Jürgen Stricker,
Referatsleiter
Koordinierungsstelle Projektförderung, 103
Das Zuwendungsrecht im DAAD
2Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
Themenübersicht
• Einführung
• Antragsverfahren
• Bewilligung
• Bewirtschaftung der Zuwendung
• Nachweis der Verwendung
• Prüfung der Verwendung
• Rückforderung
• Abschluss des Projekts
3Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I. Einführung
4Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/1 Allgemein
Volkswirtschaft
� Privatwirtschaft (natürliche/juristische Personen)
� öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts)
Rechtsgebiete
� Privatrecht
� öffentliches Recht (Staatsrecht,
Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht)
5Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2 Rechtsnatur des DAAD e.V.
Als gemeinnütziger Verein ist der DAAD eine juristische Person des privaten Rechts
Rechtliche Einflussgrößen seines Handels sind:�seine Satzung,
�Wirtschaftsplan,
�Zuwendungsbescheide (sog. begünstigende Verwaltungsakte, öffentliches Recht) der Geldgeber
�Besserstellungsverbot
�Zuwendungsverträge (bürgerliches Recht) gegenüber den Zuwendungsempfängern (i. d. R. dt. Hochschulen = juristische Personen des öffentlichen Rechts, Anstalten der Länder, Föderalismus)
6Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.1 Anzuwendende Rechtsgebiete
Öffentliches Recht Privatrecht
Haushaltsrecht – BHO
Bundesreisekostengesetz –BRKG
Verwaltungsrecht – VwVfG
Vergaberecht – VOL, VOB, VOF
BGB
7Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.2 Rechtliche Grundlagen des Zuwendungsrechts
Bundeshaushaltsordnung (BHO) §§ 23, 44 und 89
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO
Allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)
Besondere Nebenbestimmungen des
Auswärtigen Amtes (BNBest-AA)
8Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.2.1 Wichtige Regelungen in den ANBest-P
� Anforderung der Zuwendung (20 v. H. Klausel)
� Zwei-Monatsfrist
� Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
� Inventarisierung
� Berücksichtigung von VOL/VOB
� Mitteilungspflichten
� Bestandteile des Verwendungsnachweises
� Aufbewahrungsfrist
� Nachweis der Verwendung
� Prüfung des Verwendungsnachweises
� Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.2.2 Weitere Allgemeine Nebenbestimmungen
• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung - ANBest-I
• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften -ANBest-GK
• Allgemeine Nebenbestimmen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis -ANBest-P-Kosten
• Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44, 44a BHO -ZBau
10Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.2.3 Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
� Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid)
� Verpflichtet den Zuwendungsempfänger zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
� Die durch die Auflage auferlegte Verpflichtung steht neben der Regelung durch den Zuwendungsvertrag
� Selbständige Anordnung, die die begünstigende Regelung des Zuwendungsvertrages erst ermöglicht
� Auflage selbst ist materieller Akt, der mit dem Zuwendungsvertrag verbunden ist
� Zuwendungsgeber kann vom Zuwendungsvertrag zurücktreten, wenn Zuwendungsempfänger die Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt
11Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/2.2.4 Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG)
� Nicht mit dem Zuwendungsvertrag verbunden, sondern ein unselbständiger Bestandteil
� Macht dessen Rechtswirkung von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig
- Aufschiebend (Rechtswirkung tritt mit dem Ereignis ein)- Auflösend (Rechtswirkung fallen mit dem Ereignis weg)
� Auch bei der aufschiebenden Bedingung wird der Zuwendungsvertrag wirksam, die bedingten Rechtswirkungen bleiben jedoch bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe
� Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird Zuwendungsvertrag unwirksam
12Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
Geldgeber
mittels
Zuwendungs-bescheid
DAAD
mittels
Zuwendungs-vertrag
Zuwendungs-empfänger
I/3 Zweistufiges Zuwendungsverfahren
13Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/4 Rechtsverhältnisse in der Projektförderung
Geldgeber
DAAD
Zuwendungs-empfänger
Letztempfänger
14Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5 Zuwendung
Zuwendungen sind zweckgebundene
Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die
der Bund zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
erbringt, ohne das der Empfänger vor der
Bewilligung einen dem Grunde und der Höhe
nach bestimmten Rechtsanspruch hat und
ohne dass ein unmittelbarer
Leistungsaustausch stattfindet.
15Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.1 Kriterien für Zuwendungen
Voraussetzungen:
� Ausgabe/Verpflichtungsermächtigung
� Leistung an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
� Erfüllung bestimmter Zwecke
� Erhebliches Interesse des Bundes
� ohne Zuwendung wird Zweck nicht/nicht im notwendigen Umfang befriedigt
Abgrenzung zu:
� Sachleistungen
� Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
� Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften
� Ersatz von Aufwendungen und zu Mitgliedsbeiträgen
� Öffentliche Aufträge
16Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.2 Ausgaben vs. Kosten
Ausgabenentstehen (fallen an), wenn etwas ge-kauft (Vertrag, Verpflichtungsgeschäft) wird, unabhängig davon, ob es schon bezahlt (Auszahlung) wurde oder nicht. Sobald effektive Zahlungen erfolgen, werden Ausgaben zu Auszahlungen.
Kostensind der in Geld bewertete Verzehr von Gütern und Dienstleistungen (wertorientierter Kosten-begriff). Kosten fallen nicht wie Ausgaben in dem Moment des Kaufs eines Gegenstandes oder einer Leistung an, sondern im Moment ihres Verbrauchs/Verzehrs.
Im Rahmen der Projektförderung sind Kosten nur dann zuwendungsfähig, wenn im Zuwendungsbescheid des Geldgebers die entsprechende ANBest-P-Kosten als Bestandteil aufgeführt wurde.
Der DAAD hat bislang noch nie eine Bewilligung durch einen Geldgeber auf der Grundlage von Kosten erhalten.
Demzufolge ist die synonyme Verwendung des Begriffs Kosten für Ausgaben irreführend und unzutreffend.
17Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.3 Ausgestaltung der Zuwendung
� Jährlichkeit
� Besserstellungsverbot
� Subsidiaritätsprinzip (Folie III/10.4.1 [49] und IV/3 [56])
� kein Rechtsanspruch auf Zuwendung
� zweckgebundene Mittelvergabe
� wirtschaftliche & sparsame Verwendung
� Berücksichtigung von VOL, VOB und VOF
18Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.4 Prozess der Projektförderung
2. Bewilligung
6. Rückfor-derung
1. AntragsverfahrenAusschreibung, Auswahl
5. Prüfung derVerwendung
4. Nachweis derVerwendung
3. Bewirtschaftungder Zuwendung
7. Abschluss der
Förderung,Archivierung
19Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.5 Projektförderprozess
Bewilligung (Ausstellen und Unter-zeichnung des Zuwendungsvertrages
Antragstellung
Mittelanforderungen
Erstellen von Zwischen-/ Verwendungsnachweis
Ganz oder teilweise Erstattung erhaltener Fördermittel
Auszahlung der angeforderten Mittel nach Prüfung
Überprüfung von Zwischen-/Verwendungsnachweiskursorische-/ umfassende Prüfung
Falls Beanstandung:Unwirksamkeit, Rücktritt
(teilweise) von der Förderung,
Korrektur / Ergänzung
Falls Keine Beanstandung:Auslaufen der Förderung
ohne Erstattung der
Zuwendung
Zuwendungsempfänger Zuwendungsgeber
Mitteilungspflicht bei• Weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen
Stellen/Dritten beantragt oder von ihnen erhält (Nr. 5.1 ANBest-P)
• Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände sich ändern oder
wegfallen (Nr. 5.2 ANBest-P)
• der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu
erreichen ist (Nr. 5.3 ANBest-P)
• der ausgezahlte Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten ver-braucht
werden kann (Nr. 5.4 ANBest-P)
• inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt
werden (Nr. 5.5 ANBest-P)
• Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet (Nr. 5.6 ANBest-P)
Archivierung der Akten
20Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/5.6 Zuwendung vs. Leistungsaustausch
Zuwendung: � Eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung (Geld-
leistung) eines Zuwendungsempfängers mit bestimmten Bedingungen und Auflagen, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung i. S. eines vertraglichen Leistungsaustausches (Nr. 2.2 der Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO) ist.
� Förderung eines VORHABENS EINES ANDEREN
� Mit der Zuwendung soll eine Stelle außerhalb der Bundesverwaltung in der Wahrnehmung IHRER EIGENEN AUFGABEN unterstützet werden
Leistungsaustauschverhältnis: � unmittelbares Interesse an der Erlangung einer konkreten Gegenleistung
� vorrangiges Interesse gilt dem Entgelt für die erbrachte Leistungvgl. Folien VI/2.3.1.1.1 Umsatzsteuer & VI/2.3.1.1.2 Vorsteuerabzug
21Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/6 Weiterleitung von Zuwendungen
Zuwendungsempfänger als Erstempfänger
Zuwendungszweck durch Weiterleitung
erfüllt (VV Nr. 12)
22Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/6.1 Abgrenzung zwischen Weiterleitung von Zuwendungen und Vergabe von Aufträgen
� Zur Vergabe von Aufträgen ist Zuwendungsempfänger berechtigt
� Austauschverträge zur Beschaffung von Leistungen gegen Entgelt
� BRH bei Weiterleitung von Zuwendungen umfassendes Prüfungsrecht; bei Vergaben nur ob diese den Vorgaben im Zuwendungsvertrag entsprach
� Weiterleitung von Zuwendungen kann nur vorliegen, wenn Dritte selbst Zuwendungsempfänger; d.h. ein unmittelbares Eigeninteresse an Wahrnehmung der geför-derten Aufgabe
� Ist Interesse darauf gerichtet, ein angemessenes Entgelt als Gegenleistung zu erzielen, dann ist Vertrag als Austauschvertrag abzuschließen
� Entscheidend ist das zugrunde liegende Interesse
23Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/6.2 Voraussetzungen der Weiterleitung von Zuwendungen
� Zuwendungsempfänger muss zur Weiterleitung (Zuwendungsbescheid) ermächtigt sein
� Zuwendungszweck nicht durch Erstempfänger, sondern nur durch Dritte erfüllt werden kann
� Erstempfänger trägt Verantwortung für zweckentsprechende Verwendung der Mittel
� Erstempfänger muss zur Weiterleitung der Zuwendung geeignet (ausreichende Verwaltungserfahrung) sein
� Nur bei Projektförderung
24Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
I/6.3 Weiterleitung in privatrechtlicher Form
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) im Rahmen seiner eigenen
satzungsmäßigen Aufgaben Mittel an Dritte weiterleitet
Grundlage: privatrechtlicher Zuwendungsvertrag
z. B: Vergabe von Stipendien für ausländische
Studenten im Rahmen der auswärtigen Kultur-
politik
25Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II Ausschreibung, Antrags- und Auswahlverfahren
26Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/1.1 Ausschreibung
Kompetenzzentrum: Dauer-Arbeitsgruppe keine Arbeitseinheit
� Frau Röger (Referat 211)
� Frau Reinbott (Referat 121)
� Herr Stricker (Referat 103; Leitung, Koordinierung, Verteilung und
Weiterleitung der Anfragen
und QS-Protokolle)
27Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/1.2 Ausschreibung
Zuständigkeit Kompetenzzentrum:
� Neues Programm
� Grundsätzliche Änderungen o Finanzierungsart,o Zielgruppen, o förderpolitische Änderungen, o Bewilligungszeitraum, o neue/andere Ausgabearten) im bestehendem Programm
� Fortführung des Programms ohne inhaltliche Änderungeno Haushaltsjahro Aktuelle Formularversion
� Änderungen im laufenden Programm
� Technischer Fehler in Formularen
Organisationsrichtlinie
für die Projektförderung
28Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/1.3 Ausschreibung
Aufgaben Kompetenzzentrum:
� Kompatibilität Verfahren, Entwicklung, Ressorts mit Move
� Abstimmung, Informationsaustausch, Organisatorische Regelungen,
Schulung
� Übereinstimmung der Förderleistungen
� Einhaltung der Mustervorlage für Ausschreibungen
� Übereinstimmung mit Haushalts- und Zuwendungs-
recht u.a. Regelungen
� Effiziente Administrierung
29Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/2 Auswahlverfahren
� Dokumentation des Auswahlverfahrens in Generalakte
� Auswahlentscheidung muss
o transparent
o nachvollziehbar
o dokumentiert
Entscheidung der Förderung muss mit Auswahlentscheidung korrespondieren
Förderentscheidung ohne Auswahlkommission, Vier-Augen-Prinzip
Achtung:Nachbewilligungen müssen ggf. von Kommission goutiert werden
30Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/3 Mini-Programm
Programme, die nicht über den Standardausschreibungs- und Qualitäts-sicherungsprozess für Projektförderungsprogramme (Qualitätsscherung programmspezifischer Formulare, Linien 2 & 3 der QS VON AUSSCHREIBUNGEN
UND PROGRAMMSPEZIFISCHEN FORMULAREN IN DER PROJEKTFÖRDERUNG) aber über das DAAD-Portal abgewickelt werden.
