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Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeits- sicherheit · Leitfaden Der Beitrag des Betriebsrats zur...

Date post: 12-Aug-2019
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L e i t f a d e n Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeits- sicherheit
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L e i t f a d e n

Der Beitragdes Betriebsratszur Arbeits-sicherheit

Verwendete Mac Distiller 5.0.x Joboptions
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Herausgeber:Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und ElektrotechnikGustav-Heinemann-Ufer 130 · 50968 Köln

Alle Rechte vorbehalten

6. überarbeitete Auflage 2006

DER BEITRAG

DES BETRIEBSRATS

ZUR ARBEITSSICHERHEIT

Christian Leichsenring

Überarbeitung durchMargret BöcklerDr. med. Beate GrunenbergDr. rer. nat. Johannes HüdepohlOlaf PetermannStefan Vogel

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Für wen ist die Broschüre geschrieben? 6

Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit 9

Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der Arbeitssicherheit 14

� Das Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander 14� Die Pflichten im Einzelnen 18� Die Rechte 25

Freiwillige Betriebsvereinbarungen 46

Das praktische Vorgehen des Betriebsrats 48

� Rechte wahren – aber wie? 48� Die richtige Organisation der Arbeitssicherheit 53� Gefährdungsbeurteilung 55� Unterweisungen und Arbeitsanweisungen 56� Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen 58� Von den Sicherheitsbeauftragten lernen 59� Mit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften

zusammenarbeiten 61� Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen 67� Lärm 72� Arbeitsmedizinische Vorsorge 78� Bildschirmarbeit/Bildschirmarbeitsverordnung 87� Alkohol im Betrieb 98

Anhang

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und UVVen für den Betriebsrat 107

Wichtige Auszüge aus Gerichtsurteilen 268

DER INHALT

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Der Betriebsrat hat in vielen Bereichen des Arbeitslebens mitzuwir-ken und mitzubestimmen. Er kann seine Aufgaben nur richtig er-füllen, wenn er unter seinen Mitgliedern die Aufgaben verteilt. Erbraucht Mitglieder, die sich für eine Aufgabe spezialisieren. Dasgilt auch für das sehr umfangreiche Gebiet der Arbeitssicherheit.

Diese Mitglieder müssen die Rechte und Pflichten des Betriebsratskennen.

Sie müssen dabei zunächst formale Zwänge und Verfahrensvor-schriften – die allgemeinen Spielregeln im Betrieb – beachten. Siemüssen wissen, wie sie sich in Streitfragen und bei Auseinander-setzungen zu verhalten haben.

In der Arbeitssicherheit geht es für den Betriebsrat in erster Linie umdie Einhaltung aller Schutzbestimmungen. Darüber muss der Betriebs-rat wachen. Das ist ein sehr großes Aufgabengebiet, es erfordertviele Kenntnisse, viel Verständnis, Umsicht und Geschick.

Andererseits, auf keinem anderen Gebiet kann der Betriebsrat soviel erreichen, ohne in einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zugeraten, wie in der Arbeitssicherheit.

Hier kann er von einer großen Übereinstimmung in der Interessen-lage beider Seiten: der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehen.Der Betriebsrat kann sogar auch dem Unternehmer helfen, indemer zur Arbeitssicherheit beiträgt.

Er muss seine Aufgabe richtig sehen und sie entsprechend wahr-nehmen.

Es darf ihm dabei weder um seine eigenen Rechte und Pflichtennoch in erster Linie darum gehen, Rechte der Arbeitnehmer ein-zufordern.

FÜR WEN IST DIESEBROSCHÜRE GESCHRIEBEN?

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In der Arbeitssicherheit muss es ihm auf das Ergebnis ankommen:die Beseitigung von Unfallgefahren. Er kann dazu beitragen,Gefahren im Vorfeld eines Ernstfalles zu beseitigen. Er kann beideSeiten dazu anhalten, das Richtige rechtzeitig zu tun, damit es zukeinen Schäden kommt. Er kann fast immer mit Fakten argumen-tieren: mit den Unfallgefahren, oft sogar schon mit dem Unfall, dersich tatsächlich ereignet hat.

Der Betriebsrat erfährt oft schneller und mehr von Belastungen undüber gefährliche Zustände und Verhaltensweisen etwas, als die Ver-antwortlichen und die Sicherheitsorgane. Er kann dann dazu bei-tragen, Probleme zu beseitigen und Konflikte zu entschärfen, bevorsie zu einer Streitfrage auswachsen.

Ein Wort noch zu den hier verwendeten Begriffen: Wir reden hiervon der Arbeitssicherheit. In zahlreichen Vorschriften wird aberauch von Arbeitsschutz und Unfallverhütung gesprochen.

Arbeitssicherheit bezieht sich auf den Gesundheitsschutz vorGefahren durch die Arbeit: durch Unfälle, Berufskrankheiten unddurch sonstige schlechte Arbeitsbedingungen. Arbeitsschutz um-fasst mehr, nämlich auch noch einen sozialen Schutz, den Schutzbenachteiligter Personengruppen. Unfallverhütung bedeutet weni-ger als Arbeitssicherheit, streng genommen sogar nur die Verhütungvon Unfällen.

Der Betriebsrat ist für den gesamten Arbeitsschutz, also insbeson-dere für die Arbeitssicherheit und natürlich auch für die Unfallver-hütung zuständig.

Arbeitssicherheit umfasst im Übrigen zweierlei: das Ziel, vor Ge-fahren sicher zu sein und die Mittel und Methoden, mit denen dieSicherheit herbeigeführt werden kann.

Für wen ist diese Broschüre geschrieben?

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Sie beschreibt also auch die sicherheitstechnischen, arbeitsmedi-zinischen und arbeitsorganisatorischen Instrumente, die eingesetztwerden können und müssen. Sie schließt auch alle arbeitswissen-schaftlichen Erkenntnisse zur sicheren Gestaltung der Arbeit ein.

Für beide Seiten der Arbeitssicherheit sind dem Betriebsrat Rechteund Pflichten vom Gesetzgeber übertragen worden. Die Pflichtenorientieren sich mehr an Zielen. Die Rechte beschreiben dagegenmehr die Vorgehensweise und die Maßnahmen, zu denen derBetriebsrat greifen kann, um auf die Arbeitssicherheit Einfluss zunehmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) spricht von Arbeitgebernund Arbeitnehmern. Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist von Unterneh-mern und Versicherten die Rede. Gemeint sind, von geringfügigenUnterschieden abgesehen, dieselben Personen. Wir folgen immerden zitierten Vorschriften – auch wenn wir deshalb den Ausdruckwechseln müssen.

Die Berufsgenossenschaft kann den Betriebsräten helfen, ihren Bei-trag zur Arbeitssicherheit zu leisten, ihre Möglichkeiten auszu-schöpfen. Das wollen wir mit dieser Broschüre versuchen.

… übrigens, der Betriebsrat kann und soll sich auch für die Ver-kehrssicherheit der Arbeitnehmer einsetzen, und dafür bietet dieBerufsgenossenschaft ebenfalls ihre Hilfe an.

Für wen ist diese Broschüre geschrieben?

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DAS INTERESSE DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER AN DER ARBEITSSICHERHEIT

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten derArbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur für den Konfliktfall. Es willauch die Zusammenarbeit im Betrieb fördern. Beide Seiten sollensich im gemeinsamen Interesse unterstützen und auf einen Aus-gleich gegensätzlicher Interessen hinwirken. Dafür sind die Eini-gungspflicht, aber auch wechselseitige Beratungs- und Informa-tionsverpflichtungen im Gesetz verankert worden.

Beide müssen berücksichtigen, dass sehr oft die eine Seite ihren Bei-trag auch nur mit Hilfe der anderen leisten kann. Das Gebot derwechselseitigen Hilfe und Rücksicht hat im Bereich der Arbeits-sicherheit eine besondere Bedeutung, weil auch die Interessenlagemehr Gemeinsamkeiten als Gegensätze aufweist.

Für den Arbeitnehmer ist das Interesse an der Arbeitssicherheiteinfach zu beschreiben. Für ihn steht natürlich seine Gesundheit im Vordergrund. Mit dem Lohn, den er erhält, werden ihm keineGesundheitsschäden abgegolten. Er hat einen Anspruch darauf,dass der Unternehmer die betrieblichen Gefahren so klein wie mög-lich hält. Aber er ist auch verpflichtet, zur eigenen Sicherheit undzur Sicherheit seiner Kollegen beizutragen.

Aber auch der Arbeitgeber braucht gesunde Mitarbeiter, die häu-fig genug auch nur durch sehr kostenträchtige Maßnahmen zuersetzen oder neu einzuarbeiten sind.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheitals eine gesetzliche Aufgabe, die mit der Produktion untrennbar ver-bunden ist.

Er hat den Betrieb ins Leben gerufen. Er betreibt ihn. Er schuldet alsAusfluss seiner „Verursacherverantwortung“ und seiner Fürsorge-verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag auch einen Schutz der Arbeit-nehmer vor Unfallgefahren oder gesundheitsschädlichen Einflüssen.

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Deshalb verlangt es ihm die Rechtsordnung ab, die erforderlichenMaßnahmen zur Sicherheit zu ergreifen (und zu bezahlen). Eine Pro-duktion unter Missachtung dieser Schutzvorschriften ist nicht erlaubt.

Schon deshalb – weil er diese Verantwortung trägt – muss derUnternehmer selbst auch ein Interesse daran haben, dass sich inseinem Betrieb keine Misserfolge einstellen.

Jeder Unfall ist – im weitesten Sinn wenigstens – ein Nachweisdafür, dass ein Schutz versagt hat; und sei es, dass eine Verhal-tensregel nicht befolgt wurde. Auch das ist ein Fehler im Ab-wehrsystem des Betriebes.

Unfälle kosten Geld, und zwar allein das Geld der Arbeitgeber.Diese Kosten sind hoch. Sie sind immer vermeidbar. Unvermeid-liche Unfälle gibt es nicht.

Jeder Unfall schadet einem Mitarbeiter und schadet seiner Arbeits-kraft. Jeder Unfall ist schon deshalb auch eine kostenverursachendeStörung der Produktion. Am meisten schlagen natürlich die Kostenfür die Lohnfortzahlung zu Buche. Aber auch bei einer Betriebs-unterbrechung addieren sich beachtliche Kosten.

Im Einzelfall kann eine kurzsichtige Rechnung vielleicht Kostenvor-teile für bestimmte Risiken gegenüber oft sehr hohen Investitionenin die Sicherheit ergeben. Langfristig ist eine Produktion mit ver-meidbaren Gefahren aber immer teurer als ein Arbeitsablauf, dersolche Gefahren auch wirklich vermeidet.

Die Berufsgenossenschaft trägt das Kostenrisiko nicht. Sie verteiltes nur auf viele Schultern. Wer als Unternehmer hohe Unfallkostenverursacht, zahlt aber auch mehr Beitrag. Diese Rechnung lässt sichfür jeden einzelnen Betrieb erweitern um die betrieblichen Kosten,die sich mit größerer Arbeitssicherheit ebenfalls einsparen lassen.

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Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit

Im Übrigen kostet die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen bereitsGeld. Dem Unternehmer muss daran gelegen sein, dieses Geld nichtumsonst ausgegeben zu haben. Er will nicht zusätzlich Unfallkostentragen. Dann sollte er es gleich richtig machen, mehr als das Not-wendigste investieren und damit dann wirklich Unfallkosten sparen.

Manch eine Maßnahme macht sich schon selbst bezahlt – allein mitden Beitragsnachlässen, die die Berufsgenossenschaften ihren in derUnfallverhütung erfolgreichen Mitgliedsunternehmen gewähren.

Insgesamt gesehen müsste die Wirtschaft heute ohne die in der Ver-gangenheit konsequent betriebene Unfallverhütungsarbeit Milliar-denbeträge mehr an Beiträgen aufbringen. Aber auch die Erhal-tung des erreichten Standards gibt es nicht umsonst.

Indem der Betriebsrat also für den Schutz der Arbeitnehmer sorgt,hilft er auch dem Arbeitgeber, seiner Verantwortung gerecht zu wer-den und Kosten zu sparen.

Interessengegensätze treten häufig bei der Wahl der Mittel und beider Einschätzung der Erfolge auf.

Letztlich lassen sich auch unterschiedliche Beurteilungen der Erfolgs-chancen nicht vermeiden. Aber die möglichen Entscheidungsspiel-räume des Arbeitgebers – mit erzwingbaren Mitbestimmungsrechtendes Betriebsrats – sind doch kleiner, als gemeinhin angenommen wird.

Es wird gesagt, Arbeitssicherheit ließe sich auf zweierlei Weiseerreichen: durch – oft sehr aufwendige – technische Maßnahmenund durch die „billigeren“ Verhaltensauflagen an die Adresse derArbeitnehmer.

Zu Beginn der industriellen Entwicklung hat es diesen Gegensatzsicher auch gegeben. Heute beruht aber eine solche Betrachtungs-

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Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit

weise auf Einäugigkeit. Sie beinhaltet gleich zwei Fehler: zumeinen kosten auch Verhaltensauflagen Zeit und damit Geld. Sie sindoft teurer als technische Maßnahmen.

Vor dem Hintergrund aller – schon sehr ins Einzelne gehenden –Rechtsvorschriften findet kaum noch eine Abwägung unter Verhal-tensregeln einerseits und technischem Schutz andererseits statt. Ge-fragt ist die richtige Organisationsform für eine möglichst lücken-lose Verwirklichung des in den Vorschriften geforderten Schutzes.

Verhaltensvorschriften befreien im Übrigen den Arbeitgeber nichtvon seiner Verantwortung. Er muss dafür sorgen, dass sie wirken.Er muss sie durchsetzen. Denn er ist nicht nur verpflichtet, „irgendetwas“ zu tun, sondern sozusagen zum Erfolg verurteilt.

Wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, gehört dieDurchsetzung von Verhaltensregeln mit zu seinen Pflichten. Es istaber oft sehr viel schwieriger und dann sogar auch aufwendiger,Verhaltensregeln durchzusetzen, als einen technischen Schutz zuschaffen. Verhaltensregeln sind also nicht immer das einfachere undbilligere Mittel für den Arbeitgeber, für Sicherheit zu sorgen.

Das, was getan werden muss, hat letztlich der Arbeitgeber anzu-ordnen und durchzusetzen. Der Betriebsrat kann – von Ausnahmenabgesehen – selbst nichts tun. Er kann deshalb immer nur denArbeitgeber veranlassen, das Richtige zu tun und das Falsche zulassen.

Die Erfolge hängen dann aber entscheidend von der Organisa-tionsform ab, die der Unternehmer für die Durchsetzung allerSchutzvorschriften wählt. Das heißt auch: alle nötigen Maßnahmenlassen sich besser oder schlechter, wirksamer oder weniger wirk-sam und deshalb gemessen am Erfolg auch: teurer oder wenigerteuer durchführen.

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Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit

Auf jeden Fall lassen sich die Probleme der Arbeitssicherheit in je-dem größeren arbeitsteiligen Betrieb nur durch die strikte Einbin-dung der gesamten Führungshierarchie in die Aufgabe lösen.

Deshalb ist eine der Hauptaufgaben des Betriebsrats darin zusehen, dass er dabei mithilft, die richtige Organisationsform zuwählen und zu schaffen und die Sicherheitsorganisation sinnvoll mitLeben zu erfüllen.

Der Betriebsrat vermittelt. Damit ist auch vom Grundsatz her ge-sehen gesagt, was der Betriebsrat zu tun hat: dafür zu sorgen, dassder Arbeitgeber und Vorgesetzte, die Sicherheitsorganisation unddie Arbeitnehmer ihren Beitrag leisten.

Er ist in Sachen Arbeitssicherheit ein Vermittler, ein Interessenver-treter beider Seiten. Denn: Arbeitssicherheit dient Arbeitnehmernund Arbeitgebern. Und sie nimmt auch beide Seiten in die Pflicht.

Aus der Pflicht der Zusammenarbeit im Betriebsverfassungsgesetzmuss der Betriebsrat auch folgern, dass er sich auf beiden Seitenfür die Arbeitssicherheit einzusetzen hat: er muss auch auf die Ar-beitnehmer Einfluss nehmen, um die notwendigen Maßnahmen beiihnen und mit ihnen durchzusetzen.

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Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit

Das Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander

Erst wenn der Betriebsrat weiß, welchen Auftrag, welche Aufgabenund Pflichten er in der Arbeitssicherheit hat, kann er dabei auchseine Rechte richtig wahrnehmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält viele Verfahrensvorschrif-ten für den Umgang der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und desBetriebsrats untereinander. Rechtzeitige Informationen sind z.B.nötig, um überhaupt Einfluss auf Entscheidungen nehmen zukönnen.

Das Betriebsverfassungsgesetz legt aber nicht nur diese Rollenver-teilung fest. Es sagt auch einiges über die anzustrebenden Ziele inder Arbeitssicherheit (materielle Forderungen) aus. Es wird dabeivon einer ganzen Reihe von Spezialvorschriften ergänzt: dem Ar-beitssicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung und den Unfall-verhütungsvorschriften u.a.

Auch dort sind Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte (Verfahrens-vorschriften) verankert.

Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften legen auch die Rechte des Betriebsrats fest – und begrenzen sie gleich-zeitig.

Das Betriebsverfassungsgesetz lässt unter den Pflichten bei derDurchsetzung der materiellen Forderungen eine Abstufung erken-nen – nach der Gefährlichkeit der jeweiligen Situation und derDringlichkeit der nötigen Maßnahmen.

An oberster Stelle steht die Pflicht,

� darüber zu wachen,

RECHTE UND PFLICHTEN DES BETRIEBS-RATS IN DER ARBEITSSICHERHEIT

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDas Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander

dass die gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschrifteneingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auchvon den Arbeitnehmern.

Am weitesten geht wohl die ganz allgemein dem Betriebsrat ge-stellte Aufgabe,

� sich für die Sicherheit einzusetzen.

Die Pflichten werden durch die Möglichkeiten begrenzt, die dasGesetz dem Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Forderungen undVorstellungen bietet. Sie ergeben sich aus den Pflichten selbst undaus den Rechten des Betriebsrats.

Die Rechte dienen einerseits den Pflichten. Sie gehen aber anderer-seits auch darüber hinaus.

Der Betriebsrat kann von seinem Recht,

� mitzubestimmen,� Initiativen zu ergreifen,� die Einigungsstelle anzurufen oder� Maßnahmen zu beantragen oder zu beanstanden,� von seinen Gestaltungsrechten

Gebrauch machen,wenn er verpflichtet ist, etwas zu tun und wenn er inhaltlich etwasgestalten oder verändern will.

Rechte bleiben nur Rechte. Natürlich hat der Betriebsrat seine Rech-te nicht ohne Grund. Er muss sie nur nutzen, wenn er anders seinemAuftrag nicht entsprechen kann. Setzt der Betriebsrat ein Rechtnicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein, kann man ihndafür – rechtlich – nur zur Verantwortung ziehen, wenn ihm in der

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konkreten Situation gar keine andere Wahl blieb, als seine Rechtein bezeichneter Weise einzusetzen.

Aber das ist die seltene Ausnahme. In der Regel kann niemand demBetriebsrat vorschreiben, wann, wie und vor allem in welcherReihenfolge er seine Rechte wahrnimmt. Das liegt im Ermessen desBetriebsrats. Hierin liegt der Unterschied zu den Pflichten.

Wer aus Rechten Pflichten macht, droht dem Betriebsrat nicht nurmit einem stumpfen Schwert. Er hilft ihm auch nicht. Er erschwertihm die Arbeit. Er setzt ihn rechtlich unter Druck.

Wer dem Betriebsrat Rechte als Pflichten auferlegt, bürdet ihm auchnicht nur mehr Arbeit, sondern auch eine Art Verantwortung auf,die der Gesetzgeber nicht wollte. Denn was folgt denn im Falleeines Verstoßes gegen Schutzvorschriften, wenn der Betriebsrat ihnnur beanstandet, obgleich er mehr tun könnte? Gerade für dieArbeitssicherheit sind die Verantwortlichkeiten vom Gesetz sehrgenau erwogen und abschließend geregelt worden.

Der Gesetzgeber will den Betriebsrat von einer Verantwortung fürdie Arbeitssicherheit weitgehend freistellen. Er hat deshalb zwareine Reihe von Pflichten für den Betriebsrat begründet. Aber esbleiben allgemeine Befehle wie: darüber wachen und sich ein-setzen.

Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeitssicherheit darf sich nicht aufdie Ausschöpfung seiner Rechte beschränken. Damit würde erseinem Auftrag aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht gerechtwerden. Der Beitrag des Betriebsrats muss der Sache zugute kom-men. Der Betriebsrat muss seine Rechte so einsetzen, dass dasmeiste für die Sicherheit der Arbeitnehmer dabei „herauskommt“ –ganz gleich, welches Recht ihm nun die größeren Kompetenzenzugesteht.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDas Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander

Wie aber der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufträge agiert oderreagiert, ist ihm fast immer überlassen. Das entspricht auch am bes-ten seiner Mittlerrolle. Aber er muss seine Pflichten ernst nehmen.Verletzt er sie, muss er mit seiner Abberufung oder sogar straf-rechtlichem Ermittlungsverfahren rechnen.

Für die wirklich unvermeidbaren Auseinandersetzungen sollte derBetriebsrat daran denken: Stellungskriege und wechselseitigeBlockaden führen nicht oder zu spät zu den für die Arbeitssicher-heit wirklich notwendigen Maßnahmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt generell von beiden Seiteneinen ernsten Willen zur Einigung, das heißt auch: zur Kompro-missbereitschaft, soweit es die Sache erlaubt.

Und dieser Einigungswille muss von Anfang an von beiden Seiteneingebracht werden. Das heißt, Streit muss soweit und so früh wiemöglich vermieden werden.

Den sachlichen Inhalt der Forderungen findet der Betriebsrat invielen Spezialgesetzen und Verordnungen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

All diesen Vorschriften und noch dazu den Regeln der Technik undden anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen muss derBetriebsrat mit Geltung zu verschaffen helfen. Darauf gehen wirspäter noch näher ein.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDas Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander

Die Pflichten im Einzelnen

Im Aufgabenkatalog des Betriebsverfassungsgesetzes steht eineAufgabe an erster Stelle:

� § 80 Abs.1 Nr.1:

„Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunstender Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfall-verhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsverein-barungen durchgeführt werden.“

Damit wird bereits im ersten Satz des Pflichtenkatalogs die Arbeits-sicherheit angesprochen. Der Schutz vor Unfällen und Krankheitensteht mit an der obersten Stelle bei den Überwachungspflichten. Unddiese Pflicht geht auch von allen am weitesten. Hier darf der Be-triebsrat nichts dem Zufall überlassen. Er muss systematisch vorgehen.

Zur Durchführung der Vorschriften, über die der Betriebsrat wacht,gehört vor allem, dass

� der Unternehmer seinen Pflichten nachkommt,� die Vorgesetzten richtig einbezogen werden,� die Sicherheitsorganisation dem Arbeitssicherheitsgesetz und

den Unfallverhütungsvorschriften entspricht

und dass

� alle Aufgaben richtig verteilt sind und� wahrgenommen werden.

Der Betriebsrat hat auch „nur“ eine Beobachtungspflicht, ob die Vor-schriften durchgeführt werden. Die Durchführung selbst gehört nichtzu seinen Aufgaben.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

Das macht einen großen Unterschied. Der Betriebsrat muss wissen:Welche Vorschriften gibt es? Was verlangen sie vom Ergebnis hergesehen? Finde ich diesen Schutz in meinem Betrieb vor?

Davon zu unterscheiden ist, wie dieser Schutz herbeigeführt wird.Das ist Sache des Unternehmers und der Sicherheitsorgane.

Über die Durchführung der Vorschriften zu wachen heißt: zu be-obachten, was andere tun oder lassen, ob sie die geltenden Vor-schriften in der Arbeitssicherheit beachten. Der Betriebsrat ist alsonicht das oberste Sicherheitsorgan im Betrieb oder der Kontrolleurder Verantwortlichen. Er muss nur mit und neben den Verantwort-lichen und für die Sicherheit zuständigen Fachleuten das betrieb-liche Geschehen laufend auf vorschriftswidrige Sicherheitsmängelmitverfolgen. Der Betriebsrat nimmt aber keinem eine Aufgabe oderaber die Verantwortung für die Sicherheit ab.

Die Durchführung der Schutzvorschriften ist aber auch nicht nurSache des Arbeitgebers. Schon die Vorgesetzten spielen dabei eine„Doppelrolle“ mit Verantwortung für die ihnen unterstellten Arbeit-nehmer. Aber auch alle anderen Mitarbeiter sind verpflichtet, dieVorschriften zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer ein-zuhalten.

Zu dieser Pflicht, über die Durchführung von Vorschriften zuwachen, zählt auch, dass

� die Schutzvorschriften für die Mitarbeiter eingehalten,� die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,� die erforderlichen Regelungen getroffen werden,� die Betriebsanweisungen vorliegen,� die Unterweisung im richtigen Umfang und Zeitabstand

erfolgt,

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

� aber auch: dass die Versicherten ihre Verhaltensvorschriftenbeachten und dass der Unternehmer – mit den Vorgesetzten –auf diese Einhaltung der Verhaltensregeln achtet.

Beobachten heißt deshalb vor allem: sich zu informieren und sicher-zustellen, dass alle Informationen, die andere zu bieten haben,auch geboten werden.

Sind Vorschriften verletzt und vor allem: besteht die Gefahr, dasssie künftig weiter verletzt werden können, dann gehört zur Beob-achtungspflicht sicher auch noch die weitere Pflicht aktiv zu werden.Wenigstens wird der Betriebsrat den Verstoß beim Namen nennenund Abhilfe verlangen müssen. Das folgt aus dem

Gestaltungsauftrag des Betriebsrats.

In § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird der Betriebsrat aufgefordert,

� sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits-schutz und die Unfallverhütung (...) im Betrieb einzusetzen.

Dieser Auftrag ist so umfassend, dass er eigentlich gar nicht zu be-grenzen ist. Sich für die Unfallverhütung einzusetzen bedeutet mehr,als nur über die Durchführung von Vorschriften zu wachen. Es gehtdarüber hinaus.

Gemeint ist: Der Betriebsrat soll sich für alles einsetzen, was derArbeitssicherheit dient. Dabei kann er sich um die zweckmäßigeGestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe ebenso wieauch um die Verminderung von Termindruck und Stress kümmern.

Dieser Einsatz besteht aber nun auch wieder darin, andere – diezuständigen Instanzen und Fachleute – anzustoßen, sie auf Ge-fahren hinzuweisen und bei ihnen Maßnahmen anzuregen. Der Be-triebsrat muss sich aber auch bei den Arbeitnehmern – mit gleicher

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

Intensität und Konsequenz – dafür einsetzen, dass sie den Regelnund Anweisungen entsprechend mitwirken.

Aber der Betriebsrat kann auch eigene Überlegungen anstellen,wie ein Schutz verwirklicht oder verbessert werden kann. Das ver-langt natürlich den mit dieser Aufgabe betrauten Mitgliedern eige-ne Sachkenntnis ab. Die Beobachtung der Betriebs- und Arbeits-abläufe allein genügt dafür nicht. Erst die Rechte bei derDurchsetzung begrenzen hier die Möglichkeiten des Betriebsrats.Er kann seine eigenen Vorschläge an der richtigen Stelle und aufdem richtigen Weg einfließen lassen, z. B. im Arbeitsschutz-ausschuss.

Aus der Beobachtungspflicht und dem Gestaltungsauftrag folgtauch die weitere Verpflichtung des Betriebsrats:

Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,beim Arbeitgeber zu beantragen(§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG)

Alles, was der Betriebsrat durchgeführt sehen will – ob eine Vor-schrift oder ein Vorschlag von ihm –, muss er beim Arbeitgeber be-antragen. Nur so ergeben Überwachungsauftrag und Gestal-tungsauftrag zusammen mit der Pflicht zur Zusammenarbeit einsinnvolles Ganzes.

Der Unternehmer entscheidet darüber, was durchgeführt wird.Kommt er aber nach Meinung des Betriebsrats speziellen Vor-schriften oder aber seiner Verantwortung für die Sicherheit seinerMitarbeiter im Allgemeinen nicht ausreichend nach, dann muss derBetriebsrat nach geeigneten Wegen (Rechten) suchen, auf denener sich mit seiner Vorstellung durchsetzen kann. Dazu gehört auch– notfalls – die Einschaltung externer Stellen.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

Unterstützungspflichten gegenüber der Aufsicht

Nach § 89 Abs.1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat

� … bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahrendie für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Be-tracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Aus-kunft zu unterstützen

Diese Unterstützungspflicht hat zwei Seiten: eine äußere und eineinnere Seite. Nach außen besteht die Pflicht, den für die Arbeits-sicherheit zuständigen Stellen zu helfen, ihre Aufgaben zu er-füllen.

Der Betriebsrat muss sich aber sogar an externe Stellen wenden,wenn er anders seinen Überwachungspflichten nicht nachkommenkann. Allerdings darf er diese Pflicht (und dieses Recht) nicht internals Druckmittel verwenden. Er muss erst die im Betrieb bestehendenMöglichkeiten und den betrieblichen Instanzenweg ausschöpfen. Ermuss versuchen, in und mit der Sicherheitsorganisation zu errei-chen, dass Mängel abgestellt werden. Das folgt aus der Pflicht zurvertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber.

Scheitern diese Bemühungen oder ist Abhilfe dort nicht so schnell,wie es erforderlich ist, zu schaffen, muss der Betriebsrat die zu-ständigen externen Stellen benachrichtigen.

In einer Verwaltungsvorschrift ist geregelt, wie die Aufsichtsdiensteden Betriebsrat zu beteiligen haben.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Betriebsrat ge-halten, zwei Vertreter in den Arbeitsschutzausschuss zu entsenden.Damit ist es natürlich nicht getan. Über die bloße Anwesenheit hi-naus müssen sich die beiden Vertreter an der Arbeit des Ausschus-ses beteiligen. Der Auftrag lautet richtig gesehen: Der Betriebsratmuss den Ausschuss für seine sonstigen Überwachungs- und Mit-wirkungspflichten nutzen, und zwar auch als Plattform für seinePflicht, sich für die Sicherheit einzusetzen und sich mit dem Arbeit-geber auf zulässige und sachlich vertretbare Kompromisse zu eini-gen. Im Ausschuss sitzen alle zusammen, die bei einer solchenEinigung mitzureden und zu ihr beizutragen haben: der Arbeit-geber, die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie dieSicherheitsbeauftragten.

Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern

Der Betriebsrat hat die Rechte aller Mitarbeiter wahrzunehmen,insbesondere ihren Schutz vor Unfall- und sonstigen Gesundheits-gefahren zu fördern. Er hat auch dafür zu sorgen, dass ihre Mit-wirkungs-, Beschwerde-, Unterrichtungs- und Anhörungsrechte(§§ 81 f., 84 f. BetrVG) gewahrt bleiben.

Darüber hinaus aber sind seine Pflichten in Bezug auf die Arbeits-sicherheit in § 80 Abs. 1 und § 89 BetrVG abschließend geregelt.Er entscheidet selbst, ob er sich eines Mitarbeiters annimmt. Erbraucht sich insoweit keine Aufträge erteilen zu lassen. Er sollte sichauch seine Mittlerrolle nicht dadurch erschweren lassen, dass er zueinseitig Partei ergreift oder Gesichtspunkte, die „zu Lasten“ derArbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind, außer Acht lässt.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

Die Pflicht des Betriebsrats, die Anwendung der Schutzvorschriftenzu überwachen, gilt aber gleichermaßen gegenüber dem Arbeit-geber und den Arbeitnehmern. Der Betriebsrat muss auch dieArbeitnehmer auf die Vorschriften hinweisen, sie – wenn nötig –belehren. Er hat falsches Verhalten ihnen gegenüber ebenso zubeanstanden, wie den Vorgesetzten gegenüber, die dieses Verhal-ten durchgehen lassen. Er hat sich auch bei den Arbeitnehmerndafür einzusetzen, dass sie ihren eigenen Schutz beachten oderanwenden.

Verstöße gegen Verhaltensregeln können auch für ArbeitnehmerFolgen haben: Von der Abmahnung bis zur Kündigung reichen dieMaßnahmen, die ihnen arbeitsrechtlich drohen. Die Berufsgenos-senschaft kann Bußgelder bis zur Höhe von € 10.000,– verhän-gen. Der Staatsanwalt kann Anklage erheben, wenn eine Vorschriftaus dem Strafgesetzbuch verletzt ist.

Der Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei Kündi-gungen einzuschalten. Deshalb sollte er auch rechtzeitig überschwerwiegende Verstöße gegen Verhaltensvorschriften informiertwerden. Er kann sich dann schon einschalten, bevor Abmahnungenerforderlich werden. Er kann prüfen, worauf der Verstoß zurück-zuführen ist: mangelhafte, unverstandene Unterweisung, Instruk-tionsschwäche, Überforderung oder charakterliche Schwäche?

Eine große Rolle für die Arbeitssicherheit spielt die Arbeitszufrie-denheit. Arbeitssicherheit und die sie bestimmenden Einflussgrößenwirken sich ganz entscheidend mit auf das Arbeitsklima aus.

Der Betriebsrat kann zu beidem beitragen. Wichtig dafür ist aber,dass er seine Einflussmöglichkeiten, seine Mitwirkungspflichten und-chancen richtig sieht und sie entsprechend einsetzt. Er hört undweiß oft mehr als der Vorgesetzte von Nöten, Belastungen und auch

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Pflichten im Einzelnen

unbestimmten Befürchtungen mancher Arbeitnehmer im Betrieb. Erkann deshalb mit etwas Geschick sowohl auf eine sachlicheKlärung als auch auf eine Bereinigung der Atmosphäre hinwirken.

Der Betriebsrat ist zwar nicht für die Sicherheit der Arbeitnehmerverantwortlich, aber wie bei allen groben Pflichtverletzungen kanngegen ihn ein Verfahren zur Abberufung (vor dem Arbeitsgericht)eingeleitet werden.

Die Rechte

Wenn der Betriebsrat etwas tun muss, dann ist damit auch gesagt,dass er es tun darf.

Einige Rechte ergeben sich also aus den Pflichten des Betriebsrats:

Wenn der Betriebsrat

� über die Durchführung von Schutzvorschriften zu wachen(§ 80 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG),

� Maßnahmen zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG),� andere Stellen zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG),� Arbeitnehmer anzuhalten hat, sich sicher zu verhalten (§ 80

Abs. 1 Ziff.1 und § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG),

dann braucht er insoweit keine weiteren Rechte, um tätig werdenzu können.

