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Das Organisationsverschulden im ... - strafrecht.de · Das Organisationsverschulden im...

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Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht 17. Juni 2015 Rechtsanwalt Dr. Peter Balzer
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Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!

!!!

17.!Juni!2015!!

Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer!

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Übersicht

!  Begriff und Reichweite des Organisationsverschuldens !  Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens !  Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen !  Organisationsverschulden und Organhaftung !  Strafrechtliche Sanktionen bei Missständen in der Geschäftsorganisa-

tion !  Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch

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Begriff und Reichweite des Organisationsverschuldens

!  Organisationsverschulden: schuldhafte Verletzung von Organisations-pflichten bzw. Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen •  Weiterentwicklung und Ausweitung des ursprünglichen (delikts-

rechtlichen) Haftungskonzepts im Rahmen von § 823 BGB o  es geht nicht mehr nur um sog. Verkehrssicherungspflichten,

die vom Unternehmen zu erfüllen sind –  Schaffung und Konkretisierung umfassender zivilrechtli-

cher Pflichten im Zusammenhang mit der Unternehmens-organisation

»  Erfüllung durch Leitungsorgane im Rahmen ihrer haf-tungsbewehrten Legalitätspflicht

•  Ergänzung des zivilrechtlichen Pflichtenspektrums durch regulatori-sche (aufsichtsrechtliche) Vorgaben (u.a. § 25a KWG, § 33 WpHG)

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (1) !  Fallgestaltungen fehlerhafter Anlageberatung

•  Anlageberater verfügt nicht über das erforderliche Wissen, um Auf-klärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden sachge-recht erfüllen zu können

o  keine Informationen über Vertriebsprovisionen oder deren Höhe

o  fehlende Kenntnis von aktuellen Umständen infolge unterblie-bener Auswertung der aktuellen Wirtschaftspresse durch das Unternehmen

o  Unkenntnis vom Risiko der Rücknahmeaussetzung bei offenen Immobilienfonds

•  Haftung knüpft hier an die unzureichende Organisation des Infor-mationsflusses bzw. die mangelnde Informationsbeschaffung an

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (2) !  Grundsatz: Haftung wegen Verletzung von Organisationspflichten setzt

Verschulden voraus •  im Regelfall kommt es auf die Unterscheidung zwischen Vorsatz

und Fahrlässigkeit nicht an, da die Verantwortlichkeit lediglich an das Verschulden (unabhängig von der Verschuldensform) anknüpft

o  Ausnahme: § 37a WpHG a.F., der (nur) für fahrlässige Pflicht-verstöße eine taggenaue (und kenntnisunabhängige!) 3-jährige Verjährungsfrist vorsieht

–  für vorsätzliche Pflichtverstöße gilt § 37a WpHG a.F. nicht (BGH v. 8.3.2005 – XI ZR 170/04), hier greift die Verjäh-rung nach §§ 195, 199 BGB

•  erforderlich ist daher vielfach im Hinblick auf die Anspruchsverjäh-rung die Abgrenzung von einfachem und vorsätzlichem Organisa-tionsverschulden

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (3) !  Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der

Bank •  grundlegend BGH (v. 12.5.2009 – XI ZR 586/07), letztlich mangels

Entscheidungsrelevanz aber ohne konkretes Ergebnis: „Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechts-verkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zu-ständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Danach ist [...] ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklä-rung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären.“

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (4) !  Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der

Bank •  sehr deutlich OLG Stuttgart (v. 16.3.2011 – 9 U 129/10) – gegen

die Annahme eines vorsatzausschließenden Rechtsirrtums: „Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Rege-lungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens be-dingt vorsätzlich.“ o  bloßes Vertrauen auf Fachkenntnis eines Bankenverbandes

genügt nicht o  fachlicher Rat Dritter muss qualifiziert überprüft werden o  kein Vertrauen auf Auskünfte Dritter bei offensichtlichen Wider-

sprüchen

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (5) !  Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der

Bank •  Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess

o  bei unterbliebener Offenlegung von Rückvergütungen besteht eine Verschuldensvermutung unter Erstreckung auf Vorsatz, so dass sich die Bank entlasten muss (BGH v. 12.5.2009 – XI ZR 586/07)

–  erforderlich ist daher detaillierter Vortrag zu den internen Prüfungs- und Entscheidungsprozessen!

»  Auswertung der Urteile der Instanzgerichte sowie vor-handener Fachliteratur

»  Stellungnahmen externer Berater und ihre Überprü-fung

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (6) !  Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der

Bank •  Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess

o  Vorsatzvermutung besteht wohl nicht bei „einfachen“ Pflichtver-stößen (OLG Frankfurt v. 20.10.2014 – 23 U 248/13):

„Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt bei ein-fachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Be-weisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt. Denn ohne entgegenstehende Indizien kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass eine seriöse Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhält, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten [...].“

o  aber: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB differenziert nicht nach Intensität des Pflichtverstoßes!

