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Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

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Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 300-319 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907347 . Accessed: 14/06/2014 00:58 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.181 on Sat, 14 Jun 2014 00:58:46 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

Der Staat und die Bergwerksrechte in BayernSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 300-319Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907347 .

Accessed: 14/06/2014 00:58

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Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern1). Der geologische Ueberblick des I. Teils zeigt für einzelne Landesteile ein

häufiges und ausgedehntes Vorkommen von Eisenerzen, von denen indessen hur ein verhältnismässig kleiner Teil einen unbezweifelten und auch durch den um- gehenden Bergbau bestätigten Gegenwartswert besitzt, während es von einem Teil des Restes wahrscheinlich ist, dass er einen nahen, von einem anderen Teil, dass er einen fernen Zukunftswert hat; einen nahen Zukunftswert hat wahr- scheinlich ein wesentlicher Teil der ausgedehnten Vorkommen an Doggererzen, deren wirtschaftliche Verwertung von der Lösung des Problems ihrer Ver- hütt barkeit abhängt. Es wäre falsch, diese Zukunftswerte gering einzuschätzen; sie sind ein wertvoller Besitz, an dem dieAllgemeinheit ein grosses volks* wirtschaftliches Interesse hat. Der ausserordentliche Ansturm der Bergbau- interessenten auf die bayerischen Erzlagerstätten ist ein Anzeichen für die Schät- zung der Möglichkeiten, die sie in sich bergen.

Der Staat hat die Pflicht, für die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit Sorge zu tragen; er muss verlangen, dass, soweit an jenen Mineralien bereits privates Bergwerkseigentum besteht, dieses nicht bloss angemessene Gegen- leistungen für den ihm gewährten Schutz an den Staat entrichtet, sondern auch so verwaltet wird, dass es keine Schädigung der Volkswirtschaft - etwa durch Feldessperre oder als Gegenstand unsolider Spekulation - vielmehr einen Nutzen für sie bedeutet.

Soweit aber die Lagerstätten ins Bergfreie fallen, wird der Staat zu erwägen haben, ob er Veranlassung hat, an dem gegenwärtig das Berggesetz beherrschenden Grundsatz der Bergbaufreiheit festzuhalten oder von ihm abzugehen. Bei dieser Erwägung werden ihn nicht Theorien und überkommene Werturteile oder Vor- urteile bestimmen dürfen, sondern lediglich die praktische Frage, wie die Inter- essen der Allgemeinheit bei der gegenwärtigen allgemeinen wirtschaftlichen Lage am besten gewahrt werden können. Die Bergbaufreiheit ist in Deutschland in der Zeit der Blüte des wirtschaftlichen Individualismus zur Herrschaft gelangt, als man vom freien Spiel der Kräfte alles erwartete und sowohl einem reglemen- tierenden Eingreifen des Staates in die Gütererzeugung und den wirtschaftlichen Verkehr wie auch einer Beteiligung des Staats an privatwirtschaftlichen Unter- nehmungen abgeneigt war. Heute haben sich die Anschauungen wesentlich ge- wandelt; man scheut weder das eine noch das andere; im Gegenteil, wo es zweck- mässig oder vorteilhaft für Volkswirtschaft oder Staatsfinanzen erscheint, wird die wirtschaftliche Entwicklung durch gesetzliches Eingreifen zu beeinflussen gesucht und beteiligt sich der Staat an grossen Unternehmungen, nicht nur durch Kapitalseinlagen sondern unter Umständen auch durch die Gestattung der Nutzung oder Ausbeutung staatlichen Vermögens. Anderseits wird der Ermöglichung leichten privatwirtschaftlichen Gewinns bei Ausbeutung von Gütern, die in erster Linie für den Nutzen der Allgemeinheit bestimmt zu sein scheinen - und hierzu gehören ganz besonders die Bodenschätze eines Landes - eine tiefgehende Ab-

2) Aus der Denkschrift der bayrischen Staatsregierung v. 16. Mai 1918 über den Stand der verliehenen Bergwerksrechte in Bayern. Verh. d. K. d. Abg. 36. Landtagsvers. IV. Ses- sion 1917/18 Beil.-Bd. 18 S. 274 f.

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neigung entgegengebracht. Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, dass die Bergbaufreiheit von ihrer ideellen Unterlage, wie sie einst in den wirtschafts- politischen Anschauungen bestand, nicht mehr getragen wird.

Wenn deshalb die Bergbaufreiheit heute nicht mehr den Anspruch erheben kann, als ein unanfechtbares Prinzip anerkannt zu werden, wie sie denn auch tatsächlich schon mehrfache Einbrüche hat über sich ergehen lassen müssen, so wäre es doch unrichtig, sie ohne weiteres als überholt und veraltet über Bord zu werfen. Indem sie dem fündigen Schürfer ein Recht auf Verleihung eines Grubenfeldes einräumt, hat sie sich als mächtiger Sporn zur Aufsuchung der ver- borgenen Mineralien erwiesen und auch in Bayern zur Entdeckung zahlreicher und wichtiger Lagerstätten geführt; zu einem Abgehen von der Bergbaufreiheit liegt überall da kein Grund vor, wo es nützlich erscheint, dem privaten Unter- nehmungsgeist keinerlei Zügel anzulegen und sein Interesse mit dem allgemeinen der Erforschung der Lagerstätten des Landes zu verknüpfen; anders ist die Be- urteilung für diejenigen Mineralien, bezüglich deren die Bergbau- freiheit Wirkungen gezeigt hat oder befürchten lässt, die es geraten erscheinen lassen, der privaten Unternehmung gegenüber die Interessen der Allgemeinheit zu schützen und stärker zu betonen. Ein das Bedürfnis auf Grund der tatsäch- lichen Entwicklung würdigendes und nach Mineralien und Landesteilen unter- scheidendes Verfahren wird der staatlichen Bergbaupolitik den richtigen Weg weisen.

An der Hand dieser Grundsätze soll im nachstehenden geprüft werden, nach welchen Richtungen etwa die tatsächlichen Feststellungen über die ver- liehenen Grubenfelder zu einem gesetzgeberischen Eingreifen des Staats Ver- anlassung geben.

Entwicklung des Bergwerkseigentums in Bayern und etwa veranlasstes staatliches Eingreifen. 1. Verkehr in Grubenfeldern.

Die tatsächlichen Feststellungen im Abschnitt D des I. Teils, deren Würdi- gung hier vorweggenommen werden soll, lassen nicht erkennen, dass unsolide Ge- schäfte in Grubenfeldern und Kuxen in einem das öffentliche Interesse berührenden Umfang vorkommen.

Grubenfelder und Kuxe gehören zu denjenigen Gegenständen des Handels- verkehrs, bei denen besondere Vorsicht am Platze ist. Wenn geschäftsunerfahrene oder, was auch vorkommt, geschäftserfahrene, kapitalkräftige Personen Kuxe oder Grubenfelder zu Phantasiepreisen erwerben, so handelt es sich dabei um spekulative Geschäfte; glauben die Erwerber betrogen worden zu sein, so besteht für sie die Möglichkeit, die Angelegenheit vor den Gerichten zum Austrag zu bringen.

Das Publikum wird gut daran tun, bei Geschäften, die ein verliehenes Gruben- feld oder Anteile daran zum Gegenstand haben, sich zu vergegenwärtigen, dass die Tatsache der Verleihung des Bergwerkseigentums durch die Bergbehörde noch keine Gewähr dafür bietet, dass die Möglichkeit wirtschaftlicher Ausbeute desselben besteht. Die Tatsache der Verleihung gibt lediglich davon Zeugnis, dass der Bergbehörde innerhalb des Grubenfeldes ein Mineralfund auf seiner natürlichen Ablagerung nachgewiesen worden ist, auf Grund dessen nach Art. 17, 24 B.G. ein Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums erhoben werden konnte, oder - wenn die Mutung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks gemäss dem nunmehr aufgehobenen Art. 15 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung vom 20. Juli 1900 eingelegt worden war - davon, dass in dem Grubenfeld früher einmal ein Bergwerk im Betrieb gewesen war.

Seit der Novelle vom 13. August 1910 kann die Mutung lediglich auf einen Mineralfund gestützt werden; nach Art. 17 B.G. wird die Gültigkeit einer Mutung dadurch bedingt,

1. dass das in der Mutung bezeichnete Mineral auf dem angegebenen Fund- 851

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punkt auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffen- heit nachgewiesen wird, dass sich die Möglichkeit einer bergmännischen Gewinnung des Minerals vernünftigerweise annehmen lässt;

2. dass nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. Hienach prüft die Bergbehörde den Fund und die Frage, ob das Mineral

auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt worden ist ; im übrigen liegt ihr ledig- lich die Prüfung der sogenannten absoluten Bauwürdigkeit ob; ist das Mineral auf der natürlichen Ablagerung nur in Spuren oder in so geringer Menge und Beschaffenheit nachzuweisen, dass sich die Möglichkeit einer bergmännischen Gewinnung vernünftigerweise nicht annehmen lässt, so begründet der Fund keinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Die relative oder ökonomische Bauwürdigkeit zu prüfen, ist nicht die Aufgabe der Bergbehörde, sondern die des Unternehmers, sowie derjenigen, welche sich mit ihm wegen Aus- beutung oder Erwerbung des Bergwerkes einlassen, „zumal die diese Bauwürdig- keit bedingenden Umstände den mannigfachsten Veränderungen unterworfen sind und sich daher einer massgebenden Beurteilung durch die Bergbehörde ent- ziehen" (Mot. z. B.G.Entw. 1868 Verh. d. K. d. Abg. 1866/68 Beil.Bd. IV S. 40, 41). Die eben zitierten Motive von 1868 geben der Anschauung Ausdruck, dass dem Publikum gegenüber dadurch, dass die Behörde in Zukunft keine Mit- verantwortlichkeit mehr für die Bauwürdigkeit und Verbreitung des Mineral- vorkommens trage, betrüglichen Geschäften mit Bergwerken eher vorgebeugt werde, als durch das seitherige amtliche Anerkenntnis dieser Beschaffenheit des Mineralvorkommens.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und unter dem Einfluss der Rechtsprechung des seit der Novelle vom 30. Juni 1900 in letzter Instanz (vgl. Art. 34, 249 B.G.) zuständigen Verwaltungsgerichtshofes wurden in Bayern in dem letzten Jahrzehnt auf Grund recht bescheidener Mineralfunde Grubenfelder verliehen, die höchstens einen Zukunftswert haben.

Zu Aenderungen der geltenden berggesetzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Voraussetzungen der Verleihung des Bergwerkseigentums erachtet die Staatsregierung eine Veranlassung nicht für gegeben.

