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DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt...

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BZP Geschäftsbericht 42 - 53 5 - 45 54 - 85 86 - 127 Der BZP, seine Organisation und Bedeutung Berichte der Ausschussvorsit- zenden Neues in der Branche - Der In- formationsdienst des BZP Der BZP im Überblick Daten, Fakten, Zahlen 2016 2017 DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V.
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BZP Geschäftsbericht

42 - 535 - 45 54 - 85 86 - 127

Der BZP, seine Organisationund Bedeutung

Berichte der Ausschussvorsit-zenden

Neues in der Branche - Der In-formationsdienst des BZP

Der BZP im ÜberblickDaten, Fakten, Zahlen

20162017

DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V.

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3BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Einführung 5

Organisation des BZPDie BZP-Mannschaft 6 - 9Funktion und Aufgaben des BZP 10 - 13Organisatorische Gliederung des BZP 14Die Geschäftsstelle 15Mitgliedsorganisationen des BZP 16 - 17

Der BZP als Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes in DeutschlandDer Geschäftsbericht für die Jahre 2016/2017 18 - 29 TAXIstars 30Das Taxigewerbe ist digital 31 - 33International Road Transport Union (IRU) 34 - 37Verlässlich ist modern - Taxi 38 - 41

Berichte der Ausschussvorsitzenden Technik und Digitalisierung 42 - 43Haushalt und Revision 43 Arbeit, Soziales und Fortbildung 44 - 45 Gewerbepolitik 46 - 47 Kranken- und Sonderfahrten 48 - 49 Taxizentralen 50 - 51Kundenorientierung, Marketing und Vertrieb 52 - 53

Informationsdienst des BZPAktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe 54 - 83 Allgemeine Rundschreiben 2016 84 - 85

Die Bedeutung des Taxi- und Mietwagengewerbes in Zahlen Jahresvergleich einer durchschnittlichen Kostenkalkulation 86 - 89Kostenentwicklung Kfz 2014 zu 2015 90 Großstadt-Taxitarife im Vergleich 91 Statistik über Zahlen des Taxi- und Mietwagenverkehrs 92 - 99Beförderte Personen/Personenkilometer/Einnahmen 100 - 101

TAXIstiftung Deutschland 102 - 105

Organisationsplan des BZP 106 - 126

Literaturverzeichnis für das Taxi- und Mietwagengewerbe 127

Inhalt

Der Geschäftsbericht des BZP 2016/2017

Herstellung: Yellow Cab Service GmbH - 65936 Frankfurt am Main - Marienberger Str. 4 - Telefon 069-35350000

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4 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V. (BZP)

HAUPTGESCHÄFTSSTELLEADRESSE: GERBERMÜHLSTRASSE 9 60594 FRANKFURT AM MAIN

TELEFON: +49 (69) 95 96 15 - 0TELEFAX: +49 (69) 95 96 15 - 20

E-MAIL: [email protected]: WWW.BZP.ORGTWITTER: TWITTER.COM/BZPORGFACEBOOK: WWW.FACEBOOK.COM/BZPORG

HAUPTSTADTBÜROADRESSE: FRIEDRICHSTRASSE 88 D-10117 BERLIN

TELEFON: +49 (30) 40 81 73 37 - 7TELEFAX: +49 (30) 40 81 73 45 - 0

E-MAIL: [email protected]

Geschäftsbericht

Kontakt

BZPDEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V.

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5BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Berichtesbegeht der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband eindurchaus beachtliches Jubiläum, denn am 22./23.Oktober 1947 hat sich der Verband im niedersächsischenBückeberg bei Obernkirchen gegründet. Zu feiern sind70 Jahre Bundesverband, wobei weder Mitgliedsorga-nisationen noch dem Taxi- und MietwagengewerbeDeutschlands insgesamt groß zum Feiern zu Mute ist.Denn die Problemlagen haben sich gerade in den Jahren2016/2017 so aufgetürmt, wie es wohl selten in der ei-gentlich immer bunten und bewegten Historie des Ge-werbes gewesen ist. Fiskaltaxameter, Mindestlohnaus-wirkungen, Eichrechtsnovelle, Dieselskandal, Rabatt-aktionen von mytaxi, UberBlack-Verfahren vorm BGHund EuGH. Alles aber wird überstrahlt vom Thema Digi-talisierung. Fakt ist, dass von den Eintrittsbestrebungenechter und einiger sogenannter Start-Ups in den Mobi-litätsmarkt eine Bewegung zur Novellierung des Regel-werkes ausgegangen ist. Eine Strömung, der sich nichtnur die Digital-Befürworter anschließen, bei der häufigDigitalisierung an sich schon ein Selbstzweck zu seinscheint, sondern auch Politiker, die vernünftigerweisenicht die Augen davor verschließen, dass die Digitali-sierung ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist. Dieserkann durchaus schwerwiegende Probleme im Bereichder Sozialgefüge und Arbeitsbedingungen, aber auchbspw. des Datenschutzes nach sich ziehen. Und deshalbsollte man eine maßvoll fördernde Vorgehensweise be-fürworten. Auch der Bundesverband und seine Mit-gliedsorganisationen verschließen sich überhaupt nichteiner Modernisierung der Regeln und stellen sich demWettbewerb mit neuen Marktteilnehmern, aber auf derBasis von gleichen Wettbewerbsbedingungen. Und einessollte aus Sicht der Gewerbevertretung wegen des Ver-braucherschutzes und der Gewährleistung der Daseins-vorsorge erhalten bleiben: Tarif-, Beförderungs- undBetriebspflicht sind unabdingbar für das Mobilitätsan-gebot Taxi! Wer an diesen Basispfeilern rüttelt oder gareinen Baustein dieser Dreier-Kette herauszieht, derlässt das ganze System zusammenbrechen. Einen we-sentlichen inhaltlichen Schwerpunkt dieses Berichtesbildet denn auch die Berichtserstattung über die Auf-klärungsmaßnahmen der Branche gegenüber der Politik,warum eine Novellierung des Personenbeförderungsrechtsmit Augenmaß angestrebt werden sollte.

Es gilt also sehr viel zu tun, die Maßnahmen undForderungen des Bundesverbandes näher darzulegenist eine der Aufgabenstellungen, die dieser Geschäfts-bericht erfüllen soll. Im Geschäftsbericht 2016/2017des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP)können wir Ihnen über die wirtschaftliche Entwicklungder Branche, Förderung der gewerbezugehörigen Taxi-bestell-Apps, Zusammenarbeit mit der Industrie vielerBereiche sowie erfolgreiche Gestaltung von Kampagnen,parlamentarischen Abenden, Foren und Messen berichten.Auch die Rechtsprechungsübersicht findet ihren Platz.Weiterhin berichten wir im Geschäftsbericht 2016/2017über die internationale Arbeit des BZP im Rahmen derInternational Road Transport Union (IRU). Zudem liefernwir aktuelle Informationen über die leider sehr notwendigeTätigkeit der TAXIstiftung Deutschland.

Die bewährte konzeptionelle Ausrichtung des Ge-schäftsberichts, gleichzeitig Informationsquelle wie Ar-beitsunterlage zu sein, bleibt bestehen: der Geschäfts-bericht verdeutlicht der interessierten Öffentlichkeit,den Medien und natürlich den durch den Verband ver-tretenen Taxi- und Mietwagenunternehmen Gewerbe-strukturen, legt Rechenschaft ab über die Aktivitätender Spitzenorganisation in den Jahren 2016 und in denersten drei Quartalen 2017 und stellt zudem Strukturdatender Branche dar. Schließlich enthält er die wichtigstenorganisatorischen Daten für die Mitglieder und Partner. Der Verband hat sich im engen Zusammenwirken mit

seinen Mitgliedsorganisationen und den in seinen Aus-schüssen mitwirkenden Fachleuten engagiert den viel-fältigen Anforderungen gestellt, er ist unverzichtbar fürdie Wahrung der Interessen der Unternehmen und dieswird auch so bleiben. Nur weil die Entscheidungsträgeraus Politik, Verwaltung und Industrie mit dem BZPeinen organisationsstarken und kompetenten Ansprech-partner haben, nur weil unser Verband mit seinen 53Mitgliedsorganisationen und 21 Fördermitgliedern starkeund engagierte Mitstreiter hat, werden die Interessendes Gewerbes adäquat zur Geltung gebracht. DemAuftrag zur effektiven Gewerbevertretung wird der Deut-schen Taxi- und Mietwagenverband (BZP) auch zukünftigerfolgreich nachkommen!

Frankfurt am Main, im Oktober 2017

Einführung

Geschäftsbericht

Michael Müller Peter Zander Hermann Waldner RA Thomas Grätz- Präsident - - Vizepräsident - - Vizepräsident - - Geschäftsführer -

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6 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Vizepräsident Hermann Waldner(Berlin) geb. am 7. November 1952, Taxiunternehmer seit 1981, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Taxi Berlin GmbH (vorm. VEB Taxi) seit 1992. Vorstand und geschäftsführender Gesellschafter von Taxizentralen in Berlin seit 1995. Gründer und Geschäftsführer der internationalen Taxiapp „taxi.eu“ FMS Systems GmbH (Berlin, Wien) seit 2011, mit taxi.eu Gründungsmitglied des IRU Projekts GTN/UpTop seit 2014. Geschäftsführer und Gesellschafter der Taxizentrale IsarFunk (München) seit 2015. Vizepräsident des BZP seit November 2016.

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-PräsidiumPräsident Michael Müller(Göttingen) geb. am 26. August 1957,Taxi- und Mietwagenunternehmer seit 1983,geschäftsführender Gesellschafter der MX-Gruppe seit 1999.Vorstandsmitglied im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen seit 1992,Vorsitzender der FV Taxi und Mietwagen im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen, dessen Vizepräsident seit 2007.Vizepräsident des BZP seit 2007, Präsident seit November 2011.

Vizepräsident Peter Zander(Köln) geb. am 2. April 1954, Taxiunternehmer seit 1983, im Vorstand der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein seit 1993, deren Vorsitzender seit Dezember 1994. Vorstandsmitglied des BZP seit 1997,Vizepräsident des BZP seit November 2011.

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7BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

BZP-Vorstand

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

Vorstandsmitglied Herwig Kollar(Frankfurt am Main) geb. 25 Juni 1955 in Frankfurt am Main,juristisches Studium in Frankfurt am Main,Assessorexamen 1987 in Frankfurt am Main,seit 1987 Rechtsanwalt.Vorsitzender der Taxi-Union Frankfurt e. V. seit 1995.Im Vorstand des BZP seit November 2015.

Vorstandsmitglied Wolfgang Oertel(Chemnitz) geb. am 9. August 1967,Taxiunternehmer seit 1995,Geschäftsführender Vorstand der Taxi-Genossenschaft Chemnitz eG seit 1996.Vorstandsmitglied im LV Sachsen seit 2005.Im Vorstand des BZP seit November 2008.

Vorstandsmitglied Frank Kuhle(München) geb. am 5. Dezember 1966,Taxiunternehmer seit 1997,seit 2009 im Vorstand der Taxi München eG,deren Vorstandsvorsitzender seit 2010.Vorsitzender im Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. seit 2009.Vorstandsmitglied des BZP seit November 2011.

Vorstandsmitglied Roland Böhm(Münster) geb. am 15. Mai 1961,Taxiunternehmer seit 1990,seit 2000 Vorstand der Taxi Zentrale Münster e.G.Vorstandsmitglied des BZP seit November 2011.

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8 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Ehrenmitglied Peter Metschen(Duisburg) geb. am 7. Januar 1932.Übernahme des elterlichen Taxi- und Mietwagenbetriebes in Rheinhausen 1964, seit 1966 im Vorstand des LV Nordrhein und Vorsitzender 1980 - 1995, Vorsitzender des Gesamt verbandes Nordrhein von 1990 - 1993, Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied des LV Nordrhein 1995.Im BDP/BZP-Vorstand 1980 - 1997.BZP-Ehrenmitglied seit 1997.Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande 1990.

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-Ehrenmitglieder

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9BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Geschäftsführer Thomas Grätzgeb. am 30. Mai 1957. Juristisches Studium in Köln, Assessorexamen 1989 in Düsseldorf, seit 1990 Rechtsanwalt. Beim BZP seit 1990, Geschäftsführer seit 1991. Seit 2004 Vizepräsident der IRU-Gruppe „Taxi und Mietwagen mit Fahrer“.Bearbeiter des Personenbeförderungsgesetz-Kommentars „Fielitz/Grätz“,Autor des Fachkunde leitfadens „Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer“ sowie Mitverfasser des Praxis handbuches „Taxi und Mietwagen“.

Stellvertretender GeschäftsführerFrederik Wilhelmsmeyer

geb. am 11. Oktober 1964. Juristisches Studium in Münster, Assessorexamen 1996 in Düsseldorf,seit 2001 Rechtsanwalt.Beim BZP seit Oktober 1997 tätig, seit 2002 Stellvertretender Geschäftsführer.

BZP-Geschäftsführung

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

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10 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Der BZP besteht in seiner heutigen Organi sations - struktur seit 1984 und führte zunächst den NamenBun des-Zentralverband der Deutschen Personen ver - kehrs un ternehmer mit PKW e.V. bzw. seit 1992 Bundes-Zen tralverband Personenverkehr - Taxi und Mietwagene.V.

Zum 1.1.2000 hat sich der BZP von dieser umständ-lichen Namensgebung gelöst und heißt seitdem DeutscherTaxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP). Die Beibehaltungdes Kürzels BZP erklärt sich mit dessen Bekanntheitsgradin Politik, Verwaltung und Industrie. Der BZP ist ausdem Zusammenschluss des Bundes verbandes des Deut-schen Personenverkehrsgewerbes e.V. (BDP) und demBundesverband des Deutschen Taxi gewerbes e. V. (BDT)hervorgegangen. Die Interessen der deutschen Taxi- und Mietwagen-

unternehmer auf Bun desebene werden bereits seit 1947vom BZP wahrgenommen. Er führte von 1947 bis 1965den Namen Arbeits gemeinschaft Personenverkehr fürdas Bundes gebiet e.V. und war als „AGP“ bestens alsder Zusam menschluss von Landes-, Regional- undFachorganisa tionen bekannt. Danach nannte er sichvon 1965 bis 1984 Bundesverband des DeutschenPersonen ver kehrsgewerbes (BDP) e.V.

Aufgabe des BZP ist es, die Gesamtinteressen derPersonenverkehrsunternehmer mit PKW auf nationalerund internationaler Ebene gegenüber Ministerien undanderen Behörden, Organi sationen und der Öffentlichkeitzu vertreten. Der BZP und seine Landesverbände sowiedie ihm angeschlossenen örtlichen Organisationen desTaxi- und Mietwagen gewerbes leisten auf Bundesebeneganze Arbeit durch die Betreuung und Förderung ge-meinsamer Interessen der Verbandsmitglieder. Zu unsererArbeit gehört:

• Die Interessenwahrung gewerbepolitischer Ziele bei:Gesetzesvorhaben und -veränderungen in allen Be -reichen des Personenbeförderungsrechts, des sonstigenGewerberechtes sowie des Straßenverkehrs rechts,des Arbeitsrechts und der Verkehrssicherheit, soweitdas Taxi- und Mietwagengewerbe hiervon be rührtwird, Verbesserungen der Gewerbebe din gungen undZugangs voraussetzungen.

• Mit Satzungsänderung vom 3.7.2014 vertritt der BZPzudem auch die sozialpolitischen Gesamtinteressendes Gewerbes, er kann damit als Spitzenorganisationim Sinne des Tarifvertragsrechtes und für die Mitglieder,die ihm als Unternehmen angehören, als Tarifver-

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP

Wesentliche Strukturdaten des Taxi- und Mietwagengewerbes in der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2012/2013 im Vergleich zum Jahr 2008 2012 seit 2008Unternehmer, die nur Taxiverkehr betreiben 21.751 - 3,0 %Unternehmer, die nur Mietwagenverkehr betreiben 8.431 + 8,6 %Unternehmer, die Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben (mit sog. Mischkonzessionen) 1.293 - 8,9 %Unternehmer, die Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben (ohne sog. Mischkonzessionen) 4.528 + 8,3 %Zusammen 36.003 + 0,6 %

Genehmigte Fahrzeuge im Taxiverkehr 53.554 + 7,1 %Genehmigte Fahrzeuge im Mietwagenverkehr 35.955 + 20,3 %Genehmigte Fahrzeuge im Taxi- und Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzessionen) 3.291 - 2,8 %Zusammen 92.800 +12,8 %

Einwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro TaxiDas Bundesland mit der höchsten „Taxidichte“ ist Berlin 446 Einwohner pro TaxiDas Bundesland mit der niedrigsten „Taxidichte“ ist Thüringen 3.005 Einwohner pro TaxiDie Zahlen basieren auf einer Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012, ergänzt durch eigene Erhebungen des BZP

Verkehrsdaten 2016Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2016 (geschätzt) 427.000.000Personenkilometer im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2016 (geschätzt) 2.880.000.000Einnahmen im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2016 (geschätzt in Euro) 5.060.000.000

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11BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

tragspartei tätig sein. Hierfür unterhält der BZP einensozialpolitschen Ausschuss, der die sozialpolitischeVer handlungskommission (Tarifkommission) währendVerhandlungen beratend begleitet.

• Information der Mitgliedsver bände und -organisationenüber alle für das Gewerbe wichtigen Angelegenheitendurch BZP-Report sowie allgemeine und vertraulicheRundschreiben, das Internet angebot unter www.bzp.orgsowie seit 2006 auch über ein BZP-Intranet.

• Förderung des Austauschs gewerbepolitischer, wirt-schaftlicher und technischer Informationen der BZP-Mitglieder untereinander durch Informations dienste,durch regelmäßige Tagungen der Fachaus schüs sesowie im Rahmen von Mitgliederver sammlun gen undFachkongressen.

• Begleitung und Unterstützung wichtiger For schungs -vorhaben.

• Initiierung/Koordination von gewerbe- und umwelt-politisch bedeutsamen Pilotprojekten.

• Interessenvertretung gegenüber Behörden und anderenStellen, wie z.B. Mitwirkung bei der Festsetzung vonTaxitarifen und Abschluss von Vereinbarungen mitKrankenkassen.

• Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Be-hörden und anderen Stellen in Form von Beratungund Mitwirkung.

• Interessenwahrung der arbeits-, steuerrechtlichenund sozialpolitischen Belange.

• Förderung nationaler und internationaler Zusam -menarbeit mit Organisationen des Verkehrsgewerbesmit gleicher Zielsetzung sowie den in der IRU zu-sammengeschlossenen weltweiten Verbänden desTaxi- und Mietwagengewerbes.

• Zusammenarbeit mit der Industrie und Wirtschaft,ins besondere mit der Fahrzeug- und Zubehör indus -trie sowie der Versicherungs- und Werbewirtschaft.

• Kooperation mit anderen öffentlichen Verkehrs trägern,

so z.B. das Rahmenabkommen mit der Deut schenBahn über das Störfallmanagement bei Zug ausfällenund Verspätungen.

• Entwicklung von Reiseangeboten für Behinderte inZusammenarbeit mit deren Spitzenverbänden undder Deutschen Bahn AG.

• Veranstaltung von fachbezogenen Kongressen undSeminaren, beispielhaft des ÖPNV-Taxi-Kongresses,der Taxizentralen-Kongresse und Seminarangebotenfür Taxiunternehmer.

Seine Aufgaben nimmt der BZP im einvernehmlichenZusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationendes Taxi- und Mietwagengewerbes in der Bundes republikDeutschland wahr. Der föderative Aufbau des BZP ge-währleistet eine sachgerechte Inte ressen wahrnehmungauf allen Ebenen.

Zu den herausragendsten Erfolgen der gewerbepoli-tischen Arbeit des BZP und seiner Mitglieder in denletzten Jahrzehnten zählen:

Die Neuregelung der Rechtsvorschriften für das Taxi-und Mietwagengewerbe im Rahmen der am 1. Oktober1983 in Kraft getretenen 5. Novelle zum Per sonen -beförderungsgesetz, der so genannten „Taxi-No velle“.Mit der Neuregelung wurde langjährigen Anliegen desGewerbes entsprochen:

• Eine verbesserte Zulassungsregelung;

• eine verbesserte Regelung im Zusammenhang mitder Übertragung und Verpachtung von Genehmigun -gen;

• eine erheblich verbesserte Abgrenzung zwischen Taxisund Mietwagen im wohlverstandenen Interesse beiderVerkehrsformen;

• eine Anpassung der Taxivorschriften entsprechendden zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Ver -hältnissen.

Im Jahre 1993 initiierte der BZP gleich zwei beachtlichegesetzliche Novellierungen, die die Arbeit im Taxi -

Funktionen und Aufgaben des BZP

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

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12 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

gewerbe und damit auch die Dienstleistung gegenüberdem Fahrgast entscheidend verbesserten sowie für dieZukunft des Gewerbes insgesamt als ergänzendes Ver-kehrsmittel im Rahmen des Öffentlichen Personen -nahverkehrs (ÖPNV) erhebliche Bedeutung haben:

• Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in §12, sodass:

1.) das bisher geltende Parkverbot an Taxenständen inein absolutes Halteverbot umgewandelt wurde,

2.) die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer ihr/sein inzweiter Reihe stehendes Fahrzeug auch verlassendarf, um Fahrgäste ggfs. auch von der Haustür ab-holen zu können bzw. dort hinzubringen.

• Weitere Anerkennung der Taxis und Mietwagen innerhalbder Systematik des öffentlichen Verkehrs durch Ein-beziehung in die Definition des Begriffes ÖffentlicherPersonennahverkehr in § 8 Abs. 2 des Personen be -för derungsgesetzes im Rahmen der Eisenbahn struk - tur reform.

Darüber hinaus wurden außerdem folgende Ziele er-reicht:• die Einführung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast be -förderung im Mietwagenverkehr, mit der eine bessereOrdnung in diesem Bereich erreicht wurde;

• ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Beförderungvon Personen im Taxiverkehr;

• Sonderrechte für den Taxiverkehr im Rahmen desStraßenverkehrsrechtes, insbesondere die Mitbenut -zung von Sonderspuren;

• Einführung einer Fachkundeprüfung für Taxi- undMietwagenunternehmer;

• Verbesserung der Bedingungen für den Einsatz vonTaxis im Linienverkehr;

• Ermöglichung des Einbaus eines sicherheitsverbes-sernden „blinkenden“ Taxi-Dachzeichens;

• Spezifizierung und Entwicklung eines „stillen Taxi -alarms“ auf Basis der GPS-Satellitenortung.

Zu den verbandspolitischen Erfolgen muss manauch so genannte Abwehrerfolge zählen. So konnte derBZP Bestrebungen erfolgreich entgegentreten, die aufeine Aufweichung und Aufgabe wichtiger, bewährterTeile des Ordnungsrahmens für das Taxi- und Mietwagen -gewerbe abzielten. Nur durch das geschlossene Auf -treten des Gewerbes konnte die Aufhebung des Gebotsdes einheitlichen Farbanstrichs für Taxen sowie diebundesweite Freigabe der Eigenwerbung für Taxis undMietwagen verhindert werden. 1992 konnte der BZP dieDeregulierung des Taxiwesens (geplant waren Auf he -bung der Konzessionierung und in weiten Teilen auchdes Taxitarifsystems) verhindern.2004 gelang es, die Aufhebung der Rückkehr ver -

pflichtung für Mietwagen zu verhindern. Wäre dieseswichtige Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi und Miet -wagen gefallen, hätte ein interner „Gewerbekrieg“ ge-droht.In Zusammenarbeit mit der IRU und den anderen na-

tionalen Schwesterverbänden in der EU wurde im Früh -sommer 2006 erreicht, dass die EU-Dienstleis tungs -richtlinie in einer deutlich abgeschwächten Form vonden EU-Regierungen verabschiedet wurde. Das ur-sprünglich vorgesehene „Herkunftslandprinzip“ wurdeverhindert und durch die „Freiheit der Dienst leis tun -gen“ ersetzt. Gleichzeitig wurden wichtige Bereiche wieSozial- und Pflegedienste sowie der Verkehr samt Taxenund Nahverkehr von der Dienstleistungsfreiheit ausge-nommen. Vorher war es den Gewerbevertretern gelungen,die Gefahren für die öffentlichen Verkehrs interessenaufzuzeigen, wenn sich Unternehmen ohne die Beachtungder nationalen Verkehrsordnungen als Taxibetriebeüberall in der EU und ohne weiteres hätten niederlassenkönnen.

In fünf wichtigen bundesgerichtlichen Entschei -dungen hat sich seit 1989 die bisherige Verbandsliniezu wesentlichen gewerbepolitischen Fragen niederge-schlagen. Die Verbandsarbeit des BZP wurde dadurchauf dem Rechtsweg höchstrichterlich bestätigt.

• Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September1989 zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des ört-lichen Taxengewerbes.

In diesem Urteil wurde bestätigt, dass die Ein richtungeines Beobachtungszeitraumes zur Überprüfung der

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP

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13BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxen ge werbes durchdie Zulassungsbehörden rechtmäßig ist und die zurFest stellung der Reihenfolge der zu berücksichtigendenBewerber geführte Vormerkliste materiell-rechtliche Be-deutung hat.

• Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.Oktober 1989 zur Beurteilung der Sittenwidrigkeitund der Verfassungsmäßigkeit der rechtsgeschäftlichenÜbertragung von Taxikonzessionen.

Das Bundesverfassunggericht hat in dem Beschlussfestgestellt, dass Alt-Konzessionen aufgrund des durcheigene unternehmerische Leistung geprägten Vermö -gens wertes als Ergebnis der aufbauenden Pflege, des„Goodwill“, der Stammkundschaft und wegen des ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes schüt -zenswert sind und deshalb übertragbar sein müssen.

• Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.November 1989 zur Rückkehrpflicht von Mietwagen.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rückkehrgebotes vonMietwagen wurde bestätigt und damit das Unwesender Minicar-Unternehmen beseitigt, sich gegenüber or-dentlichen Mietwagen- und Taxiunternehmen wettbe-werbsfeindlich zu verhalten.

• Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.Februar 1992 zum ermäßigten Umsatzsteuersatz beider Personenbeförderung mit Taxen.

Mit der gewerbepolitisch äußerst wertvollen Er wä -gung, dass das Taxi öffentliches Verkehrsmittel ist,erklärte das höchste deutsche Gericht die umsatzsteu-errechtliche Bevorzugung des Taxis gegenüber demMietwagen als mit dem Grundgesetz vereinbar.

• Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. Mai 2007 zumermäßigten Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten.

Das oberste Finanzgericht bestätigte die vom BZP

vertretene Auffassung, dass Hin- und Rückfahrt zweigetrennte Beförderungsleistungen darstellen, sofernder Fahrgast am Behandlungsort abgesetzt und späterwieder abgeholt und zurückbefördert wird. Das Urteilhat entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung vonKrankenfahrten, bei denen die einfache Fahrtstreckezwischen 25 und 50 Kilometern liegt.

Im Februar 2007 konnte der BZP mitteilen, dassdurch die beharrliche Arbeit des Bundesverbandes einbei der Gesundheitsreform 2007 vorgesehener 3%igerPauschalabschlag bei Kranken- und Rettungsfahrtenverhindert und dem Gewerbe die weitere Belastung indiesem schon sehr gebeutelten Geschäftsbereich erspartbleibt. Nach jahrelangem Drängen ist im Oktober 2015endlich die Verkehrssicherheit dadurch erhöht worden,dass die anachronistische Gurtpflichtbefreiung für Taxi-und Mietwagenfahrer bei der Beförderung gestrichenwurde.Der gesamtgesellschaftliche Prozess der Digitalisierung

sowie die Markteintrittsbemühungen von neuen Mobili-tätsanbietern und Startups verursachen nicht nurschwerwiegende Probleme bei Sozialgefüge, Arbeits-bedingungen und Datenschutz. Sie erhitzen auch dieaktuell mit stark marktliberalen Tendenzen geführtenDebatten über die Rahmenbedingungen des Taxi- undMietwagengewerbes auf nationaler und internationalerEbene, die eine schlagkräftige Gewerbevertretung un-verzichtbar machen. Auch wenn die wirtschaftliche Lage es so manchem

schwerfallen lässt, den Beitrag für seinen Landesver -band zu entrichten, so muss es doch jedem Taxi- undMietwagenunternehmer klar sein, dass - vor allem auchin schwierigen Zeiten - nur ein hoher Organisationsgradeine schlagkräftige Gewerbeorganisation trägt. Nur wenn jeder einzelne Unternehmer erkennt, dass

die Sicherung einer dauerhaften Existenz bei leistungs-gerechter Rendite auch davon abhängt, dass die ge-werblichen Interessen adäquat vertreten werden, istgesichert, dass bei der Flut von Gesetzen und Ver ord -nungen aus Berlin und aus Brüssel seine InteressenBerücksichtigung finden.

Funktionen und Aufgaben des BZP

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

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14 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisatorische Gliederung des BZP

Organisationsdiagramm des BZP

Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes

Die Mitgliederversammlung

Die Ausschüsse und ihre Vorsitzenden

Athanasiou BielefeldBahr Halle/SaaleBalkan KarlsruheBeer AltenburgBöhm MünsterBorning KoblenzBuchholz BremenCati SolingenClüver HanauDornheim Freiburg / MannheimDragicevic KölnEhret Stuttgart

Fuchs WittenGergin FrankfurtGleixner KrefeldGrossmann GelsenkirchenGutendorf KoblenzHartmann SaarbrückenHess MünchenKarakas DuisburgKeiler SchwerinKlusmeier DüsseldorfKollar FrankfurtKuhle München

Kura HagenLadwig HannoverLenz BonnLohse HamburgLubkoll BielefeldMenrath MarlMüller KasselNadolski BerlinPloke BerlinRosmanek EssenRoßberg DresdenScheffel Kaiserslautern

Schlenker FrankfurtSchmidt Th. FrankfurtSchneider OffenbachSchötz RemscheidSchütte HamburgSchwuchow ErfurtUcar BerlinWaldner BerlinWeidmann BochumZander MonheimZillmann Düsseldorf

Außerordentliche Mitglieder

Gewerbepolitik

Kranken- und Sonderfahrten

Technik und Digitalisierung

Haushalt und Revision

Arbeit, Soziales und Fortbildung

Taxizentralen

Kundenorientierung, Marketingund Vertrieb

Schmidt

Spitzlei

Kessler

Peters

Goldberg

Pettau

Schütte

Adam Opel AGCitroën Deutschland GmbHDaimler AGDDS Digital Dispatch (Int’l) LtdFinn Frogne GmbHFMS GmbH Ford-Werke GmbH

Gefos • Gesellschaft für offene Systeme mbHHALE electronic GmbHIngenico Payment Service GmbHInterfacom S.A. - TaxitronicKienzle Argo Taxi International GmbHmobile GARANTIE Deutschland GmbHMuchⓇ Autohaus GmbH

Prävent GmbHSeibt & Straub GmbHSemitron S.A.Telekom Deutschland GmbHVdK Versicherung der Kraftfahrt AGVolkswagen AGVolkswagen Nutzfahrzeuge

Ordentliche Mitglieder

Das Präsidium

Waldner Müller Zander

WilhelmsmeyerGrätzKollar KuhleOertel Böhm

Der Vorstand Die Geschäftsführung

Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes

Sozialpolitischer Ausschuss

Goldberg

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15BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Hauptgeschäftsstelle:Gerbermühlstr. 9 60594 Frankfurt am Main Telefon: +49 (69) 959615-0 Telefax: +49 (69) 959615-20 E-Mail: [email protected]: www.bzp.org

Leitung: Rechtsanwalt Thomas Grätz (Geschäftsführer) E-Mail: [email protected]

[email protected]

Rechtsanwalt Frederik Wilhelmsmeyer (Stellvertretender Geschäftsführer) E-Mail: [email protected]

Im Sekretariat der Hauptgeschäftsstelle: Margarete Reinhardt E-Mail: [email protected] Schmidt E-Mail: [email protected] Kroll E-Mail: [email protected]

Bürozeiten: Montag - Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 15.30 Uhr

Die BZP-Geschäftsstelle

Organisatorische Gliederung des BZP

Mirja Schmidt

Margarete Reinhardt

Petra Kroll

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16 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Ordentliche Mitglieder des BZP (53)Sortierung: Zentralen nach Stadt, Landesverbände nach Bundesland

Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. Freiburg / MannheimVerband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V. StuttgartLandesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V. MünchenInnung des Berliner Taxigewerbes e.V. BerlinTaxi Verband Berlin, Brandenburg e.V. BerlinTaxi Deutschland Berlin e.V. BerlinWirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG BerlinTaxiFunk Berlin TZB GmbH BerlinTaxiruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG BerlinQuality Taxi Vermittlungs GmbH BerlinTaxi Berlin TZB GmbH „Cityfunk“ BerlinSpeed Cab Taxifunk GmbH BerlinBielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. BielefeldFunk-Taxi-Zentrale Hansa BielefeldTaxi Bochum eG BochumTaxi Bonn eG BonnFachvereinigung Personenverkehr • Verband für das Personenverkehrsgewerbe Landesverband Bremen e.V. Bremen Taxi Dortmund eG DortmundTaxi Düsseldorf eG DüsseldorfTaxi-Funktaxi-Zentrale Duisburg e.G. DuisburgTaxi Essen eG EssenTaxi-Union Frankfurt e.V. FrankfurtTaxi 33®EchoFunk® FrankfurtFrankfurt’s TAXI-RUF® 23oo01 FrankfurtTaxi Gelsen IG GelsenkirchenTaxi & Mietwagengenossenschaft Halle/Saale eG Halle/SaaleTaxi Hagen e.G. HagenHansa Funktaxi e.G. HamburgTaxen-Union Hamburg e.V. HamburgTaxi-Dienst Hanau Stadt und Land e.G. HanauLandesverband Hessen für das Personenverkehrsgewerbe e.V. FrankfurtTaxi-Funk-Zentrale Karlsruhe eG KarlsruheFachverband PKW-Verkehr Hessen e.V. KasselKrefelder Funktaxi-Besitzerverein KrefeldTaxi Koblenz e.G. KoblenzTAXI RUF Köln wirtschaftliche Vereinigung Kölner Taxiunternehmer eG KölnTaxi Jakubiak MarlLandesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg/Vorpommern e.V. SchwerinIsarFunk Taxizentrale GmbH & Co. München

Organisatorische Gliederung des BZP

Mitgliedsorganisationen des BZP

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17BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Taxi-Zentrale Münster e.G. MünsterGesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. • Fachvereinigung Taxi und Mietwagen HannoverFachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. MonheimTaxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. DüsseldorfTaxi-Funk Offenbach e.G. OffenbachFunk-Taxi-Vereinigung Remscheid RemscheidVerband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. • Fachvereinigung Droschken- und Mietwagenverkehr KoblenzVerband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. KaiserslauternLandesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e.V. SaarbrückenLandesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. DresdenTaxi-Zentrale Solingen eG SolingenLandesverband Thüringen der Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. AltenburgLandesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. • FV Personenverkehr ErfurtFunk-Taxi-Zentrale Witten GbR Witten

Außerordentliche Mitglieder (21)

Fahrzeug-Industrie Adam Opel AG Rüsselsheim Citroën Deutschland GmbH Köln Daimler AG Berlin Ford-Werke GmbH Köln Volkswagen AG Wolfsburg Volkswagen Nutzfahrzeuge HannoverTaxizubehör-Industrie DDS Digital Dispatch (Int’l) Ltd Saint Ives (GB) Gefos Gesellschaft für offene Systeme mbH Schwerte HALE electronic GmbH Salzburg (A) Finn Frogne GmbH Tübingen FMS GmbH Graz (A) Interfacom S.A. - Taxitronic Barcelona (ES) Kienzle Argo Taxi International GmbH Berlin Seibt & Straub GmbH Stuttgart Semitron S.A. Thessaloniki (GR)Taxi-Spezialanbieter und Dienstleister Ingenico Payment Services GmbH Ratingen MuchⓇ Autohaus GmbH Bad Tölz Prävent GmbH DortmundTelekommunikation Telekom Deutschland GmbH BonnVersicherungswirtschaft mobile GARANTIE Deutschland GmbH Wedemark VdK Versicherung der Kraftfahrt AG Dortmund

Organisatorische Gliederung des BZP

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Umsatzentwicklung erfreulich stabil

Der gesamtwirtschaftlich stabilen Wirtschaftsent-wicklung seit Beginn dieses Jahrzehnts folgt auch er-freulicherweise das Geschäft der deutschen Taxi- undMietwagenbranche. Die Branche hat auch die allgemeineMindestlohngeltung ab 1. Januar 2015 mit 8,50 €/Stundebzw. dann die Erhöhung auf 8,84 €/Stunde ab 1.Januar 2017 verkraftet und sich entsprechend eingestellt.Insgesamt agieren die Unternehmer „unternehmerischer“,die Autos werden nicht mehr 24 Stunden auf die Straßegeschickt, sondern sie bleiben auch mal auf dem Be-triebshof, wenn es sich ganz einfach nicht lohnt. Ins-besondere auf dem Lande führt dies aber bisweilenauch schon zu Problemlagen, denn zu unrentablenZeiten wird es ganz einfach schwieriger für den Fahrgast,ein Taxi zu bekommen. Der BZP appelliert in diesemZusammenhang an die Genehmigungsbehörden, zurSicherung der Betriebspflicht in solchen Orten Dienstpläneaufzustellen, das rechtliche Instrumentarium dafür be-steht. Die Aussage eines weiterhin stabilen Fahrten-aufkommens lässt sich zwar sicher nicht verallgemeinern,weil in manchen Regionen auch schon einmal Rückgängeverzeichnet werden müssen. Aktuell ist aus dem Blick-winkel der gesamten Branche aber mindestens übereine schwarze Null, wenn nicht sogar über ein bis zweiProzent Umsatzsteigerung zu berichten. Dieser stabileund sogar leicht positiv verlaufende Umsatz auch 2017ist zu einem deutlichen Teil auf die Taxiangewiesenheitder stetig älter werdenden Bevölkerung zurückzuführen,deren Mobilitätsbedürfnisse schon wegen der Tendenz

zu zentralisierten Versorgungszentren (Einkaufszentrenauf der grünen Wiese, zentrale Ärztehäuser etc.) sogarnoch wachsen. Darüber hinaus spielt eine Rolle, dasszunehmende Verkehrsprobleme in den Städten auftreten,die sich bereits jetzt auswirken und kurz oder lang wohldie private Autonutzung deutlich verdrängen werden.Die demografische Entwicklung ebenso wie der damitzusammenhängende Rückzug des ÖPNV aus der Flächeist aber auch eine auf das Gewerbe zulaufende Aufga-benstellung. Dem Wandel der Mobilitätsbedürfnisse –natürlich auch durch die Digitalisierung – und dersteigenden Taxiangewiesenheit der alternden Bevölkerungstellt sich die Branche, wobei für die Mobilitätsproblemeauf dem Land ein Allheilmittel bisher nicht gefundenist. Hier scheint sich auch politisch der Gedanke zuformen, dass es ohne eine Subventionierung nicht gehendürfte. Neuartige Mobilitätskonzepte bedrohen das Ge-schäft der Branche – jedenfalls derzeit – nicht, deshalbbestehen auch keine Ängste (mehr) vor den gesetzmäßigagierenden neuen Marktteilnehmern. Alternative Mobi-litätskonzepte wie free-floating carsharing a la car2go,DriveNow, flinkster etc. oder auch Sammelverkehrsanbieterwie CleverShuttle führen eher zu einer Marktbelebung.Denn das Vorhandensein einer Vielzahl von Mobilitäts-angeboten geht einher mit einer geringeren Nutzungdes Privatwagens, was dann zwangsläufig auch dieTaxi nachfrage steigen lässt. Dem Taxigewerbe ist be -wusst, dass vor allem bei jungen Leuten ein gewisserTrend zu Sammelverkehren besteht, das Angebot einesTaxi-Sharing wird von dem deutschen Gewerbe sehrbald gestartet.

Jahresrückblick

Geschäftsbericht 2016/2017

© Frederik Wilhelmsmeyer

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19BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Forderungen nach Änderungen der Taxi-Marktordnung

Nach der Monopolkommission im September 2016hat auch ein im April 2017 vorgestelltes Gutachten deswissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister fürVerkehr und digitale Infrastruktur marktliberale undweitgehende Positionierungen aufgestellt, die im Ergebnisden bewährten Ordnungsrahmen im Wesentlichen auf-heben würden. So schlägt der Beirat u.A. vor, die Regu-lierung einschließlich der Tarifpflicht, der Betriebspflichtund der Beförderungspflicht abzuschaffen. Taxis wärennach der Positionierung des Beirats nur ein „höherwertigesSegment des ÖPNV“, dessen Verfügbarkeit aber nichtgesetzlich geregelt werden muss, damit wird also dieDaseinsvorsorgefunktion des Taxiverkehrs aufgehoben.Nicht zuletzt soll der Mietwagen abgeschafft werdenund mit dem Taxi in einer Verkehrsform aufgehen. Derermäßigte Umsatzsteuersatz für Taxen wird dann auchgleich mitkassiert.

Der BZP hat mit Pressemitteilungen gekontert undklargestellt, dass das Gremium bei seiner Empfehlungzu kurz gedacht hat. Der Taxiverkehr bedient in derGroßstadt mit vielen Veranstaltungen, Unternehmenund Touristen ganz andere Bedürfnisse als beispielsweiseauf dem Land. Dort ist der öffentliche Nahverkehrteilweise auf ein mikroskopisches Minimum geschmolzen.Gut gemeinte Ansätze wie öffentlich geförderte Bürger-busse, die dann nach Ende der Förderung selbst zumAuslaufmodell werden, haben dem Taxigewerbe vielerortsrestlos den Boden entzogen. Und nun verhindern nachAnsicht der Professoren die „althergebrachten Ord-nungsrahmen“, dass die Potenziale der Digitalisierungnicht genutzt werden können. Ergo: Weg mit allen Ge -setzen, Beschränkungen und Regularien. Hier mussman ganz klar sagen: Wer das will, versetzt dem Taxi-gewerbe den Todesstoß. Man kann aber nicht die Beför-derungspflicht abschaffen und dann trotzdem erwarten,dass man immer und überall fahren kann. Deregulierungsvorstöße häufen sich, da mag auch

die Lobby- und Medientätigkeit der finanziell hoch aus-gestatteten Wettbewerber wirken. Der BZP ist sichbewusst, dass das Personenbeförderungsgesetz in dernächsten Zeit, gegebenenfalls sogar schon in dernächsten Legislaturperiode, angegangen werden könnte.Er stellt sich auch nicht Modernisierungsbestrebungen

angesichts der Digitalisierung grundsätzlich entgegen.Der Verband ist bereit zu Diskussionen um eine sinnvolleModernisierung. Wenn es aber weiter bei dem gesell-schaftspolitischen Leitziel, dass das Taxi ein Instrumentder Daseinsvorsorge ist, bleiben soll, müssen auch diedrei Elementarbausteine – Tarif-, Beförderungs- undBetriebspflicht – ebenso unverändert bleiben wie dieAbgrenzung Taxi - Mietwagen. Wenn ein Bausteingezogen wird, fällt das ganze System.

