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Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter

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Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter Author(s): Christian Meyer Source: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 1. Bd., H. 3/4 (1903), pp. 562-570 Published by: Franz Steiner Verlag Stable URL: http://www.jstor.org/stable/20724545 . Accessed: 04/10/2013 13:53 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Franz Steiner Verlag is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. http://www.jstor.org This content downloaded from 146.232.129.75 on Fri, 4 Oct 2013 13:53:19 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter

Der Haushalt einer deutschen Stadt im MittelalterAuthor(s): Christian MeyerSource: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 1. Bd., H. 3/4 (1903), pp.562-570Published by: Franz Steiner VerlagStable URL: http://www.jstor.org/stable/20724545 .

Accessed: 04/10/2013 13:53

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562 Christian Meyer: Miszelle.

limite du nombre des parents disparus, sur son propre pecule, en raison duquel il etait imposable comme possessor.

Nous avons ainsi demontre que le seul texte o? M. Leo croit trouver la preuve de ^existence d'un tributum capitis, apres les r^formes de Constantin, concerne un d^grevement en matiere d'imp?t foncier. Quant aux autres textes o? se rencontrent les mots capitatio plebeia et que ce savant auteur explique ? Taide d'un tributum capitis, nous avons d6ja montre qu'ils prenaient tout nature?ement place dans la legislation de Tim pot foncier1}.

Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter Von

Christian Meyer (M?nchen).

Seitdem zuerst Eichhorn einem historischen Verst?ndnis des deutschen St?dtewesens im Mittelalter mit seinen ausgezeichneten Untersuchungen ??ber den Ursprung der st?dtischen Verfassung in Deutschland" die

Bahn gebrochen hat, ist die Verfassungs- und Rechtsgeschichte unserer mittelalterlichen Stadtrepubliken stets der Gegenstand der besonderen Auf merksamkeit unserer Rechtshistoriker geblieben. Weniger l?fst sich dies von einem anderen Gebiet unserer Stadtgeschichte behaupten, obwohl dasselbe der Beachtung vielleicht noch w?rdiger ist, als jene ?ufsere Ge schichte der St?dteverfassung. Ich meine das innere Leben der St?dte, ihre Verwaltung in finanzieller und polizeilicher Hinsicht. So wichtig ohne Zweifel die st?dtische Verfassungsgeschichte f?r die Entwickelung unseres sp?teren Staatsrechtes ist, indem unsere modernen staatsrecht lichen Gestaltungen in zahlreichen F?llen ihre Muster und Vorbilder in den Einrichtungen der alten Stadtrepubliken haben, so ist der Einflufs, welchen die fr?hzeitige Bildung eines geregelten Haushaltes und einer

guten Polizei in den St?dten auf die Entwickelung der Verwaltung der

gr?fseren f?rstlichen Territorien ausge?bt hat, jedenfalls ein, wenn schon nicht so offen zu Tage liegender, so doch intensiverer und weitergrei fender gewesen. Es erkl?rt sich dies aus dem Umst?nde, dafs, w?hrend die Entwickelung der Verfassungsformen eine mehr oder weniger autoch

thone, aus den besonderen geschichtlichen Grundlagen heraus sich auf

bauende, fremdartigen Einfl?ssen nur wenig zug?ngliche ist, im Gegen teil auf dem Gebiete der inneren Verwaltung eine Her?bernahme und

Anpassung fremder Formen weit leichter geschehen kann. Wir sehen

daher, dafs kein Staatswesen ohne einen Komplex der mannigfachsten,

1) Les impots directs sous le Bas-empire romain, p. 23 et suiv. Ce travail a paru en 1900, c'est ? dire en m?me temps que celui de M.Leo sur la capi tatio plebeia.

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Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter. 563

oft mit subtilster Feinheit ausgebildeten Verfassungsformen ist, dafs aber eben dasselbe bez?glich seiner administrativen Einrichtungen eine Armut

dokumentiert, die an den Rousseauschen Naturzustand erinnert. In den St?dten hatte das Zusammenwohnen auf einem engen R?ume

rasch ein Gef?hl der Zusammengeh?rigkeit ausgebildet; jeder einzelne war gezwungen, diesem Prinzip der Gemeinsamkeit etwas von seinen Rechten zum Opfer zu bringen; er tauschte daf?r die Anerkennung und den Schutz der ihm noch verbleibenden durch die Gesamtheit der ?b

rigen Mitbewohner ein. Auf diese gew?hnt er sich zur?ckzugehen bei

Rechtsstreitigkeiten, die fr?her h?ufig nur die rohe Gewalt zum Austrag gebracht hatte. Die gemeinsame Arbeit, die nun nicht mehr ausschliefs lich f?r den herrschaftlichen Hof, sondern f?r die Bed?rfnisse eines

grofsen, weit ?ber die Stadtgrenze hinausreichenden Kreises t?tig ist, macht bequemere Verkehrs- und Zahlungsmittel notwendig. Ordnung und Sicherheit sind durch den Zusammenstrom von Fremden, wie durch das Zusammen wohnen der B?rger selbst leichter gef?hrdet und erheischen eine Reihe von Einrichtungen, die dem Landbewohner als l?stiger Zwang erscheinen. Kurz, wohin wir blicken, ?berall sehen wir, wie der Gegen satz gegen das platte Land eine Menge neuer Einrichtungen ins Leben ruft. Der steigende Verkehr, die wachsende Bl?te der St?dte haben dann rasch eine Vervollkommnung dieser Verwaltung herbeigef?hrt, w?h rend die ?brigen wirtschaftlichen Kreise noch lange an der alten Natural wirtschaft festhielten. Erst seit dem 15. Jahrhundert beginnt der Ein flufs der Stadtverwaltung auf die Verwaltung des Reiches und der f?rst lichen Territorien sich geltend zu machen. Und heutzutage k?nnen wir

mit gutem Rechte sagen, dafs die Stadtrepubliken des Mittelalters auch f?r die moderne innere Staatsverwaltung Vorl?ufer und Muster gewesen sind.

Namentlich das Steuerwesen hat sich in den St?dten des Mittel alters gleichsam vorbildlich auf dieselbe Weise entwickelt, wie nachher in den gr?fseren Gemeinwesen der Staaten. Man ist ausgegangen von Grundzinsen und pers?nlichen Leistungen; man hat sich erst, als diese f?r die Bestreitung der vermehrten Kommunalbed?rfnisse nicht ausreichten, haupts?chlich der indirekten Besteuerungsweise durch Z?lle und Akzisen

zugewendet und ist endlich, als auch diese eine weitere Steigerung in R?cksicht auf die unteren Einwohnerklassen nicht zuliefsen, bei der Ver

m?gens- und Einkommensteuer angelangt. Und auch das letzte in unserer Zeit nur zu beliebte Auskunftsmittel, erh?hte oder aufserordentliche Staats bed?rfnisse durch Anleihen zu bestreiten, ist in diesen unsern kleinen Musterbildern des modernen Staates schon ganz ebenso bekannt gewesen.

Die einzelnen St?dte zeigen auch bez?glich dieser Verwaltungsein richtungen die allergr?fste Verwandtschaft. Wie das Recht einer Stadt die urspr?ngliche Heimat verl?fst und nach allen Himmelsgegenden seine Rechtss?tze weiter verbreitet, so hat auch bez?glich der wirtschaftlichen und politischen Einrichtungen ein solches Wandern stattgefunden.

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Ich w?hle das Beispiel Augsburgs, weil diese Stadt eine der ver kehrsreichsten und bl?hendsten St?dte des Mittelalters war, und haupt s?chlich auch darum, weil uns gerade hier das Quellenmaterial in seltener F?lle und Frische vorliegt. Die gesetzgebende Gewalt und Oberaufsicht ?bte, wie auf allen Gebieten der Stadtverwaltung, so auch bez?glich der F?hrung des Stadthaushalts, der Rat in seinen verschiedenen Ab teilungen als kleiner (Vierundzwanziger), alter (Zw?lfer) und grofser Rat. N?chst ihm kommen dann vor allem die zwei Baumeister in Betracht. Sie sind die eigentlichen Finanzminister. Sie f?hren Rechnung ?ber die gesamten Einnahmen und Ausgaben, an sie werden alle von den ein zelnen Rezepturen vereinnahmten Gelder abgef?hrt, ihre Rechnungsb?cher, die sogenannten Baumeisterrechnungen, geben daher ein klares und voll st?ndiges Bild des st?dtischen Haushalts. Merkw?rdig ist, dafs gerade die Bauherren mit der Verwaltung des Stadts?ckels betraut waren, dafs man hierf?r nicht eigene K?mmerer aufstellte, oder dafs nicht die Steuer meister die Finanzverwaltung besorgten. Die Tatsache erkl?rt sich, wenn wir einen Blick in das Baumeisterbuch werfen: ein grofser Teil der Ausgaben ist Bauzwecken gewidmet. Die Ausgaben f?r Zimmerleute, Maurer, Baumaterialien usw. bilden in allen Baurechnungen stehende