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:• es handelt sich um ein nicht öffentlich auszuschreibendes
Programm• das Programm beinhaltet nicht mehr als fünf Projekte• das Programm ist kurzfristig umzusetzen• Zustimmung/Freigabe durch Berater für Projektförderung
(BP)
Die Prüfung der Kriterien erfolgt durch den zuständigen Berater für Projektförderung (BP). Die Festlegung eines Förderprogramms als Mini-Programm wird vom zuständigen Gruppenleiter bestätigt.
31Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/4 Antrag
Bewilligung bedarf grundsätzlich eines schriftlichen Antrages
Ausnahmeregelung der geringen finanziellen Bedeutung
Bestandteile:
�Projektbeschreibung: Beschreibung des Vorhabens, der verfolgten Ziele
sowie Zeitplan (was der Antragsteller in der Sache
machen will) vgl. Sachbericht
�Finanzierungsplan: (wie der Antragsteller sein Vorhaben finanzieren
will) vgl. zahlenmäßiger Nachweis
32Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/4.1 Antragsprüfung
Inhalt (VV Nr. 3) :
• Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
• Festlegung des Zuwendungszwecks
• Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
• Höhe der Zuwendung
Wichtigster Teil des gesamten Zuwendungsverfahrens
Umfang:
• erstmalige Förderung/Anschlussförderung (bisherige Erfahrungen mit dem
Antragsteller)
• Nachbesserung der Unterlagen bei nicht ausreichender Transparenz
Vermerk über das Ergebnis der Antragsprüfung
33Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/4.2 Vermerk über das Ergebnis der Antragsprüfung
Zweck: Transparenz der Förderentscheidung
Inhalt: (Umfang ist abhängig vom Einzelfall)
� Vollständigkeit der Unterlagen
� Einhaltung Vorlagefrist
� Nachvollziehbarkeit Projektbeschreibung und detaillierter Finanzierungsplan
� Umfang zuwendungsfähiger Ausgaben
� Beteiligung anderer Geldgeber
� Beginn der Maßnahme (vor Bewilligung, Förderung begründen VV Nr. 1.3)
� Begründung der Finanzierungsart
� Gesamtfinanzierung gesichert
� Begründung für Abweichungen vom Antrag
34Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/5 Vorzeitiger Vorhabensbeginn
Grundsatz:
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht
begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO)
Gründe für das Verbot:
� Vermeiden der Präjudizierung des Zuwendungsgebers
� Schutz des Zuwendungsempfängers vor finanziellen Risiken
� Verstoß gegen Subsidiaritätsgrundsatz
35Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/5.1 Zeitpunkt des Vorhabensbeginns
Alle Maßnahmen, die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind, werden
nicht als Maßnahmenbeginn gewertet.
Ein Vorhaben hat begonnen, wenn
Lieferungs- oder Leistungsverträge ohne
eindeutiges Rücktrittsrecht für den Fall der
Versagung einer beantragten Zuwendung
abgeschlossen sind.
Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages.
Ausschreibungsverfahren ist noch kein Beginn des Vorhabens
36Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/5.2 Bedeutung des vorzeitigen Vorhabensbeginn
� Zustimmung des Zuwendungsgebers zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist
keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung.
� Beantragung und Entscheidung über das Zulassen des vorzeitigen
Vorhabensbeginns bilden jeweils eigenständige Verwaltungsverfahren und
sind vom Antrag auf Zuwendung und dessen Bewilligung
(Zuwendungsvertrag) losgelöst.
� Zuwendungsempfänger trägt bis zur Bewilligung
der Zuwendung das Risiko, ob die Zuwendung und
damit die bereits getätigten Ausgaben ganz oder
teilweise bewilligt werden.
37Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/5.3 Hierarchie des vorzeitigen Vorhabensbeginn
1. Beantragung der Ausnahme nach Beantragung der Zuwendung und vor
Unterzeichnung des Zuwendungsvertrags.
2. Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben.
3. Vorhabensbeginn vor Antragstellung
4. Feststellen des vorzeitigen Vorhabensbeginn
während der Prüfung des Verwendungsnachweises
5. Abgeschlossene Maßnahmen
38Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
II/5.4 Auswirkung für die Praxis
Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben vor Bewilligung:
� Mitteilung des Antragstellers über den vorzeitigen Vorhabensbeginn
� Vorliegen der diversen Ausnahmetatbestände
� Zulassen des vorzeitigen Vorhabensbeginn in einem eigenen Verfahren, ohne
Zusage der Förderung, sondern nur unverbindliche in Aussichtstellung
� Vorhaben wäre bei rechtzeitiger Antragstellung zugestimmt worden
Formulierungsvorschlag:Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird zugelassen. Die bereits getätigten Ausgaben für Maßnahmen vor rechts-kräftiger Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages werden zuwendungsfähig, soweit ein Zuwendungsvertrag zustande kommt und die entsprechenden Ausgaben notwendig, zweckentsprechend und im genehmigten Finanzierungsplan enthalten sind.
39Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III Bewilligung
40Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/1 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden (Förderzeitraum).
Er ist abhängig von der Zeit, die zur Durchführung der Fördermaßnahme erforderlich ist (Durchführungszeitraum).
Der Bewilligungszeitraum ist wichtig für:
� Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
� Beginn der Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis
41Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/1.1 Bewilligungszeitraum / Maßnahmenzeitraum
Maßnahmenzeitraum ist der Zeitraum, in dem das eigentliche Vorhaben (z. B. Sommer-/ Winterschule) stattfindet, ohne zusätzliche Zeiträume zur Vor- und Nachbereitung vor dem Beginn und nach dem Ende der eigentlichen Maßnahme zu beinhalten.
Maßnahmenzeitraum � Zeitraum für die eigentliche Durchführung
eines Projekts (z. B. Sommerschule) � zudem Zeitraum für Vorbereitung, Planung, usw. sowie
nach Durchführung Zeitraum für Dokumentation, Bericht-erstattung etc. als Bewilligungszeitraum zu beachten ist
Ansonsten sind die in die Zeiträume der Vorbereitung und des Abschlusses des Projekts fallenden Ausgaben – da außerhalb des Bewilligungszeitraums – nicht zuwendungsfähig.
Vorgehensweise:Im Infotyp „Förderantrag“ vor setzten des Status „bewilligt“ einen entsprechenden individuellen Zeitraum „Förderung“ (= Bewilligungszeitraum) eintragen, der in Nr. 4.1 des Zuwendungsvertrages systemseitig übernommen wird
42Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/2 Jährlichkeit
Der Haushalt hat grundsätzlich nur eine Bindungsermächtigung für das
laufende Haushaltsjahr, daher ist die äußerste Grenze des Bewilligungs-
zeitraums grundsätzlich das Ende des Haushaltsjahres, soweit nicht aufgrund
einer Verpflichtungsermächtigung eine weitergehende Bindung möglich ist.
43Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/3 Verhältnis: Bewilligungszeitraum/Jährlichkeit
Jähr lichkeit
Bew
illig
un
gsz
eitr
aum
Der Durchführungszeitraum (Be-willigungszeitraum) eines Projekts besteht unabhängig von dem Haus-haltsjahr, d.h. er wird von diesem nicht begrenzt. Im betreffenden Fall bedeutet dies ein überjähriges Projekt, mit denentsprechenden Folgen (2 Zwischen-nachweise, Gesamtverwendungs-nachweis).Durch Anwendung des Verursacher-prinzips wird die Einrichtung eines überjährigen Projekts (Prinzip des Bewilligungszeitraums) vermieden (Verwaltungsvereinfachung) und gleichzeitig dem Prinzip der Jähr-lichkeit entsprochen.
44Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/4 Überjährige Projekte
� Haushaltsrechtliche Ermächtigung
� Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt ist
� Zweimonatsfrist wird nicht generell durch das Haushaltsjahr begrenzt
� Geht der Bewilligungszeitraum über den 31.12. hinaus, kann am 15.12. eine
Auszahlung erfolgen, die den Mittelbedarf des Zuwendungsempfängers für
fällige Zahlungen bis zum 15.02. des folgenden Jahres berücksichtigt
� kein Verstoß gegen Jährlichkeit
45Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/5 Abrechnungszeitraum für zuwendungsfähige Ausgaben
Grundsatz:Nur innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigte Ausgaben sind zuwendungsfähig
Ausnahme:
Verursacherprinzip �auch nach dem Ende Bewilligungszeitraums anfallende
Ausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden�nur bei Zahlungen bis 28.02.
Voraussetzungen:
�Mittelanforderung ist vor dem Kassenschluss beim DAAD eingegangen und die angeforderten Mittel wurden vor Kassenschluss ausgezahlt
�Rechtsgrund für der Zahlung liegt im Bewilligungszeitraum der tatsächliche Zahlungsvorgang aber erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stattfindet
�Die Veranstaltung, Maßnahme, Reise etc. war nicht von vornherein für einen Zeitpunkt bzw. Zeitraum im neuen Haushaltsjahr geplant
46Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/6 Zuwendungsvertrag
Zuwendungsvertrag ist ein Vertrag nach bürgerlichem Recht (Verbrauchergeschäft § 13 BGB)
�zweiseitiges Rechtsgeschäft
� zwei übereinstimmende aufeinander bezogene
Willenserklärungen (Angebot & Annahme)
� Angebot kommt vom Antragsteller
(Zuwendungsempfänger)
� Annahme erfolgt durch DAAD
(Zuwendungsgeber)
47Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/6.1 Mindestbestandteile Zuwendungsvertrag (VV Nr. 12.5 ff.)
1. Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers (VV Nr. 4.2.1)
2. Höhe der Zuwendung (VV Nr. 4.2.2)
3. Genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (VV Nr. 4.2.3)
4. wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (VV Nr. 4.2.3)
5. Zuwendungsart (VV Nr. 4.2.2)
6. Finanzierungsart (VV Nr. 4.2.4)
7. Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
8. Finanzierungsform (VV Nr. 4.2.4)
9. Bewilligungszeitraum (VV Nr. 4.2.5)
10. die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen
11. Begründung, soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird (VV Nr. 4.1)
48Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/6.2 Anlagen zum Zuwendungsvertrag
Mit der Einführung der Projektbearbeitung über das DAAD-Portal entfällt grundsätzlich beim Zuwendungsvertrag das Beifügen von Anlagen, da diese
� entweder im Portal in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung stehen (ANBest-P und BNBest) vgl. entsprechende Formulierung in Nr. 2.2 der Muster-Zuwendungsverträge
� oder im DAAD-Portal selbst (z. B. Finanzierungsplan, Mittelanforderung, zahlenmäßiger Nachweis) aufzurufen und auszufüllen sind.
Weitere Anlagen können sein:� Belegliste� Inventarliste
Für beide sind im Leitfaden bzw. O:\Zuwendungsrecht\Merkblätter-Informationen Beispiele (keine Muster) enthalten. Hierfür sind den Antragstellern/Zuwendungsempfängern im Internet programm-spezifische Formulare zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus kann es nur noch programmspezifische Anlagen geben, wie bspw.:
� Letter of Intent� Befürwortung der Hochschulleitung/Partnerhochschule� Lebensläufe der Geförderten
Auch diese Anlagen sind den Antragstellern/Zuwendungsempfängern im Internet als programmspezifische Formulare zur Verfügung zu stellen.
49Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/6.3 Bewilligungsschreiben
Zuwendungen sui generis
Voraussetzungen:
� Fördersumme nicht höher als 5.000 €
� Eine Ausgabenart
� Fördersumme wird in einem Betrag ausgezahlt
Zu beachten:
� Annahmebestätigung
� Aufbewahrung / Vorlage der Originale
� Zuwendung vs. Leistungsaustauschverhältnis
� Steuerschuldverlagerung� Empfänger der Leistung muss im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung handeln
50Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/7 Lex specialis derogat legi generali
Auslegungsregel
Die speziellere Regel (Zuwendungsvertrag) hat Vorrang vor allgemeiner Regel (Gesetz)
�Tatbestand eines Gesetzes über alle Merkmale der besonderen Norm verfügt und diese demgegenüber noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält
�Wenn alle Fälle, die unter A (Gesetz) subsumiert werden können, gleichzeitig auch B (Zuwendungsvertrag zuordenbar sind, nicht aber umgekehrt, d. h. der Anwendungsbereich des Zuwendungsvertrages deckt den des Gesetztes völlig ab, geht aber noch über diesen hinaus
�Die speziellere Regelung ist jene, die dem Fall eher gerecht wird (größere Sachnähe)
51Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/8 Zuwendungsarten
Institutionelle Förderung
Projektförderung
52Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
Bei der Finanzierungsform geht es darum, was mit der Zuwendung nach
Ablauf des Vorhabens zu geschehen hat.
III/9 Finanzierungsform
Varianten:
� unbedingt rückzahlbar (Darlehen),
� bedingt rückzahlbar (Zuwendung ist bei Eintritt einer Bedingung
zurückzuzahlen)
� nicht rückzahlbar (Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung auf Dauer
behalten, wenn er diese zweckentsprechend verwendet hat) = Zuschuss
53Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10 Finanzierungsarten
Vollfinanzierung
Teilfinanzierung
� Anteilsfinanzierung
� Fehlbedarfsfinanzierung
� Festbetragsfinanzierung
54Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.1 Vollfinanzierung
� Zuwendung deckt die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder fremde Mittel werden nicht eingesetzt
� Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen
� Ausnahmefall
� Zuwendungsempfänger verfügt über keine Eigenmittel, um Projekt in dem notwendigen Umfang durchführen zu können
� Inanspruchnahme sobald die Zuwendung für fällige Zahlungen benötigt wird
� Einsparungen zugunsten des Zuwendungsgebers
� Mehrausgaben gehen zu Lasten des Zuwendungsgebers, soweit- beim Programmreferat entsprechende Mittel vorhanden sind und
- die Mehrausgaben notwendig und angemessen sind
55Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.2 Anteilfinanzierung
� Zuwendung bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der
zuwendungsfähigen Ausgaben
� Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen
� Finanzstarker Zuwendungsempfänger
� Anreizfunktion
� Änderung der Prioritätensetzung
� Inanspruchnahme entsprechend dem Eigenanteil
� Bei Einsparungen Beteiligung des Zuwendungsempfängers im Verhältnis des
Anteils an Gesamtausgaben
� Ermäßigung der Zuwendung nur, wenn sich Gesamtausgaben um mehr als
500 € ändern
� Mehrausgaben zu Lasten des Zuwendungsempfängers
56Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.3 Fehlbedarfsfinanzierung
� Zuwendung deckt den Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag
� Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen
� Finanzschwacher Zuwendungsempfänger
� Inanspruchnahme der Zuwendung erst wenn Eigen/-Drittmittel des
Zuwendungsempfängers verbraucht sind (Subsidiaritätsprinzip)
� Minderausgaben/zusätzliche Deckungsmittel gehen zugunsten des Zuwendungsgebers
� Mehrausgaben gehen zu Lasten des Zuwendungsgebers, soweit - beim Programmreferat entsprechende Mittel vorhanden sind und
- die Mehrausgaben notwendig und angemessen sind
57Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.3.1 Subsidiaritätsprinzip
Zuwendungsempfänger hat die eigenen oder
Mittel Dritter vorrangig gegenüber der Zuwendung
des DAAD zu verwenden (Nr. 1.4.2 ANBest-P)
(vgl. Folie IV/3, 56)
Daraus folgt:
� Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan ver-anschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung (Nr. 2.1 ANBest-P) vgl. entsprechende Frage bei der Mittelanforderung
� Die Zuwendung verringert sich in voller Höhe der Minderausgaben bzw. der zusätzlichen Deckungsmittel. Einsparungen gehen in voller Höhe zugunsten des Zuwendungsgebers (Nr. 2.2 ANBest-P)
58Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.3.2 Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip
� Eigen-/Drittmittel für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, der
nicht am Anfang des Projekts anfällt
� Einnahmen nicht am Anfang des Projekts,
sondern in dessen Verlauf (regelmäßig) oder erst an dessen Ende
erzielt werden
59Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.4 Fehlbedarfsfinanzierung mit nicht belegbaren Ausgaben
Hintergrund:� Vorgabe der Finanzierungsart Fehlbedarfsfinanzierung durch Geldgeber
Problem:� Zuwendungsempfänger verfügen über keine Eigen-/Drittmittel für Projekt
Lösung:� Nachvollziehbare, plausibel Kalkulation der
Einnahmen und Ausgaben (Schätzung)
Achtung:� Übersteigen im zahlenmäßigen Nachweis die kalkulierten (geschätzten) Ausgaben die
entsprechenden Einnahmen, müsste dies zu einer Nachbewilligung führen� Unterschreiten im zahlenmäßigen Nachweis die kalkulierten (geschätzten) Ausgaben die
entsprechenden Einnahmen, müsste dies zu einer Rückzahlung (Subsidiaritätsprinzip) führen
Besondere Begründung bei Abweichen der Einnahmen und Ausgaben im zahlenmäßigen Nachweis gegenüber dem Finanzierungsplan
60Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.4.1 Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben
� engere Auffassung
� weitergehende Auslegung unter betriebswirtschaftlicher
Betrachtungsweise
• Ohne abschließende Regelung über die zuwendungsfähigen Ausgaben in den
Förderrichtlinien, muss die Abgrenzung im Einzelfall vorgenommen werden
• Varianten der Abgrenzung
• beide Abgrenzungen sind zulässig
61Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.4.2 Engere Auffassung
� Es sind nur diejenigen Ausgaben zuwendungsfähig, die dem
Zuwendungsempfänger durch das Projekt zusätzlich entstehen
� Die anteiligen Ausgaben für „Stammpersonal“, sächliche
Verwaltungsausgaben oder sonstige Infrastruktur des
Zuwendungsempfängers bleiben bei der Berechnung der
zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt
� Vereinfachung bei der Aufstellung des
Finanzierungsplans, Bewilligung der
Zuwendung, Aufstellung und der Prüfung des
Verwendungsnachweises
� keine Berücksichtigung von Engagement des
Zuwendungsempfängers
62Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
� zunächst werden die ausschließlich durch das Projekt
bedingten notwendigen Ausgaben ermittelt
� anschließend werden die u.U. nur mit erheblichem Ver-
waltungsaufwand erfassbaren projektspezifischen sächlichen
Verwaltungsausgaben, die Ausgaben für das Projektpersonal
(„Stammpersonals“) und die bereitzustellende sonstige Infrastruktur
� Schätzungen bzw. Festlegen von Pauschalen
VII/10.4.3 Weitergehende Auslegung
• Alle dem Projekt zuzurechnenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers sind zuwendungsfähig
• Ausgaben für den „laufenden Betrieb“ (Stammpersonal, allgemeiner Verwaltungsaufwand)
• außer Ansatz bleiben kalkulatorische Kosten
• Problem der monetären Bewertung
Vorgehensweise:
63Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
III/10.5 Festbetragsfinanzierung
� Zuwendungsgeber beteiligt sich mit einem festen, nicht veränderbaren
Betrag
� Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages für eine
Einheit festsetzten (z.B. pro Teilnehmer x €)
� keine konkreten Anhaltspunkte für nicht bestimmbare
spätere Finanzierungsbeiträge vorliegen
� Vereinfachung beim Nachweis, da Abrechnung und
Nachweis nicht im Einzelnen erfolgt
� Anerkennungsbeitrag
� Minderausgaben zugunsten des Zuwendungsempfängers
� Mehrausgaben bei finanzstarkem Zuwendungsempfänger zu dessen Lasten,
bei finanzschwachem zu Lasten Zuwendungsgeber
64Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV Bewirtschaftung der Zuwendung
65Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/1 Inhalt der Überwachungspflicht
Zuwendungsgeber hat sich laufend über Art und Umfang der Aktivitäten zu
unterrichten und das Projekt zu begleiten
Intensität der Überwachung hängt ab von:
� Art des geförderten Projekts
� Höhe der Zuwendung
� Interesse des Zuwendungsgebers
Überwachungsarten:
� verwaltungsmäßige Kontrolle
� fachlich begleitende Kontrolle
66Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/1.1 Überwachung-/ Prüfung von Zuwendungen
Prüfungsverfahren
kursorische Prüfung
vertiefte Prüfung
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zwecken
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67Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/2 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
�Weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen
Stellen/Dritten beantragt oder von ihnen erhält (Nr. 5.1 ANBest-P)
�Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände
sich ändern oder wegfallen (Nr. 5.2 ANBest-P)
�der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist (Nr. 5.3 ANBest-P)
�der ausgezahlte Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten
verbraucht werden kann (Nr. 5.4 ANBest-P)
�inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt
werden (Nr. 5.5 ANBest-P)
�Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet (Nr. 5.6 ANBest-P)
68Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/3 Ermäßigung der Gesamtausgaben (Nr. 2.1 ANBest-P)
� Eigen-/Drittmittel sind gem. Subsidiaritätsprinzip gegenüber der Zuwendung des DAAD vorrangig einzusetzen (vgl. Folie III/10.4.1, 49).
� Finanzierungsplan ist hinsichtlich der Gesamtausgaben verbindlich (Nr. 2.1 Standard-Zuwendungsvertrag).
� Höhe der im Finanzierungsplan dargestellten Eigen-/Drittmittel ist wegen Sicherstellung der Gesamt-finanzierung unveränderbar.
� Reduzieren sich nach der Bewilligung, die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, ermäßigt sich die Zuwendung (Subsidiaritätsprinzip).
69Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4 Pacta sunt servanda
Grundsatz: Pacta sunt servanda
Soll/Wird dennoch vom ursprünglichen Zuwendungsvertrag abgewichen, bedarf dies wiederum einer vertraglichen Grundlage.
Da es sich bei dem Zuwendungsvertrag um ein zwei-seitiges Rechtsgeschäft handelt, kann ein Zuwendungs-vertrag auch immer nur im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
Die Änderung des Zuwendungsvertrages muss immer dokumentiert werden.
Die Änderung ist ihrerseits ein neuer Zuwendungsvertrag.
Achtung:Auch die Änderung / nicht Anwendung einer mitgeteilten und zugestimmten Änderung ist mitteilungspflichtig und muss seitens des DAAD zugestimmt werden.
70Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.1 Änderung des Finanzierungsplans
Nicht jede Änderung muss in eine Änderung des Finanzierungsplans münden.
Änderungen, die offensichtlich und/oder leicht nachvollziehbar sind, z. B.
Namen, Reiseort- und –zeit) bedürfen keiner Änderung des Finanzierungsplans.
Es können durchaus mehrere verschiedene
Änderungen in eine Anpassung des
Finanzierungsplans vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums zusammengefasst werden.
Bei neuen, zusätzlichen und/oder niedrigeren Deckungsmitteln muss der
Finanzierungsplan geändert werden.
71Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.1 Änderung des Zuwendungsvertrages
� Jegliche Abweichung vom Zuwendungsvertrag (Finanzierungsplan) ist eine Änderung des rechtskräftigen Vertrages.
� Sich hieraus ergebende Ausgaben sind nie zuwendungsfähig, soweit die Abweichungen nicht auf einem gegenseitigen Einvernehmen beruhen.
� Deshalb müssen viele aber nicht jede Abweichung durch eine Änderung des Finanzierungsplans nachvollzogen werden.
� Programmreferat entscheidet/prüft, ob es dieser Änderung zustimmt oder nicht
� Wenn ja, ist der Zuwendungsvertrag zu ändern (Änderungsvertrag)
� Für vier Arten von Änderungen gibt es standardisierte Formschreiben, als Hilfe
� Änderungsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, Schriftform dient der Beweisführung
� In unproblematischen Fällen (z. B. Verlängerung der Vorlagefrist für Verwendungsnach-weis) genügt Dokumentation (Aktennotiz) über (fern)- mündliche Vereinbarung. Hierbei sollte festgehalten werden, dass die Änderung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte.
72Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2 Änderungsverträge zum Zuwendungsvertrag
� Umwidmung bei abweichender Verwendung (Verwendung von Mitteln eines Einzelansatzes für Zwecke eines anderen, soweit Überschreitung mehr als 20 v.H. beträgt)
� Umbewilligung (neue/zusätzliche Deckungsmittel, Verringerung der Einnahmen; Änderung der Finanzierungsart)
� Nachbewilligung (Zuwendung wird erhöht, grundsätzlich nur bei Erweiterung des Projektumfangs)
� Verlängerung des Bewilligungszeitraums
� Mittelrückmeldung
� Weiterleitung
� Verlängerung der Vorlagefrist des Verwendungsnachweises
73Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.1 Überschreitung von Einzelansätzen (Nr. 5.3.2 VV)
Zulässig:� Um bis zu 20 v. H. bei entsprechenden Einsparungen � ohne Information des Zuwendungsgebers (Allerdings Änderung des
Finanzierungsplans erforderlich)
� Ausgabeart/Einzelansatz im genehmigten Finanzierungsplan enthalten
Zweck:Finanzielle Flexibilität
Zulässig nur mit Zustimmung des Zuwendungsgebers� Überschreitung um mehr als 20 v. H. bei einer Ausgabeart � Überschreitung um weniger als 20 v. H.,
� wenn dies zu Mehrausgaben führt
� oder es sich um eine neue/zusätzliche Ausgabeart/Einzelansatz handelt
setzt Antrag voraus und bedeutet eine Änderung des Finanzierungsplans und
ggf. eine Nachbewilligung
74Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
1. Personalmittel (Plan: 10.000 €)
2. Sachmittel (Plan: 5.000 €)
3. Geförderte Personen (Plan: 20.000 €)
1.500 €
500 €
2.100 €
IV/4.2.1.1 Umwidmung von Mitteln (Nr. 1.2 ANBest-P)
I.
II.
5.500 €
III.
75Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.1.2 Umwidmung von Mitteln
Unabhängig davon, ob bei einer Umwidmung die 20 %-Regel eingehalten oder überschritten ist, ist der Finanzierungsplan zu ändern. Bei Unterschreitung der 20 %-Regel bleibt es bei der Mitteilungspflicht, d.h. eine Zustimmung bzw. Änderung des Zuwendungsvertrages ist nicht erforderlich.
Bei � Überschreitung der 20 %-Regel, � Umwidmung führt zu Mehrausgaben,� es handelt sich um neue/zusätzliche Ausgabeart/Einzelposition
gilt folgender Prozessablauf: 1. Zuwendungsempfänger ändert/erstellt Finanzierungsplan2. DAAD prüft den geänderten Finanzierungsplan
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt1) Attribute ändern: Status „geprüft“ 2) Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
76Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.2 Nachbewilligung
Der DAAD kann bei einer entsprechenden Mitteilung eines Zuwendungsempfängers innerhalb des Bewilligungszeitraums und vor Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres und dem Kassenschluss die bewilligte Zuwendung (Bewilligungssumme) erhöhen (aufstocken).
Voraussetzungen:� Programmtitel beinhaltet die entsprechenden Mittel� Die zusätzlichen Ausgaben für das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig sind� Der Mehrbedarf kann nicht anderweitig gedeckt werden� Vorgesehene Eigen-/Drittmittel haben sich verringert
Prozessablauf:1. Zuwendungsempfänger ändert/erstellt Finanzierungsplan 2. DAAD prüft den geänderten Finanzierungsplan
Sofern der Änderung zugestimmt wird1) Attribute ändern in Status „geprüft“2) Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang, der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
Beachten der verschiedenen Voraussetzungen und Folgen der jeweiligen Finanzierungsarten
77Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.2.1 Zustimmung zur Nachbewilligung
Mitteilung des Zuwendungsempfängers kann zunächst ein formloser Antrag (E-Mail, Schreiben, Anruf) sein, der zu prüfen ist, ob die Mehrausgaben zuwendungsfähig sind.
Referatsleitung kann ihre Bewilligungsbefugnis auf MitarbeiterInnen des Referats ab TVöD EG 9, die zur sachlichen Richtigzeichnung berechtigt sind, übertragen (Nr. 3.3.3 a der Anlage 5 zur Geschäftsordnung des DAAD)
Darüber hinaus gehende Nachbewilligungen obliegen der Titelverwaltung
Zu berücksichtigen ist die Entscheidung der Auswahlkommission:• Zustimmung eines Gutachters:
o Nachbewilligungen > 25 % der ursprünglichen Bewilligung o Auswahlkommission hat im Protokoll Bewilligungssumme explizit
festgelegt• Nachbewilligungen < 25 % der ursprünglichen Bewilligung
bedürfen Zustimmung der Titelverwaltung + Gruppenleitung /Referatsleitung (Vier-Augen-Prinzip)
Programm ohne Auswahlkommission:Nachbewilligungen bedürfen Zustimmung der Titelverwaltung + Gruppenleitung /Referatsleitung (Vier-Augen-Prinzip)
78Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.3 Umbewilligung / Änderung der Finanzierungsart
Ergeben sich beim Zuwendungsempfänger neue/zusätzliche Deckungsmittel (Einnahmen) oder verringern sich die Einnahmen hat dies meistens Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarte Finanzierungsart.
Sofern zu dem Programm nicht bereits eine Instanz für diese Finanzierungsart eingerichtet ist, ist dies zunächst unter Beteiligung des zuständigen Mittelverwendungsnachweisprüfer zu erstellen.
Prozessablauf:1. Zuwendungsempfänger ändert/erstellt Finanzierungsplan 2. DAAD prüft den geänderten Finanzierungsplan
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt1) Attribute ändern: Status „geprüft“2) Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang, der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
79Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.4 Verlängerung Bewilligungszeitraum
Einzige Grundlage für die Dauer eines Bewilligungszeitraums ist der für die inhaltliche Durchführung des Projekts notwendige Zeitraum.
� Bewilligungszeitraum darf niemals willkürlich gewählt sein, sondern muss sich immer an den inhaltlichen und sachlichen Gegebenheiten orientieren
� Gründe für eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums können ausschließlich inhaltliche (Abschlussbericht –dokumentation u. ä.) und einzelfallbezogene Gründe (Erkrankung, Dienstreise, Stellenvakanz etc.) sein
� Das Ausstehen einer Rechnung/Zahlung kann niemals der Grund für eine Verlängerung sein
Prozessablauf:� Mitteilung des Zuwendungsempfängers
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt1) Infotyp des entsprechenden Vorgangs (Datenfelder) ändern2)Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
80Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.5 Mittelrückmeldung
Sofern ein Zuwendungsempfänger die ihm bewilligten (nicht ausgezahlten) Mittel nicht mehr innerhalb des Bewilligungszeitraums benötigt, hat er diese gem. Nr. 4.5 Muster-Zuwendungsvertrag bis zum 31.10./15.11. dem DAAD zurückzumelden (vgl. Mitteilungspflichten).
Folgender Prozessablauf: 1. Zuwendungsempfänger ändert/erstellt
Finanzierungsplan2. DAAD prüft den geänderten Finanzierungsplan
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt1) Attribute ändern: Status „geprüft“ 2) Änderung des ursprünglichen Zuwendungs-
vertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
81Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.6 Verlängerung Vorlagefrist Verwendungsnachweis
Sofern der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht innerhalb der in Nr. 6.1 Zuwendungsvertrag vereinbarten Frist vorlegen kann, hat er dies gem. seinen Mitteilungspflichten dem DAAD mitzuteilen. Dieser kann die Frist bis zur Dauer der in Nr. 6.1 ANBest-P geregelten Frist von sechs Monaten ausdehnen.
Prozessablauf:� Mitteilung des Zuwendungsempfängers
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt1) Infotyp des entsprechenden Vorgangs (Datenfelder)2) Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags
vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
Achtung:Restmittel/Minderausgaben sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fällig. Wenn diese Fälligkeit seitens des Zuwendungsempfängers nicht beachtet wird, kann auch der DAAD auf die Rückzahlung der Restmittel aufgrund des ausstehenden Verwendungsnachweises nicht hinweisen, da dieser nicht vorliegt.
82Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.2.7 Weiterleitung
Wird im Laufe eines Projekts deutlich, dass � Zweck des Projekts nicht allein durch den Zuwendungsempfänger, sondern
nur durch einen Dritten erfüllt� Zuwendung� Die von dem Dritten dem Zuwendungsempfänger gegenüber zu
erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise sind dem eigenen Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis beizufügen (Nr. 6.6 ANBest-P)
Prozessablauf:� Mitteilung des Zuwendungsempfängers
Sofern Sachbearbeiter der Änderung zustimmt� Änderung des ursprünglichen Zuwendungsvertrags vereinbaren
Formlos:Handschriftliche Notiz im Original-Zuwendungsvertrag / Notiz auf Papier oder Vorgang der der elektronischen Akte beigefügt wird
Förmlich:Änderungsvertrag
83Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.3 Änderung des Projektverantwortlichen
Mitteilungspflicht (Nr. 5.1 f. ANBest-P, Nr. 5 Standard-Zuwendungsvertrag)
� Beendigung des Projekts durch Rücktritt vom Vertrag oder Auflösung des Zuwendungsvertrages, weil Projekt mit dem Projektverantwortlichen steht oder fällt und Projekt nur von einem Anderen oder gar keinem Projektverantwortlichen fortgeführt werden könnte
� Fortsetzung des Projekts mit demselben Projektverantwortlichen an neuer Hochschule
84Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/4.3.1 Wechsel des Projektverantwortlichen
Zuwendungsvertrag wird grundsätzlich mit der juristischen Person (Hochschule) abgeschlossen
1. ) Auflösungsvertrag mit bisherigem Zuwendungsempfänger� Grund der Auflösung� Zeitpunkt der Beendigung (Ende Bewilligungszeitraum)� Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises
2.) Bisherige Zuwendungsempfänger legt
Verwendungsnachweis vor
3.) Antrag auf Projektförderung der neuen Hochschule
4.) Prüfung des Antrags
5.) Auswahl / Begutachtung des Antrags
6.) Abschluss Zuwendungsvertrag (neue Projekt-ID) mit neuer Hochschule
85Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5 Mittelanforderung
Zuwendung darf nur in der Höhe angefordert und ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige
Zahlungen benötigt wird [Bedarfszeitraum] (Nr. 1.4 ANBest-P)
Beginn der Frist:
Mit der Auszahlung des angeforderten Betrags durch den Zuwendungsgeber.
Auszahlungstag ist bei Überweisung der dritte Tag nach der Aufgabe des
Zahlungsauftrags an das Geldinstitut
86Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.1 Bearbeitung der Mittelanforderung
� Vollständigkeit der Angaben
� Prüfung der Mittelanforderung
� Ergebnis der Prüfung
87Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.2 Vollständigkeit der Angaben
� Betrag
� Dauer Bedarfszeitraum
� Zuordnung zur Ausgabeart
� Subsidiaritätsprinzip (evtl. Erläuterung)
� Restmittel (evtl. Erläuterung)
88Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.3 Prüfung der Mittelanforderung
� Mittelanforderung entspricht Finanzierungsplan
� Liegt ein von beiden Vertragspartnern unterschriebener Zuwendungsvertrag vor
� Zusammenhang zwischen Eingang/Bearbeitung Mittelanforderung und Beginn Bedarfszeitraum
� Beachtung Subsidiaritätsprinzip
� Vorhandensein von Restmitteln� Höhe der Restmittel� Verrechnung der Restmittel� Niederschlagung, da Kleinbetrag � Rückzahlung der Restmittel
� Verstoß gegen alsbaldige Verwendung
� Zinsanspruch
� Entsprechende Mittel auf dem Titel vorhanden
89Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.3.1 Zahlungen außerhalb Bewilligungszeitraum / Vorzeitiger Maßnahmenbeginn - Jährlichkeit
Zeit (t)
01.01. 03.03.
10.01. 02.02.
31.12.
28.12.
BeginnBewilligungs-
zeitraum
Rechtskraft Zuwendungs-
vertrag
EndeBewilligungs-
zeitraum
Fallbeispiel Datum Bemerkung
Nr.1 28.12. Ausgaben durch Zuwendungsempfänger getätigtMängel:�Jährlichkeit� Zahlung außerhalb Bewilligungszeitraum� vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Nr.2 10.01. Ausgaben durch Zuwendungsempfänger getätigtMangel: vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Klärung: Mitteilung Zuwendungsempfänger/zulassen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
Nr.3 02.02. Mittelanforderung durch Zuwendungsempfänger
Mangel: Auszahlung ohne RechtsgrundSolange kein rechtskräftiger Zuwendungsvertrag (03.03.) vorliegt, keine Zahlung durch Zuwendungsgeber
90Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.3.2 Zahlungen außerhalb Bewilligungszeitraum / Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zeit (t)
01.04. 19.05.
20.04. 10.05.
31.10.
19.02.
BeginnBewilligungs-
zeitraum
Rechtskraft Zuwendungs-
vertrag
EndeBewilligungs-
zeitraum
Fallbeispiel Datum Bemerkung
Nr.1 19.02. Ausgaben durch Zuwendungsempfänger getätigtMängel:� Zahlung außerhalb Bewilligungszeitraum� vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Nr.2 20.04. Ausgaben durch Zuwendungsempfänger getätigtMangel: vorzeitiger MaßnahmenbeginnKlärung: Mitteilung des Zuwendungsempfänger/zulassen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
Nr.3 10.05. Mittelanforderung durch ZuwendungsempfängerMangel: Auszahlung ohne RechtsgrundSolange kein rechtskräftiger Zuwendungsvertrag (19.05.) vorliegt, keine Zahlung durch Zuwendungsgeber
91Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.3.3 Zeitpunkt der Mittelanforderung (Nr. 7.2 ANBest-P)
1. AusnahmenebeneAnwenden der 2-Monatsfrist im Anschluss an das Haushaltsjahr (Verlängern des Haushaltsjahres [12 Monate] um 2 weitere Monate, Verursacherprinzip).
2. AusnahmenebeneInfolge des Kassenschlusses zu Mitte Dezember, können die Mittel-anforderungen nicht zum 31.12., sondern müssen spätestens Mitte Dezember zur Zahlung angewiesen werden (Zeitraum bis Ende Februar des nächsten Jahres nicht 2, sondern 2,5 Monate).
3. AusnahmenebeneDamit die Mittelanforderungen zu Mitte Dezember zur Zahlung angewiesen werden können, müssen diese vorher beim DAAD so rechtzeitig eingehen, dass sie auch bis zum Kassenschluss angewiesen werden können. Andererseits überschreitet jeder Tag vor Eingang zum 31.12. die 2-Monatsfrist. Deshalb müssen die Mittelanforderungen so nah wie möglich am Kassenschluss bearbeitet werden.
92Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.4 Ergebnis der Prüfung
� Der beantragte Bedarf besteht
� Der beantragte Bedarf besteht nicht
� Widerspruch zum Finanzierungsplan
� Verrechnung der Restmitteln
� Niederschlagung, da Kleinbetrag
� Rückzahlung der Restmittel (z. B. weil entsprechende Begründung fehlt)
� Verstoß gegen alsbaldige Verwendung
� Ausnahme vom Zinsanspruch
� Zinsanspruch
93Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.5 Alsbaldige Verwendung
Verstoß gegen die Auflage, erhaltene Mittel innerhalb von 2 Monaten zu verwenden beinhaltet immer:
• Zinsanspruch über die nach Ablauf der 2-Monatsfrist verwendeten Mittel
und
• Die nach Ablauf der 2-Monatsfrist verwendeten Mittel sind zweckwidrig (vgl. Folie VII/2)
Ausnahme:
Sachliche Begründung des Zuwendungsempfängers, warum die erhaltenen Mittel nicht innerhalb der 2 Monate verwendet werden konnten (vgl. Ausfüllhilfe im Formular Mittelanforderung, Folie VIII/4.3)
94Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.5.1 Verzinsung bei nicht alsbaldiger Verwendung (Nr. 5.4, 8.3.1, 8.4 ANBest-P, 8.2.5 VV zu § 44 BHO)
� alsbaldige Verwendung: Verwendung der Mittel aus Mittelanforderung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
� Mittel, die nicht alsbald nach Auszahlung verbraucht sind, sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu verzinsen (isolierter Zinsanspruch)
� isolierter Zinsanspruch auch, wenn Zuwendungs-empfänger die Zuwendung innerhalb des Zwei-monatszeitraums zweckentsprechend verwendet, aber bei einer Teilfinanzierung (Anteil- oder Fehl-bedarfsfinanzierung) gegen Vorrangigkeit des Eigen- oder Drittmittelverbrauchs verstößt (Subsidiaritätsprinzip)
� Ausnahmen (z. B. weil der Zuwendungsempfänger die Umstände für den verzögerten Mittelverbrauch nicht zu vertreten hat ) vom isolierten Zinsanspruch sind zu dokumentieren
95Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
IV/5.5.2 Zinszeitraum bei nicht alsbaldiger Verwendung
� Beginn: mit dem Tag, der auf den Tag der Auszahlung der Zuwendung durch den DAAD folgt
nicht der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Zuwendungsempfängers.
� Ende: Tag der zweckentsprechenden Verwendung.
Der Umstand, dass der Zuwendungsempfänger einen Zeitraum von zwei Monaten nach Auszahlung für die zweckentsprechende Verwendung zur Verfügung hat, bleibt unbeachtlich, der Zweimonatszeitraum kann bei der Anforderung vor Fälligkeit nicht abgezogen werden.
96Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V Nachweis der Verwendung
97Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/1 Zweck des Verwendungsnachweises
� Nachweis
�Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens
�Zweckerfüllung
� Verwendung
�Bestandteil der Rechnungslegung
�Instrument der Erfolgskontrolle
Grundsatz: Keine Zuwendung ohne Verwendungsnachweis
98Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/2 Vorlage des Verwendungsnachweises
Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des
Zuwendungszwecks bei dem Zuwendungsgeber vorliegen, spätestens jedoch
mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats (Nr. 6.1 ANBest-P)
Zuwendungsgeber kann eine abweichende Vorlagefrist fest-
legen, wenn „besondere Umstände“ vorliegen (VV Nr. 5.3.4)
Längere Vorlagefrist:
� Erarbeitung des Verwendungsnachweises sehr aufwändig ist
� Zuwendungsempfänger die Verwendungsnachweise von Partnern bzw.
Dritten abwarten muss
Kürzere Vorlagefrist:
� Verwendungsnachweis ohne größeren Aufwand erstellt werden kann
99Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/2.1 Übersicht der Zuwendungen
�01.03.
�01.07.
�01.10.
�31.12.
Ablauf zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
(Zuwendungsvertrag)
Ablauf sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks Nr. 6.1
ANBest-P
Verstoß sowohl gegen den Zuwendungsvertrag als auch gegen
Gesetz
Abfrage Haushaltsreferat zum
Jahresabschluss
100Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/2.2 Verzicht auf Vorlage des Sachberichts
Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem
sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige
Sachberichte Bezug genommen werden (Nr. 10.2 der VV zu § 44 BHO).
101Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/2.3 Mahnverfahren
Wenn Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht innerhalb der im
Zuwendungsvertrag vereinbarten bzw. der gesetzlichen Vorlagefrist (Nr. 7.1
ANBest-P, Nr. 10 VV) vorgelegt hat, gilt folgendes Mahnverfahren:
1. Formlos
� Telefonanruf / Email
2. Förmlich
� Schreiben Referatsleiter/Sachbearbeiter an Projektverantwortlichen
� Mahnung durch Generalsekretär an Projektver-antwortlichen (ggf. mit Kopie an den Kanzler)
� Mahnung durch Präsidenten an Präsidenten/ Rektor der Hochschule bzw. Institution
3. Referat Rechtsangelegenheiten
102Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/2.4 Sanktionsmöglichkeiten bei verspäteter Vorlage
� Zurückstellen einer Anschlussbewilligung (VV Nr. 1.2)
� Auszahlung einer Schlussrate zurück halten (VV Nr. 5.6.6)
� Zuwendungsgeber bestimmt, dass die Zuwendungen
erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises
in einer Summe ausgezahlt werden (VV Nr. 5.9)
103Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3 Bestandteile des Verwendungsnachweises
� Sachbericht
� zahlenmäßiger Nachweis• Belegliste
� Inventarverzeichnis
� Programmspezifische Bestandteile bspw.:• Hochschulkooperation• Einladungs-Bestätigungsschreiben• Praktikumsnachweise• Nachweis über staatlich akkreditierte
bzw. anerkannte Einrichtung
104Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.1 Sachbericht
Anforderungen:
� entsprechend der Beschreibung des
Zuwendungszwecks
Zweck:
� Darlegung des fachlichen Ergebnisses
� Dient dem Nachweis, inwieweit der
Zuwendungszweck erfüllt wurde
� Grundlage für die Erfolgskontrolle,
inwieweit das mit der Maßnahme
beabsichtigte Ziel erreicht worden ist
105Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.1.1 Inhalt des Sachberichts
1. Beschreibung des Vollzugs des geförderten Projekts und ggf. die Folgewirkungen
2. Ablauf der Mittelverwendung in Verbindung mit den zur Durchführung des geförderten Projekts getroffenen Maßnahmen
3. In welchen Schritten und ggf. unter welchen Ab-weichungen von der Planung, der Zuwendungszweck erfüllt und die Zuwendung verwendet wurde
4. Darlegung, ob die verausgabten Mittel zur Erreichung des Zieles notwendig und angemessen waren und ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde
5. Zuwendungsgeber muss Erfolg der Fördermaßnahme beurteilen können
6. Den Zielen aus der Projektbeschreibung sind im Einzelnen die erreichten Ergebnisse der Maßnahme gegenüberzustellen
7. Eingehen auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises
106Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.2 Zahlenmäßiger Nachweis
Zweck:
� Darlegung, ob der Finanzierungsplan eingehalten worden ist
� Grundlage für die Beurteilung, ob der Zuwendungsempfänger etwa noch
Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag oder ob der Zuwendungsgeber
noch Erstattungsansprüche hat
Arten:
� nur noch zahlenmäßiger (vollständiger) Nachweis
107Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.2.1 Anforderungen an den Nachweis
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Folge entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans (6.2.2 ANBest-P)
108Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.3 Belegliste
Tabellarische Belegübersicht (Belegliste), in der die Ausgaben nach Art und in
zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind.
Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/
Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder
Zahlung ersichtlich sein (6.2.2 ANBest-P)
109Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.3.1 Auswertung der Belegliste
Bei der Belegliste sind zwei Gesichtspunkte zu beachten:
� Chronologie � Einhaltung 2-Monatsfrist� Vorzeitiger Maßnahmenbeginn� Zahlungen außerhalb Bewilligungszeitraum
� Übereinstimmung der AusgabenansätzeStimmt die Summe der Ausgaben in den einzelnen Ausgabearten mit den dazuge-hörenden Zahlungen/Buchungen überein?
110Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/3.3.2 Bruttoveranschlagung der Zahlungsvorgänge
Bei dem gesamten Zuwendungsrecht als Teil des Haushaltsrechts gilt,
das Gebot der Bruttoveranschlagung (§ 15 BHO) bzw. Bruttonachweis
(§ 35 BHO).
� Ausgabereste können nicht mit Teilen von Zahlungen aufgefüllt werden
� Es ist jeder Zahlungsvorgang als eigene Einheit zu betrachten
� Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe – brutto und nicht saldiert –sowie getrennt voneinander zu buchen
111Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/4 Bestätigungen & Anlagen zum Verwendungsnachweis
� Bestätigung, dass Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben ggf. mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen (Nr. 6.2.2 ANBest-P)
� Originalbelege zu jeder aufgeführten Einnahme und Ausgabe
� Unterlagen über die vom Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von
Aufträgen geschlossenen Verträge
� Inventarverzeichnis
112Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/4.1 Unterzeichnung Verwendungsnachweis
Projektverantwortliche (r) bestätigt, dass Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben ggf. mit den Büchern und Belegen übereinstimmen (Nr. 6.2.2 ANBest-P)
� Original Unterschrift auf zahlenmäßigem Nachweis (zwingend)
Hat der Zuwendungsempfänger eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen Nr. 7.2 ANBest-P
� Als Prüfungseinrichtung wird auch Haushalts- bzw. Finanzabteilung, Drittmittelstelle, Kanzler des Zuwendungsempfängers anerkannt
� Wortlaut: „Es wird bestätigt, dass die Mittel zweckentsprechend und zeitgerecht sowie wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind.“
� Verfügt der Zuwendungsempfänger über keine Prüfungseinrichtung, entfällt die Testierung
Zuwendungsgeber hat die Verwendungsnachweise unabhängig vom Prüfungstestat der Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers kursorisch bzw. vertieft zu prüfen (Nr. 11 VV zu § 44 BHO)
Unterzeichnung weiterer Bestandteile des Verwendungsnachweises:� Sachbericht
� Belegliste
� Inventarverzeichnis
Soweit sie als Anlage des Verwendungsnachweises kenntlich gemacht und entsprechend zuordenbar sind
113Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/5 Anforderungen an die Belege
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen
enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund
und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den
Verwendungszweck (Nr. 6.4 ANBest-P).
