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Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891

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Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 8. Jahrg., H. 1 (1891), pp. 336-344 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904482 . Accessed: 18/06/2014 09:35 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.34 on Wed, 18 Jun 2014 09:35:53 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 8. Jahrg., H. 1 (1891), pp. 336-344Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904482 .

Accessed: 18/06/2014 09:35

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Page 2: Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891

Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891 1).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.

§ 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauch- barer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichs- schuldenverwaltung zu führende Reichsschuldbuch.

Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher angelegt werden.

In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnisse ein- tretenden Veränderungen zu vermerken.

Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren.

Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur dem eingetragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnach- folgern von Todeswegen, sowie bezüglich der im § 4 unter Nr. 3 und 4 be- zeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden.

§ 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person.

§ 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1. einzelne physische Personen, 2. einzelne Handelsfirmen, 3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfs-

kassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben,

4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- kommisse , deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Ver- fügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.

Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuch eröffnet.

i) Reichsgesetzblatt vom 11. Juni I8öl Nr. 20. 336

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Deutsches Reichsgesetz vom 31. Mai 1891 betr. das Reichsschuldbucb. 337

§ 5. ' Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den ein-

gelieferten Schuldverschreibungen. Im übrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen

geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende An- wendung.

§ 6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf andre Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.

Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind.

Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen For- derung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zins- satze und gleichem Nennwerte, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenver- waltung hierdurch ermächtigt wird.

§ 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener For- derungen auf ein andres Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Ver- merken über Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 2 Abs. 3), sowie auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von Anträgen für die im § 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst genannte Behörde oder die von derselben be- zeichnete Person, beziehungsweise die gemäss § 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter.

Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustim- mung derselben mit Ausnahme des im § 13 gedachten Falles.

Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfän- dungen erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.

Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen For- derung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des einge- tragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken, be- ziehentlich nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbe- haltlich der Bestimmung im § 15 Nr. 2 im Reichsschuldbuch zu übertragen.

Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt.

§ 8. Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind.

§ 9. Ehefrauen und grossjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes, beziehungsweise Vaters zugelassen.

§ 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleich- zeitigen Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen derselben und zur gleichzeitigen Erteilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form.

In allen andern Fällen muss der Antrag gerichtlich oder notariell, oder von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Be- glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme -eines Protokolls.

Finanzarchiv. VIII. Jahrg. 337 22

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Page 4: Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891

33g Deutsches Reichsgesetz vom 31. Mai 1891 betr. das Reichsschuklbueh.

Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, dass die ' Identität durch eine öffentliche Urkunde dargethan werde.

§ 11. Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich, sofern ihre Berech- tigung auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Beschei- nigung darüber auszuweisen, dass sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.

Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichts- stand hatte, und, sofern derselbe im Inlande einen solchen nicht hatte, derjenige Konsul des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Beschei- nigungen erteilt ist und in Ermangelung eines hiernach zuständigen Konsuls das Amtsgericht I in Berlin zuständig.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Ausstellung der Bescheinigung statt der Gerichte andre Behörden oder Notare zuständig sind. Die Zuständigkeit derselben ist von dem in Abs. 2 bezeich- neten Gerichte auf der Bescheinigung zu bestätigen.

§ 12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Em- pfangnahme von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmäch- tigten zu bestellen.

§ 13. Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorge- schrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.

Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berech- tigten erloschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.

Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmässig unter- schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

§ 14. Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein andrer ist, auch diesem eine Benachrichtigung erteilt.

Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.

§ 15. Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinterlegungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen:

1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- beschränkungen beantragt wird;

2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvoll- streckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist;

3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet worden ist ;

4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hinterein- ander nicht abgehoben worden sind;

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Deutsches Reiclisgesetz vom 31. Mai 1891 betr. das Reichsschuldbuch. 339

5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, dass der Gläubiger vor länger als zehn Jahren verstorben ist, und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat;

6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be-

ziehungen an die Stelle der gelöschten Forderung.

§ 16. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.

§ 17. Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war.

§ 18. Die Zinsen werden nur im Inlande gezahlt, und zwar in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeitstermine durch eine Reichs- oder Landeskasse, oder durch die Reichsbank, oder auf Gefahr und Kosten des Berechtigten mittels Uebersendung durch die Post. Die Bestimmung der Landeskassen erfolgt durch den Reichskanzler im Einver- nehmen mit der Landesregierung oder durch den Bundesrat.

Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.

§ 19. Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsen- empfängers (§ 10 Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet werden.

S 20. An Gebühren werden erhoben: 1. für die Umwandlung von Reichsschuldverschreibungen in Buchschulden

des Reichs, sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede Einschritt in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pf. von je angefangenen 1000 M. des Betrages, über den verfügt wird, zu- sammen mindestens 1 M. ;

2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je ange- fangene 1000 M. Kapitalbetrag 50 Pf., zusammen mindestens 1 M.

Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§ 10 Abs. 3) sind gebührenfrei.

Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden.

Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge (§ 10 Abs. 2) dürfen an Gebühren nicht mehr als höchstens

1 M. 50 Pf. bei Beträgen bis 2000 M., 3 M. bei Beträgen über 2000 M.

erhoben werden.

§ 21. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monate eingereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.

§ 22. Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich : 1. dafür, dass die im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen und

die noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen Schuldverschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der betreifenden Anleihe nicht überschreiten;

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Page 6: Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891

340 Begründung zum Gesetz, betr. das Reichsschuldbuch.

2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur gänz- lichen Vernichtung derselben.

Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrolle über diese Geschäfte.

§ 23 Soweit nach gesetzlicher Bestimmung zur zinsbaren Anlage von Mündelgeldern Schuldverschreibungen der Reichsanleihen geeignet sind, gilt dasselbe von den im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen.

Soweit Reichsschuldverschreibungen eines Mündels zu hinterlegen oder ausser Kurs zu setzen sind, kann das Yormundschaftsgericht anordnen, dass an Stelle der Hinterlegung oder Ausserkurssetzung die Umwandlung in Buch- schulden des Reichs mit einem die Verfügung über die einzutragende Forderung an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts knüpfenden Vermerke im Reichsschuldbuch beantragt werde.

§ 24. Der Zeitpunkt , mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.

Begründung. Die von Jahr zu Jahr wachsende Benutzung des für Preussen durch Gesetz vom 20. Juli

1883 (Preuss. Gesetzsamml. S. 120) geschaffenen Staatsschuldbuchs lässt klar erkennen, wie sehr die Umwandlung von Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber in Buchschulden auf den Namen bestimmter Gläubiger einem innerhalb Deutschlands weit verbreiteten Bedürfnis entspricht. Während die Gesamtsumme der eingetragenen Buchschulden sich am 1. April 1885 auf 52,192,700 M. stellte, war dieselbe bis zum 1. April 1891 auf 543,013,100 M. gestiegen. Die Anzahl der Konten hatte sich innerhalb des gleichen Zeitraumes von 643 auf 9632 erhöht ; von den Konteninhabern wohnten am 1. April 1891 in Preussen 8438, in andern deutschen Staaten 1094, ausserhalb Deutschlands 100.

Angesichts der Ausdehnung, welche die Reichsschuld inzwischen gewonnen hat, em- pfiehlt es sich hiernach, eine derartige Umwandlung, die den Besitz des Forderungsrechtes von dem Besitze einer über die Forderung ausgestellten Urkunde gänzlich loslöst und die Befugnis zur Zinserhebung lediglich an die Eintragung in das Schuldbuch knüpft, in gleicher Weise den Inhabern von Reichsschuldverschreibungen zu ermöglichen.

Die auch im Reichstag widerspruchslos als zweckmässig und wünschenswert bezeichnete Einrichtung eines Reichsschuldbuchs bietet den Gläubigern erhebliche wirtschaftliche Vorteile, insofern sie dieselben in stand setzt, durch die Eintragung sich gegen einen zufälligen Ver- lust des Forderungsrechtes wie des Zinsgenusses in vollem Umfange zu sichern , und zwar unter Wegfall der mit der Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren verbundenen Mühen und Kosten. Sie liegt gleichzeitig im Interesse des Reichs, nach dessen Schuldtiteln sie einen erhöhten Begehr hervorzurufen geeignet ist.

Als Vorbild für eine dahingehende Regelung wird zweckentsprechend das preussische Gesetz vom 20. Juli 1883 ins Auge zu fassen sein l), welches sich bisher durchaus bewährt hat und dessen Vorschriften auch dem gleichartigen sächsischen Gesetze vom 25. April 1884 zu Grunde gelegt worden sind2).

Der Gesetzentwurf schliesst sich demgemäss an die Fassung des mehrgedachten preus- sischen Gesetzes im allgemeinen an und enthält wesentlichere Abweichungen nur da, wo solche durch die anders gearteten Verhältnisse, insbesondere durch die Rücksichtnahme auf die Lage der Partikulargesetzgebung der ausserpreussischen Bundesstaaten geboten erschienen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist folgendes zu bemerken.

i) Dasselbe ist mitgeteilt und besprochen Finanzarchiv 1884 S. 256-303. 2) Finanzarchiv 1885 S. 194-216.

