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Der Mindestlohn - Nichts tun wird teuer€¦ · Überblick über das Mindestlohngesetz Allgemeines...

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Der Mindestlohn - Nichts tun wird teuer Mindestlohngesetz und Tarifvertrag Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen auf die Praxis Landau, 27.01.2015
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Der Mindestlohn - Nichts tun wird teuer

Mindestlohngesetz und Tarifvertrag Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen auf die Praxis

Landau, 27.01.2015

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Andreas Islinger

Informations- und Steuerfachabteilung

der ECOVIS BayLa-Gruppe

Tätigkeitsschwerpunkte:§ Lohnsteuer und Sozialversicherung für Arbeitnehmer

§ Einkommensteuer

§ Betriebliche Altersvorsorge

www.ecovis.com Referent: Andreas Islinger 2

Ihr Referent

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Agenda

1. Überblick über das MiLoG

2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

3. Übergangsregelung des § 24 MiLoG

4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft

5. Haftungs- und Bußgeldrisiken

www.ecovis.com Referent: Andreas Islinger

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Quelle: www.mindestlohn.de

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Allgemeines§ In Kraft getreten am 16.08.2014

§ Ab dem 01.01.2015 gilt der allgemeine Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde

§ Der Mindestlohn wird zukünftig alle 2 Jahre angepasst, erstmals mit Wirkung zum 01.01.2017

§ Der Mindestlohnanspruch ist nachrangig zu anderen Mindestlohnregelungen, soweit diese den Mindestlohn von 8,50 Euro nicht unterschreiten (Ausnahme Übergangsregelung für allgemeinverbindliche Tarifverträge)

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Definition des Mindestlohns㤠1 Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“

§ Festvergütung pro Zeitstunde: 8,50 € Bruttolohn

§ Maßgebend: Beschäftigungsort in Deutschland

§ Gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ Bruttoarbeitsstunden x 8,50 € ≤ Bruttoarbeitslohn

• Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Monat

• Durchschnittsbetrachtung wohl möglich (Formel: 40 Std./Woche x 13 ÷ 3)www.ecovis.com Referent: Andreas Islinger 6

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Beispiel zum Mindestlohn:Arbeitnehmer A, monatliche vertraglich vereinbarte Arbeitszeit 100 Stunden

1. Monatslohn beträgt 850 €

• 100 Stunden x 8,50 € = 850,00 € Mindestlohn ist eingehalten!

2. Monatslohn beträgt 835 €

• 100 Stunden x 8,50 € > 835,00 € Mindestlohn nicht eingehalten!

Arbeitgeber muss Monatslohn auf 850,00 € aufstocken.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam.

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Vergütungsbestandteile und deren Einbeziehung in den Mindestlohn

§ Folgende Vergütungsbestandteile sind nicht in den Mindestlohn einzubeziehen:

• Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

• Sonn-, Feiertags-, Nachzuschläge, (Wechsel-) Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen

• Akkordprämien (Akkordlohn jedoch möglich!) und Qualitätsprämien

• Auslagenersatz (Fahrtkosten, Reisekosten etc.)

• Leistungen aus sozialen Gründen / Belohnung (Kinderzuschläge, Jubiläumszahlungen)

• Trinkgelder

• Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Vergütungsbestandteile und deren Einbeziehung in den Mindestlohn§ Folgende Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn einzubeziehen oder

nur bei richtiger Gestaltung einzubeziehen:

• Grundlohn (Stunden-, Fest-, Stück-, Akkordlohn)

• Boni, Tantiemen, Erfolgsbeteiligungen (je nach Ausgestaltung)

• Provisionen (je nach Ausgestaltung)

• Zulagen, wenn sie zur „Normalleistung“ des Arbeitnehmers gehören

• Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung

• Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.)

à Problem der Fälligkeit nach § 2 Abs. 1 MiLoG

à Lösung: Sonderzahlungen auf 12 Monate verteilen!

§ Ist bei Akkord- und Stücklohn sowie Gehalt eine Sicherstellung des Mindestlohns nicht möglich, muss auf Stundenlohn umgestellt werden!

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Überblick über das Mindestlohngesetz

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40 Stunden/WocheArbeitszeit im Januar: 173,33 Stunden

• Mindestlohnanspruch im Januar:

173,33 Stunden x 8,50 Euro = 1.473,31 Euro brutto

• Anrechnung der Vorauszahlung auf die Provision ist grundsätzlich fraglich

àFazit: Mindestlohn wird unterschritten!

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Praxistipps zu den Lohnbestanteilen:§ Neuverträge:

• Weitgehende Reduzierung von Lohnbestandteilen auf Festvergütung

• Keine vertragliche Vereinbarung von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, da Mindestlohn zum 01.01.2017 erhöht werden wird

• Keine Sonderzahlungen mehr aufnehmen (verteilen auf 12 Monate)

§ Altverträge:

• Einvernehmliche Umstellung auf möglichst wenige Lohnbestandteile, sodass möglichst mit der Festvergütung der Mindestlohn erreicht wird

• Jahressonderzahlungen einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer monatlich zu je 1/12 auszahlen

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Minijob und Mindestlohn§ Auswirkungen auf Minijobber (450 €):

• Verträge müssen kontrolliert und ggf. schriftlich gefasst werden:– Wird unter Berücksichtigung eines (neuen) Stundenlohns von 8,50 € das regelmäßig

erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 € nicht überschreiten?

• Lösungsansatz: Korrektur beim Faktor Arbeitszeit vornehmen

• Maximale monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers: 52 Stunden (exakt: 52,9 Std.)

§ Bei einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 52 Stunden: Mini-Jobber wären seit dem 01.01.2015 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Aufzeichnungspflichten§ Geringfügig Beschäftigte in allen Branchen (Minijobber und kurzfristig

Beschäftigte) mit Ausnahme der Minijobs im Privathaushalt

§ und alle Arbeitnehmer die in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

– Baugewerbe

– Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

– Personenbeförderungsgewerbe

– Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe

– Schaustellergewerbe

– Unternehmen der Forstwirtschaft

– Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau vom Messen und Ausstellungen beteiligen

– Fleischwirtschaft

tätig sind.

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Aufzeichnungspflichten§ Besondere Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG (eigentlich ab 16.08.2014)

• Beginn der täglichen Arbeitszeit

• Ende der täglichen Arbeitszeit

• Dauer der täglichen Arbeitszeit (d. h. auch die Pausenzeiten)

• Bis spätestens zum Ablauf eines siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages

• Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufzubewahren

à Bei der Kontrolle durch den Zoll müssen die Unterlagen bereitgehalten werden!

à Verordnung zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten bei mobilen Tätigkeiten ist verabschiedet und soll veröffentlich werden.

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Besondere Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG

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Gerne stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Sprechen Sie Ihre Kanzlei darauf an.

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Fälligkeit des Mindestlohns und Bußgelder§ Fälligkeit des Mindestlohns (§ 2 Abs. 1 MiLoG):

• Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a. M.) des Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu bezahlen.

Beispiel: Januarlohn 2015 spätestens am 27.02.2015 zu zahlen!

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Arbeitszeitkonten§ Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach § 2 Abs. 2 MiLoG:

• Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden

• Innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns)

• Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig.

• Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen

§ § 2 Abs. 2 MiLoG gilt nur, wenn die vereinbarte Arbeitszeit + Überstunden einen Grundlohn je Zeitstunde von unter 8,50 € ergibt.

§ Folge: Laut Gesetzeswortlaut sind dann zwei Arbeitszeitkonten zu führen, nämlich „normales Arbeitszeitkonto“ und „MiLoG-Arbeitszeitkonto“

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Beispiel zum Arbeitszeitkonto:Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit 98 Stunden, 2 Überstunden

1. Monatslohn 850 €

100 Stunden x 8,50 € = 850,00 € (850 € : 100 Std. = 8,50 €)

à Überstunden können in „normales Arbeitszeitkonto“, da Mindestlohn bereits gezahlt

2. Monatslohn 835 €

100 Stunden x 8,50 € > 835,00 € (835,00 € : 100 Std. = 8,35 €)

à Überstunden müssen auf „MiLoG-Arbeitszeitkonto“, da Mindestlohn bisher nicht gezahlt

3. Monatslohn 800 €

100 Stunden x 8,50 € > 800 € (800 € : 100 Std. = 8 € aber 800 € : 98 Std = 8,16 €)

à Grundlohn liegt unter 8,50 €à Mindestlohn nicht erfüllt!

