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derGemeinde Tiefenort Geburtstag Frau Stania, Marlen Frau Weber, Rosemarie ... 06.09. zum 68....

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14. Jahrgang Freitag, den 26. August 2016 Nr. 8 / 34. Woche Amtsblatt KRAYENBERGBOTE der Gemeinde Tiefenort E-Mail: [email protected] Internet: www.tiefenort.de mit Amtsblatt der Gemeinde Frauensee Blick auf Dönges Aufgenommen wurde es am „letzten Baum“ in der Weißendiezer Straße
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Page 1: derGemeinde Tiefenort Geburtstag Frau Stania, Marlen Frau Weber, Rosemarie ... 06.09. zum 68. Geburtstag Frau Drescher, Erika 07.09. zum 84. Geburtstag Herrn Dr. Eberhardt, Ernst 07.09

14. Jahrgang Freitag, den 26. August 2016 Nr. 8 / 34. Woche

AmtsblattKRAYENBERGBOTE

der GemeindeTiefenort

E-Mail: [email protected]: www.tiefenort.de

mit Amtsblatt der Gemeinde Frauensee

Blick auf Dönges

Aufgenommen wurde es am „letzten Baum“

in der Weißendiezer Straße

Page 2: derGemeinde Tiefenort Geburtstag Frau Stania, Marlen Frau Weber, Rosemarie ... 06.09. zum 68. Geburtstag Frau Drescher, Erika 07.09. zum 84. Geburtstag Herrn Dr. Eberhardt, Ernst 07.09

Amtsblatt der Gemeinde Tiefenort - 2 - Nr. 8/2016

Sprechzeiten

Gemeindeverwaltung TiefenortBauverwaltung, Finanzverwaltung, Standesamt, Hauptamt, EinwohnermeldeamtMontag ......................... 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 UhrDienstag ...................... 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 UhrMittwoch .................................................................. geschlossenDonnerstag .................. 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 UhrFreitag.............................................................. 09.00 - 12.00 UhrBürgermeister-SprechtagDonnerstag .................. 10.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.00 UhrTel.: ........................................................................03695/82760

MietersprechzeitenSprechzeiten der WohnungsverwaltungDie Sprechzeiten der Wohnungsverwaltung finden jeden 3. Don-nerstag im Monat in der Zeit von 16.00 - 18.00 Uhr im Rathaus Tiefenort statt.

Sprechzeiten des KontaktbereichsbeamtenDie Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten finden jeden Dienstag und Donnerstag von 13.00 - 15.00 Uhr in der Gemein-deverwaltung Tiefenort statt.

Information an Interessenten von BrennholzAn folgenden Terminen finden Sprechtage in der Gemeinde-verwaltung Tiefenort, jeweils von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt:

08.09.2016 22.09.201606.10.2016 20.10.2016

(Termine unter Vorbehalt aktueller Änderungen)

Tel.: 0172/3480131

Christian MüllerRevierleiter Krayenberg

Gemeindemitteilungen

Lust auf Garten?

In der Gartenanlage „Biengartental“ Tiefenort sind noch einige Parzellen frei. Möchten Sie ei-nen Garten pachten?Interessenten melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Tiefenort, Frau Böttger, Tel. 827624

Vereine und Verbände

62. FrauenfrühstückDas nächste Frauenfrühstück findet am

Dienstag, 06.09.2016 um 9.30 Uhr im Heimatzimmer

statt. Alle Frauen sind recht herzlich eingeladen.

DämmerstündchenDas nächste „Dämmerstündchen“ findet am

Freitag, den 23.09.2016 um 19.00 Uhrim Heimatzimmer in Dönges statt.

Neues vom Heimat- und Kulturverein

Tag des offenen Denkmals

Der Heimat- und Kulturverein be-teiligt sich auch in diesem Jahr am Tag des offenen Denkmals am 11. September 2016.

Ab 14 Uhr werden Krugs Haus und das Alte Amtshaus geöffnet sein für ein gemütliches Beisammensein. Die bereits fertigge-stellten Räume können besichtigt werden. Unsere Trachtennäh-gruppe stellt anhand ihrer Exponate das näherische Können un-ter Beweis. In der geöffneten Schankwirtschaft kann jeder nach dem Stillen des Wissensdurstes Hunger und Durst stillen.Spätestens an diesem besonderen Tag sind auch die Baufort-schritte an und in unserem Vereinshaus zu bestaunen. Die Fas-sade an der Kleinen Amtsgasse ist verputzt. In Sachen Toiletten geht es zur Freude aller mit den Bauarbeiten weiter. Die Sitzbän-ke in der Schankwirtschaft werden gut gepolstert, damit unsere Gäste bequem sitzen können.

Außenfassade Krugs Haus

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Amtsblatt der Gemeinde Tiefenort - 3 - Nr. 8/2016

23.09. zum 77. Geburtstag Frau Rutke, Margarete 24.09. zum 68. Geburtstag Frau Olschewski, Anna24.09. zum 81. Geburtstag Frau Stunz, Marga25.09. zum 78. Geburtstag Herrn Löffelholz, Robert26.09. zum 89. Geburtstag Frau Hüther, Anita26.09. zum 65. Geburtstag Frau Uliczny, Ilona27.09. zum 84. Geburtstag Frau Eberhardt, Ursula27.09. zum 86. Geburtstag Frau Krug, Elfriede27.09. zum 82. Geburtstag Herrn Leser, Egon28.09. zum 80. Geburtstag Herrn Hartung, Günther 28.09. zum 75. Geburtstag Herrn Magdeburg, Klaus28.09. zum 77. Geburtstag Herrn Zapf, Klaus30.09. zum 68. Geburtstag Frau Vollmer, Karin

OT Dönges11.09. zum 85. Geburtstag Frau Schmidtke, Helga20.09. zum 74. Geburtstag Herrn Wilhelm, Edgar23.09. zum 78. Geburtstag Herrn Linhos, Arno

OT Hämbach01.09. zum 85. Geburtstag Herrn Bachmann, Hans04.09. zum 77. Geburtstag Frau Jahn, Lieselotte07.09. zum 80. Geburtstag Herrn Lipp, Horst08.09. zum 85. Geburtstag Frau Brückner, Hildegard13.09. zum 88. Geburtstag Frau Schüller, Ingeborg18.09. zum 69. Geburtstag Herrn Wölkner, Roland23.09. zum 67. Geburtstag Herrn Rau, Hubert28.09. zum 66. Geburtstag Herrn Bach, Bernd29.09. zum 67. Geburtstag Herrn Strohm, Bernd

OT Oberrohn07.09. zum 70. Geburtstag Frau Gerstendörfer, Dorothea

OT Unterrohn03.09. zum 75. Geburtstag Herrn Eisenblätter, Lothar03.09. zum 76. Geburtstag Frau Hohmann, Edelgard07.09. zum 71. Geburtstag Herrn Rotermund, Wolfgang13.09. zum 81. Geburtstag Frau Strauß, Margarete23.09. zum 76. Geburtstag Herrn Bartölke, Jochen27.09. zum 76. Geburtstag Frau Schmidt, Ruth28.09. zum 70. Geburtstag Frau Wohlfahrt, Hanne-Lore

Wir gratulierenam 29.09. zum 60. Hochzeitstag Herrn Weber, Helmut und Frau Weber, Rosemarie Tiefenort OT Hämbach

Verein für Senioren in Tiefenort e.V.