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Begründung zum Gesetz, betr. das Reichsschuldbuch. ß^J

§ 1. Nach § 1 sollen die Schuldverschreibungen der sämtlichen Reichsanleihen - ohne Unterschied des Zinssatzes - in Buchschulden umgewandelt werden können. Die zur Zeit in Betracht kommenden 4, 3i/2 und 3 0/0igen Reichsanleihen sind hierzu in gleicher Weise ge- eignet, da keine derselben einer bestimmten Tilgung auf dem Wege planmässiger Verlosung unterliegt.

§ 2. Die Vorschrift des Abs. 2, durch welche die Verwaltung ermächtigt wird, die Eintragung von Forderungen aus Verschreibungen zu verschiedenen Zinssätzen in getrennten Büchern zu bewirken, entspricht den in Preussen bestehenden und erprobten Einrichtungen und rechtfertigt sich durch die Rücksichten auf die Sicherheit und Uebersichtlichkeit der Ge- schäftsführung.

§ 4. Der Abs. 1 umschreibt den Kreis der eintragungsfähigen Gläubiger; er weicht inhaltlich von den bezüglichen Vorschriften des preussischen Gesetzes vom 20. Juli 1883 in- sofern ab, als letzteres die ausländischen und die nicht unter behördlicher Aufsicht stehenden inländischen Vermögensmassen überhaupt von der Eintragung ausschliesst. Für Preussen ist jene Beschränkung als ein Mangel empfunden worden, dessen Beseitigung durch einen zur Zeit dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen soll ]). Im Anschluss an die Fassung dieses Entwurfs trägt die Bestimmung unter Nr. 4 des Abs. 1 dem Bedürfnis einer Erweiterung der Eintragungsfähigkeit Rechnung. Dadurch das die Verfügungsbefugnis der Verwalter der Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde bescheinigt wird, bleibt die Reichs- schuldenverwaltung von der eigenen verantwortlichen Prüfung befreit.

Die Vorschrift im Abs. 2, nach welcher einem Gläubiger nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuch zu eröffnen ist, erscheint im Interesse thunlichster Geschäftsvereinfachung geboten. Bei Einrichtung getrennter Bücher für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen (§ 2 Abs. 2) kann selbstverständlich für den einzelnen Gläubiger je ein Konto in jedem der Bücher angelegt werden.

§ 5. Zu den im Abs. 2 gedachten Vorschriften, betreffend die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen, gehören insbesondere auch die Bestimmungen über die vierjährige Ver- jährungsfrist nicht erhobener Zinsen.

§ 7. Im Abs. 1 ist der Grundsatz ausgesprochen, dass zu Verfügungen über die ein- getragene Forderung nur der eingetragene Gläubiger, dessen gesetzliche Vertreter und Be- vollmächtigte, sowie Nachfolger von Todes wegen berechtigt sind. Der Grundsatz erleidet jedoch eine Einschränkung insofern, als die reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften un- berührt bleiben, nach denen sich in einzelnen Fällen eine Veränderung in dem Forderungs- verhältnis ohne Antrag des Forderungsberechtigten vollzieht. Hierher gehören die Vorschriften über Pfändungen im Zwangsvollstreckungs- wie im Verwaltungszwangsverfahren , ferner die Bestimmung im § 769 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften über vorläufige Beschlag- nahmen, Ueberweisungen an Zahlungsstatt und einstweilige gerichtliche Verfügungen. Dass in solchen Fällen ein entsprechender Vermerk von Amts wegen auf dem Konto einzutragen ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 2 Abs. 3 und wird im § 7 Abs. 4 ausdrück- lich vorgeschrieben. Es konnte nicht in Frage kommen, die Buchschuldforderungen der Zwangsvollstreckung zu entziehen und dadurch einerseits den Kredit des eingetragenen Gläu- bigers erheblich zu beschränken, andrerseits das Recht der persönlichen Gläubiger des letzteren auf Befriedigung aus dessen Vermögen wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 9. Die Vorschrift, dass Ehefrauen und grossjährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen generell zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes, beziehungsweise Vaters zu- gelassen werden, rechtfertigt sich durch das Bedürfnis, die Reichschuldenverwaltung von der mit grossen Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten verknüpften Verpflichtung zu befreien, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine derartige Zustimmung nach Lage der in Frage kom- menden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist oder nicht.

§ 10. Für die Normierung der Vorschriften über die Form der Anträge war das Be- streben massgebend, die Benutzung des Schuldbuchs zu erleichtern, soweit es sich mit der

i) Siehe unten S. 344. 341

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342 Begründung zum Gesetz, betr. das Reichsschuldbuch.

Rücksicht auf die Sicherheit der Geschäftsführung vereinigen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus ist in den Fällen des Abs. 1, in denen der Antrag unter gleichzeitiger Einlieferung der Schuldverschreibungen gestellt wird, die einfache schriftliche Form für genügend erachtet worden. In den übrigen Fällen konnte von dem Erfordernis einer gerichtlichen, notariellen oder konsularischen Aufnahme oder Beglaubigung des Antrags nicht abgesehen werden. Die vereinfachende Bestimmung, dass es bei der Beglaubigung weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines Protokolls bedarf, schliesst sich inhaltlich an § 7(3 Abs. 2 der Zivil- prozessordnung an.

Für die Anträge der Taubstummen, Blinden und Analphabeten besondere Formen vorzu- schreiben, wie solches im § 11 des preussischen Gesetzes vom 20. Juli 1883 geschehen ist, er- scheint entbehrlich und insofern nicht unbedenklich, als die Reichsschuldenverwaltung bei Ein- gang eines ordnungsgemäss vollzogenen, beziehungsweise gerichtlich oder notariell beglaubigten Antrags der Regel nach sich nicht in der Lage beiindet zu beurteilen, ob der Antragsteller zu den hier in Betracht kommenden Personenklassen gehört.

§ 11. Der Reichsschuldenverwaltung kann bei der ausserordentlichen Mannigfaltigkeit der in den verschiedenen Rechtsgebieten hierfür massgebenden Vorschriften die Verpflichtung nicht auferlegt werden, die Legitimation der Rechtsnachfolger von Todes wegen selbständig zu prüfen. Der § 11 überträgt daher die Prüfung und Bescheinigung der Erbberechtigung den Gerichten als den hierzu in erster Linie geeigneten Organen mit der Massgabe , dass die Reichsschuldenverwaltung durch Zahlung an den solchergestalt legitimierten Erben liberiert wird.

Eine Ausnahme war indessen vorzusehen im Hinblick darauf, dass in einzelnen deutschen Gebietsteilen die Erteilung von Bescheinigungen der in Frage stehenden Art kraft der ein- schlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht den Gerichten, sondern andern Behörden oder Notaren obliegt. Den von letzteren ausgestellten Attesten soll die gleiche Wirkung wie den gerichtlichen zukommen , wenn von demjenigen Gericht , bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, die Zuständigkeit der betreifenden Behörde, beziehungsweise des Notars bestätigt wird.

Durch die Bestimmung im Abs. 2, welche den Reichskanzler ermächtigt, Konsuln des Reichs die Befugnis zur Ausstellung solcher Erbbescheinigungen zu erteilen, soll die Möglich- keit gegeben werden, den Rechtsnachfolgern ausländischer Gläubiger die Legitimationsführung zu erleichtern.

§ 13. Der Abs. 3 befreit die Anträge, beziehungsweise die in Abs. 1 den Anträgen gleichgestellten Vollmachten und Genehmigungserklärungen öffentlicher Behörden, sofern sie ordnungsmässig unterschrieben und untersiegelt sind, von dem Erfordernis der Beglaubigung gemäss § 10 Abs. 2. Im übrigen unterliegen die von öffentlichen Behörden ausgestellten oder aufgenommenen, das Schuldbuch berührenden Urkunden - beispielsweise die im § 4 Nr. 4 ge- dachten Bescheinigungen über die Verfügungsbefugnis - den Vorschriften des Gesetzes, be- treffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 1. Mai 1878 (Reichsgesetzbl. S. 80).

§ 15. Durch die Bestimmungen des § 15 wird die Verwaltung in stand gesetzt, eine die Geschäftsführung erschwerende Belastung des Schuldbuchs mit verwickelten und illiquiden Schuldverhältnissen zu verhindern.

Die in dem preussischen Gesetz vom 20. Juli 1883 nicht enthaltene Bestimmung unter Nr. 6 hat diejenigen Fälle im Auge, in denen - gemäss §§ 214 ff. Teil I Titel 16 des hier zur Anwendung kommenden Allgemeinen Landrechts - die Legitimation des Gläubigers zu Zweifeln Anlass gibt, und soll die Befugnis zur Umwandlung der Buchschuld in eine Inhaber- schuld für derartige Fälle allgemein klarstellen.

Im übrigen ist es als unzweifelhaft angesehen worden, dass der § 15 in seiner gegen- wärtigen Fassung nicht nur eine eingetragene Forderung im ganzen, sondern unter Umständen auch einen Teil der eingetragenen Forderung von Amts wegen zu löschen gestattet. Eine solche Beschränkung der Löschung auf einen Teil der Forderung kann im Interesse des Gläubigers liegen, wenn die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nur teilweise gepfändet ist.

§§ 17 und 21. Infolge des längeren, durch den Geschäftsgang gegebenen Zeitraumes, welchen die Erledigung der an die Reichsschuldenverwaltung gerichteten Anträge erfordert, ist es nicht unbedingt angängig, bei der Zinszahlung die inzwischen eingelaufenen, eine Aen-

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Begründung zum Gesetz, betr. das Reichsschuldbuch. 343

derung in dem Forderungsverhältnis betreifenden Anträge zu berücksichtigen. Ueberdies wird die Reichsschuldenverwaltung bei umfangreicher Benutzung des Schuldbuchs in den dem Fälligkeitstermin der Zinsen voraufgehenden Monaten - also in den Monaten März, Juni, September und Dezember - durch die Vorbereitung der Zinszahlung voraussichtlich dermassen in Anspruch genommen, dass für andre Geschäfte keine Zeit bleibt. Die §§ 17 und 21 sollen diesen Verhältnissen Rechnung tragen. In Uebereinstimmung mit der den bezüglichen Vor- schriften des preussischen Gesetzes vom 20. Juli 1883 und des sächsischen Gesetzes vom 25. April 188A zu Grunde liegenden Annahme ist davon ausgegangen, dass die Verwaltung im stände sein wird, die bis zum Schlüsse der Monate Februar, Mai, August und November ein- laufenden Anträge auf Eintragungen, beziehungsweise Löschungen bis zum zehnten Tage des folgenden Monats zu erledigen, und dass der Zeitraum von diesem Tage bis zum Fälligkeits- termine der Zinsen ausreichen wird, um die Zahlung der letzteren vorzubereiten.

Demgemäss erteilt § 21 die Ermächtigung, Anträge, welche in einem den Fälligkeits- terminen der Zinsen unmittelbar vorhergehenden Monate eingereicht werden, erst nach Ablauf desselben zu erledigen, und im Zusammenhange hiermit bestimmt § 17 , dass die Zinszahlung mit rechtlicher Wirkung an denjenigen erfolgen kann, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war. Gegenüber einer inzwischen zur Kenntnis der Reichsschuldenverwaltung gelangten Pfändung, einstweiligen gerichtlichen Verfügung, Zinsüberweisung im Zwangsvollstreckungsverfahren etc. ist die An- wendbarkeit der Bestimmung des § 17 ausgeschlossen, für solche Fälle gilt das zu § 7 Bemerkte.

§ 18. Die Inanspruchnahme der Reichsbank zur Vermittlung der Zinsberichtigung - sei es durch Barzahlung, sei es im Wege der Gutschrift auf Girokonto - erfolgt nach Mass- gabe der Vorschriften im § 22 des Bankgesetzes und im § 11 des Bankstatuts, auf Grund deren der Reichsbank auch die Einlösung der Zinsscheine der Reichsanleihen obliegt. Daneben sollen die Zinsen durch die noch näher zu bestimmenden Reichs- oder Landeskassen gezahlt werden. Die Heranziehung der letzteren empfiehlt sich, um dem Bedürfnis nach Zahlstellen thunlichst weitgehend entsprechen zu können und erscheint mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass die Schulden des Reichs mittelbar auch Schulden der Bundesstaaten sind, und dass die Einrichtung des Reichsschuldbuchs den Angehörigen sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugute kommt.

Schliesslich ist die Uebersendung der Zinsen durch die Post auf Gefahr und Kosten des Berechtigten vorgesehen. Nach den in Preussen bezüglich des Staatschuldbuchs gemachten Erfahrungen erfreut sich gerade dieser Zinszahlungsweg einer besonderen Beliebheit; nahezu die Hälfte der sämtlichen Zinsposten wird zur Zeit auf Wunsch den Beteiligten durch Ver- mittlung der Post berichtigt.

