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Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

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Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 185-203 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907492 . Accessed: 17/06/2014 04:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.78.77 on Tue, 17 Jun 2014 04:06:19 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 185-203Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907492 .

Accessed: 17/06/2014 04:06

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Page 2: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Julil923/ll. August 1923. (Reichsgesetzbl. 1923 I Nr. 55 S. 557; Nr. 65 S. 746.)

I, Allgemeine Vorschriften.

Gegenstand der Biersteuer und Geltungsbereich des Gesetzes.

§ i. Bier, das zum Verbrauch im Geltungsbereiche dieses Gesetzes bestimmt ist,

unterliegt einer Abgabe (Biersteuer). Das Biersteuergesetz gilt in dem innerhalb der Zollgrenze liegenden Gebiete

des Deutschen Reichs und in den badischen Zollausschlüssen, und zwar in Württem- berg, Bayern und Baden nach Massgabe der Gesetze vom 27. März 1919 (R.G.B1. S. 345) und vom 24. Juni 1919 (R.G.B1. S. 599) in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung dieser Gesetze vom heutigen Tage.

Entstehung der Steuerschuld, Person des Steuer- schuldners.

§2. Die Steuerschuld entsteht für das im Geltungsbereiche des Gesetzes her-

gestellte Bier, sobald das Bier aus der Brauerei entfernt oder innerhalb der Brauerei getrunken wird. Der Reichsminister der Finanzen kann für die Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen1). Steuerschuldner ist, wer Bier für seine Rechnung herstellt oder herstellen lässt.

In Ansehung des Bieres, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt wird, bestimmt sich die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuer- schuldners nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Höhe der Biersteuer.

§ 3.

Für Bier, das im Geltungsbereiche des Gesetzes hergestellt ist, beträgt die Biersteuer für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rech- nungsjahrs erzeugten Bier menge

von den ersten 2,000 hl 4,100 M.1) „ folgenden 8,000 „ 4,200 „

„ „ „ 10,000 „ 4,300 „ „ „ „ 10,000 „ 4,400 „ „ „ „ 30,000 „ 4,600 „ „ „ „ 60,000 „ 4,800 „ „ dem Rest 5,000 „

Die Steuersätze im Abs. 1 ermässigen sich für Einfachbier um die Hälfte und für Schankbier um ein Viertel; sie erhöhen sich für Starkbier um die Hälfte. Ein-

*) Nach den teils im Reichsgesetzblatt, teils im Deutschen Reiohsanzeiger mitgeteilten Gesetzen und Verordnungen (siehe unten § 5) betragen die Sätze in Millionen Papiermark

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Page 3: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Jgg Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|11. August 1923.

f achbier im Sinne dieses Gesetzes ist Bier mit einem Stammwürzegehalt bis 5,5 v. H . Schankbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt von 8- 9 v. H. Vollbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt von 9-14 v. H. Starkbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 14 v. H.

Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb an- zusehen. Sind mehrere, am 1. August 1909 für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin steuerlich getrennt be- handelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln.

Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergünstigung nicht: Ausnahmen können nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zugelassen werden.

§4. Für Bier, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt wird, beträgt

die Biersteuer 17,500 M.1) für ein Hektoliter. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§5. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Biersteuer zu erhöhen

oder zu ermässigen2). Die Erhöhung soll nur erfolgen, wenn die Brauereipreise für Bier im ganzen

Reiche seit dem 1. Juli 19233) oder seit Inkrafttreten der letzten Festsetzung der Steuer um wenigstens 25 v. H. gestiegen sind, und darf das Verhältnis der Preis- steigerung nicht übersteigen.

Bei der Erhöhung und Ermässigung der Steuer gemäss Abs. 1 sind die Steuersätze des § 3 Abs. 1 im gleichen Verhältnis zu erhöhen oder zu ermässigen.

Wenn die Brauereipreise zurückgehen, ist die erhöhte Biersteuer auf Ver- langen des Reichsrats entsprechend zu ermässigen.

Steuerpflichtige Menge. §6.

Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der Brauerei ge- trunkenen Bieres erfolgt nach näherer Anordnung des Reichsministers der seit 1. Aug. 1923 0,0205 0,021 0,0215 0,022 0,023 0,024 0,025

15 1923 0,1708 0,1750 0,1792 0,1833 0,1907 0,2000 0,2083 „ 1. Sept. 1923 3,8314 3,9249 4,0183 4,1118 4,2987 4,4856 4,6725

5 1923 6,1307 6,2802 6,4297 6,5793 6,8783 7,1774 7,4766 „ 18. „ 1923 17,8173 1S,2819 18,6865 19,1210 19,9902 20,8593 21,7285

26 „ 1923 57,0930 58,4860 59,8780 61,2710 64,0560 66,8410 69,6260 „ 1. Okt. 1923 110,700 113,400 116,100 118,800 124,200 129,600 135,000

5. 1928 149,400 153,000 158,700 160,300 167,600 174,900 182,200 15 1923 039,800 553,000 566,100 579,300 605,600 632,000 658,300

„ 22. „ 1923 3,514 8,599 3,685 3,771 3,942 4,114 4,285 27. 1923 45,160 46,261 47,363 48,464 50,667 52,870 56,073

„ 1 NOV. 1923 68,151 69,813 71,475 73,137 76,462 79,786 83,110 8 1923 290,619 297,707 304,795 311,883 326,060 840,237 354,413

12 „ 1923 724,000 742,000 760,000 777,000 813,000 848,000 883,000 19 1923 1,448,000 1,484,000 1,519,000 1,554,000 1,625,000 1,696,000 1,766,000 23 1923 2,897,000 2,967,000 3,038,000 3,109,000 3,250,000 3,391,000 3,533,000

„ 28* „ 1923 5,010,000 5,132,000 5,254,000 5,377,000 5,621,000 5,865,000 6,110,000 „ 1 Dez. 1923 Goldmark 5 5,10 5,25 5,40 5,60 5,00 6,10

i) Die wirklich erhobenen Sätze sind die der in Note 1 zu § 3 in der letzten Spalte mitgeteilten, also 0,025 Millionen Mark usw.

"y Jjas uesetz uuer Auaiiutjiuiig eiuzeiuei vciuiauuuBBicuoiu vum n. August i»^, in Kraft getreten am 1. September 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 71 ». 771), hat die bisherige Bindung der Ermächtigung an die Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags fallen lassen.

3) Durch Gesetz vom 21. August 1923 an Stelle vom 15. Juni 1923 gesetzt. 186

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Page 4: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923. jgy

Finanzen1). Im übrigen bestimmt sich die steuerpflichtige Menge nach dem Raum- gehalte der Umschliessungen (Fässer, Flaschen usw.).

Fälligkeit. §7.

Die Steuer für Bier, das im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt ist, wird hinsichtlich des Biers, für das bis zum 15. Tage eines Kalendermonats eine Steuer- schuld entstanden ist, am 25. Tage desselben Monats und hinsichtlich des Biers, für das in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am 10. Tage des nächsten Monats fällig2). Wird die Steuer wiederholt nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Ent- stehung der Steuerschuld gefordert werden.

In Ansehung des Bieres, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt wird, bestimmt sich die Fälligkeit nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Biersteuer nicht statt.

Steuerbefreiung. §8.

Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, ist nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen3) von der Steuer befreit. Brauereien dürfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter nicht abgeben. In gleicher Weise bleibt steuerfrei der Haustrunk der Inhaber von Privatbrauereien, soweit sie selbst im Betriebe tätig sind.

Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem Geltungs- bereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird.

Erstattung der Steuer.

§9- Für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt, kann die Biersteuer nach näherer

Bestimmung des Reichsministers der Finanzen erstattet werden3).

Bierbereitung. § 10.

Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von der Vorschrift im Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.

Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift: es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malze und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.

Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch be- sonderen Ueberwachungsmassnahmen.

Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

!) Siehe Note 1 zu § 31. 2) Durch Art. T des Gesetzes vom 11. August 1923 an Stelle der bisherigen Bestimmung

getreten. Nach Art. X ist, soweit bis zum 1. September 1923 eine Steuerschuld entstanden ist, die noch nicht entrichtete Steuer bis zum 10. September 1923 einzuzahlen.

a) Siene Note i zu § 31. 187

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Page 5: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

jgg Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923)11. August 1923.

Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Aus- fuhr bestimmt ist, können Abweichungen von den Vorschriften im Abs. 1 u. 2 gestattet werden.

Die Vorschriften im Abs. 1 u. 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).

Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extrakt- gehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist untersagt. Das Finanzamt (Hauptzollamt) kann Brauern unter den erforder- lichen Sicherungsmassnahmen den Zusatz von Wasser zum Biere nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller gestatten.

Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier mit- einander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuerschuld oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt.

Zur Bereitung obergärigen Bieres kann die Verwendung von Süssstoff nach Massgabe des § 4 Abs. 4 des Süssstoffgesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. 1, S. 390) zugelassen werden1).

Verkehr mit Bier.

§ 11. Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder

unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 10 Abs. 1 - 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung ausser Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker ver- wendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich des Bieres, zu dessen Herstellung Süssstoff verwendet ist1). Das Nähere bestimmt der Reichsminister der Finanzen.

Einfachbier und Schankbier (§3 Abs. 2) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet sind. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht.

Bier, dessen Stammwürzegehalt mehr als 5,5 v. H. und weniger als 8 v. H. beträgt, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen2). Bier dieser Art ist als Schankbier zu versteuern.

Zubereitungen. § 12.

Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der im § 10 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

II. Ueberwachungsvorschriften. Steueraufsicht.

§ 13. Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei

unterliegen der Steueraufsicht. Inhaber von Brauereien dürfen nach den Ausführungsbestimmungen an-

meldepflichtige Gefässe nicht aus den Händen geben, bevor sie der Finanzbehörde den Empfänger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.

i) Siehe VO. vom 21. Juli 1923 üL er Verwendung von Süssstoff zur Bereitung obergangen Bieres (R.G.B1. 192;$ I Nr. 68 S. 746).

2) Siehe Note 1 zu § 31. 188

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Page 6: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/n. August 1923. jgg

Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Betriebe nicht benutzt werden oder nicht benutzt werden dürfen, können sie amtlich verschlossen werden.

Die Steuerbeamten dürfen in den unter Steueraufsicht stehenden Betrieben unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der Bierwürze und dem Biere entnehmen.

Anzeige des Brauereibesitzes und gemeinsame Betriebs- führung.

§ 14. Wer in den Besitz eines nach § 13 Abs. 1 der Steueraufsicht unterliegenden

Betriebs gelangt, hat dies innerhalb 8 Tagen nach der Besitzerlangung der Finanz- behörde anzuzeigen.

Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien be- trieben werden oder betrieben werden sollen (§3 Abs. 4), hat dies mindestens 8 Tage vor Beginn des gemeinsamen Betriebs der Hebestelle anzuzeigen.

Verpflichtung zum Halten von Malzmühlen.

§ 15. Die Inhaber 1. der Brauereien, die am 1. April 1918 betriebsfähig hergerichtet waren und

in denen nach dem 1. Oktober 1918 in einem Rechnungsjahre die hergestellte Bier- menge 3000 hl übersteigt,

2. der nach dem 1. April 1918 errichteten Brauereien sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschliesslich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.

Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Brauereien nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 3000 hl überstiegen hat. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Uebersteigung dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzmühle mit Verwiegungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll die Finanzbehörde die Verpflichtung erlassen.

Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlenwerken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmühle mit einer zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung soll von der Finanzbehörde erlassen werden, wenn wegen der Beschaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrich- tung nicht oder nur mit erheblichen Kosten möglich ist.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in den Fällen der Abs. 2 u. 3 vorübergehend weitere Erleichterungen zuzulassen1).

Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 u. 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne Aufwen- dung erheblicher Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Verwiegungsvorrich- tungen von dem Reiche kostenlos geliefert werden.

Unter allen Umständen kann Inhabern von Brauereien von der Finanz- behörde die Verpflichtung zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbsttätiger Ver- wiegungsvorrichtung auferlegt werden, wenn sie sich einer Gefährdung der Bier- steuer schuldig machen oder den Ueberwachungsvorschriften dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen fortgesetzt zuwiderhandeln.

0 Siehe Note 1 zu § 31. 189

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jgQ Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|ll. August 1923.

Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung der Bier- erzeugung.

Aufstellungsort und Einrichtung der Malzmühlen und der selbsttätigen Ver- wiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Finanzbehörde.

Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzmühlen in feste Verbin- dung gebracht und beide so eingerichtet sein, dass nach Anlegung des amtlichen Verschlusses ohne Aufwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerk ge- langen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.

Genossenschaftsmühlen. § 16.

Unter den erforderlichen Massnahmen darf gestattet werden, dass mehrere zum Halten einer Malzsteuermühle verpflichtete Brauereiinhaber eine solche gemeinschaftlich besitzen oder benutzen.

Fehlmengen. § H.

Bei Bestandsauf nahmen (§ 195 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung) festgestellte Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, dass sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Die Steuerschuld gilt als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

Abfindung. § 18.

Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 500 hl Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebsfähig her- gerichtet worden sind, können abgefunden werden: auf sie finden alsdann die Vor- schriften in dem § 2 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 1 und § 17 keine Anwendung. Abgefun- denen Brauern kann die Führung von Abschreibungen über die erzeugten Bier- mengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist im Falle der Abfindung nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen1) von der Biermenge, die aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die Finanzbehörde bindend festzusetzen; sie wird am 10. Tage des auf die Festsetzung folgenden Monats fällig2).

Durchsuchungen. § ia.

Durchsuchungen der der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe sind zulässig, wenn hinreichender Verdacht vorhanden ist, dass die Biersteuer hinterzogen worden ist oder dass bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden.

III. Strafvorschriften, Biersteuerhinterziehung.

§ 20. Die Hinterziehung der Biersteuer wird mit einer Geldstrafe bestraft, die das

Vierfache des hinterzogenen Betrags beträgt.

§ 21. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne dass der Vorsatz

der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, i) Siehe Note 1 zu § 21. ») Fassung dieses Halbsatzes infolge des Gesetzes vom 11. August 1923.

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Page 8: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923J11. August 1923. jg j

1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Brauerei- räume und Brauereigeräte nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen an- gemeldet sind;

2. wenn über den Betrieb mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesell- schaft die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

3. wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht richtig geführt werden;

4. wenn unbefugt oder ohne ordnungsmässige Buchung Bier aus der Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht wird;

5. wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird; 6. wenn Inhaber von Brauereien Bier, für das Steuerfreiheit auf Grund von

§ 8 Abs. 1 in Anspruch genommen wird, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter abgeben;

7. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäss § 18 vorgeschriebenen An- meldungen oder Anschreibungen nicht oder wissentlich unrichtig bewirkt werden;

8. wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbst- tätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Finanz- behörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle geschrotet worden oder das (aus- genommen der Fall der Beschädigung der Malzmühle) nicht durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;

9. wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbsttätiger Ver- wiegungsvorrichtung in ihrer regelmässigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, dass das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;

10. wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiss, dass das Zähl- werk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle zum Schroten benutzt oder benutzen lässt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahl buch anzuschreiben;

11. wenn dem Bier verbotswidrig (§10 Abs. 7) Wasser zugesetzt wird; 12. wenn dem Verbot im § 10 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Bier

Zucker zugesetzt wird; 13. wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den von

der Finanzbehörde genehmigten Räumen abgefüllt oder gelagert wird; 14. wenn Bier in Fässern oder Gefässen aus der Brauerei entfernt wird, die

den Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen; 15. wenn den Vorschriften über die Ueberwachung des Bierausschankes oder

des Bierhandels einer Brauerei zuwidergehandelt wird. Wird festgestellt, dass der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung ge-

handelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die § § 367, 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung.

§ 22.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 10 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz bestimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, wegen dieses Vergehens mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer un- zulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räum- lichkeit aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind.

Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz- und Zusatzstoffe des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschliessungen erkannt

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Page 9: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

J92 Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923fll. August 1923.

werden. Die §§365 Abs. 2, 379, 380 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.

Ebenso gelten die §§ 381 - 383 der Reichsabgabenordnung für die im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen im Sinne des Abs. 1 verjährt in 3 Jahren; der § 384 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung.

Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-4 finden auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 12 bezeichneten Art Anwendung.

§ 23.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 11 werden ebenso bestraft wie die im § 377 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Zuwiderhandlungen. Die §§381-384 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

§24. In den Fällen der §§ 22, 23 gelten für das Strafverfahren die Vorschriften des

zweiten Abschnitts des dritten Teiles der Reichsabgabenordnung.

Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

§ 25. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung

der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§193 der Reichsabgabenordnung) bei der Finanzbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 381 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Haftung des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Vereinbarungen mit fremden Staaten.

§ 26.

Die Reichsregierung kann unter Zustimmung des Reichsrats mit fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für das im gegenseitigen Verkehr übergehende Bier oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Förderung des Braugewerbes.

§ 271). Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes und der

technischen und wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung der darin tätigen Arbeitnehmerschaft darf aus der Biersteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 100 Mill. M. für jedes Rechnungsjahr nach näherer Bestimmung des Reichsrats verwendet werden. Ueber Höhe und Verwendung der zu letzterem Zwecke zu ver- wendenden Mittel ist der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft im Braugewerbe gut- achtlich zu hören.

Ein weiterer Betrag bis zur Höhe von 100 Mill. M. für jedes Rechnungsjahr kann nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zur Verbesserung der Betriebseinrichtung und zur Herbeiführung eines zweckmässigen Betriebs sowie überhaupt zur Förderung des braugewerblichen Mittelstandes gewährt werden.

!) Dieser Paragraph ist durch VO. vom 13. Februar 1924 Art. I (R.G.B1. 1924 I Nr. 11 S.68) mit Wirkung vom 1. Februar 1924 ab gestrichen worden.

192

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Page 10: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923111. August 1923. jyg

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die in Abs. 1 u. 2 vorgesehenen Beträge im Bedarfsfall zu erhöhen und bei Ermässigung der Steuer (§5) entsprechend herabzusetzen.

IVa. Bierähnliche Getränke1)*

§ 27 a. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu

werden pflegen (bierähnliche Getränke) unterliegen der Biersteuer nach Massgabe der Bestimmungen in §§27 b, 27 c.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, den Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu bestimmen.

§ 27 b. Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken mit einem Stammwürzegehalt

von 8- 14 v. H. wird nach dem höchsten Satze der jeweiligen Steuer vom Schank- bier (§3 Abs. 2, §5) erhoben. Sie ermässigt sich für bierähnliche Getränke mit geringerem Stammwürzegehalt um die Hälfte und erhöht sich für Getränke mit höherem Stammwürzegehalt um die Hälfte.

§ 27 c

Auf die Biersteuer von bierähnlichen Getränken finden keine Anwendung lie vorstehenden §2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3-5, § 10 Abs. 1-6 u. 9, § 11, § 12, § 14 Abs. 2, § 15, § 16, § 18, § 21 Abs. 1 Nr. 2, 7-10, §§ 22-24, § 27, ferner die nach- stehenden §§ 29 u. 31 sowie §§ 4, 5, 72 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 19182) (R.G.B1. S. 863)/ 8. April 19223) (R.G.B1. I S.381).

7. Übergangs- und Schlußvorschriften. § 28.

Bier, das sich am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes ausserhalb der Er- zeugungsstätte im Besitze von Bierhändlern oder Wirten befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachversteuerung4).

Abs. 1 findet im Falle einer Biersteuererhöhung nach § 5 Anwendung.

§ 29. Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von Malzmühlen werden Inhabern

der im § 15 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten für die erst- malige Anbringung von selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen werden Inhabern der im § 15 Abs. 3 bezeichneten Brauereien nach näherer Anordnung des Reichs- rats von dem Reiche erstattet. Im Falle des § 15 Abs. 6 findet eine Kostenerstat- tung nicht statt.

§ 30.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer oder Bierhändler einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für das Hektoliter des zu liefernden Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Gegenüber Bierhändlern fällt die Verpflichtung insoweit weg,

l) Dieser Abschnitt ist durch Gesetz vom 11. August 1923 über Abänderung einzelner Verbrauohssteuergesetze (R.G.B1. 1923 I Nr. 71 S. 791) mit Wirkung vomì. September 1923 zugefügt worden.

*) Mitgeteilt im *inanzarcaiv ae (ìiry; ö. oui. *>» Finanza! cniv *u (lvzó) a. io». *) Siehe vO. über die Biernachsteuerordnung vom 18. Juli 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 62

S. 696) und die Verordnung vom 18. August 1923 zur Nachsteuerordnung tür bierähnliche Getränke (R.G.B1. 1923 I Nr. 76 S. 819).

Finanzarcniv. mxai. Janrg. 19 i io

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Page 11: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

2g4 Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1933/11. August 1928.

als der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten Hektoliterpreis nicht zu ent- richten hat.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich ver- pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist er berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen.

Die Vorschriften in den Abs. lu.2 finden im Falle einer Biersteuererhöhung nach §5 Anwendung.

Wird die erhöhte Biersteuer ermässigt (§5), so ist im Falle des Abs. 1 der Lieferer verpflichtet, den Hektoliterpreis um den Betrag der Ermässigung herab- zusetzen, und im Falle des Abs. 2 der Abnehmer verpflichtet, die Ausschankpreise entsprechend herabzusetzen.

Die Vorschriften in den Abs. 1-4 finden keine Anwendung, wenn ausdrück- liche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

§31. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats1).

§ 32.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt der Reichs- minister der Finanzen2). Mit diesem Zeitpunkt treten ausser Kraft:

1. Das Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 863), 8. April 1922 (R.G.B1. I S. 381) mit Ausnahme der §§4, 5, 72;

2. Nr. 3 u. 4 des Art. III des Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Verbrauchs- steuern, vom 8. April 1922 (Anlage 7 des Gesetzes über Aenderungen im Finanz- wesen vom 8. Aprü 1922, R.G.B1. I S. 335).

Das Gesetz, betr. Abweichungen von dem Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922 (R.G.B1. I S. 572 u. 692) bleibt in Kraft mit der Massgabe, dass an die Stelle der Vorschriften des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 die ent- sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes treten3).

In den hiernach in Kraft bleibenden §§ 4, 5 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918/8. April 1922 treten an die Stelle des Wortes „Bundesrat" das Wort „Reichsrat", an die Stelle der Vorschriften des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918/8. April 1922 die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf vom 14. April 1923*). I. Im allgemeinen.

In der Zeit vor Beginn des Krieges betrug die Belastung des Bieres durch die Brausteuer etwa 13.6 v. H. (Lagerbier), gemessen am Brauereipreis. Durch das Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918 erhöhte sich die steuerliche Belastung zunächst auf rd. 20 v. H. (Kriegsbier), sank dann aber infolge des Steigens der Bierpreise rasch bis auf etwa 3.5 v. H. (Vollbier) im Oktober 1921 zur Zeit der Vorlage des

!) Sie wurden erlassen durch VO. vom 23. Juli 1923 (Reichsministerialblatt 61 (1S23 Nr. 42 S. 805), dazu Abänderung vom 18. August 1923 ebenda S. 902.

*) Er wurde auf 1. August 1923 festgesetzt durch Yü. vom 14. Juli 1923 (K.w.jsi. 1923 1 S. 650).

3) Das Gesetz vom 18. Juli 1923 verlängert mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 ab die Geltungsdauer des Gesetzes vom 9. Juli 1922, betr. Abweichungen von dem Biersteuer- gesetze vom 2fi. Juli 1918 (R.G.B1. 1922 I S. 572) - mitgeteilt Finanzarchiv 40 (1923) S. 193 - bis zum 80. Sentember 1924.

*) Reichstag I i920]23 Drucksache Nr. 6789. 194

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Page 12: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Tom 9. Juli 1928/11. August 1928. J95

Entwurfs eines Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern, an den Reichstag. Mit diesem Gesetzentwurfe, dessen Art. III eine Vervierfachung der Biersteuersätze vorsah, war beabsichtigt, die Belastung auf etwa 15 v. H. des Brauereipreises für Vollbier zu bringen. Tatsächlich betrug die Belastung, da die Bierpreise weiter gestiegen waren, schon zur Zeit des Inkrafttretens des genannten Gesetzes am 1. Mai 1922 nur etwa 7.5 v. H. (Vollbier). Wenn die Reichsregierung nicht alsbald dazu schritt, zur Anpassung an die Bierpreise eine weitere Erhöhung der Biersteuer vorzuschlagen, so unterblieb das, weil dem Braugewerbe, dessen Absatz unter dem dem Bierverbrauch ungünstigen Wetter des Sommers 1922 litt, eine gewisse Ruhe zuteil werden sollte und weil aus Gründen der Ernährungspolitik mit Wirkung vom 16. September 1922 dem Braugewerbe erneut erhebliche Be- schränkungen hinsichtlich des Stammwürzegehalts des Bieres auferlegt werden mussten (Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. September 1922, R.G.B1. I S. 725), die geeignet waren, auf den Bierabsatz hemmend einzuwirken. Die Bierpreise sind weiterhin unaufhörlich gestiegen und betragen zur Zeit in Norddeutschland und Bayern für Vollbier von 10 v. H. Stamm- würzegehalt 60,000-57.000 M. für das Hektoliter ab Brauerei. Von diesem Preise entfallen nur 0.075 v. H. auf die unverändert gebliebene Biersteuer. Bei einem Ausschankpreise, wie er in Norddeutschland in einfachen Gastwirtschaften üblich ist, beträgt die Steuer rund 0.025 v. H. des Verbraucherpreises, also etwa Vsoo der Belastung von Wein und Obstwein, die 20 v. H. zu tragen haben.

Bei dieser Sachlage kann die Erhöhung der Biersteuer nicht länger hinaus- geschoben werden. Ihre Notwendigkeit wird bis weit in die Kreise des Gewerbes hinein anerkannt.

Die Reichsregierung hätte sich darauf beschränken können, wie bei der letzten Vorlage lediglich eine Erhöhung der geltenden Biersteuersätze in Vorschlag zu bringen. Sie hielt es jedoch, zumal nach den seit der letzten Erhöhung gemachten Erfahrungen, für geboten, für die Biersteuer der Anregung des Vorläufigen Reichs- wirtschaftsrats Rechnung zu tragen, die dahin geht, die starren Verbrauchssteuern zur Anpassung an die Schwankungen des Geldwerts beweglich zu gestalten.

Die Form der reinen Wertsteuer ist allerdings nach der Auffassung der Reichs- regierung für die Besteuerung des Bieres durch das Reich nicht geeignet. Eine Verbraucherwertsteuer nach dem Vorbild 'der Weinsteuer wäre steuertechnisch kaum durchführbar. In Gross-Berlin z. B. würden an die Stelle von 9 Steuer- schuldnern deren etwa 16,000 treten. Die Betriebsprüfungen würden eine Ver- mehrung der Beamtenzahl erfordern, die in keinem Verhältnis zu dem Steuer- aufkommen stehen würde. Einer beim Hersteller zu erhebenden Wertsteuer nach Art der Kohlensteuer steht das Bedenken entgegen, dass im Hinblick auf die im Geschäftsverkehre zwischen Brauern und Wirten üblichen Nebenleistungen die Ermittlung der für das Bier gewährten Gegenleistung, des Steuerwerts, auf grosse Schwierigkeiten stossen würde. Auch die Herstellerwertsteuer würde eine um- ständliche Ueberwachung der Wirte notwendig machen. Die Staffelung, an der mit Rücksicht auf möglichste Erhaltung des kleinen und mittleren Gewerbes un- bedingt festzuhalten sein wird, Hesse sich bei der Verbraucherwertsteuer überhaupt nicht durchführen, bei der Herstellerwertsteuer würde sie sich sehr schwierig ge- stalten.

Das Braugewerbe hat sich einmütig gegen die reine Wertsteuer ausgesprochen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen hat die Reichsregierung geglaubt,

grundsätzlich an dem bisherigen System, dessen Vorzüge - insbesondere Einfach- heit der Ueberwachung und Erhebung, Gleichmässigkeit der Besteuerung - klar zutage liegen, festhalten, daneben aber der Notwendigkeit der Anpassung der Steuer an die Bewegung der Bierpreise dadurch Rechnung tragen zu sollen, dass in das Gesetz die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen eingefügt wird, mit Zustimmung des Reichsrats, also im Wege einer Art vereinfachter Gesetz- gebung, unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer zu erhöhen und zu er- mässigen. Eine ähnliche Reglung ist übrigens bereits für die Kraftfahrzeugsteuer durch Gesetz vom 29. Dezember 1922 (R.G.B1. 1923 I S. 26) getroffen worden. Hierdurch wird das erstrebte Ziel erreicht, dass Aenderungen des Bierpreises rasch

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Page 13: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

jgg Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1928|11. August 1923.

gefolgt werden kann, was bei der jedesmaligen Einbringung einer Gesetzes vorläge erfahrungsgemäss nicht möglich ist. Die Voraussetzungen, von denen die Aende- rung der Steuer abhängig gemacht ist (§5 Abs. 2 des Entwurfs), dürften genügen, um jede Möglichkeit einer willkürlichen Festsetzung auszuschliessen und anderseits im Interesse des Gewerbes eine gewisse Stetigkeit zu gewährleisten. § 5 Abs. 4 sichert die Herabsetzung der Steuer beim Sinken der Preise. Gegen die Absicht, die Höhe der Steuer zur Höhe des jeweiligen Bierpreises in Beziehung zu setzen, ist aus Kreisen des Gewerbes der Einwand erhoben worden, dass es im Reiche an einem einheitlichen Bierpreis fehle. Diese Tatsache ist zwar für die Vergangenheit zuzugeben, die neuere Entwicklung strebt jedoch unverkennbar einer Angleichung der Herstellerpreise in den einzelnen Teilen des Reichs zu. So betragen z. B. zurzeit die Herstellerpreise für Lagerbier von 10 v. H. Stammwürzegehalt.

im Gebiet der ehemaligen Norddeutschen Brausteuergemeinschaft 60,000 M. für 1 hl

in Bayern 57,000-59,000 „ „ 1 „ „ Württemberg 60,000 „ „ 1 „ „ Baden 60,000 „ „ 1 „

Sehr viel grosser sind auch innerhalb der einzelnen Gebiete die Verschieden- heiten der Ausschankpreise, die deshalb als Massstab zweckmässig auszuscheiden haben. Nach Auffassung der Reichsregierung ist es sehr wohl möglich, Durch- schnittsherstellerpreise für die einzelnen Gebiete, in denen erfahrungsgemäss der Bildung der Bierpreise einheitliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, fest- zulegen und danach für das Reich Durchschnittspreise zu bilden, die bei der Prüfung der Angemessenheit der Steuer als Anhalt dienen. Bedeutenderen Un- gleichmässigkeiten in der Entwicklung der Bierpreise in einzelnen der erwähnten Gebiete ist gemäss § 5 Abs. 2 dadurch Rechnung zu tragen, dass mit der Aenderung der Steuer erst dann vorgegangen wird, wenn die Bierpreise in allen Gebieten eirte Aenderung um wenigstens 50 v. H. seit der letzten Reglung der Steuer er- fahren haben.

