoviel verdient hat wie die Gesell- schaft A. Nach der Fassung des Entwurfs aber ist dem bilanzmässigen Gewinne der Gesellschaft Β auch die bezeichnete Abschlusszahlung hinzuzurechnen; es er- gibt sich hiernach auch für sie ein Einkommen von 150 000 RM. Durch die Fassung des Entwurfs wird daher die nicht gerechtfertigte ungleichmässige Behandlung beider Gesellschaften vermieden.

Die Nr. 4 des § 17 des Entwurfs tritt an die Stelle der §§ 63 ff. des Kapital- verkehrsteuergesetzes. Näheres hierzu ist in der allgemeinen Begründung unter II 3 angeführt. Die im § 64 des Kapitalverkehrsteuergesetzes enthaltene Erläute- rung des Begriffs kann den Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleiben.

Zu § 18.

Die Vorschrift des § 18 erstrebt das gleiche Ziel wie die des § 14 des geltenden Gesetzes: die Besteuerung der Liquidations- und Fusionsgewinne. Sie sucht dieses Ziel aber auf einem einfacheren Wege zu erreichen. Nach der Vorschrift des gelten- den Gesetzes ist zwecks Ermittlung des Liquidationsgewinns das Liquidations- ergebnis mit dem Grund- oder Stammkapital zu vergleichen; aus dem sich hierbei ergebenden Unterschied sind dann die bereits versteuerten Beträge und etwaigen steuerfreien Vermögenszugänge auszuscheiden. Hiernach wäre bei Anwendung

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 283

áer Vorschrift im Falle ihrer wörtlichen Auslegung unter Umständen ein Zurück- gehen auf viele Jahre notwendig, wobei sich für die Durchführung der vorgeschrie- benen Ausscheidung unabsehbare Schwierigkeiten ergeben können. Die Vorschrift ist daher schon bisher nach ihrem Sinne im Schrifttum und in der Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass der Unterschied zwischen dem Vermögensstande bei der bei der letzten der Liquidation vorangegangenen Besteuerung und dem Ver- mögensstand am Schlüsse der Liquidation zu ermitteln ist (vgl. Evers S. 347 ff. - insbesondere S. 350 -, S. 356 ff., Anm. 8 und 16 zu § 14; Slg. der Entschei- dungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 10 S. 23 ff.). Der Entwurf stellt dies klar. Es soll also künftig bei Auflösung einer Erwerbsgesellschaft als Gewinn des letzten - mit dem Abschluss der Liquidation endenden - Steuerabschnitts der Unterschied zwischen dem zur Verteilung gelangenden Vermögen und dem der letzten der Liquidation vorangegangenen Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegten Vermögen gelten. Nur wenn eine solche Veranlagung der Liquidation nicht vorangegangen ist, was - abgesehen von der Zeit bis zur ersten Veranlagung auf Grund des neuen Körperschaftsteuergesetzes, wofür die Ueber- gangsvorschrift des § 28 gilt - lediglich dann vorkommen kann, wenn eine neu- errichtete Gesellschaft bereits vor Ablauf ihres ersten Geschäftsjahrs in Liquidation tritt, soll das Grund- oder Stammkapital oder der an dessen Stelle tretende Betrag als Vergleichsposten benutzt werden.

