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Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924

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Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 136-143 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906523 . Accessed: 17/06/2014 09:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.253 on Tue, 17 Jun 2014 09:01:07 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924

Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 136-143Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906523 .

Accessed: 17/06/2014 09:01

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Deutsche Reichsschnldenordnung. Yom 13. Februar 1924. (R.G.B1. 1924 I Nr. 12 S. 95.)

Auf Grand des Ermachtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (R.G.B1. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach AnhSrung eines Ausschusses des Reichstags und des Reichsrats:

§i. Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Eredits fur das Reich

gemass Artikel 87 der Reichsverfassung erfolgt durch Ausgabe von Schuld- verschreibungen oder Schatz&nweisungen, Eingehen von Wechselverbindlich- keiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlosung fallig oder zuriickgekauft, oder werden Darlehen zuriickerstattet, so wachst der fiir die EinlBsung, den Riickkauf oder die Riickerstattung erforder- liche Betrag dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die dafur durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ubersteigt.

Ueber die Ausfiihrung der Kreditgesetze hat der Reichsminister der Finanzen dem Reichsrat und dem Reichstag jahrlich Bericht zu erstatten.

§2. Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorubergehenden Verstarkung von Be-

triebsmitteln durfen die Ausgaben von Schuldverschreibungen und Schatz- anweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Sie k5nnen wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils um- laufenden noch nicht falligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisangen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen HSchstbetrag nicht iiberschreiten.

§3. Wann, in welchen Betragen und unter welchen Bedingungen Schuldver-

schreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind, bestimmt der Reichsminister der Finanzen, soweit nicht das Ereditgesetz Vorschriften dariiber enthalt. Er ist ermachtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Fiir die Schuldverbindlichkeiten kann er an Gegenstanden, die zum VermSgen des Reichs gehSren, Sicherheiten bestellen.

Die zur vorubergehenden Verstarkung der Betriebsmittel bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen durfen nicht sp'ater als 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, fiir das die Verstarkung zugelassen ist, fallig werden.

§4. Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, nebst

den zugehdrigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Scnuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Urn- schreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemass §§ 7 und 11 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.

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Deuteche Reicheschuldenordnung. Vom 18. Februar 1924. jgy

Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel fiir die Einlosung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder fttr die Rttck- erstattung yon Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, smd dem Reichsminister der Finanzen auf Verlangen von der Reichs- schuldenverwaltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfttgung zu stelien, an dem die einzulCsenden Schuldurkunden oder die zuriickerstatteten Darlehen fallig werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuld- urkunden beginnen soil. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelosten oder umge- tauschten Schuldurkunden oder zuriickerstatteten Darlehen beginnen.

§5. Fttr die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die Namensunterschrift

von mindestens zwei Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung erforderlich. Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen

genttgen im Wege der mechanischen Vervielfaltigung hergestellte Namens- unterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§6. Die Giiltigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namens-

unterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfaltigung hergestellt sind, hangt davon ab, dass die Schuldurkunden vorschriftsmassig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Reichsanzeiger be- kanntzumachen.

§7. Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so

gilt zugunsten des Reichs der in der Urkunde Benannte als Glaubiger. Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes er-

gibt, von der Reichsschuldenverwaltung auf den Namen eines anderen umge- schrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Glaubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde ubergegangen sind.

§8. Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten,

kftnnen durch Indossament ubertragen werden. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde

auf den Indossatar iiber. Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die

Prufung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Her- ausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechsel- ordnung entsprechende Anwendung.

§9. Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatz-

anweisung benannten Glaubiger kann das Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Giiltigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Reiche unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt fur eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatz- anweisung gegenttber dem legitimierten Besitzer.

Das Reich ist nur gegen Aushandigung der Urkunde zur Leistung ver- pflichtet.

Die Vorschriften der §§ 803, 805 des Burgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

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jgg Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924.

§ 10. Eine Ehefrau bedarf zur Verfugung uber eine auf Namen oder an Order

lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Reiche gegeniiber nicht der Zustimmung des Ehemanns.

§"• Der Reicbsminister der Finanzen kann Bestimmungen dariiber treffen,

inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzan- weisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben wer- den diirfen.

Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, " dass dieser zur Verfugung fiber die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Keichs gilt der Inhaber als verfiigungsberechtigt.

§^12. Gegen Aush'andigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldver-

schreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Be- rechtigten umgeschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13. Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde

behauptet, so hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers fur die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die Vernichtung fur nachgewiesen erachtet.

Dasselbe gilt fur eine auf Namen oder an Order lautende Schuldver- schreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, dass er zur Zeit der Vernichtung verfugungsberechtigter Besitzer war.

§ 14.

Ist eine auf Namen an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatz- anweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens fur kraftlos erklart werden.

Die Vorschriften der § 799 Abs. 2 und des § 800 des Burgerliehen Gesetz- buchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15. Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklarung

aufgeboten, so kann der Antragsteller am Falligkeitstage die Zahlung des falligen Betrags gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrags fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von der Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

§ 16. Fur das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklarung einer

Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Amtsgericht, in dessen Be- zirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschliesslich zustandig.

Der Reichsminister der Finanzen kann bei der Ausgabe von Schuldver- schreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zustandig be- zeichnen.

§ 17. Fur abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804

Abs. 1 des Biirgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschliessung in dem Zinsschein nicht bestimmt ist.

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Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924. jgg

§ 18. Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatz-

anweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschiessen.

§ 19. Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen treffen:

1. iiber die Form der Antr'age auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Scbatzanweisungen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Ypllmacht zur Stellung solcher Antrage,

2. iiber die Form des Nachweises, dass der Antragsteller oder der Empfanger der Leistung zur Verfugung iiber die Schuldurkunde berechtigt ist,

3. iiber die Form der Umschreibung, 4. iiber die Satze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu be-

messen sind. § 20.

Die vom Reiche ausgestellten Wechsel- und Orderpapiere sind von der Wechselsteuer befreit.

Fiir die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschrei- bung oder Schatzanweisung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten darf eine Stempelabgabe nicht erhoben werden.

§21. Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertrag-

lichen Tilgungsfrist unterliegen, konnen in Buchschulden des Reichs umge- wandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichsschuldbuch. Das Nahere wird durch das Reichsschuldbuchgesetz bestimmt.

§22. Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung der in diesem

Gesetze geregelten Reichsschulden liegt der Reichsschuldenverwaltung ob. Der Reichsminister der Finanzen hat ihr die erforderlichen Betr'age rechtzeitig zur Verfugung zu stellen.

Die Anordnungen iiber die Ausfiihrung der Tilgung und iiber die Ver- wendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erlasst der Reichsminister der Finanzen, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen daruber ge- troffen sind. Die Bestimmungen iiber die Ausfiihrung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.

§ 23.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbstandig und unbedingt verant- wortlich :

a) fur die Erfullung der ihr in den §§4, 6 Abs. 2, 7, 11, Abs. 2, 12, 13, 14, Abs. 2 und 19 dieser Verordnung iibertragenen Aufgaben, insbesondere fiir die ordnungsmassige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Reichs,

b) fiir die gesetzm'assige Fiihrung des Reichsschuldbuchs, c) fiir die richtige Zahlungder nach den Gesetzen und Vertragsbedingungen

yom Reiche geschuldeten Zinsen und fiir die Tilgung des Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (§§ 22 dieser Verordnung),

d) fiir die gehorige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der vom Reiche eingelosten, zuriickerworbenen oder in Buchschulden umgewandelten Schuldurkunden.

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J40 Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924.

§ 24.

Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen Finanzver- waltung abgesonderte selbstandige Reichsbehftrde, unterhegt jedoch insoweit der oberen Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit der ihr nach § 23 beigelegten Unabhangigkeit vereinbar ist.

§ 25. Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend aus einem

Prasidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitgliedern. Dem Kollegium werden die erforderlichen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der President durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstalteste Mitglied des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitgliedern konnen standige Hilfsarbeiter und im Falle eines ausserordentlichen Bediirfnisses voriibergehend auch nichtstandige Hilfsarbeiter beschaftigt werden. Hilfsarbeiter diirfen, abgesehen von voriibergehenden Ver- tretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur be- schaftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein ffir allemal durch Be- schluss der Mitglieder diesen selbst vorbehalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Beratungen des Kollegiums iiber Angelegenheiten, welche zu ihrem Besch'aftigungsgebiete gehoren, mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Der President, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder der Reichs- schuldenverwaltung werden von dem Reichspr'asidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen nach Zustimmung des Reichsrats auf Lebens- zeit ernannt, und zwar die sonstigen Mitglieder nach AnhSrung des Kollegiums.

Die standigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Prasidenten vom Reich sprasidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen auf Lebenszeit ernannt, die nichst'andigen Hilfsarbeiter vom Prasidenten der Reichs- schuldenverwaltung berufen.

Die iibrigen Beamten werden vom Prasidenten der Reichsschuldenver- waltung ernannt, soweit nicht der Reichspr'asident das Ernennungsrecht ausiibt.

§ 27.

Zu Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltug k8nnen nur Personen er- nannt werden, die das 35. Lebensjahr uberschritten haben.

Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel die Befahigung zum Richteramt oder zum h5heren Verwaltungsdienst erlangt haben.

Der President und sein Stellvertreter durfen nicht der Reichsregierung oder einem Reichsministerium angehdren.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung die Genehraigung zur Uebernahme von Neben'amtern und Nebenbeschaftigungen zu erlauben, steht dem Prasidenten zu. Das gleiche gilt von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmi- gung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration verbunden ist.

§ 28. Der § 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. Mai 1873 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 (R.G.B1. S. 245) und des Artikel 1 der Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 (R.G.B1. I S. 999) findet auf die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.

Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehorden, der vorgesetzten Dienstbehorde oder des Dienst-

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Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924. 14.^

vorgesetzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse eingeraumt sind, ist hinsichtlich des Prasidenten, seines Stellvertreters, der sonstigen Mitglieder und der standigen Hilfsarbeiter der Reichsminister der Finanzen, hinsichtlich der tibrigen Beamten der Prasident der Reichsschuldenverwaltung zustandig. Zur Ausiibung der nach den §§ 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamten- gesetzes der obersten Reichsbehdrde zustehenden Befugnisse bedarf der Reichs- minister der Finanzen, soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zustimmung des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu hdren. Gegen die von dem Prasidenten der Reichsschuldenverwaltung ausgehende Yerhangung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister der Finanzen zulassig.

Im Sinne der §§ 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes ist der Prasident, im Sinne des §§ 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist das Kollegium die hdhere Reichsbehorde.

§ 29. Die Reichsschuldenyerwaltung fasst ihre Beschliisse mit Stimmenmehrheit ;

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prasidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Die ZahT der nach Massgabe des § 25 stimmberechtigten Hilfs- arbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl der neben dem Prasidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitglieder des Kollegiums nicht iibersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter grosser, so nehmen an der Abstimmung ausser den die Ange- legenheit bearbeitenden Hilfsarbeitern nur die dienstaltesten Hilfsarbeiter teil.

Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschaftsordnung zu er- lassen, die dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsschuldenaus- schusse mitzuteilen ist. Die Geschaftsverteilung erfolgt durch den Prasidenten.

§ 30.

Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie geloben:

keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu beurkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Yorschriften und Ermachtigungen nicht entsprechen, auch dafiir zu sorgen, dass die Reichs- schuld gehorig verzinst und getilgt wird, und sich von der Erfiillung dieser und der anderen der Reichsschuldenverwaltung mit selbstandi^er und unbedingter Verantwortung ubertragenen Obliegenheiten durch kerne Anweisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen. Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Reichsministers der Finanzen

sowie ein oder mehrere Mitglieder des Reichsschuldenausschusses beiwohnen*

§ 81. Der Reichsschuldenausschuss iibt die Aufsicht tiber alle der Reichs-

schuldenverwaltung unter eigener Verantwortung ubertragenen Geschafte aus. Der Reichsschuldenausschuss besteht aus 6 Mitgliedern des Reichsrats,

6 Mitgliedern des Reichstags und dem Prasidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

§ 32. Die in den Reichsschuldenausschuss zu entsendenden Mitglieder werden

vom Reichsrat aus den Mitgliedern seines Ausschusses fur Haushalt und Rech- nungswesen auf die Dauer ihrer Zugehorigkeit zu diesem Ausschuss, vom Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Reichstag gewahlt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amte.

§ 33. Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuss fuhrt der Prasident des Rechnungs-

hofs des Deutschen Reichs. Die Beschlttsse werden mit einfacher Stimmen- 899

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mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§ 34. Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichsschuldenausschusse regel-

massig die Monats- und Jahresabschltisse ihrer Kasse sowie ihre Geschafts- iibersichten zu ubersenden. Der Ausschuss ist berechtigt, von der Reichs- schuldenverwaltung Auskunft iiber die Verwaltung, den Bestand, die Ver- zinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mitzuteilen. Er hat min- destens einmal j'ahrlich eine ausserordentliche Prufung ihrer Geld- und Wert- papierbestande vorzunehmen ; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs heran- ziehen.

§ 35. Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung werden vom

Rechnungshofe des Deutschen Reichs nach vorheriger Prufung dem Reichs- schuldenausschusse zugestellt.

Der Reichsschuldenausschuss hat dem Reichsrat und dem Reichstag jahrlich iiber seine Tatigkeit sowie tiber die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Landesgesetze konnen die Rechtsverhaltnisse der von den Landern oder den ihnen angeh5renden offentlichen Korperschaften ausgegebenen Schuld- urkunden den Vorschriften der §§ 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln.

§ 37. Betrifft Aenderungen des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Oktober 1922 (R.G.B1. 1 S. 811).

§ 38. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, die Beamten der

Preussischen Haupt verwaltung der Staatsschulden nach naherer Vereinbarung mit dem Preussischen Finanzminister in den Reichsdienst zu ubernehmen.

Fiir diejenigen Mitglieder und standigen Hilfsarbeiter der Hauptver- waltung der Staatsschulden, welche in den Reichsdienst ubernommen werden, bedarf es im Hinblick auf die gemass § 11 der Reichsschuldenordnung vom 19. Marz 1900 (R.G.B1. S. 129) abgegebene Erklarung der Ableistung des im § 30 vorgesehenen Eides nicht.

§ 39. Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichsschuldenverwaltung auf

den Antrag des Preussischen Finanzministers und nach naherer Vereinbarung mit ihm die Verwaltung der Preussischen Staatsschulden nach Massgabe der hierfiir geltenden Preussischen Bestimmungen iibertragen.

§ 40. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 24 bis 30 dieser Verordnung wird

durch den Reichsminister der Finanzen bestimmt1). Die Reichsschuldenordnung vom 19. Marz 1900 (R.G.B1. S. 129) in der

Fassung der Gesetze vom 22. Februar 1904 (R.G.B1. S. 66) und 8. Marz 1922 (R.G.B1. S.-269) und der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (R.G.B1. 1 S. 982) das Gesetz, betreffend die Erganzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (R.G.B1. S. 325) sowie § 27 des Reich?schuldbuchgesetzes vom 6. Mai 1910

!) Durch VO. vom 26. Marz 1924 (R.G.B1. 1924 I Nr. 26 S. 379) wurde der 1. April 1924 bestimmt.

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Deutsche Reichsschuldenordnung. Vom 13. Februar 1924. j^g

(R.G.B1. S. 665) in der Fassung der Bekanntmachung des Reicbskanzlers vom 31. Mai 1910 (R.G.B1. S. 840) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausser Kraft.

Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. Marz 1900 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Ver- ordnung an deren Stelle.

§ 41. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem In-

krafttreten ausgestellten Schuldurkunden des Reichs Anwendung. Fiin die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten auf den Inhaber lautenden

Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gelten auch ferner die Vor- schriften der §§ 798 bis 802, 805, 806 des Biirgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung iiber das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklarung einer abhandengekommenen oder vernichteten Urkunde.

Unbertihrt bleiben die Vorschriften fur die Verwaltung der auf das Reich iiber gegangenen Landerschulden.

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