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Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930

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Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 426-434 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907930 . Accessed: 18/06/2014 16:35 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.86 on Wed, 18 Jun 2014 16:35:40 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 426-434Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907930 .

Accessed: 18/06/2014 16:35

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Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a1). Vom 15. April 1930.

(RGBl. 1930 I Nr. 12 S. 131.) Artikel 1.

Der Zolltarif wird -wie folgt geändert: 1. In der Tarifnummer 239 ist der Zollsatz „6" zu ändern in ,,10". 2. Die Tarif nummer 245 erhält folgende Fassung:

Zollsatz für 1 dz RM.

245 Steinkohlenteeröle : leichte, einschließlich der ölartigen Destillate aus Stein- kohlenteerölen, zum Beispiel Benzol, Cumol, Toluol, Xylol; auch Asphaltnaphtha und sogenannter Kohlenwasserstoff . 10 schwere, zum Beispiel Anthracenöl, Karbolöl, Kreosotöl . frei

Anmerkung. Die Reichsregierung ist befugt, leichte Steinkohlen- teeröle, auch Asphaltnaphtha und sogenannten Kohlenwasserstoff, die für andere Zwecke als zum Betriebe von Motoren verwendet werden, unter Zollsicherung vom Zolle frei zu lassen.

3. Der Tarifnummer 243 ist folgende Anmerkung anzufügen: Anmerkung. Faßpech mit einem höheren Paraffingehalt als 20 vom

Hundert ist nach Nr. 250 zu verzollen. 4. In der Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A ist vor dem letzten Absatz folgen-

der neuer Absatz einzuschalten: Die im Abs. 2 genannten Waren sind nach dem Reingewichte zu ver-

zollen. Artikel 2.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, anzuordnen, daß diejenigen, die Treib- stoffe aus dem Ausland einführen oder im Inland herstellen, einen entsprechenden Anteil Spiritus zur Verwendung als Treibstoff beziehen, und Vorschriften zur Sicherung dieser Anordnung zu treffen.

Artikel 3. Ausgleichssteuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer).

§ 1. Der Mineralölsteuer unterliegt der Übergang der im § 2 genannten Mineral-

öle in den freien Verkehr des Inlandes.

§2. Mineralöle im Sinne des § 1 sind: 1. die Mineralöle der Nr. 239 des Zolltarifs mit Ausnahme derjenigen, deren

Dichte bei 15 Grad Celsius mehr als 0,830 beträgt, ferner der teeerartigen, pctraffinhaltigen und im Wasser nicht untersinkenden pechartigen Rück- stände von der Destillation der Mineralöle, sowie des Harzöls;

2. die leichten Steinkohlenteeröle einschließlich der ölartigen Destillate aus Steinkohlenteerölen, zum Beispiel Benzol, Cumol, Toluol, Xylol; auch Asphaltnaphtha und sogenannter Kohlenwasserstoff.

x) Im Reichsgesetzblatt bloß als „Gesetz über Zolländerungen" bezeichnet. 42G

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Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930. 427

§3. Von der Besteuerung ausgenommen sind: 1. Mineralöle, die nicht im Zollinlande gewonnen worden sind; 2. Mineralöle, die in einer der im § 1 unter a und b der Mineralölzollordnung

genannten Betriebsanstalten hergestellt worden sind.

§4· Die im Zollinlande gewonnenen Mineralöle genießen Steuerbefreiung unter

den gleichen Voraussetzungen, unter denen ausländischen Mineralölen nach den Zollvorschriften Zollfreiheit oder Zollbegünstigung für bestimmte Verwendungs- zwecke gewährt wird.

§ 5. Die Steuer beträgt 3,80 Reichsmark für einen Doppelzentner Eigengewicht. Die Reichsregierung wird ermächtigt, wenn die wirtschaftlichen Belange es

erfordern, den Steuersatz zu erhöhen oder zu ermäßigen.

§6. Steuerschuldner ist der Hersteller der im § 2 genannten Mineralöle.

§ 7. Die Steuer wird fällig am fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats, der

auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet

nicht statt. §8.

Die Steuer wird auf Antrag erstattet für Mineralöl, das der Hersteller nach- weislich zurückgenommen hat.

§ 9· Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgaben-

ordnung. § 10.

Betriebe, die Mineralöl im Sinne des § 1 herstellen, unterliegen der Steuer- aufsicht.