Auch die übrigen Abweichungen der Vorschrift in der Fassung des Entwurfs von der des geltenden Gesetzes dienen nur dazu, entstandene Zweifel zu besei- tigen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der geltenden Fassung konnte dadurch, dass dem letzten Betriebsergebnis der Betrag zugerechnet werden sollte, um den das Liquidationsergebnis das Grund- oder Stammkapital übersteigt, eine zwei- malige Besteuerung des Betriebsergebnisses eintreten (vgl. Evers S. 352, Anm/8 letzter Absatz zu § 14). Dies wird durch die neue Fassung vermieden. Zweifelhaft war ferner bisher, ob als Grund- oder Stammkapital das Nominalkapital oder der Betrag der tatsächlichen Einzahlungen zugrunde zu legen war. Gemeint war das letztere (vgl. Evers S. 352, Anm. 10 zu § 14). Das ist jetzt für den Fall, in dem noch auf das Grund- oder Stammkapital zurückgegangen werden muss, geklärt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Gesetzes hatte die Nachbesteuerung unver- steuerter Reserven auch in den Fällen stattzufinden, in denen das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft ohne Auseinandersetzung auf eine andere übergeht. Nicht geregelt war der Fall der Auflösung einer Erwerbsgesellschaft zwecks Uebergangs des Vermögens im Wege der Liquidation (vgl. Evers S. 344, Anm. 4 Abs. 2 zu § 14). Dies ist ungerechtfertigt. Im Gegenteil, gerade in dem letztgenannten Falle ist die Notwendigkeit der Nachbesteuerung noch vordringlicher als in den Fällen des Vermögensüberganges ohne Liquidation. Im Entwurf ist diese Lücke des geltenden Gesetzes ergänzt.

Steuerfreie Vermögenszugänge, wie z. B. Schenkungen, Erbschaften usw. (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs, § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzent- wurfs) dürfen natürlich auch nicht, wenn sie in einem Liquidationsergebnisse zum Ausdruck kommen, zur Steuer herangezogen werden. Im Entwurf ist daher aus- drücklich vorgeschrieben, dass derartige Vermögenszugänge, sofern sie der auf- gelösten Erwerbsgesellschaft im Steuerabschnitt zugeflossen sind, bei der Gewinn- ermittlung abzusetzen sind.

Zu dem der letzten Veranlagung zugrunde gelegenen Vermögen gehört auch der Gewinn des vorangegangenen Steuerabschnitts. Soweit dieser Gewinn nach •dem Abschluss des vorangegangenen Steuerabschnitts ausgeschüttet worden ist und daher in dem zur Verteilung kommenden Vermögen nicht mehr enthalten ist, würde insoweit bei der Gegenüberstellung beider Vermögen eine nicht gerechtfer- tigte Verkürzung des Unterschiedsbetrags eintreten. Um dies zu vermeiden, sieht der Entwurf die Hinzurechnung des im Steuerabschnitt ausgeschütteten Ge- winns vor.

In dem Liquidationsergebnis ist stets auch das letzte Betriebsergebnis inbe- griffen. Insoweit müssen auf die Berechnung des Liquidationsgewinns die für die Ermittlung des Einkommens vorgesehenen allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Es sind daher Ausgaben, deren Abzug bei der Ermittlung des Einkommens

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2*84 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 192&.

nicht gestattet ist, z. B. Zahlungen auf die Körperschaftsteuer (vgl. § 17 Nr. 3 des Entwurfs), sofern sie von der steuerpflichtigen Gesellschaft unter den Unkosten verrechnet sind, dem ausgewiesenen Liquidationsergebnis zuzusetzen.

Beispiel: Eine Aktiengesellschaft hat auf den 31. Dezember 1925 folgende Bilanz für ihr Geschäftsjahr aufgestellt:

Aktiven Passiven Grundstücke u. Gebäude 300 000 RM. Grundkapital .... 600 000 RM. Maschinen 150 000 „ Reservefonds .... 180 000 „ Waren 240 000 „ Kreditoren 90 000 „ Beteiligungen .... 95000 „ Gewinn 120000 „ Debitoren 160 000 „ Kasse 45 000 „

990 000 RM. 990000 RM.

Von dem Gewinne, der voll versteuert worden ist, sind 66 000 RM. als Divi- denden ausgeschüttet und 24000 RM. als Tantiemen verteilt worden; 30000 RM. tiind auf neue Rechnung übertragen worden. Am L Juli 1926 tritt die Gesellschaft in Liquidation. Nach Durchführung der Liquidation gelangt ein Betrag von 1 020 000 RM. zur Verteilung. Im Laufe der Liquidation hat die Gesellschaft einen Betrag von 50000 RM. geerbt; unter den Ausgaben hat sie 24000 RM. Voraus- zahlungen auf die Körperschaftsteuer gebucht. Eine Rücklage auf die Körper- schaftsteuer in Höhe von 16 000 RM. kommt nicht mit zur Verteilung.

Berechnung des Liquidationsgewinns: Zur Verteilung kommendes Vermögen 1 020 000 RM. Für die letzte Veranlagung zur Körperschaftsteuer maßgebendes Vermögen 900000 »

Unterschiedsbetrag 120000 RM.

Abzusetzen: Erbschaft 50000 RM.

verbleiben 70000 RM.

Hinzuzurechnen: In dem zur Verteilung kommenden Ver-

mögen nicht enthaltener Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahrs . . 90000 RM.

Nicht abzugsfähige Ausgaben und Rück- lagen (24 000 RM. + 16 000 RM.) . . 40 000 130000 RM.

Der Körperschaftsteuer unterliegender Gewinn . . . . 200000 RM.

Im § 18 Abs. 2 und 3 des Entwurfs sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des geltenden Gesetzes über die Besteuerung der Fusionsgewinne und über die Ausnahmen hiervon dem Sinne nach in der Hauptsache unverändert aufrechterhalten worden. Neu ist nur, dass auch beim Uebergang des Vermögens einer Erwerbsgesellschaft auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft von der Be- steuerung des Fusionsgewinns abgesehen werden soll. Im übrigen bezwecke» die Abweichungen im Wortlaut lediglich eine klarere Fassung der Vorschriften (vgl. hierzu auch oben Abs. 2). Das im § 14 Abs. 2 Satz 2 des geltenden Gesetzes ent- haltene Verbot der Erhebung der Wertzuwachssteuer im Falle der Uebertragüng des Vermögens einer Erwerbsgesellschaft auf eine andere inländische Erwerbs- geeellschaft ist als nicht hierher gehörig gestrichen worden.

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 285

Zu § 19.

Der § 19 entspricht dem § 15 des geltenden Gesetzes. Auch hier sind im Ent- würfe zur Beseitigung von Zweifeln und zur Ausfüllung von Lücken einige Er- gänzungen der Vorschrift vorgenommen worden.

Der § 15 Satz 1 des geltenden Gesetzes sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Besteuerung der Liquidationsgewinne auf die Fälle vor, in denen der Sitz und der Ort der Leitung einer Erwerbsgesellschaft in das Aus- land verlegt wird. Die gleichartigen Fälle, in denen eine Erwerbsgesellschaft nur den Sitz oder nur den Ort der Leitung im Inland hatte und diesen in das Ausland verlegt, wurden von der bisherigen Vorschrift nicht getroffen. Nach der Fassung des Entwurfes werden auch sie in die Regelung miteinbezogen.

Nach § 15 Satz 3 des geltenden Gesetzes bleibt die Steuer zu dem Betrag un- erhoben, der dem Verhältnis des im Inland verbliebenen Grund- und Betriebsver- mögens zum Gesamtvermögen der Gesellschaft entspricht. Da die Liquidations- und Fusionssteuer nicht nur die bisher unversteuert gebliebenen Reserven, sondern auch das Betriebsergebnis des letzten Steuerabschnitts erfasst, werden durch diese Vorschrift gegebenenfalls nicht nur die stillen Reserven, die in dem im Inland ver- bliebenen Vermögen stecken, von der Steuer frei gelassen, was als gerechtfertigt erscheint, sondern es bleibt auch ein entsprechender Teil des Betriebsgewinns un- versteuert. Die Folge ist, dass eine Gesellschaft, die am Ende eines ertragsreichen Jahres ihren Sitz und Iieitungsort in das Ausland verlegt, aber ihren ganzen Betrieb einstweilen im Inland lässt, für das Betriebsergebnis dieses Jahres ganz steuerfrei ausgeht. Denn die ganze Steuer bleibt dann nach § 15 Satz 3 des geltenden Gesetzes unerhoben (vgl. Evers, S. 368, Anm. 10 zu § 15). Die Fassung des Entwurfs vermeidet dieses unbefriedigende Ergebnis, indem sie lediglich die Nichterhebung des nicht auf das letzte Betriebsergebnis entfallenden Teiles der Steuer vorsieht.

