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DEr ELTErNKALENDEr AK Austria

Date post: 24-Dec-2015
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DEr ELTErNKALENDEr AK Austria
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DER ELTERN- KALENDER Monat für Monat das Wichtigste zur Entwicklung Ihres Kindes, Ihre Rechte im Job und was Sie finan- ziell beachten sollten. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN GERECHTIGKEIT MUSS SEIN LEXIKON Die wichtigsten Begriffe zu Beruf und Familie DIE AK-BERATUNGSZENTREN So finden Sie uns in Wien AK Zentrale Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Telefon: +43 1 501 65 0 AK Beratungszentrum Nord – Floridsdorf 21., Prager Straße 31 Telefon: +43 1 501 65 6311 AK Beratungszentrum West – Ottakring 16., Thaliastr. 125 A/ Ecke Hettenkoferg. Telefon: +43 1 501 65 6205 AK Beratungszentrum Ost – Kagran 22., Wagramer Straße 147, Stiege 3, Top 1 Telefon: +43 1 501 65 341 AK Beratungszentrum Süd – Liesing 23., Liesinger Platz 1 Telefon: +43 1 501 65 6411 Terminvereinbarungen für persönliche Beratung jeweils: Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr MUTTERSCHUTZ: Die Zeit, in der Sie Ihr Arbeitgeber absolut nicht beschäftigen darf. Das reguläre Beschäf- tigungsverbot beginnt 8 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach – bei Kaiserschnitt, Mehrlings- oder Frühgeburten endet die Schutzfrist idR nach 12 Wochen. VORGEZOGENE SCHUTZFRIST: Der Beginn der Schutzfirst kann bei gesundheitlicher Gefährdung vorgezogen werden, wenn die Arbeits- inspektionsärztin oder der Amtsarzt bei Vorliegen eines fachärztliches Attestes, bei Notwendigkeit ein Freistel- lungszeugnis ausstellt. KARENZ: Dies ist der An- spruch auf Dienstfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Die maximale Dauer der ge- setzlichen Karenz ist bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes unabhängig vom Kinderbetreuungsmodell festgelegt. Die Karenz kann zwischen den Partnern 2 Mal geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. DER KÜNDIGUNGSSCHUTZ dauert immer bis 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. Auch wenn Sie eine kürzere Karenzdauer gewählt haben. ZUVERDIENST: Neben den Be- zug von Kinderbetreuungsgeld können Sie dazuverdienen. Wie hoch dieser Verdienst sein darf, richtet sich nach dem gewählten Modell. Beim Einkommensabhängi- gen Kinderbetreuungsgeld: KBG: 6.400 im Kalender- jahr dies entspricht einem Bruttoverdienst von 395 pro Bezugsmonat. Bei den vier Pauschalmodel- len gilt 1.) die individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Einkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes in dem kein Kinderbetreu- ungsgeld bezogen wurde. Der Rückgriff auf ein solches Jahr ist jedoch nur bis zum drittvorangegangenen Jahr vor der Geburt des Kindes möglich. 2.) Die absolute Zuverdienst- grenze. Sie können jeden- falls einen Zuverdienst von 16.200 an maßgeblichen Einkünften, bezogen auf das Kalenderjahr, verdienen. Dies entspricht einem Bruttoentgelt von 1.220 pro Bezugsmonat in dem Sie Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Der Vergleichsrechner des Familienministeriums bietet Hilfestellung bei der Entscheidung für ein Kinderbetreuungsmodell und bei der Berechnung der Zuverdienstgrenzen. www. bmwfj.gv.at/Familie BEZUGSMONAT: Nur solche Kalendermonate in denen an allen Tagen Kinderbe- treuungsgeld bezogen wird, gelten als Bezugsmonat. Ein Einkommen das innerhalb eines solchen Bezugsmo- nates erzielt wird, ist als Zuverdienst zu beachten. Einkommensteile, die lediglich aus Monatsteilen vor und nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld erzielt wurden, zählen nicht mehr als Zuverdienst. Dies gilt rückwirkend für Bezugszeit- räume ab 1.1.2010. ELTERNTEILZEIT: Das Recht auf die Reduzierung der Arbeitszeit oder auf eine Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt, wenn man schon mindestens 3 Jahre bei der gleichen Firma ist und wenn diese Firma mehr als 20 Beschäftigte hat. Das Recht auf Elternteilzeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte! Achtung: Bei kürzerer Beschäftigung oder kleineren Firmen gelten andere Regeln (siehe Rückseite). ELTERNTEILZEIT Voraussetzung für Elternteilzeit Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur ausgeübt werden, n wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben n oder Sie die Obsorge für das Kind haben n der andere Elternteil sich nicht zur selben Zeit in Karenz befindet. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeit- arbeit durch beide Elternteile ist möglich. Für Lehrlinge gibt es keinen Anspruch Elternteilzeit. Anspruch auf Elternteilzeit Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und ab mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die Zeiten des Mutterschutzes werden eingerechnet). Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (= der Tag vor dem 7. Geburtstag) des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz und Elternteilzeit durch beide Elternteile für dasselbe Kind ist nicht möglich. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Eine Vorgabe über eine Mindeststunden- anzahl gibt es nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber mit Ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist, ihn ablehnt, Ihnen einen anderen Vorschlag unterbreitet, mit dem Sie nicht einverstanden sind oder Ihren Vorschlag gerichtlich bekämpfen möchte, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die AK. TIPP Wenn Sie während ihrer Elternteilzeit auch Kinderbetreuungsgeld beziehen, so ist bei der Entscheidung über das Stundenausmaß die Zu verdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten. Dauer der Elternteilzeit Mindestens 2 Monate, längstens bis zum vollende- ten 7. Lebensjahr Ihres Kindes beziehungsweise bis zu einem späteren Schuleintritt. Beginn der Elternteilzeit Sie können frühestens nach Ablauf der Mutter- schutzfrist (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt) Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (für den Vater: spätestens 8 Wochen nach der Geburt) über Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine bloße Verlagerung der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) ist möglich. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt anzutreten. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit ebenfalls schriftlich informieren. Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind zulässig. Sowohl die ArbeitnehmerInnen als auch die ArbeitgeberInnen haben einmal die Möglichkeit eine Änderung der Teilzeit (Ausmaßes und Lage, ArbeitnehmerInnen können eine Verlängerung) zu verlangen und 1 Mal einen Wunsch auf vorzeitige Beendigung bekannt zu geben. Sowohl eine Änderung als auch eine vorzeitige Beendigung ist spätes- tens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Änderung bekannt zu geben. Kündigungs- und Entlassungsschutz Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbe- schäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenzgeset- zes. Dieser Schutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätes- tens aber 4 Wochen nach der Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres oder beginnt sie nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die Anfechtung sind sehr kurze Fristen zu beachten. Wenden Sie sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre Gewerk- schaft oder AK! Vereinbarte Elternzeit Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben arbeiten mit weniger als 21 Beschäftigten oder die weniger als 3 Jahre ihrem Betrieb angehören. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeitbeschäftigung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4. Geburtstag) Ihres Kindes vereinbaren. Wenn Ihr Arbeit- geber dieser Vereinbarung nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die AK. Sie können frü- hestens nach Ablauf der Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihren Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung per Einschreiben informieren. Geben Sie in diesem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage Ihrer gewünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt. Die Bekanntgabe Ihres Wunsches nach einer vereinbarten Elternteilzeit hat bis spätestens zum Ende der Schutz- frist nach der Geburt Ihres Kindes zu erfolgen (für den Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt). Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Teil- zeitbeschäftigung zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt anzutreten. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigen Beginn der Eltern- teilzeit ebenfalls schriftlich informieren. Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben Sie einen Kündigungs- beziehungsweise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter- karenzgesetzes. Dieser endet 4 Wochen nach Ende der vereinbarten Elternteilzeit. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: wien.arbeiterkam- mer.at sowie in unserer Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz“, die Sie am Bestelltelefon unter (01) 310 00 10-376 oder per E-Mail unter [email protected] anfordern können. Musterbriefe zum Download: wien.arbeiterkammer.at/musterbriefe/berufundfamilie Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, Tel.: (01) 50165-0, Bestelltelefon: (01) 310 00 10-443 Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz, siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum Zulassungsnummer 02Z034648 M Titel: „AK Wien“ Druck: Bösmüller Print Management GmbH & Co KG, 1020 Wien, Obere Augartenstr 32 Verlags- und Herstellungsort: Wien
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DEr ELTErN-KALENDEr Monat für Monat das Wichtigste zur Entwicklung Ihres Kindes, Ihre rechte im Job und was Sie fi nan-ziell beachten sollten.

GErECHTIGKEIT MUSS SEINGErECHTIGKEIT MUSS SEIN

re

LEXIKON Die wichtigsten Begriffe zu Beruf und Familie DIE AK-BErATUNGSZENTrEN So fi nden Sie uns in Wien

AK ZentralePrinz Eugen Straße 20-22, 1040 WienTelefon: +43 1 501 65 0

AK Beratungszentrum nord – Floridsdorf21., Prager Straße 31Telefon: +43 1 501 65 6311

AK Beratungszentrum West – Ottakring16., Thaliastr. 125 A/ Ecke Hettenkoferg.Telefon: +43 1 501 65 6205

AK Beratungszentrum Ost – Kagran22., Wagramer Straße 147, Stiege 3, Top 1Telefon: +43 1 501 65 341

AK Beratungszentrum Süd – Liesing23., Liesinger Platz 1Telefon: +43 1 501 65 6411

Terminvereinbarungen für persönliche Beratung jeweils: Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr

MUTTErSCHUTZ: Die Zeit, in der Sie Ihr Arbeitgeber absolut nicht beschäftigen darf. Das reguläre Beschäf-tigungsverbot beginnt 8 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach – bei Kaiserschnitt, Mehrlings-oder Frühgeburten endet die Schutzfrist idR nach 12 Wochen.

VOrGEZOGENE SCHUTZFrIST: Der Beginn der Schutzfi rst kann bei gesundheitlicher Gefährdung vorgezogen werden, wenn die Arbeits-inspektionsärztin oder der Amtsarzt bei Vorliegen eines fachärztliches Attestes, bei Notwendigkeit ein Freistel-lungszeugnis ausstellt.

KArENZ: Dies ist der An-spruch auf Dienstfreistellung ge gen über dem Arbeitgeber. Die maximale Dauer der ge-setzlichen Karenz ist bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes unabhängig vom Kinderbetreuungsmodell festgelegt. Die Karenz kann zwischen den Partnern 2 Mal geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern.

DEr KÜNDIGUNGSSCHUTZ dauert immer bis 4 Wochen nach dem Ende der Karenz.

Auch wenn Sie eine kürzere Karenzdauer gewählt haben.

ZUVErDIENST: Neben den Be-zug von Kinderbetreuungsgeld können Sie dazuverdienen. Wie hoch dieser Verdienst sein darf, richtet sich nach dem gewählten Modell. Beim Einkommensabhängi-gen Kinderbetreuungsgeld: KBG: € 6.400 im Kalender-jahr dies entspricht einem Bruttoverdienst von € 395 pro Bezugsmonat. Bei den vier Pauschalmodel-len gilt 1.) die individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Einkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes in dem kein Kinderbetreu-ungsgeld bezogen wurde. Der Rückgriff auf ein solches Jahr ist jedoch nur bis zum drittvorangegangenen Jahr vor der Geburt des Kindes möglich.2.) Die absolute Zuverdienst-grenze. Sie können jeden-falls einen Zuverdienst von € 16.200 an maßgeblichen Einkünften, bezogen auf das Kalenderjahr, verdienen. Dies entspricht einem Bruttoentgelt von € 1.220 pro Bezugsmonat in dem Sie Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Der Vergleichsrechner des Familienministeriums

bietet Hilfestellung bei der Entscheidung für ein Kinderbetreuungsmodell und bei der Berechnung der Zuverdienstgrenzen. www.bmwfj.gv.at/Familie

BEZUGSMONAT: Nur solche Kalendermonate in denen an allen Tagen Kinderbe-treuungsgeld bezogen wird, gelten als Bezugsmonat. Ein Einkommen das innerhalb eines solchen Bezugsmo-nates erzielt wird, ist als Zuverdienst zu beachten. Einkommensteile, die lediglich aus Monatsteilen vor und nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld erzielt wurden, zählen nicht mehr als Zuverdienst. Dies gilt rückwirkend für Bezugszeit-räume ab 1.1.2010.

