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Das JOBMEDICA Vorteils-Versprechen · 2021. 1. 5. · Das JOBMEDICA Vorteils-Versprechen gültig ab...

Date post: 26-Jan-2021
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  • 1

    Das JOBMEDICAVorteils-Versprechen

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    Das JOBMEDICA Vorteils-Versprechen

    gültig ab 01.01.2021

    ergänzt durch die BAP/ DGB-Tarifgemeinschaft

  • 3

    Inhalt

    § 1 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/ Zuschläge

    § 2 Urlaub

    § 3 Arbeitsversäumnis/ Freistellung

    § 4 Jahressonderzahlungen

    § 5 Einsatzbezogene Zulage

    § 6 Weiterbildung

    S.5

    S.7

    S.7

    S.9

    S.10

    S.11

  • 4

    Basierend auf den Tarifverträgen Zeitarbeit der BAP/DGB-Tarif-gemeinschaft (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Ent-gelttarifvertrag) vom 22.07.2003 mit Stand des letzten Änderungs-tarifvertrags vom 18.12.2019, legt die JOBMEDICA GmbH für alle Standorte folgende übertariflichen Regelungen verbindlich fest und fasst diese als das JOBMEDICA Vorteils-Versprechen zusammen.

    Soweit an dieser Stelle nicht aufgeführt, gelten die tariflichen Bedingungen der oben genannten Tarifverträge Zeitarbeit der BAP/DGB-Tarifgemeinschaft unverändert fort.

    Das JOBMEDICA Vorteils-Versprechenfür unsere Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung

  • 5

    Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/ Zuschläge Abweichend zum Manteltarifvertrag §§ 7.2 bis 7.4 wird Folgendes festgelegt:

    Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

    Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit beträgt in diesem Zeitraum 25% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbezogener Zulage. Bei Aufnahme der Arbeit vor 0.00 Uhr beträgt der Zuschlag im Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr 40% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbezogener Zulage. Bei Aufnahme der Arbeit ab 0.00 Uhr und später beträgt der Zuschlag 25% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbezogener Zulage.

    Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. § 9 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung.

    Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feiertagsrecht des Arbeitsortes.

    § 1

    § 1.1

    § 1.2

  • 6

    Die Höhe des Zuschlags für Sonntagsarbeit beträgt 50% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbe-zogener Zulage. Die Höhe des Zuschlags für Feiertagsarbeit sowie an Silvester ab 14.00 Uhr beträgt 125% des jeweili-gen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbezogener Zulage. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit an Heiligabend ab 14.00 Uhr sowie am 01.05., 25.12. und 26.12. beträgt 150% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatz-bezogener Zulage.

    Treffen die oben genannten Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit oder für Nachtarbeit und Feiertagsarbeit zusammen, werden diese kombiniert bis zu einem maximalen Zuschlag in Höhe von 190% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts inklusive einsatzbezogener Zulage.

    Andernfalls ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.

    § 1.3

  • 7

    UrlaubAbweichend zum Manteltarifvertrag § 11.2 wird Folgendes festgelegt:

    Der Urlaub beträgt ab dem Urlaubsjahr 2021

    • Im ersten Jahr 28 Tage• Ab dem dritten Jahr 30 Tage

    Im Übrigen gelten die Regelungen des Manteltarifvertrags § 11.2 sowie § 11 des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter fort.

    Arbeitsversäumnis/ FreistellungAbweichend zum Manteltarifvertrag §§ 12.3 und 12.4 wird Folgendes festgelegt:

    Bei folgenden Ereignissen, die auf einen regelmäßigen Arbeitstag des Mitarbeiters fallen, wird bezahlte Freistellung gewährt:

    a) - d) entsprechend Tarifvertrag

    e) Niederkunft der Ehefrau: 2 Tage

    f) Für eine vom Arbeitgeber festgelegte Firmenfeier im Kalenderjahr: 1 Tag

    § 2

    § 2.1

    § 3

    § 3.1

    Diesen Sonderurlaubstag gewährt der Arbeitgeber freiwillig. Es besteht kein fester Anspruch auf diesen Son-derurlaubstag.

  • 8

    g)

    2 Tage

    Die Höhe des weiter zu zahlenden Arbeitsentgelts bemisst sich nach dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit BAP/DGB § 13.3.

    In dieser Auflistung sind die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle festgelegt. Dem Mitarbeiter werden im Kalenderjahr auf Antrag zusätzlich drei K.O.-Tage gewährt (z.B. bei familiären Notfällen, Migräne, Magen-Darm-Infekt etc.). Diese Tage werden mit dem Entgelt für die Tarifgruppe vergütet. Zulagen werden bei Inanspruchnahme nicht gezahlt, Minusstunden entstehen hierfür aber keine. Bei Inanspruchnahme weiterer K.O.-Tage sind die Ausfallstunden dann innerhalb von 90 Tagen wieder nachzuarbeiten oder werden mit vorhandenen Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Bei Inanspruchnahme von mind. einem K.O.-Tag entfällt darüber hinaus die Auszahlung der Gesundheitsprämie für den jeweiligen Monat.

