+ All Categories
Home > Documents > Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: vuongnguyet
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
4
Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 295-297 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906731 . Accessed: 16/06/2014 04:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.141 on Mon, 16 Jun 2014 04:09:31 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit UngarnSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 295-297Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906731 .

Accessed: 16/06/2014 04:09

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 185.2.32.141 on Mon, 16 Jun 2014 04:09:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn. 295

auf Seiten des Königreichs Ungarn die Erbgebühren und Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die an deren Stelle etwa künftig tretenden Abgaben.

Artikel 8.

Í1) Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden1). Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations- urkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist. Dieser Vertrag soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschliessenden Staaten spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahrs seine Wirksamkeit für alle Fälle, in denen der Erblasser nach Ablauf dieses Kalenderjahrs verstorben ist.

(2) Beide Texte des Vertrags sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden authen- tischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Schlussprotokoll. Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Deutschen

Reiche und dem Königreich Ungarn abgeschlossenen Vertrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen ab- gegeben, welche einen integrierenden Teil des Vertrags selbst bilden sollen:

1. Unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Staaten, solche Vermögens - gegenstände, die nach diesem Vertrage den Abgaben von Todes wegen des anderen Staates nicht unterworfen sind, zu den Abgaben von Todes wegen nach seinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach denjenigen heranzuziehen, welche die Abgabepflicht von der Person des Erwerbers abhängig machen.

2. Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Vertrags im Einzelfall ergeben, werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.

Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn2). I. DoppelbesteuerungSYerträge.

Nach dem Vorbild der mit der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Oesterreich abgeschlossenen3) und in Kraft getretenen Verträge zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 69) sind auch mit dem Königreich Ungarn Verträge zur Ausgleichung der in- und ausländischen Be- steuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, unterzeichnet worden. Die Notwendigkeit zum Abschluss dieser Verträge ergab sich aus den mannigfachen Beziehungen wirt- schaftlicher Art zwischen den beiden Ländern, die im Zusammenhange mit der

*) Der Austausch erfolgte am 10. Oktober 1925 (Bekanntm. vom 26. Oktober 1925 R.G.B1. 1925 II Nr. 49, S. 969).

a) Reichstag III 1924/25. Drucks. Nr. 931. *) Finanzarchiv 40 (1923) S. 376-406.

295

This content downloaded from 185.2.32.141 on Mon, 16 Jun 2014 04:09:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

296 Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn.

ausserordentlichen Anspannung der Steuersätze nach dem Kriege eine Abgrenzung des Besteuerungsrechts in allen Fällen geboten erscheinen Hessen, in denen nach der inneren Gesetzgebung der beteiligten Staaten ein steuerlicher Zugriff beider- seits möglich war.

1. Der Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaate zu (Art. 7) und lässt bei doppeltem Wohnsitz die Staats- angehörigkeit entscheiden. Jedoch sollen Grundstücke und Gebäude sowie der Gewerbebetrieb und das Einkommen daraus einschliesslich des Einkommens aus freien Berufen nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Grundbesitz belegen ist oder in dem eine Betriebsstätte unterhalten wird (Belegenheitsprinzip, Art. 1 bis 3). Als Gewerbebetrieb gelten auch Beteiligungen an gesellschaftlichen Unter- nehmungen mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren. Bezüge aus öffentlichen Kassen bleiben nach Art. 5 der Besteuerung in dem Staate vorbehalten, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat.

Sonderbestimmungen enthält der Vertrag für die Kapitalertragssteuer (Art. 6) und ferner für die Heranziehung zu den Kriegssteuern und den beider- seitigen einmaligen Vermögensabgaben (Reichsnotopfer und ungarische Ver- mögensablösung, Art. 9-11), die heute im wesentlichen ihre Bedeutung verloren haben; insbesondere mussten für die Kriegssteuern noch Bestimmungen getroffen werden, um die beiderseits auf Grund von Verhandlungen in den Kriegsjahren ausgesprochenen Stundungen abzuwickeln. Die Regelung passt sich derjenigen mit der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich voll- kommen an.

Abweichend von den mit der Tschechoslowakei und Oesterreich geschlossenen Verträgen werden Hypothekenforderungen durchweg dem unbeweglichen Ver- mögen zugerechnet und nicht wie Kapitalvermögen behandelt. Ferner ist auch für die Tantiemenbesteuerung, für die es früher bei der in jedem der beteiligten Staaten geltenden Regelung bewendete, die Doppelbesteuerung ausgeschlossen worden; die Abgabe von Tantiemen wird in dem Staate erhoben, in welchem das Unter- nehmen, welches die Tantiemen gewährt, seinen Sitz oder den Ort der Leitung hat (Art. 6 Abs. 2).