Kampagne „verlässlich-ist-modern.taxi“ stelltdie Antwort der Branche auf die politischenHerausforderungen der Digitalisierung dar Auf wandelnde Mobilitätsbedürfnisse mit Autoverzicht

in den Ballungsräumen, komplexen Anforderungen vonberufstätigen Eltern und einer alternden Gesellschaftvor allen Dingen im ländlichen Raum bietet die moderneTechnik eine Antwort mit dem Angebot einer einfachenKommunikation zwischen Anbietern und Kunden, weshalballe Parteien die Forderung nach innovativen Mobili-tätskonzepten erheben. Die Branche steht deshalb mitim Fokus einer massiven Diskussion über Mobilität, jenach Parteicouleur mit unterschiedlichen Hauptmerk-punkten. Hier kommen die Wettbewerber ins Spiel,welche die Spielregeln auf ihr jeweiliges Geschäftsmodellanpassen lassen wollen. Dazu gehören die Öffnung desPBefG, Abschaffung der Rückkehrpflicht für Mietwagensowie höhere Vergütungsmöglichkeiten für sogenannteprivate Mitfahrten. Unter dem Deckmantel der Moder-nisierung des PBefG soll dem Gewerbe der Boden unterden Füßen weggezogen werden. Um der aufwändigenPresse- und Lobbyarbeit dieser extrem finanzstarkenneuen Wettbewerber etwas entgegenzusetzen, hat derBZP von der Strategieberatung Elephantlogic die Kam-pagne „Verlässlich ist modern“ entwickeln lassen. Die Kampagne betont die auf den gesetzlichen Rah-

menbedingungen beruhenden Stärken des Gewerbes.Das Gewerbe muss sich als Partner und Mitgestalterfür innovative Mobilitätsangebote präsentieren und derPolitik entsprechende Angebote machen. Wichtig dabeiauch die Forderung, dass die gleichen fairen Spiel -regeln für alle Dienstleister und Vermittler geltenmüssen. Gleichzeitig ist es Kampagnenziel, deutlich zumachen, dass bei Aufgabe der Rechte und Pflichtengenau die Verlässlichkeit auf der Strecke bleibt, die dieKunden des Gewerbes gerade so schätzen – deshalbauch der Kampagnen-Claim. Zum Claim „Verlässlich

Geschäftsbericht 2016/2017

Jahresrückblick

Page 20: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

ist modern“ gehört auch eine Story: Die Stärken des Ge-werbes sind Verlässlichkeit, Sicherheit und gute Ar-beitsplätze. Die Modernität drückt sich aus in derNutzung neuer Antriebstechnik und Kommunikations-formen. Der Anspruch des Gewerbes ist, dass der Kundeim Mittelpunkt steht und nicht der schnelle Profit. EchteTaxifahrerinnen und Taxifahrer, die stolz auf ihre Arbeitsind und gerne darüber sprechen, stehen im Mittelpunktder Werbemittel. Nähere Informationen auf der Kampa-gnen-Webseite www.verlaesslich-ist-modern.taxi.

Wichtige Gerichtsentscheidungen stärken dieVerbandspositionen Einige für die Branche wichtige Entscheidungen

haben Gerichte im Verlauf der Jahre 2016 und 2017gefällt. 1. Das Kammergericht Berlin hat in einem Verfahren

eines Berliner Taxiunternehmers, welches vom BZP un-terstützt wird, die Firma Uber dazu verurteilt, es zu un-terlassen, in Berlin die von ihr herausgegebene Smartpho-ne-Applikation UberBlack für Mietwagenfahrer und Miet-wagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgeneinzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich er-folgen. Die tragenden Gründe: Die mit Uber kooperierendenMietwagenunternehmer und die bei diesen Unternehmenarbeitenden Mietwagenfahrer haben regelmäßig gegendie Mietwagen betreffende Rückkehrpflicht und die Ver-pflichtung, Aufträge nur am Betriebssitz entgegenzu-

nehmen, verstoßen. Denn bei Bestellung über die Appwird eine E-Mail ausgelöst, welche zwar einerseits anden Betriebssitz des Mietwagenunternehmers weitergeleitetwird, darüber hinaus aber auch gleichzeitig an dessenFahrer, der sich am nächsten zum Standort des Bestellersbefindet. Die Tatsache, dass der Unternehmer nebendem Fahrer ebenfalls ein E-Mail-Benachrichtigungerhält, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht, da derUnternehmer derjenige sein muss, der nach Auftrags-eingang den konkreten Auftrag an den Fahrer weiterleitet.

Auch die Revision beim Bundesgerichtshof hatte insoweitErfolg, als das höchste Zivilgericht sich den Überlegungendes Berliner Oberlandesgerichts angeschlossen hat.Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allerdingsnach dem BGH aus den Vorschriften der EuropäischenUnion zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Be-stimmungen fänden aber keine Anwendung auf Ver-kehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Unioneinheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermitt-lungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausge-staltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, bestehtnoch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantwortenlässt, hat der BGH also zunächst nicht selbst entschieden,sondern dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Dienstvon Uber eine Verkehrsdienstleistung ist. Zwischenzeitlichhat bereits der Generalanwalt beim EuGH seinen Schluss-

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Jahresrückblick

Geschäftsbericht 2016/2017

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vortrag gehalten: Uber sei ein Unternehmen aus demVerkehrssektor! Damit müssen auch die nach nationalemRecht erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen er-worben werden. Das Gericht will noch in 2017 seinUrteil fällen und – so die Hoffnung der Branche – sehroft folgen die Europarichter dem Plädoyer des General-anwalts. 2. Nachdem schon das Landgericht Frankfurt dem

Unterlassungsbegehren der Taxi Deutschland Service-gesellschaft e.G. gegen die Daimler-Tochter mytaxi auf-grund der wiederholt von mytaxi vorgenommenen Ra-battaktionen, bei denen der Fahrgast 50 % des Taxi-fahrpreises durch einen hälftigen Abschlag auf dieRechnungen der bargeldlos durchgeführten Fahrt zu-rückerhält, stattgegeben hat, folgt dem erfreulicherweiseauch das Oberlandesgericht Frankfurt als die zweiteInstanz. Laut dem Tenor wird es mytaxi untersagt, imGeltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes imVerkehr mit Taxen Fahrgästen, die eine Taxifahrt übermytaxi bestellt haben und/oder den Fahrpreis über dieTaxi-Bestell-App mytaxi zahlen, einen Preisnachlassauf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetztenTaxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bezie-hungsweise eines Gutscheines zu gewähren. Voraus-setzung für das Verbot ist, dass die Taxifahrt innerhalbdes Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Taxitarifedurchgeführt wurde. Die mytaxi angeschlossenen Taxi-unternehmer haben durch die Teilnahme an Rabattak-tionen gegen die Tarifpflicht verstoßen und damit eine

Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG verletzt. Dennes ist den Unternehmern untersagt, die amtlich festge-legten Beförderungsentgelte zu über- beziehungsweisezu unterschreiten. Weiterhin darf sich der Taxiunternehmerseiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung seiner Kundenaus § 39 Abs. 3 PBefG auch nicht durch Umgehungs-geschäfte entziehen. Die Festpreisregelung ist eineMarktverhaltensregelung, die Fahrgäste vor willkürlichfestgelegten überhöhten Fahrpreise schützen und zugleichden Taxiunternehmen eine auskömmliche Honorierunggarantieren soll. Des Weiteren soll durch die Tarifpflichtein unbilliger und ruinöser Wettbewerb unter den Un-ternehmen verhindert werden. Mytaxi haftet als Anstifterinbeziehungsweise Gehilfin der Taxiunternehmer, die gegendie Tarifpflicht verstoßen. Das OLG Frankfurt hat dieRevision zugelassen, somit wird der BGH entscheiden.

Fiskaltaxameter ist mancherorts in der Praxis da– Verfahrenssicherheit besteht immer noch nicht

Auch wenn nach Ansicht des Verbandes im Momentnoch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungdafür besteht, verlangen nicht nur in Hamburg, sondernauch in Berlin und anderenorts die Genehmigungsbehördenden Einsatz des Fiskaltaximeters bei den Unternehmen.Ziel des Verbandes ist es weiterhin, dass diese rechts-sichere Ermächtigung geschaffen und den Unternehmendamit auch die notwendige Verfahrenssicherheit vermitteltwird. Eine Novelle der sogenannten Kassensicherungs-verordnung soll nach dichter werdenden politischen

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Geschäftsbericht 2016/2017

Jahresrückblick

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Äußerungen im 1. Halbjahr 2018 angepackt werden.Überragend wichtig ist für den BZP, dass in dieseNovelle nicht nur Taxameter, sondern auch Wegstrecken-zähler einbezogen werden. Denn nur so lässt sich ver-hindern, dass die ganze, letztlich positive Entwicklungkonterkariert wird und eine „Flucht in den Mietwagen“stattfindet.

Eichrechtsnovelle sorgt immer noch für Praxisprobleme

Die Ersetzung der hoheitlichen Ersteichung durch einprivatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren hatein sehr hohes Maß an Verunsicherung, kompliziertenVerfahrensabläufen mit unterschiedlicher Handhabungin einzelnen Bundesländern und explodierenden Kostenund Erschwernissen für die Taxiunternehmen mit sichgebracht. Die Eichbehörden der Bundesländer betrachtendas Fahrzeug mit eingebautem Taxameter bildlich ge-sprochen als ein einheitliches Messgerät – das Fahrzeugwird also selbst zum Messgerät, dessen Sensorik undder gesamte Signalweg sollen in die Konformitätsbe-wertung miteinbezogen werden. Zwar wurden hier vonLandeseichbehörden bereits Vereinfachungsregelungenkonzipiert, die von einem Großteil der Bundesländerauch umgesetzt werden. Dabei hat man sich z.B. auchdarauf verständigt, dass bei vom Hersteller als serien-

mäßige Fahrzeuge vertriebenen Taxis der Signalwegerst ab der vorhandenen Taxameter-Schnittstelle derFahrzeuge dokumentiert wird, ansonsten wird für denNachweis des Signalweges der schlichte Beleg akzeptiert,dass es sich um ein Serien-Taxi handelt („Taxi-Paket“).Sofern aber ein nicht herstellerseitig ausgerüstetesFahrzeug als Taxi umgerüstet werden soll, entstehenallerhöchste Dokumentationsaufwände, die von einemTaxiunternehmen bzw. der Funkwerkstatt als „Hersteller“des Gesamtsystems nicht bewältigt werden können.Aktuell betrifft dies zum Beispiel elektrisch betriebeneFahrzeuge wie den Tesla oder für Behindertenverkehrespeziell umgebaute Fahrzeuge. Der von einigen Unter-nehmern beabsichtigte Umstieg in die Elektromobilitätwurde ausgebremst, was medial auch schon vielfachbeklagt wurde. Der Einsatz von E-Taxis wird durch dievorgenommene Änderung der Eichordnung nur geringfügigerleichtert. Denn die Zweite Verordnung zur Änderungder Mess- und Eichverordnung aus dem August 2017hat nun zwar die Konformitätsbewertung des Weg-streckensignalgebers als Einzelgerät zulässig erklärt.Die Aussage aus dem Wirtschaftsministerium, dassTaxiunternehmer dadurch die Möglichkeit erhielten, inein Fahrzeug einen konformitätsbewerteten Wegstrecken-signalgeber eines beliebigen Herstellers nachzurüsten(und dadurch auch nicht vom Hersteller als Taxi-Variante

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Jahresrückblick

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angebotene (E-)Fahrzeuge als Taxis nachzurüsten),deckt sich nicht mit der tatsächlichen Lage. Dennsolche konformitätsbewerteten Wegstreckensignalgeberals „Universallösung“ gibt es bisher gar nicht. Denndas grundsätzliche Problem der Hersteller solcher Gerätefür das Zulassungsverfahren bei der Physikalisch-Tech-nischen Bundesanstalt (PTB) besteht darin, dass dieFahrzeughersteller zuvor Informationen über ihre CAN-Bus-Signale liefern müssen. Mit anderen Worten: SolcheAdapter können nur mit Unterstützung der jeweiligenFahrzeughersteller für (jeweils ganz) bestimmte Fahr-zeugtypen zertifiziert werden, „der Universaladapter“ist danach nach heutigem Stand nicht in Sichtweite.Es bleibt bei dem Dilemma, dass eine Umrüstung vonFahrzeugen ohne Unterstützung durch den Herstellerbzw. gegen dessen Willen praktisch kaum denkbar ist –völlig unabhängig von der Antriebsart.

Dieselkrise verunsichert die Branche zutiefst

Die Dieselkrise jährt sich bei Drucklegung zumzweiten Mal. Im September 2015 gab es die erstenSchlagzeilen rund um Volkswagen. Andere Herstellerhielten sich mit Äußerungen zu diesem Thema zurück.Seither gibt es Rückrufaktionen, Beschwichtigungenund Unklarheiten. Für den privaten Fahrer einesbetroffenen Autos mag das schon nervenaufreibendgenug sein. Für diejenigen aber, die damit ihr Geld ver-dienen, bedeutet schon ein Software-Update einen Ver-dienstausfall. In der Zeit, in der der Wagen in Werkstattist, kann er kein Geld verdienen. Aufträge bleiben liegen.Die Taxi-Branche ist auf funktionierende Fahrzeuge an-

gewiesen. Eine Beförderungsdienstleistung ohne Autoist weder Beförderung noch Dienstleistung. Und umdiese Dienstleistung zu erbringen, kauft die Branchedie Autos. Fahrzeuge, von denen sie annehmen durfte,dass sie dem Stand der Technik entsprechen. Dass siesauber sind! Dass sie damit auch in der Zukunft fahrenkann! Die Taxi- und Mietwagenbranche will saubereFahrzeuge. Sie war Pionier beim Einsatz von Erdgas-Fahrzeugen, um Schadstoffe zu reduzieren. Leidermachte die Industrie die Rechnung ohne das Gewerbe– diese Antriebe werden nicht mehr engagiert weiter-entwickelt und fristen ein Schattendasein. Es gibtbereits einen hohen Anteil von Hybrid-Fahrzeugen inder Taxi-Flotte. Die Unternehmen haben aber vornehmlichmoderne Diesel-Fahrzeuge angeschafft und sich aufdie Versprechen größtmöglicher Umweltfreundlichkeitder Industrie verlassen. Jetzt stehen wir damit alleinda. Mittelfristig will die Branche den Elektroantrieb imTaxi- und Mietwagengewerbe durchsetzen. Droht unsda die nächste Pleite? Der BZP hat deutlich gemacht,dass wir die Mobilität für alle gewährleisten wollen(und müssen) und forderte dazu einen Runden Tischmit Politikern, Vertretern der Wirtschaft und des Taxi-und Mietwagengewerbes. Das Gewerbe benötigt langfristigverlässliche Rahmenbedingungen. Immerhin ist derjetzt eingerichtet. Im Gefolge des von der Bundesregierungeingerichteten sogenannten Nationalen Forum Dieselnimmt der BZP an dem Expertenforum III „öffentlicherVerkehr“ sowie deren AG „Taxi und Carsharing“ teil undbringt die Anforderungen des Gewerbes ein.

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Geschäftsbericht 2016/2017

Jahresrückblick

Zukunftsfähige Regeln für Taxis und Mietwagen – auf Basis der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes des BZP in Berlin am 22.03.2017

Der gesellschaftliche und technologische Wandel vollzieht sich in allen Bereichen unseres Lebens und derWirtschaft. Vor allem die Digitalisierung ist hier ein beschleunigender Faktor. Wir, die Branche der Taxis undMietwagen, gestalten diese Veränderungen so, dass der gesellschaftliche Nutzen erhalten und wenn möglichgesteigert wird. Es geht uns nie um blinde Technikfaszination. Sie soll immer zu einem Mehrwert für dieKundinnen und Kunden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Wir wollen auch in Zukunft eineverlässliche, vielfältige und persönliche Dienstleistung erbringen. Darum geht es uns.

Taxi-Sharing zum Durchbruch verhelfen

Ob auf dem Heimweg vom Club in der Großstadt oder als Bus-Ersatz im ländlichen Raum – Sammelfahrtenin Taxis und Mietwagen ermöglichen zuverlässige, umweltfreundliche und kostengünstige Mobilität. Wir setzenmodernste Technologien ein, um die Bedürfnisse unserer Kunden nach Sammelfahrten zu erfüllen. In Hamburgund anderen Orten sind Modellprojekte zum Taxi-Sharing auf dem Weg. Das Personenbeförderungsgesetz solltean die neuen Möglichkeiten angepasst werden. Wir schlagen vor, die Sammelbeförderung dort klar zu regeln.Dazu gehören Auftraggeber-Status, Festsetzung und Erhebung von Fahrtentgelten und Genehmigungspflicht.Dabei wollen wir auch sicherstellen, dass Sharing-Angebote andere ÖPNV-Angebote ergänzen und keineschädliche Konkurrenz schaffen.

Emissionsfrei unterwegs: Elektro-Taxis fördern

Wir wollen den elektrischen Antrieb für Taxis zum Standard und unsere Städte damit sauberer machen. Dazumüssen Hindernisse überwunden werden: Wir brauchen Lademöglichkeiten an und außerhalb von Taxiständenund innovative Fahrzeuge, die Gewicht einsparen und damit die Reichweite verlängern. Auch der Wechselbetriebvon zwei Elektro-Fahrzeugen auf eine Genehmigung ist für den Übergang denkbar. Die schnelle Umstellung aufElektro-Antriebe kann die Branche nicht alleine leisten. Hier sind öffentliche Investitionen in Infrastruktur,Forschung und Innovation notwendig. Wir schlagen außerdem einen Runden Tisch mit Politik, Herstellern sowieTaxi- und Mietwagenbranche vor, der eine Umsetzungsstrategie für die E-Mobilität in der Personenbeförderungentwickelt. Wir stehen als Partner bereit!

Mobilität im ländlichen Raum stärken

Für die Lebensqualität im ländlichen Raum ist Mobilität ein zentraler Faktor. Um ein optimales Angebot zuschaffen, müssen die zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel kreativ kombiniert werden. Und die Möglichkeitender Digitalisierung konsequent genutzt. Taxis und Mietwagen leisten dabei einen starken Beitrag. Uminnovative Lösungen im ländlichen Raum zu schaffen, sollte die Taxi- und Mietwagenbranche von Anfang anin die lokale Verkehrsplanung einbezogen werden. Das könnte in den Nahverkehrsgesetzen zum Beispiel durcheine verpflichtende Anhörung der Branche umgesetzt werden.

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Jahresrückblick

Geschäftsbericht 2016/2017

Qualität und Wirtschaftlichkeit sichern

Faire Arbeitsbedingungen, soziale Absicherung und verlässliche Besteuerung müssen im Dienstleistungsgewerbeselbstverständlich sein. Taxis und Mietwagen bieten das – solange der örtliche Markt funktioniert. Wo derMarkt in einer Schieflage gerät, machen sich unseriöse Anbieter breit, die sich nicht an die Regeln halten.Berlin ist dafür ein unschönes Beispiel. Die Begrenzung der Anzahl der Taxis ist der beste Weg, Qualität undWirtschaftlichkeit auf dem Taxi-Markt zu sichern und Fehlentwicklungen zu verhindern. Wo Städte dieGenehmigungen nicht kontingentieren ist ein hoher Aufwand für Überprüfung und Überwachung notwendig.Hamburg leistet diesen Aufwand und sorgt damit für einen funktionierenden Markt. Andernorts gelingt dasnicht. Wir empfehlen deshalb weiterhin die Kontingentierung der Taxi-Genehmigungen.

Verlässlichkeit erhalten

Verlässlichkeit ist die große Stärke des Taxis: Sie bekommen an jedem Ort und zu jeder Zeit ein Taxi – unddas zu einem festen Preis. Ein Blick ins Ausland zeigt: Diese Verlässlichkeit ist keineswegs selbstverständlich.Sie beruht auf drei Säulen: Der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht und der Tarifpflicht. Wer eine dieserSäulen aufgibt, opfert zwangsläufig die Verlässlichkeit. Die Tarifpflicht verhindert auf der einen Seite höherePreise in Stoßzeiten. Und auf der anderen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Anbietern. Das Perso-nenbeförderungsgesetz bietet daneben aber über Sondervereinbarungen bereits heute Flexibilität. Für eineÜberprüfung und Präzisierung der Vorschriften über Sondervereinbarungen sind wir offen.

Profis hinterm Steuer

Wir stehen für Qualität in der Personenbeförderung. Deshalb setzen wir auf Profis hinterm Steuer. Dazugehören zwei zentrale Kompetenzen: Fahrsicherheit und Ortskunde. Ein guter Taxifahrer sollte jederzeit diekürzeste Route kennen. Diese Kompetenz kann man durch Navigationssystem ergänzen, aber nicht ersetzen.Die Alternative zur Ortskunde ist die Ausstattungspflicht mit Navigationsgeräten für alle Taxis, die Zertifizierungder Geräte und der Regelung des Einsatzes. Am Ende also mehr Regulierung, nicht weniger. In ländlichenRegionen mit übersichtlichen Strukturen kann eventuell auf die Ortskundeprüfung verzichtet werden. In denStädten brauchen wir sie weiterhin.

Klare Rolle für Mietwagen

Mit dem Mietwagen mit Fahrer bieten wir eine alternative Dienstleistung zum Taxi an: Limousinen,Kleinbusse und Spezialfahrzeuge, vorbestellt und zu verhandelbaren Konditionen. Auch das ist Teil einesmodernen Mobilitätsangebots. Doch für Mietwagen braucht es eine klare Rolle und eindeutige Regeln. FürMietwagen gilt weder Tarif- noch Betriebs- oder Beförderungspflicht. Im Gegenzug dürfen sie nicht wie Taxisüberall im Stadtgebiet auf Kunden warten. Diese Abgrenzung ist wichtig. Wer sie abschafft, opfert zwangsläufigdie Verlässlichkeit des Taxis. Die Unterscheidung wird heute durch die Rückkehrpflicht zum Betriebssitzerreicht. Wir sind offen für andere Lösungen. Aber die Abgrenzung ist notwendig, um einen funktionierendenMarkt zu erhalten.

Klare Entgeltgrenzen für Mitfahrgelegenheiten

Mitfahrgelegenheiten schaffen Mobilität, gerade für junge Leute, die sich andere Verkehrsangebote nichtleisten können. Mitfahren sollte einfach, unbürokratisch und genehmigungsfrei sein, eine Vereinbarungzwischen zwei Privatpersonen. Und deshalb muss privates Mitfahren auch klar von gewerblichen Dienstleistungenabgegrenzt sein. Die beste Lösung für die Abgrenzung ist aus unserer Sicht die Einführung eindeutigerEntgeltgrenzen für die Beförderung. Dafür könnten zum Beispiel die Fahrtkostenbeträge aus dem Steuerrechtübernommen werden. Eine Bagatellgrenze für Beförderungsdienstleistungen ist dagegen anfällig für Missbrauchund damit keine geeignete Lösung.

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Jahresrückblick

Geschäftsbericht 2016/2017

Erfolgreicher parlamentarischer Abend

Zahlreiche Abgeordnete aus Bundestag und Landes-parlamenten tauschten sich mit Vertretern der Branchebeim parlamentarischen Abend des BZP, abgehaltenam 19.10.2016 in der niedersächsischen Landesvertretungin Berlin, aus. Es war ein wichtiger Tag im Berliner Po-litikbetrieb: Der BZP hatte zunächst zur Pressekonferenzgeladen, um seine Positionen zu Aspekten wie autonomesFahren, Ortskundeprüfung oder Digitalisierung darzulegen.Parallel wurde auch die neue Kampagne „Verlässlichist modern“ vorgestellt. Viel Gesprächsstoff für denParlamentarischen Abend – viele Abgeordnete aus Bun-destag und Landesparlamenten ließen sich diese Gele-genheit nicht entgehen. Martin Burkert, Ausschussvor-sitzender Verkehr und digitale Infrastruktur im DeutschenBundestag, sagte in seiner Eröffnungsrede: „SchwarzeSchafe müssen aus dem Taxiverkehr gezogen werden!

Richtungsweisender Zukunftskongress

Der Taxi-Zukunftskongress des BZP am 21.06.2017in Berlin im Rahmen der Kampagne „Verlässlich istmodern“ war eine spannende und mit über 200 Teil-nehmern sehr gut besuchte Bestandsaufnahme desGewerbes. So berichtete die Berliner TaxiunternehmerinSabine Ernst (auch Motiv der Kampagne „Verlässlichist modern“, siehe Titelblatt) sehr anschaulich, wie derdigitale Datenfunk ihren Alltag im Taxi veränderte undAbläufe durch Digitaltechnik wie z.B. den Fiskaltaxametervereinfacht werden. BZP-Vizepräsident Hermann Waldner

schilderte, dass die gewerbeeigen betriebenen Taxizen-tralen trotz sehr weitgehender Aufrüstung mit digitalenVermittlungssystemen und Vermittlungs-Apps bewusstden analogen Weg einer Vermittlung durch Menschenals Operator offenhalten werden, die persönlicheBeziehung und Empathie werde als wertvolles Dienst-leistungsmerkmal von vielen Kunden sehr geschätzt. Inaller Regel sei der Telefonservice sogar schneller alseine Bestellung per App. Thomas Sell von der Telekombescheinigte dem Taxigewerbe einen bereits sehr hohenDigitalisierungs-Level. Aus Kundensicht sei besonderswichtig, was eigentlich mit den gesammelten digitalenDaten passiert. Während diese anderswo z.B. für wirt-schaftlich nutzbare Sozial- und Bewegungsprofile derKunden missbraucht und verkauft werden, werden dieDaten im Taxigewerbe nur sehr kurzfristig für dasinterne Qualitätsmanagement genutzt und dann gelöscht.Der Datenschutz für den Kunden sei hier oberstes Gebot,die strengen Vorgaben des nationalen Rechts werdenumgesetzt. Quintessenz der mit Videosequenzen ergänztenGesprächsrunde: die in der Branche bereits in denachtziger Jahren einsetzende Digitalisierung hat aktuellbereits ein hohes Niveau erreicht, das traditionelleGewerbe sei hier mindestens auf dem Stand der „neuendigitalen Wettbewerber“, teilweise sogar in seiner Er-reichbarkeit sowie nationalen und internationalen Ver-netzung deutlich voraus. BZP-Präsident Michel Müllerstellte dann die grundsätzliche Positionierung (sieheSeite 24-25) zur Zukunft des Gewerbes und die speziellenacht Leitlinien zur Gestaltung der Digitalisierung der

Moderator Gerald Meyer (rbb) diskutierte auf dem Zukunftskongress des BZP am 21. Juni 2017 in Berlin mit den MdBsSabine Leidig (Die Linke), Michael Donth (CDU), Kirsten Lühmann (SPD) und Stephan Kühn (B’90/Die Grünen)

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Geschäftsbericht 2016/2017

Jahresrückblick

Taxi- und Mietwagenbranche (siehe Seite 32-33) vor.Hauptaussage: Digitalisierung der Branche ist keinSelbstzweck, sondern stellt den Menschen in den Mit-telpunkt und gewährleistet ökologische Mobilität fürAlle. Im zweiten Teil galt es dann auf der nachfolgenden

Podiumsdiskussion „Zukunft Taxi - politische Gestaltungder Personenbeförderung“ für die Verkehrspolitiker desBundestages im Hinblick auf eventuelle Änderungendes PBefG und die hierauf abzielenden Wahlprüfsteinedes BZP Farbe zu bekennen. In den wichtigsten Punktenwaren sich Michael Donth (CDU), Kirsten Lühmann(SPD), Stephan Kühn (Grüne) und Sabine Leidig (Linke)weitgehend einig: An Betriebs-, Beförderungs- und Ta-rifpflicht des Taxis wollte keiner von ihnen rütteln. Auchbei einem modernisierten PBefG müsse der ÖPNV derDaseinsvorsorge gerecht werden, hier gehöre das Taxizwingend dazu. Deswegen sprachen sich auch alle Ver-kehrspolitiker für eine weiterhin klare Abgrenzungzwischen Taxis und Mietwagen aus. Der BZP-Vorschlageiner rechtssicher definierten Abgrenzung von privatemMitfahren und gewerblicher Beförderung durch fixe Ent-geltgrenzen fand bei den Politikern viel Zustimmung.Sharing höre da auf, wo angefangen wird, Geld zu ver-dienen („Ride selling“).

Lebhaft diskutiert wurde auch mit den anwesendenUnternehmern und Fahrern die Sicherung der Taxi-Ver-sorgung im ländlichen Raum. Der Bürger in der LüneburgerHeide sei auf Beförderungssicherheit genauso angewiesenwie der Großstadtbewohner mit einer guten öffentlichenInfrastruktur. Dies sei bereits heute ein drängendesund in Zukunft eines der zentralsten Probleme der Ver-kehrspolitik und staatlichen Daseinsfürsorge. Hiermüsste auch über neue Wege nachgedacht werden, sokönnte die Bereitstellung von Mobilität durch dasGewerbe ggf. auch durch öffentliche Mittel finanziellkompensiert werden, ähnlich wie dies bei Ärzten aufdem Lande bereits heute erfolgt. Gewerbevertreter for-derten, statt auf nicht funktionierende Good-Will-Pri-vatmodelle („Rentner fährt Rentner“) zu setzen, besserdas vorhandene Know-how und Ressourcen des Gewerbeszu nutzen und dieses viel intensiver einzubinden, soz.B. bereits bei der Erstellung von Nahverkehrsplänen.Einigkeit bestand auch bei der Notwendigkeit, dass Ta-xiangebote wesentlicher Bestandteil von internetbasiertenMobilitätsplattformen sein müssen, um attraktive ver-kehrsmittel-übergreifende Mobilität in allen Facettenals Alternative zum Privat-Pkw anbieten zu können. An-gesichts der zahlreichen Hürden auf dem Weg zur Elek-tromobilität von der Reichweite bis zur Frage der Lade-

BZP-Präsident Michael Müller spricht zu den Teilnehmern des Parlamentarischen Abends des BZP

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Infrastruktur sprachen sich alle Politiker für Subventionenbei der Anschaffung der teureren Fahrzeuge und höherenBetriebskosten von Elektro-Taxis aus, das Taxigewerbekönnte hier eine sehr wichtige Vorreiterrolle übernehmenund vielbeachtete Signale setzen. BZP-Präsident MichaelMüller konnte am Ende ein positives Fazit ziehen: „Allevier Parteien haben sich heute dazu bekannt, dassTaxis Teil der Daseinsvorsorge sind. Wir hoffen, dassdie Politik auch nach der Wahl dazu steht. Wir jedenfallswerden auch in Zukunft verlässlich und modern unsereDienstleistung anbieten und erbringen.“

Enge Verbindung mit den Partnern des Gewerbes gepflegt

Auch 2016/2017 hat der Bundesverband eine intensiveZusammenarbeit mit den Partnern des Gewerbes gepflegt:die Rahmenverträge des Bundesverbandes mit ARALund Total, welche spürbare Vergünstigungen bieten,werden unverändert stark nachgefragt, ähnliches giltbei Orlen- bzw. Star-Tankstellen. Ebenfalls wird die no-vofleet-Flottenkarte, mit der BZP-Mitgliedsunternehmenbei den Discountmarken günstiger tanken können,kräftig in Anspruch genommen. Neben der „klassischen“A.T.U-Card, mit der alle Reparaturen und Einkäufe inden über 570 A.T.U-Filialen bargeldlos erfolgen, kannauch eine spezielle Rabattkarte für Barzahlungen aus-gestellt werden. Die Taxigarantie-Versicherung der mobileGARANTIE Deutschland GmbH schützt den beim BZPorganisierten Unternehmer zum Sonderpreis auch nachAblauf der Herstellergarantie vor unliebsamen Überra-schungen durch eventuell auftretende Schäden anseinen Fahrzeugen. Die wichtigsten technischen Bau-

gruppenteile von Taxis und Mietwagen sind im Rahmeneiner Neuwagenanschlussgarantie oder Gebrauchtwa-gengarantie versicherbar. Mercedes hat einige Aktionengestartet, die eine Menge Widerhall im Gewerbe gefundenhaben. Auch die Nr. 2 im Markt gibt mit den unverändertgut im Gewerbe vertretenen Volkswagen Touran-, Sha-ran- und Passat-Modellen ordentlich Gas, die Nutz-fahrzeugtochter im Konzern hat mit dem Caddy eineErdgas-Variante im Angebot und wird nicht nur deshalbin der Branche hochgeschätzt. Auch Citroën ist vorAllem mit dem C4 Picasso gut im Geschäft und hateine Neuaufstellung seiner Taxiansprache entwickelt.Ford bietet dem Gewerbe durch seinen spezialisiertenund bundesweit liefernden Händler Auto-Fiegl über denBZP regelmäßig branchenzugeschnittene Angebote. DieTelekom hat über ihr spezielles Verbändebetreuungsteamunverändert große Erfolge mit ihren günstigen Tarifenfür M2M, also Maschine-zu-Maschine-Kommunikation,die als Besonderheit nicht nur die Datenkommunikation,sondern auch einen ins Fahrzeug eingehenden Sprachkanalhat. Auch ansonsten ist das TaxiTeam des Telekommu-nikationsunternehmens ein allzeitbereiter Partner füralle Anforderungen des Gewerbes und bietet jede MengeVorteile.

Damit sind nun im Herbst des Jahres 2017 exakt 53Organisationen des Taxi- und Mietwagengewerbes engereMitglieder des BZP. Dazu kommen 21 Firmen aus demBereich der Fahrzeug-Industrie, Softwarehäuser, Taxi-zubehör-Industrie, Versicherungswirtschaft sowie Be-zahlsysteme-Industrie, welche als außerordentliche Mit-glieder die Arbeit des Bundesverbandes unterstützen.

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Jahresrückblick

Geschäftsbericht 2016/2017

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Fazit: Diese Darstellung der Tätigkeit der Interessenorga-

nisation des Deutschen Taxi- und Mietwagengewerbesist umfangreich, trotzdem reißt sie nur an, welche Er-gebnisse mit den vielen Initiativen und Tätigkeiten desPräsidiums, Vorstandes und der Geschäftsführung sowieder Fachausschüsse im Zusammenwirken mit den Mit-gliedsorganisationen erzielt wurden. Die vielen Einzel-anfragen, die Herstellung einer Vielzahl von persönlichenKontakten zu Verantwortlichen aus Politik, Verwaltungund Industrie, die Bearbeitung von zahlreichen Me-dienanfragen, die Initiierung von eigenen Projekten wieauch die Prüfung von Konzepten der Industrie könnenschon aus Platzmangel nicht alle dargestellt werden,aber auch diese in ihrer Gesamtheit sehr wichtigen Tä-tigkeiten sind vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverbande.V. (BZP) im Geschäftsjahr 2016 und 2017 erfolgreichbewältigt worden. Die derzeitige wirtschaftliche Situationist ordentlich, der gesetzliche Mindestlohn hat einigestrukturelle Änderungen in der Taxi- und Mietwagen-branche erbracht, aber keine wirklichen Verwerfungenhervorgebracht. Probleme wie Betriebspflichterfüllungsind mancherorts noch zu lösen. Gesteigerte Aufzeich-nungs- und Speicherpflichten über den Taxameterwerden in nächster Zeit viele in der Branche weiter be-schäftigen, politisch ist weiterhin die Aufgabenstellungoffen, hundertprozentige Verfahrenssicherheit wie eini-

germaßen vergleichbare Verpflichtungen auch für dieMietwagenwegstreckenzähler herzustellen. Auch die ge-nerellen Herausforderungen der Digitalisierung des all-täglichen Lebens können auch ohne die diversen Uber-Produkte und Fouls von myTaxi noch in manchem Un-ternehmen Kopfschmerzen bereiten, die Taxizentralenund -unternehmen sind vielerorts schon auf einemguten Weg. Gerade in dieser Situation sollten aberdiese, vor allem auch die bisher unorganisierten Unter-nehmer nicht zuletzt anhand dieses Geschäftsberichtsnachprüfen, was der Spitzenverband BZP und seineMitgliedorganisationen alles geleistet haben. Die bereitsorganisierten Unternehmer werden feststellen, dass sienicht nur gewerbepolitisch, sondern auch handfestwirtschaftlich profitiert haben. Aber auch der Unorga-nisierte wird feststellen, dass er an der Verbandsarbeitpartizipiert hat, also auch dann, wenn er gar nichtselbst in den Verbänden und sonstigen Gewerbeorgani-sationen mitgearbeitet hat. Deshalb eine sehr ernstgemeinte Aufforderung: Denken Sie mit, diskutieren Siemit, arbeiten Sie mit! Jede weitere Unterstützung wirdzu einer Stärkung der Schlagkraft des gesamten Gewerbesführen. Das braucht der Verband, das braucht das Ge-werbe, das brauchen Sie selber auch für Ihr Unternehmen– einen von der ganzen Branche getragenen Bundes-verband.

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Geschäftsbericht 2016/2017

Jahresrückblick

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Aktuelles Thema

TAXIstarsProfessionelle Taxifahrer-Ausbildung- jederzeit und überall:

TAXIstarsTAXIstars ist eine internationale IT-

basierte Lernplattform, die von 8 Pro-jektpartnern (darunter der BZP) aus 7Ländern in dreijähriger Projektlaufzeitmit Förderung durch das EU-Programm"Lebenslanges Lernen“ entwickelt wurdeund seit Ende 2015 dem Gewerbe zurVerfügung steht. Ein besonderer Vorteil ist, dass TA-

XIstars auch kleineren Unternehmen und Zentralen ohnegrößere eigene Ressourcen für Lernmaterial kostenlosund frei zur Verfügung steht und damit eine sehr guteuniverselle Basis für Schulungen darstellt, die nach Be-

lieben durch eigenes ortsbezogenes Material ergänztwerden kann. TAXIstars richtet sich aber nicht nur an den Berufs-

anfänger, auch der „alte Hase“ kann so manche wertvolleTipps und Anregungen mitnehmen. So kann man unterwegs

während der Wartezeiten am Halteplatzsein Wissen mit dem Tablet auffrischen:TAXIstars ist genauso mobil wie dasGewerbe, für das es geschaffen wur-de!Taxistars ist auf der IT-Plattform

(http://training.taxistars.eu ) mit 8Lernkapiteln in 7 Sprachen (Englisch,Deutsch, Spanisch, Italienisch, Fran-zösisch, Finnisch und Griechisch) auf

PC und auch als PDF-Dokument in Druckversion verfügbar.Android und Apple-User gehen in den Google Playstorebzw. den Apple App Store, geben „Taxitraining“ ein undladen „TaxiTraining DE“ vollständig runter.

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Das Taxigewerbe ist digital

Aktuelles Thema

Die Digitalisierung verändert unserer Gesellschaft,unserer Arbeitswelt und auch unsere Mobilität. Das giltauch für die Taxi- und Mietwagenbranche. Neue Anbietervon Mobilität behaupten dabei meist, dass nur sie dieVorteile und Chancen der Digitalisierung umsetzen undso dem Verbraucher neue, attraktive Angebote machenkönnen. Dem traditionellen Verkehrsgewerbe wird regel-mäßig Innovationsfeindlichkeit unterstellt und behauptet,dass innovative Anbieter durch zu starre Regelwerkeausgebremst werden. Dabei wird komplett ausgeblendet,dass das Taxi und Mietwagengewerbe sogar ein Vorreiterder Digitalisierung ist. Denn das ganz überwiegend klein- und mittelständisch

aufgestellte Taxigewerbe war seit jeher schon aus wirt-

schaftlichem Druck auf eine möglichst effiziente undkostengünstige Vermittlung seiner Dienstleistung an-gewiesen. Deshalb organisierte es sich in den Städtenbereits seit Ende des 19. bis Anfang des 20. Jahrhundertsin gewerbeeigenen Genossenschaften, die eine möglichsteffektive und wirtschaftliche Vermarktung und Vermittlungsicherstellen sollten. Dies geschah z.B. in den fünfzigerJahren durch Einführung der Sprachvermittlung aufeigenen Funkfrequenzen. Bereits in den frühen achtziger Jahren des letzten

Jahrhunderts erfolgten dabei die ersten Schritte hin zueiner Digitalisierung: erste Zentralen rüsteten auf EDV-gestützte Vermittlung um. So führte der HamburgerHansa-Funk im Sommer 1989 als erste Zentrale inDeutschland den digitalen Datenfunk ein, fortan erfolgtedie Kommunikation mit über Funkkanäle übermittelten

Textnachrichten, der traditionelle Sprachfunk verstummtezunehmend. Der nächste große Schritt war die Einführung der Sa-

telliten-gestützten Ortung. Durch die GPS-Vermittlungkonnten ab Mitte der neunziger Jahre fortan gezielt diezum Kunden nächstgelegenen Fahrzeuge beauftragtwerden. Hierdurch wurden nicht nur die Wartezeiten derKunden minimiert, sondern auch die Anfahrtswege undder Lehrfahrten-Anteil der Fahrzeuge deutlich optimiert,was nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern auch dieÖkobilanz der Taxis durch geringere Schadstoffemissionendeutlich verbesserte. Durch die ab Ende der neunziger Jahre erfolgte Um-

stellung von gewerbeeigenen Funknetzen auf die Da-

tenfunkkanäle der Handynetze (GPRS, 3G und Nachfolger)wurde das Problem der innerstädtischen Funklöcher re-duziert, die Fahrzeuge waren praktisch flächendeckenderreich- und vermittelbar, gleichzeitig konnten auch ko-stengünstig digitale Notalarmsysteme in die Fahrzeugeintegriert werden. Heute werden praktisch alle Groß-stadttaxis in Deutschland Satelliten-gestützt auf denMobilfunkkanälen vermittelt, zumindest soweit sie dengewerbeeigenen Vermittlungszentralen angeschlossensind. Diese Fahrzeuge können inzwischen praktisch aus-

nahmslos über App bestellt werden. Denn die drei inDeutschland gewerbeeigenen Vermittlungs-Apps (Cab4me,Taxi Deutschland und taxi.eu) sind seit Ende 2014 übereine vom BZP betriebene Schnittstelle miteinander ver-knüpft, so dass man mit einer beliebigen dieser Apps in

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jeder großen deutschen Stadt über die automatisierteVermittlung der Zentralen ein Taxi bestellen kann (Au-tobooking). Abseits der Großstädte mit vollautomatischerVermittlung sind in den Apps die Taxizentralen und Ta-xibetriebe aller deutschen Städte über 5.000 Einwohnernhinterlegt, bei denen im Bedarfsfall dann eine konven-tionelle, telefonische Bestellung erfolgt. Das Taxigewerbehat damit flächendeckende Erreichbarkeit in ganzDeutschland über seine eigenen Apps hergestellt undeine bedeutende Lücke in der Erreichbarkeit von Taxi-mobilität für jedermann geschlossen. Hier liegt auch der entscheidende Vorteil der gewer-

beeigenen Angebote gegenüber Mobilität-Apps von Dritt-anbietern, diese können deren Taxi- oder Mietwagenan-gebote nur punktuell in ausgewählten Städten anbietenund dabei in aller Regel nur auf kleine oder höchstensüberschaubare Fahrzeugflotten zurückgreifen. Diese Be-dienprobleme kennen die gewerbeeigenen Angebotenicht, allein in Deutschland sind rund 40.000 Taxishierüber verfügbar. taxi.eu bietet Taxidienstleistungensogar in 12 Ländern in Europa an, insgesamt sind hierin mehr als 100 Städten über 62.000 Taxis erreichbar.Die Kompatibilität der gewerbeeigenen Apps ist ein

wesentlicher Schritt, mit dem sich das traditionelle Ta-xigewerbe optimal auf Konkurrenz von außen durchneue Wettbewerber aufstellt. Bereits sehr früh hattedas Gewerbe auf die neuen Herausforderungen undChancen des mobilen Internets reagiert. Dessen Siegeszugzeichnete sich bereits 2007 mit der Einführung desersten iPhones und dem Aufkommen der ersten Mobil-funk-Applikationen („Apps“) ab. Deren exponentielle Vermehrung rief sehr schnell

erste Entwickler auf den Plan, eine erste Generationvon Taxi-Apps entstand, die in ihrer Funktionalität nochsehr eingeschränkt war: nach manueller Eingabe desOrtes wurde eine Auswahl von Taxiunternehmen angezeigt,mit denen sich der Nutzer verbinden lassen konnte. Beider zweiten Generation wurde der User per GPS geortetund ihm bereits recht zuverlässig eine Taxizentrale oderein Taxiunternehmen nachgewiesen. Mit der dritten App-Generation entstand ab Anfang

2010 ein neues Szenario: erste Anbieter wandten sichmit ihren attraktiv gestalteten und technisch gut ge-machten Angeboten direkt an die Fahrer. Erstmals wares möglich, ohne Vermittlungszentrale einen direktenKontakt zwischen Fahrgast und Fahrer über derenSmartphones herzustellen. Einige der App-Anbieter ver-

kündeten etwas großspurig bereits das Ende der klas-sischen Taxizentralen. Dies ist aber keinesfalls zu befürchten, da die Apps

nur die Standardvermittlung für Fahrten von A nach Bbieten, die Zentralen aber viel mehr beherrschen undbieten. Erst durch die Zentralenlogistik werden ausvielen Einzelunternehmen leistungsfähige Netzwerke,die mit schnell verfügbaren Fahrzeugflotten auchkomplexe Aufgaben wie zum Beispiel Sammelfahrtenoder Ersatzverkehre leisten oder auch anspruchsvolleKundenwünsche bedienen können. Die meistens alsGenossenschaften organisierten Taxizentralen reagiertenauf die neuen Herausforderungen mit gewerbeeigenenApps. Diese wurden zunächst auf die einzelnen Städtebzw. Anbieter zugeschnitten („gebrandet“), waren aberdie Grundlage für die ab 2011/2012 überregional an-gebotenen Taxi-Apps Cab4me, Taxi Deutschland undtaxi.eu. Diese wurden dann Ende 2014 über die vomBZP betriebene Schnittstelle Deutsches Taxi Netzwerk(DTN) miteinander vernetzt. An den nächsten Schritten zu noch mehr Kunden-

freundlichkeit in Gestalt von flächendeckender Bar-geldlos-Akzeptanz, internationaler bzw. sogar globalerVernetzung und damit Funktionalität der Apps sowieder Integration innovativer Ansätze wie Taxi-Sharingwird intensiv gearbeitet. Das traditionelle Taxigewerbein Deutschland ist damit den selbst ernannten innovativenAnbietern technisch mindestens ebenbürtig, in der Ver-breitung und Erreichbarkeit jedoch haushoch überle-gen.