2. Grubenfelderbesitz. Die Entwicklung des bayerischen Bergbaus unter der Herrschaft des gelten-

den Berggesetzes entspricht der Tatsache, dass Bayern arm an Kohlen ist und dass im übrigen, vom Standpunkt der Wirtschaftslage vor dem Kriege betrachtet, die weitaus überwiegende Menge der bayerischen Lagerstätten Mineralien bergen, die als Zukunftswerte anzusprechen sind. Die Zahlen, die im I. Teil mitgeteilt worden sind, geben ein deutliches Bild davon, dass Bayern an der deutschen Förderung von Kohlen und Eisenerzen in einem mit seinem Anteil am Flächeninhalt des Deutschen Reichs ausser Verhältnis stehenden ge- ringen Masse beteiligt ist. Immerhin ist der bayerische Bergbau in den letzten Jahrzehnten vorwärts geschritten ; wenn sich auch sein Wachstum in bescheidenen Verhältnissen vollzogen hat, so kann seine Entwicklung doch eine gesunde ge- nannt werden, auch sind Ansätze zu weiterem Wachstum vorhanden.

Die Sorge vor der Erzknappheit und die Auffindung sehr beachtenswerter Erzvorkommen im Gebiet des Jura gaben vor dem Kriege zu einer starken Mu- tungstätigkeit privater Unternehmer und des Bergärars Anlass, die sich im wesent- lichen auf die Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken erstreckte und zur Ueberdeckung ausgedehnter Flächen mit verliehenen Grubenfeldern führte. Aus den statistischen Feststellungen im Teil I Abschnitt C ergeben sich als charak- teristische Tatsachen für den Grubenfelderbesitz in Bayern:

a) eine grosse Anzahl von Grubenfeldern, die nicht im Betriebe sind; b) eine starke Ansammlung von Grubenfeldern in wenigen Händen; c) der Erwerb eines bedeutenden Teils der Erzreserven des Landes duroh

Private. Diese Tatsachen sollen im folgenden gewürdigt werden.

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a) D i e grosse Zahl der nicht betriebenen Grubenfelder.

Das unbenutzte Liegenlassen von verliehenen Grubenfeldern und ihre Auf- sparung - vielleicht durch Jahrzehnte - für eine Zeit künftiger Wertsteigerung und möglicher Ausnützung schliesst die Beschlagnahme eines Teils der Boden- schätze des Landes durch private Unternehmer in sich, hindert die All- gemeinheit an der Verfügung über die fraglichen Lagerstätten und schliesst sie vom Genuss eintretender Wertsteigerungen aus; die Allgemeinheit wird des- halb das Vorhandensein einer grossen Anzahl nichtbetriebener Grubenfelder stets als einen unerwünschten, ihren Interessen abträglichen Zustand betrachten und demgemäss bekämpfen müssen; dieser Gesichtspunkt wird unter Buchstabe c) unten gewürdigt; hier soll die Erscheinung nach der Richtung erörtert werden, ob und unter welchen Umständen das unbenutzte Liegenlassen von Gruben- feldern vom Standpunkt der Erzeugung aus gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt, ferner ob es etwa von dem eines gesunden wirtschaftlichen Verkehrs aus bedenklich ist.

Die Allgemeinheit hat kein Interesse an einem unwirtschaftlichen Betriebe von Grubenfeldern; vom Standpunkt der Erzeugung aus wird also das Stilliegen von Grubenfeldern nur dann bedenklich sein, wenn es sich um Grubenfelder handelt, die auszubeuten sich lohnen würde und wenn die Inbetriebnahme aus Beweggründen unterlassen wird, die volkswirtschaftlich zu beanstanden sind. Die Beweggründe für das Liegenlassen von Grubenfeldern, die eine wirtschaft- liche Ausbeute versprechen, können verschieden sein; es kann Spekulation auf künftige Wertsteigerung oder aber die Absicht vorliegen, die Felder zur Deckung eines künftigen Bedarfs aufzusparen; dieses letztere Motiv, das immer dann als gegeben anzunehmen sein wird, wenn Grubenfelder im Besitze von Hochofen- werken sind, ist volkswirtschaftlich keineswegs zu tadeln; es wäre im Gegenteil ein unverzeihlicher Leichtsinn, wenn die Hochofenwerke nicht beizeiten sich für die Zukunft sicher stellten. Wenn man die private Eisenhüttenindustrie nicht vernichten will, muss man ihr die Möglichkeit der Ansammlung von Erzfelder- reserven lassen. Es ist vielleicht nicht überflüssig, an dieser Stelle darauf zu ver- weisen, dass ein moderner Kokshochofen mit mittleren Abmessungen eine Kapitals- anlage von % - P/g Mill. M. bedeutet, und dass ein Hochofen, welcher täglich 100 t 93 %iges Giessereiroheisen liefert, hierzu folgende Mengen an Eisenerz be- nötigt :

bei einem Gehalt von 35% metall. Fe: 260 t pro Tag = 94,900 t pro Jahr, » 40% „ „| 233 t „ „ = 85,045 t „ „ 45 % „ „ 208 t „ „ = 75,920 t „ » 50 % „ „ 186 t „ „ = 67,890 t „ „ 55 % „ „ 168 t „ „ = 61,320 t „ „ 60 % „ „ 155 t „ „ = 56,575 t „

Diese Ziffern zeigen deutlich, welches Lebensinteresse ein Eisenwerk mit mehreren Hochöfen an der Sicherung einer genügenden Erzreserve hat.

Anders würde die Beurteilung sein müssen, wenn die stilliegenden Erz- felder nur gemutet wurden, um sie der Konkurrenz zu entziehen, um einen un- bequemen Wettbewerb nicht aufkommen zu lassen, also mit der Absicht der Feldessperre. Dass in Bayern Mutungen in grösserem Umfang aus diesem Beweggrund eingelegt worden wären, dies anzunehmen fehlen alle An- haltspunkte. Gegen diese Annahme spricht die Persönlichkeit der oben mit- geteilten, mit grossen Grubenfelderzahlen beteiligten privaten Bergwerkbesitzer. Bei der ober bayerischen Kohlenbergbau- Aktiengesellschaft, wie bei der Maxi- milianshütte und bei der Deutsch-luxemburgischen Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft in Differdingen erklärt sich die Mutung zahlreicher Gruben- felder aus der Sorge um die Zukunft ihrer Werke; es mag hierzu bemerkt werden, dass zwischen der letztgenannten Gesellschaft und den St. Ingberter und Rüme- linger Hochofen- und Stahlwerke-Aktiengesellschaften eine Interessengemeinschaft besteht, ferner dass die Deutsch-luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Aktien-

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gesellschaft unter erheblichem Kapitalsaufwand die Ausbeutung eines ihr in der Oberpfalz verliehenen Erzgrubenfeldes in Angriff genommen hat (Grube Haid- weiher).

Die Mutungen der Gewerkschaft Witteisbach können ebenfalls nicht unter jenen Gesichtspunkt gebracht werden; die Gewerkschaft hat mit beträchtlichen Opfern das Jura-Erzvorkommen erforscht und war dazu durch die Hoffnung auf die Möglichkeit vorteilhafter Veräusserung an Hochofenwerke oder gewinn- bringender eigener Erzförderung und Verkaufs der Erze an Hochofenwerke, viel- leicht auch durch die Hoffnung der Möglichkeit der Verhüttung der Alberze an Ort und Stelle veranlasst.

Ebenso wie die gehäufte Mutung von Grubenfeldern ist ihr gehäufter Ankauf zu beurteilen. Während des Kriegs ist die Mehrzahl der Kuxe der Gewerkschaft Witteisbach von der Maximilianshütte erworben worden, so dass der Grubenfelder besitz der Gewerkschaft nunmehr tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, dem Besitz der Maximilianshütte zuzurechnen ist. Hat sich letztere jenen grossen Besitz gesichert, um ihre Erzbasis zu stärken, und war die Stärkung durch das Verhältnis ihres Bedarfs zu ihrem alten Grubenfelderbesitz gerecht- fertigt, so ist hiergegen nichts einzuwenden; anderseits sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Maximilianshütte jene Felder lediglich zu dem Zweck gesichert hat, um eine mögliche künftige Konkurrenz auszuschliessen; es darf erwartet werden, dass die Gewerkschaft Witteisbach auch nach Erwerbung der Kuxenmehrheit durch die Maximilianshütte die Aufschlussarbeiten fortsetzen wird, und dass die Grubenfelder der Gewerkschaft der Ausbeutung zugeführt werden, soweit und sobald sie wirtschaftlich möglich und geboten ist.

Das Stilliegen eines grossen Prozentsatzes von verliehenen Grubenfeldern, wie es für Bayern festgestellt ist, würde vom Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Verkehrs bedenklich sein, wenn eine ungesunde Spekulation in solchen Gruben- feldern Platz greifen würde.

Es kommt selbstverständlich vor, dass Grubenfelder in der Absicht der gewinnbringenden Veräusserung gemutet werden; diese Absicht wird immer dann anzunehmen sein, wenn Leute muten, die keinen Bergbau betreiben und auch nicht die Absicht haben, einen Bergbaubetrieb zu beginnen; hier liegt eine spekula- tive Mutung vor; die Geschäfte solcher Leute, ihre Bemühungen, Käufer für ihre Felder zu finden, können bedenklich sein und zu beträchtlichen Schädigungen der Käufer führen; volkswirtschaftlich ist ein solcher Geschäftsbetrieb erst dann eine Gefahr, wenn er einen beträchtlichen Umfang annimmt, wenn er mit einer ungerechtfertigten Preistreiberei verbunden ist und zu Grubenfelderpreisen führt, die ein ernsthafter Reflektant nicht anlegen kann. Dann wird die Speku- lation zum schweren Hemmschuh für die volkswirtschaftliche Produktion. Von alledem ist in Bayern bisher nichts zu bemerken gewesen. Es sind sicherlich schon betrügerische und an Betrug grenzende Umsätze in Grubenfeldern gemacht und viel zu hohe Preise angelegt worden. Allein solche Geschäfte sind vereinzelt; sie fallen volkswirtschaftlich nicht ins Gewicht; den einzelnen aber muss eigene Vorsicht vor ihnen schützen. Anderseits ist das durch die Hoffnung auf einen Spekulationsgewinn veranlasste Aufsuchen von Mineralien nicht wertlos; manches, bisher unbeachtet gebliebene Vorkommen verdankt ihm seine wirtschaftliche Entdeckung.

Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass vom Gesichtspunkt der Erzeugung und des wirtschaftlichen Verkehrs das Stilliegen einer grossen Anzahl von Grubenfeldern in Bayern bisher unbedenklich war und ein staatliches Eingreifen nicht erforderte.

