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Das Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922

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Das Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 264-276 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906365 . Accessed: 17/06/2014 02:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.147 on Tue, 17 Jun 2014 02:06:03 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Das Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922

Das Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 264-276Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906365 .

Accessed: 17/06/2014 02:06

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Das Deutsche Reichsvermögensznwachssteuergesetz vom 8. April 1922.

(R.G.BI. 1922, Teil I, Nr. 30 S. 346.)

i 1. Von dem Vermögenszuwachse wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes

eine Steuer (Vermögenszuwachssteuer) erhoben.

§2. Steuerpflichtig sind 1. mit dem Zuwachs an dem gesamten Vermögen: Deutsche, soweit sie sich nicht länger als 2 Jahre dauernd im Ausland auf-

halten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Beamte des Reichs oder der Länder und Militärpersonen, die ihren dienst-

lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die in ihren Diensten stehenden Deutschen sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland steuerpflichtig; soweit sie an ihrem ausländischen Wohnsitz zu einer gleichartigen ausländischen Steuer herangezogen werden, wird die ausländische Steuer auf die inländische angerechnet. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;

2. mit dem Zuwachs an dem gesamten Vermögen mit Ausnahme des aus- ländischen Grund- und Betriebsvermögens1):

Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder des Er- werbes wegen oder länger als 6 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet, so erstreckt sie sich auch auf die ersten 6 Monate1);

3. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- und Betriebsvermögen1) : alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn-

sitz oder Aufenthalt. §3.

Von der Steuer sind befreit die Personen, denen unter Wahrung der Gegen- seitigkeit nach allgemein völkerrechtlichen Grundsätzen oder denen nach be- sonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be- freiung von den persönlichen Steuern zusteht.

§4. Der Vermögenszuwachs wird gleichzeitig mit der Feststellung des Vermögens-

werts für die Vermögensteuer (§ 14 des Vermögensteuergesetzes vom 8. April 1922 - R.G.B1. S. 335 - ) ermittelt, zum ersten Male für den in der Zeit vom 1. Ja- nuar 1923 bis zum 31. Dezember 1925 entstandenen Vermögenszuwachs, später in Zeitabständen von 3 zu 3 Jahren für den in den vorangegangenen 3 Kalender- jahren entstandenen Zuwachs.

Der im Abs. 1 bezeichnete 3jährige Zeitraum gilt als Veranlagungszeitraum, soweit in diesem Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist2).

]) Entwurf: Betriebs- und Grundvermögen. *) Der Entwurf enthält als Satz 2 : Ist auf Grund des § lõ Abs. 4 des Vermögenssteuer-

gesetzes die Feststellung des Vermögenswerte für einen kürzeren Zeitraum als 3 Rech- nungsjahre angeordnet, so gilt als Veranlagungszeitraum der Zeitraum zwischen dem Schlüsse des Kalenderjahrs, das dem Beginn und zwischen dem Schlüsse des Kalender- jahrs, das dem Ende des für die Veranlagung zur Vermögensteuer massgebenden Fest- etelluugszeitraums unmittelbar vorangeht.

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Das Deutsche Reichsvermögenszuwaehssteuergesetz vom 8. April 1922. 265

§5. Der steuerbare Vermögenszuwachs ergibt sich, soweit im § 7 Abs. 2, §§8-11

nichts anderes vorgeschrieben ist, aus der Vergleichung des zur Vermögensteuer festgestellten nicht abgerundeten Vermögens am Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) mit dem zur Vermögensteuer festgestellten nicht abgerundeten Vermögen am Anfang des Veranlagungszeitraums (Anfangsvermögen).

Bei der Vergleichung des Anfangs- und Endvermögens ist zur Feststellung des steuerbaren Vermögenszuwachses die innere Kaufkraft der Mark an den beiden Zeitpunkten zu berücksichtigen1).

§6. Ist bei Feststellung des Endvermögens das Vermögen der Ehegatten gemäss

§ 132) des Vermögensteuergesetzes zusammenzurechnen, ohne dass die Voraus- setzungen der Zusammenrechnung schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums gegeben waren, so ist als Anfangsvermögen massgebend die Summe des für den Beginn des, Veranlagungszeitraums festgestellten oder nachträglich zu ermitteln- den Vermögens jedes der beiden Ehegatten.

War gemäss § 133) des Vermögensteuergesetzes das Vermögen der Ehegatten früher zusammengerechnet worden, und sind die Voraussetzungen für die Zu- sammenrechnung am Schlüsse des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben, so ist das Vermögen, das jeder der Ehegatten bei Beginn des Veranlagungszeit- raums besessen hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermögen zugrunde zu legen.

§7. Hat die persönliche Steuerpflicht (§ 2) am 31. Dezember 1922 bestanden,

so gilt als Wert des ersten Anfangsvermögens das Vermögen, das zur Vermögen- steuer auf Grund des Vermögenstandes vom 31. Dezember 1922 festgestellt ist. Ist der Steuerpflichtige zur Vermögensteuer nicht veranlagt worden, weil sein Vermögen am 31. Dezember 1922 die im Vermögensteuergesetze bezeichneten Freigrenzen nicht überschritten hat, so ist das erste steuerbare Anfangsvermögen des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 1922 gleichzeitig mit der Ermittlung des ersten EJndvermögens festzustellen.

Wird die persönliche Steuerpflicht innerhalb eines Veranlagungszeitraums begründet, so gilt als erstes Anfangsvermögen das Vermögen, das nach § 144) Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes für die erste Veranlagung zur Vermögensteuer zu- grunde zu legen ist. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger innerhalb eines Veranlagungszeitraums unbeschränkt steuer- pflichtig wird oder weitere die beschränkte Steuerpflicht begründende Vermögens- gegenstände erwirbt.

§8. Der Vermögensstand an den im § 7 bezeichneten Zeitpunkten gilt bis zur

ersten Veranlagung zur Vermögenszuwachssteuer als Anfangsvermögen. liegt eine Veranlagung zur Vermögenszuwachssteuer vor, so gilt das hierbei

festgestellte Endvermögen so lange als Anfangsvermögen, bis erneut eine Veran- lagung zur Vermögenszuwachssteuer zu erfolgen hat.

§9. Haben zu Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden

und Lasten den Gesamtwert des Rohvermögens überstiegen, so gilt das für den Schluss des Veranlagungszeitraums gemäss § 14 festgestellte Reinvermögen als steuerbarer Vermögenszuwachs.