Rubriken, und auch sonst wurden, namentlich zu Zwecken der st?dtischen

Befestigung, betr?chtliche Summen auf Bauten verwendet. Im Grunde genommen ist dies auch heutzutage noch nicht anders: fast in allen St?dten verschlingen die Ausgaben f?r gemeindliche Bauten den gr?fsten Teil der Einnahmen.

Die ?lteste Baumeisterrechnung stammt aus dem Jahre 1320. ?ber das Amt der Baumeister gibt zuerst ein Ratsdekret aus einem der n?chsten Jahre nach 1324 einigen Aufschlufs. J?hrlich im Januar soll der kleine Rat aus seiner Mitte durch Stimmzettel an Stelle eines aus scheidenden Baumeisters einen neuen auf zwei Jahre w?hlen. Zweimal im Jahre sollen die Baumeister vor einer zur einen H?lfte aus dem kleinen

Rat, zur anderen aus der Gemeinde gew?hlten Kommission von zw?lf

Mitgliedern Rechnung ablegen. Die Steuermeister werden zuerst in einem Ratsdekret von 1291

erw?hnt. Der kleine Rat soll j?hrlich vor Michaelis drei Steuermeister aus seiner Mitte w?hlen. 1340 wurde sodann bez?glich der Rechnungs ablage eine ?hnliche Bestimmung getroffen, wie bei dem Baumeisteramt. Den Steuermeistern lag die Einziehung der direkten Steuer ob. Zur

Einziehung des Ungelds, der auf den Verbrauch von Konsumtibilien ge setzten indirekten Steuer, waren die sogenannten Ungelter bestimmt: 1391 einer f?r das Wein-, einer f?r das Salz- und einer f?r das Honig ungeld.

Die erste Spur einer Grundsteuer findet sich bereits im ?ltesten Stadtrecht von 1104 *). Dort heilst es, dafs dem Bisch?fe j?hrlich von

1) Vgl. meine Ausgabe des ?Stadtbuches von Augsburg" (Augsburg 1872. S. 309?313).

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den H?fen ein Grundzins von vier Talenten geb?hrt. Diese Abgabe, der s?mtliche H?fe unterworfen waren, gleichviel ob sie im ?brigen freies

Eigentum waren oder nicht, deutet ziemlich sicher auf einen fr?heren Zustand einer allgemeinen Hofh?rigkeit des gesamten st?dtischen Grundes und Bodens hin, von der sich dann als letzter Rest eben jener Michaelis zins bis in das 12. Jahrhundert hinein erhalten haben w?rde, wenn wir nicht annehmen wollen, dafs diese Abgabe ihrem Wesen nach nur eine Rekognitionsgeb?hr f?r die bisch?fliche Herrschaft gewesen ist. Jedenfalls ist der in dem grofsen Stadtrecht von 12761) genannte Michaelisgrundzins nur eine Fortbildung jener ?ltesten Grundsteuer. Doch tritt ein Unterschied insofern hervor, als jener ?lteste Grundzins alle Hof st?tten der Stadt gleichm?fsig belastet, dagegen die Grundsteuer des zweiten Stadtrechts nur von den freien, unter Stadtrecht stehenden Grund st?cken erhoben werden soll.

Neben dieser st?ndigen Grundsteuer auf Eigeng?ter stofsen wir schon bald nach dem Erlafs des zweiten Stadtrechts auf eine unst?ndige, von allen st?dtischen Grundst?cken zu erhebende Grundsteuer. Sie wurde im Bed?rfnisfalle erhoben und dann vom Rate jedesmal besonders fest

gesetzt, mit welchem Prozentsatze der Grundrente die einzelnen Arten der Grundst?cke zur Steuer herangezogen werden sollten. So bestimmte der Rat 1374, dafs bei selbstbewohnten H?usern das letzte Zinsertr?g nis oder im Falle, dafs dieselben niemals vermietet waren, die eigene Sch?tzung des Eigent?mers als steuerpflichtige H?userrente angenommen und hiervon zehn Prozent als Steuer abgef?hrt werden sollen; bei selbst bewirtschafteten Liegenschaften soll gleichfalls die eigene Sch?tzung ak

zeptiert, als Steuer aber nur f?nf Prozent abgegeben werden. Daneben begegnet uns in der gleichen Zeit eine Kapitalrenten

steuer. Auch diese wird unst?ndig und in verschiedener H?he erhoben. So bestimmt ein Ratserlafs von 1291, dafs alle Renten von Kapitalien zu Eigen-, Lehen- oder Leibdingbesitz nach dem bestimmten Prozentsatz besteuert werden sollten, gleichviel wer der Nutzniefser derselben ist; ist das Kapital nicht zinstragend ausgetan, so soll wiederum die eigene Sch?tzung des Besitzers mafsgebend sein. Ehem?nner sollen dabei das etwaige Einkommen ihrer Ehefrauen, Vorm?nder, Hauswirte und Dienst herren das ihrer Pfleglinge, Miteinwohner und Dienstboten versteuern bezw. angeben; Dienstbotenl?hne unter einem Pfund sollen steuerfrei bleiben.

Das Ungeld war eine indirekte Steuer, insofern sie von den Be steuerten auf die Konsumenten abgew?lzt werden konnte. Es kommt zuerst 1254 vor, wo es von Bischof Hartmann den B?rgern auf zehn Jahre ?berlassen wird. Eine weitere ?berlassung erfolgte 1270 auf f?nf, 1286 auf zwei und 1290 auf vier Jahre, bis schliefslich die Stadt in festen Besitz dieses wertvollen Rechtes erscheint. Anf?nglich unter

1) Stadtbuch von Augsburg S. 1?229.

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lagen wohl blofs Getr?nke, namentlich Wein, dieser Steuer, bald wurde ihr aber eine Ausdehnung auf eingef?hrte Waren wie auf durchgehende

Kaufmannsg?ter gegeben. Zuv?rderst begriff man darunter auch andere

gew?hnliche Lebensmittel, namentlich Schlachtvieh, Fische, Reis, ?l; dar auf andere Gegenst?nde des Verbrauches, als Wolle, Seiden- und Baum

wollenzeuge, Leinwand, Leder, Felle, Pelzwerk, Holz, Metalle, endlich

Gew?rze, S?dfr?chte usw. Es wurde von den Br?cken und Toren als Eingangs- und am Markte als Kaufs- und Verkaufszoll erhoben. Im

grofsen Stadtrecht von 1276 sind bereits f?r die einzelnen Eingangs stellen f?rmliche Tarife aufgestellt. Die H?he ist bemessen nach der

Menge der eingef?hrten WTaren, wobei jedoch bei schwer sch?tzbaren

gewisse Pauschquantit?ten (Wagenlast, Traglast) als Wertmesser ange nommen werden. Die Steuer ging von zwei Pfennigen bis zu einem halben Pfennig herunter. Jenen h?chsten Satz bezahlten Wagenladungen mit Wein, Met, Eisen, Heringen; Bier, Korn, Heu, Obst zahlten die H?lfte, Stroh und Holz den vierten Teil. Auffallend erscheint, dafs die Tarife der einzelnen Tore nicht ?bereinstimmten: so gab ein Wagen Wein von Norden her nur die H?lfte des Betrages, den die gleiche von S?den kommende Ladung zu entrichten hatte. Einem hohen Durchgangszoll unterlag eine Judenleiche (30 Pfennige). Die eingesessenen B?rger, speziell die Schl?chter und Geistlichen, konnten sich von der jedesmaligen Zahlung dieses Ungeldes f?r ein ganzes Jahr durch die Entrichtung von einem halben Pfund Pfeffer bezw. zweier Schulterst?cke oder zweier G?nse loskaufen.

Eine zweite Art des Ungeldes war der Marktzoll. Er wurde am Markte als Kaufs- und Verkaufszoll von den fremden Kaufleuten er

hoben, war ?lter als das Torungeid und geh?rte seit unvordenklicher Zeit der bisch?flichen Kirche. 1259 kam er in den Besitz der Familie

Schongauer und von dieser an die Stadt.

Das Baumeisterbuch von 1391 ist uns in einer besonders vollst?n

digen Gestalt erhalten; auch w?hle ich es, weil das Ende des 14. und die ersten Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts mit die Bl?tezeit der Stadt

ausmachen, in diesen Jahren entstandene Aufzeichnungen also ein ver

doppeltes Interesse besitzen. Es zerf?llt in ein Buch der Einnahmen

(liber receptorum) und der Ausgaben (liber distributorum). Zum Eigentum der Stadtgemeinde geh?ren vorerst die Mauern, Tore, T?rme, Gr?ben und ?ffentlichen Pl?tze. Die ?berlassung der Stadttore an die B?rger hatte schon Bischof Hartmann 1251 zugestanden und das Stadtrecht von 1276 diesen Besitz nochmals best?tigt. Aufser den Befestigungsbauten wird als Eigentum der Stadt angegeben: das Rathaus, das Fleischhaus, der

Perlachturm, der der Wachtturm der Stadt war und in dem auch die

Sturmglocke hing, die Stadtm?hle, die Lechkan?le, die Verkaufsst?nde

(Gaddemen), z, B. diejenigen der Helmmacher und Plattner auf dem

Perlach, der Salzstadel, des Hafers Haus, des Nachrichters Haus, die Frauenh?user.

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Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter. 267

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem Sonntag Oculi oder Estomihi. Von Woche zu Woche sind sowohl Einnahmen wie Ausgaben innerhalb der einzelnen Titel vorgetragen. Zuerst stehen in der Reihe der Ein nahmen die Ertr?gnisse des Tor- und Br?ckenzolles (Haunstetter jetzt Rotes Tor, wo die grofse Verkehrsstrafse von Tirol her einm?ndete, Str?fingertor mit der Strafse von Regensburg und Bayern, Wertachbr?cke mit der Strafse von Ulm und Donauw?rth und G?ggingertor mit der

sogenannten Hochstrafse, einer zweiten Strafse von S?den her). Die Zollst?tten waren verpachtet in der Weise, dafs die P?chter jede Woche die treffende Pachtschillingsrate an die Baumeister abzuf?hren hatten. Das Gesamtertr?gnis der Zollpacht f?r das Haunstetter- und Str?finger tor belief sich auf 182 Pfund 18 Schilling1), f?r die Wertachbr?cke auf

157!/2 Pfund, f?r das G?ggingertor auf io'/'i Pfund, der Gesamtpacht schilling also auf 356 Pfund.

Den zweiten Einnahmetitel bilden die Abgaben der Frauenh?user. Das grofse Stadtrecht von 1276 trifft bereits bez?glich ihrer ?berwachung mehrfache Anordnungen. Danach waren sie in jener fr?hesten Zeit unter die Aufsicht des Henkers gestellt. 1391 bestanden nicht weniger als acht Frauenh?user in der Stadt, die zusammen 53 Pfund 18 Schillinge bezahlten.

Als dritte Einnahmequelle fungiert die Stadtm?hle mit 26 Pfd. 19 Schill. Dann kommt ein summarischer Titel ?maiora recepta", unter

welchen die verschiedenartigsten Einnahmen vorgetragen sind. Eine

Haupteinnahme wurde durch Getreideverk?ufe erzielt, indem die Stadt nicht nur selbst im Besitz eines ausgedehnten landwirtschaftlichen Grundbesitzes war, sondern auch eine Menge Zehnten und Renten in natura geliefert erhielt. F?r 1391 betrug der Erl?s des verkauften Getreides 23153/4 Pfd.

Wir bemerken dabei, dafs damals das Schaff Roggen einen Preis von 2 3/4 bis 3, das Schaff Korn einen solchen von 33/4 Pfd. hatte.

Sehr betr?chtliche Summen warf sodann das Ungeld ab, das jetzt nicht mehr, wie im 13. Jahrhundert, als Eingangssteuer der verschieden artigsten Waren, sondern nur noch als eine Steuer anf Getr?nke, Salz und Weberwaren von den Wirten und Kaufleuten erhoben wurde2).

1) 1 Pfd. Pfenn. =* 20 Schill. Pfenn. = 2 Gulden ungarisch oder b?hmisch, nach dem M?nzgesetz Kaiser Karls IV.; doch war in den letzten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts eine solche Verschlechterung der Silberm?nze eingetreten, dafs 17, 18 und 18 72 Schill. Pfenn. auf 1 Gulden gingen. Der reine Gold wert des ungar. Guldens ist nach heutigem Preise des Goldes in Silber = 9,70 M., des rheinischen Guldens ~

9,35 M. Unter Gulden ohne weiteren Bei satz ist stets der ungarische Gulden zu verstehen. Die Regensburger Pfen

nige hatten einen geringeren Feingehalt als die Augsburger. Gr?fsere Zah lungen wurden gew?hnlich in Gold (Gulden) gemacht, dabei aber fortw?hrend in Silber: Pfund, Schilling und Pfenning (denarii) gerechnet.

2) Das Getr?nkeungeld wurde wohl teils nach dem Ausmafs der F?sser, welches der Visierer beim Einlegen des Getr?nkes aufnahm und dem Ungelter zum Zweck der Versteuerung angab, teils nach der Qualit?t des Getr?nkes bestimmt.

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F?r die Einhebung desselben waren eigene sogenannte Ungelter aufge stellt, vier (zwei f?r die obere, zwei f?r die untere Stadt) f?r das Wein-, zwei f?r das Salz- und je einer f?r das Honig- und Weberwarenungeld. Das Weinungeid lieferte einen Ertrag von 4257 Pfd. 6 Schill., 22 rhein., 85 ungar. und 16 b?hm. Gulden, das Honigungeid 97 Pfd. 9 Schill, und 2 ung. fi., das Salzungeld 371 Pfd. 10 Schill., 135 rhein. und 23 ung. fl., das Ungeld von den Weberwaren endlich 869 Pfd. 8 Schill, und 32 rhein. fl.

Auffallend gering ist der Ertrag der von den Steuerregistern ein

gehobenen Steuer, n?mlich 656 Pfd. und 338 fl. Die Miete der Mefsbuden vom Ostermarkt warf 16 Pfd. ab. Die st?dtischen Kom ni ess er entrichteten eine Abgabe von 4 Pfd. Eine verwandte Abgabe ist der Zins von dem verpachteten Mangrade mit 20 Pfd. Nicht ganz klar sind das Wiesgeld der Weber mit 134 Pfd. 95 Regensb. Pfenn. und 58 fl. und die Abgabe des Weberkellermeisters mit 17 Pfd. 17^2 Schill. Wahrscheinlich ist das erstere der Zins f?r verpachtete st?dtische Wiesen, auf denen die Weber ihre Gespinnste bleichten, die letztere ebenfalls der Mietpreis f?r den zur Warenauslage vermieteten Keller des Weberzunfthauses. Die Gerichts- und Strafgelder machen 125 Pfd. 11 Schill, aus, die Abgabe des Gerichtswaibels 24 Pfd.

Seitdem 1348 in Augsburg wie in anderen schw?bischen und auf ser schw?bischen St?dten eine allgemeine Verfolgung und Austreibung der Juden stattgefunden und Bedr?ngungen ?hnlicher Art sich 1381, 1384 und 1390 ? im letzten Jahre durch Aufhebung der Judenschulden ?

wiederholt hatten, scheinen die Juden der Stadt ferngeblieben zu sein. 1391 befindet sich nur ein einziger Jude daselbst, welcher der Stadt eine B?rgerrechtssteuer von 10 fl. entrichtet.

Von einmaligen Einnahmen betr?gt der Erl?s f?r verkaufte st?d tische Immobilien 3100 fl., f?r verkaufte Leibzuchtgelder

?

bei dem mittelalterlichen Zinsverbot die ?bliche Kapitalanlage ? 4063 fl.1).

Die Gesamteinnahme betr?gt mit dem Barbestand des vorhergehenden Jahres 8455 fl. und 11,570 Pfd. 6 Schill.