§ ii. Der Steuerschuldner hat die Mengen Mineralöl, für die in einem Monat eine

Steuerschuld entstanden ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats bei der Zollstelle schriftlich zur Versteuerung anzumelden.

§ 12. Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von nach

diesem Artikel steuerpflichtig gewordenen Mineralölen bestanden haben, ist der Lieferer berechtigt, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entstandene Mineralölsteuer in Rechnung zu stellen.

§ 13. Die zur Durchführung diese Artikels erforderlichen Vorschriften erläßt der

Reichsminister der Finanzen. Er ist ermächtigt, eine Nachversteuerung vorzu- schreiben.

Artikel 4. (l ) Der Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 13 Abs. 2 des Finanz-

ausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels II § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände- rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 15. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 223) beträgt für das* Rechnungsjahr 1930 zehn vom Hundert. Für Kraftdroschken

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wird kein Zuschlag erhoben; der Reichsminister der Finanzen kann hierzu Durch- führungsbestimmungen erlassen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Zuschlag gilt für Steuerkarten, deren Gültigkeits- dauer im Rechnungsjahr 1930 begonnen hat oder beginnt. Im Falle der Um- schreibung einer Steuerkarte ist der Beginn der Gültigkeitsdauer der ursprüng- lichen Steuerkarte maßgebend.

A r t i k e 1 5. I.

Die nachstehenden Vorschriften in Nr. II bis VIII treten mit der Verkündung dieses Gesetzes und der Gesetze

a) zur Änderung des Tabak- und des Zuckergesetzes, b) zur Änderung des Biersteuergesetzes, c) zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, d ) Mineral wa sser steuergesetz, e) über die Erhebung der Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1930, f) über die weitere Hinausschiebung der Bindung der Länder und Gemein-

den an die nach dem Reichsbewertungsgesetze festgestellten Einheitswerte in Kraft, und zwar mit Wirkung von den im Artikel 6 angegebenen Zeitpunkten an.

Maßnahmen zum Schütze der Landwirtschaft. II.

§ 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichsgesetzbl. S. 203)/22. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 227) wird wie folgt geändert:

1. Die Worte: „bei Schweinen zu Schlachtzwecken nicht unter 16 Reichsmark für 1 Doppel- zentner Lebendgewicht" werden gestrichen.

2. An Stelle der Zahl „32,00" ist die Zahl „45,00" zu setzen. 3. Satz 2 und 3 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

Außerdem darf durch vertragsmäßige Abmachungen das Wirksamwerden der in der Anmerkung zu der Tarifnummer 106 des Zolltarifs getroffenen Regelung nicht verhindert werden.

III. Die Reichsregierung ist bis zum 31. März 1931 ermächtigt, im Rahmen der

geltenden Zollsätze die Wertbestimmung der Einfuhrscheine bei der Ausfuhr von Getreide und Hülsenfrüchten, von Erzeugnissen aus Getreide und Hülsenfrüchten sowie von lebenden Schweinen, Schweinefleisch der Tarif nummer 108 und Schweine- schinken in luftdicht verschlossenen Behältnissen abweichend von den Vorschrif- ten des § 11 des Zolltarif gesetzes zu regeln. Sie kann ferner vorschreiben, daß und unter welchen Bedingungen auch bei der Ausfuhr von Rindvieh, Rindfleisch aller Art, Schafen, Schaffleisch aller Art und Erzugnissen aus Kartoffeln Einfuhr- scheine zu erteilen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Belastung der Reichskasse durch die Einfuhrscheine nicht über die Belastung hinausgeht, die sich im Rechnungsjahr 1929 ergeben hat.

IV. Der Zolltarif wird in der aus der Anlage ersichtlichen Weise geändert.

V. Artikel 2 des Gesetzes über Zolländerungen bei Weizen und Hafer vom

26. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 87) und Artikel 2 des Gesetzes über Zoll- änderungen bei Gerste vom 26. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 87) treten außer Kraft.

VI. Das Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch vom 30. März 192

(Reichsgesetzbl. I S. 133) und die dazu erlassenen Verordnungen treten mit Wir- kung vom 1. Juli 1930 außer Kraft.

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VII. § i.

Die Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Fleisch vom 2. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1078) wird mit Wirkung vom 1. Juni 1930 wie folgt geändert :

1. § 1 wird gestrichen. 2. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

Die während des Krieges und in der Nachkriegszeit zugelassenen Er- leichterungen für die Einfuhr frischer innerer Organe von Rindern, von Schweinen, von Schafen und von Ziegen, sowie von frischen Köpfen und Spitzbeinen von Schweinen, ebenso von gefrorenen Lebern bleiben bis auf weiteres in Kraft.

3. § 3 erhält folgende Fassung: Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Einfuhrerleichterungen für

die Einfuhr frischer innerer Organe, Köpfe und Spitzbeine sowie von gefrorenen Lebern wieder aufzuheben.

Die Reichsregierung kann in besonderen Fällen Sendungen von Rinder- gefrierfleisch zur Einfuhr bis zum 30. September 1930 zulassen, wenn ein entsprechender Antrag bis zum 15. Mai 1930 bei ihr gestellt und dabei nachgewiesen worden ist, daß der Kauf des Gefrierfleisches auf deutsche Rechnung vor dem 10. April 1930 erfolgt ist.

§2. Vorbehaltlich der Vorschrift im § 1 Nr. 2 tritt § 12 des Gesetzes, betreffend

die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, in der Fassung vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) mit Wirkung vom 1. Juli 1930 wieder in Kraft.

VIII. Die Reichsregierung wird ermächtigt: 1. zur Förderug der heimischen Geflügel- und Eierwirtschaft Vorschriften

darüber zu erlassen, ob und in welcher Weise Eier von Federvieh, die für Genußzwecke angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ver- kehr gebracht werden, gekennzeichnet werden müssen,

2. zu bestimmen, a) daß, wer den auf Grund von Nr. 1 erlassenen Vorschriften zuwider-

handelt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wird,

b) daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen ist, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, auch wenn die Gegenstände dem Verurteilten nicht gehören,

c) daß, falls keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 6. Artikel 3 über die Mineralölsteuer tritt am 1. Mai 1930, Artikel 5 am achten

auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft mit Ausnahme der Vorschrift in Nr. 30 der Anlage zu IV, die mit Rückwirkung vom 29. März 1930 an in Kraft tritt. Im übrigen tritt das Gesetz am 18. April 1930 in Kraft.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, für die im Artikel 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Waren eine Nachverzollung vorzunehmen.

Anlage zu IV von Artikel 5. 1. Die Anmerkung zu Tarifnummer 1 erhält folgende Fassung:

Anmerkung. Wenn die Entwicklung des Roggenpreises es erfordert, hat die Reichsregierung den Zollsatz für Roggen herab- oder heraufzu- setzen. Hierbei hat ein Preis von 230 Reichsmark je Tonne als Jahres-

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durchschnittspreis zu gelten. Die Notwendigkeit einer Änderung des Zoll- satzes ist jeweils spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zu prüfen.

2. Die Anmerkung zu Tarif nummer 2 erhält folgende Fassung: Anmerkung. Wenn die Entwicklung des Weizenpreises es erfordert,

hat die Reichsregierung den Zollsatz für Weizen und Spelz herab- oder heraufzusetzen. Hierbei hat ein Preis von 260 Reichsmark je Tonne als Jahresdurchschnittspreis zu gelten. Die Notwendigkeit einer Änderung des Zollsatzes ist jeweils spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zu prüfen.

3. Die Anmerkung zu Tarifnummer 3 erhält folgende Fassung: Anmerkung. Wenn die Entwicklung der Wirtschaftslage es er-

fordert, hat die Reichsregierung den Zollsatz für Gerste herab- oder herauf- zusetzen, wobei der Zollsatz für Gerste zur Viehfütterung unter Zollsiche- rung zwischen 2 und 12 Reichsmark je Doppelzentner zu halten und der Zollsatz für andere Gerste dem Zollsatz für Weizen anzupassen ist.

4. Die Anmerkung zu Tarifnummer 4 erhält folgende Fassung: Anmerkung. Wenn die Entwicklung der Wirtschaftslage es er-

fordert, hat die Reichsregierung den Zollsatz für Hafer herab- oder herauf- zusetzen.

5. Der Tarifnummer 11 ist folgende Anmerkung anzufügen: Anmerkung. Die Reichsregierung wird ermächtigt, den Zollsatz

für Erbsen herab- oder heraufzusetzen, wenn die Entwicklung der Erbsen- preise es erforderlich macht.

6. Hinter Tarif nummer 11 ist folgende Anmerkung einzuschalten: Anmerkung zu den Tarif nummern 1 bis 4 und 11. Die der Reichs-

regierung erteilten Ermächtigungen verlieren mit dem Ablauf des 31. März 1931 ihre Gültigkeit.

7. In Tarifnummer 24 ist das Wort „frei" durch die Zahl „1" und die Zahl „1" durch die Zahl ,,3" zu ersetzen.

8. In Tarifnummer 25 ist das Wort „frei" durch die Zahl „3" und die Zahl „1" durch die Zahl „10" zu ersetzen. Ferner ist der Tarifnummer 25 folgende An- merkung hinzuzufügen:

Anmerkung. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, denjenigen Zuckerfabriken, die im Betriebsjahr 1929/30 ausländische Zuckerrüben verarbeitet haben, die zollfreie Einfuhr von Zuckerrüben bis zur Höhe derjenigen Mengen zu gestatten, die sie im Betriebsjahr 1929/30 aus dem Ausland eingeführt haben.

9. In Tarifnummer 30 ist die Zahl „rh 100" durch die Zahl „rh 150" zu er- setzen.

10. In Tarifnummer 31 ist die Zahl „rh 150" durch die Zahl „rh 225" zu ersetzen.

11. In Tarif nummer 37 ist der erste Unterabsatz zu ersetzen: Kartoffelflocken 15

12. In der Tarifnummer 45 ist die Zahl „30" durch die Zahl „50", die Zahl „45" durch die Zahl „75" und die Zahl „60" durch die Zabi „90" zu ersetzen.

13. In der Anmerkung 1 zu Tarifnummer 100 ist anstatt der Zahl „30" die Zahl „150" zu setzen.

14. Die Anmerkung zu Tarifnummer 106 erhält folgende Fassung: Anmerkung. Ist der Preis am Berliner Markt für Schweine der

Klasse C im Durchschnitt zweier Wochen niedriger als 75 Reichsmark je Zentner Lebendgewicht, so erhöht sich der Zollsatz für Schweine um 50 vom Hundert, bis der Preis am Berliner Markt für Schweine der Klasse C im Durchschnitt zweier Wochen vom Tage des Inkrafttretens des er- höhten Zollsatzes an gerechnet 85 Reichsmark je Zentner Lebendgewicht erreicht. Die Abänderung der Zollsätze ist durch den Reichsminister der Finanzen jeweils mit Wirkung vom zehnten Tage nach der letzten vor- stehend genannten Notierung in Kraft zu setzen.

Falls durch Steigen der Einfuhr der Preis der Schweine auf dem deut- 430

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Deutsches Gesetz über Zollagerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930. 431

sehen Markt gedrückt wird, ist die Reichsregierung ermächtigt, den Zoll- satz für lebende Schweine bis auf 36 Reichsmark für den Doppelzentner Lebendgewicht heraufzusetzen. Die Reichsregierung ist ermächtigt, den Zollsatz wieder herabzusetzen.

15. In Tarifnummer 110 ist die Zahl „30" durch die Zahl „45", die Zahl „60" durch die Zahl „85", die Zahl „35" durch die Zahl „60" und die Zahl „75" durch die Zahl „120" zu ersetzen.

16. In Tarifnummer 128 ist die Zahl „7" durch die Zahl „20" zu ersetzen. 17. In Tarifnummer 129 ist die ZJtil „2,50" durch die Zahl „20" zu ersetzen. 18. In Tarifr ummer 133 ist das Wort „frei" durch die Zahl „5" und die

Zahl „5" durch die Zahl „8,50" zu ersetzen. 19. Der Tarifnummer 133 ist folgende neue Anmerkung anzufügen:

Anmerkung. Die Reichsregierung ist ermächtigt, für besondere Fälle Ausnahmen von dem Frischmilchzolle zu bewilligen.

20. In Tarifnummer 136 ist die Zahl „6" durch die Zahl „30" zu ersetzen. 21. Die Tarifnummer 162 erhält folgende Fassung:

doppelter Zollsatz für Weizen 162 Mehl, auch gebrannt oder geröstet + 1,50 Reichsmark.

22. In Tarifnummer 164 ist die Zahl „18,75" zu ersetzen durch die Worte „doppelter Zollsatz für Weizen + 1,50 Reichsmark".