§ 10. Scheidet ein unbeschränkt steuerpflichtiger Deutscher ( § 2 Nr. 1 ) vor Ablauf

eines Veranlagungszeitraums durch Tod oder durch Ablauf von 2 Jahren nach

!) Dieser Abs. 2 fthlt im Entwurf. *) Entwurf: § 14. 3) Entwurf: § 14. *) Ent- wurf: § 15.

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2ßg Bas Deutsche Reichsvermögenszuwachssteaergesetz yam 8. April 1922.

Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts aus oder scheidet ein un- beschränkt steuerpflichtiger Nichtdeutscher (§ 2 Nr. 2) durch Aufgabe des in- ländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts aus der Steuerpflicht aus, so erfolgt die letzte Feststellung des Vermögenszuwachses auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Steuerpflicht.

Der Abs. 1 gilt entsprechend, 1. wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger innerhalb eines Veranlagungs-

zeitraums beschränkt steuerpflichtig wird; in diesem Falle wird der Zuwachs an dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen vom Zeitpunkt des Uebergangs in die beschränkte Steuerpflicht bis zum Ende des Veranlagungs- zeitraums oder bis zum Erlöschen der beschränkten Steuerpflicht nochmals fest- gestellt, wobei als neues steuerbares Anfangsvermögen der festgestellte Wert des beschränkt steuerpflichtigen Vermögens bei der Feststellung des Vermögens auf den Zeitpunkt des Ueberganges von der unbeschränkten zur beschränkten Steuer- pflicht gilt;

2. wenn und insoweit im Laufe des Veranlagungszeitraums die beschränkte Steuerpflicht erlischt.

§11· Ist die Steuerpflicht nur nach § 2 Nr. 3 begründet, so werden dem ersten

massgebenden Vermögensstand alle im Veranlagungszeitraume nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen ge- machten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.

Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im massgebenden Zeitraum der Besteuerung entzogen worden ist.

§12. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses sind von dem

steuerbaren Vermögenszuwachse folgende im massgebenden Veranlagungszeit- raum (§ 4) erworbenen Beträge abzuziehen:

1. der reine Betrag eines Erwerbes im Sinne der §§ 20, 40 des Erbschafts- steuergesetzes vom 10. September 19191) (R.G.B1. S. 1543);

2. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Ver- lust der Erwerbsfähigkeit an den Steuerpflichtigen gezahlt worden oder zu zahlen ist. Das gleiche gilt für eine Kapitalabfindung, die den Hinterbliebenen eines Ge- schädigten im Sinne des Satzes 1 auf Grund dieser Schädigung gewährt worden oder zu gewähren ist;

3. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte Tötung denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war;

4. der Betrag einer Kapitalabfindung, die auf Grund der Reichsversicherungs- ordnung, der Militärversorgungsgesetze, des Reichsversorgungsgesetzes, des Kapi- tulantenentschädigungsgesetzes, des Offizierentschädigungsgesetzes oder der Be- amtenpensionsgesetze gezahlt worden oder zu zahlen ist;

5. der Betrag einer Kapitalabfindung, die auf Grund der §§ 1298-1300, 1712, 1714-1716 des B.G.B, gezahlt worden oder zu zahlen ist;

6. Beträge, die im Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen a) im Wege der endgültigen Abrechnung oder als Vorschuss auf die im § 9

des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (R.G.B1. S. 597) bezeichneten Forderungen oder auf Grund des § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Ent- schädigungen aus Anlass des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (R.G.B1. S. 1527),

b) als Unterstützung oder Beihilfe auf Grund der Richtlinien für die Ge- währung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlass des Krieges vom 15. Januar/l. Juli 1920

0 Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 Π920). S. 315. 236

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Das Deutsche Reichs vermögenszuwachssteuergeaetz vom 8. April 1922. 267

(R.G.B1. S. 61, 1353), für Schäden Deutscher im Ausland aus Anlass des Krieges vom 15. November 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267), für Schäden in den abgetretenen Gebieten aus Anlass des Krieges vom 9. Januar und 10. Juni 1920 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 52, 871),

c) auf Grund des Kolonialschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (R.G.B1. S.1O31), des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (R.G.B1. S. 1Q38) oder des Ver- drängungsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (R.G.B1. S. 1021) gezahlt worden sind.

§ 13. Auf die Bewertung des Vermögens für die Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögenszuwachses finden die §§15, 161) des Vermögensteuergesetzes Anwendung. § 14.

Steuerpflichtig ist der Vermögenszuwachs nur dann, wenn er den Betrag von 100,000 M.2) übersteigt. Die Steuer wird nur erhoben, wenn das Endvermögen (§5) mehr als 200,000 M.3) beträgt. > Dies gilt nicht für die Personen, deren Steuer- pflicht nur auf § 2 Nr. 3 beruht.

Der steuerpflichtige Vermögenszuwachs wird auf volle Tausende nach unten abgerundet.

§15. Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, 2, die über 60 Jahre alt oder erwerbs-

unfähig oder nicht nur vorübergehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, sind von der Steuer frei, wenn ihr Endver- mögen aus Grundvermögen oder aus Vermögen im Sinne des § 94) des Vermögen- steuergesetzes oder aus beiden besteht und der Wert 300,000 M.5) nicht übersteigt.

§ 16. Die Steuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 200,000 M.3) des steuer- pflichtigen Vermögenszuwachses 1 ν. Η., für die nächsten angefangenen oder vollen 200,000 „ 2 „ „ „ „ ν „ „ „ 300,000 „ 3 „ „ „ „ „ „ » „ 300,000 ,,e) 4 „ „ „ „ „ „ „ „ 1,000,000 „ 5 „ „ „ „ „ „ „ „ 1,000,000 „ 6 „ „ « „ „ „ » „ 1,000,000 „ 7 „ „ ., „ „ „ „ „ 1,000,000 „ 8 „ „ „ „ „ ,. » „ 1,000,000 „ 9 „ „ „ die weiteren Beträge 10 ν. Η.

Bei Berechnung der Steuer bleibt ein Vermögenszuwachs, der länger als 12 Jahre zurückliegt, ausser Ansatz7).

