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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 235)

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 235) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 200-231 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906593 . Accessed: 13/06/2014 10:12 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.49 on Fri, 13 Jun 2014 10:12:09 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 235)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 200-231Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906593 .

Accessed: 13/06/2014 10:12

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924 x). (Reichsgesetzbl. 1924 II Nr. 32 S. 235)

Für die Rechtsverhältnisse der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 errichteten Reichsbank gelten fortan die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Notenprivileg der Reichsbank.

§ i. Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige Bank, welche

die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geld- umlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu er- leichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.

Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, allerorten im Reichsgebiet Zweiganstalten (Reichsbankstellen und Reichsbanknebenstellen) zu unterhalten. Die Bestimmung hierüber und über die Organisation der Zweig - anstalten trifft das Reichsbankdirektorium.

§2. Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht,

Banknoten in Deutschland auszugeben. Die bestehenden Notenausgaberechte der Bayerischen Notenbank, der Würt-

tembergischen Notenbank, der Sächsischen Bank und der Badischen Bank bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu welcher die Privatnotenbanken Banknoten auszugeben befugt sind, darf den Betrag von 194 Mill. RM. insgesamt nicht über- steigen.

Die Höhe, bis zu der die einzelnen Privatnotenbanken Banknoten ausgeben dürfen, wird durch ein besonderes Gesetz festgesetzt, das auch die sonstigen Rechts- verhältnisse dieser Banken regelt.

Die Rentenbank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheine nicht erhöhen.

Das der Deutschen Golddiskontbank verliehene Recht der Notenausgabe wird aufgehoben. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Noten sind aufzurufen und einzuziehen. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Vor- stand der Deutschen Golddiskontbank.

§3. Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Beträge als

zehn Reichsmark dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben werden.

Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland.

Die Reichsbank ist verpflichtet, ihren gesamten bisherigen Notenumlauf auf- zurufen und gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe ist durch eine Reichsmark zu ersetzen. Die eingezogenen Noten sind zu

*) Ein Kommentar zum Bankgesetz und Priyatnotenbankgesetz von Dr. Hans Neu- feld ist erschienen in Karl Heymanns Verlag, Berlin 1925.

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Deutsches Eankgesetz. Vom 30, August 1924. 201

vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Ein- lieferung und Kraftloserklärung der alten Noten setzt das Reichsbankdirek- torium fest.

§4- Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzins-

liche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie ausschliesslich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

II. Kapital der Reichsbank. §5*).

Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf 400 Mill. RM. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium hat die für die Erhöhung erforderlichen Mass- nahmen zu treffen, insbesondere die Höhe des Grundkapitals im Rahmen des im Satz 1 bezeichneten Betrages festzustellen, wobei das so festzustellende Grund- kapital mindestens 300 Mill. RM. betragen soll1).

Die neu auszugebenden Anteilscheine sind ausschliesslich in Gold oder De- visen, zum jeweiligen Goldwert umgerechnet, einzuzahlen, mit Ausnahme der An- teilscheine, welche gegen die bisherigen Reichsbankanteilscheine oder Aktien der Deutschen Golddiskontbank ausgegeben werden.

Für das gesamte Grundkapital werden neue Anteilscheine ausgegeben. Die Inhaber der bisherigen Anteilscheine erhalten im Umtausch gegen dieselben neue Anteilscheine in einem vom Reichsbankdirektorium festzusetzenden Verhältnis; dabei darf das bisherige Grundkapital höchstens mit 100 Mill. RM. in Ansatz ge- bracht werden2).

Jeder Reichsbankanteil lautet über 100 RM. Die Anteile werden auf den Namen gestellt.

Die nähere Form der Anteile wird durch die Satzung festgesetzt. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichs -

bank.

III. Organisation der Reiclisbank.

i. Verwaltung*. § 6.

Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern be- steht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbesondere die Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik der Bank.

Präsident und Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Das Reichsbankdirektorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-

mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Präsident wird vom Generalrat in der Weise gewählt, dass eine Mehrheit

von 9 Stimmen vorhanden sein muss, der mindestens 6 deutsche Stimmen an- gehören. Der Präsident erhält eine Ernennungsurkunde, die der Unterschrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des

]) Das Reichsbankdirektorium hat das Grundkapital auf 300 Mill. RM. festgesetzt und die Zustimmung der Anteilseigner in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Oktober 1U24 herbeigeführt. Begeben sind zur Zeit (Juni 1925) 122,788 Mill. RM., noch nicht begeben 177,212 Mill. RM.

*) Das Reichsbankdirektorium hat das bisherige Grundkapital (180 Mill. Gm.) auf 90 Mill. RM. festgestellt (Bekanntmachung vom 15. Oktober 192 J, Reichsanzeiger Nr. 245); die Zustimmung der Anteilseigner war in der oben erwähnten Generalversammlung vom 4. Oktober 1924 herbeigeführt worden.

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202 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924

Reichspräsidenten bedarf. Mit der Aushändigung der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmässig bestellt.

Lehnt der Reichspräsident seine Unterschrift bei einem Gewählten ab, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Lehnt der Reichspräsident auch die Unterschrift bei dem Neugewählten ab, so findet eine dritte Wahl statt, die endgültig ist, ohne dass es für die rechtmässige Bestellung der Unterschrift des Reichspräsidenten unter der Ernennungsurkunde bedarf.

Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums erfolgt nach Zustimmung des Generalrats durch den Präsidenten. Die Zustimmung des Generalrats muss mit dem Stimmenverhältnis zustande kommen, das für die Präsidentenwahl vor- geschrieben ist. Die Ernennung erfolgt auf einen Zeitraum von 12 Jahren, jedoch mit der Massgabe, dass jedes Mitglied des Direktoriums bei Erreichung eines Lebensalters von 65 Jahren ausscheidet.

Für die erstmalige Ernennung des Direktoriums gilt folgende Besonderheit: Die Zahl der Mitglieder des Direktoriums mit Ausnahme des Präsidenten wird in drei Gruppen geteilt, von denen die ersten beiden gleich gross sein müssen und die dritte entweder ebenfalls die gleiche Grosse haben muss wie die beiden ersten oder, wenn das rechnerisch nicht geht, kleiner sein kann, aber so nahe als möglich an die Grosse jeder der ersten beiden Gruppen herankommen muss. In die erste Gruppe werden die an Lebensalter jüngsten, in die dritte Gruppe die an Lebensalter ältesten, in die zweite Gruppe die übrigen zu Ernennenden eingereiht. Die Mit- glieder der ersten Gruppe werden auf 12 Jahre, die der zweiten Gruppe auf 8 Jahre und die der dritten Gruppe auf 4 Jahre ernannt. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt auch bei der erstmaligen Wahl.

Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 4 Jahre. Der Präsident und die Mitglieder sind wieder wählbar.

Wenn eine Zuwahl oder Ergänzung des Reichsbankdirektoriums durch Wahl eines neuen Kandidaten stattfindet, so bedarf der zu Wählende der Zustimmung des Reichsbankdirektoriums.

Aus wichtigem Grunde kann der Präsident oder ein Mitglied des Direktoriums jederzeit abberufen werden, unter Wahrung der ihnen vertraglich zustehenden Ansprüche. Diese Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgt gegenüber dem Prä- sidenten durch den Generalrat mit der im Abs. 4 vorgesehenen Stimmenmehrheit, gegenüber einem Mitglied des Direktoriums gleichfalls durch den Generalrat mit der gleichen Stimmenmehrheit, jedoch nur mit Zustimmung des Präsidenten.

§ 7.

Die Bank wird durch das Reichsbankdirektorium gerichtlich und ausser- gerichtlich vertreten. Seine Legitimation im Rechtsverkehr wird durch eine amt- liche Bescheinigung des beim Reichsbankdirektorium bestellten Urkundsbeamten (§ 8) nachgewiesen.

Erklärungen des Reichsbankdirektoriums sind für die Reichsbank verbind- lich, wenn sie von zwei Mitgliedern abgegeben werden. Die Erklärung von Mit- gliedern kann durch die von Stellvertretern ersetzt werden. Erklärungen der Vor- stände der Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen sind für die Reichsbank verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises der betreffenden Zweiganstalt von beiden Vorstandsmitgliedern oder ihren Stellvertretern abgegeben werden.

Die Vorschriften des § 232 Abs. 1, Satz 2 u. 3 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

Gegen die Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen können alle Klagen, die auf ihren Geschäftsbetrieb Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Zweiganstalt errichtet ist.

§ 8. Bei den Reichsbankhauptstellen werden Bankkommissare, bei den Reichs-

bankstellen Bankjustitiare vom Präsidenten bestellt, deren Geschäftskreis vom Präsidenten des Reichsbankdirektoriums festgesetzt wird.

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 203

Bei der Reichsbank und ihren Zweig anst alten können vom Präsidenten des Reichsbankdirektoriums Urkundsbeamte bestellt werden, welche die Fähigkeit zur Bekleidung des Richteramtes besitzen müssen; sie führen ein amtliches Siegel. Zu Urkundsbeamten bei den Zweig anst alten sollen in der Regel die Bankkommissare und Justitiare bestellt werden.

Die von den Urkundsbeamten in Angelegenheiten der Reichsbank aufgenom- menen Urkunden haben dieselbe Wirkung, als ob sie von einem Gericht oder Notar aufgenommen wären. Die Urkundsbeamten sind berechtigt, in Angelegenheiten der Reichsbank Unterschriften zu beglaubigen, sowie für das Reichsbankdirek- torium und die zur gesetzlichen Vertretung der Reichsbank berechtigten Vorstands - beamten der Zweig anst alten Zeugnisse zur Legitimation im Rechtsverkehr aus- zustellen.

§ 9. Der Präsident ernennt die Beamten auf Vorschlag des Direktoriums, er

ordnet die Verteilung ihrer Arbeiten und Pflichten in der Bank. Die Rechtsverhältnisse der Beamten der Bank werden durch ein vom Di-

rektorium zu erlassendes besonderes Beamtenstatut geregelt. Das Beamtenstatut hat den Beamten der Reichsbank die Rechte der Reichs-

beamten zu wahren und die Pflichten der Reichsbeamten aufzuerlegen. Ab- weichungen vom Reichsbeamtenrecht sind nur insoweit zulässig, als es zur Auf- rechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes notwendig ist.

Verstösse gegen die vom Beamtenstatut festgesetzten Pflichten werden in dem für Reichsbeamte vorgesehenen Disziplinarverfahren nach Massgabe der für Reichsbeamte geltenden dienststrafrechtlichen Vorschriften verfolgt. Hierbei übt der Präsident des Reichsbankdirektoriums die Befugnisse der obersten Reichs- behörde aus.

Die Bank kann Angestellte und Arbeiter im Vertragswege annehmen; für deren Rechte und Pflichten sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifverträge massgebend. Nach einer Kündigung der Tarifverträge sind besondere Haustarifverträge abzu- schliessen.

§ 10. Für den Präsidenten und die Mitglieder des Direktoriums werden die Vor-

schriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge vom Generalrat erlassen.

Für die Beamten der Bank erlässt das Reichsbankdirektorium die Vor- schriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge ; hierbei sind die reichsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen.

Eine günstigere Regelung der Dienstbezüge der Beamten der Bank im Ver- gleich zu den Dienstbezügen gleich zu bewertender Reichsbeamten ist nur dann zulässig, wenn diese günstigere Regelung zur Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs notwendig ist.

Die Vorschriften über die Dienstbezüge der Beamten der Bank sowie deren Aenderungen und Ergänzungen hat das Reichsbankdirektorium vor Erlass der Reichsregierung mitzuteilen. Bestehen über die Zulässigkeit (Abs. 3) der Regelung zwischen dem Reichsbankdirektorium und der Reichsregierung Meinungsverschie- denheiten, so kann diese binnen vier Wochen nach Mitteilung die Entscheidung eines Schiedsgerichts anrufen.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied; das dritte ständige Mitglied, welches der Vorsitzende des Schiedsgerichts sein soll, wird vom Präsidenten des Reichsgerichts aus geeigneten Persönlichkeiten ernannt, die bekanntermassen in solchen Angelegenheiten Erfahrung haben.

Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu stellen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Reichsregierung und das Reichsbankdirektorium bindend. Bis zur Entscheidung bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

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204 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924

Die Bestimmungen in Abs. 3-6 berühren nicht die Befugnis der Reichsbank, im Einzelfalle bei besonderen Leistungen nach Massgabe der Bedürfnisse der Reichsbank besondere Vergütungen zu gewähren, solange die Vergütungen in ihrem Gesamtbetrag 10 % des gesamten Besoldungsaufwandes für die Reichs- beamten nicht übersteigen.

Den in Abs. 1 und 2 genannten Personen stehen gegen das Reich Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht zu.

B. Vertretung der Anteilseigner. § 11.

Die Generalversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner. Zur Teil- nahme ist mit den in der Satzung enthaltenen Massgaben jeder verfügungsberech- tigte Anteilseigner berechtigt, der in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.

Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem Nenn- betrag der durch ihn vertretenenen Bankanteile. Jeder Anteil hat das Recht auf eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand ver- einigt sein.

Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet der Nennbetrag der Anteile.

§ 12. Die Generalversammlung empfängt jährlich den Verwaltungsbericht. Sie

beschliesst über die Bilanz und Gewinnverteilung nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie beschliesst ferner über Abänderungen der Satzung nach Vorschlag des

Reichsbankdirektoriums mit Zustimmung des Generalrats.

§ 13. Bei der Reichsbank wird ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentral-

ausschuss) gebildet werden, dessen gutachtliche Aeusserung sie in geeigneten Fällen einholen kann. Die Mitglieder des Zentralausschusses sollen auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bank- gewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmerschaft, und zwar aus den deutschen Anteilseignern gewählt werden.

Rechte und Pflichten des Zentralausschusses bestimmt die Satzung. Deputierte des Zentralausschusses sollen zum Zwecke der Beratung des

Reichsbankdirektoriums in besonderen Angelegenheiten gewählt werden; sie können vom Reichsbankdirektorium zu seinen Sitzungen bei solchen Beratungen zugezogen werden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Satzung.

In entsprechender Weise sollen bei den grösseren selbständigen Zweiganstalten Bezirksausschüsse und aus deren Mitte Beigeordnete gewählt werden. Rechte und Pflichten der Bezirksausschüsse und Beigeordneten bestimmt die Satzung.

C. Generalrat.

§ 14. Bei der Reichsbank wird ein Generalrat gebildet, bestehend aus 14 Mit-

gliedern, von denen sieben die deutsche Reichangehörigkeit und je eines die bri- tische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Durch ein- stimmigen Beschluss kann der Generalrat die Zahl seiner deutschen Mitglieder vermehren.

§ 15. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitglieder

und zugleich Vorsitzender des Generalrats. 51Ü

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 205

Die Amtsdauer der Mitglieder des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars beträgt 3 Jahre. In der ersten Amtsperiode sollen drei deutsche Mitglieder und drei ausländische Mitglieder für die Dauer von 1 Jahr, zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren und zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren ihre Aemter bekleiden. In der ersten Sitzung des Generalrats soll durch das Los entschieden werden, welche Mitglieder - mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars - hiernach eine verkürzte Amtsdauer von 1 oder 2 Jahren haben. Wird zum Präsidenten eine Person gewählt, die dem Generalrat bisher nicht angehörte, so scheidet dasjenige der deutschen Mitglieder des General- rats aus, das die längste Amtsdauer vor sich hat. Im Zweifel entscheidet das Los.

§ 16. Die deutschen Mitglieder - mit Ausnahme des Präsidenten - werden von

den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl trifft die Satzung. Für die Wahl der ersten deutschen Mitglieder erlässt das Organisationskomitee

mit Zustimmung des Präsidenten die erforderlichen Bestimmungen. Die ausländischen Mitglieder werden erstmalig vom Organisationskomitee

ernannt. Im weiteren Verlauf soll, wenn ein ausländisches Mitglied ausscheidet, eine

Neuwahl einer Person derselben Staatsangehörigkeit stattfinden, und zwar durch die zur Zeit der Wahl im Amt befindlichen ausländischen Mitglieder. Einstimmig- keit bis auf eine Stimme ist hierfür erforderlich.

Bevor ein ausländisches Mitglied gewählt wird, soll der Generalrat die Zentral- notenbank des Landes, dessen Staatsangehörigkeit gewählt werden soll, um eine gutachtliche Aeusserung ersuchen.

§ 17. Zu Mitgliedern des Generalrats dürfen nicht bestellt werden: a) unmittelbare, Staatsbeamte des Deutschen Reichs oder eines deutschen

Landes, b) Personen, die vom Deutschen Reiche oder einem deutschen Lande eine

Bezahlung erhalten. Abs. 1 gilt sinngemäss für Beamte eines ausländischen Staates sowie für

Personen, die von einem solchen Staate oder dessen Regierung eine Bezahlung erhalten.

§ 18. Der Generalrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens

zehn Stimmen oder mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn der Präsident und der Kommissar in der Mehrheit inbegriffen sind. Falls ein Mitglied einer Sitzung nicht beiwohnen kann, steht es ihm frei, ein anderes Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm zu ermächtigen, an seiner Statt seine Stimme abzugeben.

In jeder seiner Sitzungen und wenigstens einmal im Monat soll der Generalrat die Berichte prüfen, die ihm von dem Präsidenten und dem Kommissar vorgelegt worden sind. Er fasst Beschluss über alle Vorschläge, die ihm von dem Präsidenten und dem Kommissar gemacht worden sind, jedoch ohne dass die dem Reichbank- direktorium vorbehaltenen Rechte der Verwaltung der Bank dadurch beeinträch- tigt werden dürfen.

§ 19. Der Generalrat bestellt eines seiner ausländischen Mitglieder oder einen anderen

Ausländer, der eine nach § 14 im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Notenausgabe. Der Beschluss muss mit mindestens neun Stimmen, worunter mindestens sechs ausländische Stimmen sein müssen, gefasst werden. Die Wahl eines Nichtmitgliedes bewirkt das Ausscheiden des bisherigen

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20ß Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

Mitgliedes gleicher Staatsangehörigkeit. Der gewählte Kommissar wird durch die Wahl Mitglied des Generalrats. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

§ 20.

Sämtliche bei der Bank als Leiter, Beamte oder Angestellte tätigen Personen sowie die Mitglieder des Generalrats, des Zentralausschusses und der Bezirks- ausschüsse sind verpflichtet, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegen- heiten und Einrichtungen der Bank, insbesondere über alle einzelnen Geschäfte der Bank und über den Umfang gewährter Kredite Schweigen zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis oder die Zugehörigkeit zum Generalrat, Zentral- ausschuss oder einem Bezirksausschuss fortgefallen ist.

Die Sitzungen des Reichsbankdirektoriums, des Generalrats, des Zentral- ausschusses und der Generalversammlung finden in Berlin statt.

Zur Aufrechterhaltung einer ständigen Fühlung in den währungs- und finanz- politischen Angelegenheiten ist das Reichsbankdirektorium verpflichtet, in regel- mässigen Zeitabständen der Reichsregierung sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegenheiten dieser Art Bericht zu erstatten.

IV. Der GescMftskreis der Bank.

§ 21. Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen und zu

verkaufen ; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus

welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33 v. H. des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein;

3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar:

a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und Prioritäts-

obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befind- lich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurs- wertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuld- verschreibungen öffentlichrechtlicher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbe- zeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,

c) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; solche Darlehen können nur an als zahlungsfähig bekannte Banken gegeben werden,

d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahn- Prioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes,

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 207

e) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes,

f ) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren, höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes.

Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des Generalrats die lang- fristigen Schuldverschreibungen des Reichs als Pfandsicherheit für Darlehen an- nehmen, die nicht länger als 3 Monate laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muss, die in Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, dass Darlehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des Reichs verpfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank und ihres Reservefonds übersteigen;

4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist;

5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweig anst alten oder Korrespondenten auszustellen;

6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen;

7. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzu- nehmen ;

8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehens im

Verzüge ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen oder, wenn der ver- pfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nichtöffentlich durch einen ihrer Beamten oder durch einen Handelsmakler oder, in Ermanglung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegen- über anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.

§ 22.

Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 RM. für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.

Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen.

§ 23.

Das Reichsbankdirektorium hat jeweilig die Prozentsätze festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen, zu welchen die Reichsbank diskontiert oder zinsbare Darlehen erteilt.

§ 24. Der Bank ist unbeschadet der Vorschrift des § 21 Ziff. 3 b untersagt, Wechsel

zu akzeptieren, Grundstücke oder Bergwerkseigentum, Oelfelder oder Aktien zu beleihen, es sei denn, dass es sich lediglich um Nebensicherheiten handelt, ferner Grundstücke, Aktien oder Waren zu kaufen oder zu verkaufen, soweit es sich nicht um Anschaffungen für Betriebszwecke der Bank oder um die Realisierung vorhandener Aktiva handelt.

§ 25. Die Reichsbank ist verpflichtet, für das Reich durch ihre sämtlichen hierzu

ihrer Natur nach geeigneten Niederlassungen auf Verlangen der Reichsbehörden 519

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208 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen.

Die Bank darf dem Reiche unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 Betriebs- kredite gewähren, jedoch jeweils höchstens auf 3 Monate und nur bis zum Höchst - betrage von 100 Millionen RM. Am Ende des Geschäftsjahres darf keinerlei Ver- schuldung des Reichs bei der Bank vorhanden sein.

Das Reich wird seine sämtlichen die allgemeine Reichs Verwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Reichsbank besorgen lassen. Die Reichsbank ist grund- sätzlich verpflichtet, diese Geschäfte auszuführen; lehnt die Reichsbank die Ueber- nahme eines Geschäfts ab, so ist das Reich befugt, die Geschäfte durch eine andere Stelle ausführen zu lassen. Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und Schatzanweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert werden; in jedem Falle soll das Reich seine Ab- sichten über alle derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mitteilen.

Die Reichsbank darf auch der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn angemessene Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zusammen 200 Millionen RM. für beide Unternehmen geben. In diesem Falle findet auf Verlangen der Reichsbank die Vorschrift des Abs. 3 sinngemäss Anwendung. Die unmittelbaren finanziellen Beziehungen zwischen der Reichspost und der Reichs - finanzverwaltung werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

Die Erledigung der in Abs. 1 genannten Aufgaben sowie die Einlösung von Zinsscheinen und Anleihen des Reichs erfolgt für die allgemeine Reichsverwaltung kosten- und gebührenfrei. Für die übrigen Bankgeschäfte des Reichs dürfen von der Reichsbank höchstens die für die übrigen Kunden der Bank geltenden Sätze berechnet werden. Die Reichsbank ist jedoch ermächtigt, Ermässigungen der Gebühren vertraglich mit dem Reiche zu vereinbaren.

Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländischen Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen.

§ 26.

Bei der Bank wird ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzu- führenden Reparationszahlungen. Die Beziehungen zwischen den Bevollmächtigten Organen der Reparationskommission als Gläubigerin dieses Guthabens einerseits und der Bank anderseits sind lediglich die zwischen Bank und Kunden.

Der Betrag des Guthabens auf diesem Konto darf ohne Zustimmung der Bank die Summe von 2 Milliarden RM. nicht überschreiten.

V. Notenausgabe, -Deckung und Kommissar für die Notenausgabe. § 27.

Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe durch die Notenabteilung der Bank.

Der Kommissar ist ermächtigt und seine Aufgabe soll im wesentlichen darin bestehen, die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Notenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf befindlichen Noten beziehen. Zu diesem Zwecke soll der Kommissar das Recht haben, die Vorlage aller Unter- lagen zu verlangen, die er für die Durchführung seiner Aufgabe für zweckmässig hält. Er kann auch bei der Bank persönlich oder durch seine Hilfsarbeiter alle auf die Durchführung seiner Aufgabe bezüglichen Untersuchungen anstellen. Er kann den Sitzungen des Direktoriums beiwohnen.

Dem Kommissar sind die täglichen Nachweisungen über die Notendeckung und über die im Umlauf befindlichen Noten fortlaufend zur Prüfung und Billigung vorzulegen.

Õ20

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 209

Die Mitwirkung des Kommissars an der An- und Ausfertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, der nach Anweisung des Kommissars angebracht werden soll. Jede Note, die die Bank in Umlauf setzt, muss diesen Stempel tragen.

Der Kommissar und dessen Hilfsarbeiter sind in bezug auf alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank zur völligen Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 28. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten

jederzeit zu halten: a) eine Deckung von mindestens 40 % in Gold oder Devisen (Golddeckung);

diese Deckung muss zu mindestens drei Vierteln aus Gold bestehen. Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Barrengold sowie in- und ausländische

Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 RM. berechnet, soweit sie sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer ausländischen Zentralnotenbank befinden.

Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind. Sie sind mit ihrem jeweiligen Goldwert einzusetzen.

b) für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, welche den in § 21 aufgestellten Erfordernissen genügen.

§ 29. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die in § 28 unter a) genannte Deckung

auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden; ein solcher Beschluss des Generalrats bedarf Einstimmigkeit bis auf eine Stimme.

Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine Bank- ausweiswoche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen Deckung von 40 % fehlenden Betrag prozentual bemessene Notensteuern nach folgenden Bestimmungen an das Reich zu zahlen:

bei einer Deckung zwischen 37 und 40%: 3% jährlich; bei einer Deckung zwischen 35 und 37%: 5% jährlich; bei einer Deckung zwischen 3373 un(^ 35%: 8% jährlich; bei einer Deckung von weniger als 33V3%: 8% jährlich zuzüglich eines

Prozentes jährlich für jedes Prozent, um das die Prozentsatzzahl der Deckung 33V3% unterschreitet.

Der Diskontsatz muss, wenn die Deckung während einer Bankausweiswoche oder länger ununterbrochen unter 40 % liegt, mindestens 5 % betragen.

Wenn eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz um mindestens ein Drittel des Prozentsatzes der zu zahlenden Steuern sich erhöhen, zuzüglich jeder Erhöhung der besagten Sätze, die zur Erfüllung der Vorschriften des Abs. 3 benötigt wird.

§ 30. Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat das Reichsbankdirektorium dem

Reichsminister der Finanzen bis zum 10. eines jeden Monats die zur Feststellung der Steuer für den vergangenen Monat erforderlichen Angaben zu machen. Die Zahlung der Steuer hat bis zum Ende des Monats zu erfolgen.

§ 31. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten: a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürf-

nisse gestatten, dem Inhaber einzulösen.

Finanzarchiv. XXXXII. Jahrg. 521 14

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220 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank in: 1. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Fein-

gehalt zu pari; 2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 RM. und nicht mehr

als 35,000 RM. zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt;

3. Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung; die Satzung bezeichnet diejenigen ausländischen Banken, auf die die Schecks oder Auszahlungen lauten müssen. Die Reichsbank kann hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich aus dem dem Einlösungs- betrage entsprechenden Anteile an den Versendungsspesen nebst Zinsen für grössere Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bankplatze ergibt.

§ 32.

Die Bank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note präsentiert, welcher grosser ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte präsentiert, vernichtet sei.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist die Bank nicht verpflichtet.

§ 33. Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder eine ihrer Zweiganstalten oder

in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht wieder ausgegeben werden.

§ 34.

Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch das Direktorium, das hierüber sowie über die Vernichtung der eingezogenen Noten die näheren Be- stimmungen erlässt. Diese sind im Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.

§ 35. Neben der im § 28 vorgesehenen Deckung der in Umlauf befindlichen Noten

hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu halten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen (tägliches Geld) in Deutschland oder im Auslande, Schecks auf andere Banken, Wechseln von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen.

Die vorstehend vorgesehene Sonderdeckung bezieht sich nicht auf das auf Grund des § 26 eingerichtete Konto.

§ 36.

Die Bank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva nach folgenden Bestim- mungen regelmässig zu veröffentlichen.

Die wöchentliche Veröffentlichung muss angeben: 1. auf seiten der Passiva:

das Grundkapital, die Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva;

2. auf seiten der Aktiva: den Goldbestand (Barrengold) sowie in- und ausländische Goldmünzen,

das Pfund fein zu 1392 RM. berechnet), 522

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 211

den Bestand: an deckungsfähigen Devisen, an sonstigen Wechseln und Schecks, an deutschen Scheidemünzen, an Noten anderer Banken, an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven.

Ausserdem sind die aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.

Sie hat ferner spätestens 6 Monate nach dem Schlüsse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie den Jahres abschluss des Gewinn- und Verlustkontos im Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz trifft die Satzung.

VI. Gewinnverteilung. § 37.

Von dem jährlichen Reingewinn sollen 20 % so lange einem Reservefonds zugeführt werden, als dieser weniger als 12 % des Notenumlaufs der Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate.

Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährliche Dividende von 8 %. Wird diese Dividende in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem Reserve- fonds gesetzlich zufliessenden Beträge vorweg zu entnehmen, es sei denn, dass er aus einer vorhandenen Dividendenreserve entnommen werden kann.

Der nach Ausschüttung dieser Dividende verbleibende Restbetrag des Rein- gewinns wird wie folgt geteilt: von den ersten 50 Millionen RM. erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseigner die andere Hälfte; von den nächsten 50 Millionen erhalten das Reich drei Viertel, die Anteilseigner ein Viertel. Von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich neun Zehntel, die Anteilseigner ein Zehntel; die hiernach den Anteilseignern zufliessenden Beträge werden ent- weder als Zuschlag zu der Dividende gezahlt oder einem Spezi alreservefonds für künftige Dividendenzahlung zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmässigen Di- vidende zugeführt.

Ein bei der Begebung von Anteilsscheinen etwa zu gewinnendes Aufgeld fliesst dem Reservefonds zu.

VII. Liquidation. § 38.

Nach dem Fortfall des Rechtes der Reichsbank, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist das Reich berechtigt, mit einjähriger Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben und ihre Grundstücke zu übernehmen.

Der Uebernahmepreis für die Grundstücke, die am 1. Januar 1925 im Eigentum der Reichsbank stehen, entspricht dem Verkauf s wert dieser Grundstücke am 1. Januar 1925. Dieser Preis ist im Laufe des Jahres 1925 durch Vereinbarung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und der Reichsbank festzustellen. Falls es zu einer Vereinbarung nicht kommt, wird der Preis durch ein Schieds- gericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht besteht aus je zwei Vertretern des Reichs - ministers der Finanzen und der Reichsbank und einem von diesen Vertretern zu bestimmenden Obmann. Einigen sich die Vertreter nicht über die Person des Obmanns, so wird dieser von dem Präsidenten des Reichsgerichts benannt.

Für nach dem 1. Januar 1925 von der Reichsbank erworbene Grundstücke ist der Uebernahmepreis der Erwerbspreis der Reichsbank, mangels eines solchen

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222 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

der Verkaufs wert der Grundstücke zur Zeit des Erwerbs. Für die Bestimmung dieses Verkaufs wertes gelten die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend.

Bevor die Reichsbank in Liquidation tritt, hat sie die Reichsregierung hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen.

VIII. Strafvorschriften.

§ 39. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzins-

liche Schuldverschreibungen ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Wertzeichen gleichkommt, mindestens aber 5000 RM. beträgt.

§ 40. Mit Geldstrafe nicht unter 50 RM. wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung

in § 4 zuwider ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschliesslich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

Geschieht die Verwendung gewerbsmässig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängnis bis zu 1 Jahre ein. Der Versuch ist strafbar.

§ 41. Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums werden: 1 . wenn sie in den durch die Bestimmungen des § 36 vorgeschriebenen Ver-

öffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft;

2. wenn die Bank mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber 5000 RM. beträgt.

§ 42.

Beamte und Angestellte der Reichsbank, die auf eine von dem Präsidenten, dem Reichsbankdirektorium, dem Generalrat oder dem Kommissar innerhalb ihrer Zuständigkeit an sie gerichtete Anfrage wissentlich unrichtige Angaben machen, werden, soweit nicht auf Grund anderer Gesetze schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 500 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 43.

Soweit in diesem Gesetz Geldstrafen angedroht sind, ist die Geldstrafe in Goldmark festzusetzen, solange nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches die Geldstrafe in Goldmark festzusetzen ist. Hierbei ist eine Goldmark einer Reichs- mark gleichzusetzen.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

§ 44. Die Satzung der Reichsbank hat Bestimmung zu treffen: 1. über die Form der Anteilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen

Dividendenscheine und Talons; 2. über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Anteilscheinen zu be-

achtenden Formen; 3. über Aufgebot und Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anteil-

scheine sowie über das Verfahren in betreff abhanden gekommener Dividenden - scheine und Talons;

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 213

4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichsbank aufzu- nehmen ist;

5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende; 6. über die Form, in welcher die Einberufung der Generalversammlung

geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechts der Anteilseigner;

7. über die Wahl des Zentralausschusses und seiner Deputierten, der Bezirks- ausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankanstalten;

8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf- zunehmen sind;

9. über diejenigen ausländischen Banken, auf welche die im § 31 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Schecks und Auszahlungen lauten müssen;

10. über die Wahl der deutschen Mitglieder des Generalrats. Das Organisationskomitee erlässt die erste Satzung. Diese sowie etwaige

spätere Aenderungen sind vom Reichsbankdirektorium im Reichsanzeiger zu ver off enti ichen .

§ 45. Die Reichsbank und ihre Anstalten sind im gesamten Reichsgebiet frei von

allen Körperschafts-, Einkommen- und Gewerbesteuern. Soweit auf dem Gebiete der Kapitalverkehrssteuer steuerliche Vergünsti-

gungen für die Reichsbank oder für Geschäfte mit ihr vorgesehen sind, gelten diese Vergünstigungen auch weiterhin. Die Einlösung der Noten (§31) unterliegt nicht der Börsenumsatzsteuer.

Soweit Anteilscheine sich im Eigentum von Ausländern ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche befinden, wird für die Dividenden oder sonstigen Vermögens- vorteile, die den Anteilseignern als solchen zustehen, eine Steuer vom Einkommen mit Einschluss der Steuer vom Kapitalertrag nicht erhoben.

§ 46.

Soweit der Reichsbank und ihren Organen bisher auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine bevorrechtete Stellung eingeräumt ist, wird ihr diese auch weiterhin durch die Reichsregierung gewährleistet. Insbesondere gelten für sie die nachstehenden Vorschriften:

In Wohnungs- und Mietangelegenheiten finden die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Reichsbehörden jeweils eingeräumten Vergünstigungen auf die Reichsbank mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass an Stelle der nach diesen Gesetzen zur Entscheidung berufenen obersten Reichsbehörde die Reichsregierung entscheidet. Soweit die Reichsregierung zur Entscheidung in Wohnungs- und Mietangelegenheiten von Behörden berufen ist, hat sie auch für den Bereich der Reichsbank zu entscheiden. Von Wohnungsbehörden angeordnete Vollstreckungen auf Räumung von Geschäftsräumen der Reichsbank oder Dienst- wohnungen und Mietdienstwohnungen von Reichsbankbeamten dürfen nur durch- geführt werden, wenn die Reichsregierung ihre Zustimmung vorher erklärt hat.

Die Reichsregierung bestimmt, in welchem Umfang das Reichsbankdirekto- rium im Interesse seines Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere um Uebersendung von Akten und Straf registerauszügen zu ersuchen.

Eine Beteiligung der Reichsbank an den Industrie- und Handelskammern findet nicht statt.

Die als Leiter, Beamte und Angestellte bei der Reichsbank tätigen Personen können zu Beisitzern der Kammern für Handelssachen nicht berufen werden.

Auf dem Gebiete der Schwerbeschädigtenfürsorge, der Einstellung der Ver- sorgungsanwärter, der Regelung der Arbeitszeit, der Gewerbeaufsicht und der sonstigen sozialen Fürsorge sind die für Reichsbehörden geltenden Bestimmungen auf die Reichsbank sinngemäss anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 359 des R.Str.G. sowie der §§ 54, 76 und 96 der Str.P.O. und 376 und 408 der Z.P.O, sowie das Gesetz über die Haftung des

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214 Deutsches Bankgesetz. Vom 80. August 1924.

Reichs f-ür seine Beamten vom 22. Mai 1910 (R.G.B1. S. 798) finden auf die Reichs- bank sinngemäss Anwendung.

§ 47. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Eintragungen in das

Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine Anwendung.

§ 48. Die Vorschriften des Börsengesetzes über den Prospektzwang finden auf

Reichsbankanteile keine Anwendung. § 49.

Die Reichsbank hat, solange ihre bisherigen Noten noch nicht zurückgezogen sind, für diese die gleichen Deckungs Vorschriften einzuhalten, wie sie für die neu auszugebenden Noten vorgesehen sind, wobei eine Billion Mark bisheriger Aus- gabe gleich eine Reichsmark gilt.

§ 50. Den Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft

von Reichsbankbeamten besitzen, bleiben die ihnen zustehenden vermögensrecht- lichen Ansprüche vorbehalten.

§ 51. Die erste Wahl des Präsidenten auf Grund dieses Gesetzes soll innerhalb

6 Monaten nach seinem Inkrafttreten erfolgen.

§ 52.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt die Reichsregie- rung1). Für das Inkrafttreten der Vorschrift des § 31 bedarf es ausserdem eines übereinstimmenden Beschlusses des Reichsbankdirektoriums und des Generalrates. Dieser Beschluss ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Bis dahin bewendet es bei der Bestimmung des § 2 des Gesetzes, betr. die Reichskassenscheine und die Banknoten, vom 4. August 1914 (R.G.B1. S. 347), soweit sich diese Bestimmung auf Reichsbanknoten bezieht.

§ 53. Das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die dazu ergangenen Aenderungs-

gesetze mit Ausnahme des Gesetzes vom 19. März 1924 (R.G.B1. II S. 73) treten unbeschadet der Bestimmung des § 52 ausser Kraft. Zugleich treten die Bestim- mungen der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 (R.G.B1. I S. 963) und des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank vom 19. März 1924 (R.G.B1. II S. 71) insoweit ausser Kraft, als sie mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 21. August 1924 2).

A. Allgemeines. In dem Bericht des von der Reparationskommission eingesetzten ersten

Sachverständigen ausschusses ist in Teil I unter VI ausgeführt: „Das Komitee schlägt als Grundbedingung für die Herbeiführung einer ein-

heitlichen und stabilen Währung in Deutschland vor, entweder eine neue Notenbank in Deutschland zu errichten oder die Reichsbank umzugestalten." (Vgl. S. 7 der Drucksache Nr. 5 des Reichstags 2/24.)

Die Grundzüge des Bankplanes sind in der Anlage I zum Sachverständigen- bericht (vgl. S. 82 ff. der genannten Drucksache) niedergelegt. Das unter III dieser

!) Es wurde durch V.O. vom 10. Oktober 1924 (R.O.Bl. II S. 383) der 11. Oktober 1924 bestimmt.

2) Reichstag, 2. Wahlperiode 1924, Drucks. Nr. 448. 526

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 215

Anlage vorgesehene Organisationskomitee hat den vorliegenden Entwurf aus- gearbeitet, ebenso wie die als Anlage I dieser Begründung beigefügte Satzung der Reichsbank und hat zu beiden Entwürfen den als Anlage II beigefügten Bericht an die Reparationskommission erstattet. Auf die die Bank betreffenden Aus- führungen des Sachverständigenberichts, ebenso wie auf den Bericht des Organi- sationskomitees darf im allgemeinen Bezug genommen werden.

In engstem Zusammenhange mit der Umformung der Reichsbank steht die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen und die Neuordnung des Münz- wesens; hierauf bezügliche Gesetzentwurf e sind gleichfalls im Organisationskomitee aufgestellt worden. Sie werden besonders vorgelegt.

Der Sachverständigenbericht hat die Frage, ob für Deutschland eine neue Zentralnotenbank gegründet werden soll oder ob die Reichsbank unter entsprechen- der Umgestaltung ihrer Verfassung aufrechterhalten bleiben soll, nicht selbst entschieden, sondern die Entscheidung dem Organisationskomitee überlassen. Nachdem dieses seine Entscheidung dahin getroffen hat, dass die Reichsbank als deutsches Zentralnoteninstitut aufrechtzuerhalten und nach dem Plan des Sach- verständigenkomitees umzugestalten sei, geht der vorliegende Entwurf davon aus, dass die durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 (R.G.B1. S. 177) errichtete Reichsbank bestehen bleibt, wobei jedoch gleichzeitig diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse der Reichsbank regeln, mit den Vor- schlägen des Sachverständigenberichts in Einklang gebracht werden. Dies bedingt einschneidende Abänderungen des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Dabei sind diejenigen Teile des Bankgesetzes, die sich nicht auf die Reichsbank, sondern auf die Privatnotenbanken beziehen, zum grössten Teile ausgeschieden worden, um in einem besonderen Gesetz geregelt zu werden.

Der vorliegende Entwurf baut im allgemeinen auf den bewährten Grundlagen des Bankgesetzes von i 875 auf. Gewisse Abweichungen im System zielen auf eine vollständige Absonderung des Zentralnoteninstituts von der Finanzgebarung des Reichs und der Länder und von politischen Einflüssen ab. Eine Mitwirkung des Auslandes bei der Bank ist gemäss dem Sachverständigengutachten im Generalrat und durch den Kommissar vorgesehen. Die Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik bestimmt das Reichsbankdirektorium, in dessen Hand nach wie vor die Verwaltung der Bank liegt.

B. Im einzelnen«

Zu § 1. Die Unabhängigkeit der Reichsbankleitung von der Einflussnahme der Re-

gierung war bereits in gewissem Umfange durch das Autonomiegesetz vom 26. Mai 19221) (R.G.B1. II, S. 135) festgelegt worden. Der Entwurf spricht im § 1 erneut den Grundsatz der Unabhängigkeit der Reichsbank aus. Die Reichsbank hat wichtige öffentliche Aufgaben, die in Anlehnung an § 12 des alten Bankgesetzes in dem Entwurf festgestellt sind. Unbeschadet des öffentlichen Charakters dieser Aufgaben sind die einzelnen Geschäfte der Reichsbank privatrechtliche Rechts- geschäfte und unterliegen naturgemäss den allgemeinen Vorschriften des bürger- lichen Rechts und des Handelsrechts.

Wie die Reichsbank selbst, so bleibt auch ihre Organisation und das Netz ihrer Zweiganstalten aufrechterhalten.

Zu § 2. Das Notenausgaberecht der Reichsbank war bisher (§ 41 Abs. 1 des alten

Bankgesetzes) für eine jeweils 10jährige Dauer vorgesehen. Im Anschluss an den Sachverständigenbericht wird das Notenausgaberecht nunmehr auf 50 Jahre vom Inkrafttreten des Gesetzes ab verliehen. Nach dem Vorschlag des Berichts ist dieses Recht ein ausschliessliches mit dem Vorbehalt, dass die bestehenden Noten- ausgaberechte der vier Privatnotenbanken, und zwar mit dem im Gesetz fest-

ï) Mitgeteilt nebst Begründung im Finanzarchiv 39 (1922), S. 284. 527

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21ß Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

gelegten Gesamthöchstbetrage erhalten bleiben. Hieraus geht hervor, dass während des 50jährigen Notenausgaberechts der Reichsbank eine Ausgabe von Privat- banknoten über den Gesamtbetrag von 194 Millionen RM. hinaus nicht zulässig ist. Das Notenausgaberecht der Deutschen Golddiskontbank1) erlischt. Die Renten- bank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheine nicht erhöhen. Ihre Abwicklung wird im übrigen in dem Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, das im Entwurf vorliegt, gesondert geregelt.

Zu § 3. Neben der im Bankgesetz vorgesehenen Regelung erfolgt, wie schon im all-

gemeinen Teil erwähnt, die Neuordnung der deutschen Währung durch ein beson- deres Gesetz, das Münzgesetz. Im Einklang mit dessen Vorschriften sieht der Entwurf des Bankgesetzes vor, dass die Banknoten auf Reichsmark lauten. Die Reichsbanknoten bleiben gesetzliche Zahlungsmittel. Die Vorschrift, dass sie ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel darstellen, besagt, dass zwar neben den Reichsbanknoten und Reichsgoldmünzen auch Scheidemünzen als gesetzliche Zahlungsmittel zugelassen werden können, jedoch nur unter Begrenzung des Annahmezwanges für diese Zahlungsmittel auf be- stimmte Beträge. Etwaige andere in § 3 Abs. 2 nicht genannte gesetzliche Zah- lungsmittel verlieren ihre Eigenschaft als solche bei Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Stückelung der Noten ist der Bank überlassen. Soweit jedoch die Ausgabe von Noten über kleinere Beträge als 10 RM. zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sich als notwendig herausstellen sollte, darf sie nur mit Zustimmung der Reichsregierung erfolgen, da eine derartige Ausgabe, die an sich für eine Notenbank ungewöhnlich ist, auf den Scheidemünzenumlauf von unmittel- barem Einfluss ist.

Abs. 3 sieht den Aufruf der alten auf Mark lautenden Noten der Reichsbank und ihren Umtausch in neue auf Reichsmark lautende Noten vor. Bis zu dem Ablauf der Aufrufsfrist werden auch die alten Noten gesetzliche Zahlungsmittel bleiben. Der Umtausch hat nach dem Verhältnis: eine Billion M. bisheriger Aus- gabe (Papiermark) gleich 1 RM., zu erfolgen. Dieses Umtauschverhältnis ent- spricht dem im Entwurf des Münzgesetzes vorgesehenen Verhältnis zwischen Mark bisheriger Währung und Reichsmark. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf und Umtausch setzt das Reichsbankdirektorium fest, das auch die Vernichtung der eingezogenen Noten anzuordnen hat.

§ 4

entspricht dem § 11 des alten Bankgesetzes.

Zu § 5. In Anlehnung an den Sachverständigenbericht ist eine Kapitalerhöhung bis

zu 400 Millionen RM. vorgesehen, mindestens soll das Kapital 300 Millionen RM. betragen, worin das bisherige Grundkapital nach erfolgter Zusammenlegung ent- halten sein muss. Für diese Zusammenlegung ist vorgesehen, dass das alte Grund- kapital mit nicht mehr als 100 Millionen RM. anzusetzen ist, wobei innerhalb dieses Rahmens die Festsetzung des Umtauschverhältnisses der alten Anteil- scheine in neue dem Reichsbankdirektorium überlassen bleibt. In Aussicht ge- nommen ist eine Zusammenlegung im Verhältnis von zwei alten Anteilen zu einem neuen Anteil gleichen Nennbetrages. Die Zeichnungsbedingungen für die neuen Anteile werden von der Bank festgesetzt. Vorgesehen ist dabei, dass neue Anteile, abgesehen von dem Umtausch der alten Reichsbankanteile und von Aktien der Deutschen Golddiskontbank, deren Gegenwert voll in Devisen vorhanden ist, nur gegen Einzahlung von Gold oder Devisen erworben werden können. Es ist in Aussicht genommen, auf diese Weise die Golddiskontbank völlig durch die Reichs- bank übernehmen zu lassen.

i) üeber diese siehe Finanzarchiv 41 (1924), S. 402. 528

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 217

Die Reichsbankanteile sollen über 100 RM. lauten. Sie sind wie bisher auf den Namen gestellt. Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Reichsbankanteilscheine werden in der Satzung getroffen.

Zu § 6. Die Verwaltung der Bank liegt, wie bisher, in den Händen des Direktoriums,

das ausschliesslich aus deutschen Staatsangehörigen besteht. Um alle Zweifel auszuschliessen, ist im Einklang mit dem Sachverständigenbericht hervorgehoben, dass das Reichsbankdirektorium insbesondere die Währungs-, Diskont- und Kredit- politik der Bank bestimmt.

Präsident und Mitglieder des Direktoriums sind nicht mehr von der Reichs - regierung ernannte Beamte. Der Präsident wird von dem Generalrat auf 4 Jahre gewählt, die Mitglieder werden nach Zustimmung des Generalrats vom Präsidenten auf 12 Jahre ernannt. Die Amtsdauer des ersten Direktoriums ist eine nach dem Lebensalter abgestufte. Für die Mitwirkung des Generalrats bei den Ernenmmgen ist vorgesehen, dass eine Mehrheit von neun Stimmen vorhanden sein muss, innerhalb deren mindestens sechs deutsche Stimmen für den Kandidaten ab- gegeben sein müssen. Das gleiche Stimmenverhältnis im Generalrat gilt für die im letzten Absatz des § 6 vorgesehene Abberufung von Präsident oder Mitgliedern des Direktoriums aus wichtigem Grunde.

Bei der Ernennung des Präsidenten ist vorgesehen, dass seine Ernennungs- urkunde der Unterschrift des Reichspräsidenten bedarf, es sei denn, dass bei einer Präsidentenwahl bereits zwei Wahlgänge stattgefunden haben, ohne dass der Gewählte die Unterschrift des Reichspräsidenten erhalten konnte.

Die §§ 7 und 8 schliessen sich den bisherigen Bestimmungen der §§36 und 38 des alten Bank- gesetzes an, jedoch mit der Massgabe, dass ein besonderer Urkundsbeamter vor- gesehen ist, der die Legitimation des Reichsbankdirektoriums durch amtliche Bescheinigungen bewirkt, sowie auch sonst Urkunden in Angelegenheiten der Reichsbank aufnehmen kann mit der gleichen Wirkung, als ob sie von einem Gericht oder Notar aufgenommen wären. Es handelt sich dabei lediglich um Ur- kunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei den Zweig- anstalten können gleichfalls Urkundsbeamte dieser Art bestellt werden. Die bisherige Einrichtung der Reichsbankkommissare und Justitiare wird beibehalten. In erster Linie werden diese Beamte mit der Aufgabe der Urkundsbeamten betraut werden.

Zu §§ 9 und 10. Die Beamtenfrage ist in der Weise geregelt, dass, abgesehen von dem Prä-

sidenten und den Mitgliedern des Direktoriums, für die eine abweichende Regelung getroffen ist, die bisherige Grundlage soweit tunlich beibehalten wurde. Insbeson- dere musste auf die Beibehaltung des Beamten Verhältnisses Wert gelegt werden. Die Rechte und Pflichten der Beamten der Bank sollen durch ein besonderes Beamtenstatut geregelt werden, unter Zugrundelegung der Gleichheit der Rechte und Pflichten mit denen der Reichsbeamten. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als es zur Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes notwendig ist. Eine Folge dieser Regelung ist, dass auch das Disziplinarrecht und sonstige wesentliche Bestimmungen des Reichsbeamtenrechts wie bisher beibehalten bleiben.

Auch für die nicht im Beamten Verhältnis stehenden Angestellten und Arbeiter der Bank bleibt der bisherige Rechtszustand erhalten.

Für die Beamten erlässt das Direktorium die Vorschriften über die Bezüge usw., und zwar unter Zugrundelegung der reichsgesetzlichen Vorschriften. Sämt- liche Vorschriften über die Dienstbezüge sind vor Erlass der Reichsregierung mitzuteilen; bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer Neuregelung entscheidet ein Schiedsgericht. Für besondere Zulagen ist ein Fonds zur freien Verfügung des Direktoriums vorgesehen.

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2Jg Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

Zu §§ 11-13. Die Vertretung der Anteilseigner geschieht wie bisher durch die General-

versammlung. Der Zentralausschuss und dessen Deputierte, wie auch die Bezirksausschüsse

und Beigeordneten sind beibehalten. Diese Organe haben lediglich gutachtliche Aufgaben. Die näheren Bestimmungen darüber soll die Satzung treffen.

Zu §§ 14-18. Der Generalrat ist gemäss den Vorschlägen des Sachverständigenberichts

gebildet. Er besteht aus 14 Mitgliedern, von denen die Hälfte Deutsche, die andere Hälfte Ausländer sein müssen. Die Zahl der deutschen Mitglieder kann durch einstimmigen Beschluss des Generalrats erhöht werden. Der Präsident des Reichs- bankdirektoriums ist Mitglied und Vorsitzender des Generalrats. Die deutschen Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten, werden von den die deutsche Reichs- angehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Bank gewählt, oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt. Die ausländischen Mitglieder werden erstmalig vom Organisationskomitee ernannt und ergänzen sich weiterhin durch Kooptation. Die Amtsdauer der Mitglieder des Generalrats, mit Ausnahme der- jenigen des Präsidenten und des Kommissars, beträgt 3 Jahre. Für die erstmalige Besetzung trifft das Organisationskomitee die erforderlichen Bestimmungen.

Dem Generalrat dürfen Beamte oder Personen, die von einer Regierung Bezüge erhalten, nicht angehören.

Die Aufgabe des Generalrats besteht im allgemeinen darin, die Berichte zu prüfen, die ihm vom Präsidenten und dem Kommissar vorgelegt werden, sowie über Vorschläge der letzteren zu beschliessen, wobei jedoch in die dem Direktorium vorbehaltenen Rechte nicht eingegriffen werden darf. Ein wichtiges Recht des Generalrats ist ferner das der Mitwirkung bei der Bestimmung des Zeitpunktes für die Aufnahme der Noteneinlösung (§ 52).

Zu § 19. In Anlehnung an die entsprechenden Vorschläge des Sachverständigen-

berichts erhält die Bank einen Kommissar, der vom Generalrat gewählt wird und Ausländer sein muss. Der Kommissar ist eines der Mitglieder des Generalrats. Seine Obliegenheiten sind im § 27 aufgeführt.

§ 20

enthält die Festsetzung einer Schweigepflicht zum Schutz des Bankgeheimnisses in Anlehnung an den § 39 des alten Bankgesetzes.

Zur Aufrechterhaltung einer ständigen Fühlung mit der Reichsregierung in den währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten ist bestimmt, dass das Reichsbankdirektorium der Regierung darüber Bericht zu erstatten hat. Wenn zwar das bisherige Reichsbankkuratorium entfällt, so ist durch die Bericht- erstattung doch Vorsorge für die erforderliche Unterrichtung, auch zugunsten der Landesregierungen, getroffen.

Zu § 21. Die Regelung des Geschäftskreises der Bank schliesst sich im wesentlichen

an die Vorschriften des § 13 des alten Bankgesetzes an; das Sachverständigen- gutachten erforderte jedoch in folgender Richtung eine Aenderung:

Zu Ziff. 2: Die von der Bank anzukaufenden Wechsel oder Schecks sollen künftig regelmässig drei Unterschriften aufweisen. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift soll jedoch dann abgesehen werden können, wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels gewährleistet ist. Der Betrag der so mit zwei Unterschriften diskontierten Wechsel soll 33 v. H. des insgesamt diskontierten Wechselbetrages nicht überschreiten.

Zu Ziff. 3: Die Lombardierung von öffentlichen Schuldverschreibungen, die 530

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 219

nur gegenüber Banken von unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit und in einem gegen die Vorkriegs Verhältnisse eingeschränkten Ausmass erfolgen soll, wird in einem besonderen Abschnitt 3 c und in Ziff. 3 Abs. 2 behandelt.

Zu Ziff. 4: Die Anlage von Vermögen der Bank in Schuldverschreibungen des Reichs und der Länder soll künftig nur insoweit gestattet werden, als es das Kundengeschäft der Bank bedingt. Hierdurch wird bezweckt, dass grundsätzlich die Anlage von Bankvermögen in solchen Werten ausgeschlossen sein wird, ohne dass jedoch die Bank gehindert wäre, die für ihr laufendes Kundengeschäft er- forderlichen Beträge an solchen Wertpapieren zu halten.

Zu Ziff. 7: Die Beschränkung des Depositen- und Girogeschäfts auf unver- zinsliche Einlagen entspricht der bisherigen Uebung.

Die Aufzählung der im § 21 genannten Geschäfte, zu deren Betrieb die Bank befugt ist, ist erschöpfend. In dem Begriff der Befugnis, die genannten Geschäfte zu betreiben, liegt selbstverständlich auch die Freiheit der Entschliessung darüber, ob und unter welchen geschäftlichen Bedingungen die Reichsbank solche Geschäfte im einzelnen Falle abschliessen will.

Die §§ 22-23

entsprechen den bisherigen §§ 14 und 15 des alten Bankgesetzes.

§ 24

entspricht dem § 7 des alten Bankgesetzes; mit Rücksicht auf die Vorschläge des Sachverständigenberichts müsste jedoch noch eine Erweiterung eintreten.

§ 25

regelt die Beziehung der Reichsbank zur allgemeinen Reichsverwaltung sowie zur Reichspost und Reichsbahn. Wesentlich ist, dass Kredite an die allgemeine Reichsverwaltung künftig nur auf 3 Monate und bis zu einem gesetzlich fest- gelegten Höchstbetrag gewährt werden dürfen, sowie dass am Ende eines Ge- schäftsjahres keinerlei Verschuldung des Reichs gegenüber der Bank vorhanden sein darf. Die Reichsbank ist ferner ermächtigt, an Reichspost und Reichsbahn Betriebskredite in begrenzter Höhe zu geben. Abgesehen von diesen Krediten dürfen weder dem Reiche noch den Ländern oder Gemeinden oder ausländischen öffentlichen Stellen Kredite eingeräumt werden.

Wie die Reichsbank bisher die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich führte, so wird sie künftig den Zahlungsverkehr der allgemeinen Reichsverwaltung einschliesslich des bargeldlosen Verkehrs kosten- und gebührenfrei ausführen. Auf der anderen Seite wird das Reich seine sämtlichen, die allgemeine Reichs- verwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Reichsbank besorgen lassen. Die nötige Freiheit des Reiches für die Unterbringung von Anleihen ist gewahrt.

Die gleiche Verpflichtung, die Bankgeschäfte durch die Reichsbank ausführen zu lassen, besteht auf Verlangen der Reichsbank in dem vertraglich zu vereinbaren- den Umfange auch für Reichspost und Reichsbahn, sofern sie den im Gesetze vorgesehenen Reichsbankkredit in Anspruch nehmen.

§ 26

sieht entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigengutachtens die Errich- tung eines Sonderkontos für Reparationszahlungen vor, dessen Betrag die Summe von 2 Milliarden RM. ohne Zustimmung der Bank nicht übersteigen darf. Die Beziehungen zwischen der Reparationskommission als Gläubigerin dieses Gut- habens und der Bank sind lediglich die zwischen Bank und Kunden.

Zu § 27. Die Bestimmungen über die Notenausgabe sind den Vorschlägen des Sach-

verständigenberichts angepasst worden; insbesondere ist vorgesehen, dass die 531

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220 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

An- und Ausfertigung, Ausgabe, Einziehung und Vernichtung der Banknoten sich unter der Kontrolle des Kommissars vollzieht. Dieser hat die Durchführung der gesetzlichen und satzungsmässigen Bestimmungen zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Notenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung beziehen. Die Bank darf nur Noten ausgeben, die den Ausfertigungskontroll- stempel des Kommissars tragen. Der Kommissar kontrolliert die Notenausgabe und hat die ausschliessliche Verfügung über den genannten Kontrollstempel.

Zu §§ 28-30. Die Deckungs Vorschriften weichen insofern von den vor dem Krieg geltenden

ab, als künftig auch Devisen gemäss der im § 28 a Abs. 3 gegebenen Begriffs- bestimmung als Golddeckung zugelassen sind, jedoch mit der Massgabe, dass diese Golddeckung zu mindestens drei Vierteln in Gold bestehen muss. Sie ist auf 40 % des Notenumlaufs festgesetzt worden, um durch diese Erhöhung über das übliche Drittel hinaus auch dem im Sachverständigenbericht aufgestellten Erfordernis einer zusätzlichen Golddecke für die Giroverbindlichkeiten der Bank Rechnung zu tragen. Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigengut- achtens sind für den Fall einer Unterschreitung dieser Deckung eine besondere Besteuerung und besondere Vorschriften über Diskonterhöhungen vorgesehen, so dass die Deckungsvorschriften nicht starr, sondern beweglich sind.

Zu § 31. Die Noteneinlösung kann nach Wahl der Bank in Gold oder Devisen erfolgen.

Entsprechend der von den Sachverständigen zum Ausdruck gebrachten Ueber- zeugung ist im § 52 vorgesehen, dass die Vorschrift über die Noteneinlösung zu- nächst noch nicht in Kraft tritt. Sie soll durch einen übereinstimmenden Beschluss des Reichsbankdirektoriums und des Generalrats in Kraft gesetzt werden, sobald es die Verhältnisse gestatten. Dabei wird auf die allgemeine Wirtschaftslage in Deutschland wie auch in den wichtigsten europäischen Ländern die notwendige Rücksicht geübt werden müssen.

Die §§ 32-34

entsprechen den bisherigen Vorschriften in § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie §§5 und 6 des alten Bankgesetzes.

§ 35 sieht mit Rücksicht auf die Vorschläge des Sachverständigengutachtens neben der bereits zu § 28 erwähnten Golddeckung für die Noten eine bankmässige Deckung in Höhe von 40 v. H. für die täglich fälligen Verbindlichkeiten vor. Diese Sonder- vorschrift bezieht sich nicht auf das Reparationskonto.

§ 36

lehnt sich an die Bestimmungen des § 8 des alten Bankgesetzes an mit den Ab- weichungen, die sich aus den geänderten Vorschriften über die Notendeckung ergeben .

Zu § 37.

Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigengutachtens wird ein Reservefonds gebildet, in den 20 % des jährlichen Reingewinns solange abgeführt werden, als er weniger als 12 % des Notenumlaufs der Bank beträgt. Alsdann wird eine Dividende bis zur Höhe von 8 % an die Anteilseigner ausgeschüttet. Ein dann noch verbleibender Restbetrag wird zwischen dem Reich und den Anteils- eignern geteilt. Dabei ist in Anlehnung an die Vorschriften des alten Bankgesetzes eine Verteilung bestimmt, die bei etwaigen sehr hohen Gewinnen den Gewinnanteil des Reichs stärker ansteigen lässt, als den der Anteilseigner.

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-Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924, 221

Zu § 38. Nach Ablauf der fünfzigjährigen Dauer des Notenprivilegs soll das Reich

berechtigt sein, mit einjähriger Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben. Dabei soll das Reich die Grundstücke der Bank zu ihrem gegenwärtigen, auf Grund eines besonderen Verfahrens festzustellenden Werte übernehmen können.

Zu §§ 39-43. Die Straf Vorschriften entsprechen denen in §§ 55-59 des alten Bankgesetzes,

sind jedoch insoweit ergänzt, als nach dem Vorschlage des Sachverständigengut- achtens auch die wissentliche Erteilung unrichtiger Auskünfte seitens eines Beamten oder Angestellten der Reichsbank an den Präsidenten, das Direktorium, den Generalrat oder Kommissar unter Strafe gestellt ist.

§ 44

enthält die Aufzählung der von der Satzung zu treffenden Bestimmungen und schliesst sich dabei im wesentlichen an § 40 des alten Bankgesetzes an. Zu den öffentlichen Bekanntmachungen der Bank gehören auch Bekanntmachungen über die Geschäftsbedingungen der Reichsbank (vgl. oben zu § 21).

§ 45 betrifft die steuerliche Rechtsstellung der Reichsbank und ihrer Anteilseigner. Die Freiheit der Reichsbank von allen Körperschafts-, Einkommen- und staatlichen Gewerbesteuern entspricht dem Grundsatz des § 21 des alten Bankgesetzes. Die weitergehenden Befreiungen beruhen auf Forderungen des Sachverständigen- berichts, so insbesondere die Freiheit von gemeindlichen Gewerbesteuern und die Steuerfreiheit der im Ausland wohnhaften ausländischen Dividendenberech- tigten. Zur Vermeidung von Zweifeln ist bestimmt, dass die Vergünstigungen auf dem Gebiete der Kapitalverkehrssteuer bei der Abgabe von Devisen an die Bank auch fortan im Rahmen des bisherigen Rechts aufrechterhalten bleiben. Die Einlösung der Noten muss von der Börsenumsatzsteuer naturgemäss freibleiben.

Diese Vorschriften über steuerliche Vorrechte werden ergänzt durch den § 46 des Entwurfs. Hiernach ist z. B. für die Reichsbank die Aufrechterhaltung der Freiheit von Vermögenssteuern gleichfalls gewährleistet.

Zu § 46 Das Sachverständigengutachten sieht vor, dass der Reichsbank diejenigen

ihrer bisherigen Vorrechte auch weiterhin gewahrt sein sollen, die das Organi- sationskomitee als notwendig erachtet. Dementsprechend gewährleistet die Reichs- regierung der Reichsbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralnotenbank auch weiterhin die Aufrechterhaltung einer bevorrechtigten Stellung auf den Gebieten, auf denen sie bisher eine solche innehatte.

Die §§ 47-48.

entsprechen den Vorschriften des alten Bankgesetzes.

Die §§ 49-51 sind Uebergangsvorschriften. § 49 sieht vor, dass, solange der Umtausch der alten Noten gegen neue noch nicht vollzogen ist, die Deckungsvorschriften des neuen Gesetzes auch für die alten Noten einzuhalten sind. § 50 wahrt den Beamten der Bank beim Uebergang in die Neuregelung die ihnen zustehenden vermögens- rechtlichen Ansprüche.

§ 53 setzt ausser dem alten Bankgesetz mit seinen Aenderungsgesetzen auch diejenigen Bestimmungen der Rentenbankverordnung und des Gesetzes über die Deutsche

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222 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 4924.

Golddiskontbank ausser Kraft, die mit dem neuen Bankgesetz in Widerspruch stehen. Aufrechtzuerhalten war das Gesetz vom 19. März 1924 1) (R.G.B1. II, S. 73), um der Reichsbank den Erwerb von Aktien der Deutschen Golddiskontbank zum Zwecke des Umtausches in neue Reichsbankanteile und zum Zwecke der Ueber- nahme dieser Bank zu ermöglichen.

Anlage I. Satzung der Reichsbank 2).

§ i. Die Reichsbankanteile sind unteilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen

im § 38 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Anteil wird ein Anteilschein nach den beiliegenden Mustern ausge- fertigt. Die Unterschriften des Reichsbankdirektoriums sind im Wege mechanischer Vervielfältigung herzustellen. Mit dem Anteilschein erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten 10 Jahre und einen Talon zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des 10jährigen Zeitraums. Die Dividenden- scheine und Talons lauten auf den Inhaber und sind nach den beiliegenden Mustern auszufertigen.

Die Reichsbank ist auf Antrag berechtigt, Anteilscheine über je zehn Anteile in einer Urkunde, über 1000 RM. lautend, zusammenzufassen. Zusammengefasste Anteilscheine können auf Antrag des Eigentümers und gegen Ersatz der Kosten in Einzel anteilscheine umgewandelt werden.

§ 2.

Wenn das Eigentum eines Bankanteils auf einen anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei der Reichsbank anzumelden und in den Stammbüchern sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.

Im Verhältnis zur Reichsbank wird nur derjenige als Anteilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 3. Die Uebertragung der Bankanteile kann durch Indossament erfolgen. Für die Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11 - 13

der Wechselordnung zur Anwendung. §4.

Wenn ein Bankanteil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Anteil- scheins und der schriftlichen Erklärung des Anteilseigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stamm- büchern und auf dem Anteilscheine zu vermerken.

Im Verhältnis zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger ange- sehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.

Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Der Eigentümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine und im Falle der Liquidation keine Zahlung auf den Bank- anteil erhalten, wird aber im übrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetz und dieser Satzung zustehenden Rechten nicht beschränkt.

Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Anteilscheins und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 41 (1924), S.407. 2) Siehe Bekanntmachung: vom 11. Oktober 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 243).

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 223

§5. Die auf den Anteilscheinen anzubringenden Vermerke über Uebertragung

oder Verpfändung der Bankanteile ( §§ 2 und 4) werden von dem Archiv der Reichs- bank unterzeichnet.

Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen der Bankanteile sowie für die Umwandlung der Anteilscheine (§ 1 Abs. 2) zu ent- richtende Gebühr bestimmt das Reichsbankdirektorium.

§ 6.

Verlorene oder vernichtete Anteilscheine können im Wege des Aufgebots- verfahrens für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und § 800 des B.G.B, sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebots verfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde An- wendung.

Für das Aufgebots verfahren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte ausschliesslich zuständig.

§ v.

Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Dividendenscheine und Talons ist ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig, und ebensowenig ist die Reichs- bank verpflichtet, bei Nachweis des Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen.

§ 8. Der Ankauf von Effekten für fremde Rechnung darf erst erfolgen, nachdem

der dazu erforderliche Geldbetrag bei der Bank wirklich eingegangen oder lombard - massig sichergestellt ist. Ebenso muss bei Verkaufsaufträgen der Eingang der Effekten abgewartet werden.

§ 9. Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr. Für den 31. Dezember jeden Jahres ist von dem Reichsbankdirektorium

die Bilanz aufzustellen. Für die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vorschriften massgebend : 1. Kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerte, welchen sie

zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden. 2. Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Aus-

gaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre verteilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen.

3. Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist unter die Passiva aufzunehmen.

4. Der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muss am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden.

§ 10. Die Dividende wird spätestens vom 1. Juni des folgenden Jahres ab bei der

Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt.

Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bankgesetzes vorgesehene Nachzahlung ist in der Weise zu leisten, dass der nachzuzahlende Betrag auf den Dividendenschein des Jahres zur Ausschüttung gelangt, aus dessen Gewinn die Nachzahlung erfolgt.

§ h. Die Sitzungen des Reichsbankdirektoriums finden regelmässig wöchentlich

am Freitag vormittag statt. Die Sitzungen des Generalrats finden monatlich einmal statt.

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224 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

§ 12. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt,

welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archiv der Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, mit welchem Nennbetrage von Anteilen er in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.

Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der General- versammlung geschehen sind, werden nicht berücksichtigt.

Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Anteilseigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle Voll- macht ihres Auftraggebers legitimieren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Anteilseigner vertreten.

In den Fällen, in denen für die Ausübung des Wahlrechts die Reichsangehörig- keit gesetzlich vorgeschrieben ist, bedarf es zur Ausübung des Stimmrechts eines vom Archiv der Reichsbank ausgestellten Zeugnisses.

§ 13. Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Mai statt, kann

aber auch jederzeit ausserordentlich berufen wrerden. Die Berufung geschieht durch das Reichsbankdirektorium mittels einer mindestens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung.