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Generalunternehmerhaftung § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG

§ Haftung für das Nettoentgelt

§ Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig)

§ Wohl auch Haftung bei insolvenzbedingtem Zahlungsausfallwww.ecovis.com Referent: Andreas Islinger 19

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Generalunternehmerhaftung: mögliche vorkehrende Maßnahmen§ Sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer durch den Auftraggeber

§ Plausibilitätsprüfung des Angebots:

Kann die Leistung des Auftragnehmers bei Zahlung des Mindestlohns überhaupt gewinnbringend erbracht werden?

§ Aufnahme einer Garantie des Auftragnehmers über die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohns im Vertrag

§ Vereinbarung zur Verpflichtung des Auftragnehmers zum monatlichen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns im Vertrag

§ Ggf. zusätzlich Vertragsstrafe aufnehmen

§ Vereinbarung einer Informations- oder Zustimmungserfordernis für den Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftraggeber

§ Verwertbare Sicherheitsleistung für das Haftungsrisiko

§ Vereinbarung eines (außerordentlichen) Sonderkündigungsrechts

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Agenda

1. Überblick über das MiLoG

2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

3. Übergangsregelung des § 24 MiLoG

4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft

5. Haftungs- und Bußgeldrisiken

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Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

Das MiLoG gilt nicht für:§ Besondere Praktikantengruppen:

• Praktikum wird verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet,

• Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten oder

• die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Hier darf kein solches Praktikumsverhältnis zuvor schon zum ausbildenden Unternehmen bestanden haben.

• Schließlich sind auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SBG III teilnehmen, ausgenommen.

à Nach Abschluss des Studiums sind Praktika stets mindestlohnpflichtig!

§ Schriftlicher Praktikumsvertrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet werden! § 2 Abs. 1a NachwG

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Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

Das MiLoG gilt nicht für:§ Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

§ Auszubildende und Ehrenamtliche

§ Langzeitarbeitslose

• Schließlich werden in § 22 IV MiLoG Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos (ein Jahr oder länger) waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung von der Geltung des Mindestlohns ausgenommen.

§ ACHTUNG: Nicht als Ausnahme erfasst sind Saisonarbeitskräfte und die Beschäftigung von Rentnern, die in der politischen Diskussion häufiger erwähnt worden waren.

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Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

Weitere Sonderregelungen:§ Zeitungszusteller – Stufenweise Einführung des Mindestlohns

• Ab 01.01.2015 mindestens 75 % des geltenden Mindestlohns (6,38 €)

• Ab 01.01.2016 mindestens 85 % des geltenden Mindestlohns (7,23 €)

• Ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 mindestens 8,50 € Mindestlohn

• Ab 01.01.2018 mindestens der festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn

§ Ausdehnung der kurzfristigen Beschäftigung (befristet auf vier Jahre bis 31.12.2018)

• Statt bisher 50 Tagen bzw. zwei Monaten Ausdehnung auf 70 Tage bzw. drei Monaten

• Die Höhe des Mindestlohns wird dadurch nicht beeinflusst

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Agenda

1. Überblick über das MiLoG

2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

3. Übergangsregelung des § 24 MiLoG

4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft

5. Haftungs- und Bußgeldrisiken

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Übergangsregelung des § 24 MiLoG

§ Für den Fall, dass für die konkrete Branche ein für allgemein-verbindlich erklärter Mindestlohntarifvertrag besteht, geht dieser bis zum 31.12.2017 dem MiLoG vor.

§ Die Unterschreitung des Mindestlohns betrifft derzeit folgende Tarifverträge:

• Friseurhandwerk

• Fleischverarbeitung

• Leiharbeit

• Wäschereidienstleistungsgewerbe

• Gebäudereiniger

• Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau

§ Für diese Branchen gelten die Aufzeichnungspflichten ebenfalls!

à Besteht ein gültiger Tarifvertrag oder gilt das AEntG bzw. das AÜG können ggf. höhere Tariflöhne zu zahlen sein!

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Agenda

1. Überblick über das MiLoG

2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

3. Übergangsregelung des § 24 MiLoG

4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft

5. Haftungs- und Bußgeldrisiken

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Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft

Der Mindestlohntarifvertrag für LuF und Gartenbau

Gilt auch für Nebenbetriebe.