§17· Würde einem Steuerpflichtigen, dessen Endvermögen 200,000 M.3) über-

steigt, durch die Erhebung der vollen Steuer ein geringeres Vermögen verbleiben, als wenn sein Endvermögen den Betrag von 200,000 M.3) nicht überstiegen hätte, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des den Betrag von 200,000 M.3) übersteigenden Vermögensteils gedeckt werden kann. liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 hinsichtlich der Vermögenszuwachsgrenze vor, so findet Satz 1 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Steuer nur insoweit erhoben wird, als sie aus der Hälfte des den Betrag von 100,000 M.8) übersteigenden Vermögenszuwachsteils gedeckt werden kann.

§ 18. Die Steuer wird nach Ablauf des Veranlagungszeitraums gleichzeitig mit der

Vermögensteuer veranlagt. In den Fällen des ' § 10 erfolgt die Veranlagung bei *) Entwurf: §§ 16 bis 18. 2) Entwurf: δο,ΟΟΟ Μ. 3) Entwurf: 100,000 M. *) Ent-

wurf: § 8 Abs. 3, § lo. 6) Entwurf: 200,000 M. «) Entwurf: 400,000 M. 7) Dieser Ab- katz fehlt im Entwurf. ») Entwurf: 50,000 M.

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268 •Das Deutscne Reichsvermögeuszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922.

dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der Steuerpflicht oder bei den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Ereignissen.

§19. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats,

unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind; er erlässt die weiter erforderlichen Anordnungen.

§ 20. Ueber die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer erteilt das Finanzamt

dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid). Ergibt sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem

Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als 200,000 M.1) ein Bescheid über das für eine künftige Veranlagung massgebende Anfangsvermögen ( § 5) zu erteilen, sofern dieses nicht bereits rechtskräftig feststeht (Feststellungsbescheid).

§21. Von der Steuer ist das erste Drittel binnen 3 Monaten, das zweite Drittel

binnen 9 Monaten, das letzte Drittel binnen 15 Monaten nach Zustellung des Steuerbescheids fällig. Im Falle des § 10 wird die Steuer mit Zustellung des Steuer- bescheids fällig.

§ 22. §§ 30- 322) des Vermögensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 23. Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit

einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

§ 24. Das Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 19135) (R.G.B1. S. 524) wird aufgehoben,

soweit es nicht die Besteuerung des bis zum 31. Dezember 1919 entstandenen Vermögenszuwachses3) betrifft.

§ 25. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 24. Oktober 1921 4). Im allgemeinen.

Das geltende Besitzsteuergesetz stammt aus dem Jahre 19135), also aus einer Zeit, in der es direkte Steuern des Reichs noch nicht gab, die direkten Steuern vielmehr ausschliesslich von den Bundesstaaten erhoben wurden. Der Wehrbeitrag, der zur Deckung der Kosten der Wehr vorläge des Jahres 1913 erhoben wurde, war ein geringfügiger Beitrag vom Vermögen. Sein einmaliger und ausserordent- licher Charakter war im § 1 des Wehrbeitragsgesetzes ausdrücklich betont. Der Reichstag hatte damals den Wunsch, den Besitz noch durch eine fortlaufende Steuer zu belasten. Zu einer fortlaufenden Steuer vom Vermögen und Einkommen konnten sich aber wiederum die Bundesstaaten nicht verstehen. Schliesslich einigte man sich auf eine Vermögenszuwachssteuer, eine Quelle, die die Bundes- staaten noch nicht ausgeschöpft hatten und durch deren Ueberlassung an das Reich sie daher wohlerworbene Rechte nicht aufzugeben brauchten. Diese Ver-

!) Entwurf: 100,000 M. 2) Entwurf: § 82 bis 34. 3) Entwurf fügte noch bei: oder die Durchführung des § 4 des Gesetzes über eine Abgabe von Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit vom . . 4) Reichstag 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2868. 5) Mitgeteilt Finanzarchiv 31 (Ii>l4) S. S3ö; 37 (1920) S. C57.

2tiS

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Das Deutsche Reichsvermögenszuwachsstenergesetz vom 8. April 1922. 269

mögenszuwachssteuer nannte man Besitzsteuer. Denn obwohl sie weder eine reine Erbschaftssteuer, noch eine reine Einkommensteuer, noch eine reine Vermögen- steuer war, war sie doch wieder eine Häufung aller drei Steuern insofern, als sie erstens die Erbschaften einschliesslich der Erbschaften der Abkömmlinge, zweitens das Einkommen, nämlich das nicht verbrauchte, das ersparte Einkommen und drittens das neu hinzugetretene Vermögen, das nicht durch das Einkommen ge- gangen war, umfasste. Zweimal ist die Besitzsteuer bis jetzt zu veranlagen ge- wesen. Einmal für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs, und sodann für den Zuwachs, der in der Zeit vom 1. Ja- nuar 1917 bis zum 31. Dezember 1919 eingetreten ist. Beide Male liefen aber neben der Besitzsteuer weit umfassendere Steuern her, das erste Mal die Kriegssteuer 1916 mit Sätzen bis zu 60 v. H., das zweite Mal die grosse Kriegsabgabe vom Vermögens- zuwachse1). Da diese Abgabe Sätze bis zu 100 ν. Η. des Vermögenszuwachses auf- wies, wurde durch das Gesetz vom 30. April 1919 über die Veranlagung der Besitz- steuer auf den 31. Dezember 1919 verordnet, dass der im Veranlagungszeitraum entstandene Zuwachs, der bereits der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs unterlegen hatte, besitzsteuerfrei bleiben sollte. Durch diese beiden grossen Kriegssteuern ist somit die Bedeutung der Besitzsteuer bisher stark zurückgetreten. Würde jetzt auf gesetzgeberischem Wege nichts Besonderes geschehen, so würde die dritte Veranlagung im Frühjahr 1923 für den in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. Dezember 1922 entstandenen Vermögenszuwachs zu erfolgen haben. Seit Herbst 1919 haben sich nun aber auf dem Gebiete der direkten Reichssteuern tiefgreifende Aenderungen vollzogen. Zunächst trat am 1. September 1919 das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft, das auch die Erbschaften der Ehegatten und Abkömmlinge einbezieht und stark progressive Sätze aufweist. Durch Gesetz vom 31. Dezember 1919 wurde das Reichsnotopfer eingeführt, vom damaligen Standpunkte an sich eine einmalige grosse Vermögensabgabe, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf die zugelassenen Tilgungsrenten eine laufende Vermögens- steuer, die allerdings zum Teil der Substanz entnommen werden sollte. Im März 1920 folgten dann die Reichseinkommensteuer der natürlichen Personen und die Körperschaftssteuer (die Einkommensteuer der Erwerbsgesellschaften und son- stigen Körperschaften), endlich die Kapitalertragsteuer. Damit ist alles das, was die Besitze teuer nur mittelbar erfasste, vom Reich unmittelbar erfasst worden.

Diese veränderte Rechtslage - im Jahre 1913 nur landesrechtliche laufende Steuern vom Einkommen und Vermögen, daneben als einzige laufende Reichs - Steuer die Besitzsteuer, jetzt ein System direkter Reichssteuern und als direkte Landessteuern nur die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer - hatte der Reichs- regierung schon im Frühjahr 1920 Veranlassung gegeben, in Erwägung darüber einzutreten, ob das Besitzsteuergesetz beibehalten, aufgehoben oder abgeändert werden sollte. Diese Erwägungen haben damals zu dem Ergebnis geführt, dass eine vollständige Aufhebung des Besitzsteuergesetzes nicht in Frage komme, da aus einem Vermögenszuwachs immer auf eine erhöhte wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit geschlossen werden könne und die finanzielle Lage die Aufhebung einer Steuer verbiete, die nicht unerhebliche Erträge liefere, die steuerliche Leistungs- fähigkeit berücksichtige und Steuerpflichtigen und Steuerbehörden nun einmal bekannt sei. Immerhin konnte das Besitzsteuergesetz in seiner bisherigen Gestalt nicht voll beibehalten werden, weil eine Angleichung an die sonstigen Steuergesetze, insbesondere das Reichsnotopfer und die Reichsabgabenordnung, notwendig war und ausserdem die Steuersätze abgeändert werden mussten. Ein dahingehender Entwurf eines abgeänderten Besitzsteuergesetzes wurde der Nationalversammlung mit Schreiben vom 3. März 1920 vorgelegt (Drucksache Nr. 2296 der National- versammlung). Die wichtigsten Aenderungen waren Ersetzung des Wehrbeitrags- vermögens als ersten steuerbaren Anfangsvermögens durch das zum Reichsnotopfer festgesetzte Vermögen, sodann Freilassung der Erbschaften und Schenkungen von der Besitzsteuer mit Rücksicht auf die hohe Erbschafts- und Schenkungssteuer und endlich drittens die Erhöhung der steuerfreien Vermögens- und Vermögens-

*) Mitgeteilt im Finanzarchiv 33 (191t>) S. 721; 34 (1Í17) S. 307; 37 (1920) S. 298. 269

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270 ^as Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922.

zuwachsgrenzen und der Steuersätze. Der Entwurf wurde von der National- versammlung dem Steuerausschuss tiberwiesen. Der Ausschuss hatte die Be- ratungen auch bereits begonnen. Sie konnten jedoch wegen der politischen Ver- hältnisse nicht rechtzeitig zu Ende geführt werden. Der Entwurf blieb in der Nationalversammlung liegen und hat somit wegen der inzwischen erfolgten Neu- wahl zum Reichstag seine Erledigung gefunden.

Die nunmehr in Aussicht genommene Ersetzung des Reichsnotopfers durch eine von 3 zu 3 Jahren erhobene laufende Vermögensteuer nebst einem Notopfer- zuschlag lässt die Frage nach der Gestaltung der Besitzsteuer erneut auftauchen. Die Gründe, die für die Beibehaltung der Besitzsteuer in abgeänderter Form massgebend waren, gewinnen gegenwärtig eine erhöhte Bedeutung durch den Um- stand, dass das Reich nach der Annahme des Ultimatums jede ihm zu Gebote stehende Quelle ausschöpfen muss, um die übernommenen Reparationsleistungen erfüllen zu können. Hinzu kommt, dass die Quelle der Besitzsteuer, der Vermögens- zuwachs, auch im geltenden Steuersystem durchaus ihren Platz hat. Denn neben einer laufenden Steuer vom Vermögen und vom Einkommen und neben beson- deren Steuern auf das fundierte Einkommen ist und bleibt der tatsächliche Ver- mögenszuwachs, also der Umstand, dass jemand seine Einnahmen nicht voll verbraucht hat, sondern einen Teil derselben zur Vermögensbildung verwenden konnte, immer ein Massstab für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, wenn man einmal nicht von der Höhe des Gesamteinkommens, also der Eingangsseite, son- dern von der Höhe des Verbrauchs, also der Ausgangsseite, ausgeht. Dabei ergab sich wieder die schon früher eingehend geprüfte Frage, ob nicht von den beiden Faktoren, aus denen sich die Ausgangsseite des Einkommens, abgesehen vom nor- malen Verbrauch, zusammensetzt, nämlich dem tatsächlichen Zuwachs, der Er- sparnis auf der einen Seite und der Ersparnismöglichkeit oder anders ausgedrückt dem Aufwand auf der anderen Seite, auch der letztere Faktor, der Aufwand be- rücksichtigt, kurzum eine Aufwandsteuer eingeführt werden müsse. Von der Durchführung dieses Gedankens muss aber zur Zeit abgesehen werden, weil die Aufwandsteuer im Grunde nichts anderes als eine Einkommensteuer ist und bei den hohen Einkommensteuersätzen eine weitere Belastung des Einkommens nicht angängig erscheint. Ueberdies dürfen auch die Finanzämter im gegen- wärtigen Zeitpunkt mit der Durchführung dem Wesen nach neuer ihnen unbekannter Steuern nicht belastet werden, bevor die geltenden Steuern wirksam durchgeführt sind. An dem Grundgedanken der Vermögenszuwachssteuer kann also festgehalten werden, sofern die Steuersätze so gestaltet werden, dass der volkswirtschaftlich notwendige Spartrieb nicht unterbunden und für tüchtige Elemente nicht der An- reiz geboten wird, ins Ausland zu gehen, weil dort die Erwerbschancen und die Möglichkeit, ein Vermögen zu erwerben, grosser seien.

Es ist bereits dargelegt worden, dass das Besitzsteuergesetz in seiner geltenden Form nicht aufrechterhalten werden kann. Es wird daher in der Anlage der Ent- wurf eines abgeänderten Besitzsteuergesetzes, das künftig den den tatsächlichen Verhältnissen mehr entsprechenden Namen „Vermögenszuwachssteuergesetz" tragen soll, vorgelegt. Gegenüber der geltenden Besitzsteuer sind hauptsächlich folgende Aenderungen vorgesehen.