Im geltenden Gesetz ist ferner keine Regelung für die Fälle getroffen, in denen die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Erwerbsgesellschaft in das Aus- land verlegt wird. In solchen Fällen blieben daher bisher die bei der inländischen Betriebsstätte bis zu ihrer Verlegung gebildeten stillen Reserven steuerfrei. Die Gesetzeslücke konnte aber in bestimmten Fällen sogar zu einer völligen Umgehung der Liquidationssteuer benutzt werden. Wenn eine inländische Erwerbsgesell- schaft zunächst ihren Sitz und Leitungsort in das Ausland verlegt, aber den ganzen Betrieb noch im Inlande lässt, so bleibt nach § 15 Satz 3 des Gesetzes die ganze Steuer unerhoben (vgl. oben). Verlegt nun die Gesellschaft nach einem Jahr auch ihren Betrieb in das Ausland, so hat sie lediglich die aus der beschränkten Steuer- pflicht für dieses Jahr sich ergebende Körperschaftsteuer zu zahlen. Weder wird der bei der Verlegung des Sitzes und Leitungsortes unerhoben gebliebene Steuer- betrag jetzt nacherhoben, noch kann etwa nochmals eine Veranlagung der Steuer nach § 15 erfolgen, da es sich jetzt nicht um Verlegung des Sitzes und Leitungs- ortes handelt (vgl. Evers, S. 368/369, Anm. 12 zu § 15). Durch § 19 Abs. 2 des Entwurfs, in dem die Vorschrift des Abs. 1 bei Auflösung der inländischen Be- triebsstätte einer ausländischen Erwerbsgesellschaft, bei Verlegung dieser in- ländischen Betriebsstätte in das Ausland und bei Uebertragung ihres Vermögens als Ganzen auf einen anderen für anwendbar erklärt wird, ist der bezeichneten Steuerumgehung vorgebeugt.

Zu § 21.

Auf die allgemeine Begründung wird verwiesen. Die reinen Hypothekenbanken und Schiffsbeleihungsbanken gehörten nach

dem bisherigen Gesetze nicht zu den Erwerbsgesellschaften und unterlagen daher nur dem Steuersatze für die übrigen Körperschaftsteuerpflichtigen von 10 ν. Η. per Entwurf rechnet diese Banken wieder zu den Erwerbsgesellschaften, halt jedoch ihre Besteuerung mit dem niedrigen Steuersatz von 10 ν. Η. durch die Vorschrift des § 21 Nr. 3 c aufrecht. Zu den begünstigten Hypothekenbanken zählen auch solche, die beim Inkrafttreten des Hypothekenbankengesetzes vom 13. Juli 1399 bereits bestanden haben, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die

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Page 31: Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925

286 Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

eigentlichen Hypothekenbankgeschäfte (§ 5 des Hypothekenbankgesetzes) be- schränkt. Der Entwurf dehnt aber abweichend vom bisherigen Rechte die Ver- günstigung auch auf die Privatnotenbanken und auf die gemischten Hypotheken- banken aus, auf die letztgenannten jedoch nur insoweit, als sie eigentliche Hypo- thekenbankgeschäfte betreiben. Die Erweiterung ist gerechtfertigt, da auch, bei diesen Instituten in dem vorgesehenen Umfang eine gleiche oder ähnliche Be- grenzung des Geschäftskreises wie bei den reinen Hypothekenbanken gegeben ist.

Zu §§ 22, 23.

Durch die §§ 22 und 23 des Entwurfs sind dem Sinne nach die §§ 22-24 des geltenden Gesetzes aufrechterhalten worden.

Zu § 24.

Die §§ 24-27 regeln die Steuerentrichtung. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag, der durch Art. I §§ 10, 27-30 der

Zweiten Steuernotverordnung eingeführt worden ist, soll in erweitertem Umfang (vgl. § 83 des Einkommensteuergesetzes) wie auf dem Gebiete der Einkommen- steuer so auch auf dem der Körperschaftsteuer aufrechterhalten bleiben. Auf die Begründung zum Einkommensteuergesetzentwurf wird Bezug genommen.

Das Körperschaftsteuergesetz vom 30. März 1920 hat Vorauszahlungen auf de Körperschaftsteuer nicht gekannt. Nach § 29 des Gesetzes (d. i. § 25 der jetzt gültigen Fassung) war die Steuer binnen einem Monat nach Empfang des Steuer- bescheids zu entrichten. Durch das Gesetz vom 26. März 1921 sind dann vor- läufige Zahlungen auf die Körperschaftsteuer eingeführt worden. Danach hatten die Erwerbsgesellschaften binnen einem Monat nach Feststellung der Bilanz, der Rechnung oder des sonstigen Abschlusses für jedes Geschäftsjahr als vorläufige Zahlung auf die Körperschaftsteuer ohne besondere Aufforderung 10 ν. Η. des im Abschluss ausgewiesenen Reingewinns zu entrichten. Durch Art. II des Gesetzes zur Aenderung des Körperschaftsteuergesetzes vom 8. April 1922 ist die vor- läufige Zahlung auf 15 ν. Η. eihöht worden. Durch das Geldentwertungsgesetz sind echLiesslich die §§ 24a b's c in das Körparschaftsteuerg setz eingefügt worden, in denen zum ersten Male Vorauszahlungen auch auf dem Gebiete der Körperschaft- steuer vorgesehen sind. Nach § 24 a sind die Erwerbsgesellschaften verpflichtet, ohne besondere Aufforderung als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer des laufenden Geschäftsjahres binnen einem Monat nach Feststellung der Bilanz, der Rechnung oder des sonstigen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs 10 v. H. des in diesem Abschluss ausgewiesenen Reingewinns und 10 ν. Η. der Beträge, die danach als Gewinnanteile irgendwelcher Art zu verteilen sind, sowie binnen 3 weiteren Monaten nach diesem Zeitpunkt noch je 5 ν. Η. dieser Beträge zu entrichten. Im § 24 b ist dann bestimmt, dass der Betrag, um den die Körper- schaftsteuer diese Vorauszahlungen übersteigt, nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachzuzahlen ist, und zwar binnen 2 Monaten nach Feststellung der Bilanz, der R chnung oder des sonst grn Abschlusses.

Nach § 24 des Entwurfs sollen nunmehr auch für de Körperschaftsteuer die im Einkommensteuergesetzentwurf über die Vorauszahlungen und die Ab- schlusszahlung getroffenen Vorschriften gelten, da ein Grund für eine verschiedene Behandlung nicht besteht. Körperschaftsteuerpflichtige haben daher künftig bis zum Empfang eines Steuerbescheids für einen Steuerabschnitt auf die Steuerschuld dieses Abschnitts am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Voraus- zahlungen in Höhe von je τ/Α der zuletzt festgesetzten Steuerschuld zu entrichten ( § 93 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Ist der Steuerabschnitt, für den eine Steuerschuld zuletzt festgestellt worden ist, kürzer als ein Jahr, so bestimmen sich die Vorauszahlungen nach der entsprechend umgerechneten Steuer (§ 95 des Ein· kommensteuergesetzes). Auch die Vorschriften über die besondere Festsetzung der Vorauszahlungen in den Fällen der Neubegründung der Steuerpflicht und der voraussichtlichen Erhöhung oder Verminderung des steuerbaren Einkommens

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Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925. 287

(§§96-99 des Einkommensteuergesetzes) finden Anwendung. Schliesslieh gilt für die Körperschaftsteuer der § 100 des Einkommensteuergesetzes über die Abschluss- zahlung.