23. Die Tarifnummer 165 erhält folgende Fassung: doppelter Zollsatz für Weizen

165 Sonstige Müllereierzeugnisse aus Getreide (auch gemalztem) oder aus Hülsenfrüchten; auch ge- walzter Reis +1,50 Reichsmark.

24. In Tarifnummer 173 ist die Zahl „21" durch die Zahl „29" und die Zahl „16" durch die Zahl „24" zu ersetzen.

25. In Tarifnummer 174 ist die Zahl „18" durch die Zahl „36" zu ersetzen. 26. In Tarifnummer 175 ist die Zahl „15" durch die Zahl „45" zu ersetzen. 27. In Tarifnummer 177 ist die Zahl „20" durch die Zahl ,,24" zu ersetzen. 28. In Tarifnummer 180 ist die Zahl „80" durch die Zahl „120", die Zahl „90"

durch die Zahl „135", die Zahl „120" durch die Zahl „180" und die Zahl „130" durch die Zahl „195" zu ersetzen.

29. Der Anmerkung 1 zu Tarif nummer 180 ist folgender Satz anzufügen: „Die Reichsregierung ist ermächtigt, den Zollsatz für Wein zur Her- stellung von Schaumwein nach Lage der Marktverhältnisse herauf- und wieder herabzusetzen."

30. In Tarifnummer 192 erhält der Abs. 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung „Weizenkleie frei".

31. In Tarifnummer 194 ist das Wort „frei" durch die Zahl „4" zu ersetzen. 32. In Tarifnummer 195 ist das Wort „frei" durch die Zahl „1" und die Zahl „1"

durch die Zahl „4" zu ersetzen.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 15. März 1930 *). Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2.

Die angespannte Finanzlage des Reichs zwingt dazu, die Möglichkeit einer Vermehrung der Einnahmen wie auf dem Gebiet anderer Zölle so auch auf dem Gebiete der Mineralzölle zu prüfen. Die Mineralzölle sind in ihren autonomen Sätzen seit 1879 unverändert geblieben, obwohl die wirtschaftliche und technische Bedeutung des Mineralöls in der Zwischenzeit eine vollständige Umwälzung er- fahren hat durch den ungeahnt großen Umfang, den der Mineralölverbrauch für motorische und industrielle Zwecke angenommen hat. War früher die Verwendung des Leuchtpetroleums weit vorherrschend, so ist diese heute ganz in den Hinter-

>) Reichstag. IV. 1928 Drucks. Nr. 1755. Der Gesetzentwurf vom 15. März 1930 enthielt nur den Artikel 1. Vgl. auch oben S. 109.

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grund und das Mineralöl für Krafterzeugung für industrielle Zwecke weitaus in die beherrschende Stellung getreten. Die Deckung des deutschen Mineralölbedarfs erfolgt zum weit überwiegenden Teil durch ausländisches Mineralöl, demgegen- über die inländische Erzeugung nur gering erscheint. Unter diesen Umständen sind die Mineralölzölle heute, wie bisher, in erster Linie Finanzzölle, die bei der großen Einfuhr von Mineralöl einen bedeutsamen Teilbetrag (1928 rund 11 ν. Η.) der gesamten Zolleinnahmen ausmachen.

Im Hinblick auf ihre Eigenschaft als wichtige Finanzzölle erscheinen die Mineralölzölle für eine Heranziehung zur Vermehrung der Zolleinnahmen be- sonders geeignet. Zur Erreichung dieses Zweckes liegt es nahe, die Spanne, die zwischen den Zollsätzen für Schmieröl (von 10 RM. für 1 dz) und für andere Mine- ralöle (von 6 RM. für 1 dz) besteht, durch Erhöhung des Satzes für andere Mineral- öle als Schmieröl von 6 RM. auf 10 RM. zu beseitigen. Von dieser Erhöhung um 4 RM. für den Doppelzentner würden in der Hauptsache Benzin für motorische sowie für Reinigungs- und Lösungszwecke, Gasolin und Brennpetroleum, das jedoch je länger je mehr eine unbedeutende Rolle im Wirtschaftsleben spielt, betroffen werden. Die Mehrbelastung von 4 Rpf. auf 1 kg würde unter Berück- sichtigung des Tarazuschlags je nach der Dichte des Öles 3% bis 4V2 Rpf· auf das Liter ausmachen. Eine solche Belastung erscheint im Vergleiche zu den Schwan- kungen, denen die Mineralölpreise infolge des Wettbewerbes zwischen den ein- zelnen Gruppen des Mineralölhandels in früheren Jahren unterlegen haben, ver- hältnismäßig geringfügig und durchaus tragbar, namentlich wenn mit dieser Zollerhöhung eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuer Hand in Hand geht.