Der Staat bezieht von stilliegenden Grubenfeldern die Grubenfeld- abgäbe; Vorschläge über ihre Ausgestaltung siehe unter Ziff. 3 unten.

Es liegt nahe, in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Berg- gesetzes über den Betriebszwang und die Aufhebung des Berg- werkseigentums, die in Zukunft von steigender Bedeutung werden können, ihren bisherigen Vollzug und die Frage ihrer Abänderungsbedürftigkeit zu er- örtern.

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3. Betriebszwang und Entziehung des Bergwerkseigentums. Das Verfahren wegen Entziehung des Bergwerkseigentums kann eingeleitet

werden, wenn der Bergwerksbesitzer eine nach Art. 68 B.G. an ihn gerichtete oberbergamtliche Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des Betriebs nicht befolgt hat. Das Oberbergamt darf aber die Auf- forderung nur dann an ihn richten, wenn „überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses" der Unterlassung oder Einstellung des Betriebs entgegenstehen (Art. 68 B.G.).

Die historische Bedeutung des Art. 68 B.G. besteht darin, dass das Berg- gesetz von 1869 ihn (damals Art. 63) an die Stelle des bis dahin im rechtsrheinischen Bayern bestehenden Betriebszwanges setzte. Die Begründung des Berggesetz- entwurfs (Landtagsverh. 1866/68 K. d. Abg. Beil.Bd. IV S. 11 ff., 51) bemerkt:

„Wie gegenwärtig die Verhältnisse der Bergwerksindustrie stehen, reicht vollkommen aus, den Bergwerkseigentümer zum Betriebe seines Werkes nur für den Fall zu verpflichten, dass der Unterlassung des Betriebes überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, z. B. die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, oder die allgemeinen Bedürfnisse der Konsumenten darunter leiden.

Dass die öffentlichen Interessen auch in diesem Punkte gewahrt werden müssen, hängt so wesentlich mit der allgemeinen Bergbaufreiheit zusammen, dass die Ausscheidung der dem Berggesetze unterworfenen Mineralien aus dem Grund- eigentum sich überhaupt nicht würde rechtfertigen lassen, wenn nicht gleich- zeitig, soweit die öffentlichen Interessen dies erheischen, von dem Beliehenen die Benutzung der Mineralien gefordert und nötigenfalls erzwungen würde.

Dass anderseits die gesetzliche Betriebspflicht nicht über das Mass der öffent- lichen Interessen ausgedehnt wird, entspricht dem grundsätzlich anzuerkennen- den, freien Verfügungsrechte des Bergwerkseigentümers und der Rücksicht, dass kein Zwang zu einem unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betriebe ausgeübt werden darf.

Ausserdem stehen jener Beschränkung des Betriebszwangs nicht nur die übereinstimmenden Wünsche der Bergbautreibenden, sondern auch die tatsäch- lichen Verhältnisse zur Seite, indem schon seit einer Reihe von Jahren immer nur ein geringer Bruchteil der verliehenen Bergwerke in Betrieb steht, die überwiegende Mehrzahl dagegen gefristet i st."

Der Gesetzentwurf von 1868 wurde in bezug auf den Art. 63 vom Landtage nicht geändert; der Art. 63 gab weder der Kammer der Abgeordneten noch der Kammer der Reichsräte Anlass zu irgendwelchen Erörterungen. Seine Bestim- mung ist bis auf die gegenwärtige Zeit - von redaktionellen Aenderungen durch die Novelle vom 30. Juni 1910 abgesehen - unverändert geblieben.

Bei den Verhandlungen des Jahres 1900 war sie indessen Gegenstand von Erörterungen im Ausschusse der K. d. Abg. Es war der Antrag gestellt worden, dass ein Bergwerkseigentum verfallen solle, wenn es gewisse Zeit nicht ausgeübt wird.

Dieser Antrag wurde nach dem mündlichen Referat des Berichterstatters Abg. Frank in der Sitzung der K. d. Abg. vom 13. Februar 1900 (Verh. d. K. d. Abg. 1899/1900, Sten. Ber. II S. 813) abgelehnt, da der Fall, der damit ge- troffen werden sollte, ohnehin durch die Fassung des Art. 63 (jetzt 68) im Zu- sammenhalt mit Art. 159 (jetzt 214) B.G. nach einer im Ausschuss der K. d. Abg. abgegebenen Erklärung der K. Staatsregierung getroffen sei. Diese Erklärung habe dahin gelautet, dass die Worte „öffentliches Interesse" im Art. 63 (jetzt 68) so aufzufassen seien, dass auch wirtschaftliches Interesse als öffentliches zu er- achten sei, dass also die Entziehung des Bergwerkseigentums nach Art. 159 (jetzt 214) schon dann möglich sei, wenn die Nichtausnutzung oder Nichtausübung des Bergwerkseigentums das wirtschaftliche Interesse einer Gemeinde oder von Teilen der Gemeinde, z. B. einer grösseren Zahl von Arbeitern, schädigt, oder wenn sich ein anderer bereit erklären würde, das Bergwerkseigentum auszuüben, was ihm aber so nicht möglich sei, weil der bisherige Bergwerkseigentümer die Hand darauf hält. Diese Erklärung der Staatsregierung wurde auch im Aus- schuss der Kammer der Reichsräte (vgl. Verh. d. K. d. R.R. 1899 - 1904 Beil.Bd. I

Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 855 20

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306 Der Staat und die Bergworksrechte in Bayern.

S. 300) und im Plenum (Sitz. v. 3. April 1900, St.B. I S. 137) erwähnt, ohne auf einen Widerspruch zu stossen. Der Referent Reicherat Dr. v. Bechmann bemerkte,, dass inhaltlich einer Feststellung in der K. d. Abg. nach einer Erklärung der Staatsregierung das „öffentliche Interesse", welches die Einstellung oder Unter- lassung des Betriebs verbietet, auch berührt werden kann durch wirtschaftliche Schädigungen, namentlich des Unterhalts, des Auskommens der Bevölkerung, die von dem Bergwerk lebe, und dass daher, wenn ein Betrieb unter Verletzung dieser Interessen eingestellt werde, der Art. 63 ebenfalls Anwendung finde. Damit sei die Notwendigkeit, eine besondere Bestimmung hierüber zu erlassen, beseitigt.

Das damals zuständige Staatsministerium des Innern beauftragte im Jahre 1901 das Oberbergamt, dem Vollzug des Art. 66 (bisher 63 - jetzt 68) seine Auf- merksamkeit zuzuwenden, und forderte einen Bericht über das Ergebnis ein.

Da das Gesetz verlangt, dass die Bergwerkseigentümer vor der Aufforderung zur Inbetriebsetzung vernommen werden sollen, forderte das Oberbergamt alle Bergwerkseigentümer, deren Besitz an Verleihungen die Grosse eines Maximal- grubenfeldes überstieg, zur Aeusserung über die Gründe der Betriebsunterlassung auf. Die eingelaufenen Antworten geben ein Bild von den Gründen, aus denen die Besitzer sich zum Betrieb der Grube ausserstande erklärten und aus denen sie einen Verzicht auf das Grubenfeld ablehnten. Als Gründe für den Nicht betrieb des Grubenfeldes wurden angegeben: schlechte Konjunktur und niedrige Erz- preise, Unmöglichkeit der Finanzierung, Mangel einer Bahnverbindung, Un- zeitigkeit des Betriebs, da zurzeit kein lohnender Betrieb zu erwarten sei, Unmög- lichkeit eines rationellen Betriebs wegen störender Lage in fremdem Besitz be- findlicher, benachbarter Grubenfelder, Geringwertigkeit des Mineralvorkommens, Mangel an Absatzfähigkeit der Erze, gehabte Verluste beim Betrieb, Einstellung des Hüttenbetriebs. Als Gründe für das Festhalten des Bergwerkseigentums gehen aus den Antworten hervor: der Glaube an den Wert der Mineralien, die Hoffnung auf künftige Besserung von Verhältnissen, die den Betrieb beeinflussen, z. B. auf das Gelingen der Vereinigung mit benachbarten Grubenfeldern, endlich die Abneigung, den bisherigen Aufwand an Kapital (für den Erwerb, öffentliche Abgaben, früheren Betrieb) dauernd verloren zu geben; es spielt dabei der Auf- wand für die Grubenfeldabgabe eine grosse Rolle, wobei zu erwägen ist, dass manche dieser Felder vor Jahrzehnten verliehen worden sind und in diesem Zeit- raum ansehnliche Beträge für Grubenfeldabgaben erfordert haben.

Das Ofeerbergamt leitete damals das Entziehungsverfahren gegen 10 Be- sitzer von 35 Grubenfeldern ein; es befanden sich darunter mehrere unter be- denklichen Operationen gegründete Gewerkschaften, auch solche Unternehmer, die mit der Leistung der Grubenfeldabgabe schon längere Zeit im Rückstand waren. Das Vorgehen gegen die säumigen Grubenfeldabgabenschuldner erachtete das Oberbergamt im Hinblick auf die im Landtag kundgegebene Auffassung der Staatsregierung über den Begriff des öffentlichen Interesses für gerechtfertigt, da solche Unternehmer, die, ohne hur einen Beigbauversuch zu machen, ihre Verleihungen lediglich zu Spekulationszwecken festhalten wollen, nicht auch noch von der Grubenfeldabgabe befreit werden sollten. Das damals zuständige Ministerium des Innern billigte dies Verfahren.

Das Ergebnis des obei bergamtlichen Vorgehens war die Aufhebung von 14 Grubenfeldern; ein indirektes Ergebnis war auch die Verzichtleistung eines Eigentümers auf 13 - von ihm selbst als wertlos erkannte - Edelmetallgruben- felder.

In der Folge wurden mehrfach auf Antrag von Gemeinden und Interessenten Aufforderungen zum Grubenbetriebe an Beigwerkseigentümer gerichtet, ohne dass es in diesen Fällen zu einer Aufhebung des Bergwerkseigentums gekommen wäre.

Der Art. 68 kann in gewissen Fällen - insbesondere schwindelhaften Speku- lanten gegenüber - gute Dienste tun, da der Begriff des „öffentlichen Interesses" ein weiter ist. Immerhin kommen aber schwindelhafte Machenschaften mit Gruben- feldern nicht in einem Umfang vor, dass ihre Bekämpfung für die Volkswirtschaft von wesentlichem Belang wäre. Die - übrigens nicht neue - Erscheinung, dass

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eine grosse Menge Grubenfelder zwar verliehen sind, aber nicht ausgebeutet werden, lässt sich mit dem Art. 68 nur in ganz beschränktem Masse bekämpfen, denn die Bergbehörden werden nicht darüber hinweg- kommen, dass die Ausübung eines Zwangs zu einem un- wirtschaftlichen und einem unzeitigen Betrieb mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist, da ein solcher Betrieb auch dann nicht im öffentlichen Interesse und vom volkswirtschaftlichen Standpunkt an- zustreben ist, wenn er etwa der nächstbeteiligten Bevölkerung Vorteile bringen würde, die übrigens doch nur vorübergehende sein könnten.