Da die Vermögenszuwachssteuer gleichzeitig mit der Vermögensteuer ver- anlagt werden soll, so muss für beide Steuern das gleiche Vermögen zugrunde gelegt werden. Demgemäss ist im § 5 des Entwurfs vorgeschrieben, dass der Ver- mögenszuwachs aus der Vergleichung des zur Vermögensteuer festgestellten Wertes des Vermögens am Ende des Veranlagungszeitraums mit dem zur Vermögensteuer festgestellten Werte des Vermögens am Anfang des Veranlagungszeitraums zu ermitteln ist.

Die gleichzeitige Veranlagung beider Steuern hat weiter zur Folge, dass auch die Bewertung des Vermögens nach den gleichen Grundsätzen erfolgen muss; denn es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf einen und denselben Stichtag ihr Vermögen verschieden hoch zu bewerten haben. Darin liegt eine erhebliche Aenderung gegenüber der geltenden Besitzsteuer. Für diese dürfen Grundstücke anstatt mit dem gemeinen Werte mit dem Betrage

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Das Deutsche Reichsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922. 271

der Gestehungskosten, als welcher bei allen vor dem 1. Januar 1914 erworbenen Grundstücken der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert gilt, und in den Fällen des § 31 des Besitzsteuergesetzes auch mit dem Urtragswert bewertet werden. Diese Vergünstigungen bestehen künftig nicht mehr, da nach § 13 dieses Entwurfs auf die Bewertung des Vermögens die §§ 16-18 des Ver- mögensteuergesetzentwurfs Anwendung finden sollen und dadurch neben dem § 139 Abs. 2 auch der § 152 Abs. 2- 6 der Abgabenordnung ausgeschlossen ist1). |Es werden also künftig auch zur Vermögenzuwachssteuer alle Vermögensgegenstände einschliesslich des Betriebs- und Grundvermögens mit dem gemeinen Werte bewertet und dadurch der günstigen Lage, in der sich die Träger solcher Vermögenswerte bei der Entwertung der Mark dem reinen Kapitalvermögen gegenüber befinden, Rech- nung getragen. Selbstverständlich gilt auch im Rahmen des Vermögenzuwachs - steuerentwurfs für die Dauer der [Erhebung des Zuschlags zur Vermögensteuer die besondere Bewertungsvorschrift des § 17 des Vermögensteuergesetzes.

Nicht der Vermögenzuwachssteuer sollen unterliegen Erbschaften und Schenkungen, weil sie bereits von einer hohen Sondersteuer, der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, erfasst worden sind.

Der Satz der geltenden Besitze teuer beträgt 0,75 ν. Η. des Zuwachses für die ersten 50,000 M. und steigt bis zu 1,50 v. H. bei einem Zuwachs von 1 Mill. M. Je nach der Höhe des sonstigen Vermögens des Steuerpflichtigen tritt hierzu ein Zuschlag von 0,1-1 v. H. des Zuwachses, so dass der Höchstsatz 2,5 ν. Η. be- trägt. Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn der Zuwachs den Betrag von 10,000 M. nicht übersteigt, ausserdem sind Vermögen im Gesamtwert von 20,000 M. von der Besitzsteuer frei. Den veränderten Verhältnissen trägt der Entwurf einerseits durch Erhöhung der Steuersätze, anderseits durch Erhöhung der Freigrenzen Rechnung. Solange ein Vermögen nicht mehr als 100,000 M. beträgt, kommt eine Steuer vom Zuwachs, gleichviel wie hoch er ist, überhaupt nicht zur Erhebung; bei den sogenannten Kleinrentnern (über 60 Jahre alte oder erwerbsunfähige Per- sonen, deren Vermögen hauptsächlich aus Grundvermögen, inländischen Aktien und sonstigem Vermögen im Sinne des § 10 des Vermögensteuerentwurfs oder aus einer dieser Vermögensarten besteht) ist die Vermögensfreigrenze auf 200,000 M. erhöht. Im übrigen bleibt ein Zuwachs frei, der nicht mehr als 50,000 M. beträgt. Der Steuersatz beginnt mit 1 v. H. für die ersten 100,000 M. und erreicht bei Zu- wachsbeträgen über 6 Mill. M. den Höchstsatz von 10 ν. Η. Es sind also beispiels- weise zu zahlen bei

einem Zuwachs von 100,000 M. eine Steuer von 1,000 M. = 1,0 ν. Η. 300,000 „ „ „ „ 5,000 „ = 1,6 „ „

„ 500,000 „ „ „ „ 10,000 „ =2,0 „ „ „ 1,000,000 „ „ „ „ 30,000 „ = 3,0 „ „ ■„ 3,000,000 „ „ „ „ 140,000 „ =4,6 „ „ „ 5,000,000 „ „ „ „ 290,000 „ = 5,8 „ „ „ 10,000,000 „ „ „ „ 780,000 „ = 7,8 „ „

Als erstes steuerbares Anfangsvermögen soll das erstmals, zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen, also der Vermögensstand vom 31. Dezember 1922 gelten. Die erste Veranlagung zur Vermögenszuwachssteuer würde somit im Frühjahr 1926 für den in der Zeit vom 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 1925 entstandenen Ver- mögenszuwachs zu erfolgen haben. Der in der Zeit vom 30. Juni 1919 bis zum 30. Juni 1921 entstandene Zuwachs soll durch die gleichzeitig mit diesem Entwurf vorgeschlagene Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit (Nach- kriegsgewinnsteuer) erfasst werden2).

Welche Erträge die Vermögenszuwachssteuer liefern wird, läset sich schwer sagen. Die Entscheidung dieser Frage hängt in erster Linie von der Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens und den sich daraus ergebenden Gewinnchancen ab.

Die Vermögenszuwachssteuer stellt den Schlussstein der Besitzbelastung dar, die sich nunmehr wie folgt zusammensetzt:

*) Das Vermögenssteuergesetz hat manche Aenderungen gegenüber dem Entwürfe erfahren. Siehe oben S. 23*. ») Dieser Entwurf wurde nicht Gesetz.

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Zunächst wird das Einkommen der Einzelpersonen von der Reichseinkommen- steuer erfasst. Das fundierte, d. h. aus Vermögensbesitz niessende Einkommen unterliegt daneben den Ertragsteuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbes teuer und Kapitalertragsteuer). Das Einkommen der Körperschaften wird von der Körperschaftssteuer getroffen, die indirekt eine weitere Vorausbelastung des Ein- kommens aus Aktienbesitz und aus Anteilen an sonstigen Erwerbsgesellschaften darstellt.

Dazu soll nun nach dem Vermögensteuergesetzentwurf eine laufende Ver- mögensteuer und auf die Dauer von 15 Jahren ein Zuschlag treten.

Endlich unterliegt der Vermögenszuwachs der Vermögenszuwachssteuer. Mit der Vermögen- und Vermögenszuwachssteuer würde also ein Steuer-

system geschaffen, das alle wirtschaftlichen Phasen erfasst und den Besitz in ab- schliessender und erschöpfender Weise belastet.

Im einzelnen.

Zu § 1. Nach § 1 soll wie nach § 1 des Besitzsteuergesetzes eine Steuer vom Ver-

mögenszuwachs erhoben werden. Diese Steuer heisst aber künftig nicht mehr Besitzsteuer, sondern Vermögenszuwachssteuer.

Zu § 2. Der § 2 regelt die persönliche Steuerpflicht. Diese erstreckt sich, wie im § 1 1

des Besitzsteuergesetzes, nur auf natürliche Personen. Da die Vermögenszuwachs- steuer gleichsam ein Korrelat zur Vermögensteuer darstellt und mit ihr zusammen erhoben werden soll, so ist die persönliche Steuerpflicht ebenso geregelt worden wie im § 2 des gleichzeitig vorgelegten Vermögensteuergesetzentwurfs, auf dessen Begründung verwiesen werden kann.

Eine dem § 1 1 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes entsprechende Vorschrift, die die Möglichkeit von Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen vorsieht, erübrigt sich im Hinblick auf § 7 der Reichsabgabenordnung.

Zu § 3. Die Vorschrift des § 3 war im Besitzsteuergesetze zwar nicht ausdrücklich

enthalten; sie bringt aber materiell nichts Neues, sondern gibt nur einen all- gemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts wieder. Die gleiche Vorschrift enthält § 4 des Entwurfs des Vermögensteuergesetzes.

Zu §§ 4, 5. Der § 4 entspricht dem § 18 des Besitzsteuergesetzes. Wie bei der Besitz-

steuer soll auch bei der Vermögenszuwachssteuer vorbehaltlich der Ausnahmen im § 6 Abs. 2 und im § 9 des Entwurfs der Vermögenszuwachs für einen Zeitraum von 3 Kalenderjahren festgestellt werden. Dieser Zeitraum heisst Veranlagungs- zeitraum. Da die Vermögenszuwachssteuer gleichzeitig mit der Vermögensteuer veranlagt werden, da ferner für beide Steuern das gleiche Vermögen zugrunde gelegt werden und da endlich die Vermögensteuer zum erstenmal auf Grund des Vermögenstandes vom 31. Dezember 1922 erhoben werden soll, kann für die Ver- mögenszuwachssteuer der erste Veranlagungszeitraum erst vom 1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1925 laufen.

Ist auf Grund des § 15 Abs. 4 des Vermögensteuerentwurfs für die Feststellung des Vermögenswerts ein kürzerer Zeitraum als 3 Rechnungsjahre angeordnet, so verkürzt sich auch der Veranlagungszeitraum im Sinne des Vermögenszuwachs- steuerentwurfs entsprechend. Würde ζ. Β. der erste Feststellungszeitraum auf die Rechnungsjahre 1923 und 1924 beschränkt sein, so würde der erste Veran- lagungszeitraum für die Vermögenssteuer vom 31. Dezember 1922 bis zum 31. De- zember 1924 laufen. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2.

Der § 5 entspricht dem § 19 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes. Der steuerbare 272

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Vermögenszuwachs wird aus dem Ueberschuss des zur Vermögenssteuer fest- gestellten Vermögens am Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) über das zur Vermögenssteuer festgestellte Vermögen am Anfang des Veranlagungszeit- raums (Anfangsvermögen) ermittelt.

Zu § 6. Der § 6 trifft Bestimmungen für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für

die Zusammenrechnung des Vermögens von Ehegatten innerhalb eines Veran- lagungszeitraums eingetreten oder weggefallen sind. Die Fassung ist dem § 26 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen angepasst.

Zu § 7. Nach dem geltenden Besitzsteuergesetz ist für alle, deren Steuerpflicht

bereits bei Beginne des ersten Besitzsteuerveranlagungszeitraums, also am 1. Ja- nuar 1914, bestand, erstes steuerbares Anfangsvermögen das Wehrbeitragsvermögen. Nach § 7 des Entwurfs gilt als erstes steuerbares Anfangsvermögen für alle, deren Steuerpflicht bei Beginn des ersten Veranlagungszeitraums im Sinne des Entwurfs, also am 1. Januar 1923, bestand, das erstmalig zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen nach dem Stande vom 31. Dezember 1922.

Wird die persönliche Steuerpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums, z. B. am 31. März 1925, begründet, so ist nach § 7 Abs. 2 als Anfangsvermögen der Vermögensstand massgebend, welcher der Veranlagung zur Vermögensteuer für den noch laufenden Teil des Vermögensteuerveranlagungszeitraums zugrunde zu legen ist, im obigen Beispiel also der Zeitraum vom 31. März 1925 bis 31. März 1926 (§ 15 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzentwurfs). Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein bisher beschränkt Steuerpflichtiger im Laufe des Veranlagungszeit- raums unbeschränkt steuerpflichtig wird, oder in denen die beschränkte Steuer- pflicht erweitert wird, jedoch mit der Massgabe, dass dem bisher festgestellten Vermögen der Wert des neu hinzugetretenen Vermögens hinzugerechnet wird und dieses zusammengerechnete Vermögen nunmehr als Anfangsvermögen gilt. Besass ζ. Β. ein Holländer, der am 31. Dezember 1922 noch in Holland wohnte, an diesem Tage ein Grundstück in Deutschland, das für die Vermögensteuer mit 100,000 M. bewertet war, verlegt er Anfang 1924 seinen Wohnsitz von Holland nach Deutsch- land und beträgt an diesem Zeitpunkt sein sonstiges Vermögen ausser dem Grund- stück 1,5 Mill. M., so werden diese 1,5 Mill. M. den bisher festgestellten 100,000 M. hinzugerechnet, so dass als Anfangsvermögen nunmehr 1,6 Mill. M. gelten. Ent- sprechend ist zu verfahren, wenn ein im Ausland wohnhafter Ausländer, der am 31. Dezember 1922 schon ein deutsches Grundstück besass, nach diesem Zeitpunkt noch ein weiteres Grundstück hinzuerwirbt.

Zu § 8. Der § 8 entspricht dem § 21 des Besitzsteuergesetzes und dem § 21 Abs· 3

der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen. Zu § 9.

Der § 9 entspricht dem § 19 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes und dem § 23 Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu § 10. Die Vorschrift ist dem geltenden Besitzsteuergesetze fremd, deckt sich aber

mit § 5 Abs. 2, 3 des gleichzeitig vorgelegten Entwurfs über eine Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit und in gewissem Umfang auch mit § 12 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes 1916.

Nach dem geltenden Besitzsteuergesetz ist es so, dass derjenige, der vor Ab- lauf eines Veranlagungszeitraums durch Tod oder durch Auswanderung ausscheidet, für den in dem laufenden Veranlagungszeitraum entstandenen Vermögenszuwachs Besitzsteuer nicht mehr zu zahlen hat. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist deshalb im Entwürfe vorgesehen, dass in solchen Fällen die letzte Feststellung

Finanzarchiv. XXXIX. Jahrg. 273 18

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274 Das Deutsche Reichsvermögenszuwackssteuergesetz vom 8. April 1922.

des Vermögenszuwachses auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Steuerpflicht erfolgt. Gleichgestellt sind die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger von der un- beschränkten in die beschränkte Steuerpflicht übertritt, oder in denen die be- schränkte Steuerpflicht ganz oder teilweise erlischt.

Beispiele: 1. A. war am 31. Dezember 1922 unbeschränkt steuerpflichtig. Sein Ver-

mögen ist damals festgestellt auf 1 Mill. M., das sich zusammensetzte aus 100,000 M. deutschem Grundvermögen und 900,000 M. Kapitalvermögen. Am 1. Oktober 1924 wandert er aus. Sein Vermögen beträgt an diesem Tage nach dem gemeinen Werte 150,000 M. Grundvermögen und 1,3 Mill. M. Kapitalvermögen. Der Ver- mögenszuwachs wird somit auf 450,000 M. festgestellt. Das Grundstück behält A. Der gemeine Wert dieses Grundstücks beträgt am 31. Dezember 1925 200,000 M. Hinsichtlich dieses Grundstücks findet nun nochmals eine Veranlagung für die Zeit vom 1. Oktober 1924 bis 31. Dezember 1925 statt, wobei das Anfangsvermögen auf 150,000 M., das Endvermögen auf 200,000 M. festzusetzen ist.

2. Wer am 31. Dezember 1922 ein Grundstück besass, das damals mit 100,000 M. bewertet war, und dieses Grundstück im Veranlagungszeitraume zum Preise von 300,000 M. verkauft, hat den Zuwachs in Höhe von 200,000 M. zu ver- steuern, und zwar nicht erst am Ende des Veranlagungszeitraums, sondern gleich beim Verkaufe (§ 18 Satz 2 des Entwurfs), weil, wenn bis zum Ende des Veran- lagungszeitraums gewartet werden müsste, der Fiskus sehr häufig nicht in der Lage wäre, sein Geld einzutreiben. Entsprechendes gilt, wenn von mehreren deut- schen Grundstücken (oder Gewerbebetrieben) nur eines dieser Vermögensgegen- stände im Veranlagungszeitraume veräussert oder sonstwie aufgegeben wird. Hin. sichtlich dieses Vermögensgegenstandes ist sofort eine Veranlagung vorzunehmen- Wenn also ein nicht im Inland wohnhafter Ausländer am 31. Dezember 1922 in Deutschland zwei Grundstücke besitzt, von denen eins 100,000 M., das zweite 300,000 M. wert ist, und ersteres im Jahre 1924 für 200,000 M. verkauft, so ist der danach sich ergebende Vermögenszuwachs in Hohe von 100,000 M. sofort her- anzuziehen. Hinsichtlich des in der beschränkten Steuerpflicht verbleibenden Vermögensgegenstandes ist eine Berichtigung des Anfangsvermögens in der Weise vorzunehmen, dass von dem ursprünglich festgestellten Anfangsvermögen (in obigem Beispiel 400,000 M.) der Anfangs wert des fortgefallenen Grundstücks (100,000 M.) abgesetzt wird, so dass für das verbleibende Grundstück 300,000 M. als Anfangsvermögen gelten.

Der § 11 entspricht dem § 23 des Besitzsteuergesetzes.

Zu § 12. Nach dem geltenden Besitzsteuergesetze dürfen vom Vermögenszuwachse

nur Erbschaften der Ehegatten ( § 15) und Kapitalabfindungen, die als Entschädi- gung für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge Körperverletzung (§ 16) gezahlt worden oder zu zahlen sind, abgezogen werden. Diese Beschränkung der Abzüge entspricht dem Zwecke, den man seinerzeit mit dem Besitzsteuergesetze verfolgt hat (vgl. allgemeine Begründung). Die ver- änderten Verhältnisse machen eine Erweiterung des Umfanges der Abzüge er- forderlich.

§ 12 Nr. 1 sieht die Abzugsfähigkeit von Erbschaften und Schenkungen allgemein vor. Während die Besitzsteuer u. a. gleichsam einen Ersatz der Erb- schaftssteuer darstellen sollte, die das Reich vor dem Kriege zwar stets in vollem Umfang angestrebt, aber nicht hat erreichen können (vgl. die allgemeine Be- gründung), ist nach Einführung des neuen Erbschaftssteuergesetzes, das alle Erb- schaften und Schenkungen umfasst und sehr hohe Sätze aufweist, eine weitere Belastung von Erbschaften und Schenkungen nicht mehr angängig. Unter „reiner Betrag" sind zu verstehen der ererbt oder geschenkt erhaltene Betrag nach Abzug von Nachlass-, Erbanfall- oder Schenkungssteuer. Die Fassung ist im übrigen dem § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angeglichen. Abzugsfähig sind Erb-

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Das Deutsche Reicbsvermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922. 275

Schäften und Schenkungen auch dann, wenn keine Erbschafts- oder Schenkungs- steuer zu entrichten war (vgl. §§ 27, 33, 40 Abs. 3, 42 des Erbschaftssteuergesetzes). Man ist davon ausgegangen, dass die meist aus persönlichen Gründen gewährten Steuerbefreiungen hier nicht zum Nachteil gereichen sollten.