Die Belege müssen ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal
zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten
(6.4 ANBest-P).
114Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/6 Zahlungsbegründende Unterlagen
1. Angebot
2. Angebotsvergleich / Begründung über Verzicht auf Angebotsvergleich
3. Auftrag / Vertrag
4. Lieferschein
5. Rechnung� Merkmale � Umsatzsteueridentifikationsnummer
6. Zahlungsbeleg
Stempel:Vergabe gem. § 3 Abs. Buchst. VOL/AVergabeunterlagen sowie -vermerk und -entscheidung befinden sich in der Sach-/Projektakte
115Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/7 Aufbewahrungsfrist der Belege
Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzah-lungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.5 ANBest-P, Nr. 7.1 VV zu 44 BHO)
Zur Aufbewahrung können statt der Originalbelegeauch Bild- oder Datenträger verwendet werden. � Bildträger: z. B. Mikrofilm� Datenträger: z. B. Disketten, CD-ROM, Magnetplatten/
Magnetbänder
Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vor-schriften oder Regeln für die Bundesverwaltung (Anlage zur VV Nr. 2.6 zu 34 BHO) entsprechen.
116Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/8 Zweckbindung von Gegenständen
� Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden sind für den Zuwendungszweck gebunden Nr. 4.1 ANBest-P
� Zuwendungsvertrag muss festlegen, wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind
� Zuwendungsempfänger erwirbt Eigentum an den mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenständen
� Zuwendungsempfänger darf jedoch vor Ablauf der zeitlichen Bindung über die Gegenstände nicht anderweitig verfügen
� Tut er es dennoch, liegt eine zweckwidrige Verwen-dung vor
117Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/8.1 Dauer der Zweckbindung
� Keine Vorgabe über die Dauer der zeitlichen Bindung
� Maßgeblich sind Zuwendungszweck, Projektdauer, Anschaffungswert,
übliche Nutzungsdauer
� Bei Hilfsmitteln (z. B. PC) zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks entspricht die Dauer der
Zweckbindung der Dauer des geförderten
Projekts (= Bewilligungszeitraum)
� Gegenstände, deren Herstellung oder Erwerb
Hauptzweck der Förderung ist, geht die Zweck-
bindung weit über den Bewilligungszeitraums
hinaus (bei Gebäuden z. B. min. 20 Jahre)
118Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/9 Restmittel/Minderausgaben
Entsprechend der Definition des Bewilligungszeitraums:
sind nicht mehr für den Zuwendungszweck verwendete Mittel am Tag nach dem Ende des Bewilligungszeitraums fällig.
Ausnahme:
Verursacherprinzip
In dem Fall beginnt die Fälligkeit an dem Tag nach der lt. Belegliste letzten zuwendungsfähigen Ausgabe; spätestens 28./29.02. - 01.03.
Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur
zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden (Förderzeitraum).
119Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/9.1 Effizienter Umgang mit Restmitteln / Minderausgaben
Verfügt der Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Projekts (Fälligkeit bei Erfüllung des Zuwendungszwecks) über Restmittel
Kann der Betrag i. H. der Restmittel von dem Programmtitel auf den entsprechenden Rückflusstitel gebucht und auf die Höhe der Mittelanforderung zu dem neuen Projekt angerechnet werden.
Vorteil:Die Rückzahlung der Restmittel durch die Hochschule bei späterer Zahlung zu einer Mittelanforderung zu einem neuen Projekt wird vermieden
Rückflusstitel:AA : 940 3 00 001BMBF : 940 3 00 002BMZ u. a.: 940 3 00 003
120Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/10 Zwischennachweis
Anwendungsbereich: überjährige Projekte
Zweck: begleitende Erfolgskontrolle
Bestandteile:
� Sachbericht
� zahlenmäßiger Nachweis
Vorlagefrist:
� innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in
diesem Jahr erhaltenen Beträge
121Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
V/10.1 Ausgestaltung des Zwischennachweises
Sachbericht als Teil eines Zwischennachweises darf mit dem nächst fälligen
Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein
Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet (6.1 ANBest-P)
Zahlenmäßige Nachweis ohne Belegliste, in dem Einnahmen und Ausgaben
entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
summarisch zusammengestellt sind (6.3 ANBest-P)
122Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI. Prüfung der Verwendung
123Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/1 Inhalt des Verwendungsnachweises
� Bei Weiterleitung von Fördermitteln, hat der Letztempfänger dem
Erstempfänger gegenüber solche Zwischen-
und Verwendungsnachweise vorzulegen, wie
sie im Falle unmittelbarer Zuwendungsgewährung
hätten geführt werden müssen.
� Zuwendungsgeber hat vom Zuwendungsempfänger
den Nachweis der Verwendung zu verlangen (VV Nr. 10.1)
� Daneben kann Zuwendungsgeber auch Besonder-
heiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises
vorsehen (VV Nr. 5.6.6)
124Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2 Prüfung der Verwendung
Der Zuwendungsgeber hat die Verwendung der Zuwendung zu prüfen
(VV Nr. 9.1)
Nicht nur der Zuwendungsempfänger allein,
sondern auch der Zuwendungsgeber ist für
die zweckentsprechende Verwendung der
Zuwendung verantwortlich
125Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1 Verwaltungsmäßige Prüfung
126Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.1 Grundsätzliches
Zuständig für die Prüfung ist der Zuwendungsgeber (VV Nr. 11)
Ausgestaltung des Prüfungsrechts (Nr. 7 ANBest-P)
� Unterlagen am Sitz des Zuwendungsgebers
� Örtliche Erhebung
Zuwendungsempfänger muss
� örtliche Erhebungen dulden
� erforderlichen Auskünfte erteilen
� Angeforderte Bücher, Belege und
sonstige Unterlagen übersenden
oder zur Einsichtnahme bereithalten
127Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2 Die umfassende Prüfung
Formale Ordnungsmäßigkeit (VV Nr. 11.1.1):
� Entsprechen der Verwendungsnachweis und ggf. die Zwischennachweise den Anforderungen des Zuwendungsbescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen?
Zweckentsprechende Verwendung (VV Nr. 11.1.2):
� Wurde die Zuwendung nach den Angaben in den Nachweisen und nach den ggf. beigefügten Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet?
� Wurde die Zuwendung nach Maßgabe des Finanzierungsplans verwendet?
Abschließende Erfolgskontrolle (VV Nr. 11.1.3):
� Wurde das durch die Zuwendung beabsichtigte Ziel erreicht?
128Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.1 Ordnungsmäßigkeit des Verwendungsnachweises
� Fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 6.1 ANBest-P)?
� Wurden vorgeschriebene Vordrucke verwendet?
� Ist der Verwendungsnachweis vollständig?
� Enthält der Sachbericht die vorgeschriebenen Angaben?
� Enthält der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 6.4 ANBest-P)
� Die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt voneinander entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
� Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und alle Ausgaben
� Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
129Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.1-2 Fortsetzung:
� Wurden die Originalbelege über die Einzelzahlungen sowie die Verträge über
die Vergabe von Aufträgen vorgelegt (Nr. 6.5 ANBest-P)?
� Enthalten die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und
Anlagen und enthalten sie ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem
Projekt (Nr. 6.4 ANBest-P)?
� Sind die Belege förmlich, rechnerisch und sachlich richtig?
� Hat der Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis bestätigt, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren
worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen
übereinstimmen (Nr. 6.2.2 ANBest-P)
130Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.2 Zweckentsprechende Mittelverwendung
� Liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor (VV Nr. 1.3)?
� Wurden im Sachbericht die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen
Nachweises den Aufgaben gegenübergestellt?
� Wurde der Bewilligungszeitraum eingehalten?
� Ergeben sich aus den Angaben über die einzelnen Zahlungen Anhaltspunkte
für eine (ggf. teilweise) zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln?
� Halten sich die Ist-Ausgaben im Rahmen des Finanzierungsplans?
131Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.2-2 Fortsetzung:
� Sind die Einzelansätze des Finanzierungsplans eingehalten worden?
� Halten sich etwaige Überschreitungen innerhalb des im Zuwendungsvertrag
einschließlich seiner Nebenbestimmungen gezogenen Rahmen oder sind sie
durch spätere Genehmigungen des Zuwendungsgebers gedeckt?
� Sind die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers geringer als
die nach dem Finanzierungsplan vorgesehenen Ausgaben?
� Welche Auswirkung ergibt sich ggf. auf die Höhe der Zuwendung?
� Sind die Deckungsmittel des Zuwendungsempfängers höher als ursprünglich
im Finanzierungsplan geschätzt? Ermäßigt sich ggf. hierdurch die
Zuwendung?
132Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.2-3 Fortsetzung:
� Ergeben sich bei Ermäßigung der Ausgaben oder Erhöhung der Deckungs-
mittel gegenüber dem Zuwendungsempfänger Rückzahlungsansprüche?
� Wie verhält sich in zeitlicher Hinsicht Anforderung oder Abruf der Zuwen-
dung durch den Zuwendungsempfänger zu seinen Ausgaben für das
geförderte Vorhaben? Ist die Zweimonatsfrist eingehalten? Kommt bei
vorzeitiger Anforderung bzw. bei vorzeitigem Abruf der Mittel eines
Verzinsung in Betracht?
� Über welche Geldbestände aus der Zuwendung verfügte der Zuwendungs-
empfänger am Ende des Jahres oder bei Abschluss des Vorhabens? Können
und sollen insoweit vom Zuwendungsempfänger Zinsen verlangt werden?
133Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.2-4 Fortsetzung:
� Die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-P)?
� Das Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-P)?
� Das grundsätzliche Verbot von Vorleistungen an Dritte (Nr. 1.7 ANBest-P)?
� Das Gebot, bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte die VOB und VOL sowie diese ergänzenden Regelungen anzuwenden (Nr. 3 ANBest-P)
� Die Pflicht zur Inventarisierung von Gegenständen (Nr. 4.2 ANBest-P)
� Die Bindung der aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände an den Zuwendungszweck (Nr. 4.1 ANBest-P)
� Die Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest-P)
� Weitere Auflagen im Zuwendungsvertrag
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungsempfänger weitere
Auflagen nicht eingehalten hat, z. B.:
134Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.2.3 Erreichen des Zuwendungszwecks
� Der Zuwendungszweck ist gem. VV Nr. 4.2.3 im Zuwendungsvertrag genau zu
bezeichnen. Deshalb kann es erforderlich sein im Zuwendungsvertrag die in
dem Förderprogramm oder Förderrichtlinie ggf. nur allgemein festgelegte
Ziele zu konkretisieren.
� Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert
festgelegt werden, dass einerseits bei der Prüfung des Verwendungsnach-
weises die Zweckerreichung ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann
und andererseits als Grundlage für eine begleitende oder abschließende
Erfolgskontrolle dienen kann.
� Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung geht es zunächst um die
Erreichung des bezeichneten, konkreten Zuwendungszwecks. Ob und wie die
damit auch verfolgten Ziele des Förderprogramms erreicht worden, ist durch
die Erfolgskontrolle festzustellen.
135Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.3 Prüfungsverfahren
Kursorische Prüfung:
� Erfasst als Mindestprüfung jeden Verwendungsnachweis
Umfassende Prüfung:
� ihr unterliegen im Stichprobenverfahren eine
ausgewählte Menge von Verwendungsnachweisen
VV Nr. 11.1 sieht für die Prüfung des Verwendungsnachweises ein zweistufiges
Verfahren vor:
136Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.3.1 Kursorische Prüfung
137Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.3.1.1 Grundsätzliches zur Kursorischen Prüfung
� Zuwendungsgeber hat jeden Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang kursorisch zu prüfen, um festzustellen, ob „nach den Angaben im Verwendungsnachweis“ Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind.
� Anschließend ist mit der Prüfung ohne schuldhaftes Zögern zu beginnen. Dies liegt im beiderseitigem Interesse.