Die Preise betrugen im Januar 1930 für 1 1 für Brennpetroleum: 22,5 Rpf. im Großhandel, für Benzin: 23 Rpf. im Großhandel, 32 Rpf. ab Zapfstelle. Industrielle und gewerbliche Betriebe, die nach Maßgabe der auf Grund der

Anmerkung zu 1 zu Nr. 239 des Zolltarifs erlassenen Mineralölzollordnung (Teil III Nr. 37 der Anleitung für die Zollabfertigung) Mineralöl für bestimmte Verwen- dungszwecke zollfrei oder zollbegünstigt beziehen können, behalten diese Mög- lichkeit auch nach der Zollerhöhung, so daß sie also von der Zollerhöhung nicht betroffen werden.

Da Benzol besonders für Zwecke der Kraftfahrzeuge in immer steigendem Maße in Wettbewerb mit Benzin getreten ist, so läßt sich bei einer Zollerhöhung für Benzin auch die Zollfreiheit des Benzols nicht mehr aufrechterhalten. Im Hin- blick auf die in der Hauptsache gleichen Verwendungszwecke von Benzol und Benzin und zur Erreichung des gewünschten finanziellen Erfolges ist die Belegung des Benzols mit einem Zolle von ebenfalls 10 RM. für 1 dz geboten.

Der Preis für Benzol betrug im Januar 1930 für 1 1 33 Rpf. im Großhandel und 42 Rpf. im Kleinhandel.

Die im Entwürfe vorgesehene Anmerkung zur Nr. 245 des Zolltarifs soll die Möglichkeit geben, Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen auch für die dort genannten Arten von Steinkohlenteerölen für bestimmte industrielle Verwendungs- zwecke zu gewähren.

Im Rechnungsjahre 1928 wurden eingeführt an Mineralölen, die zur Zeit mit einem Zolle von 6 RM. für 1 dz belegt sind, 13 311 273 dz, an Benzol 1 658 529 dz.

Die Mehreinnahmen aus den Zollerhöhungen für Mineralöle und dem Benzol- zolle würden sich unter Berücksichtigung der Zollbegünstigungen und Zollbefrei- ungen und des Zollabrechnungsverfahrens im Zollagerverkehre für das Rechnungs- jahr 1930 schätzungsweise auf rund 65 Millionen RM. beziffern. Von diesen entfal- len etwa 40 Millionen RM. auf Mineralöl, das von Kraftfahrzeugen gebraucht wird.

Es ist beabsichtigt, im Hinblick hierauf einen Betrag von 40 Millionen RM. den Ländern zu überweisen und dafür sich für das Etats jähr 1930 mit einem Zu- schlag zur Kraftfahrzeugsteuer von 10 v. H. zu begnügen. Damit wäre der erste Schritt zu einer Reform der Kraftfahrzeugsteuer getan, in dem nicht nur das eine oder andere technische Merkmal des Kraftfahrzeugs selbst, sondern auch der Betriebsstoffverbrauch als Maßstab für die Besteuerung dient.

Außerdem ist in Aussicht genommen, die durch den erhöhten Zoll geschützten entsprechenden deutschen Erzeugnisse mit einer der Zollerhöhung etwa gleich-

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kommenden Steuer zu belegen; Vorarbeiten für diese Steuer sind bereits auf- genommen 1).

Über die Einfuhrabgaben und innere Abgaben auf Mineralöle in verschie- denen europäischen Ländern und in Amerika gibt Anlage 1 Auskunft.

Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4. Die Zolländerungen, die unter Nr. 3 und 4 vorgeschlagen werden, sind der

Regierung der tschechoslowakischen Republik in dem in Anlage 2 abgedruckten, am 22. Dezember 1929 in Prag vollzogenen Notenwechsel zugesagt worden.