Dabei werden die technischen Innovationen aber soeingesetzt, dass ein Mehrwert für die Kunden und dieGesellschaft entsteht: wir machen Menschen mobiler,Städte sauberer und Arbeitsplätze sicherer. Die Digita-lisierung ist für uns kein Selbstzweck, sondern wirdaktiv gestaltet. Dafür hat die Taxi- und Mietwagenbrancheacht Leitlinien für die Digitalisierung aufgestellt:

Die acht Leitlinien für die Digitalisierung

1. Wir stellen den Mensch in den MittelpunktDie Fahrt im Taxi oder Mietwagen mit Fahrer ist

unsere zentrale Dienstleistung für Menschen. Wir nutzendie Digitalisierung, um diese Dienstleistung noch per-sönlicher zu machen. Auf den vom Gewerbe selbst ge-tragenen Apps Taxi.eu, Taxi Deutschland und cab4mekönnen Sie individuelle Profile anlegen, Fahrer bewerten,

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Aktuelles Thema

Das Taxigewerbe ist digital

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5-Sterne-Fahrer ordern oder sich bevorzugt an ihreLieblingsfahrer vermitteln lassen. Unsere Vision istnicht die entpersonalisierte Kunde-Leistung-Beziehung.Wir stehen für das „maßgeschneiderte Taxi“ mitmehr persönlichem Kontakt statt weniger.

2. Wir überwinden BarrierenMensch im Mittelpunkt heißt: Wir sichern Mobilität

für alle. Deshalb erhalten wir die telefonisch erreichbarenTaxi-Zentralen für alle, die digitale Lösungen nichtnutzen können oder wollen. Und wir bieten unsereVermittlungs-Apps mit Spracheingabe an, um sie fürsehbehinderte Menschen nutzbar zu machen.

3. Wir bringen Innovation auf die Straße Taxi-Vermittlung läuft seit vielen Jahren digital.

Egal ob Sie per App buchen oder per Telefon, unseredigitalen Vermittlungssysteme finden das nächsteTaxi, das frei ist oder in den nächsten Minuten amrichtigen Ort frei wird. Damit machen wir den Serviceschneller und reduzieren Leerfahrten – das nutztMensch und Umwelt. Wir arbeiten ständig an neuen,bequemen Wegen Taxis und Mietwagen zu buchen:Heute können Sie per App bestellen, im Internet, überFacebook, über WhatsApp und natürlich weiterhin perTelefon. Und die digitale Vermittlung ermöglicht auchTaxi-Sharing: In Hamburg und anderen Orten sindModellprojekte auf dem Weg.

4. Wir verbinden Europa Die von den Taxi-Zentralen getragenen Vermitt-

lungs-Apps überwinden Grenzen. Mit ihnen haben SieZugriff auf mehr als 60.000 Taxis in über 100 Städtenin 12 Ländern. Gemeinsam mit unseren europäischenPartnern vermitteln wir im Jahr mehr als 170 MillionenFahrten per App. Wir bauen unser Netzwerk ständigaus und arbeiten an einem einheitlichen Bestellsystemfür Europa. Möglich wird das durch die Schnittstellenin den Apps, die Taxi-Zentralen in Deutschland undEuropa miteinander verbinden.

5. Wir schützen konsequent die Daten unserer KundenMit jeder digitalen Buchung entstehen sensible

Daten, die viel über Sie preisgeben: Telefonnummern,Ziele und Bewegungsprofile. Bei uns sind diese Datensicher. Wir verschlüsseln ihre Daten und löschen sienach der Nutzung für die Dienstleistung. Wir, das

heißt: Die Taxi-Zentralen und ihre Vermittlungs-AppsTaxi.eu, Taxi Deutschland und cab4me. Andere Appsarbeiten nicht mit den Taxi-Zentralen zusammen. Sieübermitteln Ihre Telefonnummer an Fahrer, legen Be-wegungsprofile an und nutzen die Daten für Werbung.Wir tun das nicht. Wir schützen Ihre Daten konsequent.Mit den vom Taxi-Gewerbe selbst getragenen Appssind Sie auf der sicheren Seite.

6. Wir sichern gute Arbeitsplätze im MittelstandTaxi und Mietwagen heißt Mittelstand. Unser ge-

waltiges Netz von Taxis in ganz Deutschland wird vonkleinen und mittelständischen Unternehmen getragen.Sie bilden lokale Genossenschaften und betreiben dieTaxi-Zentralen. Die Zentralen übernehmen die digitaleVermittlung – per App, im Internet, Facebook, WhatsAppoder klassisch per Telefon. Die Genossenschaften sindals Selbstorganisation der Branche nicht profitorientiert.Deshalb können wir gute Arbeitsplätze und sozialeAbsicherung bieten – für professionelle Fahrer undqualifiziertes Personal in den Zentralen. Die vom Taxi-Gewerbe selbst getragenen Vermittlungs-Apps erhaltendiese mittelständische Struktur. Andere Apps müssendie Renditeerwartungen von Investoren erfüllen undentziehen damit dem Mittelstand die Basis. Und guteArbeitsplätze im Mittelstand heißt auch: Wir zahlenSteuern und Sozialbeiträge in Deutschland.

7. Wir schützen das KlimaUnsere digitale Fahrtvermittlung reduziert Leerfahrten

– und damit auch den Treibstoffverbrauch und dieLuftbelastung. Und unsere Vermittlungsprogrammekönnen Fahrten bündeln und Touren mit mehrerenPersonen und verschiedenen Zielen optimieren. Damitmachen wir neue Sharing-Angebote im Taxi möglich.Der nächste Schritt ist die Durchsetzung des emissi-onsfreien Elektro-Taxis.

8. Wir machen den ländlichen Raum mobilMit digitalen Lösungen schaffen wir mehr Mobilität

im ländlichen Raum. Wo sich der Einsatz von Bussennicht lohnt, sind Taxis und Mietwagen die optimaleErgänzung. Das galt schon früher, Anruf-Sammeltaxissind lange etabliert. Heute nutzen wir innovativeTechnik, um das Angebot noch genauer auf die Be-dürfnisse der Menschen im ländlichen Raum anzu-passen.

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Das Taxigewerbe ist digital

Aktuelles Thema

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Das ist die IRUDie International Road

Transport Union (IRU), ge-gründet in Genf am 23.März 1948, ist die interna-tionale Organisation, diesich weltweit um die Inter-essen der Straßenverkehrs-branche, also die Unterneh-mer des Güterverkehrs, vonLinien- und Reisebussensowie den Taxi- und Miet-wagenverkehr kümmert.Über ihr Netzwerk von 138 Mitgliedsorganisationen istdie IRU in über 100 Staaten auf allen fünf Kontinentendieser Welt vertreten. Zur Erfüllung dieser Aufgabenbeschäftigt sie rund 150 Mitarbeiter im Generalsekretariatin Genf (seit 1948) und weiteren Geschäftsstellen inBrüssel, Moskau sowie Istanbul. Die IRU begann alseine Gruppierung von nationalen Organisationen ausacht westeuropäischen Staaten: Belgien, Dänemark,Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweizund Großbritannien. Aktive Mitglieder der IRU mit vollemStimmrecht können nur die repräsentativen nationalenStraßenverkehrsvereinigungen sein. Fördernde Mitgliederkommen aus der Industrie, die enge Beziehungen mitdem Straßenverkehr unterhält.

Die Leitlinien

Die Hauptleitlinien der IRU ergeben sich aus ihrerSatzung, die sie verpflichtet, zwei Hauptströmungen zufördern: Die nachhaltige Entwicklung und die Leichtigkeitdes Straßenverkehrs. Diese beiden Hauptschwerpunktesind Grundlage für die Arbeitsprogramme. Die IRU fühltsich den Grundsätzen der Produktivität, der Straßen-verkehrssicherheit, der Energieeinsparung und der Re-duktion von Emissionen und anderen umweltschädlichenEinflüssen verpflichtet. Weitere Ziele bestehen in derHarmonisierung und Erleichterung von nationalen undinternationalen Straßenverkehrsregeln, Grenzformalitätenund Verkehrsverträgen.

Präsident der IRU ist derzeit der Deutsche ChristianLabrot, der für die Wahlperiode 2016/2017 gewähltwurde, unterstützt wird er von dem VizepräsidentenYves Mannaerts aus Belgien (Personenverkehrsratsvor-sitzender) sowie dem Spanier Pere Padrosa (Vorsitzender

des Güterverkehrsrates).Unterstützt werden die sat-zungsgemäßen Körper-schaften der IRU durch Aus-schüsse und Arbeitsgrup-pen. In diesem Zusammen-hang kommt die IRU-Grup-pe „Taxis und Mietwagenmit Fahrer“ ins Spiel: DieTaxigruppe ist Vollmitglieddes Personenverkehrsrates,um so die Berührungspunk-te mit den Interessen der

Busbranche - bspw. beim gewerblich genutzten Treibstoff,dem Zugang zum Beruf, der Straßenverkehrssicherheit,den Arbeitszeiten und der Sicherheit im öffentlichenVerkehr - zu nutzen. Alle diese Fragen werden - wennsie auf derselben nationalen Rechtsbasis beruhen - zu-sammen von dem Taxi- und Mietwagengewerbe sowieder Busbranche im Rahmen des Personenverkehrsratesberaten.

Die IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“

Die IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“wurde in den 60iger Jahren gegründet und umfasstderzeit 16 nationale Verbände aus Europa sowie einenamerikanischen Verband. Taxis und Mietwagen mit Fah -rer sind im Selbstverständnis der Gruppe wichtige Teileder öffentlichen Transportkette, die sehr individuelleSer vices für Kunden anbietet. Die Gruppe „Taxis undMiet wagen mit Fahrer" umfasst Experten, die Erfahrung,das Wissen und das Eintreten für die globale Taxibrancheeinbringen, um Entwicklungen des Marktes, der Tech-nologie und den rechtlichen Herausforderungen erfolgreichzu begegnen. Im Umfeld dessen, dass sich die Taxibranchederzeit durch innovative Technologien (Digitalisierung),Dienstleistungen und Geschäftsmodelle tiefgehend wan-delt, bietet die Gruppe Wachstumschancen sowie Ver-besserung der Mobilität und Qualität der Dienstleistungim Interesse der Kunden und der Gesellschaft als Ganzesan.

Das Präsidium der Gruppe „Taxis und Mietwagen mitFahrer“ besteht nach deren Wiederwahl im März 2016nun im 14. Jahr aus dem Präsidenten Hubert Andela(KNV-Taxi, Niederlande) und dem Vizepräsidenten ThomasGrätz (BZP, Deutschland).

34 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

International Road Transport Union

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Das aktuelle Arbeitsprogramm der Gruppe„Taxis und Mietwagen mit Fahrer“:

I. ZIELE UND DAUERARBEITSPRORGAMM Die Hauptzielrichtung der IRU-Gruppe „Taxis und

Mietwagen mit Fahrer“ (TA) ist es, die verkehrspolitischenZiele gemäß Artikel 2 der IRU-Verfassung zu definierenund zu fördern und national wie international die Mobi -lität von Taxis und der Mietwagen mit Fahrer weiter zuentwickeln sowie der Schutz der Interessen der Branche.Im Rahmen der oben genannten allgemeinen Zieleverfolgt die IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mitFahrer“ folgende Hauptprioritäten:

1. Vertretung der Interessen des Sektors und Kom-munikation der entwickelten Positionen an alle in Fragekommenden Entscheidungsträger;

2. Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und öko-logischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung in diesemSektor.

II. ARBEITSPROGRAMM 2018 Die IRU hat aktuell einen

strategischen Entwick-lungsprozess in Gang ge-setzt, um besser auf dieimmer schnelleren Entwick-lungen, denen die Industrie

ausgesetzt ist, reagieren zu können und so effizientund nachhaltig in der Zukunft bestehen zu können. Mitder Zielsetzung, die werthaltigste Lösung dafür zufinden, hat die IRU ab der Periode 2017-2018 einenstrategischen Transformationsplan in Gang gesetzt, derin drei Wellen umgesetzt wird. Die erste Welle fokussiertsich auf die Stabilisierung der finanziellen Situationund bereitet die Adaption auf die Zukunft vor, wobeidies durch vier Arbeitsgruppen (Interessenvertretung,TIR, Akademie und Personentransport) entwickelt werdensoll. Die Task Forces „Interessenvertretung“ und „Per-sonentransport“ verfolgen dabei die Zielsetzungen, dieIRU-Strategie für die beiden Aktionsfelder durch eindeutigePlanungen für schlagkräftige und werthaltige Dienst-leistungen für die Industrie auszuarbeiten. Die wichtigstenErgebnisse dieses strategischen Entwicklungsprojektswerden mit den Mitgliedern zeitnah geteilt, umso alleBedingungen für den gemeinsamen Erfolg zu fördern.

1. INTERESSENVERTRETUNG a. Voranbringen branchenfreundlicher Regelungen,

die eine Entwicklung ermöglichen in einem Umfeld mitallen gewerblichen Trans-portdienstleistungsanbieternin einem fairen Wettbewerbsowie einer innovativen, so-zial-akzeptablen und um-weltfreundlichen Weise. In

35BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

International Road Transport Union

Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

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diesem Zusammenhang Einarbeitung der Empfehlungender „Taxi der Zukunft“-Studie.

b. Abwehr aller Versuche, verschiedene Regelungswerkeeinzuführen in einem Markt, der essentiell identischege werbliche Vermittlungsleistungen für Beförderungenanbietet. Dazu gehört auch ein Update und eine Be -werbung der IRU-Positionierung zu Marktzugang unddas Teilen von „best practice“-Beispielen unter denMitgliedern.

c. Stärkung der Kooperation zwischen dem öffentlichenVerkehr und den Taxen- und Mietwagen-Unternehmen.In diesem Zusammenhang die Entwicklung von ad-hoc- Allianzen mit repräsentativen Partnerorganisationen,um diese Kooperationen mit der Herausgabe von Anlei-tungen und Best-Practice-Beispielen im Sinne einer ef-fizienten Kooperation zwischen den beiden Sektoren zufördern.

d. Stärkung der aktiven Rolle der Branche in der öf-fentlichen und politischen Debatte um die kollaborativeWirtschaft im Mobilitätsbereich.

e. Entwicklung und Einführung eines dezidierten Ak-tionsplans der Taxigruppe, um einen europaweiten Zu -gang zu den beruflichen Regeln für Taxis und Mietwagenmit Fahrer in die branchenbetreffenden Maßnahmenund Dienstleistungen einzuführen.

f. Stärkung der aktiven Rolle der Branche in der De -batte um das Mobilitäts-Package der EuropäischenKom mission, um die Branchenpositionen zu den Haupt-themen des Gewerbes zu bewerben: saubere Fahrzeuge,alternative Treibstoffe und Antriebssysteme.

2. INNOVATION UND DIENSTLEISTUNGEN Im Zusammenwirken mit der IRU-Projektgruppe Stei-

gerung des Unterstützens von Taxigruppen-Mitglieds-organisationen bei extern finanzierten Vorschlägen undProjekten.

3. WISSENSAUSTAUSCH Organisation des 8. IRU Internationalen Taxiforums

im November 2018 mit der Zielsetzung, dies durch eineexterne Sponsorschaft zu ermöglichen.

Schwerpunkte der derzeitigen Diskussion innerhalb der IRU-Taxi gruppe

1. ÜBERARBEITUNG DER IRU-POSITIONIERUNG ZUMMARKTZUGANG UND ZUM ZUGANG ZUM BERUFSBILDDES TAXI- UND MIETWAGEN-FAHRERSDie bisherige Position war, dass das Regelwerk für

Taxi- und Mietwagenfahrer mindestens eine Lizenz, eineRegistrierung, persönliche Zuverlässigkeit von Unternehmerund Fahrer, Versicherung, Sicherheit des Fahrzeuges,Einhaltung der Sozialbedingungen und der Besteuerungbeinhalten sollte. In der Folge soll diskutiert werden, obdies angesichts einer weitgehenden Angleichung derFunktionen zwischen den verschiedenen Segmentennoch zeitgerecht ist. Die Taxigruppe stellt sich mittelfristigdie Aufgabe zu überdenken, wie die Branche reguliertwerden sollte. Dies kann Überlegungen einschließen,angesichts des Anwachsens der Bedeutung von kom-merziellen Transport-Vermittlern möglicherweise zur Si-cherstellung gleicher Regeln auch den Marktzugangfür Taxis zu erleichtern und mehr Flexibilität zu ermög-lichen. Die Diskussion darüber wird aber sicherlichauch beherrscht von der offenen Fragestellung, wiedenn letztendlich der Europäische Gerichtshof die Ent-scheidung in dem Uber-Verfahren aus Spanien trifft.Diese Entscheidung wird Ende des Jahres 2017 erwartet,sodass die Taxigruppe in 2018 diese Aufgabe wahrnehmenwird.

2. EINFÜHRUNG VON AUTOMATISIERTEN FAHRZEUGENEine technische Arbeitsgruppe der IRU, vornehmlich

besetzt aus dem Güterverkehrsbereich, hat einenVorschlag erarbeitet, der darauf hinausläuft, dass dieIRU die Nationalstaaten auffordert, entsprechende stra-ßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen für Experimentemit dem automatisierten Fahren zu schaffen. Dem kannsich die IRU-Taxigruppe nicht ohne weiteres anschließen,da sie die Voraussetzungen zwischen Güterverkehr undPassagierverkehr unterschiedlich beurteilt. Ohne Fragewird das gesamte Thema natürlich eine enorme Bedeutungund auch enorme Relevanz für den Taxisektor haben.Die Übergangsphase sollte aber mit großer Sorgfalt be-handelt werden. Es wurde auch die Notwendigkeitgesehen, sich aktiv an EU-finanzierten Projekten fürdie Automatisierung zu beteiligen, um entsprechendeErfahrungen mit zu sammeln und auch eventuelle Syn-ergieeffekte für die Branche zu untersuchen.

36 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

International Road Transport Union

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37BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

International Road Transport Union

Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“

A ÖsterreichArbeitsgemeinschaft InternationalerStraßen verkehrs un ternehmer Österreichs(AISÖ)Wiedner Hauptstraße 631045 WienTel. (0043) 590 900 3170 Fax (0043) 590 900 283E-mail: [email protected]: www.aisoe.at

AU AustralienAustralian Taxi Industry Association (ATIA)PO Box 1388QLD 4509 North LakesAustraliaTel. (+61) 734 67 35 60Fax (+61) 730 54 72 27E-Mail: [email protected]: www.atia.com.au

B BelgienGroupement National des Entreprises deTaxis et de Voitures de Location (GTL) „Dobbelenberg“Avenue de la Métrologie 81130 BruxellesTel. (0032-2) 245 11 77 Fax. (0032-2) 245 80 48E-Mail: [email protected]: www.glt-taxi.be

BG BulgarienAssociation des Entreprises Bulgares desTransports Internationaux et des Routes(AEBTRI) 6, Iskarski Prolom str. 1680 SofiaTel. (00359-2) 958 14 75Fax (00359-2) 958 12 59E-mail: [email protected]: www.aebtri.com

CH SchweizAssociation Suisse des Transporteurs Routiers (ASTAG) Wölflistr. 53006 Berne Tel. (0041-31) 370 85 85Fax (0041-31) 370 85 88E-mail: [email protected]: www.astag.ch

D DeutschlandDeutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V.(BZP)Gerbermühlstr. 960594 FrankfurtTel. (0049-69) 95 96 15-0 Fax (0049-69) 95 96 15-20E-mail: [email protected]: www.bzp.org

DK DänemarkDansk Taxi Rad (DTR) Valnojs Allé 1262610 Roedovre Tel. (0045) 38 77 78 90 Fax (0045) 38 71 78 91E-mail: [email protected]: www.taxi.dk

F FrankreichUnion Nationale des Industries du Taxi(UNIT)22-28 Rue Henri BarbusseFR-92110 ClichyTel. (0033) 141 27 46 26Fax (0033) 147 39 17 65E-mail: [email protected]: -

FIN FinnlandThe Finnish Taxi Owners Federation (STL)Nujiamiestentie 7P.O.Box 5000400 HelsinkiTel. (00358) 20 77 56 804 Fax (00358) 20 77 56 819E-mail: [email protected]: www.taksiliito.fi

IRL IrlandTaxi Dispatch Operators Representative Association (TDORA)218 Lower Kilmacud RoadDublin 14Tel: +353 1 296 2772 / +353 87 2413 408E-mail: [email protected]

I ItalienSindacato Artigiani Taxisti di Milano e Provincia (SATaM)57 Via Messina20154 MilanTel : +39 2 33 10 62 64Fax: +39 2 33 10 64 99E-mail: [email protected]: http://satam.it

I ItalienTassisti Artigiani Milanesi (TAM)Via Russoli 120143 MilanTel: +39 2 861 466Fax: +39 2 89 77 73 26E-mail: [email protected]: http://www.taxitam.it

NL NiederlandeKoninklijk Nederlands Vervoer (KNV-Taxi)Spui 188 • Postbus 19365 2500 CJ Den HaagTel. (0031-70) 375 17 51Fax (0031-70) 345 58 53E-mail: [email protected]: www.knv.nl

N NorwegenNorges Taxiforbund (NT)Postboks 6114, Etterstad0602 Oslo 1Tel. (0047) 23 21 04 00 Fax (0047) 23 21 04 01E-mail: [email protected]: www.taxiforbundet.no

RO RumänienUnion Nationale des Transpor teurs Routiersde la Roumanie (UNTRR)Str. Lenachita Vacarescu nr. 60, Sector 440157 BucarestTel. (0040-21) 336 77 88 Fax (0040-21) 337 48 53E-mail: [email protected]: www.untrr.ro

S SchwedenSvenska Taxiförbundet (STF)Box 20147 Gardsfogdevägen 18 B16102 BrommaTel. (0046-8) 56 62 16 60 Fax (0046-8) 56 62 16 81 E-mail: [email protected]: www.taxiforbundet.se

TR TürkeiIstanbul Otomobilciler Esnaf Odasi (ITEO)Ibrahim Karaoglanoglu Cad. Nr. 3Seyrantepe-KagithaneIstanbul - TurkeyTel. (+90) 212 325 15 15Fax (+90) 212 325 29 98E-Mail: - Internet: www.iteo.org.tr

USA Vereinigte StaatenTaxicab, Limousine and Paratransit Association (TLPA)3200 Tower Oaks Blvd.Suite 220Rockville, MD 20852Tel. (001-301) 984 57 00 Fax (001-301) 984 57 03E-mail: [email protected]: www.tlpa.org

3. ROAMING ZWISCHEN UPTOP-PARTNERNDie Vernetzung zwischen den verschiedenen gewerbe -

eigenen und gewerbenahen Apps bspw. über eine Stan-dard-API (Programmteil, welches von einem Software-system anderen Programmen zur Anbindung an dasSystem zur Verfügung gestellt wird) wird als bedeutenderBaustein eines digitalen Taxigewerbes gesehen. DasRoaming, also die Vernetzung zwischen verschiedenenApps, wird als essenziell zur Herstellung vergleichbarerWettbewerbsbedingungen zu rein kommerziell ausge-richteten Vermittlungsplattformen betrachtet. Versuche,

das Roaming auf Basis einer wirtschaftlich ausgerichtetenRoaminglösung seitens einer Projektgruppe der IRUaufzubauen, sind beendet worden, da weder die Taxi-zentralen als Betreiber solcher Apps wie auch der Kundebereit sind, für die Vermittlung entsprechend zu bezahlen.Ungeachtet dessen soll nun versucht werden, über dieTaxigruppe der IRU ein Roaming-Netzwerk ähnlich demdes deutschen Gewerbes in Gestalt des DTN auftechnische und organisatorische Machbarkeit hin zuuntersuchen.

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38 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Aktuelles Thema

Der BZP startete am Parlamentarischen Abend am19.10.2016 vor den Gästen aus Bundestag, BerlinerAbgeordnetenhaus, Ministerien und vor Industrie- undBranchenvertretern die Kampagne „Verlässlich istmodern“. Diese von der Berliner Agentur für Strategie-beratung Elephantlogic entwickelte und begleitete Kam-pagne soll für eine Beibehaltung der gesetzlichen Rah-menbedingungen und gegen die Aufweichung unterdem Deckmantel einer „Modernisierung“ des Personen-beförderungsgesetzes werben – gerade auch im Hinblickauf den am 24.9.2017 neu gewählten Bundestag. Andere wollen, dass dem Gewerbe der Boden unter

den Füßen weggezogen wird, sie haben für dieses Zielin PR und Lobbying bereits viel Geld investiert. Und inPolitik und Medien fällt diese Botschaft zum Teil schonauf fruchtbaren Boden. Dem stellen wir entgegen: Ver-

lässlich ist modern. Die glaubwürdigsten Absender unserer Kampagne

sind wir alle, wir, das Gewerbe – vom Fahrer über denUnternehmer bis zum Verband – müssen unsere Storyerzählen. Nutzen wollen wir, dass die Politiker und Mei-nungsmacher überproportional oft Taxi fahren.

Hintergrund

Taxi und Mietwagen sichern Mobilität für alle. Wirsorgen dafür, dass in Deutschland jeder überall und zujeder Zeit sein Ziel erreicht.Das ist wichtig:

• für ältere Menschen, die abends am Bahnhof in ihrerKleinstadt ankommen,

• für Frauen, denen das leuchtende Taxi-Schild in derDunkelheit einen sicheren Heimweg garantiert,

Mit dem E-Magazin „Pausenbrot“ spricht die Kampagne Fahrer und Unternehmer direkt an

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39BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Verlässlich ist modern - TAXI

Aktuelles Thema

• für Kranke auf dem Weg zum Arzt oder Rehabilitation,• für Partygänger, die ihr eigenes Auto besser stehenlassen sollten und

• für Geschäftsleute, die pünktlich beim nächstenTermin sein müssen.

Ihnen allen bieten wir ein sicheres Ankommen, mitgeprüften Fahrzeugen, professionellen Fahrerinnen undFahrern und zu festen Preisen. Verlässlichkeit ist unseregrößte Stärke. Sie beruht auf fairen gesetzlichen Rah-menbedingungen. Diese Stärke wollen wir erhalten.

Moderne Technik verändert die Mobilität. Wir wollendiese Veränderung mitgestalten. Dabei müssen die Be-dürfnisse der Kunden und der Schutz der Verbraucheran erster Stelle stehen. Wir sind überzeugt: Verlässlichist modern.

Unsere Kampagne

Das Personenbeförderungsgesetz erlegt uns Pflichtenauf und schützt uns gleichzeitig vor unlauterem Wett-bewerb. Manche würden die Spielregeln gerne ändern:Alle Rechte und Möglichkeiten bekommen, aber keinePflichten übernehmen. Deshalb gibt es unsere Kampagne:

Verlässlich ist modern.Die Taxi-Branche ist mittelständisch organisiert.

Deshalb können wir auch nicht Millionen in eineKampagne stecken. Wir machen das anders:• In unserer Kampagne treten echte Taxifahrerinnenund Taxifahrer auf, die stolz auf ihre Arbeit sind.

• Wir zeigen Bilder, Fakten und Informationen, dieunsere Stärken sichtbar machen.

• Wir nutzen unsere Präsenz im öffentlichen Raum, umWerbung in eigener Sache zu machen.

Unser Ziel: Wir werben für faire Spielregeln, die füralle Dienstleister und Vermittler gelten. Dann garantierenwir auch in Zukunft Sicherheit, Verlässlichkeit und guteArbeitsplätze.

Die Story

Wir wollen, dass Politik und Öffentlichkeit unsereStärken und unser Anliegen verstehen. Dazu haben wireine „Story“ entwickeltUnsere Story besteht aus fünf Punkten:

� Unsere Stärken: Verlässlichkeit, Sicherheit und guteArbeitsplätze.

� Unsere Modernität: Neue Antriebstechnik und Nutzung

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neuer Kommunikationsformen.� Unser Anspruch: Der Kunde steht im Mittelpunkt,

nicht der schnelle Profit.� Unsere Forderung: Gleiche Regeln für alle Dienstleister

und Vermittler.� Unser Angebot an die Politik: Wir gestalten innovative

Mobilitätsangebote mit und garantieren auch inZukunft Sicherheit, Verlässlichkeit und gute Ar-beitsplätze.

Umsetzung der Story

Um potentielle Kunden und die Öffentlichkeit, aberauch alle Unternehmer und Fahrer als Multiplikatorenzu erreichen, wird die Story mit einem Video erklärt. Diesogenannte Simple-Show ist ein ausgesprochen probatesMittel, jeder Deutsche sieht sich täglich acht Videos imInternet an (über zwei Drittel sogar jedes Video zweimal)und teilt es dann mit anderen.

Geplant ist weiter, die Abgeordneten des DeutschenBundestages zu einem politisch günstigen Datum perBelegung von Großflächen-Plakatwänden in der Nähedes Reichstages anzusprechen.

Taxi-Beklebungen sollen signalisieren, dass wir nicht

wie Uber Millionen Euro für Kampagnen ausgeben, aberdie Kampagne gemeinsam mit unseren Mitgliedern ma-chen.

Wir wollen zahlreiche Berliner Taxis, die Bundes-tagsabgeordnete fahren, mit Kopfstützen und Info-Flyern versehen. Über sogenannte Pledge-Cards in Post-kartengröße, die vornehmlich in den Taxis verteilt werden

40 BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

Aktuelles Thema

Verlässlich ist modern - TAXI

Das Simple-Show-Video

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sollen, werden wir unsere Botschaften schriftlich ver-breiten.

Über uns

Wir sind 250.000 Frauen und Männer, die dafürsorgen, dass Sie gut ankommen. Überall in Deutschland.Rund um die Uhr.Wir sind Profis. Wir kennen uns auf den Straßen aus

und finden den schnellsten Weg durch den Stau.Wir fahren mit sicheren Fahrzeugen, die regelmäßig

überprüft werden. Immer öfter fahren wir mit Erdgasoder mit Hybridmotoren – und in Zukunft komplettelektrisch und ohne Schadstoffe.Wir sind erreichbar: auf der Straße, am Taxistand,

über das Telefon oder per App.Auf uns können Sie sich verlassen.

Besuchen Sie die Kampagnenwebseite www.verlaesslich-ist-modern.taxi

41BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

Verlässlich ist modern - TAXI

Aktuelles Thema

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42 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Bericht des Ausschussvorsitzenden

Technik und DigitalisierungAm 19. und 20. Januar 2017 haben sich alle Aus-

schussvorsitzenden mit dem BZP-Vorstand in Bonn ge-troffen, um sowohl die Aufgabenbereiche als auch dieNamensgebung der einzelnen Ausschüsse zu überdenkenund an die aktuelle Zeit anzupassen. Aus diesem Grundhat man den Ausschuss für Technik und Software inden Ausschuss "Technik und Digitalisierung" umbenannt.Nach wie vor soll sich der Ausschuss um die technischenBelange des Taxigewerbes kümmern. Dies beinhaltet aktuell natürlich in erster Linie die

Auseinandersetzung mit neuen, umweltfreundlicherenAntriebsmöglichkeiten bei den Fahrzeugen, die im Taxi-gewerbe zum Einsatz kommen, aber auch das digitaleUmfeld des Gewerbes wie bargeldloses Bezahlen undnatürlich die moderne Vermittlung von Taxis sind Dau-erthemen.

Umweltgerechte Fahrzeuge

Das Autojahr 2017 war geprägt von nicht enden wol-lenden Meldungen über die Umweltverträglichkeit desDieselantriebes für Autos. Andere Dieselaggregate bei-spielsweise in Schiffen oder in der Baubranche sprichtkomischerweise niemand an. Auch der bis dahin soCO2-belastende Benziner wird medial auf einmal zumFreund der Umwelt und das Ozonloch ist in der medialenWelt zur Zeit nicht mehr existent.Das verfügbare Angebot an Fahrzeugen für das Taxi-

gewerbe, die nicht mit Benzin oder Dieselkraftstoffenunterwegs sind, ist leider verschwindend gering. Dazukommt, dass es in den Städten keinerlei Infrastrukturgibt, um Fahrzeuge mit alternativen Antrieben wie bei-spielsweise Elektromotoren im Taxi-Alltag zu betreiben.Bei einem elektrisch angetriebenen Fahrzeug im Zwei-schichtbetrieb müsste gewährleistet sein, dass eswährend des Einsatzes – idealer Weise auf dem Taxi-Halteplatz – aufgeladen werden kann, damit die Kapazitätausreicht, um Fahrgäste auch ohne Vorankündigung zuFlughäfen oder anderen weiter entfernt gelegenen Zielenbefördern zu können.

Eine vorübergehende Lösung wären Taxis mit Hybrid-antrieb! Seit meinem letzten Bericht aus dem Jahr 2016hat sich bei der Modellpalette mit Hybridantrieben leidersehr wenig getan. Die deutschen Hersteller halten sichin diesem Segment vornehm zurück und überlassendiesen Markt, der wahrscheinlich auch nur eine Zwi-schenlösung darstellt, nahezu komplett den Herstellernaus Fernost, allen voran Toyota. Wenn es für die Umweltauch nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann, so istein Hybrid für das Taxigewerbe im Moment aber aufjeden Fall eine sehr gute Alternative zum reinen Benzin-oder Dieselaggregat, weil diese Fahrzeuge sehr wahr-scheinlich von möglicherweise ausgesprochenen Fahr-verboten nicht betroffen sein würden.

Sven Kessler

Vorsitzender desAusschusses Technik undDigitalisierung

Vorstand der Taxi-ZentraleMünster e.G

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43BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Technik und Digitalisierung

Bericht des Ausschussvorsitzenden

EichnovelleEin Thema, das im letzten Jahr für viel Aufregung

gesorgt hat, ist das neue eichrechtliche Verfahren, wieaus einem "normalen" Auto ein Taxi entsteht. DasFahrzeug wird dann nämlich vom Fortbewegungsmittelzum Messwerkzeug umfunktioniert, damit es eine Zu-lassung als Taxi erhalten kann. Für das meistens vonder Taxameter-Einbauwerkstatt zu betreibende Konfor-mitätsbewertungsverfahren werden von den Eichbehördendetaillierte Angaben zum Wegstreckensignal abverlangt,die in aller Regel nur der Fahrzeughersteller erbringenkann. Allerdings akzeptieren die Eichbehörden derzeiteine pauschale Konformitätsbestätigung des Automo-bilherstellers über die Ordnungsgemäßheit bis zur werks-seitigen Taxameterschnittstelle, sofern es sich um einherstellerseitig vertriebenes Taxi gehört. Allerdings istdie früher gerne vorgenommene Nachrüstung von „zivilen“Fahrzeugen zum Taxi mittels sogenannter „CanBus-Ad-apter“ damit praktisch unmöglich geworden. Auch die Dauer eines solchen Verfahrens ist mit bun-

desweit ein bis vier Wochen zu lang, Zeit, in der dasmeist neue Taxi auf dem Hof des Unternehmers stehtund nicht in den Einsatz gebracht werden darf. Einekleine Hoffnung zur Verkürzung und teilweise auch erstErmöglichung des Konformitätsverfahrens beruht aufzertifizierten geschlossenen Systemen, bei denen dasWegstreckensignal nicht mit fahrzeugeigenen Sensoren,sondern mit einem zusätzlich angebrachten Signalgeberabgenommen wird. Ob diese Systeme jemals eine Ge-nehmigung erhalten werden, wird die Zeit zeigen.

FiskaltaxameterDie Entwicklung beim so genannten Fiskaltaxameter

ist schleppend. Weniger als die Hälfte der bundesweiteingesetzten Fahrzeug sind mit modernen Taxameternausgestattet.

Viele Kollegen haben den Nutzen dieser neuen Daten-sammlung auch noch nicht für sich erkannt, wobeispätestens bei einer Betriebsprüfung und der oft damitverbundenen anschließenden Zuschätzungen gesicherteNachweise bei den Verhandlungen mit den Steuerbehördenhilfreich sein können.

Derartige Fiskaltaxameter sind von allen relevantenHerstellern verfügbar, wobei es unterschiedliche Mög-lichkeiten der Datensicherung gibt. Die komfortablenSysteme schicken Ihre Daten regelmäßig über einemobile Internetverbindung an einen gesicherten Server,der diese Daten dann für 10 Jahre abspeichert.

Zukunft

Die nähere Zukunft des Taxigewerbes wird geprägtsein von Umweltdiskussionen in den Innenstädten undder davon beeinflussten Kaufentscheidung der Unter-nehmen bei neuen Fahrzeugen. Sowohl die Autoindustrieals auch die Städte und Kommunen müssen sichbewegen und eine Struktur schaffen, die eine umwelt-verträgliche Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagenmöglich macht!

Rolf Peters

Vorsitzender desAusschussesHaushalt und Revision

Der Ausschuss Haushalt undRevision tagt jährlich. Die Mitglie -der des Ausschusses be schäf tigensich mit dem von dem Steuer -berater erstellten Jahresabschlussfür das vergangene Jahr, insbeson-dere mit der Ein nah men- und Aus - gaben ent wick lung und der Ent -wicklung der Mitglieds beiträge.In dieser Sitzung wird ebenfalls

über den Be richt der Rechnungs -prü fer gesprochen, der auf derHerbst veranstaltung den Mit glie -dern vorgestellt wird.

Weiterhin wird vom AusschussHaushalt und Re vision anhand ei-ner Ausgaben übersicht, Sum men-und Sal den liste sowie betriebswirt -schaft lichen DATEV-Auswer tungen

der Etat vorschlag für das kommen-de Ge schäftsjahr erarbeitet.

Schließlich wird die Einnahmen-und Ausgaben entwicklung der zu -rückliegenden Monate vom Aus -schuss kritisch untersucht, um beiAbweichun gen den Vorstand überVerbesserungs möglichkeiten zu in -formieren.

Haushalt und Revision

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44 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Bericht des Ausschussvorsitzenden

Arbeit, Soziales und Fortbildung

Holger Goldberg

Vorsitzender des Aus-schusses Arbeit, Sozialesund Fort bildung

Geschäftsführer der Fachverein i gung Personen verkehr Nordrhein Taxi - Mietwagen e.V.

Auch 2017 stand das Thema Mindestlohn im bundes -deutschen Taxi- und Mietwagengewerbe im Focus.

Zum 01.01.2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf8,84 Euro festgesetzt worden. Dies bedeutete für vieleMitgliedsunternehmen eine erhebliche Erhöhung derLohn- und Lohnnebenkosten. Von daher wurde in vielenTarifgebieten in Deutschland auch eine Anhebung desTaxitarifes beantragt, um diese durch den Mindestlohngesteigerten Personalkosten auffangen zu können. Be-sonders in Großstädten war aber eine differenzierteMeinung bezüglich der Tariferhöhung zwischen denselbstfahrenden Unternehmern und den Mehrwagen-besitzern festzustellen. Während Mehrwagenunternehmerverständlicher Weise gar keine andere Wahl sahen alsTariferhöhungen zu fordern, wollten vielfach die selbst-fahrenden Unternehmer auf Tariferhöhungen verzichten,weil bei ihnen keine Lohnkosten anstanden. In derRegel werden diese Diskussionen in den Generalver-sammlungen von Taxizentralen oder in den Mitglieder-versammlungen von Landesverbänden geführt undKompromisse geschlossen, die dann zur Grundlage fürTariferhöhungen gewählt werden.

Der Mindestlohn hat aber nicht nur negative finanzielleAuswirkungen auf die Mitgliedsbetriebe gehabt, sondernauch zu einer Ausweitung der Bürokratisierung geführt.Dies wird von den Unternehmern zu recht heftig beklagt,denn hierfür gibt es keinerlei finanziellen Ausgleich.Vielmehr müssen die Unternehmen diese zusätzlichenArbeiten ausführen, ohne dass ihnen irgendeine Einnahmegegenüber steht.

In einer Sitzung am 06. Juli 2017 wurde auch ein Er-fahrungsaustausch durchgeführt. Als wesentliche Er-gebnisse lassen sich feststellen, dass in vielen Betriebenseit der Einführung des Mindestlohnes auf den Einsatzvon geringfügig Beschäftigten verzichtet wird. Diesgilt ganz besonders bei Kleinbetrieben, in welchen derUnternehmer selbst mitfährt und nicht nur die Kosten,sondern vor allen Dingen der administrative Aufwanddie Unternehmer veranlasst hat, geringfügig Beschäftigtenicht mehr einzusetzen. Im ländlichen Bereich ist zubeobachten, dass auch dort geringfügig Beschäftigteabgebaut wurden und dafür Teilzeit- bzw. Vollzeitstellenerhöht wurden. Diese Entwicklung ist aber durchausim Bundesgebiet regional unterschiedlich.

Überhaupt keine Auswirkungen hat der Mindestlohnjedenfalls auf das Angebot an Fahrpersonal. Es istnicht festzustellen, dass seit der Einführung des Min-destlohnes mehr Interessenten für den Beruf des Taxi-und Mietwagenfahrers zu finden sind. Selbst Betriebemit höherem Lohn als dem gesetzlichen Mindestlohnhaben erhebliche Schwierigkeiten, in ausreichenderZahl geeignetes Fahrpersonal zu finden. Dieses Themawurde im Ausschuss ebenfalls ausführlich bearbeitet,eine Lösung des Problems aber nicht gefunden. DieAusschussmitglieder waren sich darüber einig, dasses in erster Linie auf regionale Aktivitäten ankommenwird, neues Fahrpersonal zu gewinnen und zu binden.

Kurz angesprochen wurde der von Bundesarbeitsmi-nisterin Nahles eingebrachte Gesetzentwurf, wonachein Rückkehranspruch von Teilzeit in Vollzeit gesetzlicheingeführt werden sollte. Dieses Projekt, das vom Aus-schuss insgesamt abgelehnt wird, ist bereits von derBundesregierung gecancelt worden. Das wird von denAusschussmitgliedern ausdrücklich begrüßt. Geradeim kleinstrukturierten Taxi- und Mietwagengewerbehätte dieses Gesetz zu erheblichen Problemen in deneinzelnen Betrieben geführt.

Regelmäßig überprüft der Ausschuss die den BZPMitgliedern zur Verfügung gestellten arbeitsvertraglichenMuster und die Erläuterungen dazu. So wurden auch inder Sitzung die Erläuterungen zum Vollzeitarbeitsvertragdurchgearbeitet, auf den neuesten Stand von Gesetz-gebung und Rechtsprechung gebracht und den Mit-gliedsorganisationen mit dem Protokoll zugeleitet. ImJahre 2016 gab es eine Neuregelung des § 309 Nummer13 BGB, wonach nicht mehr ein Schriftformerfordernisbesteht, sondern vielmehr ein Textformerfordernis.Wegen des kurzfristigen Inkrafttretens dieser gesetzlichenRegelung und der Bedeutung für die tarifvertraglichenund die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen habenseinerzeit die Ausschussvorsitzenden und die Geschäfts-führung kurzfristig eine Überarbeitung vorgenommenund den Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt.Dies wurde von den Ausschussmitgliedern im Nachhineinbegrüßt und bestätigt.

Weiterhin beschäftigten sich die Ausschussmitgliedermit einem Projekt des Bundesministeriums für Arbeitund Soziales, welches mit Hilfe von europäischen Sozi-

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45BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Arbeit, Soziales und Fortbildung

Bericht des Ausschussvorsitzenden

alfonds und Europäischer Union die Beratung in per-sonalpolitischen Handlungsfeldern der Unternehmenfördern soll. Nach ausgiebiger Vorstellung und Diskussionkam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass aufgrundder hohen zusätzlichen Kosten für die Unternehmernicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sei. Au-ßerdem mangele es nach Auffassung aller Anwesendenan den notwendigen speziellen Kenntnissen des Taxi-und Mietwagengewerbes bei den Beratern.

Weiterhin war Thema die Änderung des Mutterschutz-gesetzes, das allerdings in zwei Etappen in Kraft tritt.Die bisher in Kraft getretenen Änderungen sind für dieTaxi- und Mietwagenunternehmer nicht von Bedeutung,rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderungen mitBedeutung für die Mitglieder zum 01. Januar 2018werden entsprechende Informationen versandt.

Zukunftsgerichtet sind die Ausschussmitglieder derAuffassung, dass man sehr sorgfältig die Koalitions-verträge auf die arbeitsrechtlichen Entwicklungenbetrachten und sich zeitnah damit befassen muss.Der Ausschuss wird dies im Sinne der Mit-gliedsorganisationen des BZP tun und sichwie in der Vergangenheit auch in derZukunft für die Interessen der Mitglieds-unternehmen einsetzen.

Besonders negativ bewertet derAusschuss den Wegfall der Orts-kenntnisprüfung für

Mietwagenfahrer. Vom Bund-/LänderfachausschussFahrerlaubniswesen initiiert, zeigt die Verordnung nichtnur in erheblichem Maß mangelnde Fachkenntnis auf,sondern wurde ohne die üblichen Verbändeanhörungendurchgepeitscht. Wieder einmal wurden die Interessenunseres Gewerbes einfach nicht beachtet.

Auch in Zukunft werden viele Themen zu bearbeitensein. Mein Dank gilt den Ausschussmitgliedern undmeinem Stellvertreter Guido Borning für engagierteund vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie dem ge-samten Team der BZP-Geschäftsstelle für die dortigeUnterstützung.

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46 BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

Bericht des Ausschussvorsitzenden

Es zeichnet sich immer mehr ab, dass das deutscheTaxi- und Mietwagengewerbe nun an einem Scheidewegangelangt ist. Im Vorfeld der Bundestagswahl im Herbst 2017

spitzen sich naturgemäß die Forderungen nach mehrDigitalisierung und Liberalisierung zu. Im Wettlauf umdie Spitzenposition in der Digitalisierungsdebatte werdenschnell Themen wie der gesetzliche Mindestlohn, derFiskaltaxameter und die Konformitätsbewertung ver-gessen.

Die Sache an sich, namentlich der Verbraucherschutz,die Sozialbedingungen und die Verkehrssicherheit, bleibtdabei leider auf der Strecke. Der Ausschuss, der inzwi-schen nun „Ausschuss für Gewerbepolitik“ heißt, for-mulierte im abgelaufenen Geschäftsjahr einen um-fangreichen Empfehlungskatalog für eine PBefG-Re-form.

Im Zentrum stand dabei die Frage, ob und wie die„Vermittler“ von Personenbeförderungen im PBefGgeregelt werden sollen. An diesem schwierigen Punktschieden und scheiden sich noch die Geister. Im Ergebnis sprach sich aber der Erweiterte Vorstand

in seiner Sitzung am 18. Januar 2017 gegen eine solcheRegelung aus. Überdies enthält der Empfehlungskatalogunter anderem Vorschläge über eine Beförderungsgarantiefür Taxikunden bis 50 km, eine ziffermäßige Bagatellgrenzefür erlaubnisfreie Personenbeförderungen, eine Privile-gierung von E-Taxen, eine Herabsetzung des Mindestaltersfür Taxi- und Mietwagenfahrer auf 19 Jahre sowie eineunbefristete Gültigkeit der Eichung. Diese Vorschlägestießen wiederum auf große Zustimmung des ErweitertenVorstands und wurden schließlich größtenteils in diege werbepolitischen Leitlinien des BZP übernommen.

Übrigens ist die Umbenennung des Ausschussesdarauf zurückzuführen, dass die Verkehrspolitik zwar

Gewerbepolitik

Hartwig Schmidt

Vorsitzender desAusschussesGewerbepolitik

Geschäftsführer des Lan -desverbandes Verkehrs ge -werbe Saarland (LVS) e.V.

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47BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

Bericht des Ausschussvorsitzenden

ein wesentlicher Teil der Gewerbepolitikist, aber eben doch nur ein Teil.

Der Wissenschaftliche Beirat beimBundesminister für Verkehr und digitaleInfrastruktur, den es bereits seit 1949gibt, trat bisher nie sonderlich – wasdas Taxi- und Mietwagengewerbe angeht– in Erscheinung. Im Februar 2017änderte sich das aber schlagartig, alsdieser Beirat ein Gutachten über „DieChancen der Digitalisierung im Taxi-markt nutzen: Liberalisieren und Ver-braucherschutz stärken“ vorlegte. Indiesem Gutachten wird zum Beispielgefordert, dass die Funktionsschutz-klausel fürs örtliche Taxengewerbe er-satzlos gestrichen und die Unterschei-dung zwischen Taxi und Mietwagenentfallen soll. Auch wenn dieses „wis-senschaftliche“ Gutachten bisher keine besondere öf-fentliche Beachtung gefunden hat, so stellen die darinaufgestellten Thesen eine enorme Gefahr für die Mobi-litätsversorgung der Bevölkerung insbesondere im länd-lichen Raum sowie für die Sozialstandards im Taxi-und Mietwagengewerbe dar. Hier wird versucht, denMittelstand aus dem deutschen Personenbeförderungs-markt unter dem Deckmantel der Digitalisierung komplettzu verdrängen, damit die sog. Plattformbetreiber ihrMonopol schneller und leichter errichten können.

Wer auf dieser „modernen“ Welle reiten will, derverkennt allzu leicht, dass dann zunächst die mittel-ständischen Taxi- und Mietwagenunternehmen ver-schwinden werden und am Ende die Kunden den Preisdafür zahlen müssen, den die oder vielleicht auch nurder Plattformbetreiber diktieren wird; von den heutigenBeschäftigten, die dann aller Voraussicht bestenfallsScheinselbständige sein werden, ganz zu schweigen.

Der Fahrdienst-Vermittler Uber steht derzeit gleichdreifach vor dem EuGH. Die drei Fälle betreffen Spanien,Frankreich und Deutschland. In Spanien geht es um dieKlage eines Taxiverbands, der klären lassen will, ob es

sich bei Uber um einen reinen Ver-mittlungsdienst oder eine genehmi-gungspflichtige Personenbeförderungs-dienstleistung handelt. In Frankreichdreht es sich um die DienstleistungUberPop. Uber beruft sich dabei darauf,nur einen Internet-Dienst anzubieten.In Deutschland geht es um die Frage,ob UberBlack Mietwagen mit einerApp direkt an Kunden vermitteln darf.Der BGH geht davon aus, dass dieunmittelbare Weiterleitung von Be-förderungsaufträgen an Mietwagendurch UberBlack gegen das PBefGverstößt. Es ist allerdings nicht ganzauszuschließen, dass die europäischeDienstleistungsfreiheit vorliegend greiftund dem PBefG sogar vorgeht. Daherhat der BGH diese Frage dem EuGHvorgelegt. Es spricht alles in allem

doch sehr viel dafür, dass der EuGH Uber nicht nur alsOnline-Dienstleister einstufen wird, sondern als Beför-derungsdienstleister, der dem nationalen Gewerberechtunterliegt. Die beiden bisherigen Plädoyers des Gene-ralanwalts am Europäischen Gerichtshof im spanischenund französischen Fall deuten jedenfalls darauf hin.Das macht Mut, kann – wenn überhaupt – aber nur füreine Verschnaufpause sorgen.

Denn wenn sich die deutsche Politik dazu entschließt,dass Personenbeförderungsrecht in Richtung Uber &Co. zu liberalisieren, werden auch die besten Urteiledes EuGH und BGH nichts mehr nutzen.

Der Bund-Länder-Fachausschuss hat sich im Frühjahr2017 dafür ausgesprochen, die Ortskenntnisprüfungfür das Fahrpersonal von Mietwagen zu streichen. Damitist bereits vor der anstehenden Bundestagswahl einstarkes Signal für eine Deregulierung gesetzt worden.Das Bundesland Bayern hat bereits im Vorgriff auf dieAnpassung der Fahrpersonalverordnung die verwal-tungsinterne Anweisung zum Verzicht auf die Orts-kenntnisprüfung gegeben, was rechtsstaatlich sehr be-denklich ist. Hier wird sich über noch geltendes Rechteinfach hinweggesetzt.

Gewerbepolitik

Kann dies wirklich dieAbsicht der Politik sein?

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48 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Bericht der Ausschussvorsitzenden

Kranken- und Sonderfahrten

Gisela Spitzlei

Vorsitzende des Ausschus-ses Kranken- und Sonder-fahrten

Geschäftsführerin der AbrechnungsgesellschaftSpitzlei GmbH

In 2016 sind die Ausgaben alleine für Krankenfahrtenim Bereich Taxi und Mietwagen auf die stolze Summevon € 1.243.085.101,- gestiegen. Ein Teil der Kosten-steigerung ist dem Mindestlohn und der damit verbundenenTarifsteigerung zuzuordnen und ließ sich nicht vermeiden.Die erheblichen Ausgabensteigerungen fordern die Kran-kenkassen zwangsläufig heraus, neue Wege zu gehenund nach geeigneten Einsparmöglichkeiten und Kosten-einsparungen zu suchen.

Die dabei von den Krankenkassen beschrittenen Wegewaren immer wieder Thema bei den Sitzungen des Aus-schusses „Kranken- und Sonderfahrten“. Vor allem die

auf den Markt drängenden gewerbefremden Anbieterund ihre Ausschreibungsplattformen verunsicherten dieTaxi- und Mietwagenunternehmer vor Ort. In vielenwurden dadurch Ängste geschürt, dass es „ab morgen“keine eigene Entscheidung des Patienten mehr sei, mitwelchem Unternehmen er seine medizinisch notwendigenFahrten durchzuführen habe, sondern dass dies alleinein den Plattformen entschieden würde.

Es wurde bei Nachfragen bei den Portalen immer

wieder von den Betreibern betont, dass die jeweilsgültigen Verbandspreise selbstverständlich als GrundlageAnwendung finden und diese Portale nur der Verteilungder Fahrten an die vorhandenen interessierten Unternehmerdienen würden. Es wurde von Betreiberseite so argu-mentiert, als wenn die Fahrgäste ohne diese Portalehilflos nach Unternehmern, die bereit sind Krankenfahrtendurchzuführen, suchen müssten.

Über die Funktion und den Sinn der Plattformen wurdeim Ausschuss und bei Anhörungen von Vertretern derAnbieter heftig diskutiert. Auf unsere Nachfragen, wiezum Beispiel die Verteilung aussähe, wenn sich mehrere

Unternehmer auf die gleiche Fahrt melden würden, oderunter zu Hilfenahme welcher Auswahlkriterien welcherUnternehmer einen Zuschlag bekommen würde, gab eskeine konkreten, sondern immer nur ausweichende Ant-worten. Zusätzlich kam dabei heraus, dass es bei derVerteilung fast ausschließlich um die Verteilung eigentlich„unstrittiger“ Serienfahrten geht. Weiter wurde vonSeiten der Portalvertreter klar, dass zum Beispiel Spon -tanfahrten oder andere ähnlich geartete Fahrten dabeinicht im Fokus stünden. So drängt sich uns immer mehr

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der Verdacht auf, dass es sich bei diesen Plattformennur um den Versuch der Anbieter bzw. deren Auftraggeberhandelt, einen möglichst billigen Einkauf der Trans-portleistung zu erzwingen.

Im Ausschuss wurde beraten, wie dem zu begegnensei. So wurde als eine der daraus resultierenden Mög-lichkeiten Kontakt mit einem renommierten Softwarehausaufgenommen und dort in einem Termin vor Ort erörtert,ob und wie die Möglichkeiten einer gewerbeeigenenPlattform aussehen könnte und mit welchen Kosten zurechnen sei. In der darauf folgenden Ausschusssitzungwurde über die aus dem Termin gewonnenen Erfahrungenintensiv diskutiert. Dabei kam der Ausschuss jedoch zudem Ergebnis, dass eine eigene Plattform keine Lösungfür die Unternehmen und Krankenkassen darstellenwürde. Plattformen dieser Art könnten nur dazu führen,dass langfristig keine Krankenkassenverträge mehr mitauskömmlichen Konditionen vereinbart werden könnten.Außerdem ist klar, dass durch Preistreiberei in Billigtarifenur die Qualität der Leistung massiv verschlechtertwerden kann.

Die Form der momentan angebotenen Ausschrei-bungsplattformen sind Datenschutz-rechtlich nicht un-bedenklich, bedeuten für die Krankenkassen den Einsatzerheblicher zusätzlicher Manpower und fördern Billigpreise,die zu mangelnder Qualität führen müssen. Krankenfahrtenzu unattraktiven Zielen und auch die Taxitarife werdenauf Dauer gefährdet. Warum sollten denn noch Taxitarifeangepasst werden, wenn Krankenfahrten für einen frei-willig angebotenen, wegen der Ausschreibungen deutlichgeringeren Preis durchgeführt werden?

Dies sollten alle Unternehmer bedenken, die jetztvielleicht darauf hoffen, die Gewinner bei der Teilnahmeam Unterbieten der bestehenden und gerade ausrei-chenden Entgelte für die Beförderung von schwerkranken Menschen zu sein. Die Beförderung von Krankenfordert ein besonders hohes Maß an Qualität, Zuverläs-sigkeit und Logistik, damit diese Menschen die medizinischnotwendige Behandlung erhalten können. Viele von denUnternehmern freiwillig gewährten zusätzlichen Lei-stungen, wie zum Beispiel die Übergabe eines dementenRollstuhlfahrers auf der Station anstelle von „im Entréestehen lassen, bis eine Schwester kommt“ werdenselten angesprochen, gehören aber für die Unternehmer

zum Service und kosten Zeit und damit Geld. Das bishergeleistete Komplettpaket kann nicht zu Dumpingpreisenangeboten werden!Der Hinweis der Plattformen auf notwendige Verän-

derungen zur Digitalisierung im Bereich Krankenfahrtenist nichts, vor dem sich das Gewerbe verschließen kannund will. Dazu wurde im Ausschuss beschlossen, nochintensiver den Kontakt zu den Krankenkassen zu pflegen.Im Dialog wird versucht, gemeinsam mit diesen Lösungenin der wachsenden Digitalisierung zu finden, die fürbeide Seiten eine Win-win-Situation darstellt.

Nach wie vor ist die Patientenbeförderungsleistungdes Taxi- und Mietwagengewerbes ein wichtiger Be-standteil eines funktionierenden Gesundheitswesens.Die durch das Gewerbe erbrachte Logistik trägt im We-sentlichen dazu bei, dass Ärzte, Krankenhäuser undsonstige Behandler ihre Kapazitäten optimal auslastenkönnen und die die stetig steigenden Zahlen dererkrankten Menschen optimal versorgt werden kann.Die gerade hierbei tragende Rolle des Gewerbes istauch den Krankenkassen bewusst! So konnten dieersten positiven Gespräche in dieser Richtung bereitsvon den Vertretern des Ausschusses wahrgenommenwerden, bei der auch die andere Seite großes Interessezeigte. Weitere Termine sind bereits für Oktober undDezember vereinbart.

Es ist nach wie vor wichtig, die qualitativ hochwertigelogistische Leistung des Gewerbes nicht zu zerstörenund scheinbar einfachen Angeboten zu Dumpingpreisenvon gewerbefremden Dienstleistern zu folgen. Langfristigkann die Personenbeförderungsleistung von krankenMenschen, auch im digitalen Zeitalter und mit dessenMöglichkeiten, nur zu wirtschaftlich auskömmlichenPreisen – frei von überzogener Bürokratie – funktionieren.Nur so kann auch in Zukunft jederzeit diese wichtigeund auch für die Krankenkassen und Ihre Versichertenunverzichtbare Leistung erbracht werden.

Der Ausschuss wird sich in diesem Sinne für langfristigeLösungen einsetzen. Helfen Sie uns, diese Arbeit für SIEerfolgreich umzusetzen, statt Ihre herausragende Dienst-leitung zu Billigpreisen zu verscherbeln.

VERLÄSSLICH IST MODERN – GERADE BEI DER BEFÖRDERUNG VON KRANKEN MENSCHEN !!!

49BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Kranken- und Sonderfahrten

Bericht der Ausschussvorsitzenden

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50 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Bericht des Ausschussvorsitzenden

Taxizentralen

Wolfgang Pettau

Vorsitzender des Aus-schusses Taxizentralen

Geschäftsführer der Hallo Taxi 3811 GmbHHannover

Für den Ausschuss „Taxizentralen, Verwaltung undTarife“ (nach der Neustrukturierung der BZP-Fachaus-schüsse im Frühjahr 2017 nur noch „Taxizentralen“)standen meist Probleme bei den Sitzungen auf den Ta-gesordnungen, die weit in den gewerbepolitischen Bereichhineinreichten. Zunächst konstituierte sich der Ausschussim Sommer 2016 neu, wobei sich bei den Wahlen zurAusschussleitung keine Änderungen ergaben.

Die Leitlinien der EU-Kommission über die Bedingungender Personenbeförderung wurden intensiv diskutiert.Dabei scheint es, dass diese Leitlinien mehr durch dieVertreter bzw. Lobbyisten von Uber und Co beeinflusstwerden, als dass sachbezogene Lösungen seitens derEuropäischen Gremien erfolgen. Es werden Tendenzenaufgezeigt, die die bekannten Berufszugangskriterienändern wollen. Um hier möglichen Änderungen entge-genzuwirken, sollte die Partnerschaft mit den Gewerk-schaften und den Verbraucherschützern gesucht wer-den.

Bei der Frage, ob Taxizentralen oder andere Vermitt-lungsplattformen in gesetzliche Regulierungen, insbe-sondere ins Personenbeförderungsgesetz, integriertwerden sollen, kam der Ausschuss nicht zu einergenerellen Festlegung. Das Prinzip „same business,same rules“ fand durchaus Gehör in den Ausschusssit-zungen und ist für einen fairen Wettbewerb unverzichtbar.Eine Öffnung des Personenbeförderungsgesetzes wirdaber vorsichtig betrachtet, die sich daraus ergebendenChancen werden als übersichtlich angesehen. Verände-

rungen im Zuge einer Neugestaltung des PBefG wie dieTarifpflicht, die Rückkehrpflicht für Mietwagen und dieAufhebung der Kontingentierung sind eventuell nichtaufzuhalten. Diese sollten aber zumindest mitgestaltetwerden.

Sehr intensiv wurde die Einführung von Festpreisenerörtert, um weiterhin allen verschiedenen Bevölke-rungsgruppen Taxifahrten zu ermöglichen. Mobilitäts-portale und verschiedene Applikationen stehen beimVerbraucher immer höher im Kurs, sein Bedürfnis, denEndpreis schon vor Beginn einer Dienstleistung zuerfahren, steigt ständig. Um hier möglichen Mitbewerbernkein Einfallstor zu eröffnen, empfiehlt der Ausschuss,stärker als bisher dem Verbraucher Festpreise anzubieten.Diese Festpreise sollten möglichst nicht als alternativeTarifstufe im Taxameter hinterlegt werden, sondern imRahmen einer behördlich genehmigten Regelung nurfür vorbestellte und bargeldlose Fahrten gelten. Festpreisekönnen durchaus auch über dem Taxitarif liegen, min-

destens aber sollte der Durchschnitt dieser Festpreisfahrtensehr nahe beim Tarif liegen. Selbstverständlich müssendie Software-Anbieter der Zentralen solche Modelle auchzeitnah entwickeln, bzw. diese Modelle den Zentralenanbieten, die dann mit den Genehmigungsbehördenüber deren Einführung nachdenken sollten. Eine höherePreisflexibilität, die auch von Teilen des Gewerbes zu -künftig gewünscht wird, sollte mit großer Sorgfalt ge -prüft werden. Diese kann natürlich auch von anderenAn bietern genutzt werden, um Rabattaktionen zu er-

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51BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Taxizentralen

Bericht des Ausschussvorsitzenden

möglichen und gerade diese Rabattaktionen zum Beispielvon mytaxi führen immer wieder zu Unmut in den ört -lichen Taxizentralen.

Um die Attraktivität des Taxiverkehres zu erhöhen, istauch die Erweiterung der Beförderungspflicht auf 50Kilometer diskutiert und mehrheitlich für gut empfundenwurden. Taxi-Sharing (evtl. auch für Mietwagen) wirdvon weiten Teilen der Politik als eine weitere Möglichkeitgesehen, der Bevölkerung moderne Mobilitätskonzepteanzubieten. Hierzu gab es schon verschiedene Modelle,die aber noch nicht als nachhaltig erfolgversprechendanzusehen sind. Es werden aber in den nächsten Monatenund Jahren sicherlich neue Konzepte auf den Marktkom men. Zu begrüßen ist, dass auch das HamburgerTaxigewerbe ein Modell zum Thema Sharing bzw. Poolingan den Markt bringen will. Aber auch mytaxi sowie derVW-Konzern mit Moia streben mit Macht auf diesenMarkt. Der VW-Konzern will mit seinem MobilitätsanbieterMoia bis Ende 2025 einer der weltweit größten Mobili-

tätsanbieter werden. Der öffentliche Beginn des Angebotesmit nur ca. 100 eigenen Fahrzeugen, das eine Mischformvon Linienverkehr und Individualverkehr sein wird, istfür Anfang 2018 geplant. Nach ersten Erfahrungen istdas Rollout dann in Hamburg geplant.

Auch die Entwicklung im Eichrecht ist für den Aus -schuss nach wie vor bedenklich. Die Konformitätsverfahrendauern Bundesländer-übergreifend einfach zu lange.

Bei verunfallten Fahrzeugen ist dies fast schon exi-stenzgefährdend, insbesondere für Einwagenunternehmer.Auch ist der Einsatz von gebrauchten Fahrzeugen ohnewerksseitige Taxiausrüstung nicht möglich. Nach unserenErkenntnissen bestehen bisher rund zwanzig Prozentunserer Taxifahrzeuge aus umgerüsteten Privatfahrzeugen.Auch hier sieht der Ausschuss eine wirtschaftlicheSchwächung unserer Taxiunternehmer/innen. Die Rekru -tierung von Personal für die an Zentralen angeschlossenenTaxiunternehmer gestaltet sich weiterhin als schwierig,daher ist die Ausgabe eines Führerschein zur Fahrgast-beförderung bereits mit 19 Jahren befürwortet worden.Die Abschaffung der Ortskundeprüfung wird dagegenabgelehnt.

In einigen Großstädten gewinnt die Beförderung vonKrankenkassenpatienten immer mehr an Bedeutung.Die ses Mehr an Umsatz ist auch meistens mit Sonder-vereinbarungen mit Krankenkassen verknüpft, die zwi-schen den Kassen und dem Gewerbe getroffen und be-

hördlich genehmigt werden. Taxizentralen wie auch Lan-desverbände rechnen die Krankentransportscheine gegenGebühren für die Taxiunternehmer ab. Damit wird auchein Teil der Haushalte der Taxizentralen finanziert. NeueAbrechnungsplattformen wie De-Touro und das DeutscheMedizinrechenzentrum versuchen hier Marktanteile zugewinnen. Auch hier muss die Entwicklung im Interesseder Taxizentralen beobachtet und gewonnene Informationenmüssen weiter gereicht werden.

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52 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Kundenorientierung, Marketing und Vertrieb

Bericht des Ausschussvorsitzenden

Dirk Schütte

Vorsitzender des Aus-schusses Kundenorientie-rung, Marketing und Ver-trieb

Vorstandsvorsitzender derHamburger TaxizentraleHansa Funktaxi eG

1. Vorsitzender desLPVG Hamburg e. V.(Landesverband für dasPersonen-VerkehrsgewerbeHamburg e. V.)

Der Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit ist 2017 neugegründet und besetzt worden. Der wesentliche Grunddafür ist, dass Entscheidungen in der täglichen Praxisschneller und besser vom Vorstand getroffen werdenkönnen. Der neu gegründete Ausschuss „Kundenorien-tierung, Marketing und Vertrieb“ soll sich an langfristigenstrategischen Aufgaben orientieren. Für den Ausschusszuständig ist aus dem Vorstand Vizepräsident HermannWaldner, sein Vertreter ist Roland Böhm.

Bei der Wahl zum Vorsitzenden des neuen Ausschusseshaben sich die Mitglieder für mich entschieden. Dafürmeinen herzlichen Dank. Stellvertretender Vorsitzenderist der allseits anerkannte und engagierte KollegeJürgen Hartmann (LV Niedersachen). Ich freue michauf eine gute Zusammenarbeit mit den bisherigen undden neu zum Ausschuss dazu gestoßenen Kollegen.

Zunächst aber auch einmal vielen Dank an alle Mit-glieder des Ausschusses für ihr bisheriges großes En-gagement. Und vielen Dank auch an den Vorstandsbe-auftragten Roland Böhm und den stellvertretendenAusschussvorsitzenden Jürgen Hartmann für ihre vor-

bildliche Arbeit. Jetzt zu einigen wichtigen Themen, dieder neue Ausschuss 2017 auf der Agenda hatte:

Ein zentrales Thema waren Taxi-Werbefilme, dasentsprechende Konzept dazu und die ersten PR-Clips.Nach einer kontrovers geführten Diskussion einigtensich die Beteiligten darauf, das „Institute of Design“in Hamburg oder eine andere Hochschule in die Ideen-findung einzubinden. Dabei sollen auch die Anregungendes Ausschusses berücksichtigt werden. Über die Ziel-richtung waren sich alle einig: Mit den Werbeclips sol -len zum einen neue Kunden gewonnen werden, zuman deren neues weibliches und männliches Fahrpersonal.Auch Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrundsind Zielgruppen der Clips. Mit eingebunden werdensoll auch die Kampagne „Verlässlich ist modern“. Eineweitere Anforderung ist, ländliche, städtische und groß-städtische Themen zu berücksichtigen. Die bisher pro-duzierten Clip-Entwürfe sind nur Anregungen und wer -den nur intern kommuniziert.

Wichtig für das Gewerbe ist natürlich die Kampagne„Verlässlich ist modern“. Dafür wurde beispielsweise

Kundenvorteil

Beschwerde-Management

engagierterSERVICE!

Zuverläss

igkeit

Pünktlich

keit

Freundli

chkeit

KUNDEN-BINDUNGZUFRIEDENHEIT

Qualität

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53BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Kundenorientierung, Marketing und Vertrieb

Bericht des Ausschussvorsitzenden

im Juni 2017 das „Zukunftsforum Taxi“ organisiert, aufdem Politiker zu aktuellen Themen der PersonenbeförderungStellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurden denzahlreichen Besuchern und Medienvertretern die Ent-wicklung des Gewerbes sowie die zunehmende Digitali-sierung anschaulich präsentiert. Auch wenn diese rasantvoranschreitet, so bleibt doch eine ganz einfache Er-kenntnis, die für uns spricht: Die Beförderung verläuftauch morgen noch analog. Um die Kampagne in der Öf-fentlichkeit sichtbar zu machen, sponsert der BZP 300Taxi-Folierungen in der Hauptstadt. Außerdem wird sichdie BZP-Politik zukünftig auch mehr mit Themen ausdem ländlichen Bereich beschäftigen.

Ein weiteres Thema war ein App-Baukasten-System,um die Reichweite des Verbandes und seiner Organisa-tionen zu erhöhen sowie die Vernetzung in der Branchezu verbessern und um beispielsweise kurzfristige Aktionenzu organisieren. In dem vorgestellten Prototyp sindRubriken wie Mediathek, Events und Termine, Vereins-angebote und Mitglieder für Mitglieder vorgesehen.

Nach einer lebhaften Diskussion wurde von den Aus-schussmitgliedern einstimmig empfohlen, das App-Baukastensystem zu prüfen und auszuloten, in welcherForm dieses umgesetzt werden kann. Das System solldann für Unternehmer, Fahrer und Kunden des Gewerbesoffen sein. Die Landesverbände und Zentralen könnenselbst entscheiden, ob sie bei dieser Maßnahme mitdabei sein wollen.

Die drei ausgewählten Schwerpunktthemen machenbereits die Aufgabe des neuen Ausschusses deutlich.Wir müssen uns intensiv mit den neuen Herausforderungenin unserem Gewerbe beschäftigen und Strategien ent-wickeln, wie wir unsere Kunden behalten und neue hin-zugewinnen können. Wir müssen Maßnahmen entwickeln,damit wir auch zukünftig noch ausreichend Fahrpersonalhaben. Und drittens: Wir müssen uns intensiv damitauseinandersetzen, wie wir unsere Qualitätsstandardshalten, verbessern und vereinheitlichen können. Unddann kann uns keiner etwas vormachen.

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54 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

I. Bundesverfassungsgericht

04.12.2003 2 Bvr 1799/03 GG Art. 3 Abs. 1 Wenn ein Taxiunternehmer mit mehreren Fahrzeugen über Jahre hinweg eine Aus- lastung von nur 20% behauptet, ist eine Durchsuchungsanordnung der Ge- schäfts- und Wohnräume wegen vermuteter Steuerhinterziehung von Verfassung wegen zulässig. Fundstellen: VRS 108, 321; BZP-Report 2004 H.2 S.34

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Rechtsprechung

Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

Übersicht über wichtige Rechtsprechung aus dem Bereich des Taxi- und Mietwagengewerbes zwischendem 01.01.2004 und dem 31.07.2017. Von Rechtsanwalt Thomas Grätz, Frankfurt am Main

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55BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

II. Bundesverwaltungsgericht

27.08.2015 3 C 14/14 PBefG §§ 2, 3 Unternehmer nach PBefG ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durch- führt. Das ist derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vert ragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen an- deren konzessionierten Unternehmer beauftragt. Fundstellen: BVerwGE 152, 382 = NVwZ 2016, 695 = Buchholz 442.01 § 2 PBefG Nr. 3

09.04.2014 3 C 5.13 StVO § 41 Abs. 1, Anl. 2 Zeichen 229 Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem Verkehrszeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschlep- pen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei. Nach den konkreten Umständen kann es allerdings dann geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Fundstellen: NJW 2014, 2888 = DVBl 2014, 1139; AR 13/14 v. 07.05.2014; BZP- Report 2014 H. 4 T 26

30.04.2008 3 C 16.07 PBefG § 47 Abs. 3 Die Stadt ist für die Regelung einer Fahrerausweispflicht per Taxiordnung unzu- ständig. Die Zuständigkeit für eine solche grundsätzlich denkbare Ausweis- pflicht liegt beim Bundesministerium für Verkehr. Fundstellen: BVerwGE 131, 147 = NJW 2008, 3080 = VRS 115, 155; AR 19/08 v. 05.05.2008

30.06.2005 3 C 24.04 BOKraft § 26 Abs. 3 und 4 1. Das generelle Verbot der Eigenwerbung bei Taxen bedeutet einen zu weit ge - henden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit.

2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Eigenwerbung über die nach § 26 Abs. 4 BOKraft geltenden Grenzen, also die seitlichen Fahrzeugtüren, hinaus zulässig wäre.

3. § 26 Abs. 4 BOKraft ist analog auf die Eigenwerbung anzuwenden, weil we- gen der Verfassungswidrigkeit des generellen Verbots der Eigenwerbung sonst eine angesichts der Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Taxen nicht hinnehmbare Regelungslücke entstehen würde. Diese Lücke ist zwingend zu schließen, weil dies sicherstellt, dass wesentliche Teile des Fahrzeuges den vorgeschriebenen hellelfenbeinfarbigen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet ist.

Fundstellen: NJW 2005, 3510,= NZV 2006, 221 (LS); AR 38/05 v. 18.10.2005; BZP-Report 2005 H. 7 S. 26

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

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III. Bundesgerichtshof

VI ZR 9/17 BGB § 24923.05.2017 Wählt der Unternehmer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis, welches annähernd 15 Jahre alt ist, den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxi- ausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Ge- brauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Er- mittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution ersatzfähig. Fundstellen: MDR 2017, 815; BZP-Report 2017 H. 4 T 2

I ZR 3/16 PBefG § 49 Abs. 4 Satz 218.05.2017 1. Die Verwendung der App „UBER Black“ verstößt gegen die PBefG-Bestimung, dass mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen konnten Fahrgäste mithilfe der Uber-App den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge ertei len. § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist gegenüber den Mietwagenunternehmen und Uber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungsta- rife und Kontrahierungszwang gelten. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet Uber als Teilneh- merin. 2. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Ver- mittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Ver- kehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des EuGH. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der BGH dem EuGH diese Frage vorgelegt. Fundstellen: GRUR 2017, 743; AR. 14/17 v. 19.05.2017; BZP-Report 2017 H. 4 T 2

I ZR 33/16 UWG § 3a; PBefG § 47 06.04.2017 Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhal- ten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient.

Ein Fachverband des Taxigewerbes, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typi- sche und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Das gilt auch dann, wenn ein Fachverband nur aus- nahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 5 T 2

30.04.2015 I ZR 196/13 PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3 „Rückkehrpflicht V“ 1. Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Diese hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmen zu unterbinden und wirkt sich nicht nur auf den Wettbewerb zwischen Mietwa- gen- und Taxiunternehmen aus, sondern gilt auch für den Wettbewerb von Mietwagenunternehmen untereinander. 2. Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt wer- den, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. Auch wenn dies kein

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ausdrücklicher Regelungsinhalt ist, liegt dieses Gebot für einsatzbereite Fahr- zeuge unausgesprochen der Regelung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zugrunde. 3. Gegen das Gebot zur Rückkehr hat das beklagte Mietwagenunternehmen aber nicht verstoßen, weil die Mietwagen nur dann nicht am Betriebssitz verblei- ben, wenn mit ihnen keine Beförderungsaufträge ausgeführt werden können, weil nämlich die Dienstbereitschaft wegen Beendigung der Arbeitszeit geendet hat. 4. Die Ausführung des ersten Beförderungsauftrages nach Dienstbeginn hat vom Betriebssitz des Unternehmers aus zu erfolgen. 5. Mietwagen müssen nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht am Betriebssitz verbleiben. Schon die so- wieso durch die Rückkehrpflicht berührte Freiheit der Berufsausübung ver- langt es, dass es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein muss, das Fahr- zeug mit nach Hause zu nehmen. Die Rückkehrpflicht kann nämlich nur dann angenommen werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge be- reitsteht. Dieses ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet (einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen). Fundstellen: WRP 2015, 1461 = GRUR 2015, 1235 = VRS 129, 199 = NJW-RR 2016, 363; AR.Nr. 41/15 v. 11.12.2015; BZP-Report 2015 H. 8 T 2

14.04.2015 VI ZB 50/14 SGB VII § 110 Abs. 1a; SchwarzArbG §§ 1ff. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Regressanspruchs der BG Verkehr, die die Heilbehandlungskosten für einen nicht angemeldeten Taxifahrer nach einem Überfall auf ihn erbracht hatte, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. Fundstellen: BGHZ 204, 378 = VersR 2015, 1269 = VRS 128, 283 = NJW 2015, 3718 = NZV 2016, 25; BZP-Report 2016 H. 1 T 2 18.10.2012 I ZR 191/11 PBefG § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ohne ausdrücklichen Auftrag des bestellenden Kunden darf ein Taxiunternehmen mit mehreren Betriebssitzen auch keine Taxen schicken, die es an einem weite- ren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält. Wenn also ein Fahrgast bei einem Taxenunternehmen in einer anderen Betriebssitzgemeinde als der, in der er sich aufhält, bestellt, darf dieses Unternehmen mit den dort bereit gestell- ten Fahrzeugen diese Fahrt durchführen. Bestellt der Fahrgast dagegen ein Taxi am Ort des Betriebssitzes, an dem er sich aufhält, darf die Fahrt nicht ohne aus- drücklichen Auftrag des Kunden unternehmensintern an ein Taxi weitergegeben werden, das am Betriebssitz in einem anderen Ort konzessioniert ist. Fundstellen: VRS 124, 243 = NJW-RR 2013, 606; AR 12/13 v. 12.03.2013; BZP-Report 2013 H. 3 T 26

24.11.2011 I ZR 154/10 UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 Eine als solche ohne Weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunterneh- mens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Suchbuchstaben „T“ - nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“(!) - platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nach- frage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will. Damit liegt auch keine un- lautere gezielte Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor. Fundstellen: NJW 2012, 1963 = VRS 123, 46 = MDR 2012, 726; BZP-Report 2012 H. 5 T 26; AR 18/2012 v. 04.07.2012

08.05.2007 KZR 9/06 GWB 1999 § 20 Abs. 1 Auch eine marktbeherrschende Taxigenossenschaft ist grundsätzlich dazu berech- tigt, ihre Einrichtungen ausschließlich den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Fundstellen: NJW-RR 2007, 1113; AR 27/07 v. 15.06.2007, BZP-Report 2007 H. 5 S. 26

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IV. Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte

OVG NRW 13 A 1675/16 PBZugV § 1 Abs. 1 26.07.2017 Im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften bestehen An- haltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verur- teilung. Denn lediglich schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind dafür ausreichend.

VGH Bayern 11 CS 17.274 FeV §§ 8, 46 Abs. 130.05.2017 Eine Gutachtensanordnung der Verkehrsbehörde enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charak- terlichen Eignung bestehen. Die Teilnahme des Taxifahrers mit einem privaten Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr außerhalb der Fahrgastbeförderung unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss gibt grundsätzlich nur Anlass, untersu- chen zu lassen, ob zu erwarten ist, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahr- gastbeförderung unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss auch Fahrgäste mit einem Taxi oder Mietwagen befördert, oder ob er – insoweit – über das erforderliche Tren- nungsvermögen bzw. die erforderliche Trennungsbereitschaft verfügt. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 4 T 2

VGH Bayern 11 ZB 16.1828 PBefG § 47 Abs. 123.03.2017 Ein Taxifahrer oder Taxiunternehmer hat keinen Anspruch auf Einrichtung von Taxi- bedarfsstandplätzen. Weder lässt sich ein solcher Anspruch aus den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes ableiten, noch ist die Erteilung einer Ausnah- megenehmigung nach Straßenverkehrsrecht im fraglichen Fall angesagt. Denn es fehlt am Vorliegen der erforderlichen Ausnahmesituation für eine Begünstigung des Klägers oder der Personengruppe der Taxifahrer und Taxiunternehmer. Eine Stei- gerung seiner Umsatzbeteiligung aufgrund eines attraktiveren Standplatzes ist kein dringlicher Grund für eine Ausnahmegenehmigung. Darüber hinaus gibt es für jeden potenziellen Interessenten an einer Taxibeförderung die Möglichkeit, ein Taxi mittels Telefon oder App zu einem beliebigen Ort zu bestellen und sich damit auch abholen zu lassen, ohne sich zu einem Taxistandplatz begeben zu müssen. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 3 T 2

OVG NRW 13 B 94/17 PBefG §§ 25,1310.03.2017 Wenn der angebliche Geschäftsführer zwar über die erforderliche fachliche Eig- nung verfügt, aber keinen Schlüssel für den Zugang zum Betriebssitz hat und auch noch zugibt, dass er erstmals diese Räumlichkeiten betritt und ebenso erstmals in die wenigen dort aufgefundenen Unterlagen Einsicht nimmt, erhärtet das die Zweifel. Für das Gericht bestanden danach gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der keine fachliche Eignung besitzende Unternehmer es zugelassen hat, dass sein Unternehmen über mehrere Monate ohne Vorliegen der Genehmi- gungsvoraussetzung betrieben wurde. Damit war der Widerruf der Genehmigung rechtens. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 3 T 2

VGH Bayern 11 CE 16.2435 FeV § 4811.01.2017 Nach dem Erlöschen der früheren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es zur (vorläufigen) Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen einer aktuellen Ortskundeprüfung. Denn nur im Falle einer Verlängerung wer- den erleichterte, auf die geistige und körperliche Eignung, das Sehvermögen und die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen beschränkte Nachweise unter Verzicht auf den Ortskundenachweis verlangt.

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VGH Bayern 11 ZB 16/1703 PBefG §§ 15, 20 Abs. 1 Satz 107.12.2016 Für den Taxen- oder Mietwagenverkehr kann weder eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforder- lichen Unterlagen bei der Behörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung über den Antrag entscheiden kann. Fundstellen: VRS 131, 93; BZP-Report 2017 H. 1 T 2

VGH Baden-Württemberg 12 S 2257/14 PBefG § 1527.10.2016 Der Beginn der dreimonatigen Entscheidungsfrist setzt grundsätzlich voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Taxenkonzession bei der zuständigen Genehmigungs- behörde eingegangen ist und ihr vollständig vorliegt. Die fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an. Ver- zichtet dieser im Antrag auf eine datumsmäßige Bezeichnung der Geltungsdauer für die beantragte Genehmigung, wird die Genehmigung grundsätzlich mit ihrer Wirksamkeit (Fiktionseintritt) gültig. Ist die fingierte Genehmigung zum maßgeb- lichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen, besteht regel- mäßig kein Anspruch mehr auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde Fundstelle: GewArch 2017, 151

OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 N 54.15 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG; PBZugV § 2 Abs. 2 16.09.2016 Die Vorlage von Bargeld bei der Genehmigungsbehörde reicht zum Nachweis der erfor- derlichen finanziellen Leistungsfähigkeit regelmäßig nicht aus. Auch ist der Wert des Ta- xenfahrzeugs bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 7 T 26

VGH Bayern 11 BV 15.1895 PBefG § 1; FreistellungsVO § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e02.05.2016 Ein mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführter Fahrdienst einer ambulanten Re-(anders OVG Thüringen/ habilitationseinrichtung, der die Patienten zwischen Wohnung und Rehabilitati-24.11.2015) onseinrichtung befördert, unterfällt zwar nicht der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 PBefG, da die Betriebskosten mit den von den Kranken- und Ersatzkassen gezahlten Tagessätzen gedeckt sind. Er unterliegt jedoch nach § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e FreistellungsVO, der die Beförderung von Kranken aus Gründen der Beschäfti- gungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen freistellt, nicht dem PBefG.