Aber der Betriebsrat kann aus beobachteten Sicherheitsmängelnund abgelehnten Anträgen nur dann Konsequenzen ziehen undsich für die Arbeitssicherheit einsetzen (§ 89 Abs. 1 BetrVG), wennihm dafür eine Handhabe in Gestalt von Rechten geboten wird.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Diese Rechte beginnen damit, dass er an der richtigen Stelle

� beteiligt werdenund� Gehör finden mussbis hin zu� Zwangsmitteln,die er einsetzen kann, um sich durchzusetzen.

Einige Rechte leiten sich aus den Pflichten anderer ab:

� der Arbeitgeber,� der Vorgesetzten,� der Sicherheitsingenieure und Betriebsärzte.

Sie müssen den Betriebsrat informieren und mit ihm mögliche Ver-besserungen erörtern. Das kann der Betriebsrat dann auch vonihnen verlangen.

Er kann sein Recht der Beteiligung an

� Besichtigungen,� Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses,� der Planung neuer Betriebsteile, Arbeitsplätze und Arbeits-

abläufe

auch gegenüber den externen aufsichtführenden Stellen einfordern,da auch diese ihn zu beteiligen haben. Das ergibt sich aus derNatur der Sache.

Der Betriebsrat kann sich mit seinen Mitbestimmungsrechten natür-lich stärker durchsetzen, als im Falle eines Beteiligungs- und An-hörungsrechts. Aber von der Sache her gesehen, nämlich bezogenauf die Frage: Wie erreichen wir das meiste in der Arbeitssicher-

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

heit für den Arbeitnehmer (und für den Betrieb)? ist diese Betrach-tungsweise jedoch zu vordergründig.

In der Arbeitssicherheit darf es dem Betriebsrat nur darum gehen,den Schutz vor betrieblichen Gefahren zu verbessern. Dafür sindihm auch die Rechte verliehen worden. Dann ist immer das Rechtdas stärkste, das am schnellsten und wirkungsvollsten der Sachedient.

Im Übrigen ist auch hier noch einmal herauszustellen: Rechte sindnoch keine Pflichten. Der Betriebsrat hat in Bezug auf seine Rechtedie (fast) freie Wahl, ob und wie er sie einsetzt. Aber die Pflichtenbegrenzen die Rechte. Der Betriebsrat darf seine Rechte nichtzweckentfremden.

Über die Pflichten hat der Gesetzgeber in einem abschließendenKatalog entschieden. Was dort nicht enthalten ist, lässt sich auchnicht über den Umweg der Rechte „hineinmogeln“.

Recht auf Information, Teilnahme und Beteiligung

All diese Rechte setzen voraus, dass der Betriebsrat rechtzeitig al-le nötigen Informationen erhalten muss, um gegebenenfalls – pflicht-gemäß – tätig zu werden und um von seinen weitreichenden Rech-ten Gebrauch machen zu können.

§ 80 Abs. 2 u. 3 BetrVG:

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist derBetriebsrat

� … rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unter-richten (...). Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durch-

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

führung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfü-gung zu stellen, …

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgabennach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachver-ständige hinzuziehen …

Nach § 89 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat

� … bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz … Be-sichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen ... hin-zuzuziehen …

Diese Rechte gehen so weit, wie es die Überwachungsaufgabe, derGestaltungsauftrag und die Unterstützungspflichten erfordern. Dar-aus folgt: welche Frage auch immer mit der Arbeitssicherheit imBetrieb zu tun hat, der Betriebsrat kann sie sich vom Arbeitgeberbeantworten lassen.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber die für dieArbeitssicherheit bedeutsamen Informationen von sich aus zur Ver-fügung stellt.

Reichen diese Informationen nicht, kann der Betriebsrat „nach-haken“, Unterlagen und die Einschaltung von Sachverständigenverlangen. Für den Umfang der Informationspflichten ist nicht dieMeinung des Arbeitgebers entscheidend, sondern das Informa-tionsbedürfnis des Betriebsrats. Er muss es im Zweifel nur mitBelangen der Arbeitssicherheit begründen können. Ein Verdacht,die Information würde nicht benötigt, reicht für die Ablehnung nichtaus.

Rechtzeitig ist die Unterrichtung nur dann, wenn sie dem Betriebs-rat genügend Zeit zur Wahrnehmung seiner Pflichten lässt.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Diese Informationspflichten bestehen nicht nur für den Arbeitgeber.Der Betriebsrat kann sich auch selbst informieren. Er hat das Recht

� auf Teilnahme an Betriebsbesichtigungen und Unfallunter-suchungen (§ 89 Abs. 2 BetrVG),

� auf Gespräche und Beratung mit dem Arbeitgeber über die Pla-nung neuer Bauten, Anlagen, Verfahren und Arbeitsabläufeund über wesentliche Änderungen (§ 90 Abs. 2 BetrVG),

� auf einen ständigen Erfahrungsaustausch mit den Sicherheits-fachkräften, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten (§ 89Abs. 4 BetrVG und § 9 ASiG),

� das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen (§ 80 Abs. 2BetrVG), die für die Arbeitssicherheit von Belang sind (§ 89Abs. 5 BetrVG),

� das Recht auf Aushändigung einer jeden Unfallanzeige (§ 89Abs. 6 BetrVG).

Besondere Rechte auf Unterrichtung

bestehen bei der Gestaltung und Umgestaltung der Arbeitsplätzeund Arbeitsabläufe nach § 90 BetrVG.

Hier hat der Arbeitgeber den Betriebsrat schon über

die Planung von

� Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,� technischen Anlagen,� Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder� Arbeitsplätzen

rechtzeitig unter (gleichzeitiger) Vorlage der Unterlagen zu in-formieren.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Er muss die sich daraus ergebenden Belastungen und Anforderun-gen für die Arbeitnehmer zusammen mit dem Betriebsrat erörternund zwar so rechtzeitig, dass Vorschläge des Betriebsrats noch beider Planung berücksichtigt werden können.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat sogar für dessen Meinungs-bildung über die sich ergebenden Belastungen beraten. Diese Un-terrichtungs- und Beratungsrechte laufen den stärkeren Rechten vo-raus, mit denen der Betriebsrat hier ins Geschehen eingreifen kann.

Der Betriebsrat soll sich also nicht erst einschalten können, wenn„Not am Mann“ ist. Er muss bereits dabei helfen können, einen vor-beugenden Schutz aufzubauen. Er soll von Anfang an die Ent-wicklungen und Fortentwicklungen im Betrieb verfolgen, um mög-lichst konstruktiv daran mitarbeiten zu können.

Weitere Rechte auf Unterrichtung ergeben sich aus den Pflichten desUnternehmers in Spezialvorschriften, den Betriebsrat zu beteiligen,z.B.

� im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG § 55 Abs. 1a)� in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14)� in den Unfallverhütungsvorschriften

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) § 14 Abs.2,„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) §§ 12, 13

Auf dieMitbestimmungsrechte

konzentrieren sich natürlich die Interessen der Betriebsräte. Sie wol-len wissen, was sie im Notfall auch erzwingen können. Für denArbeitsschutz gibt es zwei Mitbestimmungsbereiche, und zwar in§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 und in § 91 BetrVG.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG lautet:

� Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Re-gelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzube-stimmen: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz imRahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallver-hütungsvorschriften.

Liest man diese Vorschrift ganz unbefangen, dann unterliegen allebetrieblichen Regelungen zu Fragen der Unfallverhütung und desGesundheitsschutzes der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Die Arbeitsgerichte legen diese Vorschrift aber eng aus. Sie sehendie Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und imGesundheitsschutz als die Ausnahme und nicht die Regel an.

Da die Gerichte auch das letzte Wort in jedem Streitfall um die Mit-bestimmung haben, gilt zur Zeit eine sehr einschränkende Aus-legung des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht gilt nur für den gesetzlichen Bereich derArbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes:

Es müssen deshalb

� Gesetze,� Verordnungen,� Unfallverhütungsvorschriften oder� verbindliche Anordnungen (der Berufsgenossenschaft oder der

Gewerbeaufsicht)

den Arbeitgeber verpflichten, etwas zu regeln.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Diese Vorschriften dürfen selbst noch keine Regelung treffen – je-denfalls nicht im Einzelnen. Sie schaffen nur einen Rahmen fürRegelungen des Betriebes.

Nur der Rahmen ist verbindlich. Darin sind z.B. Ziele oder der Um-fang der notwendigen Regelung beschrieben. Die zu regelndenMaßnahmen sind aber nicht konkret festgelegt. Es besteht vielmehreine Wahlmöglichkeit unter verschiedenen – gleichwertigen – Mög-lichkeiten für betriebliche Regelungen.

Der Arbeitgeber hat – in den Grenzen der Vorschriften – einenErmessensspielraum für eigene Entscheidungen.

Welche Vorschriften ziehen nun einen Rahmen, lassen dem Arbeit-geber Wahlmöglichkeiten? Auch darüber wird gestritten.

Fest steht nur so viel: Auslegungsschwierigkeiten räumen kein Wahl-recht ein, auch wenn eine Vorschrift nicht klar und eindeutig ist,wenn schwierig zu verstehen ist, was sie meint. Will sie nur eineRegelung oder sieht sie eine bestimmte Regelung als ausreichendan, dann bietet sie vielleicht dem Arbeitgeber eine gewisse Freiheitzu beurteilen, was nötig und ausreichend ist. Aber sie räumt ihmkein echtes Wahlrecht ein. Der Betriebsrat kann sagen: Die Rege-lung genügt nicht. Er kann sie also beanstanden. Er kann aber nichtunter mehreren Möglichkeiten eine geeignete mit auswählen.

Eine Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall nurscheinbar. Es ist aber schwer einzuschätzen, was richtig und wasfalsch ist, was die Nachprüfung für den Betriebsrat erschwert.

Auch Mindestanforderungen in Vorschriften, die also Raum fürbessere Regelungen mit mehr Sicherheit bieten, sind nicht als Rah-menvorschriften anzusehen. Untergrenzen in der Sicherheit schaffenkeinen Rahmen. Eine Überschreitung der Sicherheitsanforderungen

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

ist immer möglich. Im Übrigen kann auch mit der Mitbestimmung nach§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG nur ein gesetzlicher Rahmen vom Betriebs-rat mit ausgefüllt werden. Er kann diesen Rahmen nicht mit Hilfe sei-ner Mitbestimmung erweitern oder sogar erst noch schaffen wollen.

Enthalten Generalklauseln einen Rahmen?

Generalklauseln nennt man sehr allgemein gehaltene Vorschriften,mit denen der Arbeitgeber ganz allgemein aufgefordert wird – mehr oder weniger bestimmten – Gefahren zu begegnen.

Zu diesen Generalklauseln gehören die grundlegenden Vorschrif-ten im Sozialgesetzbuch VII. Buch, im Arbeitsschutzgesetz und imVorschriftenwerk der Berufsgenossenschaften „Grundsätze derPrävention“ (BGV A1).

Die wichtigsten Grundregeln über die Pflichten des Unternehmersfinden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es setzt die Rege-lungen der Europäischen Rahmenrichtlinie von 1989 in deutschesRecht um und löst damit altes deutsches Recht ab (z.B. § 120a derGewerbeordnung).

Das ArbSchG regelt die generelle Verantwortung des Unternehmers(§ 3) für den Arbeitsschutz. In § 4 ArbSchG heißt es: Die Arbeit istso zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheitmöglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichstgering gehalten wird. Besondere Bedeutung kommt der Pflicht zursystematischen Gefahrenanalyse zu (§ 5 und § 6).

Bei besonderen Gefahren sind auch besondere Maßnahmen zutreffen.

Neu sind auch die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer geregelt(§§ 15–17). Die Pflichten gehen von der Anwendung der Vor-

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schriften bis hin zur Unterstützung der Sicherheitsorganisation. DieArbeitnehmer sind berechtigt, Vorschläge zu machen. Aber sie ha-ben auch umfassende Entfernungs-, Beschwerde- und Verweige-rungsrechte (§ 17). Geschützt werden sie durch das Benachtei-ligungsverbot des Unternehmers (§ 17 Abs. 2).

Eine ähnlich umfassende Neuregelung hat der Arbeitsschutz imSozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) gefunden.

Wichtig ist dort vor allem der § 21, der die Verantwortung des Un-ternehmers regelt. In dieser Vorschrift wird auch der Rahmen fürpräventive Maßnahmen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheitenhinaus auf alle arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erweitert.

Auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“(BGV A1) § 2 macht es dem Unternehmer zur Pflicht,

� die erforderlichen Maßnahmen (...) zu treffen und dabeiinsbesondere die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und dieberufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften he-ranzuziehen.

Hier werden also ebenfalls Regelungen im Betrieb im Rahmen derUnfallverhütungsvorschriften gefordert.

Soweit diese Generalklauseln durch Detailvorschriften vom Gesetz-und Verordnungsgeber ausgefüllt worden sind, besteht kein Rah-men mehr. Insoweit entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des Be-triebsrats. Wenn aber der Arbeitgeber über die Detailvorschriftenhinaus (nach der Generalklausel) verpflichtet ist, selbst eine nichtnäher bezeichnete Regelung zu treffen, greift dann das Mitbestim-mungsrecht ein?

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In einer nicht veröffentlichten Entscheidung*) sagt das Bundes-arbeitsgericht in den Gründen dazu:

„Vielmehr soll die besondere Sachkenntnis des Betriebsrats bei Kon-kretisierung der meist ausfüllungsbedürftigen Normen fruchtbargemacht werden, um in bestmöglicher Weise im Rahmen derbestehenden Schutzgesetze Arbeitsunfällen und Gesundheitsbe-einträchtigungen vorzubeugen.“

In einem Beschluss vom 16. 6. 1998 sagt nun das Bundesarbeits-gericht klar und deutlich: § 2 der BGV A1 ist eine Generalklausel,die einen Rahmen für Regelungen abgibt. Also besteht das volleMitbestimmungsrecht bei allen Regelungen die (nur ?) auf diese Vor-schrift gestützt sind.

Das heißt:

� Im Zweifel soll der Betriebsrat mitbestimmen.� Immer wenn eine Vorschrift Regelungen verlangt, aber weder

selbst sagt noch durch ergänzende Detailvorschriften erläutertwird, was wie zu regeln ist, bestimmt der Betriebsrat mit.Beispiel: Schutzhelme.Soweit sie ausdrücklich gefordert sind, entfällt eine Mitbestim-mung über die Pflicht, sie zu beschaffen und zu tragen.

Soweit aber der Arbeitgeber aufgrund der Generalklauseln dieBeschaffung, die Benutzung und Art der Helme für alle Mit-arbeiter und Bereiche regelt, bestimmt der Betriebsrat mit.Denn hier hat der Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten.

*) BAG-Beschluss v. 13.2.1990 – 1 BR 11/89 –

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Schließlich enthalten auch §§ 2 und 5 ASiG die Wahl zwischenverschiedenen Formen der betriebsärztlichen und sicherheitstech-nischen Betreuung, die der Unternehmer regeln muss. Auch hier be-stimmt der Betriebsrat mit *).

Das Betriebsverfassungsgesetz spricht in § 87 Abs. 1 Ziff. 7 nurvon Regelungen. Was zählt dazu und was nicht?

Regelungen sind zu unterscheiden von Maßnahmen im Einzelfall:

� Nur wenn der Arbeitgeber für viele mögliche Einzelfälle und/oder Personen eine Entscheidung trifft, kann man sie eineRegelung nennen.

� Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur in Bezugauf generelle Regelungen.Es muss das Interesse der Belegschaft oder wenigstens einerGruppe und nicht nur das Interesse einzelner Arbeitnehmerberührt sein. In Bezug auf Einzelpersonen hat der Betriebsratnur unterstützende Rechte (§ 85 BetrVG). Mit der Mitbestim-mung soll er dagegen über den Einzelfall hinaus an unterneh-mensleitenden Entscheidungen im Hinblick auf die richtigeAusübung des Ermessens mitwirken. Eine Maßnahme ist abereiner Regelung gleichzusetzen, wenn es sich um eine so ge-nannte „Kollektivmaßnahme“ handelt. Sie gilt auch für vielePersonen und dann auch für viele Anwendungsfälle.

� Eine Kollektivmaßnahme ist nach einer Faustformel immerdann anzunehmen, wenn von ihr eine größere, im Verhältniszur Gesamtbelegschaft nicht unerhebliche Anzahl von Arbeit-nehmern oder eine noch nicht abschließend zu überschauendeZahl von Anwendungsfällen mitbetroffen sind.

*) BAG v. 10.4.1979 – 1 ABR 34/77 –

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In den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine generelle Regelungtreffen muss, er aber nur Einzelentscheidungen trifft, stellt sich dasProblem anders. Dann genügen eben Einzelmaßnahmen nicht.Auch eine fehlende Regelung ist eine Regelung – die schlechteste.Der Betriebsrat kann mit seinem Mitbestimmungsrecht also aucheine unterlassene Regelung angreifen.

Ein Mitbestimmungsrecht besteht immer nur in Bezug auf eine ganzbestimmte vom Betriebsrat verlangte Regelung. Es kann nicht fürregelungsbedürftige allgemeine Fragenkomplexe – und mag einnoch so enger Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit bestehen –eingefordert werden.

Regelungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG sind nach derEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. 6. 1998 (sieheAnhang) auch allgemein gehaltene Anordnungen zur Absturz-sicherung am Einsatzort, Wartung, Inspektion, Instandsetzung,Modernisierung und Neumontage von Aufzügen, und zwar insbe-sondere zur Frage, welche Schutzausrüstungen zu verwenden sind.Hier gibt es außer der Generalklausel in den §§ 2 und 29 BGV A1(geeigneter Schutz) keine genaueren Festlegungen in den Vor-schriften, und deshalb sind allgemein gehaltene Anweisungen füreine Vielzahl von Fallgestaltungen dann auch Regelungen im Sinnedes § 87 Abs. 1 BetrVG.

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes stellt hohe Anfor-derungen an den Betriebsrat. Wenn er sach- und fachbezogen mit-wirkt, hilft er den Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren zu verbessern. Er darf seine Mitwirkungs-rechte aber nicht als Mittel für andere Ziele und Zwecke einsetzen.Er würde sonst nicht nur dem Arbeitsschutz schaden, sondern auchim gleichen Umfang den Arbeitgeber aus seiner Verantwortungdafür entlassen.

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Für den Bereich der Arbeitssicherheit ist aber auch das Mitbestim-mungsrecht nach § 87 Abs.1 Ziff.1 BetrVG zu berücksichtigen:

Der Betriebsrat hat … mitzubestimmen: in Fragen der Ordnungdes Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Der Zweck und Inhalt der Mitbestimmung nach dieser Vorschriftsind:

� den Arbeitnehmern an der Gestaltung der betrieblichen Ord-nung eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewähren*);

� Fragen der Ordnung betreffen alle Anweisungen des Arbeit-gebers, die nicht (nur) arbeitsvertragliche Pflichten konkre-tisieren, d.h.:� die Arbeitsleistung oder� das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeit-

geber betreffen.

Mitbestimmungspflichtig sind also alle Maßnahmen und Regelun-gen, die das Zusammenleben im Betrieb und Zusammenwirken derArbeitnehmer untereinander ordnen.

Dazu gehören z.B.

Anweisungen, die – über §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 „Grundsätze derPrävention“ (BGV A1) hinaus – den Fragenkomplex „Alkohol im Be-trieb“ regeln.

Welcher Art sind nun diese Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1Ziff. 1 und 7 BetrVG?

Es handelt sich um echte Mitbestimmungsrechte.

*) BAG-Beschluss vom 13.2.1990 – 1 BR 11/89 –

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Der Arbeitgeber kann in diesen Fragen also nur mit Zustimmung desBetriebsrats entscheiden. Kommt keine Einigung zustande, muss derArbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dieeine verbindliche Entscheidung trifft. Die Einigungsstelle ist nach§ 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) immer zu bilden, wenn dasVerlangen nach Mitbestimmung nicht offensichtlich unbegründet ist.

Daneben kann dann aber in einem Beschlussverfahren vor demArbeitsgericht geklärt werden, ob das Mitbestimmungsrecht besteht(Vorabentscheidungsverfahren).

Gegen den Willen des Betriebsrats kann der Arbeitgeber keineRegelung vornehmen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen durcheinseitige Maßnahmen, so sind diese unwirksam.

Andererseits ist der Unternehmer durch das Mitbestimmungsrechtdes Betriebsrats nicht von seinen gesetzlichen Pflichten in der Un-fallverhütung befreit. Kommt eine Einigung nicht oder nicht recht-zeitig zustande, muss der Unternehmer bei einer konkreten Gefahrim Einzelfall eine vorläufige Maßnahme treffen. Maßnahmen die-ser Art unterliegen nicht der Mitbestimmung, sondern nur einer In-formationspflicht – mit einem Beanstandungsrecht des Betriebsrats.

Behinderungen oder Störungen des Betriebsrats in der Wahrneh-mung seiner Aufgaben sind gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGstrafbar.

Außerdem kann der Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG unterder Voraussetzung, dass der Arbeitgeber grob gegen das Mitbe-stimmungsrecht verstoßen hat, beim Arbeitsgericht Sanktionen ge-gen den Arbeitgeber beantragen.

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Initiativrecht

Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts auchselbst eine Regelung beantragen. Er hat ein Initiativrecht.

Es gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht tätig wird und derBetriebsrat dennoch eine allgemeine Regelung im Rahmen gesetz-licher Vorschriften als notwendig erachtet. Er muss dann eigene Vor-schläge entwickeln. Das Initiativrecht*) gilt auch für den Fall, dassder Betriebsrat eine vom Arbeitgeber vorgesehene Regelung abän-dern will.

Der Betriebsrat kann auch versuchen, über sein Mitbestimmungs-recht eine Betriebsvereinbarung herbeizuführen oder über die Eini-gungsstelle zu erzwingen, soweit es sich um regelungsbedürftigeFragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes im Rah-men der Vorschriften handelt *).

Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG)

§ 91 BetrVG lautet:

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeits-plätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die dengesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über diemenschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich wider-sprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebs-rat angemessene Maßnahmen … verlangen …

*) BAG v. 14.11.1974 – 1 ABR 65/73 –

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Neben dem als „gesetzlichen Arbeitsschutz“ bezeichneten Bereichhat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung derArbeitsplätze und Arbeitsabläufe, wenn arbeitswissenschaftlicheErkenntnisse offensichtlich missachtet werden. Auch das kann natür-lich Auswirkungen auf die Sicherheit haben.

Ziel ist es, die Arbeit und die Arbeitsvorgänge so an den Menschenanzupassen, dass keine vermeidbaren besonderen Belastungenauftreten.

Körperliche Belastungen und Überforderungen sollen unterhalbeiner konkreten Gefahrenschwelle vermieden werden.

Hier geht es insbesondere um

� die Vermeidung von Stress,� die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze,� die möglichst belastungsarme „Gestaltung“ der Arbeitsstätten

und Arbeitsabläufe.

Es kann hier immer nur um ganz konkrete Belastungen, also Situa-tionen an bestimmten Arbeitsplätzen gehen.

Nach § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über diePlanung von Baumaßnahmen, technischen Anlagen, Arbeitsver-fahren und Arbeitsplätzen zu unterrichten und mit ihm zu beraten,was er beabsichtigt zu tun.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei „gesicherte arbeitswis-senschaftliche Erkenntnisse“ berücksichtigen.

Sofern nun eine Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufsoder der Umgebung den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissenüber die „menschengerechte Gestaltung“ der Arbeit offensichtlich

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widerspricht, kann der Betriebsrat in jedem Einzelfall Maßnahmenverlangen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer durch dieMängel in besonderer Weise belastet werden.

Ein echtes Mitbestimmungsrecht (nach § 91 BetrVG) hat derBetriebsrat also erst bei schweren Belastungen und ganz unbe-streitbaren Unzulänglichkeiten.

Die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sich der Be-triebsrat berufen kann, müssen gesichert sein. Sie sind es, wenn siesich in technischen Regelwerken befinden. Selbst einem verständi-gen Laien muss der Widerspruch zu den Erkenntnissen einleuchten.

Liegt dieser Widerspruch in anerkannten Regeln aber vor, dann ergeben sich in der Regel die „besonderen Belastungen“ darausvon selbst.

Veränderungen sind alle wesentlichen Eingriffe. Der Vergleich mitder bestehenden Situation darf nicht ergeben, dass nur unbedeu-tende Umstellungen, Verschiebungen etc. vorgenommen werden.Die Veränderung muss eine Planung wert sein.

Der Betriebsrat kann verlangen, bei der Planung rechtzeitig einge-schaltet zu werden. Er kann diese Planung kritisch begleiten. Erkann dazu Vorschläge anbieten und Bedenken äußern. Er kann denArbeitgeber – mit Begründung natürlich – auffordern, die Belastun-gen durch angemessene Maßnahmen zu beseitigen oder auszu-gleichen. Aber er kann nicht von sich aus für eine Neugestaltungdie Planung entwickeln und der Einigungsstelle als seine Initiativezur Entscheidung vorlegen.

Erst müssen ein Entschluss des Arbeitgebers und seine Planung vor-liegen. Dann kann der Betriebsrat einen offensichtlichen Wider-spruch zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen feststellen. Er

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kann sich auch nur gegen diese vorliegende Planung oder gegendie danach getroffenen Maßnahmen wenden. Deshalb nennt mandiese Art der Mitgestaltung auch „konkurrierende Mitbestimmung“.

Einigungsstelle

Im Konfliktfall entscheidet beim Mitbestimmungsrecht die Eini-gungsstelle. Im Streit mit dem Arbeitgeber vor der Einigungsstelleist der Betriebsrat für die Voraussetzungen seines Mitbestimmungs-rechts, z.B. für die „Offensichtlichkeit“ eines Mangels, darlegungs-und beweispflichtig.

In einem so genannten Vorabentscheidungsverfahren kann derArbeitgeber beim Arbeitsgericht prüfen lassen, ob diese Voraus-setzungen gegeben sind.

Andere Beteiligungs- und Teilnahmerechte

Soweit der Betriebsrat in der Arbeitssicherheit Aufgaben wahr-nimmt, die nicht der Mitbestimmung unterliegen, soll er trotzdem ineinigen wichtigen Fällen beteiligt werden.

So hat der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrVG ein

Beteiligungsrecht

Der Betriebsrat ist

� bei allen … Besichtigungen und … Unfalluntersuchungen hin-zuzuziehen …Auflagen und Anordnungen … sind ihm mitzuteilen.

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Die Form der Beteiligung ist natürlich schwächer als eine Mitbe-stimmung. Sie ist jedoch mehr als nur eine Unterrichtung. Der Be-triebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsratssollen bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder derUnfallverhütung stehenden Besichtigungen persönlich anwesendsein. Der Arbeitgeber muss sie hinzuziehen. Praktisch bedeutet das:

Der Betriebsrat ist über einen Besuch der Aufsichtsperson oder desGewerbeaufsichtsbeamten so früh wie möglich zu unterrichten.Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben – und zwar für dieganze Besichtigung, vom Anfang bis zum Ende.

Der Betriebsrat ist in die Erörterung der Mängel und ihrer Besei-tigung einzubeziehen. Das gilt für die Abwägung unter den mög-lichen Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen, aber auch fürdie Verbesserung der Beleuchtung, Heizung, Kühlung oder zum Be-und Entlüften sowie Entstauben von Arbeitsräumen. Nach dieserErörterung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat außerdem nochüber die tatsächlich getroffenen Anordnungen unterrichten.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) über das Zusammen-wirken der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossen-schaften verpflichtet diese, mit dem Betriebsrat eng zusammenzu-wirken (§ 2 AVV).

Der Betriebsrat ist auch zu beteiligen, wenn ein Unfall geschehenist und dieser untersucht wird.

Der Betriebsrat muss die Unfallanzeige mit unterschreiben. DerArbeitgeber hat ihm eine Durchschrift der Unfallanzeige auszuhän-digen (§ 89 Abs. 6 BetrVG, § 193 Abs. 1 u. 5 SGB VII).

Das Gleiche gilt bei Anzeigen von Berufskrankheiten (§ 89 Abs. 6BetrVG, § 193 Abs. 2 u. 5 SGB VII).

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Beantragt der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung nach § 14der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1, so hat er die Stellungnah-me des Betriebsrats beizufügen.

In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmereinen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGBVII); die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringerUnfallgefahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen.

Bestellung und Abberufung haben unter Mitwirkung des Betriebs-rats zu erfolgen. Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich nichtnur auf die Auswahl, sondern auch auf die Anzahl der Sicherheits-beauftragten.

Der Betriebsrat hat das Recht auf Teilnahme an allen Besprechungendes Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten (§ 89 Abs. 4BetrVG).

Ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, tritt er mindestens einmalvierteljährlich zusammen (§ 11 ASiG). In Bezug auf die Mitglie-derzahl und die Zusammensetzung dieses Ausschusses besteht so-gar ein Mitbestimmungsrecht (Rahmenvorschrift).

Um seinen Überwachungsaufgaben nachkommen zu können, hatder Betriebsrat das Recht, sämtliche – auch gewöhnlich nicht zu-gängliche – Betriebsanlagen zu betreten.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat alle einschlägigen Bestim-mungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur Verfügung zustellen.

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Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der ArbeitssicherheitDie Rechte

Auch durch freiwillige Betriebsvereinbarungen können Maßnah-men zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschä-digungen geregelt werden (§ 88 Nr. 1 BetrVG).

Das Gesetz spricht ausdrücklich nur von „zusätzlichen“ Maßnah-men. In Betracht kommen also vor allem Schutzmaßnahmen, dieüber das hinausgehen, was vorgeschrieben ist.

Dazu gehören z.B.:

� die Anbringung einer zweiten Schutzeinrichtung an Maschi-nen, Fahrstühlen und sonstigen Werkseinrichtungen,

� Hinweise auf Gefahren und� besondere Kennzeichnungen – über das erforderliche Maß

hinaus.

Diese Maßnahmen bewegen sich über das gesetzliche „Muss“ nach§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinaus im schon vorschriftsfreien Raum.

Aber Betriebsvereinbarungen können selbst auch eine zusätzlicheMaßnahme sein. Das gilt z.B. für eine Vereinbarung über einallgemeines Alkoholverbot im Betrieb. §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 derBGV A1 sagen, was nicht geduldet werden darf. Eine Betriebsver-einbarung kann nun vorsorglich die Maßnahmen zur Verhütung vonAlkoholmissbrauch früher einsetzen lassen. Sie kann dabei gleich-zeitig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in den Rege-lungsinhalt einbeziehen.

Manchmal kann eine Betriebsvereinbarung auch über Ausle-gungsschwierigkeiten hinweghelfen. Dann wird einfach freiwilligdas vereinbart, was die weitergehende Auslegung einer Vorschriftauch ergeben würde.

FREIWILLIGEBETRIEBSVEREINBARUNGEN

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Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Freiwillige Betriebsvereinbarungen können nur in beiderseitigemEinvernehmen von Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossenwerden. Ein Spruch der Einigungsstelle kann nicht herbeigeführtwerden.

Die Einigungsstelle wird in diesen Fällen nur dann tätig, wenn beideSeiten es beantragen oder mit dem Tätigwerden einverstandensind. Die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wirdjedoch durch den Spruch der Einigungsstelle nur dann ersetzt,wenn sich beide Seiten im Voraus unterwerfen oder ihn nachträg-lich annehmen (§ 76 Abs. 6 BetrVG).

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Rechte wahren – aber wie?

Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind aufdem Gebiet der Arbeitssicherheit also alles andere als klar undübersichtlich geregelt. Das birgt für die Zusammenarbeit Schwie-rigkeiten, sogar Fallstricke in sich. Die Gefahr, sich über Rechts-fragen zu streiten, ist groß.

Wir haben eingangs schon gesagt: In der Arbeitssicherheit solltesich der Betriebsrat an Zielen orientieren. Sofern überhaupt In-teressengegensätze bestehen – etwa bei der Wahl der richtigenMittel –, muss er helfen, sie abzubauen.

Der Betriebsrat sollte deshalb nicht auf formalen Rechtspositionenbestehen. Er sollte Streit um Prinzipien vermeiden, wenn es dieSache selbst nicht lohnt.

Für das praktische Vorgehen müssen wir uns in Erinnerung rufen,was wir zuvor zu den Pflichten und Rechten gesagt haben: DerPflichtenkatalog steckt das Aufgabengebiet für den Betriebsrat ab.Was er tun kann, wie er zu seinem Ziel kommen kann, gehört zuseinen Rechten, über deren Einsatz er entscheidet.

Nur in einem Punkt lässt der vom Gesetz erteilte Auftrag dem Be-triebsrat keine Wahl: Beobachtet er, dass der Betrieb unter klarerVerletzung von Vorschriften arbeiten lässt, dann muss der Betriebs-rat dagegen vorgehen. Er muss den Verstoß dem Arbeitgebergegenüber beanstanden, Abhilfe beantragen – gegebenenfallsauch Vorschläge entwickeln – und – wenn das nichts hilft – externeAufsichtsstellen oder die Einigungsstelle einschalten.

Er sollte sich dabei durchaus auch von der taktischen Erwägung lei-ten lassen: wie erreiche ich am meisten für die Arbeitssicherheit.

DAS PRAKTISCHE VORGEHENDES BETRIEBSRATS

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsRechte wahren – aber wie?

Aber was heißt das praktisch? Wie und wann soll er seine Rechteund die Ansprüche der Arbeitnehmer auf sichere Arbeit ins Spielbringen? Bis zu welcher Grenze soll er dabei gehen?

Nehmen wir die rechtlich und praktisch schwer zu lösende Frage:Wann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87BetrVG? Hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum im Rahmeneiner gesetzlichen Bestimmung oder handelt es sich nur um eine un-klare Formulierung im Gesetz, die man verschieden auslegen kann?Besitzt der Betriebsrat also das Mitbestimmungs- und Initiativrecht?Soll er die Errichtung einer Einigungsstelle verlangen?

Bei aller nüchternen Abwägung der Vor- und Nachteile der demBetriebsrat offen stehenden Wege darf man etwas nicht übersehen:Der Arbeitgeber denkt daran, dass er „Herr im Haus“ bleiben möchte.Der Betriebsrat lässt sich eher von der Vorstellung leiten, dass er für dieArbeitnehmer etwas „herausholen“ will. Schließlich möchte er bei dernächsten Wahl mit Erfolgen aufwarten können und wieder gewähltwerden. Daran ist eigentlich auch nichts auszusetzen. Beide Seitensollten wechselseitig ihre Betrachtungsweise respektieren.

Wenn es nur um das Prinzip geht, sollte sich der Betriebsrat dieKlärung einer Frage für bessere Gelegenheiten aufheben. In der Ar-beitssicherheit steht zu viel für die Arbeitnehmer auf dem Spiel, alsdass falsches Prestigedenken die Entscheidungen beeinflussen darf.

Der Betriebsrat muss sehen, dass ihm alle seine Rechte erst einmalnur dazu verhelfen, Entscheidungen des Unternehmers zu verhin-dern. Der Weg, eigene Vorstellungen über die Einigungsstelledurchzusetzen, ist schlecht. Die Einigungsstelle ist dann oft nochnicht einmal das Ende eines langen Prozesses.

Deshalb muss dem Betriebsrat in der Arbeitssicherheit noch mehrals in anderen Bereichen daran gelegen sein, ein möglichst gutes

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Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und zwischen allen Teilen derSicherheitsorganisation herzustellen.

Der Betriebsrat muss sich mit darum bemühen, eine angemesseneForm seiner Beteiligung zu suchen. Er darf die Auseinandersetzungin der Sache nicht mehr als erforderlich verschärfen; er sollte nichtzu einer unnötigen Eskalation durch den Einsatz seiner Rechte undder Rechtsbehelfe beitragen.

Sieht er eine Gefahr, erscheinen ihm

� eine Situation im Betrieb,� eine praktizierte oder nahe liegende Vorgehensweise,� ein bestimmter Arbeitsablauf

gefährlich, so sollte er darauf

� den Unternehmer oder� seinen Beauftragten,� den Betriebsleiter oder� den Vorgesetzten

ansprechen. Zuvor wird er aber zur Klärung noch offener Fragen mit

� der Sicherheitsfachkraft oder� dem Betriebsarzt

sprechen. Führen diese Gespräche nicht zur Klärung oder zurAbhilfe, ist der

� Arbeitsschutzausschuss

der richtige Ort, die Dinge mit allen zusammen, vom Betriebsleiterbis hin zum Sicherheitsbeauftragten, zu erörtern.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsRechte wahren – aber wie?

Wo dieser Ausschuss fehlt, ist entweder ein Sicherheitsausschuss zu bil-den oder es hilft nur noch die direkte Vorsprache beim „Chef“ weiter.

Dem Betriebsrat fallen aber in der Regel nicht nur Gefahren auf, erhat auch Vorschläge für eine Verbesserung der Situation. Auchdamit sollte er sich so rechtzeitig wie möglich zu Wort melden undzwar zuerst wieder in informellen Gesprächen. Im Vorfeld mög-licher Auseinandersetzungen lassen sich mit dem Unternehmer oderseinem Beauftragten viele Fragen einfacher, zwangloser und sach-licher klären, als in harten Auseinandersetzungen.

Akzeptiert der Arbeitgeber diesen Vorschlag nicht, stellt sich für denBetriebsrat die Frage, ob er seine Vorstellungen durchsetzen kannund will. Wirksamer und schneller kommt der Betriebsrat meist zumZiel, wenn er den Arbeitgeber von der Notwendigkeit und Zweck-mäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme oder Regelung über-zeugen kann. Am besten ist es, er gewinnt dafür auch die Sicher-heitsorganisation zum Partner.

Dem Betriebsrat müsste es von der Sache her gesehen auch gleichsein, ob er sich mit „seinem Mitbestimmungsrecht“ durchsetzt oderob er über dieselbe Frage über § 88 BetrVG eine freiwillige Be-triebsvereinbarung abschließt. Ist die Vereinbarung gut genug, umden Schutz der Mitarbeiter zu gewährleisten, schadet es nichts,dass sie freiwillig abgeschlossen worden ist.

In den meisten Fällen kann man im Gespräch schon das erreichen,was man eigentlich will. Regelungen und verbindliche Abmachun-gen können dann der gesprächsweise erzielten Einigung folgen.Dann kann sogar offen bleiben, ob die Regelung – insgesamt odernur teilweise – der Mitbestimmung unterliegt.

Die Abgrenzung unter den verschiedenen Mitbestimmungs-, Mit-wirkungs- und sonstigen Beteiligungsrechten ist auch für den Ar-

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsRechte wahren – aber wie?

beitgeber schwierig. Das muss auch der Betriebsrat anerkennenund deshalb mit Vorwürfen zunächst zurückhaltend sein.

Wichtig ist, dass sich beide Seiten rechtzeitig über Probleme infor-mieren und sich Gelegenheit geben, die Vor- und Nachteile der inBetracht kommenden Lösungen zu bedenken.

Zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten sollte deshalb der Ar-beitgeber besonders seine Informationspflichten und die sonstigenBeteiligungsrechte des Betriebsrats so genau wie möglich beach-ten (Sonst könnte sich der Betriebsrat auch mit Recht darauf beru-fen, dass er den Lauf der Dinge nicht genau verfolgen konnte). Oftist ohne seine Mithilfe auch nichts oder zu wenig zu erreichen.

Der Arbeitgeber sollte so viel wie möglich von sich aus informieren.Nur so können beide Seiten Vertrauen zueinander fassen.

Ist der Betriebsrat über alle Vorhaben informiert und kann er sichrechtzeitig dazu äußern, dann kann (und muss) er später die ge-troffenen Entscheidungen auch den Arbeitnehmern gegenüber mitvertreten.

Hat andererseits der Betriebsrat bereits eine konstruktive Mitarbeitauch im Interesse des Betriebs unter Beweis gestellt, wird der Arbeit-geber auch bereitwilliger die Informationen bieten, die die Mitwir-kung erleichtern. Schließlich möchte der Arbeitgeber in der Regelauch nicht, dass sich der Betriebsrat an Außenstehende wendet.

Keinesfalls darf der Betriebsrat aber einfach abwarten, ob er recht-zeitig informiert oder eingeschaltet wird. Er kann so vor allem nichtdie Aufgaben angehen, die für ihn mit einem Initiativrecht verbun-den sind. Er muss sich also selbst ein Bild davon verschaffen, wiees um die Arbeitssicherheit im Betrieb bestellt ist. Das folgt ausseiner Überwachungspflicht.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsRechte wahren – aber wie?

Zweckmäßigerweise beginnt er damit, zu ermitteln, wie die Sicher-heitsarbeit organisiert ist. Damit nimmt er seine wohl wichtigsteÜberwachungspflicht wahr.

Wer sorgt in welchem Bereich für die nötige Sicherheit?

Die richtige Organisation der Arbeitssicherheit

In der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) der Berufsgenossenschaften steht:

„Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, (...) zu planen,zu organisieren, durchzuführen und ggf. anzupassen (...),und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossen-schaftliche Regelwerk heranzuziehen (...).“

Diese Vorschrift verlangt sichere Betriebsanlagen und Arbeitsmittel,aber auch alle nötigen organisatorischen Regelungen. Dafür mussder Unternehmer sorgen. Dieser Auftrag an die Adresse des Un-ternehmers schließt sogar seine Verantwortung für das sichere Ver-halten der Versicherten mit ein.

In einem größeren arbeitsteiligen Betrieb kann der Unternehmer inder Regel diesen Verpflichtungen nur dadurch richtig nachkommen,dass er die Wahrnehmung seiner Pflichten anderen überträgt. Erhat dann insoweit nur noch die Pflicht, für die Wahrnehmung die-ser Pflichten zu sorgen – also die grundsätzlichen sachlichen undorganisatorischen Entscheidungen zu treffen, die richtigen Mitar-beiter mit der Entscheidung über die Maßnahmen im Einzelnen zubeauftragen (zu berichtigen) und sie zu überwachen.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsDie richtige Organisation der Arbeitssicherheit

Zu den nicht übertragbaren Unternehmerpflichten gehören also:

� die Schaffung der Sicherheitsorganisation,� die Beauftragung der Vorgesetzten,� die Ausstattung der Vorgesetzten mit den nötigen Rechten und

Befugnissen,� die Auswahl der Vorgesetzten,� die Kontrolle des Systems und der Vorgesetzten.

Die Mitarbeiter, die den Unternehmer dann in den verschiedenenBereichen „ersetzen“: die Vorgesetzten, müssen dann dort auchseine Aufgaben in der Arbeitssicherheit erfüllen.

Diese Übertragung der Pflichten in der Arbeitssicherheit folgt schonaus der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung und den tatsächlichgeschaffenen Verhältnissen. Die schriftliche Pflichtenübertragungund Bestätigung beinhalten i. d. R. nur eine Klarstellung (s. § 13BGV A1).

§ 7 des ArbSchG stellt klar: Bei der Übertragung von Aufgaben aufBeschäftigte hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, ob die Be-schäftigten befähigt sind, die Sicherheitsbestimmungen einzuhaltenund Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

Der Betriebsrat muss mit darauf achten, dass der Unternehmerseinen Pflichten bei der Wahl der richtigen Organisationsmittel inder Arbeitssicherheit ausreichend Rechnung trägt. Aber er mussauch den Einsatz der Vorgesetzten für die Sicherheit verfolgen.Werden sie ihrem Auftrag gerecht? Reichen ihre Befugnisse undnehmen sie sie wahr?

Weil die Vorgesetzten Teil der Sicherheitsorganisation sind, sogarein entscheidender Teil, muss der Betriebsrat mit ihnen zusammen-arbeiten, wo immer es sich aus der Natur der Sache ergibt. An wen

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsDie richtige Organisation der Arbeitssicherheit

er sich im Konfliktsfall für die Wahrnehmung seiner Rechte zu wen-den hat, steht nicht in der Unfallverhütungsvorschrift. Das ergibt sichallein aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Der Vorgesetzte ist also der Gesprächspartner für Fragen, die sichohne eine Berufung auf das Betriebsverfassungsgesetz klären undmit den Befugnissen der Vorgesetzten auch regeln lassen. Hier grei-fen insbesondere auch die wechselseitigen Unterstützungspflichtenin der Sicherheitsorganisation ein.

Das Gleiche gilt für die Sicherheitsorganisation im engeren Sinne,für die gesetzlich dafür vorgeschriebenen Organe.

Darüber, dass die eigentlich Verantwortlichen klare Anweisungenerhalten und ihrer Verantwortung auch gerecht werden, sollte derBetriebsrat in erster Linie wachen.

Über die Überwachung der Vorschriften mit den Grundanforde-rungen an die Sicherheit hinaus, sollte sich der Betriebsrat sogarauf eine Überprüfung der Verhältnisse mit der Frage konzentrieren,ob andere – die Verantwortung tragen und die übrigen Sicher-heitsorgane – ihren Pflichten bei der Durchführung der Vorschriftennachkommen.

Gefährdungsbeurteilung

Einen wichtigen praktischen Beitrag zur Arbeitssicherheit kann derBetriebsrat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung leisten. Nebender Anforderung in § 5 ArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilungnunmehr auch in vielen anderen spezialgesetzlichen und berufs-genossenschaftlichen Regelungen zwingend vorgesehen, so z. B.in § 3 BGV A1, § 3 BildschirmarbeitsVO, § 7 GefStoffV.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsGefährdungsbeurteilung

Bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, die derArbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmen-vorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Hand-lungsspielräume verbleiben, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Die Mitbestimmung bezieht sich aufdie Ausfüllung des Handlungsspielraums. Dadurch soll im Interes-se der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umset-zung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.Hieraus ergibt sich für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beider Gefährdungsbeurteilung.

So kann der Betriebsrat beispielsweise im Rahmen seines Mitbe-stimmungsrechtes vorschlagen, im Rahmen der Gefährdungsbeur-teilung eine Mitarbeiterbefragung durchzuführen. Der Betriebsratmuss dafür dem Arbeitgeber konkrete Fragen als Vorschlag unter-breiten und darlegen, weshalb die Mitarbeiterbefragung im kon-kreten Fall ein unabdingbarer Bestandteil der Gefährdungsbeur-teilung ist.

Unterweisungen und Arbeitsanweisungen

Ein weiteres wichtiges Anliegen des Betriebsrats muss es sein, dar-über zu wachen, dass die Vorschriften über

� die Unterweisung der Mitarbeiter in sicherer Arbeit

eingehalten werden.

§ 12 Abs. 1 ArbSchG fordert

� eine angemessene und ausreichende Unterweisung der Ar-beitnehmer,

� arbeitsplatz- und aufgabenbezogen,56

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsUnterweisungen und Arbeitsanweisungen

� insbesondere bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufga-benbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel und neuen Tech-nologien,

� regelmäßig und angepasst an die Gefährdungsentwicklung.

Der Unternehmer muss nach § 4 Abs. 1 BGV A1 die bei ihm Be-schäftigten

� über die Gefahren ihrer Arbeit,� über die Maßnahmen, die zur Abwendung der Gefahren er-

griffen werden müssen� vor Aufnahme ihrer Tätigkeit� und dann wiederholend in angemessenen Zeitabständen,� mindestens jedoch einmal jährlich

unterweisen.

Zu den Beschäftigten gehören auch Leiharbeitnehmer. Über Ge-fahren, die vom Betrieb ausgehen, müssen sogar fremde (Werk-vertrags-) Arbeitnehmer, die nicht im Unternehmen eingegliedert,aber dort tätig sind, unterwiesen werden.

Die Unterweisung muss auf die am Arbeitsplatz bestehendenGefahren und die im Einzelfall erforderlichen Abwehrmaßnahmenabstellen. Jeder neue Arbeitsplatz erfordert immer wieder auch eineneue Unterweisung.

Die Unterweisung wird sinnvollerweise mit in die ohnehin not-wendige

� Arbeitsanweisung

einbezogen.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsUnterweisungen und Arbeitsanweisungen

Darunter versteht man alles, was der Mitarbeiter bei seiner Arbeitzu tun und zu lassen hat.

Über den Inhalt der Arbeitsanweisung entscheidet im Einzelfall derVorgesetzte. Sie ist Ausfluss des Direktionsrechts des Arbeitgebers.Sie unterliegt nur innerhalb der im Betriebsverfassungsgesetz ge-zogenen Grenzen den Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten desBetriebsrats. Er kann aber z.B. verlangen, dass in der Arbeits-anweisung die Unterweisung (§ 4Abs. 2 der BGV A1) ausreichendberücksichtigt wird.

Arbeitsanweisung und Unterweisung müssen die Angaben beachten,die der Hersteller eines Gerätes oder eines sonstigen Arbeitsmittelsüber die sichere Anwendung und Verwendung eines Produkts macht.

Diese Angaben sind in den

Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen

enthalten, die jedem Produkt beigefügt werden müssen, dessen Ver-wendung mit Gefahren verbunden ist. Dazu sind die Hersteller (undLieferanten) gesetzlich verpflichtet nach:

� der Gefahrstoffverordnung für gefährliche Arbeitsstoffe (§ 20),� dem Produkthaftungsgesetz (aber auch nach § 823 Abs.1

BGB) für Produkte aller Art, wenn sich der Hersteller/Händlerim Falle eines Schadens nicht ersatzpflichtig machen will.Für Folgeschäden haftet, wer gefährliche Produkte ohne odermit fehlerhafter Anleitung liefert.

� Nach der am 17. Mai 2006 verabschiedeten EG-Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) muss eine Betriebsanleitung für Ma-schinen, z. B. folgende Angaben (s. Anhang I, Abs. 1.7.4.2)enthalten:

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBetriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen

� Allgemeine Beschreibung� Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss

der Maschine� Bestimmungsgemäße Verwendung� Hinweise zum sicheren Einrichten� Hinweise zur Wartung und Instandsetzung� Angaben zu verbleibenden Restrisiken� Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen

Auf verbleibende Gefährdungen, die durch konstruktive Maßnah-men oder durch Schutzeinrichtungen nicht beseitigt werden kön-nen, ist durch Warnhinweise aufmerksam zu machen.

Zahlreiche harmonisierte Europäische Normen zu Maschinen be-inhalten Anforderungen an Betriebsanleitungen.

Sicherheit ist also allen Betriebsanleitungen und auch Arbeitsan-weisungen voranzustellen, damit den gesetzlichen ErfordernissenGenüge getan ist.

Von den Sicherheitsbeauftragten lernen

Die Sicherheitsbeauftragten gehören zur Sicherheitsorganisationund leisten darin einen eigenständigen und unentbehrlichen Beitragzur Arbeitssicherheit.

Sie helfen insbesondere den Verantwortlichen, dem Unternehmerund den Vorgesetzten, ihre Aufgaben in der Arbeitssicherheit zu er-füllen. Sie nehmen insoweit Unterstützungsaufgaben wahr – ohneWeisungsrecht. Sie tragen deshalb noch nicht einmal – so wieBetriebsarzt und Sicherheitsfachkräfte – die Verantwortung für denrichtigen Einsatz einer besonderen Fachkunde.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsVon den Sicherheitsbeauftragten lernen

Der Sicherheitsbeauftragte ist der Mann oder die Frau am Arbeits-platz. Er beobachtet die Verhältnisse dort. Er ist der unterstenFührungsebene mit seiner Erfahrung, mit seinem wachen Auge undGespür für Gefahren zur Seite gestellt. Er soll die Unfallgefahrenrechtzeitig sehen, die um den eigenen Arbeitsplatz herum bei ihmund besonders auch bei anderen entstehen oder entstehen können.

Der Sicherheitsbeauftragte soll darauf achten, dass alle Schutzvor-richtungen vollständig angebracht sind. Er soll sich davon überzeu-gen, dass sie ordnungsgemäß benutzt werden (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

Über Mängel und drohende Gefahren unterrichtet er seinen unmit-telbaren Vorgesetzten, in der Regel also den Meister. Nur bei Ge-fahren, die sofort abgewendet werden müssen, kann er auch selbsteinmal korrigierend eingreifen.

Der Sicherheitsbeauftragte ist also auch die Auskunftsperson, diedem Betriebsrat die nötigen Informationen über die konkrete Situation, über Unfallgefahren und die geschaffenen Abhilfengeben kann.

Sicherheitsbeauftragte sind unter Beteiligung des Betriebsrats zu be-stellen und dann wohl auch abzuberufen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).

Der Betriebsrat hat also zu Wort zu kommen. Das sollte der Be-triebsrat aber nicht als Instrument für sachliche Auseinander-setzungen nutzen. Er würde die Arbeit des Sicherheitsbeauftragtendamit erschweren. Es gilt auch hier das allgemeine Gebot, zuversuchen, sich mit dem Arbeitgeber direkt zu verständigen undnicht über andere (§ 74 BetrVG).

Zur Bestellung gehören sicherlich auch die nötigen Informationen undeine richtige Einstimmung auf die Aufgaben. Auch hier sollte der Be-triebsrat mitwirken. Das lässt sich aus § 89 Abs. 1 BetrVG ableiten.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsVon den Sicherheitsbeauftragten lernen

Mit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräftenzusammenarbeiten

Die Beziehungen zum Betriebsrat

Die Beziehungen zwischen Betriebsärzten und Sicherheitsfach-kräften einerseits und Betriebsrat andererseits weisen einige recht-liche Besonderheiten auf. Aber sie bergen auch eine Menge Kon-fliktstoff in sich.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der ArbeitgeberFachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Siesind seine Berater. Sie unterstehen – personell – direkt der Be-triebsleitung. Sie werden vom Arbeitgeber bezahlt. Aber sie sindnur der fachlichen Aufgabe verpflichtet, für die Arbeitssicherheitund den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen.

Sie müssen auch die Mitarbeiter beraten. Zwischen Arzt und Mit-arbeiter entsteht ein durch die ärztliche Schweigepflicht besondersgeschütztes Verhältnis.

Bei der Entscheidung für eine bestimmte Form der Betreuung: Ärzt-licher Dienst, freiberufliche Mitarbeiter, „Arzt um die Ecke“, han-delt es sich um einen Fall echter Mitbestimmung. Im Streitfall ent-scheidet die Einigungsstelle (§ 9 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ASiG)*).

Besondere Gründe sind für die Verweigerung der Zustimmung desBetriebsrats nicht erforderlich. Der Betriebsrat kann z.B. sagen,dass seiner Meinung nach mit einer bestimmten Organisationsformdie Betreuung sich nicht optimal gestaltet.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

*) BAG v. 10.4.1979 – 1 ABR 34/77 –

Vor der Bestellung einer bestimmten Person ist der Betriebsrat zuhören (§ 9 Abs. 3 ASiG). Der Betriebsrat kann mit der Begründungwidersprechen, dass sich zu diesem Arzt beispielsweise keine aus-reichende Vertrauensgrundlage herstellen lässt.

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Mitbestimmung nicht nur einZustimmungs- oder Ablehnungsrecht. Er hat auch ein Initiativrechtbei der Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Sicher-heitsfachkräfte**).

Der Betriebsrat kann daher zusammen mit der Einigungsstelle seineAuffassung durchsetzen.

Wie werden die Fachleute bestellt?

Die Bestellung und die Einsatzzeiten sind in der Unfallverhütungs-vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“BGV A2 geregelt. Damit hat die Berufsgenossenschaft aber nichtnur über die Festsetzung der Einsatzzeit der Fachkräfte und derÄrzte entschieden. Sie muss auch die Qualität ihrer Arbeit mit-überwachen: Werden sie ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht?

Das Gleiche muss der Betriebsrat mit seinen Möglichkeiten über-wachen und sich mit seinen sonstigen Rechten dafür einsetzen, dassdie Zeiten richtig genutzt werden. Berufsgenossenschaft undBetriebsräte verfolgen also dasselbe Ziel.

Die Bestellung oder Abberufung von Betriebsärzten oder Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats(§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG). Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgabenerweitert oder eingeschränkt werden sollen.

**) BAG v. 14.11.1974 – 1 ABR 65/73 –

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf dieFrage, ob der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst bestelltoder den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft fest anstellt oderim Rahmen eines freiberuflichen Mitarbeiterverhältnisses beschäftigt.

Das Verhältnis von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeits-sicherheit einerseits sowie Betriebsrat andererseits wird vom Gesetzbesonders angesprochen:

� Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (§ 9 Abs.1ASiG),

� Pflicht zur Unterrichtung in Angelegenheiten des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung (§ 9 Abs. 2 ASiG),

� Pflicht zur Mitteilung eines Vorschlags nach § 8 Abs. 3 ASiGan den Arbeitgeber,

� Beratungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 ASiG.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach §§ 3und 6 ASiG den Arbeitgeber und Vorgesetzten in allen Fragen, diedie Arbeitssicherheit berühren, zu beraten und zu unterstützen. Sienehmen ihm keine Verantwortung ab. Sie sollen ihm nur die Wahr-nehmung seiner Pflichten erleichtern. Sie sind beide zwar dem Ar-beitgeber – der Betriebsleitung – direkt unterstellt, aber trotzdem beider Anwendung ihrer Fachkunde völlig unabhängig und wei-sungsfrei. Deshalb haben sie das Recht, sich mit ihren Vorschlägenauch beim Betriebsrat besonderes Gehör zu verschaffen.

Beide müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsratzusammenarbeiten.

Die Ärzte sind außerdem nur ihrem ärztlichen Gewissen unterwor-fen. Sie haben die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Sie dür-fen Krankmeldungen der Arbeitnehmer nicht auf ihre Berechtigunghin überprüfen.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte haben aber auch Aufgabenbei der Beratung der Arbeitnehmer und bei der Durchsetzung vonVerhaltensvorschriften.

Beide benötigen auch dazu den Betriebsrat.

Deshalb müssen Arzt und Fachkraft engen Kontakt zum Betriebsrathalten. Sie müssen ihn über alle wichtigen Angelegenheiten in derArbeitssicherheit unterrichten, ihm insbesondere auch den Inhalt derVorschläge mitteilen, über die sie sich mit dem Unternehmer nichteinigen konnten.

Gerade der Arzt braucht die Unterstützung des Betriebsrats, um Be-fürchtungen zu begrenzen, die sich aus einer möglichen engen Ver-quickung zwischen einer Begutachtung der Leistungsfähigkeit undAufgaben im Gesundheitsschutz ergeben könnten.

Auch die Sicherheitsfachkraft muss ihre Beziehung zum Betriebsratrichtig sehen. Sie kann am besten beurteilen, ob die vielen und weitverstreuten Schutzvorschriften und die Rangfolge ihrer Geltung ein-gehalten und ob die Interessen der Arbeitnehmer dabei ausrei-chend berücksichtigt werden. Sie braucht die Unterstützung der Vor-gesetzten ebenso wie jedes einzelnen Arbeitnehmers, der mitseinem Verhalten zur Arbeitssicherheit beitragen soll. Sie brauchtdeshalb auch das gute Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

Deshalb ist es auch von der Sache her gesehen richtig, dass dasBundesarbeitsgericht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrechtschon bei der Entscheidung zuerkannt hat, wie Betriebsarzt undSicherheitsfachkraft bestellt werden.

Alle Lösungsmöglichkeiten haben – bezogen auf die konkretebetriebliche Situation – ihre Vor- und Nachteile. Der angestellteBetriebsarzt und die hauptamtliche Sicherheitsfachkraft sind in der

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

Regel am besten mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut. Siekennen die betrieblichen Verhältnisse aus eigener Anschauung undnicht nur aus gelegentlichen Besuchen.

Der Arzt beispielsweise muss zwar auch den Mitarbeiter als Patientenuntersuchen – vorsorglich und erst recht, wenn ihm etwas fehlt, er überetwas klagt. Aber der Betriebsarzt soll – in erster Linie wenigstens –nicht kurieren, nicht auf den Menschen Einfluss nehmen, sondernpräventiv die betrieblichen Verhältnisse so verändern, dass dort Ge-fahrenpotenziale beseitigt oder verringert werden. Deshalb ist auchdie laufende Beobachtung der Arbeitsbedingungen im Betrieb durchden Arzt eine unabdingbare Voraussetzung, von der der Betriebsratseine Zustimmung für eine bestimmte Organisationsform in der be-triebsärztlichen Betreuung abhängig machen muss.

Aber auch der freie Mitarbeiter kann diese Voraussetzung bieten.Er kann in manchen Fällen sogar der für die Aufgabe qualifizier-tere Fachmann sein. Der Betriebsrat sollte sich nur gegen jede Arteiner Verlegenheitslösung wenden, mit der nur den Buchstaben desGesetzes Folge geleistet wird.

Die überbetrieblichen Dienste bieten in der Regel eine größere Un-abhängigkeit gepaart mit einer sehr großen allgemeinen Erfahrungüber den einzelnen Betrieb hinaus.

Wie geht der Betriebsrat nun bei der Bestellung vor?

Er erörtert mit dem Arbeitgeber von sich aus die bestehenden Mög-lichkeiten, Vor- und Nachteile. Hier geht es darum abzuwägen, obsich die Beschäftigung hauseigener Kräfte lohnt. Finden wir einengeeigneten Mitarbeiter für eine Teilzeit-Aufgabe? Welche Ärzte „um die Ecke“ gibt es, und welche arbeitsmedizinische Qualifi-kation haben sie?

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

Steht fest, dass ein Ingenieur oder Arzt angestellt wird, sollte auchdas Verfahren vorher abgesprochen werden. Am besten stellen sichdie Bewerber auch kurz beim Betriebsrat vor.

Dann kann mit der Zustimmung zur Einstellung auch die Zustim-mung zur Bestellung erteilt werden. Der Betriebsrat hat Gelegen-heit, sich rechtzeitig ein Bild vom Bewerber und von der Bereitschaftzur Zusammenarbeit zu verschaffen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit?

Bei der täglichen Arbeit können sich beide Seiten die Erfüllung ihrereigenen Pflichten erleichtern (oder leider auch erschweren). Zuempfehlen ist ein ständiger Kontakt über die Sitzungen des Ar-beitsschutzausschusses hinaus. In größeren Betrieben stehen dafürauch regelmäßig „abstimmungsbedürftige“ Fragen an.

Der Betriebsrat kann und sollte aber auch bei der Durchsetzung dervon den Ärzten und Fachkräften empfohlenen Maßnahmen helfen.

Er sollte sich – wenn es geht – hinter die Entscheidungen der Fach-leute stellen und den Arbeitgebern wie Arbeitnehmern gegenüberauf die fachliche Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte undÄrzte verweisen. Aber der Betriebsrat sollte niemals versuchen, denArzt oder die Fachkraft auf „seine Seite“ zu ziehen und damit Mei-nungsverschiedenheiten oder sogar Gegensätze zwischen ihnenund dem Arbeitgeber aufzubauen.

Beide – Betriebsrat und Fachkraft/Betriebsarzt – wirken im Arbeits-schutzausschuss mit. Auch hier haben sie mehr Erfolg, wenn sie aufder Grundlage des sachlich Gebotenen und unter Berücksichtigungder Belange des anderen Partners gut zusammenarbeiten.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsMit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten

Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen

Rechtliche Grundlagen

Gefahrstoffe bilden eine komplexe und komplizierte Materie. DerArbeitgeber ist verantwortlich für die Informationsermittlung undGefährdungsbeurteilung sowie für die Festlegung von Schutzmaß-nahmen und deren Wirksamkeitskontrolle. Hierbei sind Sicher-heitsfachkraft, Betriebsarzt, Betriebsvertretung und ggf. die Mitar-beiter zu beteiligen. Die erste und wichtige Frage lautet auch hierwieder: Sind die richtigen Fachleute eingeschaltet?

Das allein darf aber, wenn es geschehen ist, den Betriebsrat nochnicht beruhigen.

Die zweite wichtige Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, daraufzu achten, dass der Arbeitgeber seine umfangreichen Pflichten zumSchutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beach-tet. Hier sind vor allem die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unddas dazugehörige Technische Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS)maßgebend. Danach sind ausgehende Gefährdungen für dieGesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgendenGesichtspunkten zu beurteilen:

� Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,� Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Ge-

sundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicher-heitsdatenblatt,

� Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigungaller Expositionswege,

� physikalisch-chemische Wirkungen (z. B. Brand- und Explo-sionsverhalten),

� Möglichkeiten einer Substitution von Stoffen oder Verfahren,

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsSicher arbeiten mit Gefahrstoffen

� Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Ar-beitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

� Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,� Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaß-

nahmen,� Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen.

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahr-stoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungs-beurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnah-men getroffen wurden.

Für die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe hat der Arbeitgeberein Verzeichnis zu führen, in dem auf die entsprechendenSicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis mussallen betroffenen Beschäftigten und dem Betriebsrat zugänglichsein.

Die Gefahrstoffverordnung sieht über die allgemeinen Rechte desBetriebsrats aus §§ 80 ff. BetrVG bei Tätigkeiten mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdendenGefahrstoffen (KMR-Stoffe) der Kategorie 1 oder 2 vor, dass dieBeschäftigten und der Betriebsrat nachprüfen können, ob bestimm-te Bestimmungen dieser Verordnung (Regelungen zur persönlichenSchutzausrüstung, ASI-Arbeiten) Anwendung finden.

Liegen erhöhte Expositionen gegenüber KMR-Stoffen einschließlichbei ASI-Arbeiten vor, muss der Betriebsrat unverzüglich unterrichtetund über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten odernoch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden.Weiterhin muss der Betriebsrat bei KMR-Stoffen Zugang zu dennicht Personen bezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsSicher arbeiten mit Gefahrstoffen

Werden Tätigkeiten durchgeführt, bei denen Beschäftigte Asbest-staub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sindoder ausgesetzt sein können, hat der Arbeitgeber dem BetriebsratEinsicht in die Mitteilung an die Behörde zu gewähren.

Der Betriebsrat muss im Rahmen seiner Pflichten (§ 80 Abs. 1 Zif-fer 1 BetrVG) sich auch selbst um Gefahren durch bestimmte Stoffekümmern – spätestens natürlich dann, wenn sich bestimmte Klagenhäufen.

Besondere Probleme bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

In einigen Fällen kann es zu Gesundheitsbeschwerden bei Tätig-keiten mit Lösemitteln (u. a. Waschbenzin, Ethanol, Styrol, Toluol)kommen. Die Wirkung verstärkt sich bei schlechter bzw. unzurei-chender Arbeitsplatz- und Raumlüftung. Bei Tätigkeiten mit Löse-mitteln können insbesondere Hautgefährdungen durch deren Hautentfettende Wirkung auftreten.

Probleme können auch auftreten, wenn Tätigkeiten mit folgendenStoffen/Materialien ausgeführt werden:

� Baumaterialien (z. B. Formaldehyd in höheren Konzentratio-nen, Stäube),

� Klebstoffe (sensibilisierende Wirkung einzelner Inhaltsstoffe), � Weichmacher in Kunststoffen, � Kühlschmierstoffe bei der Metallbe- und -verarbeitung.

Aus eigenen Untersuchungen – unter Inanspruchnahme von Fach-leuten – hat der Betriebsrat die nötigen Konsequenzen zu ziehen.Auch hier geht die erste und wichtigste Pflicht des Betriebsrates da-hin, zu prüfen: Nehmen der Arbeitgeber und die Sicherheitsorga-nisation die sich aus den Vorschriften ergebenden Aufgaben wahr,

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsSicher arbeiten mit Gefahrstoffen

für den erforderlichen Schutz zu sorgen? Beachten Arbeitgeber undVorgesetzte dabei die Grundregeln für die Rangfolge der Maß-nahmen:

� Gefahren ermitteln und bewerten (messen, wo Messungennötig und sinnvoll sind),

� Ersatzstoffe einsetzen, � Gefahren technisch beseitigen, so dass Gefahrstoffe nicht ent-

stehen bzw. nicht entweichen, � soweit Stoffe freigesetzt werden, für Absaugungen bzw. für

ausreichende Belüftung sorgen,� Kontakt mit Gefahrstoffen unterbinden und erst danach er-

gänzende persönliche Schutzmaßnahmen?

In Bezug auf diese Rangfolge der Maßnahmen besteht kein Er-messensspielraum. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVGscheidet insoweit aus.

Der Betriebsrat muss aber über sein Beanstandungsrecht hinaus dieMöglichkeit haben, mitzubestimmen, wenn mehrere – gleichwerti-ge – technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaß-nahmen in Betracht kommen und darüber eine Regelung im Betriebgeschaffen werden soll.

Schon die Frage, durch wen der Arbeitgeber die nötigen Ermitt-lungen und Beurteilungen sowie Messungen und Prüfungen durch-führen lässt, ob er dazu auch Personen mit der nötigen Fach- bzw.Sachkunde im eigenen Betrieb oder Außenstehende beauftragt,dürfte der Mitbestimmung unterliegen.

Bei manchen Grundsatzentscheidungen im Betrieb werden sich ge-legentlich Unsicherheiten ergeben, ob es sich um eine Regelung miteinem Ermessensspielraum oder nur um die Beurteilung der tole-

70

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsSicher arbeiten mit Gefahrstoffen

rierbaren Grenzen und darauf aufbauend um Maßnahmen im Ein-zelfall handelt.

Gerade mit Blick auf die nötigen Verhaltensregeln an die Adresseder Versicherten ist es sinnvoll, das Mitbestimmungsrecht des Be-triebsrats so weit wie möglich zum Zug kommen zu lassen. Das giltinsbesondere für Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugen-den, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen.

Die rechtliche Seite der richtigen Beteiligung des Betriebsrats istaber so komplex, dass sich hier eine Regelung in Gestalt einer Be-triebsvereinbarung aufdrängt. Dabei könnte – wenn sich so schnel-ler Einigkeit erzielen lässt – offen bleiben, wie weit es sich um einemitbestimmte oder aber eine freiwillige Betriebsvereinbarung han-delt.

Es muss also das Verfahren für die Beteiligung des Betriebsrats, dieAnhörung und Information festgelegt werden. Soll ein speziellerAusschuss dafür gebildet werden?

Neben der Regelung des Verfahrens wäre in die Betriebsverein-barung aufzunehmen: Wer informiert die Mitarbeiter über die imBetrieb eingesetzten Gefahrstoffe und die richtigen Maßnahmenbei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen?

Auf die Beteiligung des Betriebsrats bei der Erstattung von Ver-dachtsanzeigen über Berufskrankheiten (§ 3 UVAV und § 193Abs. 2 und 5 SGB VII) – Unterschrift und Aushändigung einesExemplars – sei hier noch einmal extra hingewiesen.

71

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsSicher arbeiten mit Gefahrstoffen

Und noch ein Hinweis zum Schluss:

Ist ein Stoff nicht mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet, heißtes noch nicht, dass er ungefährlich ist. Der Hersteller muss zwar aufGefahren hinweisen, sobald mindestens ein Gefährlichkeitsmerk-mal aus § 4 GefStoffV gegeben ist. Für Zubereitungen sowieErzeugnisse gelten besondere Kennzeichnungsregeln. Weiterhin istzu beachten, dass in einigen Fällen erst Gefahrstoffe durch denArbeitsprozess bzw. die Tätigkeit entstehen können.

Lärm

Lärm ist eine besondere Betrachtung wert, weil

� der durch Lärm verursachte Gehörschaden noch immer diehäufigste Berufskrankheit ist,

� eine Reihe von Regelungen für den Schutz vor Lärm und dieVorsorge zu beachten sind.

Eine Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Ist das Hörvermögen ersteinmal geschädigt, helfen nur noch Hörgeräte. Häufig setzt dieLärmschwerhörigkeit auch erst später – zusammen mit Alterser-scheinungen spürbar ein.

Vorbeugende und vorsorgende Maßnahmen sind deshalb ebensowichtig wie die Früherkennung von Schäden.

Deshalb

� lieber einmal mehr den Lärmpegel messen lassen� Mess- und Beurteilungsverfahren ergeben sich aus DIN-

und VDI-Vorschriften (s. z.B. DIN 33410, 45635, 45641; VDI 3729);

72

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

� Maßnahmen nicht erst ergreifen lassen, wenn der Beurtei-lungspegel von 90 dB(A) erreicht ist (§ 2 Abs. 2 der UVV„Lärm“ BGV B3);

� Hörtests zeigen mit heutigen Geräten bereits geringgradigeMinderung der Hörfähigkeit.

Für Lärmbereiche gelten eindeutige Vorschriften. Das wichtigste An-liegen muss für den Betriebsrat darin bestehen, die Wahrung derPflichten nach §§ 3 bis 6 BGV B3 durchzusetzen, ebenso wie dieInformation der Beschäftigten nach § 9.

Ferner hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel,Arbeitsverfahren und Arbeitsräume nach den fortschrittlichen, in derPraxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffensind und betrieben werden.

Das heißt: Lärmbereiche sind zu vermeiden, wo immer es geht.

In Lärmbereichen mit einem Beurteilungspegel zwischen 85 dB(A)und 89 dB(A) sind persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zustellen, die aber erst in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen(Beurteilungspegel � 90 dB(A) von den Versicherten getragen wer-den müssen.

Der Unternehmer sollte versuchen, dass Beurteilungspegel von85 dB(A) nicht erreicht werden. Wenn dies nicht vermeidbar ist, soll-te sich der Betriebsrat bei den Versicherten dafür einsetzen, dass vorBetreten des lärmbelasteten Arbeitsbereiches schon die Schallschutz-mittel angelegt werden.

Der Betriebsrat sollte versuchen, bei jeder ohnehin nötigen Ände-rung der Arbeitsstätten und Arbeitsverfahren in der PlanungsphaseMaßnahmen durchzusetzen, die den Schallpegel auch noch unter85 dB(A) senken – nach §§ 90, 91 BetrVG.

73

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

Später, nach der Planung und Ausführung, bleibt auch der Weg nach§ 88 BetrVG, zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu vereinbaren.

In einem besonderen Fall hat aber der Betriebsrat ein echtes Mit-bestimmungsrecht: wenn besondere Unfallgefahren bestehen, z.B.weil

� wichtige (akustische) Warnsignale nicht verstanden,� Laufstörungen bei Maschinen nicht gehört werden oder� Menschen sich erschrecken können.

Denken Sie an die Warnungen vor schwebenden Lasten in Lärm-bereichen: Hier regelt § 12 der UVV „Lärm“ (BGV B3) die Vorge-hensweise.

Obgleich Lärm kein Gefahrstoff ist, sondern eine physikalischeNoxe, sind die Vorsorgeuntersuchungen in Bezug auf Lärm-schwerhörigkeit auch in der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(BGV A4) geregelt. Arbeiten in Lärmbereichen gehören zu dengesundheitsgefährdenden Tätigkeiten nach § 3 Abs.1 und Anlage 1BGV A4. Es sind also Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungenfür Arbeiten in Lärmbereichen nötig. Eine Besonderheit betrifft dieNachuntersuchungsfristen: die erste Nachuntersuchung ist nach 1Jahr durchzuführen. Weitere Nachuntersuchungen sind bei Arbei-ten in Lärmbereichen mit einem Beurteilungspegel zwischen 85 und89 dB(A) nach 5 Jahren und bei Arbeiten in Lärmbereichen mit ei-nem Beurteilungspegel � 90 dB(A) nach 3 Jahren durchzuführen.Die vorstehend genannten Fristen können dann verkürzt werden,wenn der Arzt aufgrund der Untersuchungsbefunde eine solcheNotwendigkeit sieht (§ 6 Abs. 1 BGV A4). Auch der Unternehmerkann die Untersuchungsfrist verkürzen, beispielsweise dann, wenner aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse diese Notwendigkeit er-kennt. Die Durchführung des audiometrischen Siebtests als Be-standteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen kann

74

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

außer vom ermächtigten Arzt auch von hierfür besonders ausge-bildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht des ermächtigtenArztes vorgenommen werden.

Zum Schluss noch ein Hinweis:

Die Reihenfolge unter den Lärmschutzmaßnahmen ist eindeutig. Zu-allererst muss versucht werden

� Lärm durch technische Maßnahmen zu vermeiden oder� zu mindern,� bzw. durch organisatorische Maßnahmen (räumliche Tren-

nung) zu reduzieren.

Wenn er unvermeidbar ist, muss

� der Unternehmer ab 85 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung stellen,der ab 90 dB(A) von den Versicherten auch zu tragen ist.

Ergänzende Informationen zum Stand der Umsetzung der EG Richtlinie „Lärm“ (2003/10/EG) bei Redaktionsschluss

Die Richtlinie (2003/10/EG) der Europäischen Union ist am15.2.2003 in Kraft getreten und ist spätestens bis zum 15.2.2006in deutsches Recht umzusetzen. Bei Redaktionsschluss lag allerdingsnoch keine entsprechende Rechtsvorschrift vor.

Da aber davon auszugehen ist, dass die Regelungen im Lauf dernächsten Zeit in das deutsche Recht übernommen werden, sollendie wesentlichen Änderungen hier aufgeführt werden.

Nach derzeitigem Stand soll die Umsetzung gemeinsam mit derUmsetzung drei weiterer Richtlinien erfolgen und zwar

� Vibrationen (2002/44/EG)� Elektromagnetische Felder (2004/40/EG)

75

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

� Optische Strahlung (Rat/ Parlament Entwurf 05/2005; Ver-fahren laufend bis Ende 2005/ Anfang 2006)

Die gemeinsame Umsetzung der vier EG Richtlinien in Deutschlandwird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rah-men einer „Physikalienverordnung“ (PhysV) vorbereitet. Die Ver-abschiedung dieser Verordnung wird für Anfang 2007 erwartet.Für den Bereich des Bergrechts wurden die EG Richtlinien Lärm undVibrationen bereits am 19. August 2005 über eine Novelle der Ge-sundheitsschutz-Bergverordnung in nationales Recht umgesetzt.

In weiten Teilen entsprechen die Forderungen der EG Richtlinie Lärmden Forderungen des bereits vorhandenen bg-lichen Regelwerkes.Dennoch sind im Vergleich zum bisherigen Regelwerk in einigenBereichen Verschärfungen zu erwarten. Diese hängen zum einenmit einer Absenkung der Grenzwerte zusammen, ab deren Über-schreiten betrieblicherseits Maßnahmen zu veranlassen sind undzum anderen mit neuen Forderungen hinsichtlich der Gefähr-dungsbeurteilung.

Infolge der Umsetzung der Richtlinie werden in Zukunft um 5 dBniedrigere Grenzwerte als bisher für das Einleiten von Maßnahmengelten. Lärmminderungsprogramme sind dann bei Überschreitungdes oberen Expositionsauslösewertes von 85 dB (A) durchzuführen[bislang 90 dB(A)]. Wird die untere Auslöseschwelle von 80 dB (A)überschritten [bislang 85 dB (A)], hat der Unternehmer persönlichenGehörschutz zu Verfügung zu stellen, wird der obere Expositions-auslösewert von 85 dB (A) erreicht oder überschritten, besteht fürden Beschäftigten eine Tragepflicht [bislang ab 90 dB (A)].

Neu ist die Einführung eines „Expositionsgrenzwertes“ von 87dB(A), der laut EG Richtlinie unter gar keinen Umständen über-schritten werden darf. Bei der Feststellung dieses Wertes wird aberdie dämmende Wirkung von persönlichem Gehörschutz berück-

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

sichtigt. Zu Redaktionschluß war noch offen, ob dieser Wert auchin der nationalen Umsetzung berücksichtigt wird oder nicht.

Ferner hat der Arbeitgeber künftig nicht nur die Gefährdungen desHörvermögens allein aufgrund von Lärm zu beurteilen, sondernauch Gefährdungen aufgrund von Wechselwirkungen zwischenLärm und der Einwirkung ototoxischer (Hörnervschädigender) Sub-stanzen (z.B. Kohlenmonxid, Toluol) und Ganzkörpervibrationen.

Eine gute Orientierung und vertiefte Einführung in dieses Thema bie-tet das FA – Informationsblatt Nr. oo4, das die Mitglieder des Ar-beitskreises „Betrieblärmbekämpfung“ im Fachausschuss „Ma-schinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“ (FA MFS) erarbeitethaben. Es enthält eine Synopse der bisherigen und neuen Rege-lungen und stets aktualisierte Hinweise zur betrieblichen Umset-zung. Diese Information ist im Internet abrufbar unter

http://www.bgmetallsued.de/downloads/004_MFS_A2006-03_Laerm-2HA.pdf

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsLärm

Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

Abb. 1

§ 2 ASiG

Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu be-stellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgabenzu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hin-blick auf ...

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die vonihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-stützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-lich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hatsie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigtoder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

In der Arbeitswelt kann es trotz des technischen Arbeitsschutzes unddes Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen zu Gefährdungendurch biologische, chemische oder physikalische Einwirkungenkommen. Die Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer ver-langen daher nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizini-schen Vorsorge. Dabei dient die arbeitsmedizinische Vorsorge ins-besondere der Prävention des Individuums und der Verbesserungdes Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitge-ber Betriebsärzte zu bestellen. Nach § 4 ASiG darf der Arbeitge-

ber als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind,den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnenübertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fach-kunde verfügen.

Der Betriebsarzt hat nach § 3 des ASiG die Arbeitnehmer zu un-tersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten.

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Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

Bei den Untersuchungen wird unterschieden zwischen allgemeinenund speziellen Vorsorgeuntersuchungen sowie zwischen Angebots-und Pflichtuntersuchungen. Zum Beispiel ist der Anspruch auf eineallgemeine Vorsorgeuntersuchung durch § 11 Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) gegeben. Auch sind allgemeine Vorsorgeuntersuchun-gen diejenigen Untersuchungen, die im Rahmen des betriebsärzt-lichen Aufgabenkataloges in § 3 des ASiG vorgenommen werden.Darüber hinaus gibt es spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeun-tersuchungen, die sich insbesondere aus der Gefahrstoffverord-nung, Biostoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Röntgen-verordnung, Strahlenschutzverordnung etc. ergeben.

Abb. 2

§ 3 ASiG

Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeit-geber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallver-hütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zuunterstützen. Sie haben insbesondere1. ...2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedi-

zinisch zu beurteilen und zu beraten sowie dieUntersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

Die Änderungen in den staatlichen Gefahrstoff-, Biostoff- und Gen-techniksicherheits-Verordnungen haben Konsequenzen für dieberufsgenossenschaftlichen Regelungen zur ArbeitsmedizinischenVorsorge (BGV A4). Für Untersuchungen, die die Gefahrstoffver-ordnung, Biostoffverordnung und Gentechniksicherheitsverordnungbetreffen, gibt es kein Ermächtigungsverfahren mehr. Auch soll eszukünftig keine separate Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Ar-beitsmedizinische Vorsorge“ mehr geben. Inzwischen gibt es einenEntwurf für einen Nachtrag zur BGV A1 („Grundsätze der Präven-tion“) „Arbeitsmedizinische Vorsorge“, der im Vierten Kapitel ineinem neuen Fünften Abschnitt „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ indie BGV A1 integriert werden soll. Auf diese Änderungen kann zumjetzigen Zeitpunkt nicht eingegangen werden. Es ist abzuwarten,wann die BGV A4 entfällt und die „Arbeitsmedizinische Vorsorge“in die BGV A1 übernommen wird.

80

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

Abb. 3

© Dr. med. Grunenberg

Fachkunde bei der Erstellung von Gefährdungs-beurteilungen

neues Grenzwertkonzept

neues Schutzstufenkonzept

neu ausgerichtete arbeitsmedizinische Vorsorge

Maßgebliche Änderungen für den Betriebsarzt

Neue Gefahrstoffverordnung

Am Beispiel der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) soll diearbeitsmedizinische Vorsorge verdeutlicht werden.

81

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

§ 15 GefStoffV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzeszu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber füreine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zusorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeits-bedingter Gesundheitsgefahren erforderlichenarbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff-

und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdun-gen einschließlich der Empfehlung geeigneterSchutzmaßnahmen

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigtenüber die mit der Tätigkeit verbundenen Gesund-heitsgefährdungen einschließlich solcher, diesich aus vorhandenen gesundheitlichen Beein-trächtigungen ergeben können,

3. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen zur Früherkennung von Gesundheits-störungen und Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungenzur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zurWiederholung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-heitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrsteoffenauf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

Abb. 4

Insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt ab-schließend, wann Pflicht- bzw. Angebotsuntersuchungen durchzu-führen sind. Mit Inkrafttreten der neuen GefStoffV incl. BioStoffV undGen TSV zum 01.01.2005 sind auch die Untersuchungsanlässe fürarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch diese Rechts-verordnungen geregelt. Die Auswahlkriterien (BGI 504) können alszusätzliche Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung die-nen (entsprechend Positionspapier des Hauptverbandes dergewerblichen Berufsgenossenschaften zur arbeitsmedizinischenVorsorge im Gefahrstoffbereich). Allerdings entsprechen die bis-herigen Grenzwerte (z. B. TRK-Werte) nicht der neuen Definitiondes „Arbeitsplatzgrenzwertes“ (AGW).

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen nach Ge-fahrstoffverordnung sowie nach Biostoffverordnung sind Voraus-setzung für die Beschäftigung beziehungsweise Weiterbeschäfti-gung. Im Rahmen der Neufassung der Gefahrstoffverordnung beinhaltetdie Arbeitsmedizinische Vorsorge die Teilnahme des Betriebsarztesan der Gefährdungsbeurteilung, der arbeitsmedizinisch-toxiko-logischen Beratung der Beschäftigen im Rahmen von Unterweisun-gen, der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzessowie spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen undEmpfehlungen an den Arbeitgeber.

Sowohl nach Biostoffverordnung als auch nach Gefahrstoffverord-nung hat der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizini-scher Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte zu beauftragen, die Fach-arzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung„Betriebsmedizin“ führen.

Entsprechend der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnungsind Ergebnisse der Pflichtuntersuchung in Form einer ärztlichen Be-

82

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

scheinigung dem Beschäftigten auszuhändigen. Dem Arbeitgeberist in diesem Falle eine Kopie der Bescheinigung des Unter-suchungsergebnisses auszuhändigen. Im Falle von Angebotsunter-suchungen ist der Arbeitnehmer über die Untersuchungsergebnissezu informieren und ihm ist eine Bescheinigung darüber auszustel-len. Eine Weitergabe an den Arbeitgeber erfolgt nicht. Sie ist mög-lich, wenn der Versicherte damit einverstanden ist.

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wer-den vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als

� Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätig-keit,

� Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen währenddieser Tätigkeit,

� Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,83

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

Abb. 5

§ 15 GefStoffV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchBeauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darfnur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeits-medizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Be-triebsmedizin“ führen. Der beauftragte Arzt hat fürarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielleAusrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, diediese Anforderungen erfüllen.

...

� Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugendenoder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2nach Beendigung der Beschäftigung sowie

� Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 Absatz 4der Gefahrstoffverordnung.

Zurzeit wird auch seitens des Hauptverbandes empfohlen, für re-gelmäßige Zeitabstände, in denen arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen gemäß Gefahrstoffverordnung durchzuführen sind,die empfohlenen Fristen in den BerufsgenossenschaftlichenGrundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen her-anzuziehen. Die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen stellen Empfehlungenfür Betriebsärzte dar. Sie bilden keine autonome Rechtsnorm. Je-doch kann man davon ausgehen, daß, wenn sich der Betriebsarztin seinem ärztlichen Handeln nach diesen Grundsätzen richtet, dieallgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Regeln eingehaltenwerden. Letztendlich entscheidet der Arzt, ob bei veränderten be-ziehungsweise reduzierten Untersuchungsumfängen eine arbeits-medizinische Beurteilung nach den geltenden Kriterien möglich ist.Werden Pflichtuntersuchungen als Tätigkeitsvoraussetzungen nach§ 16 Absatz 1 der GefStoffV durchgeführt, so sollten sich derenUmfang an der Empfehlung der BerufsgenossenschaftlichenGrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ori-entieren: gemäß des Positionspapieres des Hauptverbandes.

Die Vorsorgeuntersuchungen nach 15 § GefStoffV umfassen in derRegel Begehung oder Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Be-schäftigten, die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Be-schäftigten unter der Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und die Dokumenta-tion der Untersuchungsergebnisse. Für Beschäftigte, die nach § 16

84

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

Absatz 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eineVorsorgekartei zu führen, diese muß Angaben zur Exposition sowiedas Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ent-halten. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmäch-tigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben ein-zusehen. Die Vorsorgekartei ist für jeden Beschäftigten bis zurBeendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzu-bewahren. Dem Beschäftigten ist danach der ihn betreffende Aus-zug aus der Kartei auszuhändigen.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

85

Abb. 6

§ 15 GefStoffV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlichuntersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei mussinsbesondere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genanntenAngaben zur Exposition sowie das Ergebnis derarbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthal-ten. Die Vorsorgekartei ist in angemessener Weise sozu führen, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt aus-gewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigtenoder von ihnen bevollmächtigte Personen sind be-rechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.

(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Be-schäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Be-schäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach istdem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug ausder Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eineKopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Aus-zugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Diesgilt auch für das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3

Während die Grundsätze für die spezielle arbeitsmedizinischeVorsorge den Ärzten Hinweise für bestimmte arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen geben sollen, richten sich die Auswahl-kriterien an den Unternehmer oder an die von ihm beauftragtenPersonen. Sie helfen bei der Beurteilung der Frage, bei welchen Ver-sicherten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzu-führen sind. Ferner geben sie Anhaltspunkte, die bei der Beurtei-lung der Arbeitsplatzverhältnisse zu beachten sind.

Ärztliche Schweigepflicht

Betriebsärzte unterliegen bezüglich der Gesundheitsdaten der ein-zelnen Arbeitnehmer prinzipiell der ärztlichen Schweigepflicht(§ 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG)wie andere Ärzte auch. Aus diesem Grund ist es unzulässig, daßErgebnisse von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen oh-ne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers an den Arbeitge-ber weitergeleitet werden. Der Versicherte ist über den Untersu-chungsbefund zu unterrichten.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsArbeitsmedizinische Vorsorge

86

Abb. 7

§ 8 ASiG Unabhängigkeit bei der

Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheitsind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischenund sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen über-tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissenunterworfen und haben die Regeln der ärztlichenSchweigepflicht zu beachten.

Besondere Bedeutung kommt der menschengerechten Arbeitsge-staltung im Büro-/Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich deshalbzu, weil es sich hier um den größten Wachstumssektor der Be-schäftigten handelt – auch unter Berücksichtigung zunehmender Ka-pazitäten von „technischen Büros“.

Wenngleich der Mensch primär nicht für das Sitzen prädestiniertist, sondern eher für Bewegung, nimmt der Trend zum „Homo se-dens“ stetig zu.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

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Bildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

Abb. 8

Arbeitsplatz

Arbeitsablauf

Bedienelemente

Arbeitsumgebung

Geräte

Maschinen

Anzeigen

menschengerechteArbeitsgestaltung

© Dr. med. Grunenberg

Anpassung an den Faktor „MENSCH“

Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes hat zum europäi-schen Arbeitsschutzrecht geführt. Die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien werden durch das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Rah-menrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien“ innationale Rechtsvorschriften umgesetzt.

Dieses ist der Form nach ein Artikelgesetz – der Artikel 1 enthältdas Arbeitsschutzgesetz. Durch dieses Artikelgesetz wird die Rah-menrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer beider Arbeit in deutsches Recht umgesetzt. Aufgrund der Verord-nungsermächtigung des Arbeitsschutzgesetzes hat die Bundesre-gierung Rechtsverordnungen erlassen, mit denen Einzelrichtlinienzum Arbeitsschutz in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, Artikel 3:„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitan Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV)“erlassen. Sie ist am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten und wur-de zuletzt am 25. November 2003 geändert.

Die Bildschirmarbeitsverordnung stellt einen flexiblen Rahmen fürdie Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen dar und läßt somitSpielraum für die Situation in den einzelnen Betrieben. Die Arbeit-geber haben die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zuermitteln und zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu treffen,damit die Anforderungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsver-ordnung erfüllt werden.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

88

Nach § 2 der Bildschirmarbeitsverordnung ist ein Bildschirmgerätim Sinne dieser Verordnung ein Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet desDarstellungsverfahrens. Ein Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieserVerordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der aus-gestattet sein kann mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten, Soft-ware, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsauf-gaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten und Elementen, die zumBetreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören, oder sons-tigen Arbeitsmitteln sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

In der Bildschirmarbeitsverordnung sind die Anforderungen an Bild-schirmgerät, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisationund Software zusammengefasst:

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

89

Abb. 9

§ 3 Bildschirmarbeitsverordnung

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-schirmarbeitsplätzen die Sicherheits und Gesundheits-bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichenGefährdung des Sehvermögens sowie körperlicherProbleme und Psychischer Belastungen zu ermitteln undzu beurteilen.

§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzenvon Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benut-

zung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch,

sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz einge-setzt werden,

5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeits-mitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeige-vorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeits-mittels erforderlich ist, sowie

6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.(3) ...(4) …

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

90

In der Arbeits- und Wirtschaftswelt haben sich global vernetzteStrukturen für Leistungserstellung und -austausch gebildet. Ohne ört-liche und zeitliche Gebundenheit werden Arbeitsergebnisse er-stellt. Mobilität und Flexibilisierung der Arbeit sind durch Telearbeitmöglich.

Telearbeit ist ein Sammelbegriff für eine Vielfalt räumlich und zeit-lich flexibilisierter Arbeitsformen, die sich auf moderne Informati-ons- und Kommunikationstechniken stützen. Dabei werden Struktu-ren wie Arbeitszeit und Arbeitsort, die abhängige Erwerbsarbeitbislang prägten, aufgelöst. Außerdem ist Teleworking als dezen-trale Arbeit mit zunehmender Herauslösung der Beschäftigten ausden betrieblichen Zusammenhängen verbunden.

Die technisch-organisatorische Entwicklung eröffnet immer mehrneue Einsatzfelder für Telearbeit.

Telearbeit beschreibt Formen der Bildschirmarbeit (mit PC, Note-book, etc.), bei denen die Arbeit mittels Informations- und Kommu-nikationstechnologie mit gewisser Regelmäßigkeit außerhalb desBetriebes, z.B. zu Hause oder im Außendienst beim Kunden er-

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

91

alternierend permanent

mobil

Telearbeit

teils zu Hauseteils in der Betriebsstätte

z. B. zu Hause in derWohnung

an wechselnden Orten,z. B. im Außendienst,in Betrieben von Kunden

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 10

bracht wird. Telearbeit kann sowohl permanent, z.B. am häuslichenTelearbeitsplatz als auch alternierend in der Wohnung bzw. im Be-trieb (mobil) durchgeführt werden.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

92

Telearbeitfreie

Zeiteinteilung

Fahrten zwischenWohnung undBetrieb werden

reduziert

Beschäftigungs-möglichkeiten

in strukturarmenRegionen

ungestörtes Arbeitenvon zu Hause (persönlicher

Rhytmus)

SelbständigesArbeiten

Kosten- undZeitersparnis

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 11

Sollen technische Möglichkeiten effektiv und menschengerecht ge-nutzt werden, so sind ganzheitliche Planungs- und Implementie-rungskonzepte erforderlich.

Bei der Konkretisierung eines Telearbeitskonzeptes sollten unter an-derem folgende Punkte Berücksichtigung finden:

� Telearbeitsform (Gestaltungsalternativen: Teleheimarbeit, alter-nierende oder mobile Telearbeit, Telearbeit in Satellitenbüros,Telecenter)

� Auswahl der Arbeitsplätze und -prozesse für Telearbeit� Kommunikation und Koordinierung, Zielvereinbarungen etc.

Bei der Umsetzung des Konzeptes sollten rechtliche Vereinbarun-gen, Arbeitsmittel, Arbeitsplatzausstattung und Arbeitsschutz, Zu-trittsrechte, Haftung / Versicherung, Arbeitszeit, Auswahl der Mit-arbeiter, Betreuung und Installation, Datenschutz und – Sicherheit,Information der Mitarbeiter etc. Berücksichtigung finden.

Derartige telearbeitsspezifische Regelungen können z.B. in Be-triebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt werden.

Telearbeit ist in der Regel eine ergebnisorientierte Arbeitsform, dieein hohes Maß an konzentrierter Einzelarbeit erfordert. Dies ver-langt vom Management eine gemeinsame Vereinbarung von Ar-beitszielen mit dem Telearbeiter sowie einen ergebnisorientiertenFührungsstil.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bezüglich der Arbeitnehmer anTelearbeitsplätzen zur Einhaltung und Überwachung der Arbeits-schutzvorschriften sowie der Arbeitsplatzgestaltung verpflichtet.

Auch ist zu berücksichtigen, dass es bei ergebnisorientierten undtermingebundenen Arbeiten, die typisch für Telearbeit sind, ausSicht des Arbeitgebers keine Rolle spielt, in welcher Arbeitszeit diesgeschieht. Um Tendenzen zur „grenzenlosen“ Ausdehnung derArbeitszeit einzudämmen, sollten mit dem Arbeitgeber realistischeArbeits- und Terminplanungen, Zugangszeiten zum betrieblichenZentralrechner und tägliche Erreichbarkeit am häuslichen Arbeits-platz abgestimmt werden. Hierbei sind die Vorschriften des Ar-beitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes etc. zu berücksichtigen.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

93

Auch nutzen immer mehr Unternehmen die modernen Informations-und Kommunikationstechniken in Call-Centern, um mit Kunden, In-teressenten, Lieferanten etc. einen serviceorientierten Dialog zuführen.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

94

Call-CenterArbeitsmittel

Telefon

Bildschirmgerät

Eingabemittel

ArbeitsstuhlArbeitstisch

Software

Headset

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 12

In den letzten Jahren wurden von vielen Unternehmen Call-Centereingerichtet, um den Anforderungen bezüglich Kundenakquisitionund Kundenorientierung besser gerecht zu werden. Zum Teil wirdüber Call-Center eine vielseitige Kundenbetreuung rund um die Uhrangeboten. Je nach Schwerpunkt werden Informationen weiterge-geben, Bestellungen aufgenommen, Verkaufsgespräche geführt etc.

Call-Center sind gekennzeichnet durch Aufnahme und Weitergabevon Informationen per Telekommunikation.

ACD-Anlagen (automatic call distribution) ermöglichen die Annah-me und Weiterleitung eines Anrufes zum nächsten freien Anschluß.

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

Vergleichbar mit einem Anrufbeantworter bieten VM-Systeme (voicemail) die Möglichkeit, bei Nichterreichbarkeit Informationen auf-zunehmen oder weiterzugeben.

Häufig sind die Arbeitsplätze in Call-Centern in Gruppen oderGroßraumbüros untergebracht. Die Tätigkeit ist durch die Arbeit amBildschirm sowie telefonischen Kundenkontakt geprägt. Zur Aus-stattung gehören somit Telefon mit Headset, Bildschirmgerät, Ein-gabemittel, Arbeitstisch und Arbeitsstuhl. Wichtig ist, daß die Ar-beitsplätze ergonomisch gestaltet sind. Das heißt: die Arbeitsplätzesind dem Menschen anzupassen.

95

Abb. 13

Beratung (z.B. medizinisches Call-Center)

Verkauf

Beschwerdemanagement

Befragungen z.B. für Meinungsforschungsinstitute

Versicherungsgeschäfte

Auskunft (z.B. über Telefonnummern und Fahrpläne)

© Dr. med. Grunenberg

Call-Center

Eines der wichtigsten Arbeitsmittel des Call-Centers ist das Telefon.In der Regel kommen Headsets zum Einsatz, um während des Kun-dentelefonats Eingaben am Bildschirm tätigen zu können. SindHeadsets schnurlos, bieten sie den Agenten einen größeren Bewe-gungsspielraum. Der Einsatz konventioneller Telefonhörer führt zuZwangshaltungen. Jedem Agent soll ein persönliches Headset zurVerfügung gestellt werden. Aus hygienischen Gründen sollten zumBeispiel Ohrpads austauschbar sein, ebenso die Sprechröhrchenan Mikrofonen.Ferner sollte eine einfache Handhabung gegeben sein.

Die wesentlichen Anforderungen an die Mitarbeiter/innen bezie-hen sich auf Fachkompetenz, Systemkompetenz und kommunikati-ve Kompetenz. Dabei beinhaltet die Fachkompetenz Kenntnisseüber Produkte, Kundenprobleme, Wissen über Abläufe und Ser-viceleistungen etc.

Im Rahmen der Systemkompetenz müssen die Mitarbeiter Telefon-und Computertechnik sowie Software beherrschen und im Rahmender kommunikativen Kompetenz kommunikative Fertigkeiten auchin konflikthaften Gesprächssituationen haben.

96

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

Besondere Belastungen ergeben sich am Telefon durch die Einstel-lung auf ständig wechselnde Gesprächspartner, Gesprächssitua-tionen und Gesprächsinhalte – höchste Konzentration ist oft erfor-derlich. Gesprächs- und Telefontraining können sehr hilfreich sein.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Bilschirm-arbeitsplätze, Telearbeit, Call-Center“.

97

Gesprächs-/Telefontraining

Training für Produkte/Dienstleistungen

Nutzung der Arbeitsmittel

Information über Unternehmens-grundsätze und -organisation

Gezielte Qualifizierung

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 14

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsBildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center

Call-Center

Alkohol im Betrieb

Alkohol gehört für die meisten Menschen zum Alltag. Es gibt kaumein Ereignis, das keinen Anlass zum Konsum alkoholischer Ge-tränke böte. Geburtstage, Geselligkeit, Feste, Streß etc. In unserermodernen Gesellschaft hat die Droge „Alkohol“ einen legitimenPlatz eingenommen. Häufig ist es in unserer Gesellschaft nicht dasTrinken, sondern das Nichttrinken, das den gesellschaftlichen Er-wartungen zuwiderläuft.

Alkoholismus im Sinne der Alkoholabhängigkeit wird heute vonärztlicher Seite (seit 1968 in der Bundesrepublik Deutschland auchvon juristischer Seite) als Krankheit anerkannt.

98

Unter Alkoholismus versteht man jeglichen Gebrauch von alkoholischen Getränken, der einem Individuum oder der Gesellschaft oder beiden Schaden zufügt.

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 15

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Alkoholismus

- Jellinek -

99

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Die Folgen der Alkoholabhängigkeit erstrecken sich auf ver-schiedene Bereiche wie Familie, Beruf, Verkehrstüchtigkeit, Krimi-nalität. Insbesondere lässt in Berufen, die hohe Anforderungen anKonzentrationsvermögen, feinmotorische Geschicklichkeit, Seh-leistung, Reaktionsfähigkeit und Sorgfalt stellen, die Leistung nach.Die Unfallgefährdung z.B. bei Arbeiten auf Gerüsten und anMaschinen erhöht sich, das unentschuldigte Fernbleiben von derArbeit nimmt zu.

... ist in erster Linie ein psychisches Problem, einunabweisbares Verlangen nach einem bestimmtenErlebniszustand, mit in der Regel bald auftretendensekundären, körperlichen und sozialen Folgen.

© Dr. med. Grunenberg

Abhängigkeit

Abb. 17

© Dr. med. Grunenberg

Häufung einzelner Fehltage

Entschuldigung durch andere (z.B Ehepartner)

nachträgliche Aufrechnung von Fehltagengegen Urlaub

unbegründete Abwesenheit vom Arbeitsplatzwärend der Arbeitszeit

Abb. 16

Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Fehlzeiten– bei beginnender oder bestehender Alkoholabhängigkeit –

100

Das Fehlen eines klaren Grenzpunktes zwischen starken Trinkernund abhängigen Konsumenten führt häufig zu Unsicherheit, zur Ver-drängung des Alkoholproblems und zum Nichthandeln der Füh-rungskräfte, wenn Mitarbeiter zunehmende Probleme im Zusam-menhang mit Alkohol zeigen.

Abhängigkeits-kriterien

gesteigertes, fastunbezwingbares Verlangen,

psychotrope Substanzenzu konsumieren

verminderte Kontroll-fähigkeit bezüglich des

Beginns, der Beendigungund der Menge des Konsums

Einnahme zurVerhinderung vonEntzugssymptomen

Nachweiseiner

Toleranz

festgesetzterKonsum trotz

negativerFolgen

Entzugssyndrom

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 18

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Im Betrieb wird ein klärendes Gespräch mit dem alkoholkrankenMitarbeiter häufig zu lange hinausgeschoben. Man unterhält sichmit dem Betroffenen, möglicherweise ermahnt man ihn halbherzig.Bei den getroffenen Absprachen verhält man sich in der Regelinkonsequent. Dieses wird häufig von dem alkoholabhängigen Mit-arbeiter ausgenutzt. Dem Alkoholabhängigen gelingt es häufig,sich zu dem Vorgesetzten soziale Nähe zu verschaffen. Der Vorge-setzte bekommt Verständnis für die Schwierigkeiten des Betroffenenund hilft ihm z. B. über arbeitsplatzbedingte Schwierigkeiten hin-weg. Fehlverhalten und schlechte Leistungen werden verdeckt, Fehl-tage werden z. B. in Urlaubsmeldungen umgewandelt. Auf dieseArt und Weise wird das Alkoholproblem verlängert und die Krank-heit verschlimmert. Durch die geschilderte Vorgehensweise wird derVorgesetzte zum Co-Alkoholiker.

101

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Abb. 19

Arbeitsplatz undSuchtentwicklung

- Risikofaktoren -

starkeseelische

Belastungenim Beruf

Schichtarbeit

Nachtarbeit

schlechteBewältigungsbedingungen

physikalischeBelastungen (Hitze,

Staub, Lärm)

hohesArbeitstempo

sozialeIsolation

schlechteArbeitsbedingungenhohes

Anforderungs-niveau

© Dr. med. Grunenberg

Ist der Alkoholkonsum eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz bekannt,ergeben sich daraus für den Arbeitgeber Folgeprobleme aufgrundnicht ausreichender betrieblicher Regelungen. Die Abhängigkeitmuss als Krankheit betrachtet werden. Vorgesetzte oder Mitarbei-ter dürfen dabei nicht die Rolle eines Arztes oder Suchtberatersübernehmen. Hilfe ist anzubieten, indem z. B. der Kontakt zu An-laufstellen hergestellt wird. Auch sollte man nicht versuchen, einSuchtproblem des Kollegen allein zu lösen. Mit dem Betroffenensind Abmachungen zu treffen, an die man sich halten muss, da nurkonsequentes Vorgehen hilft. Vertuschen oder Zudecken der Ab-hängigkeit verschlimmert für den Betroffenen das Problem. Die Er-zeugung des konstruktiven Leidensdrucks spielt in der Vorgehens-weise bei Suchtproblemen eine besondere Rolle.

102

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Abb. 20

Arbeitsplatz undSuchtentwicklung

- Stressfaktoren -

zu viel oderzu wenig

Verantwortung

Monotonie

Problememit Vorgesetzten

Rivalität unterKollegen

Zeit- undTermindruck

Überforderung /Unterforderung

wenigAnerkennungfür erbrachte

Leistung

Unklarheit über dieerwartete Leistung

© Dr. med. Grunenberg

Das Fehlen klarer Grenzpunkte führt häufig zur Unsicherheit undzum Nichthandeln der Führungskräfte, wenn Mitarbeiter zuneh-mende Probleme im Zusammenhang mit Suchtproblemen zeigen.

Da die Betroffenen einen großen Teil ihres Lebens am Arbeitsplatzverbringen, besteht eine große Einflussmöglichkeit auf gesund-heitsfördernde und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen derMitarbeiter. Bei der Personalführung in Betrieben ist eine derschwierigsten Aufgaben der konsequente und lösungsorientierteUmgang mit suchtkranken Mitarbeitern. Häufig kommen Führungs-kräfte oder Vorgesetzte in eine verfahrene Situation. Sie überneh-men Verantwortung für den Abhängigen und versuchen, ihm zu hel-fen. Sie verlassen oft ihre Rolle als Vorgesetzte oder Personalleiterund werden zum Retter, Therapeut und Helfer. Dies sind allerdingsRollen, die es dem Abhängigen ermöglichen, Verantwortung für dieFolgen seines Verhaltens an sie abzugeben. Dadurch bewegen sichVorgesetzte auf dem Feld, für das sie eigentlich nicht ausgebildetsind. Die Anforderungen an Führungskräfte, Betriebsräte, Betriebs-ärzte, Sozialberater usw. sind im Umgang mit Suchtproblemenhoch. Um damit umgehen zu können, sind entsprechende Trai-ningsmaßnahmen nötig.

Wichtig ist, dass man bei der Gesprächsführung daran denkt, dieOpferhaltung des Betroffenen aufzudecken. Der Betroffene ist fürsein Leben und seine Probleme selbst verantwortlich. Nur der Be-troffene selbst kann sich verändern. Im Rahmen der Gesprächs-führung muss man als Vorgesetzter dann Hilflosigkeit im Bezug aufdas Problem akzeptieren. Der Vorgesetzte kann für den Verände-rungsprozess Hilfen anbieten.

103

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Gute Betriebsvereinbarungen haben sich in Großbetrieben seit vie-len Jahren etabliert. In den Betriebsvereinbarungen sind Ziele zuvereinbaren, wie z. B. die Arbeitssicherheit erhöhen, die Gesund-heit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern, Suchtmittelmiss-brauch zu verhindern, suchtmittelgefährdeten oder abhängigenMitarbeitern rechtzeitig Hilfe anzubieten und die Gleichbehand-lung aller Mitarbeiter sicher zu stellen.

104

Maßnahmen des Vorgesetzten und desArbeitgebers sind in einer Betriebsvereinbarungfestzulegen, mit entsprechenden Zielen in derGesprächsführung wie das offene Ansprechenvon Problemen gegenüber dem Betroffenen,Hinweise auf Hilfsangebote sowie arbeits-rechtliche Konsequenzen, wenn es zusuchtbedingten Beeinträchtigungen kommt. Wennerteilte Auflagen nicht befolgt werden bzw. damitverbundene Hilfsangebote nicht angenommenwerden, erhalten z.B. Arbeitnehmer eineschriftliche Abmahnung mit der Androhungarbeitsrechtlicher Konsequenzen.

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 21

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Betriebsvereinbarung

105

Ferner sind Arbeitsgruppen „Suchthilfe am Arbeitsplatz“ zu instal-lieren, deren Zusammensetzung ebenso festgeklopft werden sollteebenso wie die Aufgaben, die von ihr zu erfüllen sind. Auch soll-ten Maßnahmen des Vorgesetzten und des Arbeitgebers in einerBetriebsvereinbarung festgelegt werden mit entsprechenden Zielenin der Gesprächsführung wie das offene Ansprechen von Proble-men gegenüber dem Betroffenen, Hinweise auf Hilfsangebote so-wie arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn es zu suchtbedingtenBeeinträchtigungen kommt. Z. B. gehört auch in eine Bertiebs-vereinbarung, dass, wenn erteilte Auflagen nicht befolgt werdenbzw. damit verbundene Hilfsangebote nicht angenommen werden,Arbeitnehmer z. B. eine schriftliche Abmahnung mit der Androhungarbeitsrechtlicher Konsequenzen erhalten.

1 Geltungsbereich

2 Ziele

3 Gebrauch von Alkohol und Suchtmitteln

4 Maßnahmen des Arbeitgebers

5 Arbeitskreis „Gesundheit“

6 Information

7 Wiedereingliederung

8 Entgeltzahlung

9 Inkrafttreten

© Dr. med. Grunenberg

§

§

§

§

§

§

§

§

§

Abb. 22

Betriebsvereinbarung

gegen Alkohol- und Suchtmittelmißbrauch

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

106

Maßnahmen zur Suchtprävention zu empfehlenund die Umsetzung der Maßnahmen zu begleiten.

Hilfsmöglichkeiten bei Suchtgefährdungen auf-zuzeigen sowie Kontakte zu entsprechendenAnlaufstellen herzustellen.

die Wiedereingliederung von Suchtkranken, diesich einer Therapie unterzogen haben, am Arbeitsplatz zu fördern bzw. zu begleiten.

© Dr. med. Grunenberg

Abb. 23

Das praktische Vorgehen des BetriebsratsAlkohol im Betrieb

Aufgabe der Arbeitsgruppe

„Suchtprävention“ ist es

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen undUnfallverhütungsvorschriften für den Betriebsrat (im Wortlaut)

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 108

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 122

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 124

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) 145

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 150

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 153

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 160

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 177

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 214

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 223

Unfallversicherungsanzeigeverordnung (UVAV) 225

Unfallverhütungsvorschriften

� „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) 227

� „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) 238

� „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) 247� „Lärm“ (BGV B3) 261

Weitere für die Arbeitssicherheit wichtige gesetzlicheVorschriften und Verordnungen (Aufzählung) 267

Beispiele aus der Rechtsprechung zu Fragen der Mitbestimmung im Arbteitsschutz 268

ANHANG

107

Verwendete Mac Distiller 5.0.x Joboptions
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§§§ 76 Einigungsstelle

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischenArbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oderKonzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zubilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständigeEinigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahlvon Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat be-stellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, aufdessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommteine Einigung über die Person des Vorsitzenden nichtzustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses ent-scheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahlder Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Siefasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stim-menmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vor-sitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eineStimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsit-zende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschluss-fassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sindschriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unter-schreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheitendes Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle dieEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wirddie Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eineSeite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite

ANHANGBETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (BetrVG) – IN AUSZÜGEN –

108

§§genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung derSitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die er-schienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter ange-messener Berücksichtigung der Belange des Betriebs undder betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. DieÜberschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch denArbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist vonzwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses angerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beideSeiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden ein-verstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch dieEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wennbeide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfenoder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg ge-geben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstellenicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an dieStelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle einetarifliche Schlichtungsstelle tritt.

§ 80 Allgemeine Aufgaben(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeit-nehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfall-verhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebs-vereinbarungen durchgeführt werden;

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 80)

109

§§2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft

dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechti-

gung von Frauen und Männern, insbesondere bei derEinstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbil-dung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zufördern;

3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- undAuszubildendenvertretung entgegenzunehmen und,falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungenmit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Standund das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstigerbesonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertre-tung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieserzur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 ge-nannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; erkann von der Jugend- und AuszubildendenvertretungVorschläge und Stellungnahmen anfordern;

6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zufördern;

7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betriebund das Verständnis zwischen ihnen und den deut-schen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmenzur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeind-lichkeit im Betrieb zu beantragen;

8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betriebli-

chen Umweltschutzes zu fördern.

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 80)

110

§§(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz

ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeit-geber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sichauch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht ineinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Be-triebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durch-führung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zurVerfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebs-ausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss be-rechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälterEinblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Er-füllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hatder Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Aus-kunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbeidie Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, so-weit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufga-ben nach näherer Vereinbarung mit dem ArbeitgeberSachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungs-gemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen undder Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Auf-

gabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätig-keit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebszu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn derBeschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowieüber die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 81)

111

§§dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeits-schutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist derArbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 giltentsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat derArbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zuhören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitder Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufGrund einer Planung von technischen Anlagen, vonArbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeits-plätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkun-gen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowieauf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobaldfeststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers än-dern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähig-keiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen,hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten imRahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigenAnforderungen angepasst werden können. Der Arbeit-nehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied desBetriebsrats hinzuziehen.

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Ange-

legenheiten, die seine Person betreffen, von den nachMaßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebshierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist

112

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 82)

§§berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihnbetreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für dieGestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zumachen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berech-nung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts er-läutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungensowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklungim Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied desBetriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsratshat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigenzu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfallnicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

§ 83 Einsicht in die Personalakten(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführ-

ten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglieddes Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeit-nehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtungentbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personal-akte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

§ 84 Beschwerderecht(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zustän-

digen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sichvom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs be-

113

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 83, 84)

§§nachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstigerWeise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Be-triebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behand-lung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er dieBeschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen demArbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern ent-

gegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet,beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungs-verschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde,so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. DerSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischenArbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegen-stand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlungder Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibtunberührt.

§ 86 Ergänzende VereinbarungenDurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können dieEinzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hier-bei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwer-destelle tritt.

114

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 85, 86)

§§§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zurBeratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hatder Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Ta-gesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche

Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheitenmitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und das Verhaltender Arbeitnehmer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-lich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit aufdie einzelnen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung derbetriebsüblichen Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsent-gelte;

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeit-lichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligtenArbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrich-tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oderdie Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits-schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oderder Unfallverhütungsvorschriften;

115

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 86a, 87)

§§8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialein-

richtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb,das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die denArbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen einesArbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die all-gemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbeson-dere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen unddie Einführung und Anwendung von neuen Entloh-nungsmethoden sowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und ver-gleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließ-lich der Geldfaktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenar-

beit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegtvor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsab-laufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr über-tragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenver-antwortlich erledigt.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Ab-satz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-schen Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 88 Freiwillige BetriebsvereinbarungenDurch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregeltwerden

1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen und Gesundheitsschädigungen;

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 88)

116

§§1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wir-

kungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oderden Konzern beschränkt ist;

3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeit-

nehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus undFremdenfeindlichkeit im Betrieb.

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vor-

schriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütungim Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutzdurchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Un-fall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutzzuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Un-fallversicherung und die sonstigen in Betracht kommen-den Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zuunterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genanntenStellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihmbestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zu-sammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallver-hütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Un-falluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hatden Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mitdem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigun-gen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich dieden Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieb-lichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anord-nungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 89)

117

§§(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes

sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmensowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischeAnlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeits-plätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die demUmweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheits-beauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Bu-ches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauf-tragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschrif-ten über Untersuchungen, Besichtigungen und Bespre-chungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hin-zuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift dernach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuchvom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige aus-zuhändigen.

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabri-

kations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichenRäumen,

2. von technischen Anlagen,3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zuunterrichten.

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 90)

118

§§(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen

Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,insbesondere auf dieArt ihrerArbeit sowie die sich darausergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so recht-zeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Be-triebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die ge-sicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über diemenschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

§ 91 MitbestimmungsrechtWerden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplät-ze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den ge-sicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über diemenschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich wider-sprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Be-triebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milde-rung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eineEinigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischenArbeitgeber und Betriebsrat.

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahl-

berechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber denBetriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Um-gruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm dieerforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen undAuskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hatdem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unter-lagen Auskunft über die Auswirkungen der geplantenMaßnahmen zu geben und die Zustimmung des Be-

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 91, 99)

119

§§triebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. BeiEinstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber ins-besondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz unddie vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mit-glieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnenim Rahmen der personellen Maßnahmen nach denSätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Ver-hältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, dieihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertrau-lichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewah-ren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine

Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift odergegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder ineiner Betriebsvereinbarung oder gegen eine gericht-liche Entscheidung oder eine behördlicheAnordnungverstoßen würde,

2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach§ 95 verstoßen würde,

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,dass infolge derpersonellenMaßnahme imBetriebbe-schäftigteArbeitnehmer gekündigt werden oder sons-tige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieb-lichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch dieNichtberücksichtigung eines gleichgeeigneten befris-tet Beschäftigten,

4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelleMaßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies ausbetrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmersliegenden Gründen gerechtfertigt ist,

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 99)

120

§§5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Be-

trieb unterblieben ist oder6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,

dass der für die personelle Maßnahme in Aussichtgenommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Be-triebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oderdurch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthal-tenen Grundsätze, insbesondere durch rassistischeoder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat erdies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Wochenach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schrift-lich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber dieVerweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Fristschriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann derArbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustim-mung zu ersetzen.

AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 99)

121

§§§ 618

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oderGerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu be-schaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten undDienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seinerLeitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Ver-pflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weitgeschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft auf-genommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung desWohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Ar-beits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen undAnordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf dieGesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Ver-pflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Le-bens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegendenVerpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtungzum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen gel-tenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechendeAnwendung.

Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen

§ 823(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,

die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sons-tiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist demanderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadensverpflichtet.

ANHANGBÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB)– IN AUSZÜGEN –

122

§§(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen

ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz ver-stößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß ge-gen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt dieErsatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

AnhangAuszug aus Bürgerliches Gesetzbuch (§ 823)

123

§§Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheits-

schutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnah-men des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Esgilt in allen Tätigkeitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Haus-angestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für denArbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und inBetrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweitdafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung vonSicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beider Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, blei-ben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten undRechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze,die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen desArbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften tretenan die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitar-beitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes

sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei derArbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ein-schließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestal-tung der Arbeit.

ANHANGARBEITSSCHUTZGESETZ (ArbSchG) – IN AUSZÜGEN –

124

§§(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5

Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommendie in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich-gestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,5. Richterinnen und Richter,6. Soldatinnen und Soldaten,7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche undjuristische Personen und rechtsfähige Personengesell-schaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sindRegelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes inanderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfall-verhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für denBereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienst-stellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellenund Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder,der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, dieGerichte des Bundes und der Länder sowie die entspre-chenden Einrichtungen der Streitkräfte.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 2)

125

§§Zweiter Abschnitt. Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maß-

nahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung derUmstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit derBeschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat dieMaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen underforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheitenanzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung vonSicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigtenanzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nachAbsatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung derArt der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und dieerforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen er-forderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebun-den in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtetwerden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungs-pflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Ar-beitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine GrundsätzeDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von

folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdungfür Leben und Gesundheit möglichst vermieden und

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§§ 3, 4)

126

§§die verbleibende Gefährdung möglichst gering ge-halten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,

Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesi-cherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zuberücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf denArbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zuanderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftigeBeschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu er-teilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wir-kende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies ausbiologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungzu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzeserforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätig-keiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingun-gen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einerTätigkeit ausreichend.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 5)

127

§§(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätteund des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwir-kungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Ar-beitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschi-nen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusam-menwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung derBeschäftigten.

§ 6 Dokumentation(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten

und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagenverfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen desArbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfungersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation istes ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßteAngaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschrif-ten nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht fürArbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zu-ständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungs-situationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen ver-fügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl derBeschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte miteiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nichtmehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-den mit 0,75 zu berücksichtigen.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 6)

128

§§(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter

getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehrals drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienst-unfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Übertragung von AufgabenBei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeit-geber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob dieBeschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und denGesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Be-stimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem

Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, beider Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit diesfür die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Be-schäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben dieArbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesonderesich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit denArbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Ge-sundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnah-men zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit verge-wissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, diein seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahrenfür ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätig-keit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhal-ten haben.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§§ 7, 8)

129

§§§ 9 Besondere Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nurBeschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeits-bereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen er-halten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alleBeschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Ge-fahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst früh-zeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zutreffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei un-mittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheitoder die Sicherheit anderer Personen müssen die Be-schäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren-abwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können,wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist;dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vor-handenen technischen Mittel zu berücksichtigen. DenBeschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteileentstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grobfahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es denBeschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr er-möglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeits-plätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfenhierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittel-bare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Be-schäftigten nur in besonders begründeten Ausnahme-fällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr vonGefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 9)

130

§§§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeits-stätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftig-ten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten er-forderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andererPersonen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sor-gen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zuaußerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Berei-chen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtetsind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benen-nen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfungund Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl,Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benanntenBeschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältniszur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden be-sonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat derArbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgabenauch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 11 Arbeitsmedizinische VorsorgeDer Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbescha-det der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen,sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit beider Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, essei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§§ 10, 11)

131

§§der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesund-heitsschaden zu rechnen.

§ 12 Unterweisung(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeits-zeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. DieUnterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen,die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgaben-bereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unter-weisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen imAufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmitteloder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeitder Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an dieGefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforder-lichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zurUnterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat dieUnterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikationund der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeits-leistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigenArbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

§ 13 Verantwortliche Personen(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Ab-

schnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen

Person,

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§§ 12, 13)

132

§§3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Per-

sonenhandelsgesellschaft,4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens

oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen derihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung odernach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragtePersonen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Per-sonen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Auf-gaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortungwahrzunehmen.

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vorBeginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrenArbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit undGesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt seinkönnen, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungenzur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Ver-tretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber dieBeschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Aus-wirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten haben können.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 14)

133

§§Dritter Abschnitt. Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglich-

keiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung desArbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben dieBeschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit derPersonen zu sorgen, die von ihren Handlungen oderUnterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigteninsbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeits-stoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowieSchutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung ge-stellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäßzu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem

zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellteunmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ge-sundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestell-ten Defekt unverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarztund der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeberdarin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewähr-leisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichenAuflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Ab-satz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Ge-

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 15, 16)

134

§§fahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an denSchutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit,dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschäftigten(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vor-

schläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnenund Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamten-gesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmen-gesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben un-berührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte derAuffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maß-nahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, umdie Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitzu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf ge-richteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, kön-nen sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hier-durch dürfen den Beschäftigten keine Nachteileentstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vor-schriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerde-ordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragtendes Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 17)

135

§§Vierter Abschnitt. Verordnungsermächtigungen

§ 18 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-ben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und diesonstigen verantwortlichen Personen zu treffen habenund wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, umihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz er-geben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kannauch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften desGesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genann-ter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbe-sondere bestimmt werden,1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer

oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl derBeschäftigten begrenzt werden muß,

2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfah-ren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten ver-boten ist oder der zuständigen Behörde angezeigtoder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefähr-dete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,

3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsan-lagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsver-fahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abstän-den oder auf behördliche Anordnung fachkundiggeprüft werden müssen,

4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefähr-dende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen odernachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinischzu untersuchen sind und welche besonderen Pflichtender Arzt dabei zu beachten hat,

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 18)

136

§§5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe

übertragen wird, die Bundesregierung oder das zu-ständige Bundesministerium zur Anwendung derRechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Tech-nik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechendeRegeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaft-liche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu er-mitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestelltenAnforderungen erfüllt werden können. Das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Regelnund Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften

§ 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Ge-setz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden ha-ben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über-wachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflich-ten zu beraten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichenUnfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes be-stimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungnach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präven-tionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung vonSicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigtenwahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrerautonomen Befugnisse tätig.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 21)

137

§§(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der

gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Über-wachung eng zusammen und fördern den Erfahrungs-austausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durch-geführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentlicheErgebnisse.

(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-behörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallver-sicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestim-menden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung diesesGesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oderder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art undUmfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeitmit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zu-ständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzesund der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungenin den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zen-tralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium desInnern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichtsanderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, dieinsoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innernunterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. Imöffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führtdie Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Un-fallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe undVerwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundes-ministeriums der Verteidigung und des AuswärtigenAmtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 21)

138

§§jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständigist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Ge-setz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriumsder Finanzen führt die Unfallkasse Post und Telekomdieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich desehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekom-munikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch fürBetriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltunggehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Trägerder Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundes-ministerien können mit den Berufsgenossenschaften fürdiese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß dasGesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführtwird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von

den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ih-rer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte unddie Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlan-gen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft aufsolche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagenverweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbstoder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahrder Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungs-widrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtigePerson ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sindbefugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten,Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 22)

139

§§und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen derauskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweitdies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außer-dem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel undpersönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsver-fahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungenvorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Ge-sundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, aufwelche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingteErkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Siesind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeberoder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. DerArbeitgeber oder die verantwortlichen Personen habendie mit der Überwachung beauftragten Personen bei derWahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zei-ten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnungbefindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragtenPersonen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maß-nahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütungdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oderOrdnung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat dieMaßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. DieSätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht,ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, je-doch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme recht-fertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweiteingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die ver-

antwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 22)

140

§§Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich ausdiesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnungen ergeben,

2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die ver-antwortlichen Personen zur Abwendung einer be-sonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Be-schäftigten zu treffen haben.

Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Ver-zug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemesse-ne Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofortvollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt,kann die zuständige Behörde die von der Anordnung be-troffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb dervon der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen.Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich desöffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlichbeeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der oberstenBundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwal-tungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

§ 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden,Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einemvon ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heim-

arbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alterund Staatsangehörigkeit,

2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift desBetriebs, in dem er sie beschäftigt,

3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 23)

141

§§zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellender Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die inSatz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einerRechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die fürdie Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landes-behörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbarenDatenträgern oder durch Datenübertragung weiterzulei-ten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähereüber die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie dieFrist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weiter-geleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in derZuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegendenArbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverar-beitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfendie ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnisgelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur inden gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung vonGesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich ge-regelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Trä-ger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutzder Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissenum Informationen über die Umwelt im Sinne des Um-weltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befug-nis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformations-gesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behördenkonkrete Anhaltspunkte für

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 23)

142

§§1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern

ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-stattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-schäftigung berechtigen, oder eine Genehmigungnach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagen-tur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einemTräger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflichtnach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung derSchwarzarbeit,

4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-setz,

5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Sieb-ten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtungzur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,7. Verstöße gegen die Steuergesetze,unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung derVerstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-den, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach§ 71 des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen des Satzes 1arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit denAgenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Renten-versicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugs-stellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägernder gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landes-recht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen ge-

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 23)

143

§§gen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-ständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in§ 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden undden Finanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben überdie Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behör-den einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahres-bericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unter-richtungspflichten aus internationalen Übereinkommenoder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, so-weit sie den Arbeitsschutz betreffen.

§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zu-stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-

ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit dieBundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,

2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und

3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Lan-desbehörden dem Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem be-stimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.

Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Diensteseinbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium des Innern erlassen.

AnhangAuszug aus Arbeitsschutzgesetz (§ 24)

144

§§§ 14 Grundsatz

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeignetenMitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrenund für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen da-bei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahrenfür Leben und Gesundheit nachgehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahrenarbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Kranken-kassen zusammen.

§ 17 Überwachung und Beratung(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren undfür eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu über-wachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zuberaten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maß-nahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfall-

verhütungsvorschriften nach § 15,2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesund-

heitsgefahren.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, fürdie ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksameErste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger

ANHANGSIEBTES BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB VII)– IN AUSZÜGEN –

145

§§sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, dieÜberwachung und Beratung abstimmen und sich mitderen Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungs-träger verständigen.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegenüberUnternehmern und Beschäftigten von ausländischen Un-ternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inlandausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzu-gehören.

(4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflicht-versäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für dieÜberwachung seines Unternehmens, so kann der Vor-stand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.

(5) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung derSeeschiffe feststellen, ob die Unfallverhütungsvorschriftenbefolgt sind.

§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnah-men zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrank-heiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfeverantwortlich.

(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheits-träger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zustän-digkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheits-

AnhangAuszug aus Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (§ 21)

146

§§träger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für dieVersicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zustän-digen Unfallversicherungsträger Regelungen über dieDurchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen iminneren Schulbereich zu treffen.

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alleMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrensowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen unddie entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zubefolgen.

§ 22 Sicherheitsbeauftragte(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftig-

ten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebs-rates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unterBerücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftig-tenbestehendenUnfall- und Gesundheitsgefahren undderZahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gel-ten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicher-ten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Lebenund Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger an-ordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu be-stellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nachSatz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringenGefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfall-versicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhü-tungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer beider Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von

AnhangAuszug aus Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (§ 22)

147

§§Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ord-nungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutz-einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zuüberzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren fürdie Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllungder ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligtwerden.

§ 23 Aus- und Fortbildung(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche

Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmenzu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit derErsten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz überBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-kräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebs-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht demUnternehmen angehören, können die Unfallversiche-rungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen.Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer undVersicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungs-lehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbarenKosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie dieerforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungs-kosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmenfür Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben

AnhangAuszug aus Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (§ 23)

148

§§die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsge-bühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einemLehrgangausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmerein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten undFachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeits-schutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

AnhangAuszug aus Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (§ 23)

149

§§Verordnung über Arbeitsstätten

§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten

den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihresAnhanges entsprechend so eingerichtet und betriebenwerden, dass von ihnen keine Gefährdungen für dieSicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausge-hen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemach-ten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. BeiEinhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon aus-zugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforde-rungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeit-geber die Regeln nicht an, muss er durch andereMaßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Ge-sundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderun-gen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu be-treiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftig-ten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutzberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für diebarrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zu-gehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notaus-gängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgele-genheiten und Toilettenräumen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag desArbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-ordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

ANHANGARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG (ArbStättV)– IN AUSZÜGEN –

150

§§1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnah-

men trifft oder2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer

unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-weichung mit dem Schutz der Beschäftigten verein-bar ist.

Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Be-triebe besonders zu berücksichtigen.

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere demBauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestelltwerden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu haltenund dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unver-züglich beseitigt werden. Können Mängel, mit deneneine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nichtsofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzu-stellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstättenden hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigtwerden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zuGefährdungen führen können, sind unverzüglich zu be-seitigen.

(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Ver-hütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondereSicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Sig-

AnhangAuszug aus Arbeitsstättenverordnung (§ 4)

151

§§152

nalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raum-lufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sach-gerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zulassen.

(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssenständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutztwerden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zutreffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüg-lich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden kön-nen. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplanaufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Be-nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist angeeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oderauszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist ent-sprechend dieses Planes zu üben.

(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur erstenHilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig aufihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zulassen.

§ 5 Nichtraucherschutz(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Ar-beitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durchTabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der ArbeitgeberSchutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen,als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigunges zulassen.

AnhangAuszug aus Arbeitsstättenverordnung (§ 5)

§§Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungs-bedürftiger Anlagen und über die Organisation desbetrieblichen Arbeitsschutzes

Abschnitt 2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

§ 3 Gefährdungsbeurteilung(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung

nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichti-gung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffver-ordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 desArbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen fürdie sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmit-tel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefähr-dungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Ar-beitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatzdurch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinan-der oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebunghervorgerufen werden.

(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Ge-fahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosions-fähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hatder Arbeitgeber zu beurteilen

1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretensgefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,

2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Ak-tivierung und des Wirksamwerdens von Zündquelleneinschließlich elektrostatischer Entladungen und

153

ANHANGBETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG– IN AUSZÜGEN –

§§3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von

Explosionen.

(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang undFristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hatder Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu er-mitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllenmüssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung vonArbeitsmitteln zu beauftragen sind.

§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsät-zen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichenMaßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Ar-beitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeits-platz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei de-ren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit undGesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht mög-lich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz derBeschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat derArbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eineGefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeits-mitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.

(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Aus-schuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeits-blatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zuberücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnisder Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand derTechnik entsprechen.

154

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§ 4)

§§(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur

benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen die-ser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeig-net sind.

(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von Ar-beitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhängezwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisati-on, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichti-gen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Be-schäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmenmüssen.

§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Ar-

beitsmittel bereitstellen, die1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die

Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-setzt werden, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gel-

tenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Ge-meinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetztworden sind, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendungfinden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereit-

155

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§ 7)

§§stellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften ent-sprechen, mindestens jedoch den Anforderungen desAnhangs 1 Nr. 1 und 2.

Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderenArbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. De-zember 2002 mindestens den Vorschriften des An-hangs 1 Nr. 3 entsprechen.

(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdetenBereichen müssen den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäf-tigten bereitgestellt werden.

(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdetenBereichen müssen ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entspre-chen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendetoder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten be-reitgestellt worden sind und

1. keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die an-dere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften als dieRichtlinie 1999/92/EG in nationales Recht umgesetztwerden, oder

2. solche Rechtsvorschriften nur teilweise anwendbar sind.

(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zutreffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Be-nutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4entsprechen.

156

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§ 7)

§§§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Ge-fährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigtenverbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnah-men zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hier-zu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.

§ 9 Unterrichtung und Unterweisung(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Be-

triebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutz-gesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkeh-rungen zu treffen, damit den Beschäftigten1. angemessene Informationen, insbesondere zu den

sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrerunmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Ar-beitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeits-mittel nicht selbst benutzen, und

2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die beider Arbeit benutzten Arbeitsmittel

in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügungstehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens An-gaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Be-triebsstörungen und über die bezüglich der Benutzungdes Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgeset-zes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungenzu treffen, damit1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine an-

gemessene Unterweisung insbesondere über die mitder Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und

157

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§§ 8, 9)

§§2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, War-

tungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftig-ten eine angemessene spezielle Unterweisung er-halten.

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmit-

tel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen ab-hängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetrieb-nahme sowie nach jeder Montage auf einer neuenBaustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungs-gemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Ar-beitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hier-zu befähigten Personen durchgeführt werden.

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Ein-flüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können,hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend dennach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähig-te Personen überprüfen und erforderlichenfalls erprobenzu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außer-ordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Perso-nen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnli-che Ereignisse stattgefunden haben, die schädigendeAuswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels habenkönnen. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Sat-zes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen anden Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenut-zung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. DieMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Zieldurchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu

158

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§ 10)

§§beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zugewährleisten.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittelnach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit derArbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigtePersonen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungenauch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach§ 3 genügen.

§ 11 AufzeichnungenDer Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dassihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügunggestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen ange-messenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächst-en Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 un-terliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnenein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung bei-zufügen.

159

AnhangAuszug aus Betriebssicherheitsverordnung (§ 11)

§§Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucher-produkte

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstel-

len von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirt-schaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz giltnicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauch-ter Produkte, die1. als Antiquitäten überlassen werden oder2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbrin-ger denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber aus-reichend unterrichtet.Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauartnach ausschließlich zur Verwendung für militärischeZwecke bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betriebüberwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichenoder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Be-schäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme derüberwachungsbedürftigen Anlagen

der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweitdiese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zumBau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit diesesMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

160

ANHANGGERÄTE- UND PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (GPSG)– IN AUSZÜGEN –

§§3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in

deren Tagesanlagen.

(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitbeim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produktendienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, so-weit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oderweitergehende Anforderungen an die Gewährleistungvon Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die§§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderenRechtsvorschriften entsprechende oder weitergehendeRegelungen vorgesehen sind.

(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheitund Gesundheit bei der Verwendung von Produkten die-nen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vor-schriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.

Abschnitt 2. Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten

§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3

Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht wer-den, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen anSicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzun-gen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheitund Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonsti-ge in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufge-führte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendungoder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdetwerden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte

161

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 4)

§§Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Si-cherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechenddieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es denbetreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-heit genügt.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nurin den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffenist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vor-hersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheitvon Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Beider Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nachSatz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner

Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen fürseinen Zusammenbau, der Installation, der Wartungund der Gebrauchsdauer,

2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit sei-ne Verwendung mit anderen Produkten zu erwartenist,

3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kenn-zeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedie-nungsanleitung und Angaben für seine Beseitigungsowie alle sonstigen produktbezogenen Angabenoder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwen-dung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetztsind als andere.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungennach Satz 1 entspricht, können Normen und anderetechnische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Ent-spricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation,die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Ver-

162

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 4)

§§braucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stel-le im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, eineroder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Ge-sundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonsti-gen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass esden betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Ge-sundheit genügt.