In diesem Zusammenhang ist die Tatsache von Interesse, dass in Preussen, dessen einschlägige berggesetzliche Bestimmungen mit den bayerischen im wesent- lichen übereinstimmen, gesetzgeberische Massnahmen gegen das Stillegen von Bergwerksunternehmungen in den Jahren 1904/05 den Gegenstand von Ver- handlungen im preussischen Abgeordnetenhause gebildet haben; vgl. Verh. d. pr. Abg. -Hauses 1904/05 - Drucks. Bd. VI S. 3678 (Komm.-Ber. über Initiativ- anträge aus dem Hause), Bd. Vili S. 5680 ff. - Drucks. Nr. 703, Gesetzentwurf betr. Abänderung der §§ 65, 156 - 162 usw. des Allg. Berggesetzes usw. - Sten. Ber. Bd. Vili Sp. 12, 149 ff. Der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf richtete sich gegen die Zechenstillegungen im Ruhrrevier, die mit dem Kampf der Zechen um die Beteiligungsziffer im rheinisch-westfälischen Kohlensyndikat in Zusammenhang standen, sah die Möglichkeit eines Zwangsbetriebs durch einen staatlich ernannten Bergwerksverwalter auf Kosten des Bergwerkseigen- tümers vor und gab auch dem Oberbergamt die bis dahin nur den Gläubigern und dem Bergwerkseigentümer selbst (vgl. Art. 216 des bayer. B.G.) zustehende Befugnis, die Zwangsversteigerung des Bergwerks - in der dreimonatlichen Frist seit Ergehen des oberbergamtlichen Beschlusses auf Einleitung des Ver- fahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums - zu beantragen.

Dieser preussische Gesetzentwurf wurde in der Folge von der Regierung zurückgezogen. Bei seiner Einbringung hatte die Regierung im Auge, dem Staat bessere Waffen, als er sie bisher hatte, in die Hand zu geben, um einen Betrieb von Zechen, die einen rentablen Betrieb ermöglichten, zu erzwingen. Da mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums dem öffentlichen Interesse an dem Betrieb eines Bergwerks nichts gedient ist, lag es nahe, den Betriebszwang auszugestalten. Es ist aber festzustellen, dass der preussische Entwurf den Bergwerkseigentümer nur dann verpflichtete, das Bergwerk zu betreiben, „w enn der Betrieb Gewinn verspricht und der Unterlassung oder der gänzlichen oder teil- weisen Einstellung des Betriebs überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. "

In Bayern ist bisher niemals die Stillegung eines Bergwerks, dessen Fort- betrieb Gewinn versprach, zur Kenntnis der Behörden gekommen; als vor einigen Jahren der Betrieb einer Kohlengrube in Oberbayern eingestellt wurde, erklärte die Bergwerksunternehmerin in glaubwürdiger Weise, dass sie beim Betrieb seit Jahren Geld zugesetzt habe.

Wesentlich andere Bestimmungen als das preussische und bayerische Berg- recht enthält das Bergrecht des Königreichs Sachsen; sie finden sich in den §§ 84, 85, 94 Ziff. 2 des Allg. Berggesetzes vom 31. August 1910 (v. sächs. G.V.B1. S. 217) und in §§89 ff. und 120 der dazu ergangenen Ausführungs- verordnung vom 20. Dezember 1910 (ebenda S. 485) und sind im folgenden ab- gedruckt.

Allgemeines Berggesetz. § 84.

(1.) Bei verliehenen Bergwerken muss der Umfang der Kräfte, mit denen der Bergbau betrieben wird, in einem angemessenen Verhältnis zu der Grosse des Grubenfeldes stehen.

(2.) Ein Grubenfeld, das nicht mehr als eine Masseinheit umfasst, ist, sofern nicht der Unternehmer die Arbeit in Person betreibt, wenigstens mit zwei Mann zu belegen, von denen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage,

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gO g Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern.

mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat. Von der zweiten Mass- einheit hat die Belegung von fünf zu fünf Masseinheiten um einen Mann zu steigen, so dass in einem Grubenfelde von zwei bis sechs Masseinheiten drei Mann, in einem von sieben bis elf Masseinheiten vier Mann und so weiter angelegt sein müssen.

(3.) Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn sein Eigentümer die vorschriftsmässige Anzahl Mannschaft bei fremden Berg- werksunternehmen, die den Angriff oder Betrieb seines Bergwerkes unmittelbar befördern, beschäftigt oder wenn er zu solchen Unternehmen Beiträge leistet; letzterenfalls werden 300 M. jährlicher Beitrag für einen Mann Belegung gerechnet.

(4.) Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist nach dem Ermessen des Bergamts gestattet:

a) während der ersten 6 Jahre nach der Verleihung eines Grubenfeldes, dafern es in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweckmässig in Angriff genommen werden kann;

b) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absatz der Produkte oder andere dringende Umstände geboten erscheint.

(5.) Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrenntliegende, dem- selben Eigentümer gehörige Grubenfelder rücksichtlich der Belegung als ein Grubenfeld betrachtet werden.

§ 85. Der Betrieb eines verliehenen Bergwerkes darf, wenn er nicht durch natür-

liche Ereignisse, wie Wassernot, Brüche usw. verhindert wird, ohne Genehmigung des Bergamts nicht ausgesetzt werden.

§ 94. (1.) Das Bergamt kann als Zwangsmittel zur Durchführung der in diesem

Kapitel enthaltenen Gebote und Verbote und seiner darauf bezüglichen An- ordnungen:

1 2. beim Erzbergbau, wenn durch Anwendung von Geldstrafen oder durch

Einstellung des Betriebs während der Dauer eines halben Jahres der Zweck nicht erreicht wird, oder bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 84 u. 85 auf Entziehung des Bergbaurechts unter Ausschliessung des bisherigen Eigentümers vom Mit- bieten bei der Zwangsversteigerung (§ 392) erkennen.

Ausführungsverordnung: § 89.

(1.) Bei der Feststellung der vom Gesetze geforderten Mindestbelegschaft werden die Betriebsbeamten den Arbeitern hinzugerechnet.

(2.) Arbeiter, deren Beschäftigung durch die Art ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist, werden nicht mitgezählt.

§ 90. Das Bergamt kann die Genehmigung zu einer geringeren als der yorschrifts-

mässigen Belegung eines Grubenfeldes oder zur Aussetzung des Betriebes, auch wenn es sich dies nicht vorbehalten hat, bei Aenderung der Verhältnisse jederzeit widerrufen.

§ 91. Wird ein verliehenes Bergbaurecht ohne Genehmigung des Bergamts nicht

oder nicht mit der durch das Gesetz vorgeschriebenen Mindestbelegschaft be- trieben, so fordert das Bergamt den Bergbauberechtigten auf, den Betrieb mit dieser Mindestbelegschaft aufzunehmen oder die Belegschaft auf die Mindestzahl zu verstärken. Hierzu stellt es ihm eine Frist. Hält er die Frist nicht ein, so kann das Bergamt ihm das Bergbaurecht entziehen (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Auf die Folge weist es ihn bei der Fristbestimmung hin.

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Ber Staat und die Bergwerkßrechte in Bayern. 3Q9

§ 120. (1.) Vor Entziehung des Bergbaurechts (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)

hört das Bergamt den Bergbauberechtigten, sofern er nicht unbekannt oder seine Ermittlung oder Befragung unverhältnismässig erschwert ist.

(2.) Der Entziehungsbeschluss wird mit Gründen versehen.

Von Bedeutung sind hauptsächlich die §§ 85 u. 94 Ziff. 2 des Allgemeinen Berggesetzes und §§ 90 u. 91 Ausführungsverordnung.

Unmittelbar nach der Verleihung oder rasch nach Erwerbung eines bereits verliehenen Bergbaurechts wird der Bergbauberechtigte durch die Bergbehörde aufgefordert, die bei dem Bergwerke anzustellenden technischen Beamten namhaft zu machen und einen Plan über die beabsichtigten Arbeiten einzureichen. Er wird auch auf die Bestimmungen in §§84 u. 85 Allgemeinen Berggesetzes hin- gewiesen. Wenn er durch die Umstände verhindert ist, dieser Aufforderung zur Aufnahme eines ordnungsmässigen Betriebs nachzukommen, sucht er um die Genehmigung zur Betriebsaussetzung nach. Bei der Würdigung dieser Gesuche wurde bisher weitgehende Nachsicht geübt, so dass es nur in verhältnismässig seltenen Fällen zur Entziehung des Bergbaurechts kam.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen dem preussisch -bayerischen und dem sächsischen Bergrecht besteht darin, dass das sächsische Bergrecht den Nichtbetrieb eines verliehenen Bergwerks an die Genehmigung der Berg- behörde knüpft, also vom Betrieb des Bergwerks als der Regel ausgeht, während das preussisch-bayerische die Ausübung eines Betriebszwangs vom Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Interesses am Betrieb abhängig macht, also nur eine bedingte Pflicht zum Betrieb festsetzt. Es ist nicht zu verkennen, dass der Grundsatz des sächsischen Rechts der zur Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit berufenen Bergbehörde eine günstigere Stellung zuweist als das preussisch-bayerische Recht, und dass sein Standpunkt den heutigen wirt- schaftspolitischen Anschauungen mehr entspricht als dieses. Die Erfahrungen, die in Bayern mit den geltenden Bestimmungen über den Betriebszwang gemacht wurden, berechtigen nicht zu der Feststellung, dass sie sich bewährt haben; sie begünstigen zu sehr den endlosen Bestand unbenutzten Bergwerkseigentums, das als eine die Entwicklung des Bergbaus hindernde Feldessperre wirken kann. Es könnte deshalb die Frage aufgeworfen werden, ob sich nicht der Uebergang zum sächsischen Grundsatz empfiehlt.