§ 14. In der Generalversammlung führt der Präsident des Reichsbankdirektoriums

oder dessen Vertreter den Vorsitz. Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums und des Generalrats können derselben beiwohnen und sich an der Beratung be- teiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

§ 15. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird

von dem vom Präsidenten des Reichsbankdirektoriums zu bestellenden Protokoll- führer ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Generalrats, des Zentralausschusses, wenn ein solcher gebildet ist, sowie von zwei Reichsbankanteilseignern und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 16. Ausserordentliche Generalversammlungen können nur über Gegenstände

beschliessen, welche in der Berufung ausdrücklich erwähnt sind.

§ 17. Der Zentralausschuss soll aus 21 Mitgliedern und 21 Stellvertretern be-

stehen. Wählbar sind nur solche Anteilseigner, welche die deutsche Reichsange- hörigkeit besitzen und als Inhaber von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern eingetragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichsgebiet und wenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Um- gebung ihren Wohnsitz haben.

Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sowie ihrer Stellvertreter erfolgt, wenn nicht widersprochen wird, durch Zuruf, andernfalls mittels verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.

§ 18. Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus, und zwar entsprechend der

Dauer der Mitgliedschaft. § 19.

Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen keine Besoldung. Wenn ein Ausschussmitglied das Bankgeheimnis verletzt, die durch sein Amt

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 225

«rlangten Aufschlüsse gemissbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die Generalversammlung berechtigt, seine Ausschliessung zu be- schliessen.

Ein Ausschussmitglied, welches in Konkurs gerät, während eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt oder eine der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet.

§ 20.

Die Mitglieder des Zentralausschusses haben gleiches Stimmrecht. Für Wahlen finden die Bestimmungen des § 17 Anwendung.

§ 21. Die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des Zentralausschusses

werden von dem Vorsitzenden, zwei Ausschussmitgliedern und dem vom Präsi- denten des Reichsbankdirektoriums zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet.

§ 22.

Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums nehmen an den Beratungen des Zentralausschusses, nicht aber an den Abstimmungen teil.

§ 23.

Zu Deputierten des Zentralausschusses soll die Generalversammlung drei Mitglieder des Zentralausschusses und neben ihnen drei Stellvertreter bestimmen. Für die Wahl sind die Vorschriften des § 17 massgebend.

Die Deputierten und ihre Stellvertreter sollen dem Reichsbankdirektorium auf dessen Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen.

§ 24.

Die Bezirksausschüsse sollen aus wenigstens vier und höchstens zehn Mit- gliedern bestehen, von denen jährlich die Hälfte nach der Dauer der Mitgliedschaft ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Von den Bezirksausschüssen sollen zwei bis drei Beigeordnete aus ihrer Mitte gewählt werden. Wo ein Bezirksausschuss nicht besteht, kann die Ernennung von Beigeordneten durch das Reichsbankdirektorium erfolgen.

Die Zweig anst alten können die gutachtliche Aeusserung der Bezirksausschüsse in geeigneten Fällen einholen. Die Beigeordneten sollen den Zweiganstalten auf deren Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen.

§ 25. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse und zu Beigeordneten können Anteils-

eigner nicht ausgewählt werden, welche zum Zentralausschusse nicht wählbar sind.

§ 26.

Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbank- direktorium aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe wohnhaften Anteilseignern deutscher Reichsangehörigkeit, welche als Inhaber von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern der Bank eingetragen sind.

Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die Bezirksausschüsse erfolgt, sind die Bestimmungen im § 17 massgebend.

§ 27.

Die im § 31 Abs. 2 Ziff. 3 des Bankgesetzes genannten Schecks und Aus- zahlungen müssen auf eine ausländische Zentralnotenbank lauten.

Finanzarchiv. XXXXII. Jahrg. 537 15

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226 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

§ 28. Zu Mitgliedern des Generalrats sind erstmalig bestellt worden : Sir Charles

Addis, London; Charles Sergeant, Paris; Carlo Feltrinelli, Mailand; Emile Francqui, Brüssel; Gates W. Mc. Garrah, Neuyork; Professor Dr. G. W. J. Bruins, Rotter- dam; Professor Dr. G. Bachmann, Zürich; Louis Hagen, Köln: Franz v. Mendels- sohn, Berlin; Hof rat Hans Remshard, München; Franz Urbig, Berlin; Max M. Warberg, Hamburg; Oskar Wasserman, Berlin.

Die Ergänzung des Generalrats bei Fortfall eines deutschen Mitglieds mit Ausnahme des Präsidenten erfolgt im Wege der Kooptation durch die übrigen deutschen Mitglieder des Generalrats vorbehaltlich der im § 16 Abs. 1 des Bank- gesetzes vorgesehenen Bestätigung durch die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseigner.

§ 29. Die für die Anteilseigner bestimmten Bekanntmachungen werden in dem

Deutschen Reichsanzeiger sowie am Sitze einer jeden Reichsbankhauptstelle in einem durch Bekanntmachung zu bestimmenden Blatte veröffentlicht. Besonderer Benachrichtigung für die einzelnen Anteilseigner bedarf es nicht.

Die gleichen Blätter sind auch für andere öffentliche Bekanntmachungen des Reichsbankdirektoriums zu benutzen, soweit der Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist.

§ 30. Die Liquidation der Reichsbank (§ 38 des Bankgesetzes) erfolgt durch das

Reichsbankdirektorium .

Anlage II.

Bericht des Organisationskomitees zur Feststellung der vor- bereitenden Massnahmen für die Organisation einer Notenbank

in Deutschland. Tom 11. Juli 1924. (Deutsche Uebersetzung.)

An den Generalsekretär der Reparationskommission. Gemäss dem Berichte des ersten Sachverständigenkomitees vom April 1924

hat unser Komitee die erforderlichen Schritte zur Organisation einer Notenbank für Deutschland eingeleitet. Zunächst war zu entscheiden, ob die bestehende Reichsbank auf einer Basis, welche die verschiedenen, durch den Bericht fest- gelegten Bedingungen enthielt, reorganisiert werden sollte, oder ob eine neue Notenbank geschaffen werden sollte.

Um das erforderliche Material für unsere Entscheidung zu unserer Verfügung zu haben, wurden Mr. Kettle of Mesers, Deloitte, Plender, Griffith & Co. beauf- tragt, einen vertraulichen Bericht über die augenblickliche finanzielle Lage der Reichsbank vorzubereiten, und Dr. Schuster K. C. wurde über die Rechtslage gehört.

Mr. Kettle berichtete, dass die finanzielle Lage der Reichsbank gesund sei, während Dr. Schuster mitteilte, dass alle notwendigen Schritte zur Reorganisation der Reichsbank durch ein besonderes Gesetz ohne Liquidation durchgeführt wer- den sollten.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Organisation der Reichsbank mit ihren 95 Hauptstellen und 350 Zwischenstellen nach Ansicht unseres Komitees für jede neue Notenbank nötig sei, kam unser Komitee zu dem Schlüsse, dass die beste Methode zur Herbeiführung des von den Experten in Aussicht genom- menen Zustandes unter möglichst geringen Eingriffen in das nationale Leben Deutschlands zum grössten Vorteil aller Beteiligten darin bestehen würde, die bestehende Bank zu reorganisieren durch Zuteilung von neuen Anteilen an die bisherigen Anteilhaber, wie in dem Plane vorgesehen, und durch weitere Kapital- ausgabe.

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 227

Es wurde dann notwendig, mit dem Reiche die Bedingungen für die Ge- währung des 50jährigen Währungsmonopols zu vereinbaren. Zu diesem Zwecke wurden Verhandlungen zwischen der Reichsbank und dem Reiche eröffnet.

Bei der Beurteilung der Anordnungen, die unten näher dargelegt sind, muss berücksichtigt werden:

1. dass das Reich berechtigt ist, jährlich seinen Anteil am Gewinne der Bank im vorhergehenden Jahre ohne Rücksprache mit den Anteilinhabern festzusetzen,

2. dass das Reich berechtigt ist, die Bankanteile zu erwerben (frühestens im Januar 1926) gegen Zahlung des Nominalwerts des Aktienkapitals, nämlich 180 Millionen M. + 1/2 der allgemeinen Reservesumme, nämlich 80 Millionen M. Diese Summe besteht aus Papiermark, und das Reich könnte daher anscheinend die Bank für ein Nichts übernehmen.

Das Reich erklärte jedoch, dass es in dieser Angelegenheit nicht in unbilliger Weise handeln wollte.

Mit Rücksicht auf die Gewährung eines Währungsmonopols an die Bank für 50 Jahre kamen die Reichsbank und das Reich zu folgender Abmachung:

1. die Bank übernimmt die gesamte Verpflichtung zur Rückzahlung der Dollarschatz anweisungen (252 Millionen GM., fällig im April 1926).

Die Ablösung der bestehenden Schuld des Reichs gegenüber der Reichsbank, die sich auf 235 Millionen GM. beläuft, soll gemäss folgender Abmachung durch- geführt werden. 100 Millionen GM. bilden eine dauernde Anleihe zu 2 v. H. rück- zahlbar nur bei Beendigung der Währungskonzession, 135 Millionen GM. bilden eine 3%ige Anleihe, rückzahlbar in gleichen Raten innerhalb 15 Jahren. Die versteckten Reserven der Bank, auf die das Reich ein Recht hätte, wenn es sich entschlossen hätte, sein Recht auf Ankauf der Bankanteile auszuüben, werden zur Beschaffung der für die Uebernahme dieser Obligationen nötigen Mittel ausreichen.

Die Anteilinhaber sind bei ihrer in Berlin am Sonnabend, den 5. Juli (1924), ab- gehaltenen Generalversammlung verständigt worden, dass sie eine neue Aktie für zwei alte Aktien oder 90 Millionen GM. gegen Umtausch von 180 Millionen M. des bisherigen Kapitals erhalten werden. Diese Abmachung bedarf noch der Genehmigung der Anteilinhaber in einer besonderen Versammlung, doch zweifelt unser Komitee nicht, dass diese Genehmigung erteilt wird.

Unsere nächste Aufgabe bestand darin, die Gesetze und Statuten zu formu- lieren, in denen soweit als möglich die Bestimmungen des Sachverständigen- berichts über

a) die Notenbank, b) die Rentenbank, c) die Metallwährung

niederzulegen waren. Eine Abschrift dieser Gesetze ist hier beigefügt zusammen mit den Statuten

der Notenbank. Das deutsche Mitglied des Komitees hat die Deutsche Regierung über unsere Beschlüsse und den Inhalt dieser Dokumente genau unterrichtet.

Bei der Betrachtung des Reichsbankgesetzes, das zuerst behandelt werden soll, wird sich zeigen, dass, während im grossen und ganzen die Bestimmungen der Sachverständigenberichte befolgt worden sind, doch einige Aenderungen ein- gefügt wurden, von denen unser Komitee glaubt, dass sie für die Geschäftsführung der neuen Bank vorteilhaft sein werden, ohne die grundlegenden Bestimmungen ernstlich zu ändern. Es erscheint zweckmässig, hier die Paragraphen aus Annex 1 des Sachverständigenberichts zu behandeln, von denen irgendwie abgewichen ist, und zwar in der Reihenfolge des Annexes.

Abschnitt II. Klausel (a). 2. Mit Rücksicht auf die hohen Zinssätze in Deutschland und den sehr

zurückgegangenen Betrag des zur Anlage in diesem Lande verfügbaren Geldes glaubt unser Komitee, dass es einige Schwierigkeiten machen wird, in Deutschland die Subskription von 300 Millionen neuer Aktien sicherzustellen. Auch glaubt unser

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228 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924.

