+ All Categories
Home > Documents > Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Date post: 12-Jan-2017
Category:
Upload: vannguyet
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
5
Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 336-339 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906302 . Accessed: 10/06/2014 12:10 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 336-339Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906302 .

Accessed: 10/06/2014 12:10

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht.

Vom 24. Oktober 1919. (Reichs-Gesetzbl. 1919 S. 1820.)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (R.G.B1. S. 1540) wird hiermit im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts- minister und mit Zustimmung des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 10 Mitgliedern angeordnet:

§ 1. Zins- oder Gewinnanteilscheine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rück-

zahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren dürfen nur Banken, und zwar nur solchen Banken zur Einlösung, Beleihung oder Gutschrift übergeben und nur von solchen Banken zu diesen Zwecken angenommen werden, bei denen das ganze Wertpapier oder der Zins- oder Gewinnanteilscheinbogen mit dem Erneuerungsscheine hinterlegt sind.

Befindet sich das Wertpapier im Ausland oder im Gowahrsam eines Dritten im Inland, so muss die einlösende inländische Bank im Besitz eines mit einem Stückeverzeichnisse versehenen urkundlichen Nachweises (Hinterlegungs-, Ver- pfändungsschein) über die anderweite Aufbewahrung des Wertpapiers sein.

Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten auch Sparkassen und Kredit- genossenschaften sowie weiter alle Personen und Unternehmungen, die geschäfts- mässig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben.

Dar Verkehr mit den im Abs. 1 bezeichneten Werten von Bank zu Bank wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.

§ 2.

Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung, wenn der Eigentümer der Wertpapiere im Ausland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat und für das Einkommen aus den Wertpapieren im Inland nicht steuerpflichtig ist. Die Einlösung, Beleihung oder Gutschrift darf jedoch in diesem Falle nur erfolgen, wenn der Eigentümer eine eidesstattliche Erklärung nach einem von dem Reichsminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abgibt, dass die nach Nennwert, Gattung und üblichen Unterscheidungsmerkmalen aufzuführenden Wertpapiere sein Eigentum sind, dass die eingereichten Zins- oder Gewinn- scheine zu den in seinem Eigentume befindlichen Stücken gehören, dass er für das Einkommen aus den Wertpapieren in Deutschland nicht steuerpflichtig ist und dass er weder mittelbar noch unmittelbar im Auftrag oder für Rechnung einer dritten Person handelt, die einer Besteuerung in Deutschland unterliegt.

Die eidesstattlichen Erklärungen müssen den aus dem Ausland zur Ein- lösung eingeführten Werten beigefügt sein. Die Banken sind verpflichtet, diese Erklärungen 3 Jahre lang aufzubewahren.

336

This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht v. 24. Okt. 1919» ggy

§3. Die Vorschriften des § 1 finden ferner keine Anwendung, wenn der Eigen-

tümer dem für ihn zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis seines Besitzes an Wertpapieren unter Angabe des Nennwerts, der Gattung und der üblichen Unter- scheidungsmerkmale in doppelter Ausfertigung einreicht. Pie eine Ausfertigung verbleibt bei den Veranlagungsakten, während die andere dem Eigentümer mit einem Bestätigungsvermerke des Finanzamts über die Anmeldung zurückgegeben wird. Legt der Eigentümer das mit dem Bestätigungsvermerke des Finanzamts versehene Verzeichnis einer Bank oder einer zur Einlösung oder Zahlung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen bestimmter Wertpapiere berechtigten oder ver- pflichteten Stelle vor, so. kann diese die Zins- oder Gewinnanteilscheine der in dem Verzeichnis aufgeführten Wertpapiere oder etwaige ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke auch ohne Beachtung der im § 1 gegebenen Vorschriften einlösen, beleihen oder gutschreiben.

§4· Die Banken haben, falls durch die Reichsabgabenordnung nicht weitergehende

Vorschriften eingeführt werden, dem für den Ort ihrer Niederlassung (Zweig- niederlassung) zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 1920 ein Verzeichnis ihrer Depotkunden (§1), soweit sie Reichsangehörige sind oder im Inland ihren Sitz oder Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, unter Angabe der Firma und des Sitzes, des Namens, Vornamens und Wohn- oder Aufenthaltsorts, nach dem Stande vom 30. Juni 1919 mitzuteilen und Zugänge in dem Bestände der Kunden bis zum Ablauf des jeweils folgenden Halbjahrs, erstmalig zum 31. März 1920 nach dem Stande vom 31. Dezember 1919, anzuzeigen.

§ö. Der Reichsminister der Finanzen kann in den Fällen der §§ 1 - 4 Erleich-

terungen gewähren.

§6. Die Banken und die im § 3 genannten Einlösungsstellen sollen in der Regel

mindestens einmal im Jahre durch einen besonderen Prüfungsbeamten, der sich bei jedem Landesfinanzamt befindet, daraufhin geprüft werden, ob sie die ihnen durch die Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November 1918 (R.G.B1. S. 1325), durch das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (R.G.B1. S. 1540) sowie durch die vor- stehenden Vorschriften übertragenen Aufgaben erfüllen. Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen.

Dem Prüfungsbeamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- lichenfalls auch die hinterlegten Wertpapiere und die Geschäftsbücher der Bank zur Einsicht vorzulegen.

Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Ver- langen durch eine mit einem Amtsstempel versehene Ausfertigung des ihm er- teilten Prüfungsauftrags auszuweisen.

Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.

Ueber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unterschreibende Aufzeichnung zu machen und dem zuständigen Landes- finanzamt zu übergeben.

§ 7. Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 1, 2 u. 3 Zins- oder Ge-

winnanteilscheine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Wertpapiere zur Einlösung bringt, wird mit Geldstrafe von 100 M. bis zu 100,000 M. und mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Finanzarchiv. XXXVII. Jahrg. 337 22

This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

338 Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht v. 24. Okt. 191».

Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Werte sind durch Urteil zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

§8.

Banken, deren Geschäftsbetrieb zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen gegen die Kapital- abwanderung in das Ausland vom 21. November 1918 (R.G.B1. S. 1325), das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (R.G.B1. S. 1540) und die Vorschriften dieser Verordnung geführt hat, und denen gegenüber weitere Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie keine Gewähr für die Erfüllung der ihnen durch die vorerwähnten Vorschriften übertragenen Aufgaben bieten, kann der Geschäftsbetrieb durch schriftliche, dem Geschäfts- inhaber zuzustellende Verfügung des Landesfinanzamts ganz oder in bezug auf bestimmte Geschäftszweige untersagt werden. Vorher ist der Bank Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Untersagung muss ferner die Anhörung der zuständigen amtlichen Handelsvertretung vorangehen. Die Verfügung des Landesfinanzamts ist mit Gründen zu versehen. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Die Wirkung der Verfügung des Landesfinanzamts erstreckt sich nur auf die Niederlassung (Zweigniederlassung) der Bank, für deren Geschäftsbetrieb die für die Untersagung massgebenden Tatsachen festgestellt worden sind. Sind Zweigniederlassungen der Bank in den Bezirken anderer Landesfinanzämter vor- handen, so ist letzteren eine Abschrift der Verfügung mitzuteilen.

Gegen die Verfügung des Landesfinanzamts ist innerhalb 2 Wochen nach deren Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu- lässig. Dieser entscheidet im Beschlussverfahren in der Besetzung von fünf Mit- gliedern. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann der Reichsminister der Finanzen in besonderen Fällen nach Anhörung der zu- ständigen amtlichen Handelsvertretung die sofortige Wirksamkeit der Verfügung des Landesfinanzamts aussprechen.

Ist die Untersagung erfolgt, so kann das Landesfinanzamt die Wieder- aufnahme des Geschäftsbetriebs gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens 1 Jahr verflossen ist.

Banken haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebs dem Landesfinanz- amt hiervon Anzeige zu machen.

§9. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§4, 5, 6

Abs. 2 u. 4 und § 8 Abs. 6 werden mit Geldstrafe bis zu 50,000 M. und mit Ge- fängnis bis zu 1 Jahr oder mit einer dieser (Strafen bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einer nach § 8 erlassenen Verfügung des Landesfinanzamts zuwider den Geschäftsbetrieb einer Bank fortführt oder wieder eröffnet.

§ 10.

Wer offen oder in verschleierter Form durch Anzeigen, Versendung von Drucksachen, Schriften oder in anderer Weise gegenüber einem größeren Personen- kreise sich dazu erbietet, zum Zwecke der Verletzung oder Umgehung der Ver- ordnungen und Gesetze gegen die Kapitalabwanderung oder Steuerflucht Rat zu erteilen, Beistand zu leisten oder Gelegenheit nachzuweisen, wird mit Geld- strafe bis zu 100,000 M. und mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine strengere Strafe ver- wirkt ist.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten An- zeigen usw. vorsätzlich verbreitet.

338

This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsche Reichsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht. Vom 24. Oktober 1919

Deutsche Reicbsverordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht v. 24. Okt. 1919. 3g g

§11. Alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sowie die Notare sind ver-

pflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die ihnen zur Kenntnis kommen, der Steuerbehörde mitzuteilen.

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1919 in Kraft.

Anlage. Vorderseite.

Eidesstattliche Erklärung.

τ Ι Γ I hiemit an Eides Statt das folgende: Ich τ erklare 1. Die auf der Rückseite dieser Erklärung nach Nennwert, Gattung und üblichen

Unterscheidungsmerkmalen aufgeführten Wertpapiere sind Eigentum. unser

2. Die von zur Einlösung eingereichten Zins- oder Gewinnanteilscheine ge- uns hören zu den auf der Rückseite aufgeführten Wertpapieren.

8. Für das Einkommen aus den auf der Rückseite aufgeführten Wertpapieren - ; - - - - in Deutschland nicht steuerpflichtig, sind wir

4. Die Einlösung der eingereichten Zins- oder Gewinnanteilscheine erfolgt weder mittelbar noch unmittelbar für Rechnung einer dritten Person, die einer Be- steuerung in Deutschland unterliegt.

Ort und Datum: [(Muss vom Ein- I reicher hand-

„T , A , . , 1 schriftlich aus- „T Wohnort , A und , Adresse . , : (gefüllt werden.)

Eigenhändige Unterschrift :

Rückseite.

Serie Bezeichnung des Wertpapiers Litera Nennwert

Nummer

339

This content downloaded from 195.34.79.160 on Tue, 10 Jun 2014 12:10:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended