Date post: | 06-Apr-2015 |
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Das Europäische Parlament
PS: EU- Policy- AnalyseDozentin: Dr. Petra BendelReferentinnen: Nathalie Smyrak, Julia BerczykDatum: 30.10.2007
Gliederung
1. Geschichte
2. Zusammensetzung
3. Aufgaben und Funktionsweise
4. Wahl
5. Beziehungen zu den anderen Organen
6. Entwicklung der Kompetenzen
7. Demokratische Legitimation der EU
8. Europäischer Verfassungsvertrag
9. Reformvertrag
Geschichte
Juli 1952: Gründung der EGKS
März 1957: Römische Verträge
Juni 1979: Erste Direktwahl
Februar 1986: Einheitliche Europäische Akte
Februar 1992: Maastrichter Vertrag
Dezember 2000: Grundrechtcharta
Geschichte
Zusammensetzung
2.1 Der Präsident
Der Präsident Hans-Gert-Pöttering
Er wird für zwei Jahre gewählt
Er wird von 14 Vizepräsidenten unterstützt
Verkörpert das EP nach außen
Zusammensetzung
2.2 Die Abgeordneten
Es gibt 785 Abgeordnete, aus 27 Mitgliedstaaten
Die Sitzverteilung ist zur Bevölkerung eines jeden Landes
verteilt
Die Zusammensetzung zu Fraktionen erfolgt nach politischer Gesinnung, nicht nach Staatsangehörigkeit
Zusammensetzung
2.2 Die Fraktionen
Um eine Fraktion bilden zu können, benötigt man 20 Abgeordnete aus einem Fünftel der Mitgliedstaaten
Eine Fraktion hat einen Vorsitz, Vorstand und Sekretariat
Es gibt acht Fraktionen
Zusammensetzung
2.2 Die Fraktionen
Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten
Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament
Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
Fraktion Union für das Europa der Nationen
Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz
Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken / Nordische Grüne Linke
Fraktion Unabhängigkeit / Demokratie
Fraktion Identität, Tradition, Souveränität
Zusammensetzung
2.3 Die Ausschüsse
Die Abgeordneten verteilen sich auf ständige Ausschüsse
Es gibt 20 Ausschüsse, die aus 28-86 Abgeordneten bestehen
Die Ausschüsse bestehen aus Vorsitzenden, Vorstand und Sekretariat
Sie prüfen die Vorschläge des Rates und der Kommission
Aufgaben und Funktionsweise
3.1 Haushaltsbefugnisse
das EP hat zusammen mit dem Rat das letzte Wort, bei den sog. Nicht-obligatorischen Aufgaben
bei den sog. Obligatorischen Aufgaben kann das EP Änderungen vorschlagen
EP kann den Haushalt insgesamt ablehnen
Aufgaben und Funktionsweise
3.2 Rechtssetzungsbefugnisse
EP hat ein Recht auf Annhörung
EP hat ein Recht auf Mitentscheidung
EP hat ein Recht auf Zusammenarbeit
Das Recht auf Mitentscheidung gehört zu den wichtigsten Befugnissen des EP
Aufgaben und Funktionsweise
3.3 Kontrollrechte gegenüber der Exekutive
Die Kommission muss dem EP Rede und Antwort stehen
EP kann Kommission zum Rücktritt zwingen
EP ist am Verfahren zur Einsetzung der Kommission beteiligt
Wahl
Wahl
Wahl
Beziehungen zu anderen Organen
Erweiterung der Befugnisse des EP im Verhältnis zur Kommission und Ministerrat ungleichmäßig zeitlich versetzt
EP wurde vor einigen Jahren noch weder von der Kommission informiert noch hatte es Einfluss auf Entscheidungen demokratische Legitimation bei Gesetzgebung nicht gegeben!
Nationale Parlamente gaben Kompetenzen an europäische Politikebene ab, aber vor Allem an den Ministerrat doppeltes Defizit an parlamentarischer Mitwirkung und Kontrolle
Stärkung der Rolle des EP durch Ausbau der legislativen Befugnisse (Konsultation – Kooperation – Mitentscheidung)
Entwicklung der Kompetenzen
Maastrichter Vertrag 1992
Vertrag von Amsterdam 1997
Vertrag von Nizza 2001
Machtzuwachs des EP aber nicht allein von Verträgen abhängig, sondern wie es seine Spielräume im Machtgefüge nutzt
Demokratische Legitimation
7.1 Funktionsschwierigkeiten des EP
Fehlen von Regierungsmehrheit und Opposition
Stimme als unbedeutsam empfunden
Durch Geschlossenheit wirkt EP auf Bürger und Medien langweilig
Unterschiedliche nationale Wahlrechte sorgen für unproportionale Sitzverteilung
Neben allgemeiner Politikverdrossenheit Mitgründe für geringe Beteiligung an Europawahlen
Demokratische Legitimation
7.2 Demokratiedefizit der Union
EP hat kein Initiativrecht
Gewaltenteilung im Ministerrat aufgehoben
EP bei Wahl der Kommission untergeordnete Rolle
EP kann Kommission geschlossen abwählen, aber keine „neue Regierung“ einsetzten
Keine hinreichende Kontrolle der Arbeit des Ministerrates
Europäischer Verfassungsvertrag
Im Verfassungsvertrag werden die Kompetenzen des EPkonsequent ausgebaut:
„ Das EP wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung“ (Teil 1, Artikel 19, Absatz 2)
EP wählt zukünftig Präsident der Europäischen Kommission
Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse auf 84 Politikfelder ausgeweitet
Aber: Ratifizierung in Frankreich und den Niederlanden gescheitert
Reformvertrag
Nach 2-jähriger Reflexionsphase Prozess der Vertragsreform unter deutscher Ratspräsidentschaft erneut in Gang gebracht
Inhalt bleibt im Wesentlichen erhalten, lediglich „kosmetische“ Änderungen (Ausweitung der Mitentscheidung, Wahl des Kommissionspräsidenten, Zusammensetzung des Parlaments mit zukünftig 750 Sitzen, Einführung eines „Bürgerbegehrens“, Öffnung der gesetzgeberischen Beratungen des Ministerrats…)
18. / 19. Oktober 2007 Änderungen des Reformvertrags in Lissabon endgültig beschlossen worden
Ratifizierung soll bis 2009 erfolgen, aber erneute Ablehnung durch Volksabstimmungen möglich!
Frage?!
Ist es sinnvoll, dem Europäischen Parlament, trotz sinkender Wahlbeteiligung, immer mehr Rechte zu übertragen?