Zu § 25.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Befreiungsvorschrift des § 11 Nr. 3. An sich müssten die Gewinnanteile, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, um den Steuerabzug vom Kapitalertrag gekürzt werden. Mit Rücksicht auf die Vorschrift im § 11 Nr. 3 des Entwurfs wären aber dann die gekürzten Beträge wieder zu erstatten. Dies erscheint un- praktisch. Da die Verhältnisse zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesell- schaften leicht übersehen werden können und daher stets bekannt sein wird, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Gewinnanteile gegeben sind, dürfte es unbedenklich sein, in diesen Fällen auf die Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu verzichten. Dies ist im § 25 des Entwurfs geschehen. Für die Vorschrift wurde die ursprüngliche Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 des Kapitalertrag- steuergesetzes gewählt, da die Durchführung der Vorschrift in der Fassung der Körperschaftsteuernovelle vom 8. April 1922 für den Steuerabzug vom Kapital- ertrag zu umständlich wäre. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als das Beteili- gungsverhältnis ebenso wie im § 11 Nr. 3 des Entwurfs von V5 auf 74 erhöht und auch im übrigen die Fassung der letztgenannten Vorschrift angepasst ist. Nach dem Entwurf ist ein Steuerabzug vom Kapitalertrag auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Muttergesellschaft später überhaupt keine Dividenden ausschüttet.

Zu § 26.

Im § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, dass bei Steuerpflichtigen, die nicht Er- werbsgesellschaften oder Betriebe oder Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3 sind und deren Einkommen bereits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen hat, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veranlagung unterbleibt, weil sie überhaupt nicht mehr als 10 v. H., also so viel, wie an der Quelle gekürzt ist, zu zahlen haben. Von der Heranziehung von anderen Einkünften bis zu 500 RM. soll hierbei ebenso wie im Einkommensteuergesetz abgesehen werden. Beträgt in solchen Fällen das sonstige Einkommen mehr als 500 RM., so soll nur dieses ver- anlagt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs).

Bei Erwerbsgesellschaften und Betrieben und Verwaltungen im Sinne des § 2 Nr. 3, die den Sitz und den Ort der Leitung im Auslande haben, beträgt der Steuersatz für inländische Kapitalerträge der im § 3 Abs. 2 Nr. 7-9 des Einkom- mensteuergesetzes bezeichneten Art auch nur 10 v. H. (§ 21 Nr. 3 d des Entwurfs). Hier soll daher die Regelung des § 26 Abs. 1 entsprechende Anwendung finden. Hat also eine solche Erwerbsgesellschaft, ein solcher Betrieb oder eine solche Verwaltung nur Einkünfte, die bereits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unter- legen haben und weder in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe noch in einem Gewerbebetrieb angefallen sind, oder neben solchen Einkünften noch son- stiges Einkommen bis zu 500 RM., so unterbleibt die Veranlagung. Beträgt daa sonstige Einkommen mehr als 500 RM., so wird nur dieses veranlagt. , In allen diesen Fällen gilt die auf die abzugspflichtigen Kapitalerträge ent- fallende Steuer für den Gläubiger der Kapitalerträge unter der Voraussetzung de» § 91 des Einkommensteuergesetzes als getilgt.

Zu § 27. (Ges. § 28.) Die Leistung einer Sicherheit für die Steuer beim Wegfall der Steuerpflicht

ist auf dem Gebiete des Körperschaftsteuerrechts nur dann erforderlich, wenn der Sitz und der Ort der Leitung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesell- schaft oder die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Er- werbsgesellschaft in das Ausland verlegt werden. Denn nur in diesen Fällen be- steht die Möglichkeit einer Steuergefährdung.

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2gg Deutsches Körperschaftsteuergesetz. Vom 10. August 1925.