(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsver-ordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich fürdas Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seineserstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirt-schaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt,soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 er-fasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nichtvon einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist,ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erst-maligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich diesesGesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherpro-dukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunktseines Inverkehrbringens.

(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine ande-ren Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn

1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Auf-stellung eines technischen Arbeitsmittels oder ver-wendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewähr-leistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen destechnischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigenGebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen,oder

163

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 4)

§§2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit

bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzungoder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittelsoder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandesbeachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitungin deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzu-liefern.

(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn einsichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es dieseVoraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werdenkann, wenn die entsprechende Übereinstimmung herge-stellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vor-kehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführereines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmenihrer Geschäftstätigkeit

1. beim Inverkehrbringena) sicherzustellen, dass der Verwender die erforder-

lichen Informationen erhält, damit dieser dieGefahren, die von dem Verbraucherproduktwährend der üblichen oder vernünftigerweise vor-hersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und dieohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbarerkennbar sind, beurteilen und sich dagegenschützen kann,

b) den Namen des Herstellers oder, sofern diesernicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig

164

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 5)

§§ist, den Namen des Bevollmächtigten oder desEinführers und deren Adressen auf dem Verbrau-cherprodukt oder auf dessen Verpackung an-zubringen sowie das Verbraucherprodukt so zukennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert wer-den kann, es sei denn, das Weglassen dieserAngaben ist vertretbar, insbesondere weil demVerwender diese Angaben bereits bekannt sindoder das Anbringen dieser Angaben mit einemunverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,

c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaftendes von ihnen in den Verkehr gebrachten Ver-braucherprodukts angemessen sind, damit sie im-stande sind, zur Vermeidung von Gefahren ge-eignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zurRücknahme des Verbraucherprodukts, der ange-messenen und wirksamen Warnung und demRückruf;

2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherproduktendie, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehen-den Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuweh-ren, gebotenen Stichproben durchzuführen, Be-schwerden zu prüfen und erforderlichenfalls einBeschwerdebuch zu führen sowie die Händler überweitere das Verbraucherprodukt betreffende Maß-nahmen zu unterrichten.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer ha-ben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden nachMaßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezem-ber 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EGNr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie wissen oder an-hand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer

165

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 5)

§§Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dassvon einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbrau-cherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicher-heit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie überdie Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendungdieser Gefahr getroffen haben. Eine Unterrichtung nachSatz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Un-terrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtendenverwendet werden.

(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Ver-braucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Erdarf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Ver-kehr bringen, von dem er

1. weiß oder2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder

seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den An-forderungen nach § 4 entspricht.

Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.

§ 6 CE-Kennzeichnung(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen,

wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Un-terlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohnedass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andereRechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzun-gen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauer-haft angebracht sein.

166

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 6)

§§(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“

in folgender Gestalt:

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeich-nung müssen die hier wiedergegebenen Proportionengewahrt bleiben.

(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kenn-zeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hin-sichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kenn-zeichnung irregeführt werden können. Jede andereKennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie dieSichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nichtbeeinträchtigt.

§ 7 GS-Zeichen(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes be-

stimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwen-dungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekanntgemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zei-chen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stellenach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder seinesBevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-Zeichendarf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle1. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften

Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich

167

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 7)

§§der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitdurch eine Baumusterprüfung sowie

2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehal-ten werden, die bei der Herstellung der technischenArbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-gegenstände zu beachten sind, um ihre Überein-stimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewähr-leisten,

vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eineBescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zu-erkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zubefristen.

(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaßnahmenzur Überwachung der Herstellung der technischen Ar-beitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegen-stände und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zei-chens durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für dieZuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat dieGS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtetin diesen Fällen die anderen GS-Stellen und die zustän-dige Behörde über die Entziehung.

(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm her-gestellten technischen Arbeitsmittel und verwendungs-fertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Bau-muster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmennach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zeichen nur ver-wenden und mit ihm werben, solange die Voraussetzun-gen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihmwerben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werdenkann.

168

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 7)

§§Abschnitt 4. Besondere Vorschriften

§ 11 Zugelassene Stellen(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Aner-

kennung als zugelassene Stelle gestellt werden. DieseBehörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverord-nung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkreditie-rung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann imRahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzun-gen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelleden Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Pro-dukte und Verfahren zu benennen.

(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der beauf-tragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufga-benbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungs-verfahren durch die zuständige Behörde festgestelltwurde, dass die Einhaltung der Anforderungen derRechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist.

(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an-sässig ist, kann von der zuständigen Behörde der beauf-tragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufga-benbereich benannt werden. Voraussetzung für dieBenennung ist1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwi-

schen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-beit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumund

169

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 11)

§§2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt

wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsab-kommens eingehalten sind.

In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend

Absatz 2,2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im

jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchge-führten Anerkennungsverfahren und

3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechen-de Überwachung der GS-Stelle.

(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen be-kannt.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der inden Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen. Siekann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit derLeitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauf-tragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs-aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-stützung verlangen sowie die dazu erforderlichenAnordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und de-ren Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-schäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiePrüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und dieVorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini-gungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben dieMaßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Aus-kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortungsie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens

170

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 11)

§§nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerungzu belehren.

(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens zustän-digen Behörden können von der zugelassenen Stelle undihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-langen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz1 die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zu-ständige Behörde zu unterrichten.

§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen For-schungsauftrages präventiv Sicherheitsrisiken und ge-sundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen kön-nen, und macht Vorschläge zu deren Reduzierung.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutzund Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zuständigenBehörden Risikobewertungen an Produkten vor, bei de-nen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine un-mittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risiko für Sicher-heit und Gesundheit besteht. Von dem Ergebnis derBewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständigeBehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenenInverkehrbringer.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutzund Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobe-

171

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 12)

§§wertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßesHandeln gegenüber den Organen der Europäischen Ge-meinschaften dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinunterstützt die zuständige Behörde bei der Entwicklungund Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäߧ 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maß-nahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in derBeschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertetund die zuständige Behörde sowie den Ausschuss fürtechnische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regel-mäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.

§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wirdein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbrau-cherprodukte“ eingesetzt.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von

technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherproduktenzu beraten,

2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeich-neten Normen und sonstigen technischen Spezifika-tionen zu ermitteln und

3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, so-weit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungennach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.

(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus demKreis der zuständigen Behörden für Sicherheit und Ge-

172

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 13)

§§sundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenenStellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommissi-on Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereini-gungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Ver-bände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher,angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau-cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Mitgliederdes Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-ter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung undwählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Zahl der Mit-glieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnungund die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmungdes Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und Ge-sundheit zuständigen obersten Landesbehörden und Bun-desoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen desAusschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Abschnitt 5. Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren

durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeiteiner besonderen Überwachung bedürfen (überwa-

173

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 14)

§§chungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung er-mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu-stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zubestimmen,1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-

nahme, die Vornahme von Änderungen an beste-henden Anlagen und sonstige die Anlagen betref-fenden Umstände angezeigt und der Anzeigebestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;

2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-wie die Vornahme von Änderungen an bestehendenAnlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnungbezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrechtzuständigen Behörde bedürfen;

2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagennach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen undmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betriebund zur Wartung verbunden werden können;

3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden An-forderungen genügen müssen;

4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prü-fungen auf Grund behördlicher Anordnungen unter-liegen.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vor-schriften über die Einsetzung technischer Ausschüssegetroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesre-gierung oder das zuständige Bundesministerium in tech-nischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand derTechnik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter

174

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 14)

§§Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-nen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührtsind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagen-sicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Ver-tretern der beteiligten Bundesbehörden und obersterLandesbehörden, der Wissenschaft und der zugelasse-nen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbeson-dere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften undder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu be-rufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlichtwerden.

(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zweiJahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung derAnlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unter-brochen oder die Anlage während eines Zeitraumes vondrei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf An-trag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund ver-längert werden.

§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörde(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-

lichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts-verordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen.Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, dieim Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäf-tigte oder Dritte abzuwenden.

175

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 15)

§§(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Besei-

tigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grundeiner Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelas-sene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geän-dert wird.

(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zu-ständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlagebis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen-den Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eineAnordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Ar-beitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffendenVorschriften getroffen wird.

§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen undPersonen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sindverpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassenerÜberwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt,die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oderbehördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfürbenötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen undihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen,die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grund-recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-geschränkt.

176

AnhangAuszug aus Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (§ 16)

§§Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Erster Abschnitt. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stof-

fen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz derBeschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungenihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe undzum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigun-gen.

(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des

§ 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. IS. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzesvom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert wor-den ist,

2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-sen, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG mit zusätz-lichen Kennzeichnungen zu versehen sind,

3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 desChemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffeoder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemi-kaliengesetzes sind,

4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte inden Verkehr gebracht werden.

Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzünd-liche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweitsie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt

177

ANHANGGEFAHRSTOFFVERORDNUNG (GefStoffV)– IN AUSZÜGEN –

§§der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inver-kehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstigerwirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Be-schäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht fürLebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeug-nissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Be-schäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefähr-dungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkun-gen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mitdenen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die beiTätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmit-telbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheitund Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen ge-fährdet werden können.

(4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung gefähr-licher chemischer Stoffe und Zubereitungen. Unberührtbleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beför-derung gefährlicher Güter und die darauf gestütztenRechtsverordnungen.

(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, giltdiese Verordnung nicht1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des

§ 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. IS. 2304) geändert worden ist, sind,

2. in Haushalten.Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 1)

§§gesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletztgeändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweitdort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriftenbestehen.

Dritter Abschnitt. Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. IS. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 desGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat derArbeitgeber zunächst festzustellen, ob die BeschäftigtenTätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Ge-fahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige-setzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon aus-gehenden Gefährdungen für die Gesundheit undSicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichts-punkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zuberei-tungen,

2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringerszum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbeson-dere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,

3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berück-sichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Er-gebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berück-sichtigen,

179

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 7)

§§4. physikalisch-chemische Wirkungen,5. Möglichkeiten einer Substitution,6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich

der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden

Schutzmaßnahmen,9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedi-

zinischen Vorsorgeuntersuchungen.Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erstaufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurtei-lung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz-maßnahmen getroffen wurden.

(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeur-teilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbrin-ger oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quel-len zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesenInformationen auch die besondere Beurteilung hinsicht-lich der Gefährdung für die Verwender, die auf derGrundlage von EG-Vorschriften für chemische Stoffe er-stellt wird. Sofern die EG-Vorschriften, insbesondere dieRichtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie1999/45/EG, keine Informationspflicht (zum Beispielein Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat der Inverkehr-bringer dem Arbeitgeber auf Anfrage alle Informationenüber die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, die zurAnwendung von Satz 1 und 2 erforderlich sind. Stoffeund Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringergemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnetworden sind, hat der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie67/548/EWG oder 1999/45/EG selbst einzustufen,zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 7)

§§ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu er-mitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefähr-lichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemikaliengesetzes zu-geordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physi-kalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften undder Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendetwerden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für dieGesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstel-len können.

(3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendetenStoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten,auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel,Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer mögli-chen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsge-fahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, obdie Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrundihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie amArbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhandensind, explosionsfähige Gemische bilden können. Beinicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die mög-lichen Veränderungen der für den Explosionsschutz rele-vanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermittelnund zu berücksichtigen.

(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten in-nerhalb des Unternehmens oder Betriebs zu berücksich-tigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch nach Aus-schöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen dieMöglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel War-tungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch andere Tätig-keiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungs-

181

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 7)

§§tätigkeiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Ge-fährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führenkönnen.

(5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, der-malen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sindunabhängig voneinander zu beurteilen und in der Ge-fährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei ei-ner Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist ei-ne mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung derGefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicher-heit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zuberücksichtigen.

(6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unab-hängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maßgabedes Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu doku-mentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welcheGefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-che Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten Ab-schnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätig-keiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keinedetaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderenFällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf einedetaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefähr-dungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgeblicheVeränderungen dies erforderlich machen oder wenn sicheine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeits-medizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

(7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigenPersonen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgebernicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat

182

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 7)

§§er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Per-sonen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fach-kraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei derFestlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurtei-lung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehr-bringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entspre-chend den dort gemachten Angaben und Festlegungendurchführt.

(8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb ver-wendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die ent-sprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nachAbsatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Be-schäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffe-nen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.

(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimm-te Tätigkeiten aufgrund1. der Arbeitsbedingungen,2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Expositioninsgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-ten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenenMaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müs-sen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht fürTätigkeiten mit Gefahrstoffen, die1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgut-

verändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder

2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fürWirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebser-

183

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 7)

§§zeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsge-fährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

(10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt,die1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgut-

verändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder

2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fürWirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebser-zeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsge-fährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden,

und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilunggetroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus,um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zugewährleisten, müssen die Maßnahmen nach den §§ 10und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2).

§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeitenmit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und dieSicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die erfor-derlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetzund zusätzlich die in dieser Verordnung genannten Maß-nahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die vom Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs.4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse des Aus-schusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Einhaltung derin Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Re-gel davon auszugehen, dass die in der Verordnung ge-stellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Vondiesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen wer-

184

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 8)

§§den, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in ver-gleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Si-cherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist inder Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu be-gründen.

(2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit derBeschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durchfolgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Mini-mum zu reduzieren:1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisa-

tion,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsver-fahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Si-cherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, dieGefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt seinkönnen,

4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Ex-position,

5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesonderedie regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,

6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Ge-fahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erfor-derliche Menge,

7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welchedie Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nichtbeeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für diesichere Handhabung, Lagerung und Beförderung vonGefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe ent-halten, am Arbeitsplatz.

Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefähr-

185

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 8)

§§dung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu hal-ten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksam-keit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, min-destens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; dasErgebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen.

(3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der Arbeitge-ber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeigne-te Maßnahmen nach den §§ 8 bis 18 zu treffen.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätig-keiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifi-zierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sindinnerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen,die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mitihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zubeachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugs-weise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vor-gaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EGentspricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Ap-paraturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten,so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenenGefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahreneindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichtennach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der Absät-ze 3 und 4 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeitenmit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen nichtdurchführen lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4gelten nicht für neue Stoffe in wissenschaftlichen Labora-torien, solange eine Exposition der Beschäftigten beiTätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.

186

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 8)

§§(6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass

sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ge-fährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen, um Miss-brauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Auf-bewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendungmüssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahrenund eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 er-kennbar sein.

(7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrtoder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeich-nung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werdenkann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet undnicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens-oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe auf-bewahrt oder gelagert werden.

(8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behält-nisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste vonGefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu hand-haben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern odersachgerecht zu entsorgen.

§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durcheinen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheitund Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch diein der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmenbeseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Umdieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeberbevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesondere

187

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 9)

§§hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oderGefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-nisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweili-gen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit undSicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefähr-lich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution istin der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zubegründen.

(2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1 nichtbeseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmenin der nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaßzu verringern:

1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischerSteuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeig-neter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Standder Technik,

2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an derGefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be-und Entlüftung und geeignete organisatorische Maß-nahmen,

3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmennach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durch-führung von individuellen Schutzmaßnahmen, dieauch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstungumfassen.

(3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönlicheSchutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdungbesteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belasten-der persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständigeMaßnahme zulassen und dadurch technische oder or-

188

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 9)

§§ganisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Ar-beitgeber stellt sicher, dass

1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehe-nen Ort sachgerecht aufbewahrt werden,

2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft undnach Gebrauch gereinigt werden und

3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauchausgebessert oder ausgetauscht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewah-rungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidungeinerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Ver-fügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdungder Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Ar-beitskleidung zu erwarten ist.

(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatz-grenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Ar-beitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertigeBeurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten ent-sprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittel-ten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitveröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Krite-riums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Ein-haltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

(5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertsmuss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbe-urteilung erneut durchführen und entsprechende Schutz-maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um denArbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durch-geführten technischen und organisatorischen Schutz-maßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 9)

§§oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzendenoder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahr-stoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irrever-sibel schädigen können, eine Gefährdung durch Haut-kontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzlicheSchutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere per-sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

(6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendigeFachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen ver-fügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstellebeauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieserMessstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind.

(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messun-gen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitnach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfahren, Mess-regeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen die ent-sprechenden Bestimmungen1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richt-

linien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Ar-beitsplatzgrenzwerten und

2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie3. der Richtlinie 83/477/EWGin ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt wordensind.

(8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt wer-den, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann derArbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutz-maßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethodennachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethodennicht vor, ist eine Messung erforderlich.

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 9)

§§(9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen

die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe be-steht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen.Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeitengeeignete Bereiche einzurichten.

(10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäf-tigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber inAbhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder ei-ne angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kannauch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt wer-den.

(11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäßund nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Pro-dukte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zurechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädli-che Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen,Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ord-nungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere,dass1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines

Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen undgemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und

2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachge-rechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer,chemischer und sonstiger Alternativen auf das Min-destmaß begrenzt wird.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.

191

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 9)

§§(12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten Ge-

fahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort ge-nannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 unddie Vorschriften des Anhangs III zu beachten.

Vierter Abschnitt. Ergänzende Schutzmaßnahmen

§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoherGefährdung (Schutzstufe 3)

(1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zube-reitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrerVerwendung oder Anwendung nicht oder weniger ge-fährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technischnicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahr-stoffs in einem geschlossenen System stattfindet. DurchVerwendung dicht verschließbarer Behälter hat derArbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Hand-habung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigungzu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlosse-nen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeit-geber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Be-schäftigten, insbesondere die Exposition, nach demStand der Technik so weit wie möglich verringert wird.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenz-werte eingehalten werden. Er hat die erforderlichenMessungen durchzuführen, um die Einhaltung der Ar-beitsplatzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sindauch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern,welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen kön-nen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren

192

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 10)

§§und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zumachen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittelsanderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig be-legt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oderTätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss fürGefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- undstoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist dieEinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich,insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instand-haltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition derBeschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wiemöglich zu verringern und unverzüglich zusätzlicheSchutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere per-sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 giltentsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche wei-teren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-werts durchgeführt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzu-führen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nurden Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübungihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgabenbetreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffeund Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzu-bewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Perso-nen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe anTankstellen.

193

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 10)

§§§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs-erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährden-den Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn

1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Ge-fahrstoffe festgelegt und vom Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit bekannt gegeben wurde unddieser eingehalten wird oder

2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss fürGefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministeriumfür Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens-und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt wer-den.

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Ge-fährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2Satz 5 findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugen-den, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährden-den Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführtwerden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmendurchzuführen:1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeiti-

gen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines un-vorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,

2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringungvon Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich desZeichens „Rauchen verboten“, in Bereichen, in denenBeschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sindoder ausgesetzt sein können.

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die

194

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 11)

§§Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Expositi-on der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutver-ändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffeder Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei denenjede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmenzur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpftwurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Be-schäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oderBetrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um dieDauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie mög-lich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigtenwährend dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In den Fäl-len des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betreffendenBeschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zurVerfügung zu stellen, die sie während der gesamtenDauer der erhöhten Exposition tragen müssen. Dies darfnur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäf-tigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu be-schränken.

(4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-denden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt wer-den, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführtwerden. Abweichend von Satz 1 darf die in einemArbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführtwerden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oderberufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oderGeräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. DieLuft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dasskrebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbar-keitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Be-schäftigter gelangen.

195

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 11)

§§§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- undExplosionsgefahren

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt derArbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmendurch, um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch phy-sikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schüt-zen. Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und an-dere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbareGefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurchkeine Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Ver-meidung von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbe-sondere Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnungdurch:

1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Ge-fahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahrenführen können, sind zu vermeiden,

2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionenführen können, sind zu vermeiden,

3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explo-sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Be-schäftigten sind zu verringern.

Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2und 3 ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. DieVorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleibenunberührt.

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle(1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Be-

schäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall odereinem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeberrechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§§ 12, 13)

§§eines derartigen Ereignisses angewendet werden müs-sen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigenSicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und dieBereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.

(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisseein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmenzur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses und zurUnterrichtung der betroffenen Beschäftigten durch. DerArbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen zur Wie-derherstellung der normalen Betriebssituation durch. Esdürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem betroffenenBereich tätig werden, deren Anwesenheit für Instandset-zungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten un-bedingt erforderlich ist.

(3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbei-ten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneterSchutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziel-len Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmit-teln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wiedie Situation fortbesteht. Die Anwendung belastenderpersönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen Be-schäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Personendürfen nicht in dem betroffenen Bereich verbleiben.

(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunika-tionssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlichsind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit undSicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reak-tion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Eva-kuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall un-verzüglich eingeleitet werden können.

197

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 13)

§§(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die

Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur Ver-fügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen undbetriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten Zu-gang zu diesen Informationen. Dazu zählen:

1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei derArbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefah-ren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damitdie Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicher-heitsmaßnahmen vorbereiten können,

2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftretenoder auftreten können, einschließlich Informationenüber die nach den vorstehenden Absätzen genann-ten Verfahren.

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine

schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Ge-fährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäf-tigten verständlicher Form und Sprache zugänglich ge-macht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestensFolgendes enthalten:1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden

Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Ge-fahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungender Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßre-geln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu sei-nem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Be-schäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazugehören insbesondere

198

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 14)

§§a) Hygienevorschriften,b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-

tung einer Exposition zu ergreifen sind,c) Informationen zum Tragen und Benutzen von

Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,3. Informationen über Maßnahmen, die von den Be-

schäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaf-ten, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällenund zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Ver-änderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftig-ten1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die

Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäf-tigte Tätigkeiten durchführen, und

2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden,die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendungvon Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten an-hand der Betriebsanweisung über auftretende Gefähr-dungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlichunterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Auf-nahme der Beschäftigung und danach mindestens jähr-lich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie mussin für die Beschäftigten verständlicher Form und Spracheerfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sindschriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Un-terschrift zu bestätigen.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Be-schäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-

199

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 14)

§§führen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologi-sche Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll imRahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Da-bei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungennach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondereGesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Ge-fahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteili-gung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen,falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlichsein sollte.

(4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugen-den, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährden-den Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleis-ten, dass

1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen kön-nen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung An-wendung finden, und zwar insbesondere in Bezugaufa) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Ver-

wendung von Schutzkleidung und Schutzaus-rüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheitund die Sicherheit der Beschäftigten,

b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des§ 11 Abs. 3 Satz 1,

2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöh-ten Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 ge-nannten Fälle unverzüglich unterrichtet und über dieUrsachen sowie über die bereits durchgeführten odernoch durchzuführenden Gegenmaßnahmen infor-miert werden,

200

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 14)

§§3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten

geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denendie Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eineGefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit derBeschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls – so-weit die betreffende Information verfügbar ist – unterAngabe der Exposition, der sie möglicherweise aus-gesetzt waren,

4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständi-ge Behörde sowie jede andere für die Gesundheitoder die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlichePerson Zugang zu dem unter Nummer 3 genanntenVerzeichnis haben,

5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich be-treffenden Angaben in dem Verzeichnis hat,

6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unter-nehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht per-sonenbezogenen Informationen allgemeiner Arthaben.

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu

treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eineangemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maß-nahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazuinsbesondere

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- undtätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-nahmen,

201

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15)

§§2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über

die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheits-gefährdungen einschließlich solcher, die sich ausvorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungenergeben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungenund Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zurÜberprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederho-lung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-schutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf derGrundlage gewonnener Erkenntnisse.

(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-chungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder ange-boten und erfolgen als1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-

den Tätigkeit,2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen

während dieser Tätigkeit,3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätig-

keit,4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeu-

genden oder erbgutverändernden Stoffen der Kate-gorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäf-tigung,

5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16Abs. 4.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes

durch den Arzt,

202

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15)

§§2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-

chung des Beschäftigten,3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-

schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-verhältnisse,

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zurVerfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbeson-dere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestand-teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedi-zinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragungeines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauf-tragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder dieZusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Der be-auftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spe-zielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, diediese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll derArbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellenVorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind al-le erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhält-nisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefähr-dungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung derArbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Ein-sicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und indie Vorsorgekartei nach Absatz 5 zu gewähren.

(4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

203

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15)

§§2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu

unterrichten,3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-

zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung derTätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchungnach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung desUntersuchungsergebnisses nach Nummer 3 aus-zuhändigen.

Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedi-zinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnenwurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden.

(5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich untersuchtworden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zuführen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 14Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowiedas Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Ver-zeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kartei istin angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einemspäteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die be-troffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigtePersonen sind berechtigt, die sie betreffenden Angabeneinzusehen.

(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Be-schäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Be-schäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach istdem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus derKartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopiedes dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Per-

204

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15)

§§sonalunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für dasVerzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3.

§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischerVorsorgeuntersuchungen

(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-gen regelmäßig zu veranlassen, wenn1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genann-

ten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht ein-gehalten wird,

2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genann-ten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eineGesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontaktbesteht oder

3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durch-geführt werden.

(2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäf-tigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechen-den Tätigkeiten.

(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vor-sorgeuntersuchungen

1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 ge-nannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht,oder

2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkei-ten

205

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 16)

§§anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genanntenNachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Expositiongegenüber krebserzeugenden oder erbgutveränderndenStoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 an-zubieten.

(4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen,die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen seinkann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinischeUntersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzu-bieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbarenTätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sieebenfalls gefährdet sein können.

(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftig-ten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitli-che Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeitbestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaß-nahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit,dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, beider keine Gefährdung durch eine weitere Exposition be-steht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und derzuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungs-beurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Ar-beitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend,entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen(1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Ge-

fahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, istder Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich,

206

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 17)

§§dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen heran-gezogen werden, die über die für die Tätigkeiten er-forderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung ver-fügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zusorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellenund die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

(2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich sozu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, umbetrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn imRahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte dieMöglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht, istvom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durch-geführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten einKoordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stellendem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen,die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen Tätig-keiten und Informationen zu den durchgeführten Schutz-maßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in dessenBetrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat dafür zusorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb beste-hende System zum Schutz der Gesundheit und derSicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Un-fällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebs-störungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zusorgen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvor-schriften durch seine Beschäftigten beachtet werden. ImFalle festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmenzu ergreifen.

(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer ha-ben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungzusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft

207

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 17)

§§insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen undErzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinie-rung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegungund Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit be-nachbarten Betrieben zu berücksichtigen, sofern dieseWechselwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdungführen können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Ge-fährdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu doku-mentieren.

(4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instand-haltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der Infor-mationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung An-gaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn,darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV vor-handen sind.

Fünfter Abschnitt. Verbote und Beschränkungen

§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs-

und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zuberei-tungen und Erzeugnisse, die insbesondere

1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigen-schaften haben,

2. sehr giftig oder giftig sind oder3. die Umwelt schädigen können.Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nachSatz 1 nicht für

208

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 18)

§§1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehr-

zwecke in den dafür erforderlichen Mengen,2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

und3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, be-inhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Ge-bot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Er-zeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligenVerbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3gelten auch in Haushalten.

(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nurTätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7Abs. 9 durchführen lassen.

Sechster Abschnitt. Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften

§ 19 Unterrichtung der Behörde(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüg-

lich eine Mitteilung zu erstatten1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die beiTätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesund-heitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete

Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätig-keit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen An-gabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforderli-chen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach an-deren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mittei-

209

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 19)

§§lungspflicht auch durch Übermittlung einer Durchschriftdieser Mitteilungen an die zuständige Behörde erfülltwerden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäf-tigten oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhan-den ist, diesem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1oder 2 zur Kenntnis zu geben.

(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist derzuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes mit-zuteilen:1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die

der Beurteilung zugrunde liegenden Informationeneinschließlich der Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung,

2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlichoder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen ex-poniert worden sind, und die Anzahl dieser Be-schäftigten,

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verant-wortlichen Personen,

4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmeneinschließlich der Betriebsanweisungen.

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde beiTätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutveränderndenoder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kate-gorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendesmitzuteilen:1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,2. sachdienliche Informationen über

a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte indus-trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-dung dieser Gefahrstoffe,

210

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 19)

§§Menge der hergestellten oder verwendeten Ge-fahrstoffe,

c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,d) Art und Grad der Exposition,e) Fälle von Substitution.

(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Ver-langen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.

§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des

Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen, wenndie Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einerunverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-weichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvor-schriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der zu-ständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmerege-

lung,2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahr-

stoffs,3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Ver-

fahren,4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäf-

tigen,

211

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 20)

§§5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewähr-

leistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitder betroffenen Beschäftigen,

6. die getroffenen technischen und organisatorischenMaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Exposition der Beschäftigten.

(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammen-hang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvor-schriften beantragt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dassdie Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 aufdas Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungenganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn essich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzünd-liche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche oderreizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Men-ge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist.Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.

(4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 desChemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus dieMaßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehr-bringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung dersich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Ver-ordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kannsie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverord-

nung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zurAbwendung besonderer Gefahren notwendigenMaßnahmen treffen muss,

212

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 20)

§§2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein

vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht undwelche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahrengetroffen werden müssen,

3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigtengefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Ge-fahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nichtsofort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.

Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch ge-gen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlassenwerden.

(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere eine Still-legung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wennder Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 2zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht nach-kommt.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieserVerordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in Bezuggenommenen und in Anhang I aufgeführten Richtliniender Europäischen Gemeinschaft.

213

AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 20)

§§Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 1 GrundsatzDer Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses GesetzesBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallver-hütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die-nenden Vorschriften den besonderen Betriebsver-hältnissen entsprechend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstech-nische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werdenkönnen,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die-nenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wir-kungsgrad erreichen.

Betriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen

und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen,soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für den Arbeitnehmer

verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die

Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick

auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz unddie Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

214

ANHANGARBEITSSICHERHEITSGESETZ (ASiG)– IN AUSZÜGEN –

§§(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm

bestellten Betriebsärzte ihre Aufgabe erfüllen. Er hat siebei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbe-sondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räu-me, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zustellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu un-terrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag be-schäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berück-sichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Istder Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er fürdie Zeit der Fortbildung von der Arbeit freizustellen. DieKosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist derBetriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er fürdie Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm über-tragenen Aufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber

beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allenFragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Siehaben insbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz

und die Unfallverhütung verantwortlichen Personenzu beraten, insbesondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von

Betriebsanlagen und von sozialen und sanitärenEinrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmittelnund der Einführung von Arbeitsverfahren undArbeitsstoffen.

215

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

§§c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutz-

mitteln,d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen

und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygie-nischen Fragen, insbesondere des Arbeitshryth-mus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-ablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Ein-

gliederung und Wiedereingliederung Behinderterin den Arbeitsprozess,

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch

zu beurteilen und zu beraten sowie die Unter-suchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Un-fallverhütung zu beobachten und im Zusammenhangdamita) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu

begehen und festgestellte Mängel dem Arbeit-geber oder der sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Person mitzu-teilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängelvorzuschlagen und auf deren Durchführung hin-zuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zuachten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zuuntersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu er-fassen und auszuwerten und dem ArbeitgeberMaßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungenvorzuschlagen.

216

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

§§4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Be-

schäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung entsprechend verhalten, ins-besondere sie über die Unfall- und Gesundheits-gefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind,sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zurAbwendung dieser Gefahren zu belehren und beider Einsatzplanung und Schulung der Helfer in„Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonalsmitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmersdiesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchun-gen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigungzu überprüfen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zubestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zuübertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer

verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die

Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick

auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen,

217

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 5)

§§4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers

oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 desArbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen inFragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihmbestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgabe er-füllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu un-terstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweitdies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfs-personal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittelzur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz vonPersonen zu unterrichten, die mit einem befristetenArbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistungüberlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheitdie zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderliche Fortbildungunter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu er-möglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit alsArbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fort-bildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung vonder Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägtder Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheitnicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit derFortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Auf-gaben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für ArbeitssicherheitDie Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe,den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfall-verhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, ein-

218

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6)

§§schließlich der menschengerechten Gestaltung der Ar-beit, zu unterstützen. Sie haben insbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz

und die Unfallverhütung verantwortlichen Personenzu beraten,insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung vonBetriebsanlagen und von sozialen und sanitärenEinrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmittelnund der Einführung von Arbeitsverfahren undArbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutz-mitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-ablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigenFragen der Ergonomie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel

insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeits-verfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicher-heitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Un-fallverhütung zu beobachten und im Zusammenhangdamita) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu

begehen und festgestellte Mängel dem Arbeit-geber oder der sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Person mitzu-teilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängelvorzuschlagen und auf deren Durchführung hin-zuwirken,

219

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6)

§§b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die

Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszu-werten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Ver-hütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Be-schäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung entsprechend verhalten,insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheits-gefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind,sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zurAbwendung dieser Gefahren zu belehren und beider Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzu-wirken.

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind

bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen undsicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dür-fen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-gaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nurihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben dieRegeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder,wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fach-kräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Be-triebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheitunterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebes.

220

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 8)

§§(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeits-

sicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeits-medizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mitdem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so könnensie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und,wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigenMitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Or-gans unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unter-nehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitendeFachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen dasVorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeberoder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Ver-tretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist diesden Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu be-gründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-rat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheithaben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheitendes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unter-richten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mit-zuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber ma-chen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen inAngelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sindmit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzu-berufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erwei-

221

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9)

§§tert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt§ 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungs-gesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einesfreiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigenFachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieb-lichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

§ 11 ArbeitsschutzausschussSoweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmtist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäf-tigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellungder Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stundenmit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,Fachkräften für Arbeitssicherheit undSicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutz-ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

222

AnhangAuszug aus Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11)

§§Vierter Abschnitt. Verletzung der Aufsichtspflichtin Betrieben und Unternehmen

§ 9 Handeln für einen anderen(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischenPerson oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einerrechtsfähigen Personengesellschaftoder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönlicheEigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besonderepersönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndungbegründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenndiese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Ver-tretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einemsonst dazu Befugten1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,

oder2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung

Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber desBetriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Ge-setz, nach dem besondere persönliche Merkmale dieMöglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Be-auftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwarnicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vor-liegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht dasUnternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund einesentsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben

223

ANHANGORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ (OWiG)– IN AUSZÜGEN –

§§der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinn-gemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenndie Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oderdas Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 130(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens

vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen un-terlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oderUnternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zuverhindern, die den Inhaber als solchen treffen und derenVerletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handeltordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung be-gangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oderwesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichenAufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-fältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzungmit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Mil-lion Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mitGeldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß derGeldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach demfür die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-buße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, diegleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn dasfür die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geld-buße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

224

AnhangAuszug aus Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 130)

§§Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen inder gesetzlichen Unfallversicherung

§ 1 AnwendungsbereichDie Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den§§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu er-statten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verord-nung.