Die ungünstige Gestaltung der allgemeinen Wirtschaftslage während des Rechnungsjahrs 1922, insbesondere die Teuerung der Rohstoffe, Betriebsstoffe und Löhne, sowie die Geldknappheit und der Rückgang der Kaufkraft der Bevölkerung haben dazu geführt, dass die Zahl der Brauereibetriebe, namentlich die der kleinen und mittleren, weiter zurückgegangen ist, wenngleich die die Grossbetriebe be- sonders belastende Erhöhung der Frachten einen gewissen Ausgleich zugunsten der Kleinbrauereien geschaffen hat. Mit Rücksicht auf die Erhaltung der Klein- und Mittelbrauereien soll jedenfalls die Staffelung der Steuersätze auch für den Fall, dass die Biersteuer im Wege der vereinfachten Gesetzgebung erhöht wird, grund- sätzlich beibehalten werden. Bei der zum 1. Mai 1922 in Kraft getretenen Ver- vierfachung der Biersteuer hatte sich das Gewerbe auf den von der Reichsregierung angenommenen Vorschlag geeinigt, dass die Spannung zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Steuersatze auf 9 M. bemessen würde. Für den Fall der weiteren Erhöhung der Steuer ist das Gewerbe übereingekommen vorzuschlagen, dass die Spannung von 9 M. in den bisherigen Abstufungen grundsätzlich beibehalten werden solle und die Unterschiede zwischen den Staffelsätzen in demselben Verhältnis, in dem die Steuer des geltenden Gesetzes erhöht wurde, erweitert werden sollten. Die Reichsregierung ist diesem Vorschlag beigetreten ( § § 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Entwurfs).

Die Zwergbetriebe des § 3 Abs. 3 des geltenden Gesetzes gemessen zurzeit die Vergünstigung einer Ermässigung von 2 M. gegenüber dem Satze der untersten Steuerstufe. Die Beibehaltung dieses Unterschieds bei der Verhundertfachung der Steuer würde einer Beseitigung der Vergünstigung gleichkommen. Zwingende Gründe für eine solche liegen nicht vor. Anderseits würde eine Verhundertfachung des Unterschiedsbetrags eine zu weitgehende Bevorzugung der Zwergbetriebe gegenüber den Kleinbetrieben der untersten Steuerstufe bedeuten, denen gegenüber die Zwergbetriebe schon ohnehin den grossen Vorteil geniessen, dass sie ohne einen entsprechenden Braurechtsfuss bis zu 1000 hl zum einfachen Steuersatze

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Page 14: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923JI1. August 1923. J97

herstellen dürfen. Der Entwurf schlägt daher vor, die Spanne von 2 M auf 1000 M. zu erweitern1).

Fallen gelassen hat die Vorlage dagegen die bisherige steuerliche Begünstigung der Hausbrauer des § 6 Abs. 2 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 in der Fassung des Art. III Nr. 1 b Abs. 2 des Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern, vom 8. April 1922. In einer Zeit grösster Nahrungsmittel- knappheit ist kein Raum mehr für die steuerliche Bevorzugung von Betrieben, die infolge ungenügender technischer Einrichtungen und Kenntnisse wichtige Roh- stoffe unvollkommen ausnutzen und damit vergeuden. Die Hausbrauer würden hinfort die Sätze der untersten Steuerstufe zu entrichten haben.

Der Entwurf schlägt im § 3 Steuersätze vor, die sich zwischen 4100 M. und 5000 M. für 1 hl Vollbier bewegen und einer Verhundertfachung der gegenwärtigen Steuer entsprechen. Diese Erhöhung muss als erträglich bezeichnet werden, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Herstellerbierpreise seit Einbringung des Ent- wurfs eines Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern, rund um das Zweihundertfache erhöht haben, dass die vorgeschlagenen Steuersätze nur rd. 7 v.H. des jetzigen Herstellerpreises zuzüglich der vorgeschlagenen Steuererhöhung ent- sprechen, dass damit die Belastung eines Glases Bier von 0.3 1, das 600 M. kostet, von rd. 0.15 M. auf rd. 15 M. erhöht wird. Anderseits sprechen die derzeitige un- günstige wirtschaftliche Lage des überwiegenden Teiles des Braugewerbes sowie die den Bierabsatz beeinflussende und die Bewegungsfreiheit des GewTerbes hem- mende Wiedereinführung von Herstellungsbeschränkungen gegen den Gedanken einer Wiederherstellung des Verhältnisses zwischen Steuer und Bierpreis, wie es unter dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 und bei Einführung des Biersteuer- gesetzes vom 26. Juli 1918 bestand. Eine Rücksichtnahme auf die stärkere Heran- ziehung des Bieres zur Besteuerung durch die Gemeinden, wie sie der Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 vor- sieht, musste allerdings ausscheiden, da nach diesem Gesetzentwurf auch mit dem Biere im Wettbewerbe stehende und verhältnismässig weit höher als diese be- steuerte Getränke einer vermehrten Belastung unterwarfen werden sollen, ohne dass eine Lockerung ihrer Besteuerung durch das Reich vorgesehen ist.

Die Biersteuer hat für 1919 einen Rohertrag von 138,988,604 M. 1920 „ „ „ 158,569,288 „ 1921 „ „ „ 342,634,095 „

ergeben. Der Ertrag in den ersten 11 Monaten des Rechnungsjahrs 1922 beläuft sich auf 817,275,017 M., er dürfte für das ganze Rechnungsjahr 900,000,000 M erreichen, mithin hinter dem Voranschlage von 1 Milliarde M. um rund ein Zehntel zurückbleiben.

Die Biererzeugung betrug im Rechnungsjahr in der Zeit vom

1921 1. Oktober 1921 bis 30. September

hl 1922 Einfachbier .... 1,815,201 1,216,488 Schankbier .... - 2,356,968 (5 Monate) Vollbier 31,504,705 29,457,989 Starkbier .... 525,078 787,192

33,844,984 33,818,637

Bei gleichbleibendem Absatz und bei Berücksichtigung des Ausfuhrbiers, des steuerfreien Haustrunkes und der Verschiebung zwischen Vollbier und Schankbier

]) Das Gesetz vom 11. August 1923 über Abänderung einzelner Verbrauchssteuer- Gesetze, das am 1. September 1953 in Kraft getreten ist (R.Gt.Bl. 1923 I Nr. 71 S. 771), hat den bisherigen Absatz 3 gestrichen.

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Page 15: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

198 Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|11. August 1923.

würde die Verhundertfachung der Steuer einen Rohertrag von rd. 130 Milliarden für ein Rechnungsjahr ergeben. Rechnet man infolge der starken Steigerung der Bierpreise, die sich im Laufe des letzten Halbjahrs verzehnfacht haben, mit einem Absatzrückgange von 25 v. H., so würde ein Rohertrag von rd. 100 Milliarden für den gleichen Zeitraum verbleiben.

Das Biersteuergesetz gehört zu den Gesetzen, die gemäss § 452 der Reichs- abgabenordnung dieser anzupassen und in neuer Fassung zu veröffentlichen sind. Der Entwurf der Neufassung des Biersteuergesetzes ist, nachdem er die Zustim- mung des Reichsrats gefunden hat, dem 32. Ausschuss des Reichstags vorgelegt, von diesem aber noch nicht erledigt worden (vgl. Drucksache Nr. 1 des 32. Aus- schusses des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920/21). Es erschien daher zweckmässig, von Einbringung einer Novelle zu dem bereits einmal abgeänderten Biersteuer- gesetze vom 26. Juli 1918 und demnächstigen Aenderung der Neufassung ab- zusehen und den Entwurf eines neuen Biersteuergesetzes vorzulegen, in dem die durch die Reichsabgabenordnung notwendig gewordenen Aenderungen be- rücksichtigt sind.