Die Abzüge zu Nr. 2-4 beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen (vgl. § 2 Nr. 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse, § 10 des Vermögensteuergesetzentwurfs, § 18 des im vorigen Jahre vorgelegten Besitz- steuergesetzentwurfs, Nr. 2296 der Drucksachen der Nationalversammlung).

Ansprüche aus dem Reichsausgleichsgesetz und dem Enteignungsgesetze gehören nicht zum steuerbaren Vermögen nach dem Vermögensteuergesetzent- wurf e; kommt es zu Auszahlungen, so sollen auch diese nicht als steuerpflichtiger Vermögenszuwachs angesehen werden, sondern abgezogen werden dürfen. Das gleiche gilt für Entschädigungen aus dem Kolonial-, Auslands- und Verdrängungs- schädengesetze.

Zu § 13. Für die Vermögenszuwachssteuer soll nicht nur das gleiche Vermögen wie

bei der Vermögensteuer zugrunde gelegt werden; es soll vielmehr auch die Wert- ermittlung nach genau den gleichen Grundsätzen wie bei der Vermögensteuer geschehen. Es wird also in Zukunft für alle Vermögensarten einschliesslich des Grundvermögens und des stehenden Anlagekapitals beim Betriebsvermögen der gemeine Wert zugrunde gelegt. Darin liegt eine wesentliche Abweichung gegen- über dem geltenden Besitzsteuergesetze. Ausnahmen für bestimmte Kategorien sind nicht mehr zugelassen, es werden vielmehr, wie das bei einem Steuersystem mit so hoher Belastung erforderlich ist, alle Steuerpflichtigen gleichmässig behandelt (vgl. auch allgemeine Begründung).

Die §§ 14-17 regeln den Tarif, der bereits in der allgemeinen Begründung besprochen ist. So- lange der abgerundete Zuwachs 50,000 M.1) noch nicht erreicht hat, ist er frei. Erst wenn er 50,000 M.1) übersteigt, ist er steuerpflichtig, dann aber auch in voller Höhe. Bis es zu einer Versteuerung kommt, können nach § 8 des Entwurfs mehrere Ver- anlagungszeiträume vergehen. Wenn beispielsweise das Anfangsvermögen am 31. Dezember 1922 500,000 M-, das Endvermögen am 31. Dezember 1925 510,000 M., am 31. Dezember 1928 518,000 M., am 31. Dezember 1931 aber 560,000 M. beträgt, so ist für die beiden ersten Veranlagungszeiträume keine Vermögenszuwachssteuer zu veranlagen, wohl aber für den dritten, und zwar aus einem Zuwachs von 60,000 M. Abweichend von § 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes, der eine Ab- rundung des End Vermögens vorsieht, wird nach dem Entwürfe der Vermögens - Zuwachs auf volle Tausend nach unten abgerundet.

Die Bedeutung des § 17, einer Grenz Vorschrift, ergibt sich aus folgenden Beispielen :

1. A. besitzt am 31. Dezember 1922 nichts, am 31. Dezember 1925 100,400 M. Der Zuwachs beträgt also abgerundet 100,000 M., wovon 1000 M. Steuer zu ent- richten ist. Hätte er nur 99,900 M. gehabt, so würde er keine Steuer zu zahlen gehabt haben, also die 99,000 M. voll behalten. Er würde sich gegenüber dem zweiten Falle, trotzdem das Vermögen an sich 500 M. höher ist, um 500 M. besser stehen. Zur Ausgleichung solcher Härten ist vorgeschrieben, dass die Steuer nur zur Höhe von 200 M. (die Hälfte von 400 M., um die das End ver mögen grosser ist als 100,000 M.) erhoben werden soll.

2. A. besitzt am 31. Dezember 1922 500,000 M., am 31. Dezember 1925 551,100 M.; der abgerundete Zuwachs beträgt 51,000 M. und die Steuer 510 M. Hätte sich sein Vermögen am 31. Dezember 1925 nur auf 550,950 M. belaufen, so hätte er nichts zu zahlen gehabt. Nach § 17 darf die Steuer nur in Höhe von 50 M. erhoben werden.

Zu § 18. In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist Beschleunigung der Veranlagung geboten. *) Gesetz: 100 000 M.

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276 Das Deutsche Reichs vermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922.

Zu § 20 entspricht dem § 65 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes.

Zu § 21. Die Zahlungsfristen sind gegenüber dem geltenden Besitzsteuergesetz (§ 70)

abgekürzt. Die Hinausschiebung über einen 3jährigen Zeitraum hat sich nicht als praktisch erwiesen.

In den Fällen des § 10 muss die Steuer gleich in voller Höhe mit Zustellung des Steuerbescheids fällig sein. Auch so wird die Steuer nicht immer mit Sicherheit einzutreiben sein. Es werden Sicherheitsmassregeln, insbesondere bei der Um- schreibung von Grundstücken getroffen werden müssen·

Zu § 24. Der § 24 bestimmt, dass das Besitzsteuergesetz vom 3- Juli 1913 aufgehoben

werden soll. Aufrechterhalten bleibt es nur für die Versteuerung des bis zum 31. De- zember 1919 entstandenen Vermögenszuwachses, soweit eine solche noch nicht erfolgt sein sollte. (Daher bleibt auch der § 1 des Gesetzes vom 30. April 1920 über die Veranlagung der Besitzsteuer zum 31. Dezember 1919 bestehen, da dieser eich nur auf die Versteuerung des bis zum 31. Dezember 1919 entstandenen Ver- mögenszuwachses bezieht.) Ausserdem kann das Besitzsteuergesetz noch in zwei Fällen des § 5 des Nachkriegsgewinnsteuerentwurfs praktisch werden: Ist jemand zwar am 30. Juni 1919 subjektiv steuerpflichtig gewesen, ist aber eine Vermögens- fes tstellung damals nicht erfolgt, weil z. B. das Vermögen die steuerpflichtige Höhe nicht erreicht hat, oder ist jemand erst innerhalb der Zeit vom 30. Juni 1919 bis 30- Juni 1921 subjektiv steuerpflichtig geworden, so muss das Anfangs ver mögen nachträglich festgestellt werden; dies soll nach den Vorschriften des Besitzsteuer- gesetzes geschehen.

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