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Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt...

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Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen- Anhalt MR Angelo Winkler Referatsleiter im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium des Innern 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg 3. und 4. März 2011
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Page 1: Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt MR Angelo Winkler Referatsleiter im Ministerium des Innern.

Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland

Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt

MR Angelo WinklerReferatsleiter im Ministerium des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium des Innern

12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

3. und 4. März 2011

Page 2: Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt MR Angelo Winkler Referatsleiter im Ministerium des Innern.

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe4. Das StiftG LSA:

Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA 7. Zusammenfassung: Thesen zur Fortentwicklung des

Landesstiftungsrechts nach Inkrafttreten des StiftG LSA

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland:

Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland:

Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

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Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe

3.1. Rechtsvereinfachung als Maßstab moderner Gesetzgebung

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Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

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3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe

3.1. Rechtsvereinfachung als Maßstab moderner Gesetzgebung

3.2. Das Problem: Die Komplexität des Stiftungsrechts

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland:

Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe

4. Das StiftG LSA:

Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

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Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Abschnitt 4Kirchliche Stiftungen

Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

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Ministerium des Innern

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§  1 Zweck des Gesetzes§ 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Stiftungsbehörden§ 5 Stiftungsverzeichnis

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Abschnitt 2Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 6 Anerkennung § 7 Pflichten der Stiftung§ 8 Zweckänderung und Aufhebung§ 9 Satzungsänderung in sonstigen Fällen§ 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde

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Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 11 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisseder Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall

Abschnitt 4Kirchliche Stiftungen

§ 12 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts § 13 Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

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Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten§ 15 Bestehende Stiftungen§ 16 Klärung von Rechtsverhältnissen§ 17 Ausschluss der elektronischen Form§ 18 Sprachliche Gleichstellung§ 19 Einschränkung von Grundrechten§ 20 Folgeänderungen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland:

Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe

4. Das StiftG LSA:

Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt

5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

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5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA

5.1. Schnittstellen mit anderen Gesetzen

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Ministerium des Innern

§ 10 Abs. 6Aufgaben der Aufsichtsbehörde

(6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorganebinnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden.

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Ministerium des Innern

§ 12 Abs. 2Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechtsunterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn1. die betreffende Kirche Rechtsvorschriften erlassen hat,

die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften entsprechen, und

2. die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.

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Ministerium des Innern

§ 13Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.

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5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA

5.1. Schnittstellen mit anderen Gesetzen

5.2. Ein neuer Ansatz der Systematisierung und Standardisierung:

§ 3 StiftG LSA

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§ 3Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen, 1. die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,2. a) die von einer Kirche errichtet oder b) die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder c) deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder d) die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und3. die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.

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§ 3Begriffsbestimmungen

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

Ministerium des Innern

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§ 3Begriffsbestimmungen

(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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Stiftungstypen(gemäß § 3 StiftG LSA)

Rechtsfähige Stiftungen

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Stiftungen desöffentlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

(allgemeiner Art)

Kirchliche Stiftungendes

bürgerlichen Rechts

Staatliche Stiftungen des

öffentlichen Rechts

Kirchliche Stiftungen des

öffentlichen Rechts

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe4. Das StiftG LSA:

Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA

Ministerium des Innern

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1. Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform?

2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe4. Das StiftG LSA:

Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht:

Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA 7. Zusammenfassung: Thesen zur Fortentwicklung des

Landesstiftungsrechts nach Inkrafttreten des StiftG LSA

Ministerium des Innern

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

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Ministerium des Innern

These 1:

Es empfiehlt sich, die Beachtung des Stifterwillensals vorrangigen Gesetzeszweckan die Spitze des Landesstiftungsgesetzes zu stellen.Denn der Stifterwille ist die zentrale rechtliche Kategoriedes Stiftungsrechts und für dessen Auslegung und Anwendung von grundlegender Bedeutung (vgl. § 1 StiftG LSA).

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§ 1Zweck des Gesetzes

Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung des Stifterwillens.