Zu dem Notenwechsel ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Seit längerer Zeit war die Einfuhr von deutschen Büchern nach der Tschecho-

slowakei außerordentlich erschwert. Nach den Vorschriften des tschechoslowaki- schen Zolltarifs (Anmerkung 1 zur Tarif klasse L) werden Bücher nur dann zollfrei abgefertigt, wenn sie broschiert oder in Papier, Pappe oder Buchbinderleinen ge- bunden sind; Bücher in Einbänden ganz oder teilweise aus Geweben, Wachstuch, Leder, Zelluloid usw. sind nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen und unter- liegen im allgemeinen einem Zollsatz von 1200 Kc./ 100 kg (Tarif nr. 300 c 2). Diesem Zollsatz unterlagen, da als Buchbinderleinen nur zweiseitig appretierte Gewebe angesehen werden, auch die Bücher, die mit den neuerdings bevorzugten einseitig appretierten und mit der appretierten Seite nach innen aufzuklebenden Geweben gebunden sind. Bei der hohen Zollbelastung waren die Buchhändler in der Tschechoslowakei gezwungen, den Bezug deutscher Bücher mehr und mehr einzustellen. Die mit der Regierung der tschechoslowakischen Republik zur Be- seitigung dieser Schwierigkeiten geführten Verhandlungen haben dazu geführt, daß die tschechoslowakische Regierung sich gegen deutsche Zugeständnisse mit der Aufhebung der Zollbelastung für deutsche Bücher einverstanden erklärt hat. Die Regierung der tschechoslowakischen Republik hat das Zugeständnis mit Wir- kung vom 15. Januar 1930 an in Kraft gesetzt.

Deutscherseits wurde mit Wirkung vom gleichen Tage an entsprechend der gegebenen Zusage durch Verordnung über Änderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif vom 13. Januar 1930 der künstliche Braunstein der Nr. 317 V des Zolltarifs zugewiesen. Die Inkraftsetzung der weiteren deutschen Zugeständnisse hat die Änderung des Zolltarifs zur Voraussetzung. Nach dem Notenwechsel hat die deutsche Regierung die Verpflichtung übernommen, daß Faßpech mit einem Paraffingehalte von mehr als 10 v. H. und nicht mehr als 20 ν. Η. durch Unter- stellung unter Tarif nr. 243 vom Zolle befreit wird. Nach der Anmerkung zum Stichwort „Faßpech" im Warenverzeichnisse zum Zolltarif ist zur Zeit Faßpech schon dann nach Nr. 250 zum Satze von 13 RM. zu verzollen, wenn der Paraffin- gehalt mehr als 10 ν. Η. beträgt. Tie Erhöhung der Grenze für den Paraffin- gehalt ist um so unbedenklicher, als Faßpech bis vor kurzer Zeit ohne Rücksicht auf den Paraffingehalt nach Nr. 243 des Zolltarifs zollfrei war und als auch bei einem Paraffingehalte von 20 ν. Η. Zollumgehungen durch die Wiedergewinnung des Paraffins nicht zu befürchten sind. Weiterhin hat die deutsche Regierung die Verpflichtung übernommen, daß für hochlegierten Edelstahl, der nach der Anmerkung zu Tarifnr. 784 und 785 A einem Zollzuschlage von 10 ν. Η. oder mehr für 100 kg unterliegt, die Verzollung nach dem Reingewichte zugelassen wird. Hochlegierter Edelstahl wird zur Zeit nach dem Rohgewichte verzollt, da nach Abs. 4 der Vorbemerkung 21 zum Warenverzeichnisse der Zoll von Waren, für die der Grundzollsatz 6 RM. oder weniger für 1 dz beträgt, auch dann vom Roh- gewichte der Waren zu erheben ist, wenn der Zollsatz infolge eines Zollzuschlags den angegebenen Betrag übersteigt. Da diese Bestimmung vor allem den Zweck hat, zu verhüten, daß Waren, bei denen unter Einrechnung des Zollzuschlags die Zollbelastung den Betrag von 6 RM. nur um ein Geringes übersteigt, durch die Reingewichtsverzollung begünstigt werden, bei hochlegiertem Edelstahle der Zoll- zuschlag aber 16,50 RM., vertragsmäßig 10 RM. und 12,50 RM. beträgt, und des- halb die Gefahr einer derartigen Begünstigung nicht besteht, erschien es vertretbar, dem Wunsche der tschechoslowakischen Regierung Rechnung zu tragen.

x) Siehe jetzt oben S. 426 f. Artikel 3 des Gesetzes. Finanzarchiv. XL VII. Jahrg. 433 28

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Page 10: Deutsches Gesetz über Zolländerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930

434 Deutsches Gesetz über Zollagerungen, eine Mineralölsteuer u. a. Vom 15. April 1930.

Anlage 1

Einfuhrabgaben und innere Abgaben auf Mineralöl in verschiedenen europäischen Ländern und in Amerika.