II. Im besonderen1)« Zu § 8.

Zur Aufhebung der Steuervergünstigung für die Hausbrauer ( § 6 Abs. 2 des alten Gesetzes) ist das Nähere im allgemeinen Teile der Begründung gesagt.

Der Entwurf will ferner die durch Art. III Nr. 1 b des Gesetzes, betreffend die Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern, vom 8. April 1922 in das Biersteuer- gesetz eingefügte Steuerfreiheit des Haustrunkes der Inhaber von Privatbrauereien beseitigen2). Die notwendige Folge dieser Bestimmung war die tatsächliche Steuer- freiheit der Haustrunkbereitung und damit ein sachlich nicht gerechtfertigter er- heblicher Steuerausfall für das Reich. Eine Beschränkung der Steuerfreiheit auf die Inhaber gewerblicher Betriebe Hesse sich vom Standpunkt steuerlicher Ge- rechtigkeit nicht rechtfertigen, wäre auch verhältnismässig leicht zu umgehen.

Zu § 10.

Die Vorschrift übernimmt die bewährten und mit Rücksicht auf die Erhaltung des Rufes des deutschen Bieres unentbehrlichen Vorschriften über das Reinheits- gebot (§13 des geltenden Gesetzes). Eine Uebernahme der Bestimmungen des Gesetzes, betr. Abweichungen von dem Biersteuergesetze vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922 (R.G.B1. I S. 572) in das Biersteuergesetz kommt nicht in Frage, weil die dort zugelassenen Abweichungen befristet sind. Wegen der Aufrechterhaltung des Gesetzes vom 9. Juli 1922 vgl. die Begründung zu § 32.

Zu Abs. 9. Die Verwendung von Süssstoff bei der Bereitung von obergärigem Bier ist als Kriegswirtschaftsmassnahme durch die Bekanntmachung wegen Ver- wendung von Süssstoff zur Bierbereitung vom 20. Juli 1916 (R.G.B1. S. 763), ab- geändert durch § 3 der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918 (R.G.B1. S. 1063) zugelassen worden, und zwar nur im Gebiete der ehemaligen Brausteuergemeinschaft. Diese Bestimmungen sind ergangen auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mass- nahmen usw. vom 4. August 1914 (R.G.B1. S. 327). Durch §6 Abs. 1 A 10 der Verordnung zur Durchführung des Süssstoffgesetzes vom 12. September 1922 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 633) ist die Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 auch nach dem Inkrafttreten des neuen Süssstoffgesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. I S. 390) ausdrücklich aufrechterhalten worden. Die ernährungspoliti- schen Gründe, die zur Zulassung der Süssstoffverwendung geführt haben, bestehen auch jetzt noch. Zur Herstellung von obergärigem Bier sind verwendet worden

i) Aus dem besonderen Teil wird hier nur die Begründung zu einigen Paragraphen wiedergegeben.

*) »iene jeaocn S s ads. i »atz s aes weseizes. 198

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Page 16: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Tom 9. Juli 1923(11. August 1923. jgg

Süssstoff Dulzin im III. Viertel des Rechnungsjahrs 1921 861.820 kg 670.600 kg „ IV. „ ,. „ 1921 1,078.595 „ 857.700 „ „

' I. „ ., ,. 1922 1,738.700 „ 2,219.650 „ „ II. „ „ „ 1922 1,333.300 „ 1,623.450 „

Zusammen; 5,012.415 kg 5,371.400 kg Es werden also erhebliche Zuckermengen (in der Zeit vom 1. Oktober 1921

bis 30. September 1922 rd. 36,000 dz) durch die Süssstoffverwendung in Brauereien gespart. Bei dem beträchtlichen Preisunterschiede zwischen Zucker und Süssstoff ist die Süssstoffverwendung zudem für zahlreiche, namentlich kleine und mittlere Betriebe von grosser wirtschaftlicher Bedeutung.

Da unter diesen Umständen auf vorerst nicht absehbare Zeit die Verwendung von Süssstoff zugelassen bleiben muss, empfiehlt es sich, eine dahingehende Be- stimmung in das Biersteuergesetz aufzunehmen. Hierfür spricht auch noch ein anderer Grund. Wenn die Bekanntmachung vom 20. Juli 1916/8. August 1918 auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs in Geltung bleiben sollte, so würde es, um sie mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen, hierzu eines Gesetzes bedürfen, da die Verordnungsbefugnis des Reichsrats auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 auf die Zeit des Kriegs beschränkt war und die Bekanntmachung selbst nur die Befugnis der Reichsregierung enthält, den Zeit- punkt ihres Ausserkrafttretens zu bestimmen. Da also eine gesetzliche Reglung in jedem Falle getroffen werden muss, empfiehlt es sich, die Materie durch das Biersteuergesetz zu ordnen. Der Entwurf sieht hierfür aus Zweckmässigkeits- gründen die Form der Ermächtigung zum Erlasse von Verordnungen nach Mass- gabe des Süssstoffgesetzes vor. Württemberg, Bayern und Baden, für deren Gebiet die Zulassung der Süssstoffverwendung schon bisher nicht galt, sollen die Er- mächtigung erhalten, die Anwendung der Vorschriften über die Süssstoffverwen- dung in ihren Gebieten auszuschliessen. Diese Ermächtigung wird zweckmässig gelegentlich der Anpassung der Gesetze über den Eintritt dieser Länder in die Bier- steuergemeinschaft vom 27. März 1919 (R.G.B1. S. 345) und vom 24. Juni 1919 (R.G.B1. S. 599) durch den gleichzeitig vorgelegten Entwurf in die genannten Gesetze eingefügt.

Zu Abs. 1. Der Bezeichnungszwang für mit Süssstoff bereitetes Bier folgt zwar schon aus § 2 der Verordnung zur Durchführung des Süssstoffgesetzes vom 12. September 1922 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 633) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Süssstoffgesetzes. Es erschien jedoch zweckmässig, eine von jenen Vorschriften unabhängige Sonderbestimmung für das Bier zu treffen.

Zu Abs. 3. Die lückenlose Durchführung des Verbots des geltenden Gesetzes Schankbier in Verkehr zu bringen, dessen Stamm würzegehalt zwischen 5.5 und 8 v. H. liegt, hat dahin geführt, dass gewisse leichte Spezialbiere, wie z. B. das Grätzer Bier, das mit 7 v. H. eingebraut wird, nicht hergestellt werden können. Gerade mit Rücksicht auf das Grätzer Bier, das sich früher einer grossen Beliebt- heit erfreute und mit zu dem guten Rufe der deutschen Biere in der Welt bei- getragen hat, erscheint es geboten, die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen zu schaffen. Die veränderte Fassung des ersten Satzes ist gewählt und der Satz 3 hinzugefügt worden, um klarzustellen, dass Bier, dessen Stammwürzegehalt zwischen 5.5 und 8 v. H. liegt, als Schankbier zu versteuern ist.

Zu §§1-12. Die Vorschriften des geltenden Gesetzes über die Kontingentierung (§4) und

über die steuerliche Behandlung neuer Brauereien (§5) sind nur für eine Ueber- gangszeit vorgesehen, die mit dem 31. März 1929 ihr Ende erreicht. Gründe, die für eine Verschiebung dieses Zeitpunkts sprechen, liegen zurzeit nicht vor. Grund- sätzlich ist jedenfalls die Beseitigung der genannten Beschränkungen erwünscht. Der Entwurf hat daher davon abgesehen, die erwähnten Bestimmungen und den mit § 4 in Zusammenhang stehenden § 72 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918

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200 Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923J11. August 1923.

in der Fassung des Art. III Nr. 1 i des Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Ver- brauchssteuern, vom 8. April 1922 zu übernehmen. Die §§ 4, 5 und 72 sollen viel- mehr als einzige Bestimmungen dieses Gesetzes nach Massgabe des § 31 des Ent- wurfs aufrechterhalten bleiben.