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These 2:

Die Einbeziehung auch der öffentlich-rechtlichen Stiftungenin das Landesstiftungsgesetz erscheint vorzugswürdig gegenüber einer Regelung im Landesorganisationsgesetz. Denn es dient der rechtssystematischen Klarheit, wenn dadurchdie Gemeinsamkeiten mit den bürgerlich-rechtlichen Stiftungen ebenso wie die Unterschiede zu diesendeutlich sichtbar werden(vgl. § 2 StiftG LSA).

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§ 2Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungendes bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

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These 3:

Das Rechtsvereinfachungsgebotist auch im Stiftungsrecht zu beachten.Dabei sollten Normensparsamkeit und Rechtsklarheitin einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

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Ministerium des Innern

These 3 a:

Empfehlenswert ist eine klare Ausweisung der Schnittstellen des Landesstiftungsrechts mit anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. §§ 10 Abs. 6, 12 Abs. 2, 13 Satz 2 StiftG LSA).

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These 3 b:

Die gesetzlichen Stiftungsrechtsformen sollten auf das notwendige Minimum reduziert werden. Für jede Stiftungsrechtsform bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Schwierige Abgrenzungsprobleme entfallen. Die Beschränkung der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen steht dabei in Wechselwirkung mit der nahezu unbegrenzten Vielfalttatsächlicher Erscheinungsformen von Stiftungen in der Rechtswirklichkeit.

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These 3 c:

Hilfreich ist schließlich eine Standardisierung der Begriffsbestimmungen der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen.

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Ministerium des Innern

These 4:

Die Rechtsform der kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts hat nur historische Bedeutung und ist entbehrlich. Für eine „mittelbare Kommunalverwaltung“ – entsprechend der mittelbaren Staatsverwaltung des Landes – gibt es kein Bedürfnis.

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Ministerium des Innern

These 5:

Auch die Rechtsform der kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist– als Ausdruck einer nur historisch erklärbaren Gemengelage aus Stiftungs- und Kommunalrecht – überholt und daher entbehrlich. Vorzugswürdig ist vielmehr eine – formal und inhaltlich – klare rechtssystematische Trennung zwischen den beiden Rechtsgebieten. So gehören Regelungen über die Verwaltung von Stiftungen durch Kommunen allein ins Kommunalrecht. Auch die Beaufsichtigung kommunaler Stiftungen durch die Kommunalaufsichtsbehörde ist systemfremd.

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Ministerium des Innern

These 6:

Die Rechtsform der von einer Privatperson errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung ist entbehrlich. Ein Bedürfnis für diese Rechtsform ist nicht ersichtlich (vgl. § 11 Abs. 1 StiftG LSA).

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Ministerium des Innern

§ 11 Abs. 1Errichtung, Pflichten der Stiftung,

Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall

(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.

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Ministerium des Innern

These 7:

Für die rechtssystematische Gliederung der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen ist in erster Linie die Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen maßgebend (Zwei-Säulen-Modell). Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden zusammen mit den staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Stiftungen (vgl. § 3 Abs. 3 bis 5 StiftG LSA).

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Stiftungstypen(gemäß § 3 StiftG LSA)

Rechtsfähige Stiftungen

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Stiftungen desöffentlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

(allgemeiner Art)

Kirchliche Stiftungendes

bürgerlichen Rechts

Staatliche Stiftungen des

öffentlichen Rechts

Kirchliche Stiftungen des

öffentlichen Rechts

„Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“

von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011

Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

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§ 3Begriffsbestimmungen

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

Ministerium des Innern

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These 8:

Es empfiehlt sich, für die Rechtsform der vom Land errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung zur besseren Abgrenzung von der Rechtsformder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts den Begriff der staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts zu verwenden(vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StiftG LSA).

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§ 3Begriffsbestimmungen

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

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These 9:

Die Standardisierung der gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Stiftungsrechtsformen dient der rechtssystematischen Klarheit. Empfehlenswert für diese Begriffsbestimmungen sind jeweils drei Merkmale, diedie Art der Aufgabe, die institutionelle Zuordnung sowie die formelle Bezeichnung der Stiftungsrechtsform im Errichtungsakt betreffen(vgl. § 3 Abs. 2, 4 und 5 StiftG LSA).

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§ 3Begriffsbestimmungen

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen, 1. die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,2. a) die von einer Kirche errichtet oder b) die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder c) deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder d) die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und3. die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

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These 10:

Die Zuweisung der Zuständigkeit für alle die bürgerlich-rechtlichen Stiftungen betreffenden Aufgabenan eine oberinstanzliche Behörde ermöglicht Synergieeffekte durch Konzentrationdes stiftungsrechtlichen Sachverstandes bei einer Stelle und entlastet die Ministerialebene vom operativen Alltagsgeschäft.

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These 11:

Ein grundsätzlich alle Stiftungen erfassendes, zum Abruf im Internet bereitgestelltes Stiftungsverzeichnis dient der Transparenz und macht die öffentliche Bekanntmachung der Entstehung und Aufhebung von Stiftungen entbehrlich (vgl. § 5 StiftG LSA).

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These 12:

Eine Regelung, die der Stiftungsbehörde ein weites Ermessen hinsichtlich des Umfanges ihrer Aufsichtstätigkeit einräumt, erleichtert den flexiblen Einsatzder - stets beschränkten - personellen Ressourcen und vermindert das Haftungsrisiko für die Behörde. Auch verlieren dadurch Differenzierungen hinsichtlich bestimmter Stiftungsrechtsformen (z.B. geringere Prüfungstiefe bei privatnützigen Stiftungen) an Bedeutung(vgl. § 10 Abs. 3 StiftG LSA).

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§ 10 Abs. 3Aufgaben der Aufsichtsbehörde

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen.

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These 13:

Empfehlenswert ist eine Regelung, nach der die Errichtung bzw. die Aufhebung einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eines formellen Gesetzes bedarf. Zum einem wird damit verdeutlicht, dass diese Rechtsform beschränkt bleiben sollte auf Fälle von – quantitativ wie qualitativ – ganz besonderem Gewicht. Zum anderem werden dadurch verfassungsrechtliche Zweifel beseitigt, da die wesentlichen Fragen der Selbstorganisation des Staates vom Gesetzgeber selbst zu regeln sind (vgl. § 11 Abs. 1 StiftG LSA).

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§ 11 Abs. 1Errichtung, Pflichten der Stiftung,

Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall

(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.

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These 14:

Eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift kann eine hilfreiche Ergänzung der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Befugnisse der Stiftungsbehörde in denjenigen Fällen darstellen, in denen Stiftungen trotz wiederholter Aufforderung ihren Mitteilungs- oder sonstigen Handlungspflichten nicht nachkommen (vgl. § 14 StiftG LSA).

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These 15:

In den neuen Ländern ist eine Regelung empfehlenswert, nach der die Stiftungsbehörde befugt ist, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver (Alt-) Stiftungen zu ergreifen, insbesondere Nachforschungen über deren Vermögen anzustellen und auf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern hinzuwirken (vgl. § 15 Abs. 3 StiftG LSA).

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These 16:

In den neuen Ländern ist ferner eine Regelung empfehlenswert, nach der unanfechtbare Entscheidungen der Stiftungsbehörde über Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur von Altstiftungen für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur durch andere Behörden und die Gerichte bindend sind (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 StiftG LSA).

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§ 16 Abs. 3Klärung von Rechtsverhältnissen

.(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte bindend.

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These 17:

Empfehlenswert ist eine Regelung im Kommunalrecht, nach der die Einbringung von Kommunalvermögen in eine bürgerlich-rechtliche Stiftung – im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit und die „ewige“ Wirkung dieser Ausgliederung von Kommunalvermögen – an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Vor allem sollte sichergestellt sein, dass die Zurverfügungstellung von Vermögen durch Dritte vor Anerkennung der Stiftung in rechtsverbindlicher Weise erfolgt.

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§ 115 Abs. 4 GO LSA Örtliche Stiftungen

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn

1. der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und

2. bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist, (a) dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwendungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in die Stiftung überführt, oder (b) dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern Absichtserklärungen über die Zuwendung von Drittmitteln gegeben worden sind.

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MR Angelo WinklerReferatsleiter im Ministerium des Innern

des Landes Sachsen-AnhaltReferat 41

Tel.: +49 (391) 5675402Fax.: +49 (391) 5675995402

E-Mail: [email protected]


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