Zu § 28. (Ges. § 29.) Wie die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Ermittlung des

Einkommens überhaupt (vgl. § 13), so müssen auch die im Einkommensteuergesetz für die Einkommensermittlung bei der ersten Veranlagung vorgesehenen Uebergangs- vorschriften auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer sinngemass Anwendung finden. Nur eine Besonderheit ist hierbei zu beachten. Die Vorschrift des § 106 Abs. 1, Halbsatz 1, die bezüglich der Bewertung der Gegenstände des Betriebsvermögens für den Beginn des ersten Steuerabschnitts ein Hinausgehen über die Vermögensteuer- werte verbietet, gilt nicht für Erwerbsgesellschaften, deren Vermögen bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925 mit der Summe der Steuerkurswerte an- gesetzt worden ist. Damit soll eine Benachteiligung derartiger Erwerbsgesell- schaften in Fällen verhütet werden, in denen der Wert ihres Vermögens die Summe der Steuerkurswerte übersteigt. Im übrigen darf auf die Begründung zu den §§ 102 bis 108 des Einkommensteuergesetzentwurfs Bezug genommen werden.

Die Vorschrift des § 28 gilt auch für die Fälle der §§ 18, 19. Wird daher ζ. Β. eine Erwerbsgesellschaft vor oder mit Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgelöst, für das erstmalig eine Veranlagung auf Grund des anliegenden Entwurfs stattzufinden hat, so ist für die Berechnung des Gewinns dem zur Verteilung kommenden Ver- mögen der Wert des Vermögens gegenüberzustellen, wie er sich für den Beginn des Steuerabschnitts nach den Vorschriften der §§ 103 ff. des Einkommensteuer- gesetzes berechnet.

Zu § 29. (Ges. § 30.) Im Abs. 1 wird zunächst die Vorschrift des § 109 des Einkommensteuer-

gesetzes für anwendbar erklärt. Es sollen hiernach, soweit in Reichs- oder Landes- gesetzen auf Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes verwiesen ist, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des anliegenden Gesetzes treten. Auch für die Körperschaftsteuer soll sodann die Vorschrift des § 110 des Einkommensteuer* gesetzes gelten, die eine Ermächtigung des Richsfinanzministers vorsieht, Ein- künfte aus bestimmten Auslandsanleihen bis zum 31. Dezember 1930 von der beschränkten Steuerpflicht zu befreien.

Im Abs. 2 ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 der Goldbilanzverordnung wieder- gegeben (vgl. Begründung zu § 15 Nr. 2). Obwohl ihre Weitergeltung schon aus der Vorschrift des Abs. 1 gefolgert werden könnte, empfiehlt sich doch ihre aus- drückliche Wiederholung, da die einschlägige Vorschrift des § 7 Nr. 3 des bisherigen Körperschaftsteuergesetzes mit der entsprechenden Vorschrift ( § 15 Nr. 2) des an- liegenden Entwurfs in der Fassung nicht voll übereinstimmt.

Zu § 31. (Ges. § 32.)

Wegen der Hinausschiebung des Eintritts der Steuerpflicht für die öffent- lichen Betriebe und Verwaltungen, die nach dem bisherigen Gesetze noch nicht steuerpflichtig waren, vgl. die allgemeine Begründung (unter I). Im Abs. 2 wird die Aufhebung der Vorschriften des Kapitalertragsteuergesetzes über die Auf- sichtsratsteuer ausgesprochen, da mit dem Inkrafttreten des Entwurfs an deren Stelle die Heranziehung der Aufsichtsratstantiemen zur Körperschaftsteuer treten soll (.§ 17 Nr. 4 des Entwurfs). Da aber die erste Veranlagung auf Grund des neuen Körperschaftsteuergesetzes nicht für einen einheitlichen Zeitraum, sondern je nach dem Einzelfalle für ganz verschiedene Wirtschaftsjahre stattfindet, musste die Weitererhebung der bisherigen Aufsichtsratsteuer für die Fälle vorbehalten bleiben, in denen Vergütungen der in den §§ 63, 64 des Kapitalertragsteuergesetzes bezeichneten Art noch nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen werden können.

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