Zu §13. Abs. 1 u. 4 entsprechen den Abs. 1 u. 2 letzter Satz des § 39, Abs. 2 dem § 21 ,

Abs. 3 dem § 22 des geltenden Gesetzes. Die Bestimmungen der Abs. 2 u. 3 finden in der Reichsabgabenordnung eine gesetzliche Grundlage nur für die Zeit nach der Eröffnung des Betriebs, sie mussten, da auf sie nicht verzichtet werden kann, im Entwürfe beibehalten werden.

Zu §§ 15 und 16. Die Vorschriften entsprechen den §§24 u, 28 des geltenden Gesetzes. Abs. 1

Nr. 1 und Abs. 2 sind durch Fortlassung einer jetzt entbehrlich erscheinenden Bestimmung vereinfacht. Der bisherige Abs. 6 ist gestrichen worden (vgl. hierzu Begründung zu §§13-19).

Der neue Abs. 4 nimmt die Bestimmung des § 2 der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918 (R.G.B1. S. 1063) auf. Die Beschaffung von Malzmühlen ist zwar nicht mehr unmöglich, indes mit derartigen Kosten ver- bunden, dass vorerst Erleichterungen über das im Abs. 2 u. 3 vorgesehene Mass unumgänglich erscheinen. Die Bekanntmachung vom 8. August 1918 soll auf- gehoben werden (vgl. die Begründung zu § 10).

Zu § 18.

Entspricht dem § 37 des geltenden Gesetzes mit der sich aus der Beseitigung der Steuerbegünstigung der Hausbrauer ergebenden Massgabe (vgl. den allgemeinen Teil der Begründung). Der Fälligkeitstermin ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 vom 7. auf den 15. Tag des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats verlegt worden. Die Niçhtanwendbarkeit der - in die Ausführungsbestimmungen ver- wiesenen - §§33-35 des geltenden Gesetzes muss in den Ausführungsbestim- mungen klargestellt werden.

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf vom 4. August 1923 über Abänderung einzelner Verbrauchsteuergesetze1).

Zu Artikel I. Nach §3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (R.G.B1. I S.557)

betragen die Steuersätze für Vollbier 4100- 5000 M. für 1 hl. Mit diesen Sätzen ist der Reichstag hinter den Beschlüssen des Steuerausschusses, der Sätze von 14,350-17,500 M. gewählt hatte, weit zurückgeblieben. An dem für die Erhöhung der Biersteuer massgebenden Stichtag des § 5 Ab3. 2, dem 15. Juni 1923, galten folgende Brauereipreise;

für 1 hl Vollbier mit 10 v. H. für 1 hl Vollbier mit 12 bis Stammwürzegehalt 13 v. H. Stammwürzegehalt

Norddeutschland . . 120,000 M. 150,000 M. Bayern 122,000 ., dunkel 150,000 „ dunkel

132,000 ., hell 160,000 „ hell Württemberg . . . 80,000 „ (v. 16. 6. ab 100,000 „ (v. 16. 6. ab

132,000 M.) 160,000 M.) Baden 120,000 „ 150,000 „

]) Reichstag I 1920I23 Drucksache Nr. 6131. 200

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Page 18: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli I923J11. August 1923. 201

Die vom Reichstag beschlossenen Sätze entsprechen mithin einer Belastung des Bieres, gemessen an den Brauereipreisen des 15. Juni 1923, von nur 2.8 bis 3.7 v. H. (wenn von Württemberg, wo die Preissteigerung erst am 16. Juni in Kraft trat, abgesehen wird). Noch grosser ist das Miss Verhältnis, wenn man die Klein- handelspreise für Bier berücksichtigt. Die steuerliche Belastung beträgt etwa 1 v. H. der in Norddeutschland am 15. Juni berechneten Ausschankpreise. Eine derartig geringe Besteuerung des Bieres muss ganz besonders unter den heutigen Verhält- nissen als völlig unzulänglich bezeichnet werden. Die Vorkriegsbelastung des Biers betrug etwa 13.6 v. H. des Brauereipreises. Die Steuersätze des Biersteuer- gesetzes vom 26. Juli 1918 bedeuteten eine Belastung des damaligen Brauerei- preises mit 20 v. H., die Sätze des Art. III des Gesetzes, betr. Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern vom 8. April 1922, sollten eine solche von 15 v. H. herbei- führen. Selbst die unmittelbaren Interessenten, vertreten durch den deutschen Brauerbund, hatten vor der zweiten Lesung des Biersteuergesetzentwurfs von 1923 im Plenum des Reichstags in zwei an den Reichstag gerichteten Eingaben eine Verhundertfünfundsiebzigfachung der Sätze des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918/8. April 1922 für tragbar erklärt, während die vom Reichstag be- schlossene Steuer nur eine Verhundertfachung jener Sätze ergibt (Tagesztg. f. Brauerei Nr. 158 vom 10. Juli 1923).

Nach Ansicht der Reichsregierung ist es unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr vertretbar, das Bier auch nur in dem gleichen Verhältnis wie vor dem Kriege zu besteuern. Vielmehr erscheint ein Zurückgehen auf die Belastung, wie sie 1918 geplant war, nämlich auf einen Satz von rd. 20 v. H. des Brauereipreises (= 8-12 v. H. des Kleinverkaufspreises), als das mindeste, was im Interesse der Reichsfinanzen dem Biere auferlegt werden muss. Eine Belastung in dieser Höhe kann auch getragen werden.

Aus Zweckmässigkeitsgründen verlegt der Entwurf den Stichtag des §5 Abs. 2 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 von dem 15. Juni auf den 1. Juli 1923. An diesem Tage gelten folgende Brauereipreise

für 1 hl Vollbier mit 10 v. H. für 1 hl Vollbier mit 12 bis Stammwürzegehalt 13 v. H. Stammwürzegehalt

Norddeutschland . . 220,000 M. 300,000 M. Bayern 214,000 „ dunkel 286,000 „ dunkel

228,000 „ hell 300,000 ., hell Württemberg . . . 230,000 „ 300,000 „ Baden 240,000 „ 300,000 „

Die im Art. I Nr. 1 des Entwurfs vorgeschlagenen, nach diesen Preisen be- messenen Steuersätze entsprechen im Durchschnitt 20 v. H. der Preise für Vollbier mit 10 v. H. Stammwürzegehalt (17 v. H. der Preise unter Hinzurechnung der Steuer) und betragen das lOOOfache der Steuersätze des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918/8. April 1922. Art. I Nr. 2 des Entwurfs berichtigt zugleich eine in dem Biersteuergesetz vom 9. Juli 1923 enthaltene Unstimmigkeit. Die vorgeschlagene Beseitigung des durch die Preisänderungen zwecklos gewordenen Abs. 3 des § 3 dient der Vereinfachung des Gesetzes.

Dem Gedanken der letzten Aenderung des Biersteuergesetzes, die Steuer den Bierpreisen folgen zu lassen und dadurch der Geldentwertung anzupassen, kann nur dann wirklich Rechnung getragen werden, wenn die Steuererhöhungen jeder- zeit rasch erfolgen können. Das ist jedoch nicht möglich, wenn jedesmal, wie es § 5 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 vorschreibt, die Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags erforderlich ist. Bis die Zu- stimmung beider eingeholt ist, vergehen unter besonders günstigen Umständen wenigstens 3 Wochen. Diese Frist kann sich jedoch bei der grossen Inanspruch nähme des Reichsrats und Reichstags durch andere Aufgaben und vor allem infolge der Parlamentsferien auf Monate verlängern, so dass der Reichskasse unter Umständen ein Schaden von vielen Milliarden erwachsen kann. Es kann schliess- lich nicht ausbleiben, dass diese Umstände auch von gewissem Einfluss auf die Fest- setzung der Zeiten sein werden, zu denen Bierpreiserhöhungen in Kraft gesetzt

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202 Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923.

werden. Wie dringend erforderlich eine schnelle Anpassung der Steuer an die Preise ist, zeigt die folgende Zusammenstellung der letzten Bierpreiserhöhungen.