    § 3.2

    Wenn der Mitarbeiter im abgeschlos-senen Beschäftigungsjahr in mindes-tens acht vollen Kalendermonaten eine Produktivität von mindestens 83% aufweisen konnte:

    Die Auswertung erfolgt im Jahresge-spräch mit dem Mitarbeiter. Bei Erfolg wird ihm der Sonderurlaub innerhalb der folgenden drei Kalendermonate auf Antrag gewährt.

  • 9

    JahressonderzahlungenAbweichend zum Manteltarifvertrag § 15.2 wird Folgendes festgelegt:

    Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses, ab dem Kalenderjahr 2021

    • nach dem sechsten Monat jeweils 300 Euro/ brutto• im zweiten und dritten Jahr jeweils 400 Euro/ brutto• ab dem vierten Jahr jeweils 500 Euro/ brutto

    Bei ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von einer Dauer von drei Jahren erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Form eines Wertgutscheins in Höhe von 500 Euro (z.B. Reisegutschein). Zeiten im ruhenden Arbeitsverhältnis werden hierfür nicht angerechnet (z.B. Elternzeit). Bei ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von einer Dauer von fünf Jahren erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Form eines Wertgutscheins in Höhe von 1.000 Euro (z.B. Reisegutschein). Zeiten im ruhenden Arbeitsverhältnis werden hierfür nicht angerechnet (z.B. Elternzeit).

    § 4

    § 4.1

  • 10

    Einsatzbezogene Zulage

    Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zum jeweiligen Stunden-entgelt seiner Entgeltgruppe eine einsatzbezogene Zulage, die im Vorfeld mit dem Arbeitgeber mittels Einsatzauftrag schriftlich vereinbart wird.

    Im Falle eines unverschuldeten Nichteinsatzes erhält der Mitarbeiter sein jeweiliges tarifliches Stundenentgelt inklusive der im letzten Einsatzauftrag vereinbarten einsatzbezogenen Zulage ausgezahlt. Maßgeblich hierfür ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, heruntergebrochen auf die jeweiligen einzelnen Arbeitstage, in denen ein Nichteinsatz vorliegt.

    Hat der Mitarbeiter den Nichteinsatz selbst zu veschulden (z.B. Ablehnung eines Einsatzauftrags oder aufgrund unentschuldigten Nichtantritts und daraus resultierender Abmeldung), entsteht lediglich Anspruch auf das jeweilige tarifliche Stundenentgelt entsprechend der Eingruppierung ohne einsatzbezogene Zulage.

    § 5

    § 5.1

  • 11

    Weiterbildung

    In jedem Kalenderjahr führt der Arbeitgeber jeweils eine Schulung zur Ersten Hilfe (angepasst an den jeweiligen Fach-bereich) sowie zur Rechtsbelehrung durch. Diese Schulun-gen gelten als Pflichtveranstaltungen und werden mit dem jeweiligen tariflichen Stundenentgelt inklusive einsatzbezo-gener Zulage vergütet. Maßgeblich hierfür ist die Dauer der jeweiligen Schulung.

    Pro Kalenderjahr wird dem Mitarbeiter jeweils im zweiten Halbjahr eine für den jeweiligen Fachbereich angepasste Weiterbildung angeboten, an der der Mitarbeiter freiwillig teilnehmen kann. Die Teilnahme ist hierbei bis spätestens zum 30.06. des Kalenderjahres anzuzeigen und wird mit der Anmeldung verpflichtend. Die Teilnahme wird in diesem Fall mit dem jeweiligen tariflichen Stundenentgelt inklusive einsatzbezogener Zulage vergütet. Maßgeblich hierfür ist die Dauer der jeweiligen Schulung.

    Der Mitarbeiter hat nach Abschluss eines ununterbrochenen Beschäftigungsjahrs die Möglichkeit, sich für eine externe Weiterbildung anzumelden. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber ist dann ein Plan zu erarbeiten, wie die gewünschte Weiterbildung zeitlich sowie finanziell realisiert werden kann. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Beschäftigungsjahre mindestens eine teilweise Übernahme der Kosten möglich. Der Arbeitgeber behält sich vor, bei einer teilweisen oder gesamten Kostenübernahme, den Mitarbeiter für eine verhältnismäßige Zeit ans Unternehmen zu binden.

    § 6

    § 6.1

    § 6.2

    § 6.3

  • 12

    Notizen

  • 13

  • 14

  • 15

  • 16

    JOBMEDICA GmbHKarcherallee 1901277 Dresden

    0351/ 21 65 86 [email protected]

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