ELTErNTEILZEIT: Das Recht auf die Reduzierung der Arbeitszeit oder auf eine Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt, wenn man schon mindestens 3 Jahre bei der gleichen Firma ist und wenn diese Firma mehr als 20 Beschäftigte hat. Das Recht auf Elternteilzeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte!Achtung: Bei kürzerer Beschäftigung oder kleineren Firmen gelten andere Regeln (siehe Rückseite).

ELTErNTEILZEITVoraussetzung für Elternteilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur ausgeübt werden, n wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen

Haushalt leben n oder Sie die Obsorge für das Kind habenn der andere Elternteil sich nicht zur selben Zeit

in Karenz befi ndet.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeit-arbeit durch beide Elternteile ist möglich. Für Lehrlinge gibt es keinen Anspruch Elternteilzeit.

Anspruch auf Elternteilzeit

Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und ab mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die Zeiten des Mutterschutzes werden eingerechnet). Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (= der Tag vor dem 7. Geburtstag) des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz und Elternteilzeit durch beide Elternteile für dasselbe Kind ist nicht möglich. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Eine Vorgabe über eine Mindeststunden-anzahl gibt es nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber mit Ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist, ihn ablehnt, Ihnen einen anderen Vorschlag unterbreitet, mit dem Sie nicht einverstanden sind oder Ihren Vorschlag gerichtlich bekämpfen möchte, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die AK.

TIPP

Wenn Sie während ihrer Elternteilzeit auch Kinderbetreuungsgeld beziehen, so ist bei der Entscheidung über das Stundenausmaß die Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten.

Dauer der Elternteilzeit

Mindestens 2 Monate, längstens bis zum vollende-ten 7. Lebensjahr Ihres Kindes beziehungsweise bis zu einem späteren Schuleintritt.

Beginn der Elternteilzeit

Sie können frühestens nach Ablauf der Mutter-schutzfrist (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt) Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (für den Vater: spätestens 8 Wochen nach der Geburt) über Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine bloße Verlagerung der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) ist möglich. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt anzutreten. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit ebenfalls schriftlich informieren. Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind zulässig.

Sowohl die ArbeitnehmerInnen als auch die ArbeitgeberInnen haben einmal die Möglichkeit eine Änderung der Teilzeit (Ausmaßes und Lage, ArbeitnehmerInnen können eine Verlängerung) zu verlangen und 1 Mal einen Wunsch auf vorzeitige Beendigung bekannt zu geben.

Sowohl eine Änderung als auch eine vorzeitige Beendigung ist spätes-tens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Änderung bekannt zu geben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbe-schäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenzgeset-zes. Dieser Schutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätes-tens aber 4 Wochen nach der Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres oder beginnt sie nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die Anfechtung sind sehr kurze Fristen zu beachten. Wenden Sie sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre Gewerk-schaft oder AK!

Vereinbarte Elternzeit

Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben arbeiten mit weniger als 21 Beschäftigten oder die weniger als 3 Jahre ihrem Betrieb angehören. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeitbeschäftigung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4. Geburtstag) Ihres Kindes vereinbaren. Wenn Ihr Arbeit-geber dieser Vereinbarung nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren

Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die AK. Sie können frü-hestens nach Ablauf der Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihren Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung per Einschreiben informieren. Geben Sie in diesem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage Ihrer gewünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt. Die Bekanntgabe Ihres Wunsches nach einer vereinbarten Elternteilzeit hat bis spätestens zum Ende der Schutz-frist nach der Geburt Ihres Kindes zu erfolgen (für den Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt). Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Teil- zeitbeschäftigung zu einem späteren, von Ihnen gewählten

Zeitpunkt anzutreten. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigen Beginn der Eltern-

teilzeit ebenfalls schriftlich informieren. Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber

4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben Sie einen Kündigungs- beziehungsweise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-karenzgesetzes. Dieser endet 4 Wochen nach Ende der vereinbarten

Elternteilzeit.

Weitere Informationen fi nden Sie im Internet unter: wien.arbeiterkam-mer.at sowie in unserer Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz“, die Sie am Bestelltelefon unter (01) 310 00 10-376 oder per E-Mail unter [email protected] anfordern können.