Das Ausgaberegister stellt eine gr?fsere Anzahl von Ausgabe titeln an die Spitze der einzelnen Abteilungen: Distributa molendini, den Sch?tzen in dem Graben, Ad Licum, Ad opus civitatis den Zimmerleuten, Ad opus civitatis den Maurern, Wasser, Mauersteine, Kalk und Ziegel zu der Stadt Bau, Generalia, Legationes nostrae. Innerhalb der einzel nen Titel sind die Ausgaben dann wieder nach den einzelnen Wochen

vorgetragen. Die Ausgaben f?r die Wasserm?hle beziffern sich auf 214 Pfd.

4 Schill. Die Sch?tzen in dem Graben, d. h. die Sch?tzengesellschaft, die ihre Schiefsst?nde im Stadtgraben hatte, erhalten w?chentlich einen

1) Die verkaufte Leibgedinge wurden auf das Leben des Darleihers oder irgend einer anderen oder mehrerer von ihm genannten Personen durch den Rentenbrief versichert. Die Leibrente betrug damals gew?hnlich 1473 Prozent.

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Der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittelalter. 569

Zuschufs von 4 Schill. Sehr betr?chtlich sind die Ausgaben f?r die Unterhaltung der Lechkan?le. Denn diese, nicht der Lechflufs, der Bayern geh?rte, sind unter ?Licus" zu verstehen. Ihre Anlage geh?rt der ?ltesten Zeit an; im Stadtrecht von 1276 sind bereits mehrfache Bestimmungen ?ber ihre Unterhaltung getroffen. Sie versehen denjenigen Stadtteil, der von jeher der Hauptsitz der gewerblichen T?tigkeit war, mit einer F?lle von Wasser und tragen dadurch zu der industriellen Bl?te der Stadt nicht wenig bei. Zur Beaufsichtigung und Instandhal tung war schon 1391 ein eigener Lechmeister aufgestellt, der einen Wochen -

lohn von 10 Schill, erhielt. Die Gesamtausgabe f?r diese Lechkan?le bel?uft sich auf 133 Pfd. 8V2 Schill. Die Ausgaben f?r Zimmer mannsarbeiten betragen 787 Pfd., f?r Maurerarbeiten 1072 Pfd. 9 Schill., f?r Baumaterialien 434 Pfd. 2 Sch?l.

Unter den Titel Generalia fallen die verschiedenartigsten Ausgaben. Vorerst die in viertelj?hrlichen Raten gezahlten Geh?lter f?r einzelne st?dtische Beamte und Bedienstete. So erh?lt der alte Stadtschreiber 20 fl., der junge Stadtschreiber 20 Pfd., der Lechmeister 14 Pfd., Meister Hans der Zimmermann 3 Pfd., Meister Walter der Schmied 16 Pfd., die drei M?hlknechte 9 Vi Pfd., der Stadtm?ller 16 Pfd., der Eichmeister 20 Pfd., der Gerichtsschreiber 4 Pfd., die Weintr?ger f?r das L?uten der Sturmglocke 24 Regensb. Pfenn., der Uhrmacher f?r das Richten der Stadtuhr 10 fl.

Bei der Rechnungsablage der Baumeister wurde ein Festessen ver

anstaltet, dessen Kosten bei 36 Teilnehmern sich auf 11 Pfd. 9 Schill, beliefen. F?r Wein zu Ehrengeschenken, meist an hohe G?ste oder Gesandte, F?rsten, Herren und St?dteboten, wurden 111 Pfd. 15 Pfenn. ausgegeben.

Einen bedeutenden Ausgabeposten bildeten die Schuldzinsen und Leibzuchtrenten, welche die Stadt an einzelne B?rger zu bestimmten Terminen zu zahlen hatte; 1371 669V-2 fl. 6 Pfd. 10 Pfenn. F?r heim gezahlte Schuldkapitalien und zur?ckgekaufte Leibzuchtgelder wurden verausgabt 4460 fl. 20 Pfd., f?r Ankauf von H?usern 465 fl.

Von Ausgaben, die der Stadt aus ihrer Stellung als Reichs stand erwuchsen, nenne ich: die Martini-Reichssteuer mit 800 Pfd. ital. Heller, Beitrag an den Hauptmann des Landfriedens mit 60 rhein. fl., Matrikularbeitrag zur schw?bischen Bundeskasse mit 487 ungar. fl.