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (7) !  Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei unvermeidbarem Rechtsirrtum

•  Haftung für Vorsatz entfällt bereits bei jedem Rechtsirrtum! •  strenger Maßstab an das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechts-

irrtums (vgl. zuletzt BGH v. 3.6.2014 – XI ZR 147/12 [für Offenle-gungspflicht über Innenprovisionen]):

o  sorgfältige Prüfung der Rechtslage, ggf. Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten

o  Bank trägt das Risiko, die Rechtslage zu verkennen –  Verschulden ist bereits gegeben, wenn die Bank mit der

Möglichkeit rechnen muss, dass das Gericht einen ande-ren Rechtsstandpunkt einnehmen wird

o  Rechtslage ist besonders zweifelhaft und schwierig, einheitliche Rechtsprechung hat sich noch nicht gebildet

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Haftungsrechtliche Relevanz des Organisations- verschuldens (8) !  Auswirkungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Organisa-

tionsverschuldens auf den Versicherungsschutz der Bank •  Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG)

o  Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichem Organisa-tionsverschulden; quotale Kürzung bei grober Fahrlässigkeit

–  wichtig daher: Entlastungsbeweis hinsichtlich des Vorsatz-vorwurfs

•  Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG) o  Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherers, da der

Versicherungsnehmer beweisen muss, dass er nicht grob fahr-lässig gehandelt hat

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Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (1)

!  § 25a Abs. 1 KWG stellt – ergänzt durch § 33 WpHG für Wertpapier-dienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienst-leistungen – Anforderungen an die Organisation des Instituts auf, mit denen das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte und die Beach-tung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden soll •  es bestehen keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestal-

tung der Organisation, sondern lediglich qualitative Anforderungen wie z.B. die Pflicht zur Schaffung eines Risikomanagements unter Einbeziehung auch einer Compliance-Funktion

o  BaFin hat nach § 25a Abs. 2 S. 2 KWG die Befugnis, Anord-nungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen

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Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (2)

!  Anforderungen nach § 25a KWG an die Geschäftsorganisation treffen das Institut, verantwortlich für die Einrichtung, die Aufrechterhaltung so-wie die Weiterentwicklung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-tion sind demgegenüber die Geschäftsleiter •  Verantwortung trifft jeden einzelnen Geschäftsleiter unabhängig

von der Zuordnung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten inner-halb der Geschäftsleitung

o  für die Beachtung der Anforderungen in § 25a KWG sind die Geschäftsleiter gemeinsam verantwortlich

–  Überwachungspflicht des nicht ressortzuständigen Ge-schäftsleiters

»  Eingriffspflicht, falls der zuständige Geschäftsleiter seinen Pflichten nach § 25a KWG nicht nachkommt

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Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (3)

!  Maßnahmen der BaFin bei Verstößen gegen § 25a KWG •  in der Regel Ahnung von Verstößen durch abgestufte Maßnahmen,

die auch bis zur Abberufung eines Geschäftsleiters nach § 36 Abs. 1 KWG reichen können

o  Mängel bei der Geschäftsorganisation können wie auch schwe-re und nachhaltige Gesetzesverstöße eine Abberufung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Qualifikation rechtfertigen

o  Abberufungsverlangen (und vorgelagerte Verwarnungen) erfol-gen vielfach allein auf der Grundlage von Feststellungen der Abschluss- oder Sonderprüfer

–  kritisch hierzu VG Berlin (v. 18.9.2001 – 25 A 16.99): erfor-derlich sind Feststellungen zur persönlichen Vorwerfbarkeit und Zurechnung

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Organisationsverschulden und Organhaftung (1)

!  Grundsatz: Vorstände und Geschäftsführer haben bei ihrer Tätigkeit nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines or-dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten (Legali-tätspflicht) •  im Rahmen der Compliance-Verantwortung gehört hierzu auch die

Verpflichtung des Organs, dafür Sorge zu tragen, dass das Unter-nehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Geset-zesverstöße erfolgen

o  Compliance-Verantwortung ist dem Gesamtvorstand zugewie-sen, horizontale Aufgabenteilung ist möglich, begründet aber eine fortlaufende Überwachungspflicht (LG München I v. 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10 – „Siemens/Neubürger“)

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Organisationsverschulden und Organhaftung (2)

!  Haftung des Leitungsorgans bei unsicherer oder unklarer Rechtslage •  Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG findet bei Be-

folgung von Rechtspflichten keine Anwendung, daher Haftung (auch) für rechtliche Fehleinschätzungen

o  eingehend hierzu BGH (v. 20.9.2011 – II ZR 234/09 – „ISION“): „Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Recht-sprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenle-gung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängi-gen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufs-träger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorg-fältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.“

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Organisationsverschulden und Organhaftung (3)

!  Problem: Erstreckt sich die Haftung des Organs auch auf Geldbußen, die z.B. von der BaFin bei Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Pflichten verhängt werden? •  Differenzhypothese: Geldbuße stellt grundsätzlich einen ersatzfä-

higen Schaden dar o  aber Einschränkung der Ersatzpflicht des Organs?

–  Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, dass Adressat des Bußgeldes das Unternehmen und nicht die für sie handelnde Person ist (LAG Düsseldorf v. 20.1.2015 – 16 Sa 459/14)

•  Erstreckung der D&O-Versicherung auf Regressansprüche wegen Bußgeldern?

o  Haftungsausschluss jedenfalls bei wissentlichen Pflichtverstö-ßen

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Strafrechtliche Sanktionen bei Missständen in der Geschäftsorganisation !  Verstoß der Geschäftsleitung gegen Pflicht zur angemessenen Ge-

schäftsorganisation kann nach § 54a KWG (auch) strafrechtliche Fol-gen haben •  Verstoß gegen Pflicht nach § 25c Abs. 4a u. 4b KWG, bestimmte

Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte vorzuhalten

•  Bestandsgefährdung des Instituts •  Geschäftsleiter ist nur strafbar, wenn die BaFin zuvor eine vollzieh-

bare Anordnung nach § 25c Abs. 4c KWG erlassen und der Ge-schäftsleiter dieser zuwidergehandelt hat, § 54a Abs. 3 KWG

o  strafrechtliche Sanktionen sind daher nur möglich, wenn die Schieflage des Instituts daraus resultiert, dass der Geschäfts-leiter die Anordnung der BaFin nicht befolgt hat

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Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch (1)

!  Schaffung eines echten Unternehmensstrafrechts •  Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verant-

wortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden (VerbStrG-E)

o  Entwurf des Justizministeriums NRW vom September 2013 •  Ziel: Verbände (juristische Personen, rechtsfähige Personengesell-

schaften des privaten und öffentlichen Rechts) sollen in den An-wendungsbereich des StGB integriert werden (§ 1 Abs. 1 Verb-StrG-E)

o  Ausweitung des Legalitätsprinzips auf die strafrechtliche Verfol-gung von Verbänden (§ 14 Abs. 2 VerbStrG-E)

–  Ausgangsüberlegung: Opportunitätsprinzip im Rahmen von §§ 30, 130 OWiG unzureichend?

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Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch (2)

!  Zurechnung strafbaren Verhaltens •  von Entscheidungsträger (Leitungsperson) des Verbands begange-

ne verbandsbezogene Straftat kann dem Verband unmittelbar straf-rechtlich zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 VerbStrG-E)

•  Verband ist strafrechtlich verantwortlich, wenn auf Mitarbeiterebene Straftat begangen wurde und Leitungsperson zumutbare Aufsichts-maßnahmen unterlassen hat (§ 2 Abs. 2 VerbStrG-E)

o  Haftungsgrund: Organisationsmangel !  Sanktionen: Verbandsstrafen und -maßregeln bis hin zur Verbandsauf-

lösung •  Absehen von Verbandssanktionen bei Einführung von Compliance-

System

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Fazit

!  Organisationsverschulden begründet nicht nur zivilrechtliche Haftungs-risiken für das Unternehmen, sondern auch für die Organe, die im Rah-men ihrer Legalitätspflicht gehalten sind, für die Vermeidung von Ge-setzesverstößen zu sorgen

!  Verstöße gegen die Pflicht zur sachgerechten Geschäftsorganisation nach § 25a KWG können, sofern sie den Rückschluss auf eine Unzu-verlässigkeit oder mangelnde fachliche Qualifikation des Geschäftslei-ters zulassen, zu weit reichenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BaFin bis hin zur Abberufung führen

!  Eine umfassende Dokumentation der im Rahmen der Geschäftsorgani-sation getroffenen Maßnahmen sowie der zugrunde liegenden Ent-scheidungsprozesse ist unumgänglich, um insbesondere dem Vorwurf eines vorsätzlichen Organisationsverschuldens, der auch erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile nach sich ziehen kann, zu begegnen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt Sernetz Schäfer Rechtsanwälte

Dr. Peter Balzer Berliner Allee 10 40212 Düsseldorf T: 0211 / 83 66 10

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