VGH Bayern 11 CE 16.219 PBefG § 4703.03.2016 Die Gemeinden sind nach § 47 PBefG im öffentlichen Interesse verpflichtet, aus- reichende Taxistandplätze einzurichten. Die Vorschrift gewährt zwar einen Rechts- anspruch des Taxifahrers auf Benutzung der behördlich eingerichteten Taxistand- plätze. Es lässt sich daraus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht ableiten, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistandplatz errichtet wird oder bestehen bleibt. KommunalPraxis BY 2016, 216

OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 76.15 PBefG § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 18.12.2015 Die durch die Berliner Taxitarifverordnung angeordnete Verpflichtung zur unbaren Zahlungsannahme im Taxenverkehr durch drei im Geschäftsverkehr übliche Kre- dit- oder Debitkarten und zum Bereithalten entsprechend funktionierender Abrech- nungssysteme oder -geräte ist rechtens und bedeutet insbesondere auch keine un- zumutbare Belastung. Der angeblich hinzukommende „nicht unerhebliche büro- kratische Aufwand“ bei der Abrechnung mit dem Kreditkartenleseanbieter erscheint weder verfassungswidrig noch unzumutbar. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 1 T 2

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OVG Thüringen 2 KO 131/13 PBefG § 2 Abs. 6; FreistellungsVO § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e24.11.2015 Der Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums fällt nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e Freistellungs-Verordnung und bedarf daher der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung. Im Verfahren zur Genehmigung eines solchen Dienstes ist § 2 Abs. (anders VGH Bayern/02.05.2016) 6 PBefG anzuwenden. Fundstelle: VRS 130, 155

OVG NRW 13 E 850/15 GKG §§ 52. 5301.10.2015 In auf die Erteilung einer Genehmigung zum Taxenverkehr gerichteten Klagen ist ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Ansatz zu halbieren.

OVG NRW 13 E 535/15 PBefG § 1304.09.2015 Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi-Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls einen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

OVG NRW 13 B 655/15 PBefG § 1303.09.2015 Aus dem Besitzstandsschutz folgt nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste. Es gibt insbesondere keinen An- lass zur Annahme, die zuständige Genehmigungsbehörde dürfe im Rahmen einer nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderlichen Abwägung eine verspätete Antragstellung grundsätzlich nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Der auf der Vor- merkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Ertei- lungsvoraussetzungen im Übrigen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 7 T 26

OVG Hamburg 3 Bs 73/15 PBefG §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 105.05.2015 Der Weiterbetrieb von Taxen, deren Kfz-Haftpflichtversicherung nach Zahlungsver- zug bei den Folgeprämien beendet ist, stellt einen den Widerruf der Genehmigung rechtfertigenden schweren Verstoß dar. Daran ändert auch die spätere Wiederbe- gründung des Versicherungsverhältnisses durch Nachzahlung der Prämien nichts. Auch der Betrieb eines Taxis, welches dem Kfz-Haftpflichtversicherer nur als PKW zur privaten Nutzung gemeldet wurde, ist ebenso ein solch schwerer Verstoß. Fundstellen: VRS 129, 44; BZP-Report 2015 H. 8 T 2

OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 96.14 PBefG §§ 1, 210.04.2015 Die Geschäftsmodelle UberPop und UberBlack sind mit den Bestimmungen des PBefG nicht vereinbar, von daher unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig. Wer sowohl von der vertraglichen wie auch von der organisatorischen Seite die Per- sonenbeförderung der Nutzer einer von ihm zur Verfügung gestellten App, ange- fangen von der Kunden-Werbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zu deren Bezahlung allein verantwortlich organisiert und kontrolliert, erfüllt alle Voraussetzungen, die einen selbst Perso- nenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen. Fundstellen: CR 2015, 376 = BZP-Report 2015 H. 4 T 26

OVG Rheinland-Pfalz 7 B 11168/14 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 31.03.2015 Um von einer Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmens wegen eines Betriebs- pflichtverstoßes ausgehen zu können, muss die Auswertung der Schichtzettel den Schluss zulassen, dass die Pflicht zur Bereitstellung der Taxen an so vielen Tagen verletzt wurde, dass der Unternehmer die von der örtlichen Taxiordnung vorgege- bene Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr mit jeweils acht Stunden Be-

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reithalten nicht erreicht. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 4 T 26

VGH Bayern 11 ZB 14.1026 StVO § 48 29.10.2014 Zweck der Vorschrift, die eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verkehrsun- terricht ausspricht, sofern aufgrund von Verkehrsverstößen die Behörde dazu lädt, ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher Ver- kehrsteilnehmer, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Bereits die ein- malige Verfehlung eines uneinsichtigen Taxifahrers, der in einer Ausfahrt geparkt hatte, kann zu dieser Vorladung ausreichen. Fundstelle: NJW 2015, 649; BZP-Report 2015 H. 3 T 2

OVG Hamburg 3 Bs 175/14 GG Art. 12 Abs. 1; PBefG § 1 Abs. 2 24.09.2014 Die von UberPop betriebene Tätigkeit ist eine entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, die nicht genehmigungsfähig ist. Ein Verbot der Personenbe- förderung mit diesem „Geschäftsmodell“ verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit. Interessen der Allgemeinheit sprechen dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Perso- nenbeförderung nicht genehmigt wird, wenn der Unternehmer nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und die Entrichtung von Einkommensteuern und Sozialabga- ben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte nicht vorgesehen ist. Fundstellen: NVwZ 2014, 1528 = VRS 127, 261 = TranspR 2015, 238; BZP-Report 2014 H. 7 T 34

OVG NRW 12 A 1856/13 PBefG § 42; SGB IX §§ 145, 147 Abs. 1 Nr. 203.06.2014 Die Privilegierung von Schwerbehinderten im ÖPNV durch unentgeltliche Beförde- rung setzt nach dem Sozialrecht den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Linienverkehr voraus. Es fehlt am für die Annahme von Linienverkehr erforderlichen Tatbestands- merkmal von (im Voraus) bestimmten Endpunkten, wenn das in Rede stehende An- rufsammeltaxi den Fahrgast - wie ein normales Taxi - an den Zielort seiner Wahl befördert, der gerade keine Haltestelle sein muss, sondern auch die eigene Haus- tür sein kann. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 8 T 26

OVG Schleswig-Holstein 2 O 9/14 FeV §§ 48 Abs. 4 Nr. 2a,11 Abs. 1 Satz 4 12.05.2014 Wer zweimal wegen Kindesmissbrauchs vorbestraft ist, dem fehlt die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahr- gästen. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 5 T 18

OVG NRW 13 B 189/14 PBefG § 25; PBZugV § 1 Abs. 2 07.03.2014 Bei Steuerrückständen in Höhe von 45.000 Euro und einer schwere Mängel auf- weisenden Buchführung über einen Zeitraum von 3 Jahren bestehen gegen die An- nahme der Unzuverlässigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Damit überwiegt auch das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leis- tungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 6 T 26

OVG Hamburg 3 Bf 338/09 GG Art. 3 Abs. 1,12 Abs. 125.02.2014 Ein Flughafenbetreiber greift nicht dadurch rechtswidrig in die Berufsgrundrechte der Taxenunternehmer ein, dass er die Benutzung des auf privatem Grund errich- teten Flughafen-Taxenstandes sowie der zugehörigen Wartezonen und Infrastruk- tureinrichtungen nur gegen ein Entgelt zulässt, sofern dieser Eingriff durch einen legitimen Zweck, nämlich die Bereitstellung des Taxenspeichers, gerechtfertigt und

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die Entgelthöhe mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Fundstellen: VRS 126, 212; BZP-Report 2014 H. 7 T 34

OVG NRW 13 B 905/13 TKG § 6720.11.2013 Eine rechtswidrige Nutzung einer kurzstelligen Altbestandsrufnummer liegt dann vor, wenn ein Taxiunternehmen nicht das Geschäft, sondern lediglich die Rufnum- mer von einem anderen Taxiunternehmen übernommen hat. Diese bloße Rufnum- mernveräußerung beziehungsweise -übertragung wird auch nicht durch eine mehr- jährige Praxis legitimiert. Eine Übernahme des Taxibetriebes, welches ausnahms- weise die Rufnummernübertragung hätte rechtfertigen können, ist jedenfalls dann nicht erfolgt, wenn die Rufnummernantragstellerin über gar keine Taxikonzession verfügt. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 1 T 18

OVG Hamburg 5 E 2233/13 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 2 14.11.2013 Wenn sich aus dem Vergleich der vorgelegten Schichtzettel mit den protokollierten Ein- fahrten der Taxen in den Taxenspeicher am Hamburger Flughafen ergibt, dass einige der Taxen in zahlreichen Fällen im Einsatz gewesen sind, an denen sie nach den Angaben im Schichtzettel inaktiv gewesen sein müssten, lässt dies den Schluss auf die Unzu- verlässigkeit des Geschäftsführers zu. Denn aus der Häufung der fehlerhaften Aufzeich- nungen ergibt sich der Verdacht, dass diese Fehlerhaftigkeit vom Geschäftsführer zu mindest geduldet oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen worden ist. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 8 T 26

OVG NRW 13 B 576/13 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 2 08.10.2013 Bei den abgabenrechtlichen Dokumentationspflichten, die im Taxenbetrieb durch Führen und Aufbewahren der Schichtzettel gewahrt werden, handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunterneh- mers. Sofern dagegen verstoßen wird, handelt es sich um einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Verpflichtungen, so dass die Unzuverlässigkeit des Unter- nehmers zu bejahen ist. Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Bareinnahmen. Zudem müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachver- ständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Fundstellen: BZP-Report 2013 H. 7 T 26, BZP-Report 2014 H. 1 T 18

VGH Bayern 11 CE 13.765 FeV §§ 48, 11 Abs. 1 Nr. 806.05.2013 Eine vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und ein vorsätzlicher Bank- rott lässt Charaktereigenschaften vermuten, die sich im Falle der Personenbeför- derung in Kraftfahrzeugen zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Besteht eine Wiederholungsgefahr ist insbesondere zu befürchten, dass die Fahrgäste ihr Wechselgeld nicht ordnungsgemäß erhalten, dass mit zur Zahlung gegebenen Geld- oder Kreditkarten Straftaten verübt oder auch, dass in dem Taxi vergessene Sa- chen der Fahrgäste unterschlagen werden. Insoweit ist die Aufforderung zur Bei- bringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Voraussetzung für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht zu beanstanden. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 5 T 26

OVG Nordrhein-Westfalen 13 B 1421/12 PBefG § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 215.03.2013 Sieht die Taxentarifordnung keinen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag auch nicht verlangen. Die Ge- nehmigungsbehörde kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen, die auf die ordnungsbehördliche Generalermächtigung gestützt ist, weil das PBefG keine spezifische Ermächtigungsgrundlage enthält. Fundstellen: DÖV 2013, 570; BZP-Report 2013 H. 1 T 18

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OVG Nordrhein-Westfalen 16 A 2172/12 FeV §§ 48 Abs. 9, 11 Abs. 220.11.2012 Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen Herzinfarkt erlitten hat, ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise weiter gegeben. Die Eignung muss durch eine Nachuntersuchung kontrolliert wer- den. Hat die Fahrerlaubnisbehörde auch bei vorliegender Bescheinigung eines Zen- trums für Arbeitsmedizin Zweifel an der wiedererlangten Fahreignung des Taxifah- rers, dann kann sie sich durch Erteilung einer Auflage zur Fahrerlaubnis („in einem halben Jahr eine internistische Kontrolluntersuchung“) nähere Gewissheit zu die- sem Sachverhalt verschaffen. Fundstellen: VD 2013, 201; BZP-Report 2012 H. 8 T 26

OVG Hamburg 3 Bf 284/10.Z BOKraft § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 110.08.2012 Die Farbvorgabe für Taxen greift zwar in die Berufsfreiheit der Taxenunternehmer ein, dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn § 26 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BOKraft dient dem legitimen Zweck der einheitlichen äußerli- chen Kenntlichmachung und damit der erhöhten äußeren Erkennbarkeit von Taxen. Die Farbe ist vor allem wegen der sofortigen Erkennbarkeit in der Masse anderer Fahrzeuge eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Betriebspflicht ihren Zweck nicht verfehlt. Fundstellen: AR 30/12 v.26.08.2012; BZP-Report 2012 H. 6 T 26

OVG Berlin-Brandenburg 1 S 35.12 PBefG §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 12.06.2012 Ein Taxiunternehmer ist auch für sein Einzelunternehmen als persönlich unzuver- lässig zu beurteilen, wenn in einem Taxibetrieb einer GmbH, deren Geschäftsfüh- rer er ist, schwerwiegende Verstöße bei der Führung der Schichtzettel festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres auch den Widerruf einer ihm ebenfalls erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen. Fundstelle: BZP-Report 2012 H. 5 T 26

OVG Hamburg 3 Bs 5/12 PBZugV §§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c, 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 16.05.2012 1. Ein Taxenunternehmer ist als unzuverlässig anzusehen, wenn er durch eine er- hebliche Anzahl von in das Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsver- stöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrs- teilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr straf- gerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt. 2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxenbetriebes ist nur dann gewährleis- tet, wenn unabhängig vom Wert der eingesetzten Fahrzeuge das Eigenkapital und die Reserven des Betriebes wenigstens 2.250 Euro je eingesetztem Fahrzeug be- tragen. Der Wert der Fahrzeuge stellt kein „verfügbares“ finanzielles Mittel dar. Fundstellen: VRS 123, 111 = NVwZ-RR 2012, 647

OVG Sachsen 4 A 254/10 PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 508.02.2011 Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich keine Berechtigung der Genehmigungs be- hörde, etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Insofern ist es auch nicht unzulässig, dass ein Taxi mit einem sogenannten „H-Kennzeichen“, also einem Oldtimer-Kennzeichen, betrieben wird. Aus dieser Vorschrift lässt sich nur schlie- ßen, dass der Antragsteller ein amtliches Kennzeichen benennen muss, damit das Fahrzeug unverwechselbar gekennzeichnet ist, um so den Umfang der Genehmig- ung bestimmen zu können. Weitergehende Anforderungen lassen sich daraus aber nicht entnehmen. Fundstellen: VerkMitt 2011, 43; BZP-Report 2011 H. 3 T 34

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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VGH Bayern 11 CS 10.2862 §§ 54, 54 a PBefG 24.11.2010 Die Ansicht eines Taxiunternehmers, dass er ausreichend zur Aufklärung eines vorgeworfenen Verstoßes gegen das Bereithaltungsverbot außerhalb der Betriebs- sitzgemeinde beigetragen hat, spricht nicht gegen die behördliche Anordnung einer Betriebsprüfung. Die Anordnung braucht keinen Anlass, weil die §§ 54, 54a PBefG eine so genannte tatbestandslose Ermächtigung darstellen. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 4 S. T 26

OVG Hamburg 3 Bs 206/10 PBefG §§ 12 Abs. 2, 15 18.11.2010 Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmi- gungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Ge- nehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bun- desamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird, nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Fundstellen: VRS 120, 213 = GewArch 2011, 120

OVG Sachsen 4 B 280/07 PBefG § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 209.07.2010 Bei einer Genehmigungsübertragung kann die Genehmigung dem neuen Inhaber nicht eine andere Rechtsposition vermitteln, als dem bisherigen zustand. Daher kann die Genehmigung für den neuen Inhaber nur noch die gleiche Geltungsdauer haben wie für den bisherigen im Zeitpunkt der wirksamen Übertragung. Fundstelle BZP-Report Heft 4, Seite T 26

OVG Hamburg 3 Bf 62/06.Z PBefG §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 23.06.2009 Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxiverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Be wer- tungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Verordnungs- geber ist nicht gehalten, die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Fundstellen: VRS 117, 113 = DVBl 2009, 1126 (LS); AR 24/09 v. 15.07.09

OVG Berlin- 1 B 9.07 FeV §§ 11 Abs. 1 und 9, § 48 Abs. 4 Nr. 3, Anl. 4 Nr. 2.1 Brandenburg Einer hochgradig schwerhörigen Klägerin ist der P-Schein im Einzelfall unter Auf-26.03.2009 lagen zuzusprechen, weil sie mit Hilfe des ihr angepassten volldigitalen Hörgeräts den hierfür bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung genüge. Die Hörgeräte- akustik habe mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme einen „Quantensprung“ ge- macht, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen nicht mehr zulässt. Die FeV müsse bezogen auf den Einzelfall großzügiger interpretiert werden, als es die bisherigen Begutachtungs-Leitlinien vorsehen. Revision ist möglich. Fundstellen: LKV 2009, 322 = DAR 2009, 474; BZP-Report 2009 Heft 4 T 26

OVG Hamburg 3 Bf 195/07.Z StVZO § 49a Abs. 1 StVZO, BOKraft § 26 Abs. 2, GG Art. 12 10.07.2008 Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen beeinträchtigen den Schutzzweck der straßen- verkehrszulassungsrechtlichen Norm über die Anbringung lichttechnischer Einrichtun- gen, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen und Blend- und Ablenkungswirkungen zu vermeiden. Zur Sicherheit des Verkehrs gehört es, bereits im Vorfeld konkreter Verkehrsgefahren unnötige Reize zu vermeiden, um so die Konzentration der Verkehrsteilnehmer für die wesentlichen Verkehrsvorgänge zu sichern. Durch die Beschränkung auf die vorgeschriebenen und die für zulässig er- klärten lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen ist der Schutzbereich der Be- rufsausübungsfreiheit nicht – auch nicht zu Lasten der Taxiunternehmen – berührt. Fundstellen: VRS 115, 213; AR 42/08 v. 16.10.2008; BZP-Report 2008 Heft 7 T 34

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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OVG NRW 13 A 2457/05 PBefG §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 429.04.2008 Der Einsatz von Mietwagen, die mittels Krankentrageliegen und -sesseln zum Patiententransport eingesetzt werden (sog. Liegemietwagen), ist gesetzeskonform. Fundstellen: VRS 115, 75 = Verk Mitt 2008, Nr. 67; AR 27/08 v. 10.06.2008

OVG Hamburg 1 Bs 182/06 PBefG § 47; LuftVG §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 205.07.2007 Die Behörde ist verpflichtet, die Anbindung und Erreichbarkeit eines inter na ti o na- len Verkehrsflughafens auch für den individuellen Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu gewährleisten und dafür, ggf. auch auf privatem Grund, Taxenstände einzurich- ten. Für die Taxenstandbenutzung kann der private Flughafenbetreiber ein Ent gelt verlangen. Sofern in der Nutzungsvereinbarung eine über die Taxen ord nung hinaus- gehende Belastung der Taxenunternehmer erfolgt (bspw. aus rei chen de Kenntnisse der deutschen und Grundkenntnisse der englischen Sprache), muss dies durch die spezifischen Bedürfnisse der Flughafenpassagiere gerechtfertigt sein. Fundstellen: NJW 2007, 3367; BZP-Report 2007 H. 6 S. 26

OVG Niedersachsen 12 ME 416/06 FeV § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. 29.01.2007 Die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis mit der zwingenden weiteren Folge des Erlöschens der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist rechtmäßig, wenn der Taxifahrer sich weigert, ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutach- ten beizubringen. Aus dieser Weigerung kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Diese Konsequenz gilt umso mehr, wenn die Aussagen der Ehefrau und des Sohnes belegen, dass der als Taxifahrer be- schäftigte Familienvater regelmäßig Alkohol zu sich nimmt und bei ihm eine über- durchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 3 S. 26

VG Koblenz 5 K 618/16.KO BGB § 138; PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 320.01.2017 Die Übertragung der Genehmigung auf die Ehefrau kann nicht verlangt werden, weil ein derartiges Rechtsgeschäft dann nichtig ist, wenn es auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele. Der Grund für die Übertragung besteht nämlich in ers- ter Linie darin, dem Unternehmer niedrigere Krankenversicherungsbeiträge bei gleichzeitig höherer Erwerbsunfähigkeitsrente zu verschaffen. Durch ein solches Strohmanngeschäft würden die öffentlichen Kassen geschädigt. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 1 T 2

VG Saarland 5 L 2591/16 FeV §§ 11, 4823.12.2016 Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung begründet die Besorgnis aggressiven Verhaltens und damit Zweifel, dass der Be- troffene den erhöhten, an einen Taxifahrer gerichteten Anforderungen zu einem si- tuationsangemessenen Verhalten nicht gerecht werden könne. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist in Folge dieser strafrechtlichen Verurteilung jedenfalls bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entziehen.

VG Stuttgart 8 K 246/16 PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 314.10.2016 Die Übertragung einer von mehreren Taxigenehmigungen eines Unternehmens ist auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die Übertragung unentgeltlich an eine BGB-Gesellschaft in der Weise erfolgen soll, dass der Altkonzessionär die aus den Genehmigungen erwachsenden Rechte und Pflichten als Einlage in die GbR ein- bringt. Denn auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Taxikonzessionen wird von dem staatlich dafür vorgesehenen Verteilungsverfahren abgewichen und Neu- bewerber können benachteiligt werden. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 2 T 2

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VG Bayreuth B 1 K 15.1016 BOKraft §§ 27,4314.10.2016 Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Behörde bei der Versagung des Ausnahmeantrags auf Anbringung einer Bewerbung auf der Heckscheibe auf die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer abstellt. Denn Zweck des Schildes mit der Ordnungsnummer ist es, dem Fahrgast auf schnelle und ein- fache Weise die Feststellung des Fahrzeuginhabers oder -führers in den Fällen zu ermöglichen, in denen diese die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes gefährdet haben. Diese Zielsetzung erfordert, dass auf der Heckscheibe keine Werbung an- gebracht ist, weil so eine schnelle und einfache Erkennbarkeit der Ordnungsnum- mer sichergestellt wird.

VG Stuttgart 10 K 3061/14 FeV § 4808.09.2016 Von einem erhöhten Aggressionspotential einer Person zeugen 48 einschlägige Fälle polizeilichen In-Erscheinung-Tretens und dortiger Bekanntheit als gewalttätig. Ag- gressives Verhalten steht aber einer Annahme der besonderen Gewähr für die be- sondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

VG Düsseldorf 6 K 3287/16 StVZO § 31a25.08.2016 Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Taxiunternehmer ist nicht mit Blick auf die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Schichtzetteln unverhältnismä- ßig. Die Pflicht zur Führung von Schichtzetteln kann nicht sicherstellen, dass die Identifizierung des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers in gleicher Weise wie beim Fahrtenbuch jederzeit für die Ordnungswidrigkeitenbe- hörde möglich ist, weil die Buchführungsvorschriften den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren treffen.

VG Mainz 3 L 1528/15.MZ FeV § 4805.05.2016 Ein Taxifahrer, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Personenbeförde- rungsgewerbes wiederholt strafrechtlich in Erscheinung tritt, so neben anderem der vorsätzlichen Körperverletzung eines Fahrgastes, bietet nicht die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen. Ihm ist deshalb zwingend die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen.

VG Bremen 5 V 832/16 PBefG § 1325.04.2016 Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförde- rung anhand von Schichtzetteln durch Angestellte eines Taxiunternehmens ver- mag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmens begründen und damit die Wie- dererteilung in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Behörde bei der vor- herigen Wiedererteilung (nur für ein Jahr) bereits die Auflage ausgesprochen hatte, ordnungsgemäße Schichtzettel zu führen. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 4 T 26

VG Düsseldorf 6 K 3593/15 GewO § 12 06.04.2016 Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit sperrt § 12 GewO während des laufenden Insolvenzverfahrens die Anwend- barkeit des § 25 PBefG (Genehmigungswiderruf). Taxenkonzessionen fallen in die Insolvenzmasse, weil es sich nicht um höchstpersönliche Rechte oder Befugnisse, in die nicht vollstreckt werden könnte, handelt. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Taxikonzession auf dem Verkehrsgewerbemarkt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Fundstelle: NZI 2016, 592

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VG Leipzig 1 K 169/13 PBefG §§ 17, 2504.04.2016 Die Nichtwiederaufnahme des Verkehrs nach Ablauf einer befristeten Betriebs- pflichtbefreiung stellt keinen gesetzlichen Erlöschensgrund für die Genehmigung dar, sondern ist allenfalls als Verletzung der Betriebspflicht zu qualifizieren, die ggf. zum Widerruf der Genehmigung berechtigt.

VG Düsseldorf 6 L 3815/15 PBefG § 26 Nr. 2 13.01.2016 Auch wenn es anders als beim Mietwagen im Taxenverkehr zulässig ist, Aufträge, die außerhalb des Betriebssitzes eingegangen sind, durchzuführen, schließt dies nicht aus, zur Bestimmung des Betriebssitzes auch auf den Ort der Entgegennahme von telefonischen Aufträgen abzustellen. Maßgeblich ist jedenfalls der Ort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch vorwiegend abgewickelt wird. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 3 T 2

VG Sigmaringen 1 K 3511/14 PBefG § 13 Abs. 311.11.2015 Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Warteliste steht und die Vergabe einer Taxige- nehmigung zu Unrecht, weil nämlich immer nur eine Verpachtung vorlag, unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 3 T 2

VG Düsseldorf 6 K 1610/15 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 206.11.2015 Die Feststellung der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit setzt nicht das Vorliegen mehrerer Verurteilungen voraus. Vielmehr genügt bereits die erste Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Für einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften spricht ein verhängtes Straf- maß von 150 Tagessätzen.

VG Münster 10 K 2379/14 BOKraft § 2504.11.2015 Die Wirksamkeit von § 25 BOKraft, der besagt, dass "Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben" müssen, steht nicht in Zweifel. Eine Aus- nahmeerteilung für einen Smart fortwo scheidet mangels Atypik des Falles aus.

VG Neustadt (Weinstraße) 3 K 662/14.NW PBefG § 13 Abs. 424.06.2015 Die Linie, auf der die Grenze zwischen Gewährleistung und Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen wegen Existenzbedrohung des örtlichen Taxen- gewerbes verläuft, lässt sich weniger durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sondern vor allem durch praktische Erfahrungen ermitteln, weil es auf die Gesamt- schau der wirtschaftlichen Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe ankommt. Die Genehmigungsbehörde muss in einem angemessenen Zeitabstand prüfen, ob in- folge von Veränderungen der Umstände, die für die Frage der Existenzbedrohung des gesamten örtlichen Taxengewerbes bedeutsam sind, weitere Genehmigungen in welcher Zahl erteilt werden können. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 6 T 26

VG Düsseldorf 6 L 1169/15 PBefG §§ 13, 16, 49 Abs. 4 und 503.06.2015 Der „Verlängerungs-“ beziehungsweise „Wiedererteilungsantrag“ muss während der Geltungsdauer der Altgenehmigung zumindest gestellt sein, wenn die Privile- gierungen für Altunternehmen gelten sollen. Beantragt der Taxikonzessionsinha- ber eine „Verlängerung“, „Erneuerung“ oder „Wiedererteilung“ seiner Genehmigung erst, nachdem die Altgenehmigung erloschen ist, gelten grundsätzlich die glei- chen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 6 T 26

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VG Köln 18 L 939/15 PBefG § 13 Abs. 5 Satz 220.05.2015 Einem Taxiunternehmer, der die Antragsfrist für die Wiedererteilung seiner Konzes- sion um wenige Tage versäumt hat, kann die Taxikonzession nicht vorläufig ver- längert werden. Denn die frühere befristete Taxikonzession ist durch den Fristab- lauf erloschen. Die Frist ist auch schuldhaft versäumt worden, weil der Unterneh- mer bereits drei Monate vor Ablauf der Frist von der Genehmigungsbehörde aus- drücklich darauf hingewiesen worden ist, dass diese Frist unbedingt einzuhalten sei. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 4 T 26

VG Berlin 11 L 353.14 PBefG § 4726.09.2014 Die Untersagungsverfügung des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungs- angelegenheiten gegen Uber dient dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht. Das Geschäftsmodell stellt sowohl in der Variante UberPop als auch in der Variante UberBlack eine massive Bedrohung für das Taxigewerbe dar, da die Freigabe von Mietwagen oder Taxen ohne Tarifbindung und ohne Kontrahierungszwang die Wett- bewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben könnte. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 7 T 34

VG Neustadt (Weinstraße) 3 K 364/14.NW PBefG § 54a22.09.2014 Zur Betriebsprüfung bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlasses. Die Vorschrift stellt für die Überprüfung von Taxenun- ternehmen eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen dar. Die Einsichtnahme der Genehmi- gungsbehörde in die Bücher und Geschäftspapiere in den Betriebsräumen des Un- ternehmers dient der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen gesetzlich aufer- legten Pflichten nachkommt und ist rechtens. Fundstellen: GewArch 2015, 125; BZP-Report 2014 H. 8 T 26

VG Gelsenkirchen 7 L 1360/13 PBefG §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 25; PBZugV § 1 Abs. 2 04.11.2013 Eine Genehmigung ist wegen unternehmerischer Unzuverlässigkeit zu entziehen, wenn der betreffende Unternehmer selbst in mindestens 150 Fällen Fahrgastbe- förderungen durchgeführt hat, obwohl die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung seit mehr als einem Jahr abgelaufen war. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 1 T 18

VG Leipzig 1 K 585/12 BOKraft § 26 Abs. 1, 4 03.07.2013 Die Eigenwerbung an Taxen ist nicht über die nach für Fremdwerbung geltenden Grenzen hinaus zulässig. Dies ist sachgerecht, da damit sicherstellt wird, dass wesentliche Teile des Fahrzeugs den vorgeschriebenen hellelfenbeinfarbenen An- strich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet ist. Die Eigen- werbung darf daher die einfache Erkennbarkeit von Taxen durch eine einheitliche Farbvorgabe nicht überlagern. Daher müssen auch die Seitentüren in der Farbe Hellelfenbein gehalten sein. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 2 T 18

VG Köln 18 K 6314/11 PBefG § 13 Abs. 403.06.2013 Übertragungen von Taxibetrieben, die in der Weise erfolgen, dass hohe fünfstellige Beträge für die Übernahme der Konzession gezahlt werden, stellen sich regelmäßig nicht als Betriebsaufgaben i. S. d. § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar. Diesen Betriebsüber- tragungen kommt damit regelmäßig kein Aussagewert für die Beurteilung der Funk- tionsfähigkeit des örtlichen Taximarkts zu. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 5 T 26

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VG Berlin VG 11 L 529.12 PBefG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1; FreistellungsVO § 1 Nr. 308.01.2013 Dienstleistungen, wonach Kunden, die ihre Kraftfahrzeuge im Parkhaus abstellen, mit einem Fahrzeug zum Flughafen transportiert und nach ihrer Landung dorthin zurückbefördert werden, bedürfen einer PBefG-Genehmigung und die Fahrer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei dem Transfer handelt es sich nicht bloß um einen „kostenlosen Service“, sondern um eine entgeltliche Beförderung. Die Kunden des Antragstellers bezahlten nämlich einen Pauschalpreis, der nicht nur für das Parken, sondern auch für die Beförderung erbracht werde. Daher be- dürfen auch die Fahrer eines P-Scheines. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 2 T 18

VG Stuttgart 8 K 2393/11 PBefG §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 6, 4329.02.2012 Derjenige, der Flughafentransferfahrten anbietet, tritt im Außenverhältnis gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf und bedarf auch dann einer Genehmigung nach dem PBefG, wenn er ein anderes Mietwagenunternehmen als Erfüllungsgehil- fen einsetzt. Eine Zuordnung von Flughafentransferfahrten als Sonderlinienverkehr gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 43 PBefG entspricht dem Gesetz. Fundstelle: BZP-Report 2012 H. 3 T 34

VG Saarlouis 10 L 72/12 PBefG §§ 13, 25; PBZugV § 113.02.2012 Wenn mehrere mit Bußgeld belegte Vorfälle verdeutlichen, dass der gegen einen Widerruf vorgehende Antragsteller mit den ihm erteilten Konzessionen für ein Taxi und einen Mietwagen nach Belieben fährt und darüber hinaus auch noch Fahr- zeuge außerhalb der bestehenden Konzessionen in die Betriebsausübung einbe- zieht, so belegt dies seine Unzuverlässigkeit. Damit ist der Widerruf der Geneh- migungen rechtmäßig erfolgt. Fundstelle: BZP-Report 2012 H. 3 T 34

VG Freiburg 2 K 78/12 PBZugV § 2 Abs. 2 Satz 1a; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3, 431.01.2012 Ein Verstoß des Mietwagenunternehmers gegen die Auftragsaufzeichnungs- so- wie Rückkehrpflicht stellt für sich genommen noch keinen „schweren Verstoß“ dar. Allein damit fehlt es noch an der notwendigen negativen Aussagekraft hin- sichtlich einer zukünftigen Schädigung oder Gefährdung der Allgemeinheit. Aller- dings kann für die Wirksamkeitsdauer dieser Anordnung gerichtlich aufgegeben werden, die Beförderungsaufträge durch die Disponenten lückenlos und fortlau- fend zu erfassen und diese Dokumentation dem zuständigen Straßenverkehrsamt regelmäßig unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen sowie für jedes Fahrzeug ein Fahrtennachweisheft zu führen. Fundstelle: BZP-Report 2012 H. 2 T 26

VG Hamburg 5 K 775/11 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PBZugV § 2 Abs. 209.11.2011 Wer bei seinem Erstantrag auf die Erteilung einer Taxigenehmigung eine gefälschte Be- scheinigung über das Bestehen der Fachkundeprüfung beigefügt hat, obwohl er wusste, dass nicht er, sondern eine andere Person stellvertretend die Fachkundeprüfung absolviert hatte, und zudem in der Folgezeit knapp neun Monate lang das Taxigewerbe ausübte, ohne je selbst seine Eignung in einer solchen Fachprüfung nachgewiesen zu haben, der begeht einen schweren Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften. Damit ist der Beschuldigte als unzuverlässig anzusehen. Fundstelle: BZP-Report 2012 H.1 T 26

VG Aachen 2 K 1058/09 PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 2 lit. a20.09.2011 Bei der jahrelangen Überlassung von Genehmigungen zur Nutzung der Taxen an einen anderen ohne entsprechende behördliche Genehmigung der Übertragung handelt es um einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 lit. a) PBZugV. Aufgrund der damit zu prognostizierenden Unzuverlässigkeit hat der Antragsteller

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keinen Anspruch auf Wiedererteilung dieser Genehmigungen. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 7 T 34

VG Gelsenkirchen 7 L 1096/10 PBefG §§ 25 Abs. 1 Satz 1,13 Abs. 106.10.2010 Der Widerruf der Mietwagengenehmigung wegen fehlender fachlicher Eignung ist rechtmäßig, wenn der eingesetzte Geschäftsführer offensichtlich nur vorge- schoben war oder diese Funktion mangels Bezahlung aus gesellschaftsinternen Gründen aufgeben hat. Ist demnach die Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht gewährleistet, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Unterneh- mer noch wirtschaftlich in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Ver- bindlichkeiten zu erfüllen und die betrieblichen Kraftfahrzeuge in betriebssiche- rem Zustand zu halten. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 4 S. T 26

VG Frankfurt/Main 12 K 4195/09 PBefG §§ 13, 25; PBZugV § 2 24.03.2010 Bei einem Steuerrückstand von 15.000,- Euro ist die finanzielle Leistungsfähig- keit eines Taxenunternehmers nicht mehr gewährleistet und die Taxengenehmi- gung zu widerrufen. Resultieren die Steuerschulden aus Vorauszahlungsver- pflichtungen des Unternehmers, kann er diesen nicht entgegenhalten, dass aus einer – erst später erfolgenden – Steuererklärung ein Rückzahlungsanspruch entstehen wird. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, dass Steuerschulden pünktlich beglichen werden. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 1 S. T 26

VG Augsburg Au 3 K 08.1343 PBefG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG, 13 Abs. 2, Abs. 309.03.2010 Ein AST-System, bei dem das Aussteigen nicht haltestellengebunden ist, ist kein Linienverkehr und auch kein sonstiger liniengebundener Verkehr. Damit handelt es sich beim Anrufsammeltaxi um eine eigenständige Verkehrsform, die sich ge- genüber einem regulären Linienverkehr nicht auf die Bestandschutzwirkung des Parallelbedienungsverbots berufen kann. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 4 S. T 26

VG Hamburg 5 E 3286/09 PBZugV § 1 Abs. 1; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 07.01.2010 Eine unerklärlich hohe Anzahl angeblich privat gefahrener Kilometer kann bei schwacher Ertragslage des Taxibetriebes den Verdacht nahe legen, dass die All- gemeinheit durch eine erhebliche Zahl „schwarz“ gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers begründen. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 4 T 34

VG Aachen 2 L 130/09 PBefG §§ 25 Abs. 1, 13 Abs.1 08.04.2009 Gegen die Annahme eines Strohmannverhältnisses im Mietwagengewerbe spricht es, wenn der vermeintliche Strohmann detaillierte Auskunft zu den Ein- zelheiten des Betriebsablaufes beziehungsweise dem täglichen Geschäftsab- lauf, zu den wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens sowie zu den lau- fenden Vertragsverhältnissen geben kann und zudem das Geschäftskonto auf den eigenen Namen geführt wird, ohne dass der Ehemann als vermeintlicher Hintermann hierfür eine Kontovollmacht besitzt. Die Tatsache, dass der Gewer- betreibende mit einem unzuverlässigen Dritten verheiratet ist, rechtfertigt nicht die Annahme der eigenen Unzuverlässigkeit. Fundstelle: BZP-Report 2009 H. 4 T 26

70 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

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VG München M 23 K 07.405 PBefG § 13 Abs. 4, GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 126.03.09 Ein zugelassener Taxiunternehmer kann nicht geltend machen, durch die einem anderen Taxiunternehmer erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG bezweckt nicht den Schutz der am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen vor Konkurrenz, sondern schützt die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im öffentlichen Verkehrsinteresse. Fundstelle: BZP-Report 2009 H. 5 T 26

VG Hamburg 15 E 555/09 PBefG § 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1; PBZugV § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.319.03.2009 1. Das für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Taxenbetriebes erforderliche Ei- genkapital darf nicht um die aus der Finanzierung des Taxis resultierenden Darlehensschulden geschmälert werden, wenn der aktuelle Fahrzeugwert die- se Darlehensverbindlichkeit sichert. 2. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, wegen der behörd- lichen Kompetenzverteilung grundsätzlich auf eine Evidenzprüfung beschränkt. Fundstelle: BZP-Report 2009 H. 5 T 26

VG Augsburg Au 3 K 07.1361 BOKraft § 2615.09.2008 Komplett blaufarbige Seitentüren sind nicht Gestaltungsmittel für die auf den Türen betriebene Eigenwerbung. Sofern die Türen eine sich deutlich vom Rest des Fahrzeugs abhebende Farbgebung haben, wird nämlich gegen die Taxifarb- Vorschrift, somit gegen das mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft verfolgte Ziel der Er- kennbarkeit des Taxis, verstoßen. Eine entsprechende behördliche Untersagungs- verfügung ist rechtsmäßig. Daran ändert auch die unternehmensbezogene Ei- genwerbung nichts. Eigenwerbung darf nämlich die einfache Erkennbarkeit von Taxen durch eine einheitliche Farbvorgabe nicht überlagern. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 2 T 26

VG Schleswig-Holst. 3 A 74/07 PBefG § 51 Abs. 219.02.2008 Ein Taxiunternehmen, welches nicht Mitglied im Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein e.V. ist, kann sich nicht gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung zwischen dem Verband und den Kran - ken kassen in Schleswig-Holstein wehren, mit der für Krankenfahrten besondere und im Verhältnis zum Taxitarif günstigere Entgelte vereinbart wurden. Das ein- zelne Taxiunternehmen kann sich nicht auf einen Verstoß gegen das Personen- beförderungsgesetz berufen. Das Gesetz hat nicht den Schutz des einzelnen im Auge, sondern will nur im öffentlichen Interesse den Personenverkehr und das Taxigewerbe im Bestand erhalten. Fundstelle: BZP-Report 2008 H. 2 S. 34

VG Aachen 2 L 491/07 PBefG §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 46, 49 Abs. 421.01.2008 1. Eine gegenüber einem bisherigen Mietwagenbetrieb ausgesprochene Untersa- gungsverfügung wegen ungenehmigter Personenbeförderung ist auch unter dem Aspekt, dass eine solche Maßnahme erheblich in die Gewerbefreiheit und in die Berufs freiheit eingreift, nicht zu beanstanden. Ohne Belang ist es dabei, ob die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben. 2. Zweifel an einer tatsächlichen Geschäftsführung sind nahe liegend, wenn die bestellte Person als freier Unternehmer beauftragt wurde, nach den vorgeleg- ten Rechnungen selbst Inhaber eines Personenbeförderungsbetriebes ist, aus- weislich des Anstellungsvertrages lediglich ein Gehalt von 325 Euro wöchent- lich bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden vorgesehen ist und diese bisher nicht gegenüber der Behörde für das Unternehmen aufgetreten ist. Fundstellen: VD 2008, 115; BZP-Report 2008 H. 2 S. 34

71BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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VG Schleswig 3 B 120/06 PBefG § 51 Abs. 220.10.2006 Eine Sondervereinbarung für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG ist nur dann zulässig, wenn keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes ent- steht. Die Vorschrift entfaltet insoweit drittschützende Wirkung, als die Aus - kömm lichkeit der Taxitarife im Pflichtfahrbereich gewahrt bleiben muss.

