+ All Categories
Home > Documents > Datenkompetenz. Mittelpunkt Mensch. · 2/15/2019 · das KKN zu melden, wenn ihre...

Datenkompetenz. Mittelpunkt Mensch. · 2/15/2019 · das KKN zu melden, wenn ihre...

Date post: 22-Jul-2019
Category:
Upload: vankiet
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
1
Datenkompetenz. Mielpunkt Mensch. Das „Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz“ (KFRG) des Bundes vom 09.04.2013 (§ 65c Sozialgesetzbuch V) schreibt den Auau klinischer Landeskrebsregister vor, deren Auswer- tungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Behand- lung genutzt werden sollen, um bspw. Nutzen und Nebenwir- kungen einer Therapie zu beurteilen. In Niedersachsen gibt es seit dem 01.12.2017 das Klinische Krebsregister Niedersachsen | KKN. Die rechtliche Grundlage der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen ist das im September 2017 verabschiedete Ge- setz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -register- gesetzes in Niedersachsen: Arkel 1 Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen | GKKN Arkel 2 Änderungen des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen Arkel 3 Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ | GAnstKKN Verordnungen gemäß § 30 GKKN Seit dem Start in den Rounebetrieb am 01.07.2018 sind alle Ärznnen/Ärzte und Zahnärznnen/Zahnärzte sowie onko- logischen Einrichtungen wie Kliniken und Tumorzentren in Niedersachsen verpflichtet, über das Melderportal Daten an das KKN zu melden, wenn ihre Paennnen/Paenten von ei- ner Krebserkrankung, einer Frühform von Krebs oder einem gutargen Hirntumor betroffen sind. Durch die lückenlose Erfassung des Erkrankungs- und Behand- lungsverlaufs entsteht auf lange Sicht eine Datenbank, die als Grundlage für eine transparente und sektorenübergreifende Darstellung der onkologischen Versorgungsqualität auf Lan- desund Bundesebene dienen soll. Erkrankungen nach ICD 10 EKN KKN (nur > 18 Jahre) Bösartige Neubildungen C00.0 – C96.9 (einschließlich C44*) C00.0 – C96.9 (außer C44) In-situ Neubildungen D00.0 – D09.9 (einschließlich D04*) D00.0 – D09.9 (außer D04) Gutartige Neubildungen des ZNS D32.-, D33.-, D35.2, D35.3, D35.4 D32.-, D33.-, D35.2, D35.3, D35.4 Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens D37.0 – D48.9* - *Diese Erkrankungen werden vom EKN vergütet. Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden! Aufgabe Hintergrund Meldepflicht Zwischen dem bereits bestehenden Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN) und dem KKN erfolgt über eine gemeinsame Datenannahmestelle eine enge Zu- sammenarbeit, so dass nur eine Meldung für beide Register übermielt werden muss. Die Daten werden je nach Zustän- digkeit dem jeweiligen Register zugeordnet und verarbeitet. Der registrierte Datensatz ist bundeseinheitlich und umfasst Angaben zur meldenden Einrichtung, zur Person und zur Tu- morerkrankung. Dadurch können die Krebsregister Daten zu den Paennnen/Paenten, die über Landesgrenzen hinweg behandelt werden, austauschen. Beim KKN werden alle Meldungen in einem webbasierten Melderportal elektronisch erfasst; das Melderportal wurde von insgesamt acht Bundesländern in einem Kooperaons- verbund gemeinsam entwickelt und wird laufend weiter aus- gebaut Das KKN teilt sich auf in einen Vertrauensbereich, der jede Einzelmeldung auf Richgkeit und Vollständigkeit hin über- prüſt, und einen Registerbereich, in dem die besten klinischen Daten in pseudonymisierter Form sowohl für die spätere Rück- spiegelung als auch für jedwede Auswertung zusammenge- fügt werden. Paentenrechte Betroffene haben ein Recht auf Informaon Recht auf Widerspruch und Recht auf Auskunſt. Betroffene müssen über die Meldung an das KKN und EKN, deren Inhalt und das Widerspruchsrecht informiert werden. Die Pflicht zur Informaon liegt bei den behandelnden Ärz- nnen/Ärzten und Zahnärznnen/Zahnärzten. Es besteht Meldepflicht, so dass Betroffene der Meldung von Informa- onen zur Krebserkrankung nicht widersprechen können. Einen Widerspruch können Betroffene nur gegen die Wie- dergewinnung der personenidenfizierenden Daten einle- gen. Der Widerspruch gilt für beide Krebsregister, hat aber unterschiedliche Folgen. Das Recht auf Auskunſt bedeutet, dass Betroffene jederzeit erfragen dürfen, ob und welche Eintragungen zu ihrer Person im KKN gespeichert sind. Für Ärznnen/Ärzte und Zahnärznnen/Zahnärzte besteht ein großer Nutzen darin, dass sie für alle Betroffenen, zu denen sie Daten gemeldet haben, die im Register verfügbaren Daten einsehen können. Dadurch erhalten sie einen sektorenüber- greifenden Überblick über den Krankheits- und Behandlungs- verlauf der Paennnen/Paenten. Die Rückmeldungen können ebenfalls über das Melderportal des Krebsregisters abgerufen werden. Im Rahmen der Daten- auswertung kann das KKN zudem bei derTherapieentschei- dung unterstützend sein, indem der jeweilige Therapieerfolg unterschiedlicher Therapieoponen aufgezeigt wird. Folgende Rückmeldungen sind gesetzlich vorgesehen: Aggregierte Auswertungen für die Leistungserbringer Bericht über die Diagnosk und Behandlung von Krebserkrankungen in Niedersachsen Unterstützung von Forschungsvorhaben auf Antrag Datenübermilung für Organkrebszentren und onkologische Zentren Nutzung der Registerdaten für die Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Medizinische Daten zur Erkrankung werden in jedem Fall ge- speichert; dies ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Krebsregister seine grundlegenden Aufgaben erfüllen kann. Damit ein Mehrwert entsteht, ist die flächendeckende und vollumfängliche Meldung aller Neuerkrankungen entscheidend. Um verlässliche Aussagen bezüglich der regionalen und auch bundesweiten Qualitätsbeurteilung treffen zu können, ist das KKN neben der Datenquantät auch auf eine sehr gute Datenqualität angewiesen. Mit nur einem Teil der Fälle sind sinnvolleAuswertungen nicht oder nicht zuverlässig möglich. Klinisches Krebsregister Niedersachsen • Anstalt des öffentlichen Rechts • Sutelstraße 2 • 30659 Hannover • 0511 277897-0 • [email protected] • www.kk-n.de Meldeportal Meldequellen und Datenflüsse Nutzen So wie alle anderen klinischen Krebsregister hat auch das KKN die gesetzlich beschriebene Aufgabe, fortlaufend und ein- heitlich personenbezogene Daten über das Auſtreten, die Behandlung, den Verlauf, inklusive Nachsorge, von Krebser - krankungen einschließlich ihrer Frühstadien zu sammeln, zu verarbeiten, auszuwerten, teilweise zu veröffentlichen und für die Forschung zur Verfügung zu stellen. „Ein klinisches Krebsregister ist keine reine Datenbank. Klini- sche Krebsregister sind fachlich unabhängige Einrichtungen, die alle wichgen Daten, die im Verlauf einer Krebsbehand- lung anfallen, erfassen, auswerten und an die Leistungserbrin- ger zurückmelden. Sie nehmen die Versorgung der Paenten durch einzelne Leistungserbringer im ambulanten und stao- nären Sektor in den Blick. Ihre Arbeit soll Opmierungspoten- ale aufdecken und Qualitätsverbesserungen anstoßen.“ ( Amtliche Begründung § 65c SGB V )
Transcript
Page 1: Datenkompetenz. Mittelpunkt Mensch. · 2/15/2019 · das KKN zu melden, wenn ihre Patientinnen/Patienten von ei-ner Krebserkrankung, einer Frühform von Krebs oder einem gutartigen