Programm für September 2016

Mittwoch, 07.09.2016An diesem Mittwoch fahren wir anlässlich der Seniorenwoche in eine der schönsten Thüringer Städte - nach Mühlhausen. Dort besichtigen wir den restaurierten Stadtkern per „Geckobahn“. Auf dem Hinweg ist eine Einkehr in Schönstedt in „Regines Blu-mencafe“ geplant, und auf dem Heimweg essen wir im Forsthaus Thiemsburg zu Abend.Abfahrt an allen Tiefenorter Haltestellen um 12.00 UhrAnmeldung bei Frau Renate Hill

Einbau Toiletten

Polsterarbeiten

Am 23.09.2016 veranstalten wir in Krugs Haus ab 19 Uhr den 2. Schankwirtschaftsabend mit den Tiefenorter Wirtshausmusikan-ten. Wir servieren kühle Getränke und selbstgemachte Bratkar-toffeln. Für gute Stimmung wird also bestens gesorgt.

Cornelia HörrÖffentlichkeitsarbeit

Weitere Informationen sind zu finden unterwww.heimatverein-tiefenort.de.

Senioren

GeburtstagsglückwünscheTiefenort03.09. zum 74. Geburtstag Herrn Kister, Herbert05.09. zum 67. Geburtstag Frau Dahle, Veronika06.09. zum 68. Geburtstag Frau Drescher, Erika07.09. zum 84. Geburtstag Herrn Dr. Eberhardt, Ernst07.09. zum 66. Geburtstag Frau Seifferth, Jutta 08.09. zum 65. Geburtstag Frau Stania, Marlen09.09. zum 66. Geburtstag Herrn Gratz, Reinhard11.09. zum 81. Geburtstag Herrn Gratz, Friedhelm11.09. zum 81. Geburtstag Herrn Rug, Günter13.09. zum 66. Geburtstag Frau Gottwald, Karola13.09. zum 92. Geburtstag Herrn Oechsner, Fritz13.09. zum 77. Geburtstag Frau Trautvetter, Maria Magdalena14.09. zum 81. Geburtstag Frau Kaiser, Hedwig17.09. zum 82. Geburtstag Frau Becker, Christa18.09. zum 68. Geburtstag Frau Kister, Ute18.09. zum 66. Geburtstag Frau Klatt, Hannelore18.09. zum 70. Geburtstag Herrn Müller, Klaus-Werner19.09. zum 72. Geburtstag Herrn Zentner, Gerhard 20.09. zum 70. Geburtstag Frau Becker, Margrit21.09. zum 68. Geburtstag Frau Kuhn, Margarete21.09. zum 69. Geburtstag Herrn Sabrowski, Hans-Jürgen21.09. zum 86. Geburtstag Frau Schäfer, Margarete

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Amtsblatt der Gemeinde Tiefenort - 4 - Nr. 8/2016

oder persönlich im Pfarramt abzugeben.

Herzlichen Dank für die UnterstützungIhrer Kirchgemeinde TiefenortIhr Pfarrer A. Fritsch

Wissenswertes

Königspython gefundenEine ungewöhnliche Entdeckung machte am Mittwoch (17.08.2016) ein Jäger aus Tiefenort am „Hallteich“ bei Weißen-diez. Im Gebüsch lag eine Schlange, bei der es sich um einen, etwa einen Meter großen Königspython handelte.Das Forstamt sowie die Untere Naturschutzbehörde wurden in-formiert. Das Tier wurde zunächst im Tierpark Bad Liebenstein untergebracht.Bislang konnte der Eigen-tümer der Schlange noch nicht festgestellt werden. Möglicherweise ist das Tier ausgebüxt, jedoch besteht auch der Ver-dacht, dass die Schlange vorsätzlich ausgesetzt wurde. Zudem ist es be-reits der zweite Python, der innerhalb kurzer Zeit in diesem Gebiet gefun-den wurde.Zeugen, die in den ver-gangenen Tagen eine verdächtige Personen be-obachtet haben wie sie et-was aus einem Fahrzeug auslud, die aber auch et-was über die Herkunft des Tieres wissen oder Perso-nen kennen, die ehemals ein solches Tier besessen haben, werden gebeten, sich mit der Gemeinde-verwaltung Tiefenort zu melden.