V. Entscheidungen der Oberlandesgerichte/Landgerichte/Amtsgerichte

OLG Celle 2 Ss (OWi) 60/17 PBefG §§ 21, 2231.05.2017 1. Die Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge, wobei ein Bereithalten nicht nur das Warten eines Taxis am Taxen- stand darstellt, sondern auch ggf. durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann. Die Entgegennahme von Vorbestellungen ist ein solcher die Betriebs- pflicht begründender Fall. 2. Es obliegt den Landesregierungen bzw. den durch sie ermächtigten Behörden, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 4 T 2

OLG Frankfurt 6 U 29/16 UWG §§ 3, 3a; PBefG §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 502.02.2017 Mytaxi als ein Vermittler von Taxiaufträgen, der einen Teil des zu zahlenden Fest- preises für den Fall übernimmt, dass der Fahrgast bestimmte, mit dem Vermitt- ler vertraglich verbundene Taxiunternehmen beauftragt, ist unter dem Gesichts- punkt der Anstiftung und Teilnahme für den bei diesem Geschäftsmodell statt- findenden Wettbewerbsverstoß der beteiligten Taxiunternehmen verantwortlich; ein Tarifverstoß liegt auch dann vor, wenn den Taxiunternehmen der Festpreis in voller Höhe zufließt. Fundstellen: GRUR-RR 2017, 193; AR. 06/17 v. 28.02.2017; BZP-Report 2017 H. 2 T 2

OLG Frankfurt 6 U 73/15 UWG § 3a UWG; PBefG §§ 2, § 4609.06.2016 Die genehmigungslose Durchführung entgeltlicher Personenbeförderungsauf- träge durch den Einsatz von Privatpersonen, die eine Fahrt mit dem eigenen Per- sonenkraftwagen anbieten (Modell Uber Pop), verstößt gegen das Personenbeför- derungsgesetz und stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Für diesen Wettbewerbsverstoß ist auch Uber als der Betreiber des App-basierten Dienstes zur Vermittlung entsprechender Fahraufträge verantwortlich. Das hier- gegen gerichtete Verbot ist sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Fundstellen: GRUR-RR 2017, 17; BZP-Report 2016 H. 6 T 26

OLG Frankfurt 6 U 150/15 UWG §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 1 04.02.2016 Beauftragt ein Taxi-Fachverband einen Anwalt mit einer Abmahnung wegen ver- botenem Bereithalten, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbe- werbsverstößen zur wesentlichen Aufgabe gemacht hat. Eine angenommene Ab- mahntätigkeit von einer Abmahnung pro Woche liegt deutlich unter der Grenze, ab der der abmahnende Verband aus Wirtschaftlichkeitsgründen juristisch ge- schultes Personal einstellen müsste. Fundstellen: WRP 2016, 746 = GRUR 2016, 625; BZP-Report 2016 H. 5 T 2

72 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

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OLG Hamm 3RBs 19/16 PBefG §§ 47, § 61 Abs. 1 Nr. 419.01.2016 Ein verbindlich bestellter Taxifahrer darf außerhalb des Standplatzes auch län- gere Zeit auf den Fahrgast warten. Dann kann er nicht wegen vorsätzlichen Be- reithaltens eines Taxis außerhalb von behördlich zugelassenen und gekennzeich- neten Taxiständen belangt werden. Im vorliegenden Fall war der Taxifahrer an eine Diskothek bestellt worden. Als er dort eintraf, war der Kunde noch nicht vor Ort. Erst nach circa 40 Minuten Wartezeit stieg der Gast zu dem Fahrer in das Taxi, um die bestellte Fahrt anzutreten. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 8 T 2

Kammergericht Berlin 5 U 31/15 PBefG § 49 Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 1111.12.2015 Die Zuleitung eines Auftrages über eine App in einen Mietwagen genügt dann nicht den gesetzlichen Vorgaben, wenn die App in gleicher Weise wie bei einer automatisierten Anruf-Weiterschaltung eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwi- schen Fahrgästen und Fahrer ohne Einschaltung einer weiteren Person am Be- triebssitz des Unternehmers ermöglicht. Das Benachrichtigungsmodell, bei dem der Fahrer ein automatisiertes E-Mail auf sein Smartphone gesendet bekommt, verstößt gegen die PBefG-Verpflichtung, dass ein Auftrag nur dann empfangen werden darf, wenn sich der Mietwagen am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers aufhält oder sich auf der Hin- und Rückfahrt vom Be- triebssitz oder der Wohnung zum Zielort befindet. Die Tatsache, dass der Unter- nehmer neben dem Fahrer ebenfalls ein E-Mail-Benachrichtigung erhält, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht, da der Unternehmer derjenige sein muss, der nach Auftragseingang den konkreten Auftrag an den Fahrer weiterleitet. Fundstellen: GRUR-RR 2016, 84; AR.Nr. 44/15 vom 18.12.2015; BZP-Report 2016 H.1 T 3

Kammergericht Berlin 3 WS (B) 606/1515, StVG §§ 24, 2507.12.2015 3 WS (B) 606/15 - War dem Taxifahrer die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit 162 Ss 122/15 bekannt und hat er ihn dennoch leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert, so kann er sich nicht erfolgreich auf das Angewiesensein berufen. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vor- kehrungen abgewendet oder vermieden werden kann. Zumutbare Vorkehrungen kann sein eine Kombination von dem Betroffenen lediglich zustehendem zweiwö- chigem Urlaub und Beschaffung eines Ersatzfahrers auf eigene Kosten für die restliche Zeit.

OLG Stuttgart 2 U 88/15 PBefG §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5; UWG §§ 3, § 4 Nr. 1119.11.2015 Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch Wett-(anders LG Frankfurt am Main/19.01.2016) bewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist. Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der App mytaxi nicht zum Taxiunternehmer. Als Vermittler von Taxifahrten ist er aber nicht Adressat der Marktverhaltensregeln zum Taxenfestpreis. Fundstellen: WRP 2016, 240 = GewArch 2016, 152 = WuW 2016, 192

OLG Celle 13 U 57/15 PBefG § 49 Abs. 4 Satz 130.06.2015 Den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betreibt, wer nach außen als Vertrags- partner auftritt, ohne auf die faktische Durchführung durch ein drittes Unterneh- men hinzuweisen. Weil das beklagte Mietwagenunternehmen, soweit es die Transporte selbst übernehmen würde, eine Beförderungsleistung nur im Ganzen anbieten und nicht nur einzelne Plätze in ihren Fahrzeugen vermieten dürfte, liegt der Schluss auf ein Umgehungsgeschäft besonders nahe. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 6 T 26

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Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

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OLG Köln 6 U 101/14 UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 12.12.2014 Minicar-Unternehmen ist es untersagt, in öffentlichen Telefonverzeichnissen durch die Angaben ihrer Kontaktdaten unter der Rubrik „Taxi“ zu werben oder werben zu lassen. Weiterhin ist es ihnen verboten, auf Plakaten einen Vergleich anzustellen, bei dem der Ausdruck Taxi grafisch weitaus größer dargestellt wird als der Ausdruck Mietwagen beziehungsweise Minicar, weil damit der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen betreibe Taxiverkehr. Da hilft auch nicht ab, dass der Begriff „Taxi“ mit Fragezeichen versehen ist. Fundstellen: MMR 2015, 451; BZP-Report 2015 H. 1 T 2

KG Berlin 3 Ws (B) 355/14 StVG § 25 StVG11.07.2014 Ausnahmen von einem Fahrverbot sind nur bei außergewöhnlicher Härte möglich. Im Falle eines Taxifahrers hat der Richter zu prüfen, warum dem betroffenen Fah- rer kein Urlaub gewährt beziehungsweise er nicht anderweitig in seinem Betrieb eingesetzt werden kann. Gewöhnlich muss der Richter auch kritisch hinterfragen, ob die Arbeitgeberangaben möglicherweise eine Gefälligkeitsaussage sein könn- ten. Schließlich ist auch zu überlegen, ob es für beide wirtschaftlich zumutbar sein könnte, dem Fahrer Urlaub zu geben oder aber ohne Zahlung von Lohn von seiner Beschäftigung frei zu stellen. Fundstellen: VRS 127, 74; BZP-Report 2015 H. 1 T 2

OLG Hamburg 2 RB 14/14 PBefG § 47 Abs. 1, 3 Satz 3 Nr. 117.02.2014 Sinn und Zweck der die Beschränkung der Aufstellung von Taxen auf dafür vor- gesehene Taxenstände betreffenden Regelungen ist es nicht nur, ein Bereithalten an lukrativen Stellen, an denen kein Taxenhalteplatz vorhanden ist, zu unterbin- den, sondern auch, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern. Das Auf- stellen eines Taxis neben einem bereits vollständig belegten Taxenstand ist un- zulässig und kann nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Taxenordnung als Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Bereithaltens geahndet werden. Ob der Ta- xenfahrer dabei nicht die Absicht verfolgte, Fahrgäste abzufangen, die auf dem Weg zu einer ordnungsgemäß bereitgehaltenen Taxe sind, ist unerheblich. Fundstellen: VRS 126, 34; BZP-Report 2014 H. 5 T 18

OLG Celle 32 Ss 169/13 StGB § 31625.10.2013 Ein Taxifahrer als Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholauf- nahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit min- destens bedingt vorsätzlich in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt. Fundstellen: VRS 125, 173 = NZV 2014, 283; BZP-Report 2014 H. 1 T 18

OLG Bamberg 3 Ss OWi 1130/13 StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 1604.09.2013 Ein Taxifahrer handelt gegen seine eigenen Interessen, wenn er zur Oktoberfest- zeit erkennbar betrunkene Gäste aufnimmt, ohne Vorsorge für den „Notfall“ eines mit dem Brechreiz kämpfenden Fahrgastes etwa durch Bereithalten von Brechtü- ten getroffen zu haben. Ein Verkehrsverstoß ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, Insbesondere lässt sich die erhebliche Geschwindigkeitsüber- schreitung außerorts um 64 km/h nicht als rechtfertigender Notstand bewerten. Fundstellen: DAR 2014, 394; BZP-Report 2014 H. 4 T 26

OLG Hamm I-4 U 12/12 UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 03.07.2012 Fahrzeuge mit der Aufschrift „T“ auf der Motorhaube oder auf der Seite werden von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Taxen angesehen, insbe- sondere von denen, die die Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen nicht kennen oder sich darüber keine Gedanken machen. Sie werden dann auch nicht durch den Umstand aufgeklärt, dass das an sich erforderliche Taxenschild auf dem Dach fehlt. Insbesondere, wenn die Fahrzeuge auch noch hellelfenbeinfar-

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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ben sind. Fundstellen: WRP 2012, 1430; BZP-Report 2012 H. 6 T 26

OLG München 10 U 2892/09 BGB §§ 249 BGB, 254 Abs. 2 29.10.2010 Ersatztaxikosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn einem wirtschaftli- chen denkenden Taxiunternehmer nicht ohne weiteres ein günstigerer Miettarif zugänglich gewesen ist. Zwar treffen diesen im Hinblick auf die Überwachungs- pflichten am Markt erhöhte Sorgfaltspflichten, da er ständig mit einem Unfall ei- nes seiner Taxen rechnen muss und stets für einen möglichst günstigen Ersatz sorgen können sollte. Aber auch bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten sind die Kosten in voller Höhe erstattungsfähig, wenn das Unternehmen, welches das Ersatztaxi vermietet hat, preislich im Rahmen des Normaltarifes liegt. Fundstellen: NJW 2011, 936; BZP-Report 2011 H. 2 S. T 34

OLG Hamburg 3 Ss 69/10 BOKraft §§ 13, 37, 45 BOKraft, PBefG § 51 Abs. 1 26.08.2010 Ein Verstoß gegen die bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liegt jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsver- trag deshalb nicht zustande kommt, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer ent- gegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungs- entgeltes ablehnt. Denn eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelt für die Beförderung unbar entgegenzunehmen oder Kartenlesegeräte bereitzuhalten, ist der Hamburger Taxenverordnung nicht zu entnehmen. Fundstellen: VRS 119, 375; BZP-Report 2010 H. 7 S. T 42

OLG Hamburg 1 – 14/10 (RB) – PBefG §§ 47 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 410.06.2010 3 Ss 39/10 (OWi) Das Bereithalten eines Taxis liegt bereits vor, wenn der Taxifahrer mit seinem Fahrzeug haltend/parkend auf Funkaufträge wartet und sich dazu bei der Ver- mittlung als „frei“ gemeldet hat. Ein solches Verhalten ist nur auf gekennzeich- neten Taxenstandplätzen erlaubt. Durch das Bereithalten an einer dafür nicht zu- gelassenen, aber für Funkaufträge geschäftsgünstigen Stelle, verschafft sich der Taxifahrer gegenüber den seiner Funkvermittlung angeschlossenen Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Vorteil. Fundstellen: VRS 119, 138; BZP-Report 2011 H. 4 S. T 26

OLG Frankfurt 11 U 68/08 GWB §§ 33 Abs. 1, 214.07.2009 Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibe- triebes als „Service Taxi“, dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung anschließt, handelt es sich um eine ungerechtfertigte und nicht freigestellte Wettbewerbsbeschränkung. Fundstellen: WuW/E DE-R 2721 = OLGR Frankfurt 2009, 961

OLG Naumburg 1 U 13/08 GWB § 20 Abs. 128.08.2008 Die Modalitäten des Zugangs von Nichtmitgliedern der Genossenschaft zur Funk- vermittlung müssen nicht vollkommen identisch mit denjenigen für die Mitglieds- unternehmen sein. Der genossenschaftliche Zweck einer primär internen Funk- vermittlung von Aufträgen stellt einen sachlichen Grund für eine graduelle Un- gleichbehandlung dar. Das Verlangen einer Kaution vom Teilnehmer in Höhe des Betrages von zwei bis drei monatlichen Vermittlungsentgelten ist sachlich ge- rechtfertigt. Fundstellen: GRUR-RR 2009, 114 = OLGR Naumburg 2009, 66; BZP-Report 2008 Heft 8 T 34

OLG Nürnberg 3 U 2534/07 PBefG § 49 Abs. 4 Satz 6; BOKraft Anlage 1 zu § 26 16.05.2008 Ein dem Taxidachschild ähnliches Dachzeichen darf auf einem Mietwagen nicht ver wendet werden! Fundstelle: AR 23/08 v. 29.05.2008

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LG Erfurt 1 HK O 45/16 PBefG § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FreistellungsVO § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e; UWG § 8 06.01.2017 Ein Pflegedienst, der unter Hinweis auf den Entlastungsleistungsanspruch von monatlich 104 € gegenüber der Pflegekasse im Rahmen der „niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ Begleitung zum Arzt, Einkaufsfahrten und Ausflügen unter Einsatz eines Neunsitzer-Busses bietet, benötigt für die Be- förderungen eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 1 T 2

LG Heilbronn 21 O 53/16 KfH UWG § 3a; PBefG 3915.09.2016 Die Festpreisvorschrift des Taxitarifs stellt eine Marktverhaltensregelung dar, mit dieser Vorschrift soll im Sinne der Sicherstellung eines leistungsfähigen öffentli- chen Nahverkehrs unbilliger und ruinöser Wettbewerb unter Taxianbietern verhin- dert werden. Demzufolge ist es unzulässig, Klinikmitarbeitern Geschenkgut- scheine zu übersenden, welche eine Preisermäßigung für Taxifahrten beinhalten. Auch die Entgegennahme/Einlösung derartiger Gutscheine durch ein Taxiunter- nehmen ist unzulässig. Fundstelle: WRP 2016, 1566

LG Stuttgart 11 O 91/16 PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 27.07.2016 Ein Unternehmer, welcher in unterschiedlichen Firmen sowohl Taxis wie Mietwa- gen einsetzt, darf auf den Mietwagen nicht mit dem Schriftzug einer Domain werben, in dem allein für das Taxi-Unternehmen mit dem ausdrücklichen Hin- weis „Taxi“ geworben wird. Denn bei solcher Fallgestaltung kommt es bei den ange- sprochenen, durchschnittlichen Verbrauchern zu Verwechslungen mit dem Taxiverkehr. Fundstelle: BZP-Report 2017 H. 5 T 2

LG Frankfurt 3-06 O 72/15 PBefG §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5; UWG §§ 3, § 4 Nr. 1119.01.2016 Bei der Festpreisvorschrift für Taxen handelt es sich um eine Marktverhaltensre-(anders OLG Stuttgart/19.11.2015) gelung, das heißt um eine Vorschrift, die auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein Marktverhalten vorschreibt, um ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern und so ein funktionsfähiges Taxige- werbe zu erhalten. Die Beförderungsentgelte für Taxen sind demnach Festpreise, die auch nicht durch Rabattaktionen unterschritten werden dürfen. An die Fest- preisvorschrift hat sich u.U. auch ein Unternehmen zu halten, dass keine eigene Verfügungsgewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebspersonal hat, mithin nicht die Unternehmereigenschaften gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 erfüllt. Entschei- dend ist nämlich der Außenauftritt als Beförderer. Ein Unternehmen, welches Ta- xifahrten vermittels der App mytaxi vermittelt, ist damit mittelbar Normadressat und hat es zu unterlassen, einen Rabatt auf den Taxipreis in Höhe von 50 % für die Taxikunden zu gewähren. Ohne selbst Unternehmerin i.S.v. § 3 zu sein, ist die App-Vermittlung durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmo- dalitäten sowie durch die Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst derart in die Nähe eines Unternehmers gerückt, dass sie sich einigen Pflichten des PBefG nicht entziehen kann. Fundstellen: GewArch 2016, 151; AR.Nr. 05/16 vom 22.01.2016; BZP-Report 2016 H. 1 T 3

LG Nürnberg-Fürth 8 O 6456/14 BGB §§ 249, 251 29.10.2015 Die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis können auch ersatzfähig sein, wenn die Kosten den entgangenen Gewinn um 154 Prozent übersteigen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist auch das Interesse des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebs zu berücksichtigen. Darunter fällt beispielsweise sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebs nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und die Restkapazität an Fahrzeu- gen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 4 T 26

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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LG Nürnberg-Fürth 8 S 7887/14 BGB § 24922.07.2015 Die Höhe der von den Kosten eines Vermietwagens abzusetzenden Eigenerspar- nis ist bei einer Ersatztaxi-Anmietung wie bei einem nicht gewerblich genutzten Fahrzeug mit drei Prozent zu bemessen. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 6 T 26

LG Stuttgart 44 O 23/15 KfH UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11; PBefG § 616.06.2015 Da mytaxi einen Teil des unternehmerischen Risikos der über sie vermittelten Fahrt trägt und wesentlich in die Abwicklung eingebunden ist, darf das Unter- nehmen laut Marktverhaltensregel den Taxitarif weder unterschreiten noch über- schreiten. Mit einer 50-Prozent-Rabattaktion verstößt mytaxi aber dagegen. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 5 T 2

LG Berlin 101 O 125/14 UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11; PBefG § 49 Abs. 4 Sätze 2 und 309.02.2015 Der Firma Uber ist es untersagt, in der Stadt Berlin die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation Uber App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunterneh- mer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Ebenso gilt das Verbot da- für, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außer- halb des Betriebssitzes des jeweiligen Mietwagenunternehmers bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen. Fundstellen: Schaden-Praxis 2015, 241 = GRUR-RR 2015, 350; BZP-Report 2015 H. 2 T 26

LG Frankfurt 2-03 O 329/14 UWG §§ 3 , 4 Nr. 11; PBefG §§ 1, 6 25.08.2014 Die Funktionsweise von Uber Pop ist mit den im PBefG aufgestellten Regeln nicht vereinbar. Uber vermittelt Personenbeförderungen, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung ver- fügten und bei denen das Entgelt für die Fahrt die Betriebskosten überstieg. Uber ist, auch wenn es unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmer ist, zumindest als Teilnehmer an einem von dem Fah- rer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der Be- stimmungen des PBefG erfasst. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 7 T 34

LG Gera 2 HK O 243/12 UWG §§ 3, 5, 8; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 2 11.07.2013 Ein Mietwagenunternehmer darf auf seinem Mietwagen die Mobiltelefonnummer nicht angeben. Denn dies fordert die interessierten Verkehrskreise dazu auf, Fahr- aufträge über diese Handynummer zu erteilen, wobei dann nicht feststellbar ist, wo die Aufträge angenommen werden, insbesondere also, ob dies unterwegs geschieht. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 6 T 26

LG Würzburg 11 O 1744/12 BGB § 254 Abs. 104.12.2012 Ein Mitverschulden des Taxifahrers an der Entstehung des Unfalls, der sich so ereignet, dass der von der dann ausgestiegenen Mutter abgeschnallte zweiein- halbjährige Sohn selbstständig die linke hintere Tür des Taxis öffnet, wodurch es zu einer Kollision mit einer Straßenbahn kommt, ist nicht gegeben. Er konnte da- rauf vertrauen, dass die Mutter sich so verhalten würde, dass eine Schädigung des Kindes verhindert wurde, indem sie mit ihrem Kind zusammen das Fahrzeug auf ihrer Seite verließ. Fundstelle: BZP-Report 2014 H. 6 T 26

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Datum derEntscheidung Aktenzeichen §§ Inhalt Fundstelle(n):

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

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LG Düsseldorf 20 S 73/11 BGB §§ 249 Abs. 2, 25202.09.2011 Ein Mehrwagenunternehmer kann den durch den unfallbedingten Ausfall eines der Taxis entstandenen Erwerbsschaden nicht auf der Basis des täglich mit einem Taxi erzielten Durchschnittsgewinns errechnen. Vielmehr muss er darlegen, welchen Ver- dienst er zusätzlich erzielt hätte, wenn das Unfallfahrzeug nicht ausgefallen wäre. Fundstelle: BZP-Report 2012 H. 4 T 26

LG Saarbrücken 13 S 152/10 BGB §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 1 08.04.2011 Eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt ist dem Ge- schädigten auch dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Taxi ist, welches im Unfallzeitpunkt bereits 200.000 km gelaufen, jedoch noch keine drei Jahre alt war. Fundstellen: NJW 2011, 2594 = NZV 2011, 501; BZP-Report 2011 H. 7 T 34

LG München I 13 S 9552/09 StVO § 41 Abs. 2 Nr. 427.10.2009 Ein Hotelier, der der Einrichtung eines Taxistandplatzes und Anbringung des Zei- chens 229 auf seinem Grundstück zugestimmt und die Nutzung für alle Taxiun- ternehmen ohne Beschränkung freigegeben hat, verzichtet auf sein uneinge- schränktes Hausrecht. Er kann daher ein Hausverbot gegen einen Taxifahrer nur dann erteilen, wenn dieser den Betriebsablauf des Hotels stört. Fundstelle: NJW-RR 2010, 760

LG Kleve 8 O 180/07 UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, PBefG § 49 Abs. 4 30.01.2009 Ein Unternehmen, welches Mietwagen, Taxis und Busse von drei Orten aus ein- setzt, darf auf Visitenkarten, Presseanzeigen, sonstigen Verlautbarungen und Werbeträgern nur dann mit drei unterschiedlichen Telefonnummern diese drei Verkehrsmittel anbieten, wenn es gleichzeitig mitteilt, in welchen Orten sich die Betriebssitze für die Mietwagen und Taxis befinden. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 2 T 26

AG Düsseldorf 11c C 24/15 BGB §§ 25, 24202.02.2016 Eine Taxigenossenschaft hat Disziplinargewalt auch gegenüber solchen ihre Einrich- tungen nutzenden Fahrern, die als Arbeitnehmer nicht Mitglied der Genossenschaft sind. Wird im verbandsinternen Beschwerdeweg gegen eine Disziplinarentscheidung die Entscheidungsfindung unzureichend dokumentiert, so ist die Tatsachenfeststel- lung durch das staatliche Gericht zu wiederholen. Es spricht eine zu widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, dass der im Datenfunkprotokoll eingetragene Fahrer zum dort angegebenen Zeitpunkt das Taxi gefahren ist.

AG München 1117 OWi 253 Js TaxitarifVO München 28.10.2015 184485/15 Wer für ein Fahrzeug, welches nicht als Großraumtaxi nach der örtlichen Taxiord- nung zu qualifizieren ist, einen Mehrpersonenzuschlag nimmt, begeht eine Ord- nungswidrigkeit. Fundstelle: BZP-Report 2016 H. 3 T 2

AG München 922 Cs 433 Js StGB §§ 185, 24025.06.2015 114354/15 Ein Taxifahrer, der ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahr- bahn überholt und dem Fahrer während des Überholvorgangs den "Stinkefinger" zeigt sowie dann anschließend so knapp vor dem überholten Fahrzeug einschert, dass dessen Fahrer zu einer Vollbremsung gezwungen ist, begeht eine Beleidi- gung in Tatmehrheit mit Nötigung. Geldstrafe von 1000 € und 1 Monat Fahrver- bot waren die Folge. Fundstellen: VD 2016, 53; BZP-Report 2016 H. 2 T 26

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AG München 213 C 26734/14 BGB § 253 Abs. 230.04.2015 Einem Taxifahrer, dem das Fahrtgeld in den Mund gestopft wird und der dadurch Verletzungen erleidet, steht vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der tätli- chen Beleidigung ein Schmerzensgeld (im entschiedenen Fall: 500 €) zu. Vorge- fallen war, dass der Fahrgast meinte, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, weil dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr. Des- halb wollte er aussteigen und weigerte sich zunächst, zu zahlen. Als der Taxifah- rer auf seinem Geld bestand, nahm der Gast einen 100-Euro-Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 7 T 26

AG Düsseldorf 58 C 3970/14 BGB § 24928.01.2015 Der so genannte „Taxirabatt“ berechtigt eine eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nicht zur einseitigen Kürzung von Reparaturkosten. Die Anrechnung eines „Taxi- rabattes“ widerspricht dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts und führt zu einer „unbilligen Entlastung des Schädigers“. Der Rabatt wird unter Ge- sichtspunkten der Kundenbindung gewährt und ist ein Vorteil, den Taxi-Unter- nehmen auf dem Markt durchgesetzt haben. Fundstellen: Schaden-Praxis 2015, 8; BZP-Report 2015 H. 2 T 26

AG Hamburg 238 OWi 2415 J2 PBefG § 22; BOKraft § 1315.07.2014 257/14 (73/14) Ein mit Bußgeld zu ahndender Verstoß gegen die Beförderungspflicht kann auch begangen werden, indem ein Taxenfahrer zwar mit der Ausführung eines Auf- trags beginnt, sich dann aber so danebenbenimmt, dass die Fahrgäste die Fahrt abbrechen. Das Fehlverhalten des Taxifahrers bestand darin, dass er auf die Frage, ob mit Karte gezahlt werden könne, sehr gereizt und laut schreiend reagierte und zudem auf die Nachfrage, ob er denn den schnellsten Weg fahre, ebenfalls wieder laut schrie und aggressiv auf das Lenkrad einhämmerte. Fundstellen: VRS 129, 157; BZP-Report 2016 H. 1 T 2

AG Hamburg 234 OWi 162/13 PBefG § 22; BOKraft § 13 Abs. 131.01.2014 Eine berechtigte Weigerung eines Taxifahrers, einen Fahrgast zu befördern, lässt sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass der Fahrgast erheblich alko- holisiert ist. Es müssen neben der Alkoholisierung weitere Anzeichen hinzutreten, aus denen sich auf eine vom Fahrgast ausgehende Gefahr schließen lässt, wie z.B. aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche moto- rische Einschränkungen oder Verschmutzung seiner Kleidung, die erkennen lässt, dass der Fahrgast sich bereits übergeben oder keine Kontrolle über die Körperfunktionen von Blase oder Schließmuskel mehr hat. Fundstellen: VRS 126, 155 = DAR 2014, 652

AG Hamburg 234 OWi 163/13 PBefG §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3c, BOKraft § 13 Abs. 1 28.01.2014 Die Beförderungspflicht, deren Kenntnis bei einem Taxifahrer vorauszusetzen ist, ist verletzt, wenn der Taxifahrer eine Beförderung von Fahrgästen mit Hunden ablehnt, obwohl eine Durchführung des Fahrauftrags objektiv möglich ist. Auch bei einem Erstverstoß ist eine Beförderungsverweigerung als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, die durch eine spürbare Geldbuße zu ahnden ist. Fundstellen: VRS 126, 155 = NZV 2014, 375; BZP-Report 2014 H. 5 T 18

AG München 271 C 11329/10 BGB §§ 823, 25402.09.2010 Wer sich wegen Alkoholkonsums im Taxi übergibt, muss zahlen, nicht unbedingt aber die vollen Kosten der Reinigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Taxifahrer nicht sofort anhält, wenn der Fahrgast sagt, ihm sei übel. Denn damit trifft den Fahrer eine Mitschuld. Bei solcher Falllage ist eine Kostenteilung angemessen. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 7 S. T 42

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AG München 155 C 16937/09 BGB § 83201.12.2009 Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gibt, müssen die Eltern weder die Reinigung bezahlen noch anderen Schadensersatz leisten, wenn sich ein Kind im Taxi übergibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind plötzlich und un- erwartet übergeben hat. Grundsätzlich haften Eltern in derartigen Fällen nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes früh erkennen und trotzdem nichts unterneh- men, um eine Verunreinigung zu vermeiden. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 5 T 26

AG Köln 145 C 37/05 BGB §§ 249 ff.25.11.2005 1. Bereits das Einsteigen eines Fahrgastes in ein Taxi trotz vorherigen Konsums ei- ner übermäßigen Menge von Alkohol kann aus dem rechtlichen Grundsatz der so- genannten actio libera in causa („vorverlegte Verantwortlichkeit“) einen Schuld- vorwurf begründen, wenn der Fahrgast sich später in das Fahr zeug erbricht. 2. Eine gewisse Verschmutzung, wie z.B. durch verschmutzte Schuhe, kann durchaus vertragsgemäßer Gebrauch des Taxis sein. Weitergehende Ver - schmut zungen wie Erbrechen gehen jedoch wegen der zumindest vorüberge - henden mangelnden Nutzbarkeit des Taxis weit darüber hinaus und bedürfen eines erhöhten Entgeltes, ggf. auch Schadenersatz wegen Nutzungsausfall. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 2 S. 42

VI. Entscheidungen von Arbeits- und Sozialgerichten

BSG B 1 KR 9/11 R SGB V §§ 60 Abs. 1 Satz 3, 133 Abs. 1 Satz 413.12.2011 Taxiunternehmen können den im Rahmenvertrag mit Krankenkassen vereinbar- ten Preis grundsätzlich auch dann verlangen, wenn die Krankenkassen einen günstigeren Anbieter gefunden haben. Fundstelle: AR 21/2012 v. 12.07.2012

LSG Hessen L 8 KR 27/13 B ER SGB V § 13327.03.2014 Die in Versorgungsstruktur-Verträgen zwischen Krankenkassen und Taxenge- werbe vereinbarten Vergütungen haben nicht die Rechtsqualität von Gebühren- ordnungen. Bestehende Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden aber von Verträgen zwischen Kassen und Dritten mit niedrigeren Preisen nicht berührt. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs. 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, eingegangene rahmenvertrag- liche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertrags- angebote Dritter zu unterwerfen. Fundstellen: KrV 2014, 32; BZP-Report 2014 H. 4 T 26

LSG Baden-Württemberg L 4 KR 5892/09 SGB V § 6022.07.2011 Ein Taxiunternehmer, der einen Krankentransport durchführt, hat keinen An- spruch auf Vergütung einer Wartezeit, wenn eine solche in der notwendigen ver- tragsärztlichen Verordnung nicht verordnet ist. Da der Arzt die Wartezeit nicht verordnete, ist daraus zu schließen, dass zwingende medizinische Gründe nicht gegeben waren dafür, dass das Taxi, welches den Versicherten von seiner Woh- nung in die Klinik brachte, während der Behandlung wartete, um ihm nach Ende der Behandlung wieder in seine Wohnung zurückzufahren. Fundstelle: BZP-Report 2011 H. 8 T 34

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VII. Entscheidungen von Finanzgerichten

BFH V R 4/15 UStG § § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b; PBefG §§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 4, 51 Abs. 1 Nr. 123.09.2015 Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die begünstige Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Insbeson- dere muss sie nicht durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werden. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuer- satz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist europa- rechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenun- ternehmern erbrachte Leistungen. Fundstellen: BFHE 251, 444 = BStBl II 2016, 494 = DStR 2016, 122; BZP-Report 2016 H. 2 T 26

BFH XI R 39/10 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 02.07.2014 Die nationale Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Perso- nenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen ist grundsätzlich europa- rechtskonform. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass entsprechende Beförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen. Diese Rechtslage kann anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Pa- tientenfahrten auf Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten. Fundstellen: BFHE 246, 549 = DStR 2014, 2174; AR.Nr. 38 v. 23.10.14, BZP-Report 2014 H. 8 T 26

BFH X B 18/12 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 418.04.2013 Taxifahrzeuge können generell (auch) für private Zwecke genutzt werden. Damit handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedens- ter Art geeignet sind. Damit gilt der von der Finanzrechtsprechung entwickelte Erfahrungssatz, dass diese Fahrzeuge auch nicht nur vereinzelt und gelegentlich zu privaten Zwecken eingesetzt werden. Dies stellt sich anders nur bei LKW und Zugmaschinen dar. Insofern ist auch dann die 1-Prozent-Regelung anzuwenden, wenn einem Taxiunternehmer neben den Taxen ein weiteres Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Dem entgehen kann der Unternehmer nur so, dass er die Mög- lichkeiten der vereinfachten Fahrtenbuchführung nutzt. Fundstelle: BZP-Report 2013 H. 5 T 26

BFH VII R 41/10 SchwarzArbG §§ 3 bis 5 23.10.2012 Die Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale, aus denen sich Umfang und Be- schäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, dür- fen von der Zollverwaltung jedenfalls dann eingesehen und geprüft werden, wenn die klagende Taxigenossenschaft so vermittelt, dass jeder Fahrer der ange- schlossenen Taxiunternehmen sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden muss. Offenlegen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Be- trieb eines Taxis durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei einge- setzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie u.U. Auf- traggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist. Der Begriff „Auftraggeber“ in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst nämlich nicht nur jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, sodass er den kon- kreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass gegebenenfalls Schwarzarbeit geleistet beziehungs-

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weise ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus. Fundstellen: BFHE 239/10 = NZA-RR 2013, 148; BZP-Report 2013 H. 1 T 18

BFH V R 68/05 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1019.07.2007 1. Soweit nach dem Umsatzsteuerrecht Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, wäh- rend dies für Taxifahrten außerhalb eine Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 Kilometer nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.

2. Hin- und Rückfahrt bei Patientenfahrten mit Taxi sind eine einheitliche Be- förderungsleistung, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig un- terbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet („Wartefahrt“). Eine nichteinheitliche Beförderungsleistung liegt vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später wieder abholt und zum Ausgangspunkt zu- rückbefördert („Doppelfahrt“). Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 8 S. 26

FG Schleswig-Holstein 4 K 70/14 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 4715.09.2016 Taxifahrten können auch dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer nicht vom Fahrgast persönlich, sondern von einer dritten Person wie einem Reisebüro, mitgeteilt wird. Das Merkmal „vom Fahrgast bestimmt“ ist erfüllt, weil der Auftrag aus der Sphäre des Fahrgastes stammt. Fundstellen: EFG 2017, 69; BZP-Report 2017 H. 1 T 2

FG Hamburg 2 K 281/14 AO §§ 162, 146, 14718.12.2015 Die Gutachten eines Hamburger Sachverständigenbüros über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes bieten eine geeignete Schätzungsgrundlage. Schätzungsunsicherheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen, der seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat. Eine Schätzung der Umsatzerlöse muss sich deshalb nicht an dem unteren Rand einer Spannbreite orientieren. Dies gilt insbesondere, wenn die unteren Werte nicht plausibel sind.

FG Düsseldorf 14 K 2436/14 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1. Maßgebend für den Begriff "Listenpreis" ist die zum Zeitpunkt der Erstzulas- sung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den End- verkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagen- markt gilt. Der rechnerische Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorga- ben konfigurierten Fahrzeuges kann dann nicht der für die Anwendung der 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis sein, wenn durch den Hersteller selbst ein neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird. In diesen Fällen gibt der am Markt bekannt ge- machte Preis die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil realitäts- näher wieder. 2. Für die Ermittlung eines als Taxi eingesetzten Fahrzeugs vom Typ Daimler- Benz E 220 CDI kann der "rabattierte Festpreis" aus der zum "Sondermodell Taxi" von der Daimler-Benz AG herausgegebenen Preisliste, die sich an einen anonymen Interessentenkreis richtet und den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wiedergibt, maßgeblich sein. Durch den Umstand, dass das "Sondermodell Taxi" nur für einen bestimmten Kun- denkreis bestellbar ist, geht die Listenpreiseigenschaft nicht verloren (nrkr., BFH hat die Revision unter dem Aktenzeichen III R 13/16 zugelassen) Fundstelle: AR. 34/16 v. 13.09.2016

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FG Baden-Württemberg 1 K 772/15 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b; PBefG § 47 Abs. 115.07.2015 Die von einem Unternehmer im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Kran- kenfahrten unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unter- nehmer keine gültige PBefG-Konzession besitzt und daher einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Krankenfahrten beauftragt hat. Entschei- dend ist für die Steuerermäßigung nach Gesetzeswortlaut die Beförderungsart („Taxenverkehr“) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer), nicht aber das Vorliegen einer Genehmigung. Fundstellen: EFG 2016, 78; BZP-Report 2015 H. 7 T 26

FG Hamburg 6 K 206/11 AO § 147 Abs. 111.11.2014 Für ein Taxiunternehmen erfüllen nur die Schichtzettel die Mindestanforderungen aus der Einzelaufzeichnungspflicht. Deren Aufbewahrung als Einnahmeur- sprungsaufzeichnungen ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Tageskasse un- mittelbar nach Auszählung in das Kassenbuch mit aneinandergereihte Tages- kassenberichten übertragen wird. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundla- gen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleis- tung mit einer empirisch begründbaren Größe „Umsatz (netto) pro gefahrenen Kilometer“ zu multiplizieren, sachgerecht. Fundstelle: BZP-Report 2015 H. 1 T 2

FG Hamburg 6 K 90/08 AO § 16218.11.2009 Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die Pflicht, sog. Schicht - zettel zu führen und diese aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zur Schätzung. Dabei kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schät - zungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Fundstelle: StBW 2010, 213 (LS)

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Nr. Datum Bezeichnung

01/16 04.01.16 Das neue Eichrecht – Stand der Dinge bei der Konformitätsbewertung: Licht am Ende des Tunnels, aber noch keine Entwarnung! BZP empfiehlt Kontaktaufnahme mit regionalen Eichbehörden und Landeseichdirektionen

02/16 14.01.16 Jahresstart-Aktion der Telekom: ganz besondere Vorteilskonditionen für Neukunden und Wechsler

03/16 14.01.16 Internationale IRU-Taxi-Konferenz über „die Zukunft der Taxi-Dienstleistungen in einem sich schnell verändernden Markt- und Technologieumfeld“ am 05.02.2016 in Istanbul

04/16 21.01.16 EU-Verordnung verpflichtet Betreiber von Handels- oder Dienstleistungsplattformen zu Hinweis auf EU-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung

05/16 21.01.16 Rechtsprechung: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016 – Az. 3-06 O 72/15 - zu § 39 PBefG: Mit der Gewährung von Rabatten auf den Taxifahrpreis hat mytaxi gegen die Vorschrift, dass die behördlich fest- gelegten Taxitarife weder unter- noch überschritten werden dürfen, verstoßen!

06/16 28.01.16 Sehr breite und attraktive Taxi-Produktpalette von Mercedes-Benz auch im Jahr 2016

07/16 29.01.16 Volkswagen Pkw bietet auch 2016 wieder sehr attraktive Konditionen im Taxi-Programm und gibt Ausblick auf Bestell- und Auslieferungstermine des neuen Touran!

08/16 11.02.16 „Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung sowie außerordentliche Mitgliederversammlung am 11. April 2016 in Leipzig/ AMI-Taxitag am 12. April 2016; hier: Einladungen / Buchungsfrist für das Kontingent im The Westin Hotel Leipzig bis zum 11.03.2016!

09/16 12.02.16 Das globale Taxi-Netzwerk der IRU wächst rasant weiter und heißt jetzt „UpTop“!

10/16 22.02.16 Absage der AMI: „Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung sowie außerordentliche Mitgliederversammlung des BZP am 11. April 2016 in Leipzig finden statt. Die Ausrichtung eines Taxitages wird noch geprüft

10a/16 01.03.16 Absage der AMI: Auch der Taxitag findet nicht statt! „Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung sowie außerordentliche Mit- gliederversammlung des BZP finden in Leipzig aber wie geplant im CCL auf dem Messegelände am 11. April 2016 statt

11/16 09.03.16 Konditionen 2016: Volkswagen Nutzfahrzeuge bietet seinen Kunden aus dem Taxi- und Mietwagengewerbe eine breite und hochattraktive Produktpalette!

12/16 14.03.16 BZP gewinnt zum vierten Mal die EU-weite Ausschreibung der Deutsche Bahn AG für Taxifahrten!

13/16 16.03.16 Ford-Fiegl Frühjahrsprospekt mit interessanten Angeboten und Nullfinanzierungs-Aktion

14/16 21.03.16 Stellungnahme des BZP zum Fragebogen der Monopolkommission zur Regulierung von digitalen Vermittlungsplattform für Privatfahrer

15/16 22.03.16 BMF startet Verbändeanhörung zu einem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen – die Fragen des Gewerbes zum Fiskaltaxameter bleiben aber damit ungelöst

16/16 23.03.16 „Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung sowie außerordentliche Mitgliederversammlung am 11. April 2016 in Leipzig/ AMI-Taxitag am 12. April 2016 hier: Übersendung der Tagesordnungen für die a.o. Mitgliederversammlung sowie die „offene“ Erweiterte Vorstandssitzung

17/16 29.03.16 A.T.U bietet dem Gewerbe auch in diesem Frühjahr/Sommer beste Großkunden-Konditionen: Scheibenaustausch 30%, Zubehör 10 % und 15 % auf den Filialpreis bei Reifen und Kompletträdern, 20% Nachlass bei Dienstleistungen!

18/16 12.04.16 Resolution des Erweiterten Vorstandes: Der BZP fordert die Bundesregierung eindringlich auf, Rechtssicherheit hin- sichtlich der Einführung von Fiskaltaxametern herzustellen.

19/16 19.04.16 Außerordentliche Mitgliederversammlung und Tagung des Erweiterten BZP-Vorstandes des BZP in Leipzig: Resolution fordert von Politik Rechtssicherheit und eindeutige gesetzliche Vorgaben für Fiskaltaxameter, gleichzeitig besinnt sich das Gewerbe auf seine Stärken wie Flexibilität und Innovationskraft!

20/16 13.05.16 Einladung zur BZP-Mitgliederversammlung/Europäischen Taximesse vom 02. – 05.11.2016 in Köln; Achtung: Die Hotelbuchung muss bis 31. Juli 2016 erfolgen!

21/16 03.06.16 BMF-Schreiben vom 02. Juni 2016 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Patientenfahrten mit Taxen und Mietwagen – Konsequenzen der BFH-Urteile vom 2. Juli 2014 – XI R 22/10 und XI R 39/10 und 15. September 2015 – V R 4/15 -

22/16 14.06.16 Leitlinien zur kollaborativen Wirtschaft von der EU-Kommission veröffentlicht

23/16 27.06.16 Neu gefasste Krankentransport-Richtlinie gilt nun auch für vertragszahnärztliche Versorgung – Ausnahmefall Kran- kentransport zur Chemotherapie ergänzt/konkretisiert

24/16 05.07.16 Der langjährige BZP-Vizepräsident Hans-Günther Bartels ist verstorben!

24a/16 07.07.16 Trauerfeier für Hans-Günther Bartels am Montag, den 11.07.2016 in Oldenburg

84 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Informationsdienst des BZP

Liste Allgemeine Rundschreiben

Page 85: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

25/16 12.07.16 Telekom-Aktion „Microsoft Office 365 im Telekom-Cloud-Portal“: Verbandsmitglieder erhalten 3-monatige Gebühren- befreiung

26/16 19.07.16 Kabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation und digitalen Grundaufzeichnungen: Taxameter und Wegstreckenzähler sind weiterhin nicht dabei, INSIKA erhält deutlich positivere Bewertung!

27/16 02.08.16 BAG (Urteil vom 18.11.2015, 5 AZR 814/14) zu sittenwidriger Arbeitsvergütung in Schülerverkehren: Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der ortsübliche Lohn mindestens doppelt so hoch ist wie der tatsächlich gezahlte. Bei der Lohnberechnung sind dabei nicht nur Besetztfahrten, sondern auch Leerfahrten und vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeitszeiten zu berücksichtigen

28/16 08.08.16 Telekom-Dispositionstarif mit Pooling (Datentarif M2M Flex Basic 50 MB mit Pooling): Aufgrund des deutlich gestie- genen Datenverbrauchs empfiehlt die Telekom Intensivnutzern den Umstieg auf Optionen mit 500 MB bzw. 1 GB Da- tenvolumen!

29/16 08.08.16 Bitte um kurzfristige Überprüfung Ihrer Kontaktdaten für unseren Geschäftsbericht 2015/2016

30/16 18.08.16 Aktueller Ford-Fiegl Sonderprospekt mit gewohnt interessanten Angeboten

31/16 19.08.16 BZP-Herbstveranstaltung/Europäische Taximesse vom 02. – 05.11.2016; hier: Anmeldung zu Mitgliederversammlung, Get-together-Abend „Kölscher Abend“, Volkswagen-Abend, Mercedes-Benz Taxi-Abend

32/16 25.08.16 Parlamentarischer Abend des BZP am 19. Oktober 2016 in der Landesvertretung Niedersachsen beim Bund in Berlin

33/16 05.09.16 7. Internationales FORUM und 3. Internationaler TAXI-EMPFANG: Forum-Programm und Einladung zum 7. Internationalen IRU Taxi-Forum und dem 3. Internationalen Taxi-Empfang am Freitag, den 4. und Samstag, den 5. November 2016 in Köln

34/16 13.09.16 Rechtsprechung: Urteil des FG Düsseldorf – Az. 14 K 2436/14 – zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: der spezielle Listen- preis für Taxis ist zugrunde zu legen, auch wenn der „normale“ Listenpreis höher ist!

35/16 15.09.16 Umrüstung von Taxen oder Mietwagen im Zuge der Pflichterfüllung steuerrechtlicher Anforderungen (Fiskaltaxameter) mit anschließender Eichung

36/16 22.09.16 Digitale Vermittlungsplattformen: Monopolkommission spricht sich in ihrem XXI. Hauptgutachten gegen ein pauschales Verbot, stattdessen für einen angemessenen Ordnungsrahmen für AirBnB, Uber & Co aus. Gleichzeitig werden alt- bekannte Forderungen nach einer Deregulierung des Taxi- und Mietwagengewerbe erhoben.

37/16 05.10.16 Mercedes-Benz 4-Monatskalender 2017; hier: Kalender kommen ab der KW 44

38/16 06.10.16 Zeit für Winterreifen – bei A.T.U mit 15 % Rabatt. Andere Bestkonditionen für BZP-Mitglieder: Scheibenaustausch 30%, Zubehör 10 % und 20% Nachlass bei Dienstleistungen!

39/16 07.10.16 Telekom-Vorteile für Verbandsmitglieder: Computerhilfe Business

40/16 13.10.16 Winterreifen- und Winterkompletträder-Angebote für die Taxikundschaft von Mercedes

41/16 14.10.16 BZP-Mitgliederversammlung/Europäischen Taximesse vom 02. – 05.11.2016 in Köln; hier: Tagesordnung für die Mit- gliederversammlung am 03. November 2016

42/16 18.10.16 Neuer Ford-Fiegl Sonderprospekt Herbst 2016 als PDF

43/16 18.10.16 Europäische Taximesse am 4./5.11.2016 in Köln; hier: Vorlage für Funkdurchsagen

44/16 27.10.16 Ingenico Payment Services bietet exklusives Angebot für Mitglieder des BZP zur Europäischen Taximesse: 6 Monate mietfrei oder ein Kfz-Ladekabel!

45/16 22.11.16 BZP-Mitgliederversammlung und Europäische Taximesse in Köln: die neue Image-Kampagne „verlässlich ist modern“ und Unsicherheiten um den Fiskaltaxameter prägen die gewerbepolitischen Diskussionen. Die Europäische Taximesse unterstreicht mit hohen Besucherzahlen wieder ihre Rolle als das Hauptevent des internationalen Taxigewerbes

46/16 01.12.16 Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB: Anpassung der Ausschlussklauseln in Musterarbeitsverträgen notwendig!

47/16 05.12.16 Jetzt von der Waterkant bis zum Alpenrand mehr als günstig tanken – die star-Flottenkarte mit erhöhtem Rabatt und bis zu 40 € Begrüßungsbonus!

48/16 05.12.16 Telekom-Weihnachtsangebot: iPhone 7 für unter einem Euro im MagentaMobil M oder L Business

49/16 07.12.16 Krankenbeförderung mit Taxi und Mietwagen im Jahre 2017: Unternehmer- und Patienteninfoblätter!

50/16 08.12.16 Ford-Fiegl Sonderprospekt Winter 2016 als PDF

51/16 14.12.16 Telekom-Weihnachtsaktion: 50 % auf Smartphones bei MagentaMobil S–L Business Neuverträgen

52/16 23.12.16 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet: Taxameter und Weg- streckenzähler derzeit nicht betroffen, Einbeziehung kann aber jederzeit per Rechtsverordnung erfolgen.

85BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Liste Allgemeine Rundschreiben

Informationsdienst des BZP

Nr. Datum Bezeichnung

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Im Jahr 2017 gibt die Konjunkturlage weiterhin einsehr erfreuliches Bild ab. Deutschland glänzte 2016mit einem Leistungsbilanzüberschuss von 297 MilliardenDollar wieder als Exportweltmeister, die Arbeitslosenquotesinkt auf den niedrigsten Stand seit der Wiedervereinigung,Wachstumsprognosen werden laufend nach oben korrigiert.Damit behauptet sich die Wirtschaft der Bundesrepublikinmitten eines schwierigen Umfeldes in der Eurozonewie auch angesichts protektionistischer Tendenzennervöser globaler Märkte weiter als Hort der Stabilität.

Leider profitiert das Taxi- und Mietwagengewerbehier von allenfalls gering, die in der Vergangenheit impo si tiven wie auch negativen Sinne sehr konjunktursensibleBranche konnte in den letzten Jahren keine nachhaltigeNachfragesteigerung verzeichnen, vielmehr verharrendie Fahrgastzahlen seit 2011 auf weitgehend konstantem(eher niedrigen) Niveau. Zumindest in den letzten Jahrenhat die Witterung offenbar mehr Einfluss auf die Umsätzedes Gewerbes als die Konjunktur.

Auch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohneszum 1.1.2015 hat nicht die ursprünglich befürchtetenverheerenden Auswirkungen auf die Branche gezeigt.Die Unternehmer haben reagiert und setzen Fahrzeugewie Fahrpersonal vermehrt bedarfsgerecht ein. Die durch

den Mindestlohn verursachten Kostensteigerungen von20 bis 25 % konnten durch praktisch flächendeckendeTariferhöhungen und deutliche Steigerungen bei denEnt gelten für Krankenfahrten in 2015 zu einem gutenTeil aufgefangen werden. Dies hat sicherlich entscheidendmit dazu beigetragen, dass der ganz große Arbeits -platz-Abbau ausgeblieben ist, obwohl sich viele Betriebegerade von den im Verhältnis besonders teuer gewordenenMinijobbern verabschieden mussten.

Das ganze Ausmaß der Veränderungen wird aber erstin einigen Jahren wirklich erkennbar sein. Bereits jetztmuss allerdings festgestellt werden, dass die Taxiver-sorgung in Städten aufgrund der hohen stündlichenFixkosten von mindestens 30-35 € in den Schwach-lastzeiten teilweise problematischer wird. In einigenländ lichen Regionen haben sich die Betriebe ganz zu -rückgezogen oder bieten nur noch eine eingeschränkteBedienung an.

Allerdings ist unser selbstfahrender Unternehmer inder Musterkalkulation vom Mindestlohn am wenigstenbetroffen. Die Berechnung zeigt aber auch, dass selbstbei Jahresumsätzen von gut 50.000 € und allem un-ternehmerischen Fleiß und Risiko nach allen Kostengerade einmal ein monatliches Einkommen von gut

86 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage

Ertragsberechnung eines Taxibetriebes in München

Stand 01.10.2017 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995 2005 2010 2012 2014 2015 2016 2017 Verhältnis 95 - 17

Einnahmen 29.867 35.278 40.136 42.454 44.860 45.835 48.090 48.841 + 63,5 %

Fixe Kosten 13.733 15.065 15.720 16.431 15.918 15.862 16.254 16.301 + 19,7 %

Variable Kosten 3.575 5.273 6.343 7.427 7.126 6.572 6.121 6.418 + 79,5 %

Rentenversicherung 18,6 % 19,5 % 19,9 % 19,9 % 18,9 % 18,7 % 18,7 % 18,7 %

Krankenversicherung 17,4 % 17,4 % 14,9 % 15,5 % 15,5 % 15,4 % 15,6 % 15,6 %

Pflegeversicherung 1 % 1,7 % 1,95 % 1,95 % 2,05 % 2,35 % 2,35 % 2,55 %

Summe o.g. Versicherungen 5.756 8.390 8.799 9.102 9.328 9.521 9.803 9.867 + 71,4 %

zu versteuerndes Einkommen 6.800 6.550 9.274 9.494 12.488 13.880 15.912 16.255 + 139,0 %

monatliches Einkommen 567 546 773 791 1.041 1.157 1.326 1.355 + 139,0 %

Anschaffungskosten Fahrzeug* 22.260 30.487 31.130 31.775 33.173 33.255 33.740 33.920 + 52,4 %

Gewinn aus Gewerbebetrieb 12.557 14.940 18.073 18.596 21.816 23.401 25.715 26.122 + 108,0 %

(mit Krankentagegeldanspruch)**

* 1991-1996: DB W 124 200 D, 1997 - 1998: DB W 210 E 220 D, ab 1999 DB W210 E 200 CDI, ab 2003 DB W 211 E 200 CDI (ab 2005 mit DPF), ab 2006 DB W 211 E 200 CDI „Das Taxi“, ab 2009 DB W 212 E 200 CDI „Das Taxi“, ab 2014 DB W 212 E 200 Blue Tec „Das Taxi“, ab 2016 DB W 213 E 200 d „Das Taxi“. ** bis 2009 AOK, ab 2010 TKK mit zusätzlichem Wahltarif

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1.300 € für den Unternehmer zu erwirtschaften ist.Entsprechend höher müssen die Umsätze bei Personal -einsatz sein, um langfristig erfolgreich wirtschaften zukönnen.

Etwas Luft zum Atmen verschaffen die weiter ziemlichgünstigen Dieselpreise. Allerdings werden deren Aus -wirkungen gerne überschätzt, die tatsächliche jährlicheEntlastung gegenüber der Hochpreisphase in 2012 be -trägt bei unserer Kalkulation gerade fast 1.000 € und

damit 4 % an den Gesamtkosten, bei mehrschichtigeingesetzten Fahrzeugen beträgt die Ersparnis vielleicht2 bis maximal 3 %. Der derzeitige Vorteil gesunkenervariabler Kosten wird aber durch die langfristig stetigsteigenden Fixkosten zumindest teilweise wieder aufge-fressen, das insgesamt hohe Kostenniveau für dasGewerbe wird nicht nachhaltig gedämpft.

In der Gesamtbetrachtung kann ein weiterhin stabilesFahrtenaufkommen zugrunde gelegt werden. Selbst die

87BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Einnahmen eines Taxibetriebes 1995 bis 2017

Stand 01.10 2017 • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995 2005 2010 2012 2014 2015 2016 2017 Verhältnis 95 - 17

Kilometerleistung 34.360 35.950 39.400 40.200 40.000 40.200 40.200 40.200 + 17,0 %

Bruttoumsatz pro Kilometer 0,93 1,05 1,09 1,13 1,20 1,22 1,28 1,30 + 39,8 %

Bruttoeinnahmen 31.974 37.748 42.946 45.426 48.000 49.044 51.456 52.260 + 63,4 %

Fixe Kosten des Taxigewerbes 1995 bis 2017

Stand 01.10 2017 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995 2005 2010 2012 2014 2015 2016 2017 Verhältnis 95 - 17

Abschreibung AfA1 4.452 5.081 5.188 5.296 5.529 5.543 5.623 5.653 + 27,0 %

Kapitalzins 603 1.189 931 950 992 994 1.009 1.014 + 68,1 %

Zinssatz für Kfz.-Finanzierung 2,9 % 3,9 % 2,99 % 2,99 % 2,99 % 2,99 % 2,99 % 2,99 %

Kraftfahrzeugsteuer 379 379 340 340 340 340 340 340 - 10,2 %

Kfz.-Haftpflicht (100%) 3.270 2.4562 3.3142 3.3622 3.3142 3.3142 3.3142 3.3142 + 1,3 %

Vollkasko (500 Euro SB) 2.222 1.985 2.059 2.400 1.529 1.529 1.743 1.743 - 21,5 %

Garagenmiete 429 660 720 780 840 840 900 900 + 109,8 %

Rechtschutzversicherung 104 130 183 227 183 183 183 183 + 76,0 %

Eichgebühren 30 53 53 53 58 77 77 77 + 156,7 %

TÜV - BOKraft 35 43 53 64 66 68 70 72 + 105,7 %

Berufsgenossenschaft 412 389 368 368 448 353 387 387 - 6,1 %

Gebühren Funk/Telefon 571 1.016 1.016 1.016 1.016 1.016 1.016 1.016 + 77,9 %

Verbandsbeitrag 61 72 03 03 03 03 03 03 - 100 %

Telefonie 307 368 420 400 400 400 400 400 + 30,3 %

Jahresabschluss o. Buchführung 409 600 600 650 680 680 680 680 + 66,3 %

Allg. Verwaltungskosten 358 450 450 490 490 490 490 500 + 39,7 %

Standplatzgebühren 72 175 03 03 03 03 03 03 - 100 %

Abgasuntersuchung 20 20 25 35 35 35 22 22 +10 %

1 vor 2003 5 Jahre Afa, ab 2003 6 Jahre AfA • 2ab 2003 mit 1.000 Euro SB • 3Inklusivleistung der Taxi-München eG

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deutlichen Tarifsteigerungen in 2015 haben bei Gesamt-betrachtung nicht zu den befürchteten Rückgängen beiden Fahrgastzahlen geführt. Auch wenn es hier durchausregionale Unterschiede gab, lag der deutschlandweiteFahrtenrückgang 2015 bei unter einem Prozent. Auchbei unserem Musterunternehmer in München wird des -halb die gleiche Kilometerleistung angesetzt, bei gleich -zeitig durch die Tariferhöhung zum 1.3.2016 deutlichgestiegenem Bruttoumsatz pro Kilometer.

Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Kostenkalku-lation basiert auf einem in der Großstadt Münchentätigen so genannten Einschichtbetrieb, in dem derUnternehmer selbst fährt und keinen Fahrer einsetzt.Sie ist daher insbesondere seit Einführung des gesetzlichenMindestlohnes nicht auf Betriebe mit Personaleinsatzübertragbar. Für eine Kostenkalkulation solcher Betriebe

empfehlen wir den auf www.bzp.org verfügbaren Tarif -anhebungsrechner des BZP. Bitte beachten Sie weiter: Wegen der hohen Dichte

von Standplätzen mit Direktrufsäulen und bis dahinnur einer Zentrale in München wurde bei den Berechnungenbis 2000 von einem im bundesweiten Vergleich sehrge ringen Leerfahrtenanteil von rund einem Drittel aus-gegangen. Ab den Berechnungen für 2001 wurde einLeerfahrtenanteil von 40 % angesetzt, um der zu neh -menden Anzahl von Bestellfahrten mit längeren An-fahrtswegen gerecht zu werden.

Bei jeweiligen Wirtschaftlichkeitsberechnungen mussdie regionale Nachfragesituation neben individuellenKostenstrukturmerkmalen eines Betriebes genauso be -rücksichtigt werden wie der Umstand, dass die Unter-scheidung zwischen Ein- und Mehrwagenbetrieben undinsbesondere auch der Einsatz von Fahrpersonal erhebliche

88 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Erläuterungen zur wirtschaftlichen LageVariable Kosten des Taxigewerbes 1995 bis 2017

Stand 01.10.2017 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995 2005 2010 2012 2014 2015 2016 2017 Verhältnis 95 - 17

Treibstoffkosten (10 l Diesel/100 km) 1.686 3.200 4.019 5.065 4.640 4.060 3.578 3.859 + 128,9 %

Durchschnittlicher Dieselpreis 0,49 0,98 1,02 1,26 1,16 1,01 0,89 0,96 + 95,9 %

1 Satz Reifen 266 383 444 440 464 450 464 464 + 74,4 %

Wartung und Reparaturen 1.093 1.143 1.288 1.315 1.416 1.455 1.455 1.471 + 34,6 %

Euro pro 100 km 3,18 3,18 3,27 3,27 3,54 3,62 3,62 3,66

Motoröl (0,5 l / 1.000 km) 121 81 183 187 186 187 187 187 + 54,3 %

Ölkosten Euro pro Liter 3,53 4,50 9,29 9,29 9,29 9,29 9,29 9,29

Wagenpflege 409 409 409 420 420 420 437 437 + 6,8 %

vor 2000: 1 l/1.000 km

Anschaffungskosten des Taxigewerbes 1995 bis 2017

Stand 01.10.2017 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb (Beispiel München)

1995 2005 2010 2012 2014 2015 2016 2017 Verhältnis 95 - 17

Mercedes 200 D (1995) - E 200 d (2017) 21.934 30.950 28.540 29.100 29.900 29.900 30.500 30.680 + 39,9 %

Taxi-Paket 6391 9952 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5

Automatikgetriebe 1.319 1.790 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5 (0)5

Rabatt 2.278 3.9293 8.7706 9.5606 9.6206 9.6206 8.6156 10.2356 + 349,3 %

Überführung + Zulassung 284 383 557 557 669 700 800 800 + 181,7 %

Funkgerät 777 690 1.6057 1.6057 2.0558 2.0558 2.0558 2.0558 + 106,6 %

Taxameter 608 455 285 365 385 385 385 385 - 36,7 %

Dachzeichen4 90 148 143 148 164 215 09 09

1 Ausweitung des Taxi-Paketes • 2 Beim MB 200 CDI aufgrund Sonderaktion in den Jahren 2004/2005 kostenlos, deshalb in der Kalkulation unberücksichtigt • 3 ohne Berücksichtigung von Sonderaktionen 4 1997 - 2015 mit stillem Alarm • 5 Ab 2006 Sondermodell „Das Taxi“, Ausstattungspaket beinhaltet u.A. Taxivorrüstung und Automatikgetriebe • 6 Gegenüber dem kalkulatorischen Listenpreis eines ent-sprechend ausgestatteten Serienfahrzeuges • 7 Analoges Funkgerät + GPRS-Datenfunkeinheit • 8 neues Datenfunksystem • 9 ab 2015 Teil des Taxipaketes

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Auswirkungen auf die Ergebnisse haben, was sich durchdie Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum1.1.2015 und dessen erstmalige Erhöhung auf 8,84 €zum 1.1.2017 abermals deutlich verschärft hat. Darüberhinaus ist die nachfolgende Kalkulation auch nichtgeeignet, die teilweise sehr erheblichen Unterschiedein der Ertragssituation zwischen städtischen und länd -lichen Regionen mit anderen tariflichen und geografischenStrukturen deutlich zu machen. In ländlichen Gebietenist bspw. von einem Besetztfahrtenanteil von unter 50Prozent und dem Überwiegen von Familienbetriebenauszugehen, während die städtischen Unternehmendurch die Zentralenanbindung geprägt sind. So kannes selbst innerhalb von Städten zu erheblichen Differenzenbei ansonsten vergleichbaren Betrieben kommen: Konkur-rieren hier mehrere Zentralen, werden die bei einerkleineren Zentrale organisierten Unternehmen aufgrundder geringeren Fahrzeugdichte in aller Regel einenhöheren Leerfahrtenanteil haben. Diese mannigfaltigenFaktoren müssen bei jeder realistischen Ertragsberechnungbe achtet werden!

Zurück zur Ertragsberechnung für das Jahr 2017:wie bereits oben dargestellt, wird in der Kalkulation einweitgehend stabiles Fahrtenaufkommen und damit einseit 2012 praktisch unveränderter Kilometeransatz zuGrunde gelegt. Dieses absolut ziemlich niedrige Fahrten -aufkommen geht mit einem weiter hohen Kostendruckauf das Gewerbe einher. Zwar bleiben die Steigerungen,auch durch regelmäßige Aktionen der Automobilindustriegebremst, weiterhin in einem überschaubaren Rahmen.Jedoch belasten hohe Einzelpositionen wie z.B. die Kfz-Versicherungsprämien die Unternehmen stark, die ak-tuellen Ersparnisse durch niedrige Kraftstoffpreise ent-lasten dabei nicht nachhaltig. Die durch den Mindestlohndeutlich gestiegenen Personalkosten bleiben bei dieserBerechnung sogar völlig außen vor. Der vorliegenden Kalkulation unseres selbstfahrenden

Musterunternehmers wurde zugrunde gelegt, dass dieseraufgrund der schlechten Ertragslage ab 2001 zu längerenEinsatzzeiten gezwungen ist, um die Kosten abzudecken.Hierdurch ist die Kilometerleistung selbst in Jahren all-gemeinen Fahrteneinbruchs – also vor Allem 2001 und2002, aber auch 2009 – gestiegen, gleichzeitig kam eszu längeren Anfahrtswegen und damit einem höherenLeerfahrtenanteil. Im Jahr 2003 reagierte unser Musterun-ternehmer auf die verschlechterte Ertragslage erstmals

mit einer längeren Haltedauer seines Fahrzeuges, diesich in der von 5 auf 6 Jahre verlängerten Afa wider-spiegelt. Zudem nutzt er die Option, seine Kfz-Haftpflicht-Prämien durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligungdeutlich zu senken. Tariferhöhungen in den Jahren 2003,2006, 2010, 2013 und zuletzt 2016 führten jeweils zugestiegenen Bruttoumsätzen pro Kilometer. Bitte beachten Sie weiter, dass einige kalkulatorischen

Kosten in der Praxis häufig gar nicht oder nicht in derzugrunde gelegten Höhe anfallen, weil sie z.B. durchEigenleistung oder Eigentumsnutzung nicht entstehenoder wegfallen. Auch Schadenfreiheitsrabatte bei Ver-sicherungen finden ebenso wenig Berücksichtigung inder Kalkulation wie der evtl. Wiederverkaufswert desFahrzeuges. In der Gesamtschau muss angesichts von realistischen

Erträgen im Bereich von monatlich gut 1.300 Euro fürden zeit- und kräftezehrenden Einsatz als Unternehmermit nicht unerheblichen Risiken eine weiterhin kritischeErtragslage festgestellt werden, die sich in den Unter -nehmen mit Personaleinsatz durch den Mindestlohnsogar deutlich verschärft hat. In den Regionen, in denendie Umsätze das Bezahlen des Mindestlohnes auf Dauernicht ermöglichen, werden Angebote und damit Arbeits -plätze mittelfristig verschwinden. Das teilweise letzteöffentliche Verkehrsangebot „Taxi“ droht vielerortsauszusterben. Die aufgeführten Veränderungen in den Rahmenbe-

dingungen wie der Mindestlohn sowie auch neue Wett -bewerber erfordern, dass sich die Taxibranche teilweiseneu aufstellt. Bei diesem Krafttakt ist das Gewerbezwingend auf Rahmenbedingungen angewiesen, dieeinen fairen Wettbewerb sicherstellen. Nicht nur zwischenden traditionell konkurrierenden Verkehrsformen Taxiund Mietwagen, sondern vor allem auch im Hinblickauf neue Herausforderer auf dem Verkehrsmarkt. Das Taxigewerbe stellt sich angesichts seiner Stärken

selbstbewusst diesem Wettbewerb – fordert aber auchangemessenen Schutz vor dem Machtmissbrauch undder Gesetzesignoranz finanzstarker Konzerne, die sichunter dem wohlfeilen Deckmäntelchen der „SharingEconomy“ und mit dem Zauberwort „Ride Sharing“einzuschleichen versuchen. Und tatsächlich mit Heer-scharen von Scheinselbständigen und digitalen Tagelöh-nern die Sozialsysteme europäischer Prägung aushöhlenund Verbraucher- und Datenschutz gleichermaßen mitFüßen treten.

89BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

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90 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Kostenentwicklung Kfz 2014 zu 2015Entnommen:

„Verkehr in Zahlen 2016/2017“.

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Relative Veränderungen

gegenüber den entsprechenden

Vorjahresergebnissen.

Kostenentwicklung

2013-2014

Kostenentwicklung

2014-2015

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91BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Stadt Grundpreis km-Preis Wartezeit Zuschlag Sondertarife

Berlin 3,90bis 7 km 2,00/kmab 7 km 1,50/km

1 Min. freiab 2. Min.30,00/Std.

Bargeldloszahlung1,50

Großraumfahrzeugab 5 Personen

5,00Flughafenzuschlag

(Tegel) 0,50

Kurzstrecke 5,00 für max. 2 km

Dortmund6-22 Uhr3,50

22-6 Uhr 4,00*

6-22 Uhr 22-6 Uhr*1. km: 2,10 2,25ab 2. km: 1,60 1,75

27/Std.6-22 Uhr*

30/Std.

mehr als 4 Pers. sowie

bestellte Kombis5,10

Duisburgincl. 1,5 km

und 9,2 Min.bzw. 9,7 Min.5,50

Großraum 11,40

2,00 22-6 Uhr: 2,10

19,50/Std.

Tier 2,00 ausg. Blindenhund

Kreditkartenzahlung2,00

EC-Kartenzahlung1,00

Dresden 3,905-20 Uhr 0-3 km: 2,205-20 Uhr ab 4 km: 1,80

20-5 Uhr 0-3 km: 2,20*20-5 Uhr ab 4 km: 2,00*

bis 2 Min. 8,50/Std.ab 3. Min 24,00/Std.

Großraumtaximehr als 4 Pers.

5,00

Essen 4,006 - 22 Uhr 2,00 22 - 6 Uhr* 2,10

bis 3 Min.: 20,00/Std.ab 4. Min.: 30,00/Std.

Großraumfahrzeug/ Kombifahrzeug 5,00 Bargeldloszahlung

1,50

Frankfurt 3,50 die ersten 15 km je 2,00 ab dem 16. km je 1,75 33,00/Std.

Großraum-fahrzeug

ab 5. Person + 7,00 Zuschlag6 Personen + 8,007 Personen + 9,008 Personen + 10,00

Stadtrundfahrt mit geprüftem Taxi-GästeführerStandardtour: 78.-

+ Transfer Airport-City: 90.-+ retour: 105.-

Hamburg3,50

7-10 h/16-19 h4,20

7-10 h 16-19 h2,45 (0-4 km) 2,502,20 (5-9 km) 2,301,50 ab 10 km 1,60

1. Min. freiab 2. Min30,00/Std.

Großraumfahrzeug ab 5 Personen

6,00

Köln 3,50 bis 7 km 1,90ab 8. km 1,70 30,00/Std.

Großraumfahrzeugab 5. Person

6,00Kreditkartenzuschlag

1,00

StadtrundfahrtenGr. Tour: 80Kl. Tour: 50

Leipzig 3,505-20 Uhr 2,50ab 3. km 1,80ab 11. km 1,70

20-5* Uhr 2,70ab 3. km 2,00ab 11. km 1,80

25,00/Std.Großraumfahrzeug

ab 5 Pers. 7,00 Zuschlag

Magdeburg 3,501.-2. km: 2,50ab 3. km: 1,90

24,00/Std.Großraumfahrzeug ab 5 Pers. 8,00je Koffer 40 CentTier 1,60 Cent

München 3,700-5 km: 1,905-10 km: 1,70ab 10. km: 1,60

28,00/Std.Bestellung 1,20Koffer 60 Cent Tiere 60 Cent

ausg. Blindenhundemehr als 4 Pers.: 6,00

Transfer Messe-Flughafen

63,00

Rostock2,90 (6-22 Uhr)

3,00 (22-6 Uhr)

6-22 Uhr 0 - 1 km: 2,902 - 3 km: 2,40 ab 4. km: 1,60

22-6 Uhr 0 - 1 km: 3,002 - 3 km: 2,60 ab 4. km: 1,70

35,00/Std.

Großraumfahrzeugoder Kombifahrzeugab 4 Per.: 5,00 Bei Bestellung

*) sowie an Sonn- und Feiertagen

Taxitarife deutscher Großstädte

Taxitarife im Vergleich

Alle Angaben in EuroEine Auswahl weiterer Tarife finden Sie unter www.bzp.org

seit

01.07.2015

16.01.2015

01.09.2017

15.12.2014

09.01.2015

13.01.2016

01.06.2017

08.07.2015

07.01.2015

01.12.2014

01.03.2016

01.06.2017

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92 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Anzahl der Taxen zwischen 1960 und 2012Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012

Baden-Württemberg 802 2.110 3.467 3.837 3.784 3.750 3.943 3.878 3.937 3.910 - 0,7 %

Bayern 1.480 4.457 5.718 6.221 6.449 7.000 6.854 7.352 7.636 8.021 + 5,0 %

Berlin 1.172 4.241 5.061 5.007 7.069 6.945 6.909 6.468 7.065 7.397 + 4,7 %

Brandenburg 1.498 1.341 1.272 1.185 1.689 1.332 - 21,1 %

Bremen 413 581 771 760 755 757 561 693 569 668 + 17,4 %

Hamburg 1.925 3.388 3.719 3.721 3.627 3.843 4.014 3.486 3.377 3.528 + 4,5 %

Hessen 1.099 1.796 3.059 3.605 3.577 3.893 4.093 3.611 4.003 4.017 + 0,3 %

Mecklenb.-Vorpom.* 1.226 1.055 1.042 1.066 989 853 - 13,8 %

Niedersachsen 461 1.360 3.101 3.489 3.734 3.955 4.409 4.303 2.880 4.462 + 54,9 %

Nordrhein-Westfalen 1.402 4.117 10.195 10.513 10.959 11.517 11.596 9.974 10.067 11.229 + 11,5 %

Rheinland-Pfalz 423 557 1.095 1.235 1.208 1.243 1.282 1.294 1.478 1.480 + 0,1 %

Saarland 102 210 632 601 588 625 573 559 467 471 + 0,9 %

Sachsen 3.702 2.853 2.738 2.633 2.392 2.521 + 5,4 %

Sachsen-Anhalt 1.423 1.345 1.178 1.080 1.102 1.111 + 0,8 %

Schleswig-Holstein 202 457 1.233 1.150 1.144 1.395 1.673 1.657 1.600 1.815 + 13,4 %

Thüringen 1.610 1.020 893 788 741 739 - 0,3 %

Bundesgebiet ges. 9.481 23.274 38.051 40.139 52.353 52.537 53.030 50.027 49.992 53.554 + 7,1 %

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Taxizahlen

Veränderung2008 - 2012

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

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93BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Mietwagenzahlen

Anzahl der Mietwagen zwischen 1960 und 2012Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012

Baden-Württemberg 2.199 1.806 2.931 3.419 3.364 2.858 2.989 3.207 3.926 4.215 + 7,4 %

Bayern 2.443 2.814 2.477 3.087 3.012 2.624 3.039 3.452 4.042 4.682 + 15,8 %

Berlin 201 655 303 445 586 432 764 880 1.323 1.537 + 16,2 %

Brandenburg 91 641 981 1.246 1.304 1.909 + 46,4 %

Bremen 154 211 75 113 140 82 40 44 83 124 + 49,4 %

Hamburg 170 104 138 122 126 123 168 203 298 325 + 9,1 %

Hessen 1.406 1.628 1.541 2.039 1.920 1.495 2.240 2.494 3.238 3.648 + 12,7 %

Mecklenb.-Vorpom.* 101 211 342 516 771 800 + 3,8 %

Niedersachsen 3.139 2.537 3.027 3.368 2.580 2.712 2.966 3.067 2.530 3.698 + 46,2 %

Nordrhein-Westfalen 3.625 5.427 4.282 4.786 4.699 4.145 4.592 5.305 6.131 7.922 + 29,2 %

Rheinland-Pfalz 1.009 1.069 1.882 1.925 1.767 1.166 1.132 1.310 1.642 1.562 - 4,9 %

Saarland 291 287 349 293 337 181 245 293 247 281 + 13,8 %

Sachsen 264 746 1.357 1.593 1.895 2.403 + 26,8 %

Sachsen-Anhalt 260 418 686 855 1.065 1.274 + 19,6 %

Schleswig-Holstein 889 709 644 643 727 633 636 572 563 520 - 7,6 %

Thüringen 102 470 665 743 840 1.055 + 25,6 %

Bundesgebiet ges. 15.526 17.262 17.649 20.240 20.076 18.937 22.842 25.780 29.898 35.955 + 20,3 %

Veränderung2008 - 2012

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

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94 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Anzahl der Fahrzeuge mit „Mischkonzession“

Anzahl der Fahrzeuge mit Mischkonzessionen zwischen 1960 und 2012

Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012

Baden-Württemberg 370 476 437 474 399 575 592 548 663 712 + 7,4 %

Bayern 745 891 1.014 983 914 792 832 697 621 491 - 20,9 %

Berlin - - - - - - - - - - 0,0 %

Brandenburg - - - - 75 102 127 146 196 230 + 17,3 %

Bremen - - - - - - - - - - 0,0 %

Hamburg - - - - - - - - - - 0,0 %

Hessen 163 268 285 281 374 227 233 254 248 243 - 2,0 %

Mecklenb.-Vorpom.* - - - - - - 13 34 2 2 0,0 %

Niedersachsen 303 587 527 345 341 373 252 243 269 241 - 10,4 %

Nordrhein-Westfalen 365 722 256 119 89 115 244 235 34 25 - 26,5 %

Rheinland-Pfalz 204 304 93 91 82 148 105 63 45 77 + 71,1 %

Saarland 8 16 9 26 32 30 20 18 18 17 - 5,6 %

Sachsen - - - - 265 267 301 343 300 271 - 9,7 %

Sachsen-Anhalt - - - - 232 295 350 289 227 204 - 10,1 %

Schleswig-Holstein 140 414 180 270 325 441 555 442 480 491 + 2,3 %

Thüringen - - - - 196 248 257 257 284 287 + 1,1 %

Bundesgebiet ges. 2.298 3.678 2.801 2.589 3.324 3.626 3.902 3.537 3.387 3.291 - 2,8 %

Veränderung2004 - 2012

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

© Michael Linke

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95BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Strukturdaten Taxi und MietwagenGrunddaten der gewerblichen Personenbeförderung mit PKWSondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Bundesland Einwohner Taxibetriebe Taxis Einw./Taxi Mietwagenbetr. Mietwagen Mischkonz. Pkw zur Personenbef.

Baden-Württemberg 10.786.227 1.746 3.910 2.759 1.005 4.215 712 8.837

Bayern 12.595.891 3.972 8.021 1.570 1.407 4.682 491 13.194

Berlin 3.501.842 3.001 7.397 473 305 1.537 - 8.934

Brandenburg 2.495.635 383 1.332 1.874 400 1.909 230 3.471

Bremen 661.301 316 668 990 33 124 - 792

Hamburg 1.798.836 2.150 3.528 510 74 325 - 3.853

Hessen 6.092.126 2.028 4.017 1.517 795 3.648 243 7.908

Mecklenb.-Vorpommern 1.634.734 323 853 1.916 210 800 2 1.655

Niedersachsen 7.913.502 1.008 4.462 1.774 753 3.698 241 8.401

Nordrhein-Westfalen 17.841.956 4.179 11.229 1.589 1.526 7.922 25 19.176

Rheinland-Pfalz 3.999.117 573 1.480 2.702 500 1.562 77 3.119

Saarland 1.013.352 153 471 2.151 67 281 17 769

Sachsen 4.137.051 872 2.521 1.641 631 2.403 271 5.195

Sachsen-Anhalt 2.313.280 225 1.111 2.082 270 1.274 204 2.589

Schleswig-Holstein 2.837.641 642 1.815 1.563 163 520 491 2.826

Thüringen 2.221.222 180 739 3.005 292 1.055 287 2.081

Bundesgebiet gesamt 81.843.743 21.751 53.554 1.528 8.431 35.955 3.291 92.800

Exemplarische Daten zur Personenbeförderung mit Pkw in GroßstädtenEigene Erhebungen des BZP – Stand September 2016

Einwohner Pkw gesamt Einw. pro Pkw Taxis Einw./Taxi Mietwagen Einw. pro Taxi/Mietw.

Berlin 3.520.031 1.140.490 3,09 8.332 422 1.617 354

Düsseldorf 628.437 294.300 2,00 1.317 477 379 370

Dresden 548.800 224.323 2,44 465 1.180 201 824

Essen 582.624 276.110 2,11 532 1.095 174 825

Frankfurt 732.688 319.123 2,29 1.712 428 300 364

Hamburg 1.787.408 765.520 2,33 3.149 568 374 507

Köln 1.060.582 463.043 2,29 1.189 892 531 617

Leipzig 560.472 216.022 2,59 664 844 197 651

Saarbrücken 179.709 91.256 1,97 219 820 97 569

München 1.450.381 683.433 2,12 3.333 435 398 389

Rostock 206.011 81.814 2,52 188 1.096 78 774

Stuttgart 623.738 297.210 2,10 696 896 85 799

Erläuterung: In allen Großstädten nähert sich die Pkw-Dichte auf zwei Personen pro privatem Pkw. Die „Taxi-Dichte“ schwankt erheblich zwischen 422 Einwohnern pro Taxi in Berlin und 1.180 Einwohnern pro Taxi in Dresden.Das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von regionale Beson der heiten wie Tourismus, Messen, Verkehrs -flughäfen und Bevölkerungskaufkraft trägt erheblich zum Bedarf an Taxis/Mietwagen in den einzelnen Städten bei.Auch ist zu berücksichtigen, dass Mietwagen aus den Umlandgemeinden und Transferdienste an den Flughäfenzum Teil erheblich in den Ver kehrs markt der o. g. Städte einwirken!

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96 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Anzahl der Betriebe mit 1, 2, 3 und mehr TaxenSondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben, Stand Dezember 2012

Land Anzahl Betriebe 1 Taxi 2 Taxis 3 und mehr Taxis

Baden-Württemberg 1.746 1.303 74,2 % 250 14,3 % 193 11,0 %

Bayern 3.972 3.089 77,8 % 392 9,9 % 413 10,4 %

Berlin 3.001 2.368 78,9 % 206 6,9 % 427 14,2 %

Brandenburg 383 259 67,6 % 54 14,4 % 69 18,0 %

Bremen 316 224 70,9 % 43 13,6 % 49 15,5 %

Hamburg 2.150 1.822 84,7 % 120 5,6 % 208 9,7 %

Hessen 2.028 1.554 76,6 % 269 13,6 % 188 9,3 %

Mecklenb.-Vorpommern 323 236 71,2 % 46 14,2 % 41 12,7 %

Niedersachsen 1.008 506 50,6 % 180 18,0 % 319 31,9 %

Nordrhein-Westfalen 4.179 2.685 64,2 % 661 15,8 % 746 17,9 %

Rheinland-Pfalz 573 379 66,1 % 95 16,6 % 97 16,9 %

Saarland 153 92 60,1 % 28 18,3 % 33 21,6 %

Sachsen 872 564 64,8 % 165 18,9 % 141 16,2 %

Sachsen-Anhalt 225 150 66,6 % 39 17,3 % 35 15,6 %

Schleswig-Holstein 642 337 52,5 % 123 19,2 % 182 28,3 %

Thüringen 180 117 65,0 % 31 17,2 % 32 17,8 %

Bundesgebiet gesamt 21.751 15.685 72,1 % 2.702 12,4 % 3.173 14,6 %

Verhältnis Ein- und Mehrwagenunternehmen

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

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97BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

„Taxidichte“ in den Bundesländern

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Sehr unterschiedlich ist die „Taxidichte“ in den deutschen Bundesländern und Stadtstaaten. Während in Berlineine Taxe von 472 Einwohnern als potentiellen Kunden leben muss, haben die Kollegen in Thüringen ein Po tentialvon 3.005 Einwohnern pro Taxi. Im Bundesdurchschnitt kam im Jahr 2012 ein Taxi auf 1.528 Einwohner.

Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben, Stand Dezember 2012

© Michael Linke

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98 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung Zahl der UnternehmenAnzahl der Taxiunternehmen zwischen 1960 und 2012Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012 Veränderung 2008 - 2012Baden-Württemberg 712 1.663 2.306 2.284 2.195 2.139 2.191 1.991 1.860 1.746 - 6,1 %

Bayern 1.325 3.700 4.499 4.296 4.284 4.395 4.146 3.716 3.906 3.972 + 1,7 %

Berlin 1.136 3.626 3.720 3.358 4.227 4.210 3.768 3.284 3.154 3.001 - 4,9 %

Brandenburg - - - - - 690 560 488 495 383 - 22,6 %

Bremen 341 541 639 560 535 448 271 346 328 316 - 3,7 %

Hamburg 1.276 2.884 3.064 2.799 2.666 2.544 2.248 1.913 2.093 2.150 + 2,7 %

Hessen 940 1.494 2.296 2.470 2.314 2.145 2.169 1.998 2.044 2.028 + 0,8 %

Mecklenb.-Vorpommern - - - - - 689 544* 503 416 323 - 22,4 %

Niedersachsen 306 961 1.539 1.392 1.336 1.269 1.130 1.058 861 1.008 + 17,1 %

Nordrhein-Westfalen 1.049 2.704 5.928 5.432 5.330 5.337 4.848 4.622 4.432 4.179 - 5,7 %

Rheinland-Pfalz 342 494 710 629 657 648 655 593 585 573 - 2,1 %

Saarland 76 90 248 243 257 220 207 163 164 153 - 6,7 %

Sachsen - - - - 2.614 1.624 1.374 1.101 1.000 872 - 12,8 %

Sachsen-Anhalt - - - - - 607 424 307 280 225 - 19,6 %

Schleswig-Holstein 118 258 657 569 564 663 613 566 600 642 + 7,0 %

Thüringen - - - - 1.139 503 348 233 200 180 - 10,0 %

Bundesgebiet gesamt 7.621 18.423 25.606 24.032 32.500 28.131 25.496 22.882 22.418 21.751 - 2,9 %

Anzahl der Mietwagenunternehmen zwischen 1960 und 2012Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012 Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012 Veränderung 2008 - 2012Baden-Württemberg 1.808 1.055 886 803 741 779 879 853 968 1.005 + 3,8 %

Bayern 2.081 1.736 1.112 1.049 934 905 1.128 1.078 1.267 1.407 + 11,0 %

Berlin 113 339 103 140 170 158 226 244 284 305 + 7,4 %

Brandenburg - - - - - 236 258 346 364 400 + 9,9 %

Bremen 117 81 28 9 3 36 24 29 31 33 + 6,5 %

Hamburg 101 35 25 38 34 47 56 59 54 74 + 37,0 %

Hessen 1.067 827 467 510 476 428 621 632 733 795 + 8,5 %

Mecklenb.-Vorpommern* - - - - - 41 64 141 214 210 - 1,9 %

Niedersachsen 2.126 1.462 986 927 725 751 719 874 594 753 + 26,8 %

Nordrhein-Westfalen 2.612 2.379 1.331 1.120 1.136 1.037 1.027 1.140 1.392 1.526 + 9,6 %

Rheinland-Pfalz 845 686 690 614 550 472 461 495 468 500 + 6,8 %

Saarland 245 145 97 86 108 43 66 56 65 67 + 3,1 %

Sachsen - - - - 113 232 420 498 600 631 + 5,2 %

Sachsen-Anhalt - - - - - 85 183 214 256 270 + 5,5 %

Schleswig-Holstein 675 377 296 258 289 223 256 170 212 163 - 23,1 %

Thüringen - - - - 33 122 189 226 262 292 + 11,5 %

Bundesgebiet gesamt 11.790 9.122 6.021 5.654 5.500 5.596 6.577 7.055 7.764 8.431 +8,6 %

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

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99BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Entwicklung Zahl der Unternehmen

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Taxi- und Mietwagenunternehmer mit „Mischkonzession“Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012 Veränderung 2008 - 2012

Baden-Württemberg 259 396 196 209 181 251 229 215 221 225 + 1,8 %

Bayern 513 615 692 580 534 417 409 316 286 185 - 35,3 %

Berlin 1 32 - - - - - - - - 0,0 %

Brandenburg - - - - - 81 95 114 104 142 +36,5 %

Bremen - 16 - - - - - - - - 0,0 %

Hamburg 29 20 - - - - - - - - 0,0 %

Hessen 177 234 113 113 122 100 113 87 84 87 + 3,6 %

Mecklenb.-Vorpom.* - - - - - 10 10 2 1 1 0,0 %

Niedersachsen 290 353 215 135 129 75 63 97 70 60 - 14,3 %

Nordrhein-Westfalen 452 814 120 45 37 39 32 50 17 14 - 17,6 %

Rheinland-Pfalz 138 174 59 51 50 38 47 35 26 30 + 15,4 %

Saarland 16 48 9 14 16 14 11 9 10 10 0,0 %

Sachsen - - - - 219 197 197 207 176 155 - 11,9 %

Sachsen-Anhalt - - - - - 141 135 139 121 96 - 20,7 %

Schleswig-Holstein 134 271 62 83 107 120 132 123 108 105 - 2,8 %

Thüringen - - - - 98 150 141 178 195 183 -6,2 %

Bundesgebiet gesamt 2.009 2.973 1.466 1.230 1.850 1.633 1.614 1.572 1.419 1.293 - 8,9 %

Taxi- und Mietwagenunternehmer ohne „Mischkonzession“Sondererhebung des BMVI, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2012

Land 1960 1970 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 2012 Veränderung 2008 - 2012

Baden-Württemberg 221 336 365 322 322 321 414 361 390 451 + 15,6 %

Bayern 104 282 196 261 261 291 391 489 533 613 + 15,0 %

Berlin 6 - - - - - - 13 0 52 + 5.200 %

Brandenburg - - - - - 157 222 203 172 186 + 8,1 %

Bremen 13 7 7 12 12 2 3 8 5 5 0,0 %

Hamburg 9 12 7 4 4 - - - 11 15 + 36,4 %

Hessen 87 148 203 191 191 200 292 303 371 349 - 5,9 %

Mecklenb.-Vorpom.* - - - - - 158 209 199 202 164 - 18,8 %

Niedersachsen 148 317 387 405 405 460 489 511 394 538 + 36,5 %

Nordrhein-Westfalen 636 886 937 850 850 841 963 916 929 984 + 5,9 %

Rheinland-Pfalz 63 181 258 231 231 225 267 199 223 227 + 1,8 %

Saarland 72 93 52 98 98 66 69 74 61 60 - 1,6 %

Sachsen - - - - 31 313 401 447 436 436 0,0 %

Sachsen-Anhalt - - - - - 162 209 208 215 224 + 4,2 %

Schleswig-Holstein 71 111 117 97 97 117 100 84 66 56 - 15,2 %

Thüringen - - - - 82 143 194 204 174 168 - 3,4 %

Bundesgebiet gesamt 1.430 2.373 2.529 2.471 2.700 3.456 4.223 4.219 4.182 4.528 + 8,3 %

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

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100 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

bis 1990 nur alte Bundesländer

bis 1990 nur alte Bundesländer

Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagenverkehr

Personenkilometer im Taxi- und Mietwagenverkehr

Ursprungsdaten: „Verkehr in Zahlen“, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.Ab 1996 eigene Schätzungen basierend auf den Angaben von ausgewählten Taxizentralen.

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101BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Einnahmen im Taxi- und Mietwagenverkehr

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

bis 1990 nur alte Bundesländer

Ursprungsdaten: „Verkehr in Zahlen“, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.Ab 1996 eigene Schätzungen basierend auf den Angaben von ausgewählten Taxizentralen.

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102 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Der Beruf des Taxi- und Mietwagenfahrers gehört auf-grund seiner langen Arbeitszeit, aber auch wegen dermit dem ständig steigenden Individualverkehr in denGroßstädten zwangsläufig verbundenen Hektik zu ei-nem der anstrengendsten Berufe der heutigen Zeit.Leider gehört er auch zu einem der gefährlichsten,Raubüberfälle auf Taxifahrerinnen und Taxifahrer ge-hören weiterhin zur Tagesordnung.

So wurden 2016 wieder 237 Kolleginnen und Kollegenbei Überfällen und Tätlichkeiten verletzt. Leider war in2015 erstmalig nach 2011 auch wieder ein Mordopferzu beklagen, 285 Fahrer und Fahrerinnen wurden ver-letzt. Auch wenn die Zahl der Tötungsdelikte sinkt und seit2008 ein Rückgang der Verletztenzahlen verzeichnetwerden kann, wäre eine Entwarnung bei der Sicher -heits lage voreilig: von 1985 bis 2016 wurden insgesamt85 Taxifahrer und Taxifahrerinnen ermordet und über10.500 bei Überfällen und Tätlichkeiten verletzt! Hinzukommt noch eine beachtliche Dunkelziffer durch Fälle,die von der Statistik der gesetzlichen Unfallver -sicherung (Berufsgenossenschaft für Transport undVerkehrswirtschaft, BG Verkehr) nicht erfasst werden.

Festzuhalten ist: praktisch täglich wird ein Taxifahrerin Deutschland auch körperlich Opfer eines Überfalls.

Die hohe Zahl der ermordeten sowie bei Überfällen ver-letzten Taxifahrer und Taxifahrerinnen zeigt vor allem,dass die intensiven Anstrengungen zur Verbesserungder Sicherheitslage im Taxi fortgesetzt werden müssen.Blinkende Dachzeichen, diverse Verbesserungen in denTaxiausstattungen der Fahrzeughersteller, aber auchÜberfallschutzkameras sind solche Entwicklungen, zudenen die Unternehmen inzwischen greifen können.Absolute Sicherheit im Taxi wird aber wohl Illusion blei-

ben. Viele gutgemeinte und ambitionierte Vorschlägewie z.B. die schusssichere Trennscheibe im Fahrzeug -innenraum fanden weder bei Taxifahrern noch derKund schaft Akzeptanz. Der Schlüssel zur größtmögli-chen Sicherheit im Taxi liegt nach allen Erfahrungen inPrävention und den Vorzügen moderner Sicherheits -technik, die vor wenigen Jahren noch kaum denkbar er-schienen.

Neuen Auftrieb bekamen die nach Ansicht des BZP op-timalen, flächendeckend funktionierenden Ortungssys -teme auch durch den allgemeinen Trend zu vollautoma-tischen Vermittlungszentralen auf GPS-Ortungs-Basiskombiniert mit GPRS-Datenfunk. Durch den länder-übergreifend funktionierenden GPRS-Standard in denMobilfunknetzen steht ein flächendeckendes Mediumfür zeitgemäße Alarmsysteme zur Verfügung, die beientsprechender Zentralenausrüstung mit relativ gerin-gem Aufwand und vertretbaren Kosten installiert wer-den können.Die Ausrüstung praktisch der gesamten Bremer Taxi -flotte mit Überfallschutzkameras hat gezeigt, dass die-se enorme präventive Wirkung haben. In kurzer Zeit fieldie Anzahl der Überfälle auf einen Bruchteil der früherenWerte. Einer flächendeckenden Ausrüstung in der Bun -desrepublik stehen derzeit leider immer noch – teilweisenicht nachvollziehbare – Bedenken der Landesdaten -schutzbeauftragen entgegen.

Der BZP wird auch künftig mit seinen Ausschüssen je-der neuen Idee zur Verbesserung der Sicherheit aufge-schlossen gegenüberstehen und tatkräftig an der ge-nerellen Verbesserung der Sicherheitslage arbeiten. Esgibt also gute Ansätze, andererseits ist niemand sovermessen zu glauben, dass es einen absoluten Schutzgeben kann und wird. Überfälle werden leider auch inder Zukunft nicht zu verhindern sein, deren Anzahl zu

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

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103BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

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verringern ist aber ein realisti-scher und chancenreicher Ansatz.Im Jahre 1991 führten Vorstandund Aufsichtsrat der Taxi AutoZen trale Stuttgart e.G. dieTaxistiftung Deutschland ein, de-ren Aufgabe es ist, unschuldig inNot geratenen Opfern von Gewalt -verbrechen aus dem Taxi- undMiet wagengewerbe zu helfen undderen finanzielle Not zu lindern.Großen Auftrieb erhielt die Stif -tungstätigkeit durch den Beitrittdes Bundesverbandes im Jahre1993. Im Zusammenwirken mitden Stuttgarter Kollegen wurdeauch die Sitzverlegung der TAXI -stiftung Deutschland von Stutt -gart nach Frankfurt am Main zurGeschäftsstelle des BZP beschlos-sen. Der Vorstand der Stiftungsetzt sich zusammen aus den je-weils 3 gewählten Präsidiums -mitgliedern und dem Geschäfts -führer des BZP sowie den 3 Mit -gliedern des Vorstandes der TaxiAuto Zentrale Stuttgart e.G.

Im Jahr 2016 wurden den Kontender Taxistiftung 12.243,26 € ausSpenden und betrieblichen Geld -bußen gutgeschrieben. Für sat-zungsgemäße Zwecke – also dieBetreuung von Taxifahrerinnenund Taxifahrern sowie derenFamilienangehörige durch Gewäh -rung von Geldleistungen – wurden2016 in 4 Fällen insgesamt 16.000€ als Unterstützungsgelder aus-gegeben. Insgesamt leistete dieTAXIstiftung in den fünfundzwan-zig Jahren ihres Bestehens bisEnde 2016 715.048,95 € an Hilfs -zuwendungen.

Die Daimler AG spendete derTaxistiftung wie in den Vorjahren2.500 €, Kienzle Argo Taxi In -ternational drückte seine Ver -

bundenheit mit dem Gewerbedurch eine Spende von 500 € aus.Die Versicherungsagentur 4 U As -se kuranzmakler sammelte anläss-lich des 10. FirmenjubiläumsSpenden in Höhe von 195 €. Auch Taxizentralen und Taxiunter -nehmer zeigen ungebrochene Soli -darität und vorbildliches Enga ge -ment. So überwies der MünchenerIsarFunk 2.000 €, die Taxigenos -senschaft Nürnberg 1.000 €. DieTaxi München eG überwies 842,10€, die Hallo Taxi 3811 GmbH344,44 €.

Erhebliche Spenden von einzelnenTaxiunternehmern kamen von denHerren Richard Scholle aus BadKreuznach (500 €), Nader Arf -shari-Rahimzadeh aus Frankfurt(300 €) sowie David Lindner ausErfurt (250 €). Auch die diversenund meist schon sehr langjährigenDauerspender sollen hier erwähntwerden, so überwies z.B. der Stutt -garter Taxiunternehmer BerndGeisbüsch insgesamt 275 € undder Kollege Christoph Mensch ausKempten (Allgäu) 120 €.

Am 3. Juli 2016 verstarb der Ol -denburger Taxiunternehmer undfrühere BZP-Vizepräsident Hans-Günther Bartels, der auch im Vor -stand der TAXIstiftung aktiv war.Anlässlich der Trauerfeier spende-ten Taxiunternehmer, Taxizentralenund Privatpersonen insgesamt940 € für die TAXIstiftung.

Wir bedanken uns natürlich auchbei den zahlreichen nicht aus-drücklich erwähnten Spendern, dieeinen wichtigen Beitrag für dieArbeit der TAXIstiftung geleistethaben!

104 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

Taxifahrer und -fahrerinnen als Opfer von Überfällen

Jahr Verletzte Tote1985 253 21986 365 31987 290 41988 276 11989 261 51990 260 31991 323 41992 361 41993 384 21994 389 61995 337 101996 302 41997 208 21998 305 71999 298 32000 435 52001 412 52002 385 32003 485 -2004 465 12005 325 32006 419 12007 460 22008 262 -2009 259 12010 235 22011* 313 12012* 297 -2013* 293 -2014* 318 -2015* 285 12016* 237 -* Angaben ab 2011 Taxi + Mietwagen

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105BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisationsplan des BZP

Organisation des BZP

© Michael Linke

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106 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Michael Müller Präsident MX-Beteiligungsgesellschaft mbH Maschmühlenweg 52b 37081 Göttingen Telefon: (0551) 547050 Telefax: (0551) 376416 E-Mail: [email protected]

Hermann Waldner Vizepräsident Taxifunk Berlin TZB GmbH Persiusstr. 7 10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021101 Telefax: (0 30) 202021102 E-Mail: [email protected]

Peter Zander Vizepräsident Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi und Mietwagen e.V. Siemensstraße 1 40789 Monheim Telefon: (02173) 95990 Telefax: (02173) 959925 E-Mail: [email protected]

Organisation des BZP

Präsidium des BZP

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107BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Wolfgang Oertel Vorstandsmitglied Taxi-Genossenschaft Chemnitz eG Werner-Seelenbinder-Str. 13 09120 Chemnitz Telefon: (0371) 3690015 Telefax: (0371) 3690030 E-Mail: [email protected]

Roland Böhm Vorstandsmitglied Taxi-Zentrale Münster e.G. Krögerweg 14 48155 Münster Telefon: (0251) 987790 Telefax: (0251) 9577925 E-Mail: [email protected]

Frank Kuhle Vorstandsmitglied Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen- Unternehmen e.V. Engelhardstr. 6 81369 München Telefon: (089) 773077 Telefax: (089) 772462 E-Mail: [email protected]

Herwig Kollar Vorstandsmitglied Taxi-Union Frankfurt e. V. Heidelberger Str. 25 60327 Frankfurt am Main Telefon: (069) 230715 Telefax: (069) 231928 E-Mail: [email protected]

Weitere Vorstandsmitglieder

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108 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Adresse: Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e. V. (BZP) Gerbermühlstraße 9 60594 Frankfurt am Main

Telefon: +49 (69) 95 96 15 - 0

Telefax: +49 (69) 95 96 15 - 20

E-mail: [email protected] Internet: www.bzp.orgTwitter: twitter.com/bzporgFacebook: www.facebook.com/bzporg

Im Sekretariat der Hauptgeschäftsstelle Frankfurt am Main sind tätig: Margarete Reinhardt Mirja Schmidt Petra Kroll

Bürozeiten: Montag - Donnerstag 8.30 - 16.30 Uhr Freitag 8.30 - 15.30 Uhr

HauptstadtbüroAdresse: Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e. V. (BZP) Friedrichstraße 88 D-10117 Berlin

Telefon: +49 (30) 40 81 73 37 - 7

Telefax: +49 (30) 40 81 73 45 - 0

E-Mail: [email protected]

Organisation des BZP

Hauptgeschäftsstelle

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109BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. GF: Dipl.-Volksw. Peter Welling Geschäftsstelle Freiburg

Dipl.-Ing. Markus Strecker Weißerlenstr. 9 79108 Freiburg

Telefon: (07 61) 7 05 23 - 0 Telefax: (07 61) 7 05 23 - 20 E-Mail: [email protected] Internet: www.vv-baden.de

Geschäftsstelle Mannheim Marie-Curie-Straße 18 68219 Mannheim Telefon: (06 21) 87 55 49 - 10 Telefax: (06 21) 87 55 49 - 12 E-Mail:[email protected] Internet: www.vv-baden.de

Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V. GF: RA Dr. Timo Didier Hedelfinger Straße 25

70327 Stuttgart-Wangen Postfach 60 05 64 • 70305 Stuttgart Telefon: (07 11) 4 01 92 81 Telefax: (07 11) 42 38 10 E-Mail: [email protected] Internet: www.vv-wuerttemberg.de

Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V.GF: Frank Kuhle Engelhardstraße 6

81369 München Telefon: (0 89) 77 30 77 Telefax: (0 89) 77 24 62 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-bayern.de

Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. GF: Leszek Nadolski Storkower Str. 101

10407 Berlin Telefon: (0 30) 23 62 72 01 Telefax: (0 30) 3 44 60 69 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxiinnung.org

Die Mitglieder des BZPGesamtverzeichnis der ordentlichen Mitgliederdes BZPLandesverbände, Zentra-len und Regionalverbände

Sortierung: Zentralen nachStadt, Landesverbändenach Bundesland

Page 110: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxiverband Berlin, Brandenburg e.V. GF: Detlev Freutel Franklinstr. 18

10587 Berlin Telefon: (0 30) 24 33 54 08 Telefax: - E-Mail: [email protected] Internet: www.taxiverband-berlin.de

Taxi Deutschland Berlin e.V.GF: Ertan Ucar Persiusstr. 7

10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021310 Telefax: (0 30) 202021311 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxideutschland.eu

Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG GF: Bernd Ploke, Dietmar Schmidt Genthiner Straße 36

10785 Berlin Telefon: (0 30) 2 61 02 0 Telefax: (0 30) 2 61 02 13 0 E-Mail: [email protected] Internet: www.funk-taxi-berlin.de

TaxiFunk Berlin TZB GmbH GF: Hermann Waldner Persiusstr. 7

10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021101 Telefax: (0 30) 202021102 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxifunk.de

Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG GF: Hermann Waldner Persiusstr. 7

10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021101 Telefax: (0 30) 202021102 E-Mail: [email protected] Internet: www.wuerfelfunk.de

110 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP

Page 111: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Quality Taxi Vermittlungs GmbH GF: Hermann Waldner Persiusstr. 7

10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021101 Telefax: (0 30) 202021102 E-Mail: [email protected] Internet: www.qualitytaxi.de

Taxi Berlin TZB GmbH „CityFunk“GF: Hermann Waldner Persiusstr. 7

10245 Berlin Telefon: (0 30) 202021101 Telefax: (0 30) 202021102 E-Mail: [email protected] Internet: www.cityfunk.de

SpeedCab Taxifunk GmbHGF: Hermann Waldner Persiusstr. 7 10245 Berlin

Telefon: (0 30) 41404100 Telefax: (0 30) 41404200 E-Mail: [email protected] Internet: www.speedcab.de

Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. GF: Spyridon Athanasiou Eckendorfer Str. 91-93

33609 Bielefeld Telefon: (05 21) 97 11 222 Telefax: (05 21) 97 11 212 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxibielefeld.de

Funk-Taxi-Zentrale Hansa e.G.GF: Günther Lubkoll Treppenstr. 3 33647 Bielefeld Telefon: (05 21) 44 43 66 Telefax: (05 21) 44 43 70 E-Mail: [email protected] Internet: -

111BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Mitglieder des BZP

Organisation des BZP

Page 112: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxi Bochum eGGF: Christian Weidmann Ehrenfeldstr. 34 44789 Bochum

Telefon: (02 34) 3 33 00 10 Telefax: (02 34) 3 33 00 40 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxibochum.de

Taxi Bonn eGGF: Claus Lenz Mackestraße 32

53119 Bonn Telefon: (02 28) 55 55 500 Telefax: (02 28) 55 55 522 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxibonn.de

Fachvereinigung Personenverkehr • Verband für das Personenverkehrsgewerbe Landesverband Bremen e.V.GF: Fred Buchholz Jakobistr. 20

28195 Bremen Telefon: (04 21) 1 40 154 Telefax: (04 21) 1 40 188 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-bremen.de

Taxi Dortmund eG GF: Dieter Zillmann Königswall 42 44137 Dortmund

Telefon: (02 31) 90 60 - 0 Telefax: (02 31) 14 44 58 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-dortmund.de

Taxi-Düsseldorf eG GF: Dennis Klusmeier Kölner Straße 356 40227 Düsseldorf

Telefon: (02 11) 77 76 60 Telefax: (02 11) 77 76 70 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-duesseldorf.com

112 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP

Page 113: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxi-Funktaxi-Zentrale Duisburg e.G. GF: Hayati Karakas, Timur Vardar Im Schlenk 78 47055 Duisburg

Telefon: (02 03) 42 55 55 Telefax: (02 03) 41 17 04 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-duisburg.net

Taxi Essen e.G. GF: Michael Rosmanek Bottroper Straße 298a 45356 Essen

Telefon: (02 01) 8 66 54 Telefax: (02 01) 66 16 88 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxiessen.de

Taxi-Union Frankfurt e.V. GF: RA Herwig Kollar Heidelberger Straße 25 60327 Frankfurt am Main

Telefon: (0 69) 230715 Telefax: (0 69) 231928 E-Mail: [email protected] Internet: -

Taxi 33® Echo-Funk®

GF: Dieter Schlenker, Ufuk Gergin Heidelberger Straße 25 60327 Frankfurt am Main

Telefon: (0 69) 25 20 25 Telefax: (0 69) 25 00 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-frankfurt.de

Frankfurt’s TAXI-RUF® 23 oo 01 GF: Dieter Schlenker Heidelberger Straße 25

60327 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 25 20 25 Telefax: (0 69) 25 00 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-frankfurt.de

113BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Mitglieder des BZP

Organisation des BZP

Page 114: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxi Gelsen IG GF: Harald Grossmann Husemannstr. 59

45879 Gelsenkirchen Telefon: (02 09) 1 52 15 Telefax: (02 09) 1 52 14 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-gelsen.de

Taxi Hagen e.G.GF: Antonio Ascenso Gomes, Gottfried Kura, Jens Meckler Elberfelder Straße 89

58095 Hagen Telefon: (0 23 31) 12 55 55 Telefax: (0 23 31) 12 55 66 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxihagen.de

Taxi & Mietwagengenossenschaft Halle/Saale eG GF: Winfried Bahr Bergschenkenweg 55a 06118 Halle/Saale

Telefon: (03 45) 52 52 52 Telefax: (03 45) 52 52 566 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-halle.de

Taxen-Union Hamburg Hansa e. V. GF: Christian Brüggmann, Thomas Lohse Am Schiffbeker Berg 6a 22111 Hamburg

Telefon: (0 40) 211 73 61 Telefax: (0 40) 211 73 62 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxenunionhh.de

Hansa Funktaxi e.G. GF: Dirk Schütte Am Schiffbeker Berg 6 a 22111 Hamburg

Telefon: (0 40) 211 19 50 Telefax: (0 40) 211 17 341 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi211211.de

114 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP

Page 115: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxi-Dienst Hanau Stadt und Land e.G.GF: Dieter Schlenker, Marten Clüver Am Hauptbahnhof 14a

63450 Hanau Telefon: (0 61 81) 25 60 25 Telefax: (0 69) 25 12 12 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-hanau.de

Landesverband Hessen für das Personenbeförderungsgewerbe e.V. GF: Thomas Schmidt Breitenbachstr. 1

60487 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 79 20 78 13 Telefax: (0 69) 79 20 78 12 E-Mail:[email protected] Internet: www.taxiverband-hessen.de

Fachverband PKW-Verkehr Hessen e.V. GF: Dipl. oec. Mathias Hörning Königsplatz 59

34117 Kassel Telefon: (05 61) 7 18 17 Telefax: (05 61) 10 42 60 E-Mail: [email protected] Internet:www.fachverband-pkw.de

Taxi-Funk-Zentrale Karlsruhe eG GF: Oguz Balkan, Uwe Katzlirsch Auf der Breit 5 76227 Karlsruhe

Telefon: (0 721) 94 41 44 Telefax: (0 721) 94 41 43 0 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-ka.de

Krefelder Funktaxi-Besitzerverein GF: Dirk Gleixner Moltkeplatz 1 47799 Krefeld

Telefon: (0 21 51) 22222 Telefax: (0 21 51) 633553 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxiruf-krefeld.de

115BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Mitglieder des BZP

Organisation des BZP

Neue Adresse

Page 116: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

TAXI Ruf Köln wirtschaftliche Vereinigung Kölner Taxiunternehmer eG GF: Dipl.-Jur. (YU) Aleksandar Dragicevic Bonner Wall 37

50677 Köln Telefon: (0 221) 16 80 80 Telefax: (0 221) 16 80 81 17 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxiruf.de

Taxi Koblenz e.G.GF: Hans-Gerd Gutendorf Moselring 11

56073 Koblenz Telefon: (02 61) 5 79 04 84 Telefax: (02 61) 1 74 73 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-koblenz.org

Taxi Jakubiak GF: Michael Menrath Otto-Hue-Straße 10 45772 Marl

Telefon: (0 23 65) 4 44 00 Telefax: (0 23 65) 41 33 61 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-jak.de

Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg/Vorpommern e.V. GF: Toralf Keiler Wallstraße 66 19053 Schwerin

Telefon: (03 85) 71 71 71 Telefax: (03 85) 71 05 73 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxilandesverband-mv..de

IsarFunk Taxizentrale GmbH & Co. KGGF: Christian Hess, Hermann Waldner Rosenheimer Str. 139 81671 München

Telefon: (0 89) 45 05 41 12 Telefax: (0 89) 49 00 10 86 E-Mail: [email protected] Internet: www.isarfunk.de

116 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP

Page 117: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Taxi-Zentrale Münster e.G. GF: Roland Böhm, Edgar Moeller, Sven Kessler Krögerweg 14

48155 Münster Telefon: (02 51) 98 77 90 Telefax: (02 51) 98 77 92 5 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-60011.de

Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GNV) e.V. Fachvereinigung Taxi und Mietwagen GF: Gunther Zimmermann Lister Kirchweg 95

30177 Hannover Telefon: (05 11) 96 26 - 280 Telefax: (05 11) 96 26 - 289 E-Mail: [email protected] Internet: www.gvn.de

Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. GF: Holger Goldberg Siemensstr. 1

40789 Monheim Telefon: (0 21 73) 95 99 - 0 Telefax: (0 21 73) 95 99 - 25 E-Mail: [email protected] Internet: www.eurotaximesse.de

Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. GF: RA Dr. Michael Hoog Kölner Str. 356 40227 Düsseldorf

Telefon: (02 11) 77 76 61 Telefax: (02 11) 77 76 70 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-verband-nrw.de

Taxi-Funk Offenbach e.G.GF: Dieter Schlenker, Yvonne Schneider Daimlerstraße 1 63071 Offenbach

Telefon: (069) 80 22 2 Telefax: (069) 80 22 6 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-offenbach.de

117BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Mitglieder des BZP

Organisation des BZP

Page 118: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Funk-Taxi-Vereinigung Remscheid GF: Armin Schötz Lenneper Straße 2

42855 Remscheid Telefon: (0 21 91) 38 87 25 Telefax: (0 21 91) 591 80 88 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxizentrale-rs.de

Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. Fachvereinigung Droschken- und Mietwagenverkehr GF: Guido Borning LL.M. Moselring 11 (Postfach 201 431)

56073 Koblenz (56014 Koblenz) Telefon: (02 61) 494 - 330 Telefax: (02 61) 494 - 339 E-Mail: [email protected] Internet: www.vdv-rheinland.de

Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. Fachsparte Taxi und Mietwagen GF: RA Heiko Nagel Lauterstraße 17

67657 Kaiserslautern Telefon: (06 31) 3 71 61 - 0 Telefax: (06 31) 3 71 61 - 11 E-Mail: [email protected] Internet: www.vvrp.com

Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e.V. Fachvereinigung Taxi- und Mietwagenverkehr GF: Hartwig Schmidt Metzer Straße 123

66117 Saarbrücken Telefon: (06 81) 92 50 - 0 Telefax: (06 81) 92 50 - 190 E-Mail: [email protected] Internet: www.lvs-saar.de

Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. GF: Henry Roßberg Bodenbacher Str. 122

01277 Dresden Telefon: (03 51) 2 11 21 0 Telefax: (03 51) 2 11 21 91 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-lvs.de

Taxi-Zentrale Solingen e.G. GF: Ertan Cati, Cüneyd Ulupinar Kronprinzenstr. 32a 42655 Solingen

Telefon: (02 12) 1 20 88 Telefax: (02 12) 27 24 67 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxizentrale-solingen.de

118 BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP

Page 119: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

Landesverband Thüringen der Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. (LVT)GF: Michael Beer Postfach 1430 (Rudolf-Breitscheid-Str. 61) 04584 Altenburg (04600 Altenburg) Telefon: (0 34 47) 50 29 19 Telefax: (0 34 47) 83 77 64 E-Mail: [email protected] Internet: -

Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. Fachvereinigung PersonenverkehrGF: Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Martin Kammer In der langen Else 2

99098 Erfurt Telefon: (0 361) 6 53 09 0 Telefax: (0 361) 6 53 09 15 E-Mail: [email protected] Internet: www.ltv-thueringen.de

Funk-Taxi-Zentrale GbR GF: Michael Fuchs Poststraße 18 58452 Witten Telefon: (0 23 02) 5 20 02 Telefax: - E-Mail: [email protected] Internet: -

119BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Die Mitglieder des BZP

Organisation des BZP

Page 120: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

BZP - Geschäftsbericht 2016/2017120

Organisation des BZP

Athanasiou Spyridon BielefeldBahr Winfried Halle/SaaleBalkan Oguz KarlsruheBeer Michael AltenburgBöhm Roland MünsterBorning Guido KoblenzBuchholz Fred BremenCati Ertan SolingenClüver Marten HanauDornheim Jürgen Freiburg / MannheimDragicevic Aleksandar KölnEhret Michael StuttgartFreutel Detlev BerlinFuchs Michael WittenGergin Ufuk FrankfurtGleixner Dirk KrefeldGrossmann Harald GelsenkirchenGutendorf Hans-Gerd KoblenzHartmann Hans-Jörg SaarbrückenHess Christian MünchenKarakas Hayati DuisburgKeiler Toralf SchwerinKlusmeier Dennis DüsseldorfKollar Herwig / RA FrankfurtKuhle Frank MünchenKura Gottfried HagenLadwig Tanja HannoverLenz Claus BonnLohse Thomas HamburgLubkoll Günter BielefeldMenrath Michael MarlMüller Uwe KasselNadolski Leszek BerlinPloke Bernd BerlinRosmanek Michael EssenRoßberg Henry DresdenScheffel Peter KaiserslauternSchlenker Dieter FrankfurtSchmidt Thomas FrankfurtSchneider Yvonne OffenbachSchötz Armin RemscheidSchütte Dirk HamburgSchwuchow Wolfgang ErfurtUcar Ertan BerlinWaldner Hermann BerlinWeidmann Christian BochumZander Peter MonheimZillmann Dieter Düsseldorf

Der Erweiterte Vorstand

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121

TaxizentralenZuständig: Vorstandsmitglied Herwig KollarVertreter: Vorstandsmitglied Frank KuhleVorsitzender Wolfgang Pettau LV Niedersachsenstv. Vorsitzender Dennis Klusmeier Taxi Düsseldorf Wolfgang Suhr FP Nordrhein Hans-Peter Kratz LV Hessen Alfred Lehmair LV Bayern Thomas Lohse Taxen-Union Hamburg Hansa Christian Weidmann Taxizentrale Bochum Uwe Franz LV Sachsen Wolfgang Ziegler LV Bayern Ufuk Gergin Taxi Frankfurt eG Tim Grupe LV Niedersachsen Bernd Ploke WBT Berlin Nico Höttges FP Nordrhein

Technik und Digitalisierung Zuständig: Vorstandsmitglied Frank KuhleVertreter: Vorstandsmitglied Roland BöhmVorsitzender: Sven Kessler Taxi Münsterstv. Vorsitzender: Hans-Gerd Gutendorf Taxi Koblenz Dieter Schlenker Taxi Frankfurt eG Wolfgang Ziegler LV Bayern Bernd Ploke WBT Berlin Norbert Krink LV Hessen Thomas Voigt LV Sachsen Michael Frenzel LV Niedersachsen Toralf Keiler LV Mecklenburg-Vorpommern Michael Dickmann FP Nordrhein Spyridon Athanasiou Bieta Bielefeld Bernd Grubert Taxi Düsseldorf Karl Heinz Kitzinger LV Hessen Thomas Lohse Taxen-Union Hamburg Jürgen Dornheim LV Baden Torsten Hundertmark LV Niedersachsen Philipp Seloff LV Bremen Jens Schmiljun Taxi Berlin Frank Wenzel FP Nordrhein Rorbert Rümpelein LV Bayern Roman Marx Taxi Frankfurt Predrag Simic Bieta Bielefeld

Arbeit, Soziales und Fortbildung Zuständig: Vizepräsident Peter Zander Vertreter: Vorstandsmitglied Wolfgang OertelVorsitzender: Holger Goldberg FP Nordrheinstv. Vorsitzender: Guido Borning LV Rheinland Thomas Schmidt LV Hessen Friedrich Ahrens LV Niedersachsen Alfred Lehmair LV Bayern Christian Brüggmann Taxen-Union Hamburg Hansa Edgar Moeller Taxi-Zentrale Münster Martin Kammer LV Thüringen LTV

BZP - Geschäftsbericht 2016/2017

Ständige Ausschüsse

Organisation des BZP

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BZP - Geschäftsbericht 2016/2017122

Benjamin Sokolovic LV Niedersachsen Lea Steffanowski-Kerl LV Niedersachsen Predrag Simic Bieta Bielefeld

Haushalt und RevisionZuständig: PräsidiumKoordinator: Präsident Michael MüllerVorsitzender: Rolf Peters FP Nordrheinstv. Vorsitzender: Edgar Moeller Taxi Münster Heinz Eilts LV Niedersachsen Norbert Krink LV Hessen Spyridon Athanasiou Bieta Bielefeld Marten Clüver Taxi Frankfurt Georg Fox LV Saarland Dirk Schütte Hamburg Hansa Funktaxi Hans-Günther Kaufhold Taxi Düsseldorf Michael Frenzel LV Niedersachsen Georg Stich LV Bayern

Kundenorientierung, Marketing und VertriebZuständig: Vizepräsident Hermann WaldnerVertreter: Vorstandsmitglied Roland BöhmVorsitzender: Dirk Schütte Hamburg Hansa Funktaxistv. Vorsitzender: Jürgen Hartmann LV Niedersachsen Alfred Schildknecht LV Württemberg Bernd Schmidt LV Bayern Markus Gossmann FP Nordrhein Michael Dickmann FP Nordrhein Uwe Franz LV Sachsen Jens Schmiljun Taxi Berlin Hans-Peter Kratz LV Hessen Roman Marx Taxi Frankfurt Stefan Gödeke LV Niedersachsen Ertan Ucar Taxi Deutschland Berlin Spyridon Athanasiou Bieta Bielefeld Frank Goldschmidt LV Thüringen

Kranken- und SonderfahrtenZuständig: Vorstandsmitglied Wolfgang OertelVertreter: Vorstandsmitglied Herwig KollarVorsitzende: Gisela Spitzlei FP Nordrheinstv. Vorsitzende: Tanja Ladwig LV Niedersachsen Georg Stich LV Bayern Michael Beer LV Thüringen LVT Michael Ehret LV Württemberg Georg Terner LV Rheinhessen-Pfalz Fred Berges LV Nordrhein-Westfalen Spyridon Athanasiou Bieta Bielefeld Karl-Heinz Kirle TVB Berlin-Brandenburg Karl Heinz Kitzinger LV Hessen Fabian Hoffmann LV Niedersachsen Martin Kammer LV Thüringen LTV Hans-Jörg Hartmann LV Saarland Markus Gossmann FP Nordrhein

Organisation des BZP

Ständige Ausschüsse

Page 123: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

BZP - Geschäftsbericht 2016/2017 123

GewerbepolitikZuständig: PräsidiumKoordinator: Vizepräsident Peter ZanderVorsitzender: Hartwig Schmidt LV Saarlandstv. Vorsitzender: Guido Borning LV Rheinland Ingo Heuermann LV Bremen Frank Goldschmidt LV Thüringen LVT Thomas Schmidt LV Hessen Jürgen Dornheim LV Baden Henry Roßberg LV Sachsen Jens Meckler Taxi Hagen Holger Goldberg FP Nordrhein Sven Kessler Taxi-Zentrale Münster Markus Dalkilic Taxi Düsseldorf Wolfgang Ziegler LV Bayern Gunther Zimmermann LV Niedersachsen Thomas Lohse Taxen-Union Hamburg Hansa Karlheinz Gräßle LV Württemberg Bernd Ploke WBT Berlin Martin Kammer LV Thüringen LTV Simon Schlötel-Elmenhorst LV Niedersachsen Ufuk Gergin Taxi Frankfurt Ertan Ucar Taxi Deutschland Berlin Stephan Berndt Innung Berlin Predrag Simic Bieta Bielefeld

Sozialpolitischer AusschussZuständig: Präsident Michael MüllerVorsitzender: Holger Goldberg FP Nordrhein Friedrich Ahrens LV Niedersachsen Guido Borning LV Rheinland Christian Brüggmann Taxen-Union Hamburg Hansa Marten Clüver Taxi-Dienst Hanau Dr. Timo Didier LV Baden-Württemberg Jürgen Dornheim LV Baden Mario Franz LV Sachsen-Anhalt Ufuk Gergin Taxi 33 Echo-Funk Hans-Jürgen Hartmann LV Saarland Ingo Heuermann LV Bremen Martin Kammer LV Thüringen LTV Thomas Lohse Taxen-Union Hamburg Hansa Heiko Nagel LV Rheinhessen-Pfalz Dieter Schlenker Taxi Frankfurt eG Hartwig Schmidt LV Saarland Benjamin Sokolovic LV Niedersachsen Boto Töpfer LV Berlin-Brandenburg Ertan Ucar Taxi Deutschland Berlin Hans-Jürgen Zetzsche LV Sachsen Wolfgang Ziegler LV Bayern Gunther Zimmermann LV Niedersachsen

Ständige Ausschüsse

Organisation des BZP

Page 124: DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V ... - · PDF fileEinwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik 1.528 Einwohner pro Taxi Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte

BZP - Geschäftsbericht 2016/2017124

Adam Opel AG PKZ D 1-04 Verkauf an Gewerbekunden 65423 Rüsselsheim Internet: http://www.opeltaxi.de

CITROËN Deutschland GmbH Edmund-Rumpler-Str. 4 51149 Köln Telefon: 0176-13443738 Fax: 0220-2972-7131 E-Mail: [email protected] Internet: www.citroen.de Daimler AG Mercedes-Benz Cars Vertrieb Deutschland HPC V140 Mühlenstr. 30 10243 Berlin Telefon: 030-2694-0 Telefax: 030-2694-2504 E-Mail: [email protected] Internet: www.mercedes-benz.de/taxi

Ford-Werke GmbH Henry-Ford-Str. 1 50735 Köln Telefon: 0221-9017661 Telefax: 0221-9017484 E-Mail: [email protected] Internet: www.ford.de

Volkswagen AG Vertrieb an Sonderzielgruppen Taxi/Mietwagen Brieffach 1911 38436 Wolfsburg Telefon: 05361-925514 Telefax: 05361-95725514 E-Mail : [email protected] Internet: www.volkswagen-taxi.de Volkswagen Nutzfahrzeuge Verkauf an Sonderabnehmer Taxi und Mietwagen Brieffach 012/2873, Postfach 210580 30405 Hannover Telefon: 0170-6369028 Telefax: 0511-798999526 E-Mail: [email protected] Internet: www.volkswagen-nutzfahrzeuge.de/taxigewerbe DDS Digital Dispatch (Intl) Ltd St Ives Business Park Parson Green, St Ives PE27 4AA United Kingdom Telefon: 00 44 19 54 78 08 88 E-Mail: [email protected] Internet: www.digital-dispatch.co.uk

Finn Frogne GmbH Münzgasse 4 D-72070 Tübingen Telefon: (0 70 71) 79 20 90 Telefax: (0 70 71) 79 20 91 E-Mail: [email protected] Internet: www.frogne.de FMS GmbH Messendorfgrund 30 A-8042 Graz Telefon: 0043-316-406876-0 Telefax: 0043-316-406876-16 E-Mail: [email protected] Internet: www.fms.at

Außerordentliche Mitglieder des BZPFahrzeug-Industrie

Taxizubehör-Industrie

Organisation des BZP

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BZP - Geschäftsbericht 2016/2017 125

Organisation des BZP

Gefos Gesellschaft für offene Systeme mbH Lohbachstr. 12 58239 Schwerte Telefon: 02304-952900 Telefax: 02304-9529029 E-Mail: [email protected] Internet: www.gefos.net HALE electronic GmbH Eugen-Müller-Str. 18 A-5020 Salzburg Telefon: 0043-662-439011-0 Telefax: 0043-662-439011-9 E-Mail: [email protected] Internet: www.hale.at

Interfacom S.A. - Taxitronic Perú 104 E-08018 Barcelona (Spanien) Telefon: 0034-93266 2030 Telefax: 0034-93303 3403 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxitronic.com Seibt & Straub GmbH Taubenstr. 10 70199 Stuttgart Telefon: 0711-96729-0 Telefax: 0711-96729-49 E-Mail: [email protected] Internet: www.seibtundstraub.de Kienzle Argo Taxi International GmbH Alboinstr. 56 12103 Berlin Telefon: 030-79490055 Telefax: 030-79490012 E-Mail: [email protected] Internet: www.kati.de

Semitron S.A. Industrial Area of Sindos 57022-Gr Thessaloniki, Greece Telefon: 00 30 23 10 79 69 63 Telefax: 00 30 23 10 79 65 63

E-Mail: [email protected] Internet: http://taxi.semitron.gr/de.html Telekom Deutschland GmbH Geschäftskunden Fuhlsbüttler Str. 29 22305 Hamburg Telefon: 0800 330 5667 Telefax: 0391-580103053 E-Mail: [email protected] Internet: https://geschaeftskunden.telekom.de/vertriebsseiten/bzp

Ingenico Payment Services GmbH Daniel-Goldbeck-Str. 17-27 40880 Ratingen Telefon: (0 21 02) 973-146 Telefax: (0 21 02) 973-418402 E-Mail: [email protected] Internet: www.payment-services.ingenico.com

MuchⓇ Autohaus GmbH Gewerbering 18 83646 Bad Tölz Telefon: 08041-78890 Telefax: 08041-78 89 33 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxifahrzeuge.de

Außerordentliche Mitglieder des BZP

Telekommunikation

Taxi-Spezialanbieter

und Dienstleister

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BZP - Geschäftsbericht 2016/2017126

PRÄVENT GmbH Betriebsmedizin und Arbeitssicherheit Wellinghofer Amtsstr. 33 44265 Dortmund Telefon: 0231-292780-21 Telefax: 0231-292780-23 E-Mail: [email protected] Internet: www.praevent-gmbh.de

mobile GARANTIE Deutschland GmbH Knibbeshof 10A 30900 Wedemark

Telefon: 0800-2007060 Telefax: 0800-20070606 E-Mail: [email protected] Internet: www.mobile-garantie.de

VdK Versicherung der Kraftfahrt SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Joseph-Scherer-Str. 3 44139 Dortmund Telefon: 0231-1357315 Telefax: 0231-135137315 E-Mail: [email protected] Internet: www.vdk-online.de

Außerordentliche Mitglieder des BZP

Versicherungswirtschaft

Organisation des BZP

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127BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

Literaturverzeichnis für das Taxi- und Mietwagengewerbe

Geschäftsbericht des BZP

Fielitz / GrätzPersonenbeförderungsgesetz, Kommentar zum gesamten PersonenbeförderungsrechtBand 1 und 2, 74. Aktualisierungslieferung 2017, Luchterhand Verlag, Neuwied

Bidinger Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen VorschriftenBand 1 und 2, 1. Ergänzungslieferung 2017, Erich Schmidt Verlag, Berlin

Thomas GrätzDas Personenbeförderungsgesetz - erläutert für Taxi- und Mietwagenunternehmen1. Auflage 2016, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München

Thomas GrätzFachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer10. Auflage 2017, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München

Thomas GrätzFachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer - Prüfungstest6. Auflage 2016, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München

Herwig W. Kollar / Ufuk GerginTaxi-Handbuch - Leitfaden für Taxi- und Mietwagenunternehmer27. Auflage 2017, Huss-Verlag GmbH, München

Betriebsführung - Informationen & Tipps für Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer2003, Selbstverlag BZP

Verordnung einer Krankenbeförderung. Richtig?!2001, Selbstverlag BZP

Mehr Fahrgäste durch mehr Freundlichkeit, Service und Preiswürdigkeit10. Auflage 2014, Selbstverlag BZP

Taxi fahren - aber Sicher!3. Auflage 2008, Selbstverlag BZP

TAXIstars-KonsortiumBesser ausgebildete Taxifahrer für mehr Sicherheit und bessere Wettbewerbsfähigkeit auf der Straße rund um die Uhr1. Version 2015

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen Differenzierte Bedienung im ÖPNV2. Auflage 2009, Eurailpress

Verband Deutscher VerkehrsunternehmenTaxi-Einsatz im öffentlichen PersonennahverkehrNeuauflage 1993, ALBA Fachverlag GmbH & Co. KG, Düsseldorf

BZP-Report, Selbstverlag, erscheint 4 mal jährlich als Beilage im „SicherheitsProfi“ (BG Verkehr) sowie 4 mal digital und kostenlos (Anmeldung unter www.bzp-report.de)

taxi heute, Huss-Verlag GmbH, München

TAXI times, taxi-times Verlags GmbH, München

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128 BZP - Geschäftsbericht 2016 / 2017

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