Datenkompetenz. Mittelpunkt Mensch.

Das „Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz“ (KFRG) des Bundes vom 09.04.2013 (§ 65c Sozialgesetzbuch V) schreibt den Aufbau klinischer Landeskrebsregister vor, deren Auswer-tungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Behand-lung genutzt werden sollen, um bspw. Nutzen und Nebenwir-kungen einer Therapie zu beurteilen. In Niedersachsen gibt es seit dem 01.12.2017 das Klinische Krebsregister Niedersachsen | KKN.

Die rechtliche Grundlage der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen ist das im September 2017 verabschiedete Ge-setz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -register-gesetzes in Niedersachsen:

Artikel 1 Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen | GKKN Artikel 2 Änderungen des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen Artikel 3 Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ | GAnstKKN Verordnungen gemäß § 30 GKKN

Seit dem Start in den Routinebetrieb am 01.07.2018 sind alle Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie onko-logischen Einrichtungen wie Kliniken und Tumorzentren in Niedersachsen verpflichtet, über das Melderportal Daten an das KKN zu melden, wenn ihre Patientinnen/Patienten von ei-ner Krebserkrankung, einer Frühform von Krebs oder einem gutartigen Hirntumor betroffen sind.Durch die lückenlose Erfassung des Erkrankungs- und Behand-lungsverlaufs entsteht auf lange Sicht eine Datenbank, die als Grundlage für eine transparente und sektorenübergreifende Darstellung der onkologischen Versorgungsqualität auf Lan-desund Bundesebene dienen soll.

Meldepflichtige Erkrankungen

Erkrankungen nach ICD 10 EKN KKN (nur > 18 Jahre)

Bösartige Neubildungen C00.0 – C96.9 (einschließlich C44*)

C00.0 – C96.9 (außer C44)

In-situ Neubildungen D00.0 – D09.9 (einschließlich D04*)

D00.0 – D09.9 (außer D04)

Gutartige Neubildungen des ZNS D32.-, D33.-, D35.2, D35.3, D35.4

D32.-, D33.-, D35.2, D35.3, D35.4

Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens D37.0 – D48.9* -

*Diese Erkrankungen werden vom EKN vergütet.

Seite 10

Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet

werden!

Aufgabe Hintergrund Meldepflicht

Zwischen dem bereits bestehenden Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN) und dem KKN erfolgt über eine gemeinsame Datenannahmestelle eine enge Zu-sammenarbeit, so dass nur eine Meldung für beide Register übermittelt werden muss. Die Daten werden je nach Zustän-digkeit dem jeweiligen Register zugeordnet und verarbeitet.Der registrierte Datensatz ist bundeseinheitlich und umfasst Angaben zur meldenden Einrichtung, zur Person und zur Tu-morerkrankung. Dadurch können die Krebsregister Daten zu den Patientinnen/Patienten, die über Landesgrenzen hinweg behandelt werden, austauschen.

Beim KKN werden alle Meldungen in einem webbasierten Melderportal elektronisch erfasst; das Melderportal wurde von insgesamt acht Bundesländern in einem Kooperations-verbund gemeinsam entwickelt und wird laufend weiter aus-gebaut Meldequellen und Datenfluss

Das KKN teilt sich auf in einen Vertrauensbereich, der jede Einzelmeldung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin über-prüft, und einen Registerbereich, in dem die besten klinischen Daten in pseudonymisierter Form sowohl für die spätere Rück-spiegelung als auch für jedwede Auswertung zusammenge-fügt werden.

Patientenrechte

Betroffene haben ein Recht auf Information Recht auf Widerspruch und Recht auf Auskunft.

Betroffene müssen über die Meldung an das KKN und EKN, deren Inhalt und das Widerspruchsrecht informiert werden. Die Pflicht zur Information liegt bei den behandelnden Ärz-tinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten. Es besteht Meldepflicht, so dass Betroffene der Meldung von Informa-tionen zur Krebserkrankung nicht widersprechen können.

Einen Widerspruch können Betroffene nur gegen die Wie-dergewinnung der personenidentifizierenden Daten einle-gen. Der Widerspruch gilt für beide Krebsregister, hat aber unterschiedliche Folgen.

Das Recht auf Auskunft bedeutet, dass Betroffene jederzeit erfragen dürfen, ob und welche Eintragungen zu ihrer Person im KKN gespeichert sind.

Für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte besteht ein großer Nutzen darin, dass sie für alle Betroffenen, zu denen sie Daten gemeldet haben, die im Register verfügbaren Daten einsehen können. Dadurch erhalten sie einen sektorenüber-greifenden Überblick über den Krankheits- und Behandlungs-verlauf der Patientinnen/Patienten.Die Rückmeldungen können ebenfalls über das Melderportal des Krebsregisters abgerufen werden. Im Rahmen der Daten-auswertung kann das KKN zudem bei derTherapieentschei-dung unterstützend sein, indem der jeweilige Therapieerfolg unterschiedlicher Therapieoptionen aufgezeigt wird.

Folgende Rückmeldungen sind gesetzlich vorgesehen:

Aggregierte Auswertungen für die Leistungserbringer Bericht über die Diagnostik und Behandlung von Krebserkrankungen in Niedersachsen Unterstützung von Forschungsvorhaben auf Antrag Datenübermittlung für Organkrebszentren und onkologische Zentren Nutzung der Registerdaten für die Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Medizinische Daten zur Erkrankung werden in jedem Fall ge-speichert; dies ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Krebsregister seine grundlegenden Aufgaben erfüllen kann.

Damit ein Mehrwert entsteht, ist die flächendeckende und vollumfängliche Meldung aller Neuerkrankungen entscheidend. Um verlässliche Aussagen bezüglich der regionalen und auch bundesweiten Qualitätsbeurteilung treffen zu können, ist das KKN neben der Datenquantität auch auf eine sehr gute Datenqualität angewiesen. Mit nur einem Teil der Fälle sind sinnvolleAuswertungen nicht oder nicht zuverlässig möglich.

Klinisches Krebsregister Niedersachsen • Anstalt des öffentlichen Rechts • Sutelstraße 2 • 30659 Hannover • 0511 277897-0 • [email protected] • www.kk-n.de

MeldeportalMeldequellen und Datenflüsse

Nutzen

So wie alle anderen klinischen Krebsregister hat auch das KKN die gesetzlich beschriebene Aufgabe, fortlaufend und ein-heitlich personenbezogene Daten über das Auftreten, die Behandlung, den Verlauf, inklusive Nachsorge, von Krebser-krankungen einschließlich ihrer Frühstadien zu sammeln, zu verarbeiten, auszuwerten, teilweise zu veröffentlichen und für die Forschung zur Verfügung zu stellen.

„Ein klinisches Krebsregister ist keine reine Datenbank. Klini-sche Krebsregister sind fachlich unabhängige Einrichtungen, die alle wichtigen Daten, die im Verlauf einer Krebsbehand-lung anfallen, erfassen, auswerten und an die Leistungserbrin-ger zurückmelden. Sie nehmen die Versorgung der Patienten durch einzelne Leistungserbringer im ambulanten und statio-nären Sektor in den Blick. Ihre Arbeit soll Optimierungspoten-tiale aufdecken und Qualitätsverbesserungen anstoßen.“( Amtliche Begründung § 65c SGB V )

Recommended