Vor sechzig Jahren - eine Episode aus dem GemeindelebenSeit dem vergangenen Jahr bewegt eine weitere Untertage-Gefahr die Gemüter. Neben dem Hang nach Weißendietz, am Rondelchen, gab es einst - ältere Bürger erinnern sich - einen Luftschutzbunker. Nun stellt dieses von den abrückenden Ame-rikanern offenbar nur locker zugeschüttete „Loch“ eine Gefah-renquelle dar. Bewusste Bürger haben verantwortungsvoll einge-griffen! Leider sind bis dato keine Unterlagen entdeckt worden, deren Sichtung helfen kann. Auch im Gemeindearchiv ist nichts zu finden. Doch dann stoße ich dort unter dem Stichwort „Ron-delchen“ auf ein einzelnes Blatt. Hurra! Ein Geheimpapier? Es ist ein Schreiben des damaligen Bürgermeisters Hahnke vom 24.1.1957.Ich zitiere daraus:

Donnerstag, 08.09.2016Im Rahmen der diesjährigen Seniorenwoche laden wir die Mit-glieder des Vereins zu einer gemütlichen Kaffeerunde in das Gasthaus „Zur Erholung“ ein. Wir beginnen um 14.00 Uhr und wollen uns nach dem Kaffee auch über die Arbeit im Verein aus-tauschen.

Mittwoch, 14.09.2016Unser Hausberg ist der Krayenberg mit seiner Burg. Um 14.00 Uhr treffen wir uns auf der Burg nach einer Wanderung oder nach der Fahrt mit dem Shuttle.Zwischen Kaffee und Abendessen bleibt uns genügend Zeit für Rundgänge und für die immer wieder für uns interessanten Sa-gen und Geschichten, die es von diesem Berg zu erzählen gibt.Anmeldung bei Frau Renate Hill

Mittwoch, 21.09.2016„Mein Geld bleibt sicher“ - unter diesem Motto hören wir Interes-santes und Wissenswertes von der Polizei. Dazu treffen wir uns um 14.00 Uhr im „Waldcafe“ in Tiefenort.

Mittwoch, 28.09.2016Bewegungsfreudige Senioren treffen sich um 14.00 Uhr in der Krayenberghalle auf der Heerstatt zu sportlichen Übungen.

Zu allen Veranstaltungen - außer dem 08.09. - sind auch Nichtmitglieder herzlich willkommen.Der Vorstand

Kirchliche Nachrichten

Evang.-Luth. Kirchgemeinde TiefenortMonatsspruch September 2016:Gott spricht: Ich habe dich je und je geliebt,darum habe ich dich zu mir gezogen aus lauter Güte.Jeremia 31,3

Gottesdienste:

15. Sonntag n. Trinitatis, 04.09.2016, 10.00 Uhr16. Sonntag n. Trinitatis, 11.09.2016, 10.00 Uhr17. Sonntag n. Trinitatis, 18.09.2016, 10.00 Uhr18. Sonntag n. Trinitatis, 25.09.2016, 10.00 Uhr19. Sonntag n. Trinitatis, 02.10.2016, 14.00 Uhr Erntedank- und Kirchfest

Veranstaltungen:

Seniorentanz:Montag, 05. September 2016, 14.30 UhrMontag, 19. September 2016, 14.30 UhrVorkonfirmanden:Dienstag, 16.00 UhrKonfirmanden: Dienstag, 17.00 UhrChristenlehre Kl. 1-3: Mittwoch, 15.00 UhrKl. 4-6: Mittwoch, 16.00 UhrKirchenchor:Montag, 19.30 Uhr

Herzliche Bitte:

KirchgeldDas Kirchgeld ist ein wichtiger Beitrag für das Leben in unseren Kirchgemeinden.Wir bitten Sie, Ihr Kirchgeld zu überweisen:

Ev. Kirchgemeinde TiefenortSparkasse WartburgkreisKonto-Nr.: 113 573 BLZ: 840 550 50IBAN: DE02 8405 5050 0000 1135 73

VR-Bank Bad Salzungen-SchmalkaldenKonto-Nr.: 359 2332 BLZ: 840 947 54IBAN: DE82 8409 4754 0003 5923 32

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Amtsblatt der Gemeinde Tiefenort - 5 - Nr. 8/2016

„Wiederholt ist festgestellt worden, dass ein Bewohner aus der Waldstraße seine Hühner frei auf den Anlagen am Rondelchen umher laufen lässt. Mehrmals schon ist er aufgefordert worden, seine Hühner so zu halten, dass sie die Anlagen am Rondelchen nicht aufsuchen können ... Dieses Verhalten gegenüber der All-gemeinheit muss endlich aufhören. Wir fordern letztmalig auf, die Hühner ab sofort so zu halten, dass sie die Anlagen künftighin nicht zerkratzen ... Sollte unserer Mahnung nicht Folge geleistet werden, werden wir die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben.“

Pech gehabt, nichts vom Luftschutzbunker - aber ein köstliches Zeitbild. Wie schön ist es doch heute, dieses „Hühner-Problem“ kennen wir nicht.

Peter Drescher

Impressum

KrayenbergboteAmtsblatt der Gemeinde Tiefenort und der Gemeinde Frauensee Herausgeber: Gemeinde Tiefenort, Kirchplatz 5, 36469 Tiefenort undGemeinde Frauensee, Platz der Freundschaft 3, 36460 FrauenseeVerlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de,Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlicher Teil: Gemeinde Tiefenort und Gemeinde FrauenseeVerantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An-schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge-meinen und zusätz- lichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigen-preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papier- beschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge-naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.Verlagsleiter: Mirko ReiseErscheinungsweise: in der Regel monatlich kostenlos an die Haushalte der Ge-meinde Tiefenort. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.

Nächster Redaktionsschluss

Montag, den 19.09.2016

Nächster Erscheinungstermin

Freitag, den 30.09.2016

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14. Jahrgang Freitag, den 26. August 2016 Nr. 8 / 34. Woche

AmtsblattKRAYENBERGBOTE

der GemeindeFrauensee

E-Mail:[email protected]

AmtsblattKRAYENBERGBOTE

der GemeindeFrauensee

E-Mail:[email protected]

Zum Denkmaltag haben die Hei-matstuben im Schloss Frauensee sowie der Gewölbekeller geöffnet.In der Alten Schule wird ein Kaf-feestübchen eingerichtet - Mitglie-der des Natur- und Heimatvereins bewirten hier die Gäste mit Kaffee und Kuchen.Sachkundig geben Heimatvereins-mitglieder auch Auskunft zu den Exponaten in der Heimatstube.

Achtung, Kinder! Für Euch gibt es eine besondere Aufgabe:

Eine Entenschar von Frauensee hat sich in die Heimatstuben ver-irrt - findet sie! In allen Räumen und im Flur sind Entchen zu ent-decken. Sind sie in der Suppenkel-le? Oder im Ofenloch? Holt Euch den Fragebogen für die Rätselral-lye im Schloss ab, sucht die Aus-reißer und schreibt auf (oder für die Kleineren: Kreuzt an!), wo die Fundstellen sind. Am Ende gibt es dafür kleine Preise. Bringt Vati und Mutti, Oma und Opa mit!

Im Gewölbekeller des Schlosses heißt es diesmal:„Im tiefen Keller sitz ich hier bei einem Glase Wein ...“Rotwein, Weißwein, Traubensaft und Weingelee sind dort im Ange-bot. Die „Weibsbilder“ vom Karne-valverein schenken gern ein Gläs-chen ganz nach Geschmack ein. Ob es sich die Nonnen im ehemaligen Kloster Frauensee auch so gut ge-hen ließen? Schauen Sie ruhig mal ins Glas!

Denkmaltag in Frauensee am SchlossSonntag, 11. September, ab 14 bis 18 Uhr

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Amtsblatt der Gemeinde Frauensee - 7 - Nr. 8/2016

(3) Die Reinigungspflicht bleibt bei der Gemeinde Frauensee, so-weit sie Eigentümer von Grundstücken ist, die überwiegend ihren öffentlichen Interessen dienen (z. B. öffentliche Parkplätze, Bus-haltestellen). Soweit die Gemeinde hiernach verpflichtet ist, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind:a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen,b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen

Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG).

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,b) die Parkplätze am Straßenrandc) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäled) die Gehwege und Schrammbordee) Böschungen, Stützmauern und ähnliches,f) die Überwege.(3) Gehweg im Sinn dieser Satzung sind die für den Fußgänger-verkehr ausdrücklich bestimmten oder ihrer Natur nach bestimm-ten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grund-stücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.(5) Verbindungsweg und Verbindungstreppen zwischen zwei Straßen gelten als Gehwege.

§ 3Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeich-neten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Woh-nungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nut-zung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbar-keit zusteht.(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück ge-brauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Ver-pflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in ge-eigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift dieses Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen. Im Übrigen sind meh-rere Verpflichtete Gesamtschuldner.(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Ver-pflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der erschlie-ßenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grund-stück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grund-stücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreini-gungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reini-gungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Jahr zu Jahr. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besit-zer der Kopfgrundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der Hinterliegergrundstücke verpflichtet. Die Reinigungspflicht beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des

Sprechzeiten

Sprechtage des Bürgermeisters der Gemeinde Frauensee

im Monat September 2016

Donnerstag 01. September 2016 15:00 - 18:00 UhrDonnerstag 08. September 2016 15:00 - 18:00 UhrDonnerstag 15. September 2016 09:00 - 12:00 UhrDonnerstag 22. September 2016 15:00 - 18:00 UhrDonnerstag 29. September 2016 15:00 - 18:00 Uhroder nach Vereinbarung.

gez. ReitzigBürgermeister

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet Gemeinde Frauensee

(Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183), und des § 49 des Thüringer Stra-ßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.2014, (GVBl. S. 45, 46), hat der Gemeinderat der Gemeinde Frauensee in seiner Sitzung am 08.06.2016 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Stra-ßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Frauensee be-schlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht§ 3 Verpflichtete§ 4 Umfang der Reinigungspflicht

II. Allgemeine Straßenreinigung§ 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung§ 6 Reinigungsfläche§ 7 Reinigungszeiten§ 8 Freihalten der Vorrichtungen für Entwässerung und für die Brandbekämpfung

III. Winterdienst§ 9 Schneeräumung§ 10 Beseitigung von Eis- und Schneeglätte

IV. Schlussvorschriften§ 11 Ausnahmen§ 12 Ordnungswidrigkeiten§ 13 Zwangsmaßnahmen§ 14 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und un-bebauten Grundstücke übertragen.(2) Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine den Erschließungsanlagen zuzurechnende Grund-fläche liegt (z. B. Grünanlagen, Grünstreifen, Parkstreifen, Bö-schungen, Gräben usw.).

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Amtsblatt der Gemeinde Frauensee - 8 - Nr. 8/2016

Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeid-bar beeinträchtigt wird.Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg eine Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.In anderen Straßen ohne erkennbar für den Fußgängerverkehr abgetrennten Seitenbereich, in denen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,00 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentü-mer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grund-stücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der ge-genüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit ge-rader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberlie-genden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehen-de benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räu-mende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehweg-richtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigen-den Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Ver-kehrsraums nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.(6) Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen vom Schnee freige-halten werden.(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtun-gen gelten werktags für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall unverzüglich durchzuführen. Die Sicherungs-maßnahmen sind in dieser Zeit zu wiederholen, dass Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz abgewendet wird.(8) Hydranten und andere Einrichtungen zur Löschwasserent-nahme sind von Schnee und Eis freizuhalten.

§ 10Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh-wege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu be-streuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht ent-stehen können. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 Anwendung.(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausge-baute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abge-stumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Flä-che abgestumpft zu werden.(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreu-en nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.(5) Auftauendes Eis auf den in Abs. 2 und 3 bezeichneten Flä-chen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht be-schädigen.(7) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der da-hinterliegenden Grundstücke.

§ 4Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfassta) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8)b) den Winterdienst (§§ 9 und 10).

II. Allgemeine Straßenreinigung

§ 5Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesund-heitsgefährdung, infolge von Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder be-seitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen De-cke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem ihrer Wir-kung ähnlichen Material) versehen sind.(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßen-teile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verun-reinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.(3) Der Staubentwicklung bei Straßenreinigen ist durch Bespren-gen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungs-anlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Ein-richtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gruben, Ge-wässer usw.) zugeführt werden.

§ 6Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Ver-pflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehr-ten Fahrbahn zu reinigen.

§ 7Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den nor-malen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in be-sonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Um-züge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt wer-den müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 und 3 Bundesstraßenge-setz (FStrG) und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt un-berührt.

§ 8Freihalten von Vorrichtungen für

Entwässerung und BrandbekämpfungOberirdische, der Entwässerung und Brandbekämpfung dienen-den Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder Wasserabfluss störenden Gegenstände, auch von Eis und Schnee freigehalten werden.

III. Winterdienst

§ 9Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu

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Amtsblatt der Gemeinde Frauensee - 9 - Nr. 8/2016

Vereine und Verbände

Seniorenwoche in FrauenseeAnlässlich der Seniorenwoche 2016 lädt der Seniorenverein Frauensee e.V. alle interessierten Senioren, auch Nichtmit-glieder ganz herzlich zu einem Dia-Vortrag ein.

Thema: Eine Kreuzfahrt durchs Mittelmeer, die Sieben Weltwunder und andere historische Sehenswürdigkeiten

Wann: Am Donnerstag, den 08.09.2016 um 14:30 Uhr

Wo: In der Gaststätte „Zum Goldenen Stern“

Natürlich gibt es auch Kaffee und Kuchen.

Der Vorstand

Natur- und Heimatverein Frauensee

Busfahrt nach Kassel Herkules / Wasserspiele im Schlosspark Wilhelmshöhe

Termin: 25. September 2016Abfahrt: ca. 12:00 Uhr von Frauensee

Fahrt nach Kassel / Wasserspiele am HerkulesDie Spiele beginnen um 15:05 Uhr am Steinhöfer Wasserfall - man kann den gesamten Verlauf mitgehen und endet am Park Wilhelmshöhe mit der großen Fontäne.Danach besteht die Möglichkeit zum Kaffeetrinken (auf Anmel-dung).Auf dem Heimweg werden wir in „Kloppers Brauhaus“ in Ulfen zu Abend essen und die Fahrt ausklingen lassen.Gegen 20:30 Uhr ist die Ankunft in Frauensee geplant.

Es lädt einDer Natur- und Heimatverein Frauensee

Anmeldungen für die Fahrt (bis zum 11.09.2016) nimmt Jürgen Krauß entgegen und erteilt Auskunft: Tel. 036963 / 22990

IV. Schlussvorschriften

§ 11Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße kön-nen ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 12Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vor-schriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO (Thüringer Kommunalordnung) in Ver-bindung mit § 17 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. Entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht

oder nicht vollständig nachkommt,2. Entgegen § 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. tur-

nusgemäß durchführt,3. Entgegen den §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee,

Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

§ 13Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwal-tungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszu-stellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Ver-pflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangs-geld kann wiederholt werden.

§ 14Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Frauensee, den 04.08.2016gez. Rudolf Reitzig - Siegel -Bürgermeister

AusfertigungsvermerkDie Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Frauensee sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

BekanntmachungshinweisVerstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

gez. ReitzigBürgermeister

Gemeindemitteilungen

Möchten Sie einen Garten in der Gartenanlage Frauensee pachten?

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Verein der Kleingärtner und Siedler e.V.

Frauensee, Herrn Just, Tel. 0172 3566875.

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Amtsblatt der Gemeinde Frauensee - 11 - Nr. 8/2016

Nach Redaktionsschluss eingegangen

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Ergänzungssatzung „An der Trift“ Frauensee

Der Gemeinderat Frauensee hat in seiner Sitzung am 03.02.2016 mit Beschluss- Nr. 38/14/16 die Ergänzungssatzung „An der Trift“ als Satzung beschlossen.Durch die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises als Rechts-aufsichtsbehörde wurde der vollständige Eingang der Satzung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung am 17.08.2016 bestätigt. Die Satzung ist genehmigungsfrei.Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz4 BauGB in Kraft.

Der Plan mit Begründung kann ab sofort während der Dienst-stunden in der Gemeindeverwaltung Frauensee, 36460 Frauensee, Platz der Freundschaft 3 und in der Gemein-deverwaltung Tiefenort, 36469 Tiefenort, Kirchplatz 5, Zimmer 2 eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind für die Rechtswirksam-keit diese Bebauungsplanes unbeachtlicha) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 bis 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

b) Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darle-gung des, die Verletzung begründenden Sachverhaltes gel-tend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu bean-tragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Frauensee, den 22.08.2016R. ReitzigBürgermeister

Senioren

GeburtstagsglückwünscheFrauensee03.09. zum 72. Geburtstag Herrn Weber, Manfred07.09. zum 70. Geburtstag Frau Nordheim, Renate11.09. zum 83. Geburtstag Herrn Leser, Lothar11.09. zum 82. Geburtstag Herrn Specht, Rudi12.09. zum 81. Geburtstag Frau Senf, Christa18.09. zum 74. Geburtstag Herrn Schmidt, Friedrich19.09. zum 78. Geburtstag Frau Göbel, Irene21.09. zum 65. Geburtstag Herrn Skel, Rolf22.09. zum 79. Geburtstag Frau Ellner, Olga23.09. zum 78. Geburtstag Herrn Schneider, Fritz25.09. zum 71. Geburtstag Frau Penzler, Christa28.09. zum 69. Geburtstag Herrn Rost, Klaus29.09. zum 65. Geburtstag Herrn Leser, Bernd

OT Springen18.09. zum 65. Geburtstag Herrn Wagner, Hans25.09. zum 68. Geburtstag Frau Jammrath, Erika

Wir gratulierenam 16.09. zum 50. Hochzeitstag Herrn Arnold, Helmut und Frau Arnold, Irmtraut Frauensee

Kirchliche Nachrichten

Evang.-Luth. Kirchgemeinde FrauenseeMonatsspruch September 2016:Gott spricht: Ich habe dich je und je geliebt,darum habe ich dich zu mir gezogen aus lauter Güte. Jeremia 31,315. Sonntag n. Trinitatis, 04.09.2016, 14.00 Uhr17. Sonntag n. Trinitatis, 18.09.2016, 14.00 Uhr19. Sonntag n. Trinitatis, 02.10.2016, 09.00 Uhr Kirchweihgottesdienst

Kirchgeld

Das Kirchgeld ist ein wesentlicher Beitrag für die Haushaltsfüh-rung in unserer Kirchgemeinde. Sie können es überweisen auf das Konto der

Ev. Kirchgemeinde FrauenseeKonto-Nr.: 15 67 36BLZ: 840 550 50 Sparkasse WartburgkreisIBAN: DE56 8405 5050 0000 1567 36

Frau Pastorin Bartnick ist z.Zt. krank.Vertretung: Pfarrer FritschErnst-Thälmann-Str. 5, 36469 TiefenortTel. (03695) 82 40 20


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