Dänemark: Einfuhrsteuer für Benzin auch in Gemengen mit Teerdestil- laten von 0,97 Kronen für 1 1.

England: Benzinzoll in Höhe von 4 Pence je Gallone = 7,3 Rpf. je Liter. Frankreich: Raffinierte oder leuchtende Mineralöle, reine und gemischte

Petroleum- und andere Essenzen unterliegen einer Steuer nebst Zuschlag von 28 Fr., Benzol, Benzin, Toluol einer solchen von 55 Fr. für das Hektoliter; für Schmieröle wird eine Verbrauchssteuer von 18 Fr. je Hektoliter erhoben.

Italien: Verkaufssteuer auf Benzin von 30 Lire für 100 kg. Jugoslawien: Petroleummonopol. Österreich: Destillierte und raffinierte Mineralöle (Benzin, Petroleum

usw.) unterliegen bei der Einfuhr einer Ausgleichsbelastung für das Umsatzsteuer- · pauschale von 4,5 ν. Η. des Einfuhrpreises.

Polen: Mineralölsteuer bei einer Dichte bis 790° Str. bei 15° C 14 Zloty für 100 kg, bei einer Dichte über 790° bis 865° Str. bei 15° C 10,50 Zloty für 100 kg, bei einer Dichte über 865 bis 890° Str. bei 15° C 1,80 Zloty für 100 kg, bei einer Dichte über 890° Str. bei 15° C 7 Zloty für 100 kg.

Ungarn: Staatliche Beteiligung in Höhe von 8,96 Pengö für je 100 kg einer Mischung von 80prozentigen steuerpflichtigen Mineralölen (Schwerbenzin) mit 20 ν. Η. entwässertem Alkohol.

Rumänien: Es werden Verbrauchssteuern für Petroleum und dessen Derivate enthoben:

für Benzin mit einer Dichte von 0,660 bis 0,730 = 7,50 Lei für 1 kg, für Benzin mit einer Dichte von 0,725 bis 0,750 = 4,50 Lei für 1 kg, für Benzin mit einer Dichte von 0,760 bis 0,785 = 4,50 Lei für 1 kg, White spirit aus Washington Petrol, Dichte von 0,785 bis 0,810 = 4 Lei

für 1 kg, Leuchtpetroleum mit einer Dichte von 0,815 bis 0,825 = 1 Lei für 1 kg, Mineralöle mit einer Dichte von 0,910 bis 0,950 = 3 Lei für 1 kg, Denaturiertes schweres Benzin mit einer Dichte von 0,760 bis 0,785 = 1,50

Lei für 1 kg, Denaturiertes Rohöl (Motorin) mit einer Dichte von 0,860 bis 0,890 = 1 Lei

für 1 kg. Rußland: Akzise auf Naphthaprodukte. Schweiz: Einfuhrzoll auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken in

Höhe von 20 Fr. für 100 kg. Spanien: Petroleummonopol. Tschechoslowakei: Verbrauchssteuer für Mineralöle mit einer Dichte

bis zu 880° 13 Kc für 100 kg Reingewicht. Pauschalabgabe bei der Einfuhr

für raffiniertes Petroleum 8 Kc für 100 kg Reingewicht, für Benzin 13,50 Kc für 100 kg Reingewicht, für Gasolin mit spez. Gewicht bis 880° 6 Kc für 100 kg Reingewicht, für Mineralschmieröle verschiedener Dichte 13 und 14 Kc für 100 kg Rein-

gewicht. Vereinigte Staaten von Amerika: Betriebsstoff für Kraft-

fahrzeuge (motorfuel) unterliegt in den einzelnen Staaten einer Steuer (Gasoline tax) von 2 bis 6 Cts. für eine Gallone. In den meisten Staaten beträgt sie zur Zeit 4 Cts. Erhöhungen sind in einer Reihe von Staaten beabsichtigt.

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