Die Bierpreise wurden erhöht in Norddeutschland . . am 9. Juni 23. Juni 14. Juli 26. Juli Bayern „ 1. „ 14. „ 30. Juni 14. „ Württemberg ... „ 1. „ 16. „ 29. „ 14. „ Baden „ 4. „ 14. „ 25. „ 16. „

Die Ausschaltung der Mitwirkung von Reichsrat und Reichstag bei der Bier- steuererhöhung (Art. I Nr. 3 des Entwurfs) dürfte umso weniger ins Gewicht fallen, als die Steuer den Preisen nur mechanisch angepasst werden soll und die Voraussetzungen hierfür im § 5 des neuen Biersteuergesetzes genau umschrieben sind. Weder im neuen Zuckersteuergesetz (vgl. § 6), noch im neuen Salzsteuer- gesetze (vgl. § 5), noch im neuen Spielkartensteuergesetze (vgl. § 4), die ent- sprechende Ermächtigungen für die Erhöhung der Steuer enthalten, ist die Mit- wirkung von Reichsrat und Reichstag vorgesehen.

Nr. 4 u. 5 des Art. I der Vorlage verfolgen den Zweck, die Biersteuer schneller als bisher der Reichskasse zuzuführen und diese dadurch vor dem Fortschreiten der Geldentwertung soweit zu schützen, als dies - bei Aufrechterhaltung der Papiermarkrechnung für die Steuer - mit den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebs vereinbar ist. Anderseits sind die neuen Fälligkeitstermine geräumig genug, um den Eingang der Steuer vom Steuerträger bis zur Fälligkeit zu er- möglichen.

Die Aufhebung des Mineralwassersteuergesetzes (vgl. Art. II und die Be- gründung dazu) zwingt dazu, die bierähnlichen Getränke, die bisher als künstlich bereitete Getränke der Mineralwassersteuer unterlagen (vgl. Mineralwassersteuer- gesetz § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, dazu § 3 Abs. 2 der Mineralwassersteuerausführungs- bestimmungen), sowohl im Belange des Braugewerbes wie des Steueraufkommens einer Steuer zu unterwerfen. Angaben über die Höhe der Erzeugung an bier- ähnlichen Getränken fehlen, da sie statistisch zusammen mit den Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken nachgewiesen werden. Immerhin bieten die Mengen der Limonaden und künstlich bereiteten Getränke, die mit Rücksicht auf ihren Weingeistgehalt von mehr als 10 g im Liter dem doppelten Steuersatz unterliegen (§2 Abs. 2 des Mineralwassersteuergesetzes, §4 der Ausführungs- bestimmungen dazu), einen gewissen Anhalt für die Höhe der Erzeugung, da die Mehrzahl der bierähnlichen Getränke einen ziemlich beträchtlichen Weingeist- gehalt aufweist. Als Limonaden und künstlich bereitete Getränke zum doppelten Steuersatze sind erzeugt

1920 .... 12,247,842 1 1921 .... 8,505,410 1

Diese Zahlen sind im Vergleich zu denen der Biererzeugung verschwindend gering. Es besteht jedoch zweifellos die Gefahr eines scharfen Wettbewerbes der bierähn- lichen Getränke mit dem Bier, wenn sie steuerfrei blieben. Schon jetzt erfreuen sich aus Rübenschnitzeln hergestellte, porterähnliche stark weingeisthaltige Getränke in manchen Gegenden grosser Beliebtheit, da sie erheblich billiger sind als ent- sprechendes Bier.

In dem Entwurf (vgl. Art. I Nr. 6) sind die bierähnlichen Getränke nun- mehr aus Zweckmässigkeitsgründen in die Bierbesteuerung einbezogen worden. Ein Teil der bierähnlichen Getränke war bereits nach den Brausteuergesetzen vom 3. Juni 1906 (R.G.B1. S. 675) und vom 15. Juli 1909 (R.G.BL S. 773) der Brau- steuer unterworfen worden. Es waren dies nach § 3 des erstgenannten Gesetzes in Verbindung mit § 5 der Ausführungsbestimmungen (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 710) solche Getränke, die aus Malz oder unter Mitverwendung von Malz hergestellt sind und als Ersatz für Bier genossen zu werden pflegen, nach § 3 des zweitgenannten Gesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausführungsbestimmungen (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 413) solche Getränke, die unter Verwendung

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Page 20: Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

Deutsches Biersteuergesetz. Vom 9. Juli 1913|ll. August 1923. 203

oder Mitverwendung von Malz oder Malzauszügen oder durch Vergärung von Zucker hergestellt sind und als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder ge- nossen zu werden pflegen. Nach § 8 Abs. 1 der letztgenannten Ausführungsbestim- mungen war die Verwendung anderer Malzersatzstoffe als Zucker bei der Herstel- lung dieser Getränke verboten. Beide Gesetze hatten, da sie von der Malzbesteue- rung ausgingen, Interesse nur an den bierähnlichen Getränken, zu deren Herstel- lung Malz oder Zucker verwendet wurde. Zur Besteuerung der bierähnlichen Ge- tränke nach Aufhebung des Mineralwassersteuergesetzes müssen die bierähnlichen Getränke in demselben Umfang wie nach dem Mineralwassersteuerrechte heran- gezogen werden, also gleichviel aus welchen Stoffen und nach welchem Verfahren sie hergestellt werden (vgl. Begründung zu § 1 des Entwurfs eines Gesetzes, be- treffend die Besteuerung von Mineralwässern usw. von 1918, Reichstagsdrucksache Nr. 1459). Es empfiehlt sich daher, die Begriffsbestimmung nur in der allgemeinen Fassung aufzustellen, wie sie Nr. 6 des Art. I des Entwurfs im § 27 a Abs. 1 bringt, die Ausgestaltung im einzelnen aber dem Reichsminister der Finanzen zu über- lassen. Diese Reglung bietet gleichzeitig den Vorteil, dass Neuerungen der Technik, die auf dem Gebiete der Surrogatherstellung seit der Kriegszeit besonders er- finderisch und rührig ist, steuerlich rasch berücksichtigt werden können.

Nach dem Urteil befragter Sachverständiger ist es möglich, die Besteuerung bierähnlicher Getränke ebenso wie die des Bieres nach dem Stammwürzegehalt abzustufen. Das ist gegenüber der einheitlichen Besteuerung nach dem Mineral- wassersteuergesetz insofern ein Fortschritt, als die bierähnlichen Getränke nunmehr nach ihrem Werte besteuert werden. 'Die von der Zollverwaltung zur Ermittlung des Stammwürzegehalts des Bieres benutzten Zuckerspindeln eignen sich ohne weiteres auch zur Spindelung bierähnlicher Getränke. Was die Höhe der Steuer anlangt, so muss berücksichtigt werden, dass die bierähnlichen Getränke aus gering- wertigeren Rohstoffen als das Bier hergestellt werden und an Güte hinter diesem zurückstehen. Es erscheint daher zweckmässig, die Steuer nach der Steuer für Schankbier ( § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes) zu bemessen (Art. I Nr. 6 § 27 b des Entwurfs).

§ 27 e a. a. 0. enthält die Bestimmungen des Biersteuergesetzes, deren An- wendung auf die bierähnlichen Getränke unzweckmässig oder undurchführbar wäre.

Die neuen Biersteuersätze würden bei gleichbleibendem Absatz der Brauereien einen Jahresertrag der Biersteuer von 1.3 Billionen M. ergeben. Rechnet man infolge der starken Steigerung der Bierpreise, die sich in der Zeit vom 1 . Dezember 1922 bis 14. Juli 1923 verhundertfacht haben, mit einem Absatzrückgange von 25 v. H., so würde ein Ertrag von 1 Billion M. verbleiben.

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