Art. 12 regelt in Uebereinstimmung mit den geltenden Grundsätzen die Be- steuerung der diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten. Für die Schiffahrtsunternehmungen auf der Donau sieht Art. 13 vor, dass sie zu Steuern, die vom Gewerbebetrieb erhoben werden, nur im Staate des Sitzes oder des Ortes der Leitung herangezogen werden. Schliesslich lässt Art. 14 besondere Vereinbarungen der Finanzminister der beiden Staaten zur Beseitigung von Doppelbesteuerung in etwa im Vertrage nicht geregelten Fällen und zur Beseitigung von Härten zu.

Als direkte Steuern im Sinne des Vertrags gelten auf seiten des Deutschen Reichs die gegenwärtigen und künftigen Steuern des Reichs und der Länder vom Einkommen und Vermögen einschließlich der Kapitalertragsteuer, die von den Ländern erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe sowie Zuschläge zu diesen Steuern. In Ziff. 7 des Schluß- protokolls ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass, soweit die vertragliche Regelung auf deutscher Seite Landessteuern und Landesbehörden betrifft, die Zustimmung der Länder, soweit erforderlich, vorbehalten bleibt.

2. Der Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben vonTodes wegen stellt den Grundsatz voran, daß das unbeweg- liche Nachlassvermögen eines Angehörigen eines der beiden Staaten den Abgaben von Todes wegen nur in dem Staate, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, unterworfen sein soll. Das gleiche gilt für Berechtigungen, auf welche die Vor- schriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden, für Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie für Rechte, die auf unbeweg- lichem Vermögen sichergestellt sind oder darauf lasten (Art. 1).

Für die Besteuerung des übrigen Nachlassvermögens soll grundsätzlich der Staat zuständig sein, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat (Staats- angehörigkeitsprinzip), jedoch mit der Einschränkung, daß dem Wohnsitzstaate

296

This content downloaded from 185.2.32.141 on Mon, 16 Jun 2014 04:09:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn

Denkschrift vom 13. Mai 1925 zu den Verträgen mit Ungarn. 297

das Recht eingeräumt ist, das in seinem Gebiete befindliche Nachlassvermögen zu den Abgaben von Todes wegen heranzuziehen (Art. 2, 3).

Die Art. 4 u. 5 regeln die Frage, welchem Vermögensteil im Verhältnis der beiden Staaten Vermächtnisse und Schulden des Nachlasses anzurechnen sind.

IL Vertrag fiber Rechtsschütz und Rechtshilfe in Stenersachen.

Der Abschluss des vorliegenden Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen ist ein weiterer Schritt auf dem von der deutschen Regierung in der Nachkriegszeit eingeschlagenen Wege zur Herbeiführung internationaler Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen. Die gegenseitige Hilfe- leistung soll nicht zum wenigsten dem Ziele dienen, die sachgemässe Durchführung der Doppelbesteuerungsverträge auch im Interesse der Steuerpflichtigen sicher- zustellen. Die gleichen Erwägungen, die den mit der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Oesterreich abgeschlossenen und in Kraft getretenen Verträgen über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 77, 94 und S. 224, 292) zugrunde lagen, haben daher auch zum Abschluss des deutsch-ungarischen Vertrags geführt. Seine Bestimmungen lehnen sich im wesent- lichen an den deutsch-tschechoslowakischen Vertrag an. In beiden Verträgen gelten also die gleichen Grundsätze für den Rechtsschutz und für die Durchführung der Rechtshilfe, insbesondere für das Zustellungswesen, die Ausführung der Ersuchen, das Beitreibungsverfahren, die Gründe für die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen sowie für die Beglaubigung der Urkunden. Der Vertrag mit Ungarn sieht ferner wie die früheren Verträge die Ermächtigung der obersten Finanzverwaltungs- behörden zu weiteren Vereinbarungen im Sinne des Vertrags vor, und er enthält schliesslich ebenfalls ein pactum de contrahendo für ein Abkommen über gegen- seitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Auf die Ausführungen in der Denkschrift zu den Verträgen mit der Tschechoslowakei und Oesterreich1) (Drucksachen des Reichstags I. 1920/22 Nr. 5316) darf daher Bezug genommen werden.

In Uebereinstimmung mit dem Vertrage zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der direkten Steuern, ist auch in dem Schlussprotokoll (Nr. 6) zum Rechtshilfevertrag eine etwa erforderliche Zustimmung der Länder vorbe- halten, soweit die Regelung auf Seiten des Deutschen Reichs Landessteuern und Landesbehörden betrifft.

7) Finanzarchiv 40 (1923) S. 376 f.

2S7

This content downloaded from 185.2.32.141 on Mon, 16 Jun 2014 04:09:31 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended