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DAS MAGAZIN FÜR MENSCHEN MIT...

Date post: 05-Jun-2020
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DAS MAGAZIN FÜR MENSCHEN MIT MOBILITÄTSEINSCHRÄNKUNG E 56699 1 2020 rehatreff.de (M)ein Leben mit vierfacher Amputation Die Sache mit dem Reiserecht Murnaus Zentrum für Rückenmarkverletzte gestern und heute Barrierefreie Bahn? Ende der Fahnenstange! Johnnys bewegtes Leben
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DAS MAGAZIN FÜR MENSCHEN MIT MOBILITÄTSEINSCHRÄNKUNG

E 56699

1 2020

rehatreff.de

(M)ein Leben mit vierfacher Amputation

Die Sache mit dem Reiserecht

Murnaus Zentrum für Rückenmarkverletzte gestern und heute

Barrierefreie Bahn? Ende der Fahnenstange!

Johnnys

bewegtes Leben

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Im Rahmen der von AIDA Cruises gesponserten Informati-

onsveranstaltung informierte der Rechtsanwalt und Dozent

für Reiserecht Kay P. Rodegra darüber, welche gesetzlichen

Ansprüche an kostenfreien Hilfeleistungen dem betroffenen

Personenkreis beim Fliegen, Bahnfahren oder bei einer

Kreuzfahrt zustehen. Im Anschluss berichtete Joachim Franz

(Rollifahrer) zusammen mit seiner Frau Grit, welche Erfahrun-

gen sie auf ihren zahlreichen Reisen gemacht haben.

Pauschalreise

Seit 2018 gilt ein neues Pauschalreiserecht. Das Gesetz dient in

erster Linie zum Schutz des Verbrauchers. Eine Pauschalreise liegt

vor, wenn ein Reiseveranstalter mindestens zwei Reiseleistungen,

zum Beispiel Beförderung und Unterkunft, zu einem Paket bün-

delt und zu einem Gesamtpreis anbietet. Den Reiseveranstaltern

wurden umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten

auferlegt. So müssen Reiseveranstalter bereits in der Reiseaus-

schreibung (Katalog, Internet, Flyer) auch darauf hinweisen,

ob die angebotene Reise für Menschen mit eingeschränkter

Mobilität geeignet ist. Eine Eignung garantiert aber nicht, dass

sämtliche Einrichtungen auf der geplanten Reise barrierefrei sind.

Ist ein Reisender auf ein barrierefreies Hotelzimmer oder eine

entsprechende Schiffskabine angewiesen, muss eine solche

Unterkunft ausdrücklich im Rahmen des Reisevertrages verein-

bart werden. Wichtig: Ein unverbindlicher Kundenwunsch

genügt dabei nicht, sondern es muss eine konkrete Vereinbarung

vorliegen, die unbedingt schriftlich abgefasst werden sollte.

Im Reisevertragsrecht finden sich auch weitere Vorschriften

speziell für den besonderen Schutz mobilitätseingeschränkter

Urlauber. Kommt es beispielsweise am Urlaubsort zu einer Situa-

tion, etwa zu einer Naturkatastrophe, die den vertraglich verein-

barten Rückflug unmöglich macht, muss der Reiseveranstalter

für einen mobilitätseingeschränkten Reisenden kostenfrei für die

Unterkunft bis zum Abflug sorgen; und zwar auf unbestimmte

Zeit. Wichtig: Diesen zusätzlichen Schutz erhält der Urlauber

nur, wenn er vor dem Start der Reise, mindestens 48 Stunden

vorher, auf seine Behinderung hinweist.

Reisen44

§§§Die Sache mit dem ReiserechtIn Deutschland leben über 7,5 Millionen Menschen mit Behinderung. Viele andere sind aufgrund ihres Alters oder einer vorübergehenden Verletzung ebenfalls in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ende November 2019 fand in Würzburg ein Informationsabend zum Thema „Rechte von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität“ statt.

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Kostenfreie Hilfeleistungen

Viele Menschen mit eingeschränkter Mobilität sind reisefreudig

und würden gerne Pauschal- oder Individualreisen durchführen,

scheuen aber wegen befürchteter Strapazen und Hindernisse

davor zurück. Es gibt jedoch europarechtliche Vorgaben, die

Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Bahnunternehmen, Schiffs-

betreiber und auch Flug- und Schiffshäfen in der EU dazu ver-

pflichten, gehandicapten Urlaubern kostenfreie Hilfe zu geben,

um eine Reise durchführen zu können. Die Regelungen gelten

für alle Reisenden mit einer körperlichen oder geistigen Behin-

derung und ebenso für Reisende, die aus anderen Gründen,

beispielsweise altersbedingt, nur eingeschränkt mobil sind.

Es kommt allein auf die tatsächliche Mobilitätseinschränkung

an, der Grad der Behinderung oder der Besitz eines Schwerbe-

hindertenausweises ist nicht erforderlich, um Anspruch auf

kostenfreie Hilfeleistungen zu haben.

Transportmittel... Flugzeug

Wer per Flugzeug reist, erhält unentgeltliche Unterstützung

aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1107/2006, die für alle Flüge ab

einem Flughafen der EU und für Flüge von einem Drittstaat in die

EU mit einer EU-Airline gilt (z.B. Flug mit Lufthansa von den USA

nach Deutschland). Ebenso werden Flughäfen in der EU in die

Pflicht genommen und müssen kostenlose Hilfe anbieten. Unter-

stützungsleistungen, die der Passagier am Flughafen und von der

Fluggesellschaft beanspruchen kann, sind beispielsweise die Hilfe

dabei, den jeweiligen Abfertigungsschalter zu finden und die

Gepäckaufgabe zu erledigen, zum Abfluggate zu gelangen, an Bord

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und zum Sitz des Flugzeuges zu kommen,

Assistenz beim Aussteigen aus dem Flug-

zeug und bei der Gepäckentgegennahme.

Die EU-Verordnung sichert zudem die kos-

tenfreie Mitnahme von medizinischem

Gerät und von bis zu zwei Mobilitätshilfen

(Rollator, Rollstuhl u.a.) oder auch eines

anerkannten Begleithundes zu.

Ebenso muss im Flughafen und auch im

Flugzeug Unterstützung dabei angeboten

werden, eine Toilette aufsuchen zu können.

Hilfe beim eigentlichen Toilettengang muss

jedoch nicht erbracht werden, das heißt,

pflegedienstliche Mitwirkung ist nicht vor-

geschrieben. Die Fluggesellschaft darf die

Mitnahme des mobilitätseingeschränkten

Passagiers nur verweigern, wenn sicher-

heitsrelevante Gründe vorliegen. Die Mit-

nahme von Mobilitätshilfen darf nur

verwehrt werden, wenn sich nicht genü-

gend Platz im Flugzeug findet.

Bei Akkus von elektrischen Rollstühlen

muss sich der Passagier vorher über die

genauen Sicherheitsbestimmungen infor-

mieren und anfragen, ob der Batterietyp

transportiert werden darf und gegebenen-

falls extra abgesichert werden muss.

Ebenso müssen bei medizinischem Gerät

Sicherheitsbestimmungen für die Mit-

nahme hinterfragt werden. Wünsche nach

Hilfeleistungen müssen mindestens

48 Stunden vorher angemeldet werden.

Ansprechpartner sind die Fluggesellschaft

und der Reiseveranstalter, sofern der Flug

Teil des Reisevertrages ist.

dizinisches Gerät können kostenfrei mit an

Bord genommen werden. Eine barriere-

freie Kabine fällt jedoch nicht unter die zu

erbringenden Unterstützungsleistungen.

Will der Passagier eine entsprechende

Kabine beanspruchen, gehört dies als

ausdrückliche Vereinbarung mit in den

Inhalt des Reisevertrages zwischen dem

Kunden und dem Reiseveranstalter.

Wer Hilfe benötigt, muss seinen

Wunsch mindestens 48 Stunden vorher

beim Reiseveranstalter beziehungsweise

der Reederei und beim Terminalbetreiber

anmelden. Der Passagier ist verpflichtet,

60 Minuten vor der Einschiffungszeit am

Terminal einzutreffen. Zudem besteht die

weitere Verpflichtung, bereits bei der

Reisebuchung darauf hinzuweisen, dass

Hilfeleistungen benötigt und das medizi-

nisches Gerät beziehungsweise Mobilitäts-

hilfen mitgenommen werden.

Fazit

Eine Reise innerhalb Deutschlands oder

ins Ausland ist trotz Mobilitätseinschrän-

kungen möglich und kann ein schönes

Erlebnis sein. Wie das Ehepaar Franz am

Informationsabend in Würzburg anhand

vieler Tipps deutlich machte, bedarf es

aber stets einer detaillierten Reiseplanung.

Wer kostenfreie Hilfeleistungen beanspru-

chen möchte, muss sich frühzeitig darum

kümmern und gerade bei Unterkünften

sollte man vor der Buchung stets noch-

mals genau hinterfragen, was das jeweilige

Hotel oder der Schiffsanbieter unter

einem barrierefreien, behinderten- oder

rollstuhlgerechten Hotelzimmer oder

einer entsprechenden Kabine versteht.

Kay P. Rodegra

... Bahn

Für Bahnreisende mit Behinderung bezie-

hungsweise Mobilitätseinschränkung

enthält die EU-Verordnung Nr. 1371/2007

wichtige Vorgaben. Es muss unter anderem

darüber informiert werden, welche Bahn-

höfe mit Personal ausgestattet sind, so dass

Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem

Zug beziehungsweise beim Umsteigen zur

Verfügung steht. An circa 300 Bahnhöfen

gibt es Servicemitarbeiter, die beim

Ein- und Aussteigen helfen. Rollstühle,

Rollatoren und andere Gehhilfen müssen

kostenfrei befördert werden. Wer beim

Bahnfahren Hilfe benötigt, muss seinen

Wunsch mindestens 48 Stunden vorher

anmelden. Ansprechpartner ist beispiels-

weise die Mobilitätsservice-Zentrale der

Bahn (Telefon 0180 6 512512 oder per

E-Mail: [email protected]).

Kreuzfahrt

Gegenüber dem Hafen- und Schiffsbetrei-

ber hat der betroffene Passagier aufgrund

der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 An-

spruch darauf, kostenfreie Unterstützung

bei der Ein- und Ausschiffung zu erhalten.

Die Verordnung gilt für alle Kreuzfahrten,

bei der die Einschiffung im Hoheitsgebiet

eines EU-Mitgliedsstaates liegt. Beispiele

für Hilfeleistungen sind etwa die Hilfe

vom Eingang des Hafenterminals zum Ab-

fertigungsschalter und von dort zum Schiff

zu gelangen, Abfertigung aller notwendi-

gen Mobilitätshilfen (auch elektrische

Rollstühle) und Hilfe bei der Ausschiffung

und beim Passieren der Einreise- und Zoll-

kontrollstellen. Mobilitätshilfen und me-

Reisen46

Kontakt

Kay P. RodegraDozent für Reise- und Luftverkehrsrecht, Fachjournalist

09 31 / 46 54-21 8www.rodegra-law.de

www.würzburger-tabelle.de

Das Ehepaar Franz berichtete am Veranstaltungsabendim Talk mit Kay Rodegra

über ihre Reiseerfahrungen. Foto: Regina Rodegra

Der nächste kostenfreie Infoabend ist

im Frühjahr 2020 in Hamburg geplant.

Interessierte können den genauen

Termin auch unter

www.rodegra-law.de oder

www.rehatreff.de/termine ersehen.

Nützliche Links:

www.lba.de (Suchbegriff:

Mobilitätseinschränkungen)

www.bahn.de (Suchbegriff:

Mobilitätseinschränkung)

www.evz.de

www.soep-online.de


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