Musterbriefe zum Download: wien.arbeiterkammer.at/musterbriefe/berufundfamilie

Medieninhaber und Herausgeber:Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien1040 Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, Tel.: (01) 50165-0, Bestelltelefon: (01) 310 00 10-443Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz, siehe wien.arbeiterkammer.at/impressumZulassungsnummer 02Z034648 M Titel: „AK Wien“Druck: Bösmüller Print Management GmbH & Co KG, 1020 Wien, Obere Augartenstr 32Verlags- und Herstellungsort: Wien

Elternkalender2014_840x148,5.indd 1-4 21.01.14 18:44

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-2 (Monate vor der Geburt): Sie bekom-men Wochengeld von der Gebietskrankenkasse – und brauchen dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung von der Firma. Das Wochengeld ist bei der Bezirksstelle der GKK (bzw beim zuständigen Sozialversicherungsträger) zu beantragen. Das Wochengeld entspricht dem durchschnittli-chen Nettoeinkommen der letz-ten drei vollen Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist, wobei die Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Die Firma muss abrechnen: Ur-laubs- und Weihnachtsgeld nur anteilsmäßig bis zum Beginn des Wochengeldes!

-1 ACHTUNG: Denken Sie frühzeitig daran auf

welches der fünf Modelle Sie sich festlegen. Die einmal getroffene Entscheidung bindet bis auf eine Ausnahme beide Elternteile: Wenn Ihr ea KBG den Tagesbetrag von € 33 unterschreitet, oder in den

letzten 6 Monaten vor

Beginn der (vorgezogenen) Wochenhilfe keine durchgehen-de Erwerbstätigkeit vorliegt und wenn das Arbeitsverhältnis nicht bis zur Geburt des Kindes bestanden hat – können Sie auf das Modell 12+2 mit dem Pauschalbetrag von tgl. € 33 auf Antrag umsteigen. Trotz dieses Umstieges kann ihr Partner das ea KBG Modell beantragen. Antrag innerhalb 8 Wochen nach der Geburt! Bei irrtümlicher Wahl des KBG-Modells gibt es für Neuanträge ab 1.1.2014 eine Korrekturmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung bei der Krankenkasse.

GEBURT+1: Zum Wohnsitz finanzamt: Die Famil ien beihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden gemeinsam mit einem Formular beim Wohnsitzfinanzamt oder online www.finanzonline.at beantragt.

+2: Zur Gebietskrankenkasse: n Das einkommensabhängige

KBG (ea KBG): Bezugsdauer bis zum 12. bzw bis zum vollende-ten 14. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil mindestens zwei Monate ea KBG bean-sprucht. Ein Zuverdienst in der Höhe € 395 (2014) pro Bezugsmonat ist möglich.Höhe des ea KBG: Das ea KBG entspricht 80% ihres Nettoein-kommens aber max. € 2.000 monatl. Die Höhe wird nach zwei Be-rechnungsmethoden ermittelt:1.) Aus 80% ihres Wochengel-des (für Väter wird ein fiktives Wochengeld als Berechnungs-basis ermittelt).2.) Zusätzlich wird eine Vergleichsrechnung aus dem Einkommenssteuerbescheid aus dem letzten Kalenderjahr

vor der Geburt ihres Kindes durchgeführt, wobei dieser Rückgriff längstens auf das drittvorletzte Jahr vor der Geburt ihres Kindes möglich ist. Erfasst werden dabei alle steuerpflichtigen Einkünfte aus diesem Kalenderjahr. Der für Sie günstigere Betrag ergibt ihren Tagesbetrag des ea KBG.n Pauschalmodell 12+2 Lebensmonate, monatl. € 1.000. bis zum 12. bzw bis zum vollendeten 14. Lebensmo-nat, wenn der zweite Elternteil zumindest 2 Monate KBG in Anspruch nimmt.

n Pauschalmodell 15+3 Lebensmonate, monatl. ca. € 798 bis zum 15. bzw bis zum vollendeten 18. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil zumindest drei Monate KBG in Anspruch nimmt.n Pauschalmodell 20+4 Lebensmonate, monatl. € 624. bis zum 20. bzw bis zum vollendeten 24. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil zumindest vier Monate KBG in Anspruch nimmt.n Pauschalmodell 30+6 Lebensmonate monatl. € 436 bis zum 30. bzw bis zum vollen-deten 36. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil zumindest sechs Monate in Anspruch nimmt.AchTUnG: Nehmen beide El-ternteile das KBG in Anspruch, verlängert sich die Bezugsdau-er um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal jedoch bis zum Höchstausmaß des jeweiligen Modells.

