Date post: | 06-Apr-2015 |
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Deine Anstellungsbedingungen – das unbekannte Wesen
avenir social entdeckt die Mitsprache am Arbeitsplatz und die Vorzüge
einer starken Gewerkschaft
Anstellungsgrundlagen I
Personalgesetz Kanton GR
(Grundsätze)
Verordnung zum PG
(Details – in denen der Teufel liegt…)
Beispiel aus PG
Art. 12 PG: Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf Monatslöhne.
Beispiel aus PV
Art. 5 PV: Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
1 Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.2 Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten;
b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden;c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten;d) das Alter und die soziale Lage der oder des
Gekündigten;e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder
des Gekündigten;f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.
Anstellungsgrundlagen II
Anstellungsvertrag des Betriebes
(Grundsätze, oft gemäss OR)
Personalreglement des Betriebes
(integrierender Bestandteil, mit Details – in denen der Teufel liegt…)
Anstellungsgrundlagen III
„Du arbeiten, ich zahlen“
Öffentliche versus Private?
Öffentliche = Privat… zumindest findet eine Angleichung statt.
Stadt Chur kennt noch „Wiederanstellungsrecht“, Kanton nicht mehr
OR als Grundlage
OR und ArG
OR Obligationenrecht
(Lohn, Ferien, Fürsorgepflicht, Kündigung usw.)
ArG Arbeitsgesetz (und ArGV 1 – 4)
(Ruhezeiten, max. Arbeitzeit, Ruhetage, Gesundheitsschutz usw.)
Aber Achtung:
Das ArG gilt für öffentlich-rechtliche Betriebe in der Regel nicht! (Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich)
… und schon gar nicht für Sozialpädagogen!(Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich)
Und jetzt?
Mitsprache grundsätzlich:
Bei Abschluss eines ArbeitsvertragesBeim VorgesetztenBei Mitarbeitergespräch / -beurteilungVia Personal- oder BetriebskommissionVia Berufsverband (eingeschränkt) oder
GewerkschaftVia Politik, Parlament und Abstimmungen
Etwas konkreter:
Kanton Graubünden kennt eine Personalkommission.
Darin vertreten sind: kategorienübergreifenden Organisationen
wie VBS und vpod Berufsverbände wie SBK oder BPBV
Ist eher ein konsultatives Gremium
Übrige Betriebe
Mitsprache gemäss OR, ArG oder hausinternen Regelungen
z. B. mit Betriebs- oder Personalkommissionen
insbesondere: Recht auf Anhörung Gewisse Mitsprache bei Gesundheitsschutz,
Dienstplanung usw.
Die beste Mitsprache ist eine starke Gewerkschaft
Es gilt nach wie vor: Vereint sind auch die Schwachen stark!
insbesondere: Durchsetzung der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen GAV (!) Rechtsschutz
Herzlichen Dank für den Einsatz für (noch) bessere Arbeitsbedingungen