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Deutsches Befördertmgsstenergesetz. Vom 29. Juni 1926

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Deutsches Befördertmgsstenergesetz. Vom 29. Juni 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 2 (1926), pp. 211-216 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907617 . Accessed: 12/06/2014 15:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.113 on Thu, 12 Jun 2014 15:01:22 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Befördertmgsstenergesetz. Vom 29. Juni 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 2 (1926), pp. 211-216Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907617 .

Accessed: 12/06/2014 15:01

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Deutsches Befördernsgssteuergesetz. Vom 29. Juni 1926 1). (R.G.B1. 1926 I, Nr. 43, S. 357.)

§ 1.

(*) Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen sowie auf Wasserstrassen2) unterliegt einer Steuer nach diesem Gesetze (Beförderungs- steuer).

(2) Der Brief- und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb mit Aus- nahme des Eisenbahnfährbetriebs fallen nicht unter dieses Gesetz.

§2.

(!) Der Steuer unterliegt die Beförderung a) von Personen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets; b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehr zwischen deutschen Ost-

und Nordseehäfen einschliesslich der Rheinseehäfen; ferner die Beförderung von Personen bei Fahrten in die freie See, und zwar auch dann, wenn die Fahrten nach dem inländischen Ausgangshafen ohne Berührung anderer Orte zurück- kehren ;

c) von Gütern im Schiffsverkehr zwischen inländischen Häfen und aus- ländischen Festlandshäfen des Kanals und der Nord- und Ostsee von Le Havre einschliesslich bis Kap Domesnaes, mit Ausschluss der dänischen Häfen.

(2) Der nicht unter Abs. 1 fallende Seeverkehr unterliegt diesem Gesetz auch nicht in Ansehung der Beförderungsstrecke vom inländischen Hafen bis zur See- grenze, ebensowenig der Leichterverkehr, soweit er in Ausführung des Seefracht- vertrags zwischen benachbarten Seehäfen erfolgt.

(3) Die Beförderung auf dem Bodensee gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine Beförderung innerhalb des Reichsgebiets.

§3. (*) Von der Steuer befreit sind: 1. Personenbeförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersonen-

verkehr und Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehr, soweit die Ab* fertigung in diesen Verkehren zu ermässigten Preisen erfolgt;

2. Beförderungen von Gütern, die den Zwecken des eigenen Beförderungs- unternehmens dienen;

3. Beförderungen von Gütern zur See zwischen deutschen Nord- und Ost- seehäfen, sofern die Güter unmittelbar oder mittelbar aus dem Ausland nach einem dieser Häfen eingegangen oder nach dem Ausland über einen dieser Häfen ausgegangen sind. Die näheren Bestimmungen über die Steuerbefreiung trifft der Reichsminister der Finanzen. Er kann insbesondere bestimmen, dass der Nach- weis der Einfuhr aus dem Ausland für solche Güter als geführt anzusehen ist, die von ihm als Gegenstände des Stapelverkehrs des Einfuhrhafens erklärt sind;

*) Durch diese vom Reichsminister der Finanzen bekanntgemachte Fassung wurde auf Grund des § 452 der Reichsabgabenordnung mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags das Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.G.B1. S. 329 - mitgeteilt im Finanzarchiv 34 [1917] S. 813) - der Reichsabgabenordnung an- seuasst.

2) Auf Grund des Gesetzes, betreffend zeitweise Aussetzung der Erhebung der Verkehrs- steuer für die Beförderung auf Wasserstrassen, vom 5. März 1921 (R.G.B1. S. 225) ist die Er- hebung der Steuer für Beförderungen im Binnenschiff s verkehr und im See- und Küstenschiffsverkehr bis auf weiteres ausgesetzt (vgl. R.G.B1. 1921 S. 450 und 1922 S. 43). Diese Aussetzung der Steuer für die Beförderungen auf den Wasserstrassen gilt zur Zeit noch; die neue Textierung mUss deshalb immer mit diesem Vorbehalt verstanden werden.

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222 Deutsches Beförderungssteuergesetz. Vom 29. Juni 1926.

4. Beförderungen von Gütern in nicht mit motorischer Kraft betriebenen Schiffen, die nicht höher als zu 100 cbm Reinraumgehalt oder 50 t Tragfähigkeit vermessen sind;

5. Beförderungen von Gütern zu Wasser innerhalb eines Hafengebiets oder innerhalb eines oder desselben Ortes. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, was als ein Hafengebiet oder als ein Ort im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;

6. Beförderungen der im Betrieb der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse zu Wasser nach dem Ausladeplatz und Beförderungen von Baggergut zu Wasser im Betrieb einer öffentlichen Verwaltung;

7. Beförderungen von Bau- und Betriebsstoffen zu Wasser im Betrieb einer Wasserbau ver waltung ;

8. Beförderungen von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Presskohlen aller Art im Eisenbahnverkehr.

(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats für Personenbeförderungen auf Stadtschnellbahnen, sofern die Her- stellungskosten mehr als durchschnittlich 2 Millionen RM. für das Kilometer be- tragen, Steuerfreiheit zu gewähren. Als Stadtschnellbahnen gelten die auf strassen- freiem Bahnkörper liegenden elektrischen Kleinbahnen für den Orts- und Vor- ortsverkehr der Grossstädte.

(3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr sind ausserdem von der Steuer befreit : 1. Beförderungen von Abfallstoffen auf Halden oder sonstige Ablagerungs-

stätten sowie von Versatzstoffen im Bergbaubetrieb; 2. sonstige Beförderungen auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (Werkbahnen,

Grubenbahnen usw.), a) wenn die Beförderungen innerhalb derselben geschlossenen Betriebs-

anlage beginnen und endigen, b) Wenn die Bahnanlage eine Länge von 6 km nicht überschreitet, c) Wenn die Bahnanlage in einer Feldbahn oder einer ähnlichen Bahn be-

steht, die nur zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist, d) wenn die Bahnanlage nur mit menschlicher Kraft betrieben wird; 3. Beförderungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb auf Wasserstrassen inner-

halb einer Entfernung von 6 km. §4-

Soweit Güter für Betriebszwecke einer deutschen Staatsbahnverwaltung be- zogen sind, wird die auf Grund dieses Gesetzes erhobene Steuer nach näherer Be- stimmung des Reichsministers der Finanzen rückvergütet.

§5. (x) Die Steuer wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an

den Betriebsunternehmer zu entrichten oder im nichtöffentlichen Verkehr nach § 7 der Berechnung zugrunde zu legen ist.

(2) Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt wird, ist der auf dieses Gebiet entfallende Anteil des Beförderungspreises (§§ 6, 7) bei der Be- rechnung der Steuer ausser Ansatz zu lassen. Inwieweit im grenzüberschreitenden Verkehr bei Berechnung der Steuer kurze Beförderungsstrecken zu berücksich- tigen oder nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt der Reichsminister der Fi- nanzen.

(3) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt ferner, nach welchen Grund- sätzen im internationalen Verkehr der Anteil des inländischen Betriebsunter- nehmens am Beförderungspreise bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen ist.

§6. (x) Als Beförderungspreis gelten im Eisenbahnverkehr und im Eisenbahn-

fährverkehr die Personenfahrpreise, die Frachten einschliesslich der Privat- anschlussfrachten und die sonstigen taoifmässigen Beträge mit Ausnahme der Nebengebühren und der baren Auslagen.

(2) Im Verkehr auf Wasserstrassen gelten als Beförderungspreis die Personen- 562

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fahrpreise, die Frachten, die Schlepplöhne und die im gewöhnlichen Verkehr be- rechneten Kosten der Ableichterung.

(3) Nicht zum Beförderungspreise gehören die Abgaben für die Benützung von Wasserstrassen (Befahrungsabgaben, Schleusen-, Kanal- und Brückengelder) und die aus Anlass der Zollüberwachung und Zollabfertigung entstandenen Ge- bühren.

(4) Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzu- sehen ist, trifft der Reichsminister der Finanzen.

§7. (x) Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehr für eigene Rechnung oder

für Rechnung eines Dritten befördert, so ist der Berechnung der Steuer derjenige Betrag als Beförderungspreis zugrunde zu legen, der unter gleichen oder ähn- lichen Verhältnissen im öffentlichen Güterverkehr gezahlt wird. Bei der Güter- beförderung auf nichtöffentlichen Bahnanlagen ( § 3 Abs. 3 Nr. 2) ist als Be- förderungspreis 1 RPf. für das Tonnenkilometer in Ansatz zu bringen.

(2) Kommt eine Einigung mit dem Betriebsunternehmer darüber, welcher Betrag gemäss Abs. 1 der Steuerberechnung zugrunde zu legen ist, nicht zustande, so ist die Steuerstelle befugt, diesen Betrag vorbehaltlich einer anderweiten Fest- setzung im Rechtsmittelverfahren selbständig zu bestimmen und danach die Steuer zu erheben.