Die Gebietskrankenkasse berechnet nach Antrag-

stellung die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und die Höhe ihrer individuellen Zuverdienstgrenze bei den vier Pauschalmodellen als unverbindliche Serviceleis-tung. Damit diese Berechnun-gen erfolgen können, müssen Sie einen Antrag auf einen Einkommensteuerbescheid für den „relevanten Zeitraum“ stellen = dies ist das Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem Sie kein KBG bezogen haben. Es kann jedoch längstens auf das drittvorangegangene Jahr vor der Geburt des Kindes in dem sie kein KBG bezogen ha-ben, zurückgegriffen werden. (Arbeitnehmerveran lagung entweder beim Wohnsitz-finanzamt oder über www.finanzOnline.at).Wechsel der Eltern im Bezug: Bei allen fünf Kin-derbetreuungsgeldmodellen besteht die Möglichkeit, dass sich die Eltern 2 Mal im Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln. Es entstehen somit drei Blöcke, wobei ein

Teil mindestens 2 Monate betragen muss. Zuverdienstmöglichkeiten beim einkommensabhängi-gen Kinderbetreuungsgeld: Da es sich hier um eine Art Einkommensersatz handelt, ist lediglich eine Zuverdienst-möglichkeit der etwa der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze entspricht pro Bezugsmonat von € 395 (2014) zulässig. Pro Kalenderjahr dürfen die steuer-pflichtigen Einkünfte plus 30% nicht mehr als € 6.400 (1.1.2014) betragen, wenn sie in diesem Kalenderjahr 12 Monate Kinder-betreuungsgeld beziehen. Zuverdienst bei den vier Pauschalmodellen: Die individuelle Zuverdienstgrenze

beträgt 60% der Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes relevanten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Der Rückgriff auf ein Jahr ohne KBG ist jedoch auf das drittvorange-gangene Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes beschränkt. Liegt Ihre individuelle Zuver-dienstgrenze unter € 16.200 pro Kalenderjahr, können Sie jedenfalls bis zur Grenze von € 16.200 (entspricht einem Bruttoentgelt von € 1.220) pro Bezugsmonat dazuverdienen.

Mehrlingszuschlag bei den Pauschalmodellen: Jeweils 50% des gewählten pauschalen Kinderbetreu-ungsgeldes pro Mehrlingskind. Beim ea KBG gibt es keinen Mehrlingszuschlag.

AlleinerzieherInnen und Familien mit niedrigen Einkommen: können zu den vier Pauschalmodellen eine Beihilfe in der Höhe von tägl € 6,06 ab Antragstellung bis

zum vollendeten 12. Lebensmo-nat des Kindes beziehen. Dabei dürfen Sie aber bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten:Der beziehende Elternteil darf nicht mehr als € 6.400 (1.1.2014) pro Kalenderjahr/ entspricht € 395 pro Bezugs-monat verdienen.Der andere Elternteil darf nicht mehr als € 16.200 pro Kalenderjahr/ entspricht brutto € 1.220 pro Bezugsmonat verdienen. Werden diese Grenzen bis zu 15% überschritten, so wird nur der zu viel verdiente Betrag rückgefordert. Überschreitet

auch nur ein Elternteil diese Grenze um mehr als 15% wird die Beihilfe zur Gänze rückge-fordert. +10 bis 18: Gebiets-krankenkasse: Spätestens zwischen dem 10. bzw dem 18. Lebensmonat müssen Sie alle 10 Mutter-Kind-Pass Untersu-chungen bei der Krankenkasse nachweisen. Achtung: Bei Fehlen des Nachweises kann das Kinderbetreuungsgeld sowie die Mehrlingszuschläge auch rückwirkend um die Hälfte gekürzt werden.