� Schlüssigkeitsprüfung als überschlägig vorzunehmende Kontrolle, bei der die Angaben im Verwendungsnachweis als richtig unterstellt werden. Alle Angaben brauchen dabei nicht geprüft zu werden, denn die Prüfung der Angaben kann auf Stichproben beschränkt werden.
138Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.1.3.1.2 Umfang der kursorischen Prüfung
�Hinsichtlich des Sachberichts erstreckt sich die Prüfung auf die
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
�Die Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises bezieht sich auf die Einhaltung
des Finanzierungsplans.
�Prüfung erfolgt anhand zahlenmäßigem Nachweis und Belegliste
�Ergeben sich aufgrund der Prüfung
Anhaltspunkte für einen
Erstattungsanspruch, muss vertieft
(Belege) geprüft werden.
139Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.2 Gesamtausgaben
� „mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben“
(VV Nr. 3.2.1 / Nr. 2 ANBest-P)
� Alle im Zusammenhang mit einem Vorhaben
getätigten Ausgaben, die naturgemäß nicht
zwangsläufig zuwendungsfähig sind müssen
140Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle
Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die
innerhalb des Bewilligungszeitraums zur
Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig
sind, soweit sie nicht z. B. durch die
Förderrichtlinie ausdrücklich ausgeschlossen
sind oder nicht den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen.
141Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1 Tatbestände für Zuwendungsfähigkeit
� Ausgaben innerhalb Bewilligungszeitraum getätigt
� Ausgaben für Zuwendungszweck notwendig
� Ausgaben verstoßen bzw. sind nicht in Programmausschreibung und/oder Förderrichtlinie ausgeschlossen
� Ausgaben sind wirtschaftlich und sparsam
142Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.1 Notwendigkeit
� Geschenke� Trinkgeld� Arzneien und Verbandmaterial� Storno� Alkohol� Doppelfinanzierung� Versicherung� Bewirtungsobergrenze� Honorare (Werklieferungs- und Dienst-
leitungsverträge)� Honorarstaffel für Fortbildungsveran-
staltungen der BAköV im BMI� Honorarvertrag / Honorarrichtwerte DAAD
� Give aways� Verhältnis: Anzahl Teilnehmer / Anzahl Einzelgegenstände � Zulässige Ausgabe (Programmausschreibung, Förderrichtlinie, Wirtschaftsplan)� Vergabeverfahren� Vorratsbeschaffung (Problem: Jährlichkeit, vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
143Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.1.1 Wechselkurs
1. Original Umtauschbeleg des Kreditkartenauszugs, der Bank bzw. Wechselstube im Ausland
2. Kurstabelle des AA� Info EGDE O/Formulare/Kursliste des AA� Info EGDE O/Info_Koordinierungsstelle/Kurse AA
Achtung:� Um- bzw. Abrechnung von Fremdwährung nach sonstigen Kursen, z. B. Internet
sind nicht zuwendungsfähig. Auch nicht, wenn dadurch die Auszahlungssumme des DAAD reduziert würde.
� Maßgeblich ist der Kurs, zu dem die Ausgaben fällig geworden sind.
144Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.1.2 Umsatzsteuer
� Umsatzsteuer ist als Teil des Bruttopreises zuwendungsfähig.
� Zuwendungen sind grundsätzlich im Gegensatz zum Leistungsaustausch umsatzsteuerfrei (Abschnitt 10.2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 8 Umsatzsteuer Anwendungs-erlass – UStAE).
� Voraussetzung: ZUWENDUNG WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER ANBEST oder vergleichbarer Förderbestimmungen bewilligt.
� Umsatzsteuerfreiheit gilt auch für den Fall der Weiterleitung der Zuwendung in privatrechtlicher Form nach VV Nr. 12.
145Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.1.3 Vorsteuerabzug
Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer, die ein Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann ( VV Nr. 2.6).
In Höhe der abziehbaren Vorsteuer fallen keine Ausgaben an, weil Zuwendungsempfänger diese entweder� von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen kann� oder einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt hat
Erklärung, ob Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; Unternehmer-eigenschaft: derjenige, der eine gewerbliche/ berufliche Tätigkeit (= jede nachhaltige Tätig-keit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinn-erzielungsabsicht irrelevant) selbständig ausübt.
Abgrenzungsschwierigkeiten bei� Vereinen� Forschungsbetrieben� Wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
146Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.2 Programmausschreibung bzw. Förderrichtlinie
� Ausgangslage:� Föderale Verfassung der Bundesrepublik� Hochschulen Anstalten des öffentlichen
Rechts der jeweiligen Bundesländer� Zuständigkeit für Bildung liegt bei
Bundesländern
� Niemals Zuwendungsfähig:� Allg. Verwaltungskosten� Overhead
� Zudem:DAAD darf keine institutionelle Förderung betreiben
147Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.3.1.3 Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit
� Berücksichtigung des Vergaberechts
� Vorleistungen an Dritte
� Vertragliche Grundlage
� Zahlung entsprechend vertraglicher Vereinbarung
� Nie > 50 %
148Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.5 Pauschalen
Abgrenzung zu Höchstsätzen und Nachweis der tatsächlichen Ausgaben
Ermittlung: mathematisch statistischer Durchschnittswert
Voraussetzungen: • zuwendungsfähige Ausgaben, die entweder nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßigem Aufwand nach-gewiesen werden können
• Zustimmung des Geldgebers
Zweck: Verwaltungsvereinfachung, da aufwändige Berechnungen, Nachweiserstellung etc. entfallen
Vorteile:• keine Belege• u. U. keine Belegliste • Wechselkurs
149Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.5.1 Charakter von Pauschalen
Pauschalen sind Festbeträge für einzelne Positionen
Überschreitung gem. Nr. 1.2 ANBest-P um bis zu 20 v. H. scheidet aus
Pauschalen sind die vom Geldgeber als zuwendungsfähig bewilligten Ausgaben
Folge: jegliches Abweichen bedeutet, dass die jeweilige Ausgabe nicht zuwendungsfähig ist, da Verstoß gegen Zuwendungsbescheid des Geldgebers
150Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.5.2 Probleme bei der Anwendung von Pauschalen
• Buchung von Minderausgaben: die tatsächlich gebuchten Ausgaben (Flug, Unter-bringung, Fahrtkarte, Taschengeld usw.) unterschreiten in der Summe die Pauschale.
• Besteuerung: Pauschalen oberhalb der Sätze von BRKG/ARV gelten als Arbeitsentgelt und sind gem. § 41b Einkommenssteuergesetz (EStG) zu versteuern.
� Reisekostenabrechnung: die Beschäftigten der Hochschulen müssen bei Dienst-reisen, Anträge stellen (Arbeitszeit, Versicherung). Sobald dies geschieht, ist die Reise im Prozess Reisekosten, d.h. die Abrechnung der Dienstreisen durch die Reisekostenstellen in den Hochschulen erfolgt anhand von Reisekostenberechnungsprogrammen. Diese Programme enthalten nicht die programmspezifischen Pauschalen des DAAD; können sie also auch nicht be-rücksichtigen.
• Gleichbehandlung: Reisen werden von den Reisekosten-stellen der Hochschulen gleichartig abgerechnet, unab-hängig davon, ob ein bestimmter Reisender für eine be-stimmte Reise eine vom Landesreisekostenrecht ab-weichende i.d.R. höhere Pauschale vom DAAD erhält.
• Nachweis: Hochschul-(verwaltungen) tun sich vielfach schwer, Ausgaben ohne Beleg/Nachweis anzuerkennen.
151Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.5.3 Anpassung von Pauschalen aufgrund Änderungen
Grundlage (zuwendungsfähig) jeder Projektförderung ist das, was im Zuwendungsvertrag bzw. Finanzierungsplan vereinbart ist.
Es besteht keinerlei Verpflichtung, Pauschalen aufgrund Änderungen im Stipendienhandbuch entsprechend anzupassen.
Ausnahme:In der Ausschreibung, Förderrichtlinie, Merkblatt o.ä. ist geregelt, dass die Pauschalen in der jeweils aktuellen Fassung gelten.Von einer solchen Verfahrensweise wird wegen absolut überflüssiger Arbeit dringend abgeraten.
Empfehlung:Die zum Zeitpunkt der Rechtskraft (Annahme des Zuwendungsvertrages durch Unterschrift Programmreferatsleitung) gültigen Pauschalen bleiben für den gesamten Bewilligungszeitraum gültig.
152Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.6 Besserstellungsverbot
� Vergütung und Löhne,
� Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Beihilfen,
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse, etc.
� Arbeitszeit, Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung
� Reisekosten, Ausstattung der Dienstzimmer, Beschaffung von
Dienstfahrzeugen
Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als
vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes
Obergrenze ist der TVöD für unmittelbare und mittelbare personalbezogene
Ausgaben
Eingeschränkte Geltung bei Projektförderung nur, wenn die Gesamtausgaben
des Zuwendungsempfängers überwiegend (mehr als 50 v.H.) aus öffentlichen
Mitteln finanziert werden
153Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7 Förderung von Personen mittels Zuwendung
Bei der Förderung der Zuwendungsempfänger von Personen mittels
Zuwendungsempfänger ist Folgendes zu beachten:
Vorgabe/Regelung in Programmausschreibung bzw. Förderrichtlinie der
vollständigen Dokumentation zu
� Zugang / Kenntniserlangung über Programm
� Berufung und Zusammensetzung der Auswahlkommission
� Auswahlverfahren und -entscheidung
� Stipendienzusage
� Annahmeerklärung- Ausschluss doppelter Förderung
Problem: sog. Einsatzstipendien
154Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7 Umfassende Prüfung
155Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7.1 Grundsätzliches zur umfassenden Prüfung
� Stichprobenweise Auswahl von umfassend zu prüfenden Nachweisen
entsprechend der o.a. Vorgehensweise
� Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wie intensiv
im Einzelfall zu prüfen ist
� Zuwendungsgeber kann die Prüfung der Angaben
im Verwendungsnachweis auf Stichproben beschränken
� Dabei können die einzelnen Angaben und die beigefügten
Unterlagen mit unterschiedlicher Intensität geprüft werden
� Die für die Prüfung zuständigen Stellen haben damit die Möglichkeit, i.S. der
Verwaltungsökonomie flexibel vorzugehen
� Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise
abzuschließen
156Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7.2 Umfang der umfassenden Prüfung
Eine umfassende Prüfung aller Verwendungsnachweise soll im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung nicht mehr erfolgen
Prüfung anhand der Angaben im Sachbericht und im zahlenmäßigen Nachweis
(Schlüssigkeitsprüfung)
Intensität der Prüfung liegt im Ermessen des Zuwendungsgebers
� Prüfungsaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Ziel stehen
� Keine allgemeine Regel bei der Abwägung, wie intensiv im Einzelfall zu
prüfen ist. Allerdings müssen die in VV Nr. 11.1.1 bis 11.1.3 angesprochenen
Grundfragen hinreichend geklärt werden
157Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7.2-2 Fortsetzung:
Eine weniger intensive Prüfung ist gerechtfertigt, wenn
� Der Zuwendungsempfänger als zahlenmäßigen Nachweis einen
Jahresabschluss bzw. eine Jahresrechnung vorlegt, die von einem
Abschlussprüfer geprüft wurde
� der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung hat, die den
Verwendungsnachweis vor seiner Vorlage an den Zuwendungsgeber geprüft
und diese Prüfung bescheinigt hat
� die Prüfung früherer Verwendungsnachweise keinen Anlass zu
Beanstandungen gaben
158Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.7.2-3 Fortsetzung:
Andererseits ist eine intensivere Prüfung angebracht, wenn
� Frühere Zuwendungen Anlass zu Erinnerungen oder Beanstandungen gaben
� Eine gründliche Prüfung wird i.d.R. bei erstmaliger Bewilligung einer
Zuwendung vorzunehmen sein.
159Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.8 Örtliche Erhebungen
160Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.8.1 Grundsätzliches zur örtlichen Erhebung
� Zuwendungsgeber ist berechtigt oder u.U. verpflichtet örtliche Erhebungen
durchzuführen
� Zuwendungsempfänger hat dies
(Nr. 7.1 ANBest-P) zu dulden und hierzu
die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten
und die Auskünfte zu erteilen
161Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.8.2 Inhalt der örtlichen Erhebung
� Ergebnis der Förderung in Augenschein nehmen
� Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen des Zuwendungs-
empfängers sowie sonstige Informationen an Ort und Stelle
� Zuwendungsempfänger hat alle Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren
162Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.9 Maßnahmen zur Ökonomisierung der Prüfungsdurchführung
� Festlegen von Pauschalen
� Umfassende Prüfung auf Stichproben beschränken
� Stichprobenweise Prüfung innerhalb der ausgewählten Stichprobe
� Prüfungsbescheinigung einer Prüfungseinrichtung des
Zuwendungsempfängers
� Örtliche Erhebung
163Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10 Erfolgskontrolle
164Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.1 Grundlagen
� Grad der Zielerreichung
� Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
� Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren
(VV Nr. 11.1.3, § 7 BHO)
Dient dazu, während der Durchführung und nach Abschluss einer Maßnahme
ausgehend von der Planung festzustellen,
Erfolgskontrolle geht über die Prüfung, ob der
Zuwendungszweck erreicht worden ist, hinaus
Grundlage für die Erfolgskontrolle ist die Prüfung
des Sachberichts
165Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.2 Begleitende / Abschließende Erfolgskontrolle
Begleitende Erfolgskontrolle:
� insbesondere bei überjährigen Vorhaben
Abschließende Erfolgskontrolle:
� Steht im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises
166Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.3 Dokumentation der Erfolgskontrolle
Ergebnis der Erfolgskontrolle wird in dem für die Prüfung des Verwendungs-
nachweis verwendeten Prüfungsvermerk dokumentiert
167Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.4 Arten der Erfolgskontrolle
Zielerreichungskontrolle:
� Die einzelnen geplanten Ziele werden mit den tatsächlich erreichten Zielen verglichen
Wirkungskontrolle:
� Ermittlung, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war
Wirtschaftlichkeitskontrolle:
� Untersuchung, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war
168Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.5 Zielvorgaben / Zielerreichung
� Förderprogrammen und Förderrichtlinien
� Titel bzw. Titelgruppe
Voraussetzung für die Erfolgskontrolle sind Zielvorgaben, die z.B. zu finden
sind in:
Fehlen derartige Zielvorgaben oder sind sie für eine
Erfolgskontrolle nicht genügend konkret, muss der
Zuwendungsgeber im Zuwendungsvertrag eine
entsprechende Konkretisierung vornehmen
169Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.6 Prüfungsvermerk
� Finanziellen Bedeutung
� Einmaliges Vorhaben oder unproblematische
gleichartige Zuwendungen an zahlreichen
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsgeber ist gem. VV Nr. 11.2 verpflichtet, über die Prüfung einen
Vermerk zu fertigen
Inhalt und Umfang abhängig von:
170Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.10.6.1 Angaben im Prüfvermerk
Umfang der Prüfung
Ergebnis der Prüfung
� Formelle Ordnungsmäßigkeit des
Verwendungsnachweises
� Zweckentsprechende Verwendung
� Ergebnis der Förderung
� Inwieweit dem Zuwendungsempfänger die ausgezahlte
Zuwendung tatsächlich zugestanden hat
� Rückzahlungsansprüche
171Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VI/2.11 Prüfung durch Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers
Inhalt der Prüfung:
� Übereinstimmung der Angaben im zahlenmäßigem Nachweis mit den
Büchern und Belegen
� Zweckentsprechende Mittelverwendung
„Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist
von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung, unter
Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.“ (Nr. 7.2 ANBest-P)
172Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII Rückforderung einer Zuwendung
173Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/1 Ausgangspunkt
� Rückforderung ist eigenes Verwaltungsverfahren, gehört nicht zur
Prüfung des Verwendungsnachweises
� Rechtsgrund für Behaltendürfen der
Zuwendung fällt durch Rücktritt vom
Zuwendungsvertrag weg
174Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/1.1 Begriff der Rückforderung
Die Erstattungspflicht (Rückforderung) besteht aus
zwei Teilen:
Rückzahlung Forderung
175Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/2 Tatbestände für Rückforderung
� Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wurde
• Zweckwidrige Verwendung
o Minderausgaben (Nr. 2.1 ANBest-P, Nr. 8.7 VV zu § 44 BHO)
• nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung
• nachträgliche Zweckentfremdung
� Auflagen aus dem Zuwendungsvertrag nicht erfüllt wurden
• unwirtschaftliche Verwendung der Zuwendung
• Verstoß gegen Besserstellungsverbot
176Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/3 Erstattungspflicht
� Die erbrachte Leistung aus der Zuwendung ist in der Höhe zu erstatten, wie gegen den Zuwendungsvertrag verstoßen wurde.
� Die Zuwendung ist grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn Zuwendungsempfänger sie bereits verwendet hat.
� Erstattungspflicht schließt Zinspflicht grundsätzlich ein.
� Zinspflicht besteht unabhängig davon, ob Zuwendungsempfänger tatsächlich Zinsen (Habenzins) erzielt hat
177Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/4 Berechnung des Zinsanspruchs
� Zinssatz besteht aus 2 Teilen:
• Basiszinssatz 0,12 % (seit: 01.01.2012) entsprechend dem zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres für die jeweilige Hauptrefinanzierungsoperation der EZB festgelegten Zinssatzes
• Festen Zinssatz von 5 %
178Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/4.1 Beginn der Verzinsung
Die Zinspflicht beginnt
�bei zweckwidriger Verwendung an dem Tag, an dem die nicht zweckentsprechende Ausgabe geleistet (gezahlt) wurde
�bei Minderausgaben (Restmittel) grundsätzlich ab dem Tag, an dem der Zuwendungsempfänger wissen konnte, dass er die Mittel nicht mehr benötigt
Hilfsweise ab dem Tag nach dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums
Achtung:Bei Anwendung des Verursacherprinzips ab dem Tag, nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Datum der letzten Zahlung)
179Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/4.2 Ende der Verzinsung
Verzinsung endet mit Zahlungseingang
Festsetzen des voraussichtlicher Zahlungseingang
�Fiktiver Zinszeitraum:
• bei verspäteter Prüfung/verspäteter Rückforderung trotz rechtzeitig eingegangenem Verwendungsnach-weis, bei denen der Erstattungsanspruch erkennbar war,
• Rückforderung aufgrund BRH-Prüfung
• Annahme des Tages, bei dem bei rechtzeitiger Prüfung des Verwendungsnachweises mit der Rückzahlung der Zuwendung zu rechnen gewesen wäre (1 Jahr)
Dokumentation: - Festsetzung des voraussichtlichen Zahlungseingangs - fiktive Zeitpunkt
180Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/4.2.1 Ende Zinszeitraum unter Berücksichtigung des Prüfzeitraums
Prüfung des vollständigen und prüffähigen Verwendungsnachweis nach Ablauf
der 3-Monatsfrist, in der die Verwendungsnachweise kursorisch zu prüfen sind.
Die verspätete kursorische Prüfung des Verwendungsnachweises können wir
nicht dem jeweiligen Zuwendungsempfänger anlasten.
Berechnung des fiktiven Endes des Zinszeitraums:
• Eingangsdatum des vollständigen &
prüffähigen Verwendungsnachweis
• + 3 Monate
181Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/4.3 Ausnahmen vom Zinsanspruch (§ 49 a Abs. 3 S. 2 VwVfG)
� Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur zweckwidrigen Verwendung der Mittel geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung (Rückzahlung des Nennbetrages) innerhalb der festgesetzten Frist leistet
� der Zinsanspruch nicht durchsetzen lässt (Zuwendungsempfänger im Ausland)
� Sonstige zwingende Gründe
Geltendmachung und Anerkennung von Ausnahmen sind in jedem Fall zu dokumentieren
182Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/5 Bagatellgrenze
Bagatellgrenze: 500 €
� Nur bei Teilfinanzierung
� nicht wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks
� wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel nicht insgesamt um mehr 500 € ändern.
� Bagatellgrenze von 500 € meint die gesamte Abweichung
� Bei zweckentsprechender Verwendung ist der Grund für die Abweichung unerheblich.
Bei zweckwidriger Verwendung ist die Bagatellgrenze nicht anzuwenden.
183Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VII/6 Niederschlagung von Kleinbeträgen
� Anforderung von Beträgen von weniger als 5 € kann abgesehen werden
� Anforderung von Beträgen bis zu 25 € absehen
• Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts (deutsche Hochschulen)
• Gegenseitigkeit besteht
� Erlass ist verwaltungsinterne Maßnahmen; der Anspruch erlischt nicht, wird nur nicht verfolgt
� Erlass bedarf keines Antrages und wird dem Zuwendungsempfänger i. d. R. nicht mitgeteilt
184Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII Abschluss der Förderung, Archivierung
185Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/1 Information über den Abschluss des Projekts
Nach der
1. kursorischen Prüfung
2. Prüfung inwieweit Rückforderungsansprüche bestehen
3. Attribut: Status „abgeschlossen“
4. Vertieften Prüfung
Formschreiben (F04.1, Projektabschluss) an den
Zuwendungsempfänger senden
Achtung:
Vorbehalt des Prüfungsergebnisses einer externen Prüfungseinrichtung
186Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/2 Aktenführung
Grundsätzlich sind alle Akten in elektronischer Form zu führen.
Papierakten nur in Ausnahmefällen
Papierhandakten
� Zuwendungsvertrag
� Zahlenmäßiger Nachweis
187Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/3 Aktenstruktur
Move Aktenmodell
Aktenmodell: Papierakten
(Ausnahmefall)
Aktenmodell: Generalakte
Programmakten, die alle programmbezogenen Dokumente enthalten
188Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/3.1 Aktenplan Projektakte
1.) AntragProjektbeschreibung, Finanzierungsplan, Prüfvermerk zur Antragsprüfung, Korrespondenz
2.) BewilligungZuwendungsvertrag, Änderungsverträge, Korrespondenz
3.) BewirtschaftungMittelanforderungen, Umwidmung von Mitteln, Korrespondenz
4.) Nachweis der VerwendungVerwendungs-/Zwischennachweis, Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, Belegliste, Inventarliste, weitere Bestandteile des Verwendungsnachweises, Korrespondenz
5.) Prüfung der VerwendungPrüfvermerk über die kursorische Prüfung des Verwendungsnachweises, Erfolgskontrolle, Korrespondenz
6.) RückforderungFeststellung eines Rückforderungsanspruchs, Berechnung des Zinsanspruchs, Begründung und Anerkennung eines Verzichts auf Zinsanspruch, Korrespondenz
189Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/3.2 Aktenplan Generalakte
1.) Abstimmung mit GeldgeberZustandekommen bzw. Zustimmung zu Förderrichtlinie, Pauschalen u. ä., Text Erläuterung im Wirtschaftsplan
2.) Zuwendungsbescheid Geldgeber
3.) Entscheidung Leitungssausschuss
4.) Wahl der Finanzierungsart
5.) Ausschreibung/Förderrichtlinie Qualitätssicherung, Abstimmung mit MVP
6.) AuswahlVerfahren, Kriterien, Protokolle, Entscheidung
7.) QualitätssicherungFormulare für: Finanzierungsplan, Mittelanforderung zahlenmäßiger Nachweis
8.) ZuwendungsvertragMitzeichnung des zuständigen MVP gem. Nr. 3.2.2 Anlage 5 zur GO
9.) Evaluierung
190Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/3.3 Akteninhalte
Archivwürdige Unterlagen:
� Auswahlprotokoll, Förderentscheidung
� Antrag, einschl. Bestandteile
� Projektdurchführung (Mittelanforderungen,
Verwendungsnachweis einschl. Bestandteile)
� Änderungsverträge
� Korrespondenz
191Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/4 Aufbewahrung
Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzah-lungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.5 ANBest-P, Nr. 7.1 VV zu § 44 BHO)
Automatisches Datenlöschungskonzept für Move
Sachakten, die zu den Projekt- oder Programmakten wie z.B. Hochschulpartnerschaften bzw. -kooperationen sind gem. Anlage 9 GO in Papierform zu führen und 30 Jahre aufzubewahren
192Jürgen Stricker, Referatsleiter, Koordinierungsstelle Projektförderung 103Stand: Oktober 2012
VIII/5 Archivierung
Bei elektronischen Move-Akten automatisierte Archivierung
E-Mails in Outlook mit Mindestmaß an projektbezogenem Informationsgehalt im
Rahmen E-Mail-Archivierungskonzept min. 2 Jahre aufbewahrt
Papierakten werden mikroverfilmt und digitalisiert
Papier Programm- bzw. Projektakten wird eine im
Archiv angelegte Access-Datenbank gepflegt, die
neben Programmnamen, Fundstelle, Förderzeitraum
auch Bemerkungen enthält