Freilich wird man auch dann eine radikale Aenderung der Bergwerksbesitz- verhältnisse nicht erwarten dürfen; denn wie oben gezeigt, ist das ¿Vorhandensein stilliegender Bergwerksrechte in einem grossen Umfang durch die Bedürfnisse grosser Unternehmungen erfordert; eine rücksichtslose Entziehung des Berg- werkseigentums wird also nur in verhältnismässig wenigen Fällen in Frage kommen; denn nichts könnte die Kreditfähigkeit des bayerischen Bergbaus mehr schädigen, als eine unbesonnene und willkürliche Entziehung des Bergwerkseigentums. Da- gegen wird es angezeigt sein, dass die Bergbehörde mit den ihr im Gesetz gebotenen Handhaben gegen das lediglich spekulative Stilliegenlassen von Grubenfeldern einschreitet und eine ihrer Aufgaben darin erblickt, die Zahl der in Händen von Spekulanten befindlichen stilliegenden Grubenfelder zu mindern.

Im Beschlüsse der Kammer der Abgeordneten vom 11. März 1912 - dem übrigens die Kammer der Reichsräte nicht beigetreten ist - wird beispielsweise als ein Mittel gegen „uferlose Spekulation mit den von privater Seite erworbenen Bergwerksrechten für Erzgewinnung" die „Festsetzung eines Heim- fallrechts an den Staat innerhalb einer festzusetzenden Frist" erwähnt. Heimfallrechte pflegen bei Eisenbahn- und Wasserkraft - konzessionen unter die Verleihungsbedingungen aufgenommen zu werden; bei der Verleihung des Bergwerkseigentums nach dem geltenden Bergrechte handelt es sich um Begründung eines dinglichen, dem Grundeigentum gleichgeachteten Rechts (Art. 44 B.G.), dessen Aufhebung unter bestimmten Voraussetzungen, wie oben besprochen, erfolgen kann. Die Einführung zeitlich begrenzter Abbaurechte

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310 Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern.

würde in Frage kommen, wenn etwa in Bayern vom Grundsatz der Bergfreiheit abgegangen und zum Konzessionssystem übergegangen werden wollte; bei diesem letzteren würde die Erteilung persönlicher Abbaurechte auf Zeit in Frage kommen.

In die erworbenen Rechte - z. B. durch Normierung einer Frist, innerhalb welcher die Förderung begonnen sein muss, und nach deren ungenütztem Ablauf das Bergwerkseigentum vom Staat, etwa gegen Ersatz der bezahlten Gruben - feldabgaben, in Anspruch genommen werden kann1), - sollte nur im dringendsten Notfall, bei Gefährdung schwerwiegender öffentlicher Interessen, eingegriffen werden. Ein Anlass zu einem derartigen schematischen Vorgehen gegen die Gruben- feldbesitzer, mögen sie nun ihre Grubenfelder aus gerechten oder ungerechten Ursachen liegen lassen, möchte nicht bestehen; weit eher wird sich eine stärkere Besteuerung der stilliegenden Grubenfelder rechtfertigen lassen; eine solche Mass- nahme würde die allmähliche Verringerung ihrer Zahl zur sicheren Folge haben.

b) Ansammlung von Grubenfeldern in wenigen Händen. Diese Erscheinung ist zum Teil schon unter Buchstabe a gewürdigt worden;

sie steht im engsten Zusammenhang mit der Tatsache, dass eine grosse Anzahl von Grubenfeldern nicht im Betriebe ist; denn es handelt sich bei dem Gross- besitz an Grubenfeldern im wesentlichen um die Mineralreserven grosser Betriebe; von den oben nachgewiesenen 1942 im Privatbesitz befindlichen Gruben- feldern sind insgesamt 1025 im Besitz der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau (81), der Maximilianshütte (203), der Gewerkschaft Wittels- bach (451), der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und Hüttenaktiengesell- schaft in Differdingen (210) und der Gewerkschaft Kleiner Johannes in Arzberg (80), deren Kuxe im Besitz der Donnersmarkhütte in Hindenburg sind. Die Ansamm- lung von Mineralreserven durch Grossbetriebe, deren Produktion nicht nur privat - sondern auch volkswirtschaftlich von grösster Bedeutung ist, wurde oben besprochen und dort als volkswirtschaftlich unbedenklich bezeichnet, soweit sie durch die Lebensinteressen der Industrie geboten ist. Soferne diese Grenze über- schritten wird, ist der gehäufte Grubenfelder besitz auch in Händen eines indu- striellen Grossbetriebs bedenklich, weil er die Gefahr der Ausschliessung eines gesunden Wettbewerbs in sich schliesst. Zurzeit ist in Bayern diese Gefahr nicht aktuell; es wird ihr durch Erhöhung der Grubenfeldabgabe und veranlasstenfalis durch die Anwendung der berggesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Bergwerkseigentums entgegengewirkt werden können.

Schädlich wäre die Anhäufung von Grubenfeldern in den Händen von Spekulanten, die durch die Grosse ihres Besitzes den Markt beherrschen und hemmend auf die Produktion einwirken könnten; davon ist in Bayern aber keine Rede. Wie aus der Tabelle 3 (Anhang III) hervorgeht, sind von den sämtlichen nicht von den obenerwähnten, der Montanindustrie zugehörigen Grossbesitzern besessenen 917 Grubenfeldern 518 in den Händen von Eigentümern von weniger als 10 Feldern; 399 weitere Felder sind im Besitze von 19 Eigentümern, von denen jeder mehr als 10 Felder besitzt und nur zwei mehr als fünfzig; unter diesen 19 Be- sitzern befinden sich übrigens auch Hüttenwerke (Gute Hoffnungshütte in Ober- hausen a. R., Gewerkschaft Deutscher Kaiser in Hamborn und Aktienverein Hessen-Nassauischer Hüttenvereine in Dillenburg).

c) Beschlagnahme eines bedeutenden Teiles der Erz- leservendesLandesundseinerMineralvorkommenüber-

haupt durch das Privateigentum. Die tatsächlichen Feststellungen im Teil I Buchstabe C lassen ersehen,

dass die bayerischen Erzvorkommen in einem grossen Umfang, ausser vom Berg- ärar, von privaten Grubenf eldbesitzern in Beschlag genommen sind. Ob der grosse private Erzfelderbesitz, wie er sich aus dem Mutungsansturm der Jahre 1906 ff.

i) Vgl- § lf. des anhaltischen BG. (Novelle vom 9. April 1917 (G-es.-Samml. S, 191); Finanzarchiv 34 (1917) S. 862.

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Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern. S']

ergab, in naher Zukunft zu einer bedeutenden Steigerung des Erzbergbaues in Bayern führt, ist unsicher. Dagegen ist sicher, dass der Staat an der möglichen Wertsteigerung der an Private verliehenen und zunächst als Reserven stilliegenden Erzfelder keinen Anteil haben wird. Der Staat hat aber alle Veranlassung, einen möglichst hohen Anteil an der Wertsteigerung in Anspruch zu nehmen, die die Erze seines Bodens durch die Veränderung wirtschaftlicher oder technischer Ver- hältnisse erfahren. Der Einfluss des Krieges auf die Staatsfinanzen fordert dringend zu einer Geltendmachung und möglichsten Sicherstellung dieses Anspruchs auf. Nicht minder ist es geboten, die Stellung des Staates gegenüber den Entwick- lungsmöglichkeiten zu verstärken, die sich aus der immer zunehmenden Konzen- tration des privaten Kapitals ergeben.

Die Bewertung der deutschen Eisenerze ist durch den Krieg in ein neues Stadium getreten. Schon vor dem Krieg wurde in Deutschland von Erzknappheit gesprochen und gerade sie war die Veranlassung für die ausserordentlich starke Bewerbung um bayerische Erzgrubenfelder. Dabei spielte wohl auch schon die Sorge herein, es möchten sich die ausländischen Erzzufuhren, die zu einem be- trächtlichen Prozentsatz die deutsche Eisenhüttenindustrie versorgten, in abseh- barer Zeit mindern. Diese Sorge ist inzwischen nicht geringer geworden; wie sich die Erzeinfuhren nach dem Kriege gestalten werden, lässt sich zurzeit nicht sagen; doch muss wohl damit gerechnet werden, dass mit der zunehmenden Entwicklung der Industrie und Finanzkraft der Herkunftsländer das Streben nach Verhüttung der Erze im eigenen Land dort immer mehr hervortreten wird. Abgesehen hiervon haben aber die Erfahrungen des gegenwärtigen Kriegs das Bedürfnis erkennen lassen, die deutsche Eisenindustrie in noch höherem Masse als vor dem Krieg von der ausländischen Erzzufuhr unabhängig zu machen und diese Erkenntnis wird die Hüttentechnik zu gesteigerten Bemühungen führen, auch solche Erze, die vor dem Kriege wenig beachtet oder nur als ferne Zukunftswerte angesehen wurden, durch Aufbereitung (Anreicherung) verhüttbar zu machen. Alle diese Umstände machen es möglich, ja wahrscheinlich, dass auch die bayerischen Erzlagerstätten, besonders ein Teil der sogenannten Doggererze des Jura, eine raschere Wert- steigerung erfahren, als man früher anzunehmen geneigt war. Es erscheint des- halb geboten, einen Weg zu eröffnen, der es dem Staat ermöglicht, über den noch im Bergfreien liegenden Rest von bayerischen Eisenerzen unter Wahrung seiner berechtigten Interessen zu verfügen.

Auf dem Boden der Bergbaufreiheit wird dies nicht möglich sein. Es wird sich empfehlen, auch bei den Ei sen- und Manganerzen den Weg einzuschlagen, derimJahrel900fürdieSatze (Art. 2, 3. B.G.) beschritten wordenist, Eisen- undManganerzedem Staat vorzubehalten und der Staatsregierung zugleich die Befugnis zu erteilen, die Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung solcher Erze einzelnen oder Gemeinschaften - gegen entsprechende Entschädigung und auf Zeit - zu erteilen. Auf diesem Weg wird es möglich sein, die Interessen der Allgemein- heit sicherzustellen, wenn die Ausbeutung der noch im Bergfreien liegenden Erze in Frage kommt. Die Sicherstellung kann auf verschiedene Weise erfolgen; durch Auferlegung von Förderabgaben oder sonstigen Geldleistungen und Bedingungen, unter Umständen auch im Wege der Beteiligung des Staats an Unternehmungen, die dadurch zu gemischtwirtschaftlichen würden; die Erfahrungen bei der Ueber- lassung von Wasserkräften des Staates können hier herangezogen werden, wenn- schon zwischen Wasserkraftausnützung und Mineralgewinnung der wesentliche Unterschied besteht, dass die Wasserkräfte sich ständig erneuern, während der Abbau von Mineralien die Substanz einzehrt. Ebenso aber, wie die Ausnutzung der staatlichen Wasserkräfte ein Hebel ist für die staatliche Förderung der indu- striellen Erzeugung, so soll auch die Möglichkeit der Einräumung von Abbau- rechten in staatlichen Erzlagern ein Mittel zur Stärkung der industriellen Position Bayerns und der staatlichen Industrieförderung sein. Uebrigens wird vom Stand- punkt der beteiligten Industrie dem wilden Wettbewerb der Interessenten und Bohrgesellschaften die staatliche Konzessionierung vorzuziehen sein, die dem

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Unternehmer ermöglicht, in dem ihm zugewiesenen Gelände konkurrenzlos zu bohren; da der Staat selbst ein grosses Interesse an der Entstehung lebensfähiger Unternehmungen hat, so wird auch damit gerechnet werden dürfen, dass er diesem Interesse bei der Festsetzung der Konzessionsbedingungen, insbesondere der Konzessionsdauer, Rechnung tragen wird.