GELDENTWICKLUNG rECHTE-9 (Monate vor der Geburt): Sie erfahren von Ihrer Schwangerschaft: Der Kündigungs-und Entlassungs-schutz gilt ab dem Beginn der Schwangerschaft (genauer Zeitpunkt von der Ärztin/dem Arzt festgestellt). -8 bis -6: Damit der Kündigungsschutz und der spezielle Arbeitnehmerschutz für Schwangere wirksam werden kann: Melden Sie die Schwangerschaft unter Vorla-ge einer ärztlichen Bestäti-gung so bald wie möglich dem Arbeitgeber.

AchTUnG: In der Probezeit besteht

kein Kündigungsschutz! Eine Beendigung während dieser Zeit (wegen Schwangerschaft) kann aber nach dem Gleichbe-handlungsgesetz angefochten werden.

-5: Erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis längstens Ende 16. Woche. AchTUnG! Ohne vollständige

Mutter-Kind-Pass-Un-tersuchungen kann das

Kinderbetreuungsgeld auch rückwirkend auf die Hälfte gekürzt werden! Sie erhalten den Mutter Kind Pass bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt.

-4: Zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung 17. bis längstens Ende 20. Woche

-3: Dritte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung 25. Bis längstens Ende 28. Woche Legen Sie ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis über den Entbindungstermin spätestens 12 Wochen vor der Geburt vor. Darin vermerkt ist auch der Beginn des Mutterschutzes.

-2: Vierte Mutter-Kind-Pass-Untersu-chung 30. bis längstens Ende 34. Woche

-1: Fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersu-chung 35. bis längstens Ende 38. Woche

GEBURT+1: Erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung Kind bis Ende 1. Lebenswoche Am Anfang kann Ihr Baby nur schemenhaft Dinge erken-nen. Bald können Sie in der Umgebung optische Reize mit Farben und Formen setzen.

+2: Zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung4. bis längstens 6. Lebenswo-

che des Kindes

+4: Zwischen dem 4. und 12. LebensmonatIhr Kind „begreift“ nun seine Welt. Animieren Sie Ihr Baby nach Spielsachen zu greifen und fördern Sie die Feinmotorik.

+5: Dritte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zwischen

dem 4. und dem 7. Lebensmo-nat spätestens bis Monatsen-de (frühestens 3. Monat) Beginnen Sie, Ihre Wohnung kindersicher zu machen. Schützen Sie Ihren Liebling vor Ecken, Kanten, scharfen Gegenständen und einge-klemmten Fingern.

+7: Manche Babys können bereits selbstständig sitzen, andere robben durch die Gegend, andere entdecken krabbelnd den Raum. In der Grobmotorik zeigen sich schon große Unterschiede bei den Kindern.

+9: Vierte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungspätestens bis Monatsende (7. Monat bis 9. Lebensmonat)

+10: Zwischen 10. und 14. Monat: Ihr Kind lernt, sich zum Stehen hochzuziehen und sein Gewicht zu tragen, die ersten Schritte mit Festhalten folgen.

+11: Wer sich für ein verkürz-tes Modell des Kinderbetreu-

ungsgeldes entschieden hat, sollte jetzt den Mutterkind-pass bei der Krankenkasse vorlegen.

+14: Fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung spätestens bis Monatsende (frühestens 10. Monat)

+18: Spätestens jetzt müssen Sie den vollständi-gen Mutter-Kind-Pass bei der Krankenkasse vorlegen. Sind die Untersuchungen nicht vollständig, kann das Kinderbetreuungsgeld unter Umständen auch rückwirkend bis auf die Hälfte gekürzt werden.

-8 (Monate vor der Geburt): Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft, und dauert maximal bis vier Wochen nach der Karenz (voll-endetes zweites Lebensjahr des Kindes). Ab Meldung der Schwangerschaft verboten: Überstunden, schweres Heben und Tragen, Nachtarbeit, Arbeit unter Unfallgefahr.

-4: Ab 20. Woche verboten: Von Ihrer täglichen Arbeits-zeit dürfen Sie nur mehr vier Stunden stehend oder nur sitzend arbeiten, wobei eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zulässig ist. Akkordar-beit ist ab jetzt verboten! Bei Problemen wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat. Sozi-alarbeiterInnengespräch und Anmeldung zum Wäschepaket bei der MAG 11.