§ 20. Die im Abs. 1 normierten Gebührensätze sind nach den Sätzen des preussischen Gesetzes vom 20. Juli 1883 bemessen.

Da die Gebühren für gerichtliche und notarielle Beglaubigungen sich nach den landes- Techtlichen Gebührenordnungen bestimmen, ist es angemessen erschienen, im Abs. 4 von der Feststellung eines Einheitssatzes für die Beglaubigung der Anträge abzusehen und lediglich Maximalbeträge zu normieren, die in ihrer Höhe den Pauschalsätzen des mehrgedachten preus- sischen Gesetzes entsprechen.

§ 22. Die gesetzlichen Vorschriften über die unbedingte Verantwortlichkeit der Reichs- schuldenverwaltung (vgl. § l des Gesetzes vom 19. Juni 1868 - Bundesgesetzbl. S. 339 -, auf welches die späteren Anleihegesetze Bezug nehmen) haben die Verbriefung der Reichsschuld jlurch Schuldverschreibungen zur Voraussetzung und bedürfen sonach in betreif der Buchschuld einer sinngemässen Ergänzung, wie solche im § 22 vorgesehen ist. Die Reichsschuldenver- waltung hat hiernach dafür einzustehen, dass der Gesamtbetrag der Reichsschuld durch die auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfs vorzunehmenden Eintragungen und Ausfertigungen nicht geändert wird, dass mithin nicht Forderungen ohne gleichzeitige Einziehung des ent- sprechendeu Betrages von Schuldverschreibungen gleichen Zinssatzes eingetragen oder - geschehener Aushändigung neuer Schuldverschreibungen ungeachtet - ungelöscht bleiben, sowie dass nicht eingetragene Forderungen gelöscht werden, ohne dass zugleich die Aus- fertigung eines gleich hohen Betrages von Schuldverschreibungen gleichen Zinssatzes erfolgt. Ferner war die Reichsschuldenverwaltung für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung der Forderung eingelieferten Schuldverschreibungen bis zur gänzlichen Vernichtung derselben verantwortlich zu machen.

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Page 10: Das deutsche Reichsgesetz, betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891

344 Preuss. Gesetz, betr. Erweiterimg des Staatsschuldbuchs, vom 8. Juni 1891.

Im Abs. 2 wird die der Reichsschuldenkommission obliegende fortlaufende Kontrolle auf die bezeichneten Geschäfte miterstreckt.

Die Stellung des Reichskanzlers zur Reichsschuldenverwaltung (vgl. § 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1868) erleidet hierdurch keine Aenderung.

§ 23. Durch § 23 soll im Interesse der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Personen die Möglichkeit geschaffen werden, das Reichsschuldbuch auch für die vormundschaft- liche Verwaltung nutzbar zu machen.

Da das Vormundschaftswesen landesgesetzlich geordnet und in den einzelnen Bundes- staaten verschiedenartig gestaltet ist, beschränkt sich Abs. 1 darauf, lediglich festzustellen, dass, soweit Reichsschuldverschreibungeh zur zinsbaren Anlage von Mündelgeldern geeignet sind, dasselbe auch von den im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen gelten solle.

Den landesgesetzlichen Bestimmungen, welche die Hinterlegung oder Ausserkurssetzung der zum Mündelvermögen gehörigen Schuldtitel vorschreiben, trägt Abs. 2 in der Weise Rech- nung, dass er für derartige Fälle die Eintragung eines die Verfügung über die Forderung an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts knüpfenden Vermerkes auf Anordnung des Vor- mundschaftsgerichts zulässt.

Von der Aufnahme einer Vorschrift, betreffend die Verwendbarkeit des Reichsschuld- buchs zur Bestellung von Amtskautionen, ist abgesehen worden. Dabei war die Erwägung massgebend, dass die Regelung dieser Frage zweckmässig einer Novelle zum Kautionsgesetz vorzubehalten sein wird.

Preussisches Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs vom 8. Juni 1891.

Artikel I. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom

20. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 120) finden auf die Schuldverschreibungen der sämtlichen konsolidierten Anleihen mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher angelegt werden können.

Artikel II. An die Stelle des § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 18831) (Gesetzsainml.

S. 120) tritt folgende Vorschrift: 4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-

kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.

Der erste Absatz des § 7 des vorgedachten Gesetzes2) erhält folgenden Zusatz :

beziehungsweise die gemäss § 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter.

Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt ►

i) Finanzarchiv 1884 S. 28Î3. 2) Finanzarchiv 1884 S. 284.

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