Auch für die übrigen verleihbaren Mineralien wird die Frage zu prüfen sein, ob die Bergbaufreiheit noch weiter aufrecht zu erhalten ist oder ob dem privaten Erwerbe des Gewinnungsrechts nach dem Finderrecht Bedenken entgegenstehen. Keine Bedenken bestehen bezüglich der Edelmetallerze und sonstigen verleihbaren Mineralien, die nach ihrer allgemein wirtschaftlichen Bedeutung oder der Seltenheit ihres Vorkommens in Bayern nur eine sekundäre Bedeutung in Anspruch nehmen können; hier kommt eine Aenderung des Ge- setzes nicht in Frage. Anders verhält es sich hinsichtlich des Kohlenberg- baues, wo schutzbedürftige Interessen der Allgemeinheit vorhanden sind ; die Frage wird für Braun- und Steinkohlen gesondert zu prüfen sein.

Im deutschen Braunkohlenbergbau machen sich monopolistische Tendenzen geltend, die von Böhmen aus auf die mitteldeutschen Braunkohlen- reviere übergegriffen haben. Niemand kann übersehen, wohin diese Entwicklung führt, die eine nicht geringe Gefahr in sich schliesst; es ist nicht ausgeschlossen, dass jene Tendenzen über kurz oder lang auch auf Bayern sich ausdehnen werden, wo noch unverritzte Braunkohlenlager zu vermuten sind, an denen private Rechte noch nicht bestehen, und die eine wirtschaftliche Bedeutung erlangen können; hier einen Riegel vorzuschieben, bevor die bayer. Braunkohlenlager in festen Händen sind, ist ein Gebot vorsorgender Politik, aus dem sich die Forderung des Vorbehalts der Braunkohlengewinnung für den Staat ergibt.

Was die Steinkohle anlangt, so ist im rechtsrheinischen Bayern die Aussicht, Steinkohlen zu entdecken, so gering, dass besondere Massnahmen zum Schutz der Interessen der Allgemeinheit nicht veranlasst erscheinen; im Gegenteil kann hier die Bergbaufreiheit mit ihrer Hervorlockung der privaten Initiative noch die nützlichsten Dienste bei der Erforschung der Lagerstätten des Landes leisten. Wesentlich davon verschieden sind die Verhältnisse in der Pfalz, die einen Anteil am Saarrevier hat ; dass dieser Anteil grosser als der zurzeit bekannte ist, erscheint als nicht gänzlich ausgeschlossen. Für den Fall, dass in der Pfalz neue Steinkohlenvorkommen entdeckt werden, muss dem bayerischen Staat, der am pfälzischen Steinkohlenbergbau zurzeit schon hervorragend beteiligt ist, sehr viel daran liegen, dass ihm die Verfügung über sie zusteht. Zu den allgemeinen Gesichtspunkten, die es geboten erscheinen lassen, dass der Staat die Hand auf die noch unvergebenen Steinkohlenvorkommen legt, tritt also hier noch das besondere Interesse des am Saarbergbau jetzt bereits beteiligten bayerischen Bergärars, das es nahe legt, die Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohlen in der Pfalz künftig dem Staate vorzubehalten.

Wenn Bayern den hier empfohlenen Schritt in der Beschränkung auf ge- wisse Mineralien tut, so wird es nicht allein unter den deutschen Staaten stehen. Es kann wohl als ein Anzeichen sowohl für die tiefgehende Wandlung der wirt- schaftspolitischen Anschauungen wie für bestehende dringende Bedürfnisse nach der Stärkung der wirtschaftlichen Mittel des Staats gedeutet werden, dass in neuester Zeit das Königreich Sachsen den Eigentümerbergbau auf Stein- und Braunkohlen aufheben und diese Mineralien dem Staat vorbehalten will, dass Württemberg mit Gesetz vom 22. Dezember 1916 (Rbl. S. 114) das Schürfen auf Eisen und Eisenerze durch andere Personen als den Staat von einer besonderen königlichen Ermächtigung abhängig macht, und dass das Herzogtum Anhalt mit dem bereits erwähnten Gesetz vom 9. April 1917 (Ges. S. 191) die Braunkohle dem Staat vorbehält, dass endlich die k. k. österreichische Regierung dem öster- reichischen Reichsrat jüngst einen Gessetzentwurf vorgelegt hat, der die Auf- suchung und Gewinnung von Kohlen dem Staate vorbehält (Beil. 992 zu den stenogr. Prot. des Abg. -Hauses, XXII. Sess. 1918). Vorläufer auf diesem Wege waren die Gesetze, die in fast allen deutschen Staaten das Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-.

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Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern. 313

Magnesia- und Borsalzen, sowie die Solquellen dem Staate vorbehielten (in Bayern das Gesetz vom 30. Juni 1900, G.V.BL S. 745), ferner das preuss. Gesetz vom 18. Juni 1907 (Ges.S. S. 119), das für den bergbaulich wichtigen Teil des König- reichs die Bergbaufreiheit hinsichtlich der Steinkohle aufhob, und das elsass- lothringische Gesetz vom 25. Juni 1913, das den Erwerb von Bergwerken durch Mutung in Ansehung von Eisenerzen, soweit sie auf Lagern vorkommen, von Steinkohlen und Bitumen, sowie von Steinsalz, Kali- usw. Salzen dem ¡Staate vorbehielt.

Dem Landtag geht gleichzeitig mit dieser Denkschrift ein Gesetzentwurf zu, der u. a. vorschlägt, die Aufsuchung und Gewinnung der Eisen- und Mangan- erze, der Braunkohlen und der in der Pfalz vorkommenden Steinkohlen dem Staate vorzubehalten.

3. Sonderbesteuerung des Bergbaues.

Die Entwicklung des Mutungswesens und der immer stärker hervortretende Anspruch der Allgemeinheit, bei der Ausbeutung der Bodenschätze des Landes nicht übergangen zu werden, legen nahe, zu prüfen, ob die derzeitigen bayerischen Gesetze über die Besteuerung des Bergbaues ausreichend sind oder der Abänderung bedürfen.

a) Gebühren und Stempel. Die massgebenden Bestimmungen finden sich im Art. 172 des Kostengesetzes vom 21. August 1914 und im Stempelgesetze vom gleichen Tage Tarifnummer 19 Vor Inkrafttreten des neuen Kostengesetzes erhob das Oberbergamt auf

Grund des Gebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1910 (G.V.Bl. S. 312) bei der Verleihung des Bergwerkseigentums die allgemeine Beschlussgebühr nach Art. 201, deren Höhe sich bei den Mittelstellen, zu denen das Oberbergamt gehört, nach Art. 202, 203 ebenda im Rahmen von 3-300 M. bewegte. Seit dem Jahre 1910 ging das Oberbergamt im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeussern wegen der gesteigerten Mutungstätigkeit dazu über, regelmässig die Höchstgebühr von 300 M. für die Verleihung eines Maximalgrubenfeldes nach Art. 29 B.G. zu erheben, wozu es nach Art. 284 Geb. Ges. befugt war. Durch diese Praxis des Oberbergamts sind dem Staate nicht unbeträchtliche Gebühreneinnahmen zugegangen, wie die nachstehende Aufstellung zeigt:

1909 1,300.90 M., 1910 31,784.20 M., 1911 62,374.70 M., 1912 33,507.30 M., 1913 33,017.10 M.

Bei der Abänderung der Gebührengesetzgebung im Jahre 1914 wurde - ent- sprechend den Vorschlägen der Staatsregierung - an die Verleihung des Berg- werkseigentums, ferner die Bestätigung der Konsolidation von Bergwerkseigentum (Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem Ganzen) und die Be- stätigung der realen Teilung des Feldes eines Bergwerkes oder des Austausches von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken die Erhebung einer staat- lichen Stempelabgabe von 50 - 500 M. geknüpft (Tarifstelle 19 des Stempel- gesetzes vom 21. August 1914); ausserdem wurde in das Kostengesetz (Art. 172 Abs. V) eine hier erwähnenswerte neue Gebühr aufgenommen, indem künftig für die Anlegung des Gewerkenbuchs (Art. 147 B.G.) eine Gebühr von 10 - 100 M. erhoben werden soll.

Ferner unterliegt die Ausstellung der Kuxscheine einer Reichsstempelabgabe von 5 M. 863

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Page 16: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

314 ^er Staat und die Bergwerksreehte in Bayern.

b) Steuer,

aa) Geltendes Recht. Der bayerische Bergbau unterliegt zurzeit einer Sonderbesteuerung durch

die auf dem Gesetze vom 6. April 1869, die Abgaben von den Bergwerken be- treffend1), beruhende Grubenfeldabgabe (Ges.Bl. 1866/69 S. 793); der Text des Gesetzes ist im Anhang III abgedruckt. Art. 1 Ziff. 2 unterwirft den Bergbau auf die verleihbaren Mineralien der Einkommensteuer; die Vorschriften in den Art. 1 Ziff. 2, 11 und 12 des Gesetzes vom 6. April 1869, die sich auf die Einkommen- steuer bezogen, wurden durch das Einkommensteuergesetz vom 19. Mai 1881 ausser Kraft gesetzt, dessen Art. 2 es bei der Unterstellung des Bergbaues unter die Einkommensteuer beliess; eine Aenderung brachte die Steuergesetzgebung des Jahres 1899; die abgeänderten Steuergesetze hoben den Bergbau aus der Ein- kommensteuer heraus und unterwarfen ihn der Gewerbesteuer (vgl. Art. 1 des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899). Diese Gleichstellung mit den gewerb- lichen Unternehmungen wurde in der neuen Steuergesetzgebung von 1910 auf- recht erhalten ; der Bergbau unterliegt hiernach zurzeit, was die allgemeine Staats- .steuer anlangt, der Einkommen- und der Gewerbesteuer.