§ 2 Anzeige von Unfällen(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Sieb-

ten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmernund für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe ades Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägernder Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster derAnlage 1 zu erstatten.

(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtun-gen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 desSiebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unterneh-mern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unterneh-mer ist, von den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3 Satz1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vordruckennach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.

§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten(1) Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem Ver-

dacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzei-ge nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-buch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zuerstatten.

225

ANHANGUNFALLVERSICHERUNGS-ANZEIGEVERORDNUNG (UVAV)

§§(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vor-

liegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vor-drucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.

226

AnhangUnfallversicherungs-Anzeigeverordnung

§§Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Ver-sicherte; sie gelten auch

– für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischenUnternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben,ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;

– soweit in dem oder für das Unternehmen Versichertetätig werden, für die ein anderer Unfallversiche-rungsträger zuständig ist.

Zweites Kapitel. Pflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur

Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk-same Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmensind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften(Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in wei-teren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeits-schutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere dasstaatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk her-anzuziehen.

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 ent-sprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu orga-

227

ANHANGUVV „GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION“ (BGV A1)– IN AUSZÜGEN –

§§nisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an ver-änderte Gegebenheiten anzupassen.

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Wei-sungen erteilen.

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungs-vorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhü-tungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versi-cherten auferlegen.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für dieVersicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungenentsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zuermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforder-lich sind.

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbe-sondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichenGegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheits-schutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeits-schutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungnach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmenund das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle In-formationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmendes Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

228

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§ 3)

§§§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere überdie mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und dieMaßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitneh-merüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeits-schutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss er-forderlichenfalls wiederholt werden, mindestens abereinmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Ar-beitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte dergeltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regelnsowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- undRegelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

§ 5 Vergabe von Aufträgen (1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1 Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändernoder in Stand zu setzen,

2 Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, diein § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung desAuftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Aus-rüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er demAuftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seinesAuftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz ein-schlägigen Anforderungen einzuhalten.

229

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 4, 5)

§§(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunterneh-

men hat der den Auftrag erteilende Unternehmer denFremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung be-züglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstüt-zen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dassTätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsicht-führende überwacht werden, die die Durchführung derfestgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unter-nehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einver-nehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stel-len hat.

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbst-

ständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig,haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbeson-dere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, ent-sprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammen-zuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zurVermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdungerforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Ar-beiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besondererGefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnisauszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zuvergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätigwerden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit undGesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb an-gemessene Anweisungen erhalten haben.

230

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§ 6)

§§§ 7 Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hatder Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berück-sichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für dieSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben-erfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnah-men einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht inder Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder an-dere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

§ 8 Gefährliche Arbeiten(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen ge-

meinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidungvon Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert,hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuver-lässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein aus-geführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinenSchutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oderorganisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

§ 9 Zutritts- und AufenthaltsverboteDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Be-triebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Si-cherheit und Gesundheit entsteht.

231

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 7, 8, 9)

§§§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung,Auskunftspflicht

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsge-nossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu er-möglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oderdurch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung undsetzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangtenMaßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmernach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er dieverlangten Maßnahmen getroffen hat.

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufs-genossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrerÜberwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu er-teilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, so-weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 11 Maßnahmen bei Mängeln Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeits-verfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für dieVersicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen,hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung derweiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. dasArbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis derMangel behoben ist.

§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unter-

nehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an ge-eigneter Stelle zugänglich zu machen.

232

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 10, 11, 12)

§§(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maß-

nahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihrenZuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regelnzur Verfügung zu stellen.

§ 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personenschriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvor-schriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahr-zunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereichund Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unter-zeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm aus-zuhändigen.

§ 14 Ausnahmen (1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im

Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriftenschriftlich beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Ab-satz 1 entsprechen, wenn 1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame

Maßnahme trifft oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu

einer unverhältnismäßigen Härte führen würde unddie Abweichung mit dem Schutz der Versichertenvereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeit-nehmervertretung beizufügen.

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfall-verhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staat-

233

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 13, 14)

§§licher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsge-nossenschaft eine Stellungnahme der für die Durch-führung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zustän-digen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen undzu berücksichtigen.

(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Ver-fahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen,Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflich-ten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift un-berührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffendenbehördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigenArbeitsschutzbehörden.

Drittes Kapitel. Pflichten der Versicherten

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglich-

keiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung desUnternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz der-jenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Un-terlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben dieMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrensowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Ver-sicherte haben die entsprechenden Anweisungen desUnternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen er-kennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichteteWeisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol,Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in

234

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§ 15)

§§einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oderandere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zu-

ständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte un-mittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ge-sundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen undSchutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu mel-den. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versichertenvon ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Ge-sundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen undSchutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit,dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mit-teilen.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Ver-hütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren – ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen

Mangel aufweist, – Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekenn-

zeichnet oder beschaffen sind oder – ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel auf-

weisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört under über die notwendige Befähigung verfügt, den festge-stellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfallshat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zumelden.

235

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§ 16)

§§§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstof-fe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rah-men der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

§ 18 Zutritts- und AufenthaltsverboteVersicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmender ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Vierter Abschnitt. Persönliche Schutzausrüstungen

§ 29 Bereitstellung(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungs-

verordnung den Versicherten geeignete persönlicheSchutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellunghat er die Versicherten anzuhören.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persön-lichen Schutzausrüstungen den Versicherten in aus-reichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für dieTätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungenmüssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönlicheSchutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworbenwurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltendenVorschriften entsprechen.

236

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 17, 18, 29)

§§§ 30 Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönlicheSchutzausrüstungen entsprechend bestehender Trage-zeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungs-gemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzaus-rüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßigauf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und fest-gestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu mel-den.

§ 31 Besondere UnterweisungenFür persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Ge-fahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen,hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benut-zungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformationden Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungenzu vermitteln.

237

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§§ 30, 31)

§§Erstes Kapitel. Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnah-men, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Ge-setz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) er-gebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-

beitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgabenschriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-mungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich derUmfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechni-schen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten dieMindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unter-nehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Be-treuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsge-schehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigtenweniger als 51 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jähr-liche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Be-rechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3

ANHANGUVV „BETRIEBSÄRZTE UND FACHKRÄFTE FÜR ARBEITSSICHERHEIT“ (BGV A2)

238

§§findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeits-schutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einver-nehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zu-ständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2,3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Ge-sundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind unddie abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Be-schäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eineErhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m.Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- undGesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. AlsVergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische FachkundeDer Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinischeFachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen,dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“oder2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde (1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstech-

nische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheitals nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Ab-sätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wennsie

239

AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§§ 3, 4)

§§1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu

führen oder einen Bachelor- oder Masterabschlussder Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erwor-ben haben,

2 danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf min-destens zwei Jahre lang ausgeübt und

3 einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichenAusbildungslehrgang oder einen staatlich oder be-rufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehr-gang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolgabgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fach-hochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung„Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige prakti-sche Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfallsdie Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Per-sonen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikatio-nen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wennsie 1 eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker er-

folgreich abgelegt haben, 2 danach eine praktische Tätigkeit als Techniker min-

destens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3 einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen

Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder be-rufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehr-gang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolgabgeschlossen haben.

AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 4)

240

§§AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 4)

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlichanerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikertätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaft-lichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufs-genossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang einesanderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1 die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, 2 danach eine praktische Tätigkeit als Meister min-

destens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3 einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichenAusbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufs-genossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang ei-nes anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge-schlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung min-destens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funk-tion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossen-schaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oderberufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgangeines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossenhat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Aus-bildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungs-stufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das beglei-tende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sinddie nachfolgenden Rahmenthemen: – Arbeiten mit / in der Nähe von Energieträgern und

Strahlungsquellen,

241

§§– Verkettete und flexible Systeme, – Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von bau-

lichen Einrichtungen und Anlagen, – Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Aus-bildung) entsprechend den Festlegungen eines anderenUnfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andereBranche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass dieFachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen be-reichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt.Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforder-lichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung derInhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungs-vorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-sicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenenAufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sol-len auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fach-kräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 5)

242

§§AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 6)

Zweites Kapitel. Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen (1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon aus-

gehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde ver-fügen, wenn sie 1 eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer

darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sindund an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehr-gang teilgenommen haben und

2 a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlichtätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimo-natigen Kurs über Arbeitsmedizin absolvierthaben und über die Voraussetzungen nachNummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zu-ständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigungbeibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vordem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkundeferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrerWeiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Be-triebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestenszweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit,wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammererteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

243

§§1 eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene

klinische oder poliklinische Tätigkeit und 2 mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoreti-

schen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass dertheoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahrennach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Un-ternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 giltals erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit imZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvor-schrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzun-gen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Ar-beitssicherheit“ (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996in der Fassung vom 1. Februar 2003 vorliegen.

(4) Wenn ein Betriebsarzt im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ser Unfallverhütungsvorschrift als solcher in einem Betriebtätig ist, kann abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 dieBerechnung der Einsatzzeiten für die betriebsärztlicheBetreuung dieses Betriebs bis zum 31. Dezember 2005auch nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 derUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (BGV A7, VBG123) vom 1. April 1998 erfolgen.

(5) Wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunktdes Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als sol-che in einem Betrieb tätig ist, kann abweichend von § 2Abs. 2 und 3 die Berechnung der Einsatzzeiten für diesicherheitstechnische Regelbetreuung dieses Betriebs biszum 31. Dezember 2005 auch nach den Regelungen des

AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 6)

244

§§AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 6)

§ 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte fürArbeitssicherheit“ (BGV A6, VBG 122) vom 1. April1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 erfolgen.

(6) Wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhü-tungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnitt-lich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und wenigerals 101 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreu-ung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 oder 4 der Un-fallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassungvom 1. Februar 2003 sichergestellt hat, kann dieser Be-trieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechni-sche Betreuung bis zum 31. Dezember 2006 auch nachden Regelungen des § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungs-vorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6,VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Fe-bruar 2003 durchführen.

(7) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretensdieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Informations-und Motivationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 derUnfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicher-heit“ (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in derFassung vom 1. Februar 2003 nachweislich teilgenom-men und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spe-zifische Motivations- und Informationsmaßnahmen zurErforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärzt-lichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entspre-chenden Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 der Anlage 3dieser Unfallverhütungsvorschrift (Motivations- und Infor-mationsmaßnahmen) für ein alternatives Betreuungsmo-dell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt.

245

§§Drittes Kapitel. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Februar 2005

in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvor-schriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom1. April 1996, in der Fassung vom 1. Februar 2003, und„Betriebsärzte“ (BGV A7) vom 1. April 1998, in derFassung vom 1. April 1998, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008gültig.

246

AnhangUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 7)

§§§§I. Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeits-medizinische Vorsorge.

II. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhü-

tungsvorschrift sind1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnah-

me der Tätigkeit,2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während

dieser Tätigkeit,3. arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen

nach Beendigung einer Tätigkeit.

(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhü-tungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).

§ 3 Allgemeine Regelungen(1) Der Unternehmer darf Versicherte,

� an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die inAnlage 1 aufgeführten Gefahrstoffe überschrittenwirdoder

� an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Um-gang mit solchen Gefahrstoffen überschritten wird,von denen aufgrund neuer gesicherter wissenschaft-licher Erkenntnisse die Senatskommission zur Prüfunggesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen

247

ANHANGUVV „ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE“ (BGV A4)– IN AUSZÜGEN –

§§248

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 3)

Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, dass siekrebserzeugend sind, oder die der Hersteller oderEinführer als solche gekennzeichnet hat,oder

� bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1aufgeführten gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind,oder

� für die eine Vorsorgeuntersuchung von der Berufsge-nossenschaft im Einzelfall angeordnet worden ist,

an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur be-schäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungendurch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.

(2) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu ver-anlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht vonder Berufsgenossenschaft übernommen wird.

(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen be-freit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.

(4) Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlan-gen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungenerforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnis-se zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzeszu ermöglichen.

(5) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlichauf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchun-gen erfassten Versicherten mitzuteilen. Er hat derBerufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, dassdie Gefährdung weder durch Ersatz der Gefahrstoffenoch durch technische Maßnahmen gänzlich vermiedenoder verringert werden kann.

§§249

(6) Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, dassdie erforderlichen Untersuchungen von einem ermäch-tigten Arzt durchgeführt werden, kann die Berufsgenos-senschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unter-nehmer hat der Berufsgenossenschaft die hierfürerforderlichen Angaben zu übermitteln. Absatz 2 bleibtunberührt.

§ 4 ErstuntersuchungDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Erstuntersu-chung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstun-tersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

§ 5 Nachuntersuchungen(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nachunter-

suchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf derNachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Fristfür die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt derletzten Vorsorgeuntersuchung.

(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, son-dern eine Zeitspanne festgelegt, so ist die Nachunter-suchung spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, dender ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen undGesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachunter-suchung vorzeitig zu veranlassen, wenn

1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchungnach § 9 befristet oder unter einer entsprechendenBedingung erteilt worden ist

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§§ 4, 5)

§§oder

2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträch-tigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigterscheinen lässtoder

3. der Versicherte, der einen ursächlichen Zusammen-hang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätig-keit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchungwünscht.

§ 6 Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zudieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristenfür Vorsorgeuntersuchungen1. für Versicherte verkürzen, für die festgestellt worden

ist, dass sie den Gefahrstoffen in besonders starkemMaße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeitin besonderem Maße ausüben oder für die es der er-mächtigte Arzt infolge ihres Gesundheitszustandesfür notwendig hält,

2. für Versicherte verlängern, für die festgestellt wordenist, dass sie den Gefahrstoffen in besonders geringemMaße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeitin besonders geringem Maße ausüben.

Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staat-lichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidetüber die Verkürzung oder Verlängerung der Nachunter-suchungsfristen die zuständige Behörde.

(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieserUnfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvor-schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu

250

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 6)

§§251

unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einemTermin vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn dieNachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.

(3) Muss sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehre-ren unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterzie-hen, so ist vom Unternehmer zu prüfen, ob für den Ver-sicherten aufgrund seiner Tätigkeit eine besondereGesundheitsgefährdung besteht und durch welche Maß-nahmen diese beseitigt werden kann.

§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten

(1) Ein Versicherter, der einen ursächlichen Zusammenhangzwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Ar-beitsplatz vermutet, ist auf sein Verlangen einer Vorsor-geuntersuchung auch zu unterziehen, wenn die Voraus-setzungen des § 3 Abs. 1 nicht vorliegen, aber damit zurechnen ist, dass er durch seine Tätigkeit an seiner Ge-sundheit geschädigt werden kann, weil er mit Gefahr-stoffen umgeht oder eine gefährdende Tätigkeit ausübt.

(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdendenTätigkeiten im Sinne der Anlage 1 ist die Untersuchungbei einem ermächtigten Arzt zu veranlassen. Im Übrigenist die Untersuchung bei einem Arzt zu veranlassen, derdie arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 3 UVV„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(BGV A2) besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen auf sei-ne Kosten zu veranlassen, sofern die Kosten nicht von derBerufsgenossenschaft übernommen werden.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 7)

§§(4) Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlasst, so hat der

Unternehmer dem untersuchenden Arzt aufzugeben,1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und

den Versicherten über den Untersuchungsbefund zuunterrichten,

2. dem Unternehmer schriftlich zu bestätigen, dass eineUntersuchung stattgefunden hat,

3. im Falle gesundheitlicher Bedenkena) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Ar-

beitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte in-folge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,

b) den Versicherten medizinisch zu beraten.

(5) Veranlasst der Unternehmer die beantragte Untersuchungnicht oder ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Untersu-chung nicht einverstanden, so kann der Versicherte die Ent-scheidung der Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeitder Untersuchung oder über deren Ergebnis beantragen.

§ 8 Ermächtigte Ärzte(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1

durchführen, müssen1. von der Berufsgenossenschaft

oder,2. wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer

staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vonder zuständigen Behörde

hierzu ermächtigt sein.Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der fürden medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behördeund der Berufsgenossenschaft erfolgen.

252

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 8)

§§(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antrag-

steller1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt

und3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung

verfügt.

(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antragzu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei denvon ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vor-zunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigungnach Absatz 2 vorliegen.

§ 9 Ärztliche Bescheinigung(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 ver-

anlasst, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arztaufzugeben,1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten

undden Versicherten über den Untersuchungsbefund zuunterrichtensowie

2. den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Kon-zentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-produktes im Körper oder die dadurch ausgelösteAbweichung eines biologischen Indikators von seinerNorm handelt,a) der für den medizinischen Arbeitsschutz zustän-

digen staatlichen Stelle auf Verlangen der zustän-digen staatlichen Behördeund

253

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 9)

§§b) der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vor-

zulegen,3. im Falle gesundheitlicher Bedenken

a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung desArbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherteinfolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet er-scheint,

b) den Versicherten in schriftlicher Form medizinischzu beraten.

(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten,1. dem Unternehmer und dem Versicherten eine Be-

scheinigung über das Untersuchungsergebnis auszu-stellen,

2. der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Emp-fehlungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) bei-zufügen,

3. in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hin-zuweisenund

4. der Berufsgenossenschaft jährlich statistische An-gaben über Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedi-zinischen Vorsorgeuntersuchungen zu erstatten.

(3) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflich-ten, der Berufsgenossenschaft im Falle der Bescheinigunggesundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenndie Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder derVerschlimmerung einer Berufskrankheit besteht, soweitGründe der ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilungnicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschlägefür Maßnahmen der Prävention beizufügen.

254

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 9)

§§255

§ 10 Entscheidung der Berufsgenossenschaft(1) Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte

die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigungnach § 9 für unzutreffend, so kann er die Entscheidungder Berufsgenossenschaft beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidung einärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichenGutachtens trägt der Unternehmer, soweit diese Kostennicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgeseheneärztliche Bescheinigung wird durch eine Entscheidungder Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.

(4) Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staat-lichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet diezuständige Behörde darüber, ob die Bescheinigung zu-treffend ist.

§ 11 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung

(1) Für Versicherte, die in den Fällen des § 2 Abs. 1 unter-sucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorge-kartei zu führen.

(2) Die Kartei muss für jeden Versicherten folgende Angabenenthalten:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,2. Wohnanschrift,3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,4. Rentenversicherungsnummer,

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§§ 10, 11)

§§256

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 11)

5. zuständiger Krankenversicherungsträger,6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-

möglichkeiten,7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des

Endes der Tätigkeit,8. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei

denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweitbekannt),

9. Datum und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,10. Datum der nächsten Nachuntersuchung,11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigenDatenträgern gespeichert werden.

(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Personhat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffendenAngaben.

(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichenBescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessenAusscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren.Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Aus-zug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungenauszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten aus-gehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzu-bewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossen-schaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrungzu übergeben.

(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, dassUnbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei ent-haltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offen-bart werden.

§§257

§ 12 Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung(1) Hat der ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer

Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) erteilt,darf der Unternehmer den Untersuchten an seinem Ar-beitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen,wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 2 UVV„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) überprüft wordenist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenkennicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen ande-re Versicherte nur beschäftigt werden, wenn feststeht,dass sie durch Maßnahmen nach § 2 UVV „Grundsätzeder Prävention“ (BGV A1) ausreichend geschützt werdenkönnen.

(2) Bei Vorsorgeuntersuchungen, die zugleich in einer staat-lichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist die Wirk-samkeit der Maßnahmen auch nach der entsprechendenstaatlichen Vorschrift zu überprüfen.

(3) Hat der ermächtigte Arzt dem Unternehmer eine Beschei-nigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buch-stabe a) ausgestellt, hat der Unternehmer dies dem Be-triebs- oder Personalrat mitzuteilen.

(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)ausgesprochen worden, hat der Unternehmer die Berufs-genossenschaft unverzüglich zu unterrichten. Der Berufs-genossenschaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen ein-geleitet worden sind und wie viele Versicherte an diesemArbeitsplatz tätig sind.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 12)

§§III. Besondere Bestimmungen für krebserzeugende Gefahrstoffe

§ 13 Mitteilung(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft spätes-

tens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jedenVersicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Über-schreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugendeGefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. DieseMitteilung muss insbesondere enthalten:1. Angaben zur Person,2. Angaben zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen,3. Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Ge-

fahrstoffen,4. Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,5. Rentenversicherungsnummer.Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübtworden ist.

(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nachAbsatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat istüber den Inhalt der Mitteilung zu informieren.

§ 14 Gesundheitsakte(1) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflich-

ten, für jeden ärztlich zu überwachenden Versicherten,der eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelleausübt, eine Gesundheitsakte zu führen und diesewährend der überwachungspflichtigen Zeit bezüglichArbeitsanamnese, Untersuchungsbefunde einschließlichder biologischen Daten sowie der ärztlichen Beurteilungauf dem Laufenden zu halten. Die Berufsgenossenschaft

258

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§§ 13, 14)

§§259

kann andere Dokumentationen arbeitsmedizinischer Auf-zeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Angabenwie das Muster der Gesundheitsakte enthalten und einezentrale Aufbewahrung möglich ist.

(2) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflich-ten, die Gesundheitsakte1. bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in wel-

chem der Versicherte 75 Jahre alt geworden ist odergeworden wäre, oder

2. der Berufsgenossenschaft zu übergeben, wenn er sienicht selbst aufbewahren kann.

Nummer 2 gilt auch, wenn der Versicherte bei seinemAusscheiden aus dem Unternehmen die Aufbewahrungder Gesundheitsakte bei der Berufsgenossenschaft aus-drücklich wünscht.

(3) Der Unternehmer hat ferner den ermächtigten Arzt zu ver-pflichten, die Gesundheitsakte1. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen

Stelle auf Verlangen der staatlichen Behörde vorzu-legen, sowie

2. auf Verlangen der Berufsgenossenschaft einem ande-ren mit einer Vorsorgeuntersuchung betrauten er-mächtigten Arzt, dem ermächtigten Nachfolger oderihr selbst zur Erfassung vorzulegen und bei Fortfallder Ermächtigung die Gesundheitsakte der Berufs-genossenschaft zu übergeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Unternehmer nicht,wenn die zuständige Behörde dem Arzt mit der Ermäch-tigung auferlegt hat, die ihm nach diesen Absätzen ob-liegenden Pflichten zu erfüllen.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 14)

§§260

§ 15 Nachgehende Untersuchungen(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zu

überwachen, wenn sie1. nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet

haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeu-gende Gefahrstoffe überschritten war,und

2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass min-destens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war,oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit min-destens 3 Monate ausgeübt haben.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend vonAbsatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. DerUnternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossen-schaft die zur Veranlassung der nachgehenden Unter-suchungen erforderlichen Daten auf Verlangen zur Ver-fügung zu stellen.

(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Be-schäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen.Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden,in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, veranlasst die Be-rufsgenossenschaft die nachgehenden Untersuchungen.

(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicher-ten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissenüber die Wirkungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes in-nerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durch-zuführen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der letztenNachuntersuchung.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 15)

§§I. Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen, soweitVersicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Lärmgefährdung im Sinne dieser Unfallverhütungsvor-

schrift ist die Einwirkung von Lärm auf Versicherte, die zurBeeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere im Sinneeiner Gehörgefährdung, führen kann oder zu einer er-höhten Unfallgefahr führt.

(2) Der Beurteilungspegel im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift kennzeichnet die Wirkung eines Geräuschesauf das Gehör. Er ist der Pegel eines achtstündigen kon-stanten Geräusches oder, bei zeitlich schwankendemPegel, der diesem gleichgesetzte Pegel. Er wird entspre-chend Anlage 1 ermittelt.

(3) Lärmbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftsind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der orts-bezogene Beurteilungspegel 85 dB (A) oder der Höchst-wert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB er-reicht oder überschreitet.

ANHANGUVV „LÄRM“ (BGV B3)– IN AUSZÜGEN –

261

§§262

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (§§ 3, 4, 5)

III. Technische Lärmminderung

§ 3 Arbeitsmittel(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel,

die zur Lärmgefährdung der Versicherten beitragen kön-nen, nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährtenRegeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sind undbetrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat bei der Beschaffung neuer Arbeits-mittel, die zur Lärmgefährdung beitragen können, dafürzu sorgen, dass ihm sachdienliche Informationen zur Ver-fügung stehen über� die Geräuschemission der Arbeitsmittel

und� die Betriebs- und Aufstellungsbedingungen, unter

denen die Geräuschemission bestimmt worden ist.

§ 4 ArbeitsverfahrenDer Unternehmer hat die Arbeitsverfahren nach den fortschritt-lichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungs-technik so zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden,dass eine Lärmgefährdung der Versicherten soweit wie mög-lich verringert wird.

§ 5 ArbeitsräumeDer Unternehmer hat Arbeitsräume so zu gestalten, dass dieSchallausbreitung nach den fortschrittlichen, in der Praxis be-währten Regeln der Lärmminderungstechnik vermindert wird,wenn eine Lärmgefährdung der Versicherten besteht oder zuerwarten ist.

§§263

§ 6 LärmminderungsprogrammDer Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, in der Praxisbewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programmtechnischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestal-tung zur Lärmminderung für die nach § 7 Abs. 2 kennzeich-nungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzu-führen.

IV. Betrieb

§ 7 Lärmbereiche(1) Der Unternehmer hat die im Betrieb vorhandenen Lärm-

bereiche fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, fürdie die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehör-schäden besteht, festzustellen. Die Ermittlung ist in ge-eigneten Zeitabständen, insbesondere nach wesentlichenÄnderungen, die Auswirkungen auf den Beurteilungs-pegel haben, zu wiederholen.

(2) Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen,wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oderder Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels140 dB erreicht oder überschreitet. Lärmbereiche sindauch zu kennzeichnen, wenn bei den in Anlage 2 be-zeichneten Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln der Beur-teilungspegel den Wert 90 dB(A) dadurch erreicht oderüberschreitet, dass die Impulshaltigkeit des Lärmesberücksichtigt wird.

(3) Der Unternehmer hat die bei der Ermittlung der Lärmbe-reiche festgestellten Ergebnisse aufzuzeichnen und dieErgebnisse dem Technischen Aufsichtsbeamten auf Ver-langen vorzulegen.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (§§ 6, 7)

§§264

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (§§ 8, 9)

(4) Die bei der Ermittlung der Lärmbereiche festgestellten Er-gebnisse sind vom Unternehmer mindestens 30 Jahre auf-zubewahren. Der Unternehmer braucht diese Ergebnissenicht aufzubewahren, sofern die Berufsgenossenschaftdies übernimmt. Stellt der Unternehmer seinen Betrieb einund ist eine weitere Aufbewahrung nicht möglich, sinddie Ergebnisse der Berufsgenossenschaft zu übergeben.

(5) Der Unternehmer hat den Zugang zu Lärmbereichen zubeschränken, wenn dies durch das Expositionsrisikogerechtfertigt und diese Maßnahme in der Praxis vertret-bar ist.

§ 8 GeräuschmessungIst ein begründeter Anlass zu der Annahme gegeben, dass eineLärmgefährdung entsteht, kann der Technische Aufsichtsbeam-te unbeschadet der Festlegungen in § 7 Abs. 2 und § 10Abs. 2 im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer einenoder mehrere der nachfolgenden Schallpegel fachkundig mes-sen lässt:

1. Den ortsbezogenen Beurteilungspegel,2. den personenbezogenen Beurteilungspegel,3. den Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruck-

pegels,4. den Beurteilungspegel mit Impulszuschlag.

§ 9 UnterweisungDer Unternehmer hat die Ergebnisse der Ermittlungen nach § 7Abs. 1 und 2 den betroffenen Versicherten mitzuteilen und sieüber die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefahren durch Lärmsowie über Maßnahmen, die entsprechend dieser Unfallver-

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (§ 10)

§§265

hütungsvorschrift oder anderer einschlägiger Vorschriften vor-gesehen sind, zu unterweisen.

§ 10 Persönlicher Schallschutz(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die im Lärmbe-

reich beschäftigt werden, unbeschadet der §§ 3 bis 5 ge-eignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diesgilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbe-reichen beschäftigt werden, aber der personenbezoge-ne Beurteilungspegel 85 dB(A) erreichen oder über-schreiten kann.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestelltenGehörschutzmittel in den nach § 7 Abs. 2 gekenn-zeichneten Lärmbereichen zu benutzen. Dies gilt auch,wenn die Versicherten außerhalb von gekennzeichne-ten Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der Unter-nehmer festgestellt hat, dass der personenbezogeneBeurteilungspegel, gegebenenfalls unter Berücksichti-gung der Anlage 2, 90 dB(A) erreichen oder über-schreiten kann.

(3) Für Baustellenarbeitsplätze kann die Berufsgenossen-schaft Arbeitsverfahren bestimmen, für die der Unterneh-mer Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen hat undbei denen die Versicherten diese zu benutzen haben.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für die Be-nutzung von Gehörschutzmitteln befristete Ausnahmenzulassen, wenn durch die Benutzung von Gehörschutz-mitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und auf andereWeise diese Unfallgefahr nicht vermieden werden kann.

§§266

§ 11 Zusätzliche SchallquellenTonwiedergabegeräte mit Kopfhörer, die nicht Arbeitsmittelsind, dürfen von Versicherten nicht benutzt werden. Dies giltnicht, wenn durch die Bauart des Gerätes sichergestellt ist, dass

� keine Gehörgefährdung entstehtund

� Gefahrensignale unbeeinträchtigt erkannt werdenkönnen.

§ 12 Signalerkennung(1) Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale,

Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beein-trächtigt und entsteht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr,muss der Unternehmer den Lärm nach den fortschritt-lichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminde-rungstechnik so vermindern, dass Signale, Warnrufeoder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendemMaße wahrgenommen werden können.

(2) Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht mög-lich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass dieSignalgeber entsprechend verbessert werden.

AnhangAuszug aus Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (§§ 11, 12)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit der Störfallver-ordnung (BImSchV)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und denSchutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierendeStrahlen (Strahlenschutzverordnung – StrSchV)

Verordnung über den Schutz von Schäden durch Röntgenstrahlen(Röntgenverordnung – RöV)

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX)

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)

Heimarbeitsgesetz (HArG)

Arbeitszeitordnung (ArbZV)mit zahlreichen Ausführungsverordnungen, Anordnungen undBekanntmachungen

267

ANHANGWEITERE FÜR DIE ARBEITSSICHERHEITWICHTIGE GESETZLICHE VORSCHRIFTEN UND VERORDNUNGEN (AUFZÄHLUNG)

268

I. Bildschirmarbeitsplätze (Urteil vom 6.12.1983)(vollständig abgedruckt in der Sammlung „Arbeitsrechtliche Praxis“AP, Heft 29–30 Blatt 988 ff.)

1. Verlangt der Betriebsrat anlässlich der Einführung von Bild-schirmarbeitsplätzen die Regelung einer Vielzahl von Gegenstän-den, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich eines jeden Gegen-standes die Feststellung beantragen, dass das Regelungsverlangendes Betriebsrates nicht begründet ist.

2. Nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat auch dann nicht gene-rell die bestimmte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeits-abläufen verlangen, wenn einzelne Arbeitsplätze gesichertenarbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerech-te Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen undArbeitnehmer dadurch besonders belastet werden.

3. Das Verlangen des Betriebsrates, die Arbeit an Bildschirmgerä-ten zeitlich zu beschränken und durch bezahlte Pausen zu unter-brechen, hält sich als Maßnahme des Gesundheitsschutzes nicht imRahmen gesetzlicher Vorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG. § 120 a GewO verpflichtet nicht dazu, möglichen Ge-sundheitsgefahren einer Arbeit dadurch zu begegnen, dass dieArbeit zeitlich beschränkt oder regelmäßig unterbrochen wird …

Auszug aus den Gründen:(Vollständig abgedruckt in der Sammlung „Arbeitsrechtliche Praxis“AP, Heft 29–30 Blatt 988 ff.)

1. Der Gesamtbetriebsrat verlangt nach § 2 Abs. 2 seines Entwurfsfür eine Betriebsverfassung eine Regelung, die zum Inhalt hat, dass Bildschirmgeräte und die Ausgestaltung der Arbeitsplätze sobeschaffen sein müssen, dass für die dort Beschäftigten eine mög-lichst geringe arbeitsphysiologische Belastung entsteht …

ANHANGURTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS ZU FRAGENDER MITBESTIMMUNG IM ARBEITSSCHUTZ (AUSZUG)

269

2. Ein solcher genereller Regelungsanspruch steht dem Betriebsratnicht zu.

a) Nach § 90 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat bei derEinrichtung neuer oder der Änderung bestehender Arbeitsplätzeund bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufediese Maßnahmen gemeinsam zu beraten und dabei insbesonde-re deren Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderun-gen an die Arbeitnehmer zu beachten. Sie sollen dabei gemeinsamdie gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über diemenschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. DieseVorschrift begründet für den Arbeitgeber noch keine Verpflichtung,Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe jeweils so zugestalten, dass den genannten gesicherten arbeitswissenschaft-lichen Erkenntnissen entsprochen wird. Welche Anforderungen Ar-beitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe in Bezug auf Si-cherheit und menschengerechte Gestaltung zwingend zu erfüllenhaben, ist vielmehr in anderen Rechtsvorschriften geregelt. Diese zubeachten ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet. Deren Einhaltungzu überwachen, ist u. a. auch Aufgabe des Betriebsrats, § 80Abs. 1 Nr. 1 und § 89 BetrVG. § 90 BetrVG gewährt dem Be-triebsrat nicht das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass ge-plante Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe weiterenAnforderungen als denen genügen, die in anderen Rechtsvor-schriften festgelegt sind. Das gilt auch dann, wenn sich solche An-forderungen aus gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis-sen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ergeben,deren Beachtung dem Arbeitgeber durch Rechtsvorschriften abernoch nicht zur Pflicht gemacht worden ist.