Maßgeblich ist die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft.

Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung fällt der Tarifvertrag unter die Anwendung des AEntGà Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten!www.ecovis.com Referent: Andreas Islinger 28

Ost WestAb 01.01.2015 7,20 € 7,40 €Ab 01.01.2016 7,90 € 8,00 €Ab 01.01.2017 8,60 €Ab 01.11.2017 9,10 €Ab 01.01.2018 Gesetzlicher Mindestlohn

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Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft

Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa´s)§ Nur familiäre Mitarbeit in geringem Umfang zulässig

§ Ersetzt der MiFa eine Arbeitskraft, so besteht grundsätzlich Mindestlohnpflicht

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Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft

Anrechnung bzw. Verrechnung von Kost und LogisAnrechnung von Sachbezugswerten ist nicht möglich!

Verrechnung (separater Miet- und Arbeitsvertrag):§ Tatsächliche Ausbezahlung muss erfolgen (keine Verrechnung bei Auszahlung)

§ Es darf keine Verpflichtung vorliegen! Freie Wahl des Arbeitnehmers!

§ Nur Anerkennung der amtlichen Sachbezugswerte

§ Nur der pfändbare Teil des Einkommens kann als Sachbezug gewährt werden(Lohn der 1.045,04 Euro netto übersteigt)

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Maßnahmenplan Mindestlohn

Seit 01.01.2015:

1. Für jedes Arbeitsverhältnis muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen (besonders bei Praktikanten!)

2. Umsetzung der Aufzeichnungspflichten (falls notwendig!)

3. Bei schwankenden Vergütungen und Arbeitszeiten monatlich die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren

4. MiLoG-Arbeitszeitkonto bei Bedarf schriftlich vereinbaren

5. Ggf. Prüfung und Anpassung der Arbeitsverträge durch einen Rechtsanwalt

6. Auftraggeber: Verpflichtungserklärung der Subunternehmer und Verleiher

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Agenda

1. Überblick über das MiLoG

2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich

3. Übergangsregelung des § 24 MiLoG

4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft

5. Haftungs- und Bußgeldrisiken

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Haftungs- und Bußgeldrisiken

Eine spätere Zahlung sowie eine Unterschreitung des Mindestlohns bzw. ein Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten ist nach §§ 20, 21 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit.

§ Bußgelder bis 500.000 € bei Mindestlohnverstößen

§ Bußgelder bis 30.000 € bei Verstößen gegen Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

§ Ggf. Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeträgen (und ggf. Lohnwucher)

§ Prüfung durch Sozialversicherungsprüfer und Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)

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Haftungsausschluss

Die vorangegangenen Ausführungen im Vortrag stellen eine Auslegung desGesetzestextes des Mindestlohngesetzes unter Zuhilfenahme der derzeitigverfügbaren Literatur und Kommentierung dar.

Wie die Zollverwaltung, Deutsche Rentenversicherung und Arbeits- undSozialgerichte das Gesetz auslegen und deuten werden, kann derzeit noch nichtabschließend beurteilt werden.

Alle Ausführungen sind somit mit einer gewissen Rechtsunsicherheit behaftet. Eineabweichende Auslegung durch die Rechtsprechung kann nicht ausgeschlossenwerden.

Bitte informieren Sie sich zusätzlich über Besonderheiten in Ihrer Branche. Je nachWirtschaftszweig und Bundesland können auch höhere Mindestlöhne gelten. Bitteprüfen Sie für Ihr Unternehmen, welchen Mindestlohn bzw. Tariflohn Sie zu zahlenhaben.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

35www.ecovis.com Referent: Andreas Islinger

"Klar ist: Einen gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn wird es mit uns nicht geben, da er Hunderttausende von Arbeitsplätzen kosten würde.„Roland Pofalla (damals Generalsekretär der CDU)

„Mindestlohn für alle, mehr Lohn für alle, Friede, Freude, Eierkuchen - das ist in der Regel nicht die richtige Position, sondern eine differenzierte Herangehensweise erweist sich in der Regel als erfolgreicher.“Christian Wulff (damals Ministerpräsident in Niedersachsen)


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