Nach Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 6. April 1869 unterliegt der Bergbau auf die verleihbaren Mineralien ausserdem einer Grubenfeldabgabe; diese wird gemäss Art. 5 nach Massgabe desjenigen Baumes bestimmt, für welchen das Recht erworben ist, andere vom Bergbau auszuschliessen. Die Grubenfeld- abgabe beträgt von jedem Hektar der Oberfläche jährlich 9 kr. =26 Pf.; die be- sonderen Bestimmungen für Längen- und Distriktsfelder sind nicht mehr von Bedeutung, da die älteren Längenfelder in gevierte Felder umgewandelt sind und die Konzessionsdauer der aus der Zeit des Regals stammenden Distriksfelder abgelaufen ist. Distriktsfelder (sog. Reservate) besitzt zurzeit nur noch der keine Abgaben zahlende Staat.

Die Grubenfeldabgabe hat nach dem bei den Verhandlungen im Landtage bestimmt zum Ausdrucke gelangten Willen der gesetzgebenden Faktoren nicht den Charakter einer direkten Steuer, vgl. die ang. Landtagsverh. K. d. Abg. Beil.Bd. V S. 305, K. d. R.R. Beil.Bd. VI S. 274 und die dort wiedergegebene Erklärung des Finanzministers; diese Eigenschaft wurde ihr abgesprochen, um ihre Umlagenpflichtigkeit auszuschliessen; wie der Finanzminister im Ausschusse der K. d. R.R. erklärte, wäre die Heranziehung zu den Umlagen „nicht nur un- gerecht, sondern sie würde auch mit grossen Inkonvenienzen verbunden sein". Siehe dazu Ziff. 6 der Vollzugsentschliessung vom 10. Juli 1869, F.M.BL S. 195, Weber Verordnungen Samml. Vili S. 221.

Die Regelung der Sonderbesteuerung des Bergbaues vor dem Gesetze vom 6. April 1869 geht aus den nachstehenden Ausführungen der Begründung dieses Gesetzes hervor:

„Der bayerische Bergbau ist je nach der Verschiedenheit der bisher in Wirk- samkeit gestandenen Berggesetze verschiedenartig zugunsten der Staatskasse belastet.

In der Pfalz, in welcher noch die französischen Berggesetze gelten, ist nach Art. 33 des Gesetzes vom 21. April 1810 in Verbindung mit dem Kaiserlichen Dekrete vom 6. Mai 1811 und den dazu gehörigen Vollzugsvorschriften vom 26. Mai 1811 der Bergwerkseigentümer verpflichtet, an den Staat zu entrichten

a) eine feste Abgabe nach der Grosse des Feldes, auf der Oberfläche ge- messen, und zwar für den Quadratkilometer 10 Fr. oder l1^ kr. für das bayerische Tagwerk nebst 10 % für die sog. Nicht werte und 4 % Hebegebühren;

b) eine verhältnismässige Abgabe von höchstens 5 % des Ertrags, welcher sich nach Abzug der Gewinnungs- und Förderungskosten (frais dits d'extraction) vom Werte der Roheinnahme ergibt.

Prüfungen und Untersuchungen der Rechnungen der Bergbautreibenden

i) Die Materialien zu diesem Gesetze siehe in den Landtagsverhandlungen 1866/69 K. d. Al)g. Beil.-Bd. V S. 27 ff. (Entwurf), S. 303 (Vortrag des Referenten), S. 805 (Aussch.- Prot.), Stenogr. Ber. V S. 444; K. d. Reichsräte Beil.-Bd. IV S. 26* if. (Vortrag des Referenten), 8. 274 (Ausscta.-Prot), Prot. VTI S. 203 ff.

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Page 17: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern. 3^5

von Seiten der Finanzbehörden finden nicht statt; der Reinertrag wird vielmehr durch Einschätzung gefunden, zu welchem Behufe zwei verschiedene Kommis- sionen (le comité de proposition, le comité d'évalution des redevances) tätig sind.

Auf dem Bergbau, welcher in den Landesteilen diesseits des Rheins be- trieben wird, lasten zweierlei, als Ausflüsse des Bergregals erscheinende Abgaben. Die eine ist -wandelbarer Natur und beträgt 5 % von dem Ertrage des Bergwerks- eigentums; die Grundlage für die Feststellung des abgabepflichtigen Ertrags bildet die Jahresrechnung der Grube (Gesetz vom 1. Juli 1856, die Abgaben von den Bergwerken diesseits des Rheins betreffend). Die andere Abgabe, Quatember- geld genannt, ist unwandelbar, wird zur Anerkennung des oberherrlichen oder Leheneigentums an den Staat gezahlt, richtet sich nach der Grosse des Gruben- feldes und wird da, wo die kurbayerische Bergordnung vom 6. Mai 1784 gilt, seit dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit 3y2 Groschen, bei Eisensteingruben und Flözen mit 2y2 Groschen vierteljährig für jede Masse entrichtet. Nach der Branden- burger Bergordnung vom 1. Dezember 1619 wird als Quatembergeld gleichfalls von einer Fundgrube 3y2 Groschen und von jeder Masse 2V2 Groschen erhoben. Dessenungeachtet besteht diesseits des Rheins noch immer eine sehr erhebliche Ungleichheit in der Belastung mit dem Quatembergelde zwischen denjenigen Gebietsteilen, in welchen die kurbayerische und die Brandenburgsche Bergordnung gilt, indem die Grubenmasse bedeutend voneinander abweichen. Werden näm- lich die Fundgruben und Masse auf bayerische Tagwerke zurückgeführt, so trifft in den Bergrevieren Steben und Bayreuth auf das Tagwerk als jährliches Quatembergeld durchschnittlich 24x/2 kr., während dasselbe in den übrigen Berg- revieren 1 fl. V2 kr. beträgt.

Ausserdem wurde - wenigstens im diesrheinischen Bayern - das Ein- kommen aus dem Bergbau auch noch zur Einkommensteuer beigezogen, mit welcher nach Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1856 alles Einkommen belegt werden soll, das nicht schon mit einer anderen direkten Steuer getroffen ist.

Da der in der öffentlichen Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 18. Februar lfd. Js. dem Landtag übergebene Entwurf eines Berggesetzes auf das gesamte Gebiet des Königreichs sich erstreckt und nicht bloss sämtliche Partikular- berggesetze diesseits des Rheins, sondern auch das französische Berggesetz vom .21. Aril 1810 zu beseitigen beabsichtigt, so wird der verfassungsmässige Grund- satz der Gleichheit der Abgabenpflicht auch hinsichtlich des Bergbaues zur Wahr- heit werden müssen, sobald die der Durchführung jenes Grundsatzes in der bis- herigen Berggesetzgebung entgegenstehenden Hindernisse beseitigt sein werden. Nachdem ferner in dem Entwurf eines Berggesetzes für das Königreich Bayern von dem Begriffe des Bergregals vollständig abgesehen ist und dieses aufgehoben werden soll, so wird es an der Voraussetzung für diejenigen Abgaben fehlen, welche als Ausfluss des Bergregals zu betrachten sind. Ausserdem soll jede Rechnungs- legung der Bergwerkseigentümer an den Staat oder dessen Behörden für die Zukunft wegfallen, so dass auch die Grundlage mangeln würde, auf welcher nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 die Feststellung des abgabepflichtigen Ertrags bisher zu erfolgen hatte.

Dass demnach eine neue Regelung der Abgabenpflicht des Bergbaues Be- dürfnis sei, wird kaum in Abrede gestellt werden können."

Die im Gesetze vom 6. April 1869 getroffene neue Regelung bedeutete für das rechtsrheinische Bayern eine Ermässigung der bisher den Bergbau belastenden Sonderbesteuerung.

Die Begründung des Gesetzentwurfs bemerkt (a. a. O. S. 29), die Berg- werkseigentümer können sich über die Einführung einer Grubenfeldabgabe mit Grund nicht beschweren; sei ein Grubenfeld wirklich mit Mineralien gesegnet, so verschwinde die Abgabe gegen deren Wert; sei ein Grubenfeld nicht reich an Mineralien und könne es der Bergwerkseigentümer nicht benützen, so stehe in seiner Willkür, sich der Abgabe dadurch zu entledigen, dass er sein Grubenfeld ganz oder teilweise wieder in das Freie gebe; ungebührliche Feldesokkupation sei eine Feldessperre, welche aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht unterstützt, pondera vielmehr verhindert werden solle.

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Page 18: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

31 g Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern.

Was die Einnahmen des Staates an Grubenfeldabgaben anlangt, so sind diese, namentlich in den letzten 10 Jahren, fortgesetzt gestiegen; sie betrugen

im Jahre 1904 rund 52,000 M., ., 1905 ., 1,000 M., „ 1906 „ 51,000 M., .. 1907 ., 57,000 M., „ 1908 „ 61,000 M., „ 1909 „ 64,000 M., ., 1910 „ 72,000 M., „ 1911 „ 80,000 M., .. 1912 „ 87,000 M.,

1913 ., 95,000 M.. „ 1914 „ 99,000 M., „ 1915 ., 103,000 M., „ 1916 „ 104,000 M.

Im Staatshaushalte für die Jahre 1918 und 1919 ist der Anfall an Gruben- geldabgaben auf 100,000 M. für das Jahr veranschlagt.

bb) Frage der Aenderung des geltenden Rechts. Das starke Anwachsen der Zahl der bayerischen Grubenfelder im Privat-

besitz und damit der mit Privatbergwerksrechten belasteten Fläche des Staats- gebiets legen es nahe, die Frage zu prüfen, ob die derzeit in Bayern geltende Sonder- besteuerung des Bergbaues den bestehenden Verhältnissen noch entspricht.

Zur Ermöglichung eines Vergleichs ist im Anhang II dieser Denkschrift eine Uebersicht über die besondere Besteuerung des Bergbaues in den deutschen Bundesstaaten, in Oesterreich, Frankreich, Belgien und Grossbritannien angefügt. Auf diese Uebersicht wird hier Bezug genommen.

In Preussen wird eine Sondersteuer vom Bergbau seit dem Gesetze vom 14. Juli 1893 nicht mehr erhoben. Die deutschen Bundesstaaten, welche in ihrer Berggesetzgebung an Preussen sich anlehnen, haben entweder eine besondere Bergwerksbesteuerung oder eine wenig bedeutende Mineralproduktion oder sie haben wichtige Mineralien dem Grundeigentümer belassen.

Die wenigen deutschen Bundesstaaten mit Bergregal stehen auf dem Boden der Bergwerksbesteuerung und haben teilweise ein Verfahren, das sich von einem Pachtverhältnisse wenig unterscheidet.