Komitee, dass ein Kapital von 300 Millionen im ganzen, d. h. 210 Millionen neues Kapital ausreichend sind, besonders im Hinblick auf die Tatsache, dass es der Reichsbank bereits gelungen ist, sich eine Hälfte der ausstehenden Dollarschatz- anweisungen zu sichern, wodurch die Bank von einer Goldverpflichtung von 126 Millionen befreit ist, und dass die Bank hofft, einen grossen Teil der noch umlaufenden Anweisungen vor dem Fälligkeitstage im Jahre 1926 erwerben zu können.

Die Bank ist auch imstande gewesen, ihre Reserve durch den Ankauf eines erheblichen Betrags ausländischer Devisen seit dem 31. März d. J. zu stärken. Ein Brief, unterzeichnet von dem Präsidenten der Bank und einem Mitglied des Reichsbankdirektoriums ist hier beigefügt, nach dem alles Notwendige getan wird, um die Anteile der Golddiskontbank in Anteile der Reichsbank umzuwechseln und die Liquidation der Golddiskontbank durchzuführen.

Abschnitt III.

Wie schon gesagt, hat sich unser Komitee zur Reorganisation der bestehenden Reichsbank im Wege der Gesetzgebung entschlossen. Mit Rücksicht darauf, dass einige der Bestimmungen, die zur Einfügung in die Statuten vorgesehen waren, in das Gesetz eingefügt wurden, sind sie in den Statuten weggelassen worden.

Abschnitt V und VI. Klausel (b). Dieser Abschnitt ordnet die Gegenzeichnung des Reichspräsidenten für die

Anstellung des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums an. Unser Komitee hat entschieden, dass für die Anstellung der Mitglieder des

Direktoriums diese Gegenzeichnung unnötig ist. Für den Präsidenten ist bestimmt, dass seine Anstellungsurkunde die Zeich-

nung des Reichspräsidenten tragen muss. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist aber angeordnet, dass, wenn der Reichspräsident ablehnt, die Anstellungsurkunde eines ordnungsmässig vomVerwaltungsrate gewähltenPräsidenten gegenzuzeichnen, ein anderer Präsident gewählt werden soll und, falls die Gegenzeichnung dieser Urkunde verweigert werden sollte, eine dritte Persönlichkeit gewählt werden und die Anstellungsurkunde der so gewählten Persönlichkeit ohne die Gegen- zeichnung des Reichspräsidenten rechtsgültig sein soll.

Abschnitt VI. Klausel (e). Da der augenblickliche Präsident und das augenblickliche Direktorium der

Reichsbank es für wünschenswert hielten, wurde beschlossen, es den Anteils- inhabern nicht freizustellen, sondern sie zu verpflichten, einen Zentralausschuss für Besprechungen mit dem Direktorium zu ernennen.

AbschnittVII. Klausel (c). Die ersten deutschen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Organi-

sationskomitee gewählt. AbschnittVII. Klausel (k).

Diese Bestimmung ist nicht als eine Spezi alklausel eingefügt, da der Ver- waltungsrat jedenfalls diese Befugnisse hat.

Abschnitt VIII. Klausel (a). Unser Komitee hat die Amtsdauer des Kommissars auf 4 Jahre festgesetzt.

Da es sich um eine Beschäftigung handelt, welche die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt und diese Fähigkeit den Aufenthalt in Deutschland bedingt, war es nötig, eine angemessen lange Amtsdauer festzusetzen.

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 229

Abschnitt VII. Klausel (e).

Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Reichsbank 95 Hauptstellen und ungefähr 315 Zweigstellen hat, und dass es für die ersteren nötig ist, eine bedeutende Notenreserve zu besitzen, ist es nicht möglich gewesen, eine Bestimmung in das Gesetz zu bringen, die buchstäblich dem Wortlaut des Berichts entsprochen haben und gleichzeitig die Bank in Stand gesetzt haben würde, ihre Geschäfte gemäss den Geschäftsbedürfnissen der Allgemeinheit zu führen. Unser Komitee wünscht die Aufmerksamkeit auf Abschn. 27 des Bankgesetzentwurfs zu lenken, die nach ihrer Ansicht die Absicht der Sachverständigen soweit als möglich in die Praxis umsetzt und zu gleicher Zeit es der Notenabteilung der Bank ermöglicht, be- friedigend zu arbeiten.

Abschnitt IX. Klausel (b).

Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass es viele Jahre Brauch bei der Reichs- bank gewesen ist, Wechsel kleiner Geschäftsleute, die nur zwei Unterschriften tragen, nicht allein in Berlin, sondern auch durch ihre zahlreichen Zweigstellen zu diskontieren, und dass es bei einer grossen Anzahl solcher Fälle unmöglich ist, eine dritte Unterschrift zu erhalten, und im Hinblick auf die Erfahrung der Reichs- bank in diesem Geschäftszweige, die zeigt, dass ihre Verluste auf diesem Gebiete bis jetzt ausserordentlich gering gewesen sind, hat unser Komitee bestimmt, dass 33V3 aller diskontierten Wechsel nur zwei Unterschriften zu tragen brauchen.

Abschnitt IX. Klausel (g).

Hinsichtlich des Erwerbes von Effekten (stocks and shares) wird eine leichte Abänderung getroffen, jedoch nur insoweit, als dies für die gewöhnlichen Geschäfts- verbindungen mit den Kunden der Bank notwendig sein wird.

Abschnitt XIII.

Eine erhebliche Abänderung ist hinsichtlich der von den Sachverständigen vorgeschriebenen Reserven für notwendig befunden wTorden. In dem Plan war eine Goldreserve von 3373 % gegen Noten und eine Goldreserve von 1 2 % gegen Depositen vorgesehen, aber aus verschiedenen Gründen hat unser Komitee ge- funden, dass diese Massnahme mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Anhäufung von 2 Milliarden Depositen durch einen einzigen Kunden der Bank, nämlich den Generalagenten für Reparationszahlungen, nicht wünschenswert und tatsächlich schwer in die Praxis zu übertragen ist. Ferner ist zu beachten, dass die deutschen Banken keine anderen Depositen bei der Reichsbank halten als die Beträge, die zum Ausgleich der Zahlungen in Deutschland erforderlich sind. Sie sind als „Giro"- Konten bekannt und die Reichsbank ist die einzige Agentur für diesen Ausgleich. Diese Depositen, die lediglich für Uebertragungsz wecke innerhalb Deutschlands gehalten werden, schwanken sehr wenig, wie aus den folgenden Durchschnitts- zahlen für 5 Jahre vor dem Kriege ersehen werden kann:

1909 304, 1910 294, 1911 304, 1912 320, 1913 313,

während sie für Februar, April und Juni d. J. 202, 262 und 233 betragen haben, wobei die Verminderung im Vergleich zu den Vorkriegstagen natürlich der Be- schränkung von Kredit und Handel zur Last fällt. Die anderen Depositen gehören dem Reich, den Eisenbahnen, der Postverwaltung, den Gemeinden und Ländern. Angesichts der ausserordentlichen Schwankungen, welche bei diesen Depositen

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230 Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1921.

und besonders bei denen des Generalagenten stattfinden können, ist es sehr schwierig, ein automatisches Goldreservesystem einzurichten und ein Versuch dieser Art kann schwerwiegende Folgen haben. Unser Komitee ist deshalb der Ansicht, dass die beste Methode zur Durchführung der Absicht der Sachverstän- digen, eine starke Geldlage zu bewahren, darin besteht, die gesetzliche Reserve für die Noten von 331/3 % auf 40 % zu erhöhen, die gesetzliche Reserve für die Depositen aufzugeben und die in § (f) Klausel XIII erwähnte Reserve von Wechseln für alle Depositen mit Ausnahme derjenigen der Regierung und des Generalagenten von 30 % auf 40 % zu erhöhen.

Es ist im übrigen leicht vorauszusehen, dass, wenn eine Goldreserve aufzu- bauen wäre, je nachdem sich die Depositen des Generalagenten vermehrten, die ausländischen Devisen, die sonst für die Uebertragung von Reparationsgeldern verfügbar sein würden, der Reichsbank zugeführt werden müssten, um ihre Reserve zu stärken. Daher empfehlen wir diese Abänderung dringend, da sie die geeignetste Methode darstellt, um die Währung gesund zu erhalten, die Absichten der Sach- verständigen zu erfüllen und den deutschen Verhältnissen zu entsprechen.

In Klausel d dieses Abschnittes sind Vorschriften über die Form der gesetz- lichen Reserve gegeben. Unser Komitee ist übereingekommen, dass, an Stelle von „Gold" und jederzeit fälligen Einlagen, die in Gold oder seinem Gegenwert zahlbar sind, diese Geldreserve aus Gold oder aus „Devisen" bestehen soll; eine eingehende Beschreibung der Auslegung des Ausdruckes „Devisen" ist in Abschn. 29 des Gesetzes gegeben.

Abschnitt XIV.

Bei genauer Prüfung der wahrscheinlichen Gewinne der Bank ist unser Komitee zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts des augenblicklichen hohen Diskont- satzes, der wahrscheinlich noch längere Jahre in Deutschland bestehen bleiben muss, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in späteren Jahren die Reserve der Bank aller Wahrscheinlichkeit nach sich bedeutend verstärken wird, die Gewinne der Bank möglicherweise sehr gross sein können. Wir haben daher angeordnet, dass nach Zahlung von 8 % Dividende auf das Kapital und Zuweisungen an die gesetzlichen und sonstigen Reserven, der weitere Gewinn in folgender Weise verteilt werden soll:

die ersten 50 Millionen: 50 % an die Aktionäre und 50 % an das Reich, die zweiten 50 Millionen: 25 % an die Aktionäre und 75 % an das Reich, weitere Ueberschüsse: 10 % an die Aktionäre und 90 % an das Reich.

Der ganze Gewinn, der dem Reich zufliesst, wird für die Beschleunigung der Einlösung der Rentenbanknoten verwandt werden, bis der gesamte Umlauf eingelöst worden ist, danach fliesst der Gewinn in den Reichshaushalt.

Abschnitt XV.

Wir legen einen anderen Bericht über die Liquidation der Rentenbank vor.

Abschnitt XVI.

Die Frage der Dollarschatzanweisungen ist schon von uns behandelt worden. Im Hinblick auf Mitarbeit der Bank bei Uebertragung von Kapitalien und

der Kontrolle ausländischen Wechselkurses beehrt sich unser Komitee die Auf- merksamkeit auf bestimmte Klauseln in der Anlage Nr. 66 des Sachverständigen- berichts zu lenken. Unser Komitee ist der Ansicht, dass diese Frage ebenso wie sonstige Angelegenheiten, die in der erwähnten Anlage behandelt sind und die Bank betreten, nicht in dem besonderen Bankgesetz zu regeln sind.

Berlin, den 11. Juli 1924.

gez. E . M. K i n d e r s 1 e y. gez. Dr. Hjalmar Schacht. 542

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Deutsches Bankgesetz. Vom 30. August 1924. 231

Reichsbankdirektorium. Nr. I 6861.

Berlin, den 7. Juli 1924.

An das Organisationskomitee der Bank:

Sir Robert Kindersie y, Dr. Hjalmar Schacht.

Wir beehren uns hiermit zu erklären, dass wir nach erfolgter Reorganisation der Reichsbank in Uebereinstimmung mit dem Dawes-Plan alle erforderlichen Massnahmen zum Erwerb sämtlicher Anteile der deutschen Golddiskontbank ergreifen werden, indem wir diese Anteile gegen neue Reichsbankanteile austauschen und alle Geschäfte der Golddiskontbank abwickeln.

Bezüglich der Dollarschatzanweisungen werden wir erwägen, ob es im Inter- esse der Reichsbank liegt, entweder den ausstehenden Ueberschuss durch Kauf auf offenem Markte oder durch Einlösung in Dollar bei Fälligkeit zu erwerben, oder aber den Eigentümern von Dollarschatzanweisungen neue Reichsbankanteile im Austausch für einen gleichwertigen Betrag in Dollarschatzanweisungen anzu- bieten.

Reichsbankdirektorium. Unterschriften.

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