§8. (*) Steuerschuldner ist derjenige, der den Beförderungspreis zu zahlen hat,

soweit nicht im Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Neben ihm haftet für die Steuer der Betriebsunternehmer.

(2) Der Betriebsunternehmer hat die Steuer zu Lasten des Steuerschuldners zu entrichten.

(3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 7) ist Steuerschuldner der Betriebs- unternehmer.

§9. Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife, so ist die Steuer

in diese einzurechnen. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zu- lassen.

§ 10. (*) Im Verhältnis zwischen dem Betriebsunternehmer und den Personen, die

nach § 8 Steuerschuldner sind, gilt die Steuer als Teil des Beförderungspreises, insbesondere hinsichtlich der Einziehung, der Geltendmachung im Rechtsweg, des gesetzlichen Pfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher Aenderung der Frachtberechnung.

(2) Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen der Zahlung nachgeforderter Steuerbeträge gegen den Steuerschuldner zustehen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachzahlung erfolgt ist.

§ 11. (x) Bei der Personenbeförderung beträgt die Steuer in der 1. Fahrklasse

16 v. H., in der 2. Fahrklasse 14 v. H., in der 3. Fahrklasse 12 v. H., in der 4. (3 b) Fahrklasse 10 v. H. des Beförderungspreises.

(2) Werden für die beschleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten aus- gegeben, so beträgt die Steuer für die Zuschlagkarten der 1. und 2. Klasse 15 v. H. und für solche der 3. Klasse 12 v. H. des Preises.

(3) Bestehen bei einem Unternehmen weniger als 4 Klassen, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen, welcher Steuersatz für die einzelnen Klassen anzuwenden ist. Ist bei einem Unternehmen nur eine Klasse vorhanden, so wird der Steuersatz der 3. Klasse erhoben. Das gleiche gilt, Wenn der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung von Klassen berechnet wird.

(4) Im Gepäckverkehr beträgt die Steuer 12 v. H. des Beförderungspreises 563

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(5) Im Strassenbahn verkehr und in dem den örtlichen Bedürfnissen dienen- den Schiffsverkehr ermässigt sich die Steuer von der Personenbeförderung auf 6 v. H. des Beförderungspreises. Ob eine Bahn als Strassenbahn anzusehen ist oder ob ein Schiffsverkehr örtlichen Bedürfnissen dient, bestimmt im Zweifel der Reichsminister der Finanzen.

§ 12. Bei der Güterbeförderung beträgt die Steuer 7 v. H. des Beförderungspreises.

§ 13. Wird demjenigen, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, die Steuer vom

Betriebsunternehmer nicht besonders berechnet, so sind die Steuersätze der §§ 11, 12 von einem Betrage zu entrichten, der zusammen mit der aus ihm er- rechneten Steuer den an den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.

§ 14.

(x) Beförderungsunternehmungen des Reichs einschliesslich der Deutschen Reichsbahngesellschaft sowie Beförderungsunternehmungen der Länder haben der zuständigen Steuerstelle nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Fi- nanzen Nachweisungen mit den für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben einzureichen und gleichzeitig die Steuer einzuzahlen.

(2) Auf Grund dieser Nachweisungen wird die Steuer von der Steuerstelle festgesetzt und, soweit noch nicht gezahlt, eingezogen. Der Reichsminister der Finanzen kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 15. Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, unter Anordnung der erforder-

lichen Verwaltungsmassregeln zu bestimmen, dass die Steuer auch von anderen Beförderungsunternehmungen gemäss § 14 entrichtet wird, sofern der Betriebs- unternehmer im Inland eine Niederlassung besitzt oder einen im Inland wohn- haften Vertreter bestellt. Dem Vorsteher der inländischen Niederlassung und dem nach Satz 1 bestellten Vertreter liegen dieselben Verpflichtungen ob, die durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebs- unternehmer auferlegt sind.

§ 16.

(x) Soweit die Steuer im Personenverkehr nicht nach §§ 14, 15 entrichtet wird, darf die Beförderung der Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen erfolgen. Aus den Fahrausweisen muss der um die Steuer erhöhte Beförderungs- preis ersichtlich sein.

(2) Die Steuer ist für die auszugebenden Fahrausweise im voraus zu ent- richten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer wird erfüllt durch Zahlung des Steuerbetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vor- zulegenden Fahrausweise.

(3) Der Reichsminister der Finanzen kann unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungsmassregeln bestimmen, dass eine Abstempelung der Fahrausweise ohne vorgängige Steuerentrichtung bewirkt, sowie dass von einer Abstempelung abgesehen wird und die Entrichtung der Steuer erst nach Veräußerung der Fahr- ausweise erfolgt.

§ H.

(x) Soweit die Steuer im öffentlichen Güterverkehr nicht nach §§ 14, 15 entrichtet wird, darf die Beförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn eine Frachturkunde über die Beförderung ausgestellt wird, die Ablieferung von Gütern, die vom Ausland nach dem Inland befördert sind, nur dann, wenn eine Fracht- urkunde über die Beförderung ausgehändigt wird. Auf Güter, die nach § 3 von der Steuer befreit sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

(2) Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind der für den Ort der Aus- 564

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händignng zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung, Güter, die nach dem Ausland bestimmt sind, im Binnenschiffs- und Landverkehr der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren Ueber- schreitung, im Seeverkehr der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt zur Versteuerung schriftlich anzumelden. Der Reichs- minister der Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die An- meldung bei einer anderen Steuerstelle und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Die Anmeldung hat die beförderten Güter und den Beförderungspreis anzugeben. Mit der Anmeldung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sendung begleiten, andernfalls Abschriften der Frachturkunden vorzulegen.

(4) Die Steuer ist mit der Anmeldung gleichzeitig einzuzahlen. Der Reichs- minister der Finanzen kann andere Fristen für die Einzahlung bestimmen.

§ 18. Soweit die Steuer im nichtöffentlichen Verkehr nicht nach § 15 entrichtet

wird, sind die beförderten Güter nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen 14 Tagen nach Ausführung der Beförderung schriftlich unter Einzahlung der Steuer anzumelden. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der Steuerstelle zum Zwecke der Steuer berechnung Anschreibungen zu führen.

§ 19. Zur Erhebung und Verwaltung der Beförderungssteuer auf Wasserstrassen

kann der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit den Landesregie- rungen Landesbehörden gegen eine ihre Aufwendungen deckende Vergütung als Steuerstellen bestimmen.

§ 20. Die Beförderungsunternehmungen unterliegen der Steueraufsicht, sofern sie

nicht unmittelbar vom Reiche oder einem Lande betrieben werden. § 195 der Reichsabgabenordnung findet entsprechende Anwendung.

§21. Die Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern und die über

solche Verträge ausgestellten Urkunden unterliegen in den einzelnen Ländern keiner weiteren Abgabe.

§ 22.

(*) Ist der Betriebsunternehmer in der Gestaltung der Tarife durch Verein- barungen mit einem Dritten gebunden, so stehen diese Vereinbarungen solchen Tarifänderungen nicht entgegen, die zur Deckung der Steuer bestimmt und nach Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu erachten sind.

(2) Kommt zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten eine Verständigung über die Tarifänderungen nicht zustande, so entscheidet über deren Art und Mass endgültig ein Schiedsgericht.

(3) Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsrichtern gebildet, von denen je einer von jeder Partei ernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien ge- wählt wird. Stehen dem Betriebsunternehmer mehrere Vertragsbeteiligte gegen- über und einigen diese sich nicht über die Wahl des Schiedsrichters, so entscheidet unter ihnen die Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Der Betriebsunternehmer hat der anderen Partei den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist ihrerseits ein gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf seinen Antrag der Schiedsrichter von der Aufsichtsbehörde für das Betriebsunternehmen ernannt. Besteht eine Aufsichtsbehörde nicht, so erfolgt die Ernennung durch die für das Betriebsunternehmen zuständige obere Verwaltungsbehörde.

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2 Iß Deutsches Beförderungssteuergesetz. Vom 29. Juni 1926.

(6) Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sich die Parteien über die Wahl des Obmanns nicht einigen.

§ 23.

Unterliegen die Tarife obrigkeitlicher Festsetzung oder Genehmigung oder sind obrigkeitliche Höchstpreise festgesetzt, so sind die Tarife und Höchstpreise,, sofern die Steuer in den Beförderungspreis eingerechnet wird, auf Antrag des Unternehmers insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu erachten ist.

§ 24. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen. Er kann zulassen, dass eine Abrechnung über die einzelnen Steuer- beträge unterbleibt. Er kann ferner bestimmen, dass und unter welchen Voraus- setzungen in besonderen Fällen, in denen die Feststellung der Steuerbeträge mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde, die Berechnung und Abführung der Steuer im Wege der Abfindung zulässig ist.

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