Das im Jahre 1869 in Bayern gewählte System der festen Abgaben bringt den Nachteil mit sich, dass die Besteuerung der Grubenfelder die gleiche ist, ob die Grubenfelder betrieben werden oder brach liegen. Im Gebiete des französischen Bergrechts wurde deshalb wie heute noch in Frankreich, auch in Elsass-Lothringen, und wie vor dem Gesetze vom 6. April 1869 auch in der Pfalz, eine doppelte Ab- gabe erhoben, eine feste für den Grubenfelderbesitz und eine schwankende für den Grubenbetrieb.

Es soll nun untersucht werden, ob eine doppelte Sonderbesteuerung des Bergbaues in Bayern sich empfiehlt.

a) Produktionssteuer. Wert der in Bayern im Jahre 1911 von Privaten g e-

VonnenenMineralien (nach der Statistik über die Produktion der baye- rischen Berg-, Hütten- und Salinenbetriebe) siehe die nachstehende Tabelle.

Wenn man erwägt, dass Elsass-Lothringen bei ungleich günstigeren Be- triebsverhältnissen eine Förderabgabe von 1 V2 % des mittleren Verkaufswerts der gewonnenen Mineralien erhebt (bei in Lagern vorkommendem oolithischen Eisenerz bis zu 3V2 %), so würden bei der schwierigen Lage des bayerischen Berg- baues % % dieses Wertes einer Produktionssteuer zugrunde gelegt werden können. Es ergäbe sich damit nach der Produktion von 19Î 1 ein Steuerertrag von 51,460 M. ;

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Page 19: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern. 317

Produktion ohne Selbstverbrauch und Haldenverluste

Menge Wert in Mark der Tonnen am Ursprungsorte

Steinkohlen. . 292,837 3,594,628 Braunkohlen . 1,082,222 7,692,647 Eisenerze . . 282,100 2,433,620 Vitriolerze . . 220 1,980

Sa. : 13,722,875

dieser Ertrag wäre in Wirklichkeit indessen noch geringer, da die Produktions- steuer Werken, die nachweislich mit Verlust arbeiten, nicht wohl abgenommen werden könnte; es steht also ein gegenüber der Gesamtheit der Staatssteuerein- nahmen sehr geringer Betrag in Frage, der anderseits in der Hauptsache von den wenigen grossen privaten Werken aufgebracht werden müsste, die durch ihn neben all den übrigen öffentlichen Lasten fühlbar getroffen würden.

Es darf daran erinnert werden, dass der Bergbau mit beträchtlich höheren sozialen Lasten zu rechnen hat wie die Industrie, da ihn der Hälftebetrag der Beiträge zu den knappschaftlichen Kranken- und Pensionskassen trifft, während die Arbeitgeber der Industrie zu den reichsgesetzlichen Krankenkassen bekannt- lich nur ein Drittel der Gesamtbeiträge entrichten und eine den Beiträgen zu den knappschaftlichen Pensionskassen entsprechende Last überhaupt nicht zu tragen haben. Die Werkbesitzerbeiträge zu den knappschaftlichen Pensionskassen be- trugen im Jahre 1911 bei 13,267 Versicherten 538,847 M. (nach der Statistik der Bayerischen Knappschaftsvereine für 1911).

Nachdem die grossen Betriebe ohnehin bereits mit Staats- und Gemeinde- steuern nicht gering belastet sind, kann die Erhebung auch der hier ins Auge ge- fassten niedrigen Produktionssteuer um so weniger empfohlen werden, als der bayerische Bergbau im Wettbewerb insbesondere mit dem preussischen steht, der eine Produktionssteuer nicht zu tragen hat.

ß) Feste Bergwerksabgabe. Die bayerische Grubenfeldabgabe von 26 Pf. auf das Hektar des Gruben-

feldes (vgl. oben) ist nach Grund und Zweck eine wohlberechtigte Sonder- besteuerung des Grubenf eldbesitzes. Dass der Staat für die Verleihung des - über- dies unbefristeten - Bergwerkseigentums eine Abgabe vom Grubenfelderbesitz für die Dauer des Rechts erhebt, ist nicht mehr als billig.

Es kann nur in Frage kommen, ob die Grubenfeldabgabe in ihrer jetzigen Höhe und Gestaltung den veränderten Wert Verhältnissen und den mit ihr ver- folgten steuerpolitischen Zwecken entspricht. In ersterer Beziehung ist festzu- stellen, dass der Geldwert seit 1869 beträchtlich gesunken ist und dass sich dem- entsprechend die Last der Abgabe gemindert hat. Die steuerpolitischen Zwecke wurden bisher nur unvollkommen erreicht. Es ist zwar anzunehmen, dass die Zahl der nichtbetriebenen Grubenfelder eine noch grössere und dass auf viele Grubenfelder nicht verzichtet worden wäre, wenn in Bayern keine Grubenfeld- abgabe erhoben würde; allein es bleibt die Tatsache bestehen, dass es zurzeit in Bayern eine übergrosse Zahl von Grubenfeldern gibt, die nicht betrieben werden und deren Vorhandensein wegen ihres geringen Wertes oder ihrer völligen Wert- losigkeit und der dadurch begründeten Möglichkeit unlauterer Spekulationen und Gründungen sowie wegen der Feldessperre, die sie ausüben, eine gewisse Gefahr für die Allgemeinheit ist, ferner dass die Vereinigung eines unerwünscht grossen Grubenfelderbesitzes in den Händen weniger durch sie nicht verhindert worden ist.

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Page 20: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

318 Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern.

Diese Tatsachen legen es nahe, eine Abänderung des Gesetzes über die Grubenfeldabgabe in Erwägung zu ziehen.

Mit festen Bergwerksabgaben steht Bayern nicht allein. Aus der im An- hang II beigefügten Uebersicht ist zu entnehmen, dass an solchen Abgaben für 1 ha Grubenfeld jährlich zu zahlen sind:

Sachsen, Königreich (Gold und Silber 3.75 M.) 2.50 M., Sachsen- Weimar-Eisenach (Kupferschiefer, Mineralkohlen

1.20 M., Gold und Silber 5.00 M., Raseneisenerze 0.03 M. ) 3.00 M., Sachsen-Koburg-Gotha (Gold und Silber 5 M.) .... 3.00 M., Anhalt für Braunkohlen (6 M. für übrige Mineralien) . . 3.00 M., Schwarzburg- Sondershausen (Gold und Silber 5 M.) . . . 3.00 M., Reuss j. L. (Gold und Silber 5 M.) 2.50 M., Elsass-Lothringen (wozu Bezirks- und Gemeindezuschläge

kommen) 0.50 M., Braunschweig für Braunkohlen (5 M. für andere Mineralien) 2.50 M., Oesterreich 1.77 K, Frankreich 0.50 Fr., Belgien 0.50 Fr.

Ein Vergleich ist insofern erschwert, ais die anderweitigen sehr veränder- lichen Belastungen (Ertragssteuern, Grundeigentümer-Vergütungen) in den einzelnen Staaten sehr verschieden sind. Immerhin ist daraus zu ersehen, dass die bayerischen Bergwerksabgaben besonders niedrig sind; es könnte ihre Er- höhung auf das Doppelte, auf rund 50 Pf. für das Hektar, in Erwägung gezogen werden.

Bei einer Aenderung des Gesetzes über die Grubenfeldabgabe wird zu be- achten sein, dass die Vollzugsbehörden zurzeit als einen Mangel des Gesetzes das Fehlen einer Bestimmung von der Art des nachstehenden § 3 des elsass-lothrin- gi sehen Bergwerksteuergesetzes vom 28. Mai 1913 in der Fassung der Bekannt- machung vom 12. Juni 1913 empfinden:

„Wird die Flächenabgabe innerhalb zweier Jahre vom Tage der Fälligkeit nicht entrichtet, so kann die Oberbergbehörde die Entziehung des Bergwerks- eigentums an einem nicht in Betrieb befindlichen Bergwerk und Grubenfelde durch einen Beschluss aussprechen. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn die Bergwerkseigentümer durch die Steuerbehörde zweimal unter Androhung des Antrags auf Entziehung zur Zahlung aufgefordert worden sind."

Art» 215 und 216 des Berggesetzes, die dem Schütze der Hypotheken- gläubiger usw. dienen, hätten auch im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigen- tums wegen Abgabenrückständigkeit zur Anwendung zu kommen.

Zugleich mit dieser Denkschrift wird dem Landtage ein Gesetzentwurf über die Aenderung des Gesetzes vom 6. April 1869 über die Grubenfeldabgabe zugehen.

Schlussbemerkung. Die Ergebnisse der im II. Teil der Denkschrift niedergelegten Würdigung

der tatsächlichen Feststellungen des I. Teiles dürfen im folgenden kurz zusammen- gefasst werden.

Bayern besitzt Erzlagerstätten, deren volkswirtschaftliche Bedeutung wahrscheinlich in nicht ferner Zukunft beträchtlich steigen wird. Der bestehende private Besitz an Erzgrubenfeldern hat zwar nicht zu einer bedenklichen Speku- lation und Preistreiberei geführt; er hat aber in einer solchen Ausdehnung die Lagerstätten des Landes, begünstigt durch den das bayerische Berggesetz be- herrschenden Grundsatz der Bergbaufreiheit, mit Beschlag belegt, dass es ge- boten erscheint, diese Entwicklung durch die Aufhebung der Bergbaufreiheit hinsichtlich der Eisen- und Manganerze abzuschneiden und die Auf- suchung und Gewinnung jener Erze dem Staat vorz üb e- behalten, nicht sowohl zur Sicherstellung des fiskalischen Hüttenbetriebs, sondern vielmehr, um bei der Zulassungprivater Unternehmer

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Page 21: Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern

Der Staat und die Bergwerksrechte in Bayern. g jg

einen bestimmenden Einfluss zur Wahrung der Inter- essen der Allgemeinheit und zur Förderung der baye- rischen Montanindustrie ausüben zu können.

Die Aufhebung der Bergbaufreiheit und die Regalisierung empfiehlt sich ferner für die Braunkohlen überhaupt und die Steinkohlen der Pfalz als eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz der Interessen der Allgemeinheit und was die pfälzischen Steinkohlen anlangt, insbesondere auch zur Wahrung der Stellung des am dortigen Steinkohlenbergbau hervorragend beteiligten bayerischen Bergärars.

Dem Umstand, dass ein sehr grosser Teil der verliehenen Grubenfelder - sei es aus wirtschaftlichen Ursachen, sei es aus Gründen der Spekulation - Jahr- zehnte lang ungenützt liegen bleibt, wird zweckmässig durch Erhöhung der Grubenfeldabgabe Rechnung getragen.

Zu einem gesetzgeberischen Eingreifen im übrigen glaubt die Staatsregierung den tatsächlichen Feststellungen des Teils I einen Anlass nicht entnehmen zu sollen.

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