Diese Regelung hindert jedoch nicht, dass Arbeitgeber und Be-triebsrat freiwillig vereinbaren können, dass Arbeitsplätze, Ar-beitsverfahren und Arbeitsabläufe weiteren Anforderungen ent-

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

sprechen sollen, die eine menschengerechte oder noch menschen-gerechtere Gestaltung der Arbeit ermöglichen, § 88 BetrVG. EinRecht, entsprechende Regelungen zu erzwingen, räumt das Gesetzdem Betriebsrat in § 90 BetrVG nicht ein. Der Betriebsrat wirddurch diese Vorschrift des BetrVG nicht in die Lage versetzt, demArbeitgeber die Beachtung von noch nicht zu Rechtsnormen erho-benen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über diemenschengerechte Gestaltung der Arbeit allgemein zur Pflicht zumachen.

b) Erst § 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit tätig zuwerden, wenn nämlich Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder die Ar-beitsumgebung gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis-sen nicht entsprechen. Davon, dass dies auch erlaubtermaßen derFall sein kann, geht § 91 BetrVG aus. Voraussetzung für ein Tätig-werden ist, dass der Widerspruch zu diesen gesicherten arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich ist und dass dadurchArbeitnehmer in besonderer Weise belastet werden. Ist das der Fall,so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwen-dung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Sol-che Maßnahmen kann er über einen Spruch der Einigungsstelle er-zwingen. Der Gesamtbetriebsrat hat geltend gemacht, dass eineVielzahl von Bildschirmarbeitsplätzen gesicherten arbeitswissen-schaftlichen Erkenntnissen widerspricht. Davon kann hier zugunstendes Gesamtbetriebsrats davon ausgegangen werden, ebenso da-von, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer dadurch besondersbelastet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesamtbe-triebsrat eine generelle Regelung dahin verlangen kann, dass Bild-schirmarbeitsplätze überhaupt bestimmten noch nicht rechtlich nor-mierten Anforderungen genügen müssen. Das Mitbestimmungsrechtdes Betriebsrats nach § 91 BetrVG ist ein „korrigierendes“ Mitbe-stimmungsrecht. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit und das Rechthaben, Arbeitsbedingungen nach Möglichkeit an gesicherte ar-

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

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beitswissenschaftliche Erkenntnisse heranzuführen, wenn Arbeits-plätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsumgebung diesen offen-sichtlich widersprechen und den Arbeitnehmer besonders be-lasten …

… Solche konkreten Korrekturen oder bestimmte Maßnahmen zurMilderung oder zum Ausgleich nicht korrigierbarer Abweichungenvon gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sind nichtInhalt des hier strittigen Regelungsverlangens des Gesamtbetriebs-rats …

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestim-men bei Regelungen u. a. über den Gesundheitsschutz „im Rahmender gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvor-schriften“.

„Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhü-tungsvorschriften“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dasMitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich solcher Regelun-gen gegeben ist, die der Arbeitgeber aufgrund bestehenderarbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Mitbestim-mungsrecht des Betriebsrats beschränkt sich damit auf die Ausfül-lung vorgegebener Normen, und zwar solcher Normen, die demArbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, einen Ermessensspiel-raum belassen. Nur soweit der Arbeitgeber noch entscheiden kann,auf welche Weise er Anforderungen des öffentlich-rechtlichenArbeits- und Gesundheitsschutzes genügen will, setzt das Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats ein. Für dieses ist daher Vo-raussetzung das Vorhandensein ausfüllungsbedürftiger Rahmen-vorschriften des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutzes …

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, welcheVorschriften des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutzes als aus-

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

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füllungsbedürftigte Rahmenvorschriften in Betracht kommen. Wasder Gesamtbetriebsrat mit einer Regelung, dass arbeitsphysiologi-sche Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen möglichst gering ge-halten werden sollen, erstrebt, ist nicht die konkrete Ausfüllungirgendeiner Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG, der Gesamtbetriebsrat will vielmehr selbst eine solche Rah-menvorschrift schaffen …

… Mitbestimmen im Sinne von § 87 BetrVG bedeutet aber regel-mäßig Mitregeln, nicht Mitbeurteilen.

II. Mitbestimmung bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen(Entscheidung vom 16.6.1998 – 1 ABR 68/97, vollständig abgedruckt in Entscheidungen des BAG, BAGE 89, 139–148)

Gründe:Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen.

Die Arbeitgeberin betreibt Herstellung, Montage und Vertrieb vonAufzügen und Fahrtreppen. Sie beschäftigt in ihren bundesweit 48Betriebsstätten insgesamt etwa 4190 Arbeitnehmer. Die örtlichenBetriebsräte haben den als Antragsteller beteiligten Gesamtbe-triebsrat gewählt.

Die Arbeitgeberin stellt den bei ihr beschäftigten Meistern ein „FieldOperation Department“ (FOD-)Handbuch zur Verfügung. Diesesenthält für alle Arbeitnehmer verbindliche Arbeits- und Sicherheits-anweisungen. Mit Schreiben vom 29. November 1995 übersand-te die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des beim Gesamtbetriebs-

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

273

rat gebildeten Ausschusses „Arbeitssicherheit“ die Entwürfe der„Betriebsanweisungen 1/96 bis 5/96“. Sie forderte den Ausschussauf, Änderungswünsche wesentlicher Art mitzuteilen, andernfallswürden die Ausarbeitungen mittels FOD-Handbuch verteilt. Es be-stehe dann Anwendungspflicht in den Distrikten. Eine Redaktions-besprechung für kleinere Ergänzungen sei für März 1996 vorge-sehen. Der Ausschussvorsitzende berief sich mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 auf ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbe-triebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Arbeitgeberin erklärte demgegenüber mit Schreiben vom 19. Februar 1996, dass sie die überarbeiteten Anweisungen

1/96 Absturzsicherungen2 + 2a/96 Zugang zum Triebwerks- und Rollenraum3/96 Arbeiten auf dem Kabinendach4/96 Arbeiten in der Schachtgrube und5/96 Elektrische Betriebsmittel

nunmehr im Rahmen des FOD-Handbuchs herausgeben wolle. Dasist geschehen.

Die Arbeitsanweisungen 1/96 bis 5/96 richten sich an die Mon-teure der Arbeitgeberin bei der Arbeit an Aufzügen und Fahrtrep-pen. Sie beschreiben die auftretenden Gefahren, bezeichnenSchutzmaßnahmen und Verhaltensgrundsätze, regeln das Verhal-ten bei Störungen und Unfällen, bestimmen die Pflichten bei In-standhaltung, drohen arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Nichtbe-achtung an und verweisen im Übrigen auf „Basisvorschriften“,darunter Unfallverhütungsvorschriften.

Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Arbeitsanweisungen 1/96

Absturzsicherungen, 2 + 2a/96 Zugang zum Triebwerks- undRollenraum, 3/96 Arbeiten auf dem Kabinendach, 4/96 Ar-

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

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beiten in der Schachtgrube, 5/96 Elektrische Betriebsmittel ausdem „Field Operation Department“ (FOD-)Handbuch herauszu-nehmen,

2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung einZwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Ge-richts gestellt wird.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Antragstellers stattge-geben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitge-berin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelasseneRechtsbeschwerde der Arbeitgeberin. Der Antragsteller hat denAntrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in der Sitzung desSenats am 16. Juni 1998 zurückgenommen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Aufnahme der Ar-beitsanweisungen in das Handbuch war mitbestimmungspflichtig(l). Träger des Mitbestimmungsrechts ist der Antragsteller (II). Dieserkann die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandesverlangen (III). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

l. Die Erstellung der Arbeitsanweisungen und ihre Aufnahme in dasFOD-Handbuch war mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzlicheoder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Rege-lungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrank-heiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetz-lichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.

1. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Ar-beitsanweisungen der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Ge-sundheitsschutz dienen. Es ist das erklärte Ziel der Arbeitgeberin,

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

die Arbeitssicherheit zu erhöhen und durch verbindliche Anwei-sungen für die Durchführung der Arbeiten Unfällen vorzubeugen.

Außer Streit steht auch, dass von den angesprochenen Arbeiten anAufzügen und Fahrtreppen eine objektive Unfallgefahr ausgeht.Das ist evident für die Anweisungen Absturzsicherungen, Zugangzum Triebwerks- und Rollenraum, Arbeiten auf dem Kabinendach,Arbeiten in der Schachtgrube, es gilt aber auch für die AnweisungElektrische Betriebsmittel. Die Arbeitgeberin verweist selbst aufihrer Meinung nach einschlägige Unfallverhütungsvorschriften.Auch der Gesamtbetriebsrat wendet sich nicht dagegen, dass sol-che Anweisungen gegeben werden; er möchte aber sein Mitbe-stimmungsrecht gewahrt sehen und inhaltlich Einfluss nehmen kön-nen, wobei er im Einzelnen Bedenken gegen die Ausgestaltung derRichtlinien hat. Es handelt sich dabei um Regelungsfragen in Bezugauf kollektive Tatbestände, nicht um Einzelfallregelungen (vgl. nurFitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rz 288).

2. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setztallerdings voraus, dass die Regelung im Rahmen einer gesetzlichenVorschrift oder einer Unfallverhütungsvorschrift ergeht. Es muss al-so eine Vorschrift vorliegen, die Maßnahmen der Unfallverhütungbzw. des Gesundheitsschutzes fordert, dabei aber einen ausfül-lungsfähigen und ausfüllungsbedürftigen Rahmen vorgibt, inner-halb dessen den Betriebspartnern ein Regelungsspielraum bleibt.Als Rahmenvorschrift in diesem Sinne hat das Landesarbeitsgerichtzutreffend vorrangig auf § 2 Abs. 1 VBG 1 (Unfallverhütungsvor-schriften – Allgemeine Vorschriften; entspricht heute § 2 BGV A1,Grundsätze der Prävention) abgestellt.

Nach § 2 Abs. 1 VBG 1 hat der Unternehmer zur Verhütung vonArbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zutreffen, die den Bestimmungen dieser Regelung und den für ihn

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

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sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen denallgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizi-nischen Regeln entsprechen. Es handelt sich dabei um eine sehrweit gefasste Generalklausel. Rahmenvorschrift im Sinne des § 87Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann eine derartige Generalklausel sein. Dieshat der Senat in seinem Beschluss vom 2. April 1996 (1 ABR 47/95– BAGE 82, 349 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheits-schutz, unter B II 2 b aa der Gründe, mit ausführlichen Nachwei-sen) für die inzwischen außer Kraft getretene vergleichbare Vor-schrift des § 120 a GewO bejaht. Die herangezogenen Gründegelten im vollen Umfang auch für die hier zu beurteilende Gene-ralklausel des § 2 Abs. 1 VBG 1. Das Mitbestimmungsrecht nach§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt gerade einen Regelungsspielraumvoraus, wie er arbeitsschutzrechtlichen Generalklauseln typischer-weise zu eigen ist. Da viele Rahmenschutzvorschriften von beacht-licher Weite sind, besteht insoweit auch kein qualitativer, sondernnur ein gradueller Unterschied. Dies gilt für § 2 Abs. 1 VBG 1 nichtanders als für § 120 a GewO (vgl. im einzelnen Senatsbeschlussvom 2. April 1996, aaO).

Der demgegenüber erhobene Einwand, es bleibe kein Raum fürfreiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG und die An-wendung von § 91 BetrVG, überzeugt nicht (Senatsbeschluss vom2. April 1996, aaO). Geht man davon aus, dass das Mitbestim-mungsrecht im Rahmen der Generalklauseln voraussetzt, dass ob-jektiv eine Gefahr von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Arbeits-stoffen ausgeht (vgl. MünchArbR/Matthes, § 335 Rz 16; Richardi,BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz 602), liegt bereits hierin eine Beschrän-kung, die Raum für freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88BetrVG lässt. Außerdem bleibt die Möglichkeit nicht erzwingbarerzusätzlicher Betriebsvereinbarungen bei bereits mitbestimmter Re-gelung eines den Anforderungen der jeweiligen Rahmenvorschriftgenügenden Standards. Soweit § 91 BetrVG betroffen ist, hat der

AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Senat schon in seiner Entscheidung vom 2. April 1996 (aaO) da-rauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die Interventions-schwelle bereits bei offensichtlichem Widerspruch gegen die gesi-cherten Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung derArbeit erreicht ist und dass danach auch auf Belastungen derArbeitnehmer reagiert werden kann, die keine unmittelbare Gefahrfür die Gesundheit darstellen.

§ 2 Abs. 1 VBG 1 ist daher – in gleicher Weise wie der frühere § 120 a GewO – als Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG anzusehen. Es bedarf bei dieser Sachlage keiner Aus-einandersetzung mit der Frage, ob auch § 3 ArbSchG als Rah-menvorschrift einschlägig ist. Festzuhalten bleibt allerdings, dass § 3ArbSchG dann, wenn man ihn als Rahmenvorschrift berücksichtigt,in gleicher Weise wie § 2 Abs. 1 VBG 1 und der frühere § 120 aGewO jedenfalls Regelungsspielräume eröffnet, so dass es auch beidieser Vorschrift nicht etwa nur um eine reine Rechtsanwendungginge.

3. Der durch § 2 Abs.1 VBG 1 vorgegebene weite Rahmen wirdnicht durch speziellere Vorschriften in einer Weise ausgefüllt, dasskein Regelungsspielraum bliebe. Soweit hinsichtlich einzelner An-weisungen solche Ergänzungen in Betracht kommen, lassen auchdiese einen ausfüllungsfähigen Gestaltungsspielraum. Dies hat dasLandesarbeitsgericht gleichfalls zutreffend gesehen.

Die Arbeitsanweisung 1/96 regelt konkrete persönliche Schutz-maßnahmen gegen Absturz im Einsatzgebiet für Wartung, Inspek-tion, Instandsetzung, Modernisierung und Neumontage. Dabeiwird unterschieden, bei welchen Tätigkeiten überhaupt und welchepersönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden sind. Als ein-schlägige Unfallverhütungsvorschrift kommt § 4 Abs. 1 VBG 1(heute §§ 29–31 BGV A1, Grundsätze der Prävention) in Betracht,

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

wonach der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutz-ausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßemZustand zu halten hat, wenn durch betriebstechnische Maßnahmennicht ausgeschlossen ist, dass Arbeitnehmer Unfall- und Gesund-heitsgefahren ausgesetzt sind. Hinsichtlich der Frage, für welchevon verschiedenen, aber gleich geeigneten Schutzausrüstungensich der Arbeitgeber entscheidet, besteht keine Festlegung. Viel-mehr lässt die Vorschrift dem Arbeitgeber im Sinne eines Auswahl-ermessens ein Wahlrecht unter mehreren „geeigneten“ Möglich-keiten. Damit stellt sich eine Regelungsfrage. Arbeitgeber undBetriebsrat sollen gerade gemeinsam entscheiden, mit welchen Mit-teln der vorgeschriebene Sicherheitsstandard erreicht werden kann(vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 87 Rz 297; MünchArbR/Matthes, § 335 Rz 7).

Die Arbeitsanweisungen 2/96 und 2 a/96 regeln konkrete per-sönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz, Anstoßen, Stolpern undAusrutschen im Gefahrenbereich der Triebwerks- und Rollenräumevon zu errichtenden und bereits vorhandenen Anlagen. Dabei wirdu.a. von dem gemäß § 4 Abs. 1 VBG 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PSA-BV eröffneten Auswahlermessen dahin Gebrauch gemacht, dassgrundsätzlich (lediglich) Helm und Schutzschuhe zu tragen seien.Eine entsprechende Regelungsbedürftigkeit hat das Landesarbeits-gericht zutreffend auch angenommen für § 33 Abs. 3 VBG 1 –Sicherung gegen Absturz unter Umständen auf „andere Weise“,falls die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der Arbeit eine ständigeSicherung nicht zulässt. Das Gleiche gilt für § 33 Abs. 4 VBG 1 –„Schutzvorrichtungen“ gegen herabfallende Gegenstände. Im Übri-gen konkretisieren die den Arbeitsanweisungen 2/96 und 2 a/96anliegenden „Vorgehensweisen“ ein sicher geeignetes, aber auchanders denkbares und gleich geeignetes Schutzverhalten im Wegeeiner arbeitgeberseitigen Anordnung. Es handelt sich dabei um dieAusübung von Auswahlermessen gemäß § 2 Abs.1 VBG 1.

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Die Arbeitsanweisung 3/96 regelt persönliche Schutzmaßnahmengegen Absturz, Quetschung und Umknicken bei Arbeiten auf demKabinendach von Personenaufzügen. Da keine speziellen Vor-schriften ersichtlich sind, ist insoweit wiederum auf § 2 Abs. 1 VBG1 zurückzugreifen. Die Anweisungen, auch in den anliegenden„Vorgehensweisen“, stellen die Ausübung von Auswahlermessendar. Gleiches gilt für die Arbeitsanweisung 4/96, die persönlicheSchutzmaßnahmen gegen Absturz, Quetschung, Stolpern, Strom-schlag und das Herabfallen von Gegenständen bei Arbeiten in derSchachtgrube von Aufzügen regelt, sowie die Arbeitsanweisung5/96, die persönliche Schutzmaßnahmen gegen Stromschlag unddessen Folgen (z.B. Absturz) beim Umgang mit elektrischen Hand-geräten zum Regelungsgegenstand hat.

Bei allen Regelungsgegenständen bestehen also Wahlmöglichkei-ten, die der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck des Mitbestim-mungsrechts nicht allein, sondern zusammen mit dem Betriebsrattreffen soll. Es kommt nicht nur eine (theoretisch) richtige Lösung inBetracht, so dass es sich nur um eine Frage der Rechtsanwendunghandelte. Insoweit ist das Regelungsproblem auch nicht zu ver-gleichen mit der Frage der angemessenen Kompensation gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, für die der Senat allerdings davon ausgegan-gen ist, dass es sich trotz der bestehenden Beurteilungsspielräumeum eine der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG entzoge-ne Rechtsfrage handele (Senatsbeschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 16/97 – AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

4. Nicht entscheidend ist, ob die schon vorhandenen Maßnahmenden gesetzlich gebotenen Sicherheitsstandard ohnehin erfüllen.Wenn die Arbeitgeberin selbst statt bereits „geeigneter“ andere ge-eignete oder weitere geeignete Maßnahmen einführen will, geht esimmer noch um die Frage, wie der Rahmen der Arbeitsschutzvor-schriften auszufüllen ist. Genau darin besteht aber die mitbestim-

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

mungspflichtige Regelungsfrage. Damit ist noch nichts darüber ge-sagt, ob der Betriebsrat entsprechende Maßnahmen mit Hilfe seinesInitiativrechts vor einer Einigungsstelle erzwingen könnte.

II. Das danach zu bejahende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG steht im Streitfall dem Gesamtbetriebsrat als An-tragsteller zu, also nicht den örtlichen Betriebsräten, § 50 Abs. 1BetrVG. Dies ist von den Vorinstanzen und auch von den Beteilig-ten nicht erörtert worden. Das Landesarbeitsgericht hat auch nichtfestgestellt, dass ein Auftrag der örtlichen Betriebsräte an den Ge-samtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG vorläge.

Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständigfür die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ein-zelnen Betriebsräte geregelt werden können. Beide Voraussetzun-gen sind gegeben. Die von der Arbeitgeberin erlassenenRegelungen des Unfall- und Gesundheitsschutzes betreffen eineüberbetriebliche Angelegenheit. Beabsichtigt ist die unterneh-mensweite Aufnahme der Arbeitsanweisungen in das für alle Be-triebe einheitlich geltende FOD-Handbuch der Arbeitgeberin.

Eine betriebliche Regelungsmöglichkeit im Sinne der ständigen Se-natsrechtsprechung bestand nicht. Danach kommt es zwar nichtdarauf an, ob eine Regelung durch den Einzelbetriebsrat objektivunmöglich ist. Ausreichend, aber auch zu verlangen ist, dass einzwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zu-mindest betriebsübergreifende Regelung besteht. Dabei sind dieVerhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der kon-kreten Betriebe maßgebend. Reine Zweckmäßigkeitsgründe oderdas Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht.Inhalt und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts sind zuberücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Januar 1993 – 1 AZR

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

303/92 – AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972, unter II 2 b aa derGründe; Senatsbeschluss vom 30. August 1995 – 1 ABR 4/95 –BAGE 80, 366 = AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung,unter B l 2 b der Gründe).

Zwar geht es vorliegend um die Konkretisierung allgemeiner Vor-schriften zum Gesundheitsschutz auf betrieblicher Ebene, die be-absichtigten Regelungen betreffen aber nicht vorrangig den Ein-zelbetrieb mit seinen spezifischen Gefahren, sondern denArbeitsplatz am Montage- bzw. Wartungsort. Dieser liegt typi-scherweise außerhalb des jeweiligen Einzelbetriebes. Es handeltsich um unternehmensweit einheitliche Tätigkeiten, die von den ört-lichen Verhältnissen der Betriebe unabhängig sind. Dies verlangtauch eine unternehmensweit einheitliche Festlegung des Sicher-heitsstandards im Hinblick auf mögliche Arbeitsunfälle.

III. Der Antragsteller kann verlangen, dass der unter Verletzung sei-nes Mitbestimmungsrechts eingetretene Zustand beseitigt wird. Diebetriebsverfassungswidrige Anweisung ist zwar unwirksam, ohnedass eine ausdrückliche Rücknahme erforderlich wäre (BAG,Großer Senat, Beschluss vom 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung,unter D II der Gründe). Das ist jedoch hier für die Benutzer desHandbuchs nicht erkennbar. Der Senat hat mit Beschluss vom 3.Mai 1994 (1 ABR 24/93 – BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23BetrVG 1972) einen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeit-geber bejaht, wonach dieser nach § 87 BetrVG mitbestimmungs-widrige Maßnahmen unterlassen muss. Dieser Anspruch wird vomSenat als Nebenleistungsanspruch verstanden, der sich aus demdurch die einzelnen Mitwirkungstatbestände konkretisierten undeinem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlichen Betriebsver-hältnis ergibt. § 87 BetrVG enthält kein abschließendes Sanktions-system; es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Betriebsrat bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87BetrVG nur lückenhaften Schutz hat gewähren wollen (vgl. im ein-zelnen Beschluss vom 3. Mai 1994, aaO).

Die den auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsan-spruch tragenden Überlegungen erfordern folgerichtig einen ent-sprechenden Beseitigungsanspruch, falls das mitbestimmungswid-rige Verhalten bereits vollzogen ist. Dieser Beseitigungsanspruch istbei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Un-terlassungsanspruch (vgl. Trittin in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 23 Rz 117 und Rz 131; Wiese/Oetker, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rz 147; Richardi, aaO, § 23 Rz 80 f.). Da die Arbeitgebe-rin die umstrittenen Arbeitsanweisungen bereits in das Handbuchaufgenommen hat und den Anschein einer verbindlichen Arbeit-geberweisung aufrechterhält, war sie zu verpflichten, den mitbe-stimmungswidrigen Zustand zu beseitigen.

In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zwardiese Grundsätze bestätigt, aber es hat für eine Mitbestimmungnach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG auch schon vor einer Umsetzungin nationales Recht den rechtlichen Rahmen in einer EU-Richtliniegenügen lassen. Im konkreten Fall hieß das, der Betriebsrat konn-te gestützt auf die EU-Richtlinie für Bildschirmarbeit Pausen verlan-gen, obwohl die Verordnung zur Umsetzung dieser Richtlinie nochnicht erlassen worden war.

In derselben Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigendem Betriebsrat nicht zugestanden, Augenuntersuchungen für dieMitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen im Rahmen seiner Initiativ-rechte bei der Mitbestimmung zu fordern. Solche Untersuchungengehören nicht zum Betriebsablauf und unterliegen auch deshalbnicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 6 oderZiff. 7 BetrVG.

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

III. Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz(Entscheidung vom 08.06.2004 – 1 ABR 13/03)

LeitsatzDie Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefähr-dungsbeurteilungen (§ 5) und über die Unterweisung der Ar-beitnehmer (§ 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87Abs 1 Nr 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betrieblicheRegelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

TenorDie Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsratsgegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsenvom 20. März 2003 – 4 TaBV 108/00 – werden zurückge-wiesen.

GründeA. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht desBetriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisun-gen nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in H. ca. 500Arbeitnehmer. Die Arbeitsplätze sind überwiegend mit Bild-schirmen ausgestattet. Im Februar 1999 wurde nach erfolg-losen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und demBetriebsrat eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand„Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsver-ordnung für den Betrieb H.“ errichtet. Das Bestehen eines Mit-bestimmungsrechts des Betriebsrats war allerdings streitig. DieEinigungsstelle fasste mit der Stimme des Vorsitzenden und denStimmen der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder gegen die

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Stimmen der von der Arbeitgeberin entsandten Mitgliedereinen Zwischenbeschluss, wonach sie gemäß § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG zuständig sei sowohl für „den Regelungsgegen-stand Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG und § 3BildscharbV“ als auch für „den Regelungsgegenstand Unter-weisung gemäß § 12 ArbSchG“. Das Einigungsstellenverfah-ren ist bislang nicht abgeschlossen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrathabe bei keinem der beiden Regelungsgegenstände mitzu-bestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG setze eine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Voneiner solchen sei aber weder die Gefährdungsbeurteilunggemäß § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV noch die Unterwei-sung gemäß § 12 ArbSchG abhängig. Durch die Gefähr-dungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG werde überhaupt erstermittelt, ob und welche Maßnahmen erforderlich seien. DieEinigungsstelle habe daher zu Unrecht ihre Zuständigkeitbejaht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass dem Betriebsrat weder ein Mitbestim-mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Konzep-tion und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5ArbSchG und § 3 BildscharbV noch bei der Konzeption undDurchführung der Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG zu-steht, 2. festzustellen, dass die Einigungsstelle zum Regelungsge-genstand „Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmar-beitsverordnung für den Betrieb H.“ nicht zuständig ist für die„Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und § 3BildscharbV“ sowie weiterhin nicht zuständig ist für die „Un-terweisung gemäß § 12 ArbSchG“.

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er hat ferner im Wege von Wideranträgen zuletzt bean-tragt (….)

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei § 5 ArbSchGund § 3 BildscharbV sowie bei § 12 ArbSchG handele es sichum Rahmenvorschriften zum Gesundheitsschutz, bei deren Um-setzung und Konkretisierung er mitzubestimmen habe.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin ent-sprochen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat dasLandesarbeitsgericht den Antrag zu 1) der Arbeitgeberin alsunzulässig, den Antrag zu 2) als unbegründet abgewiesen.Die vom Betriebsrat erstmals im Beschwerdeverfahren gestell-ten Wideranträge hat das Landesarbeitsgericht entsprechenddem Antrag der Arbeitgeberin ebenfalls abgewiesen. BeideBeteiligte haben im Umfang ihres Unterliegens die vom Lan-desarbeitsgericht unbeschränkt zugelassene Rechtsbeschwer-de eingelegt. Die Arbeitgeberin begehrt der Sache nach dieWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Be-triebsrat verfolgt im Wesentlichen seine Wideranträge weiter.

B. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Landes-arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren der Arbeitgebe-rin zu Recht abgewiesen. Das streitige Mitbestimmungsrechtbesteht. Die Wideranträge des Betriebsrats hat das Landesar-beitsgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.Diesen Anträgen fehlt das Feststellungsinteresse.

I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aberunbegründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (…….)

2. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.Ihr Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, hat aber in der Sa-che keinen Erfolg. Der Betriebsrat hat, wie das Landesarbeits-gericht zutreffend erkannt hat, ein Mitbestimmungsrecht nach§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sowohl bei der Gefährdungsbeur-teilung nach § 3 BildscharbV iVm. § 5 ArbSchG als auch beider Ausgestaltung der Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist dasFeststellungsbegehren der Arbeitgeberin zulässig. Es ist, wieausgeführt, auf die Feststellung gerichtet, dass dem Betriebsratnach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für den Betrieb H. ein Mitbe-stimmungsrecht weder bei der Konzeption und Durchführungder Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 Bild-scharbV noch bei der Konzeption und Durchführung der Un-terweisung gemäß § 12 ArbSchG zusteht. Ein derartiger An-trag ist unter den vorliegenden Umständen hinreichendbestimmt im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschluss-verfahrens anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Auffassung derArbeitgeberin steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrechtnach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sowohl hinsichtlich der Ge-fährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbVals auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Unterweisung nach§ 12 ArbSchG zu.

aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat beibetrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzu-bestimmen, die der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffent-lich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Ge-staltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben (BAG

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – BAGE 100, 173, 180 =AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B II 2 b derGründe). Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfül-lung dieses Spielraums. Dadurch soll im Interesse der betrof-fenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung desgesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – aaO; DKK-Klebe § 87Rn. 167; Fitting BetrVG § 87 Rn. 257; Wiese GK-BetrVG § 87Rn. 585 ff.). Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine ge-setzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlenseiner zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt,um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- undGesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 15. Januar 2002 –1 ABR 13/01 – aaO; Richardi BetrVG § 87 Rn. 549 ff.). Obdie Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oderunmittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, wel-chen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutzdienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt esauf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an(BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – aaO).

bb) Hiernach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrechtnach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurtei-lung nach § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV. Diese Bestim-mungen sind ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutzdienende Rahmenvorschriften iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

(1) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind§ 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV gesetzliche Vorschriftenüber den Gesundheitsschutz. § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG be-stimmt ausdrücklich, dass dieses Gesetz dazu dient, Sicherheitund Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

sichern und zu verbessern. Dabei ist der Begriff des Gesund-heitsschutzes im ArbSchG kein anderer als in § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG. Zu den dem Gesundheitsschutz dienenden Maß-nahmen gehören auch die in § 5 ArbSchG vorgeschriebenenGefährdungsbeurteilungen. Allerdings wird durch die Ge-fährdungsbeurteilung selbst die Arbeit noch nicht zur Ver-hütung von Gesundheitsgefahren gestaltet; vielmehr werdenerst Gefährdungen ermittelt, denen durch entsprechende Maß-nahmen zu begegnen ist. Gerade diese Gefährdungsermitt-lung ist aber ein zentrales Element des Arbeitsschutzgesetzes.Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdun-gen ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer könnenkonkrete Maßnahmen getroffen werden (Kohte Anm. LAGE Be-trVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 1). Die Bestandsauf-nahme und die Analyse der Gefährdungen dienen damit mit-telbar dem Gesundheitsschutz.

(2) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt das Mit-bestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung nicht vor-aus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichendbestimmbar wäre.

Aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergibt sicheine derartige Einschränkung nicht.

Sie ist jedenfalls bezüglich der Gefährdungsbeurteilung nach§ 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV auch nicht aus Gründen derGesetzessystematik geboten. Allerdings kann das Mitbestim-mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht so umfassendsein, dass für andere auf den Gesundheitsschutz bezogeneVorschriften des Gesetzes, zB § 88 Nr. 1 und § 91 BetrVG keinnennenswerter Anwendungsbereich mehr verbleibt. Dieser wä-re jedoch allenfalls dann in seiner Substanz berührt, wenn bei

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

sehr weit gefassten, dem Gesundheitsschutz dienenden Ge-neralklauseln ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschränkungslos bejaht würde.Dann verbliebe möglicherweise für freiwillige Betriebsverein-barungen nach § 88 Nr. 1 BetrVG und für Verlangen des Be-triebsrats nach § 91 BetrVG kein nennenswerter Raum mehr.Daher hat der Senat zum ehemaligen § 120a GewO (vgl. da-zu BAG 2. April 1996 – 1 ABR 47/95 – aaO) und zu § 2Abs. 1 VBG 1 (vgl. dazu BAG 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97– aaO) darauf hingewiesen, dass die Mitbestimmung bei Re-gelungen, die auf diese weiten Generalklauseln gestützt sind,eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr voraussetzt.Das gesetzessystematische Problem stellt sich jedoch nicht,wenn es nicht um derart umfassende Generalklauseln, sondernum zwar ausfüllungsbedürftige, aber gleichwohl konkrete demGesundheitsschutz dienende Bestimmungen geht, durch diedem Arbeitgeber bestimmte Handlungspflichten auferlegt wer-den. Jedenfalls hier ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht auf die Fälle unmit-telbarer objektiver Gesundheitsgefährdung beschränkt. § 5ArbSchG und § 3 BildscharbV sind keine umfassenden Gene-ralklauseln, sondern Rahmenvorschriften, die dem Arbeitgeberbezogen auf einen konkreten Gegenstand Handlungspflichtenauferlegen.

Auch Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sprechendagegen, die Mitbestimmung des Betriebsrats generell auf dieFälle einer hinreichend bestimmbaren konkreten Gesundheits-gefahr zu beschränken. Durch die Mitbestimmung des Be-triebsrats soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer einemöglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeits-schutzes im Betrieb erreicht werden. Diesem Ziel entspricht es,den Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn keine konkre-

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

te Gesundheitsgefährdung feststellbar ist und die vom Arbeit-geber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar dem Ge-sundheitsschutz dienen.

(3) § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV sind ausfüllungsbedürf-tige Rahmenvorschriften. Sie enthalten keine zwingenden Vor-gaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist.Vielmehr lassen sie dem Arbeitgeber Handlungsspielräume beider Umsetzung. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

(4) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Ge-richtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG war nichtgeboten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht ent-schieden, eine zum Zweck der Gefährdungsbeurteilung nach§ 5 ArbSchG durchgeführte Befragung der Beschäftigten seikeine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3Nr. 11 BPersVG, sondern unterfalle § 81 Abs. 2 Satz 1BPersVG (BVerwG 14. Oktober 2002 – 6 P 7/01 –AP BPersVG § 75 Nr. 81, zu 2 b bb der Gründe). Eine Vor-lage wäre nur veranlasst, wenn § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und§ 75 Abs. 3 BPersVG hinsichtlich der hier relevanten Rechts-frage im Wortlaut im Wesentlichen sowie im Regelungsinhaltgänzlich übereinstimmen würden und deswegen nach densel-ben Prinzipien auszulegen wären (GmSOGB 12. März 1987– GmS-OGB 6/86 – AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 35; 6. Febru-ar 1973 – GmS-OGB 1/72 – AP RsprEinhG § 4 Nr. 1). Diesist nicht der Fall. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs.3 Nr. 11 BPersVG betrifft nicht alle im Rahmen der gesetzli-chen Vorschriften dem Gesundheitsschutz dienenden Regelun-gen, sondern lediglich „Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“. cc) Der Betriebsrat hat auch bei Unterweisungen nach § 12

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AnhangAuszüge aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichtszu Fragen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz

ArbSchG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG.

(1) Auch § 12 ArbSchG ist eine gesetzliche Rahmenregelungüber den Gesundheitsschutz. Die durch § 12 Abs. 1 ArbSchGdem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigtenüber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit währendihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen,dient zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz. Eine fest-stellbare konkrete Gefahr ist auch insoweit für das Bestehendes Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGnicht erforderlich. Auch § 12 ArbSchG gibt dem Arbeitgeberbestimmte Handlungspflichten auf und ist keine umfassendeGeneralklausel, bei der sich im Falle der Annahme eines zwin-genden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGmöglicherweise gesetzessystematisch das Problem stellenkönnte, dass für § 88 Nr. 1 BetrVG kein Anwendungsbereichmehr verbleibt.

(2) § 12 ArbSchG ist auch eine Rahmenvorschrift, bei derenUmsetzung dem Arbeitgeber Handlungsspielräume verblei-ben. Insbesondere müssen Art, Umfang und konkrete Inhalteder Unterweisung festgelegt werden. Hierbei hat der Be-triebsrat mitzubestimmen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbe-gründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Wideranträge desBetriebsrats im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.(…..)

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