-2: Ab 32. Woche absolu-tes Beschäftigungsverbot: Dieses kann auch schon früher beginnen, wenn der Facharzt schriftlich bestätigt, dass eine

Freistellung notwendig ist. Diese Bestätigung ist dem Arbeitsins-pektionsarzt oder dem Amtsarzt vorzulegen. Ab Ausstellung des Dienstfreistellungszeugnisses gilt das individuelle Beschäf-tigungsverbot und Sie haben Anspruch auf Wochengeld.

GEBURT+1: Zum Standesamt: Die Geburt ist anzuzeigen, die Ge-burtsurkunde wird ausgestellt. Eine Meldebestätigung für das Kind stellt die Meldebehörde (Magistrat) aus. http://www.wien.gv.at/amtshelfer

+2: Absolutes Beschäfti-gungsverbot (= Schutzfrist) endet grundsätzlich 8 Wochen nach der Geburt. Die Karenzdauer müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens bis Ende der Schutzfrist nach der Geburt melden (innerhalb von 8 Wochen für Väter). Achtung: Wenn Sie die Karenz nicht melden, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf!Die Maximaldauer der Karenz

ist bis zum vollendeten 24. Lebensmonat festgelegt. Ge-meldet werden kann auch nur ein erster Karenzteil der min-destens zwei Monate dauern muss. Der Kündigungsschutz gilt immer bis vier Wochen nach Ende der von Ihnen gewählten Karenzdauer. Eine Verlänge-rung über die ursprünglich ge-wählte Karenzdauer hinaus ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf der kürzer gemeldeten Karenz möglich. Siehe Musterbriefe http://www.arbeiterkammer.at/musterbrie-fe/berufundfamilie.htm

+2: Anmeldung für einen Kindergartenplatz: Infos: Wiener Kindergärten Tel. 277 55 55; Wiener Kinderdreh-scheibe Tel. 581 06 60 Achtung: November und Dezember sind die Haupt-anmeldemonate. Mehr dazu: http://www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/anmeldung.html

+3: Ende des absoluten Beschäftigungsverbots 8 Wochen nach Geburt, 12

Wochen bei Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt und/oder Frühgeburt

+4: Ende des Kündigungs-schutzes: Für Mütter die nach der Schutzfrist nicht in Karenz oder Elternteilzeit gegangen sind, endet der Kündigungs-schutz mit Vollendung des vierten Lebensmonates des Kindes. Erst danach kann vom Arbeitgeber eine Kündigung un-ter Einhaltung der Kündigungs-fristen und -termine erfolgen (Kollektivvertrag, Angestellten-gesetz, Einzelvertrag).

+21: Bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz besteht die Möglichkeit des Austritts aus Gründen der Mutterschaft bzw Vaterschaft. Wenn Sie bereits (ohne Ka-renz) 5 Jahre beim selben Ar-beitgeber beschäftigt waren, erhalten Sie grundsätzlich die halbe Abfertigung höchstens jedoch drei Monatsentgelte (Abfertigung alt).Wenn Sie in Elternteilzeit gehen wollen: Spätestens

drei Monate vor Beginn der Elternteilzeit müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den geplanten Antritt informie-ren und schriftlich Beginn und Dauer der Elternteilzeit sowie Ausmaß und Lage der gewünschten Arbeitszeit bekannt geben. Achtung: Ein recht auf Elternteilzeit haben Sie nur unter bestimmten Bedingungen (siehe Lexikon bzw Rückseite).

+23: wenn Mutter und Vater ein gemeinsames Überlap-pungsmonat in Anspruch ge-nommen haben, endet mit dem vollendeten 23. Lebensmonat des Kindes die Karenz.

+24: Mit Vollendung des 24. Lebensmonats ist die Karenz zu Ende. Nach Ihrem Wiederein-stieg sind Sie noch vier Wochen kündigungsgeschützt. Wenn Sie die Freistellung (Karenz) verlängern wollen, brauchen Sie eine schriftliche Vereinba-rung mit Ihrem Arbeitgeber über einen unbezahlten Urlaub (Musterbriefe der AK Hinweis).

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