An verschiedenen anderen Ausgaben finden wir verzeichnet: f?r den ?ffentlichen Ausrufer 7 Schill., f?r das Putzen des Richtschwertes 6 Schill., f?r 25 Pfund Zinn zu dem Knopf am Pranger 7 Pfd. 15 Pfg., f?r drei silberne Schilde f?r die Stadtpfeifer 18 Pfd., Kostgelder an den

Waibel f?r die peinlich Gefangenen 3 Pfd. 10 Pfg., Fahrgelder f?r die Soldknechte, welche die eingesessenen Kaufleute auf die fremden M?rkte geleiteten, 9 Pfd. 2 Schill., Kostgeld an den Apotheker 11 Schill., f?r ein Horn auf dem Perlachturm 2 fl., Glaserarbeit in der grofsen Rats stube 4 Schill., f?r das Baumeisterbuch 4*/2 Pfd., f?r rotes Wachs

Vierteljahrschr. f. Social- u. Wirtschaftsgeschichte I. 37

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570 Alfonso Professione: Miszelle.

14 Schill., f?r Wachstuch zu Briefen 5 Schill., f?r Wachskerzen 2 Pfd. 9 Schill., f?r Pergament 4 Pfd. usw.

Grofse Summen verschlangen dieAusgabenf?rGesandtschaften und Botendienste. 1391 belief sich die Gesamtausgabe hierf?r auf 253 fl. 243 Pfd. 1 Schill., und dazu kam ein Extraordinarium von 540 fl. 6 Pfd. 8 Schill f?r Gesandtschaften in Sachen des Landfriedens und des St?dtebundes.

Der Stadthaushalt weist keine Ausgabe f?r Kirche und Schule

nach, auch keine f?r das Armenwesen, welche in unserer Zeit allein einen grolsen Teil der Kommunaleinnahmen verschlingt. Kirchenbauten wurden aUein aus frommen Spenden, besonders Ablafsgeldern und Stif

tungen, bestritten. Die Geistlichkeit zog ihren Unterhalt aus fundierten

Pfr?nden, freiwilligen Opfern und Stolgeb?hren. Die Armut fand sich nicht blofs auf den Bettel angewiesen, sondern wurde in der verschieden

artigsten Weise durch milde Stiftungen unterst?tzt, an welchen Augsburg schon im 14. Jahrhundert reich war. Von der Stadt erhalten die Armen

nichts, die Geistlichen nur Abgabenfreiheit Am Schl?sse des Ausgabenregisters finden sich noch folgende verein

zelte Posten: Gehalt des Nachtw?chters 20 Pfd. 9j/2 Schill., Gehalt der W?chter 52 Pfd. 18 Schill., f?r Mauersteine, Dachziegel und Kalk 839 Pfd., Sold der Sch?tzen und S?ldner 673 V2 fl. 24 Pfd. sodafs wir schliefslich eine Gesamtausgabe von l0 5461/2 fl. 5887 Pfd. 7 Schill, erhalten.

Alcuni dati statistici e censitari per il Modenese. Per

Alfonso Professione (Modena).

II dottor Carlo Roncaglia, nel pubblicare una relazione particolareg giata di Modena del 1847 (Modena, tip. Vincenzi 1850), scriveva:

?La popolazione h Y oggetto principale delle cure del legislatore e delle

disposizioni economiche ? politiche di qualsiasi governo; imperocche senza uomini non si forma societ?, e senza societ? manca il fondamento della nazionale stabilit?, onde nacquero i beni morali che solamente sus sistono e si diffondono coll' umano consorzio. II conoscere il numero totale della popolazione e la sua suscettibilit? morale e potenza fisica servir? efficacemente per regolarne e favorirne le vie che meglio condu cano alia prosperit? dello Stato; imperocche la forza e la ricchezza della societ? altro non e che la somma delle forze e delle ricchezze degli in dividui.?

E noto quali fossero le idee e i metodi, in fatti di statistica, nell7 an tichit? e nel medio Evo fino al mille. Dati ed elementi pi? determinati, pi? precisi e pi? abbondanti si cominciano ad avere dai Comuni in poi.

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